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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.02.2025 460 2024 104 (460 24 104)

28. Februar 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,536 Wörter·~1h 8min·5

Zusammenfassung

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Volltext

Seite 1 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. Februar 2025 (460 24 104) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess, Richter Daniel Noll, Richterin Isabella Schibli; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser, Moosweg 70, 4125 Riehen, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger Diebstahl etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2023) A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2023 wurde A.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig erklärt und ‒ als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 568 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten ‒ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 9. Oktober 2021 bis zum 2. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 784 Tagen; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 aStGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 22 StGB), Art. 186 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB), Art. 291 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde A.____ in den Fällen 3, 9, 21, 52, 54, 72, 73 und 75 von den Vorwürfen des (versuchten) Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem wurde das Verfahren im Fall 2 betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zufolge fehlenden Strafantrags eingestellt (Dispositiv-Ziffer 3). Bezüglich der Reststrafe von 568 Tagen betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019, welche nach der bedingten Entlassung vom 12. Februar 2021 verblieb, wurde in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet, und es wurde gestützt auf Art. 89 Abs. 6 StGB eine Gesamtstrafe gebildet (Dispositiv-Ziffer 4). Des Weiteren wurde A.____ gemäss Art. 66a StGB und Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer 5), und es wurde festgestellt, dass sich dieser seit dem 2. August 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Dispositiv-Ziffer 6). Ferner wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte zur Verwertung oder Vernichtung eingezogen, öffentlich ausgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 7) beziehungsweise an die Berechtigten herausgegeben (Dispositiv-Ziffern 8 und 9). Sodann wurde der Beschuldigte dazu verurteilt, diverse Zivilforderungen zu bezahlen, wobei die entsprechenden Mehrforderungen auf den Zivilweg verwiesen oder abgewiesen wurden (Dispositiv- Ziffer 10). Ebenso wurden weitere Zivilforderungen entweder auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 11) oder abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 12). Schliesslich gingen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 66'219.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'600.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 25'000.--, vollumfänglich zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 13), und das Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____, Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser, in der Höhe von insgesamt CHF 26'702.15 wurde aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer 14). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2023 meldete A.____ mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 26. April 2024 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, brachte der Beschuldigte Folgendes vor: Die Berufung richte sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 14 betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers (Ziffer 1). Die im vorinstanzlichen Urteil beziehungsweise Verfahren gestellten Beweisanträge würden im Verfahren vor dem Kantonsgericht wiederholt. Demnach sei über den Beurteilten und dessen physischen und psychischen Zustand im Zeitpunkt der (mutmasslichen) Tatbegehungen sowie im Zeitpunkt der Verhandlung ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen (Ziffer 2a). Ebenso würden die auf Seite 4 des Urteils der Vorinstanz erwähnten Beweisbegehren neu gestellt. Alle diese Beweisanträge seien gutzuheissen. Sie würden in der Ergänzung und Begründung der vorliegenden Berufungserklärung respektive innert der zur Erstreckung beantragten Frist näher ausgeführt und begründet (Ziffer 2b). Zusätzliche Beweisbegehren und weitere Anträge blieben vorbehalten (Ziffer 2c). Überdies sei dem amtlichen Verteidiger Akteneinsicht einschliesslich des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu bewilligen (Ziffer 3). Ferner werde beantragt, es sei die amtliche Verteidigung auch im Berufungsverfahren fortzusetzen beziehungsweise neu zu bestätigen (Ziffer 4). Ausserdem sei für die Ergänzung und Begründung der Berufungserklärung sowie der damit verbundenen Anträge eine Fristerstreckung bis zum 26. Mai 2024 zu gewähren (Ziffer 5); dies alles unter Kosten- und Parteientschädigungsfolge (Ziffer 6).

C. Die Staatsanwaltschaft teilte in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2024 den Verzicht auf eine Anschlussberufung mit.

D. Mit Eingabe vom 17. August 2024 reichte der Beschuldigte eine schriftliche Begründung seiner Berufungserklärung ein, in welcher er unter anderem folgende Anträge stellte: Es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen (Ziffer 1.1). Eventualiter sei das Verfahren zur Neuverhandlung unter Gutheissung der Beweisanträge an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1.2). Subeventualiter seien die Beweisbegehren durch das Kantonsgericht gutzuheissen und in dessen Verfahren einzubeziehen (Ziffer 1.3); dies alles unter Kostenund Parteientschädigungsfolge sowie im Rahmen der amtlichen Verteidigung (Ziffer 1.4). Ausserdem sei ihm die vollständige Akteneinsicht zu gewähren, unter Beizug der Akten aus sämtlichen gegen B.____ geführten Verfahren mit Bezug zur Schweiz (Ziffer 3). Ferner sei eine Befragung von B.____ und C.____ im Sinne einer Konfrontationseinvernahme mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, durchzuführen (Ziffer 4). Zudem sei der Beschuldigte medizinisch zu begutachten (Ziffer 5).

E. Mit weiterer Eingabe vom 3. Oktober 2024 beantragte der Beschuldigte dieses: Es sei A.____ in ein Gefängnis des Kantons Basel-Landschaft zu verlegen, eventualiter sei eine nochmalige ganztägige Besprechung mit Übersetzung in einem Gefängnis im genannten Kanton, subeventualiter in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel, zu bewilligen (Ziffer 1). Ferner sei sicherzustellen, dass im Gefängnis aufgrund der vollständigen medizinischen Unterlagen zur Vorerkrankung des Beschuldigten die Gefahr eines akuten Herz-Kreislauf-Vorfalls (Herzinfarkt) ausgeschlossen werde und diesem unabhängig von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie des aktuellen, allenfalls zu ergänzenden Versicherungsschutzes eine spezialärztliche Überwachung und Behandlung zukomme (Ziffer 2). Ausserdem sei aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands des Beschuldigten die Hafterstehungsfähigkeit abzuklären; eventualiter seien entsprechend der Gefahr eines Herz-Kreislauf-Zwischenfalls (Herzinfarkt) Massnahmen im Vollzug zu ergreifen. In diesem Zusammenhang sei auch sicherzustellen, dass jemand im Gefängnis, in welches der Beschuldigte eingeteilt sei, Rumänisch spreche und der Beschuldigte mit dieser Person auch kurzfristig auftretende medizinische Probleme ansprechen könne, ohne in der JVA Bostadel einen Notfall auslösen zu müssen (Ziffer 3). Des Weiteren sei die Akteneinsicht in die aktuellen medizinischen Unterlagen der JVA Bostadel respektive betreffend die externe medizinische Behandlung sowie zu Fragen der Verlegung und des Versicherungsschutzes zu gewähren, wofür eine Entbindung vom Arztgeheimnis einzuholen sei (Ziffer 4). Dies alles unter Kosten- und Parteientschädigungsfolge sowie unter Weiterführung der amtlichen Verteidigung (Ziffer 5).

F. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024, es seien die Anträge des Beschuldigten in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2024 voll- umfänglich abzuweisen (Ziffer 1). Ebenso seien dessen Begehren gemäss der Begründung der Berufungserklärung vom 17. August 2024 gänzlich abzuweisen (Ziffer 2).

G. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten gestellt noch die Anschlussberufung erklärt haben. Ausserdem wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren bewilligt, und es wurden ihm die vollständigen Akten zur Einsicht zugestellt. Mit weiterer Verfügung vom 21. November 2024 wurde über die diversen Beweisbegehren und Anträge des Beschuldigten befunden. So wurde zunächst dessen Beweisbegehren gemäss Berufungserklärung vom 26. April 2024, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über ihn sowie seinen physischen und psychischen Zustand sowohl im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung als auch im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einzuholen, abgewiesen (Ziffer 1). Weiter wurde der Beweisantrag gemäss Berufungsbegründung vom 17. August 2024, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten aus sämtlichen gegen B.____ geführten Verfahren mit Bezug zur Schweiz zu gewähren, abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Ziffer 2). Ebenso wurde das Beweisbegehren des Beschuldigten gemäss Berufungsbegründung vom 17. August 2024, es seien B.____ sowie C.____ vor Kantonsgericht zu befragen und mit ihm zu konfrontieren, abgewiesen (Ziffer 3). Gleichermassen wurde der Antrag gemäss Eingabe vom 3. Oktober 2024, wonach der Beschuldigte in ein Gefängnis des Kantons Basel-Landschaft zu verlegen, eventualiter eine nochmalige ganztägige Besprechung mit Übersetzung in einem Gefängnis des Kantons Basel-Landschaft, subeventualiter in der JVA Bostadel, zu bewilligen sei, dies unter Nutzung beider Besuchs- beziehungsweise Besprechungszeiten am Vor- sowie am Nachmittag, abgewiesen (Ziffer 4). Ferner wurde der Antrag des Beschuldigten gemäss Eingabe vom 3. Oktober 2024, wonach sicherzustellen sei, dass im Gefängnis aufgrund der vollständigen medizinischen Unterlagen zu seiner Vorerkrankung die Gefahr eines akuten Herz-Kreislauf- Vorfalls (Herzinfarkt) ausgeschlossen werde und ihm unabhängig von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des aktuellen Versicherungsschutzes eine spezialärztliche Überwachung und Behandlung zuteil werde, abgewiesen, soweit sich dieser nicht als gegenstandslos erwies (Ziffer 5). Ausserdem wurde das Begehren gemäss Eingabe vom 3. Oktober 2024, es sei aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands des Beschuldigten dessen Hafterstehungsfähigkeit abzuklären, eventualiter seien entsprechend der Gefahr eines Herz-Kreislauf-Zwischenfalls (Herzinfarkt) Massnahmen im Vollzug zu ergreifen, wobei überdies sicherzustellen sei, dass jemand im Gefängnis, in welches der Beschuldigte eingeteilt sei oder werde, Rumänisch spreche, abgewiesen (Ziffer 6). Demgegenüber wurde hinsichtlich des Antrags des Beschuldigten gemäss Eingabe vom 3. Oktober 2024, es sei ihm Akteneinsicht in die aktuellen medizinischen Unterlagen der JVA Bostadel beziehungsweise hinsichtlich der externen medizinischen Behandlung zu gewähren, festgestellt, dass das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, diesbezüglich grundsätzlich keine Einwände erhebt (Ziffer 7). Hingegen wurde der Antrag des Beschuldigten gemäss Eingabe vom 3. Oktober 2024, es sei ihm Einsicht in die Akten betreffend seine Verlegung sowie seinen Versicherungsschutz zu gewähren, wiederum abgewiesen, soweit sich dieser nicht als gegenstandslos erwies (Ziffer 8). Sodann wurde festgestellt, dass anlässlich der noch anzuberaumenden mündlichen Berufungsverhandlung eine eingehende Einvernahme des Beschuldigten zur Person sowie zur Sache stattfinden wird, jedoch darauf zu verzichten ist, diesen vor den Schranken des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zu sämtlichen angeklagten Fällen, in welchen im vorinstanzlichen Verfahren ein Schuldspruch ergangen ist, einzeln zu befragen (Ziffer 10). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 das Gesuch der Staatsanwaltschaft gemäss Eingabe vom 22. Mai 2024 um Dispensation von der Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung abgewiesen.

