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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Mai 2023 (460 22 154) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Drohung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, Privatkläger B.____, Privatkläger C.____, Privatkläger
gegen
D.____, vertreten durch Advokat Sandro Horlacher, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Drohung etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 9. August 2022)
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A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 9. August 2022 wurde D.____ der Drohung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Dispositiv-Ziff. 1). Demgegenüber wurde das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (Dispositiv-Ziff. 2). (...). Ferner wurden die unbezifferten Zivilforderungen der Privatkläger A.____, B.____ und C.____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziff. 4). Sodann wurde D.____ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die vorläufige Festnahme sowie die ausgestandene Untersuchungshaft eine Genugtuung im Umfang von CHF 1’200.-- (6 x CHF 200.--) zuzüglich 5 % Zins ab dem 10. September 2018 zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 5). Ausserdem wurde D.____ in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine pauschale Entschädigung für den beigezogenen Wahlverteidiger in der Höhe von insgesamt CHF 430.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuerkannt (Dispositiv-Ziff. 6). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 14'850.45, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 2’000.--, gingen gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten. Schliesslich wurde erkannt, dass die nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochene Entschädigung gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO mit den von D.____ geschuldeten Verfahrenskosten verrechnet wird (Dispositiv-Ziff. 7). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.
B. Gegen das zitierte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 9. August 2022 meldete D.____ mit Schreiben vom 11. August 2022 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 22. September 2022 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, brachte der Beschuldigte sodann folgende Rechtsbegehren vor: Es sei Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Drohung kostenlos freizusprechen (Ziff. 1). Zufolge des begehrten Freispruchs seien ausserdem die Ziffern 4 bis 7 des angefochtenen Urteils wie folgt zu ändern: Es seien die Zivilforderungen der Privatkläger abzuweisen (Ziff. 2.1). Zudem sei ihm für die ausgestandene Haft von 26 Tagen eine Entschädigung von CHF 200.-- pro Hafttag so-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie zusätzlich CHF 2'000.-- zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots, somit total ein Betrag von CHF 7'200.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. September 2018, zuzusprechen (Ziff. 2.2). Auch sei ihm ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 34'412.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. September 2018 zuzuerkennen (Ziff. 2.3). Ausserdem sei ihm für den beigezogenen Wahlverteidiger eine ungekürzte Parteientschädigung gemäss der erstinstanzlich eingereichten Honorarnote zuzüglich des Aufwands für die Hauptverhandlung zuzusprechen (Ziff. 2.4). Ferner seien die Verfahrenskosten der Staatskasse zu entnehmen (Ziff. 2.5). Eventualiter, für den Fall der Bestätigung der Verurteilung wegen Drohung, sei Ziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es seien die Verfahrenskosten der Staatskasse zu entnehmen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates (Ziff. 4). In seiner Berufungsbegründung vom 23. Dezember 2022 hielt der Beschuldigte vollumfänglich an seinen bereits vorgebrachten Begehren fest.
C. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 9. März 2023 die umfassende Abweisung der Berufung.
D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. März 2023 wurde die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet, der Beschuldigte zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung verpflichtet und der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern die diesbezügliche Teilnahme ins freie Ermessen gestellt. Gleichzeitig wurde E.____ als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung geladen.
E. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht sind der Beschuldigte und sein Rechtsvertreter, Advokat Sandro Horlacher, anwesend. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft haben auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. In Bezug auf E.____ ist zu bemerken, dass gegen ihn zur Zeit ein vom Beschuldigten angestrengtes separates Verfahren wegen falscher Anschuldigung bei der Staatsanwaltschaft hängig ist, weshalb dieser vorliegend nicht als Zeuge, sondern bloss als Auskunftsperson einzuvernehmen ist. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
1. Formalien und Verfahrensgegenstand
1.1 Formalien
Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten.
1.2 Verfahrensgegenstand
Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er dieses im Rahmen seiner Berufungserklärung auf die Anfechtung der Dispositiv-Ziffern 1 sowie 4 bis 7, mithin den Schuldspruch wegen Drohung mitsamt dem entsprechenden Strafmass, die Verweisung der unbezifferten Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg, die Höhe der ihm zugesprochenen Genugtuung und Entschädigung sowie die Kostenverteilung, beschränkt hat. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). Nicht mehr zu beurteilen sind damit die Dispositiv-Ziffern 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz) und 3 (Erkenntnisse bezüglich der strafrechtlichen Beschlagnahme diverser Waffen und Waffenbestandteile bzw. deren Rückgabe) des erstinstanzlichen Urteils.
2. Darlegungen der Parteien
2.1 Ausführungen des Beschuldigten
(...)
2.2 Ausführungen der Staatsanwaltschaft
(...)
3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
3.1 Verfahrensgrundsätze
(...)
3.2 Beweiswürdigung
(...)
3.3 Sachverhalt
(...)
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Tatbestand der Drohung
4.1 a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres diesbezüglichen Schuldspruchs im Wesentlichen was folgt dargelegt: Gemäss dem erstellten Sachverhalt habe der Beschuldigte gegenüber E.____ eine Äusserung gemacht, in welcher er A.____, C.____ und B.____ die Zufügung von Schaden mittels Waffengewalt in Form einer Schusswaffe in Aussicht gestellt habe. Konkret habe der Beschuldigte vorgebracht, auf die drei Genannten zu schiessen, was einer Todesdrohung und damit einer schweren Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gleichkomme. Aus den Angaben der drei Geschädigten müsse sodann geschlossen werden, dass diese sich aufgrund der ihnen von E.____ zugetragenen Äusserung auch tatsächlich geängstigt hätten. Dabei sei davon auszugehen, dass sich auch andere, vernünftige Personen anstelle der Geschädigten über eine solche Äusserung geängstigt hätten. Dass der Beschuldigte die Äusserung nicht direkt an die drei Geschädigten gerichtet habe, sondern an E.____, spiele dabei keine Rolle. Denn der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass seine an die Geschädigten adressierten Äusserungen von E.____ an diese weitergetragen würden. In einer Situation wie der vorliegenden, mit einem schwelenden und sich zuspitzenden Arbeitskonflikt, habe der Beschuldigte nicht darauf vertrauen können, dass E.____ einfach schweigen würde. Dies gelte umso mehr, als es sich bei E.____ nicht um einen privaten Kollegen oder Freund des Beschuldigten und somit um eine nahe Vertrauensperson, sondern um seinen direkten Vorgesetzten gehandelt habe, der im Übrigen – wie der Beschuldigte gewusst habe – auch von dessen Waffenbesitz und den privaten Problemen bzw. Frustrationen Kenntnis gehabt habe. Auch sei der Beschuldigte zum interessierenden Zeitpunkt nach einer ruhigen Phase von knapp zwei Wochen gegenüber E.____ aggressiv aufgetreten, nachdem er sich von diesem und der Geschäftsleitung bzw. den Geschädigten ungerecht behandelt gefühlt habe. Wer in einer solchen Verfassung gegenüber seinem direkten Vorgesetzten Äusserungen mache, in denen klar benannten Personen der Geschäftsleitung das Zufügen eines Schadens durch Schusswaffen und damit implizit der Tod durch Erschiessen angedroht werde, müsse ohne Weiteres damit rechnen, dass die genannten Personen durch den Vorgesetzten informiert würden. Auch müsse der drohenden Person klar sein, dass die Drohungsadressaten durch die Äusserung in Angst und Schrecken geraten könnten, was sie vorliegend denn auch getan hätten. Der Beschuldigte hätte sich deshalb bereits in der Vergangenheit nicht darauf verlassen können und dürfen, dass seine Äusserungen von E.____ nicht weitergetragen würden. Festzuhalten sei überdies, dass der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigte gemäss den glaubhaften Angaben von E.____ im Unterschied zu seinen früheren Äusserungen am 29. August 2018 erstmals explizit Personen als Ziele benannt und gegenüber seinem Vorgesetzten einen aggressiven und ernsten Tonfall angeschlagen habe, womit ihm restlos hätte klar sein müssen, dass E.____ sich nun an die Geschäftsleitung wenden könnte. Entsprechend sei das Verhalten des Beschuldigten ‒ unabhängig davon, ob von diesem frühere Äusserungen mit bedrohlichem Inhalt stattgefunden hätten oder nicht ‒ als eine Inkaufnahme zu qualifizieren, womit (neben dem objektiven auch) der subjektive Tatbestand im Sinne des Eventualvorsatzes gegeben sei. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe würden schliesslich keine vorliegen (vgl. E. II.2. S. 15 f. des angefochtenen Urteils).
