Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Mai 2022 (460 21 237) ____________________________________________________________________
Strafrecht Mehrfache Drohung etc. Begründungsanforderungen an einen Schuldspruch und die Wahl der Strafart (E. II/B/BA/b/iii; III/C/CD/a/i). Anforderungen an die Übersetzung eines aufgezeichneten Telefongesprächs (E. II/B/BA/a/iii). Modalitäten für die Herausgabe von legalen Daten auf einem beschlagnahmten Datenträger (E. V/B).
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
A.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz, Privatklägerin
gegen B.____, vertreten durch Advokatin Miriam Riegger, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Mehrfache Drohung etc. Berufung gegen das Urteil des Vizepräsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht
A. a) Der Vizepräsident des Strafgerichts Basel-Landschaft entschied mit Urteil vom 11. August 2021 Folgendes: „ 1. B.____ wird schuldig erklärt der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln und verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Anrechnung der vom 8. Mai 2020 bis zum 29. Juni 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von 53 Tagen sowie der in reduziertem Umfang von 7 Tagen zu berücksichtigenden Ersatzmassnahme, ausmachend somit insgesamt 60 Tage,
sowie zu
einer Busse von Fr. 300.−, bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,
in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
B.____ wird in Bezug auf die beiden Nachrichten vom 6. Mai 2020, 16:14:00 Uhr, und 6. Mai 2020, 16:22:10 Uhr, [Anklageziffer 1.a] vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, in Bezug auf die Anklageziffer 1.d vom Vorwurf der versuchten Nötigung sowie in Bezug auf die Vorfälle vom 17. März 2020 und vom 3. Mai 2020 gemäss Anklageziffer 3.a vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen.
Das wegen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln geführte Strafverfahren wird für die Zeitdauer vor dem 11. August 2018 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt [Anklageziffer 3.b].
2. B.____ wird gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von drei Jahren verboten, mit A.____ auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie auf andere Weise zu belästigen (Kontaktverbot). Vom Kontaktverbot ausgenommen sind Treffen, welche im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts oder unter Vermittlung der KESB stattfinden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ wird gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von drei Jahren verboten, mit C.____ auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder ihn auf andere Weise zu belästigen (Kontaktverbot).
3. Die Zivilforderung von A.____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen: - 1 Nokia, TA-1063, schwarz [G1_____]; - 1 Nokia, TA-1063, blau, Display defekt [G2_____].
(…)
7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 25'800.80, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'450.−, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'200.− sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.−, gehen zulasten von B.____.
(…)“
b) Mit einer gleichentags erlassenen Verfügung verlängerte der Vizepräsident des Strafgerichts die folgenden Ersatzmassnahmen um 3 Monate, das heisst bis zum 11. November 2021 resp. bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Urteils vom 11. August 2021 wie folgt: a) B.____ wird verboten, mit A.____ auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie auf andere Weise zu belästigen (Kontaktverbot). Vom Kontaktverbot ausgenommen sind Treffen, welche im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts oder unter Vermittlung der KESB stattfinden. b) B.____ wird verboten, mit C.____ auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder ihn auf andere Weise zu belästigen (Kontaktverbot). c) B.____ wird der Besitz von Waffen und das Tragen jeglicher Art von Waffen (auch von einfachen Küchenmessern etc.) ausserhalb seines Wohnortes untersagt (Verbot Waffenbesitz). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht d) B.____ wird verpflichtet, sich beim Institut für Rechtsmedizin Basel einer regelmässigen Drogenabstinenzkontrolle (Abgabe von Blut- und Urinproben) zu unterziehen. e) B.____ wird verpflichtet, die Beratung bei der D.____ Suchtberatungsstelle beider Basel (fortan: D.____ beider Basel) weiterzuführen. f) B.____ wird verpflichtet, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt in Fremdsprachen bei der D.____ zu absolvieren. B. Gegen das obgenannte Urteil meldete B.____ (fortan: Beschuldigter) mit Eingabe vom 23. August 2021 die Berufung an. C. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 5. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht: 1. Das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme der Freisprüche von den Vorwürfen gemäss Anklageziffern 1a, 1d, 3a und 3b aufzuheben sowie - er sei wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.− (unter Anrechnung der vom 8. Mai 2020 bis zum 29. Juni 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von 53 Tagen sowie der in reduziertem Umfang von 7 Tagen zu berücksichtigenden Ersatzmassnahme, ausmachend somit insgesamt 60 Tage) bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen; - er sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vollumfänglich freizusprechen; - von der Anordnung von Massnahmen sei abzusehen; - von der Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber A.____ (fortan: Privatklägerin) und C.____ sei abzusehen; - die beschlagnahmten Mobiltelefone seien ihm herauszugeben; eventualiter seien die [Dateien der] darauf abgespeicherten Fotos von ihm und seiner Tochter E.____ zu sichern und ihm herauszugeben. 2. Es seien die Kosten des vor- und zweitinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe des Ausgangs des Berufungsverfahrens zu verlegen. Zudem begehrte der Beschuldigte, es sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokatin Miriam Riegger zu bewilligen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz vom 18. Oktober 2021 wurde die Anordnung der Ersatzmassnahmen gemäss Verfügung des Vizepräsidenten des Strafgerichts vom 11. August 2021 in Abweisung der Beschwerde des Beschuldigten bestätigt. E. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 die nachstehenden Anträge: 1. Es sei das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen. 2. Eventualiter: - Der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten (unter Anrechnung der vom 8. Mai 2020 bis zum 29. Juni 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von 53 Tagen sowie der in reduziertem Umfang von 7 Tagen zu berücksichtigenden Ersatzmassnahme, ausmachend somit insgesamt 60 Tage) bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.− zu verurteilen; - für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen; - dem Beschuldigen sei die Weisung zu erteilen, die Therapie bei der D.____ während der Dauer der Probezeit resp. solange es der zuständige Therapeut als sinnvoll erachtet, fortzuführen; - dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, den Besitz von Waffen zu verbieten (recte: keine Waffen zu besitzen) und die Drogenabstinenzkontrolle fortzuführen; - im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen. 3. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. F. Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2021 wurde den Parteien Gelegenheit gewährt, sich über die Fortsetzung bzw. Aufhebung der verfügten Ersatzmassnahmen zu äussern. G. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 3. November 2021, die angeordneten Ersatzmassnahmen seien für die Dauer von 6 Monaten resp. bis zur Durchführung der Berufungsverhandlung zu verlängern.
H. Der Beschuldigte begehrte mit Stellungnahme vom 9. November 2021 die Aufhebung, eventualiter die Anpassung der Ersatzmassnahmen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2021 wurden die Ersatzmassnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens verlängert. J. Der Beschuldigte erstattete mit Eingabe vom 28. Februar 2022 die schriftliche Berufungsbegründung und stellte die nachstehenden Beweisanträge: 1. Es sei beim behandelnden Psychologen, F.____, ein aktueller schriftlicher Bericht über den Inhalt und den Verlauf [der Behandlung des Beschuldigten] sowie die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung [des Beschuldigten] einzuholen und zu den Strafakten zu nehmen. 2. Es sei bei der KESB Y.____ bzw. G.____ ein aktueller schriftlicher Bericht zum Verlauf und zur aktuellen Situation [der Betreuung der Tochter E.____] sowie eine Erkundigung betreffend die laufenden Massnahmen der KESB Y.____ im Zusammenhang mit der Betreuung von E.____ einzuholen. Überdies seien die entsprechenden Verfügungen bzw. Entscheide der KESB Y.____ zu den Strafakten zu nehmen. 3. Es sei bei der Privatklägerin und C.____ eine schriftliche Stellungnahme zum Entwicklungsverlauf [des Beschuldigten] und zu ihrem aktuellen Verhältnis zum Beschuldigten einzuholen. K. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 10. März 2022 Folgendes: 1. Die Berufung des Beschuldigten sei in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 2. Die Beweisanträge 1 und 2 des Beschuldigten seien gutzuheissen. 3. Der Beweisantrag 3 des Beschuldigten sei abzuweisen. 4. Es sei beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel ein Verlaufsbericht bezüglich der Drogenabstinenzkontrolle des Beschuldigten einzuholen. 5. Unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. L. Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2022 wurde festgestellt, dass die Privatklägerin auf die Einreichung einer Berufungsantwort innert der angesetzten Frist verzichtet hat. Zudem wurden bei F.____, der KESB Y.____, Dr. med. H.____ (IRM Basel), der Privatklägerin und C.____ die beantragten Berichte bzw. Stellungnahmen eingeholt. Daraufhin reichte Dr. med. H.____ den Verlaufsbericht vom 20. April 2022, die KESB Y.____ den Verlaufsbericht vom 10. Mai 2022 und das komplette Aktendossier betreffend die Tochter E.____, F.____ den Verlaufsbericht vom 12. Mai 2022, C.____ seine Stellungnahme vom 11. Mai 2022 und die Privatklägerin ihre Stellungnahme vom 15. Mai 2022 dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, ein. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht M. Zur heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit Advokatin Miriam Riegger und der a.o. Staatsanwalt H.____. Der Beschuldigte besteht auf seinen Anträgen und verlangt zusätzlich, es seien auch die während des Berufungsverfahrens laufenden Ersatzmassnahmen an die Strafe anzurechnen. Die Staatsanwaltschaft hält grundsätzlich an ihren Begehren fest und verlangt neu, in teilweiser Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils seien Treffen zwischen dem Beschuldigten und C.____, welche im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts oder unter Vermittlung der KESB stattfinden, vom Kontaktverbot auszunehmen. Zudem stellte sie neu die folgenden Eventualanträge: 1. Der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten (unter Anrechnung von 53 Tagen für die vom 8. Mai 2020 bis zum 29. Juni 2020 ausgestandene Untersuchungshaft, von 7 Tagen für die während des erstinstanzlichen Verfahrens angeordneten und in reduziertem Umfang zu berücksichtigenden Ersatzmassnahmen sowie einer angemessenen Anzahl weiterer Tage für die während des zweitinstanzlichen Verfahren angeordneten und in reduziertem Umfang zu berücksichtigenden Ersatzmassnahmen) bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.− zu verurteilen. 2. In teilweiser Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils seien Treffen zwischen dem Beschuldigen und C.____, welche im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts oder unter Vermittlung der KESB stattfinden, vom Kontaktverbot auszunehmen. 3. Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen. 4. Dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, die Therapie bei der D.____ Suchberatungsstelle beider Basel (fortan: D.____ beider Basel) während der Dauer der Probezeit resp. solange es der zuständige Therapeut als sinnvoll erachtet fortzuführen. 5. Dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, den Besitz von Waffen zu verbieten (recte: keine Waffen zu besitzen) und die Drogenabstinenzkontrolle fortzuführen. 6. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen.
