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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. November 2025 (460 24 231) ____________________________________________________________________
Strafrecht Diebstahl Die an einer gemieteten Liegenschaft angebrachten Rolltore sind vorliegend als fremde Sache zu qualifizieren, da der Beschuldigte weder deren Erstellung noch deren Finanzierung nachweisen konnte (E. II/A/AB/d).
Sachbeschädigung Die Elektroinstallation gilt für den Mieter als fremde Sache, da sie als Bestandteil der Liegenschaft im Eigentum des Grundstückeigentümers steht (E. II/A/AB/d).
Strafe Wahl der Sanktionsart Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nur über beschränkte Einkünfte verfügt, kann nicht von vornherein geschlossen werden, eine Geldstrafe sei voraussichtlich nicht vollziehbar und stattdessen sei eine Freiheitsstrafe zu verhängen (E. III/B/BA).
Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse stellen regelmässig einen wichtigen Umstand bei der Strafzumessung dar und sind daher im Urteil entsprechend darzustellen. Soweit bekannt, sind zu erwähnen: Geburtsdatum bzw. aktuelles Alter sowie Geburtsort oder Heimatland; abgeschlossene Berufsausbildung bzw. zuletzt besuchte Schule; Datum der Einreise in die Schweiz; Zivilstand und Anzahl der Kinder; aktueller oder zuletzt ausgeübter Beruf sowie die finanzielle Situation der beschuldigten Person (E. III/C/CD).
Zivilforderung Bemessung des Schadenersatzes: Ist die beschädigte Sache aus technischer Sicht reparierbar und erweist sich die Reparatur auch wirtschaftlich sinnvoll, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, sofern diese den Zeitwert der Sache nicht übersteigen (E. IV/A).
Liegt hingegen ein (finanzieller) Totalschaden vor, so ist bei nicht wertbeständigen Sachen der Zeitwert zu ersetzen. Dieser entspricht dem Anschaffungspreis für eine gleichwertige neue Sache abzüglich der bereits vor der Schädigung eingetretenen Wertverminderung infolge von Gebrauch und Abnützung (E. IV/A). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
A._____, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Aeschengraben 13, Postfach, 4010 Basel, Privatkläger
Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Betreibungs- und Konkursamt, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Verfahrensbeteiligte Behörde
gegen
B._____, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Bielstrasse 9, Postfach 1132, 4502 Solothurn, Beschuldigter 1 und Berufungskläger 1 C._____, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter 2 und Berufungskläger 2
Gegenstand Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft, Dreierkammer 3, vom 3. November 2023
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A. Das Strafgericht Basel-Landschaft, Dreierkammer 3, erkannte mit Urteil vom 3. November 2023: «I. 1. B._____ wird des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten,
bei einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB sowie [Art.] 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.
2. B._____ wird in solidarischer Haftung mit C._____ zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 10'000.– an A._____ verurteilt.
3. Die B._____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'032.50 und einem Viertel der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.–.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…) 4. B._____ wird in solidarischer Haftung mit C._____ zur Bezahlung einer gekürzten Entschädigung (Stundenansatz) gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in Höhe von CHF 1'384.10 an A._____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin Sabrina Weisskopf wird in Höhe von CHF 3'543.45 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Urteilseröffnung von CHF 1'615.50 (Std. inkl. Weg und Nachbesprechung sowie 7.7 % MWST [CHF 115.50]) im Umfang von total CHF 5'158.95 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung [von] B._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. B._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
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II. 1.
C._____ wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB (i. V. m. Art. 29 StGB), Art. 166 StGB (i. V. m. Art. 29 StGB) sowie Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.
2. C._____ wird in solidarischer Haftung mit B._____ zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 10'000.– an A._____ verurteilt.
3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den C._____ betreffenden Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'440.– und 3/4 der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.–.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…)
4. C._____ wird in solidarischer Haftung mit B._____ zur Bezahlung einer gekürzten Entschädigung (Stundenansatz) gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in Höhe von CHF 1'384.10 an A._____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Silvio Bürgi wird in Höhe von CHF 7'099.65 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Urteilseröffnung von CHF 1'615.50 (7.5 Std. inkl. Weg und Nachbesprechung sowie 7.7 % MWST [CHF 115.50]) im Umfang von total CHF 8'715.15 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. C._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
III. (…)» http://www.bl.ch/kantonsgericht
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B. Gegen dieses Urteil meldeten B._____ (fortan: Beschuldigter 1) und C._____ (fortan: Beschuldigter 2) jeweils mit Eingabe vom 20. November 2023 Berufung an. C. Der Beschuldigte 2 beschränkte mit Berufungserklärung vom 5. November 2024 seine Berufung auf den Schuldpunkt hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls und Sachbeschädigung, die Bemessung der Strafe, den Zivilanspruch sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem verlangte er, ihm sei auch im zweitinstanzlichen Verfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi zu gewähren. Der Beschuldigte 1 focht mit Berufungserklärung vom 8. November 2024 das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Zudem stellte er den Antrag, die amtliche Verteidigung sei für das Berufungsverfahren zu bestätigen. D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und A._____ (fortan: Privatkläger) weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Ausserdem wurde dem Beschuldigten 1 die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf und dem Beschuldigten 2 die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. E. Der Beschuldigte 1 begehrte mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 7. März 2025, er sei vollumfänglich [von Schuld und Strafe] freizusprechen, und es sei die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschuldigte 2 beantragte mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 12. März 2025, er sei von den Vorwürfen des Diebstahls und der Sachbeschädigung freizusprechen; entsprechend seien auch die Strafzumessung, die Beurteilung der Zivilforderungen und die Kostenauflage zweitinstanzlich neu vorzunehmen. F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrte mit Stellungnahmen vom 11. April 2025, die Berufungen der Beschuldigten 1 und 2 seien in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen; unter o/e Kostenfolge. G. Mit Verfügung vom 16. April 2025 wurde festgestellt, dass der Privatkläger und die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet haben. Zudem wurde der Schriftenwechsel geschlossen. H. Der Beschuldigte 2 zog mit Eingabe vom 13. November 2025 seine Berufung zurück. I. Zur heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf mit dem Beschuldigten 1 und die Vertreterin der Staatsanwältin. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Der Beschuldigte 1 stellt folgende Anträge: 1. Er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich [von Schuld und Strafe] freizusprechen. 2. Die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen. 3. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien vom Kanton Basel-Landschaft zu tragen und dem Beschuldigten 1 sei eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Kostennote der amtlichen Verteidigung zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft begehrt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten 1 in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). 2.1 Die Eintretensvoraussetzungen der Berufung des Beschuldigten 1 geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese einzutreten ist. 2.2 Der Beschuldigte 2 zog mit Eingabe vom 13. November 2025 seine Berufung zurück. Das Verfahren betreffend den Beschuldigten 2 ist daher als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. B. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur http://www.bl.ch/kantonsgericht
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die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 Abs. 1 StPO), worin es anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2). 2. Der Beschuldigte 1 ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 5 Abs. 1 an. Damit steht im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens mit Ausnahme der vorgenannten Anordnung das gesamte Urteil der Vorinstanz zur Disposition. Hingegen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 5 Abs. 1 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was entsprechend festzustellen ist. II. SCHULDPUNKT A. Sachverhalt und Beweiswürdigung AA. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung 1.1 Das Gericht würdigt Beweismittel frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung setzt den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung um (Art. 32 Abs. 1 BV; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 1.2 Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2). Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet aber als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (KGer BL 460 24 174 vom 29. Januar 2025 E. II/A; OGer ZH SB240473 vom 22. August 2025 E. II/5; BStGer CA.2022.25 vom 25. März 2025 E. II/1.3.4; HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 70). 1.3 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz «in dubio pro reo», dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, http://www.bl.ch/kantonsgericht