b) Hiergegen wendet der Beschuldigte zusammengefasst ein, es sei davon auszugehen, dass seitens E.____ ein akustisches Missverständnis oder eine Missinterpretation der von ihm geäusserten, relativ harmlosen Worte vorgelegen habe. So habe er konstant ausgesagt, dass er bloss arbeitsrechtliche Konsequenzen aufgrund des ihm gegenüber betriebenen, systematischen Mobbings angedroht habe. Zu beachten sei hierbei, dass ihm das forensischpsychiatrische Gutachten vom 21. September 2018 eine völlige Harmlosigkeit attestiere. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, er habe jene Worte verwendet, welche E.____ zu Protokoll gegeben habe, habe er darauf vertrauen können, dass ein Gespräch unter vier Augen nicht den vorgesetzten Stellen gemeldet werde, zumal er nie gewollt habe, dass E.____ etwas weitersage (vgl. oben E. 2.1).
c) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft finde ein akustisches Missverständnis keine Stütze in den Akten. Ebenso sei eine falsche Interpretation der Aussagen des Beschuldigten angesichts des klaren Wortlautes kaum denkbar, und eine unabsichtlich falsche Wiedergabe durch E.____ entbehre ebenfalls jeder Grundlage. Die konstant wiedergegebene Aussage des Beschuldigten, wonach er seine Waffe durchladen und "hinuntergehen" werde, lasse sich sodann mit den von ihm angeblich angestrebten arbeitsrechtlichen Konsequenzen nicht vereinbaren. Soweit im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. September 2018 von einem geringen Konkretisierungsgrad der Drohungen die Rede sei, betreffe dies nicht die sprachliche Klarheit der Aussage, sondern die Unmittelbarkeit der Gefahr. Ferner sei das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und E.____ nicht privater Natur gewesen, weshalb Ersterer auf jeden Fall damit habe rechnen müssen, dass sein direkter Vorgesetzter die ernsthafte Todesdrohung
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht betreffend die drei übergeordneten Vorgesetzten innerhalb desselben Unternehmens weiterleiten werde (vgl. oben E. 2.2).
4.2 Gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Angriff der Täterschaft zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person. Sie verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt. Der Tatbestand verlangt keine Willensbeeinträchtigung des Opfers. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt wird. Die Verfolgung eines weiteren Ziels wird nicht vorausgesetzt. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Wird die schwere Drohung erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so handelt es sich um einen strafbaren Versuch (VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 10 ff. zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen).
4.3 Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind in concreto folgende Indizien und Beweise zu würdigen:
a) Aktenmässig objektiv erstellt ist, dass bei der Polizei Basel-Landschaft, Polizeiposten Waldenburg, am 29. August 2018 um 08:39 Uhr von C.____ telefonisch die Meldung gemacht worden ist, dass der Beschuldigte gemäss dessen Vorgesetzten, E.____, an jenem Morgen an seinem Arbeitsplatz in F.____ geäussert haben soll, dass er die gesamte Geschäftsleitung der G.____ auslöschen wolle, da er ja nichts mehr zu verlieren habe, zumal er eine Scheidung hinter sich und Schulden habe. Es sei dabei die Rede von Waffengewalt gewesen. Der Beschuldigte habe gedroht, dass er seine Waffe laden, "hinuntergehen und aufräumen" werde (act. 521 ff.). Ebenfalls nachgewiesen ist gemäss dem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 30. August 2018, dass anlässlich einer Hausdurchsuchung am Wohnort des Be-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten ein Revolver, Kaliber 22, ein Kaninchentöter, Flobert, ein Kleinkalibergewehr mitsamt einem Zielfernrohr und einem Schalldämpfer, eine Pistole, Kaliber 7.65, sowie diverse Munition aufgefunden worden sind (act. 465 ff.).
b) Weiter ist über den Beschuldigten mit Datum vom 21. September 2018 von der Psychiatrie Baselland ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt worden (act. 9 ff.). In diesem wird zusammenfassend dargelegt, der Beschuldigte leide weder an einer schizophrenieformen, organischen oder affektiven Psychose. Allerdings leide er unter einer ab Geburt bestehenden schweren körperlichen Behinderung im Sinne einer extremen Kurzsichtigkeit, einer sogenannten Myopia maligna, welche er aber in beeindruckender Weise gemeistert habe. Es könne sein, dass eine Beeinträchtigung von Sinnesorganen zu einer Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung führe. Derartige Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentwicklung könnten sich im Erwachsenenalter in Form einer Persönlichkeitsstörung äussern. Im vorliegenden Fall könne man aber nicht von derart umfassenden Auffälligkeiten der Persönlichkeit sprechen, dass die Diagnose Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt wäre. Auch wenn der Beschuldigte offenbar mit den Anforderungen des täglichen Lebens zuweilen überfordert scheine, zeige er Persönlichkeitsmerkmale wie eine intakte Mentalisation und Empathie. Für die Diagnose einer anderen psychischen Störung, etwa einer sogenannten Anpassungsstörung, fehlten Symptome wie gestörter Schlaf, depressive Verstimmung oder Anspannung. Sollte er die ihm zugeschriebenen Drohungen tatsächlich ausgesprochen haben, handle es sich hierbei um eine direkte Drohung, welche auf einen hohen Zornaffekt, aber nicht auf eine psychische Störung im engeren Sinne schliessen lasse. Drohungen wie im vorliegenden Fall seien weder eine hinreichende noch notwendige Bedingung für schwere Gewaltdelikte. Es existiere kein Prognoseinstrument, anhand dessen sich eine Risikoabschätzung im Sinne einer prozentualen Schätzung der Ausführungsgefahr durchführen liesse. In casu könne, obschon von einer gewissen Verärgerung des Beschuldigten gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber auszugehen sei, aus forensischpsychiatrischer Sicht keine erhöhte Ausführungsgefahr festgestellt werden. Grundsätzlich wären fortgesetzte Drohungen und Beschimpfungen denkbar, die Gefahr einer direkten Konfrontation werde als denkbar gering erachtet (act. 155 ff.).
