Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Oktober 2024 (460 24 87) ___________________________________________________________________
Strafrecht
Mehrfachen Betrug etc.
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Anja Dillena
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Kriegackerstrasse 100, Postfach 960, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, Steinentorstrasse 39, 4051 Basel, Privatklägerin
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Marco Belser, Zeughausplatz 34, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand mehrfachen Betrug etc.
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Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2023
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A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 11. Mai 2023 wurde B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) des mehrfachen Betruges, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der Nötigung, der mehrfachen Geldwäscherei, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei jeweils einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zudem wurde die von der Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Ferner wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen, wobei auf eine Eintragung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Überdies wurde die Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Flugzeugmodells (Marke C.____, Pos. 1.3) gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 37'231.24 wurden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB im Betrage von Fr. 30'655.26 an die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und im Betrage von Fr. 6'575.98 an das Konkursamt Basel-Stadt zu Gunsten der Konkursmasse der D.____ AG restituiert (Ziff. 5 des Urteilsdispositivs). Zudem wurde angeordnet, im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherte Daten, welche sich unter der GK-Nummer 21115 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich zu löschen (Ziff. 6 des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte wurde sodann dazu verurteilt, A.____ Fr. 3'000.--, zzgl. 5% Zins seit dem 15. Februar 2020, als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 16'750.-- und die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- auferlegt (Ziff. 8 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 21'262.45 sowie des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 13'023.80 ‒ unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten – aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. 9 und 10 des Urteilsdispositivs).
Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2023 meldete der Beschuldigte, zu diesem Zeitpunkt noch vertreten durch Advokat Pablo Arnaiz, mit Eingabe vom 17. Mai 2023 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 15. April 2024 stellte er, nun vertreten durch Advokat Marco Belser, die Rechtsbegehren, in teilweiser Aufhebung und Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 11. Mai 2023 seien die Schuldsprüche des mehrfachen Betruges, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der Nötigung, der mehrfachen Geldwäscherei, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung aufzuheben und der Berufungskläger von diesen Vorwürfen von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1); es sei der Berufungskläger der Unterlassung der Buchführung gemäss Anklageziffer 2.2 sowie der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern gemäss (eventualiter gestellter) Anklageziffer 4 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Ziff. 2); es sei Dispositiv- Ziff. 2 aufzuheben (Ziff. 3); es sei Dispositiv-Ziff. 3 lit. a aufzuheben und auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (Ziff. 4); es sei Dispositiv-Ziff. 5 aufzuheben (Ziff. 6); es sei Dispositiv-Ziff. 7 dahingehend aufzuheben, dass die der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zzgl. 5% Zins ab 15. Februar 2020 (mittlerer Verfall) aufzuheben sei, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei (Ziff. 7); es sei Dispositiv-Ziff. 8 aufzuheben und es seien die Kosten für das Vorverfahren sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufgrund der beantragten Freisprüche neu zu verteilen (Ziff. 8); es seien Dispositiv-Ziff. 9 und 10 dahingehen aufzuheben, dass von der Rückzahlungsverpflichtung des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO abzusehen sei, eventualiter sei diese entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu reduzieren (Ziff. 9); unter o/e-Kostenfolge (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten des Staates (Ziff. 10).
Ferner wurden die Verfahrensanträge gestellt, es sei für das Berufungsverfahren Advokat Marco Belser als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen (Ziff. 1); es seien die gesamten Verfahrensakten des Vorverfahrens beizuziehen und es sei dem Beschuldigten Einsicht in die strafgerichtlichen Akten zu gewähren (Ziff. 2); es sei dem Beschuldigten eine angemessene Frist zur schriftlichen Begründung der vorliegenden Berufung zu gewähren (Ziff. 3); es sei dem Beschuldigten zu einer allfälligen Stellungnahme der Berufungsbeklagten beziehungsweise der Privatklägerin das Replikrecht zu gewähren (Ziff. 4); und es wurde das Stellen weiterer Verfahrensanträge vorbehalten (Ziff. 5).
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Zudem stellte der Beschuldigte die folgenden Beweisanträge, es sei der Berufungskläger an der Hauptverhandlung zu befragen (Ziff. 1); es sei die Privatklägerin an der Hauptverhandlung zu befragen (Ziff. 2); es seien die Aktenstücke SD HG 08 00 136.12-08 00 136.21 (Screenshots Whatsapp-Nachrichten) durch eine gerichtlich bestellte sachverständige Person von der FF.____ in die deutsche Sprache zu übersetzen (Ziff. 3); es seien die beigelegten Akten aus den Strafverfahren gegen die Privatklägerin (MU1 23 23 1356) sowie gegen E.____ (MU1 23 1357 etc.) zu den Akten zu nehmen (Ziff. 4); es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal vom 28. Februar 2024 zu den Akten zu nehmen (Ziff. 5).
C. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 16. April 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 15. April 2024 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), sowie die Privatklägerin übersandt und ihnen mitgeteilt, innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich begründeten Antrag auf Nichteintreten zu stellen oder Anschlussberufung erklären zu können.
D. Mit Schreiben vom 22. März 2024 leitete das Strafgericht zuständigkeitshalber die Eingabe vom 14. März 2024 des bisherigen amtlichen Verteidigers, Advokat Pablo Arnaiz an das Kantonsgericht weiter. In letzterem Schreiben teilte Advokat Pablo Arnaiz mit, dass er die Mandatsführung nicht länger übernehmen könne und reichte eine Honorarnote für seine Bemühungen im Berufungsverfahren vom 11. Mai 2023 bis zum 14. März 2024 ein.
E. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 22. April 2024 mit, sie stelle weder begründeten Antrag auf Nichteintreten noch erkläre sie Anschlussberufung.
F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 30. April 2024 wurde mitunter Advokat Pablo Arnaiz per 31. März 2024 aus der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten entlassen und Advokat Marco Belser im Berufungsverfahren rückwirkend per 1. April 2024 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.
G. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde festgestellt, dass die Gegenparteien innert gesetzlicher Frist keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch die Anschlussberufung erklärt haben. Den Gegenparteien wurde Frist bis
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zum 3. Juni 2024 gewährt, zu den Beweisanträgen des Beschuldigten vom 15. April 2024 Stellung zu nehmen (für die Privatklägerin fakultativ).
H. Mit Eingabe vom 3. Juni 2023 beantragte die Privatklägerin, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (Ziff. 1); der Privatklägerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger zu bewilligen (Ziff. 2); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Beschuldigten (Ziff. 3).
I. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 3. Juni 2024 zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung und beantragte die Abweisung von Ziff. 2. und Ziff. 3 der vorgenannten Beweisanträge und hielt fest, die in Ziff. 1 und Ziff. 4 gestellten Anträge seien keine Beweisanträge.
J. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2024 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2024 und die Eingabe der Privatklägerin vom 3. Juni 2024 unter den Parteien ausgetauscht und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht. Es wurde für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin mit Rechtsanwältin Tanja Schneeberger bewilligt. Zudem wurde das mündliche Verfahren angeordnet. Der mit Berufungserklärung vom 15. April 2024 gestellte Beweisantrag des Beschuldigten auf Befragung der Privatklägerin an der Berufungshauptverhandlung (Ziff. 2) wurde abgewiesen, der Beweisantrag auf Übersetzung der Aktenstücke HG 08 00 136 12-136.21 von der FF.____ in die deutsche Sprache (Ziff. 3) wurde gutgeheissen. Zudem wurde festgestellt, dass die mit Berufungserklärung des Beschuldigten vom 15. April 2024 eingereichten Beilagen als Aktenbestandteile gelten. Ferner wurde den Parteien bis zum 15. Juli 2024 eine peremtorische Frist zur Einreichung von etwaigen Beweisanträgen gesetzt. Sodann wurde der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen und ihnen mitgeteilt, dass sie persönlich zu erscheinen haben. Der Privatklägerin wurde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Hauptverhandlung unter Hinweis auf Art. 78 Abs. 5bis StPO auf Tonträger aufgenommen wird.
K. Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 15. Juli 2024 mit, dass er zurzeit keine weiteren Beweisanträge stelle, er sich dies jedoch vorbehalte.
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L. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 19. Juni 2024 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 15. Juli 2024 an die übrigen Parteien zur Kenntnis übersandt und es wurde festgestellt, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin innert mit Verfügung vom 7. Juni 2024 gesetzter peremtorischer Frist keine (weiteren) Beweisanträge eingereicht haben. M. Die Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 25. September 2024 mit, dass sie an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 nicht teilnehmen werde und reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 718.70 ein.
N. Die genannte Eingabe der Privatklägerin vom 25. September 2024 wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. September 2024 an die übrigen Parteien zur Kenntnisnahme übersandt.
O. Anlässlich Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 vor dem Kantonsgericht sind der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Marco Belser, sowie die Staatsanwaltschaft anwesend. Der Beschuldigte hat anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung seine Berufung betreffend Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2023 zurückgezogen. Im Übrigen wiederholte er seine mit Berufungserklärung vom 15. April 2024 gestellten Anträge. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten; unter o/e-Kostenfolge.
