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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.09.2024 460 2024 5a (460 24 5a)

10. September 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·10,021 Wörter·~50 min·10

Zusammenfassung

Gewerbsmässiger Betrug, Landesverweisung, Strafprozessrecht, Dolmetscherentschädigung

Volltext

Seite 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. September 2024 (460 24 5) ____________________________________________________________________

Strafrecht Gewerbsmässiger Betrug, Landesverweisung

Strafprozessrecht Dolmetscherentschädigung Die Entschädigung der Dolmetscherkosten richtet sich im Kanton Basel-Landschaft nach der Verordnung über das Übersetzungswesen vom 7. Mai 2013 (SGS 140.61). Diese verweist in § 22 hinsichtlich der Entschädigung der Dolmetschertätigkeit auf die Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende vom 12. März 2013 (SGS 153.18). Der betreffende Erlass sieht in § 4 Abs. 1 vor, dass die Vergütung in der Regel auf Basis der geleisteten Stunden erfolgt. Gemäss § 6 Abs. 2 wird der Aufwand für die An- und Rückfahrt in der Regel nicht vergütet. Die Höhe der Entschädigung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt nach § 17 Abs. 1 CHF 70.– pro Stunde. Laut § 8 Abs. 1 des Reglements zur Verordnung über das Übersetzungswesen vom 17. September 2014 (SGS 140.611) wird die Übersetzerin bzw. der Übersetzer für die tatsächliche Einsatzzeit sowie maximal für 2-mal eine halbe Stunde Wegzeit gemäss den Ansätzen der Verordnung vom 12. März 2013 über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende entschädigt. Das vorgenannte Reglement wurde von der Fachgruppe Übersetzungswesen erlassen und stützt sich auf § 3 Abs. 3 der Verordnung über das Übersetzungswesen. Weil jedoch die Vergütung und der Auslagenersatz für die Dolmetschertätigkeit gemäss § 22 derselben Verordnung bereits mittels Verweis auf die Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende abschliessend geregelt ist, besteht kein Spielraum, den gleichen Gegenstand auf der Stufe eines Reglements ergänzend zu normieren. Ausserdem ergibt sich aus § 3 Abs. 2 der Verordnung über das Übersetzungswesen keine Kompetenz der Fachgruppe, Regelungen über die Höhe und den Umfang der Entschädigung zu erlassen. Letzteres richtet sich vorliegend nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende. Demnach wird für die Dolmetschertätigkeit eine Entschädigung von CHF 70.– pro Stunde ausgerichtet, wobei der Aufwand für die An- und Rückfahrt in der Regel nicht vergütet wird. Dieser Grundsatz, der Ausnahmen allein für besonders lange Anfahrten zulässt, kann nicht durch Erlass eines unselbständigen Reglements auf tieferer Normstufe ausgehebelt werden, wofür überdies keine Gesetzgebungskompetenz der Fachgruppe besteht (E. III.3). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokatin Jessica Baltzer, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 20. Dezember 2022 (300 21 275)

A. Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) den Beschuldigten A.____ des gewerbsmässigen Betruges sowie des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig und verurteilte diesen zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurde A.____ für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen, wobei keine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem erfolgte (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'800.– gingen zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates, und der amtlichen Verteidigung wurde eine Entschädigung von CHF 9'355.35 aus der Staatskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Auf die Begründung des vorgenannten Entscheides des Strafgerichts sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 meldete A.____, vertreten durch Advokatin Jessica Baltzer, am 28. Dezember 2022 Berufung an, worauf ihm der begründete Entscheid am 5. Januar 2024 zugestellt wurde. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 erklärte A.____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokatin Jessica Baltzer, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022. Es wurde beantragt, der Berufungskläger sei unter o/e-Kostenfolge in Abänderung des strafgerichtlichen Urteils von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe vollumfänglich freizusprechen und es sei die verfügte Landesverweisung von 5 Jahren aufzuheben. Weiter wurde begehrt, dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokatin Jessica Baltzer für das Berufungsverfahren zu bewilligen und entsprechend der noch einzureichenden Honorarnote zu entschädigen. D. Auf Verfügung vom 22. Januar 2024 hin teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), am 26. Januar 2024 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre. E. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung vom Advokatin Jessica Balzer für das Berufungsverfahren bewilligt und es wurde ihm eine Frist zur Begründung seiner Berufung angesetzt. Zudem wurde bei der Sozialhilfebehörde B.____ eine Auskunft über die vom Berufungskläger bis anhin geleisteten Rückzahlungen der von ihm bezogenen Unterstützungsleistungen eingeholt. F. Mit Eingabe vom 7. März 2024 reichte die C.____ AG im Auftrag des Sozialdienstes B.____ eine Zusammenstellung der Rückzahlungen des Berufungsklägers ein. G. Am 13. März 2024 reichte der Berufungskläger innert erstreckter Frist seine Berufungsbegründung ein, worin er an den Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 18. Januar 2024 vollumfänglich festhielt. H. Auf Verfügung vom 14. März 2024 hin erstattete die Staatsanwaltschaft am 12. April 2024 eine Berufungsantwort worin sie beantragte, die Berufung sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich abzuweisen. Zugleich wurde um Dispensation von einem persönlichen Auftreten an der Berufungsverhandlung ersucht. I. Mit Verfügung vom 29. April 2024 wurde die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt, die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet und der Staatsanwaltschaft die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt. J. Mit weiteren prozessleitenden Verfügungen vom 4. und 24. Juli 2024 wurde die Befragung von D.____ als Zeuge angeordnet und derselbe gebeten, die Lohnabrechnungen betreffend den Berufungskläger für den angeklagten Zeitraum einzureichen. Diese Unterlagen (Eingabe datierend vom 31. Juli 2024) gingen beim Kantonsgericht am 7. August 2024 ein. L. Zur Berufungsverhandlung vom 12. August und 10. September 2024 erscheinen der Beschuldigte, seine Verteidigerin und ein Dolmetscher für Tamilisch. Der Berufungskläger sowie der Zeuge D.____ werden vor den Schranken des Kantonsgerichts befragt. Im Rahmen seines Parteivortags hält der Berufungskläger an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 (300 21 275) angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Mit Eingaben vom 28. Dezember 2022 (Berufungsanmeldung) und 18. Januar 2024 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung erfüllt somit sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). In der Berufungserklärung ist genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils zu ändern ist. Aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 385 Abs. 1 StPO darf gefolgert werden, dass es nicht genügt, in der Berufungserklärung bloss festzuhalten, das Rechtsmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen die Schuldfrage. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist anzugeben, welche konkrete Anpassung des Urteilsdispositivs beantragt wird. Die Partei hat ihre Anträge genügend zu begründen und zu spezifizieren (BÄHLER, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 399 N 8). So ist etwa konkret darzulegen, ob ein Wechsel der Strafart, eine Strafmin- derung oder -schärfung, die Aufhebung, Anordnung oder der Ersatz einer Massnahme angestrebt wird (BGer Urteil 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.2). Wird die Berufung auf die Anfechtung des Schuldspruches beschränkt und der betreffende Antrag abgewiesen, können das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (vgl. BGer Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 399 N 19; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 1548). Im vorliegenden Fall ist die Berufung auf den Schuldpunkt sowie die Landesverweisung beschränkt, während die vorinstanzliche Strafzumessung nicht substantiiert angefochten wird. Letztere ist somit bei Bestätigung des Schuldspruches durch das Berufungsgericht nicht weiter zu überprüfen. Unangefochten geblieben sind auch die vorinstanzliche Kostenverlegung sowie der Verzicht auf eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. In diesem Punkten ist das Urteil des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, da ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern. Demgegenüber ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das strafgerichtliche Urteil zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen. 1.3. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (STOHNER, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 82 N 13; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Dem Berufungskläger wird mit Anklageschrift vom 12. November 2021 zusammengefasst vorgeworfen, er habe von Juni 2018 bis August 2020 monatliche Unterstützungsleistungen von der Sozialhilfe der Gemeinde B.____ (nachfolgend: Sozialhilfebehörde) bezogen, auf welche er aufgrund seines generierten Einkommens aus der unselbständigen temporären Erwerbstätigkeit als Maschinist bei der E.____ AG nur teilweise Anspruch gehabt habe. Er habe dieses Einkommen gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht vollumfänglich angegeben und die Behörde somit über seine finanzielle Situation getäuscht. Nachdem ihm seine Arbeitsstelle per 31. März 2018 gekündet worden sei, habe der Berufungskläger anschliessend erneut regelmässig in einem Teilzeitpensum bei der E.____ AG gearbeitet und ein Einkommen generiert. Die betreffen- den Einnahmen habe er jedoch anlässlich der persönlichen Vorsprachen bei der Sozialhilfebehörde sowie auf dem Unterstützungsgesuch vom 19. September 2019 für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2018 nur teilweise und anschliessend bis zum August 2020 überhaupt nicht deklariert. Zudem habe der Berufungskläger der Sozialhilfebehörde im angeklagten Zeitraum wiederholt Arztzeugnisse eingereicht, welche ihm teilweise eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert hätten. Ausserdem sei im Dezember 2018 in Zusammenarbeit mit der Sozialhilfebehörde eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) erfolgt, weshalb für den Berufungskläger eine IV-Rente abgeklärt worden sei. Aufgrund der wiederholten Gespräche mit der Sozialhilfe habe für diesen klar sein müssen, dass er der Behörde sämtliche Einkommen zu melden habe, was mittels Einreichung von Lohnabrechnungen im Jahr 2018 auch teilweise erfolgt sei. Diese Pflicht habe der Berufungskläger in einem am 19. September 2019 ausgefüllten Formular ausserdem unterschriftlich zur Kenntnis genommen. Er habe beabsichtigt, die Sozialhilfebehörde mit falschen Angaben über seine wirtschaftliche Lage und die angebliche Anspruchsberechtigung zu täuschen. Dabei habe ihm bewusst sein müssen, dass es nicht oder nur mit sehr grossem Aufwand möglich gewesen wäre, diese Angaben zu überprüfen und seine Erwerbstätigkeit festzustellen, zumal der Lohn auf ein der Behörde unbekanntes Konto bei der Raiffeisenbank überwiesen worden sei. Im angeklagten Zeitraum von 27 Monaten habe der Berufungskläger Sozialhilfeleistungen von total CHF 102'548.30 erhalten und ein nicht deklariertes Einkommen von CHF 51'028.– erwirtschaftet. Die ihm effektiv zustehende Sozialhilfe hätte sich auf einen Betrag von insgesamt CHF 56'996.10 belaufen (vgl. die tabellarische Übersicht auf S. 4 und 5 der Anklageschrift). Aufgrund der Falschangaben seien die zuständigen Mitarbeiter der Sozialhilfebehörde irrtümlich zur falschen Annahme gelangt, der Berufungskläger verfüge über kein bzw. nur ein geringes Einkommen und Vermögen, weshalb ihm zu Unrecht eine finanzielle Unterstützung von total CHF 45'552.20 ausgerichtet worden sei. Indem sich der Berufungskläger darauf eingestellt habe, mit den zu Unrecht erwirkten Unterstützungsleistungen – mindestens in Form eines Nebenerwerbs – namhafte Einkünfte zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu erzielen, habe er vorliegend gewerbsmässig im Sinne des qualifizierten Betrugstatbestandes (Art. 146 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) gehandelt. 2.2. Zur Begründung seines Urteils vom 20. Dezember 2022 erwägt das Strafgericht zusammengefasst, der Berufungskläger habe zugegeben, in der Zeit des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe bei der E.____ AG gearbeitet und diese Arbeitstätigkeit respektive seinen Lohn gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht korrekt deklariert zu haben. Weiter habe er bestätigt, dass er damals krankgeschrieben gewesen sei, der Sozialhilfebehörde regelmässig Arztzeugnisse betreffend seine Arbeitsunfähigkeit eingereicht habe und dass eine IV-Anmeldung erfolgt sei. Im Rahmen eines Gesprächs vom 6. Februar 2018 sei vereinbart worden, dass der Berufungskläger mit der Sozialhilfebehörde Kontakt aufnehmen könne, sobald er nicht mehr "100% Einnahmen" habe. Aus der Erstverfügung vom 25. Juni 2018 gehe hervor, dass die Unterstützung per 1. Juni 2018 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100% aufgenommen worden sei. Im Jahr 2018 sei der Berufungskläger teilweise arbeitstätig gewesen, wobei das von ihm deklarierte Erwerbseinkommen bei den Unterstützungsleistungen entsprechend berücksichtigt worden sei. Danach habe der Berufungskläger keinerlei Einnahmen mehr angegeben, und die So- zialhilfebehörde sei davon ausgegangen, dass dieser nicht mehr arbeitstätig sei. Sodann habe der Berufungskläger ein separates, der Sozialhilfebehörde nicht bekanntes Konto für die Auszahlung seines Lohnes benutzt. Dieser habe anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2021 zunächst ausgesagt, er habe seine Arbeitstätigkeit in der Zeit von Juni 2018 bis August 2020 gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht korrekt deklariert, weil er es vergessen habe. Er habe nicht die Absicht gehabt, sich einen Vorteil zu verschaffen. Er sei davon ausgegangen, dass sein Chef die Arbeitstätigkeit bei der Gemeinde melden werde, was letzterer ihm so gesagt habe. Ausserdem habe er keinen Arbeitsvertrag gehabt und sei nur gelegentlich für Arbeiten bei der E.