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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.03.2024 460 2022 178 (460 22 178)

22. März 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,163 Wörter·~1h 1min·6

Zusammenfassung

Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei etc.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. März 2024 (460 22 178) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei etc. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2022

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgerichtsvizepräsidium) vom 6. Oktober 2022 wurde A.____ (nachfolgend: der Beschuldigte) der mehrfachen, teilweise versuchten Tierquälerei gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt (Dispositiv- Ziffer 1). Demgegenüber wurden die Verfahren gemäss Ziff. 1.1. der Anklage betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei, begangen im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013, sowie gemäss Ziff. 2 der Anklage betreffend Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), begangen am 17. Mai 2019, aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (aArt. 97 Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0] und Art. 109 StGB) (Dispositiv- Ziffer 2). Ebenso wurde der Beschuldigte von der Anklage der mehrfachen Tierquälerei gemäss Ziff. 1.1 – für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2016 – sowie gemäss Ziff. 1.5 lit. B und von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Ziff. 2 freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 3). In einem weiteren Punkt wurde dem Beschuldigten gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, die Arbeitsabläufe, den Personalbestand, die Stalleinrichtungen und die Infrastruktur des Betriebs B.____, im Hinblick auf Hygiene, Liegeplätze, Wasser- und Nahrungszufuhr sowie Tiergesundheit in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum C.____ so zu gestalten, dass die Tierschutzvorschriften jederzeit eingehalten werden. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum C.____ habe innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen. Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, den Bestandstierarzt alle 2 Monate aufzubieten (vorbehalten akute Fälle) und dem Kantonalen Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) den schriftlichen Bericht des Bestandstierarztes zukommen zu lassen sowie für ein korrektes, vollständiges und aktuelles Ausfüllen des Behandlungsjournals durch den Bestandstierarzt besorgt zu sein (Dispositiv-Ziffer 4). Sodann wurde angeordnet, dass eine Kopie des Dossiers der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit den Verfahrensnummern BL MU1 17 5396 / MU 17 5397 zu den Akten genommen und das Originaldossier an die Staatsanwaltschaft retourniert wird, währenddem die übrigen Aktenbeilagen zu den Akten genommen werden (Dispositiv-Ziffer 5). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 13’000.55 und der ausgerichteten Zeugenentschädigung von CHF 38.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.--, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) dem Beurteilten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 6).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer, mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 die Berufung an.

C. In einer weiteren Eingabe vom 15. November 2022 beantragte der Beschuldigte die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 6. Oktober 2022.

D. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), stellte unter anderem mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. November 2022 fest, dass die Verfahrensherrschaft bis auf Weiteres beim Strafgericht liegt. Mit gleicher Verfügung wurde festgehalten, dass über den Antrag des Beschuldigten gemäss Eingabe vom 15. November 2022 seitens des Berufungsgerichts entschieden wird, sobald die Verfahrensherrschaft an das Kantonsgericht übergegangen ist und die Berufungserklärung des Beschuldigten vorliegt.

E. In seiner Berufungserklärung vom 14. Juni 2023 (nachfolgend: Berufungserklärung) an das Kantonsgericht focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil insofern vollumfänglich an, als er den Hauptantrag stellte, (1.) es sei die Nichtigkeit des Urteils des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 6. Oktober 2022 festzustellen; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben. Falls keine Nichtigkeit oder eventualiter Anfechtbarkeit des Urteils festgestellt würden, seien (2.) subeventualiter D.____, Dr. med. vet. E.____ und F.____ als Zeugen vor dem Berufungsgericht zu befragen und das Urteil der Vorderrichterin vom 6. Oktober 2022 in den Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch und Strafe), 4 (Weisung), 5 (übrige Aktenbeilagen) und 6 (Kosten) aufzuheben, währenddem das Urteil in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2 (Verfahrenseinstellungen), 3 (Freisprüche) und 5 (Dossiers der Staatsanwaltschaft) zu bestätigen sei, dies unter Freispruch des Beschuldigten von Schuld und Strafe sowie (3.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft.

F. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft bereits unter summarischer Begründung die Anschlussberufung, zog diese jedoch mit Schreiben vom 1. November 2023 wieder zurück. Diesem Rückzug ging eine Eingabe des Beschuldigten vom 19. Oktober 2023 voraus, in welcher er beantragt hatte, es sei auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Des Weiteren stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei die seitens des Beschuldigten beantragte Zeugenbefragung abzuweisen. Schliesslich ersuchte die Staatsanwaltschaft um Zustellung einer Kopie des Verhandlungsprotokolls sowie um Vorladung zur Berufungsverhandlung.

G. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. Juli 2023 wurde angeordnet, dass der sachlich zuständige Spruchkörper im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung über den Antrag des Beschuldigten gemäss Eingabe vom 15. November 2022 und Berufungserklärung, wonach festzustellen sei, dass das vorinstanzliche Urteil nichtig, eventualiter dieses aufzuheben sei, entscheidet. Mit nämlicher Verfügung wurde festgehalten, dass über das Beweisbehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehren des Beschuldigten gemäss Berufungserklärung hinsichtlich der Befragung von drei namentlich genannten Personen als Zeugen vor Kantonsgericht im Rahmen der Schlussverfügung entschieden wird. Des Weiteren wurde den Parteien eine Kopie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung samt Beilagen zugestellt.

H. Auf Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 2. Oktober 2023 (nachfolgend: Berufungsbegründung) hin, in welchem dieser an seinen Anträgen festhielt, begehrte demgegenüber die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 31. Oktober 2023 (nachfolgend: Berufungsantwort), (1.) es sei in Abweisung der Berufung des Beschuldigten das strafgerichtliche Urteil vom 6. Oktober 2022 vollumfänglich zu bestätigen; (2.) der Antrag des Beschuldigten auf Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Richterspruchs sei vollumfänglich abzuweisen; (3.) die seitens des Beschuldigten begehrte Befragung der Zeugen D.____, Dr. med. vet. E.____ und F.____ sei abzuweisen.

I. Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 8. November 2023 wurde unter anderem festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat, weshalb das Rubrum entsprechend angepasst wurde. Mit derselben Verfügung wurde der Beweisantrag des Beschuldigten gemäss Berufungserklärung, wonach D.____, Dr. med. vet. E.____ und F.____ als Zeugen vor dem Berufungsgericht einzuvernehmen seien, abgewiesen. Schliesslich wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen.

J. Mit nachträglicher, unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte der Beschuldigte im Hinblick auf die anstehende Hauptverhandlung einen "Zustandsbericht Hof und Hang B.____, G.____ (BL)" von Dr. rer. nat. H.____, datierend vom 15. August 2023, ein und führte zusammengefasst aus, dass der Hof des Beschuldigten im Wasser stehe.

K. Anlässlich der vom 4. bis zum 6. März 2024 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht sind als Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Stellvertretende Leitende Staatsanwältin Caroline Horniy sowie der Beschuldigte A.____ mit seinem Wahlverteidiger, Advokat Dr. Lienhard Meyer, erschienen. Die Parteien haben im Wesentlichen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge wiederholt. Der Beschuldigte ist vor den Schranken sowohl zu seiner Person als auch zur Sache unter Vorlage der wichtigsten Beweismittel (insb. Fotodokumentation) eingehend befragt worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff.).

Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht der Beschuldigte sämtliche zulässigen Rügegründe geltend. Dessen Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

2. Mit Blick auf die seitens der Parteien vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Aus den Akten geht hervor, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 6. Oktober 2022 dem Beschuldigten am 11. Oktober 2022 zugestellt worden ist (act. S 463). Mit seiner Berufungsanmeldung vom 14. Oktober 2022 (act. S 723) hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 6. Oktober 2022 wurde dem Beschuldigten am 26. Mai 2023 zugestellt (act. S 689), und mit Datum vom 14. Juni 2023 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Was schliesslich die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.

II. Gegenstand der Berufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre ursprünglich erklärte Anschlussberufung zurückgezogen hat.

Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 6. Oktober 2022 grundsätzlich vollumfänglich angefochten, zumal der Beschuldigte in seinem Hauptantrag begehrt, es sei die Nichtigkeit, eventualiter die Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Urteils festzustellen. Sollte weder eine Nichtigkeit noch eine Anfechtbarkeit des Entscheids der Vorderrichterin festgestellt werden, so werden gestützt auf die subeventualiter gestellten Rechtsbegehren des Beschuldigten ebenso die nachfolgenden Punkte zu prüfen sein: Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Tierquälerei sowie ausgefälltes Strafmass einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Probezeit von 4 Jahren (Dispositiv-Ziffer 1); Erteilung einer Weisung für die Dauer der Probezeit (Dispositiv-Ziffer 4); Anordnung betreffend die übrigen Aktenbeilagen (Dispositiv-Ziffer 5) sowie Entscheid über die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 6). Zudem ist über den abermals vor den Schranken vorfrageweise gestellten Beweisantrag des Beschuldigten, wonach D.____, Dr. E.____ und F.____ als Zeugen durch die Berufungsinstanz zu befragen seien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1-6) – was die Staatsanwaltschaft mit einem Antrag auf Abweisung beantwortet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 und S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1) –, zu befinden.

Demgegenüber gelten – wiederum unter dem Vorbehalt der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Urteils – mit Blick auf die subeventualiter gestellten Rechtsbegehren lediglich die nachfolgenden Teile des vorinstanzlichen Urteils als nicht angefochten: Einstellung des Verfahrens gemäss Ziff. 1.1. der Anklage betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei, begangen im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013, sowie gemäss Ziff. 2 der Anklage betreffend Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz, begangen am 17. Mai 2019, aufgrund Eintritts der Verjährung (Dispositiv-Ziffer 2); Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen Tierquälerei gemäss Ziff. 1.1 – für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2016 –, und gemäss Ziff. 1.5 lit. B sowie von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Ziff. 2 (Dispositiv-Ziffer 3) sowie Anordnung betreffend das Originaldossier und die Kopie des Dossiers der Staatsanwaltschaft mit den Verfahrensnummern BL MU1 17 5396 / MU 17 5397 (Dispositiv- Ziffer 5). Diese letztgenannten Bestandteile des vorinstanzlichen Erkenntnisses sind anerkannt und bereits mit dem Urteilstag unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO).

2. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, da ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern. Dagegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das strafgerichtliche Urteil zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen.

3. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle grundsätzlich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen.

III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Beweisantrag betreffend Zeugenbefragung von D.____, Dr. E.____ und F.____ vor Kantonsgericht Der seitens des Beschuldigten wiederum vor den Schranken des Kantonsgerichts gestellte Beweisantrag hinsichtlich Zeugenbefragung der obgenannten Personen wird abermals gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 389 StPO abgewiesen. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 8. November 2023, mit welcher das bereits zum vierten Mal im Verfahren gestellte identische Begehren abschlägig behandelt worden ist, verwiesen. In der Zwischenzeit hat sich weder in Bezug auf den Sachverhalt noch auf die Beweislage etwas geändert, weshalb die in der genannten Verfügung gemachten Feststellungen und Schlussfolgerungen nach wie vor gelten. Ergänzend und zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Überdies bilden ausschliesslich die vier Zeitpunkte, an welchen die Tierschutzkontrollen gemäss Anklageschrift stattgefunden haben, Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung, wofür dem Gericht genügend Beweismittel in den Akten zur Verfügung stehen. Demgegenüber sind allfällige, seitens der als Zeugen angerufenen Personen getätigte generelle Aussagen betreffend die Zustände auf dem Hof des Beschuldigten vor und nach den Kontrollen nicht von Relevanz, wobei abgesehen davon aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohnehin auch diesbezüglich Rückschlüsse möglich wären. Schliesslich erscheint eine (nochmalige) Befragung der obgenannten Personen mit Blick auf das fortgeschrittene Stadium des vorliegenden Verfahrens als nicht opportun.

2. Nichtigkeit, eventualiter Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Urteils 2.1 Der Beschuldigte hat bereits mit Eingabe vom 15. November 2022 an das Kantonsgericht den Antrag gestellt, es sei die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils vom 6. Oktober 2022 festzustellen. In seiner Berufungserklärung begehrt der Beschuldigte wiederum – dies im Sinne eines Hauptantrags –, es sei die Nichtigkeit des Entscheids der Vorderrichterin festzustellen; eventualiter sei das Urteil aufzuheben. In seiner Berufungsbegründung hält der Beschuldigte am Hauptantrag, es sei die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils, allenfalls die Anfechtbarkeit, festzustellen, fest (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung). Ebenso wiederholt der Verteidiger des Beschuldigten in seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht das entsprechende Rechtsbegehren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1-6).

2.2 Die Vorinstanz ist in ihrem im Nachgang zur Berufungsanmeldung vom 14. Oktober 2022 wie auch zum Schreiben des Beschuldigten vom 15. November 2022 erstellten, begründeten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil auf die vorstehende Rüge des Beschuldigten eingegangen und hat dabei festgestellt, dass kein Grund für die Annahme der Nichtigkeit des Entscheids vorliege (vgl. Erw. I.1 auf S. 2 f. des angefochtenen Urteils).

2.3 Auch die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsantwort, das entsprechende Rechtsbegehren des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen (vgl. S. 1 der Berufungsantwort). Vor Kantonsgericht hält die Anklagebehörde an ihrem Rechtsbegehren fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 und S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1).

2.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei Prof. Dr. Monika Roth als Vizepräsidentin des Strafgerichts um eine vom Landrat gewählte Amtsperson handelt, welche zum Zeitpunkt ihrer Wahl resp. der Urteilsfällung am 6. Oktober 2022 bereits das 70. Altersjahr erreicht hat. Es fragt sich, ob ihr Arbeitsverhältnis – so wie vom Beschuldigten in der hauptsächlichen Begründung seines Antrages geltend gemacht – mit dem Erreichen des 70. Altersjahres geendet hat. Dies ist anhand der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zu prüfen, wobei hierfür grundsätzlich vom Wortlaut der Gesetzesbestimmungen (grammatikalische Auslegung) auszugehen und der Sinn nach den übrigen überkommenen Auslegungsmethoden (teleologisch, historisch und systematisch) zu bestimmen ist (vgl. BGE 149 I 248 E. 3.3; 140 I 353 E. 3). Demnach ist ein Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Anzuknüpfen hat die Interpretation an die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach den subjektiven Wertvorstellungen der Richter aufgegeben ist, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut allein die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis mit Blick auf die ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können somit beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (vgl. BGE 140 IV 28 E. 4.3.1, unter Hinweis auf BGE 133 III 175 E. 3.3.1).

2.4.2 Der Beschuldigte weist zur Begründung seines Antrages auf das kantonale Gesetz vom 25. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz; SGS 150) hin. § 2 dieses Gesetzes hält unter dem Titel "Weitere Unterstellungen" in Abs. 1 lit. a fest, dass der Erlass unter Vorbehalt abweichender Regelungen in http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=auslegungsmethoden&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-III-175%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page175

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht anderen Gesetzen auch für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter gilt. Sodann wird unter § 4 des Personalgesetzes mit dem Titel "Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern des Kantons" in Abs. 1 unter anderem normiert, dass als Inhaberin oder Inhaber eines kantonalen Nebenamtes gilt, wer ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere als Richterin und Richter, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut und auf Amtsperiode gewählt ist. § 23 des Personalgesetzes mit dem Titel "Erreichen der Altersgrenze" regelt in Abs. 1 den Grundsatz, dass das Arbeitsverhältnis grundsätzlich am letzten Tag des Monates endet, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das 65. Altersjahr vollendet haben. Abs. 2 derselben Bestimmung enthält eine Ausnahme. Demnach kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen über die Altersgrenze hinaus bis höchstens zur Vollendung des 70. Altersjahres verlängert werden. Dass die Bestimmung von § 23 des Personalgesetzes indessen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 1-4 der Eingabe vom 15. November 2022) – nicht für nebenamtliche Richterinnen und Richter massgebend ist, sondern bezüglich dieser Kategorie von Mitarbeitenden insofern abweichende, spezielle Regelungen gelten, zeigt unmissverständlich der 7. Teil des Personalgesetzes mit dem Titel "Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter" auf. Darin wird zunächst unter § 64 "Wahl" in Abs. 1 normiert, dass Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern durch Volk, Landrat oder Regierungsrat auf Amtsperiode gewählt werden. § 67 "Rücktritt und Altersgrenze" sieht in Abs. 1 vor, dass die Inhaberin oder der Inhaber eines Nebenamtes jederzeit von ihrem bzw. seinem Amt zurücktreten kann. Die Strafgerichtsvizepräsidentin weist in Erw. I.1 auf S. 2 f. des angefochtenen Urteils zutreffend auf Abs. 2 der genannten Bestimmung hin. Dieser hat zwar ursprünglich vorgesehen, dass Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt ausscheiden, ist jedoch gemäss Beschluss des Landrates vom 24. September 2009 aufgehoben worden, wobei diese Aufhebung per sofort in Kraft gesetzt worden ist.

2.4.3 Aufschlussreich ist ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zur Streichung von § 67 Abs. 2 des Personalgesetzes, auf welche neben der Vorinstanz (vgl. Erw. I.1 auf S. 2 f. des angefochtenen Urteils) auch der Beschuldigte selbst (vgl. S. 4 der Berufungserklärung) hinweist:

2.4.3.1 Am 16. Februar 2006 hat Landrätin Jacqueline Simonet von der CVP/EVP-Fraktion dem Landrat eine Motion betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes eingereicht. Zur Begründung wurde darin ausgeführt, dass es auf Grund der beruflichen Beanspruchung der aktiven Bevölkerung, der grösseren Mobilität der Gesellschaft und der geänderten Freizeitbedürfnisse immer schwieriger sei, fähige Persönlichkeiten für politische Ämter zu finden. Viele Rentner und Rentnerinnen indes verfügten heutzutage über Gesundheit, Zeit und fachliches Know-how. Man erachte es als grundsätzlich falsch, sie mit einer künstlichen Barriere nach dem 70. Altersjahr daran zu hindern, aktiv am politischen Leben teilzunehmen (vgl. Parlamentarischer Vorstoss Nr. 2006-50 mit dem Titel "Motion der CVP/EVP-Fraktion: Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes, unter: www.baselland.ch/politikund-behorden/landrat-parlament/geschafte/ge-schaftsliste/2006-januar-februar-001-bis- 070/2006-50). http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.baselland.ch/politik-und-behorden/landrat-parlament/geschafte/ge-schaftsliste/2006-januar-februar-001-bis-070/2006-50 http://www.baselland.ch/politik-und-behorden/landrat-parlament/geschafte/ge-schaftsliste/2006-januar-februar-001-bis-070/2006-50 http://www.baselland.ch/politik-und-behorden/landrat-parlament/geschafte/ge-schaftsliste/2006-januar-februar-001-bis-070/2006-50