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Erwägungen
I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbständige Einziehungsentscheide. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
2. Angefochten wird das Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2023, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Urteilsdispositiv dem Beschuldigten am 11. Mai 2023 mündlich eröffnet wurde (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 48). Mit schriftlicher Berufungsanmeldung von 17. Mai 2023 sowie mit Eingabe vom 15. April 2024 (begründete Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Er hat darüber hinaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Was die Form betrifft, so erfüllen sämtliche Eingaben die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.
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3. Beweisanträge des Beschuldigten 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise bloss mit Zurückhaltung (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO bloss wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht bloss ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise, weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde (STEFAN WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 343 N 33 ff.).
3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht vom 14. Oktober 2024 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei F.____ als Zeugin zu befragen. Dieser Antrag sei bereits im Vorverfahren gestellt, aber jedoch abgelehnt worden. Sie könne Aussagen dazu machen, wie die "ganze Geschichte" mit der Privatklägerin abgelaufen sei, habe viele Sachen mitbekommen, direkten Kontakt zur Privatklägerin gehabt und wisse Sachen, die in direktem Widerspruch stehen würden zu dem, das die Privatklägerin im Vorverfahren gesagt habe. Auf Frage gibt der Verteidiger des Beschuldigten an, dass F.____ nicht bei den angeklagten Vorwürfen anwesend gewesen sei. (dazu Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieses Beweisantrages unter Verweis auf ihre Ausführungen vor Strafgericht, insbesondere mit der Begründung, dass F.____ zu den im Raum stehenden Taten keine Aussagen machen könne.
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Der nämliche Beweisantrag wurde von der Berufungsinstanz nach einer Zwischenberatung am 14. Oktober 2024 abgewiesen. Die angerufene Zeugin kann zum angeklagten Sachverhalt beziehungsweise den Vier-Augen-Delikten aus eigener Beobachtung, Wahrnehmung oder aus eigener Erfahrung nicht mehr aussagen, als bereits aktenkundig ist. Es ist nicht zu erwarten, dass die angerufene Zeugin mehr erhellendes zum Sachverhalt beitragen kann (vgl. zum Sachverhalt E. III.6 ff.).
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil bloss in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius) gilt stets bloss zugunsten der beschuldigten Person (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5).
2. Angesichts der seitens des Beschuldigten eingereichten Schriften sowie seiner anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung getätigten Ausführungen zeigt sich, dass er das Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2023 lediglich teilweise anficht. Der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung bildet somit nicht mehr Gegenstand der richterlichen Überprüfung, wie auch die Dispositiv-Ziff. 3 lit. b (Nichteintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem), Dispositiv-Ziff. 4 (Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Flugzeugmodells), Dispositiv-Ziff. 5 (Restitution beschlagnahmter Vermögenswerte) und Dispositiv-Ziff. 6 (Löschung forensisch gesicherter Daten nach Rechtskraft).
Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sogenannten "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid aufgrund des Umstandes, dass bloss der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
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3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, soweit es dieser beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (NILS STOHNER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 82 N 13; DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10).
III. Materielles 1. Kurzarbeitsentschädigung (Anklageziffer 2.3) 1.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1.1 Zur Begründung seines Urteils vom 11. Mai 2023 erwägt das Strafgericht zusammengefasst, dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt sei, zumal die objektiven Vorgänge durch den Beschuldigten weitestgehend nicht bestritten und durch aktenkundige Unterlagen erstellt seien. Der Beschuldigte sei der einzige Arbeitnehmer der D.____ AG gewesen und er selbst habe keine Kurzarbeit geleistet, was sich aus den aktenkundigen Lohndeklarationen ergebe. Er habe durch das Unterzeichnen der Formulare bewusst getäuscht. Für die Ausgleichskasse Basel-Stadt habe nie Anlass bestanden, weitere Nachforschungen über die Anspruchsberechtigung der D.____ AG anzustellen. Der Beschuldigte habe die damalige Situation um die COVID-19- Pandemie bewusst und gezielt ausgenutzt. Das Verhalten der Behörde sei nicht als leichtfertig zu qualifizieren. Er habe sich dadurch des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht.
1.1.2 Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, es habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen der D.____ AG und G.____ bestanden. Da während der Covid-19-Pandemie nicht genügend Arbeit vorhanden gewesen sei, habe G.____ auch nicht mit Arbeit beschäftigt werden können. Er sei daher berechtigt gewesen, im Namen der D.____ AG für G.____ Kurzarbeitsentschädigung mit einem vollen Arbeitsausfall zu beantragen. Es sei immer geplant https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-409%3Ade&number_of_ranks=0#page409 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-244%3Ade&number_of_ranks=0#page244
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gewesen, dass seine Ehefrau, A.____, für die D.____ AG arbeiten solle. Aufgrund dessen und weil es während der Pandemie erheblich weniger Arbeit gegeben habe, habe er logischerweise die Schlussfolgerung gezogen, dass seine Frau auch Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung habe. Heute – im Nachhinein – wisse er, dass seine Annahmen unzutreffend waren. Kurzarbeit bedeute ferner nicht, dass man gar nicht mehr arbeiten dürfe. Es gehe aus den Akten hervor, dass er und seine Angestellten im fraglichen Zeitraum weniger gearbeitet hätten, als dies in normalen Zeiten der Fall gewesen sei, was sich bereits aus den in jener Zeit eingegangenen Zahlungen zeige. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seinem langjährigen Buchhalter vertraut und nicht selbst bei den Behörden nachgefragt habe. Der Beschuldigte habe von Administrativem wenig bis nichts verstanden. Er habe auch nichts von der nicht vertieften Prüfungsdichte der Behörde wissen können. Es habe sodann für die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt die einfache Möglichkeit bestanden, zu prüfen, ob die zum damaligen Zeitpunkt von der D.____ AG gemeldeten Arbeitnehmer mit denjenigen auf dem Gesuchsformular übereinstimmen würden, weshalb keine Arglist und damit kein Betrug vorliege. Auch fehle es am subjektiven Tatbestand, da der Beschuldigte weder mit Wissen noch mit Willen gehandelt habe. Herr H.____ habe sämtliche Gesuchsformulare ausgefüllt und der Beschuldigte habe auf die Rechtmässigkeit dessen vertraut und diese lediglich unterschrieben. Im Sinne einer Eventualbegründung führt der Beschuldigte sodann an, die Kurzarbeitsentschädigung sei bloss bis Ende Mai 2020 an Gesellschafter in arbeitgeberähnlicher Stellung ausbezahlt worden. Spätestens für die Monate Juni und Juli 2020 könne nicht mehr von einer folgenlosen Nicht-Überprüfung der Anspruchsberechtigung durch die Arbeitslosenkasse ausgegangen werden, denn so sei aus dem Handelsregisterauszug ersichtlich, dass er Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift gewesen sei und damit eine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt habe. Zudem sei er zweifellos bei der D.____ AG angestellt gewesen, es habe weniger Arbeit gegeben und er habe folglich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gehabt, auch als angestellter Geschäftsführer und Gesellschafter.
1.1.3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Parteivortrag vom 14. Oktober 2024 aus, die Berufungsverhandlung habe keine neuen Erkenntnisse gebracht, welche das vorinstanzliche Urteil umstossen würden. Der Beschuldigte sei nicht glaubwürdig und seine Aussagen nicht glaubhaft. Dass die Arbeitslosenkasse direkten Zugang auf die Daten der Ausgleichkasse habe, sei zu bezweifeln. Selbst wenn sie das jedoch haben sollte, ändere dies nichts. Zudem würden die Lohndeklarationen der Firmen jeweils im Januar oder Februar rückwirkend eingereicht. Es seien nicht alle Arbeitnehmenden laufend bei der Ausgleichskasse angemeldet. Selbst wenn jemand
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gemeldet wäre, könne jedoch nicht überprüft werden, ob diese Person auch tatsächlich Kurzarbeit leiste. Folglich habe die Arbeitslosenkasse gar keine Möglichkeit gehabt, dies zu überprüfen.
1.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.2.1 Allgemeines 1.2.1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und bloss nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.).
1.2.1.2 Der in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 233).
1.2.1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,
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Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien beziehungsweise Realkennzeichen bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist bloss eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).