H. In Bezug auf Ziffer 10 der verfahrensleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. November 2024 reichte der Beschuldigte mit Datum vom 30. November 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte dabei, es seien die angeklagten Fälle insofern einzeln zu behandeln und der Berufungskläger zu befragen, als es unterschiedliche behauptete oder gar keine Beweise gebe, was tatsächlich und rechtlich zu würdigen sei.

I. Anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vom 25. Februar 2025 sind der Beschuldigte A.____ mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser, sowie Martin Hälg als Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Vorbringen wird wiederum, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen

1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge

1.1 Formalien

Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird sodann in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ‒ unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ‒ grundsätzlich auf dessen Rechtsmittel einzutreten.

1.2 Verfahrensgegenstand

a) Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er in seiner Berufungserklärung vom 26. April 2024 darlegt, die Berufung richte sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 14 betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht jedoch zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern. Gestützt auf das Rechtsbegehren des Beschuldigten gemäss seiner Berufungserklärung ist das angefochtene Urteil grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen, dies allerdings mit nachfolgenden Einschränkungen:

b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind zunächst alle erstinstanzlichen Freisprüche in den Fällen 3, 9, 21, 52, 54, 72, 73 und 75 von den Vorwürfen des (versuchten) Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs (Dispositiv-Ziffer 2) wie auch die Verfahrenseinstellung im Fall 2 zufolge fehlenden Strafantrags betreffend die Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Dispositiv-Ziffer 3). Gleichermassen nicht Verfahrensgegenstand bilden sodann mangels Beschwer des Beschuldigten respektive aufgrund ausdrücklicher Anerkennung die Erkenntnisse der Vorderrichter zu den abgewiesenen Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 12), zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 13), zum Honorar des amtlichen Verteidigers (Dispositiv-Ziffer 14) sowie zur Abweisung des Antrags des Privatklägers D.____ (Fall 25) auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Dispositiv- Ziffer 15). Ebenso nicht zu beurteilen ist die bloss deklaratorische vorinstanzliche Feststellung, wonach sich der Beschuldigte seit dem 2. August 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Dispositiv-Ziffer 6).

c) aa) Des Weiteren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind ferner sämtliche Begehren des Beschuldigten, zu welchen weder in den schriftlichen Eingaben noch anlässlich der mündlichen Ausführungen in der Parteiverhandlung vom 25. Februar 2025 zumindest eine minimale Begründung erfolgt ist. Gestützt auf Art. 405 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 StPO haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die das Rechtsmittel ergreifende Person hat gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie pauschal auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substantiiert auseinandersetzen und im Einzelnen konkret aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; KGer BL 460 20 253 vom 14. Dezember 2021 E. I/C).

bb) Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1, mit Hinweisen) gilt im Berufungsverfahren grundsätzlich die Dispositionsmaxime (Art. 404 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden ‒ unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO ‒ rechtskräftig (Art. 402 StPO; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3, mit Hinweisen). Was das Erfordernis von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO anbelangt, also die Angabe, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, so handelt es sich hierbei um das prozessuale Erfordernis, wonach ein reformatorischer Berufungsantrag einzureichen ist. Es ist mit der Berufung, die ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.2), genau so wie mit der reformatorischen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 BGG) ein Antrag in der Sache zu stellen. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 313 E. 1.3, mit Hinweisen), ausser wenn das Berufungsgericht im Falle der Gutheissung der Berufung ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 zur analogen Rechtslage unter dem BGG, mit Hinweis; BGer 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1). Bei einer Anfechtung der Sanktion ist sodann anzugeben, ob ein Wechsel der Strafart, eine Strafminderung oder -schärfung, die Aufhebung oder Anordnung einer Massnahme, der Ersatz einer stationären Massnahme durch eine bessernde Massnahme beziehungsweise der Ersatz einer Massnahme nach Art. 59 StGB oder durch eine Verwahrung nach Art. 64 StGB angestrebt wird. Ein Begehren ohne Antrag in der Sache reicht lediglich dann aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Berufung angestrebt wird.

cc) In Beachtung der dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Fall zu konstatieren, dass der Beschuldigte beziehungsweise dessen Rechtsvertreter zwar in seiner Berufungserklärung vorbringt, die Berufung richte sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 14 betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers. Tatsächlich aber be- schränken sich dessen Ausführungen in erster Linie auf die wiederholt gestellten, bereits zweifach vom Strafgericht wie auch verfahrensleitend vom Kantonsgericht abgewiesenen Beweisanträge. Zu den erstinstanzlichen Erkenntnissen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, die Zivilforderungen sowie die Landesverweisung finden sich sowohl in sämtlichen schriftlichen Eingaben wie auch im mündlichen Parteivortrag weder ein Antrag noch eine irgendwie geartete Begründung, womit diese Punkte vom Berufungsgericht von vornherein nicht zu überprüfen sind. In Bezug auf die Tatbestände des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des mehrfachen Verweisungsbruchs ist festzustellen, dass der Berufungskläger zwar in der schriftlichen Begründung seiner Berufungserklärung den generellen Antrag gestellt hat, es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen, allerdings hat er es wiederum versäumt, sich auch nur ansatzweise mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, womit auch diesbezüglich keine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils stattfindet; dies abgesehen davon, dass der Berufungskläger in Anwendung von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO bereits im Rahmen der Berufungserklärung ‒ und nicht erst anlässlich der Berufungsbegründung ‒ anzugeben hat, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils er verlangt. Im Hinblick auf die Strafzumessung wird anlässlich des Parteivortrags in einem einzigen Satz begehrt, es sei das Urteil (Strafe) eventualiter zu halbieren, wobei dieser Antrag wiederum mit keinem Wort begründet wird. Ob diese Angabe den gesetzlichen Anforderungen genügt, erscheint als überaus zweifelhaft, kann aber insofern an dieser Stelle offengelassen werden, als das Kantonsgericht ohnehin gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO von Amtes wegen eine neue Strafzumessung vornimmt (vgl. unten E. 9). Selbst im Zusammenhang mit den Tatbeständen des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs beschränkt sich der Berufungskläger in seinen schriftlichen Eingaben und den mündlichen Vorbringen vornehmlich auf Ausführungen zu seiner physischen und psychischen Fähigkeit, die ihm angelasteten Taten begangen haben zu können, zu einer möglichen Dritttäterschaft, zu seinen angeblichen Schulden sowie auf das pauschale Bestreiten einer Tatbeteiligung an denjenigen Delikten, bei welchen keine DNA-Hits erfolgt oder Schuhspuren von ihm gefunden worden sind. Dementsprechend unterzieht auch das Kantonsgericht lediglich diejenigen Fälle einer erneuten Prüfung, bei welchen nicht die genannten Indizien und Beweise zur Sachverhaltsfeststellung beigezogen werden können, und die im Übrigen nicht vom Beschuldigten ausdrücklich zugestanden sind. Konkret bedeutet dies, dass nachfolgend nur noch die Fälle 4, 5, 6, 7, 10, 12, 13, 14, 17, 22, 23 und 24, 32, 33, 34, 37, 40, 45, 56, 61, 64 sowie 70 zu würdigen sind (vgl. unten E. 4.4).

d) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der Tatsache, wonach lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern, nicht aber zu dessen Lasten verschärfen.

1.3 Beweisanträge

a) aa) Anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vom 25. Februar 2025 wiederholt der Beschuldigte seine bereits im Rahmen des Instruktionsverfahrens schriftlich vorgebrachten Beweisanträge, worüber schon mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. November 2024 abschlägig befunden worden ist. So sei ein Gutachten über den physischen und psychischen Zustand des Beschuldigten zur behaupteten Tatzeit wie auch anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Verhandlung einzuholen. Ferner sei ihm die Akteneinsicht aus sämtlichen gegen B.____ geführten Verfahren mit Bezug zur Schweiz zu gewähren, und es seien die beiden Damen B.____ sowie C.____ zu befragen und mit ihm zu konfrontieren. Ausserdem wird neu begehrt, es seien die Polizeiakten von seinem Wohnort in Rumänien im Zusammenhang mit der von ihm in der mündlichen Berufungsverhandlung beschriebenen Bedrohungslage beizuziehen. Als Begründung hierfür werden im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in den ursprünglichen Anträgen vom 26. April 2024 und 17. August 2024 vorgebracht. In Bezug auf das neue Begehren wird dargelegt, eine solche Abklärung sei notwendig, um sich ein gesamthaftes Bild machen zu können.

bb) Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beweisanträge und verweist zur Begründung auf die bestehende Aktenlage. b) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich beziehungsweise für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten (STEFAN WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) beziehungsweise die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen).

c) aa) In casu ist zu erwägen, dass sämtliche Beweisanträge ‒ mit Ausnahme desjenigen, wonach Polizeiakten vom Wohnort des Beschuldigten in Rumänien beizuziehen seien ‒ mit gleicher Begründung erstens im Verlaufe des Instruktionsverfahrens vor dem Strafgericht, zweitens anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht sowie drittens im Rahmen des Instruktionsverfahrens vor dem Kantonsgericht vorgebracht und jedes Mal, zuletzt mittels verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. November 2024, abgewiesen worden sind. Mit den jeweiligen Begründungen setzt sich der Beschuldigte vorliegend bei der neuerlichen Geltendmachung der Beweisanträge in keiner Weise auseinander und bringt dementsprechend nichts Neues vor, was eine differenzierte Würdigung rechtfertigen würde. Infolgedessen ist unter Verweis auf die Ausführungen in der verfahrensleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. November 2024 zusammengefasst Folgendes festzuhalten:

bb) Im Hinblick auf das Beweisbegehren des Beschuldigten, es sei ein forensischpsychiatrisches Gutachten über ihn sowie seinen physischen und psychischen Zustand sowohl im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung als auch im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einzuholen, zumal fraglich sei, ob er physisch und psychisch überhaupt in der Lage gewesen sei, alle ihm im Urteil der Vorinstanz vorgeworfenen Taten begangen zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands per se keine Rückschlüsse hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation im Tatzeitpunkt, mithin vor über drei Jahren, getroffen werden können. Ferner ist den in den Akten vorhandenen, den Beschuldigten betreffenden medizinischen Unterlagen (act. 549 ff.) zu entnehmen, dass ihm im August 2021 operativ koronar Stents implantiert worden sind, wobei er seither − solange er die ihm verschriebene Medikation einnimmt − keine Anzeichen einer physischen Beeinträchtigung aufzeigt, welche der inkriminierten Deliktsbegehung in grundsätzlicher Weise entgegenstehen würde. Ausserdem ist aktenmässig erstellt, dass DNA-Spuren des Beschuldigten an Orten sichergestellt worden sind, an welche nur eine Person mit einer zweifellos guten körperlichen Verfassung gelangen kann (Fall 19: DNA-Spur unterhalb des Drehgriffs der Balkontür im ersten Obergeschoss [act. 5743 ff., 5749 ff.]; Fall 46: DNA-Spur am Fenster zum Ankleidezimmer im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses [act. 7683]; Fall 58: DNA-Spur an der Balkon- Brüstung [act. 9921]), weshalb festzustellen ist, dass ohne Zweifel Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach der Beschuldigte sowohl im Juli 2021 als auch im September 2021 − mithin sowohl vor als auch nach seiner im August 2021 erfolgten Operation − über eine tadellose körperliche Konstitution verfügt hat. Soweit sich das Beweisbegehren des Beschuldigten sodann auf seinen physischen und psychischen Zustand im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit zu Protokoll gegeben hat, es gehe ihm gesundheitlich gut, solange er seine Medikamente einnehme (act. S 405). Überdies hat er vor den Schranken des Strafgerichts zu Protokoll gegeben, dass er lediglich deshalb einen Herzinfarkt erlitten habe, weil er während eines Zeitraums von über zwei Wochen keine Medikamente eingenommen habe (act. S 405). Schliesslich hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auf entsprechende Frage vor dem Kantonsgericht ausgeführt, er habe zu seiner Gesundheit grundsätzlich nichts mehr zu sagen, er nehme die Medikamente gegen seine Herzprobleme; bloss wenn es kalt sei, habe er Schmerzen (Protokoll KG S. 5). Gemäss diesen Erwägungen besteht kein sachlich begründeter Anlass für eine medizinische Begutachtung des Beschuldigten durch eine sachverständige Person, womit sein Beweisbegehren, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über ihn sowie seinen physischen und psychischen Zustand sowohl im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung als auch im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einzuholen, erneut abzuweisen ist.

cc) Weiter stellt der Beschuldigte den Antrag, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten aus sämtlichen gegen B.____ geführten Verfahren mit Bezug zur Schweiz zu gewähren, weil ihm ohne diese Einsicht eine wirksame Verteidigung verunmöglicht werde, zumal die Staatsanwaltschaft Kenntnis über das oder die Verfahren gegen die Genannte verfüge, was den Grundsatz der Waffengleichheit verletze. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2022 das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren MU1 21 2754 wegen qualifizierten Diebstahls, mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Verweisungsbruchs in Anwendung von Art. 30 StPO von dem gegen B.____ geführten Verfahren im gleichen Sachzusammenhang (MU1 21 3200 etc.) getrennt und separat weitergeführt worden ist (act. 11513 ff.), weshalb er hinsichtlich der Akten des gegen B.____ geführten Strafverfahrens nicht als Partei, sondern als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu qualifizieren ist. Damit kommt ihm kein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, vielmehr kann eine Einsichtnahme in die fraglichen Akten nur unter den Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 StPO ‒ Vorliegen eines wissenschaftlichen oder anderen schützenswerten Interesses plus kein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches oder privates Interesse ‒ erfolgen (BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 9a zu Art. 101 StPO). Ein schützenswertes Interesse von Dritten ist allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen, ansonsten Missbräuche und Verzögerungen drohen. Demzufolge gilt ein Interesse eines Dritten bloss dann als schutzwürdig, wenn er zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist (MIRIAM HANS / DOROTHE WIPRÄCHTIGER / MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 23 zu Art. 101 StPO). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl das Strafgericht als auch das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, bei der Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Anklage beziehungsweise dessen Berufung einzig auf die Akten des ihn betreffenden Verfahrens abstützen, womit er bereits im Besitz sämtlicher entscheidrelevanter Akten ist und demnach eine wirksame Verteidigung ohne Weiteres sichergestellt wird. In der Folge vermag der Beschuldigte nicht gehörig darzulegen, weshalb er auf die Einsicht in die Akten der gegen B.____ geführten Strafverfahren angewiesen sein sollte, weshalb es ihm von vornherein an einem diesbezüglichen schützenswerten Interesse mangelt. Im Übrigen obliegt die sachliche Zuständigkeit zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs eines nicht verfahrensbeteiligten Dritten der Verfahrensleitung des gegen B.____ geführten Strafverfahrens, mithin gerade nicht der die Berufung des Beschuldigten behandelnden strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts. Folglich ist das Beweisbegehren des Beschuldigten, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten aus sämtlichen gegen B.____ geführten Verfahren mit Bezug zur Schweiz zu gewähren, ebenfalls abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

dd) Ferner begehrt der Beschuldigte, es seien B.____ sowie C.____ vor Kantonsgericht zu befragen und mit ihm zu konfrontieren, nachdem die Vorinstanz zwar auf die ihn belastenden Depositionen von B.____ nicht abgestellt, dabei aber unberücksichtigt gelassen habe, dass eine Befragung der Genannten auch entlastende Elemente hervorbringen könnte, und überdies aus der Einvernahme von C.____ neue Erkenntnisse betreffend das Beziehungsnetz, die vorgehaltenen Taten sowie das Aussageverhalten möglich seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich zwei Befragungen von B.____ in den Akten befinden (erstens die Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Allgemeiner Ermittlungsdienst 2, vom 10. Oktober 2021 [act. 2633 ff.] sowie zweitens die Einvernahme durch die französische Polizei vom 11. Oktober 2021 [act. 2643 respektive 2655]), wobei deren Depositionen, soweit diese den Beschuldigten entlasten, ohne Weiteres zu seinen Gunsten verwertbar sind. Von einer erneuten Befragung von B.____ anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sind hingegen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich beziehungsweise für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten, was umso mehr gilt, als der ursprünglich angeklagte Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit im Berufungsverfahren nicht mehr zur Disposition steht. In Bezug auf C.____, die Schwiegermutter von B.____, ist zu konstatieren, dass diese anlässlich ihrer Befragung durch die französische Polizei am 1. September 2021 zwar zu Protokoll gegeben hat, B.____ begehe zusammen mit dem Beschuldigten Diebstähle (act. 1863), darüber hinaus aber hat sie keine konkreten Aussagen tätigen können, weshalb von einer Einvernahme vor den Schranken des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, keine Erkenntnisse zu erwarten sind, welche in einem relevanten Konnex zum Beschuldigten stehen, zumal die Genannte über keine Beziehung zu ihm verfügt. In Anbetracht der vorstehend zitierten dogmatischen Erwägungen, wonach das zweitinstanzliche Verfahren nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens dient und die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung erhebt, ist das Beweisbegehren des Beschuldigten, es seien B.____ sowie C.____ vor Kantonsgericht zu befragen und mit ihm zu konfrontieren, ein weiteres Mal abzuweisen.

ee) In Bezug auf den erstmalig vor Kantonsgericht gestellten Beweisantrag, wonach Polizeiakten vom Wohnort des Beschuldigten in Rumänien beizuziehen seien, ist ‒ abgesehen von der zweifelhaften faktischen Durchführbarkeit ‒ festzustellen, dass es nach allen Erfahrungen des hiesigen Gerichts einer häufigen Schutzbehauptung von Kriminaltouristen entspricht, dass sie wegen angeblich ausstehender Schulden quasi in die Delinquenz getrieben worden seien, wobei diese Behauptung im vorliegenden Fall durch nichts substantiiert wird, das erhebliche Ausmass des deliktischen Handelns in keiner Weise zu erklären vermag und nur schon aufgrund der Tatsache, wonach sie weder im Untersuchungsverfahren noch vor Strafgericht, sondern erst im Berufungsverfahren vorgebracht wird, als sehr unglaubhaft zu qualifizieren ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte sowohl in Rumänien als auch in der Schweiz mehrfach einschlägig vorbestraft und dabei jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (vgl. unten E. 9.2.j/bb), was nahelegt, dass er als eigentlicher Berufseinbrecher zu qualifizieren ist. Abgesehen davon würde sich, selbst wenn der vom Beschuldigten geschilderte tätliche Übergriff in Rumänien tatsächlich stattgefunden haben sollte, damit noch kein Zusammenhang zu seinem deliktischen Verhalten in der Schweiz manifestieren (vgl. unten E. 4.4.a). Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern irgendwelche Akten aus Rumänien, welche einen angeblichen Überfall auf den Beschuldigten belegen sollen, geeignet sein sollen, Einfluss auf die sachverhaltsmässige oder rechtliche Würdigung der vorliegend zu prüfenden Anklagepunkte zu haben, womit der Beweisantrag, es seien Polizeiakten vom Wohnort des Beschuldigten in Rumänien beizuziehen, als nicht erforderlich abzuweisen ist.

Gemäss diesen Erwägungen sind sämtliche, bereits verfahrensleitend abgewiesenen Beweisanträge des Beschuldigten auch durch den Spruchkörper des Berufungsgerichts abzuweisen.

2. Ausführungen der Parteien

2.1 Beschuldigter

(...)

2.2 Staatsanwaltschaft

(...)

3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

3.1 Verfahrensgrundsätze

(...)

3.2 Beweiswürdigung

(...)