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.3.2 Anlässlich der Landratssitzung vom 2. November 2006 war die obgenannte Motion ein durchaus kontroverses Thema. So hatte der Regierungsrat zwar den Landrat gebeten, die fragliche Motion nicht zu überweisen. Gleichwohl überwogen die befürwortenden Stimmen innerhalb der Landratsmitglieder deutlich, und zwar unabhängig von deren Parteizugehörigkeit. So führte unter anderem Landrat Dominik Straumann (SVP) aus, er unterstütze die Motion uneingeschränkt. Die Volkspartei sei der Meinung, dass auch ältere Personen, die imstande seien, ein Nebenamt wahrzunehmen, vertreten sein sollten. Gleichzeitig sei die SVP der Meinung, dass die Parteien, welche ältere Personen portierten, sehr wohl abwägen könnten, wen sie aufstellen wollten und wen nicht. Auch Landrat Daniele Ceccarelli (FDP) sprach sich namens seiner Fraktion – zumindest grundsätzlich – für die Überweisung der Motion aus. Die Gesellschaft brauche die alten Menschen, und mit 70 Jahren gehöre man heute noch längst nicht zum alten Eisen. Dieses Potential dürfe man nicht brachliegen lassen. In dieselbe Richtung ging das Votum von Landrat Christoph Frommherz (Grüne). Er unterstütze die Motion namens seiner Kolleginnen und Kollegen. Die Grünen meinten, rüstige 70-jährige und ältere Personen sollten von den Ämtern nicht ausgeschlossen werden. Sollte der Zeitpunkt kommen, da sie nicht mehr rüstig genug seien, liege es in der Verantwortung der Parteien, sie auf die neuen Bedingungen aufmerksam zu machen, eine Alterslimite brauche es dafür nicht. Sodann war ebenso Landrätin Regula Meschberger (SP) "selbstverständlich" für die Aufhebung dieser Alterslimite und stellte an die Adresse von Landrat Daniele Ceccarelli (FDP) fest, es liege klar in der Verantwortung der Parteien, bei der Auswahl und Wiederwahl ihrer Kandidatinnen und Kandidaten wirklich hinzustehen und darzulegen, warum eine neuerliche Kandidatur nicht mehr drinliege. Die Problematik habe nur ganz am Rande mit dem Alter zu tun, es gehe um die Frage der Verantwortung, welche die Parteien wahrnehmen müssten. Demgegenüber fragte sich etwa Landrätin Eva Chappuis (SP), warum sämtliche Fraktionssprecher den Vergleich der Alterslimite im Nebenamt mit der nicht existierenden Alterslimite für vom Volk gewählte politische Ämter anstellten. Die Diskriminierung finde zwischen dem vollamtlichen Gerichtspräsidenten und den nebenamtlichen Richtern statt. Der vollamtliche Gerichtspräsident müsse nämlich mit 64 Jahren in Pension gehen, da gebe es kein Pardon. Schlussendlich wurde die Motion der CVP/EVP-Fraktion mit deutlichen 69:7 Stimmen bei 1 Enthaltung überwiesen (vgl. Auszug aus dem Protokoll der 64. Sitzung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft vom 2. November 2006, Nr. 2093, Trakt. 25 2006/050, Motion der CVP/EVP-Fraktion vom 16. Februar 2006: Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes, S. 2252 f., unter www.baselland.ch/politik-und-behorden / landrat-parlament / sitzungen / traktanden-2005-2009 / traktandenliste-beschluesse20 / protokoll-der-landratssitzung-vom-2-nove-5 / protokoll-der-landratssitzung-vom-2-nove-9).

Aus den Voten im obgenannten Landratsprotokoll ergibt sich bereits in eindrücklicher Weise der explizite Wille des Gesetzgebers, dass eine Altersdiskriminierung zu vermeiden ist, indem auch ältere Personen über 70 Jahre ihr Amt uneingeschränkt weiter ausüben können sollen.

2.4.3.3 Am 24. März 2009 hat der Regierungsrat dem Landrat eine Gesetzesvorlage mit dem Titel "Änderung des Personalgesetzes betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.baselland.ch/politik-und-behorden%20/%20landrat-parlament%20/%20sitzungen%20/%20traktanden-2005-2009%20/%20traktandenliste-beschluesse20%20/%20protokoll-der-landratssitzung-vom-2-nove-5%20/%20protokoll-der-landratssitzung-vom-2-nove-9 http://www.baselland.ch/politik-und-behorden%20/%20landrat-parlament%20/%20sitzungen%20/%20traktanden-2005-2009%20/%20traktandenliste-beschluesse20%20/%20protokoll-der-landratssitzung-vom-2-nove-5%20/%20protokoll-der-landratssitzung-vom-2-nove-9 http://www.baselland.ch/politik-und-behorden%20/%20landrat-parlament%20/%20sitzungen%20/%20traktanden-2005-2009%20/%20traktandenliste-beschluesse20%20/%20protokoll-der-landratssitzung-vom-2-nove-5%20/%20protokoll-der-landratssitzung-vom-2-nove-9

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Inhaber eines Nebenamtes (Motion Nr. 2006/050 der CVP/EVP-Fraktion vom 16.02.2006)" überwiesen. Dem obgenannten Auftrag kam der Regierungsrat aber nur teilweise nach, indem er dem Landrat am 24. März 2009 eine Änderung von § 67 Abs. 2 des Personalgesetzes dergestalt vorgeschlagen hat, dass zwar die Altersgrenze von 70 Jahren für die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen aufzuheben sei, demgegenüber bei den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern beibehalten werden solle. Insofern sei die Motion Nr. 2007/050 der CVP/EVP- Fraktion als erfüllt abzuschreiben (vgl. Vorlage an den Landrat 2009/080 vom 24. März 2009 bezüglich Änderung des Personalgesetzes betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes [Motion Nr. 2006/050 der CVP/EVP-Fraktion vom 16.02.2006], unter: www.baselland.ch/politik-und-behorden/landrat-parlament/geschafte/geschaftsliste/2009-marz-april-051-bis-123/vorlage-1/ 2009-080).

2.4.3.4 Die vorgenannte Vorlage wurde von der Justiz- und Sicherheitskommission in den Sitzungen vom 27. April, 18. Mai und 15. Juni 2009 beraten. In der 1. Lesung wurde dem Antrag, die Alterslimite von 70 Jahren auch für die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder aufzuheben, knapp (6:6 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten), in der 2. Lesung indessen klar (10:3 Stimmen) zugestimmt. Es erfolgte am 10. Juli 2009 mit 9:3 Stimmen der Antrag an den Landrat, das Personalgesetz in der von der Kommission beantragten Fassung (vollständige Aufhebung von § 67 Abs. 2 des Personalgesetzes) zu ändern und die Motion 2006/050 abzuschreiben (vgl. Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission an den Landrat vom 10. Juli 2009 zur Vorlage Nr. 2009/080 betreffend die Änderung des Personalgesetzes betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes, unter: www.baselland.ch / politik-undbehorden/landrat-parlament / geschafte / geschaftsliste / 2009-marz-april-051-bis-123/downloads-1/2009-080).

2.4.3.5 Im Rahmen der Sitzung des Landrates vom 10. September 2009 wurde unter anderem seitens von Landrat Daniele Ceccarelli (FDP) votiert, dass 70 heute kein Alter sei, in dem man nicht mehr so aktiv sein könne wie in jüngeren Jahren. Es müsse noch einmal herausgestrichen werden, dass zum einen die von der Vorlage angesprochenen Richter in einem Nebenamt tätig seien, und zum anderen diese älteren Juristen mehr Erfahrung und Instinkt als jüngere Berufskollegen hätten, was es zu nutzen gelte. In der ersten Lesung sprach sich der Landrat mit 51:21 Stimmen bei 1 Enthaltung für den von der Kommission vorgelegten Gesetzesentwurf des Landratsbeschlusses mit einer vollständigen Aufhebung von § 67 Abs. 2 des Personalgesetzes aus (vgl. Auszug aus dem Protokoll der 39. Sitzung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft vom 10. September 2009, Nr. 1319, Trakt. 10 2009/080, Berichte des Regierungsrates vom 24. März 2009 und der Justiz- und Sicherheitskommission vom 10. Juli 2009: Änderung des Personalgesetzes betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes. 1. Lesung, S. 1338 f., unter: www.baselland.ch / politik-und-behorden / landrat-parlament/ sitzungen / traktanden-2005-2009/downloads-1/lr_2009-09-10_ptk).

http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.baselland.ch/politik-und-behorden/landrat-parlament/geschafte/geschaftsliste/2009-marz-april-051-bis-123/vorlage-1/%202009-080 http://www.baselland.ch/politik-und-behorden/landrat-parlament/geschafte/geschaftsliste/2009-marz-april-051-bis-123/vorlage-1/%202009-080

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.3.6 Sodann wurde anlässlich der Sitzung des Landrates vom 24. September 2009 die Änderung von § 67 Abs. 2 des Personalgesetzes mit 64:2 Stimmen bei 1 Enthaltung im Rahmen der zweiten Lesung definitiv beschlossen. Das 4/5-Mehr war damit erreicht, weshalb keine Volksabstimmung stattfinden musste. Zudem wurde die neue Bestimmung im Hinblick auf die am 12. Oktober 2009 ablaufende Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl vom 26. November 2009 der nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie der Friedensrichter mit einem 2/3-Mehr per sofort in Kraft gesetzt. Mit 66:0 Stimmen bei 1 Enthaltung wurde die Abschreibung der Motion 2006/050 beschlossen (vgl. Auszug aus dem Protokoll der 40. Sitzung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft vom 24. September 2009; Nr. 1357, Trakt. 2 2009/080, Berichte des Regierungsrates vom 24. März 2009 und der Justiz- und Sicherheitskommission vom 10. Juli 2009: Änderung des Personalgesetzes betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes. 2. Lesung, S. 1359 f., unter: www.baselland.ch/ politik-undbehorden / landrat-parlament / sitzungen / traktanden-2005-2009 / landratssitzung-vom-24-september-2009/protokoll-der-landratssitzung-vom-24-sep-4).

Somit wurde entschieden, dass es per sofort keine Altersgrenze mehr für nebenamtliche Richterinnen und Richter gibt. Dass unter diese nebenamtlichen Richterinnen und Richter auch Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten fallen, musste dem Landrat – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 4 der Berufungserklärung) – jederzeit bewusst sein. Allein aus der Tatsache, dass im Randtitel der aktuellen Fassung von § 67 des Personalgesetzes neben dem Rücktritt noch die Altersgrenze aufgeführt ist, kann der Beschuldigte nichts zur Untermauerung seiner Argumentation ableiten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Eifer des Gefechts – die Revision der genannten Bestimmung war anfangs nicht unumstritten und unterlag zudem einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit – eine Anpassung auch der Marginalie von § 67 "Rücktritt und Altersgrenze", indem neben Abs. 2 auch der zweite Teil des Randtitels konsequenterweise ebenfalls zu streichen gewesen wäre, schlichtweg übersehen wurde. Die Vorderrichterin spricht hierbei korrekt von einem bloss redaktionellen Versehen (vgl. Erw. I.1 auf S. 3 des angefochtenen Urteils).