1.2.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung in concreto Hinsichtlich des Tatsächlichen kann zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellungen unter E. II.2.3.1 des strafgerichtlichen Urteils vom 11. Mai 2023 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen dienen daher einzig der Ergänzung und Hervorhebung der wichtigsten Sachverhaltselemente:
Der Beschuldigte hat am 25. März 2020 bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt im Namen der D.____ AG Kurzarbeit für drei unbefristete Arbeitsverhältnisse angemeldet, für die Zeit ab 9. März 2020 bis auf Weiteres mit einem Arbeitsausfall von 100% (Voranmeldung von Kurzarbeit, act. AA 52 01 015 f.). Er hat zudem bei der Ausgleichskasse den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt und das Formular "Zustimmung zur Kurzarbeit" eingereicht (act. AA 52 01 17 ff.). Dieses Formular enthält die Unterschrift des Beschuldigten, von A.____ und von G.____. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt hat der D._____ AG mit Verfügung vom 15. Mai 2020 mitgeteilt, dass kein Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben werde und die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (fortan: ALK BS) in der Zeit vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten könne, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (act. AA 52 05 007). Der Beschuldigte hat am 16. Juni 2020 zusammen mit einem Einzahlungsschein lautend auf das Konto der D.____ AG das vom ihm am 15. Juni 2020 unterzeichnete Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" eingereicht, mit welchem er für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 25'616.75 geltend machte (act. AA 52 05 007 ff.). Die ALK BS hat den Beschuldigten am 17. Juni 2020 aufgefordert, für jeden der
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drei Monate ein separates Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" einzureichen, was der Beschuldigte mit unterzeichneten Formularen vom 18. Juni 2020 im Namen der D.____ AG getan hat (act. AA 52 05 012 ff.). Am 26. Juni 2020 hat die ALK BS der D.____ AG Kurzarbeitsentschädigungsvorschüsse für die Monate März, April und Mai 2020 geleistet und den Betrag von Fr. 27'006.65 auf das Konto der D.____ AG bei der Raiffeisenbank I.____ überwiesen (act. AA 52 05 14 ff.; AA 32 15 001). Der Beschuldigte hat im Namen der D.____ AG weitere Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigungen" bei der ALK BS eingereicht für die Monate Juni (geltend gemachte Kurzarbeitsentschädigung: Fr. 13'100.15), Juli (Fr. 12'117.95) und September 2020 (Fr. 12'001.95; act. AA 52 05 031 ff.). Die ALK BS hat in der Folge weitere Kurzarbeitsentschädigungsvorschüsse zugesprochen und auf die Kontoverbindung der D.____ AG bei der Raiffeisenbank am 6. August 2020 Fr. 9'825.-- für den Monat Juni 2020 und am 11. August 2020 Fr. 9'088.20 für den Monat Juli 2020 überwiesen (act. AA 52 05 033 ff.; AA 32 15 005 ff.)
Dass A.____ nie für die D.____ AG gearbeitet hatte, bestritt der Beschuldigte nicht (act. AA 10 01 008; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31 ff.; vgl. auch Aussagen von A.____, wonach sie nie für die D.____ AG gearbeitet habe, act. AA 10 01 068 ff.). Es sei lediglich geplant gewesen, dass sie einmal für die D.____ AG arbeiten solle (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 37, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39). Der Beschuldigte bestätigte an der Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 sodann, dass die Angabe, wonach seine Frau für die D.____ AG gearbeitet haben soll, falsch gewesen sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 34, S. 38).
G.____ hat gemäss übereinstimmenden Aussagen von ihm selbst und des Beschuldigten jedenfalls von Oktober 2019 bis Januar 2020 für die D.____ AG gearbeitet (act. AA 10 01 042; AA, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 38). Gemäss Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei G.____ nicht mehr aufgetaucht nach Januar oder Februar 2020 (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 38). Auch in der Voruntersuchung sagte der Beschuldigte aus, dass G.____ von Oktober 2019 bis Januar oder Februar 2020 bei der D._____ AG gearbeitet habe (act. AA 10 01 011). An der Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben dazu, sagte jedoch schliesslich aus, dass G.____ bis Ende Januar oder Ende Februar 2020 bei der D.____ AG gearbeitet habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38). Vor Kantonsgericht räumte der Beschuldigte sodann
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auch zumindest sinngemäss ein, dass die Angabe, wonach G.____ im Zeitraum ab März 2020 für die D.____ AG gearbeitet haben soll, ebenfalls nicht richtig sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38). Auch bereits im Vorverfahren sagte er aus, dass das es nicht richtig gewesen sei, dass die D.____ AG das Geld von der Arbeitslosenkasse zugute hatte (vgl. act. 10 01 22). Dass ein weiterer Vertrag mit G.____ und der D.____ AG für die Monate ab Februar oder März 2020 zustande gekommen sein soll, wie dies der Beschuldigte auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vorbrachte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31 ff.), ist nicht erstellt, zumal ein von G.____ unterzeichnetes Exemplar nicht in den Akten ist und G.____ glaubhaft erklärte, dass er den neuen Vertrag nicht akzeptiert habe (act. AA 10 01 045).
Ob beziehungsweise dass H.____ dem Beschuldigten mit dem Ausfüllen von Formularen geholfen hat, ist nicht von Relevanz. Der Beschuldigte hat die Formulare jeweils eigenhändig unterzeichnet, was auch nicht bestritten wird (vgl. z.B. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). Exemplarisch zeigt sich die Kommunikation und die Form der Hilfeleistung von H.____ an den Beschuldigten mit folgendem aktenkundigem Beispiel: Der Beschuldigte hat am 17. Juni 2020 via WhatsApp ein Foto eines Dokumentes an H.____ gesendet (act. AA 65 01 021, Beilage 3). Bei diesem Dokument hat es sich um eine handschriftliche Aufstellung, welche Mitarbeiter in den Monaten März, April und Mai wie viele Stunden à wie viel Franken geleistet haben sollen, gehandelt. Die für das Ausfüllen relevanten Informationen hat der Beschuldigte H.____ mitgeteilt. Deshalb ist es entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht von Relevanz, ob H.____ das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" vom 18. Juni 2020 für den Beschuldigten ausgefüllt und dem Beschuldigten lediglich zur Unterschrift vorgelegt hat, denn die Angaben zum Eintrag im Formular haben jedenfalls vom Beschuldigten gestammt.
Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass weder A.____ noch G.____ im Zeitraum ab März 2020 Arbeitnehmende der D.____ AG waren und der Beschuldigte darum gewusst hat.
Fraglich ist sodann, ob der Beschuldigte selbst von Kurzarbeit betroffen war und Anspruch auf Kurzarbeit hatte. Aus den Akten ergibt sich, dass nach der Voranmeldung der Kurzarbeit vom 25. März 2020 auf den Geschäftskonten der D.____ AG (bei der UBS sowie bei der Raiffeisenbank, vgl. act. AA 31 15 48 ff und AA 32 15 001 ff.) vom 31. März 2020 bis zur Konkurseröffnung diverse Zahlungen über insgesamt Fr. 158'111.80 eingegangen sind (vgl. auch Aufstellung anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Mai 2020, act. AA 10 01 20 f.). Der
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Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 4. Mai 2020 an, dass er es gewesen sei, der für diese Gutschriften Arbeit geleistet habe und räumte sogleich ein, einen grossen Fehler gemacht zu haben, da er Angst gehabt habe wegen Corona. Weiter ergeht aus einer vom Beschuldigten am 3. August 2020 telefonisch getätigten Strafanzeige (act. 79 20 001 ff.), dass er am Freitagabend, 31. Juli 2020 sein Geschäftsfahrzeug in der Nähe seines Wohnhauses parkiert und am Montagmorgen, 2. August 2020 festgestellt hat, dass Gegenstände gestohlen worden waren. Der Beschuldigte räumte – mit diesem Umstand konfrontiert – sodann auch ein, dass er Ende Juli am Arbeiten gewesen sei (act. AA 10 01 021). Auch liegen Rechnungen der D.____ AG vom 22. Juni bis 20. Juli 2020 im Betrag von Fr. 30'810.80 vor, betreffend welcher der Beschuldigte angab, zusammen mit Akkordanten gearbeitet zu haben (act. AA 10 01 021). Sodann sind diverse Überweisungen in der Höhe von Fr. 36'448.63 von Geschäftskonten der D.____ AG auf das Privatkonto des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum von März bis Oktober 2020 zu verzeichnen, welche er als Lohn oder möglicherweise Lohn deklariert hat (vgl. Aufstellung im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juli 2021, act. AA 10 01 034). Aus diesen Zahlungen resultiert ein höherer Lohn als die gemäss Arbeitsvertrag festgelegte Lohnsumme von monatlich Fr. 7'800.--. Zudem soll gemäss Depositionen des Beschuldigten auch ein weiterer Betrag von Fr. 40'000 Lohn des Beschuldigten für die Arbeit im fraglichen Zeitraum ab Juni 2020 gewesen sein (act., AA 10 01 025; vgl. dazu sogleich E. III.2 zu Anklageziffer 2.4). Der Beschuldigte räumte sodann auch ein, dass die D.____ AG die Vorschusszahlungen von insgesamt über Fr. 45'919.85 nicht zugute gehabt habe (act. AA 10 01 022).
Es ist folglich festzustellen, dass sich der gegenüber der ALK BS geltend gemachte Arbeitsausfall betreffend den Beschuldigten selbst nicht mit der Beweislage sowie mit seinen Aussagen deckt. Betreffend das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die ALK BS im Rahmen ihrer Opfermitverantwortung zu weiteren Nachforschungen über die Anspruchsberechtigung der D.____ AG gehalten gewesen wäre, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. II.2.3.1 verwiesen werden. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich somit als erstellt. 1.3 Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht kann vorliegend vollständig auf die zutreffenden Erwägungen im strafgerichtlichen Urteil vom 11. Mai 2023 (E. II.2.3.2 des angefochtenen Urteils) verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO).
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1.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs setzt zunächst eine Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen voraus, um einen Irrtum zu erregen. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.
Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder bloss mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach dem individuellen Massstab, das heisst, es sind im konkreten Fall die besonderen Verhältnisse des Täuschungsopfers zu berücksichtigen (BGer 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2). Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Es mag zutreffen, dass der Leichtsinn oder die Einfalt dem Täter
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bei derartigen Opfern die Tat erleichtern. Wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgehalten hat, handelt dieser bei solchen Konstellationen aber auch besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Der Mangel an kritischem Denken und sogar die blinde Leichtgläubigkeit des Opfers sind besonders entschuldbar, wenn ihm der Täter Liebesgefühle vorspiegelt (BGer 6S.380/2001 vom 13. November 2001 E. 2.c/bb; URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 167). So nimmt das Bundesgericht Betrug auch bei Opfern an, welchen eine Liebesbeziehung vorgetäuscht wurde (BGer 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.3) bzw. welchen unter Vorspiegelung nicht vorhandener Liebesgefühle und unter Ausnutzung ihrer labilen Persönlichkeit vorgegeben wurde, eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen (BGer 6B_158/2017 vom 19. September 2017 E. 3.3.2), und die dadurch zur Übergabe grösserer Bargeldbeträge motiviert wurden (BGer 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3.2). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert (BGer 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann bloss in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Nach der Rechtsprechung ist sodann die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa, weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).
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Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausalbzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorgangs ausgeht (BGE 118 IV 35 E. 2c S. 38), das heisst die falschen Angaben für möglich hält (BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3).
Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3; BGE 128 IV 18 E. 3b). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3).
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (BGer 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.1; BGer 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Der Täter muss überdies die Absicht verfolgen, sich oder einen Dritten gerade um denjenigen Vermögensbestandteil zu bereichern, welcher dem Getäuschten entzogen wird (BGE 134 IV 210 E. 5.3).
1.3.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat der Beschuldigte die ALK BS darüber getäuscht, dass für drei unbefristete Arbeitsverhältnisse ein Arbeitsausfall bestanden hat und hat im Wissen um diese Tatsachenwidrigkeit und in Kenntnis, dass bei der D.____ AG
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niemand von Kurzarbeit betroffen war, Kurzarbeitsentschädigung für die D.____ AG beantragt. Der Beschuldigte hat zumindest darauf vertraut, dass die ALK BS aufgrund der Covid-19-Pandemie die Entschädigung für Kurzarbeit rasch und ohne vertiefte Prüfung der Anträge ausbezahlt. Auch hat er darauf vertraut, dass es der ALK BS beziehungsweise der sachbearbeitenden Person auch bei genauer Prüfung nicht möglich sein würde, die Unrichtigkeit der vom Beschuldigten gemachten Angaben zu prüfen beziehungsweise zu erkennen, dass weder A.____ noch G.____ Arbeitnehmende der D.____ AG gewesen sind und der Beschuldigte als einziger Arbeitnehmer der genannten AG keine Kurzarbeit geleistet hat. Aufgrund des durch diese Täuschung hervorgerufenen Irrtums hat die ALK BS beziehungsweise die sachbearbeitende Person die vorerwähnten Kurzarbeitsentschädigungsvorschüsse am 26. Juni 2020 zunächst für die Monate März, April und Mai 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 27'006.65 auf die Kontoverbindung der D.____ AG überwiesen. Aufgrund weiterer vom Beschuldigten im Namen der D.____ AG eingereichten Formularen mit falschen Angaben wurden sodann im August 2020 die weiteren Vorschüsse für die Monate Juni (Fr. 9'0825.--) und Juli (Fr. 9'088.20) ausbezahlt. Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 146 StGB geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
1.4 Fazit In Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2023 ist der Beschuldigte des mehrfachen Betruges schuldig zu sprechen.
2. Vermögensentnahme (Anklageziffer 2.4) 2.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 2.1.1 In seinem Urteil vom 11. Mai 2023 erachtet das Strafgericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Die Behauptung des Beschuldigten, dass es sich bei der Summe von Fr. 40'000.- -, welche er sich am 23. November 2020 – sechs Tage nach Konkurseröffnung über die D.____ AG am 17. November 2020 – vom Geschäftskonto der D.____ AG auf sein Privatkonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank überwiesen habe, um die Auszahlung von Lohnforderungen für die Monate Juni bis Oktober 2020 gehandelt und er zuvor für diese Monate keinen Lohn bezogen habe, sei nicht glaubhaft und widerspreche seinen Aussagen im Vorverfahren. Sein Vorbringen, es sei der D.____ AG in den vorgehenden Monaten nicht möglich gewesen, den Lohn zu bezahlen, erweise sich als aktenwidrig. Zudem habe er im Jahre 2020 diverse Bargeldbezüge getätigt, woraus sich zusammen mit den Geldüberweisungen ein Jahreslohn von weit über dem vom Beschuldigten ausgewiesenen Nettolohn gemäss Arbeitsvertrag ergebe. Indem sich der
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Beschuldigte am 23. November 2020 Fr. 40'000.-- vom Geschäftskonto der D.____ AG auf sein Privatkonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank überweisen liess, habe er sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Im Wissen um die erfolgte Konkurseröffnung habe der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat der D.____ AG zum Schaden der Gesellschaft bewusst Vermögenswerte im Umfang von Fr. 40'000.-- ohne Gegenleistung, mithin unentgeltlich, entzogen und damit verschenkt beziehungsweise veräussert. Damit habe er den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB erfüllt.
2.1.2 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung legt der Beschuldigte mit Parteivortrag vom 14. Oktober 2020 im Wesentlichen dar, dass es sich bei den Bargeldbezügen ab dem Geschäftskonto der D.____ AG im Jahre 2020 bloss zu einem kleineren Teil um Lohnbestandteile gehandelt habe und der grössere Teil der Bezahlung von Material und sonstigen Verbindlichkeiten der Firma gedient habe. In den Monaten von Juli bis Oktober 2020 habe er sich aufgrund der finanziellen Lage der D.____ AG keinen Lohn ausbezahlt, woran der Umstand, wonach sich auf dem Bankkonto der AG immer mehr als Fr. 27'000.-- befunden hätten, nichts ändere. Er habe von Beginn der Strafuntersuchung gleichbleibend ausgesagt, dass es sich bei der Summe um Lohnforderungen gehandelt habe, wobei sein Lohnanspruch mehr als Fr. 40'000.-betragen habe. Der Gesellschaft sei zufolge der geschuldeten Lohnzahlungen kein Schaden entstanden. Es könne ihm weder eine Pflichtverletzung noch eine Bereicherungsabsicht vorgeworfen werden. Er sei demnach von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Gläubigerschädigung freizusprechen.
2.1.3 Die Staatsanwaltschaft begehrt anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, äussert sich jedoch nicht zu dieser Anklageziffer im Einzelnen.
2.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.2.1 Zum Sachverhalt kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. II. 2.4.1 des strafgerichtlichen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sollen die wesentlichen Sachverhaltspunkte lediglich noch einmal hervorheben:
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2.2.2 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine vor der Vorinstanz getätigten Aussagen und wiederholte seine Aussage, dass es sich bei der fraglichen Summe um Lohn gehandelt habe. Zudem ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er sich den Lohn in den Monaten Juni bis Oktober 2020 nicht überwiesen habe, da nicht genügend Geld auf dem Geschäftskonto gewesen sei, aktenwidrig, wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigt (vgl. E. II.2.4.1 des strafgerichtlichen Urteils; act. AA 32 15 001 ff.). Mit der Vorinstanz ist übereinzugehen, dass der Beschuldigte es unterlassen hat, entsprechende Belege oder Quittungen einzureichen oder auch bloss schätzungsweise anzugeben, in welchem Umfang die Bargeldbezüge durch geschäftlichen Aufwand bedingt gewesen sein sollen. Im Jahr 2020 hatte der der Beschuldigte bereits insgesamt Fr. 36'448.63 auf sein Privatkonto überwiesen (vgl. act. AA 10 01 34 mit weiteren Hinweisen) und laufend Bargeld in der Höhe von total Fr. 77'303.35 vom Geschäftskonto der D.____ AG abgehoben (act. AA 10 10 069 f.). Als Grund für die Überweisungen auf sein Privatkonto nannte der Beschuldigte, dass es sein könne, dass dies sein Lohn gewesen sei (Act. AA 10 01 34). Betreffend die Barabhebungen gab er an, dass er Geld für private Zwecke vom Geschäftskonto der D.____ AG abgehoben habe (act. AA 10 01 034). Aus den Überweisungen und den Bargeldbezügen resultiert eine Summe von total Fr. 113'703.35, was auf das Jahr 2020 – sogar bis und mit dem Monat Dezember gerechnet – einen Betrag von monatlich Fr. 9'475.30 ergibt. Dies übersteigt den gemäss Arbeitsvertrag ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 7'800.-- bei Weitem. Selbst wenn also ein Teil der Bargeldbezüge für geschäftlich bedingte Aufwendungen verwendet wurde, so ist erstellt, dass dem Beschuldigten im November 2020 kein weiterer Lohnanspruch in der Höhe von Fr. 40'000.-- gegenüber der D.____ AG zugestanden hat. Zudem ist anzumerken, dass allfällige Lohnforderungen durch ihn bei der Konkursbehörde anzumelden gewesen wären und er nicht einfach selbst über das Geld hätte verfügen dürfen. Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss als erstellt zu betrachten.