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wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Die Maxime «in dubio pro reo» besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_1437/2022 vom 2. August 2023 E. 1.1). 1.4 Das Gericht darf in einer Strafsache nicht allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte schweigt, auf dessen Schuld schliessen. Rufen die belastenden Indizien jedoch geradezu nach einer Erklärung, welche der Beschuldigte ohne Weiteres geben könnte oder gar müsste, darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach Massgabe des gesunden Menschenverstands («par un simple raisonnement de bon sens») der Schluss gezogen werden, dass es keine mögliche Erklärung gibt und der Beschuldigte schuldig ist (BGer 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 7.8; CJ GE AARP/467/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.3.1; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 334 N 1118). 1.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Phantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.2; KGer BL 460 24 174 vom 29. Januar 2025 E. II/A). 2. Der subjektive Sachverhalt, also was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt genau wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und bildet damit eine Tatfrage. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen insoweit eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise überschneiden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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AB. Vorfall vom 14. Januar 2019 a) Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 16. Januar 2023 wird unter dem Titel Diebstahl und Sachbeschädigung, eventualiter qualifizierte Sachbeschädigung, folgender Sachverhalt geschildert: Am Montag, den 14. Januar 2019, zwischen zirka 21:45 Uhr und 21:53 Uhr, hätten sich die Beschuldigten 1 und 2 zusammen mit E._____ und F._____ sowie weiteren nicht näher bekannten Personen zu der sich an der G._____strasse 3 in H._____ befindlichen und seit dem 29. Mai 2012 im Eigentum des Privatklägers stehenden Liegenschaft begeben. In dieser sei seit dem 23. September 2004 die E._____ AG eingemietet gewesen. In der Folge hätten die Beschuldigten 1 und 2 wissentlich und willentlich drei zu der vorgenannten Liegenschaft gehörende Rolltore im Wert von zirka Fr. 10'991.10 demontiert und diese in gemeinsamem Zusammenwirken in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht behändigt. Ausserdem hätten die Beschuldigten 1 und 2 in gemeinsamem Zusammenwirken einen Teil der in der vorgenannten Liegenschaft angebrachten Elektroinstallation beschädigt, indem sie namentlich diverse Kabel durchtrennt hätten. Dadurch hätten sie mutwillig einen Sachschaden in der Höhe von zirka Fr. 10'000.− verursacht. b) Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfragen 1.1 Die Vorinstanz hat die Eigentums- und Mietverhältnisse der gegenständlichen Liegenschaft sowie die Beziehung des Privatklägers zu den Beschuldigten 1 und 2 im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. November 2023 [fortan: Urt. StGer.] E. II/1.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur besseren Verständlichkeit der Beurteilung der Sache erscheint es jedoch angezeigt, den wesentlichen Inhalt nachfolgend kurz in Erinnerung zu rufen und soweit nötig zu ergänzen bzw. zu präzisieren. 1.2.1 Mit dem am 11. Oktober 2004 von den Parteien unterzeichneten Mietvertrag vermietete I._____ als Vermieter der J._____ AG als Mieterin rückwirkend ab dem 1. Oktober 2004 die sich in der an der G._____strasse 2 und 3 in H._____ (Parzelle Nr. 4._____ im Grundbuch H._____) gelegenen Liegenschaft befindliche Halle und Freiflächen zur gewerblichen Nutzung als Garagenbetrieb und zum Autohandel. Der Mietvertrag wurde per 1. August 2009 auf die am tt.mm.2009 gegründete Firma O._____ AG (seit dem tt.mm.jj firmierend als E._____ AG) als neue Mieterin übertragen. Am 27. August 2014 löste der Privatkläger das Mietverhältnis gestützt auf Art. 266g OR aus wichtigem Grund vorzeitig auf. Die E._____ AG focht die Kündigung erfolglos als missbräuchlich an und wurde schliesslich per 15. Januar 2019, 12:00 Uhr, gerichtlich aus dem Mietobjekt ausgewiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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1.2.2 Die genannte Liegenschaft stand ursprünglich im Eigentum von I._____. Am 29. Dezember 2011 verkaufte I._____ sie an den Privatkläger. 1.3 Der Privatkläger ist der Bruder des Beschuldigten 1 und der Onkel des Beschuldigten 2. Zum angeklagten Tatzeitpunkt war das Verhältnis zwischen dem Privatkläger und den Beschuldigten 1 und 2 bereits seit mehreren Jahren stark belastet. Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die E._____ AG hatten zuvor diverse Rechtsstreitigkeiten zivil- und strafrechtlicher Natur mit dem Privatkläger und seinem Sohn K._____ geführt. 2. Unbestritten ist ausserdem, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 sowie weitere Personen, darunter E._____ und F._____, am 14. Januar 2019 zwischen zirka 21:45 Uhr und 21:53 Uhr – also kurz vor Ablauf der im Mietausweisungsverfahren auf den 15. Januar 2019, 12:00 Uhr, angesetzten Räumungsfrist – zur genannten Liegenschaft begaben. 3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beanstandet jedoch die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Rolltore und Elektroinstallation der streitbetroffenen Liegenschaft in fremdem Eigentum gestanden hätten. Im Rahmen ihres heutigen Parteivortrags macht sie geltend, es bestünden zwar keine Belege dafür, dass der Beschuldigte 1 bzw. die Firma [E._____ AG] die Rolltore bezahlt habe. Für die Annahme, dass es sich um eigenes Eigentum des Beschuldigten 1 [bzw. der E._____ AG] gehandelt habe, sprächen allerdings die konsistenten Aussagen des Beschuldigten 1. Bezüglich der Elektroinstallation verweist die Verteidigung auf die Bestätigung vom 17. August 2015 des ehemaligen Mitarbeiters der L._____ AG, M._____, wonach die Verwaltung selbst keine Elektroinstallation vorgenommen habe. Ausserdem habe der Beschuldigte 1 ausgesagt, dass sie in die Elektroinstallation investiert hätten. Es gebe keine andere Erklärung, als dass die Firma [E._____ AG] damals die Elektroinstallation erstellt und deren Kosten getragen habe. Demnach könne zumindest in Bezug auf die Elektroinstallation nicht bewiesen werden, dass diese nicht im Eigentum der Firma [E._____ AG] gestanden habe. Folglich habe die Elektroinstallation keine fremde Sache dargestellt. Sodann bringt die Verteidigung vor, der subjektive Tatbestand des Diebstahls und der Sachbeschädigung sei nicht erfüllt. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung und in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 7. März 2025 führt sie aus, der Beschuldigte 1 sei davon ausgegangen, dass die Rolltore und Elektroinstallation im Eigentum der E._____ AG gestanden hätten. Damit habe er weder vorsätzlich noch in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Selbst wenn das Gericht zum Schluss gelangen sollte, dass die E._____ AG im damaligen Zeitpunkt nicht Eigentümerin der Rolltore und der Elektroinstallation gewesen sei, müsse gemäss Art. 13 [Abs. 1] StGB von dem Sachverhalt ausgegangen werden, den sich der Beschuldigte 1 vorgestellt habe, nämlich, dass es sich eben nicht um eine fremde Sache gehandelt habe. Somit http://www.bl.ch/kantonsgericht
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sei der Beschuldigte 1 der Ansicht gewesen, er sei ihm das Recht zugestanden, diese Gegenstände mitzunehmen. Folglich habe er weder den subjektiven Tatbestand des Diebstahls noch jenen der Sachbeschädigung erfüllt. Ferner habe der Beschuldigte 1 weder an den fraglichen Handlungen mitgewirkt noch darum gewusst. Demnach seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Mittäterschaft nicht gegeben. 3.2 In Anbetracht dessen hat das Kantonsgericht beweismässig abzuklären, in wessen Eigentum sich am 14. Januar 2019 die drei Rolltore sowie die Elektroinstallation befanden, und ob der Beschuldigte 1 darum wusste. Ausserdem ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 an der Demontage und der Behändigung der Rolltore und an der Beschädigung der Elektroinstallation beteiligt war. c) Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen dem Kantonsgericht namentlich folgende Akten vor: der Mietvertrag vom 11. Oktober 2004 zwischen I._____ und der J._____ AG (act. 273 ff.), der Arbeitsrapport vom 9. Juni 2008 der N._____ AG (act. S167), das Schreiben vom 22. Oktober 2008 der L._____ AG an die J._____ AG (act. 269 ff.), das Schreiben vom 20. November 2008 der J._____ AG an die L._____ AG (act. 293 ff.), das Schreiben vom 2. Februar 2010 der E._____ AG an die N._____ AG (act. S165), das Schreiben vom 24. Oktober 2011 der L._____ AG an die E._____ AG (Akten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost Nr. 1._____: Beilage 15 zur Berufung der E._____ AG [fortan: Nebenakten ZKG BL Ost: Berufungsbeilage 15), der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 29. Dezember 2011 zwischen I._____ und dem Privatkläger betreffend die Liegenschaft an der G._____strasse 2 und 3 in H._____ (act. 301 ff.) sowie das Schreiben vom 17. August 2015 von M._____ an den Privatkläger samt Kontoblatt (act. 315 ff.). Ergänzend liegen als subjektive Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2019 (act. 683 ff.), des Beschuldigten 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2019 (act. 663 ff.), der Auskunftsperson K._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2019 (act. 633 ff.), des Privatklägers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2019 (act. 655 ff.), der Beschuldigten 1 und 2, des früheren Beschuldigten E._____ und des Privatklägers anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2020 (act. 709 ff.) sowie des früheren Beschuldigten F._____ anlässlich der Einvernahme vom 22. September 2021 durch die Staatsanwaltschaft (act. 739 ff.) vor. Ebenfalls befinden sich die Depositionen der Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen der Befragung vom 2. November 2023 durch die Vorinstanz bei den Akten (act. S125 ff.). Zudem sind die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vorhanden (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 17. November 2025 [fortan: Prot. KGer] S. 11 ff.). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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d) Beweiswürdigung α) Objektive Sachverhaltselemente (i) Bestandteil oder Zugehör (a) Vorbemerkung Für die Beantwortung der Frage, ob die Rolltore eine bewegliche Sache darstellen, ist zunächst zu klären, ob es sich bei diesen um Bestandteile oder Zugehör zur Liegenschaft handelt. Die Unterscheidung zwischen Bestandteil und Zugehör ist auch für die Frage relevant, ob die Rolltore und die Elektroinstallation als fremde Sachen zu qualifizieren sind. Daher ist zunächst zu untersuchen, ob die Rolltore und die Elektroinstallation Bestandteile oder Zugehör darstellen. (b) Allgemeines 1. Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Bestandteil einer Sache umfasst alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 Abs. 2 ZGB). Die Bestimmung bildet Ausdruck des Akzessionsprinzips (DOMEJ/SCHMIDT, Kurzkommentar, Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, Art. 642 N 1). Die einheitliche Behandlung von Bestandteil und Hauptsache dient dem Schutz des Rechtsverkehrs, der Rechtssicherheit und dem Erhalt von Sachwerten. Gesondertes Eigentum an Bestandteilen würde deren Lostrennung von der Hauptsache befördern und damit den Wert und die Funktionsfähigkeit der Hauptsache gefährden (ARNET, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 642 N 2). Die Bestandteileigenschaft liegt nur vor, wenn ein körperlicher Teil eine dauerhafte äussere und innere Verbindung zur Hauptsache aufweist, die ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Hauptsache nicht von dieser getrennt werden kann (BGE 106 II 333 E. 2). Nach § 125 Abs. 1 lit. b EG ZGB gelten als Bestandteile einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 642 Abs. 2 ZGB (Ortsgebrauch) bei Gebäuden, was mit denselben niet- und nagelfest verbunden ist und von denselben ohne Beschädigung nicht abgetrennt werden kann, wie eingemauerte Schränke, mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen von Triebwerken (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen), nicht transportable Pressen, Gewächshäuser, Frühtreibkästen, in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde, Ventilatoren, elektrische Leitungen, Gas- und Wasserleitungen, Beleuchtungseinrichtungen usw. 2. Nach Art. 644 Abs. 2 ZGB sind Zugehör die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben. Gemäss Art. 645 ZGB sind Zugehör niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauch oder zum Verbrauch dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Damit eine Sache als Zugehör qualifiziert werden kann, muss sie beweglich sein, in einer äusseren Beziehung zur Hauptsache stehen und eine innere Verbindung zur Hauptsache aufweisen. Ausserdem muss sie nach dem Ortsgebrauch, oder, wenn kein solcher vorliegt oder nach diesem die Zugehöreigenschaft zu verneinen ist, nach dem Willen des Eigentümers (sog. Widmung) als Zugehör angesehen werden (EGGEL, Sachenrecht, 6. Aufl. 2023, S. 166 ff.). Für Gebäude konkretisiert § 126 Abs. 1 lit. b EG ZGB den Ortsgebrauch. Danach gelten als Zugehör im Sinne von Art. 644 und 645 ZGB (Ortsgebrauch) die für sie bestimmten und ihnen zu dienenden Sachen, wie Schlüssel, Leitern, Türen, Fenster, Vorfenster, Fensterläden, auch wenn sie ausgehängt sind, Hausglocken, Storen, Vorhangstangen, angepasste Bodenbeläge, bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde vorhanden sind, Waschmaschinen und Waschtröge, Fasslager und Gestelle in Kellern, vorrätige Ziegel usw. (c) Konkrete Qualifizierung der Rolltore und Elektroinstallation 1. Die Elektroinstallation wird gemäss § 125 Abs. 1 lit. b EG ZGB als nach der am Ort üblichen Auffassung zum Bestand der gegenständlichen Liegenschaft gehörend betrachtet und kann ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht von dieser abgetrennt werden. Die Elektroinstallation bildet somit aufgrund von Art. 642 Abs. 2 ZGB Bestandteil der Liegenschaft. 2. Die Vorinstanz qualifizierte die Rolltore als Zugehör mit der Begründung, dass nach § 125 f. EG ZGB unter anderem alles als Zugehör (und damit nicht als Bestandteil) gelte, was nicht «niet- und nagelfest» verbunden sei. Die Rolltore seien als Zugehör zu qualifizieren, da sie gerichtsnotorisch nicht «niet- und nagelfest» [mit der Liegenschaft] verbunden seien und sich bei sachgemässer Demontage auch ohne Beschädigung [von der Liegenschaft] entfernen liessen. Das Kantonsgericht gelangt zum selben Ergebnis, da es sich bei den Rolltoren um bewegliche Sachen handelt, die aufgrund ihrer Befestigung an der in Rede stehenden Liegenschaft eine äussere Verbindung und aufgrund ihrer Funktion eine innere Verbindung zu dieser Liegenschaft aufweisen sowie nach Ortsgebrauch als Zugehör anzusehen sind. (ii) Fremdes Eigentum an den Rolltoren und der Elektroinstallation (a) Allgemeines 1. Für den Täter ist eine Sache fremd, wenn sie weder in seinem Alleineigentum steht noch herrenlos ist (BGE 132 IV 5 E. 3.3). Das Eigentum bestimmt sich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs. Gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB gilt die gesetzliche Vermutung, dass derjenige Eigentümer einer beweglichen Sache ist, der daran den Besitz hat. 2. Laut Art. 642 Abs. 1 ZGB hat der Eigentümer einer Sache auch das Eigentum an allen ihren Bestandteilen. Nach diesem sogenannten Akzessionsprinzip erwirbt der Eigentümer http://www.bl.ch/kantonsgericht
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ursprünglich und durch Akzession das Eigentum an allem, was mit seiner Sache so verbunden ist, dass es zu einem Bestandteil derselben wird (BGer 4A_305/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.4.1). 3. Die rechtliche Bedeutung der Zugehöreigenschaft liegt darin, dass Verfügungen über die Hauptsache, sofern nichts anderes vereinbart ist, auch die Zugehör erfassen (Art. 644 Abs. 1 ZGB). Diese Regel begründet eine widerlegbare Vermutung (GRAHAM-SIEGENTHALER, Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Das Eigentum, 2022, Art. 645 N 73). Gleichwohl bleiben Hauptsache und Zugehör separate Rechtsobjekte. Zugehörsachen können daher gesondert übertragen werden und im Eigentum eines anderen als des Eigentümers der Hauptsache stehen (GRAHAM- SIEGENTHALER, a.a.O., Art. 645 N 76). (b) Standpunkt der Vorinstanz und des Beschuldigten 1 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil zusammengefasst unter anderem, [der Präsident des] Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost habe [im Urteil vom 22. Juni 2017 in Sachen E._____ AG gegen den Privatkläger] die von den Beschuldigten 1 und 2 behaupteten Investitionen von Fr. 300'000.− in die Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ als «nicht ansatzweise belegt» erachtet. Die vorliegenden Strafakten vermöchten diese Schlussfolgerung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht umzustossen. In den Akten finde sich zwar die Bestätigung vom 24. Oktober 2011 der früheren Liegenschaftsverwaltung L._____ AG, gemäss welcher die E._____ AG diverse Betriebseinrichtungen [in der erwähnten Liegenschaft] mit Einverständnis [des früheren Eigentümers] I._____ erstellt und finanziert habe. Unter den fünf in diesem Schreiben aufgelisteten Positionen würden jedoch keine Tore aufgeführt. Aufgrund dessen und weil die Bestätigung angesichts der Formulierung «gemäss Ihren eigenen Angaben» offensichtlich nur auf den Informationen des Beschuldigten 1 bzw. der E._____ AG beruhe, sei der Beweiswert des fraglichen Schreibens vom 24. Oktober 2011 vernachlässigbar. In dem zeitlich nach diesem Brief abgefassten Kaufvertrag [vom 29. Dezember 2011] werde sodann festgehalten, dass seitens der Mieter, d.h. der E._____ AG, keine Ansprüche für Mieterausbauten oder Investitionen am Kaufobjekt bestünden. Diese Klausel sei angesichts des behaupteten sehr guten Verhältnisses zwischen dem Verkäufer I._____ und den Beschuldigten 1 und 2 mehr als erstaunlich. Denn diesfalls hätte I._____ im Wissen um die getätigten Investitionen die E._____ AG bzw. die Beschuldigten 1 und 2 geradezu über das Ohr gehauen. Solches sei jedoch von den Beschuldigten 1 und 2 im ganzen Verfahren nie behauptet worden. Daran vermöchten auch die von den Beschuldigten 1 und 2 erst anlässlich der Hauptverhandlung zum Beweis der behaupteten Investitionen eingereichten Unterlagen (Schreiben vom 2. Februar 2010 der E._____ AG an die N._____ AG samt Arbeitsrapport; Auflistung von Gegenständen) nichts zu ändern. Einerseits sei nicht ersichtlich, weshalb diese Dokumente zur Entlastung der Beschuldigten 1 und 2 nicht bereits im Untersuchungsverfahren eingereicht worden seien. Andererseits sei festzustellen, dass die eingereichte Auflistung weder datiert noch unterzeichnet sei sowie darin hauptsächlich mobile Geräte aufgeführt würden, die klarerweise keine Investition http://www.bl.ch/kantonsgericht
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darstellten. Weiter lasse sich aus dem erwähnten Schreiben vom 2. Februar 2010 nichts zugunsten der behaupteten Investition in die Rolltore und Elektroinstallation ableiten, zumal auf dem angehefteten Arbeitsrapport der N._____ AG als Auftraggeber die L._____ AG genannt werde. Zudem sei es besonders bei Geschäftsräumlichkeiten üblich, dass die Mieterschaft auf eigene Rechnung im Hinblick auf den verfolgten Geschäftszweck einen Innenumbau vornehme, doch handle es sich dabei deshalb nicht schon um eine durch die Eigentümerschaft entschädigungspflichtige Investition. Letztlich erstaune angesichts der behaupteten erheblichen Investitionssumme von Fr. 300'000.− der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren ausser den vorstehend erwähnten Dokumenten keinerlei weiteren aussagekräftigen Unterlagen (beispielsweise Rechnungen von Lieferanten oder Monteuren) eingereicht worden oder auffindbar seien. Dieser Umstand lasse sich aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit der sogenannten Investitionsthese der Beschuldigten 1 und 2 nicht vereinbaren. Hingegen bestünden aufgrund des Schreibens [vom 17. August 2015] des ehemaligen Mitarbeiters der L._____ AG [M._____] und des Kontoblatts der L._____ AG für das Jahr 2010 betreffend die G._____strasse 2 und 3, Konto-Nr. 4003 «Unterhalt, Reparaturen», klare Indizien dafür, dass die Rolltore im Jahr 2010 durch I._____ für aufgerundet Fr. 11'000.− eingebaut worden seien. Als weiteres Indiz für einen Einbau [der Elektroinstallation] durch I._____ sei der an die L._____ AG gerichtete Arbeitsrapport der N._____ AG [vom 9. Juni 2008] zu werten. Gegen eine Investition in Höhe von Fr. 300'000.− durch die E._____ AG spreche ferner der Umstand, dass gegen diese Gesellschaft bereits im Jahr 2010 erste Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden seien. Demnach bestünden gestützt auf die für die Anlagethese sprechenden Indizien – im Gegensatz zu den nicht überzeugenden und in den Akten keine Stütze findenden Behauptungen der Beschuldigten 1 und 2 betreffend eine Investition in die Rolltore und Elektroinstallation – keine Zweifel daran, dass die Rolltore und Elektroinstallation im Eigentum des Privatklägers gestanden hätten und für die Beschuldigten 1 und 2 mithin fremd gewesen seien. 2. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 hält dem sinngemäss insbesondere entgegen, die Erkenntnis des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost im Urteil vom 26. Juni 2018, wonach die von den Beschuldigten 1 und 2 geltend gemachten Investitionen nicht annährend nachgewiesen werden könnten, möge aus zivilrechtlicher Sicht zutreffend sein. Dieser Umstand bedeute jedoch keineswegs, dass dies in strafrechtlicher Hinsicht gleich zu beurteilen sei. Im Strafrecht gelte die Unschuldsvermutung, wonach der Staat die Schuld des Beschuldigten nachweisen müsse. Im Schreiben vom 24. Oktober 2011 bestätige die L._____ AG für den damaligen Eigentümer der Liegenschaft [I._____], dass die E._____ AG als Mieterin diverse Betriebseinrichtungen erstellt und selbst finanziert habe. Die L._____ AG nenne einen Betrag von Fr. 300'000.−, den die E._____ AG investiert haben soll. Diesen Betrag bestätige sie zwar nicht. Aus ihrem Schreiben gehe jedoch klar hervor, dass namentlich neue Elektroinstallationen durch die E._____ AG erstellt worden seien und um genau dies gehe es unter anderem im vorliegenden Verfahren. Weiter habe der Beschuldigte 1 wie auch seine Söhne sowie die Auskunftsperson F._____ klar und durchgehend erklärt, dass der Beschuldigte 1 bereits Jahre zuvor die Rolltore sowie die Elektroinstallation auf eigene Kosten eingebaut habe. Entsprechend sei festzuhalten, http://www.bl.ch/kantonsgericht