2.4.4 Des Weiteren ist auf die ebenfalls von der Staatsanwaltschaft (S. 3 der Berufungsantwort) sowie partiell vom Beschuldigten (vgl. S. 2 f. der Berufungserklärung) erwähnten Gerichtswahlen vom 18. November 2021 und 2. Dezember 2021 hinzuweisen. Diese Wahlen bestätigen nämlich, dass sich die oben aufgeführte Auslegung des Gesetzes als korrekt erweist. So wurden unter anderem mit Beschluss des Landrates vom 18. November 2021 in stiller Wahl gewählt: Franziska Preiswerk (bis 8. Februar 2025) zur Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts; Christine Baltzer (bis 5. August 2024) zur Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts sowie Stephan Gass und Markus Mattle zu Vizepräsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (vgl. Beschluss des Landrates Nr. 1218 vom 18. November 2021, Traktandum 15, Wahl der Abteilungspräsidien, Abteilungsvizepräsidien, der nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Kantonsgerichts für die Amtsperiode vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2026, 2021/516, unter: http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.baselland.ch/%20politik-und-behorden%20/%20landrat-parlament%20/%20sitzungen%20/%20traktanden-2005-2009%20/%20landratssitzung-vom-24-september-2009/protokoll-der-landratssitzung-vom-24-sep-4 http://www.baselland.ch/%20politik-und-behorden%20/%20landrat-parlament%20/%20sitzungen%20/%20traktanden-2005-2009%20/%20landratssitzung-vom-24-september-2009/protokoll-der-landratssitzung-vom-24-sep-4 http://www.baselland.ch/%20politik-und-behorden%20/%20landrat-parlament%20/%20sitzungen%20/%20traktanden-2005-2009%20/%20landratssitzung-vom-24-september-2009/protokoll-der-landratssitzung-vom-24-sep-4

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht www.baselland.ch/politik-und-behorden / landrat-parlament / sitzungen / traktandenlisten-undprotokolle-ab-november-2017, 40. Sitzung vom 18.11.2021).

Hierbei fällt auf, dass hinsichtlich der Gerichtspräsidentinnen Franziska Preiswerk und Christine Baltzer im Hinblick auf das jeweilige Erreichen des 70. Altersjahrs ausdrücklich ein datumsmässiger Vorbehalt angebracht worden ist. Demgegenüber wurde betreffend die Vizepräsidenten Stephan Gass und Markus Mattle kein derartiger Vorbehalt angebracht, obwohl sich diese angesichts ihres Jahrgangs 1951 resp. 1953 zum Zeitpunkt der Wahl bereits mindestens im 69. resp. 67. Altersjahr befanden und damit noch während der Amtsperiode das 70. Altersjahr erreichen.

Nur gerade zwei Wochen später, mit weiterem Beschluss des Landrates vom 2. Dezember 2021, wurde unter anderem Prof. Dr. Monika Roth als Vizepräsidentin des Strafgerichts gewählt (vgl. Beschluss des Landrates Nr. 1259 vom 2. Dezember 2021, Traktandum 3, Wahl der Präsidien, der Vizepräsidien und der nebenamtlichen Richterinnen und Richter des Strafgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts und des Jugendgerichts für die Amtsperiode vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2026, 2021/518, unter: www.baselland.ch/politik-und-behorden/landrat-parlament / sitzungen / traktandenlisten-und-protokolle-ab-november-2017, 41. Sitzung vom 02.12.2021).

Bei Prof. Dr. Monika Roth wurde somit, in Kenntnis ihres Jahrgangs 1951, ebenso wenig ein Vorbehalt angebracht, was in aller Deutlichkeit für einen bewussten Entscheid des Landrates spricht und worauf ebenso zutreffend die Vorinstanz hinweist (vgl. Erw. I.1 auf S. 3 des angefochtenen Urteils).

2.4.5 Zu guter Letzt liefert auch das kantonale Gesetz vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170), welches ebenso vom Beschuldigten selbst (vgl. S. 4 der Berufungserklärung) angerufen wird, einen diesbezüglichen Hinweis, wird doch darin unter § 4 "Allgemeine Organisation, Zahl der Gerichtsmitglieder, Zuständigkeit" in Abs. 1 festgehalten, dass die Gerichte aus Präsidien, Vizepräsidien und aus Richterinnen und Richtern bestehen. Sodann bestimmt Abs. 1bis, dass in Einzelfällen das Gerichtspräsidium einem Mitglied des Gerichts mit seinem Einverständnis präsidiale Funktionen übertragen kann. Damit billigt der Gesetzgeber offensichtlich die Konstellation, dass auch ein über 70-jähriges Gerichtsmitglied präsidiale Funktionen ausüben kann.

2.4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat der Landrat somit gerade nicht ausgeschlossen, dass auch Personen über 70 Jahre den Vorsitz an einem Gericht innehaben. Der Unterschied zwischen nebenamtlichen Gerichtsmitgliedern und Präsidien, welche einer Altersbeschränkung unterliegen, lässt sich nachvollziehbar damit erklären, dass Präsidien permanent Gerichtsverhandlungen leiten, währenddem Vizepräsidien bloss punktuell und sporadisch einen solchen Einsatz haben, hingegen in der Hauptsache als nebenamtliche Richterinnen und Richter fungieren. Aus diesem Grund verfängt der Hinweis des Beschuldigten (vgl. S. 3 f. der Eingabe vom 15. November 2022) auf BGE 147 I 1 E. 3, wonach mit zunehmendem Alter die körperliche http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.baselland.ch/politik-und-behorden%20/%20landrat-parlament%20/%20sitzungen%20/%20traktandenlisten-und-protokolle-ab-november-2017 http://www.baselland.ch/politik-und-behorden%20/%20landrat-parlament%20/%20sitzungen%20/%20traktandenlisten-und-protokolle-ab-november-2017 http://www.baselland.ch/politik-und-behorden/landrat-parlament%20/%20sitzungen%20/%20traktandenlisten-und-protokolle-ab-november-2017 http://www.baselland.ch/politik-und-behorden/landrat-parlament%20/%20sitzungen%20/%20traktandenlisten-und-protokolle-ab-november-2017 https://baselland.talus.ch/de/politik/cdws/sitzung.php?gid=e583bb5e15b54f79b84c80e43edd0f56

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht und geistige Leistungsfähigkeit des Menschen abnehme, sich seine Konzentrationsfähigkeit vermindere und die Erholungszeit nach Beanspruchungen länger werde sowie zunehmende Erfahrung diese Einbussen nicht vollständig kompensieren könne (vgl. BGE a.a.O.), im vorliegenden Fall insofern nicht, als hier – anders als im vom Bundesgericht beurteilten Fall, wo eine informelle Altersgrenze beim vollendeten 65. Altersjahr Thema war – der Gesetzgeber die Altersgrenze für nebenamtliche Richterinnen und Richter bewusst vollständig abgeschafft hat. Es ist damit vielmehr darauf zu schliessen, dass auch über 70-jährige nebenamtliche Richterinnen und Richter den Vorsitz innehaben können.

2.4.7 Aus den vorstehenden Bestimmungen ist demnach gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen nach einer grammatikalischen, teleologischen wie auch systematischen Auslegung sowie unter Berücksichtigung des klaren Willens des Gesetzgebers als erstes Zwischenfazit zu ziehen, dass für Inhaberinnen und Inhaber eines kantonalen Nebenamtes, worunter nebenamtliche Richterinnen und Richter fallen, die Altersbeschränkung von 65 resp. 70 Jahren nicht gilt und ihre Tätigkeit vielmehr für die gesamte Dauer der gewählten Amtsperiode andauert, sofern anlässlich der Wahl kein entsprechender Vorbehalt gemacht wurde oder diese Amtspersonen nicht schon vor Ende der Amtsperiode von ihrem Amt zurücktreten.

2.5.1 Der Beschuldigte macht des Weiteren geltend, Vizepräsidentin Prof. Dr. Monika Roth sei – zumindest in Bezug auf das Urteil vom 6. Oktober 2022 – angesichts ihrer Aufgaben und Kompetenzen nicht als nebenamtliche Richterin, sondern als Präsidentin einzustufen, zumal sie das fragliche Urteil als Einzelrichterin gefällt habe. Er beruft sich dabei auf § 4a, § 33 Abs. 1 und 2 GOG sowie § 34 Abs. 2bis GOG (vgl. S. 4 der Berufungserklärung).

2.5.2 Dieser Auffassung des Beschuldigten kann ebenso wenig gefolgt werden: Das kantonale Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret; SGS 150.1) hält unter dem Titel 2.6 "Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter", 2.6.1 "Richterinnen und Richter" in § 33a "Ausserordentliche jährliche Vergütung" in Abs. 1 fest, welche zusätzliche Pauschalvergütung den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der erstinstanzlichen Gerichte zustehen. Aus den Marginalien dieses Gesetzes ergibt sich somit unmissverständlich, dass Vizepräsidien des Strafgerichts als nebenamtliche Richterinnen und Richter gelten – und nicht als Präsidien. Gleiches ist aus dem kantonalen Dekret vom 22. Februar 2001 zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD; SGS 170.1) zu folgern. So wird in § 4 "Strafgericht" in Abs. 1 festgehalten, dass das Strafgericht aus 5 vollamtlichen und 2 teilamtlichen Präsidien, letztere je mit einem 50%-Pensum, und insgesamt 20 Richterinnen und Richtern besteht. Auch diese Bestimmung ist zwingend so zu verstehen, dass Vizepräsidien des Strafgerichts den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern zuzuordnen sind.