2.3 Rechtliche Würdigung Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts kann vorliegend vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. II.2.4.2 lit. a und b des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgende Ausführungen dienen als Ergänzung und Zusammenfassung.
2.3.1 Den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines
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Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Als Qualifikationsgrund tritt in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB das Handeln in Bereicherungsabsicht hinzu. Täter im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung, d.h. Geschäftsführer, ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17, E. 3.b; 120 IV 190 E. 2b). Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung bloss faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (statt vieler: BGE 129 IV 124 E. 3.1).
Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers beziehungsweise des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (BGer 6B_136/2017 vom 17. November 2017 E. 4.1). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn dem Geschäftsherrn zu einem späteren Zeitpunkt ein Vermögensschaden erwächst (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2).
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden
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muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1). Dieser Umstand wird etwa im Fall angenommen, da bei einem durch den Geschäftsführer erteilten Darlehen des Geschäftsherrn der Rückleistungsanspruch wegen der Vermögenslage des Darlehensnehmers zum vornherein nicht voll gewährleistet ist (BGE 122 IV 279 E. 2c). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss überdies ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 5.1). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst die ungetreue Geschäftsbesorgung mithin nicht aus (BGE 123 IV 17, E. 3.d, so auch; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 158 N 130).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 N 136). An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 N 137). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus.
2.3.2 Die Betreibungs- und Konkursdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie schützen darüber hinaus die Ansprüche der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist. Dem entspricht die Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder eingetretenen Vermögensverfall sein noch vorhandenes Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten (BGE 134 III 52 E. 1.3.1 und 1.3.4, mit Hinweisen).
Der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner schuldig, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen mindert, indem er Vermögenswerte beschädig, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet. Als objektive Strafbarkeitsvoraussetzung ist erforderlich, dass der Konkurs über den Schuldner eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
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2.3.3 Gemäss Art. 29 lit. a StGB wir eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die bloss der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt.
2.3.4 Mit der Vorinstanz ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis übereinzugehen, dass sich die Frage der Fremdheit nach rechtlichen und nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entscheidet, sodass das Vermögen der Aktiengesellschaft für den Alleinaktionär als fremd zu erscheinen hat (BGE 85 IV 224, 230). Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form der Einpersonen- AG selbständige Vermögensträgerin und ihr Vermögen ist nicht bloss nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-AG ist auch für den Alleinaktionär jemand anderer, weshalb Handlungen des Verwaltungsrates – wie vorliegend diejenige des Beschuldigten als Verwaltungsrat der D.____ AG – zum Nachteil der Einpersonen-AG den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen können, auch wenn der Alleinaktionär darin einwilligt (BGE 141 IV 104 E. 3). Indem der Beschuldigte am 23. November 2020 – nachdem am 17. November 2020 der Konkurs über die D.____ AG eröffnet worden war – Fr. 40'000.-- vom Geschäftskonto der AG auf sein Privatkonto transferierte, ohne dass er darauf einen Anspruch gehabt oder eine Gegenleistung dafür getätigt oder zu tätigen beabsichtigt hat, er sich somit einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil verschafft hat, hat er in Verletzung der ihm als Verwaltungsrat obliegenden Treuepflicht und entgegen den Interessen der Gesellschaft gehandelt und hat die Gläubiger der D.____ AG geschädigt, gegen welche 11 unbezahlte Betreibungen im Betrage von Fr. 40'476.50 vorgelegen haben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) vorsätzlich und in Bezug auf den Tatbestand der Gläubigerschädigung (Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) eventualvorsätzlich gehandelt hat.
2.4 Fazit Nach vorstehenden Ausführungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2023 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) sowie der Gläubigerschädigung (Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) schuldig zu sprechen.
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3. Einziehungsvereitelung (Anklageziffer 2.5) 3.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 3.1.1 Das Strafgericht stellt im Wesentlichen fest, dass der Beschuldigte am 23. November 2020 in Verletzung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 164 StGB Fr. 40'000.-- vom Geschäftskonto der konkursiten D.____ AG auf sein Privatkonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank überwiesen habe, womit das Geld folglich im genannten Umfang deliktischer Herkunft sei. Indem er am 27. November 2020 versucht habe, von seinem Privatkonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank Fr. 20'000.-- abzuheben, es jedoch zu keiner Auszahlung kam und er sodann beim Bankomat der Basellandschaftlichen Kantonalbank in J.____ Bargeld in der Höhe von Fr. 4'000.- - bezog. Dadurch habe der Beschuldigte das Geld in Sicherheit bringen wollen beziehungsweise es mit seinem eigenen Bargeld vermischen wollen, womit die Feststellung des Herkunftszusammenhangs zwischen dem Vermögenswert und der deliktischen Herkunft erschwert werde. Es werde jedoch im Zweifel angenommen, dass es sich bei den sich neben den deliktischen Fr. 40'000.-- auf dem genannten Privatkonto befindlichen Geldbeträgen in der Höhe von Fr. 1'276.24 nicht um deliktisches Geld handle, weshalb auf die in der Anklage erwähnten Mindestbeträge von deliktischen Geldern im Umfang von Fr. 18'273.76 beziehungsweise Fr. 2'723.76 auszugehen sei. Die beschriebenen Handlungen des Beschuldigten – der Bezug von Bargeld sowie die versuchte Auszahlung – stelle nach konstanter Rechtsprechung eine Geldwäschereihandlung dar, wobei der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Da es sich bei der Geldwäscherei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle und unabhängig vom Erfolgseintritt strafbar sei, sei es sodann irrelevant, dass die tatsächliche Auszahlung der Fr. 20'000.-- scheiterte, weshalb sich der Beschuldigte der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht habe.
3.1.2 Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass weder ein Betrug, eine ungetreuen Geschäftsbesorgung oder strafbare Vermögensminderung vorliege, weshalb es bereits an der notwenigen Vortat fehle und demnach der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Der Beschuldigte sei sich sodann nie bewusst gewesen, dass das Geld möglicherweise aus einem Verbrechen stammen könne, weshalb es auch am subjektiven Tatbestand fehle. Im Übrigen sei für den Fall einer abweichenden Würdigung gestützt auf die Lehrmeinung von PIETH/SCHULZE davon auszugehen, dass die Geldwäschereinhandlung des Vortäters an sich eine Selbstbegünstigungshandlung darstelle und daher nicht strafbar sei.
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3.1.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag vom 14. Oktober 2024 keine Ausführungen zur vorliegenden Anklageziffer.
3.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung An der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 wiederholte der Beschuldigte weitestgehend seine bereits zuvor gemachten Depositionen. Er bestritt nicht, versucht zu haben, Fr. 20'000.-- bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank in K.____ von seinem Konto abzuheben und anschliessend, als ihm das Geld nicht ausgehändigt worden war, am Bankomaten der Basellandschaftlichen Kantonalbank in J.____ Fr. 4'000.-- bezogen zu haben. Er gab an, dieses Geld zum Überleben gebraucht zu haben.
Zum Sachverhalt kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. II.2.5.1 des strafgerichtlichen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), unter Berücksichtigung der nachfolgenden Korrekturen:
Zum einen ist davon auszugehen, dass zwar Fr. 40'000.-- aus Verbrechen nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB herrühren (vgl. dazu zu Anklageziffer 2.4 vorgehende E. III.2). Aus dem zum Nachteil der ALK BS begangenen Betruges nach Art. 146 StGB (vgl. vorstehende E. III.1 zu Anklageziffer 2.3) stammen von diesen Fr. 40'000.-- jedoch lediglich Fr. 30'655.26 (vgl. act. AA 32 15 001 ff., wonach der Saldo des Kontos der D.____ AG bei der Raiffeisenbank nach der Gutschrift der ALK BS vom 26. Juni 2020 immer mindestens Fr. 27'006.65 sowie nach den Gutschriften vom 6. und 11. August 2020 immer mindestens Fr. 390'655.26 betrug). Diese Korrektur des vorinstanzlich festgestellten Sachverhaltes wirkt sich jedoch nicht auf die rechtliche Würdigung aus, da der Betrag der Fr. 40'000.-- ohnehin bereits wegen der Delikte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Gläubigerschädigung als aus Verbrechen herrührend zu qualifizieren ist.
Sodann ist festzustellen, dass der Saldo des privaten Kontos des Beschuldigten bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank vor der Überweisung von Fr. 40'000.-- am 23. November 2020 Fr. 1'338.74 betragen hatte und davon auszugehen ist, dass diese Summe nicht aus Verbrechen hergerührt hat (act. AA 30 15 012). Somit ist zu erkennen, dass am 27. November 2020 bei der versuchten Abhebung von Fr. 20'000.-- von vorgenanntem Konto zumindest Fr. 18'661.26 (und nicht Fr. 18'723.76 wie dies in der Anklageschrift sowie im vorinstanzlichen Urteil genannt wird)
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sowie bei der gleichentags getätigten Barabhebung am Bankomaten von Fr. 4'000 mindestens Fr. 2'661.26 (und nicht wie in der Anklageschrift sowie im angefochtenen Urteil erwähnt Fr. 2'723.76) aus einer Vortat der Geldwäscherei gestammt hat. Es ist diesbezüglich von einem Rechnungsfehler im angeklagten Sachverhalt sowie im angefochtenen Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2020 auszugehen, welcher entsprechend – leicht zu Gunsten des Beschuldigten – zu korrigieren ist. Im Übrigen schliesst sich die Berufungsinstanz den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen in E. II.2.5.1 des angefochtenen Urteils an.