c) Depositionen von E.____: aa) Anlässlich seiner Befragung durch die Polizei, Polizeiposten Waldenburg, hat sich E.____ am 29. August 2018 (act. 527 f.) als Auskunftsperson wie folgt geäussert: An jenem Morgen,
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ca. um 07:00 Uhr, habe ihn der Beschuldigte im Magazin der G.____ in F.____ auf eine Ausbildung angesprochen, welche die G.____ ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht bewilligt habe. Die besagte Ausbildung habe an dessen Stelle ein anderer Mitarbeiter der G.____ besuchen können. In diesem Zusammenhang habe er davon gesprochen, dass er seine Waffe laden, "hinuntergehen und aufräumen" werde. ln Bezug auf diese Drohung habe er die Namen mehrerer Personen erwähnt. Namentlich habe er C.____ (Personalabteilung G.____), B.____ (Geschäftsleitung G.____) und A.____ (direkter Vorgesetzter von E.____ und Mitglied der Geschäftsleitung der G.____) genannt. Er habe dann versucht, den Beschuldigten zu beruhigen. In der Folge habe er ihm die Rufnummer von A.____ gegeben und ihn aufgefordert, sich mit diesem in Verbindung zu setzen und mit ihm die Sache zu klären. Dann habe der Beschuldigte das Magazin verlassen. Er sei seit vier Jahren der direkte Vorgesetzte des Beschuldigten. Er kenne ihn gut. Bis anhin habe er ihn in schwierigen Situation immer beruhigen und besänftigen können. Der Beschuldigte sei eine sehr impulsive Person. Er könne von "null auf hundert" explodieren. Und dann brauche er gewöhnlich 30 Minuten bis zu einer Stunde, um sich wieder zu beruhigen. Der Beschuldigte habe wiederholt gegenüber C.____, B.____ und A.____ Drohungen ausgesprochen. Er habe ihm gegenüber wiederholt gesagt, dass er eine Flinte zuhause habe und "dort unten aufräumen" werde. Der Geschäftssitz der G.____ und somit die Arbeitsplätze der genannten Personen befinde sich in H.____, daher die Aussage, dass er "dort unten aufräumen" werde. C.____, B.____ und A.____ seien bereits aufgrund anderer Vorkommnisse für ihn ein "rotes Tuch" gewesen. Diesen Morgen sei aber alles anders gewesen. Der Beschuldigte habe in einer anderen Tonlage gesprochen als früher. Seine Tonlage, seine Ernsthaftigkeit, seine aggressive Art und Weise hätten ihm an diesem Tag Angst gemacht und ihn in Schrecken versetzt. Aufgrund dessen habe er sich entschieden, die Geschäftsleitung der G.____ über die Drohungen zu informieren. Er habe dem Beschuldigten eine solche Tat zugetraut. Dieser habe nichts mehr zu verlieren gehabt. Er sei geschieden, seine Freundin befinde sich aufgrund von Alkoholproblemen in einer Entzugsklinik und er sei verschuldet. Auch soll er ein "Messie" sein. Zudem wisse er, dass der Beschuldigte im Besitz einer Waffe sei. Dieser habe wiederholt davon gesprochen, eine Waffe zu besitzen, welche er von seinem Grossvater geerbt habe. Er habe dabei von einer Langwaffe gesprochen.
bb) Im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Polizeihauptposten Pratteln, vom 29. August 2018 (act. 599 ff.) hat E.____ zu Protokoll gegeben, nach jedem Brief seitens der G.____ im Zusammenhang mit gesundheitlichen Untersuchungen und den
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechenden Kosten habe sich die Aggressivität beim Beschuldigten gesteigert. Es habe sich bei ihm eine enorme Wut aufgebaut. Er werde dann jeweils sehr laut. Es habe sein können, dass er in der Öffentlichkeit explodiert sei und lautstark gegen die Personen geschimpft habe. Zu diesem Zeitpunkt seien auf normalem Level Äusserungen gekommen, dass er seine Waffen lade und sich "Zug wiederhole". Er habe damit das Attentat von Leibacher gemeint, den Namen aber nie erwähnt. Das sei aber auf einem normalen Niveau gewesen, nicht in der Wut. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er die Äusserungen nicht wirklich ernst genommen. Aufgrund der Reklamationen der Kundschaft habe es eine Aussprache zwischen dem Leiter Infrastruktur, ihm und dem Beschuldigten gegeben. Seitens des Leiters lnfrastruktur seien dabei auch gewisse Fehler eingestanden worden. lm Wesentlichen sei es darum gegangen, dass die Kommunikation verbessert werde bezüglich der gesundheitlichen Untersuchungen. Daraufhin sei es ein paar Tage gut gegangen. An jenem Morgen habe der Beschuldigte herausgefunden, dass ein anderer Mitarbeiter eine Schulung als Sicherheitsleiter machen dürfe, woraufhin er sich diskriminiert gefühlt habe. Er habe versucht, dem Beschuldigten das nochmals zu erklären und habe ihn an den Leiter lnfrastruktur verwiesen. Daraufhin sei der Beschuldigte ziemlich aggressiv geworden. Er habe lautstark geflucht und gesagt, dass jetzt "durchgeladen werde" und dann "kämen C.____, B.____ und A.____ weg". Diese seien "keinen Schuss Pulver wert". Das Ganze sei in einer solchen Tonlage erfolgt, dass er es ernst genommen habe. Es sei nicht wie die vorhergehenden Male gewesen. Bis dato habe er immer abgewogen, ob der Beschuldigte das könnte oder nicht. Jetzt sei er sich sicher, dass dieser dazu fähig sei. Er traue dem Beschuldigten zu, die Drohung in die Tat umzusetzen.
cc) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2019 (act. 727 ff.) hat E.____ als beschuldigte Person ausgesagt, an jenem Morgen habe ihn der Beschuldigte angesprochen in Bezug auf eine Ausbildung, welche er nicht habe besuchen dürfen. Danach sei dieser relativ laut geworden und habe gesagt, dass er "durchladen und aufräumen" werde, dass C.____, B.____ und A.____ "gehen" würden. Diese Aussage habe er nicht mehr ignorieren können; er habe sie sehr ernst genommen und deshalb seinen Vorgesetzten, A.____, informiert. Er und der Beschuldigte hätten eine sehr gute Beziehung gehabt. Dieser sei eine sehr impulsive Persönlichkeit, welche recht schnell laut werden könne. Er wiederum habe ihn sehr gut wieder auf den Boden zurückholen können. Die Frage, ob der Beschuldigte genau diese Worte, "ich lad dure und gang abe" benützt habe, hat E.____ mit "richtig" beantwortet. Auf die Frage, welche Worte der Beschuldigte am 29. August
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2019 (recte: 29. August 2018) verwendet habe, hat E.____ geantwortet: "lch lad dure und dann fehlen die dort unten. C.____, A.____ und B.____. Die sind keinen Schuss Pulver wert." Auf die Frage, was für ihn die Äusserung "jetzt wird durchgeladen und dann kommen B.____, A.____ und C.____ weg" bedeute, hat E.____ ausgeführt, er sei erschrocken und habe sich im ersten Moment nicht zu helfen gewusst. Dann habe er versucht, den Beschuldigten zu beruhigen. Er habe ihm Aufgaben aufgetragen und ihn möglich rasch hinausgeschickt. Die Drohung habe er nicht einordnen können, weshalb er die Geschäftsleitung informiert habe. Bezüglich der Frage, was für ihn die Äusserung "diese sind keinen Schuss Pulver wert" bedeute, hat E.____ dargelegt, diese habe ihn in Angst versetzt. Diese Aussagen habe er sehr ernst genommen und deshalb weitergeleitet. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte nicht auf die Arbeitsstelle fahre, sondern nach Hause und dann direkt nach H.____ und das dann dort durchziehe. Dass er durchlade und schiesse. Er habe diese Äusserungen sehr ernst genommen. Auf die Frage, weshalb er diese Äusserungen ernst genommen habe und die früheren nicht, hat E.____ deponiert, die Äusserungen vom 29. August 2018 seien sehr aggressiv und namensbezogen gewesen. Sie seien definitiv anders gewesen als die vorangegangenen. Die Tonlage des Beschuldigten sei sehr aggressiv und sehr laut gewesen. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu beruhigen gewesen. Seiner Meinung nach sei der Beschuldigte fähig gewesen, seine Äusserungen in die Tat umzusetzen. Auf die Frage, weshalb er dieser Meinung sei, hat E.____ zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei so aggressiv und laut aufgetreten und habe die Personen beim Namen genannt, dass er überzeugt gewesen sei, dieser würde es umsetzen. Als der Beschuldigte die Äusserungen getätigt habe, habe er sich unsicher und verängstigt gefühlt. lm Normalfall könne man den Beschuldigten mit einem ablenkenden Gespräch ziemlich rasch in einem Zeitraum von ca. 30 Minuten bis zu einer Stunde beruhigen. An diesem 29. August 2018 sei dies nicht möglich gewesen.