____ AG aufgeboten worden. Es treffe zu, dass dem Berufungskläger gesagt worden sei, dass er der Sozialhilfebehörde melden müsse, wenn er eine Arbeitsstelle habe. Es stimme auch, dass er immer wieder Arztzeugnisse betreffend seine Arbeitsunfähigkeit eingereicht und gleichzeitig gearbeitet habe. Das Konto bei der Raiffeisenbank habe der Berufungskläger den Behörden nicht gemeldet, weil er nicht danach gefragt worden sei. Die Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 2. Juni 2020, in welcher er darauf hingewiesen worden sei, sämtliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen, habe er nicht verstanden. Er habe nicht gewusst, dass er gegenüber den Behörden alles deklarieren müsse. Vor den Schranken des Strafgerichts habe der Berufungskläger ausgeführt, er sei nur in die Firma gegangen, um seinen ehemaligen Chef zu unterstützen. Er habe lediglich den Leuten die Maschinen erklärt und sei stundenweise bezahlt worden. Als er seinen Chef darauf angesprochen habe, dass er Geld erhalte, aber keinen Vertrag habe, habe dieser gesagt, er müsse niemandem sagen, dass er Geld bekommen habe. Er habe seinem Chef auch dargelegt, dass er Sozialhilfe beziehe. Daraufhin habe dieser gesagt, er würde das Ganze regeln und es bei der Sozialhilfebehörde melden. Diesbezüglich erwägt das Strafgericht, die Depositionen des Berufungsklägers seien widersprüchlich, zumal dieser seine Deklarationspflicht einerseits vergessen haben aber zugleich darauf vertraut haben will, sein Arbeitgeber werde die Erwerbstätigkeit der Sozialhilfebehörde melden. Letzteres schliesse die Unwissenheit hinsichtlich der Pflicht zur Einkommensdeklaration aus. Überdies sei gerichtsnotorisch, dass Sozialhilfeempfänger von den zuständigen Behörden darüber aufgeklärt würden, dass sie verpflichtet seien, sämtliche Änderungen, welche einen Einfluss auf die Unterstützungsleistungen hätten, den Behörden mitzuteilen. Entsprechendes sei auch in den Akten dokumentiert. Dass der Berufungskläger trotz ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit offensichtlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und seinen Chef nicht bloss unterstützt habe, ergebe sich aus den jeweils ausbezahlten Löhnen. Hinsichtlich des am 4. Juni 2018 bei der Raiffeisenbank eröffneten Kontos sei zu erwägen, dass für den Berufungskläger keine Veranlassung bestanden habe, dieses laut Formular als "Neukunde" zu eröffnen, um seinem Sohn Geld zu überweisen, zumal letzterer bereits über ein Konto bei der betreffenden Bank verfügt habe. Schliesslich erscheine die Behauptung des Beschuldigten, er habe nicht bemerkt, dass er weniger Unterstützungsleistungen erhalte, wenn er seinen Lohn gegenüber den Behörden deklariere, nicht glaubhaft. So habe sich der Berufungskläger am 31. Januar 2019 bei der Behörde beschwert, dass er für den Monat Februar 2019 keine Sozialhilfeleistungen erhalten habe. Im Ergebnis würden die Behauptungen des Beschuldigten nicht plausibel, widersprüchlich sowie unglaubhaft erscheinen, und der angeklagte Sachverhalt sei aufgrund der zahlreichen Beweise und Indizien als erstellt zu erachten. In rechtlicher Hinsicht sei zu erwägen, dass der Berufungskläger die Sozialhilfebehörde in der Zeit von Juni 2018 bis August 2020 jeweils über sein Erwerbseinkommen getäuscht habe. Das von ihm gegenüber der Sozialhilfebehörde teilweise deklarierte Einkommen sei mit dem von ihm tatsächlich erzielten Einkommen in Widerspruch gestanden. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben anlässlich von persönlichen Gesprächen hätten die zuständigen Mitarbeitenden der Sozialhilfebehörde geirrt, weil sie von einer geringeren bzw. keiner Arbeitstätigkeit in den entsprechenden Monaten ausgegangen seien. Auch habe der Berufungskläger gegenüber den Behörden das von ihm am 4. Juni 2018 bei der Raiffeisenbank eröffnete Konto, welches ab Dezember 2018 als alleiniges Lohnkonto gedient habe, absichtlich verschwiegen. Ausserdem habe er sich zu nutzen gemacht, dass die Sozialbehörde aufgrund der von ihm eingereichten Arztzeugnisse auf eine weitergehende Überprüfung einer allfälligen Erwerbstätigkeit verzichten würde. Somit sei die Täuschung anfänglich auch arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes von Art. 146 StGB gewesen. Demgegenüber scheide das Tatbestandselement der Arglist ab dem 5. Oktober 2018 aus. Ab diesem Zeitpunkt müsse zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass der Sozialhilfebehörde Arztzeugnisse vorgelegen hätten, welche dem Berufungskläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Monate Juli und September 2018 attestiert hätten. Aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger für diesen Zeitraum auch ein Einkommen und mithin eine Arbeitstätigkeit angegeben habe, hätte die Behörde nicht mehr allein auf die Arztzeugnisse vertrauen dürfen. Vielmehr hätte sie weitere Abklärungen betreffend eine allfällige Erwerbstätigkeit vornehmen müssen, was sie unterlassen habe. Für die deliktischen Handlungen ab dem 5. Oktober 2018 sei somit nicht der Tatbestand des Betrugs, sondern des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) erfüllt. Für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 5. Oktober 2018 liege schliesslich ein gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) vor, weil der Berufungskläger in der Absicht gehandelt habe, sich ein regelmässiges zusätzliches Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu sichern. 2.3. (…) 2.4. (…) 2.5. (…) 3. Sachverhalt 3.1. Zunächst kann auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (E. I.1 des Urteils vom 20. Dezember 2022) verwiesen werden, welche sich in Würdigung der vorliegenden Beweismittel als zutreffend erweist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger hat anlässlich seiner Befragung vor den Schranken des Kantonsgerichts selbst eingeräumt, dass die Lohnzahlungen auf das Konto bei der Raiffeisenbank erfolgt seien, damit die Sozialhilfebehörde nichts davon erfahre (Protokoll der Hauptverhandlung des Kantonsgerichts vom 12. August 2024 [nachfolgend: Verhandlungsprotokoll], S. 17 f.). Ebenso hat er anerkannt, dass seine stundenweisen Einsätze für die E.____ AG auch dann als Arbeitstätigkeit zu qualifizieren waren, wenn sie die Instruktion anderer Mitarbeiter umfassten, und dass diese Tätigkeiten im Widerspruch zu den Arztzeugnissen standen, welche er der Sozialhilfebehörde vorgelegt hat (Verhandlungsproto- koll, S. 19 f.). Mithin war dem Berufungskläger offensichtlich bewusst, dass er den zwischen Juni 2018 und August 2020 erhaltenen Lohn der Sozialhilfebehörde hätte melden müssen und dass sich die monatliche Unterstützung reduziert hätte, wenn er seiner Deklarationspflicht nachgekommen wäre. Im Wissen um diese Umstände hat er die von der E.____ AG erhaltenen Lohnzahlungen systematisch auf das Konto bei der Raiffeisenbank überweisen lassen, soweit die Sozialhilfebehörde hiervon keine Kenntnis hatte. Demgegenüber wurde das korrekt deklarierte Einkommen gemäss den Anweisungen des Berufungsklägers stets auf das Konto bei der Postfinance ausbezahlt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11 und 18). Seinen früheren Aussagen, wonach er darauf vertraut habe, der Chef würde die Deklaration des Lohnes mit der Gemeinde regeln, widerspricht der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts, indem er ausführt, die Lohnzahlungen seien in gegenseitiger Absprache bewusst auf das Konto bei der Raiffeisenbank erfolgt, damit die Gemeinde davon nichts erfahre (Verhandlungsprotokoll, S. 17). Indessen kann gestützt auf die glaubhaften Depositionen des Zeugen D.