2.5.3 Inwiefern der vom Beschuldigten angerufene § 4a GOG (Befristete Stellvertretung bei Verhinderung) in casu einschlägig sein soll, ist unerfindlich. So regelt Abs. 1 der genannten Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht stimmung, dass die Stellvertretung der Präsidien in erster Linie durch die Präsidien und Vizepräsidien desselben Gerichts erfolgt, wobei § 4 Abs. 1bis und § 17 Abs. 3 vorbehalten bleiben. Allein gestützt auf diese Normierung ist nicht zu folgern, dass Vizepräsidien mit Präsidien gleichzusetzen sind, zumal der bereits oben erwähnte § 4 Abs. 1bis GOG auch eine Übertragung von präsidialen Funktionen an ein Mitglied des Gerichts, mithin an eine Richterin oder an einen Richter, zulässt. Ist bei längerfristiger Verhinderung eines erstinstanzlichen Präsidiums die Stellvertretung nach Absatz 1 nicht möglich, kann die Geschäftsleitung mit deren Einverständnis Präsidien oder Vizepräsidien anderer Gerichte für eine Dauer von bis zu 6 Monaten als befristete Stellvertretung einsetzen (Abs. 2). Die vorliegende Konstellation stellt indes zum vornherein keinen derartigen Anwendungsfall dar. § 33 GOG regelt sodann die Wahl- und Anstellungsvoraussetzungen. So sollen Richterinnen und Richter über Fachkenntnisse verfügen, die für die Rechtsprechung des Gerichts, dem sie angehören, erforderlich sind (Abs. 1). Eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung müssen gemäss Abs. 2 die Präsidien und die Vizepräsidien der Gerichte (lit. a) sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (lit. b) besitzen. Allein dieselben Anforderungen an die berufliche Ausbildung der Präsidien und der Vizepräsidien vermag diese beiden Funktionen aber – anders als nach Meinung des Beschuldigten (vgl. S. 4 der Berufungserklärung) – ebenso wenig gleichzusetzen, zumal auch Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber dieser Ausbildung bedürfen. Schliesslich kann der Beschuldigte ebenso wenig aus § 34 GOG (Unvereinbarkeit) etwas zur Untermauerung seiner Argumentation ableiten, wird doch in Abs. 2bis der genannten Bestimmung normiert, dass Präsidien oder Vizepräsidien der erstinstanzlichen Gerichte, welche als Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter beim Kantonsgericht eingesetzt werden, nicht im gleichen Rechtsgebiet tätig sein dürfen.

2.5.4 Als nächstes Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass Vizepräsidien des Strafgerichts nicht mit dessen Präsidien gleichgesetzt werden können, sondern als nebenamtliche Richterinnen und Richter und damit als Inhaberinnen und Inhaber eines kantonalen Nebenamtes gelten, für welche wiederum die Altersbeschränkung von 65 resp. 70 Jahren nicht gilt und deren Tätigkeit vielmehr für die gesamte Dauer der gewählten Amtsperiode andauert, sofern anlässlich der Wahl kein entsprechender Vorbehalt gemacht wurde oder sie nicht zuvor zurücktreten. Daran ändert sich nichts, wenn nebenamtliche Richterinnen und Richter in einer Gerichtsverhandlung den Vorsitz übernehmen, sei es in der Funktion als Vizepräsidien oder gestützt auf § 4 Abs. 1bis GOG. Daraus ist wiederum zu folgern, dass Vizepräsidentin Prof. Dr. Monika Roth zum Zeitpunkt ihrer Wahl wie auch ihrer Urteilsfällung am 6. Oktober 2022 keiner Altersbeschränkung unterlag.

2.6 Insofern die Staatsanwaltschaft auf S. 4 ihrer Berufungsantwort dem Beschuldigten vorhält, er hätte schon zu einem viel früheren Zeitpunkt Einwände gegen Prof. Dr. Monika Roth als Vorsitzende vorbringen können, ist ihr freilich nicht beizupflichten: Zunächst trifft zwar zu, dass der Beschuldigte mit Vorladung zur Verhandlung vor dem Strafgericht am 23. Mai 2022 über die vorsitzende Person informiert worden ist (vgl. act. S 259). Gleiches gilt bezüglich der Vorladung vom 23. Juni 2022 zur vorgängigen Zeugenanhörung vom 29. August 2022 (vgl. act. S 141). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sodann nahm der Beschuldigte sowohl anlässlich der vorgängigen Zeugenanhörung vom 29. August 2022 als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 5.-6. Oktober 2022 unmittelbar wahr, dass Prof. Dr. Monika Roth diese Verhandlungen präsidierte (vgl. act. S 157, S 263). Nichtsdestotrotz führt der Beschuldigte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4) formell betrachtet zu Recht ins Feld, dass ein Nichtigkeitsgrund jederzeit und von jeder rechtsanwendenden Behörde von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, unter Hinweis auf BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Insofern kann dem Beschuldigten keine verspätete Geldendmachung vorgeworfen werden. Ebenso ist dem Beschuldigten darin beizupflichten, dass es nicht seine Aufgabe sein kann, aktive Nachforschungen betreffend das Alter der vorsitzenden Person anzustellen, sondern grundsätzlich von einem verfassungsmässig zusammengesetzten Gericht ausgegangen werden darf (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.).

2.7.1 Materiell jedoch ist vorliegend zu konstatieren, dass – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 2 der Eingabe vom 15. November 2022) – sowohl die Wahl als auch die Ausübung des Vorsitzes durch Prof. Dr. Monika Roth im angefochtenen Urteil rechtens waren; bei der Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist der klar dokumentierte Wille des Gesetzgebers zu respektieren. Ebenso ist der Entscheid, dass nebenamtliche Richterinnen und Richter keiner Altersbeschränkung (mehr) unterliegen, in der Sache richtig, ansonsten von einer gegen Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstossenden Altersdiskriminerung gesprochen werden müsste. Der Anspruch des Beschuldigten auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) war somit jederzeit gewährt, weshalb sich der Beschuldigte (vgl. S. 3 f. der Eingabe vom 15. November 2022) auf keinen der von ihm angerufenen Entscheide aus der Praxis (BGE 136 I 207 E. 5.6; 140 II 141 E. 1.1 und BGE 147 I 1; BGer 1C_235/2008 vom 13. Mai 2009 E. 3.2.1; EGMR 74613/01 i.S. Jorgic c. Deutschland, Nr. 64, und Beschluss des Militärappellationsgerichts 2 vom 26. Mai 2020, MAG2 18 002324) berufen kann.

2.7.2 Von einer Nichtigkeit in Bezug auf das angefochtenen Urteil kann daher unter keinen Umständen gesprochen werden, ist doch eine solche nur dann zu bejahen, wenn der dem Entscheid anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht wie beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 145 IV 197 E 1.3.2, unter Hinweis auf BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I http://www.bl.ch/kantonsgericht https://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-362%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page362 https://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-II-501%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page501 https://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-II-501%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page501 https://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-273%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page273 https://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-362%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page362 https://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-II-501%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page501 https://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-273%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page273

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine solche Nichtigkeit ist in casu klarerweise zu verneinen, weshalb der entsprechende Hauptantrag des Beschuldigten auf Feststellung von Nichtigkeit abzuweisen ist.

2.7.3 Gleiches gilt hinsichtlich des Eventualbegehrens des Beschuldigten, das Urteil sei wegen Missachtung der Altersgrenze als anfechtbar aufzuheben (vgl. S. 1 und 5 der Berufungserklärung): Nachdem oben stehend konstatiert worden ist, dass sowohl die Wahl als auch die Ausübung des Vorsitzes durch Prof. Dr. Monika Roth im angefochtenen Urteil gesetzeskonform waren, bleibt auch kein Raum für die Annahme, das vorinstanzliche Urteil sei als sog. fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlung anfechtbar und könne zufolge Anfechtung nicht rechtsgültig werden (vgl. BGE a.a.O., unter Hinweis auf BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 und BGE 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen).

2.8 Somit verbleibt nachfolgend, die seitens des Beschuldigten subeventualiter gestellten Berufungsanträge zu beleuchten.

3. Mehrfache, teilweise versuchte Tierquälerei 3.1 Ausgangslage 3.1.1 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2021 wurde dem Beschuldigten zunächst unter Ziffer 1.1. "Ausgangslage" ganz allgemein das Nachfolgende vorgeworfen:

"ln einem unbekannt gebliebenen Zeitraum vor dem 14. März 2017 sowie vom 14. März 2017 bis zum 20. November 2018 vernachlässigte der Beschuldigte auf seinem Betrieb, Hof B.____, G.____, wissentlich und willentlich – zumindest nahm er es in Kauf – seine von ihm gehaltenen Tiere der Gattung Rindvieh mehrfach in schwerwiegender Weise, indem er ihnen die gebotene Pflege nicht bzw. nicht genügend angedeihen liess. Der Beschuldigte verletzte seine ihm als Tierhalter obliegenden Pflichten, den elementaren Bedürfnissen seiner gehaltenen Tiere nach Nahrung und Wasser sowie einer angemessenen hygienischen Unterbringung in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen, für ihr Wohlergehen zu sorgen, sie zu pflegen und sie nicht unnötig zu überanstrengen. Er verletzte des Weiteren seine Pflicht, den verletzten und kranken Tieren die notwendige Betreuung zukommen zu lassen und sie ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen, tierärztlich zu behandeln oder zur Linderung unnötigen Leids töten zu lassen. Er verletzte überdies seine Pflicht, die Tiere vor Verletzungsgefahren zu schützen, indem er es unterliess, Mängel an den Einrichtungen unverzüglich zu reparieren oder defekte Teile zu ersetzen. Seine Tathandlungen und Unterlassungen führten bei seinen Tieren neben den nachfolgend beschriebenen Krankheiten zu Schmerzen, Leiden, Schäden, Belastungen und Verletzungen, die das Wohlergehen der Tiere entscheidend beeinträchtigte und ihre Würde missachtete, was ihm als erfahrener Tierhalter bewusst war. Zumindest nahm er es billigend in Kauf. lm Einzelnen tat der Beschuldigte Folgendes:" (es folgt eine Aufzählung der Vorwürfe im Einzelnen, basierend auf vier Tierschutzkontrollen; vgl. Erw. 3.2 ff.). http://www.bl.ch/kantonsgericht https://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-273%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page273 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-362%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page362 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-273%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page273

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Sinne einer Eventualanklage lautete der allgemeine Vorwurf:

"Eventualiter handelte der Beschuldigte bei den aufgeführten Tatvorgehensweisen fahrlässig, indem er sämtliche ihm obliegende Sorgfaltspflichten als verantwortlicher Tierhalter ausser Acht liess. So vertraute er pflichtwidrig darauf, dass seine Versäumnisse den Tieren eine geeignete, hygienische und mängelfreie Unterkunft bereitzustellen, ihnen Wasser und Futter anzubieten, sie zu reinigen, ihnen regelmässig die gebotene Klauenpflege angedeihen zu lassen, den kranken Tieren die gebotene (tierärztliche) Betreuung zukommen oder sie zur Linderung unnötigen Leids töten zu lassen, die kranken Tiere von den gesunden Tieren abzusondern, keine der in Ziff. 1, 1.1 - 1.5, beschriebenen Krankheiten, Schmerzen, Leiden, Schäden oder grosse Belastungen sowie Verletzungen und Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens der Tiere zur Folge haben werden."