Erwägungen I. PROZESSUALES (…) http://www.bl.ch/kantonsgericht
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II. SCHULDPUNKT A. Allgemeine Beweisgrundsätze 1. Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1). 2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3). B. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz BA. Tatsächliches a) Verkauf von Ecstasy-Pillen (i) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 29. August 2019 und dem 1. September 2019 J.____ drei bis vier Ecstasy-Pillen zu einem unbekannten Preis verkauft zu haben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht (ii) Erkenntnis der Vorinstanz sowie Standpunkte des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft 1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Zur Begründung erwog sie im Wesentlichen, am 24. August 2019, 16:09 Uhr, habe „J.____“ dem Beschuldigten mitgeteilt: „Padre, extasy ce?“ und nicht einmal eine Minute später angefügt: „4 möchte“. Am 29. August 2019, 21:12 Uhr, habe der Beschuldigte versprochen: „Ciao J.____. Tschuldigung. Ich organisiere dir diese Pillen. Welche du mir geredet hast. Drei vier stuck. Ja ich organisiere dir schnell. Mein Kollege hat schon. Okey? Ciao Ragazzo“. Nicht abgestellt werden könne auf die weiteren aktenkundigen Gespräche zwischen dem Beschuldigten und „J.____“, weil diese jeweils sinngemäss übersetzt worden seien und damit keine Gewähr bestehe, dass die Übersetzungen den Inhalt der Gespräche fehlerfrei wiedergäben. Aus den verwertbaren Nachrichten ergebe sich jedoch zweifelsfrei, dass der Beschuldigte „J.____“, das heisst J.____, Ende August respektive Anfang September 2019 drei bis vier Ecstasy-Pillen verkauft habe. 2. Der Beschuldigte wendet in seiner Berufungsbegründung hauptsächlich ein, aus den beiden von der Vorinstanz angeführten WhatsApp-Nachrichten vom 24. August 2019 und 29. August 2019 könne nicht auf einen Verkauf von drei bis vier Ecstasy-Pillen geschlossen werden. In der letzteren Mitteilung spreche er lediglich von einem allfälligen Organisieren bei einem Kollegen. Daraus ergebe sich jedoch noch kein entsprechender Verkauf. Demnach sei der angeklagte Verkauf von drei bis vier Ecstasy-Pillen an J.____ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb er in dieser Hinsicht freizusprechen sei. 3. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungsantwort insbesondere vor, die vorinstanzliche Begründung, wonach die nur sinngemäss übersetzten Nachrichten nicht berücksichtigt werden könnten, gehe fehl. Denn die betreffenden Audiodateien bildeten Aktenbestandteil und dürften daher nicht ausser Acht gelassen werden. Sofern das Kantonsgericht wie die Vorinstanz davon ausgehen sollte, dass die sinngemässe Übersetzung nicht ausreiche, wäre es verpflichtet, eine neue Übersetzung dieser Nachrichten einzuholen. (iii) Beweismittel und -würdigung 1. Als Beweismittel liegt der Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten (Natelnummer +41 7...) und „J.____“ bzw. J.____ (Natelnummer +41 7...) vom 24. August 2019 bis zum 25. April 2020 vor, welcher aus einem beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung am 8. Mai 2020 sichergestellten Mobiltelefon eruiert werden konnte (act. 493, 1737, 1745 ff., CD mit Sprachnachrichten des Beschuldigten im Strafverfahren Nr. MU1 20 2463, [fortan: CD Sprachnachrichten]). 2. Die italienischsprachigen Audionachrichten aus dem genannten Chatverlauf wurden sinngemäss auf Deutsch übersetzt. Zunächst ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die übersetzten Sprachnachrichten hat ausser Acht lassen dürfen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Übersetzungen können erfahrungsgemäss nicht immer wortgetreu erfolgen, da Sprachen in ihren Ausdrucksformen voneinander abweichen können und eine wortwörtliche Übersetzung den Gesprächsinhalt falsch wiedergeben könnte (vgl. OGer ZH SB180466 vom 17. Januar 2019 E. II/2). Daher ist es grundsätzlich zulässig, ein Gespräch sinngemäss zu übersetzen. Entscheidend ist dabei, dass die Übersetzung inhaltlich die Aussage in der Originalsprache korrekt wiedergibt. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, dürfen Gespräche nicht allein wegen Zweifeln an der Richtigkeit deren Übersetzung ausser Acht gelassen werden. Vielmehr sind sie, sofern sie beweisrelevant sind, neu übersetzen zu lassen. 2.2 Bei den von der Vorinstanz nicht beachteten Audiobotschaften handelt es sich konkret um die von „J.____“ dem Beschuldigten geschickte Sprachnachricht vom 24. August 2019, 16:17 Uhr, („Ciao Capo. C'è la 4 ecstasy per me? Ma, no lo so, lundi o mardedì pagare tutto. Va bene così?“) und die Antwort des Beschuldigten an „J.____“ vom 24. August 2019, 16:55 Uhr, („Porché, io vedo un attimo, cano organizzò per te. Okay? Io non c'ho. Vedo un po. Okay? Faco sapere“ [CD Sprachnachrichten]). Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Übersetzung der erstgenannten Audiobotschaft lautet: „Ciao capo. Hast du 4 extasy für mich? Cih [recte: Ich] weiss es nicht, Montag oder Dienstag werde ich alles bezahlen. Ist das gut so?“ und jene der zweitgenannten: „Also, warte einen Moment. Drei Tablette. Okey. Ich habe keine. Aber ich schaue ein bisschen. Ich lasse es dich wissen“ (act. 1747 ff.). Vorliegend ist offenkundig ersichtlich, dass dieses in einer schweizerischen Landessprache geführte Gespräch grundsätzlich richtig übersetzt worden ist. Mit der erstgenannten Sprachnachricht erkundigte sich „J.____“ beim Beschuldigten: „Hallo Chef. Hast du 4 Ecstasy für mich? Aber, ich weiss es nicht, Montag oder Dienstag werde ich alles bezahlen. Ist das gut so?“. Die Übersetzung der darauf vom Beschuldigten erteilten Antwort ist zwar insoweit unzutreffend, als darin angegeben wird, der Beschuldigte habe von „drei Tablette“ gesprochen. Fest steht aber jedenfalls, dass der Beschuldigte mit seiner Antwort den Auftrag entgegennahm. Er beschied „J.____“: „Also, warte einen Moment, ich kann es für dich organisieren. Okay? Ich habe keine, schaue ein bisschen. Okay? Ich lasse es dich wissen“. 3. Im Folgenden bleibt zu beurteilen, ob dem Beschuldigten der Verkauf von drei bis vier Ecstasy-Pillen an J.____nachgewiesen werden kann. 3.1 Am 24. August 2019, 16:09 Uhr, fragte J.____den Beschuldigten: „Padre, extasy ce?“ und spezifizierte „4 möchte“ (act. 1745). Gleichentags teilte er ihm um 16:17 Uhr mit: „Ciao Capo. C'è la 4 ecstasy per me? Ma, no lo so, lundi o mardedì pagare tutto. Va bene così?“ Darauf antwortete der Beschuldigte etwas über eine halbe Stunde später: „Porché, io vedo un attimo, cano organizzò per te. Okay? Io non c'ho. Vedo un po. Okay? Faco sapere“ (CD Sprachnachrichten). Am 29. August 2019, 21:12 Uhr, erklärte der Beschuldigte gegenüber J.____: „Ciao J.____. Tschuldigung. Ich organisiere dir diese Pillen. Welche du mir geredet hast. Drei vier stuck. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ja ich organisiere dir schnell. Mein Kollege hat schon. Okey? Ciao Ragazzo“ (act. 1751). Am 1. September 2019, 14:23 Uhr, schrieb J.____dem Beschuldigten: „120fr!!!“ (act. 1751). 3.2 Der Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2020 nach Vorhalt des WhatsApp-Verkehrs mit J.____vom 24. August 2019 bis zum 1. September 2019, er könne sich nicht daran erinnern, J.____Ecstasy bereit gestellt zu haben (act. 1991). In der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2021 behauptete er, er habe nie Ecstasy verkauft; er möge sich nicht an die fraglichen Nachrichten erinnern (act. 2013). Anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung machte er keine Aussagen mehr zur Sache (act. S687, Prot. KG S. 21). Die Beteuerung des Beschuldigten, wonach er kein Ecstasy verkauft habe, wird durch den Inhalt des aktenkundigen WhatsApp-Verkehrs mit J.____widerlegt. 3.3 Die oben wiedergegebene Kommunikation kann nicht anders verstanden werden, als dass J.____am 24. August 2019 beim Beschuldigten vier Ecstasy-Pillen gegen Bezahlung bestellt, der Beschuldigte diesen Auftrag noch gleichentags entgegengenommen und der Beschuldigte J.____am 29. August 2019 die rasche Lieferung von drei bis vier Ecstasy-Pillen versprochen hat. Im Übrigen wäre, selbst wenn auf die Audiobotschaften vom 24. August 2019, 16:17 Uhr und 16:55 Uhr, nicht abzustellen wäre, aufgrund der übrigen Nachrichten erstellt, dass J.____am 24. August 2019 beim Beschuldigten vier Ecstasy-Pillen gegen Entrichtung eines Entgelts bestellt und der Beschuldigte J.____am 29. August 2019 die rasche Lieferung von drei bis vier Ecstasy- Pillen zugesichert hat. Weil danach keine Nachricht erfolgt ist, welche auf ein Unterbleiben der Auslieferung der besagten Betäubungsmittel hindeutet, kann nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte J.____tatsächlich mit den Ecstasy-Pillen versorgt hat. Weil offen ist, ob der Beschuldigte dabei J.____drei oder vier Ecstasy-Pillen zukommen lassen hat, ist in dubio pro reo von der Lieferung von drei Ecstasy-Pillen auszugehen. Demnach ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Verkauf von drei Ecstasy-Pillen erstellt. b) Verkauf von Marihuana Vorweg wird zwecks besseren Verständnisses festgehalten, dass von den Anklagevorwürfen betreffend den Verkauf von illegalem Marihuana lediglich die einzig erfolgten Schuldsprüche hinsichtlich der Vorfälle vom 29. März 2020 und 24. April 2020 im Streit stehen. (i) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. März 2020 und am 24. April 2020 jeweils eine unbekannte Menge illegalen Marihuanas zu einem unbekannten Preis an K.