____ (Verhandlungsprotokoll, S. 8 ff.), nicht davon ausgegangen werden, dass die Weiterbeschäftigung nach der erfolgten Kündigung von einem gemeinsamen Plan getragen war, die Sozialhilfebehörde über die Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers zu täuschen. Der Arbeitgeber des Berufungsklägers hat auch zwischen Juni 2018 und August 2020 für die monatlichen Arbeitsleistungen Lohnabrechnungen erstellt und das Einkommen gegenüber den Sozialversicherungen korrekt deklariert (vgl. Eingabe der E.____ AG vom 31. Juli 2024, beim Kantonsgericht eingegangen am 7. August 2024). Vielmehr erscheint es aufgrund der gesamten Umstände plausibel, dass die Kündigung ausgesprochen wurde, weil der Berufungskläger nicht mehr zuverlässig zur Arbeit erschien. Dies hat die E.____ AG mit Arbeitgeberbescheinigung vom 3. Mai 2018 gegenüber der Arbeitslosenversicherung festgehalten, indem die Kündigung damit begründet wurde, der Berufungskläger sei nicht immer verlässlich gewesen und habe in seiner Abteilung viel gefehlt (vgl. Aktenkopien des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel- Landschaft, Öffentliche Arbeitslosenkasse [nachfolgend: KIGA], S. 126 f.). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Berufungskläger anschliessend im Stundenlohn weiterbeschäftigt wurde, zumal der Arbeitgeber damit inskünftig nur noch die effektiv geleisteten Tätigkeiten entschädigen musste und der Berufungskläger das Kostenrisiko für seine unentschuldigten Absenzen selber trug. 3.2. 3.2.1. Den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Tatbestandselement der Arglist gemäss Art. 146 StGB (E. II.2.1.2 des Urteils vom 20. Dezember 2022) kann indessen nicht vollumfänglich gefolgt werden, weshalb hierzu ergänzende Erwägungen angezeigt sind. Diesbezüglich führt das Strafgericht aus, dass der Sozialhilfebehörde ab dem 5. Oktober 2018 Arztzeugnisse vorgelegen hätten, welche dem Berufungskläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Monate Juli und September 2018 attestiert hätten. Weil diese Zeugnisse mit der für den betreffenden Zeitraum belegten Arbeitstätigkeit im Widerspruch gestanden hätten, wäre es an der Behörde gelegen, weitere Abklärungen zu treffen, was unterlassen worden sei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Sozialhilfebehörde die vorgenannten Arztzeugnisse bereits am 5. Oktober 2018 vorgelegen hätten, ist unzutreffend. Laut Eingangsstempel der Sozialberatung B.____ sind die betreffenden Dokumente erst ein Jahr später, nämlich am 8. Oktober 2019, eingegangen (act. 423, 427). Der Berufungskläger legte seine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Monate Juli und September 2018 gegenüber der Sozialhilfebehörde erst offen, nachdem er im Rahmen eines Gesprächs vom 3. Oktober 2019 darauf hingewiesen worden war, dass er für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seine Arbeitsbemühungen belegen oder Arztzeugnisse einreichen müsse (act. 585). 3.2.2. Der Umstand, dass der Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 28. Mai 2028 mitgeteilt wurde, der Berufungskläger beziehe Sozialhilfe und trete seine gegenwärtigen sowie zukünftigen Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung in vollem Umfang an die Gemeinde B.____ ab (Aktenkopien KIGA, S. 133), hat keinen automatischen Informationsaustausch zwischen der Sozialhilfebehörde und der Arbeitslosenkasse zur Folge. Letzterer Behörde wurde lediglich die Ermächtigung erteilt, die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Taggeld-Abrechnungen zuzustellen. Soweit der Arbeitslosenkasse seitens des Berufungsklägers weitergehende Unterlagen über dessen Gesundheitszustand oder Arbeitstätigkeit für die E.____ AG eingereicht worden sind, führt dies somit nicht dazu, dass die betreffenden Informationen in jedem Fall auch der Sozialhilfebehörde zuzurechnen wären. In diesem Zusammenhang ist weiter zu konstatieren, dass der Berufungskläger auch gegenüber der Arbeitslosenkasse fälschlicherweise angegeben hat, er sei im Juni und Dezember 2018 zu 100% arbeitsunfähig. Ausserdem hat er die Arztzeugnisse betreffend Juli und September 2018 auch hier erst auf behördliche Aufforderung hin nachgereicht (vgl. Aktenkopien KIGA, S. 128 ff., 64 ff., 23 ff.). Dass die Sozialhilfebehörde über den bei der Arbeitslosenkasse nachträglich am 23. Oktober 2018 gemeldeten Zwischenverdienst für den Monat Juni 2018 (vgl. Aktenkopien KIGA, S. 46 ff.) informiert worden wäre, ist gestützt auf die Akten ebenfalls nicht erstellt. Insbesondere geht aus dem Schreiben der Arbeitslosenkasse an die Sozialhilfebehörde vom 19. Dezember 2028 (Aktenkopien KIGA, S. 18 f.) nicht hervor, dass letztere Behörde über die Arbeitstätigkeit im Juni 2018 oder die Arbeitsunfähigkeit im Juli und September 2018 in Kenntnis gesetzt worden wäre. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sozialhilfebehörde aufgrund ihrer Korrespondenz mit der Arbeitslosenkasse Ungereimtheiten hinsichtlich der ihr gegenüber deklarierten Einnahmen und Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers hätte feststellen müssen. 3.2.3. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Berufungskläger am 6. Februar 2018, rund einen Monat vor Erhalt der Kündigung vom 28. Februar 2018, ein Erstgespräch mit der Sozialhilfebehörde geführt hat, wobei ihm erläutert wurde, dass er bei einer Arbeitstätigkeit von weniger als 100% einen Anspruch auf Unterstützung habe (act. 605, 369). Bis im Mai 2018 sind Lohnzahlungen der E.____ AG auf das Konto des Berufungsklägers bei der Postfinance erfolgt (act. 179-185, 723 ff.). Am 4. Juni 2018 eröffnete dieser ein Konto bei der Raiffeisenbank (act. 211). Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er und seine Familie ab 1. Juni 2018 Anspruch auf Unterstützung der Sozialhilfe im Betrag von monatlich CHF 4'435.60, abzüglich allfälliger Einnahmen, hätten. Für Juni 2018 wurde ein Vorschuss ausbezahlt (act. 347 ff., 729). Obschon der Berufungskläger in diesem Monat zu 100% arbeitsunfähig geschrieben war (act. 395), was er gegenüber der Sozialhilfebehörde auch so deklarierte (act. 593), arbeitete er für die E.____ AG, wofür ihm ein Lohn im Betrag von CHF 3'193.65 ausbezahlt wurde. Diese Überweisung erfolgte jedoch nicht wie bislang auf das Konto bei der Postfinance, sondern auf das im Juni 2018 neu eröffnete Konto bei der Raiffeisenbank. Das betreffende Lohnkonto wurde gemäss den Depositionen des Zeugen D.____ auf Wunsch des Berufungsklägers angepasst (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Aus diesen Vorgängen ist zu schliessen, dass der Berufungskläger planmässig Vorkehrungen getroffen hat, um gegenüber der Sozialhilfebehörde inskünftig seine Einnahmen aus der Arbeitstätigkeit bei der E.____ AG – welche einen namhaften Teil des Lebensunterhalts der Familie ausmachten – zu verheimlichen. Während er für die Lohnzahlungen ein der Behörde unbekanntes Bankkonto verwendete, erweckte er ihr gegenüber zugleich mittels Vorlage von Arztzeugnissen den Anschein einer gänzlichen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit. 3.2.4. Im Juli 2018 gab der Berufungskläger gegenüber der Sozialhilfebehörde an, dass er wieder stundenweise bei der E.____ AG arbeiten könne (act. 593). Er deklarierte entsprechend ein Einkommen von CHF 2'462.90, jedoch ohne hierfür eine Lohnabrechnung einzureichen (act. 541). Dies erscheint nachvollziehbar, weil auf dem Lohnblatt für Juli 2018 (Beilage zur Eingabe der E.