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dass es sich bei den in Rede stehenden Rolltoren und Teilen der Elektroinstallation (Sicherungskasten) nicht um eine fremde, bewegliche Sache gehandelt habe, sondern diese Gegenstände im Eigentum der E._____ AG gestanden hätten. (c) Konkrete Beurteilung 1. Mit den ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht konkret auseinander, sondern wiederholt diesbezüglich im Wesentlichen einfach ihren Standpunkt aus dem strafgerichtlichen Verfahren. Damit vermag sie die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung der Vorderrichter indes nicht in Frage zu stellen. Das Kantonsgericht schliesst sich aus den von der Vorinstanz im Grundsatz zutreffend dargestellten Gründen deren Beweisergebnis vollumfänglich an, wonach die Indizienlage eine Investition der E._____ AG in die entfernten Rolltore und [Teile der] Elektroinstallation nicht annehmen lässt, folglich keine Zweifel am Eigentum des Privatklägers an diesen Gegenständen bestehen und diese daher für die Beschuldigten 1 und 2 fremd waren. Vorab kann auf die korrekte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer E. II/1.2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Lediglich im Sinne einer Hervorhebung bzw. Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils ist Folgendes festzuhalten: 2.1 Unerwähnt liess die Vorinstanz, dass am 14. Januar 2019 die Elektroinstallation als fest mit der gegenständlichen Liegenschaft verbundenes Bestandteil kraft Akzessionsprinzip im Eigentum des Privatklägers als Liegenschaftseigentümer stand (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Selbst wenn die E._____ AG als Mieterin das für die in Rede stehenden Teile der Elektroinstallation benötigte Material auf eigene Kosten erworben und in die Liegenschaft eingebaut haben sollte, wäre das Eigentum daran gemäss Art. 671 Abs. 1 ZGB infolge Verbindung mit der Liegenschaft mit dem Einbau auf den Privatkläger als Liegenschaftseigentümer übergegangen. 2.2 Im Folgenden ist zunächst die Frage zu erörtern, ob die vom Beschuldigten 1 behaupteten Investitionen der E._____ AG in die Rolltore und Elektroinstallation der streitbetroffenen Liegenschaft tatsächlich überhaupt erfolgt sind. 2.2.1 Der zwischen I._____ und der J._____ AG am 11. Oktober 2004 abgeschlossene Mietvertrag betreffend die Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ über die bestehende Halle und Freiflächen enthält in Ziffer 7.3 eine ausdrückliche Regelung über Ausbauten und bauliche Veränderungen am Mietobjekt. Demnach darf die Mieterin Ausbauten, bauliche Änderungen und Installationen nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen (act. 281). Eine solche vorgängige Zustimmung wurde vom Beschuldigten 1 weder vorgelegt noch findet sich eine entsprechende Erklärung in den Akten. Dies bildet ein klares Indiz dafür, dass die fraglichen Rolltore und Teile der Elektroinstallation in der betreffenden Liegenschaft nicht von der E._____ AG erstellt und finanziert wurden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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2.2.2 Von Interesse ist ausserdem das Schreiben vom 17. August 2015 von M._____ an den Privatkläger. M._____ ist der ehemalige Mitarbeiter der L._____ AG und verwaltete die betroffene Liegenschaft für den damaligen Eigentümer I._____. 2.2.2.1 Im erwähnten Schreiben führte M._____ aus, dass die Kosten für alle Rolltore bei der E._____ AG vom ehemaligen Liegenschaftseigentümer, I._____, übernommen wurden (act. 315). Gemäss dem beigelegten Kontoblatt 4003 betreffend die Liegenschaft (Unterhalt, Reparaturen) an der G._____strasse 2 und 3 in H._____ für das Jahr 2010 wurden von I._____ am 18. Januar 2010 Fr. 8'462.20 und am 27. Januar 2010 Fr. 2'528.90 für die Rolltore bezahlt (act. 317 ff.). Demnach erfolgte die Erstellung der Rolltore und deren Finanzierung zweifelsohne durch den früheren Eigentümer I._____. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben vom 22. Oktober 2008 der L._____ AG an die J._____ AG, dass die Instandstellung der Rolltore als Aufgabe des Liegenschaftseigentümers angesehen wurde. In diesem Schreiben wird nämlich festgehalten, dass die L._____ AG den Eigentümer [I._____] über die Mängel am Garagentor ins Bild setzte und dieser ankündigte, sich in den nächsten Tagen diesbezüglich bei der Mieterschaft zu melden (act. 269 ff.). Damit wurde die Durchführung der notwendigen Reparaturen am Garagentor von den Parteien eindeutig als eine Sache des Liegenschaftseigentümers betrachtet. Dieser Umstand bestätigt, dass weder der Beschuldigte 1 noch die E._____ AG die Rolltore erstellte und bezahlte. 2.2.2.2 Im Schreiben vom 17. August 2015 teilte M._____ dem Privatkläger mit, von der Verwaltung seien keine Aufträge erteilt worden, an der Autowerkstatt irgendwelche Elektroinstallationen auszuführen. Alle Elektroinstallationen am Hauptgebäude seien jeweils durch die Firma N._____ AG ausgeführt worden; von Arbeiten an der Autogarage habe er keine Kenntnis (act. 315). Diese Ausführungen von M._____ belegen lediglich, dass seitens der damaligen Liegenschaftsverwaltung keine Elektroinstallationsarbeiten an der Liegenschaft vorgenommen wurden. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass die in Rede stehenden Teile der Elektroinstallation durch die Beschuldigten 1 und 2 bzw. die E._____ AG errichtet und bezahlt wurden. Die betreffenden Elemente der Elektroinstallation könnten auch schon vorbestanden haben oder deren Erstellung könnte direkt durch den Liegenschaftseigentümer in Auftrag gegeben worden sein. 2.2.3 Im Weiteren gilt es das Schreiben vom 24. Oktober 2011 der L._____ AG an die E._____ AG (Nebenakten ZKG BL Ost: Berufungsbeilage 15) näher zu betrachten. In diesem an «Herr B._____» gerichteten Schreiben wird Folgendes festgehalten: «Gemäss Ihren eigenen Angaben haben Sie in den Jahren 2010/2011 diverse Einbauten in Ihrem Garagenbetrieb im Umfange von ca. Fr. 300'000.00 ausgeführt. ● Neue Elektroinstallation ● Spaltanlage http://www.bl.ch/kantonsgericht
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● Autowaschplatz ● Diverse Maurer- und Betonarbeiten (Wände, etc.) ● Gebäudeisolationen Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass diese von Ihnen selbst erstellten und finanzierten Betriebseinrichtungen mit dem Einverständnis des Hauseigentümers, I._____, ausgeführt wurden.» In diesem Schreiben hielt die L._____ AG einleitend fest, dass die E._____ AG «gemäss Ihren eigenen Angaben» in den Jahren 2010/11 erstellte Einbauten in ihren Garagenbetrieb (neue Elektroinstallation, die Spaltanlage, den Autowaschplatz, diverse Maurer- und Betonarbeiten sowie die Gebäudeisolationen) im Umfang von zirka Fr. 300'000.− vorgenommen habe. Aus der bewusst gewählten Formulierung («gemäss Ihren eigenen Angaben») ergibt sich eindeutig, dass sowohl die Angaben zur Art der erbrachten Arbeiten als auch zur Investitionssumme ausschliesslich auf den subjektiven Ausführungen des zuständigen Vertreters der E._____ AG beruhen. Anschliessend bestätigte die L._____ AG noch die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zu diesen Arbeiten. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass im genannten Schreiben unter den von der E._____ AG in den Jahren 2010/11 vorgenommenen Einbauten in den Garagenbetrieb zwar eine «neue Elektroinstallation» aufgeführt wird, die L._____ AG deren Erstellung jedoch nicht verbindlich bestätigt, sondern insoweit lediglich eine eigene Angabe des zuständigen Vertreters der E._____ AG wiedergibt. Angesichts dessen kommt dem besagten Brief bezüglich der Frage der von der E._____ AG vorgenommenen Einbauten in den Garagenbetrieb nur der beschränkte Beweiswert einer Parteibehauptung zu, da es sich um eine von der E._____ AG stammende Darstellung handelt und damit gerade keine unabhängige Drittbestätigung vorliegt. Dieses Schreiben vermag folglich nicht nachzuweisen, dass die E._____ AG in den Jahren 2010/11 die anklagegegenständlichen Teile der Elektroinstallation der Liegenschaft an der G._____-strasse 3 in H._____ eingebaut hat. Davon ist umso mehr auszugehen, als aus dem erwähnten Schriftstück auch nicht hervorgeht, ob genau die in Rede stehenden Teile der Elektroinstallation durch die E._____ AG neu erstellt worden sein sollen. Ausserdem ist zu konstatieren, dass in der im genannten Schreiben von der L._____ AG auf Grundlage der Angaben der E._____ AG erstellten Auflistung der von der Letzteren vorgenommenen Einbauten im Garagenbetrieb die Rolltore just keine Erwähnung finden. Da weder konkret vorgebracht noch ersichtlich ist, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt, kann daraus nur geschlossen werden, dass die E._____ AG die Rolltore nicht errichtet hat. 2.2.4 Die E._____ AG erhob am 6. Februar 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost Klage auf Aufhebung der vom Privatkläger ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaft. Im Rahmen dieses Prozesses brachte die E._____ AG unter anderem vor, der Beschuldigte 1 habe Investitionen im Umfang von Fr. 300'000.− in die besagte Liegenschaft getätigt, und es sei vereinbart worden, dass dieser http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Betrag mit den von der E._____ AG für die Zeit ab Januar 2012 bzw. Juni 2012 geschuldeten Mietzinsen verrechnet werde, weshalb eine Berufung auf Zahlungsverzug missbräuchlich sei. Der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost gelangte mit Urteil vom 22. Juni 2017 zum Ergebnis, dass die E._____ AG die behaupteten Investitionen von Fr. 300'000.− nicht ansatzweise belegt habe. Daran ändere auch der Hinweis auf die von der E._____ AG eingereichte Beilage 8 nichts. Aus diesem Dokument ergebe sich nämlich lediglich, dass die L._____ AG mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 der E._____ AG mitgeteilt habe, sie habe «gemäss Ihren eigenen Angaben» in den Jahren 2010/11 Einbauten im Umfang von zirka Fr. 300'000.− vorgenommen (act. 509 ff.). Mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 26. Juni 2018 wurde die Berufung der E._____ AG abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost bestätigt. Das dargestellte Zivilverfahren zeigt, dass die behaupteten Investitionen in die Rolltore und Elektroinstallation als zivilrechtlich nicht nachgewiesen angesehen wurden. 2.2.5 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 macht in der Berufungsbegründung vom 7. März 2025 pauschal geltend, F._____ habe als Auskunftsperson angegeben, dass der Beschuldigte 1 die Rolltore sowie die Elektroinstallation bereits [vor der Übernahme der Liegenschaft durch den Privatkläger] auf eigene Kosten eingebaut habe. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. F._____ gab in der Einvernahme vom 22. September 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigter auf Frage nach den Eigentumsverhältnissen an den Rolltoren und der Elektroinstallation [in der Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____] an, er wisse aufgrund seiner dort absolvierten Lehrzeit, dass die Rolltore durch den Beschuldigten 1 installiert worden seien. Wem diese gehörten und welche Abmachungen diesbezüglich getroffen worden seien, wisse er jedoch nicht. Auf Frage, wann die Rolltore installiert worden seien, erklärte F._____, er wisse nur, dass deren Installation vor der Übernahme der Liegenschaft durch den Privatkläger erfolgt sei. Er wisse nicht, welche Firma diese Tore eingebaut habe, da deren Installation erst nach Abschluss seiner Lehre im Jahr 2006 erfolgt sei. Auf Frage, woher er wisse, dass der Beschuldigte 1 die Rolltore ersetzt habe, antwortete er, während seiner Lehrzeit habe sich dort noch eine Schiebetüre befunden. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 1, wonach dieser insgesamt Fr. 300'000.− investiert habe, gab F._____ zu Protokoll, gesagt sei schnell einmal etwas. Er habe es nicht auf Papier gesehen, was tatsächlich von wem investiert worden sei (act. 747 ff.). Da die vom Beschuldigten 1 behaupteten Investitionen in die Rolltore und Elektroinstallation in der von der E._____ AG gemieteten Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ erst in den Jahren 2010/11 erfolgt sein sollen, F._____ seine Lehre bei der E._____ AG indes bereits im Jahr 2006 abgeschlossen hatte, konnte er aus eigener Wahrnehmung gar nicht bestätigen, ob die Rolltore effektiv durch den Beschuldigten 1 installiert wurden. Insoweit handelt es sich bei seinen Depositionen um Aussagen vom blossen Hörensagen. F._____ kann nur bekunden, was er gehört hat, nicht aber, ob das Gehörte auch wahr ist (BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 1.3). Aufgrund der Depositionen von F._____ kann daher nicht als erstellt gelten, dass die http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Installation der Rolltore durch den Beschuldigten 1 erfolgt ist. Aussagen betreffend die Elektroinstallation finden sich bei F._____ sodann überhaupt nicht, weshalb seine Depositionen offenkundig nicht als Nachweis für eine Erstellung der Elektroinstallation durch den Beschuldigten 1 bzw. die E._____ AG herangezogen werden können. 2.2.6 Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 29. Dezember 2011 zwischen I._____ und dem Privatkläger betreffend die Liegenschaft Nr. 4._____ im Grundbuch H._____ (Gebäude an der G._____strasse 2 und 3 in H._____) wird in Ziffer III/3 bestimmt, dass alles mitverkauft wird, was nach Gesetz und Ortsgebrauch Bestandteil und Zugehör zum Kaufobjekt bildet (act. 307). Nach dieser Regelung umfasste der Verkauf der Liegenschaft auch die Rolltore als Zugehör, was dafür spricht, dass diese im Eigentum von I._____ standen. In Ziffer III/8 des Kaufvertrags bestätigte die Verkäuferschaft sodann, dass seitens der Mieter keinerlei Ansprüche für Mieterausbauten oder Investitionen am Kaufobjekt bestehen (act. 309). In Anbetracht des Umstands, dass die Liegenschaftsverwaltung des Verkäufers I._____, die L._____ AG, in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2011 gegenüber der E._____ AG gemäss deren eigenen Angaben Investitionen in die Liegenschaft von zirka Fr. 300'000.− bestätigte und das Verhältnis zwischen I._____ und den Beschuldigten 1 und 2 sehr gut war (act. S137), ist daraus zu schliessen, dass im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft effektiv keine entsprechenden Ansprüche bestanden. Als Grund hierfür kommt namentlich in Betracht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mehrwertentschädigung gemäss Art. 260a Abs. 3 OR nicht gegeben waren oder ein allfälliger Anspruch bereits abgegolten war. Dass der damalige Eigentümer I._____ entschädigungsberechtigte Mieterausbauten und Investitionen beim Verkauf der Liegenschaft absichtlich verheimlicht haben sollte, wird sodann weder substanziiert behauptet noch bestehen hierfür entsprechende Hinweise. 2.2.7 Schliesslich ergeben sich auch aus dem von der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Schreiben vom 2. Februar 2010 der E._____ AG an die N._____ AG (act. S165) keine handfesten Anhaltspunkte für die Erstellung und Finanzierung der in Rede stehenden Teile der Elektroinstallation durch die E._____ AG. Gegenstand dieses Briefs bildet einzig der Zeitpunkt der Abnahme [der Elektroinstallation]. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass die E._____ AG die anklagegegenständlichen Teile der Elektroinstallation auf eigene Rechnung erstellte. Es kann durchaus sein, dass es sich hierbei um eine blosse Terminabsprache der E._____ AG als Mieterin mit der N._____ AG für eine vom Eigentümer der Liegenschaft in Auftrag gegebene und bezahlte Elektroinstallation handelt. Dem erwähnten Brief war sodann der Arbeitsrapport vom 9. Februar 2008 der N._____ AG angeheftet (act. S167). Der Umstand, dass in diesem Rapport die L._____ AG und damit die Immobilienverwaltung des Liegenschaftseigentümers als Auftraggeberin genannt wird, spricht klar dafür, dass die betreffenden Elektroarbeiten durch den Liegenschaftseigentümer veranlasst und bezahlt wurden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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2.2.8 Vor diesem Hintergrund kann nur geschlossen werden, dass weder die Beschuldigte 1 und 2 noch die E._____ AG die in Frage stehenden Rolltore und Teile der Elektroinstallation in der besagten Liegenschaft erstellt bzw. finanziert haben. Mangels entsprechender Investitionen muss davon ausgegangen werden, dass die Rolltore am 14. Januar 2019 im Eigentum des Privatklägers standen. Dasselbe gilt insbesondere unter Berücksichtigung des im Sachenrecht geltenden Akzessionsprinzips für die Elektroinstallation, die als Bestandteil der Liegenschaft ohnehin dem Eigentümer derselben zuzurechnen ist. Demnach ist insgesamt festzuhalten, dass es sich bei den anklagegegenständlichen Rolltoren und Teilen der Elektroinstallation für die Beschuldigten 1 und 2 um fremde Sachen handelte. (iii) Beteiligung des Beschuldigten 1 an den angeklagten Tathandlungen 1.1 Gemäss Anzeigerapport vom 3. Juli 2019 ging bei der Polizei Basel-Landschaft am Montag, den 14. Januar 2019 um 21:53 Uhr durch K._____ (Sohn des Privatklägers) eine Meldung ein, wonach der Beschuldigte 1 an der vom Privatkläger vermieteten Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ diverse Beschädigungen und Diebstähle begangen habe. Vor Ort konnte K._____ B._____ (recte wohl: der Beschuldigte 1) mit weiteren Personen angetroffen werden, welche verschiedene Einrichtungen an der erwähnten Liegenschaft abmontierten (act. 241 ff.). 1.2.1 K._____ bekundete im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2019 als Auskunftsperson, sie hätten [am 14. Januar 2019] beobachtet, wie die Beschuldigten 1 und 2, E._____ sowie drei bis vier weitere Personen das Garagentor am Abmontieren gewesen seien. Sie hätten versucht, das Garagentor in einen Lieferwagen zu laden. Am nächsten Tag anlässlich der Schlüsselabgabe hätten sie überdies diverse Beschädigungen an elektrischen Einrichtungen festgestellt (act. 635). 1.2.2 Der Privatkläger führte in der polizeilichen Befragung vom 17. Juni 2019 als Auskunftsperson aus, sie hätten beobachtet, wie der Beschuldigte 1 mit mehreren Leuten die Rolltore demontiert habe. Auf Nachfrage machte er geltend, es seien der Beschuldigte 2, E._____, F._____, ein Freund des Beschuldigten 1 namens P._____ sowie weitere ihm nicht bekannte Personen dabei gewesen. Auf Frage, wer das Tor abmontiert habe, bekundete der Privatkläger, er wohne in der Nähe [der gegenständlichen Liegenschaft] und habe am Abend des 14. Januar 2019 Lärm vernommen. Aufgrund dessen habe er Nachschau gehalten. Dabei habe er bemerkt, dass der Beschuldigte 1 und seine Söhne [der Beschuldigte 2 und E._____] sowie weitere Personen dabei gewesen seien, das dritte Tor auf ein Fahrzeug zu laden. Die anderen Tore seien bereits abmontiert gewesen. Die Frage, ob er gesehen habe, wer das Rolltor abmontiert habe, verneinte der Privatkläger, fügte jedoch an, dass alle das Rolltor auf das Fahrzeug geladen hätten (act. 657 ff.). 1.2.3 F._____ erklärte in der Einvernahme vom 22. September 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigter auf Vorhalt, der Beschuldigte 1, der Beschuldigte 2 und E._____ hätten http://www.bl.ch/kantonsgericht
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die [Roll]tore und die Elektroinstallation am 14. Januar 2019 mitgenommen, er habe gesehen, dass sie etwas geladen hätten. Aber wem was gehört habe, wisse er nicht. Als er versucht habe, sein Fahrzeug zu starten, seien sie mit dem Beladen beschäftigt gewesen. Auf Nachfrage gab F._____ an, mit «sie» meine er den Beschuldigten 1 und 2 sowie E._____. Auf Frage, wie das Beladen abgelaufen sei, bekundete F._____, er habe gesehen, dass sie einen Bus bzw. Lieferwagen gehabt hätten. Er selber sei mit seinem Auto beschäftigt gewesen. Auf Frage, ob die [Roll]tore auf oder in den Lieferwagen geladen worden seien, sagte F._____ aus, er glaube, es seien Tore in den Lieferwagen geladen worden (act. 743). 1.2.4 Der Beschuldigte 1 bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2019 den Vorhalt, im Zusammenhang mit dem Umzug bei der Autogarage an der G._____strasse 3 in H._____ diverse Sachbeschädigungen sowie einen Diebstahl begangen zu haben, und verweigerte im Übrigen die Aussage (act. 685 ff.). 1.2.5 Der Beschuldigte 2 verweigerte in der polizeilichen Befragung vom 24. April 2019 jegliche Aussage (act. 663 ff.). 1.2.6 Der Beschuldigte 1 gab im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2020 an, [der 14. Januar 2019] sei der letzte Tag gewesen, bevor sie die Liegenschaft hätten verlassen müssen. Sein Sohn, der Beschuldigte 2, sei damals Geschäftsführer gewesen und habe bestimmt, welche Sachen sie mitnehmen dürften. Alles, was von ihrer Seite finanziert worden sei, hätten sie mitgenommen. Gemäss den entsprechenden Angaben des Beschuldigten 2 hätten sie diese Sachen mitgenommen. Insbesondere hätten sie die Rolltore und die beweglichen Sachen behändigt. Den Ölabscheider und die Kanalisation, die sie erstellt hätten, hätten sie offenkundig nicht mitnehmen können; dasselbe gelte für den Waschplatz. Die Investition in die Elektroinstallation sei vollständig von ihrer Seite übernommen worden. Die Elektroinstallation hätten sie auch mitgenommen. Alle beweglichen Sachen, die hätten abgeschraubt werden können, hätten sie behändigt. Es habe sich nicht um persönliche Sachen, sondern um Firmeneigentum gehandelt (act. 715). Der Privatkläger erklärte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2020, die Beschuldigten 1 und 2, E._____, ein Neffe sowie zwei Personen, die ihm lediglich unter den Vornamen P._____ und Q._____ bekannt seien, hätten die Tore demontiert. Er selbst habe sich nicht zu ihnen begeben, sondern die Polizei angerufen, da er keinen Streit habe beginnen wollen. Als er am 15. Januar 2019 um 12:00 Uhr die Schlüssel erhalten habe, habe er festgestellt, dass die ganzen Stromleitungen usw. beschädigt bzw. zerschnitten worden seien. Auf Frage, ob er den Abtransport beobachtet habe, antwortete der Privatkläger, ein Tor habe sich bereits in einem Lieferwagen befunden, während die übrigen Tore noch demontiert worden seien, als er die Polizei verständigt habe (act. 717). 