____ verkauft zu haben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht (ii) Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz hielt den angeklagten Sachverhalt hinsichtlich der Marihuanalieferungen vom 29. März 2020 und 24. April 2020 für nachgewiesen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, angesichts der in den Akten abgelegten Kommunikationsinhalte zwischen dem Beschuldigten und K.____ sei erstellt, dass die beiden bei den angeklagten Lieferungen jeweils über Marihuana gesprochen hätten. Ausweislich der ausgetauschten Nachrichten sei es am 29. März 2020 zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und K.____ gekommen, wobei der Grund hierfür das „Etwas“ gewesen sei, welches der Beschuldigte gehabt habe. Ausserdem hätten sie sich auch am 24. April 2020 getroffen, wobei der Beschuldigte K.____ im Vorfeld mitgeteilt habe, er habe „so 30 und no bitzeli, ma ganz wenig Gras“. Demnach sei erstellt, dass der Beschuldigte K.____ am 29. März 2020 und am 24. April 2020 je eine unbekannte Menge Marihuana übergeben habe. 2. Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungsbegründung unter anderem vor, es fehle am konkreten Nachweis des tatsächlichen Verkaufs von Marihuana. Aus dem Nachrichtenverlauf werde nicht zweifelsfrei erkennbar, was denn mit „Etwas“ gemeint gewesen sei. Dasselbe gelte in Bezug auf das angebliche Treffen vom 24. April 2020. Aus der Nachricht „so 30 und no e bitzeli, ma ganz wenig Gras“ erhelle nicht, was genau damit gemeint sei. Zudem fehle es am konkreten objektiven Nachweis der konkreten Modalitäten der tatsächlichen Verkaufsabwicklung, zumal blosse Indizien nicht reichten. Der Verkauf von Marihuana an K.____ sei somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen sei. (iii) Beweismittel und -würdigung 1. Der Vorderrichter hat durch pauschalen Verweis auf die Akten als erstellt bezeichnet, dass es sich bei der vom Beschuldigten am 29. März 2020 und am 24. April 2020 K.____ übergebenen Sache um Marihuana gehandelt habe. Überdies hat er nicht dargelegt, weshalb er diese Übergabe als gegen Entgelt erfolgt erachtet hat. Insoweit genügt die Vorinstanz den Anforderungen an den Nachweis des Anklagesachverhalts nicht. Denn in ihrem Urteil hätte sie wenigstens kurz die Gründe angeben müssen, die für die richterliche Überzeugung des Verkaufs von illegalem [erheblich THC-haltigen] Marihuana leitend gewesen sind (BGE 134 I 83 E. 4.1). Das bedeutet hier, dass aus den erstinstanzlichen Erwägungen hätte ersichtlich sein müssen, aufgrund welcher konkreten Aktenstellen die Vorinstanz den Verkauf von Marihuana für erstellt erachtet hat (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 81 N 5 f.). Demnach bleibt nachfolgend zu prüfen, ob sich der betreffende Anklagesachverhalt erstellen lässt. 2.1 Auf einem beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung vom 8. Mai 2020 beschlagnahmten Mobiltelefon wurden insbesondere vom 25. März 2020 bis zum 24. April 2020 selbst aufgenommene Videos von eigens angebauten Marihuanapflanzen und „Werbevideos“ für Haschisch sowie vom 17. Januar 2020 bis zum 3. Mai 2020 gemachte Fotos von Marihuanapflanzen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht und -blüten sowie von Haschisch abgespeichert. Überdies zeigt ein auf diesem Mobiltelefon abgespeichertes, an der Wohnadresse des Beschuldigten aufgenommenes Foto die Tochter E.____, die sehr viel Notengeld in der Stückelung von Fr. 1'000.−, Fr. 200.− und Fr. 100.− in den Händen hält (act. 1665 ff.). Im Weiteren befindet sich auf dem besagten Mobiltelefon eine von L.____ (Natelnummer +39 ...) am 1. April 2020 erhaltene Nachricht mit einer Preisliste von Marihuana-Produkten (Super Lemon, lemon cake, gelato usw.), die typischerweise einen erheblichen THC-Gehalt aufweisen (act. 1791). Diese Preisliste wurde am 3. April 2020 und am 1. Mai 2020 an M.____ (+39 ...) weitergeleitet (act. 1809, 1817). Die genannten Videos und Fotos sowie die Preisliste deuten in ihrer Gesamtheit stark darauf hin, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit mit erheblich THC-haltigem Marihuana und Haschisch gehandelt hat. 2.2.1 Um vorliegend entschlüsseln zu können, was der Beschuldigte K.____ an den hier in Frage stehenden Tagen verkauft hat, ist nachfolgend zunächst die zwischen dem Beschuldigten (Handynummer +41 7...) und K.____ (Handynummer +41 7...) geführte WhatsApp-Kommunikation in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Am 5. März 2020, 18:29 Uhr, meldete sich K.____ beim Beschuldigten: „Alles klaar ragazzo“ (act. 1831). Darauf reagierte der Beschuldigte mit „Ja, ragazzo, wie heissen sie?“ (act. 1833). K.____ stellte sich mit „K.____“ vor (act. 1833) und fragte den Beschuldigten, ob er Zeit zum Rauchen einer Zigarette habe („Hast du zeit eine zigarette rauche“; act. 1835). Darauf antwortete der Beschuldigte, dass er komme (act. 1835). Diese Mitteilung bestätigte K.____ mit „oke“ (act. 1837). Am 6. März 2020, 23:16 Uhr, und am 7. März 2020, 12:44 Uhr, erkundigte sich K.____ beim Beschuldigten, ob alles klar sei (act. 1837). Am 7. März 2020, 12:46 Uhr, antwortete der Beschuldigte: „Ciao ragazzo, tschuldigung. Ich habe keine im Moment. Heute oder morgen ich habe, okay“ (act. 1839). Darauf reagierte K.____ mit: „Oke alles klar“ (act. 1839). Am 9. März 2020, 18:31 Uhr, meldete sich K.____ beim Beschuldigten: „Ragazzo alles klaar“ (act. 1841). Der Beschuldigte antwortete: „Ciao ragazzo. Nein, nid guet. Porco dio. lsch später für diese Problem (act. 1841). K.____ erkundigte sich, ob er krank sei (act. 1843), worauf der Beschuldigte erwiderte: „Nein ich bin nicht krank. Für diese Problem, mein Kollege nicht komme“ (act. 1843). K.____ reagierte darauf mit: „Ahaaaaaaaaa hahaha oje schaade“ und „Oke ragazzo“ (act. 1845). Der Beschuldigte bemerkte: „Meine Gesundheit ist tip top. Ich habe gute Material.“ und „Bitzeli Geduld, ich rufe dich an, okey“ (act. 1847). In der Folge antwortete K.____: „Alles klar“. Am 11. März 2020, 17:19 Uhr, erkundigte sich K.____ beim Beschuldigten: „Und ragazzo immer noch gleiche situation? (act. 1851). Daraufhin antwortete der Beschuldigte: „Ciao ragazzi. Ja immer noch gleiche Situation. Ich habe diese 30 Flasche“ (act. 1851). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 17. März 2020, 17:13 Uhr, meldete sich K.____ beim Beschuldigten: „Alles klaar ragazzo“ (act. 1853), worauf der Beschuldigte mit „Si ragazzo“ antwortete (act. 1853). Danach fragte K.____: „Gibt’s etwas neues“ (act. 1853), was der Beschuldigte mit „Si“ beantwortete (act. 1855). Darüber zeigte sich K.____ mit der Äusserung „Toooooop“ erfreut (act. 1855). Der Beschuldigte liess alsdann K.____ wissen, dass er gutes Material habe („Habe gute Material“; act. 1857). Darauf antwortete K.____ mit der Sprachnachricht: „Alles klar ragazzi. Ich schaue. Ich komme vielleicht später vorbei. Muss schauen, weil im Moment, ich habe keine Geld Bruder. Weil ich nicht Lohn gekommen. Aber wenn ich finde, ich komme vorbei, ich schreibe dir“ (act. 1857). Am 20. März 2020, 17:12 Uhr, schrieb der Beschuldigte K.____: „Ragazzo eine freund braucht diese gute fleisch für 100“ (act. 1859). Der Beschuldigte erwiderte: „Ragazzo, nein, ich habe nicht jetzt. Ich später habe. Heute haben oder morgen“ (act. 1859). K.____ erwiderte mit den Mitteilungen: „Okeee kein problem“ und „Ragazzo ist oke wenn ich dir gebe 25 wenn lohn kommt“ (act. 1861). Am 29. März 2020, 18:50 Uhr, meldete sich K.____ beim Beschuldigten mit: „Ragazzo alles klaar“ (act. 1863). Darauf antwortete der Beschuldigte mit: „Ciao Ragazzo, super“ (act. 1863). K.____ fragte: „Hast du etwas“ (act. 1865). Der Beschuldigte antwortete: „Ja ragazzo“ (act. 1865). In der Folge teilte K.____ mit: „Oke ich komme so 19.15-19.20 oke“ (act. 1867). Am 24. April 2020, 19:43 Uhr, erkundigte sich K.____ beim Beschuldigten „Hey alles klaar“ und „Hast du was“ (act. 1867). Darauf erwiderte der Beschuldigte: „Ja ragazzo, ja ich habe so 30 und no bitzeli, ma ganz wenig Gras. Bis interessiere, komm.“ K.____ teilte sogleich mit: „Oke Ich komme in 5 minuten“ (act. 1869). Am 29. April 2020, 17:25 Uhr, meldete sich K.____ beim Beschuldigten: „Hey alles klaar“ (act. 1871). Der Beschuldigte antwortete: „Ciao ragazzo, tschuldigung. Heute keine, heute habe keine, morge habe, morge habe 100 Prozent. Tschuldigung. Sorry ragazzo.“ und „Du habe keine, ich gebe dir eine Joint, ragazzo“ (act. 1871, 1873). Daraufhin bemerkte K.____ „Keine problem ich komme morgen habe noch eine hahaha danke aber ich komme morgen“ (act. 1873). Am 2. Mai 2020, 14:20 Uhr, erkundigte sich K.____ beim Beschuldigten: „Eh alles klaar“ (act. 1875). Der Beschuldigte erwiderte: „Ciao ragazzo, ja alles klar. Ma ich nid bin in hause. Ich in garte. Mit Kollege. In zwei drei Stunde, ich bin unde“ (act. 1875). Am 3. Mai 2020, 21:05 Uhr, meldete sich K.____ beim Beschuldigten: „Alles klaar“ (act. 1877). Daraufhin teilte der Beschuldigte mit: „Ciao ragazzo, nein ich habe keine im Moment. Morgen oder übermorgen. Tschuldigung ragazzo“ (act. 1877). K.____ antwortete: „Okee kein problem“ (act. 1879). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.2 Darauf angesprochen, wem die unter dem Namen „63“ abgespeicherte Telefonnummer +41 7... gehöre, gab der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Oktober 2020 an, sich nicht daran erinnern zu können. Er könne sich auch nicht erinnern, eine Person unter einer Nummer abgespeichert zu haben. Ebenso machte er geltend, nicht zu wissen, wer K.____ sei (act. 1917). Auf Vorhalt seiner am 24. April 2020 K.____ gesandten Sprachnachricht: „Ja, ragazzo, ja ich habe so 30 und no bitzeli, ma ganz wenig Gras. Bis interessiere, komm.“, bestritt der Beschuldigte, Marihuana verkauft zu haben (act. 1919). In der polizeilichen Befragung vom 2. November 2020 gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, sich nicht an die unter der Nummer 63 abgespeicherte Person erinnern zu können (act. 1963). Auf Vorhalt seiner am 11. März 2020 K.