3.3 Rechtliches Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts kann vorliegend vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil und insbesondere auf die diesbezüglich zitierte bundesgerichtliche Praxis (BGE 144 IV 172 E. 7.2), welche nicht der vom Beschuldigten zitierten Lehrmeinung folgt, verwiesen werden (E. II.2.5.2 des strafgerichtlichen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO), welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst.
3.4 Fazit Der Beschuldigte ist in Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2023 der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
4. Nichtabgabe Kontrollschilder (Anklageziffer 3) 4.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 4.1.1 Das Strafgericht erachtet den in Ziffer 3 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt als erstellt. Indem der Beschuldigte die ihm mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 20. April 2021 entzogenen Fahrzeugausweise sowie die dazugehörenden Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht innert gesetzter Frist abgegeben habe, wobei der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe, habe er sich nach Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetztes (SVG; SR 741.01) schuldig gemacht.
4.1.2 Der Beschuldigte führt dazu im Wesentlichen aus, er habe erst durch einen Anruf am 6. Mai 2021 von L.____ von der Polizei Basel-Landschaft von der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 20. April 2021 erfahren, woraufhin er am folgenden Tag das
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Kontrollschild abgegeben habe. Es sei aktenkundig, dass der Beschuldigte und A.____ ihre Ehe im April 2021 nicht mehr gelebt hätten. So habe festgestanden, dass er aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen werde, er damals fast nie mehr zuhause in M.____ gewesen sei und damit faktisch gar keine Kenntnis von der erwähnten Verfügung habe nehmen können. Die am 7. Mai 2021 bei der Polizei Basel-Landschaft vom Beschuldigten unterzeichnete Sachverhaltsanerkennung ändere daran nichts, da in nämlichem Formular der Sachverhalt nicht umschrieben werde. Dass er einschlägig vorbestraft sei, spreche gerade für ihn, nämlich insofern, als dass er dadurch um die Konsequenzen gewusst habe und der Aufforderung nachgekommen sei, alsbald er davon Kenntnis genommen habe. Mangels vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns habe ein Freispruch zu erfolgen.
4.1.3 Die Staatsanwaltschaft äussert sich anlässlich ihres Parteivortrages vom 14. Oktober 2024 nicht weiter zu diesem Anklagepunkt.
4.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Es kann für den Sachverhalt und die Beweiswürdigung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 in E. II. 3.1 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 sagte der Beschuldigte aus (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 52 ff.), er habe gewusst, dass er die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis habe abgeben müssen. Er habe den Fahrzeugausweis jedoch "wochenlang" gesucht und nicht gefunden. Als er ihn sodann gefunden habe, sei er sogleich alles erledigen und die Kontrollschilder abgeben gegangen. Ob ihm die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 20. April 2021 am 21. April 2021 zugestellt worden sei und er an diesem Tag Kenntnis von der Verfügung erlangt habe, wisse er nicht (so auch die Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 9. Juli 2021, act. AA 10 01 037). Jedenfalls gab er an, informiert und angerufen worden zu sein wegen der Unterlagen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 52 ff.). Der Beschuldigte machte vor Berufungsinstanz jedoch nicht geltend, erst durch den Anruf von der Polizei Basel-Landschaft am 6. Mai 2021 (vgl. dazu act. AA 01 10 002) – wie dies die Verteidigung in ihrem Parteivortrag vorbringt – vom Inhalt der Verfügung Kenntnis erlangt zu haben. Das diesbezügliche Vorbringen der Verteidigung erscheint sodann vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich: So sagte er an der
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kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung aus, er habe "wochenlang" den Fahrzeugausweis gesucht, da er nur damit auch die Kennzeichen habe abgeben können und er gewusst habe, dass er dies tun müsse. Die Kennzeichen hat er am 7. Mai 2021 bei der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben (act. AA 01 10 002). Sollte er erst am 6. Mai 2021 von der genannten Verfügung Kenntnis erlangt haben, so hätte er nicht "wochenlang" darum gewusst und deshalb den Fahrzeugausweis gesucht. Soweit die Verteidigung auch vor der Berufungsinstanz vorbringt, im Sachverhalts-Anerkennungsformular sei der vorgeworfene Sachverhalt nicht genügend umschrieben, als dass darauf abgestellt werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Der zwar bloss knapp geschilderte Sachverhalt, welcher mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmt, erscheint in der vorliegenden Konstellation als ausreichend. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, ist aufgrund der nämlichen aktenkundigen Sendungsverfolgung – die Verfügung vom 20. April 2021 wurde per A- Post Plus zugestellt – sowie der vom Beschuldigten am 7. Mai 2021 bei der Polizei Basel-Landschaft unterzeichneten Sachverhaltsanerkennung, in welcher der Beschuldigte den Sachverhalt "Missbrauch von Fahrzeugauseisen und Kennzeichen bzw. Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kennzeichen trotz behördlicher Verfügung" per Ankreuzen anerkannt hat (act. AA 01 10 009), sowie gestützt auf seine Aussagen vor Kantonsgericht, er habe gewusst, dass er die Kontrollschilder habe angeben müssen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 52 ff.), der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt.
4.3 Rechtliches Betreffend die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts kann vorliegend auf die korrekten Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. II.3.2 des angefochtenen Urteils), welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte die ihm mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 20. April 2021 entzogenen Fahrzeugausweise sowie die dazugehörigen Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht innert gesetzter Frist zurückgegeben hat, hat sich der vorsätzlich handelnde Beschuldigte nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht.
4.4 Fazit In Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2023 ist der Beschuldigte der Verletzung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.
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5. Schwarzarbeit (Anklageziffer 4) 5.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 5.1.1. Das Strafgericht erachtet den Sachverhalt im Sinne der Hauptanklage als erstellt. Der Beschuldigte habe in seiner Funktion als Geschäftsführer der N.____ GmbH O.____, der über keine entsprechende Arbeitsbewilligung verfügte – was der Beschuldigte auch nicht bestritten habe –, auf einer Baustelle an der X.____strasse 62 in P.____ sowohl am Dienstag, 14. September 2021, als auch am 7., 8., 9., 10. und 13 September 2021 jeweils sechs bis sieben Stunden pro Tag arbeiten lassen und ihn dafür mit Fr. 140.-- pro Arbeitstag entschädigt. Damit habe sich der zumindest eventualvorsätzlich handelnde Beschuldigte gemäss Art. 117 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) schuldig gemacht.
5.1.2 Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, er stelle nicht in Abrede, dass O.____ am 14. September 2021 für ein paar Stunden auf der Baustelle gearbeitet habe. Jedoch werde bestritten, dass er ihm dafür ein Entgelt bezahlt habe und ihn auch in den Tagen zuvor auf der Baustelle habe Arbeiten lassen. Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht würden sich unter anderem auf die am 14. September 2021 vor Ort gegenüber den Beamten der Arbeitsmarktkontrolle getätigten Aussagen von O.____ stützen, welche jedoch mangels Belehrung über die möglichen strafrechtlichen Folgen der Aussagen sowie fehlendem Beizug eines Dolmetschers nicht verwertbar seien, was auch für die in der Aktennotiz vom 15. Oktober 2021 aufgeführten Aussagen von O.____ gelte. Die Aussagen beim kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 15. September 2021, welche unter Beizug eines FF.____-Deutsch Dolmetschers und nach einer Rechtsbelehrung stattgefunden hätten, seien hingegen verwertbar. Anlässlich dieser Befragung habe O.____ angegeben, nur etwa für 3.5 Stunden auf der Baustelle gearbeitet zu haben, wobei es sich dabei um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe und er dafür einen Gutschein von Fr. 40.-- als Geschenk zum Essen erhalten habe. Auch habe er dem Beschuldigten privat in seinem Haus in Q.____ etwas geholfen. Es könne auch nicht auf die Aussagen des Hauseigentümers und Bauherrn R.____ gegenüber den Arbeitsmarktkontrolleuren beziehungsweise dem kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit abgestellt werden, da dieser als Zeuge zu befragen gewesen wäre. Sodann sei es nicht unwahrscheinlich oder ungewöhnlich, dass der finanziell nicht gut gebettete O.____ dem Beschuldigten freundschaftlich ohne Entgelt helfe und es könne nicht bloss aufgrund dessen finanziellen Verhältnissen auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden. Die Aussagen von O.____ und dem Beschuldigten seien weitestgehend deckungsgleich. Der Einsatz von
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O.____ sei am besagten 14. September 2021 spontan wegen eines Ausfalls von Unterakkordanten erfolgt. Der Beschuldigte habe stets ausgesagt, dass er angenommen habe, die unentgeltliche Hilfeleistung durch O.____ sei nicht bewilligungspflichtig und stelle keine Schwarzarbeit dar, weshalb nicht von Vorsatz ausgegangen werden könne und den Umständen entsprechend von Fahrlässigkeit und damit einer Strafbarkeit nach Art. 117 Abs. 3 AIG auszugehen sei. Der Beschuldigte sei deshalb im Sinne der Eventualanklage schuldig zu sprechen.