dd) Im Rahmen der Befragung als Auskunftsperson vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 4 ff.) hat E.____ vorgebracht, es habe schon früher Vorfälle mit dem Beschuldigten gegeben, welche sie aber ohne grösseres Aufsehen hätten erledigen können. An diesem Tag sei es aber anders gewesen, es habe massive Drohungen gegenüber bestimmten Personen gegeben. Er habe Angst um diese Leute gehabt, weil er die Situation nicht mehr habe einschätzen können. Beim fraglichen Gespräch sei der Beschuldigte von "null auf hundert gegangen". Er könne es zwar nicht mehr wörtlich wiederholen, aber es sei darum gegangen, dass der Beschuldigte zum Hauptsitz gehe und die drei namentlich genannten Personen erschiesse. Der Beschuldigte sei
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht immer sehr impulsiv gewesen. An jenem Tag sei er jedoch noch impulsiver gewesen. Er habe ihn nicht mehr einschätzen können, ob es passiere oder nicht. Er habe ihn nicht mehr herunterholen können, der Beschuldigte sei sehr aggressiv und sehr bestimmend gewesen. Er habe Angst gehabt, dass dieser es wirklich mache. Er habe ihn dann auf die Baustelle geschickt, um ihn zu beruhigen und um mehr Zeit zum Reagieren zu haben. Er habe sich hilflos gefühlt. Er habe nicht gewusst, ob der Beschuldigte tatsächlich auf die Baustelle gehe, oder ob er stattdessen seine Waffe hole. Es sei ausgeschlossen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt des Gesprächs übermüdet gewesen sei oder durch einen vorbeifahrenden Zug allenfalls etwas falsch verstanden haben könnte. Der Beschuldigte habe gesagt, er "lade durch", und danach, dass sie "keinen Schuss Pulver wert" seien. Er habe es sicher nicht falsch verstanden; er habe ihn eng begleitet und gut gekannt, sie seien ein kleines Team gewesen. Der Beschuldigte sei so aggressiv und so ernst gewesen, dass jeder eingeschüchtert gewesen wäre. Dieser habe nicht davon ausgehen können, dass er es für sich behalte. Der Beschuldigte sei so aggressiv und ernst gewesen, dass dieser habe damit rechnen müssen, dass er es melde.
d) Aussagen des Beschuldigten: aa) Anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei, Polizeiposten Waldenburg, vom 29. August 2018 (act. 617 ff.) hat der Beschuldigte bestritten, am Morgen des nämlichen Tages lautstark geflucht und gesagt zu haben, dass jetzt "durchgeladen werde" und dann B.____, A.____ und C.____ "wegkämen". Vielmehr habe er lediglich eine Stellungnahme von E.____ gewollt, weshalb man ihm die Sicherheitsleitung weggenommen habe. Danach habe er von E.____ die Telefonnummer von A.____ verlangt, um mit diesem die Sache zu klären. Es stimme, dass er geflucht und gesagt habe, dass er es langsam satt habe. Auch habe er sich "verarscht" gefühlt. Er habe sehr impulsiv reagiert, sei aber nicht aggressiv aufgetreten. Er habe ebenso nicht gesagt, dass B.____, A.____ und C.____ "keinen Schuss Pulver wert" seien. Er könne nicht erklären, weshalb E.____ dies gegenüber der Polizei ausgesagt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er mit diesem ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Er gehe davon aus, dass sein Arbeitskollege I.____ mitbekommen habe, dass er laut geworden sei. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass er eine impulsive Person sei, hat der Beschuldigte ausgeführt, das stimme, er arbeite daran. Sodann hat der Beschuldigte bestritten, gesagt zu haben, "ich lad dure und gang abe". Auf die weiterführende Frage, wie er es denn formuliert habe, hat der Beschuldigte geantwortet, er mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Gleichermassen hat er bezüglich des Vorhaltes, gesagt zu haben, dass ihm die drei Personen "gestohlen bleiben"
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht könnten und wenn er gehen müsse, diese Drei "mitkämen", von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Schliesslich hat der Beschuldigte wiederum bestritten, die Äusserung getätigt zu haben, dass er seine Waffen laden und dass sich der Vorfall in Zug wiederholen werde.
bb) Im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme vom 30. August 2018 (act. 237 ff.) hat der Beschuldigte ebenfalls bestritten, Ausführungen bezüglich des Ladens einer Waffe getätigt zu haben. Vielmehr habe er eine Stellungnahme verlangt, weil er sich "verarscht" gefühlt habe; gesagt habe er bloss, dass er den Rechtsweg wegen Mobbings einschlagen werde.
cc) Vor dem Zwangsmassnahmengericht hat der Beschuldigte am 31. August 2018 (act. 269 ff.) ausgeführt, er habe keine schwere Drohung ausgesprochen, sondern lediglich E.____ um eine Aussprache bezüglich der Sicherheitsleitung gebeten. Es sei nur laut geworden, weil er die Nummer von A.____ habe bekommen wollen. E.____ habe damals gewusst, dass er vor das Arbeitsgericht gehe wegen Diskriminierung eines Sehbehinderten und Mobbing. Er sei impulsiv und laut geworden, habe aber keine Drohungen ausgesprochen.
dd) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit E.____ durch die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2019 (act. 727 ff.) hat der Beschuldigte wiederum und mehrfach die ihm zur Last gelegten Äusserungen bestritten und diesbezüglich vorgebracht, er habe lediglich gesagt, dass ihm seine Arbeitsstelle nicht mehr so wichtig sei und er gesetzlich gegen die G.____ vorgehen werde. Er habe ein gutes Arbeitsverhältnis zu E.____ gehabt. Mit zunehmendem Alter sei er überdies immer ruhiger geworden. Allenfalls habe er anlässlich eines besonderen Anlasses seine Missgunst gegenüber der G.____ kundgetan. Mit der Formulierung, er habe "es satt", habe er lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass ihm die Arbeitsstelle nicht mehr wichtig sei, er es als Mobbing ansehe und zu seinem Recht kommen wolle. Die von E.____ vorgebrachten Vorwürfe seien allesamt unzutreffend. Als er gesagt habe, er habe impulsiv reagiert, habe er gemeint, dass er laut geredet habe. Er rede laut, wenn er sich über etwas aufrege. Das habe wahrscheinlich damit zu tun, dass er mit lauten Geräten arbeite. Seine Familie sage ihm auch, dass er laut rede. Als möglichen Grund für allfällige falsche Angaben seitens von E.____ hat der Beschuldigte angegeben, dass dieser vermutlich Angst habe vor einer Mobbinganzeige, weil ihn dies den Job kosten würde. Auf die Frage, welche arbeitsrechtlichen Schritte der Beschuldigte tatsächlich unternommen habe, hat dieser keine Antwort gegeben.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht
ee) Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht (act. S 75 ff.) hat der Beschuldigte deponiert, er habe keine Drohungen ausgesprochen, sondern E.____ bloss zur Rede stellen wollen. Er habe mit diesem "ein Hühnchen rupfen wollen", weil er sich "verarscht" vorgekommen sei. Er sei recht aufgebracht gewesen und habe gesagt, dass er rechtliche Schritte einleiten werde. Er wisse nicht, weshalb E.____ zu Unrecht eine Todesdrohung weiterleiten sollte, aber er habe zu ihm gesagt, dass dieser Mobbing betreibe, was ihn die Stelle kosten werde. Er sei eine impulsive Person, wenn er sich ungerecht behandelt fühle, dann reagiere er. Am 29. August 2018 sei nichts vorgefallen, weil er sehr sachlich geblieben sei. Er habe gemerkt, dass E.____ hinter der ganzen Situation mit seinen Augen stecke. Er sei zwar aufgebracht gewesen, aber dennoch sachlich geblieben. Ansonsten hätte er ihm nicht den Rechtsweg angedroht. Er habe auch nicht gesagt, dass er zur Zentrale hinuntergehe.