____ geschickten Sprachnachricht: „Ciao ragazzo. Ja immer noch die gleiche Situation. Ich habe nur diese 30 Flasche.“, antwortete der Beschuldigte, dass mit „30 Flasche“ drei Shifts (recte: Shits) gemeint gewesen seien. Sie hätten also von Haschisch gesprochen, es sei jedoch um CBD-Haschisch mit einem tiefen THC-Gehalt gegangen (act. 1977). Auf Vorhalt unter anderem seiner am 17. März 2020 K.____ gesandten Sprachnachricht „He ragazzo. Hab gute Material ja“, erklärte der Beschuldigte namentlich, dass er hier von Material spreche. Er kaufe im Prodega Fleisch ein und mache daraus Salami. Es habe sich um 5 bis 6 kg Fleisch gehandelt, das er für Fr. 15.− bis Fr. 20.− pro Kilogramm verkaufe (act. 1977). Auf Vorhalt der ihm von K.____ geschickten Textnachricht, wonach einer seiner Freunde „diese gute fleisch für 100“ benötige, er K.____ auf später heute oder morgen vertröste, führte der Beschuldigte unter anderem aus, dass „Fleisch“ Fleisch und „100“ 5 bis 6 Kilogramm bedeute (act. 1979). Auf Vorhalt der Unterhaltung mit K.____ machte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2021 geltend, er habe kein Marihuana verkauft. Als er das Geld von der Versicherung erhalten habe, habe er vermehrt Marihuana gekauft, jedoch nur für den Eigengebrauch (act. 2011). Anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte in Bezug auf den hier in Rede stehenden Anklagevorwurf keine Aussagen mehr (act. S259, Prot. KG S. 21 f.). 2.2.3 Die Erklärung des Beschuldigten, dass es bei der Konversation mit K.____ um den Verkauf von Salami gegangen sein solle, lässt sich nicht mit der dargestellten Unterhaltung in Einklang bringen. Hätte er in der Tat nur Salami veräussert, hätte es keinen Grund gegeben, dieses Fleischprodukt nicht durchgehend offen beim Namen zu nennen. Ein Verkauf von Salami durch den Beschuldigten an K.____ ergibt unter keinen denkbaren Gesichtspunkten irgendeinen Sinn. Hätte K.____ vom Beschuldigten tatsächlich Salami kaufen wollen, hätte er sich bei der ersten Kontaktnahme mit dem Beschuldigten nicht, ohne ein Wort über den Salamikauf zu verlieren, gleich zum Rauchen einer Zigarette verabredet. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nach dem Angebot des Beschuldigten an Salami erkundigt. Diese verklausulierte Kommunikationsweise ist typisch für den illegalen Drogenhandel. Ebenso bezeichnend dafür ist, dass sich der Beschuldigte an anderer Stelle konspirativ mit K.____ unterhielt, indem er etwa von „gute Material“ sprach. Die Tatsache, dass der Beschuldigte einmal 30 Flaschen erwähnte, zeigt sodann unverkennbar, dass er mit K.____ in einer codierten Sprache verkehrte und es offensichtlich um etwas ganz anders als Flaschen ging. Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte denn auch http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingeräumt, dass mit 30 Flaschen drei Shits, d.h. Haschisch, gemeint war. Vollends klar wird der Gegenstand der Konversation, als der Beschuldigte einmal von einem Joint oder ein anderes Mal von ganz wenig Gras, d.h. Marihuana, sprach. Das Kantonsgericht ist überzeugt, dass die vom Beschuldigten und K.____ gewählte konspirative Kommunikationsweise ausschliesslich dem Schutz vor allfälligen Ermittlungsmassnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden und damit dem Verschleiern der illegalen Betäubungsmittelgeschäfte diente. Infolgedessen kann nur daraus geschlossen werden, dass der Beschuldigte und K.____ von illegalem Marihuana und Haschisch gesprochen und dabei die Wörter „Fleisch“, „Flasche“, „Material“ und „Etwas“ als konspirativ gewählte Synonyme für aus erheblich THC-haltigem Hanf hergestellte illegale Betäubungsmittel benutzt haben. 2.2.4 Nachdem in der Anklage dem Beschuldigten ausdrücklich der Verkauf von illegalem Marihuana vorgeworfen wird, bleibt noch zu prüfen, ob er solches an K.____ veräussert hat. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen spricht der Umstand, dass sich K.____ am 5. März 2020 bei der ersten Kontaktnahme mit dem Beschuldigten zum Rauchen einer Zigarette verabredete, klar dafür, dass K.____ den Beschuldigten zwecks Erwerbs von Marihuana kontaktierte. Ausserdem kann die Kommunikation vom 11. März 2020 nicht anders verstanden werden, als dass K.____ kein Interesse an den 30 Flaschen, d.h. dem Haschisch, hatte. In Anbetracht all dessen kann nur geschlossen werden, dass K.____ am 29. März 2020 und am 24. April 2020 vom Beschuldigten illegales Marihuana bezogen hat. 2.2.5 Im Weiteren ist aus der fraglichen Kommunikation ersichtlich, dass der Beschuldigte am 17. März 2020 gutes Material anbot, jedoch K.____ dieses wegen Geldnot nicht beziehen konnte. Weiter steht fest, dass sich K.____ am 20. März 2020 beim Beschuldigten erkundigte, ob er 25 bezahlen könne, wenn der Lohn komme. Unter diesen Umständen können keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass K.____ das illegale Marihuana beim Beschuldigten jeweils entgeltlich bezogen hat. 2.2.6 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und insbesondere der dargestellten Kommunikation vom 29. März 2020 und 24. April 2020 ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte an den beiden erwähnten Tagen K.____ je eine Portion illegalen Marihuanas verkauft hat. In Anbetracht, dass auf der sichergestellten Preisliste auch mehrere Marihuana-Produkte mit einem Gewicht von je nur 3.5 Gramm aufgelistet wurden (act. 1791) und vorliegend keine näheren Anhaltspunkte zum Gewicht des vom Beschuldigten veräusserten Marihuanas bestehen, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte K.____ jeweils lediglich ein kleines Quantum an Marihuana verkauft hat. Somit ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich der vorgeworfenen Verkäufe vom 29. März 2020 und 24. April 2020 jeweils in Bezug auf eine geringfügige Menge illegalen Marihuanas erstellt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht BB. Rechtliches Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, was im Berufungsverfahren für den Fall, dass das Kantonsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt als nachgewiesen ansieht, nicht konkret beanstandet wird. Diese rechtliche Würdigung erweist sich als korrekt und ist daher zu bestätigen (Urteil des Vizepräsidenten des Strafgerichts vom 11. August 2021 [fortan: Urt. SG] E. I/3/B; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge ist die Berufung des Beschuldigten gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz abzuweisen. III. STRAFE A. Grundsätze der Strafzumessung 1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe wegen Tat- oder Deliktsmehrheit ist in einem ersten Schritt die schwerste Tat zu bestimmen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). 2. In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der Tatschwere festzusetzen. Diese Tatschwere wird in eine objektive und eine subjektive Seite unterteilt (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Unter dem Titel der objektiven Tatschwere ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen (OGer BE SK 20 200 vom 20. August 2021 E. 19.1). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Intensität des verbrecherischen Willens, die Beweggründe des Täters und das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 115 ff.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 57 ff. N 144 ff.; KGer BL 460 21 194 vom 15. Februar 2022 E. III/1.3). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Anschliessend hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7; KGer BL 460 21 184 vom 1. Februar 2022 E. 7.1/g; 460 20 198 vom 16. Juni 2021 E. 7.1/a/bb). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. In einem dritten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Tatschwere der zusätzlichen Delikte und in Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, wobei auch bei diesen weiteren Delikten die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen sind (MATHYS, a.a.O., S. 103 N 279 ff. und S. 115 N 309 f.). Bei der Asperation wegen Delikts- und Tatmehrheit darf das Höchstmass des ordentlichen Strafrahmens des Ausgangsdelikts um maximal die Hälfte erhöht werden, sofern dabei das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten wird (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Rahmen ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; KGer BL 460 21 184 vom 1. Februar 2022 E. 7.1/h). 4. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für das Tatverschulden für sämtliche Delikte ist die hypothetische Strafe in einem vierten Schritt unter Berücksichtigung der Täterkomponenten zu erhöhen, zu belassen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7; OGer ZH vom 3. Mai 2021 E. III/3.2). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 E. 6.1; BStGer SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 E. 6.1.2.1). In den Urteilserwägungen ist anzugeben, ob die tatangemessene Strafe aufgrund der Täterkomponenten zu erhöhen, zu belassen oder zu reduzieren ist (MATHYS, a.a.O., S. 118 N 314). B. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Nötigung und des Versuchs dazu (Art. 181 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) schuldig gemacht. Für diese Delikte sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Aufgrund der Tat- und Deliktsmehrheit reicht der ordentliche Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, den ordentlichen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen nicht. Strafschärfungsgründe sind daher straferhöhend und Strafmilderungsgründe, insbesondere die versuchte Tatbegehung, strafmindernd zu berücksichtigen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Konkrete Strafzumessung CA. Vorbemerkung 1. Im angefochtenen Urteil hat sich die Vorinstanz hinsichtlich der mehrfachen Drohung zum objektiven und subjektiven Tatverschulden geäussert. Indem sie das Tatverschulden als „nicht unerheblich“ bezeichnet hat, hat sie dieses jedoch nicht nach der üblichen Skala zur Bewertung der Verschuldensschwere (leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) beurteilt (KGer BL 460 21 184 vom 1. Februar 2022 E. 7.1/g; 460 20 198 vom 16. Juni 2021 E. 7.1/a/bb). Ausserdem hat sie das objektive und subjektive Tatverschulden bei den weiteren Straftaten nicht bezeichnet. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre die Vorinstanz allerdings gehalten gewesen, bei diesen Delikten das jeweilige Tatverschulden zu bewerten (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Im Weiteren hat sie die beim Beschuldigten angenommene leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit unter den Täterkomponenten strafmindernd veranschlagt. Da es sich hierbei um einen Verschuldensminderungsgrund handelt, wäre dies indes bei der Bewertung des Tatverschuldens zu berücksichtigen gewesen (MATHYS, a.a.O., S. 65 N 167 ff.). 2. Nachdem das Kantonsgericht vorliegend mit umfassender Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; 141 IV 244 E. 1.3.3), hat es unter Beachtung der in Erwägung III/A dargelegten Grundsätze eine eigene Strafe nach seinem pflichtgemässen Ermessen festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). CB. Tatkomponenten a) Mehrfache Drohung Die zu beurteilenden Drohungen stehen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, sodass von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausgegangen und für diese Delikte eine (hypothetische) Einsatzstrafe in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten festzusetzen ist. (i) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte sandte der Privatklägerin während rund dreieinhalb Monaten stetig und wiederholt verschiedene drohende Sprachnachrichten zu und bedrohte sie einmal mündlich, als sie die Tochter E.____ bei ihm zu Hause abholte. Dabei drohte er ihr bzw. ihrem Lebenspartner C.____ mit der Zufügung von körperlichem Leid und gar dem Tod. Diese massiven Drohungen beeinträchtigten die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl in schwerwiegender Weise. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu werten. Hierfür erscheint aufgrund der objektiven Tatkomponenten eine Strafe von 180 Strafeinheiten als angezeigt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht (ii) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was neutral zu veranschlagen ist. Der Grund für die Drohungen scheint darin zu liegen, dass der Beschuldigte seine Tochter E.____ nicht unter dem Einfluss des als Vaterrivale betrachteten neuen Lebenspartners, C.____, sehen wollte. Bei seinem kriminellen Tun liess er sich von niedrigen Beweggründen wie Wut und Kränkung leiten (Gutachten von Dr. med. N.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie FMH, vom 24. Juli 2020 [fortan: Gutachten], act. 329, 1597, 1615, 1617, S253). Dies ist neutral zu werten. Entgegen der Darstellung der Verteidigung befand sich der Beschuldigte in Bezug auf das Besuchsrecht betreffend die Tochter E.____ nicht in einer ausweglosen Situation. Es wäre ihm nämlich ohne Weiteres freigestanden, auf legalem Wege eine Änderung der zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin geschlossenen Besuchs- und Ferienrechtsvereinbarung zu verlangen. Der Sachverständige Dr. med. N.____ attestierte dem Beschuldigten in seinem Gutachten vom 24. Juli 2020 eine leichtgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, womit insgesamt auch eine leichtgradige Einschränkung der Schuldfähigkeit bestanden hat (act. 331). Angesichts dessen ist die aufgrund des objektiven Tatverschuldens festgesetzte Ausgangsstrafe um 25 Strafeinheiten zu reduzieren. (iii) Fazit Aufgrund der Tatkomponenten ist die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung auf 155 Strafeinheiten festzulegen. b) Nötigung zum Nachteil von C.____ (i) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte drohte C.____ während rund drei Monaten stetig immer wieder durch Text- und Sprachnachrichten mit dem Tod respektive mit körperlichen Übergriffen. Zunächst sandte er die Drohbotschaften der Privatklägerin und später stellte er diese direkt C.____ zu. Von seinem kriminellen Tun liess er selbst dann nicht ab, als C.____ seine Mobiltelefonnummer sperrte; ab diesem Zeitpunkt schickte er die drohenden Nachrichten dem Letzteren einfach über seine Zweitnummer zu. Er legte demnach ein hartnäckiges Verhalten an den Tag. Mit seinen massiven Drohungen zwang er C.____ dazu, seine Besuche bei der Privatklägerin und E.____ erheblich zu reduzieren. Damit beschränkte er die Willensfreiheit von C.____ gehörig und beeinträchtigte ihn in der Ausgestaltung des Lebensalltags. Demnach erweist sich das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht und ist hierfür aspirierend eine Strafe von 60 Strafeinheiten festzulegen. (ii) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus niederen Beweggründen wie Wut und Kränkung, was neutral zu veranschlagen ist. Die leichtgradige Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist jedoch strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist die Strafe aufgrund der subjektiven Tatschwere um 7 Strafeinheiten zu reduzieren. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht (iii) Fazit Wegen der Nötigung zum Nachteil von C.____ ist die Strafe um 53 Strafeinheiten zu aspirieren. c) Versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin (i) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin, ihre beiden Oberschenkel zu zerbrechen, falls sie E.____ nicht nach Hause bringe. Dadurch setzte er die Privatklägerin bedeutend unter Druck. Die Privatklägerin liess sich letztlich nicht dazu bringen, E.____ zurückzubringen, und es blieb daher bei einem Nötigungsversuch, was leicht strafmindernd zu werten ist. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu bewerten. (ii) Subjektive Tatschwere Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus niederen Beweggründen, was sich neutral auswirkt. Auch hier ist die leichtgradige Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten strafmindernd zu veranschlagen. Somit wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere leicht relativiert. (iii) Fazit Für die versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin sind 10 Strafeinheiten aspirierend zu berücksichtigen. d) Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte verkaufte einmal drei Ecstasy-Pillen und zwei Mal eine kleine Ration illegalen Marihuanas. Dabei handelte er direktvorsätzlich und aus rein pekuniären Gründen. Die objektive und subjektive Tatschwere der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint als sehr leicht. Die von der Vorinstanz hierfür aspirierend ausgefällte Strafe von einem Monat erscheint als klar zu hoch. Für diese Delikte ist vielmehr eine Asperation um drei Mal je 2 Strafeinheiten vorzunehmen (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016, Art. 47 StGB N 42). e) Zwischenergebnis Zur Einsatzstrafe von 155 Strafeinheiten sind 69 Strafeinheiten zu aspirieren, was einer aspirierten Tatkomponentenstrafe von 224 Strafeinheiten entspricht. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht CC. Täterkomponenten a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. II/3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten getroffen, weshalb dies hier vorzunehmen bleibt. Gegenwärtig wohnt der Beschuldigte alleine in einer Wohnung in X.____ und lebt von der Sozialhilfe. Er hat nach eigenen Angaben Schulden in Höhe von rund Fr. 10'000.− (Prot. KG S. 15). Der Beschuldigte nimmt die 10-jährige Tochter E.____ gegenwärtig jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag zu sich zu Besuch (Prot. KG S. 11). Aus dem Werdegang des Beschuldigten sowie seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. April 2016 wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.− sowie zu einer Busse von Fr. 600.− verurteilt (act. 5 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich von dieser Verurteilung offenkundig unbeeindruckt, was die fortlaufende Delinquenz nach der rechtskräftigen Verurteilung belegt. Die Vorstrafe wirkt sich erheblich straferhöhend aus, da sie grundsätzlich einschlägig und von einer gewissen Schwere ist (vgl. MATHYS, a.a.O, S. 122 N 320). Hierfür erscheint eine Straferhöhung um 50 Strafeinheiten als angezeigt. b) Nachtatverhalten Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Mit der Berücksichtigung des Geständnisses wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieses zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (BGE 121 IV 202 E. 2d; BGer 6B_1248/2017 et al. vom 21. Februar 2019 E. 7.5.4). Der Beschuldigte zeigte sich bei der mehrfachen Drohung und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung bezüglich des objektiven Sachverhalts geständig, wobei ein Bestreiten aufgrund der vorhandenen Text- und Sprachnachrichten keinen Sinn gemacht hätte. Auch lässt sich keine wirkliche Reue und Einsicht ausmachen. Denn der Beschuldigte lehnte es ab, die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen und schob die Schuld für sein Handeln den Opfern zu (act. 1505 Z. 37, 1507 Z. 44 ff., 1591 Z. 74 f., 1597 Z. 202 ff., 1611 Z. 474 ff., 1619 Z. 641 f.). Somit fehlt es an einem mit aufrichtiger Reue und Einsicht verbundenen Geständnis, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung vorgenommen werden kann. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist. d) Fazit Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten wirkt sich merklich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 50 Strafeinheiten auf 274 Strafeinheiten zu erhöhen ist. CD. Wahl der Strafart a) Begründungspflicht (i) Allgemeines Gemäss Art. 41 Abs. 2 StGB hat das Gericht, wenn es anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt, die Wahl dieser letzteren Strafe näher zu begründen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2), indem es klar aufzeigt, weshalb Grund zur Annahme besteht, dass eine Geldstrafe nicht angebracht erscheint (BGE 134 IV 60 E. 8.4; BGer 6B_938/2019 vom 18. November 2019 E. 3.4.2). Die von Art. 41 Abs. 2 StGB stipulierten Begründungsanforderungen sind höher als die im Rahmen der Strafzumessung sonst geltenden (MAZZUCCHELLI, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 41 N 52; KUHN/VUILLE, Commentaire romand CP, 2. Aufl. 2021, Art. 41 N 22). (ii) Verletzung der Begründungspflicht Im angefochtenen Urteil erkannte die Vorinstanz ohne jegliche Begründung auf eine Freiheitsstrafe für die mehrfache Drohung, die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung und die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dadurch hat sie fraglos ihre Begründungspflicht verletzt. Diese Verletzung kann im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt werden, da das Kantonsgericht über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 StPO; BGer 1B_580/2021 vom 10. März 2022 E. 2.2). b) Allgemeines Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zur Diskussion stehenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2 und 97 E. 4.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1). c) Konkrete Beurteilung Für sämtliche zu beurteilenden Straftaten wäre grundsätzlich sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt sich in casu aus nachfolgenden Überlegungen: Der Beschuldigte ist gemäss Strafbefehl vom 13. April 2016 einschlägig vorbestraft. Die ausgefällte Geldstrafe von immerhin 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.− und die Busse von Fr. 600.− konnten ihn nicht vom Begehen weiterer Straftaten abhalten. Dr. med. N.____ führte in seinem Gutachten vom 24. Juli 2020 aus, dass beim Beschuldigten für den gesamten Tatzeitraum eine schwere psychische Störung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, obgleich seine Persönlichkeit einige ausgeprägte narzisstische, emotional instabile bzw. impulsive, dissoziale und psychopatische Akzentuierungen aufgewiesen habe und immer noch aufweise. Beim Beschuldigten sei ein hohes Risiko für einschlägige Wiederholungstaten von innerfamiliären verbalen Gewalthandlungen in Form von Einschüchterungen und Drohungen oder Stalking-Verhaltensweisen gegeben. Unter ungünstigen situativen Umständen bestehe aber auch ein Risiko für Tätlichkeiten, Diebstähle oder Sachbeschädigungen. Diese Gefahr müsse insbesondere dann als hoch eingeschätzt werden, wenn die konfliktbelastete Beziehungssituation mit der Privatklägerin und der Tochter E.____ im gleichen Umfang sowie unter den jetzigen äusseren Rahmenbedingungen fortbestehen sollte, ohne dass sich an den dissozialen und psychopathischen Einstellungen und Handlungsbereitschaften, anderen persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen des Beschuldigten wie auch an der risikoträchtigen Konfliktdynamik in der Beziehung zur Kindsmutter etwas geändert habe. Bezüglich ausserfamiliärer Gewaltanwendung (z.B. Drohungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen) und anderer Straftaten im Spektrum seiner früheren Eigentums- und Betäubungsmitteldelinquenz sei ebenfalls ein erhöhtes Wiederholungsrisiko gegeben (act. 363 ff.). Vor den Schranken des Erstgerichts bestätigte der Experte seine Einschätzung zur Rückfallgefahr. Er führte überdies aus, dass zwar im Moment Ruhe eingekehrt sei, jedoch sei beim Beschuldigten die Disposition vorhanden, dass es wieder umschlagen könne (act. S247). Es ist zwar zu beachten, dass sich das Konfliktpotenzial zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mit dem Wegzug der Letzteren und der Tochter E.____ in den Kanton Y.____ substanziell reduziert hat. Auch ist beim Beschuldigten in seinem Verhalten zur Privatklägerin und C.____ eine positive Entwicklung feststellbar (siehe Erwägung III/D/DB). Dennoch muss aufgrund der gutachterlichen Einschätzung weiterhin von einem erheblichen latenten Rückfallrisiko für einschlägige Gewalt- und Betäubungsmitteldelikte ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist kaum zu erwarten, dass sich der Beschuldigte durch eine weitere – selbst unbedingt ausgefällte – Geldstrafe genügend beindrucken lassen würde. Demnach fehlt es einer Geldstrafe sowohl an der Zweckmässigkeit als auch an der präventiven Effizienz. Aus all diesen Gründen ist eine Freiheitsstrafe von 274 Tagen bzw. von 9 Monaten auszusprechen, zumal die durch http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Vorderrichter ausgesprochene Sanktion zufolge des Verbots der reformatio in peius nicht zulasten des Beschuldigten verschärft werden darf. CE. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist für die mehrfache Drohung, die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung und die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen. Ebenso ist der Beschuldigte wegen mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln, begangen vom 12. August 2018 bis zum 8. Mai 2020 und vom 29. Juni 2020 bis zum 11. März 2021, schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 300.− zu belegen, was im Berufungsverfahren nicht bestritten war. CF. Anrechnung der Haft und Ersatzmassnahmen 1. Ausser Frage steht, dass die vom 8. Mai 2020 bis zum 29. Juni 2020 ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist. 2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 140 IV 74 E. 2.4; BGer 6B_1142/2020 et al. vom 12. Mai 2021 E. 5.1; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2). Bei ambulanter Behandlung ist zu prüfen, ob und inwiefern der Verurteilte durch die ambulante Massnahme in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt wurde. In dem Masse, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliegt, ist die Behandlung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (BGE 122 IV 51 E. 3a). Entscheidend ist, dass die grundrechtsbeschränkenden Auswirkungen der Massnahme im Einzelfall ermittelt und angerechnet werden (BGer 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3; OGer BE SK 20 303 f. vom 20. Mai 2021 E. 12). 2.2 Dem Beschuldigten wurde als Ersatzmassnahme für die am 29. Juni 2020 erfolgte Entlassung aus der Untersuchungshaft ein Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin, seiner Tochter E.____ und C.____ sowie ein Waffenbesitzverbot auferlegt. Zudem wurde er verpflichtet, sich einer regelmässigen Gesprächstherapie und einer regelmässigen Alkohol- und Drogenabstinenzkontrolle zu unterziehen. Zwischen dem 6. Juli 2020 und dem 29. September 2020 wurde der Beschuldigte fünf Mal von Dr. O.____behandelt (act. 705, 737). Seit Oktober 2020 befindet er sich bei der D.____ beider Basel in Behandlung. Vom April 2021 bis August 2021 absolvierte er das Programm gegen häusliche Gewalt, welches aus 10 Gesprächseinheiten zu je 90 Minuten bestand (act. 793 ff., 840.5 ff., A7 ff., A27 ff., A37 ff., Verlaufsbericht der D.____ beider Basel vom 12. Mai 2022). Im Weiteren unterzieht er sich ab dem 3. Juli 2020 wiederholt einer Alkohol- und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Drogenabstinenzkontrolle durch Abgabe von Blut- und Urinproben (act. 681 ff., A15 ff., Verlaufsbericht des IRM Basel vom 20. April 2022). Mit Blick auf das Ausgeführte erscheint es als angezeigt, die Ersatzmassnahmen im Umfang von 14 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. D. Strafvollzug DA. Allgemeines 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium bildet insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2). DB. Konkrete Beurteilung Objektiv sind die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist zwar festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Strafbefehl vom 13. April 2016 eine einschlägige Vorstrafe aufweist und trotzdem erneut delinquiert hat. Unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung III/C/CD/c ist überdies festzustellen, dass gemäss der Einschätzung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 24. Juli 2020 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beim Beschuldigten ein hohes Risiko für einschlägige Wiederholungstaten von innerfamiliären verbalen Gewalthandlungen besteht. Allerdings ist in casu zu beachten, dass die Privatklägerin mit der Tochter E.____ im Mai 2021 von X.____ zu ihrem neuen Lebenspartner C.____ in den Kanton Y.____ gezogen ist. Damit ist es zu einer räumlichen Trennung des Beschuldigten von der Privatklägerin gekommen, was das Konfliktpotenzial zwischen diesen beiden entscheidend reduziert. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, das http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Programm gegen häusliche Gewalt absolviert hat und sich seit Juli 2020 psychotherapeutischen Gesprächen unterzieht. Der Verlaufsbericht der D.____ beider Basel vom 12. Mai 2022 ist sodann explizit positiv ausgefallen. Darin führen die zuständigen Psychologen F.____ und P.____ insbesondere aus, in der Kommunikation gestalte sich die Haltung des Beschuldigten zur Privatklägerin und deren neuen Lebenspartner zunehmend respektvoller. In der Gesamtschau wirke der Beschuldigte reflektiert und übernehme glaubhaft die Verantwortung für sein früheres, verbal bedrohliches und aggressives Verhalten. Die Privatklägerin gibt sodann mit Eingabe vom 15. Mai 2022 an, dass sich der Beschuldigte seit dem Vorfall vom Mai 2020 gut verhalten habe, man mit ihm gut habe reden können und er nicht aggressiv gewesen sei. Ausserdem führt C.