Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Januar 2025 (460 24 174) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht Verdeckte Fahndung Die Anordnung einer verdeckten Fahndung setzt einen Anfangsverdacht auf Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus. Überdies müssen die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sein, die Ermittlungen sonst als aussichtslos dastehen oder unverhältnismässig erschwert werden. Diese Anforderungen der Subsidiarität dürfen nicht allzu hoch angesetzt werden (E. I/C). Durch die verdeckte Fahndung darf keine allgemeine Tatbereitschaft geweckt und diese nicht auf schwerere Straftaten gelenkt werden. Die verdeckte Fahndungsperson hat die kriminellen Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen. Sie darf aber mit der Zielperson in Kontakt treten und sich rollenadäquat verhalten, etwa bei der Zielperson ausdrücklich um den Kauf von Drogen nachfragen (E. I/C). Strafrecht mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Aufgrund der vorliegend durchgeführten Observation lässt sich mangels Kenntnis der tatsächlichen Vorgänge im Inneren des Kiosks der angeklagte Verkauf von Kokain nicht nachweisen. Der Beschuldigte ist daher diesbezüglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen (E. II/B). Gewerbsmässige Hehlerei Hat eine Person von einem Dieb oder Hehler Verfügungsmacht über eine Sache erlangt, kann sie hinsichtlich dieser Sache durch deren blossen Verkauf keine weiteren Hehlereihandlungen mehr begehen, weder durch Verheimlichen noch durch Absatzhilfe (E. II/B). Nachweis der deliktischen Herkunft von erworbenen Parfums. Hierfür spricht zum einen der für den Hehler szenetypische Erwerb der Parfums von diversen fliegenden Händlern ohne Quittung und zum anderen der Umstand, dass bei vielen Parfums die auf deren Verpackung angebrachten RFID-Diebstahlsicherungen durchschnitten waren (E. II/B). Landesverweis Voraussetzungen für einen obligatorischen Landesverweis (E. IV/A).
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Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
gegen
A._____, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Rathausstrasse 68, Postfach 158, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Gewerbsmässige Hehlerei etc. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts, Dreierkammer 4, vom 19. Juni 2024
A. Das Strafgericht Basel-Landschaft, Dreierkammer 4, erkannte mit Urteil vom 19. Juni 2024: „1. A._____ wird der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt,
als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. April 2023 sowie
als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. September 2023,
zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten,
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter Anrechnung der vom 1. Juni 2023 bis zum 19. Juni 2024 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 384 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 300.–,
im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,
in Anwendung von aArt. 160 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d und lit. g BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 51 StGB.
2. A._____ wird in Fall 1.1 von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräusserung von Kokain betreffend den 9. August 2022, den 26. April 2023, den 2. Mai 2023 und den 10. Mai 2023), in Fall 2.1 von der Anklage der Hehlerei betreffend den Verkauf vom 2. November 2022 an „B._____“ und in Fall 2.2 von der Anklage der Hehlerei betreffend die alkoholischen Getränke freigesprochen.
3. Das Verfahren betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln wird für sämtliche vor dem 19. Juni 2021 begangene Taten aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt.
4. a. A._____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. b. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. 5. a. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen: − 2 kleine Kügelchen Kokain (Pos. A 1.1; Fundus G10), − 1 Kügelchen Kokain (Pos. A 1.1; Fundus G11), − 1 Kügelchen mit weissem Pulver, Kokain (Pos. B 1.1; Fundus G12), − Haschisch, 15,9 g brutto (Pos. C 1.2; Fundus G14), − schwarzer Transportbehälter mit Marihuanarückständen (Pos. D 1.13; Fundus G34), − Marihuana aus Tabakdose, 6,4 g brutto (Pos. D 1.14; Fundus G35), http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht − Haschisch in Minigrip schwarz, 38,39 g brutto (Pos. D 1.16; Fundus G37), − Kokain 8,8 g mitsamt leerem Minigrip (Pos. F 2.2; Fundus G50 und G99), − Minigrip, schwarz, leer (Pos. F 2.3, Fundus G51), − Preisschild CHF 28.− mit Klebestreifen auf Rückseite (Pos. C 1.1; Fundus G13), − Mobiltelefon Samsung Galaxy A33 mit 2 SIM-Karten von Lycamobile (Pos. C 1.6; Fundus G17), − Mobiltelefon Blackview BV8800 (Pos. C 1.8; Fundus G19), − Mobiltelefon Xiaomi (Pos. F 2.7; Fundus G58).
b. Die 33 beschlagnahmten Parfums (Pos. D 1.7 – D 1.11, D 1.17 – D 1.22, J 1.1 – J 1.9, F 2.8.1 – F 2.8.13; Fundus G27 – G32, G38 – G45, G59 – G100) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen.
c. Der beschlagnahmte Schlüssel für das „C._____“, violett, Marke Streule (aus den Effekten, Pos. 23; Fundus G101) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme D._____ zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt.
d. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A._____ zurückgegeben: − SIM-Karte (nano) von yallo (Pos. C 1.2; Fundus G15), − 2 SIM-Karten von Lycamobile (Pos. C 1.7; Fundus G18), − Laptop Lenovo (V110-15IAP) ohne Ladegerät (Pos. D 1.1; Fundus G20), − Mobiltelefon Apple iPhone 7 Plus (A 1784) mit schwarzer Hülle (Pos. D 1.2; Fundus G21), − Mobiltelefon Samsung Galaxy S10+ (SM-G975F/DS) mit Hülle (Pos. D 1.3; Fundus G22), − Mobiltelefon Nokia TA-1270, blau (Fundus G23), − Laptop Apple MacBook Air (Pos. D 1.12; Fundus G33), − Mobiltelefon Samsung SM-A600F, Display beschädigt (Pos. F 2.4; Fundus G55), − Mobiltelefon Apple iPhone, Rückseite defekt (Pos. F 2.5; Fundus G56), Mobiltelefon Samsung, Display defekt (Pos. F 2.6; Fundus G57). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht e. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von insgesamt Fr. 8'132.65 und EUR 400.– (Pos. C.1.4, C 1.5, D 1.5, D 1.6 und D 1.15; Fundus G16, G17, G24, G24 und G36) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO mit der ausgefällten Busse verrechnet. Der Überschuss wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
f. Der Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2023) wird nach Abschluss der Verwertung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet. Ein allfälliger Überschuss wird an die Kosten der amtlichen Verteidigung angerechnet.
6. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 200 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.
7. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18'560.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2'750.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.–.
Fünf Sechstel der Verfahrenskosten, welche in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beurteilten zu tragen wären, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates, soweit diese Kosten nicht durch die Anrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld und dem Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke bereits beglichen sind. Ein Sechstel der Verfahrenskosten geht infolge der Freisprüche zu Lasten des Staates. (…)
8. Für die von Advokat Ozan Polatli geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar in Höhe von Honorar (57,84 h zu Fr. 200.–/h) Honorar (3,17 h zu Fr. 100.–/h) Honorar 1. Tag inkl. Weg (6 h zu Fr. 200.–/h) Honorar Urteilseröffnung inkl. Weg und Nachbearbeitung (2,25 h zu Fr. 200.–/h) Auslagen 7,7 % MWST auf Fr. 5’519.21 8,1 % MWST auf Fr. 8'174.24 Fr. Fr. Fr.
Fr. Fr. Fr. Fr. 11566.68 316.67 1'200.00
450.00 160.10 424.98 662.11 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht insgesamt Fr. 14'780.55 bewilligt.
Hiervon ist die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geleistete Akontozahlung in Höhe von Fr. 5'944.20 in Abzug zu bringen und Advokat Ozan Polatli Fr. 8'836.35 aus der Staatskasse zu entrichten.“ B. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (fortan: Beschuldigter) mit Eingabe vom 24. Juni 2024 die Berufung an. C. Mit Berufungserklärung vom 20. August 2024 focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 2, 3, 5.a, 5.c, 5.d, 6, 7 und 8 in sämtlichen Punkten an und stellte folgende Anträge: 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 4.a, 4.b, 5.b, 5.e, 5.f des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und er sei vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.− sowie zu einer Busse von Fr. 300.− zu verurteilen. 2. Es sei ihm eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.− pro Tag für die zu Unrecht erlittene Haft auszurichten. 3. In Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenverteilung seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu festzusetzen und er sei von der Rückzahlungsverpflichtung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu befreien. 4. Unter o/e-Kostenfolge. 5. Es sei ihm auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit dem Advokat Ozan Polatli zu bewilligen. D. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 6. September 2024 die Anschlussberufung mit den nachstehenden Begehren: 1. Der Beschuldigte sei zu 22 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. 2. Es sei keine Zusatzstrafe auszusprechen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Der Beschuldigte sei wegen Veräusserung von weiteren 7 Gramm Kokaingemisch im Fall 1.1 zu verurteilen (recte: Der Beschuldigte sei in allen Punkten gemäss Anklageziffer 1.1 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären). 4. Der Beschuldigte sei wegen (insgesamt gewerbsmässiger) Hehlerei im Fall 2.2 zu verurteilen (recte: Der Beschuldigte sei in allen Punkten gemäss Anklageziffer 2.2 wegen gewerbsmässiger Hehlerei schuldig zu erklären). 5. Das beschlagnahmte Bargeld aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke sei einzuziehen und nicht an die Verfahrenskosten anzurechnen (recte wohl: Die Dispositivziffer 5.f des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der ersatzweise beschlagnahmte Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke sei einzuziehen.). 6. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 7. Unter o/e-Kostenfolge. E. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2025 erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Ozan Polatli, und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte bestand grundsätzlich auf seinen Anträgen, zog jedoch seine Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.2 zurück. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Begehren fest.
Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO, weshalb sie innerhalb von 20 Tagen seit http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zustellung der Berufungserklärung schriftlich zu erklären ist. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft geben keinen Anlass zu Bemerkungen, weshalb ohne Weiteres darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). B. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt, wobei eng mit den angefochtenen Punkten zusammenhängende als mitangefochten gelten, beispielsweise die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. OGer ZH SB220505 vom 1. November 2023 E. II/2). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2). 2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juni 2024 in Bezug auf den Schuldpunkt und die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 1), die Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffer 4), die Einziehung von beschlagnahmten Parfüms (Dispositivziffer 5.b), die Anrechnung des Bargelds an die Busse und Verfahrenskosten (Dispositivziffer 5e), die Anrechnung des Erlöses aus der vorzeitigen Verwertung von alkoholischen Getränken an die Verfahrenskosten (Dispositivziffer 5.f), den Kostenpunkt (Dispositivziffer 7) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 8) an. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Anschlussberufung das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juni 2024 in Bezug auf die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 1), die Freisprüche in den Anklagepunkten 1.1, 2.1 und 2.2 (Dispositivziffer 2 mit Ausnahme des Freispruchs im Anklagepunkt 2.1 Abs. 3) und die Anrechnung des Erlöses aus der vorzeitigen Verwertung von alkoholischen Getränken an die Verfahrenskosten (Dispositivziffer 5.f) an. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositivziffern 3 (Verfahrenseinstellung), 5.a (Einziehung von diversen beschlagnahmten Gegenständen), 5.c (Aushändigung eines beschlagnahmten Schlüssels), 5.d (Rückgabe von diversen beschlagnahmten elektronischen Gegenständen an den Beschuldigten) und 6 (Löschung von forensisch gesicherten Daten). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Verdeckte Fahndung 1. Der Beschuldigte begründet den von ihm mit Berufung beantragten Freispruch von der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sinngemäss damit, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine verdeckte Fahndung nicht erfüllt gewesen seien. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hätten nämlich zunächst andere Ermittlungsansätze, insbesondere die Identifizierung und Einvernahme der mutmasslichen Drogenabnehmer oder die Auswertung der Telefongeräte der Tatverdächtigen, verfolgt werden müssen. Ausserdem habe der verdeckte Fahnder durch sein hartnäckiges Verhalten den angeblichen [Betäubungsmittel]verkauf erwirkt und damit unzulässig auf den Beschuldigten eingewirkt. Demnach sei die verdeckte Fahndung nicht rechtmässig erfolgt und die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien daher unverwertbar. 2.1 Eine verdeckte Fahndung liegt nach Art. 298a Abs. 1 StPO vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen. Verdeckte Fahndung erfolgt im Rahmen relativ kurzer Einsätze, wobei sich die Fahnderinnen und Fahnder zurückhaltender verhalten als bei einer verdeckten Ermittlung und kein eigentliches Vertrauensverhältnis aufbauen (BGE 143 IV 27 E. 2.4). 2.1.1 Gemäss Art. 298b Abs. 1 lit. a StPO können die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden. Der strafprozessuale Anfangsverdacht stellt das Abgrenzungskriterium zur rein präventiven polizeilichen Tätigkeit dar, wobei die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend ist. Verdeckte Ermittlung und Fahndung sind lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zulässig, während die polizeilichen Vorermittlungen der Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte dienen (BGE 143 IV 27 E. 2.5). Der Verdacht auf die Begehung einer strafbaren Handlung kann auch ein bloss vager sein (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Februar 2012 zur Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung, BBl. 2012 5596, Ziff. 2.2.2; BGer 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2). 2.1.2 Zusätzliche Voraussetzung für die Anordnung einer verdeckten Fahndung ist, dass die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO). Diese Anforderungen der Subsidiarität dürfen nicht allzu hoch angesetzt werden (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 549). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1.3 Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 298b StPO). Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt gefahndet worden ist (Art. 298d Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 298 Abs. 1 und 3 StPO) 2.2 Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 ordnete die Polizei eine verdeckte Fahndung gegen Unbekannt an. Als Begründung wurde angeführt, dass laut Hinweisen im Kiosk an der E._____strasse 1 in F._____ Kokain gekauft werden könne. Bislang habe nicht eindeutig eruiert werden können, bei welcher der verschiedenen im Kiosk tätigen Personen das Kokain erhältlich sei. Die Identifizierung der für den Kokainhandel verantwortlichen Person sei bislang erfolglos verlaufen. Die verdeckte Fahndung wurde auf die Dauer von maximal einem Monat begrenzt, beginnend ab deren Anordnung. Ziel war es, den Handel mit Kokain weiter zu erhärten, die Zielperson(en) zu identifizieren und Kokain zu Beweiszwecken zu kaufen (act. 669 ff.). Mit Verfügung vom 20. März 2023 bzw. 24. März 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft die verdeckte Fahndung für die Zeit vom 20. März 2023 bis zum 19. Juni 2023 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten schriftlich an. Ziel der verdeckten Fahndung war die Verifizierung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten wegen Verkaufs von Kokain und die Lokalisierung des Aufbewahrungsorts von allfälligen Betäubungsmitteln (act. 675 ff.). Aus dem Vorgenannten geht hervor, dass die verdeckte Fahndung zunächst für die Dauer von einem Monat durch die Polizei und anschliessend durch die Staatsanwaltschaft um drei Monate verlängert worden ist. Die verdeckte Fahndung ist somit von den jeweils zuständigen Behörden angeordnet worden. 2.2.1 Ein entsprechender Anfangsverdacht eines Vergehens (Verkauf von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG) ist für den Testkauf von Kokain durch den verdeckten Fahnder am 6. März 2023 gestützt auf die polizeiliche Anordnung der verdeckten Fahndung vom 30. Januar 2023 zu bejahen. Aus der Anordnung ergibt sich der Verdacht, dass bei einer bislang unbekannten Person im Kiosk an der E._____strasse 1 in F._____ Kokain gekauft werden könne. Es wurde demnach dokumentiert, gegen wen sich der Verdacht richtet ([im erwähnten Kiosk arbeitende] unbekannte Person) und welcher Verdacht (Verkauf von Kokain) besteht. Für einen bloss vagen Anfangsverdacht muss nicht sicher sein, ob bei der fraglichen Person tatsächlich Drogen erworben werden kann und wer diese Person ist. Sobald die Polizei Hinweise hat, dass bei einer unbekannten Person Kokain bezogen werden kann, liegt ein Anfangsverdacht vor und die Polizei muss diesem Hinweis nachgehen und diesbezüglich ermitteln. Ohne jede Frage bestand nach dem erfolgreichen Testkauf vom 6. März 2023 beim Beschuldigten von einem Gramm Kokaingemisch ein ausreichender Verdacht für eine verdeckte Fahndung gegen diesen. 2.2.2 Was die Subsidiarität der verdeckten Fahndung betrifft, ist festzuhalten, dass die Ermittlungen ohne diese entweder aussichtslos gewesen oder zumindest unverhältnismässig erschwert worden wären. Vor allem war der Polizei anfänglich nicht bekannt, ob im betreffenden Kiosk tatsächlich Kokain verkauft wird und wer der Verkäufer ist. In diesem Verfahrensstadium standen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht entgegen der Auffassung des Beschuldigten weniger schwere und hinreichend effektive Zwangsmassnahmen nicht zur Verfügung. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann eine Observation Aufschluss darüber geben, wie und von wem der Kiosk besucht wird. Dabei können allenfalls auch polizeilich bekannte Betäubungsmittelkonsumenten festgestellt werden. Eine Observation erlaubt es nur, den Kiosk von aussen zu beobachten. Diese Ermittlungsmethode war damit nicht geeignet, um dem Verdacht des mutmasslich im Inneren des Kiosks stattfindenden Verkaufs von Kokain nachzugehen. Vor allem hätte nicht geklärt werden können, ob im Kiosk tatsächlich Kokain verkauft wird, von wem es verkauft wird, ob der Verkauf an alle Interessenten oder nur an einen bestimmten Personenkreis erfolgt usw. Mutmassliche Kokainkonsumenten zu befragen, hätte das Risiko mitgebracht, dass die Aufklärung des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten scheitert. Denn die Kokainkonsumenten haben das Recht, ihre Aussage zu verweigern, und hätten davon zum eigenen Schutz Gebrauch machen können. Überdies hätten sie dem Beschuldigten einen Hinweis über entsprechende Ermittlungsanstrengungen geben können. Dies hätte durchaus dazu führen können, dass er den Verkauf von Betäubungsmitteln im Kiosk einstellt und eine weitere Aufklärung daher nicht mehr möglich gewesen wäre. Eine Beschlagnahme der Mobiltelefone aller Tatverdächtigen zur Auswertung der darauf abgespeicherten Kommunikation hätte kein milderes Mittel als eine verdeckte Fahndung gebildet. Eine verdeckte Fahndung ist klarerweise weniger schwerwiegend als die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten sowie der Mobiltelefone von G._____ und H._____, da bei Letzterer sehr viel mehr Informationen gesammelt werden und das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung tiefgreifender tangiert wird (vgl. BGer 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.3.2). Zudem übersieht der Beschuldigte offenkundig, dass vor dem ersten Testkauf am 6. März 2023 ein hinreichender Tatverdacht gegenüber den betreffenden Personen gefehlt hat. Bis zu dem genannten Zeitpunkt war es, entgegen der Auffassung des Beschuldigten, somit unmöglich, die betreffenden Mobiltelefone auszuwerten. Die Beschlagnahme der Mobiltelefone mit dem Ziel, die Kommunikationsinhalte auszuwerten, war folglich keine subsidiäre Ermittlungsmassnahme zur verdeckten Fahndung. 2.2.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer verdeckten Fahndung nach Art. 298b Abs. 1 StPO erfüllt waren. 