____ AG vom 31. Juli 2024) als Lohnkonto dasjenige bei der Raiffeisenbank angegeben war. Den Umstand, dass der Berufungskläger gemäss ärztlichem Zeugnis vom 5. Oktober 2018 für den Monat Juli 2018 (rückwirkend) zu 100% arbeitsunfähig geschrieben war, verschwieg dieser (vgl. act. 427, 585), was ebenfalls plausibel ist, zumal das Arztzeugnis mit der ausgewiesenen Arbeitstätigkeit im Widerspruch gestanden hätte. Für August 2018 deklarierte der Berufungskläger gegenüber der Sozialhilfebehörde ein Einkommen von CHF 2'063.60, während er zugleich eine Arbeitsunfähigkeit von 50% belegte. Für diesen Monat erhielt er indessen von der E.____ AG zwei Lohnzahlungen in den Beträgen von CHF 2'248.75 und CHF 3'618.50, welche jeweils auf das Konto bei der Raiffeisenbank überwiesen wurden (vgl. act. 225, 227, 425, 543, 593). Für September 2018 wurde zunächst keine Unterstützung ausbezahlt, weil für die Sozialhilfebehörde unklar war, inwiefern der Berufungskläger wieder arbeitete, und dieser für den Monat Juli 2018 keine Lohnabrechnung eingereicht hatte (act. 593). In der Folge veranlasste der Berufungskläger bei seinem Arbeitgeber, dass die Lohnzahlungen wieder auf das Konto bei der Postfinance erfolgten, was auch in den Lohnabrechnungen entsprechend ausgewiesen wurde (vgl. act. 721; Verhandlungsprotokoll, S. 13). Dieses Vorgehen spricht klarerweise dafür, dass der Berufungskläger das Konto bei der Raiffeisenbank vor der Sozialhilfebehörde verheimlichen wollte. Mit dem angepassten Lohnblatt belegte der Berufungskläger ein Einkommen von CHF 1'942.10, während er jedoch nachträglich verschwieg, dass er gemäss Arztzeugnis vom 5. Oktober 2018 im betreffenden Zeitraum zu 100% arbeitsunfähig war (act. 423), was im Widerspruch zur deklarierten Arbeitstätigkeit gestanden hätte. Demgegenüber legte er der Sozialhilfebehörde für den Monat Oktober 2018 ein ärztliches Zeugnis vor, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bescheinigte (act. 421, 592). Entsprechend dieser Deklaration belegte der Berufungskläger mittels Lohnabrechnung ein Einkommen von CHF 1'802.60, welches auf das Konto der Postfinance ausbezahlt wurde. Eine weitere Lohnzahlung im Betrag von CHF 1'681.–, die mit der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht vereinbar gewesen wäre, verschwieg der Berufungskläger jedoch gegenüber der Sozialhilfebehörde, wobei die betreffende Überweisung auf das Konto bei der Raiffeisenbank erfolgte (vgl. act. 189, 229, 547, 719). Für den Monat November 2018 deklarierte der Berufungskläger das gesamte Einkommen im Betrag von CHF 1'788.50. Dieses Einkommen, welches auch mit der ausgewiesenen, teilweisen Arbeitsunfähigkeit vereinbar war, wurde auf das Konto bei der Postfinance überwiesen (vgl. act. 189, 417, 419, 421, 509, 592; Lohnblatt November 2018 [Beilage zur Eingabe der E.____ AG vom 31. Juli 2024]). Der vorstehend dargelegte und erstellte Sachverhalt belegt augenscheinlich, dass der Berufungskläger bewusst und planmässig vorgegangen ist, um die Sozialhilfebehörde über seine tatsächliche Arbeitsfähigkeit und das von ihm effektiv erzielte Einkommen zu täuschen. 3.2.5. Am 1. November 2018 fand ein Gespräch mit der Sozialhilfebehörde statt, wonach der Berufungskläger ausführte, dass er eine IV-Anmeldung vornehmen möchte, weil er gesundheitliche Probleme habe und wohl kaum mehr zu 100% arbeiten könne (act. 592). Mit Verfügung vom 2. November 2018 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Taggelder infolge Krankheit am dem 28. Oktober 2018 ab, was der Sozialhilfebehörde mitgeteilt wurde (Aktenkopien KIGA, S. 20; act. 590). Am 26. November 2018 reichte der Berufungskläger ein Arztzeugnis ein, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für den Zeitraum vom 14. November 2018 bis zum 31. Dezember 2018 attestierte (act. 419, 591). Am 7. Dezember 2018 füllte der Berufungskläger zusammen mit der Sozialhilfebehörde eine Anmeldung für die IV aus. Darin wurde auf S. 6 ausgeführt, dass der Berufungskläger derzeit arbeitsunfähig sei und gesundheitliche Probleme mit den Schultern sowie den Knien habe (act. 467 ff., 590). Fortan wurde dem Berufungskläger bis Ende Juli 2020 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ärztlich bescheinigt. Diese Zeugnisse reichte der Berufungskläger jeweils der Sozialhilfebehörde ein (vgl. act. 397 - 415, 586 - 589). Im Unterstützungsgesuch vom 19. September 2019 (act. 353 ff.) gab der Berufungskläger gegenüber der Sozialhilfebehörde an, dass er wegen Krankheit bzw. Unfall Sozialhilfeleistungen erhalte und keinen Lohn aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele. Bei der vorstehend umschriebenen Ausgangslage gingen die zuständigen Personen der Sozialhilfebehörde davon aus, dass der Berufungskläger an gesundheitlichen Beschwerden litt, welche ihm eine Arbeitstätigkeit gänzlich verunmöglichten. Dessen ungeachtet arbeitete der Berufungskläger in den Monaten Dezember 2018 bis Februar 2019 sowie August 2019 bis August 2020 im Stundenlohn für die E.____ AG, wobei er ein Einkommen von insgesamt CHF 40'653.25 erzielte. Entsprechend den Anweisungen des Berufungsklägers wurden die entsprechenden Lohnzahlungen ab Dezember 2018 wieder auf das der Sozialhilfebehörde unbekannte Konto bei der Raiffeisenbank überwiesen (vgl. die Lohnblätter als Beilage zur Eingabe der E.____ AG vom 31. Juli 2024; act. 231, 235, 239, 241, 245 - 255). 3.2.6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Berufungskläger der Sozialhilfebehörde wissentlich falsche oder unvollständige Informationen über seine Arbeitsfähigkeit hat zukommen lassen, was er selektiv mit Unterlagen belegte, die den von ihm erweckten Anschein stützten. Demgegenüber hielt er bewusst alle Informationen und Dokumente zurück, welche für eine weitergehende Arbeitsfähigkeit oder Arbeitstätigkeit hätten sprechen können. In der Folge irrten die zuständigen Personen der Sozialhilfebehörde über den effektiven Unterstützungsbedarf des Berufungsklägers. Derart getäuscht richteten sie ihm zwischen Juni 2018 und August 2020 monatliche Unterstützungsleistungen aus, auf welche er gänzlich oder mindestens teilweise keinen Anspruch gehabt hätte. Angesichts des planmässigen Vorgehens sowie der vorgelegten Unterlagen bestanden für die zuständigen Personen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger ihnen gegenüber eine Erwerbstätigkeit verschwieg, welche mit dem deklarierten Gesundheitszustand nicht vereinbar gewesen wäre. 3.2.7. Schliesslich ist zu konstatieren, dass entgegen der Darstellung des Berufungsklägers keine Rede davon sein kann, er habe von seiner Deklarationspflicht nichts gewusst, die betreffende Korrespondenz nicht verstanden und demzufolge vorsatzlos gehandelt. Die entsprechenden Ausführungen erweisen sich mit Blick auf die vorstehend dargelegten Beweismittel allesamt als Schutzbehauptungen, aus welchen der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des angeklagten Verhaltens kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. 