5.1.3 Die Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrem Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 nicht im Einzelnen zu dieser Anklageziffer.
5.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Unbestritten ist, dass O.____ über keine Arbeitsbewilligung verfügt hat. Fraglich ist hingegen, ob sowie allenfalls wann und wie lange er für den Beschuldigten gearbeitet hat.
Vorab ist festzuhalten, dass die in dem Bericht der Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe vom 14. September 2021 (act. AA 01 20 04 ff.) festgehaltenen, vor Ort an der X.____strasse 62 in P.____ aufgenommenen Depositionen von O.____ im vorliegenden strafrechtlichen Berufungsverfahren unberücksichtigt bleiben, zumal nicht hervorgeht, unter welchen Umständen und welcher Belehrung die Aussagen ergangen sind, nicht ersichtlich ist, dass O.____ über mögliche strafrechtliche Folgen seiner Aussagen aufgeklärt worden ist (vgl. AppGer BS SB.2018.39 vom 14. Februar 2020 E. 3.2) und keine Übersetzung beigezogen wurde. Anlässlich der mit Belehrung und Übersetzung durchgeführten Einvernahme vom 15. September 2021 sowie der unter Wahrung der Teilnahmerechte erfolgten Zeugeneinvernahme vom 16. Juni 2022 wurden sodann diverse Aussagen vom 14. September 2021 korrigiert und nicht wiederholt (act. AA 01 20 035 ff.; act. AA 10 01 086 ff.). Auf die sich in den Akten befindlichen, wiedergegebenen Aussagen des Hauseigentümers und Auftraggebers R.____ (act. AA 01 20 041) ist ebenfalls nicht abzustellen, zumal dieser nie formell einvernommen oder mit dem Beschuldigten konfrontiert worden ist.
Am 15. September 2021 wurde O.____ von der Arbeitsmarktaufsicht der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft unter Beizug eines Dolmetschers und nach erfolgter Rechtsbelehrung als beschuldigte Person einvernommen (act. AA 01 20 035 ff.). Er gab zu Protokoll, bloss am Vortag auf jener Baustelle 3.5 Stunden gearbeitet und lediglich Beton bei einer Treppe aufgefüllt zu haben. Es sei nicht möglich, dass er am 13. September 2021 auf der
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Baustelle in P.____ gewesen sei. Es stimme nicht, dass er Fr. 140.– als Lohn erhalten habe, sondern lediglich Fr. 40.– als Geschenk zum Essen. Zudem gab er an, arbeitslos zu sein. Die am Tag zuvor auf der Baustelle gegenüber der Arbeitsmarktkontrolle festgehaltenen Depositionen, wonach er sechs Tage auf der besagten Baustelle arbeiten würde, seien nicht korrekt und es handle sich um ein Missverständnis.
O.____ wurde sodann am 16. Juni 2022 als Zeuge von der Staatsanwaltschaft einvernommen (act. AA 10 01 086 ff.). Dabei sagte er aus, er kenne den Beschuldigten nicht gut. Am 14. September 2021 habe er an der X.____strasse 62 in P.____ mit Beton an den Treppen gearbeitet. Er habe in jener Woche drei, vier Stunden auf der genannten Baustelle Arbeiten ausgeführt, wobei er dem Beschuldigten etwas habe helfen wollen und es ganz sicher nicht um Geld gegangen sei. Angesprochen auf seine Aussage anlässlich seiner Befragung vor der Arbeitsmarktkontrolle am 14. September 2021, wonach er seit sechs Tagen auf besagter Baustelle arbeiten würde, gab er an, dass er sicher sagen könne, dass es keine sechs Tage gewesen seien. Es habe zudem nicht "arbeiten" gesagt und sei sicher, nicht mehr als etwa fünf Stunden dort gewesen zu sein.
Der Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, O.____ sei ein Kollege von ihm, er habe nicht auf der Baustelle gearbeitet und sei bloss kurz an die X.____strasse zum Helfen gekommen (act. AA 10 01 079 ff.). An jenem Tag sei Beton bestellt worden und der Unterakkordant, der für zwei Stunden eingeplant gewesen sei, habe keine Zeit gehabt, weshalb O.____ und S.____ zum Helfen gekommen seien. Er, der Beschuldigte selber, habe einen Unfall mit seinem Finger gehabt und habe nicht gewusst, dass Helfen unzulässig sei. O.____ habe ihm privat in der Y.____gasse während sechs Tagen geholfen (act. AA 10 01 079). Bezüglich Bezahlung sei gar nichts abgemacht gewesen, es sei nichts bezahlt gewesen (act. AA 10 01 081).
Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung sowie der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine im Vorverfahren getätigten Aussagen. Er wisse nicht mehr genau, wie lange O.____ an der X.____strasse gearbeitet habe, jedoch nicht einmal einen ganzen Tag, nicht länger als ein, zwei oder drei Stunden. Er habe gewusst, dass O.____ nicht habe arbeiten dürfen, er habe ihn jedoch bloss zum Helfen angerufen. Ansonsten habe O.____ dem Beschuldigten bloss privat geholfen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 56 f.).
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Nach den dargelegten Aussagen ist erstellt und auch unbestritten, dass der über keine entsprechende Arbeitsbewilligung verfügende O.___ am 14. September 2021 an der X.____strasse 62 in P.____ auf der Baustelle festgestellt werden konnte. Eine Tätigkeit auch an den weiteren in der Anklage genannten Tagen ist jedoch mangels verwertbarer Beweise entgegen den vorinstanzlichen Erkenntnissen (vgl. E. II.4.1 des angefochtenen Urteils) nicht erstellt. Soweit der Beschuldigte, ohne seine Behauptung in irgendeiner Form zu untermauern, vorbringt, es habe sich bei der Tätigkeit bloss um einen Freundschaftsdienst gehandelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es erscheint nicht glaubhaft und mutet aufgrund der auch vor Ort festgestellten Gegebenheiten lebensfremd an, dass der arbeitslose und auf Geld angewiesene O.____ aus reiner Gefälligkeit auf dieser arbeitsintensiven Baustelle tätig gewesen ist. Zudem haben sich die beiden bloss sporadisch und noch nicht lange gekannt. Es ist daher zweifelsohne von einer entgeltlichen Arbeitstätigkeit von O.____ am 14. September 2021 auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass O.____ über keine Arbeitsbewilligung verfügte und nahm daher in Kauf, dass das Tätigwerden von O.____ den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG erfüllen könnte.
5.3 Rechtliches Nach Art. 117 Abs. 1 AIG macht sich strafbar, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen beschäftig, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Der Beschuldigte beschäftigte den über keine entsprechende Berechtigung verfügenden O.____ am 14. September 2021 gegen Entgelt, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG im Sinne der (Erst-)anklage erfüllt. Indem er zumindest in Kauf nahm, dass er O.____, um dessen fehlende Arbeitsbewilligung er wusste, nicht beschäftigen darf, erfüllt er den Tatbestand eventualvorsätzlich.
5.4 Fazit Der Beschuldigte ist in Abweisung seiner Berufung der Verletzung von Art. 117 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist diesbezüglich zu bestätigen. Der im Vergleich zum angefochtenen Urteil vom 11. Mai 2023 eingeschränkte Deliktszeitraum wird nachfolgend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
6. Häusliche Gewalt 6.1 Vorfall vom 20. Februar 2019 (Anklageziffer 5.2)
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6.1.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 6.1.1.1 Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt insofern als erstellt, als der Beschuldigte die WhatsApp-Nachricht mit dem auf Deutsch übersetzt lautenden Inhalt "E.____, geh und sprich mit ihr, denn ich komme und werde sie ganz umbringen, sie hat meinen Geist ermüdet" am 20. Februar 2019 an seine Tochter E.____ geschickt habe, womit er sich der versuchten eventualvorsätzlichen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht habe. E.____ selbst habe keinen Strafantrag gestellt. Beim Versuch sei es geblieben, da E.____ die Nachricht ihrer Mutter erst zwei Jahre nach dem Vorfall gezeigt habe und eine Versetzung in Angst und Schrecken nach der dazwischenliegenden Zeit aufgrund der Aktenlage nicht erstellt sei.
6.1.1.2 Anlässlich seines Parteivortrages vom 14. Oktober 2024 bringt der Beschuldigte vor, er sei nicht davon ausgegangen und habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass die WhatsApp- Nachricht an die Privatklägerin weitergeleitet beziehungsweise dieser zur Kenntnis gebracht werde. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werde, dass der Beschuldigte mit einer Weiterleitung habe rechnen müssen, so könne die Nachricht jedenfalls nicht als ernsthafte Todesdrohung verstanden werden. Die verwendete Ausdrucksweise sei im FF.____ Kulturkreis nicht mit derselben Ernsthaftigkeit zu verstehen, wie dies im deutschen Sprachkreis der Fall sei, weshalb die Nachricht nicht geeignet sei, die Privatklägerin zu verängstigen. Auch E.____ sei nicht erschrocken, was ihre Antwort auf die Nachricht zeige. Es fehle folglich auch am subjektiven Tatbestand.