2.3 Zu prüfen ist weiter, ob sich der verdeckte Fahnder rollenadäquat verhalten und das Mass der zulässigen Einwirkung gewahrt hat. 2.3.1 Für die Stellung, Aufgaben und Pflichten verdeckter Fahnderinnen und Fahnder gelten Art. 292 ff. StPO sinngemäss (Art. 298c Abs. 2 StPO). Demnach dürfen sie keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO). Wenn erforderlich, dürfen sie gemäss Art. 293 Abs. 3 StPO zur Anbahnung des Hauptgeschäfts Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Von einer unzulässigen Anstiftung oder Provokation ist auszugehen, wenn sich die beteiligten Beamtinnen und Beamten nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Akbay und andere gegen Deutschland vom 15. Oktober 2020, Nr. 40495/15, § 112). Für die Frage, ob die Ermittlungen im Wesentlichen passiv waren, ist entscheidend, ob ein objektiver Verdacht bestand, wonach die betroffene Person in kriminelle Aktivitäten verwickelt war oder die Neigung hatte, eine Straftat zu begehen. Je nach Umständen des Einzelfalls kann im Bereich des Betäubungsmittelhandels die nachweisliche Vertrautheit mit den aktuellen Drogenpreisen und die Fähigkeit, kurzfristig Drogen zu beschaffen, als Indiz für eine bereits bestehende kriminelle Tätigkeit oder Absicht angesehen werden (Urteil des EGMR Akbay und andere gegen Deutschland, a.a.O., § 114 f.). Die Ermittlungsbehörden sind unter anderem dann nicht mehr passiv, wenn sie von sich aus Kontakt zur beschuldigten Person aufnehmen, ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens der beschuldigten Person erneuern oder darauf beharren, wenn sie die beschuldigte Person mit Preisen, die den Marktwert übersteigen, ködern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen deren Mitleid erregen (BGer 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.3; 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.6.2; Urteil des EGMR Akbay und andere gegen Deutschland, a.a.O., § 116). 2.3.2 Laut dem polizeilichen Amtsbericht zur verdeckten Fahndung vom 6. März 2023 erfolgte die erste Kontaktaufnahme gleichentags durch den verdeckten Fahnder. Nach einer kurzen Alltagsunterhaltung erkundigte sich dieser beim Beschuldigten, ob er „Tiramisu“ habe. Der Beschuldigte wollte vom Fahnder wissen, was das sei, und sagte, dass er kein „Tiramisu“ habe. Daraufhin fragte der Fahnder den Beschuldigten, ob dieser wirklich kein „Tiramisu“ habe. Der Beschuldigte gab zur Antwort, ein Kollege von ihm habe wegen des „Tiramisu“ Probleme mit der Polizei. Der Fahnder bemerkte, dass „alle“ gesagt hätten, dass der Beschuldigte „Tiramisu“ und er nun darauf Lust habe. Daraufhin stellte der Beschuldigte dem Fahnder die Frage: „Wie viel willst Du?“ Nachdem der Ermittler mit „eins“ geantwortet hatte, ist das Geschäft abgeschlossen worden. In der Folge ging der Beschuldigte zum Getränkekühlschrank neben dem Eingang und nahm vom obersten Fach, hinter einem grün-weissen Tetrapak, ein Minigrip mit etwa fünf bis sieben weissen „Kügelchen“ heraus. Der Beschuldigte legte daraufhin zwei Kügelchen auf den Tresen vor dem Fahnder und äusserte: „zwei Halbe“. Der Ermittler übergab ihm zwei 50-Frankennoten (act. 2111). Zwar geht der EGMR davon aus, dass die Ermittlungsbehörden nicht mehr passiv agieren, wenn sie von sich aus Kontakt zur beschuldigten Person aufnehmen. Einzig deshalb ist jedoch nicht von einer unzulässigen Einwirkung auszugehen (vgl. Urteil des EGMR Ramanauskas gegen Litauen vom 5. Februar 2008, Nr. 74420/01, § 67, wo mehrere Umstände in Kombination für die Annahme einer unzulässigen Tatprovokation ausschlaggebend waren). In irgendeiner Form muss der Fahnder mit der Zielperson in Kontakt treten können, ansonsten würde die verdeckte http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fahndung in den meisten Fällen zwecklos und letztlich zu einer zahnlosen Massnahme verkommen. Auch wenn der Beschuldigte zunächst den geäusserten Worten nach nicht auf das Ansinnen des Ermittlers einging, bedeutet dies noch keineswegs, dass beim Beschuldigten keine allgemeine Tatbereitschaft bestand. Das anfängliche Verhalten des Beschuldigten deutet vielmehr auf ein Abchecken des unbekannten Gegenübers hin. Indem der Fahnder sich nach dem ersten Abblitzen mit seiner Erkundigung nach „Tiramisu“ weiter auf dem Kauf des Kokains beharrte, tat er einzig, was in dieser Situation dem rollenadäquaten Verhalten eines Interessenten am Kauf von Betäubungsmitteln entspricht. Der Beschuldigte hat schliesslich nach einem sehr kurzen Gespräch betreffend das „Tiramisu“ dem ihm zuvor unbekannten Fahnder das Kokain veräussert. Unter den geschilderten Umständen kann nicht gesagt werden, der Fahnder habe in unzulässiger Weise Tatbereitschaft beim Beschuldigten geweckt. Er war mithin ohne unzulässige Beeinflussung seitens des Ermittlers zum Verkauf des Kokains bereit. Er hatte das Kokain zudem verkaufsfertig bei sich im Kiosk und konnte es sofort aushändigen, was ebenfalls für die bereits vorhandene Tatbereitschaft spricht. Dem Gesagten zufolge kann nicht von einer unzulässigen Einwirkung auf den Tatentschluss des Beschuldigten ausgegangen werden und das Mass der zulässigen Einwirkung durch den verdeckten Fahnder ist nicht überschritten. 2.3.3 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einwirkungshandlungen des verdeckten Fahnders im Rahmen von Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO geblieben sind. 2.3.4 Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Art. 293 Abs. 4 StPO selbst bei Überschreitung der zulässigen Einwirkung auf die beeinflusste Person für diese nur Auswirkungen in Bezug auf die Strafe postuliert, jedoch keine Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse vorsieht und die Bestimmung von Art. 293 Abs. 4 StPO den Unverwertbarkeitsbestimmungen in Art. 141 StPO als lex specialis vorgeht (HANSAKOB/PAJAROLA, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 293 N 40; KNODEL, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 293 N 13), bleiben die Erkenntnisse aus der vorliegenden korrekt angeordneten und durchgeführten verdeckten Fahndung ohnehin uneingeschränkt verwertbar. D. Beweisergänzung Der Beschuldigte trägt sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft hätte die mutmasslichen Drogenkäufer [(I._____, J._____ und K._____)] einvernehmen müssen. Weil dies nicht erfolgt sei, sei die Beweiserhebung unvollständig geblieben und könne er daher nicht schuldig gesprochen werden. Er beschränkt sich damit auf die erneute Darstellung seiner bereits vor Vorinstanz angerufenen Argumente. Mit den zutreffenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich hingegen nicht auseinander. Demnach kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urt. SG E. I/4 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. SCHULDPUNKT A. Allgemeine Beweisgrundsätze 1.1 Das Gericht würdigt Beweismittel frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 1.2 Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2). 1.3 Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet als Beweislastregel aber keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BStGer CA.2023.32 vom 4. April 2024 E. 4.1.1; OGer ZH SB230302 vom 10. April 2024 E. II/5; HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 70). 1.4 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_1437/2022 vom 2. August 2023 E. 1.1). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; OGer ZH SB230236 vom 28. Februar 2024 E. III/3.7). 2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann – vorbehältlich eines Geständnisses – nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). B. Konkrete Beurteilung BA. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz a. Sachverhalt (i) Rahmengeschehen 1. D._____ vermietete dem Beschuldigten ab dem 1. Juli 2022 den in seiner Liegenschaft an der E._____strasse 1 in F._____ befindenden Kiosk für brutto Fr. 725.− pro Monat (act. 1795, 1865 ff.). Der Beschuldigte vermietete wiederum diesen Kiosk ab 1. Oktober 2022 für den gleichen Mietzins an den Untermieter H._____ (act. 1737 ff.). Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft erteilte H._____ ab 1. Oktober 2022 die Bewilligung für den Verkauf von alkoholischen Getränken im Kiosk mit der Bezeichnung „L._____ H._____“ (act. 703 ff.). Unstrittig und von der Vorinstanz zutreffend dargelegt worden ist, dass H._____ zwecks Erlangung der Bewilligung für den Verkauf von alkoholischen Getränken lediglich im Sinne eines Strohmanns als Verantwortlicher des Kiosks fungiert hat, jedoch faktisch der Beschuldigte Betreiber des Kiosks war. 2. H._____ gab anlässlich der Einvernahme vom 9. Juni 2023 durch die Polizei an, von zirka September bis November [2022] habe er mit dem Beschuldigten im Kiosk „L._____ H._____“ gearbeitet. Manchmal arbeite er die ganze Woche durch, manchmal hole er auch seine Mutter (G._____) zur Hilfe. Er kaufe die Waren für den Kiosk in der Prodega ein und reinige diesen. Eigentlich mache er alles. Für seine Tätigkeit habe Fr. 1'200.− bis Fr. 1'300.− pro Monat erhalten (act. 1715 ff.). G._____ sagte in der Befragung vom 2. Juni 2023 durch die Polizei aus, dass sie seit Januar [2023] ihrem Sohn (H._____) im Kiosk helfe. Sie habe ihm fast täglich geholfen (act. 1705). Aufgrund dieser sich gegenseitig stützenden und für sich glaubhaften Angaben http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann nur geschlossen werden, dass H._____ ab zirka September bis November 2022 und G._____ ab Januar 2023 im Kiosk gearbeitet haben. (ii) Tatgeschehen (a) Verkauf von Kokain am 9. August 2022 an „M._____“ (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 1) (ab) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.1 Abs. 2 al. 1 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 vorgeworfen, im Kiosk mit der Bezeichnung „L._____ H._____“ an der E._____strasse 1 in F._____ (fortan: Kiosk) am 9. August 2022 „M._____“, vermutlich I._____, mindestens ein Gramm Kokaingemisch zum Preis von Fr. 100.− verkauft zu haben. (ab) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. (ac) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf bzw. gab an, sich nicht erinnern zu können, was Gegenstand der Unterhaltung mit „M._____“ war. (ad) Beweismittel Als Beweismittel liegen im Wesentlichen der Extraction Report des Mobiltelefons des Beschuldigten für den Zeitraum vom 9./10. August 2022 vor (Datei abgespeichert auf „1 DVD“ unter dem Pfad: DVD-Auswertung Datenträger/Pos. C 1.6 A._____ Samsung Galaxy A33/ BMChatM._____/Report). Die Vorinstanz hat die im Extraction Report enthaltene Chatunterhaltung zwischen dem Beschuldigten und „M._____“ nur partiell wiedergegeben. Zwecks Hervorhebung und Ergänzung wird dieser im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt. Ausserdem liegen die Aussagen des Beschuldigten vor (act. 1961, 2471, S97, Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Prot. KG] S. 11). Soweit erforderlich ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die Depositionen des Beschuldigten einzugehen. (ae) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Der Beschuldigte hat zu Beginn des Verfahrens die Aussage verweigert und später durchgehend bestritten, jemals Drogen verkauft zu haben (act. 1961, 2471, S97, Prot. KG S. 11). Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich hinsichtlich einer Drogenhandelstätigkeit nichts ableiten. Im Folgenden bleibt daher die WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und „M._____“ vom 9./10. August 2022 näher zu untersuchen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Am 9. und 10. August 2022 stand der Beschuldigte über WhatsApp mit „M._____“ in Kontakt. Am 9. August 2022, 12:30 Uhr, kündigte „M._____“ dem Beschuldigten an, in einer halben Stunde einen „Espresso“ trinken zu kommen („Salu. Ich komme in 30min eine Espresso trinken“). Daraufhin ermahnte der Beschuldigte „M._____“, dass er Geld mitbringen soll („Bringst du mit dir Geld“). Am 9. August 2022 schrieb „M._____“ dem Beschuldigten um 15:21 Uhr „2min“ und um 21:57 Uhr „5min“. Am 10. August 2022 äusserte „M._____“ gegenüber dem Beschuldigten, dass die Sache schlecht trocken sei, er jedoch damit zufrieden sei („Ist ok. Kommt schlecht trocken. Aber bin zufrieden“), und diese leider etwas stinke („Etwas stinken, schade“; vgl. act. 1631 ff.; Extraction Report des Mobiltelefons des Beschuldigten für den Zeitraum vom 9./10. August 2022). 2.2 Die Vorinstanz erachtete es als nicht abwegig, dass „M._____“ dem Beschuldigten das Trinken eines Espresso ankündigte, habe ihm dies doch erlaubt, dessen Anwesenheit im Kiosk sicherzustellen, um dort einen Kaffee trinken zu können. Dem kann nicht gefolgt werden. Für die dargestellte Chatunterhaltung zwischen dem Beschuldigten und „M._____“ gibt es nach Ansicht des Kantonsgerichts ausserhalb des illegalen Drogenhandels keine plausible Erklärung. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb „M._____“ den „Espresso“ beim Beschuldigten eine halbe Stunde im Voraus bestellen und der Beschuldigte ihn an das Mitbringen von Geld ermahnen musste sowie weshalb sich „M._____“ nicht einfach für die Kaffeekonsumation in den Kiosk des Beschuldigten begeben konnte. Ebenso wenig ist einsichtig, weshalb „M._____“, wenn er bloss einen „Espresso“ getrunken hätte, am folgenden Tag dem Beschuldigten mitteilen sollte, dass die Sache schlecht trocken sei und etwas stinke. Die offensichtlich konspirative Chatkommunikation kann nur so verstanden werden, dass „M._____“ mit dem Codewort „Espresso trinken“ ein Treffen mit dem Beschuldigten zwecks einer Drogenlieferung vereinbart und am folgenden Tag den Beschuldigten über die Qualität der von ihm in Empfang genommenen Betäubungsmittel informiert hat. Aus der vorliegenden Chatkommunikation lässt sich nicht konkret entnehmen, von welcher Art Drogen die Rede ist. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend – wie angeklagt – Kokain gehandelt worden ist, werden weder von der Staatsanwaltschaft aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Die von „M._____“ für die Qualität des erworbenen Stoffs verwendeten Bezeichnungen „schlecht trocken“ und „etwas stinken“ deuten im Gegenteil darauf hin, dass er vom Beschuldigten Marihuana bezogen hat. Dies liesse sich auch mit den Aussagen von G._____ vereinbaren, wonach der Beschuldigte Marihuana verkauft habe (act. 1699 ff.). Demnach lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte am 9. August 2022 „M._____“ mindestens ein Gramm Kokaingemisch verkauft hat. Folglich ist in diesem Punkt im Ergebnis der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bestätigen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht (b) Verkauf von Kokain am 9. August 2022 an „N._____“ und eine Freundin von „M._____“ (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 2 und 3) (ba) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.1 Abs. 2 al. 2 und 3 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zum Vorwurf gemacht, in seinem Kiosk am 9. August 2022 „N._____“, vermutlich J._____, und der Freundin von „M._____“, [vermutlich] K._____, jeweils mindestens ein Gramm Kokaingemisch zum Preis von Fr. 100.− verkauft zu haben. (bb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt für nicht nachgewiesen. (bc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die Vorfälle. (bd) Beweismittel Als Beweismittel sind die Aussagen des Beschuldigten vorhanden (act. 1961, 2471, S97, Prot. KG S. 11 f.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf seine Depositionen eingegangen. (be) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Zu Beginn des Verfahrens verweigerte der Beschuldigte die Aussage und bestritt später durchgehend, jemals Drogen verkauft zu haben (act. 1961, 2471, S97, Prot. KG S. 11). Die Äusserungen des Beschuldigten bieten keine Grundlage für die Annahme, dass dieser Drogenhandel betrieben hat. Nachfolgend bleibt zu untersuchen, ob sich aufgrund der von der Staatsanwaltschaft angeführten Chatunterhaltung vom 17. Mai 2023 [bis zum 27. Mai 2023 mit „N._____] und derjenigen vom 4. Dezember 2022 [mit „Frau M._____“] ein entsprechender Verkauf von Kokain durch den Beschuldigten nachweisen lässt. 2. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, liegen für Verkäufe von Kokain am 9. August 2022 an N._____ und J._____ keinerlei Beweise vor. Die von der Staatsanwaltschaft als Beweismittel angerufenen Chatunterhaltungen des Beschuldigten mit „Frau M._____“ vom 4. Dezember 2022 und mit „N._____“ vom 17. Mai 2023 liegen in völlig anderen Zeitabschnitten als dem hier interessierenden Zeitraum vom 9. August 2022 und vermögen daher in der vorliegenden Sache nichts zu beweisen. Demzufolge sind auch in dieser Hinsicht die erstinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zu beanstanden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angemerkt sei, dass es der Staatsanwaltschaft zwar grundsätzlich frei steht, jeden erstinstanzlichen Freispruch anzufechten. Dies sollte jedoch im Interesse der Verfahrensökonomie unterlassen werden, wenn das Rechtsmittel wegen offenkundigen Fehlens eines tauglichen Beweises von vorneherein aussichtslos ist. (c) Verkauf von Kokain am 6. März 2023, am 22. März 2023 und 11. April 2023 an einen verdeckten Fahnder (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 4–6) (ca) Anklagevorwurf 1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.1 Abs. 2 al. 4–6 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst vorgeworfen, in seinem Kiosk am 6. März 2023, am 22. März 2023 und 11. April 2023 einem verdeckten Fahnder der Polizei Basel-Landschaft jeweils ein Gramm Kokaingemisch zum Preis von je Fr. 100.− verkauft zu haben. (cb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt für nachgewiesen. (cc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. (cd) Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (Urt. SG E. II/1.1.4 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte nochmals befragt. Dabei hat er sich darauf beschränkt, die Anklagevorwürfe zu bestreiten (Prot. KG S. 12). (ce) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im besagten Kiosk am 6. März 2023, am 22. März 2023 und am 11. April 2023 einem versteckten Fahnder jeweils zirka ein Gramm brutto Kokaingemisch zu einem Preis von jeweils Fr. 100.– verkauft hat. Der Beschuldigte ficht die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen dieser drei Kokainverkäufe nur mit der bereits vorgängig abgehandelten formellen Begründung der Unverwertbarkeit der Beweismittel an, ohne weitergehende Vorbringen geltend zu machen. Es kann daher auf den von der Vorinstanz korrekt festgestellten Sachverhalt abgestellt werden (Urt. SG E. II/1.1.4 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht (d) Verkauf von Kokain am 26. April 2023 an eine unbekannte Person, am 2. Mai 2023 an K._____ und am 2. Mai 2023 an O._____ (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 7–10) (da) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.1 Abs. 2 al. 7–10 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst zum Vorwurf gemacht, in seinem Kiosk am 26. April 2023 einer unbekannten Person, am 2. Mai 2023 K._____, am 2. Mai 2023 O._____ und am 10. Mai 2023 einer unbekannten Person jeweils ein Gramm Kokaingemisch zum Preis von je Fr. 100.− verkauft zu haben. (db) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz sieht den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt an. (dc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte stellt die ihm vorgeworfenen Kokainverkäufe in Abrede. (dd) Beweismittel Als Beweismittel liegen der Amtsbericht betreffend Observation der Polizei vom 2. Juni 2023 (act. 2183 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten vor (act. 2473, S97, Prot. KG S. 13 f.). Soweit für die Beweiswürdigung relevant, wird an den entsprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen. (de) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Der Beschuldigte bestreitet durchgehend, jemals Drogen verkauft zu haben (act. 2473, S97, Prot. KG S. 11). Aus diesen Äusserungen lässt sich hinsichtlich einer Drogenhandelstätigkeit des Beschuldigten nichts ableiten. Nachstehend bleibt zu prüfen, ob sich aufgrund der polizeilichen Observation des Kiosks des Beschuldigten am 26. April 2023, am 2. Mai 2023 und am 2. Mai 2023 ein Verkauf von Kokain durch den Beschuldigten nachweisen lässt. 2. Die Polizei hat am 26. April 2023, 2. Mai 2023 und 10. Mai 2023 den in Rede stehenden Kiosk von aussen observiert. Dabei hat sie Fotos der ein- und ausgehenden Kundschaft erstellt. Auf diesen Fotos lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, dass die betreffenden Personen im Kiosk gekauftes Kokain mitgeführt haben. Ebenso wenig sind Fotos des Beschuldigten bei einer Drogenübergabe vorhanden. Aufgrund der Observation steht einzig fest, dass die fraglichen Personen im Kiosk ein- und ausgegangen sind. Die Staatsanwaltschaft behauptet zwar sinngemäss, dass es sich bei diesen Personen um Kokainkonsumenten gehandelt habe. Einen Beweis hierfür legt sie jedoch weder vor noch ist ein solcher ersichtlich. Es erstaunt, dass die Staatsanwaltschaft sogar unbekannte Personen als Kokainkonsumenten ansieht. Selbst wenn es sich bei den besagten Personen um Kokainkonsumenten handeln sollte, ist keineswegs ausgeschlossen, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich diese zum Kiosk begeben haben, um Zigaretten, Kaugummi oder einen anderen kleinteiligen Artikel zu kaufen. Wie die Vorinstanz korrekt erkannt hat, lässt sich mangels Kenntnis der tatsächlichen Vorgänge im Inneren des Kiosks nicht erstellen, dass der Beschuldigte am 26. April 2023, 2. Mai 2023 und 10. Mai 2023 den fraglichen Personen jeweils mindestens ein Gramm Kokaingemisch verkauft hat. Infolgedessen sind auch in dieser Hinsicht die angefochtenen Freisprüche vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bestätigen. b. Rechtliche Qualifikation Die Vorinstanz hat die erstellten Verkäufe von Kokain am 6. März 2023, 22. März 2023 und 11. April 2023 als mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz qualifiziert. Der Beschuldigte hat diese rechtliche Würdigung für den Fall, dass das Kantonsgericht den Anklagesachverhalt als nachgewiesen ansieht, nicht beanstandet. Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die überzeugende rechtliche Würdigung der Vorinstanz abgestellt werden (Urt. SG E. 1.3.1 und 1.3.2 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO). c. Ergebnis Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 6. März 2023, am 22. März 2023 und am 11. April 2023, schuldig gemacht. Hingegen ist der Beschuldigte von den Vorwürfen des Kokainverkaufs vom 9. August 2022 an „M._____“, vermutlich I._____ (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 1), vom 9. August 2022 „N._____“, vermutlich J._____ (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 2), vom 9. August 2022 an „M._____“, vermutlich K._____ (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 3), vom 26. April 2023 an eine unbekannte Person (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 7), vom 2. Mai 2023 an K._____ (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 8), vom 2. Mai 2023 an O._____ (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 9) und vom 10. Mai 2023 an unbekannte Person (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 10) freizusprechen. BB. Gewerbsmässige Hehlerei a. Sachverhalt (i) Rahmengeschehen Die Anklagefälle 2.1 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 betreffen den gleichen Kiosk an der E._____strasse 1 in F._____ wie jene im Anklagefall 1.1. Bezüglich des Rahmengeschehens kann daher auf die Ausführungen in Erwägung II/B/BA/a/(i) verwiesen werden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht (ii) Tatgeschehen (a) Erwerb von Zigaretten am 20. Oktober 2022 von einer unbekannten Person (Anklageziffer 2.1 Abs. 1) (aa) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2.1 Abs. 1 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 im Wesentlichen vorgeworfen, in seinem Kiosk am 20. Oktober 2022 von einem Dieb [gestohlene] Zigaretten für insgesamt Fr. 150.− erworben zu haben. (ab) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. (ac) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass G._____ dem Beschuldigten am 20. Oktober 2022 um 15:42 Uhr per WhatsApp ein Foto der Zigaretten, die ihr von einer unbekannten Person angeboten wurden, zugesendet hat. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, diese Zigaretten erworben zu haben. Zudem bestreitet er, gewusst zu haben, dass es sich um Diebesgut handelte. (ad) Beweismittel 1.1 In den Akten findet sich die Chatunterhaltung zwischen dem Beschuldigten und G._____ vom 20. Oktober 2022 (act. 1417). Die Vorinstanz hat die genannte Chatunterhaltung nur verkürzt wiedergegeben. Zwecks Hervorhebung und im Hinblick auf die Beurteilung des Zustandekommens des Geschäfts wird diese Chatunterhaltung nachfolgend vollständig wiedergegeben. 1.2 Am 20. Oktober 2022 kommunizierte der Beschuldigte über WhatsApp mit G._____. G._____ schickte dem Beschuldigten an diesem Tag um 15:42 Uhr ein Foto von Zigaretten. Daraufhin fanden mehrere Telefonate zwischen dem Beschuldigten und G._____ statt. Um 15:48 Uhr wies der Beschuldigte G._____ an, dem Verkäufer Fr. 150.– [für die Zigaretten] zu zahlen („du gibst ihm 150 Franken wenn er will. Kein Rappe mehr. 150, das ist der Preis, sag ihm das, auch werden wir ihn hier blockieren, wir möchten eigentlich nicht nehmen. wir möchten anders wie helfen. Tschau“). Um 15:51 Uhr schrieb G._____ dem Beschuldigten, der Verkäufer wolle Fr. 200.– für die Zigaretten. G._____ habe ihm gesagt, er [der Beschuldigte] komme in einer Stunde zurück („Er will 200 Hundert, er will nicht, weil er das gesagt hat, nicht ich, diese Scheiss Zigaretten. Ich weiss es nicht, er will nicht, ich sagte ihm, du kommst in einer Stunde Retour.“; act. 1417 ff.). 2.1 Ausserdem liegen die Depositionen von G._____ im Vorverfahren (act. 2033) und des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsprozess vor (act. 1915, 2477, S101). Die Vorinstanz hat diese korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urt. SG E. II/2.1.2 und 2.1.3 S. 17–18; Art. 82 Abs. 4 StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut befragt. Er führte dabei aus, er habe am 20. Oktober 2022 die von G._____ fotografierten Zigaretten für Fr. 150.− gekauft. Auf Nachfrage, ob er mit dem Verkäufer handelseinig geworden sei, erklärte er indes, er könne sich nicht wirklich erinnern. Er habe immer wieder im Kiosk mit dort erschienenen Leuten Geschäfte gemacht. So ganz genau, wisse ich nicht, ob im vorliegenden Fall das Geschäft zustande gekommen sei oder nicht (Prot. KG S. 14 f.). (ae) Würdigung durch das Berufungsgericht 1. Der Beschuldigte verweigerte im Vorverfahren zunächst die Aussage und gab später allgemein an, gelegentlich Ware zu günstigen Preisen erworben zu haben (act. 1915, 2477). Vor dem Strafgericht räumte er einzig ein, die betreffenden Fotos gesehen zu haben (act. S101). Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte er letztlich geltend, nicht zu wissen, ob das betreffende Geschäft zustande gekommen ist (Prot. KG S. 14). Aus diesen Aussagen lässt sich kein glaubhaftes Eingeständnis ableiten, wonach er am 20. Oktober 2022 die ihm angebotenen Zigaretten tatsächlich gekauft hat. Daher bleibt im Folgenden zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt anhand der weiteren Beweismittel erstellen lässt. 2. Die Vorinstanz hielt den Ankauf von Zigaretten am 20. Oktober 2022 durch den Chatverkehr des Beschuldigten mit G._____ für erstellt. Dabei hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der Beschuldigte für die Zigaretten, die ihm über G._____ angeboten worden sind, nur Fr. 150.− bezahlen wollte, während der unbekannte Verkäufer einen Preis von Fr. 200.− verlangte. Die unterschiedlichen Preisvorstellungen bezüglich der Zigaretten zwischen den beiden Parteien lassen nur den Schluss zu, dass sie letztlich nicht handelseinig geworden sind. Demnach lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die besagten Zigaretten von der unbekannten Person erworben hat. Auch aus den Aussagen von G._____ lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten, gab sie an, wenn der junge Mann mit Zigaretten im Kiosk vorbeigekommen sei, habe sie ein Foto dieser Artikel an den Beschuldigten geschickt. Sie habe nie allein entscheiden können (act. 2033). Ein Ankauf der betreffenden Zigaretten durch den Beschuldigten kann folglich nur angenommen werden, wenn sein Einverständnis nachgewiesen ist. Wie bereits dargelegt, kann ein solches hier aufgrund fehlender Handelseinigkeit nicht erstellt werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit nicht tragfähig und daher aufzuheben. In diesem Punkt ist der Beschuldigte vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. (b) Erwerb von Zigaretten und Whisky am 24. Oktober 2022 von einer unbekannten Person (Anklageziffer 2.1 Abs. 2) (ba) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2.1 Abs. 2 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 hauptsächlich zum Vorwurf gemacht, in seinem Kiosk am 24. Oktober 2022 von einem Dieb [gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht stohlene] Zigaretten und [gestohlenen] Whisky erworben zu haben, wobei er pro Stange Zigaretten der Marke Marlboro Gold Fr. 60.− und pro Stange der anderen Zigarettenmarken Fr. 55.− sowie pro Flasche Whisky Fr. 15.− bezahlt habe. (bb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hält den angeklagten Sachverhalt für nachgewiesen. (bc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unstrittig ist, dass G._____ dem Beschuldigten am 24. Oktober 2022 um 17:18 Uhr und um 17:24 Uhr via WhatsApp zwei Fotos geschickt hat, auf denen die ihr im Kiosk von einer unbekannten Person angebotenen zehn Stangen Zigaretten und zehn Flaschen Whisky zu sehen sind. Der Beschuldigte bestreitet nicht, diese Ware erworben zu haben. Er verneint jedoch, gewusst zu haben, dass es sich um Diebesgut gehandelt habe. (bd) Beweismittel 1.1 In den Akten befindet sich die Chatunterhaltung des Beschuldigten mit G._____ vom 24. Oktober 2022 (act. 1419). Die Vorinstanz hat diese Chatunterhaltung korrekt wiedergegeben. Diese wird nachstehend einzig der Übersichtlichkeit halber dargestellt. 1.2 Am 24. Oktober 2022 stand der Beschuldigte über WhatsApp mit G._____ in Kontakt. An diesem Tag um 17:18 Uhr schickte G._____ dem Beschuldigten ein Foto von zehn Stangen Zigaretten. Daraufhin rief der Beschuldigte G._____ zwei Mal an. In der Folge sandte G._____ dem Beschuldigten um 17:24 Uhr ein Foto von zehn Flaschen Whisky. Daraufhin teilte der Beschuldigten G._____ mit, für den Whisky solle sie Fr. 15.– geben, für Marlboro Gold Fr. 60.– und für die anderen Zigaretten Fr. 55.– (act. 1419 ff.). 2.1 Als Beweismittel sind überdies die Aussagen von G._____ im Vorverfahren (act. 2033) und des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Prozess vorhanden (act. 2477, S101). Die Vorinstanz hat diese korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urt. SG E. II/2.1.2 und 2.1.3 S.17–18; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Vor den Schranken des Kantonsgerichts wurde der Beschuldigte nochmals befragt. Er gab dabei an, es könne sein, dass er die fraglichen Flaschen Whisky und Stangen Zigaretten gekauft habe. Er habe aber nicht gewusst, dass es sich um gestohlene Ware gehandelt habe (Prot. KG S. 15 f.). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht (be) Würdigung durch das Berufungsgericht 1.1 Die Vorinstanz hielt den Ankauf von Zigaretten und Whisky am 24. Oktober 2022 aufgrund des Chatverkehrs des Beschuldigten mit G._____ für erstellt. Diese Begründung ist zu knapp ausgefallen. Denn die Vorinstanz unterlässt es, anzugeben, wie viele Stangen Zigaretten der Marke Marlboro und anderer Marken sowie wie viele Flaschen Whisky der Beschuldigte erworben hat. Auch fehlt es an einer entsprechenden Begründung. Demnach bleibt es am Kantonsgericht, die Sache näher zu untersuchen. 1.2 Der dargestellten Chatunterhaltung ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 24. Oktober 2024 G._____ den Auftrag erteilt hat, die gemäss den beiden Fotos angebotenen Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Gold zum Preis von Fr. 60.− pro Stange, Stangen Zigaretten anderer Marken zum Preis von Fr. 55.− pro Stange und Flaschen Whisky zum Preis von Fr. 15.− pro Flasche zu kaufen. Im Rahmen der Einvernahme vom 16. Februar 2024 durch die Staatsanwaltschaft gestand der Beschuldigte ein, nach dem Erhalt der entsprechenden Fotos durch G._____ am 24. Oktober 2022 von einer unbekannten Person Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Gold zum Preis von Fr. 60.− pro Stange, Stangen Zigaretten anderer Marken zum Preis von Fr. 55.− pro Stange und Flaschen Whisky zum Preis von Fr. 15.− pro Flasche gekauft zu haben (act. 2477, S101). Vor den Schranken des Kantonsgerichts hat er den Ankauf der genannten Ware nicht bestritten, sondern lediglich angegeben, es sei möglich, dass er diese Sachen gekauft habe (Prot. KG S. 16). Vor diesem Hintergrund kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte alle auf den beiden Fotos abgebildeten zehn Stangen Zigaretten und zehn Flaschen Whisky gekauft hat. Dabei ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass es sich nur um eine Stange Zigaretten der Marke Marlboro Gold und im Übrigen um neun Stangen Zigaretten anderer Marken gehandelt hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte am 24. Oktober 2022 eine Stange Zigaretten der Marke Marlboro Gold für Fr. 60.