____ in seinem Schreiben vom 11. Mai 2022 aus, dass sich der Beschuldigte seit dem besagten Vorfall drastisch verändert habe. Es könne nunmehr problemlos mit ihm ein Gespräch geführt werden. Er habe sich auch wiederholt für sein früheres Verhalten entschuldigt. Im Weiteren ist zu beachten, dass dem Beschuldigten mit diesem Urteil die Weisung erteilt wird, die Beratung bei der D.____ beider Basel einschliesslich einer psychiatrischen Behandlung weiterzuführen, solange es die zuständigen Fachpersonen als notwendig erachten. Ferner wird heute Bewährungshilfe anzuordnen sein und es werden dem Beschuldigten überdies spezifische Weisungen (Weiterführung der Beratung bei der D.____ beider Basel einschliesslich einer psychiatrischen Behandlung, Verbot des Besitzes von Waffen und des Tragens jeglicher Art von Waffen) erteilt. Die Probezeit ist zudem angesichts der Vorstrafe nicht auf das gesetzliche Minimum, sondern auf drei Jahre festzulegen. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine schlechte Prognose gestellt werden. Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. E. Bewährungshilfe und Weisungen EA. Allgemeines 1. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen unter anderem die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). 2. Das Gericht kann jede denkbare Weisung erteilen, die geeignet ist, dem Zweck der Resozialisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt (BGE 108 IV 152 E. 3). Weisungen können den gleichen Inhalt wie gewisse Massnahmen haben, unterscheiden sich aber in ihrer Zielsetzung. Erstere werden im Interesse des Betroffenen selber angeordnet, letztere dienen dem Schutz der Öffentlichkeit (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 44 N 36). Bei einer Weisung zur ärzthttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen bzw. psychologischen Betreuung wie z. B. einer ambulanten psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung wird das Einverständnis des Betroffenen nicht vorausgesetzt (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 44 N 44) bzw. erscheint eine Weisung als unerlässlich, kann sie trotz Ablehnung durch den Betroffenen angeordnet werden (TRECHSEL/AEBERSOLD, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 94 N 3). Das Gericht kann einen Beschuldigten mit einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 bzw. Art. 94 StGB zu einer geeigneten Behandlung anhalten, wenn angenommen werden kann, dieser werde sich unter Berücksichtigung der Therapie in Zukunft wohlverhalten, so dass die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind (KGer SZ STK 2021 12 vom 5. April 2022 E. 4.b/aa). EB. Konkrete Beurteilung 1. Vorliegend erscheint die Anordnung einer Bewährungshilfe zur weiteren Stabilisierung des Beschuldigten und Verringerung der Rückfallgefahr als sinnvoll. Es ist daher für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen. 2.1 Der Sachverständige Dr. med. N.____ empfahl in seinem Gutachten vom 24. Juli 2020 als Eckpunkt eines risikomindernden Konzepts freiwillige (oder auch als Weisung auferlegte) regelmässige ambulante therapeutische Gespräche bei einer italienischsprachigen Fachperson (act. 353 ff.). Gemäss dem Verlaufsbericht der D.____ beider Basel vom 12. Mai 2022 befindet sich der Beschuldigte in einer regelmässig stattfindenden Gesprächstherapie bei der Psychologin P.____. In diese Behandlung ist ergänzend der Konsiliarpsychiater Dr. Q.____ eingebunden, der in regelmässigen Abständen die Medikation und medizinischen Aspekte überprüft. Der Beschuldigte nimmt zuverlässig an der Behandlung teil. Auch absolvierte er im Jahr 2021 das Programm gegen häusliche Gewalt. Beim Beschuldigten ist eine positive Tendenz in der Entwicklung seines Verhältnisses zur Privatklägerin und dessen Lebenspartner festzustellen (Verlaufsbericht der D.____ beider Basel vom 12. Mai 2022). Zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs erscheint die Weiterführung der Beratung des Beschuldigten bei der D.____ beider Basel und dessen psychiatrische Behandlung künftig als erforderlich, solange es die zuständigen Fachpersonen als notwendig erachten. Auch wenn der Beschuldigte noch nie jemanden mit Waffen verletzt hat, empfiehlt der Sachverständige, als risikomindernde Ersatzmassnahme zwecks Risikomanagement ein absolutes Waffenbesitzverbot (inkl. des Tragens eines Messers oder anderer gefährlicher Gegenstände [auch von einfachen Küchenmessern etc. ausserhalb seines Wohnortes]) anzuordnen (act. 367). Dieser Einschätzung schliesst sich das Kantonsgericht an. Aus den dargelegten Gründen sind dem Beschuldigten die entsprechenden Weisungen zu erteilen. 2.2 Im Weiteren hielt Dr. med. N.____ in seinem Gutachten vom 24. Juli 2020 fest, dass der Cannabiskonsum des Beschuldigten keine entscheidende Rolle für die ihm vorgeworfenen Tathandlungen gespielt haben dürfte (act. 355). Demnach kann der Betäubungsmittelkonsum nicht als kausal für die verbale Gewaltanwendung durch den Beschuldigten angesehen werden. Angesichts dessen ist von der Anordnung einer Weisung zur Drogenabstinenzkontrolle abzusehen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Ergebnis Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten (unter Anrechnung von 53 Tagen Untersuchungshaft und von 14 Tagen Ersatzmassnahmen, somit von total 67 Tagen) bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.− zu verurteilen. Ausserdem sind für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen und dem Beschuldigten die genannten Weisungen (Weiterführung der Beratung bei der D.____ beider Basel einschliesslich einer psychiatrischen Behandlung, Verbot des Besitzes von Waffen und des Tragens jeglicher Art von Waffen ausserhalb seines Domizils) zu erteilen. Demzufolge ist die Berufung des Beschuldigten im Strafpunkt teilweise gutzuheissen. IV. KONTAKTVERBOTE 1.1 Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kontaktverbot verhängen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen hat und zudem die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. 1.2 Das Kontaktverbot setzt eine negative Prognose voraus. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den betroffenen Tätern um Personen handelt, die wegen einer prinzipiell guten Prognose eine bedingte Strafe erhalten haben oder die wegen guter Prognose bedingt aus einer Strafe oder Massnahme entlassen worden sind. Die schlechte Prognose, welche das Kontaktverbot rechtfertigt, wird sich daher nur auf besondere Situationen beziehen, in denen ein bestimmtes Risiko bei Kontakten mit dem oder den potentiellen Opfern besteht (BERTOSSA, Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 67b N 7). Bei der Verhängung eines Kontaktverbots ist überdies dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Beachtung zu schenken. Es darf nicht übermässig in Persönlichkeits- und Grundrechte des Betroffenen eingegriffen werden (BERTOSSA, a.a.O., Art. 67b N 9). 2. Der Beschuldigte wird heute wegen mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung der Privatklägerin sowie der Nötigung zum Nachteil von C.____ verurteilt. Demnach sind die für den Erlass eines Kontaktverbots erforderlichen Anlasstaten grundsätzlich gegeben. Es ist indes fraglich, ob auch die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Privatklägerin und von C.____ verüben könnte, und ob sich ein allfälliges Verbot als verhältnismässig erwiese. Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschuldigte seit rund zwei Jahren keine einschlägigen Straftaten mehr verübt hat und, wie bereits in Erwägung III/D dargelegt, insbesondere die Privatklägerin und C.____ ihm eine positive Entwicklung ausdrücklich attestieren. Offensichtlich können sie heute mit dem Beschuldigten reibungslos kommunizieren, und er verhält sich gegenüber ihnen nicht mehr aggressiv. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des Wegzugs der Privatklägerin im Mai 2021 von X.____ in den Kanton Y.____ auch das Konfliktpotenzial zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erheblich reduziert hat. In http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anbetracht all dessen kann dem Beschuldigten keine negative Prognose gestellt werden. Ein Kontaktverbot erscheint weder als zwingend notwendig noch als verhältnismässig. Die von der Vorinstanz dem Beschuldigten auferlegten Kontaktverbote zur Privatklägerin und zu C.____ sind somit aufzuheben. Demnach ist die Berufung des Beschuldigten in dieser Hinsicht gutzuheissen. V. EINZIEHUNG A. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1.1 Die Vorinstanz ordnete die Einziehung der beiden beschlagnahmten Mobiltelefone (Asservatennummern G1_____ und G2_____) an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, als Deliktswerkzeuge unterlägen die beiden Mobiltelefone der Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB, sofern sie nicht unschädlich gemacht werden könnten. Das Letztere sei zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, könnte doch die IT-Forensik der Polizei (fortan: IT-Forensik) aufgrund eines entsprechenden Auftrags die Geräte von deliktisch relevanten Inhalten „säubern“. Allerdings wäre dies mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden, welcher vorliegend in keinem Verhältnis zum Ertrag stünde. Aus diesem Grund verzichte das Gericht darauf, der IT-Forensik einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Die Geräte seien deshalb einzuziehen und zu vernichten.