6.1.1.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag vor Berufungsgericht am 14. Oktober 2024 keine spezifischen Ausführungen zu dieser Anklageziffer.
6.1.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Es kann für den Sachverhalt und die Beweiswürdigung auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 in E. II.5.2.1 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Auch anlässlich der Befragung vor Kantonsgericht am 14. Oktober 2024 bestätigte der Beschuldigte die Übersetzung des Inhalts der WhatsApp-Nachricht vom 20. Februar 2019 an seine Tochter E.____ (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 59 ff.). Der Beschuldigte sagte aus, in der Nachricht sei zwar von "ganz umbringen" die Rede, jedoch werde das Wort "umbringen" auch gegenüber Kindern verwendet und oft ausgesprochen. Wie der Beschuldigte vor
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Kantonsgericht auch selbst bestätigte, hat er in der genannten WhatsApp-Nachricht zusätzlich zum Verb "umbringen" den Zusatz "ganz" verwendet. Damit hat er ein klares Plus zu dem allfällig umgangssprachlich verwendeten "umbringen" gesetzt. In der Einvernahme vom 23. März 2022 sagte er sodann auch aus, dass es das erste und das letzte Mal gewesen sei, dass er das geschrieben habe (act. HG 08 00 128). Er habe auch gemerkt, dass E.____ es wörtlich genommen habe. Deshalb habe er ihr dann auch angerufen, es ihr erklärt und es dann nicht mehr geschrieben (act. HG 08 00 128). Der Beschuldigte hat durch das Versenden der Nachricht an seine Tochter zumindest in Kauf nehmen müssen, dass E.____ diese Nachricht beziehungsweise deren Inhalt an die Mutter weiterleitet oder ihr mitteilt. So enthält die Nachricht denn auch eine Aufforderung an die Tochter, vor dem Hintergrund des angedrohten Vorhabens, seine Ehefrau nunmehr "ganz umbringen" zu wollen, mit der Mutter zu reden. Dass E.____ im Wissen um die Gewaltbereitschaft ihres Vaters selbst in Angst und Schrecken versetzt worden ist, bestätigte auch der Beschuldigte in der obengenannten Einvernahme, was jedoch insofern nicht von Relevanz ist, als E.____ selbst keinen Strafantrag gestellt hat. Mit dem Strafgericht ist einherzugehen, dass eine Versetzung der Privatklägerin in Angst und Schrecken im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Nachricht sich nicht mehr rechtsgenüglich erstellen lässt. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist somit zu bestätigen.
6.1.3 Rechtliches Für die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts kann vorliegend auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. II.5.2.2 des angefochtenen Urteils), welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich der versuchten eventualvorsätzlichen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin (seiner Ehegattin) nach Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
6.1.4 Fazit Der Beschuldigte ist in Abweisung seiner Berufung der versuchten Drohung nach Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist diesbezüglich zu bestätigen. Bei der Strafzumessung wird sodann zu berücksichtigen sein, in welchem Kontext und Umfeld die Drohung geäussert wurde und auf welchen Boden die Drohung somit gefallen ist.
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6.2 Vorfall vom 31. März 2019 (Anklageziffer 5.3) 6.2.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 6.2.1.1 In seinem Urteil vom 11. Mai 2023 erachtet das Strafgericht es als erstellt, dass der Beschuldigte am 31. März 2019 zunächst mit seinen Fäusten den Kopf und den Oberkörper der Privatklägerin traktiert, anschliessend deren Kopf gepackt und diesen gegen die Wand geschlagen habe, worauf die Privatklägerin benommen der Wand entlang auf den Fussboden geglitten sei. Dabei habe der Beschuldigte zumindest beabsichtigt, der Privatklägerin die effektiv eingetretenen Verletzungen herbeizuführen. Dadurch habe er sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil eines Ehegatten schuldig gemacht. Zudem sei aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin noch am gleichen Tag und im Nachgang an die Gewalt damit gedroht habe, dass er ihre drei Brüder umbringen werde, wenn sie jemandem von ihren Erlebnissen erzählen würde, womit er sich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht habe.
6.2.1.2 Der Beschuldigte bringt in seinem Parteivertrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vor, es sei nicht zweifellos erstellt, dass die von der Privatklägerin behaupteten Verletzungen tatsächlich vorgelegen haben beziehungsweise durch Einwirkungen seitens des Beschuldigten entstanden seien, weshalb ein Freispruch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zu erfolgen habe. Dasselbe gelte auch für die Nötigung. Der Beschuldigte bestreite, jemals eine entsprechende Aussage getätigt zu haben. Die Vorinstanz habe dazu lediglich auf eine Einvernahme der Privatklägerin verwiesen, anlässlich welcher diese jedoch bloss einen Satz zu einer entsprechenden Drohung gesagt habe. Weitere Beweismittel würden fehlen und auf die Aussagen der Privatklägerin könne nicht abgestellt werden, weshalb ein Freispruch auch vom Vorwurf der Nötigung zu ergehen habe.
6.2.1.3 Die Staatsanwaltschaft äussert sich anlässlich ihres Parteivortrages vor Kantonsgericht nicht im Einzelnen zu dieser Anklageziffer.
6.2.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind die dazu getätigten Zeugenaussagen der Töchter E.____ und T.____, die Depositionen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten auf Grundlage der aussagepsychologischen Methodik einer Betrachtung zu unterziehen,
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abzugleichen und unter Berücksichtigung der weiteren objektiven Beweismittel zu würdigen (vgl. oben E. III.1.2.1.3).
6.2.2.1 Zeugenaussagen E.____ Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 26. Januar 2022 (act. HG 09 00 090 ff.) schilderte E.____, Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin, auf die Frage, was sie zu den Ereignissen zwischen ihren Eltern berichten könne beziehungsweise zu den Ereignissen, die sie miterlebt habe, dass einmal, als sie alle als Familie zusammen im Wohnzimmer gesessen und geredet hätten, der Beschuldigte plötzlich auf die Privatklägerin losgegangen sei. Die Privatklägerin habe versucht aufzustehen und von ihm wegzukommen und sei auch aufgestanden. Der Beschuldigte und die Privatklägerin seien dann in der Nähe des Fernsehers gewesen. Ihre Schwerster T.____ sei zu den Eltern gestürzt und habe versucht, den Beschuldigten am Arm von der Privatklägerin wegzuziehen. Er habe sie jedoch abgeschüttelt, indem er sie nach hinten weggeschubst habe. Es sei sehr schnell gegangen und sie habe nur noch gesehen, dass er die Privatklägerin gepackt habe, ob an den Schultern oder am Kopf wisse sie nicht mehr genau, sie glaube jedoch es sei am Kopf gewesen. Er habe ihren Kopf seitlich gehalten und diesen einmal rückwärts gegen die Wand geschlagen. Es sei deutlich zu hören gewesen, wie ihr Kopf gegen die Wand geschlagen sei. Es sei alles so schnell gegangen und sie alle seien schockiert gewesen. Sie sei zu ihrem Vater gestürzt, habe ihn am Arm festgehalten und mit aller Kraft nach hinten von ihrer Mutter weggeozogen. Diese sei in jenem Moment nicht richtig ansprechbar gewesen, sei jedoch nicht bewusstlos gewesen. Sie habe ihren Hinterkopf betrachtet und eine blutige Stelle gesehen. Es sei kein starkes Bluten gewesen. Sie habe T.____ und U.____ geschickt, eine Wasserflasche zu holen, habe etwas Wasser auf ihren Hinterkopf gegossen und sich etwas zu ihr gesetzt. Schlimm sei gewesen, dass der Beschuldigte sich zu ihr aufs Sofa gesetzt und sich bei ihr – E.____ – entschuldigt habe, und nicht bei der Privatklägerin. Das Bild ihrer Mutter, als er ihren Kopf an die Wand geschlagen habe und sie zu Boden gegangen sei, sehe sie noch heute. Dies sei 2019 gewesen, sie sei kurz vor Lehranfang gewesen. Sie sei sich nicht sicher, ob es im Frühling gewesen war. Die Daten wisse sie nicht mehr.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 11. Mai 2023 berichtete sie erst auf konkrete Frage vom vorliegenden Vorkommnis und machte dabei weitgehend gleichbleibende Aussagen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 24 f.). Sie gab anders als in der Voruntersuchung
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an, dass ihre Mutter für einen Moment nicht bei Bewusstsein gewesen sei. Damit sie wieder zu Bewusstsein komme, hätten sie eine Wasserflasche über sie geschüttet.
Die Aussagen von E.____ erweisen sich im Kerngeschehen als konstant und widerspruchsfrei. Die Differenz betreffend die Aussage, ob die Privatklägerin kurzzeitig bewusstlos gewesen sei, tut der logischen Konsistenz im Kerngeschehen keinen Abbruch. So hat sie bereits in der ersten Einvernahme gesagt, dass ihre Mutter nicht richtig ansprechbar gewesen sei. Bei der ersten Einvernahme berichtete sie von sich aus vom betreffenden Vorfall und nicht auf konkrete Nachfrage hin. Sie erzählte in freiem Bericht und sprunghaft. Ihre Erzählung