3.1.2.1 Das Strafgerichtvizepräsidium skizzierte die berufliche und persönliche Situation des Beschuldigten sowie die betrieblichen Verhältnisse auf dessen Hof und folgerte daraus, dass jener bei der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs spätestens ab November 2016 derart überfordert gewesen sei, dass er nicht mehr das für die Tierhaltung erforderliche Mass an Zeit aufgewendet habe. Dabei könne sich der Beschuldigte nicht auf den Rechtsstreit rund um die Deponie K.____ oberhalb seines Hofs berufen (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. b-f auf S. 9-14 des angefochtenen Urteils).

3.1.2.2 Überdies prüfte die Vorinstanz die vom Beschuldigten kritisierte Verfahrensführung durch das Kantonale Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) und gelangte dabei zum Schluss, dass dieses Verfahren normal bzw. rechtskonform geführt worden sei (vgl. Erw. II.A auf S. 6-8 des angefochtenen Urteils).

3.1.2.3 Des Weiteren erachtete die Vorderrichterin auf Einwand des Beschuldigten hin sowohl Art. 26 Abs. 1 TSchG als auch dessen Ausführungsnormen in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) und in der Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 (nachfolgend: VBLV; SR 455.110.1) als dem in Art. 1 StGB festgeschriebenen Bestimmtheitsgebot genügend (vgl. Erw. I.3 auf S. 4-6 des angefochtenen Urteils).

3.1.2.4 Zudem erfolgten durch die Strafgerichtsvizepräsidentin theoretische Ausführungen zum Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Form der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung, wobei Begriff und Anforderungen an eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, welche mit einer Missachtung der Würde des Tiers einhergehen müsse, unter Berücksichtigung einerseits diverser Bestimmungen im TSchG, in der TSchV und in weiteren Verordnungen wie der VBLV sowie andererseits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beleuchtet wurden (vgl. Erw. II.B auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1.2.5 Sodann stellte die Vorinstanz in ihrem Urteil die Verjährung für sämtliche Tathandlungen bzw. -unterlassungen bis zum 31. Dezember 2013 fest, weshalb betreffend diesbezügliche Straftaten das Strafverfahren zufolge einer fehlenden Prozessvoraussetzung nach Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO eingestellt wurde (vgl. Erw. I.2 auf S. 3 des angefochtenen Urteils).

3.1.2.6 Zu guter Letzt nahm die Vorderrichterin beim Beschuldigten ganz grundsätzlich einen Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB in Bezug auf Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, teilweise als Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB an, da jenem die zuvor beschriebene Situation auf seinem Hof bekannt und ihm klar gewesen sei, dass ein unverändertes Fortfahren Verletzungen von Normen im Bereich des Tierschutzes mit sich bringen werde, auch wenn ihm dies nicht genehm gewesen sei (vgl. Erw. II.B.1.2 auf S. 14 f. des angefochtenen Urteils).

3.1.3.1 Demgegenüber thematisiert der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung abermals in tatsächlicher Hinsicht die Deponie K.____ und bezeichnet die Problematik rund um diese als die "Ursache allen Übels". Ebenso kritisiert der Beschuldigte wiederum die konkrete Vorgehensweise des ALV insbesondere im Zusammenhang mit den durchgeführten Tierschutzkontrollen auf dessen Hof (vgl. S. 4-7 der Berufungsbegründung). In einer weiteren Eingabe vom 15. Februar 2024 legt der Beschuldigte einen "Zustandsbericht Hof und Hang B.____, G.____ (BL)" von Dr. rer. nat. H.____, datierend vom 15. August 2023, ein und weist zusammengefasst darauf hin, dass sein Hof im Wasser stehe sowie die Schäden an seinem Hof nicht selbstverschuldet, sondern auf die Deponie K.____ zurückzuführen seien. Überdies zeigt sich der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung nicht mit der seitens der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung einverstanden (vgl. S. 15-18 der Berufungsbegründung).

3.1.3.2 In rechtlicher Hinsicht weist der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung wiederum auf den Grundsatz "nulla poena sine lege" gemäss Art. 1 StGB hin und kritisiert die konkrete Auslegung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG durch die Vorderrichterin (vgl. S. 7-11 der Berufungsbegründung). Schliesslich geht der Beschuldigte auf die Anforderungen an eine Tierquälerei in der Variante der Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ein und rügt eine seitens der Vorinstanz unterlassene Abgrenzung zum blossen Übertretungstatbestand nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. S. 11-14 der Berufungsbegründung).

3.1.4 Das Kantonsgericht würdigt die Ausgangslage wie folgt:

3.1.4.1 Tatsächliches a) Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen ist auf die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") hinzuweisen.

aa) Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht entscheidet frei von Beweisregeln http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dieser Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise; massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (vgl. CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

ab) Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Aussagen auf das Vorhandensein von Glaubhaftigkeitsmerkmalen und umgekehrt auf das Fehlen von Lügensignalen hin zu analysieren. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 162 N 15; BGE 133 I 33 E. 4.3). Mithin wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2).

http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=glaubhaftigkeitsmerkmale&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-49%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page49 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=glaubhaftigkeitsmerkmale&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-I-81%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page81

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht ac) Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 10 N 83; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). Schliesslich gilt es zu beachten, dass das Schweigen einer beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden kann (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1, unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV).

b) Im vorliegenden Fall folgt das Kantonsgericht betreffend die allgemeine Ausgangslage zunächst grundsätzlich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in Erw. II.B.1.1 lit. b-f auf S. 9-14 des angefochtenen Urteils. Demnach ist belegt und im Übrigen auch unbestritten, dass der Beschuldigte als ausgebildeter Landwirt mit Meisterdiplom und seit rund 50 Jahren in der Landwirtschaft tätig ist. Zum relevanten Zeitpunkt (vgl. nachfolgend Daten der Tierschutzkontrollen in Erw. 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5) bildete den Schwerpunkt seines Betriebes die Haltung von Milchkühen zwecks Produktion von Milch für den menschlichen Konsum; daneben hat er die von den Kühen geborenen Kälber aufgezogen. Eine Zeitlang wurde der Betrieb als Betriebszweiggesellschaft mit einem anderen Hof geführt, wobei ab 2012 der Beschuldigte den Hof wieder grundsätzlich allein bewirtschaftet und ihn dessen Ehefrau insbesondere im administrativen Bereich unterstützt hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) Ebenso wie die Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. c-f auf S. 9-14 des angefochtenen Urteils) geht das Kantonsgericht davon aus, dass sich der Beschuldigte zum relevanten Zeitpunkt bei der Bewältigung aller mit dem Hof zusammenhängenden Arbeiten klarerweise in einer persönlichen Situation der Überforderung befand, und zwar insbesondere mit Blick auf die Anzahl der gehaltenen Tiere wie auch auf das hierfür erforderliche, aber nicht genügend vorhandene Personal. So wurde im Bericht der zuständigen Tierarztpraxis L.____ vom 26. April 2017 bereits eindrücklich ausgeführt, die Tierärzte seien seit längerer Zeit der Meinung, dass der Beschuldigte mit der Arbeit und der Anzahl Tiere auf dem Hof ohne zusätzliche Hilfe überfordert sei (act. 667). Ebenso legte Dr. M.____, von 2009 bis zur Kündigung durch den Beschuldigten am 10. Mai 2017 dessen Bestandstierarzt, am 7. November 2017 als Zeuge dar, der Hof des Beschuldigten sei sicher überbelegt (act. 967). Der Kontrolleur N.____ gab in der Zeugeneinvernahme vom 17. Oktober 2017 zu Protokoll, eigentlich hätten auf dem Hof des Beschuldigten fünf Personen arbeiten müssen (act. 833). Auch in jüngster Zeit gelangte das Landwirtschaftliche Zentrum C.____ mittels einer fachlichen Einschätzung zum Schluss, dass sich die Anzahl Arbeitskräfte auf dem Hof des Beschuldigten als nicht ausreichend erweise (vgl. Schreiben vom 9. Mai 2022, act. S 103), was in die Verfügung des ALV vom 17. August 2022 eingeflossen ist (vgl. act. S 119 ff.). Die seitens der Vorinstanz vorgenommene Berechnung, wonach für die Bewirtschaftung von 134 Grossvieheinheiten (GVE) auf dem Hof B.____, 68 Standardarbeitskräfte (SAK) nötig gewesen wären, weshalb bloss 1 SAK in casu vollkommen unzureichend zur Bewältigung aller anstehenden Arbeiten gewesen sei (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. d auf S. 10-12 des angefochtenen Urteils), ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 18 f. der Berufungsbegründung) nicht grundsätzlich zu kritisieren. Sie stellt zumindest einen plausiblen Hinweis auf eine Überforderungssituation seitens des Beschuldigten dar, auch wenn diesem darin beizupflichten ist, dass eine Standardarbeitskraft nicht mit einem Menschen gleichgesetzt werden kann. Und selbst wenn mit dem Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung a.a.O.) davon auszugehen wäre, dass ihm seine Ehefrau auch bei der Hofarbeit geholfen hat, ändert dies nichts an der enormen Belastung des Beschuldigten bei der Bewältigung aller anstehenden Arbeiten. Die Dimensionen dieser deutlichen Überlastung erhellen klar aus den obgenannten Zeugenaussagen und Berichten. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, schildern diverse Zeugen glaubhaft von alarmierenden, erschreckenden und belastenden Zuständen aufgrund der festgestellten extremen Mängel. Dass der Beschuldigte überfordert war, wird denn auch seinerseits nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, wie dessen Stellungnahme vom 15. Mai 2017 an das ALV zeigt. Darin räumte der Beschuldigte nämlich ein, es seien "zugegebenermassen unschöne Mängel in der Tierhaltung" angetroffen worden, welche "zweifellos unerfreulich" gewesen seien (S. 1 und 3, in: Beilage Akten des ALV, Teil 1). Auch vor Strafgericht gab der Beschuldigte zu, dass es "geklemmt" habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 285). Laut eigenen Angaben habe der Beschuldigte mit Blick auf die Anzahl der Tiere einen zu geringen Personalbestand aufgewiesen und sei angesichts der vielen Arbeit und seiner gesundheitlichen Situation überfordert gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 275, S 283), wobei ihn auch die finanzielle Lage, insbesondere nach den Kosten wegen der Auseinandersetzung mit der Gemeinde, sehr belastet habe und er ebenfalls aus diesem Grund nicht bereit gewesen sei, den Viehbestand zu reduzieren oder Hilfspersonen anzustellen (vgl. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 269, S 271 ff.). In dieselbe Richtung gehen die Äusserungen des Beschuldigten hierzu im Berufungsverfahren (vgl. Berufungsbegründung S. 18 und 33 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 f.). Angesichts dessen ist der Vorwurf der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort, wonach der Beschuldigte aus finanziellen Gründen nicht bereit gewesen sei, seinen Viehbestand zu reduzieren oder zumindest Hilfspersonen anzustellen, weshalb er sich selbst in diese Situation manövriert und dabei eine erhebliche Vernachlässigung seiner Tiere in Kauf genommen habe (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort; ebenso Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2 ff.), nicht unberechtigt. Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach von einem Tatzeitpunkt spätestens ab November 2016 auszugehen sei, da es dem Beschuldigten von da an "zu viel geworden" sei (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. e und f auf S. 12-14 sowie Erw. II.B.5 auf S. 88 des angefochtenen Urteils). Für die Annahme genau dieses Datums gibt es keinen eindeutigen Beleg. Gestützt auf die erste Tierschutzkontrolle, welche am 14. März 2017 stattgefunden hat und anlässlich welcher gravierende Mängel festgestellt worden sind, welche realistischerweise eine gewisse Vorlaufzeit benötigt haben müssen (vgl. dazu nachfolgend Erw. lit. fb sowie 3.2.4.2 lit. a), kann aber sicher von ein paar Wochen bis Monaten vor diesem Datum als Beginn des Deliktszeitraums ausgegangen werden, sollten Straftaten vorliegen.