1.3 Der Beschuldigte 1 räumte im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung ein, die Rolltore mitgenommen zu haben, und fügte an, dass diese ihnen bzw. der Firma gehört hätten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Ausserdem erklärte er, der Beschuldigte 2 habe entschieden, was mitgenommen worden sei. Der Beschuldigte 2 bestätigte diese Aussage und betonte, dass das, was sie behändigt hätten, von der Firma finanziert worden sei. Weiter machte der Beschuldigte 2 geltend, die Tore seien äusserst schwer gewesen, sie hätten Leute und Geräte benötigt, um die Tore zu heben (act. S135). 1.4 An der heutigen Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte 1 gefragt, ob er zugebe, gemeinsam mit weiteren Personen am Montag, den 14. Januar 2019 zwischen zirka 21:45 Uhr und 21:53 Uhr an der G._____strasse 3 in H._____ drei Rolltore der damals noch gemieteten Liegenschaft demontiert und abtransportiert zu haben, und angemerkt, er habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Rolltore hätten ihnen gehört. Der Beschuldigte erklärte, die Tore hätten der Firma gehört. Sie seien unter Zeitdruck gestanden und hätten die Arbeiten deshalb aufgeteilt. Er habe den grössten Teil der Zeit damit verbracht, Autos vom Hof abzutransportieren. Sein Sohn habe sich zusammen mit anderen Leuten um das Restinventar gekümmert und dieses ausgebaut. Die Frage, ob er zugebe, die Elektroinstallation demontiert zu haben, aber geltend mache, diese habe der Firma gehört, bejahte er und bemerkte, die Firma habe sämtliche Investitionen, namentlich jene in die Elektroinstallation, den Waschplatz und die Spaltanlage, getätigt. Den Waschplatz und die Spaltanlage hätten sie nicht mitnehmen können (Prot. KGer S. 11). Auf Frage, weshalb die Tore ausgerechnet am späten Abend abtransportiert worden seien, gab der Beschuldigte 1 an, sie seien unter Zeitdruck gestanden, da die Liegenschaft bis zum nächsten Tag habe geräumt werden müssen. Auf Frage, ob sie allgemein mit dem Räumen beschäftigt gewesen seien oder sich gezielt an den besagten Ort begeben hätten, erklärte der Beschuldigte 1, sie seien allgemein am Räumen gewesen. Er selbst habe alle Arbeiten im Aussenbereich verrichtet und sich um den Abtransport der Autos gekümmert, während sein Sohn mit ein paar anderen Leuten im Inneren alles erledigt habe. Er sei eigentlich immer am Fahren gewesen. Auf Frage, was beim Auszug aus der besagten Liegenschaft mit der Elektroinstallation geschehen sei, führte der Beschuldigte 1 aus, er sei im Aussenbereich tätig gewesen und hauptsächlich mit den Autos beschäftigt gewesen. Es seien über 25 Autos auf dem Platz gestanden, weshalb er bis nachts um 01:00 Uhr mit dem Abtransport der Autos beschäftigt gewesen sei. Auf Frage, ob es aus seiner Sicht sinnvoll gewesen sei, beim Auszug einen Teil der Elektroinstallation mitzunehmen, gab der Beschuldigte 1 an, sein Sohn habe ihm mitgeteilt, welche Gegenstände der Firma gehörten. Sie seien unter Zeitdruck gestanden und hätten die entsprechenden Sachen abtransportieren müssen. Es sei nicht so gewesen, dass es geheissen habe, du machst das und du das. Auf Frage der Verteidigung, ob er am fraglichen Tag selber etwas an den Kabeln oder der Elektroinstallation gemacht bzw. [Teile davon] mitgenommen oder Kabel durchtrennt habe, erklärte der Beschuldigte 1, er habe sich mit seinem jüngeren Sohn im Aussenbereich aufgehalten und sei mit den Autos beschäftigt gewesen. Was sich im Inneren abgespielt habe, wisse er nicht. Die Nachfrage der Verteidigung, ob er selber nichts gemacht habe, verneinte er und fügte an, er habe ständig Autos hin- und herbewegt. Auf Frage, ob zwischen ihm und seinem Sohn eine Vereinbarung betreffend die am fraglichen Tag mitzunehmenden Sachen bestanden habe, führte der Beschuldigte 1 aus, sein Sohn habe alles, was der Firma gehört habe, mitnehmen wollen. Im Detail habe man dies aber nicht besprochen. Auf Frage der Verteidigung, ob nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht
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vereinbart worden sei, dass sich der Beschuldigte 1 um die Autos und der Beschuldigte 2 um die Kabel kümmere, und sie gemeinsam die Tore mitnähmen, gab der Beschuldigte 1 an, der Beschuldigte 2 habe gesagt, er (der Beschuldigte 1) sei für die Autos zuständig, während sich der Beschuldigte 2 um das Übrige kümmere. Auf die Frage der Verteidigung, ob er selbst beim Abtransport der Tore mitgeholfen habe, führte der Beschuldigte 1 aus, er wisse nicht, wer den Transport der Tore durchgeführt habe. Er habe sich mit dem jüngeren Sohn um die Autos gekümmert und sei die ganze Nacht damit beschäftigt gewesen. Im Inneren der Liegenschaft habe er nichts gemacht. Die Nachfrage, ob er an den Toren etwas getan habe, verneinte er (Prot. KGer S. 19 f.). 2.1 Der Privatkläger hat konstant bekundet, er habe beobachtet, dass die Beschuldigten 1 und 2 zusammen mit mehreren anderen Personen die Rolltore demontiert hätten. Der in der Nähe der in Rede stehenden Liegenschaft wohnhafte Privatkläger schilderte detailliert und lebensnah, er habe aufgrund des von ihm vernommenen Lärms Nachschau gehalten und dabei festgestellt, dass die Beschuldigten 1 und 2, E._____ sowie weitere Personen damit beschäftigt gewesen seien, das dritte Tor auf ein Fahrzeug zu laden, während die übrigen Tore bereits abmontiert gewesen seien. Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich als konstant, widerspruchsfrei, nachvollziehbar sowie nicht unnötig belastend und sind daher als glaubhaft zu qualifizieren. Es besteht kein Anlass, an ihrer Glaubhaftigkeit zu zweifeln, zumal die Schilderungen des Privatklägers durch die übereinstimmenden Aussagen von K._____ und F._____ vollumfänglich gestützt werden. K._____ bekundete, sie hätten [am 14. Januar 2019] beobachtet, wie die Beschuldigten 1 und 2, E._____ sowie drei bis vier weitere Personen das Garagentor abmontiert und anschliessend versucht hätten, dieses in einen Lieferwagen zu laden. F._____ sagte aus, er habe am 14. Januar 2019 gesehen, wie die Beschuldigten 1 und 2 sowie E._____ einen Lieferwagen mit [Roll]toren beladen hätten. 2.2 Nachdem sich der Beschuldigte 1 im Vorverfahren grundsätzlich nicht zur Sache geäussert hatte, räumte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme ein, die Rolltore und die Elektroinstallation mitgenommen zu haben. Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu, die Rolltore mitgenommen zu haben. Zur Begründung dieser Handlung gab er an, diese hätten ihm bzw. der Firma gehört. Plastisch und lebensnah schilderte er, dass die Tore äusserst schwer und deshalb [mehrere] Leute sowie Geräte erforderlich gewesen seien, um sie zu heben. Vor den Schranken des Kantonsgerichts bestätigte er zunächst, die Elektroinstallation demontiert zu haben, liess aber die Frage nach seiner Beteiligung an der Demontage der Rolltore unbeantwortet. Im eklatanten Widerspruch zu seinen früheren Aussagen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Prozess machte er vor Kantonsgericht im weiteren Verlauf der Befragung, insbesondere auf Fragen der Verteidigung hin, plötzlich geltend, an der Demontage der Tore und der Elektroinstallation nicht beteiligt gewesen zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der ersten Aussage des Beschuldigten 1 besonderes Gewicht zukommt, da diese zeitnah nach dem Tatgeschehen und frei von äusseren Einflüssen erfolgte. Gerade weil er sich damals noch gut an die Gegebenheiten erinnern konnte, braucht es erfahrungsgemäss viel, dieser «Macht der Tatsachen» zu widerstehen sowie eine davon abweichende Lüge zu erfinden und glaubhaft vorzutragen http://www.bl.ch/kantonsgericht
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(BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 86). Aufgrund dessen und da der Beschuldigte 1 weder einen nachvollziehbaren Grund für seine Kehrtwendung im Aussageverhalten nennt noch ein solcher ersichtlich ist, erscheint seine spätere Darstellung, wonach er an der Demontage der Rolltore und der Elektroinstallation und dem Abtransport der Rolltore nicht beteiligt gewesen sein will, nicht als glaubhaft. 2.3 Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte 1 an der Demontage der in Rede stehenden Rolltore und deren Verlad in ein Fahrzeug mitwirkte. Überdies steht fest, dass der Beschuldigte 1 an der Demontage der Elektroinstallation beteiligt war. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte 1 sei an den genannten Handlungen nicht beteiligt gewesen, geht folglich fehl. Aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 2 ist überdies dessen Mitwirkung an den genannten Handlungen des Beschuldigten 1 erwiesen. (iv) Fazit Der objektive Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1 ist aufgrund der gemachten Ausführungen vollumfänglich erstellt. β) Subjektive Sachverhaltselemente (i) Standpunkt der Vorinstanz und des Beschuldigten 1 1. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass den Beschuldigten 1 und 2 aufgrund des rechtskräftigen Urteils [des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost] vom 22. Juni 2017 zum Tatzeitpunkt bereits seit Längerem bekannt gewesen sei, dass sie nicht von entschädigungspflichtigen Investitionen in die streitbetroffene Liegenschaft hätten ausgehen können. Damit sei ihnen auch klar gewesen, dass die Rolltore und die Elektroinstallation im Tatzeitpunkt im Eigentum des Privatklägers gestanden hätten. 2. Die Verteidigung wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Beschuldigte 1 habe von Beginn weg gesagt, dass die fraglichen Sachen im Eigentum der Firma [E._____ AG] gestanden hätten. Er sei davon überzeugt gewesen und habe daher weder Vorsatz noch Bereicherungsabsicht gehabt. (ii) Konkrete Beurteilung 1. Die Vorinstanz hat die Kenntnis der Beschuldigten 1 und 2 bezüglich der Fremdheit der Rolltore und Elektroinstallation mit dem blossen Hinweis auf das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Juni 2017 erklärt. Diese Begründung ist äusserst knapp und bedarf der nachstehenden Ergänzung. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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2. Es ist allgemein bekannt, dass bei einer Mietliegenschaft zum Gebäude gehörende bauliche Einrichtungen, wie Garagentore und die Elektroinstallation, dem vermietenden Liegenschaftseigentümer gehören. Nach den Ausführungen in Erwägung II/A/AB/b/(ii)/(c) ist davon auszugehen, dass weder die Beschuldigten 1 und 2 noch die E._____ AG die anklagegegenständlichen Rolltore und Teile der Elektroinstallation in der betreffenden Liegenschaft errichtet bzw. finanziert haben. Vor diesem Hintergrund fehlen jegliche äussere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte 1 davon ausgegangen sein könnte, es handle sich um sein Eigentum oder um ein solches des Beschuldigten 2 bzw. der E._____ AG. Demnach kann nur geschlossen werden, dass er zumindest ernstlich für möglich hielt, dass die fraglichen Rolltore und Teile der Elektroinstallation im Eigentum des Liegenschaftseigentümers, d.h. dem Privatkläger, standen und für ihn fremd waren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung vermag der Beschuldigte 1 sodann aus dem Umstand, dass im Konkursinventar der E._____ AG zwei der fraglichen Rolltore, die sich an der Privatadresse der Beschuldigten 1 und 2 befinden, aufgelistet wurden (act. 943), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, ob der Beschuldigte 1 die Rolltore im (irrigen) Glauben an eigenes Eigentum an sich nahm oder in der Absicht rechtswidriger Aneignung handelte. Beide Varianten kommen gleichermassen in Betracht. Ferner hatte der Beschuldigte 1 aufgrund der ihm von der Polizei am 14. Januar 2019 um 21:53 Uhr erteilten Weisung, mangels Nachweises des Eigentums der Beschuldigten 1 und 2 bzw. der E._____ AG an den fraglichen Gegenständen mit der Demontage bis zum offiziellen Abnahmetermin zuzuwarten (act. 251), besonderen Anlass, zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die betreffenden Rolltore und Teile der Elektroinstallation in fremdem Eigentum standen. 3. Weiter ist das zwischen der E._____ AG und dem Privatkläger geführte zivilrechtliche Verfahren, soweit es für das vorliegende Strafverfahren relevant ist, gestützt auf die Akten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost Nr. 1._____ mit Fokus auf die hier relevanten Aspekte zu skizzieren. 3.1 Die E._____ AG reichte am 6. Februar 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost Klage ein und beantragte, die am 27. August 2014 per 28. Februar 2015 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses gemäss Mietvertrag vom 11. Oktober 2008 sei als missbräuchlich bzw. ungültig aufzuheben; eventualiter sei das Mietverhältnis angemessen zu erstrecken, erstmals mindestens um drei Jahre bis Ende Februar 2018. An der Verhandlung vom 17. November 2015 vor dem Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost machte die E._____ AG geltend, die verspäteten Mietzinszahlungen seien darauf zurückzuführen, dass nach Antritt der neuen Vermieterschaft im Mai 2012 vereinbart worden sei, die Miete mit Investitionen in die Liegenschaft zu verrechnen. Die Liegenschaft sei stark renovationsbedürftig, und es habe sogar hineingeregnet. Es sei mündlich vereinbart worden, einen Betrag von Fr. 300'000.− in das Mietobjekt zu investieren. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Mit Urteil vom 17. November 2015 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die Klage ab. In der Urteilsbegründung wurde auf das Vorbringen der E._____ AG betreffend die behaupteten Investitionen nicht weiter eingegangen, da dieses für die Beurteilung der Klage nicht als relevant angesehen wurde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hiess mit Entscheid vom 14. Juni 2016 die von der E._____ AG erhobene Berufung teilweise gut, hob das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. November 2015 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zurück. 3.2 Im Neubeurteilungsverfahren lud der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost mit Verfügung vom 19. Januar 2017 die Parteien zu einer erneuten Hauptverhandlung vor. Er bestimmte, dass die Parteien persönlich zu erscheinen haben und die klagende E._____ AG durch ein handlungsbevollmächtigtes Organ vertreten sein müsse. In der Klagebegründung vom 14. März 2017 führte die E._____ AG insbesondere aus, die Mietzinse für die Monate Januar bis Juni 2012 seien nicht an den damaligen Vermieter überwiesen worden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass verabredet worden sei, künftige Mietzinsforderungen mit Investitionen der E._____ AG zu verrechnen. Diese Investitionen seien in den Jahren 2010/11 mit Zustimmung des Vermieters im Umfang von Fr. 300'000.− in das Mietobjekt getätigt worden. Zur Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 erschienen für die E._____ AG der Beschuldigte 1 mit dem Rechtsvertreter R._____, Advokat, und der Privatkläger mit dem Rechtsvertreter S._____, Advokat. Der Rechtsvertreter der E._____ AG machte unter anderem geltend, bereits seit geraumer Zeit vor der Kündigung sei beanstandet worden, dass es in die Liegenschaft hineinregne. Komme der Vermieter seiner Hauptpflicht zur Bereitstellung eines gebrauchstauglichen Mietobjekts nicht nach und bestreite der Vermieter dies, während ein konnexes Verfahren vor einer anderen Kammer hängig sei, müsse das vorliegende Verfahren ausgestellt werden. Zum [schleppenden] Zahlungsverhalten sei es erst nach dem Eigentümerwechsel infolge der vereinbarten Verrechnung gekommen. Die E._____ AG habe Fr. 300'000.− bezahlt. Der alte Eigentümer habe bestätigt, dass die E._____ AG investiert habe. Bei Rückgabe [der Mietsache] sei daher eine Mehrwert[entschädigung gemäss Art. 260a Abs. 3 OR] festzusetzen. 3.3 Mit Urteil vom 22. Juni 2017 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die Klage vollumfänglich ab. In den Erwägungen hielt er unter anderem fest, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die E._____ AG gegenüber dem Privatkläger vor der Verhandlung vom 17. November 2015 je Verrechnung geltend gemacht habe. Wäre eine entsprechende Vereinbarung über die Verrechnung von Mietzinsen geschlossen worden, hätte die E._____ AG zumindest spätestens nach der zweiten oder dritten Mahnung den Privatkläger darauf hingewiesen und die http://www.bl.ch/kantonsgericht
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ausstehenden Mietzinsen nicht einfach stillschweigend bezahlt. Weiter habe die E._____ AG ihre behaupteten Investition von Fr. 300'000.− nicht ansatzweise belegt. Nachgewiesen sei lediglich, dass der frühere Eigentümer im Sinne von Art. 260a OR mit Investitionen der Mieterin einverstanden gewesen sei. Es erscheine ferner in keiner Art und Weise als glaubhaft, dass nach dem Eigentümerwechsel eine Verrechnung von behaupteten Investitionen von Fr. 300'000.− mit [monatlichen] Mietzinsen von Fr. 2'900.− vereinbart worden sei. Denn dies hätte zur Folge gehabt, dass die E._____ AG während über acht Jahren keinen Mietzins hätte bezahlen müssen. Zudem sei aufgrund der mündlichen und schriftlichen Ausführungen der E._____ AG unklar, inwiefern der Privatkläger seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Familienmitgliedern nicht nachgekommen sein solle. Ebenso erschliesse sich dem Gericht nicht, was die E._____ AG damit geltend machen wolle oder inwiefern daraus eine Missbräuchlichkeit der Kündigung abgeleitet werden könne. Dementsprechend seien die Vorbringen der E._____ AG betreffend Verrechnung von Mietzinsen in keiner Weise bewiesen, weshalb auch aus diesem Grund keine Missbräuchlichkeit [der Kündigung] bestehe. Daran ändere auch der mehrfache Hinweis auf das Schreiben vom 24. Oktober 2011 der L._____ AG an den Privatkläger nichts. Darin werde ausgeführt, die E._____ AG habe «gemäss Ihren eigenen Angaben» in den Jahren 2010/11 Einbauten in ihrem Garagenbetrieb im Umfang von zirka Fr. 300'000.− vorgenommen. Überdies werde bestätigt, dass diese Betriebseinrichtungen mit dem Einverständnis des Eigentümers I._____ ausgeführt worden seien. Diese Beilage beweise jedoch keine Abmachung der Parteien im Zusammenhang mit dem Eigentümerwechsel im März 2012, wonach die Investitionen aus den Jahren 2010/11 mit dem Mietzins hätten verrechnet werden können. 3.4 Mit Entscheid vom 26. Juni 2018 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung der E._____ AG in Bestätigung des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 22. Juni 2017 ab, soweit darauf einzutreten war. In der Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass die E._____ AG im vorinstanzlichen Verfahren für die behauptete Verrechnungsvereinbarung keinerlei Beweise offeriert habe. Zumindest lege sie nicht dar, welche Beweise offeriert, aber nicht abgenommen worden seien. Alleine die Überweisung von einzelnen Monatsmieten an eine andere Stelle genüge jedenfalls nicht als Nachweis für eine Verrechnungsvereinbarung. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Zivilprozess die von der E._____ AG behaupteten Investitionen von Fr. 300'000.− in die Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ explizit thematisiert wurden und von den Gerichten als nicht (ansatzweise) belegt angesehen worden sind. Parteien dieses Zivilverfahrens waren die E._____ AG als Mieterin und der Privatkläger als Vermieter. In der fraglichen Zeit war die Ehefrau des Beschuldigten 1, T._____, einzige Verwaltungsrätin der E._____ AG. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war der Beschuldigte 2, der diese Funktion am 26. September 2013 von seinem Vater, dem Beschuldigten 1, übernommen hatte (act. 803 ff.). Als Vertreter der E._____ AG erschien indes der Beschuldigte 1 mit dem Rechtsvertreter Advokat R._____ zur zivilkreisgerichtlichen Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017. Daraus kann nur geschlossen werden, dass der rechtskundig beratene Beschuldigte 1 über http://www.bl.ch/kantonsgericht