2 des Urteils vom 20. Dezember 2022) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Während das Kantonsgericht entgegen dem Strafgericht für den gesamten angeklagten Zeitraum von einem arglistigen Verhalten des Berufungsklägers und mithin einem gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ausgeht, darf sich dies vorliegend gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (Verbot der "reformatio in peius"), weshalb es mit der rechtlichen Würdigung gemäss Urteil vom 20. Dezember 2022 sein Bewenden hat. 4.2. Vor dem Hintergrund der im Rechtsmittelverfahren bejahten Arglist kann ergänzend zu den Erwägungen des Strafgerichts festgehalten werden, dass sich die Einwände des Berufungsklägers, wonach auch der Tatbestand von Art. 148a StGB entfalle, weil der Sozialhilfebehörde ein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen wäre, als unberechtigt erweisen. Weiter ist zu erwägen, dass die zwischen Juni und Oktober 2018 von der Arbeitslosenkasse an die Sozialhilfebehörde nachträglich ausgerichteten Entschädigungen (vgl. Aktenkopien KIGA, S. 32, 42 - 44, 87) den Taterfolg des Betrugstatbestands nicht entfallen lassen. Ein tatbestandsmässiger Vermögensschaden liegt auch dann vor, wenn dieser vorübergehend ist, und allfällige Entschädigungsforderungen gegenüber Dritten schliessen den objektiven Tatbestand ebenfalls nicht aus (vgl. MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 146 N 164 ff.). 4.3. Die Opfermitverantwortung als Aspekt der Arglist spielt bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit nach Art. 148a Abs. 1 StGB keine Rolle. Eine allfällige Mitverantwortung der Sozialhilfebehörde könnte indessen bei der Beurteilung des Verschuldens und damit auch bei der Frage, ob es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB handelt, berücksichtigt werden (BGer Urteil 7B_770/2023 vom 6. September 2024, E. 2.3.1, m.w.H). Bei Deliktsbeträgen unter CHF 3'000.– ist stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen. Im mittleren Bereich zwischen CHF 3'000.– bis CHF 36'000.– ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab CHF 36'000.– scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV, E. 1.5.9). Dem vorliegend zu beurteilenden Verhalten liegen ein einheitlicher Tatenschluss sowie ein entsprechend planmässiges Vorgehen für den gesamten Tatzeitraum (Juni 2018 bis August 2020) zu Grunde, wobei sich die Deliktssumme auf über CHF 40'000.– beläuft. Angesichts des arglistigen Verhaltens des Beschwerdeführers, des langen Deliktszeitraums sowie der Höhe der zu Unrecht bezogenen Leistungen scheidet die Annahme eines leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB aus. 4.4. Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 1 des strafgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 2022 wird somit bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. 5. Strafzumessung Für die Strafzumessung kann mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. II.1.1.1) festgehalten werden, dass diese angesichts der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche sowie mangels gesonderter Anfechtung im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Daher wird der Berufungskläger gemäss Urteil des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. 6. Landesverweisung 6.1. 6.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe (Art. 146 Abs. 1 StGB) oder des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; BGE 144 IV 332, E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; BGE 144 IV 168, E. 1.4.1). 6.1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101 ]; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und der wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022, E. 2.3.2). Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall aufgrund der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein erheblicheres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 15, E. 3.4). 6.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266, E. 3.3 und 4.2; BGE 144 II 1, E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227, E. 3.1 und 5.3; BGer Urteil 6B_1428/2020 vom 19. April 2021, E. 2.4.3). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455, E. 9.1; BGE 146 IV 297, E. 2.2.3; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022, E. 2.3.3). 6.1.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprü- fung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161, E. 3.4; BGer Urteil 6B_149/ 2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig erscheint (BGE 146 IV 105, E. 4.2; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022, E. 2.3.4). Im Rahmen der Interessenabwägung sind insbesondere die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen, ihre familiäre Situation und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, das Interesse und das Wohl der Kinder, die Schwere der von Kindern und Ehegatten im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_48/2019, E. 2.5, m.w.H.). 6.1.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung völkerrechtliche Vorgaben bestehen, welche bei der Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu beachten sind und die Gerichte bei gegebenen Voraussetzungen zur Vornahme einer spezifischen Interessenabwägung verpflichten, wobei hierfür im Wesentlichen der Kriterienkatalog gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE herangezogen werden kann. Im Rahmen einer Prüfung des Härtefalls sind mithin die Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz gegen die öffentlichen Wegweisungsinteressen abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Familie und das Sozialleben der von der Landesverweisung betroffenen Person, ihre soziale und wirtschaftliche Integration, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, gesundheitliche Faktoren sowie die persönlichen und familiären Verbindungen zum Heimatstaat. Im Rahmen des Wegweisungsinteresses sind die Höhe der Strafe und das darin ausgedrückte Verschulden sowie die Kriminalprognose von Bedeutung (vgl. SCHLEGEL, Der Härtefall bei der Landesverweisung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2022, S. 429 ff.). 6.2. 6.2.1. Im Zusammenhang mit der Landesverweisung zieht das Strafgericht in Erwägung, dass die persönliche und berufliche Integration des Berufungsklägers in Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz wenig ausgeprägt sei. Weder in Wort noch in Schrift weise er ausreichende Deutschkenntnisse auf. Wirtschaftlich sei der Berufungskläger nur teilweise integriert. Obwohl er einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehe, seien er und seine Familie seit Juni 2018 auf Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe angewiesen. Des Weiteren verzeichne der Berufungskläger zahlreiche Schulden und Verlustscheine seit dem Jahr 2013, welche sich auf über CHF 80'000.