3.3 Sachverhalt (...)

4. Gewerbsmässiger Diebstahl

4.1 Darlegungen der Vorinstanz und der Parteien

a) aa) Die Vorinstanz hat zu rubriziertem Anklagepunkt zusammengefasst erwogen, es sei zu konstatieren, dass dem Beschuldigten insgesamt 68 Fälle nachgewiesen werden könnten, wobei sich dieser Nachweis auf am Tatort zurückgelassene DNA- und Schuhspuren, auf den Beschuldigten betreffende, im Grenzgebiet E.____ / F.____ zu verortende Mobiltelefonstandortdaten, auf dessen Geständnis oder auf eine Kombination all dieser Indizien stütze. Teilweise diene als Nachweis für die Täterschaft des Beschuldigten auch der örtliche und zeitliche Konnex zu anderen, ihm aufgrund der vorstehend aufgezählten Indizien nachweisbaren Fällen. Lediglich in sieben Fällen (Fälle 3, 21, 52, 54, 72, 73 und 75) hätten die vorhandenen Indizien die Täterschaft des Beschuldigten nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit zu belegen vermocht, weshalb es diesbezüglich zu Freisprüchen gekommen sei.

bb) Das Argument, wonach der Beschuldigte physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, die gesamte Anzahl der ihm vorgeworfenen Delikte zu begehen, sei angesichts dieses Beweisergebnisses als nicht stichhaltig zu verwerfen. Besonders die ihm mittels DNA-Spuren nachweisbaren Fälle 19, 31, 42, 46, 58, 63 und 66 belegten eindrücklich, dass die körperliche Verfassung und Kondition des Beschuldigten offenkundig sowohl in der Phase vor der erfolgten Herzoperation als auch danach eine Deliktsbegehung im angeklagten Umfang zugelassen hätten, sei er doch imstande gewesen, mittels Steighilfen nicht nur Fenster im Hochparterre, sondern auch Balkone und Fenster im ersten Obergeschoss zu erklimmen. Ebenso entbehre die von der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers aufgeworfene Möglichkeit einer Dritttäterschaft aus dem Umfeld von B.____, welche um die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten gewusst und die eigene Deliktsverübung daran angepasst habe, angesichts der vorhandenen Beweislage jeglicher Nachvollziehbarkeit und sei als lebensfremd auszuschliessen. cc) Der Beschuldigte habe in 52 Fällen jeweils einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 aStGB begangen, indem er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht diversen Schmuck, Bargeld, elektronische Geräte, Kleidung sowie weitere Gegenstände entwendet habe. Das Deliktsgut sei zu Gunsten des Beschuldigten auf rund CHF 400'000.-- zu schätzen. In 16 Fällen sei es bei der versuchten Diebstahlsbegehung geblieben, da entgegen der verfolgten Absicht kein Deliktsgut habe entwendet werden können. Diese fortgesetzte und den Lebensunterhalt des Beschuldigten massgeblich mitfinanzierende Deliktsreihe erfülle den qualifizierenden Tatbestand von Art. 139 Ziff. 2 aStGB, womit die mehrfache Begehung des Diebstahls sowie Versuchshandlungen im Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Diebstahls aufgingen. Eine arbeitsteilige und auf Dauer angelegte Deliktsbegehung zusammen mit B.____ habe demgegenüber nicht nachgewiesen werden können, weswegen die angeklagte Qualifikation der Bandenmässigkeit entfalle.

dd) Die Privilegierung des geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter Abs. 1 StGB gelange in keinem der Fälle zur Anwendung. Zwar liege die jeweilige Höhe des erbeuteten Deliktsguts in einzelnen Fällen unter der Schwelle der Geringfügigkeit, jedoch sei bei derartigen Delikten davon auszugehen, dass die Täterschaft eine möglichst hohe und damit CHF 300.-übersteigende Beute anstrebe. Damit stelle die gesamte Tat keine Bagatelle mehr dar und eine Privilegierung nach Art. 172ter StGB entfalle. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe seien in keinem der Fälle ersichtlich, womit ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls erfolge.

b) Der Beschuldigte wiederholt im Wesentlichen seine bereits vor dem Strafgericht vorgebrachten Rügen, wonach er aus physischen und psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle zu begehen. Ausserdem bestreitet er, dass der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit erfüllt sei (vgl. oben E. 2.1.b).

c) Die Staatsanwaltschaft begehrt die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2.b).

4.2 Dogmatische Erwägungen

(...) 4.3 Allgemeines zu den Beweisen

a) Der Beschuldigte ficht in seiner Berufung weder die einzelnen Indizien und Beweise oder die Beweiswürdigung durch die Vorderrichter als Ganzes an, noch macht er in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Delikte geltend, dass die entsprechende Beweislage nicht geeignet oder ausreichend sei, den diesbezüglich angeklagten Sachverhalt zu erstellen. Vielmehr bringt er bloss, wie bereits mehrfach erwähnt, in allgemeiner Weise vor, er sei aus physischen und psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, sämtliche ihm vorgeworfenen Einbruchsdiebstähle zu begehen. Wieso dies allerdings ausschliesslich jene Delikte betreffen soll, bei welchen keine DNA-Hits oder Schuhspuren von ihm gefunden worden sind, wird nicht erläutert. Mangels entsprechender Rügen seitens des Beschuldigten entfällt in concreto eine spezifische Überprüfung der einzelnen Indizien und Beweise durch das Berufungsgericht und es sind stattdessen im Hinblick auf die zu erfolgende Einzelfallkontrolle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO nachfolgend die von der Erstinstanz getätigten einschlägigen Darlegungen wiederzugeben (vgl. II.B.2 S. 10 ff. des angefochtenen Urteils):

b) DNA-Hits In 13 Fällen hat ein entsprechender Abgleich zu einer Übereinstimmung zwischen der am Tatort aufgefundenen DNA und derjenigen des Beschuldigten geführt. In vier Fällen davon hat sich ein sogenannter Hit mit einer Übereinstimmung in der maximal möglichen Anzahl der vergleichbaren 16 typi-Systeme (Fall 2 [act. 4629 ff.], Fall 15 [act. 5435], Fall 28 [act. 6387 f.], Fall 39 [act. 7251 f.]) ergeben. In neun weiteren Fällen haben sich die übereinstimmenden, vergleichbaren Systeme auf zwischen sechs und 14 typi-Systeme (Fall 18: neun typi-Systeme [act. 5643], Fall 19: zwölf typi-Systeme [act. 5753 f.], Fall 25: zwölf typi-Systeme [act. 6109 f.], Fall 41: elf typi-Systeme [act. 7393 f.], Fall 42: zwölf typi-Systeme [act. 7439], Fall 46: neun typi- Systeme [act. 7683 ff.], Fall 47: 14 typi-Systeme [act. 7807 f.], Fall 55: sechs typi-Systeme [act. 8801 f.], Fall 58: 14 typi-Systeme [act. 9101 f.]) belaufen. Diejenigen DNA-Hits, die auf Übereinstimmungen in weniger als zehn vergleichbaren typi-Systemen basiert haben, sind einer Beweiswertberechnung unterzogen worden. Diese Berechnung hat durchwegs – jeweils mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit – ergeben, dass die Hypothese, wonach es sich beim Spurengeber um den Beschuldigten handelt, wahrscheinlicher ist, als dass der Beschuldigte nicht der Spurenverursacher gewesen ist (Fall 18 [act. 5647 ff.], Fall 46 [act. 7697 ff.], Fall 55 [act. 8811 ff.]). In weiteren neun Fällen hat der DNA-Abgleich hervorgebracht, dass der Be- schuldigte als Mitspurengeber im am Tatort sichergestellten Mischprofil nicht ausgeschlossen werden kann (Fall 1 [act. 4487 ff.], Fall 11 [act. 5235], Fall 26 [act. 6215 ff.], Fall 31 [act. 6657], Fall 36 [act. 7035], Fall 38 [act. 7167], Fall 59 [act. 9201], Fall 63 [act. 9571], Fall 66 [act. 9925]). In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft wiederum Beweiswertberechnungsgutachten anfertigen lassen. Sämtliche dieser Berechnungen haben ergeben, dass die Hypothese, wonach es sich beim Spurengeber um den Beschuldigten handelt, wahrscheinlicher ist, als die Gegenhypothese, dass er nicht der Spurenverursacher ist, wobei die jeweils ermittelte Likelihood Ratio zwischen 1.6 Trilliarden und 552.3 Millionen variiert (Fall 1 [act. 4501 ff.], Fall 11 [act. 5243 ff.], Fall 26 [act. 6227 ff.], Fall 31 [act. 6669 ff.], Fall 36 [act. 7043 ff.], Fall 38 [act. 7177 ff.], Fall 59 [act. 9211 ff.], Fall 63 [act. 9581 ff.], Fall 66 [act. 9935 ff.]). Angesichts dieser Ergebnisse ist jeglicher vernünftige Zweifel daran, dass es sich bei der am Tatort gefundenen DNA um diejenige des Beschuldigten handelt, auszuschliessen, unabhängig davon, ob ein direkter Hit generiert worden ist oder ob der Beschuldigte lediglich als Mitspurengeber nicht hat ausgeschlossen werden können.

Mangels rechtsgenüglicher Anfechtung stellen sämtliche Fälle, in welchen DNA-Spuren des Beschuldigten am jeweiligen Tatort aufgefunden worden sind, nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens dar.

c) Geständnis des Beschuldigten Bereits im Vorverfahren hat der Beschuldigte diejenigen Fälle eingestanden, bei welchen seine DNA am Tatort gefunden worden ist (act. 2669 ff., 2683 ff. und 4145 ff.). Ferner ist erstellt, dass er am 9. Oktober 2021 in E.____ verhaftet worden ist, wobei die Polizei in der Nähe des Verhaftungsortes in einem Gebüsch einen Rucksack gefunden hat, den der Beschuldigte später als ihm gehörend identifizierte (act. 2671). Dabei hat der Beschuldigte auch eingeräumt, dass es sich bei den Gegenständen im Rucksack um Deliktsgut aus zwei verschiedenen Haushalten gehandelt hat sowie, dass er die damit im Zusammenhang stehenden Einbruchsdiebstähle verübt hat (act. 2671). Ein weiteres Geständnis hat der Beschuldigte in der Voruntersuchung betreffend den Fall 74 abgelegt, nachdem er sich an die dort entwendete Flasche Whisky hat erinnern können (act. 11039). Anlässlich der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführten Befragung zu den einzelnen Fällen hat sich der Beschuldigte überdies an die Fälle 27, 46, 62 und 71 erinnert beziehungsweise an die in diesen Fällen entwendeten Gegenstände (BMW-Schlüsselanhänger, Herrenhemden, Nintendo-Switch und Goldbarren) und was er damit gemacht hat (act. S 421 ff.). Gleichermassen hat sich der Beschuldigte anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht an diverse Einzelheiten erinnern können, so exemplarisch, dass er einmal ein Fahrrad entwendet, ein anderes Mal einen Laptop und einen Fotoapparat sowie wiederholt Schmuck wie auch Gold gestohlen hat (Protokoll KG S. 9 ff). Soweit sich die jeweiligen Geständnisse durch weitere objektivierte Indizien und Beweise untermauern lassen, ist ohne Weiteres darauf abzustellen.