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den Stand der Dinge im Zivilprozesses informiert war und wusste, dass die geltend gemachten Investitionen von den Gerichten als nicht (ansatzweise) belegt angesehen worden waren. Hinzu kommt, dass die E._____ AG, sofern ihr aufgrund von Investitionen in das Mietobjekt in den Jahren 2010/11 Verrechnungsansprüche gegenüber dem Privatkläger zugestanden hätten, aufgrund der behaupteten Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Eigentümerwechsel ab März 2012 während rund acht Jahren die Möglichkeit gehabt hätte, die Verrechnung des Mietzinses mit den behaupteten Investitionen zu erklären. In diesem Fall wäre ein Zahlungsverzug beim Mietzins kaum Gegenstand des Zivilverfahrens geworden. Der Umstand, dass trotz angeblich bestehender Verrechnungsansprüche ab März 2012 keine Verrechnung erfolgte, spricht deutlich dafür, dass der Beschuldigte 1 ernsthafte Zweifel an den behaupteten Investitionen und folglich auch an den darauf gestützten Verrechnungsansprüchen gehabt haben muss. Es musste ihm aufgrund seines Einblicks in das Zivilverfahren jedenfalls seltsam anmuten, dass vor der zivilkreisgerichtlichen Verhandlung vom 17. November 2015 nie eine entsprechende Verrechnung geltend gemacht worden war. Demnach muss es der Beschuldigte 1 bereits während des Zivilprozesses zumindest ernstlich für möglich gehalten haben, dass der E._____ AG als Mieterin keine Entschädigungsansprüche gegenüber dem Privatkläger zufolge Investitionen in die Liegenschaft zustanden. Aufgrund dessen musste er folgerichtig am 14. Januar 2019 ohne Weiteres mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen, dass die betreffenden Rolltore und Teile der Elektroinstallation mangels entsprechender Investitionen seitens der E._____ AG am 14. Januar 2019 im Eigentum des Privatklägers standen. 4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte 1 aus all den vorgenannten Gründen es am 14. Januar 2019 zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass die betreffenden Rolltore und Teile der Elektroinstallation im Eigentum des Privatklägers standen und für ihn fremd waren. Damit sind die pauschalen Einlassungen des Beschuldigten 1, wonach er nicht um die Fremdheit der Rolltore und Elektroinstallation gewusst habe, widerlegt. B. Rechtliche Würdigung BA. Theoretische Grundlagen a. Diebstahl Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Tatobjekt ist eine fremde Sache. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und in der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Der Begriff des Gewahrsams bezeichnet ein tatsächliches Verhältnis, nämlich die real bestehende faktische Herrschaftsmöglichkeit eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist. Er umfasst aber durch die Beziehung zwischen der Person und der Sache, welche die Sache dem Herrschaftsbereich http://www.bl.ch/kantonsgericht
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der Person zuordnet, auch eine normative Komponente. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ein solcher erfolgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich des Berechtigten entfernt wird (BGE 112 IV 9 E. 2a; BGer 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1). Der Täter muss insofern vorsätzlich handeln, als er eine Sache, von der er weiss, dass sie einem anderen gehört, entwenden will, um sie sich anzueignen und sich oder einem anderen damit eine unrechtmässige Bereicherung zu verschaffen. Der Täter muss das Bewusstsein und den Willen haben, einerseits dem Eigentümer die Sache dauerhaft zu entziehen und sich andererseits die Sache zumindest für eine gewisse Zeit anzueignen. Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen; Eventualvorsatz genügt (PAPAUX, Commentaire romand, Code pénal, Bd. II, 2. Aufl. 2025, Art. 139 N 45). b. Sachbeschädigung 1. Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Gegenstand der Straftat ist eine Sache, d.h. ein körperlicher Gegenstand, bewegliches oder unbewegliches Vermögen. Die Beeinträchtigung kann in der Zerstörung oder Beschädigung der Sache bestehen, aber auch in einer Veränderung, die deren Gebrauch, Eigenschaften, Funktionen oder Annehmlichkeit aufhebt oder mindert (BGer 7B_74/2023 vom 30. September 2024 E. 2.2.2). Bei Vermögensdelikten bezieht sich der Begriff «Zugehörigkeit zu einem anderen» auf den Begriff des Eigentums im Sinne des Privatrechts (BGE 132 IV 5 E. 3.3; BGer 7B_74/2023 vom 30. September 2024 E. 2.2.3). 2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (BGE 116 IV 143 E. 2.b; WEISSEN- BERGER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Bd. II, Art. 144 N 81). c. Mittäterschaft 1. Das Strafgesetzbuch enthält keine allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter («coauteur»), wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung der Straftat so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl. 2024, § 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Rz. 59). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft («maîtrise de fait») bzw. Mittatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). 2. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Delikts) zu eigen machen (sog. sukzessive Mittäterschaft, «coactivité successive»; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; BGer 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 13 Rz. 54). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (BGer 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.1). 3. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, so schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Beteiligten den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.3). BB. Subsumtion a. Diebstahl (i) Objektiver Tatbestand Die drei an der Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ angebrachten Rolltore sind bewegliche Sachen. Gemäss dem Beweisergebnis standen sie im Eigentum des Privatklägers und waren folglich für die Beschuldigten 1 und 2 fremd. Indem die Beschuldigten 1 und 2 die Rolltore demontierten und behändigten, brachen sie den daran bestehenden Gewahrsam des http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Privatklägers und begründeten einen eigenen neuen Gewahrsam. Demnach nahmen sie fremde bewegliche Sachen zur Aneignung weg. Angesichts der gerichtlich auf den 15. Januar 2019, 12:00 Uhr, angesetzten Frist zur Räumung der von der E._____ AG gemieteten Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ (act. 561 ff.) bestand bei der am Vorabend kurz vor 22:00 Uhr stattgefundenen Demontage der Rolltore erheblicher Zeitdruck. Vor diesem Hintergrund ist das Mitwirken der Beschuldigten 1 und 2 bei der Demontage der Rolltore und bei deren Verlad in den Lieferwagen zweifelsohne als jeweils massgeblicher Tatbeitrag zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als für die Demontage und das Verladen der äusserst schweren Rolltore die persönliche Mitwirkung der Beschuldigten 1 und 2 unerlässlich war. Die Beschuldigten 1 und 2 leisteten demnach einen wesentlichen Tatbeitrag bei der Behändigung der Rolltore. Ihr Handeln beruhte offensichtlich auch auf einem gemeinsamen Tatplan. Die Beschuldigten 1 und 2 begaben sich zur gleichen Zeit an den Tatort und verfolgten mit der Demontage sowie der Behändigung der drei Rolltore ein einheitliches und koordiniertes Ziel. Dass die Wegnahme der Rolltore angesichts ihres Gewichts nur durch ein arbeitsteiliges Zusammenwirken ermöglicht werden konnte, zeigt, dass ihre Tatbeiträge auf einem gemeinsamen Tatplan beruhten. Auch wenn letztlich der Beschuldigte 2 die Anweisung erteilt haben mag, was mitgenommen werden soll, ist zu beachten, dass der Beschuldigte 1 ein eigenes Tatinteresse hatte, da er mit dem Privatkläger über die Investitionen und deren Verrechnung mit von der E._____ geschuldeten Mietzinsen im Streit gelegen war und nach dem verlorenen Zivilprozess mit dem hier an den Tag gelegten Verhalten augenscheinlich danach trachtete, entsprechende Sachen wie die Rolltore dem Privatkläger zu entziehen. Angesichts des Ausgeführten ist eine Mittäterschaft der Beschuldigten 1 und 2 zu bejahen. Dem Gesagten zufolge erfüllten die Beschuldigten 1 und 2 objektiv den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Mittäterschaft. (ii) Subjektiver Tatbestand 1.1 Gemäss dem Beweisergebnis hielt es der Beschuldigte 1 zumindest ernsthaft für möglich, dass die drei Rolltore fremde bewegliche Sachen waren. Indem er die Rolltore dennoch behändigte, fand er sich mit dieser Möglichkeit ab und nahm die Wegnahme einer fremden Sache billigend in Kauf. Demnach handelte er zumindest mit Eventualvorsatz. 1.2 Indem der Beschuldigte 1 die Rolltore behändigte, wollte er diese für eigene Zwecke bzw. jene der E._____ AG nutzen und damit zumindest vorübergehend seinem Vermögen bzw. jenem der E._____ AG zuführen. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass dem Privatkläger das Eigentum an seinen Rolltoren dauerhaft entzogen wird. Da ihm bzw. der E._____ AG kein Anspruch auf Übereignung der Rolltore zustand, nahm der Beschuldigte 1 eine unrechtmässige Aneignung und Bereicherung zumindest in Kauf. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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1.3 Das Ausgeführte gilt aufgrund des betreffenden rechtskräftigen Schuldspruchs ebenso für den Beschuldigten 2. Demnach steht fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Tatbestand des einfachen Diebstahls auch in subjektiver Hinsicht in Mittäterschaft verwirklichten. 2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bleibt im vorliegenden Fall kein Raum für die Annahme, der Beschuldigte 1 sei einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen, da er irrig davon ausgegangen sei, die weggenommenen Rolltore hätten im Eigentum der E._____ AG gestanden und seien daher nicht fremd gewesen. Im vorliegenden Fall erlaubten die konkreten Umstände dem Beschuldigten 1 nicht, davon überzeugt zu sein, die Rolltore hätten der E._____ AG gehört und seien daher keine fremde Sachen gewesen. Im Gegenteil steht fest, dass es der Beschuldigte 1 zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass die Rolltore fremd waren. Demnach scheidet ein Sachverhaltsirrtums nach Art. 13 Abs. 1 StGB ohne jede Frage aus. (iii) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. (iv) Fazit Der Beschuldigte 1 ist im Anklagepunkt 1 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären, begangen am 14. Januar 2019. b. Sachbeschädigung (i) Objektiver Tatbestand Bei der in der Liegenschaft an der G._____strasse 3 in H._____ angebrachten Elektroinstallation handelt es sich um eine körperliche Sache, an der fremdes Eigentum bestand, so dass ein taugliches Tatobjekt gegeben ist. Durch das Abtrennen der Elektrokabel wurden diesen ihre bestimmungsgemässe Funktion entzogen, da die Kabel nicht mehr genügend lange für eine Verbindung zum betreffenden Schalter oder Sicherungskasten waren und für eine funktionierende Gebäudeelektrik neue Kabel eingezogen werden mussten. Damit liegt ein Beschädigen bzw. Unbrauchbarmachen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vor. Gemäss den vom Privatkläger eingereichten Belegen beläuft sich der Schaden gesamthaft auf rund Fr. 37'134.65 (Fr. 25'000.− [Rechnung vom 4. November 2019 der U._____ AG, act. 405 ff.] + Fr. 8'489.45 [diverse Rechnungen für Elektromaterial, act. 331 ff.], Fr. 30.40 [in bar bezahlte Elektromaterialeinkäufe im Baumarkt V._____, act. 387], Fr. 3'614.80 [diverse in bar bezahlte Elektromaterialeinkäufe in deutschen Baumärkten von EUR 3’249.34, act. 387 ff., vgl. zur Umrechnung Erwägung IV/B]). Da sich der angeklagte und erstellte Schaden ausschliesslich auf die durchtrennten Kabel bezieht, ist im Einklang mit der Vorinstanz «in dubio pro reo» jedoch ein deutlich niedrigerer Betrag anzunehmen, der klar unter der Grenze von Fr. 10'000.− für eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB liegt. Dennoch ist aufgrund des in den aktenkundigen Fotografien http://www.bl.ch/kantonsgericht
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dokumentierten Schadensbilds (act. 255 ff.) von einer Schadensumme von mehreren Tausend Franken auszugehen. Bei ihrem Tun handelten die Beschuldigten 1 und 2 mittäterschaftlich. Sie begaben sich zur selben Zeit an den Tatort und wirkten jeweils an der Beschädigung der Elektroinstallation massge-