– belaufen würden. Sodann sei er mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. August 2009 und 9. August 2010 jeweils zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Zuletzt sei mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Dorneck-Thierstein vom 21. September 2012 eine bedingte Geldstrafe wegen mehrfacher Drohung, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Beschimpfung und Sachbeschädigung ausgefällt worden. Auch wenn diese Straftaten unterdessen aus dem Strafregister gelöscht seien, dürften sie im Rahmen der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Aus der gesundheitlichen Situation des Berufungsklägers ergebe sich keine besondere Härte, zumal die nötigen Operationen in der Schweiz durchgeführt worden seien und die Behandlung mit nicht rezeptpflichtigen Schmerzmitteln auch in Sri Lanka sicherstellt sei. In Bezug auf die familiären Verhältnisse sei festzuhalten, dass die Ehefrau des Berufungsklägers ebenfalls nicht integriert sei. Ihre Deutschkenntnisse seien mangelhaft, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, laut eigenen Angaben habe sie nur wenig soziale Kontakte, gehe kaum ausser Haus und sei vom Beschuldigten abhängig. Unter diesen Umständen könne ihr keine besonders enge persönliche Verbindung zur Schweiz zugestanden werden. Betreffend die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau sei festzuhalten, dass eine angemessene medizinische Behandlung von Herzproblemen auch in Sri Lanka sichergestellt sei. Unter diesen Umständen vermöge die gesundheitliche Situation der Ehefrau ebenfalls keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Betreffend die Kinder sei zunächst festzuhalten, dass ausländische unmündige Kinder schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teilen würden. Zudem sei für Kinder im anpassungsfähigen Alter der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge zumutbar, wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut seien. Bei einer Emigration der Kinder nach Sri Lanka seien keine besonderen Probleme zu erwarten. Die Landesverweisung bewirke folglich keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatund Familienlebens oder eine Gefährdung des Kindeswohls. Auch unter diesem Aspekt könne kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB angenommen werden. 6.2.2. Der Berufungskläger bringt hinsichtlich der Landesverweisung zusammengefasst vor, dass er sein Heimatland im Jahr 1991 aufgrund des Bürgerkriegs verlassen habe. Er habe 5 Kinder aus erster und zweiter Ehe mit den Jahrgängen 1995, 2000, 2004, 2015 sowie 2018. Der älteste Sohn, zu welchem ein intensiver Kontakt bestehe, lebe in F.____. Die Söhne aus zweiter Ehe würden die Primarschule und den Kindergarten besuchen. Sie seien in der Schweiz bestens integriert und eine Landesverweisung würde das Kindeswohl stark gefährden. Aufgrund der Tatsache, dass die jüngsten zwei Söhne ein enges Verhältnis zum Vater hätten, sei es ihnen nicht zumutbar, ohne diesen in der Schweiz zu verbleiben. Der Berufungskläger weise keine Bezüge zu seinem Heimatland auf. Er sei das letzte Mal im Jahr 2023 in Sri Lanka gewesen, um seine jetzige Frau zu heiraten. Er verfüge weder über eine Ausbildung noch über lokale Kontakte, weshalb es für ihn dort sehr schwierig sein dürfte, eine Arbeit zu finden. Weiter sei zu berücksichtigten, dass der Berufungskläger den Schaden der Sozialhilfebehörde in monatlichen Raten zurückzahle. Er lebe seit 33 Jahren in der Schweiz und sei gut integriert. Lediglich im Umgang mit den Behörden bestünden sprachliche Probleme. Aufgrund der teilweisen Arbeitsunfähigkeit seien Schulden entstanden, doch habe in der Familie insofern ein Umdenken stattgefunden, dass nun die Ehefrau versuche, für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Für die Kinder würde eine Ausreise nach Sri Lanka angesichts ihrer Integration in der Schweiz sowie der gesundheitlichen Probleme des älteren Sohnes eine unverhältnismässige Härte bedeuten. 6.3. 6.3.1. Bei Eingriffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind nach der Rechtsprechung des EGMR im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024, E. 1.5.4, m.w.H). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21, E. 5.5.1). Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf. Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet indessen kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (BGE 139 I 145, E. 2.3). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGer Urteil 6B_643/ 2023 vom 8. Januar 2024, E. 1.5.3, m.w.H). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet unter anderem das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (BGer Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022, E. 5.3.5; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (BGer Urteil 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023, E. 6.3.5, m.w.H.). 6.3.2. Vorab kann vorliegend mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E. III.1.2.3 des Urteils vom 20. Dezember 2022) festgestellt werden, dass die soziale und wirtschaftliche Integration des Berufungsklägers – trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz – als gescheitert anzusehen ist. Die entsprechenden personalen Faktoren sprechen somit nicht gegen eine Landesverweisung. Auch schliesst die Ausreise in einen Staat mit vergleichsweise tiefer Wirtschaftsleistung und eingeschränkter Grundversorgung die Landes- verweisung nicht grundsätzlich aus. Doch ist in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu berücksichtigen, dass nicht nur der Berufungskläger, sondern auch seine Ehefrau und ihr ältester gemeinsamer Sohn mit gesundheitlichen Beschwerden konfrontiert sind, welche für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung von Bedeutung sind. Nebst den dokumentierten orthopädischen Problemen des Berufungsklägers, befindet er sich gemäss den Beilagen zur Eingabe vom 8. Juli 2024 aktuell in der Augenklinik des Universitätsspitals Basel in Behandlung (Beilage 3). Weiter ist mit der vorgenannten Eingabe (Beilage 7) nachgewiesen, dass der ältere Sohn laut Bericht der Entwicklungspädiatrie des Universitäts- Kinderspitals G.____ vom 27. Dezember 2023 an einer globalen Entwicklungsverzögerung und einem ADHS leidet, weshalb eine Medikation sowie die Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung notwendig sind. Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers besuche sein Sohn aktuell eine Sonderschule und es werde auch der Eintritt in ein Heim erwogen (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Schliesslich reichte der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. August 2024 einen Beleg dafür ein, dass bei seiner Ehefrau ein Spitaleintritt in der Herzchirurgie des Universitätsspitals G.____ vorgesehen ist. Auch wenn die in der Schweiz lebende Familie des Berufungsklägers mit dem tamilischen Kulturkreis gut vertraut ist, erscheint fraglich, ob ihr bei dieser Ausgangslage zugemutet werden kann, gemeinsam mit dem Berufungskläger nach Sri Lanka auszureisen. Insbesondere kann die notwendige pädiatrisch-psychologische Unterstützung des älteren Sohnes in Sri Lanka nicht als hinreichend gesichert angesehen werden, weshalb das Kindeswohl für einen Verbleib in der Schweiz spricht. Weiter ist erstellt, dass die Ehefrau des Berufungsklägers an kardiologischen Beschwerden leidet, weshalb sie sich demnächst einem medizinischen Eingriff in der Herzchirurgie wird unterziehen müssen. Unter den gegebenen Umständen erscheint es im Sinne des Kindeswohls unerlässlich, dass die Betreuung insbesondere des älteren Sohnes durch beide Elternteile gemeinsam gewährleistet wird, was bei einer Landesverweisung des Berufungsklägers nicht mehr möglich wäre. Angesichts dieser gesundheitlichen und familiären Konstellation bestehen vorliegend besondere Betreuungs- und Pflegebedürfnisse, weshalb im Rahmen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis angenommen werden muss, das einer Ausweisung des Berufungsklägers aus der Schweiz entgegensteht. 