d) Des Weiteren erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach es keine Rolle spiele, ob die Hanginstabililtät und die Wassersättigung des Hangs, auf welchem sich der Hof des Beschuldigten befindet, auf die Deponie K.____ zurückzuführen sei (vgl. Erw. Erw. II.B.1.1. lit. c und d auf S. 9-12 des angefochtenen Urteils), als zutreffend. Denn auch wenn an dieser Stelle offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte in den Bereichen Instandhaltung und Reparaturen der Einrichtungen – im Vergleich zu Berufskollegen – einen erhöhten Aufwand hätte betreiben müssen (so die Vorinstanz an genannter Stelle, was vom Beschuldigten als "Zynismus" bezeichnet wird, vgl. S. 7 der Berufungsbegründung), kann letztlich nur entscheidend sein, ob dem Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht der Vorwurf der Tierquälerei gemacht werden kann oder nicht (dazu nachfolgend). Der seitens des Beschuldigten immer wieder ins Spiel gebrachte, jahrzehntelange Rechtsstreit im Kontext mit der Deponie K.____ steht jedenfalls in keinerlei direktem sachlichen Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Vorwurf. Er belegt allerdings, dass der Beschuldigte in dieser Hinsicht viel Zeit, Energie und Geld investiert hat, was nicht unbedeutend zur Aggravierung seiner Überforderungssituation und damit auch zur Vernachlässigung seiner auf dem Hof erforderlichen Arbeiten beigetragen haben dürfte (so auch die Vorderrichterin in Erw. II.B.1.1. lit. c und d auf S. 9-12 des angefochtenen Urteils und die Staatsanwaltschaft in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2). An der prinzipiellen Irrelevanz der Deponie K.____ in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren ändert schliesslich auch der vom Beschuldigten zuletzt am 15. Februar 2024 ins Recht gelegte "Zustandsbericht Hof und Hang B.____, G.____ (BL)" nichts, wie die Staatsanwaltschaft richtig ins Feld führt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht e) Eng mit der Thematik "Deponie K.____" hängt denn auch die Rüge des Beschuldigten hinsichtlich der Verfahrensführung durch das ALV zusammen. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich regelmässig den Einwand vor, die Beweislage beruhe auf geradezu böswilligen Kontrollpersonen, lügenden Zeugen und gar Fotomontagen sowie auf fachlich inkompetenten Tierärzten und damit auf einem Heer von (imaginären) Feinden mit dem einzigen Ziel, dem Beschuldigten den Betrieb zu vernichten (vgl. u.a. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 287, S 275 ff.; S. 46 der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, insb. S. 18 ff., 28 ff. und 44 ff.), was klarerweise zu verwerfen ist. Vielmehr schliesst sich das Kantonsgericht auch diesbezüglich den zutreffenden Ausführungen der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.A auf S. 6-8 des angefochtenen Urteils) an, auf welche vorderhand verwiesen wird. Zusammenfassend finden sich demnach in den Akten keinerlei Hinweise auf einen vom Beschuldigten vermuteten Zusammenhang zwischen dem gegen Gemeinde und Kanton in Bezug auf die Deponie K.____ geführten Verfahren einerseits und dem tierschutzrechtlichen Verfahren andererseits. In Anbetracht dieser Tatsache ist nicht davon auszugehen, dass das ALV sowie für diese Behörde tätige oder weitere Personen in irgendeiner Weise beeinflusst worden sind und dabei manipulierte Beweise wie falsche Zeugenaussagen oder gefälschte Fotos generiert haben. Das Kantonsgericht kann der Argumentation des Beschuldigten auch darum nicht folgen, weil diesfalls schlicht zu viele Personen, welche unabhängig voneinander und zu verschiedenen Zeiten (angeklagt sind Vorwürfe, basierend auf vier konkrete, durch verschiedene Personen durchgeführte Tierschutzkontrollen) dasselbe Bild betreffend die Zustände auf dem Hof des Beschuldigten zeichnen (vgl. insb. nachfolgend Erw. lit. fa), in ein derartiges Komplott verwickelt gewesen sein müssten, was überaus unrealistisch erscheint. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den die wichtigsten Beweise liefernden Personen um Fachpersonen handelt, welche zum Teil gar von einem anderen Kanton stammen und denen daher die Problematik rund um die Deponie nicht bekannt ist, wie nachfolgend (Erw. lit. fb) sowie im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen im Einzelnen zu zeigen sein wird. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass diese Personen allenfalls aus anderen Gründen den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, zumal es sich teilweise auch um die eigenen Bestandestierärzte des Beschuldigten handelt, welche in einem Vertragsverhältnis zu jenem standen (so auch die Vorinstanz in Erw. II.A auf S. 7 des angefochtenen Urteils).

f) Was die Beweislage im Allgemeinen betrifft, so ist ebenso den generellen Feststellungen der Vorderrichterin zu folgen, wonach sich die zahlreichen Belastungen des ALV immer wieder und aufs Neue objektivieren lassen und die vorgeworfenen Mängel ein inhaltlich und zeitlich stimmiges Bild ergeben (vgl. Erw. II.A. auf S. 6 des angefochtenen Urteils). Zutreffend betont in diesem Zusammenhang auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsant-wort, dass der Zustand der Tiere und der Stallungen betreffend alle Kontrollen dokumentiert und mit Ausnahme der Kontrolle vom 20. November 2018 auch fotografisch sowie mittels Videoaufnahme belegt seien, so dass die Haltungsbedingungen objektiviert seien (vgl. S. 3 f. der Berufungsantwort).

fa) Zu den Beweisen im vorliegenden Verfahren zählen insbesondere Zeugenaussagen von verschiedenen Personen, welche an den fraglichen Tierschutzkontrollen teilgenommen haben. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerade die Aussagen zur ersten Tierschutzkontrolle vom 14./17. März 2017 (dazu auch nachfolgend in Erw. 3.2) zeigen, dass die damaligen Zustände auf dem Hof des Beschuldigten bei den Kontrolleuren eine besondere Eindruckskraft hinterlassen haben müssen, welche weit über das hinausgeht, was berichtet oder protokolliert wird, weshalb auch aus diesem Grund von einem realen Hintergrund und damit von einer grundsätzlichen Glaubhaftigkeit dieser Aussagen auszugehen ist. So betonte in der Zeugeneinvernahme vom 17. Oktober 2017 der Kontrolleur N.____, er habe seit 22 Jahren noch nie einen solchen Betrieb angetroffen und könne die Verzeigung des Kantonstierarztes vom 21. August 2017 eins zu eins unterschreiben (act. 835 ff.). Der Gesamtzustand der Tiere und des Hofs sei in Relation zu anderen Fällen besorgniserregend und alarmierend gewesen (act. 843). Die Kontrolleurin O.____ führte am 27. Oktober 2017 als Zeugin aus, sie sei sehr erschrocken, als sie auf dem Hof angekommen sei, denn es habe sich "einfach nur ein Chaos" präsentiert und es sei "einfach nur schlimm" gewesen. Die Bilder von den Tieren vergesse sie nicht, sie habe mehrere Nächte nach der Kontrolle deswegen nicht schlafen können. Den Inhalt der Verzeigung des Kantonstierarztes vom 21. August 2017 könne sie grundsätzlich bestätigen, sie habe sicher noch nie einen solchen Fall vorher angetroffen (act. 925, 931, 941). Dr. M.____ gab am 7. November 2017 als Zeuge zu Protokoll, sein Bericht vom 26. April 2017 decke sich mit der Verzeigung des Kantonstierarztes vom 21. August 2017. Der Hof weise "extreme hygienische Mängel" auf. Es habe mehrere Tiere gegeben, die so krank gewesen seien, dass es einem weh getan habe, wenn man sie nur angeschaut habe (act. 957, 967). Schliesslich sagte der Zeuge: "Es war ein trauriger Besuch und es war imposant für mich zu sehen, wie schlecht der Zustand des Hofes und der Tiere war, als ich dort angekommen bin" (act. 969). Kantonstierarzt Dr. P.____ erklärte am 21. November 2017 als Zeuge, die Zustände auf dem Hof seien "absolut schockierend" gewesen, und die persönlichen Eindrücke hätten sich bei ihm eingebrannt. Die Situation sei sehr schlimm, besorgniserregend und gravierend gewesen (act. 461 ff., 477).