ff) Im Rahmen der Verhandlung vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 3 ff.) hat der Beschuldigte ebenfalls bestritten, die ihm zur Last gelegten Sätze ausgesprochen zu haben. Stattdessen habe er von E.____ eigentlich nur die Telefonnummer von A.____ gewollt, um sich persönlich bei diesem beschweren zu können. Er habe gegen die drei Herren bloss rechtlich vorgehen wollen mit Hilfe der Gewerkschaft. Er schliesse es aus, das ihm Vorgeworfene gesagt zu haben und sich nicht mehr daran erinnern zu können. Allerdings sei er tatsächlich angesäuert gewesen, weil er sich "verarscht" vorgekommen sei. Er wisse nicht, weshalb E.____ lügen sollte, er könne das Ganze nicht nachvollziehen. Aus seiner Sicht sei E.____ damals zum Zeitpunkt des Vorfalls übermüdet und gestresst gewesen, weil er Nachtdienst und Pikett gehabt habe. Ferner habe er nicht damit gerechnet, dass E.____ den drei Betroffenen etwas sagen würde, weil er ja selber die Telefonnummer von A.____ gewollt habe, um mit ihm dies persönlich zu besprechen.
e) I.____ hat anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2019 (act. 715 ff.) als Zeuge ausgesagt, er habe damals nicht verstanden, was gesprochen worden sei, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, er verstehe nur die Baustellensprache. Allerdings sei der Beschuldigte am 29. August 2018 nervös und aufgebracht gewesen, wobei ihm der Grund nicht bekannt sei.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht f) In Bezug auf die Depositionen von A.____ (act. 647 ff.), C.____ (act. 669 ff.) sowie B.____ (act. 693 ff.), allesamt getätigt anlässlich deren jeweiligen Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 12. September 2018, ist in genereller Weise zu konstatieren, dass die drei Betroffenen bei der zu beurteilenden verbalen Konfrontation nicht anwesend gewesen sind und demnach bloss das wiedergeben können, was ihnen von E.____ direkt oder indirekt zugetragen worden ist. Aufgrund des daraus folgenden geringen Beweiswertes der einzelnen Aussagen erübrigt sich per se eine diesbezügliche vertiefte Auseinandersetzung. Relevant ist hingegen, was die in Frage stehenden Äusserungen bei allen drei Einvernommenen ausgelöst haben. So hat A.____ deponiert, er habe sich verunsichert gefühlt, als er von den Drohungen gehört habe. Er habe das ernst genommen; er habe nicht das Gefühl gehabt, dass das einfach ein Spruch gewesen sei. Es habe eine gewisse Angst bei ihm ausgelöst. Er habe die Drohungen sehr, sehr ernst genommen. Sie hätten nicht nur ihn, sondern auch seine Familie verunsichert. Er habe sich durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt gefühlt (act. 657 f.). C.____ hat ausgesagt, er habe die Drohungen ernst nehmen müssen. Auch habe er sich durch diese in Angst und Schrecken versetzt gefühlt und sich sofort überlegt, ob er sich seinen privaten Telefonanschluss im Verzeichnis löschen lassen solle. Er fühle sich seit dem Vorfall persönlich verunsichert. Auch stelle sich die Frage, was passiere, wenn der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft komme (act. 681 f.). B.____ hat diesbezüglich ausgeführt, er sei überrascht gewesen. Er habe bislang immer gute Begegnungen mit dem Beschuldigten gehabt. Aber man könne nicht in einen Menschen hineinsehen, weshalb diese Drohung Angst ausgelöst habe, vor allem bei seiner Familie. Er habe die Drohungen sehr ernst genommen und sich in Angst und Schrecken versetzt gefühlt (act. 695 f., 703).
g) aa) Vorliegend massgeblich sind insbesondere die Depositionen von E.____ und diejenigen des Beschuldigten. In Würdigung hiervon ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass die Aussagen von E.____ sowohl in Einzelbetrachtung als auch im Vergleich zueinander als konsistent und stringent zu bezeichnen und damit im Ergebnis als sehr glaubhaft zu qualifizieren sind. E.____ hat die von ihm beschriebenen Ereignisse seit seiner ersten Einvernahme unmittelbar nach den angeklagten Vorkommnissen im Kernbereich konstant geschildert und diese nachvollziehbar in die relevierten Arbeitsvorgänge eingebettet. Dabei hat er darauf verzichtet, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Weiter hat E.____ eindrücklich zu Protokoll gegeben, dass die fraglichen Äusserungen bei ihm dergestalt Gefühle ausgelöst haben, dass er Hilflosig-
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit verspürt und die reale Angst gehabt hat, der Beschuldigte könnte seine Worte in die Tat umsetzen. Ausserdem hat er in überzeugender Weise dargelegt, dass er aufgrund des Umstandes, wonach der Beschuldigte in einer anderen Tonlage als üblich gesprochen hat, sehr aggressiv und nicht mehr zu beruhigen gewesen ist und zudem seine drohenden Worte erstmals spezifisch namensbezogen vorgebracht hat, die inkriminierten Äusserungen im Gegensatz zu früheren Bekundungen ernst genommen hat. Sodann entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, welche mit solcherlei Äusserungen konfrontiert wird, wie sie dem Beschuldigten vorgeworfen werden, zunächst einige Zeit braucht, um diese einordnen und das weitere zweckmässige Vorgehen reflektieren zu können. In casu hat E.____ im Sinne einer Deeskalation den Beschuldigten zur Verrichtung eines konkreten Arbeitsauftrages geschickt, das Vorgefallene analysiert und danach innerhalb einiger Minuten ‒ der in der Anklageschrift genannte Zeitraum liegt zwischen dem Arbeitsbeginn um 07:00 Uhr und 08:39 Uhr, als die Meldung bei der Polizei eingegangen ist ‒ seine Vorgesetzten informiert. Diese Vorgehensweise ist in Anbetracht der dem Beschuldigten zur Last gelegten massiven Drohungen sowie deren Auswirkungen auf E.____ als überaus adäquat zu bezeichnen. Angesichts der zahlreichen Realkriterien besteht für das Kantonsgericht kein Zweifel, dass die Aussagen von E.____ einen erlebnisbasierten Hintergrund haben. Zudem ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum E.____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal Beide ausgesagt haben, dass sie bis zum fraglichen Zeitpunkt ein (sehr) gutes Arbeitsverhältnis gehabt haben. Die anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom Beschuldigten als möglichen Grund für allfällige falsche Angaben seitens von E.____ erstmalig vorgebrachte Vermutung, wonach dieser Angst vor einer Mobbinganzeige durch den Berufungskläger gehabt habe, wird durch nichts gestützt. Hinzu kommt ausserdem, dass die Aussagen von E.____ ohne Weiteres mit den im definierten Zeitraum objektivierten Ereignissen ‒ wie beispielsweise der eingestandenen Unzufriedenheit des Beschuldigten, nachdem dieser festgestellt hat, dass die Stelle des Sicherheitsleiters entgegen angeblich anderweitiger Versicherungen seitens der vorgesetzten Personen einem Arbeitskollegen übertragen worden ist, der Benachrichtigung der Geschäftsleitung der G.____ durch E.____ kurze Zeit nach dem Vorfall mitsamt der unmittelbar hierauf folgenden Anzeige bei der Polizei, dem auch vom Zeugen I.____ beobachteten nervösen und aufgebrachten Verhalten des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass bei diesem wie von E.____ beschrieben diverse Waffen inklusive Waffenbestandsteile und Munition aufgefunden worden sind ‒ in Einklang zu bringen sind.