In der Folge sind auch sämtliche Fälle, in welchen ein durch weitere Hinweise erhärtetes Geständnis des Beschuldigten vorliegt, im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht mehr zu überprüfen.

d) Schuhspuren Ferner haben in zahlreichen Fällen am Tatort Schuhspuren gesichert werden können, welche durch die Forensik miteinander sowie mit den vom Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung getragenen Schuhen abgeglichen worden sind. Dabei hat der Abgleich der in sechs Fällen vorgefundenen und im Profilgrundmuster übereinstimmenden Schuhspur S21-024 ergeben, dass die Hypothese, wonach die Spuren vom selben Schuh stammen, leicht beziehungsweise moderat unterstützt werden kann (Fall 1 [act. 4521 ff.], Fall 8 [act. 4869 ff.], Fall 9 [act. 4965 ff.], Fall 25 [act. 2269 ff.], Fall 30 [act. 6543 ff.] und Fall 35 [act. 6909 ff.]). Daneben sind in zahlreichen weiteren Fällen Schuhspuren festgestellt worden, die nicht zu den Spuren der Schuhspur S21-024 gepasst, aber wiederum ein übereinstimmendes Profilgrundmuster aufgewiesen haben. Diese Schuhspur S21-029 ist ebenfalls einem Abgleich unterzogen worden, der für sämtliche Fälle die moderate Unterstützung der Hypothese ergeben hat, wonach diese Schuhspuren jeweils vom gleichen Schuh verursacht worden sind (Fall 20 [act. 5831 ff.], Fall 29 [act. 6449 ff.], Fall 43 [act. 7497 ff.], Fall 44 [act. 7575 ff.], Fall 46 [act. 7707 ff.], Fall 48 [act. 7871 ff.], Fall 49 [act. 8001 ff.], Fall 50 [act. 8157 ff.], Fall 51 [act. 8305 ff.], Fall 53 [act. 8551 ff.], Fall 55 [act. 8821 ff.], Fall 57 [act. 9007 ff.], Fall 58 [act. 9105 ff.], Fall 60 [act. 9313 ff.], Fall 62 [act. 9477 ff.], Fall 65 [act. 9821 ff.], Fall 67 [act. 10077 ff.], Fall 68 [act. 10187 ff.], Fall 69 [act. 10335 ff.] und Fall 71 [act. 10549 ff.]). Eine dritte, im Profilgrundmuster übereinstimmende Schuhspurenverbindung (S21-030) hat sich in zwei weiteren Fällen gefunden, wobei die Hypothese, dass es sich um vom gleichen Schuh verursachte Spuren handelt, wiederum moderat unterstützt wird (Fall 16 [act. 5505 ff.] und Fall 31 [act. 6679 ff.]). Diese Schuhspurenverbindungen lassen sich allesamt über an den entsprechenden Tatorten ebenfalls hinterlassene DNA- Spuren mit dem Beschuldigten verknüpfen (act. 2273, 2319 und 2407). Dieser ist ausserdem nach eigenen Aussagen immer alleine eingebrochen, womit sich ohne Weiteres erklären lässt, dass an den jeweiligen Tatorten nur Abdrücke mit ein und demselben Schuhsohlenmuster vorgefunden worden sind (act. 249, 389, 4163 und S 433). Diese Verknüpfung zwischen der DNA des Beschuldigten und den Schuhspuren lässt entsprechend einzig den Schluss zu, dass es sich beim Träger dieser Schuhe und damit beim Täter in diesen Fällen um den Beschuldigten gehandelt hat.

In zwei weiteren angeklagten Fällen sind im Profilgrundmuster übereinstimmende Schuhabdrücke festgestellt worden, die zur Schuhspur S21-041 zusammengefasst wurden. Diese Fälle haben sich in unmittelbarer Nähe und kurz vor der Verhaftung des Beschuldigten am 9. Oktober 2021 zugetragen, weshalb die Schuhspuren mit dessen damals getragenen Schuhen verglichen worden sind. Dieser Abgleich hat für beide Fälle eine starke Unterstützung der Hypothese ergeben, wonach die Spuren von den gleichen Schuhen verursacht worden sind, die der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung getragen hat (act. 2431 ff.). Demnach ist die Anwesenheit des Beschuldigten an diesen Tatorten und entsprechend seine Täterschaft fraglos belegt. In den Fällen 15, 22 und 26 liegen weitere, miteinander im Zusammenhang stehende Schuhspuren vor, die im Profilgrundmuster eine optische Ähnlichkeit mit der Schuhspur S21-024 aufweisen (vgl. act. 2273, 5439, 5975 und 6247). Weil diese Schuhabdrücke jedoch weder in den zur Schuhspur S21-024 angefertigten Schuhspurenbericht einbezogen noch einer separaten Analyse unterzogen worden sind, liegt keine verlässliche Befundbewertung vor, womit in diesen Fällen gestützt auf diese Schuhspuren allein der Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten nicht erbracht werden kann. Sie können indes im Einzelfall als weiteres Indiz in die Beurteilung einbezogen werden. Infolgedessen sind diejenigen Fälle, in welchen eine der vorstehend genannten Schuhspurenverbindungen (S21-024, S21-029, S21-030 und S21-041) vorgefunden worden ist, zweifelsfrei dem Beschuldigten als Täter zuzuordnen.

Zufolge fehlender rechtsgenüglicher Anfechtung sind alle diejenigen Fälle, in welchen eine ohne Zweifel dem Beschuldigten zurechenbare Schuhspur vorliegt, ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. e) Telefonstandorte aa) Unbestritten und gestützt auf die französischen Rechtshilfeakten erstellt ist, dass sich der Träger des Mobiltelefons mit der Nummer +33 7.____ im Zeitraum von Juni 2021 bis Oktober 2021 mehrfach und vornehmlich in den späten Abendstunden oder nachts im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E.____ aufgehalten und dabei über den gesamten Zeitraum die gleichen Antennenstandorte angepingt hat. Aus dem Abgleich mit den Tatzeitpunkten ergibt sich zudem, dass diese Standortdaten mit den jeweils in den einzelnen Fällen angeklagten Deliktszeiträumen korrelieren (act. 4195 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich der Antennenstandort am G.____ in F.____ in einem weitestgehend unbewohnten und unmittelbar an der schweizerischen Grenze liegenden Gebiet befindet, sprechen diese Telefonstandortdaten dafür, dass ein Zusammenhang zu den in dieser Zeit in unmittelbarer Nähe erfolgten Einbruchsdiebstählen besteht. Die Daten, welche anlässlich der Registrierung der Telefonnummer hinterlegt worden sind, lassen keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzer der Nummer zu, handelt es sich doch bei "H.____" offenkundig um keinen real existierenden Namen (act. 1997 und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Zwar spricht die Tatsache, dass B.____ diese Telefonnummer am 13. Oktober 2021 im Zusammenhang mit ihrer Erkundigung nach dem Beschuldigten als Kontakt gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben hat, indiziell dafür, dass es sich um eine durch sie genutzte Telefonnummer gehandelt hat (act. 547). Demgegenüber hat B.____ anlässlich ihrer wenige Tage davor erfolgten vorläufigen Festnahme eine abweichende Nummer angegeben (act. 715), und gemäss der Police Nationale sind diverse andere, separat zu würdigenden Rufnummern auf sie zugelassen beziehungsweise ihr zuzuordnen (act. 1197 und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Dass nicht sämtliche dieser Mobiltelefone gleichzeitig von B.____ benutzt worden sein können, belegen überdies die zwischen dem 27. und dem 28. August 2021 von der ihr zuzuordnenden Nummer +33 6.____ erfolgten Anrufe an die Nummer +33 7.____ (act. 4273 f. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Damit kann ausgeschlossen werden, dass B.____ die Nutzerin dieser Nummer gewesen ist. Umgekehrt lässt sich daraus aber ableiten, dass die Nummer offenbar von jemandem in ihrem Umfeld benutzt worden ist, ansonsten es keinen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte, weshalb sie diese Nummer mehrfach nachts angerufen hat (act. 4273 f. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Dass es sich bei dem aus dem Umfeld von B.____ stammenden Nutzer dieser Nummer um den Beschuldigten gehandelt hat, lässt sich zunächst aus dem von dieser Telefonnummer generierten Standortbild in I.____ ableiten. So hat sich das Mobiltelefon über einen längeren Zeitraum immer wieder in der dem Wohnort des Beschuldigten an der J.____ nächstgelegenen Mobilfunkantenne eingeloggt (act. 1997, 2635, 4147 und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Überdies zeigt ein Abgleich zwischen dem Standort dieses Mobiltelefons und den GPS- Überwachungsdaten des Fahrzeugs von B.____, dass der Telefonstandort in der Nacht vom 9. Oktober 2021 mit dem Standort des BMW korreliert und sich das Mobiltelefon örtlich in gleicher Weise wie das Fahrzeug von I.____ in das französisch-schweizerische Grenzgebiet E.____ / F.____ verschoben hat (act. 1941 ff., 4339 f. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Diese Verschiebung stimmt mit derjenigen des Beschuldigten überein, der in I.____ wohnhaft und am nämlichen Abend in E.____ verhaftet worden ist (act. 215 f.). Nach der an diesem Abend erfolgten Verhaftung des Beschuldigten hat sich sodann sowohl der BMW als auch das Mobiltelefon wieder zurück nach I.____ bewegt (act. 1941 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Daraus lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon im Fahrzeug gelassen hat, vermutungsweise um keine Standortdaten im Umkreis der Tatorte zu hinterlassen, während er sich nach E.____ begeben hat. Passend hierzu hat der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung kein Mobiltelefon auf sich getragen (act. 219). Offenbar haben denn auch schon in früheren gegen ihn und seine damaligen Mittäter geführten Strafuntersuchungen Randdatenerhebungen eine Rolle gespielt (act. 71). Zudem stimmen die Standortdaten im französisch-schweizerischen Grenzgebiet bei I.____ mit dem vom Beschuldigten angegebenen Weg, über welchen er in den von ihm zugestandenen Fällen nach E.____ gelangt ist, überein (act. 2673, 2689 und S 417). Ein weiteres und starkes Indiz dafür, dass die fragliche Telefonnummer in der angeklagten Zeit tatsächlich vom Beschuldigten verwendet worden ist, ist das im Zeitraum vom 16. bis zum 19. August 2021 generierte Standortbild. In dieser Zeit hat sich der Beschuldigte gestützt auf die eingereichten Arztberichte nachweislich zur stationären, kardiologischen Behandlung im Hôpital K.____ in I.____ befunden (act. 549 ff.), und die entsprechende Nummer hat in der fraglichen Zeit vornehmlich Standorte in einem Umkreis von rund einem Kilometer zum Spital generiert, nicht jedoch – anders als in der Zeit davor und danach – irgendwelche Standorte im französisch-schweizerischen Grenzgebiet bei E.____ (Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Gestützt auf diese Erwägungen gilt es als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Juni 2021 bis zu seiner Verhaftung am 9. Oktober 2021 das Mobiltelefon mit der Nummer +33 7.____ verwendet hat. Damit ist auch der mit den Standortdaten dieser Telefonnummer korrelierende jeweilige Aufenthalt des Beschuldigten im französisch-schweizerischen Grenzgebiet E.____ / F.____ nachgewiesen. Mangels plausibler Alternativerklärungen für diese grösstenteils nächtliche Aufenthalte und weil zusätzlich zu den Standortdaten des Mobiltelefons in gewissen Fällen auch die DNA des Beschuldigten am Tatort hat gesichert werden können (Fall 2 [act. 4629 ff.], Fall 15 [act. 5435] oder Fall 28 [act. 6387 f.]), steht in denjenigen Fällen, in welchen sich der Deliktszeitraum auf eine Nacht beschränkt und die Mobiltelefonnummer +33 7.____ innerhalb dieses Zeitraums einen Standort im Grenzgebiet E.____ / F.____ angezeigt hat, die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf die jeweils ermittelten Telefonstandortdaten nicht in Frage.