−, neun Stangen Zigaretten anderer Marken zum Preis von je Fr. 55.− pro Stange und zehn Flaschen Whisky zum Preis von je Fr. 15.− von einem unbekannten Verkäufer gekauft hat. 2. Im Weiteren bleibt zu beurteilen, ob es sich bei den angekauften Zigaretten und Whisky um gestohlene Ware gehandelt hat. Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Preis, den der mobile Verkäufer vom Beschuldigten für die Zigaretten und den Whisky verlangte, unter dem Grosshandelspreis lag. Dieses Angebot sei nur möglich gewesen, weil diese Ware aus deliktischer Herkunft gestammt habe. Dem schliesst sich das Kantonsgericht an (Urt. SG E. 2.1.1 [recte: 2.2.1] S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei erwähnt, dass im Jahr 2022 auf einer Stange Zigaretten anderer Marken rund Fr. 50.− Steuern angefallen sind (Fr. 45.66 [Fr. 23.66 {spezifischer Anteil Tabaksteuer} + Fr. 22.− {25 % vom Detailverkaufspreis}] + Fr. 0.26 [SOTA-Abgabe] + Fr. 0.26 [Abgabe Tabakpräventionsfonds] + Fr. 3.57 [Mehrwertsteuer]; www.comparis.ch/steuern/steuervergleich/gebuehren/tabaksteuer). Auf http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Stange Zigaretten Marlboro Gold war die Steuerbelastung aufgrund des höheren Verkaufspreises leicht höher. Wäre der Vertrieb der in Rede stehenden Zigaretten rechtmässig erfolgt, wäre aufgrund dieser steuerlichen Belastung für den Produzenten und den Verkäufer kaum etwas übrig geblieben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei hier bezahlten Preisen die angefallenen Produktions- und Vertriebskosten gedeckt werden konnten. Es ist daher realitätsfremd anzunehmen, dass es sich vorliegend um ein legales Zigarettengeschäft gehandelt hat. Auch dies deutet darauf hin, dass die fraglichen Zigaretten aus Diebstahl oder einem anderen Vermögensdelikt herrühren. Im Weiteren ist zu vermerken, dass der Beschuldigte, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, in den Anklagefällen 2.1 Abs. 9 und 2.2 erster Teil gestohlene Ware erworben hat und ihm somit der Ankauf von Diebesgut nicht wesensfremd ist. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Stange Zigaretten der Marke Marlboro Gold, neun Stangen Zigaretten anderer Marken und zehn Flaschen Whisky aus Diebstahl stammen. 3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der unter Ziffer 2.1 Abs. 2 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 geschilderte objektive Anklagesachverhalt erstellt ist. 4. Der subjektive Sachverhalt, also was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt genau wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen insoweit eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise überschneiden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). Deshalb rechtfertigt es sich, die zu klärenden Tatfragen – soweit erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen. (c) Veräussern von Zigaretten und Champagner am 2. November 2022 an „P._____“ (Anklageziffer 2.1 Abs. 4) (ca) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2.1 Abs. 4 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst vorgeworfen, in seinem Kiosk am 2. November 2022 dem nicht näher identifizierten „P._____“ mehrere Flaschen Alkoholika, mindestens aber fünf Flaschen Champagner im Wert von mindestens Fr. 40.− pro Flasche sowie mindestens drei Stangen Zigaretten im Wert von Fr. 55.− [pro Stange], welche aus Diebstählen oder anderen Vermögensdelikten gestammt hätten und von ihm zuvor von Dieben oder Hehlern übernommen worden seien, verkauft zu haben. (cb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht (cc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unstrittig hat der Beschuldigte am 2. November 2022, 16:50 Uhr, per WhatsApp „P._____ׅ“ (Rufnummer 002._____) ein Foto mit fünf Flaschen Champagner und ein weiteres Foto mit drei Stangen Zigaretten zugeschickt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, diese Ware verkauft zu haben. Zudem bestreitet er, gewusst zu haben, dass es sich um Diebesgut handelte. (cd) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen der Extraction Report des Mobiltelefons des Beschuldigten für den Zeitraum vom 9./10. August 2022 (Datei abgespeichert auf „1 DVD“ unter dem Pfad: DVD- Auswertung Datenträger/Pos. C 1.6 A._____ Samsung Galaxy A33/ChatP._____/Report) und die Aussagen des Beschuldigten vor (act. 1685 ff., 1909 ff., 1953 ff., 2465 ff., S97 ff.). Die Vorinstanz hat die relevante Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und P._____ sowie die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung richtig zusammengefasst wiedergegeben; darauf wird verwiesen (Urt. SG E. II/2.1.2 und 2.1.9; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Vor den Schranken des Kantonsgerichts fand eine erneute Befragung des Beschuldigten statt. Dabei gab er an, nicht gewusst zu haben, dass die besagte Ware aus Diebstahl stammte (Prot. KG S. 16 f.). (ce) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht Am 2. November 2022 um 16:50 Uhr bot der Beschuldigte dem unbekannten „P._____“ fünf Flaschen Champagner und drei Stangen Zigaretten an, indem er entsprechende Fotos per WhatsApp an „P._____ׅ“ (Rufnummer 002._____) schickte. „P._____“ akzeptierte das Angebot umgehend („SIm. Oui je prend tout.“). Es steht demnach zwar fest, dass „P._____“ die betreffende Ware vom Beschuldigten abnahm. Die vorhandenen Akten liefern jedoch keine Anhaltspunkte, worin die Gegenleistung von „P._____“ bestanden haben soll. Angesichts dessen kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Champagner und die Zigaretten seien zu den in der Anklage genannten Preisen verkauft worden. Die Vorinstanz versäumt es, zu erklären, aus welchen Gründen sie annimmt, dass der Champagner und die Zigaretten von einem anderen durch Diebstahl oder andere Vermögensdelikte erlangt worden sind. Die Staatsanwaltschaft legt sodann keinerlei konkrete Anhaltspunkte dar, die auf eine entsprechende deliktische Herkunft des Champagners und der Zigaretten hinweisen. Vorliegend kann jedenfalls nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschuldigte in seinen Beständen auch Alkoholika und Zigaretten aus legalen Quellen hatte. Dementsprechend lässt sich nicht mit genügender Sicherheit nachweisen, dass die in Rede stehenden fünf Flaschen Champagner und drei Stangen Zigaretten von einem anderen durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden waren. Dem Beschuldigten kann zudem nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er von einer solchen deliktischen Herkunft dieser Ware Kenntnis hatte. Dem Gesagten http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht zufolge lässt sich der unter Ziffer 2.1 Abs. 4 angeklagte Sachverhalt nicht nachweisen. Der Beschuldigte ist daher im Anklagepunkt 3.1 Abs. 4 vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. (d) Erwerb von diversen Sachen am 26. April 2023, 2. Mai 2023 und 10. Mai 2023 von Q._____ (Anklageziffer 2.1 Abs. 5–7) (da) Anklagevorwurf 1. Dem Beschuldigten wird in den Ziffern 2.1 Abs. 5–7 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst zum Vorwurf gemacht, in seinem Kiosk am 26. April 2023, 16:39 Uhr, von Q._____, eventuell von einer unbekannten Person, zwei gefüllte Einkaufstaschen mit Diebesgut, mutmasslich Alkoholika und Zigaretten, im Wert von mindestens Fr. 200.− und gleichentags um 18:03 Uhr eine weitere Einkaufstasche mit Diebesgut von einem unbekannt gebliebenen Dieb/Hehler im Wert von mindestens Fr. 200.− erworben zu haben. Am 2. Mai 2023, 12:31 Uhr, habe der Beschuldigte im Kiosk von Q._____, eventuell einer unbekannten Person mindestens drei Flaschen Johnnie Walker Red Whisky im Wert von mindestens Fr. 20.− pro Flasche erworben. Am 10. Mai 2023, ab 11:27 Uhr, habe der Beschuldigte im Kiosk von Q._____, eventuell von einer unbekannten Person, mehrere, mindestens aber zwei Flaschen Whisky im Wert von mindestens Fr. 40.− pro Flasche übernommen. 2. Bei den in der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 geschilderten Vorfällen vom 2. Mai 2023 und 10. Mai 2023 sticht ins Auge, dass von einem Erwerb bzw. einer Übernahme einer entsprechenden Anzahl von Flaschen Whisky gesprochen wird. Obwohl dem Beschuldigten diesbezüglich gewerbsmässige Hehlerei vorgeworfen wird, hat es die Staatsanwaltschaft unterlassen, zu erwähnen, dass diese aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen herrühren. Von einer Rückweisung der Anklage zur Berichtigung kann abgesehen werden, da der Beschuldigte – wie nachfolgend gezeigt wird – in diesen Punkten ohnehin vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen ist. (db) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. (dc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte schliesst nicht aus, dass er am 2. Mai 2023 drei Flaschen Whisky und am 10. Mai 2023 zwei Flaschen Whisky von einem unbekannten Mann gekauft hat. Der Beschuldigte bestreitet ausdrücklich, erkannt zu haben, dass der fragliche Mann ein Dieb war. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht (dd) Beweismittel 1. Dem Kantonsgericht liegen als Beweismittel der Amtsbericht betreffend Observation der Polizei vom 2. Juni 2023 (act. 2183 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten vor (act. 1685 ff., 1909 ff., 1953 ff., 2465 ff., S97 ff., Prot. KG S. 9). Die Vorinstanz hat die massgebenden Erkenntnisse aus der Observation sowie die Depositionen des Beschuldigten im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess korrekt zusammengefasst dargestellt; worauf abgestellt werden kann (Urt. SG E. II/2.1.2 und 2.1.8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut befragt. Der Beschuldigte äusserte sich nicht dazu, ob er am 26. April 2023 die in Rede stehende Ware gekauft hat oder nicht. Er erklärte jedoch, dass er von Dieben keine Sachen abkaufe. Weiter sagte er aus, es sei möglich, dass er am 2. Mai 2023 drei Flaschen Whisky und am 10. Mai 2023 mehrere Flaschen Whisky gekauft habe (Prot. KG S. 17 f.). (de) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1.1.1 Am 26. April 2023, 16:39 Uhr, observierten Einsatzkräfte der Polizei, Folgendes: Der Personenwagen Renault Clio mit dem französischen Kennzeichen R3._____ hielt auf dem Parkplatz in der Nähe des Kiosks an der E._____strasse 1 in F._____ an. Der unbekannte Beifahrer U3 begab sich mit einer gefüllten grauen Umhängetasche in den Kiosk und verliess diesen drei Minuten später wieder mit der nunmehr leeren grauen Tasche. Um 16:42 Uhr füllte U3 diese Tasche mit unbekannten Gegenständen und begab sich erneut in den Kiosk. Kurz danach betrat der unbekannte Lenker U4 ebenfalls den Kiosk. Um 16:48 Uhr verliessen U3 und U4 den Kiosk wieder. U4 trug dabei die graue Tasche. Danach entfernten sich U3 und U4 mit ihrem Personenwagen (act. 2207 ff.). Aus dem Vorstehenden ergibt sich zweifelsohne, dass U3 den Inhalt der grauen Tasche im Kiosk verblieben ist. 1.1.2 Am 26. April 2023, 18:03 Uhr, parkierten U3 und U5 den vorerwähnten Personenwagen erneut in der Nähe des besagten Kiosks und begaben sich in diesen. Um 18:05 Uhr verliess der U5 den Kiosk, behändigte aus dem Personenwagen eine graue Tasche mit roten Henkeln und begab sich nochmals in den Kiosk. Kurze Zeit später verliessen U4 und U5 den Kiosk wieder. Dabei trug U4 einen gefüllten Abfallsack und U5 die graue Tasche. In der Folge entfernten sich U4 mit dem vorgenannten Personenwagen und U5 zu Fuss (act. 2221 ff.). Aus dem Observationsbericht vom 2. Juni 2023 lässt sich weder entnehmen, ob die graue Tasche beim Betreten des Kiosks befüllt war, noch ob diese beim Verlassen des Kiosks leer war. Demnach kann nicht erstellt werden, dass die aus der grauen Tasche entnommenen Gegenstände im Kiosk zurückgeblieben sind. 1.1.3 Schliesslich fällt auf, dass U4 den Kiosk am Abend mit einem befüllten Abfallsack verlassen hat. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gleichentags kurz vor 17:00 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Uhr im Kiosk zurückgelassene Ware teilweise oder vollständig von der unbekannten Gruppierung zurückgenommen worden ist. 1.1.4 Dem Gesagten zufolge lässt sich nicht mit Sicherheit nachweisen, dass am 26. April 2023 die in der Anklage erwähnte Ware beim Beschuldigten verblieben ist. Infolgedessen kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte diese gekauft hat. 1.2 Am 2. Mai 2023, 12:31 Uhr, stellten die Einsatzkräfte der Polizei im Rahmen einer Observation fest, wie der Personenwagen Renault Clio mit französischen Kontrollschildern R3._____ erneut auf dem Parkplatz in der Nähe des Kiosks anhielt. Wiederum stieg U3 als Beifahrer aus dem Personenwagen aus und begab sich mit drei Flaschen Whisky in den Kiosk. Um 12:32 Uhr verliess U3 den Kiosk ohne Flaschen und stieg in den vorgenannten Personenwagen, der anschliessend in Richtung S._____ fuhr (act. 2227 ff.). Aus der dargestellten Beobachtung ist zu schliessen, dass drei Flaschen Whisky im Kiosk verblieben sind. 1.3 Am 10. Mai 2023, 11:27 Uhr, observierten die Einsatzkräfte der Polizei, wie der Personenwagen Renault Clio mit französischen Kontrollschildern R3._____ abermals auf dem Parkplatz in der Nähe des Kiosks anhielt. Anschliessend stieg U3 als Beifahrer aus und begab sich mit einer gefüllten grauen Tasche mit roten Henkeln in den Kiosk. U4 stieg kurz danach aus dem Personenwagen und betrat ebenfalls den Kiosk. Um 11:33 Uhr verliessen die beiden unbekannten Männer den Kiosk wieder. U4 führte dabei die leere graue Tasche mit roten Henkeln mit sich. Nachdem die beiden in den vorerwähnten Personenwagen gestiegen waren, entfernten sie sich vom Parkplatz (act. 2275 ff.). Aufgrund des beschriebenen Geschehens ist anzunehmen, dass der Inhalt der grauen Tasche im Kiosk zurückgeblieben ist. 2. Die Polizei hat im Ermittlungsbericht vom 22. Juni 2023 die unbekannte Person U3 als Q._____ identifiziert (act. 2303 ff.). Im Ermittlungsbericht vom 4. September 2023 ist die Polizei aufgrund eines Fotovergleichs zum Schluss gelangt, dass die Identifikation von U3 als Q._____ falsch sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die in den T._____ Filialen in U._____ und V._____ festgestellte unbekannte Täterschaft eine Verbindung zum fraglichen Kiosk in F._____ aufweise (act. 2289 ff.). In den Akten finden sich die von den Überwachungskameras in der T._____ Filiale in V._____ am 25. März 2023 und in der T._____ Filiale in U._____ am 13. April 2023 aufgenommenen Fotos mit einer etwas eingeschränkten Bildqualität und die von U3 anlässlich der Observation vom 26. April 2023 erstellten im Detail unscharfen Fotos, auf welchen der obere Teil des Kopfs aufgrund einer Kopfbedeckung nicht sichtbar ist. Ein Fotoabgleich mit einer konkreten Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Identität der auf den verschiedenen Fotos abgelichteten Person ist weder vor der Vorinstanz noch im Untersuchungsverfahren erfolgt. Dies bleibt demnach hier vorzunehmen. Auf den fraglichen Fotos ist jeweils eine grössere Person mit stämmiger Statur im mittleren Alter und einem in den Grundzügen ähnlichen Gesicht zu sehen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausserdem fällt auf, dass die in den betreffenden T._____ Filialen durch die Überwachungskameras aufgenommene Person eine rote Gürtelschlaufe am Brustbereich trägt und auf verschiedenen Observationsfotos zu erkennen ist, wie die hier im Fokus stehende Person eine Tasche mit roten Schlaufen in der Hand hält. Demnach besteht eine grobe Übereinstimmung von Personenmerkmalen und der benutzten Tasche. Dies spricht dafür, dass die in T._____ Filialen festgestellte Person und der observierte U3 wahrscheinlich identisch sind. Demnach erscheint es zwar als möglich, dass die drei Flaschen Whisky und andere Ware, welche U3 in den Kiosk verbrachte, aus Diebstahl oder anderen Vermögensdelikten stammen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine blosse Vermutung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich folglich allein aus der festgestellten Identität des mutmasslichen Ladendiebs in den vorgenannten T._____ Filialen und U3 keineswegs rechtsgenüglich erstellen, dass U3 den Beschuldigten mit aus Diebstahl oder anderen Vermögensdelikten herrührender Ware beliefert hat. 3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der unter Ziffer 2.1 Absätze 4–6 geschilderte Anklagesachverhalt nicht nachweisen lässt. Der Beschuldigte ist deshalb in dieser Hinsicht vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. (e) Veräussern von Whisky am 27. Mai 2023 an „X._____“ (Anklageziffer 2.1 Abs. 8) (ea) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2.1 Abs. 8 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst zum Vorwurf gemacht, am 27. Mai 2023 dem nicht näher identifizierten „X._____“ mindestens 20 Flaschen Chivas Regal Whisky im Wert von insgesamt mindestens Fr. 40.− pro Flasche, die aus Diebstählen oder anderen Vermögensdelikten gestammt hätten und er kurz zuvor von den Dieben oder Hehlern erworben habe, veräussert zu haben. (eb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt für nachgewiesen. (ec) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unstrittig ist, dass der Beschuldigte am 27. Mai 2022 per WhatsApp dem „X._____ “ (Rufnummer 04._____) 20 Flaschen Chivas verkauft hat. Vom Beschuldigten wird indes bestritten, um die deliktische Herkunft dieser Ware gewusst zu haben. (ed) Beweismittel Als Beweismittel liegen der Extraction Report des Mobiltelefons des Beschuldigten für den Zeitraum vom 9./10. August 2022 (Datei abgespeichert auf „1 DVD“ unter dem Pfad: DVD- Auswertung Datenträger/Pos. C 1.8 A._____ Blackview BV8800/ChatX._____/Report) und der IRC-Report (Datei abgespeichert auf „1 DVD“ unter dem Pfad: DVD-Auswertung Datenträger/Pos. C 1.8 A._____ Blackview BV8800/ChatX._____/IRC Y._____) sowie die Aussagen des http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vor (act. 1685 ff., 1909 ff., 1953 ff., 2465 ff., S97 ff.). Die Vorinstanz hat die genannten Beweismittel richtig zusammengefasst dargestellt, worauf verwiesen wird (Urt. SG E. II/2.1.2 und 2.1.9 S. 17, 18, 21 und 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die Deposition des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. (ee) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2024 gab der Beschuldigte auf den Vorhalt des Verkaufs von 20 Flaschen Chivas Regal am 27. Mai 2023 an den „X._____“ allgemein an, Sachen gekauft und verkauft zu haben, ohne jedoch den Ursprung der Ware gekannt zu haben (act. 2479). Vor dem Strafgericht bestritt er, die fragliche Ware dem „X._____“ geliefert zu haben. Auch liege kein Beweis vor, dass er 40 Flaschen habe verkaufen wollen oder verkauft habe (act. S101). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er an, es könne sein, dass der angeklagte Verkauf von 20 Flaschen Chivas an den „X._____“ erfolgt sei (Prot. KG S. 18). Demnach schliesst der Beschuldigte zwar nicht aus, 20 Flaschen Chivas Regal an den „X._____“ verkauft zu haben, jedoch räumt er dies nicht ausdrücklich ein. Seine Aussagen können daher nicht als glaubhaftes Geständnis im Sinne von Art. 160 StPO gewertet werden. 2.1 Am 26. und 27. Mai 2023 stand der Beschuldigte über WhatsApp mit dem „X._____“ (Rufnummer 04._____) in Kontakt. Am 26. Mai 2013 um 19:33 Uhr erkundigte sich „X._____“ beim Beschuldigten, ob er ein paar Flaschen Chivas habe („Hallo Bruder hast Chiwas Paar Flaschen“). Der Beschuldigte antwortete darauf umgehend, dass er zwei Flaschen habe („2 stk“). Um 23:32 Uhr korrigierte er sich, indem er dem „X._____“ mitteilte, dass er über 20 Flaschen verfüge („20 stk“). Am 27. Mai 2023 kündigte der „X._____“ an, dass er sie morgen holen komme („Super komme morgen holen“). Kurz darauf erklärte der Beschuldigte dem „X._____“ mit „ok“, dass dies für ihn passt. 2.2 Gemäss IRC-Report vom 24. Juni 2023 ist die bei der obigen WhatsApp-Kommunikation von „X._____“ benutzte Rufnummer 04._____ auf die Privatperson Y._____, wohnhaft am Z._____weg 5 in V._____, registriert (Aktenbeilage DVD, PDF-Datei „IRC Y._____“). Gemäss Auswertungsprotokoll der Polizei vom 18. August 2023 ist Y._____ nicht einschlägig verzeichnet (act. 1637). 3. Die Vorinstanz hält es für erstellt, dass die 20 Flaschen Whisky, die der Beschuldigte dem „X._____“ verkauft hat, Hehlerware waren. Sie führt als Begründung an, für den Verkauf von Hehlerware spreche zunächst, dass der Beschuldigte nachweislich gestohlenen Whisky gekauft habe. Zudem sei der Laden „X._____“, dessen mutmasslicher Eigentümer er sei, nur dann bereit, vom Beschuldigten Whisky zu beziehen, wenn dieser durch den Verkauf von Deliktsware die Grosshandelspreise unterbiete. Das Kantonsgericht hält, im Gegensatz zur Vorinstanz, in keinem http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht anderen Anklagefall einen Verkauf von gestohlenem Whisky für nachgewiesen. Zudem ist anzumerken, dass sich aus dem Chatverlauf oder anderen Akten keine Hinweise auf eine von der Vorinstanz angenommene Unterbietung des Grosshandelspreises für Whisky durch den Beschuldigten finden. Es gibt nämlich keinerlei Anhaltspunkte für den vereinbarten Preis. Es ist also nicht nachgewiesen, dass die Person, die unter Verwendung der Rufnummer 04._____ („X._____) beim Beschuldigten 20 Flaschen Chivas bestellte, tatsächlich der Ladeninhaber ist. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte bei der Übernahme der Gaststätte „C._____“ an der E._____strasse 1 in F._____ eine sehr grosse Anzahl von Flaschen Alkohol vom Vorgänger erlangte. Es ist somit möglich, dass die 20 Flaschen Chivas Regal Whisky aus diesem Bestand stammte und der Beschuldigte diese zu attraktiven Konditionen verkauft hat. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte über Plattformen wie ricardo.ch, tutti.ch oder leboncoin.fr, die besagten Alkoholika günstig erworben hatte. Vor diesem Hintergrund muss die unbelegte Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die 20 Flaschen Chivas Regal Whisky der in Rede stehenden Person unter dem Grosshandelspreis abgegeben hat und es sich daher einzig um deliktische Ware handeln könne, als spekulativ bezeichnet werden. Es lässt sich folglich nicht erstellen, dass die vom Beschuldigten dem „X._____“ verkauften 20 Flaschen Whisky aus Diebstahl stammten. Demnach ist der Beschuldigte in diesem Punkt vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. (f) Erwerb von Zigaretten von Januar / Februar 2023 bis 31. Mai 2023 von Aa._____ (Anklageziffer 2.1 Abs. 9) (fa) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2.1 Abs. 9 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst vorgeworfen, von Januar / Februar 2023 bis 31. Mai 2023 habe er an der E._____strasse 1 in F._____ vom mutmasslichen Einbrecher Aa._____ sowie den Komplizen Ab._____ und dem nicht näher identifizierten „Ac._____“ insgesamt mindestens 220 gestohlene Stangen Zigaretten zu je Fr. 50.− erworben. (fb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hält den angeklagten Sachverhalt für erstellt. (fc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte räumt ein, von Aa._____ Zigaretten gekauft zu haben. Er bezeichnet jedoch die ihm vorgeworfene Menge von mindestens 220 Stangen Zigaretten als zu hoch. Ebenso macht er geltend, der ihm angekreidete Kaufpreis von Fr. 11'000.− für die Zigaretten sei zu hoch gegriffen. Im Weiteren bestreitet er, gewusst zu haben, dass die Zigaretten gestohlen worden seien. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht (fd) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des separat verfolgten Aa._____ (act. 1659 ff., 2063 ff.) und des Beschuldigten (act. 1965, 2481, S101, Prot. KG S. 18 f.) vor. 2.1 Die Vorinstanz hat die Depositionen des separat verfolgten Aa._____ korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urt. SG E. 2.1.5 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend werden dessen Aussagen lediglich zwecks Hervorhebung und Ergänzung wiedergegeben. 2.2 Aa._____ führte anlässlich der Befragung vom 4. August 2023 durch die Kantonspolizei Thurgau aus, ab September 2022 bis zirka Juni/Juli 2023, während verschiedener Zeitabschnitte und in unterschiedlichen personellen Zusammensetzungen, in ungefähr einem Dutzend Kantonen mindestens gegen 50 Einbruchdiebstähle mehrheitlich in Tankstellenshops und Autowaschanlagen verübt und dabei Zigaretten sowie Münzgeld entwendet zu haben (act. 1661). Auf Frage bestätigte er, in der Unterkunft an der E._____strasse 1 in F._____ logiert zu haben. Ab._____ habe ihm diese Unterkunft vorgeschlagen. Ab._____ habe dort mit „Ac._____“ (Spitzname „Ad._____“) logiert. Diese beiden hätten zusammengearbeitet. Er (Aa._____) sei in Deutschland unterwegs gewesen. Ab._____ habe ihn in Deutschland mit einem kleinen Lieferwagen mit ungarischen Kontrollschildern abgeholt. Auf Frage, wer die erwähnte Unterkunft organisiert habe, gab Aa._____ an, dass dieser „Ac._____“ gewesen sei, der gleichzeitig mit dem Bruder von G._____ im Gefängnis eingesessen habe. G._____ habe mit ihrem Mann ebenfalls am fraglichen Domizil gewohnt. Auf Frage, während welcher Zeitabschnitte er sich in der besagten Unterkunft in F._____ aufgehalten habe, führte Aa._____ aus, nachdem er von Deutschland gekommen sei, habe er dort nur zwei Nächte logiert. Weil es ihm nicht gefallen habe, sei er zusammen mit Ab._____ nach Ae._____ gezogen. „Ac._____“ sei in F._____ geblieben. Nach dem Aufenthalt in Ae._____ sei er wieder zurück nach Rumänien gegangen. Als er danach wieder in die Schweiz gekommen sei, habe er sich wieder nach F._____ begeben. Dort sei Af._____ dabei gewesen. Er sei mit dem Flugzeug und Af._____ mit dem Auto in die Schweiz gereist. Zu dieser Zeit sei der Vermieter, also der Mann von G._____, verhaftet worden. Nach zirka zwei Wochen sei Af._____ wieder gegangen und Ab._____ gekommen. Auf Vorlage einer Fotoauswahl hat Aa._____ den Mann von G._____ als den Beschuldigten identifiziert. Die Frage, ob er dem Beschuldigten Deliktsgut verkauft bzw. übergeben habe, bejahte Aa._____ und ergänzte, dass das besagte Hotel voller Delinquenten gewesen sei und sich dort auch Frauen prostituiert hätten. Aus diesem Grund habe er dort nicht bleiben wollen. Obgleich er keine guten Sachen gemacht habe, seien die anderen Personen viel schlimmer als er gewesen. Die Leute hätten mit Drogen und Frauen zu tun gehabt. Beim zweiten Mal sei das Hotel leer gewesen. Es habe auch Leute, mitunter Georgier, gegeben, die ganze Kisten mit Zigaretten und Parfums gebracht hätten. Der Beschuldigte habe alles entgegengenommen. Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er dem Beschuldigten Deliktsgut verkauft habe, gab Aa._____ an, dass dies über „Ac._____“ gelaufen sei. „Ac._____“ habe mit G._____ und ihm (dem Beschuldigten) gesprochen. Er (Aa._____) habe dem Beschulhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht digten Zigaretten verkauft und manchmal Münzgeld gewechselt. Beim Münzgeld habe er 5 Prozent vom Gesamtbetrag kassiert. Von „Ac._____“ habe er Fr. 5.− [pro Zigarettenpackung] (bei nicht beschädigter Stange Zigaretten), ansonsten Fr. 4.− [pro Zigarettenpackung] (bei beschädigter Stange) bekommen. Der Beschuldigte habe die Zigaretten nicht für sich selbst behalten, sondern diese einer türkischen Person weitergegeben. „Ac._____“ und er seien praktisch immer zusammen gewesen, als sie die Zigaretten dem Beschuldigten verkauft hätten. Der Beschuldigte sei ein Bekannter von „Ac._____“ und Ab._____ gewesen. Er (Aa._____) sei später dazu gestossen. So sei es gekommen, dass sie zusammen dem Beschuldigten Zigaretten verkauft hätten. So hätten sie grössere Mengen verkaufen können. Die Zigaretten hätten sie im Keller der Gaststätte „C._____“ deponiert und kurz danach seien sie von einem Türken geholt worden. Auf Frage, wie viele Zigaretten er ungefähr dem Beschuldigten verkauft und wie viel er dafür gelöst habe, gab Aa._____ an, es nicht zu wissen. Er könne das auch nicht schätzen. Es seien sehr viele gewesen. Einmal hätten sie für die Zigaretten Fr. 7'000.− sowie ein anderes Mal Fr. 4'000.− erhalten. Das Geld hätten „Ac._____“, Ab._____ und er untereinander aufgeteilt. Dies sei von zirka Januar/Februar bis zu seiner Verhaftung der Fall gewesen. Zwischenzeitlich sei er auch noch in Rumänien gewesen. Während dieser Zeit hätten sie sämtliche gestohlenen Zigaretten dem Beschuldigten verkauft und manchmal auch das Münzgeld gewechselt (act. 1673 ff.). 2.3 Aa._____ bestätigte in der Einvernahme vom 26. Januar 2024 durch die Staatsanwaltschaft seine vorherigen Depositionen. Er habe dem Beschuldigten Deliktsgut an der E._____strasse 1 in F._____ verkauft. Anfänglich habe „Ad._____“ (= „Ac._____“) dieses Geschäft mit dem Beschuldigten gemacht. Nachdem „Ad._____“ (= „Ac._____“) gegangen sei, habe er dem Beschuldigten gestohlene Zigaretten verkauft. Für eine Stange Zigaretten habe er Fr. 50.– verlangt. Er habe dem Beschuldigten insgesamt 220 Stangen Zigaretten für Fr. 11'000.– verkauft. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, woher die Zigaretten stammen würden. Er habe ihm jedoch nie gesagt, woher er die Zigaretten gehabt habe (act. 2063 ff.). 3. Ausserdem sind die Aussagen des Beschuldigten darzustellen. 3.1 Anlässlich der Befragung vom 7. September 2023 durch die Polizei verweigerte der Beschuldigte die Aussage zum Vorhalt, wonach Aa._____ angegeben habe, Einbrüche verübt und ihm Zigaretten verkauft zu haben (act. 1965). 3.2 In der Einvernahme vom 16. Februar 2024 durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte auf Vorhalt, dass die Beweise für den Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis zum 31. Mai 2023 durch die Observation, Auswertung seines Mobiltelefons und Aussagen von Aa._____ untermauert würden, an, in der Einvernahme vom 25. Januar 2024 (Anm.: gemeint ist wohl die Einvernahme vom 26. Januar 2024) habe Aa._____ zugegeben, dass er (Anm.: gemeint ist wohl der Beschuldigte) nicht gewusst habe, dass die Zigaretten gestohlen gewesen seien (act. 2481). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Vor den Schranken des Strafgerichts sagte der Beschuldigte auf Vorhalt der Käufe [von mindestens 220 Stangen Zigaretten] aus, es stimme, dass er von Aa._____ Zigaretten gekauft habe, aber nicht in dieser Anzahl. Zudem kenne er ihn nicht persönlich. Mehr könne er nicht dazu sagen. Nur weil er bei ihm übernachtet habe, müsse er ihn nicht kennen. Er habe mehrere Zimmer und kenne nicht jeden Gast persönlich. Es könne sein, dass er seine Frau kenne, weil er auch aus Rumänien stamme. Er wisse, wer Aa._____ sei (act. S105). 3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte unter anderem auf Vorhalt des Anklagevorwurfs betreffend den Ankauf von Zigaretten vom Einbrecher Aa._____ für Fr. 11'000.−, aus, er habe von verschiedenen Personen Zigaretten und Alkoholika gekauft, jedoch dabei nicht gewusst, dass diese gestohlen gewesen seien. Er glaube nicht, dass er Aa._____ Fr. 11'000.− gegeben habe. Auf Frage, wie viel er bezahlt habe, antwortete der Beschuldigte, es komme darauf an, wie viel Aa._____ ihm gebracht habe. Im Übrigen bestritt er die Darstellung von Aa._____ zu den Verhältnissen in der Unterkunft an der E._____strasse 1 in F._____ und zum Ablauf des Verkaufs der Zigaretten (Prot. KG S. 18 f.). (fe) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Die Aussagen des Beschuldigten werden, soweit er den Anklagevorwurf bestreitet, durch das nachstehende Ergebnis der Würdigung der Depositionen von Aa._____ widerlegt. 2. Die Vorinstanz hat die Aussagen von Aa._____ allein aufgrund der damit verbundenen Selbstbelastung als zutreffend und damit den Anklagesachverhalt als erstellt angesehen. Diese Begründung der Vorinstanz ist äusserst knapp gehalten. Nachfolgend sind im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung die Depositionen von Aa._____ und des Beschuldigten näher zu prüfen. 3.1 Die Aussagen von Aa._____ sind insgesamt detailliert, anschaulich und konsistent, räumlich-zeitlich verknüpft sowie mit erheblicher Selbstbelastung verbunden. Die Schilderung des Vortat-, Rahmen- und Tatgeschehens hat keinerlei Bruch erfahren und weist auch keine sonstigen strukturellen Auffälligkeiten auf, die gegen einen Erlebnisbezug sprechen würden. Inhaltlich wirken insbesondere die Darstellung von Aa._____ betreffend die Vermittlung der Unterkunft an der E._____strasse 1 in F._____ durch Ab._____, seine Einbindung in das Beziehungsgeflecht um Ab._____, „Ac._____“, G._____ und den Beschuldigten, der Verkauf sämtlicher von ihm gestohlener Zigaretten an den Beschuldigten sowie der anschliessende Weiterverkauf bzw. die rasche Abholung dieser vom Beschuldigten erworbenen Zigaretten an eine türkische Person als stimmig. In Anbetracht dessen, dass Aa._____ mindestens gegen 50 Einbruchdiebstähle mehrheitlich in Tankstellenshops und Autowaschanlagen verübt ha