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht bb) In Bezug auf die Depositionen des Beschuldigten ist sodann zu erwägen, dass dieser zwar ebenfalls grundsätzlich gleichbleibend ausgesagt und in diesem Zusammenhang die ihm zur Last gelegten Äusserungen in genereller Weise bestritten hat. Allerdings erscheinen die Aussagen des Beschuldigten sowohl in ihrer Gesamtheit als auch insbesondere im Verhältnis zu den vorstehend aufgeführten objektivierten Tatsachen nicht widerspruchsfrei. Nicht nachvollziehbar bzw. gar lebensfremd ist vor allem dessen Behauptung, wonach er trotz seiner grossen Verärgerung ‒ nach den Worten des Beschuldigten ist dieser aufgebracht gewesen, er hat sich "verarscht" gefühlt, wollte "ein Hühnchen rupfen" und hat das Ganze "satt gehabt" ‒ und der von ihm eingestandenen (sehr) impulsiven Reaktion in sachlicher Weise bloss eine Stellungnahme bzw. die Telefonnummer von A.____ verlangt und die Beschreitung des Rechtswegs angedroht haben will. Letzteres ist umso weniger glaubhaft, als diese Behauptung im Rahmen der den inkriminierten Ereignissen gleichentags nachfolgenden ersten Befragung nicht vorgebracht worden ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auf die implizite Frage, was er denn konkret gesagt habe, wiederholt ausdrücklich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Dies ist zwar in Beachtung des Prinzips der Unschuldsvermutung zweifellos zulässig, allerdings kann der Beschuldigte auf der anderen Seite hieraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem der Beschuldigte weder das Bestreben offenbart hat, möglichst frühzeitig alle seiner Entlastung dienenden Angaben zu machen und in diesem Zusammenhang die im Raume stehenden, ihm zugerechneten belastenden Äusserungen sofort substantiiert zu entkräften, noch er zu irgendeinem Zeitpunkt erläutert hat, welche von ihm angeblich tatsächlich verwendeten Worte E.____ allenfalls falsch verstanden haben könnte, ist eine diesbezügliche Auseinandersetzung im Rahmen der Inhaltsanalyse von vornherein nicht möglich. Im Ergebnis kommt den Depositionen des Beschuldigten nicht die gleiche Glaubhaftigkeit zu, wie sie den Aussagen von E.____ zu attestieren ist, weshalb sie nicht geeignet sind, diese in Zweifel zu ziehen.
cc) Gemäss diesen Erwägungen ist bei der Eruierung des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die sehr glaubhaften Darlegungen von E.____ abzustellen. An diesem Ergebnis vermögen weder das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. September 2018, welches sich selbstredend nach dem ihm inhärenten Zweck wohl zur Ausführungsgefahr sowie zu allfälligen psychischen Störungen des Beschuldigten, nicht jedoch zur Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen äussert, noch die Rügen des Beschuldigten, wonach ein akustisches Missverständnis oder eine Missinterpretation der von ihm geäusserten, relativ harmlosen Worte vorgelegen haben
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht könnte, etwas zu ändern. Letzteren ist in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu entgegnen, dass keinerlei Hinweise auf ein akustisches Missverständnis vorliegen ‒ insbesondere nachdem der Beschuldigte mehrfach vorgebracht hat, generell sehr laut zu reden und namentlich zum fraglichen Zeitpunkt sehr laut geworden zu sein (vgl. oben E. 4.3.d) ‒, eine falsche Interpretation der Äusserungen des Beschuldigten angesichts deren klaren Wortlautes kaum denkbar ist ‒ zumal der Beschuldigte diese bloss generell bestritten, aber zu keinem Zeitpunkt eine von ihm angeblich verwendete alternative Wortwahl behauptet hat ‒ sowie dass eine unabsichtlich falsche Wiedergabe durch E.____ jeder Grundlage entbehrt.
dd) Demnach bestehen nach Auffassung des Kantonsgerichts auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine vernünftigen Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Somit steht fest, dass der Beschuldigte am 29. August 2018 im Zeitraum zwischen 07:00 Uhr und 08:39 Uhr im Werkhof der G.____ in F.____ gegenüber seinem damaligen Vorgesetzten E.____, nachdem er erfahren hat, dass anstelle von ihm ein Arbeitskollege die Funktion der Sicherheitsleitung übernimmt, in aggressivem und ernstem Tonfall unter anderem gesagt hat, er lade jetzt seine Waffe durch, gehe hinunter (nach H.____), und dann kämen B.____, A.____ und C.____ "weg" bzw. er "räume" dort auf; diese seien "keinen Schuss Pulver" wert. Im Anschluss an diese Äusserungen hat E.____ zunächst dem Beschuldigten zwecks Deeskalation einen konkreten Arbeitsauftrag gegeben und sodann die Geschäftsleitung der G.____ über die Drohungen informiert, welche in der Folge in der Person von C.____ um 08:39 Uhr die Polizei avisiert hat.
4.4 Gestützt auf den inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu erwägen, dass der Beschuldigte gegenüber E.____ in Aussicht gestellt hat, B.____, A.____ und C.____ mittels Waffengewalt einen Schaden an Leib und Leben zuzufügen, oder mit anderen Worten, diese zu töten bzw. "wegzutun". Hierbei handelt es sich fraglos um die Ankündigung eines künftigen Übels, dessen Zufügung er direkt als von sich abhängig hingestellt hat, womit das Tatbestandsmerkmal der schweren Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ohne Zweifel gegeben ist. Gleichermassen fraglos ist, dass B.____, A.____ und C.____ gemäss ihren vorgängig wiedergegebenen Aussagen (vgl. oben E. 4.3.f) durch diese Äusserungen tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt und demzufolge in ihrem Sicherheitsgefühl schwer beeinträchtigt worden sind. Demnach ist der objektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen nicht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht direkt an die drei Betroffenen gerichtet, sondern diese lediglich im Rahmen eines Disputes im kleinen Kreis gegenüber E.____ vorgebracht hat. Da der Beschuldigte gemäss den Aussagen von E.____ in der Vergangenheit diesem gegenüber in Bezug auf den Wortlaut sowie den Adressatenkreis bereits ähnliche Aussagen gemacht hat ‒ allerdings nicht in derselben Ernsthaftigkeit ‒, welche nicht weitergetragen worden sind, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe in casu direktvorsätzlich die Betroffenen bedrohen wollen. Allerdings hat es sich bei E.____ nicht bloss um einen Arbeitskollegen oder gar einen persönlichen Freund des Beschuldigten, sondern um dessen direkten Vorgesetzten gehandelt, und die drei von den Drohungen betroffenen, namentlich genannten Personen sind wiederum Vorgesetzte von E.____ im gleichen Betrieb gewesen, womit es auf der Hand liegt, dass der Beschuldigte angesichts der im Raume stehenden massiven Drohungen, der von E.____ glaubhaft beschriebenen eindringlichen Begleitumstände sowie des hohen Konkretisierungsgrades der Äusserungen damit hat rechnen müssen, dass seine Aussagen an die Adressaten weitergeleitet werden. Gleichermassen hat ihm klar gewesen sein müssen, dass die Betroffenen durch seine Todesdrohungen in Schrecken oder Angst versetzt werden können. Infolgedessen ist der subjektive Tatbestand in der Variante des Eventualvorsatzes ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen schliesslich keine vor.