bb) Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Telefonnummer +33 6.____ am 10. Oktober 2021 im anlässlich der vorläufigen Festnahme erstellten Protokoll als B.____ zugehörig angegeben worden ist (act. 715). Gestützt darauf ist bei den französischen Behörden rechtshilfeweise um Übermittlung der Standortdaten dieser Telefonnummer ersucht worden (act. 11579 ff.). Die Zuordnung dieser Telefonnummer zu B.____ lässt sich zusätzlich durch die zahlreichen, in unmittelbarer Nähe ihres Wohnorts an der L.____ in I.____ generierten Standortdaten objektivieren (Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Erstellt ist sodann gestützt auf die erhobenen Standortdaten, dass sich die B.____ zurechenbare Nummer +33 6.____ im Zeitraum zwischen dem 27. August 2021 und dem 4. September 2021 mehrfach im Grenzgebiet E.____ / F.____ in dieselben Antennenstandorte und zu ähnlichen Tageszeiten wie die dem Beschuldigten zuzuordnende Nummer +33 7.____ eingeloggt hat. Während dieser grenznahen Aufenthalte sind zudem diverse Anrufe an die dem Beschuldigten zuzurechnende Nummer erfolgt (act. 4271 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Der Beschuldigte und B.____ haben übereinstimmend angegeben, dass Letztere Ersteren ab Ende August 2021 jeweils abends oder nachts ins Grenzgebiet F.____ / E.____ gefahren und ihn von dort einige Stunden später wieder abgeholt hat (act. 2649 f., 2665, 4165 und S 427). Es steht denn auch fest, dass die B.____ zurechenbare Nummer während der typischen Aktivitätsstunden der für die angeklagten Delikte verantwortlichen Täterschaft mehrfach im Grenzgebiet E.____ / F.____ aufgetaucht ist (act. 4271 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Entsprechend belegt die Anwesenheit der Mobiltelefonnummer von B.____ im französisch- schweizerischen Grenzgebiet im Raum E.____ auch die gleichzeitige Anwesenheit des Beschuldigten. Nachdem in mehreren Fällen zusätzlich zu den Standortdaten des Mobiltelefons von B.____ auch die DNA des Beschuldigten am Tatort gesichert worden ist (Fall 41 [act. 7393 f.] und Fall 42 [act. 7439 f.]), lässt sich der grenznahe Aufenthalt von B.____ beziehungsweise ihres Mobiltelefons im vorliegenden Kontext einzig mit der deliktischen Aktivität des Beschuldigten in der inkriminierten Zeitspanne erklären. Folgerichtig gilt seine Täterschaft auch in denjenigen Fällen als erstellt, in welchen grenznahe Standortdaten der B.____ zurechenbaren Telefonnummer +33 6.____ vorhanden sind.

f) Örtliche und zeitliche Nähe der einzelnen Fälle zueinander Ein Vergleich der betroffenen Liegenschaften offenbart, dass es sich in jedem einzelnen Fall um Ein- oder Mehrfamilienhäuser innerhalb von E.____ und M.____ gehandelt hat, wobei der Wirkungsradius auf gerade einmal rund einen Quadratkilometer begrenzt gewesen ist. Daraus folgt, dass eine überaus grosse örtliche Nähe zwischen den einzelnen Fällen bestanden hat. Soweit zusätzliche Indizien, welche geeignet sind, die verschiedenen Fälle miteinander oder mit dem Beschuldigten in Verbindung zu bringen, zu dieser auffälligen örtlichen Nähe hinzukommen, ist dies als weiteres belastendes Indiz zu werten. Gleiches gilt hinsichtlich der zeitlichen Nähe für diejenigen Fälle, in welchen in der gleichen Nacht im unmittelbaren Umkreis mehr als nur ein einziges gleichgelagertes Delikt verübt worden ist.

g) Modus operandi Die Betrachtung der inkriminierten Tatbegehungen zeigt, dass insgesamt bloss zwei verschiedene Vorgehensweisen an den Tag gelegt worden sind. Entweder hat sich die Täterschaft über gekippte oder nicht abgeschlossene Fenster und Türen Zugang zu den Liegenschaften verschafft beziehungsweise versucht zu verschaffen, wobei hierfür teilweise auch Hilfsmittel wie Flachwerkzeuge oder vor Ort aufgefundene Gegenstände verwendet worden sind. Oder es sind verschlossene Fenster und Türen mittels Werkzeuge gewaltsam aufgehebelt worden, wodurch der Zutritt ermöglicht worden ist. Wenngleich sich die beschriebenen Methoden allein nicht eignen, um eine Identifizierung des Beschuldigten als verantwortlichen Täter vorzunehmen, zeigt die Beschränkung auf bloss zwei Vorgehensweisen doch, dass die für die vorliegenden Fälle verantwortliche Täterschaft gezielt nach einer für sie charakteristischen Vorgehensweise operiert hat. Daraus lassen sich zumindest in Kombination mit anderen belastbaren Indizien weitere Rückschlüsse auf die Täterschaft ziehen. 4.4 Konkrete Einzelfälle gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift

a) Wie vorstehend mehrfach ausgeführt, beschränkt sich die Anzahl der konkret vom Berufungsgericht zu überprüfenden Einzelfällen angesichts der spezifischen Einreden des Beschuldigten im Berufungsverfahren auf diejenigen Tatvorwürfe, bei welchen weder ein Geständnis vorliegt noch DNA-Hits oder Schuhspuren von ihm gefunden worden sind. Infolgedessen sind nur noch die Fälle 4, 5, 6, 7, 10, 12, 13, 14, 17, 22, 23 und 24, 32, 33, 34, 37, 40, 45, 56, 61, 64 sowie 70 einer Würdigung zu unterziehen. Dem hauptsächlichen Einwand des Beschuldigten, wonach er physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche ihm zur Last gelegten Delikte zu begehen, ist bereits an vorliegender Stelle Folgendes zu entgegnen: In Anbetracht der diesbezüglichen, die fragliche Rüge entkräftenden Ausführungen der Vorinstanz, mit welchen sich der Beschuldigte in keiner erkennbaren Weise auseinandergesetzt hat, sowie gestützt auf die vorgängig detailliert dargelegte Beweislage ‒ insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach DNA-Spuren des Beschuldigten sowohl im Juli 2021 als auch im September 2021, mithin vor als auch nach seiner im August 2021 erfolgten Operation, an Orten sichergestellt worden sind, an welche nur eine Person mit einer zweifellos guten körperlichen Verfassung gelangen kann (Fall 19: DNA-Spur unterhalb des Drehgriffs der Balkontür im ersten Obergeschoss [act. 5743 ff., 5749 ff.]; Fall 46: DNA-Spur am Fenster zum Ankleidezimmer im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses [act. 7683]; Fall 58: DNA-Spur an der Balkon-Brüstung [act. 9921]) ‒ erscheint das bloss pauschal gehaltene Argument als gänzlich ungeeignet, um begründete Zweifel am Beweisergebnis zu wecken. Gleiches gilt für den spekulativen Einwand, wonach eine unbekannt gebliebene Dritttäterschaft parallel zu seinen Einbrüchen agiert und dabei ihr Betätigungsfeld mit dem seinen koordiniert sowie ihren Deliktszeitraum sowohl an seinen krankheitsbedingten Unterbruch im August 2021 als auch das Ende seiner deliktischen Tätigkeit aufgrund seiner Verhaftung am 9. Oktober 2021 angepasst haben soll. Diese bloss theoretische Möglichkeit ist zufolge komplett fehlender diesbezüglicher Hinweise als derart realitätsfremd zu bezeichnen, dass sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen. Bezüglich der erstmals vor dem Kantonsgericht vorgebrachten Behauptung des Beschuldigten, er sei aufgrund seiner Schulden im Umfang von € 20'000.-- (beziehungsweise in Berücksichtigung der angeblichen Zinsen in der Höhe von € 7'000.-- im Umfang von gesamthaft € 27'000.--) vom Sohn von C.____ ‒ mit dessen Ehefrau, B.____, er übrigens zum Tatzeitpunkt ein Verhältnis gehabt hat ‒ genötigt worden, Einbruchsdiebstähle in der Schweiz zu begehen, ist dieses zu erwägen: Zunächst entspricht es einer Erfahrungstatsache des hiesigen Gerichts, dass Kriminaltouristen häufig zu ihrer Entlastung behaupten, aufgrund von Schulden zu ihrem kriminellen Tun gedrängt worden zu sein, ohne dass dies ‒ wie in casu ‒ in irgendeiner Weise substantiiert würde und überdies das erhebliche Ausmass des deliktischen Handelns erklären könnte. Zudem ist nicht einsichtig, weshalb der Beschuldigte diese Erklärung erst im Berufungsverfahren vorbringt, zumal seine Begründung hierfür, wonach er sich deshalb erst jetzt getraue, weil die Familie C.____ nach Kanada ausgewandert sei, wenig plausibel erscheint. Selbst wenn aber der Beschuldigte tatsächlich Schulden im bezifferten Umfang gehabt haben sollte, wobei kein nachvollziehbarer Grund für deren Bestehen angegeben wird (angeblich habe er das Geld 2017 geliehen, weil seine im Jahr 2.____ geborene Tochter gesundheitliche Probleme gehabt habe [Protokoll KG S. 6]), erhellt dennoch nicht, weshalb er zu deren Tilgung in derart erheblichem Umfang Einbruchsdiebstähle in der Schweiz begangen hat, zumal es ein Leichtes gewesen wäre, mit dem kriminellen Handeln deutlich vor seiner Verhaftung aufzuhören, liegt doch der geschätzte Wert des Deliktsguts in der Höhe von rund CHF 400'000.-- um ein Vielfaches höher als seine angeblichen Schulden. Insofern vermag diese Behauptung, selbst wenn sie glaubhaft wäre, was sie indes nicht ist, zumal der Berufungskläger angesichts der zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen in Rumänien und der Schweiz als notorischer Krimineller einzustufen ist (vgl. unten E. 9.2.j/bb), von vornherein nicht als Rechtfertigung für die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten dienen (vgl. oben E. 1.3.c/ee).