fb) Insofern der Beschuldigte in seiner Argumentation durchblicken lässt, es hätten jeweils vor und nach den Tierschutzkontrollen bessere Zustände auf seinem Hof geherrscht (vgl. z.B. S. 37 f. der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20-23), kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. So hat der Beschuldigte selbst bereits in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 zum Verfügungsentwurf des ALV vom 26. April 2017 eingeräumt, dass es in den vergangenen Jahren immer wieder zu Beanstandungen gekommen sei (vgl. S. 3, in: Beilage Akten des ALV, Teil 1), worauf die Staatsanwaltschaft auf S. 3 f. der Berufungsantwort zutreffend hinweist. Die Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. f auf S. 13 des angefochtenen Urteils) wie auch die Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsantwort a.a.O.) erwähnen in diesem Kontext zu Recht auch das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juni 2018 (act. 157 ff.). Daraus geht hervor, dass schon vor den Kontrollen vom 14. März 2017, nämlich bereits in den Jahren 2004, 2006, 2007, 2008, 2012, 2013, 2014 und 2016, Beanstandungen belegt sind (vgl. S. 6 des genannten Urteils, act. 162). In diesem Entscheid wurde ebenso festgehalten, dass insgesamt zahlreiche Verstösse http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen die Tierschutzgesetzgebung vorlägen, welche über eine lange Zeit festgestellt und dokumentiert seien, was insgesamt eine Uneinsichtigkeit des Beschuldigten und seinen fehlenden Willen zur tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung der Zustände auf seinem Betrieb aufzeige (vgl. S. 6 f. und 13 dieses Urteils, act. 162 f. und 169). Es seien Verstösse gegen das Tierschutzgesetz schon früher dokumentiert. Die auferlegten Massnahmen seien mit dem Beschuldigten vorbesprochen worden und er habe sich mit deren Inhalt auch einverstanden erklärt. Die angefochtene Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 sei als faktische Verwarnung mit der Androhung einer Sanktion zu erachten und verfolge den Zweck, den Beschuldigten auf die gesetzlichen Pflichten bei der Tierhaltung aufmerksam zu machen und ihm zu deren Durchsetzung für den Wiederholungsfall eine Busse anzudrohen (vgl. S. 13 des Urteils, act. 169). In gleicher Weise wird im bereits erwähnten Bericht der Tierarztpraxis L.____ vom 26. April 2017 (act. 657 ff.) – wohlgemerkt durch den eigenen damaligen Bestandestierarzt des Beschuldigten, Dr. M.____, verfasst – festgehalten, dass in den letzten Jahren "ab und zu" Besprechungen wegen mangelnder Hygiene und vermehrten Euthanasien auf dem Betrieb notwendig gewesen seien (vgl. act. 667). Vor und nach dieser Kontrolle erfolgten am 31. Mai 2017 und 13. Juli 2017 entsprechende Nachkontrollen durch das ALV seitens der Amtstierärztin Dr. Q.____, wobei die gleichen Mängel konstatiert wurden (vgl. Kontrollliste vom 31. Mai 2017, act. 1759 ff.; Kontrollbericht vom 13. Juli 2017, act. 1765 ff.). Am 10. Juli 2017 und in den Nachkontrollen wurden teilweise wieder die gleichen Feststellungen gemacht. Schliesslich musste die jüngste Verfügung des ALV vom 17. August 2022 (act. S 119 ff.), welche auf einer Kontrolle vom 27. Januar 2022 und einer Nachkontrolle vom 15. August 2022 basiert, partiell wiederum die gleichen Beanstandungen erheben (z.B. fehlender Zugang zum Raufutter für die Kälber, starke Durchnässung der Einstreu, ungenügender Nährzustand zahlreicher Jungtiere, mangelnde Sauberkeit der Tiere und des Laufbereichs, wobei insgesamt neun Tiere "hochgradige Verschmutzungen" und davon drei Tiere "massive Kotrollen" aufgewiesen haben, von denen zwei bereits "tierschutzrelevante Läsionen der Haut" hatten), obwohl bereits mit Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 diverse Massnahmen zur Verbesserung der Tierhaltung angeordnet worden waren. Es mussten daher ergänzend zu den bereits rechtskräftig verfügten Massnahmen weitere Anordnungen getroffen werden, nämlich eine Reduktion des Tierbestands der Rindergattung sowie der von diesen Tieren stammenden Kälber auf 80 Tiere bis spätestens zum 31. Dezember 2022 (vgl. act. S 131 f.). Mit Dr. R.____ wurde dabei bewusst eine Fachfrau des Veterinärdienstes des Kantons Aargau als neutrale Kontrollperson beigezogen, die jedoch mit Bericht vom 7. Februar 2022 zu den identischen Feststellungen gelangt ist (act. S 99 ff.). Diese Verfügung des ALV vom 17. August 2022 bildet zwar nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs. Sie zeigt gleichwohl ebenso eindeutig auf, dass es sich bei den anlässlich der Tierschutzkontrollen festgestellten Mängeln gerade nicht um eine blosse Momentaufnahme gehandelt haben kann. Nicht zuletzt führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Erklärung der Anschlussberufung vom 7. Juli 2023 (S. 2 f.) wie auch in ihrer Berufungsantwort (S. 3 f.) berechtigterweise aus, es sei geradezu lebensfremd anzunehmen, dass zwischen den Kontrollen stets alles in Ordnung und mängelfrei gewesen sein soll, während die Kontrollen angeblich ausgerechnet "im dümmsten Moment" stattgefunden haben sollen, da angehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichts der festgestellten, teils erheblichen Störungen des Wohlergehens der Tiere deren Beeinträchtigungen schon über einen längeren Zeitraum angedauert haben müssten und nicht nur am Tag der Kontrollen bestanden haben könnten, zumal gleichartige Mängel und Beanstandungen über Jahre immer wieder festgestellt worden seien (vgl. Anklagebehörde a.a.O.; ebenso Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4). Abgesehen davon ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass selbst bei einwandfreien Zuständen vor und nach den Kontrollen einem Tierhalter ganz grundsätzlich die Pflicht zukommt, sämtliche Anforderungen an den Tierschutz (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.1.4.2) jederzeit zu erfüllen. Diesbezüglich zeigen sich durchaus Parallelen zu den Anforderungen, welche an Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Strassenverkehr oder auf dem Bau beschäftigte Personen (Stichwort: Unfallverhütung) gestellt werden. Unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten auf S. 46 f. der Berufungsbegründung ist durchaus gerichtsnotorisch, dass es sich bei der Tätigkeit als Landwirt um eine herausfordernde und anspruchsvolle Arbeit handelt, in welcher eine konsequente Einhaltung sämtlicher Tierschutzvorschriften nicht immer einfach erscheint, weshalb bei der gerichtlichen Beurteilung eines konkreten Verhaltens ein gewisses Augenmass beizubehalten ist. Wenn allerdings klarerweise strafrechtlich relevante Grenzen überschritten werden, ist eine Strafverfolgung und Sanktionierung unumgänglich.

fc) Des Weiteren lässt sich die Rüge des Beschuldigten, die Tierschutzkontrollen, insbesondere diejenige vom 14. November 2017, seien nicht lege artis durchgeführt worden, indem die Tiere geradezu in Panik versetzt worden seien (vgl. S. 41 f. der Berufungsbegründung) nicht auf die Akten stützen, wie die Vorinstanz in Erw. II.B.3.1 lit. b auf S. 58-63 richtig festhält, zumal auch diese Kontrolle mit den Tierärzten Dr. S.____ und Dr. Q.____ durch versierte Fachpersonen durchgeführt worden sind. Es wird diesbezüglich insbesondere auf Erw. 3.4.4.1 nachstehend verwiesen. Dass sich das Beweisbild somit aufgrund nicht regelkonform abgelaufener Tierschutzkontrollen verfälscht haben könnte, ist zu verwerfen.

fd) Schliesslich vermag auch die grundsätzlich ausgeübte Kritik des Beschuldigten hinsichtlich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, insbesondere was den Umgang mit den belastenden und entlastenden Aussagen sowie die Erwähnung von Gerichtsnotorietät angeht (vgl. S. 15-18 der Berufungsbegründung), nicht zu überzeugen, wie die Beurteilung der Beweislage im Einzelnen zeigen wird (vgl. Erw. 3.2 ff.). Vielmehr stellt sich die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz mit der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 2 der Berufungsantwort) als ausgewogen sowie nachvollziehbar und detailliert begründet dar, weshalb sie zumindest nicht in grundsätzlicher Weise zu beanstanden ist.

3.1.4.2 Rechtliches a) Ausgangspunkt als einschlägige rechtliche Grundlagen bilden vorliegend grundsätzlich das TSchG sowie diverse Verordnungen wie insbesondere die TSchV (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2.3), welche nachfolgend vorab kurz zu skizzieren sind.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht aa) Diesbezüglich macht der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht geltend, die relevante Gesetzesbestimmung in Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verletze den Grundsatz "nulla poena sine lege" bzw. bei der Anwendung dieser Bestimmung sei in Beachtung des Bestimmtheitsgebots

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