Nach diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demzufolge in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
5. Strafzumessung
5.1 Dogmatische Erwägungen
(...)
5.2 Konkrete Erwägungen
a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte hierzu keine spezifischen Ausführungen getätigt, sondern ausschliesslich einen vollumfängli-
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Freispruch von allen Vorwürfen verlangt hat. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die umfassende Abweisung der Berufung und demnach eine Bestätigung des erstinstanzlichen Strafmasses.
b) Gestützt auf das vorliegende, das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 9. August 2022 bestätigende Berufungsurteil ist der Beschuldigte wegen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. Dieses Delikt beinhaltet einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren.
c) Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist negativ zu würdigen, dass der Beschuldigte, weil er sich aufgrund seiner Sehbehinderung beruflich benachteiligt gefühlt hat, betreffend insgesamt drei Personen aus der Führungsetage seiner Arbeitgeberin ganz massive Drohungen in Form von Todesdrohungen ausgestossen und damit nicht nur diese selbst in Schrecken oder Angst versetzt, sondern zumindest teilweise auch das Sicherheitsgefühl deren Familien schwer beeinträchtigt hat. Zu seinen Gunsten spricht hingegen, dass er die inkriminierten Äusserungen lediglich einmal ‒ allfällige frühere Bekundungen sind nicht Gegenstand der Anklage ‒ vorgebracht hat, und dies auch nur im Rahmen eines Disputes gegenüber seinem nicht von den Drohungen betroffenen direkten Vorgesetzten. Ausserdem ist aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass eine wiederholt mangelhafte Kommunikation seitens der Verantwortlichen bei der G.____ zur Eskalation beigetragen haben könnte. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere nach Dafürhalten des Kantonsgerichts noch als leicht einzustufen.
d) In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass dem Beschuldigten nur ein eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist. So hat er die inkriminierten Äusserungen nicht direkt an die drei Betroffenen gerichtet, sondern diese lediglich im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung im kleinen Kreis gegenüber E.____ vorgebracht. Ausserdem hat er in der Vergangenheit E.____ gegenüber sowohl in Bezug auf den Wortlaut wie auch den Adressatenkreis bereits ähnliche Aussagen gemacht, welche von diesem nicht weitergetragen worden sind. Da es sich allerdings bei E.____ nicht bloss um einen Arbeitskollegen oder gar einen persönlichen Freund des Beschuldigten, sondern um dessen direkten Vorgesetzten gehandelt hat, und die drei von den Drohungen betroffenen, namentlich genannten Personen wiederum Vorgesetzte von E.____ im gleichen Betrieb gewesen sind, besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte ange-
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichts der im Raume stehenden massiven Drohungen, der von E.____ glaubhaft beschriebenen eindringlichen Begleitumstände sowie des hohen Konkretisierungsgrades der Äusserungen zumindest damit hat rechnen müssen, dass seine Aussagen an die Adressaten weitergeleitet werden. Diese Umstände sind leicht entlastend zu werten.
e) Im Resultat ist das Tatverschulden von D.____ als sehr leicht zu qualifizieren, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer schuldangemessenen tatbezogenen Strafe von 40 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzuhalten, dass bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe sowie der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter unter Einbezug aller relevanten Umstände und namentlich angesichts dessen Vorstrafenlosigkeit kein Grund ersichtlich ist, von der prioritär anzuordnenden Geldstrafe abzuweichen. Somit ist im Resultat eine hypothetische Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
f) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Strafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1.____ in J.____ geboren und zusammen mit vier Geschwistern bei seiner Familie hauptsächlich in K.____ aufgewachsen ist. Nach der obligatorischen Schulzeit hat der Beschuldigte eine Lehre als Maurer abgeschlossen und rund drei Jahre auf dem Beruf gearbeitet, bevor er seine Stelle bei der L.____ (später G.____) angetreten hat. Diese Stelle ist ihm aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe fristlos gekündigt worden. Zum heutigen Zeitpunkt arbeitet der Beschuldigte in Bern bei einer Firma für Kabelschutz und erzielt dabei ein steuerbares Einkommen von ca. CHF 55'000.-- pro Jahr (Protokoll KG S. 2). Schulden oder Betreibungen sind keine mehr ausgewiesen. In familiärer Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte geschieden ist, keine Kinder, aber eine Freundin hat. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten ist zu erwähnen, dass dieser seit seiner Geburt an einer extremen Kurzsichtigkeit leidet. Vorstrafen liegen keine vor. Zu berücksichtigende Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Infolgedessen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Strafe als angezeigt.
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht g) Im Hinblick auf tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) ist Folgendes festzustellen: Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu hat bereits die Vorinstanz ‒ was seitens der Staatsanwaltschaft nicht bestritten wird ‒ zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Umfang von annähernd vier Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil angesichts des abzuklärenden, relativ simplen Sachverhaltes, der überschaubaren Anzahl an Verfahrenshandlungen sowie unter Berücksichtigung der aus dem Verfahren fliessenden psychischen und beruflichen Auswirkungen auf den Beschuldigten insgesamt deutlich zu lange gedauert hat. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb es rund sieben Monate gebraucht hat seit der Rückweisung der Anklage durch das Strafgericht an die Staatsanwaltschaft am 6. Mai 2021 bis zur Einreichung der nachgebesserten Anklage am 1. Dezember 2021. Dies gilt umso mehr, als in dieser Zeit als erkennbare Verfahrenshandlung lediglich die vierseitige Anklageschrift im gleichbleibenden Umfang neu redigiert worden ist. Hinzu kommt, dass die Strafuntersuchung bereits per Ende April 2019 weitgehend abgeschlossen gewesen ist und danach mit der Ausnahme einer einzelnen Zeugeneinvernahme am 27. November 2019 kaum mehr Verfahrenshandlungen stattgefunden haben. Dieser Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot stellt eine klare Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK dar und ist entsprechend den Erwägungen des Vorderrichters mit einer Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Strafe um 50 % Rechnung zu tragen.
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht h) Damit erscheint in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Bezüglich der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB gestützt auf die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ein Ansatz von CHF 110.-- festzulegen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat, zumal von Seiten des Berufungsklägers hiergegen keine substantiierten Einwendungen vorgebracht worden sind. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und vorliegend zwingend zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Diese Strafe hat der Beschuldigte durch die von ihm ausgestandene Untersuchungshaft von 26 Tagen bereits vollständig verbüsst (Art. 51 StGB).
i) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte in Abweisung seiner entsprechenden Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären und ‒ bei einer Probezeit von zwei Jahren ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 110.-- zu verurteilen.