b) Fall 4 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im rubrizierten Anklagepunkt ist es der Täterschaft gelungen, über ein gekipptes Fenster im Hochparterre in das Reiheneinfamilienhaus am Z1.____ in E.____ einzudringen und Bargeld zu erbeuten, während sich die Geschädigten im Haus aufgehalten haben (act. 4693 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten ist festzustellen, dass dessen Anwesenheit im Grenzgebiet E.____ / F.____ in der fraglichen Nacht vom 21. auf den 22. Juni 2021 anhand der Standortdaten seines Mobiltelefons als nachgewiesen gilt (act. 4727). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), ist damit dessen Täterschaft erstellt. c) Fall 5 (versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch) In diesem Fall hat die Täterschaft in der Nacht vom 23. auf den 24. Juni 2021 versucht, über ein gekipptes Küchenfenster in ein Doppeleinfamilienhaus an der Z2.____ in E.____ einzusteigen. Dabei ist sie allerdings vom Hund der Hausbesitzer, welche sich ebenfalls im Haus befunden haben, gestört worden und hat in der Folge die Flucht ergriffen (act. 4731 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, er könne sich an einen Hund erinnern, er habe das Fenster mit einem Besen aufmachen wollen, sei aber wieder gegangen, als er den Hund gehört habe (Protokoll KG S. 9). Gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Berufungskläger im Deliktszeitraum im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E.____ aufgehalten (act. 4759). Überdies stimmt die dokumentierte Vorgehensweise mit dem von ihm an den Tag gelegten modus operandi überein. Damit ist auch dieser Fall dem Beschuldigten unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), zuzuordnen.

d) Fall 6 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Dieser Fall hat sich zwischen dem 24. und dem 25. Juni 2021 am Z3.____ in E.____ zugetragen, wobei die Täterschaft es geschafft hat, die Eingangstüre zum Windfang zu öffnen und anschliessend über die unverschlossene Haustüre ins Innere des Einfamilienhauses zu gelangen. Dort hat sie Bargeld und zwei Koffer mitsamt der sich darin befindlichen Uhren, Schmuck und Kleidung behändigt. Auch hier hat sich die Geschädigte während der gesamten Zeit im Obergeschoss der Liegenschaft schlafend aufgehalten (act. 4763 ff.). Anhand der Randdaten lässt sich nachweisen, dass sich der Beschuldigte in besagter Nacht im Grenzgebiet E.____ / F.____ aufgehalten hat (act. 4803), womit seine Täterschaft unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), erwiesen ist.

e) Fall 7 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der nächste Fall hat sich in der Nacht vom 26. auf den 27. Juni 2021 am Z4.____ in E.____ ereignet. Die Täterschaft ist dabei zunächst auf den Balkon geklettert und von dort über die offenstehende Balkontüre ins Wohnzimmer gelangt, wo sie Bargeld, eine Uhr sowie ein Mobiltele- fon an sich genommen und damit die Wohnung wieder verlassen hat. Wiederum hat sich der Geschädigte währenddessen schlafend in einem Nebenzimmer befunden (act. 4807 ff.). Gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt im französisch-schweizerischen Grenzgebiet bei E.____ aufgehalten (act. 4835), womit ihm gestützt auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch diese Tat zuzurechnen ist.

f) Fall 10 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im Fall 10 ist die Täterschaft in den frühen Morgenstunden des 2. Juli 2021 über ein gekipptes Fenster ins Innere des Reiheneinfamilienhauses an der Z5.____ in M.____ eingestiegen und hat dort einen Rucksack entwendet. Währenddessen haben sich die Geschädigten schlafend zu Hause aufgehalten (act. 5039 ff.). Auch hier ist die Täterschaft des Beschuldigten unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), in Anbetracht dessen gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten nachgewiesenen Aufenthalts im Grenzgebiet E.____ / F.____ erstellt (act. 5147).

g) Fall 12 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der Fall 12 hat sich wie der Fall 11 in der Nacht des 3. Juli 2021 ereignet. Der Fall 11 lässt sich dem Beschuldigten durch seine am Tatort aufgefundene DNA und seinen Aufenthalt im französisch-schweizerischen Grenzgebiet bei E.____ zur fraglichen Zeit zuordnen (act. 5221 und 5281). Nur rund 800 Meter vom Fall 11 entfernt ist die Täterschaft im Fall 12 an der Z6.____ in E.____ über den Balkon und die gekippte Balkontüre ins Innere der Liegenschaft gelangt, wo es ihr gelungen ist, diverse elektronische Geräte, Parfüm und eine Armbanduhr zu entwenden (act. 5285 ff.). Angesichts der örtlichen und zeitlichen Nähe zum Fall 11, des gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten nachgewiesenen Aufenthalts im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E.____ (act. 5321) sowie der übereinstimmenden Vorgehensweise ist die Täterschaft des Beschuldigten gemäss den Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch in diesem Fall erstellt. h) Fall 13 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im rubrizierten Anklagepunkt hat die Täterschaft in der Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2021 an der Z7.____ in E.____ ein gekipptes Fenster geöffnet, das Innere der Liegenschaft betreten und dort ein Portemonnaie samt Inhalt an sich gebracht, während die Geschädigten im Obergeschoss des Einfamilienhauses geschlafen haben (act. 5325 ff.). Der Beschuldigte hat sich gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten in der fraglichen Nacht im Grenzgebiet F.____ / E.____ aufgehalten (act. 5355) und die Vorgehensweise entspricht der von ihm ausgeübten Tatbegehung, womit unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), seine Täterschaft nachgewiesen ist.

i) Fall 14 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Hier ist es der Täterschaft gelungen, in der Nacht vom 5. auf den 6. Juli 2021 auf unbekannte Weise und ohne Verursachung eines Sachschadens die Sitzplatztür des Mehrfamilienhauses an der Z8.____ in E.____ zu öffnen und sich ins Liegenschaftsinnere zu begeben, wo sie ein Mobiltelefon sowie zwei Portemonnaies behändigt hat. Die anwesenden Geschädigten haben dabei im Untergeschoss geschlafen (act. 5359 ff.). Gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im Grenzraum E.____ / F.____ aufgehalten (act. 5389), womit seine Täterschaft angesichts der Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), nachgewiesen ist.

j) Fall 17 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Dieser Fall hat sich in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2021 an der Z9.____ in E.____ zugetragen. Dabei hat sich die Täterschaft über die unverschlossene Sitzplatztür Zugang zur im Erdgeschoss befindlichen 2-Zimmer-Wohnung verschafft, im Anschluss die Küche durchsucht und sodann Bargeld aus einem Portemonnaie behändigt. Währenddessen hat die Geschädigte im Nebenzimmer geschlafen (act. 5559 ff.). Auch hier belegen die erhobenen Mobiltelefonranddaten die Anwesenheit des Beschuldigten in der fraglichen Gegend im Deliktszeitraum (act. 5591), womit dessen Täterschaft unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), erstellt ist.

k) Fall 22 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der Fall 22 hat sich in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2021 an der Z10.____ in M.____ ereignet. Die Täterschaft ist dabei über ein gekipptes Fenster im Hochparterre in die Liegenschaft gelangt, hat dort eine Armbanduhr, ein Portemonnaie und Bargeld an sich genommen und die Örtlichkeit wieder verlassen. Wiederum haben die Geschädigten währenddessen im Obergeschoss geschlafen (act. 5935 ff.). Am Tatort ist DNA gesichert worden, wobei der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen worden ist. Weil es sich jedoch um ein inkomplettes DNA-Profil gehandelt hat und keine Beweiswertberechnung durchgeführt worden ist, kann allein daraus nicht rechtsgenüglich auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden (act. 5973). Des Weiteren liegen Schuhspuren vor, die einen Zusammenhang zu den Fällen 15 sowie 26 aufweisen und die optisch dem Profilgrundmuster der Schuhspur S21-024 entsprechen. Allerdings ist zu dieser Spur kein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht verfasst worden, weshalb sie für sich betrachtet ebenfalls nicht genügt, um zweifelsfrei von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen (act. 5975 f.). Hingegen führen diese Indizien zusammen mit dem gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten nachgewiesenen Aufenthalt des Beschuldigten im Grenzgebiet E.____ / F.____ (act. 5975 f. und 6011) sowie der für ihn typischen Vorgehensweise gemäss den Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), dazu, dass die Täterschaft des Beschuldigten ohne Zweifel als erstellt zu gelten hat.

l) Fälle 23 und 24 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Bei den Fällen 23 und 24 handelt es sich einerseits um einen Einbruch und andererseits um einen Fahrraddiebstahl an der Z11.____ in E.____ in der Nacht vom 28. auf den 29. Juli 2021. Aufgrund des identischen Tatorts sind sie zusammen zu beurteilen. Vorliegend ist die Täterschaft zunächst über ein gekipptes Fenster und unter Verursachung eines Sachschadens ins Innere der Liegenschaft gelangt, wo sie aber nicht fündig geworden ist, woraufhin sie das Gebäude verlassen und im Garten ein Fahrrad entwendet hat (act. 6015 ff. und 6049 ff.). Die Geschädigten haben sich erneut schlafend in der Liegenschaft befunden (act. 6019). Auf entsprechende Frage hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht an- gegeben, es sei möglich, dass er dieses Fahrrad mitgenommen habe, um damit an die Grenze zu fahren (act. S 419). Gleichermassen hat er vor dem Kantonsgericht deponiert, er sei mit dem im Hof mitgenommenen Fahrrad weggefahren, weil er müde gewesen sei (Protokoll KG S. 9). Überdies belegen die erhobenen Mobiltelefonranddaten, dass sich der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum in E.____ / F.____ aufgehalten hat (act. 6045), wobei auch die Vorgehensweise typisch erscheint. Demnach ist unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zum Geständnis (vgl. oben E. 4.3.c), zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten fraglos erstellt.

m) Fall 32 (versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der Fall 32 hat sich wie der Fall 30 in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2021 ereignet (act. 6521 ff. und 6737 ff.). Im Fall 30 hat sich die Täterschaft über ein gekipptes Fenster im Hochparterre Zugang zur Liegenschaft an der Z12.____ in E.____ verschafft und dort ein Portemonnaie sowie zwei Tablets entwendet, während die Geschädigten im Haus geschlafen haben. Der Fall 30 lässt sich dem Beschuldigten durch seine am Tatort aufgefundene Schuhspur S21-024 zuordnen. Nur rund 400 Meter vom Tatort im Fall 30 entfernt hat die Täterschaft im Fall 32 an der Z13.____ in E.____ versucht, via den Balkon über ein gekipptes Fenster in die Liegenschaft einzudringen. Allerdings ist der Geschädigte aufgrund des verursachten Lärms erwacht, woraufhin die Täterschaft geflüchtet ist. Angesichts der örtlichen und zeitlichen Nähe von Fall 32 zum Fall 30, der dort relevierten Schuhspur S21-024 sowie der übereinstimmenden Vorgehensweisen ist die Täterschaft des Beschuldigten in Anbetracht der Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch in diesem Fall erstellt.