6.3.3. Hinsichtlich des öffentlichen Wegweisungsinteresses ist zu erwägen, dass ein leichtes Tatverschulden im oberen Bereich vorliegt. Die Deliktssumme liegt nicht wesentlich über dem Höchstbetrag, der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch die Annahme eines leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB zulassen würde. Weiter ist zu beachten, dass der Berufungskläger darum bemüht ist, den von ihm verursachen Schaden mittels Ratenzahlungen auszugleichen. Mit Blick auf das vorliegend festgestellte Tatverschulden und auch angesichts der bedingt auszufällenden Strafe kann ihm keine schlechte Prognose gestellt werden, weil auch die drei – nicht einschlägigen – strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2009 bis 2012 vorliegend keine prognostische Relevanz aufweisen. Daher erweist sich eine Landesverweisung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei einer Gesamtbetrachtung nicht erforderlich. 6.4. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass vorliegend die öffentlichen Wegweisungsinteressen die Interessen des Berufungsklägers an einem Verblieb in der Schweiz im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK nicht überwiegen und sich eine Landesverweisung daher angesichts des Härtefalls als unverhältnismässig erweisen würde. Somit wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung ausnahmsweise abgesehen. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Urteil des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 2 aufgehoben und im Sinne der vorstehenden Erwägung (II.6.4) neu gefasst wird. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in Ziffer 1 sowie den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 3 - 5 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss nicht neu zu verlegen, zumal der Schuldspruch und das Strafmass vorliegend vollumfänglich bestätigt werden. 2. Ordentliche Kosten des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In casu wird die Berufung in Bezug auf den Schuldspruch abgewiesen, während sie hinsichtlich der Landesverweisung gutgeheissen wird. Somit gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 10'700.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 10'500.– (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT, SGS 170.31]) sowie Auslagen von CHF 200.– (§ 3 Abs. 6 GebT), je hälftig im Umfang von CHF 5'350.– zu Lasten des Beschuldigten und zu Lasten des Staates. 3. Dolmetscherkosten 3.1. Die Kosten für Übersetzungen, welche durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden, sind Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO), die unabhängig vom Verfahrensausgang durch den Staat zu tragen sind (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Die Entschädigung der Dolmetscherkosten richtet sich im Kanton Basel-Landschaft nach der Verordnung über das Übersetzungswesen vom 7. Mai 2013 (SGS 140.61). Diese verweist in § 22 hinsichtlich der Entschädigung der Dolmetschertätigkeit auf die Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende vom 12. März 2013 (SGS 153.18). Der betreffende Erlass sieht in § 4 Abs. 1 vor, dass die Vergütung in der Regel auf Basis der geleisteten Stunden erfolgt. Gemäss § 6 Abs. 2 wird der Aufwand für die An- und Rückfahrt in der Regel nicht vergütet. Die Höhe der Entschädigung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt nach § 17 Abs. 1 CHF 70.– pro Stunde. 3.2. Der Dolmetscher macht vorliegend nebst einer Entschädigung für seinen Zeitaufwand anlässlich der Berufungsverhandlung den Ersatz von jeweils einer halben Stunde Wegzeit (CHF 35.–) geltend. Er beruft sich hierfür auf das Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen vom 17. September 2014 (SGS 140.611). § 8 Abs. 1 dieses Reglements lautet wie folgt: "Die Übersetzerin bzw. der Übersetzer wird für die tatsächliche Einsatzzeit sowie maximal für 2-mal eine halbe Stunde Wegzeit gemäss den Ansätzen der Verordnung vom 12. März 2013 über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende entschädigt." Das vorgenannte Reglement wurde von der Fachgruppe Übersetzungswesen (nachfolgend: Fachgruppe) erlassen und stützt sich auf § 3 Abs. 3 der Verordnung über das Übersetzungswesen. Die betreffende Bestimmung sieht vor, dass die Fachgruppe zur Anwendung der Verordnung ein Reglement erlässt. Weil jedoch die Vergütung und der Auslagenersatz für die Dolmetschertätigkeit gemäss § 22 derselben Verordnung bereits mittels Verweis auf die Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende abschliessend geregelt ist, besteht kein Spielraum, den gleichen Gegenstand auf der Stufe eines Reglements ergänzend zu normieren. Ausserdem ergibt sich aus § 3 Abs. 2 der Verordnung über das Übersetzungswesen keine Kompetenz der Fachgruppe, Regelungen über die Höhe und den Umfang der Entschädigung zu erlassen. Letzteres richtet sich vorliegend nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende. Demnach wird für die Dolmetschertätigkeit eine Entschädigung von CHF 70.– pro Stunde ausgerichtet, wobei der Aufwand für die An- und Rückfahrt in der Regel nicht vergütet wird. Dieser Grundsatz, der Ausnahmen allein für besonders lange Anfahrten zulässt, kann nicht durch Erlass eines unselbständigen Reglements auf tieferer Normstufe ausgehebelt werden, wofür überdies keine Gesetzgebungskompetenz der Fachgruppe besteht. 3.3. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass § 8 des Reglements zur Verordnung über das Übersetzungswesen vom 17. September 2014 (SGS 140.611) keine taugliche Grundlage für die Ausrichtung einer Wegzeitentschädigung an Dolmetscherinnen und Dolmetscher bietet. Weil der Dolmetscher jedoch sowohl auf den Wortlaut der vorgenannten Bestimmung sowie die entsprechende Praxis anderer Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vertraut hat, ist ihm gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) für die vorliegende Berufungsverhandlung – jedoch nicht für künftige Verfahren vor dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht – eine zusätzliche Wegentschädigung auszurichten. 4. Entschädigung der amtlichen Verteidigung (…) Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2022, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird des gewerbsmässigen Betruges sowie des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 148a Abs. 1 StGB sowie Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. A.____ in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'800.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.–, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'000.– ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von

Honorar (33.7967 h zu Fr. 200.–/h) Fr. 6'759.33 Honorar HV inkl. Weg und Nachbesprechung (6.5 h zu Fr. 200.–/h) Fr. 1'300.00 Auslagen Fr. 107.20 7,7 % MWST auf Fr. 8166.53 Fr. 628.82 Dolmetscherkosten (MWST frei) Fr. 560.00 Insgesamt Fr. 9'355.35 werden aus der Staatskasse entrichtet. 5. Mitteilung (…)"

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in Ziffer 1 sowie den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 3 - 5 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 10'700.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 10'500.– sowie Auslagen von CHF 200.–, gehen je hälftig im Umfang von CHF 5'350.– zu Lasten des Beschuldigten und zu Lasten des Staates. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Jessica Baltzer, ein Honorar von CHF 6'338.10 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von CHF 513.40, insgesamt somit CHF 6'851.50, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Hälfte der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (CHF 3'425.75) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV. [Mitteilungen] Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 2024 5a — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.09.2024 460 2024 5a (460 24 5a) — Swissrulings