6. Zivilforderungen
6.1 Privatklägerschaft
Im Hinblick auf die vom Beschuldigten als Folge des von ihm beantragten Freispruchs begehrte Abweisung der unbezifferten Zivilforderungen der Privatklägerschaft ‒ anstelle deren Verweisung auf den Zivilweg ‒ ist zu konstatieren, dass angesichts der mit vorliegendem Entscheid zu bestätigenden Verurteilung keine Veranlassung besteht, die diesbezüglichen vorderrichterlichen Erkenntnisse aufzuheben oder abzuändern. Demnach ist in Abweisung der Berufung des Beschuldigten Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils, wonach die unbezifferten Zivilforderungen der Privatkläger A.____, B.____ und C.____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen sind, ohne Weiteres zu bestätigen.
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Beschuldigter
Gleichermassen besteht gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang keine Veranlassung, die dem Beschuldigten erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung für die ausgestandene und nicht mit der verhängten Strafe verrechenbare, mithin ungerechtfertigte Haft im Umfang von sechs Tagen zu jeweils CHF 200.--, d.h. insgesamt CHF 1'200.--, plus 5 % Zins seit dem 10. September 2018 zu erhöhen. Aus dem gleichen Grund erübrigen sich ausserdem weitergehende Ausführungen zu dem vom Beschuldigten aufgrund der erlittenen Lohn- und Erwerbseinbussen geforderten Schadenersatz in der Höhe von CHF 34'412.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. September 2018. Demzufolge ist in Abweisung der Berufung des Beschuldigten auch Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils, wonach ihm lediglich unter dem Titel der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, nicht aber unter demjenigen der Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, ein Betrag in der Höhe von total CHF 1'200.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 10. September 2018 zuerkannt worden ist, zu bestätigen.
7. Kostenfolge
7.1 Strafgericht
a) Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Dies ist praxisgemäss etwa dann der Fall, wenn ein Gericht ein materielles oder formelles Recht verletzt hat, wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen oder aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht. Zu denken ist dabei an Fälle, in denen Zeugenbefragungen oder Gutachten unverwertbar sind, weil die Behörde die erforderliche Ermahnung unterlassen hat. Entstehen aufgrund behördlichen Verhaltens unverhältnismässig hohe Kosten, liegt ebenfalls ein Anwendungsfall vor. Als unverhältnismässig wären etwa Gutachterkosten zu werten, wenn sie den Rahmen des Üblichen krass übersteigen bzw. wenn zur Abklärung eines Bagatellfalles ein sehr kostspieliges Gutachten erstellt wurde (YVONA GRIESSER, in: Zürcher Kommentar zur Schweize-
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht rischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 18 zu Art. 426 StPO, mit Hinweisen). Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden verurteilenden Erkenntnisse des Vorderrichters besteht grundsätzlich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen, zumal weder eine nicht durch das kausale Verhalten des Beschuldigten verursachte und mittels unnötiger Verfahrenshandlungen aufgeblähte Verfahrensführung noch eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ersichtlich wäre. Namentlich in Bezug auf die Kosten des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 21. September 2018 ‒ welches betragsmässig den höchsten Anteil an den vorinstanzlichen Kosten ausmacht ‒ ist festzustellen, dass es vorliegend angesichts der sich akzentuierenden Todesdrohungen keineswegs um die Beurteilung eines Bagatelldeliktes gegangen ist und sich die entsprechenden Kosten (CHF 9'044.--) zudem im üblichen Rahmen bewegen, zumindest aber nicht übermässig hoch ausgefallen sind. Hieran ändert auch nichts, dass das fragliche Gutachten bei der Verurteilung schlussendlich keine namhafte Rolle gespielt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass es zum Zeitpunkt seiner Erstellung fraglos zweckmässig gewesen ist und überdies hinsichtlich der Risikoeinschätzung sowie bezüglich der Ausführungsgefahr im Zusammenhang mit der Weiterführung der Untersuchungshaft eine entscheidrelevante Funktion (zu Gunsten des Beschuldigten) gehabt hat. Einzig in Bezug auf die Rechnung des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 6. September 2018 im Umfang von CHF 560.-- (act. 917 f.) für das gleichentags erstellte forensisch-toxikologische Gutachten (act. 589 ff.) ist festzuhalten, dass dieses Gutachten auf der Grundlage eines offensichtlich falschen positiven Resultats eines Drogenschnelltests in Auftrag gegeben worden ist (act. 551). Folglich handelt es sich hierbei ohne Zweifel um eine unnötige Verfahrenshandlung, deren Kosten nicht vom Beschuldigten zu übernehmen sind. Im Ergebnis sind damit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von insgesamt CHF 17'350.45, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 14'850.45, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 2’000.--, vom Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 16'790.45 zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 560.-- gehen hingegen gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zu Lasten des Staates.
b) Im Hinblick auf die erstinstanzlichen Parteikosten ist zu erwägen, dass der Beschuldigte aufgrund der zu bestätigenden Verurteilung keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat, wie er dies in seiner Berufung im Umfang der von ihm begehrten unge-
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht kürzten Parteientschädigung für den beigezogenen Wahlverteidiger gemäss der vor der Erstinstanz eingereichten Honorarnote beantragt hat.
7.2 Kantonsgericht
a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang ‒ indem die Berufung des Beschuldigten lediglich insofern teilweise gutzuheissen ist, als die von ihm zu bezahlenden Kosten des Vorverfahrens um den Betrag von CHF 560.-- reduziert werden, im Übrigen jedoch dessen Rechtsmittel abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'400.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) im Umfang von neun Zehntel (= CHF 2'250.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Zehntel (= CHF 250.--) zu Lasten des Staates zu verteilen.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass es ihm gestützt auf Art. 425 StPO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 GebT unbenommen bleibt, im Hinblick auf die auferlegten (erstund zweitinstanzlichen) Verfahrenskosten beim zuständigen Kantonsgerichtspräsidium ein begründetes Gesuch um nachträglichen (Teil-)Erlass dieser Kosten zu stellen.
b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist zu erkennen, dass dem Beschuldigten angesichts seines teilweise Obsiegens in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 323.10 (CHF 300.-- pauschaler Aufwand inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und CHF 23.10 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird.
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 9. August 2022, lautend:
"1. D.____ wird der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.--,
bei einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
2. Das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt.
3. (...)
4. Die unbezifferten Zivilforderungen der Privatkläger A.____, B.____ und C.____ werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
5. D.____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die vorläufige Festnahme und ausgestandene Untersuchungshaft eine Genugtuung im Umfang von CHF 1’200.-- (6 x 200.--) zuzüglich 5% Zins ab dem 10. September 2018 zugesprochen.
6. D.____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine pauschale Entschädigung für den beigezogenen Wahlverteidiger in Höhe von CHF 400.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, total CHF 430.80, zugesprochen.
7. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 14'850.45, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 2’000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 1'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
Die gemäss Ziff. 6 vorstehend zugesprochene Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO mit den vom Beurteilten geschuldeten Verfahrenskosten verrechnet."
wird von Amtes wegen in Ziffer 1 ergänzt sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 7 wie folgt neu gefasst:
1. D.____ wird der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.--,
bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 29. August 2018 bis zum 24. September 2018 ausgestandenen Untersuchungshaft im Umfang von 26 Tagen,
in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 51 StGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
7. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 14'850.45, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 2’000.--. Der Beschuldigte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 16'790.45. Die restlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 560.-- gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zu Lasten des Staates.
(...)
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'400.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen im Umfang von neun Zehntel (= CHF 2'250.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Zehntel (= CHF 250.--) zu Lasten des Staates.
III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 323.10 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und CHF 23.10 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Pascal Neumann
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2024 (Verfahren 6B_1355/2023) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.