n) Fall 33 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Dieser Tatvorwurf hat sich am Abend des 6. August 2021 folgendermassen zugetragen: Die Täterschaft hat mithilfe eines Flachwerkzeugs die Terrassentüre des Reiheneinfamilienhauses am Z14.____ in E.____ aufgebrochen, ist in das Innere der Liegenschaft eingedrungen und hat diese nach Wertgegenständen durchsucht, ist aber schliesslich ohne Deliktsgut von dannen gezogen (act. 6769 ff.). Nach den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Beschuldigte auch hier zum massgeblichen Tatzeitpunkt im französisch-schweizerischen Grenzgebiet bei E.____ aufgehalten (act. 6799), womit dessen Täterschaft unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), als nachgewiesen gilt.

o) Fall 34 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im Fall 34 ist es der Täterschaft gelungen, in der Nacht vom 10. auf den 11. August 2021 über ein gekipptes Fenster in das Reiheneinfamilienhaus an der Z15.____ in E.____ einzudringen, während die Geschädigten zu Hause gewesen sind und geschlafen haben. Im Rahmen dieses Einbruchs ist diverses Deliktsgut entwendet worden, darunter elektronische Geräte sowie ein Rucksack samt Inhalt (act. 6803 ff.). Auch in diesem Fall hat sich der Beschuldigte gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten im Tatzeitraum im Grenzgebiet E.____ / F.____ aufgehalten (act. 6881). Demnach ist gestützt auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten in casu erstellt.

p) Fall 37 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Die im vorliegenden Fall betroffene Liegenschaft an der Z16.____ in E.____ hat bereits einen Monat früher das Ziel eines dem Beschuldigten nachweisbaren Einbruchsdiebstahls dargestellt (Fall 16). In casu hat die Täterschaft am Abend des 13. August 2021 versucht, zunächst ein Fenster im Erdgeschoss und alsbald die Balkontüre zum Wohnzimmer mit einem Flachwerkzeug aufzubrechen. Indes sind beide Versuche misslungen, und die Täterschaft hat die Örtlichkeit verlassen, nachdem die Geschädigten nach Hause zurückgekehrt sind (act. 7087 ff.). Angesichts der erhobenen Mobiltelefonranddaten ist davon auszugehen, dass die Anwesenheit des Beschuldigten im Grenzgebiet E.____ / F.____ im inkriminierten Zeitraum nachgewiesen ist (act. 7129). Infolgedessen ist unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten erstellt. q) Fall 40 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Im rubrizierten Anklagepunkt ist es der Täterschaft gelungen, am Z17.____ in E.____ eine Balkontüre aufzubrechen, ins Liegenschaftsinnere zu gelangen und diversen Schmuck, elektronische Geräte sowie Bargeld zu entwenden (act. 7283 ff.). Der mögliche Deliktszeitraum erstreckt sich über zehn Tage zwischen Ende August und Anfang September 2021. Per Ende August 2021 überschneidet sich dieser Deliktszeitraum mit demjenigen in den Fällen 41 und 42, Anfang September 2021 haben sich die Fälle 43 bis 46 ereignet. Sowohl in den Fällen 41 und 42 wie auch in den Fällen 43 bis 46 hat am Tatort entweder die DNA des Beschuldigten oder dann dessen Schuhspurverbindung S21-029 gesichert werden können (act. 7393 f. und 7439 f., 7471 ff., 7575 ff., 7687 ff., 7707 ff.). In Anbetracht der zeitlichen und örtlichen Nähe zu diesen dem Beschuldigten eindeutig zuzuordnenden Delikten sowie in Berücksichtigung des Umstands, wonach sämtliche Fälle in einem eng umgrenzten Gebiet und nach derselben, vom Beschuldigten bereits in der Vergangenheit angewandten Methode begangen worden sind, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass ihm auch der Fall 40 zuzuschreiben ist, zumal überdies das Telefon von B.____ im entsprechenden Zeitraum im Grenzgebiet E.____ / F.____ geortet worden ist (act. 7367). Hinzu kommt, dass sich der zeitliche Unterbruch von rund zwei Wochen seit dem 14. August 2021, an dem sich die dem Beschuldigten zurechenbaren Fälle 38 und 39 ereignet haben, klaglos mit dessen am 16. August 2021 erfolgten Herzoperation, dem dreitägigen Spitalaufenthalt und der anschliessenden Rekonvaleszenz erklären lassen (act. 197, 551 ff., 561 ff. und 571 ff.). Infolgedessen ist gestützt auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/bb), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt zu erachten.

r) Fall 45 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und versuchter Hausfriedensbruch) Der Fall 45 steht im engen Zusammenhang mit den Fällen 44 und 46, welche allesamt zwischen dem 4. und dem 5. September 2021 vorgefallen sind. Betroffen gewesen sind Mehrfamilienhäuser an der Z18.____ (Fall 44 [act. 7561 ff.]), am Z19.____ (Fall 45 [act. 7637 ff.]) und an der Z20.____ (Fall 46 [act. 7675 ff.]) in E.____. In zwei Fällen ist die Täterschaft über gekippte Fenster in die jeweilige Liegenschaft eingedrungen (Fälle 44 und 46). Im Fall 44 ist dabei durch die Beschädigung des am Fenster angebrachten Fliegengitters ein Sachschaden von CHF 1'500.-- entstanden. Das im Fall 46 anvisierte Fenster hat sich im ersten Obergeschoss befunden und musste mittels Steighilfe erklommen werden. Im Fall 45 hat die Täterschaft versucht, mit Hilfe eines Werkzeugs ein Fenster im Hochparterre aufzubrechen, was jedoch misslungen ist. In den Fällen 44 und 46 ist es der Täterschaft gelungen, Wertsachen zu entwenden. An die im Fall 46 weggenommenen Herrenhemden hat sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zu erinnern vermocht (act. S 423). In den Fällen 44 (act. 7575 ff.) und 46 (act. 7707 ff.) ist die dem Beschuldigten zurechenbare Schuhspur S21- 029 am Tatort aufgefunden worden und im Fall 46 überdies dessen DNA (act. 7687 ff.). Hinzu kommt, dass in allen Fällen gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten der Aufenthalt von B.____ sowie des Beschuldigten zur fraglichen Zeit im Grenzgebiet E.____ / F.____ (Fall 44 [act. 7633], Fall 45 [act. 7671] und Fall 46 [act. 7777]) nachgewiesen ist. Hieraus folgt, dass, nachdem die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich der Fälle 44 und 46 ohne jeden Zweifel zu bejahen ist, diese unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa und 4.3.e/bb), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), gleichermassen in Bezug auf den Fall 45 erstellt ist. Zufolge des Umstandes, wonach das Grundstück im Fall 45 nicht umfriedet gewesen ist (act. 7643), handelt es sich diesbezüglich lediglich um einen versuchten Hausfriedensbruch.

s) Fall 56 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) In rubriziertem Fall hat die Täterschaft versucht, mit einem Flachwerkzeug eine Verandadoppelflügeltür am Z21.____ in E.____ aufzubrechen, was ihr allerdings nicht gelungen ist, weshalb sie den Tatort ohne Deliktsgut verlassen hat. Obschon der Sachschaden nicht konkret beziffert worden ist, geht aus dem Polizeirapport eindeutig hervor, dass ein solcher zumindest entstanden ist (act. 8893 ff.). Der Deliktszeitraum betreffend den Fall 56 umfasst die beiden Nächte zwischen dem 17. und dem 19. September 2021. Am 17. September 2021 hat der Beschuldigte jeweils in E.____ in unmittelbarer Nähe an der Z22.____ (Fall 55 [act. 8717 ff.]) sowie an der Z23.____ (Fall 57 [act. 8959 ff.]) ‒ was angesichts der von ihm aufgefundenen DNA sowie der Schuhspurenverbindung S21-029 ohne jeden Zweifel erstellt ist ‒ einen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, eine mehrfache Sachbeschädigung sowie einen mehrfachen Hausfriedensbruch verübt. Überdies hat der Beschuldigte am 18. September 2021 am Z24.____ in E.____ (Fall 58 [act. 9081 ff.]) ‒ in Anbetracht der wiederum von ihm aufgefundenen DNA sowie der Schuhspurenverbindung S21-029 ebenfalls ohne jeden Zweifel nachgewiesen ‒ einen versuchten Diebstahl, eine Sachbeschädigung sowie einen versuchten Hausfriedensbruch begangen. Gestützt auf die Tatsache, wonach der vorliegende Fall 56 in einem überaus engen räumlichen und zeitlichen Konnex zu den Fällen 55, 57 und 58 steht und zudem gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten der Aufenthalt des Beschuldigten während der fraglichen Zeit im Grenzgebiet E.____ / F.____ nachgewiesen ist (act. 8955), steht unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), ohne vernünftigen Zweifel fest, dass ihm auch der vorliegende Fall 56 zuzuordnen ist.

t) Fall 61 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Dieser Fall hat sich an der Z25.____ in E.____ zugetragen, wobei die Täterschaft ein gekipptes Fenster im Hochparterre geöffnet hat und in die Wohnung eingestiegen ist, wo sie zunächst die sich vor dem Fenster befindlichen Pflanzen beschädigt und danach ein Mobiltelefon, diversen Schmuck, Bargeld sowie Reka-Checks behändigt hat (act. 9383 ff.). Der Deliktszeitraum erstreckt sich über die zwei Nächte vom 24. bis zum 26. September 2021 und überschneidet sich teilweise mit den Fällen 62 bis 64 sowie dem Fall 65. In den Fällen 62, 63 und 65 sind an den jeweiligen Tatorten entweder die Schuhspurenverbindung S21-029 (Fall 62 [act. 9477 ff.] und 65 [act. 9821 ff.]) oder die DNA des Beschuldigten (Fall 63 [act. 9571 ff.]) sichergestellt worden, womit dessen Täterschaft in den fraglichen Fällen ohne jeden Zweifel erstellt ist (vgl. nachfolgend lit. u). Der vorliegende Fall 61 steht wiederum in einem überaus engen räumlichen und zeitlichen Konnex zu den Fällen 62 bis 64 sowie dem Fall 65, wobei auch in concreto die erhobenen Mobiltelefonranddaten den Beschuldigten während des inkriminierten Zeitraums zumindest teilweise im Grenzgebiet E.____ / F.____ verorten (act. 9443). In einer Gesamtschau ist damit unter Berücksichtigung der Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch in casu die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt zu erachten. u) Fall 64 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Die Fälle 62 bis 64 haben sich alle

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