1.2 Der Beschuldigte wendet dagegen in seiner Berufungsbegründung ein, auf den beschlagnahmten Mobiltelefonen befänden sich viele Fotos von E.____ sowie von E.____ und ihm. Für ihn stellten dies wertvolle Erinnerungen dar, die er keinesfalls verlieren möchte. Diese Fotos habe er nirgends anders gespeichert, weshalb es ihm ein grosses Anliegen sei, dass er diese Fotos zurückerhalte. Die IT-Forensik verfüge über entsprechende technische Möglichkeiten, die erwähnten Fotos ab den Mobiltelefonen zu kopieren und diese auf einem anderen separaten Speichermedium wie z. B. einem USB-Stick abzuspeichern. Dies sei bei der vorliegenden Datenmenge entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden. Der Beschuldigte stelle sich auch ohne Weiteres zur Verfügung, bei der Auswahl der Bilder behilflich zu sein. Auf diese Weise würden der Zeit- und der finanzielle Aufwand noch einmal vermindert. B. Allgemeines zur Einziehung 1. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Zwischen dem einzuziehenden Gegenstand und der Straftat muss ein Zusammenhang in dem Sinne bestehen, dass er zur Begehung einer Straftat verwendet worden ist oder verwendet werden sollte (instrumenta sceleris) oder aus einer Straftat hervorgegangen ist (producta sceleris). Darüber hinaus muss dieser Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das bedeutet, dass diese Gefahr auch in Zukunft bestehen und gerade deshalb als Sicherungsmassnahme die Einziehung angeordnet werden muss. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 137 IV 249 E. 4.4; 130 IV 143 E. 3.3.1). Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann (BGE 137 IV 249 E. 4.5). Gemäss der Rechtsprechung gebietet es das Prinzip der Subsidiarität bei elektronischen Datenträgern, selbst bei gegebenen Einziehungsvoraussetzungen, einzig die deliktischen Daten auf Kosten des Beschuldigten unwiederherstellbar zu löschen und anschliessend die Datenträger samt Kopien der darauf enthaltenen legalen Daten wieder zurückzugeben (BGer 6B_354/2021 vom 1. November 2021 E. 6.1; 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 9.1; 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.2; KGer BL 460 20 1 vom 26. August 2020 E. IV/3.2; CJ GE AARP/253/2021 vom 2. September 2021 E. 4.1). C. Konkrete Beurteilung 1. Die Vorinstanz zog die beiden beim Beschuldigten anlässlich seiner Festnahme sichergestellten Mobiltelefone (Asservatennummern G1_____ und G2_____) in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung ein mit der Begründung, diese habe der Beschuldigte zur Begehung der beurteilten Straftaten gegen die Privatklägerin und C.____ verwendet. Der Beschuldigte legt weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass diese Erkenntnis unzutreffend sein sollte. Demnach ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Mobiltelefone zur Begehung der strafbaren Handlungen verwendet wurden, weshalb diese grundsätzlich in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung einzuziehen sind. 2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob dem Beschuldigten die auf diesen Mobiltelefonen abgespeicherten Dateien von Fotos der Tochter E.____ bzw. von ihm und E.____ herauszugeben sind. Die in Rede stehenden Fotos bilden erfahrungsgemäss einmalige Erinnerungen des Beschuldigten an die Kindheit seiner Tochter E.____ sowie mit ihr gemeinsam verbrachte Momente. Mit Blick darauf kann der mit der Trennung zwischen den legalen Dateien mit den besagten Fotos und den übrigen Dateien verbundene Aufwand für den Beschuldigten nicht als unverhältnismässig eingestuft werden. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Beschuldigten daher ein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der betreffenden Dateien zuzugestehen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht Da auf diesen Mobiltelefonen keine per se verbotenen Fotos abgespeichert sind, sind dem Beschuldigten aus Gründen der Verfahrensökonomie Kopien aller auf diesen Mobiltelefonen abgespeicherten Dateien, welche Fotos enthalten, herauszugeben. Die Berufung des Beschuldigten ist somit in Bezug auf die Einziehung in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. VI. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG A. Kosten AA. Allgemeines Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). AB. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren Nachdem es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist die Kostenauflage der Vorinstanz unverändert zu belassen.
AC. Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf total Fr. 9'000.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 8'750.− und Auslagen von pauschal Fr. 250.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT und § 3 Abs. 6 GebT). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe, die Aufhebung der Kontaktverbote und die Herausgabe der auf den beschlagnahmten Mobiltelefonen abgespeicherten Fotodateien. Im Übrigen unterliegt er mit seiner Berufung. Ausserdem ist bei der Kostenverlegung dem durch die unterlassene Begründung der Wahl der Sanktionsart verletzten Gehörsanspruch des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen (BGer 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E. 6.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es als angezeigt, die Kosten des zweitinstanzlichen Prozesses zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung
(…)
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Vizepräsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2021, auszugsweise lautend:
„1. B.____ wird schuldig erklärt der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln und verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Anrechnung der vom 8. Mai 2020 bis zum 29. Juni 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von 53 Tagen sowie der in reduziertem Umfang von 7 Tagen zu berücksichtigenden Ersatzmassnahme, ausmachend somit insgesamt 60 Tage,
sowie zu
einer Busse von Fr. 300.−, bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
B.____ wird in Bezug auf die beiden Nachrichten vom 6. Mai 2020, 16:14:00 Uhr, und 6. Mai 2020, 16:22:10 Uhr, [Anklageziffer 1.a] vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, in Bezug auf die Anklageziffer 1.d vom Vorwurf der versuchten Nötigung sowie in Bezug auf die Vorfälle vom 17. März 2020 und vom 3. Mai 2020 gemäss Anklageziffer 3.a vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen.
Das wegen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln geführte Strafverfahren wird für die Zeitdauer vor dem 11. August 2018 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt [Anklageziffer 3.b].
2. B.____ wird gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von drei Jahren verboten, mit A.____ auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie auf andere Weise zu belästigen (Kontaktverbot). Vom Kontaktverbot ausgenommen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind Treffen, welche im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts oder unter Vermittlung der KESB stattfinden. B.____ wird gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von drei Jahren verboten, mit C.____ auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder ihn auf andere Weise zu belästigen (Kontaktverbot).
3. Die Zivilforderung von A.____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen: - 1 Nokia, TA-1063, schwarz [G1_____]; - 1 Nokia, TA-1063, blau, Display defekt [G2_____].
(…)
7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 25'800.80, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'450.−, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'200.− sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.−, gehen zulasten von B.____.“
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv- Ziffern 1 und 4 wie folgt geändert: „1.a) B.____ wird schuldig erklärt der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln und verurteilt zu
einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vom 8. Mai 2020 bis zum 29. Juni 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von 53 Tagen sowie der in reduziertem Umfang von 14 Tagen zu berücksichtigenden Ersatzmassnahme, ausmachend somit insgesamt 67 Tage,
sowie zu einer Busse von Fr. 300.−, bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht
in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
b) Für die Dauer der Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 93 Abs. 1 StGB Bewährungshilfe angeordnet.
Zudem werden B.____ für die Dauer der Probezeit gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 94 StGB folgende Weisungen erteilt: - B.____ wird verpflichtet, die Beratung bei der D.____ Suchtberatungsstelle beider Basel (D.____) einschliesslich einer psychiatrischen Behandlung weiterzuführen, solange es die zuständigen Fachpersonen als notwendig erachten. - B.____ wird der Besitz von Waffen und das Tragen jeglicher Art von Waffen (auch von einfachen Küchenmessern etc. ausserhalb seines Wohnortes) untersagt.
c) B.____ wird in Bezug auf die beiden Nachrichten vom 6. Mai 2020, 16:14:00 Uhr, und vom 6. Mai 2020, 16:22:10 Uhr, [Anklageziffer 1.a] vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, in Bezug auf die Anklageziffer 1.d vom Vorwurf der versuchten Nötigung sowie in Bezug auf die Vorfälle vom 17. März 2020 und vom 3. Mai 2020 gemäss Anklageziffer 3.a vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Das wegen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln geführte Strafverfahren wird für die Zeitdauer vor dem 11. August 2018 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt [Anklageziffer 3.b].“
„4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen: - 1 Nokia, TA-1063, schwarz [G1_____]; - 1 Nokia, TA-1063, blau, Display defekt [G2_____]. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Kopie der auf diesen Mobiltelefonen abgespeicherten Dateien, welche Fotos enthalten, herauszugeben.“ Die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Vizepräsidenten des Strafgerichts vom 11. August 2021 [Kontaktverbot gegenüber A.____ und C.____] wird ersatzlos aufgehoben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 9'000.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 8'750.− und Auslagen von pauschal Fr. 250.−) werden zu zwei Dritteln (Fr. 6'000.−) B.____ auferlegt und zu einem Drittel (Fr. 3'000.−) auf die Staatskasse genommen. III. Advokatin Miriam Riegger wird als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'404.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. B.____ wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft zwei Drittel dieser Entschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung zwei Drittel der Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann
Dieser Entscheid ist rechtskräftig. http://www.bl.ch/kantonsgericht