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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.05.2022 460 2021 70 (460 21 70)

24. Mai 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,330 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Drohung etc.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Mai 2022 (460 21 70) __________________________________________________________________

Strafrecht Anordnung einer Massnahme

Das Gericht stützt sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Darin muss sich der Sachverständige insbesondere zur Art der Behandlung und der Massnahme äussern, die ihm am geeignetsten erscheint. Es ist jedoch Sache des Gerichts zu entscheiden, ob eine Massnahme angeordnet werden soll und wenn ja, welche (E. 3.1).

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A._____, Privatklägerin

B._____, Privatklägerin C._____, Privatklägerin

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D._____, Privatklägerin

gegen

E._____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Lindenstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Drohung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2020

A. Das Strafgericht Basel-Landschaft (fortan: Strafgericht) entschied mit Urteil vom 2. Dezember 2020 Folgendes: „ 1. E._____ wird der Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Sachbeschädigung sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und zu

einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten

sowie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 20.00 verurteilt,

im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB (teilw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Der Beurteilte wird von der Anklage der Erpressung (Fall 5 der Anklageschrift) freigesprochen.

3. Das Verfahren wegen mehrfacher Beschimpfung (Fall 2 und Fall 3 der Anklageschrift) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Fall 4 der Anklageschrift) wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

4. Es wird eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.

Der Strafvollzug wird in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

Es wird empfohlen, die angeordnete stationäre Massnahme nach Möglichkeit in Fortführung des laufenden Behandlungs- und Betreuungssettings zu vollziehen.

(…)

7. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 17'397.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 1'796.00 (CHF 520.00 Therapieverlaufsbericht und CHF 1'276.00 Anhörung des Sachverständigen) und der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00.

8. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 7'189.65 (davon CHF 2'631.75 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 4'557.90 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wird – unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO – aus der Gerichtskasse entrichtet.“

B. Gegen dieses Urteil meldete E._____ (fortan: Beschuldigter) mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 die Berufung an. C. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 8. April 2021: 1. Er sei in Abänderung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe (von 10 Monaten) zu verurteilen. 2. Es sei in Abänderung der Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zudem ersuchte er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren. D. Der Beschuldigte erstattete mit Eingabe vom 15. Juli 2021 die schriftliche Berufungsbegründung. E. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 23. Juli 2021, es sei zur Fortführung der ambulanten Behandlung im bestehenden Setting eine Massnahme nach Art. 56 ff. StGB anzuordnen. Im Übrigen stellte sie keine weiteren Begehren. F. Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2021 wurde festgestellt, dass die Privatkläger auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 15. Juli 2021 verzichtet haben. Ausserdem wurde Advokat Simon Berger für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. G. Zur heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit Advokat Simon Berger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte hält an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft begehrt, es sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen, und stellt im Übrigen keine weiteren Anträge.

Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall geben die Eintretensvoraussetzungen der Berufung des Beschulhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht digten zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese ohne Weiteres einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). B. Gegenstand der Berufung 1. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 402 N 1). 2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung vom 8. April 2021 die Dispositivziffer 1 Absatz 2 und die Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils an. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 1 Absatz 1 (Schuldsprüche), 2 (Freispruch), 3 (Verfahrenseinstellung), 5 (Beschlagnahme), 6 (Zivilforderung), 7 (Kostenfolge) und 8 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Die Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen. C. Allgemeines zum Berufungsverfahren 1. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz wie gezeigt eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz pauschal verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; KGer BL 460 2021 112 vom 4. Januar 2022 E. I/C; KGer SZ STK 2020 4 vom 25. August 2020 E. 1; CALAME, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). 2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). II. STRAFE 1. Die Vorinstanz sanktionierte den Beschuldigten für die Freiheitsberaubung, die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, die mehrfache Drohung, die versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Ausserdem verurteilte sie ihn wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 20.−. Der Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung in Bezug auf das Strafmass und -art nicht konkret. Diesbezüglich kann somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2020 E. II.1 - 6 und 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt auszusprechen ist oder nicht. 2.1.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass aufgrund seines Krankheitsbilds eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere einschlägige Delikte oder auch schwerere Straftaten als bisher bestehe, weshalb von einer negativen Legalprognose auszugehen sei. 2.1.2 Der Beschuldigte wendet dagegen in seinem zweitinstanzlichen Parteivortrag zusammengefasst insbesondere ein, die positiven Wirkung der seit 4 Jahren dauernden ambulanten Behandlung liessen ein künftiges Wohlverhalten vermuten. Ausserdem bestätige der aktuelle Therapieverlaufsbericht von Dr. G._____ vom 14. September 2021 seine positive Entwicklung. Zudem habe er seit Beginn der ambulanten Therapie keine Delikte mehr begangen und nur noch sporadisch Betäubungsmittel konsumiert. Aus all diesen Gründen könne ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden und sei die Strafe daher bedingt auszusprechen. 2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 StGB nur zulässig, wenn keine ungünstige Prognose vorliegt. Wird eine stationäre oder ambulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung von vornherein nicht gegeben. Denn die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten Aufschub einer Strafe aus (BGE 135 IV 180 E. 2.3; BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1; 6B_147/2021 vom 29. September 2021 E. 3.2; 6B_1335/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme angeordnet wird (BGer 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_293/2019 vom 29. März 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.2.1; je mit Hinweisen). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.2 Da, wie nachfolgend noch gezeigt wird, eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen ist, besteht eine ungünstige Prognose, weshalb ein bedingter Vollzug der Strafe nach Art. 42 StGB nicht in Frage kommt. Die Strafe ist somit unbedingt auszusprechen. III. MASSNAHME 1. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft beantragen im vorliegenden Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Der Beschuldigte trägt in seinem zweitinstanzlichen Parteivortrag zusammengefasst unter anderem vor, die Anordnung einer stationären Massnahme sei unverhältnismässig. Er sei seit nunmehr über 4 Jahren freiwillig in einer ambulanten Behandlung im aktuellen Setting, und es sei nie zu deliktischen Rückfällen gekommen. Er habe sich stets an die Abmachungen mit den Bezugspersonen gehalten und nehme auch die Medikamente regelmässig ein. Ausserdem habe er den Drogenkonsum, welcher aus einem noch geringfügigen Cannabiskonsum bestehe, im Griff. Angesichts der erheblichen Dauer der deliktsfreien Zeit und in Anbetracht der Tragweite der Anlassdelikte sei die Anordnung einer stationären Massnahme unverhältnismässig. Die Vorinstanz und der Gutachter begründeten die Anordnung der stationären Massnahme damit, dass auf diese Weise im Falle einer Verschlechterung der Situation schnell und effektive eingegriffen werden könne. Es sei jedoch zu beachten, dass auch im Rahmen einer ambulanten Massnahme entsprechend interveniert werden könne, etwa durch eine vorübergehende Hospitalisation. Aus diesem Grund sei es nicht erforderlich, eine stationäre Massnahme anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht geltend, die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme sei unverhältnismässig. Beim Beschuldigten sei daher die ambulante Behandlung im bestehenden Setting weiterzuführen. 2. Der Beschuldigte stellt nicht in Frage, dass er zum Tatzeitpunt an einer schweren psychischen Störung (paranoide Schizophrenie [ICD-10: F20.0], psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen [ICD-10: F19.5]) litt und er nach wie vor daran leidet, diese mit den von ihm begangenen Straftaten in Zusammenhang steht, er behandlungsbedürftig und -willig ist sowie eine Massnahme anzuordnen ist. Strittig ist einzig, ob eine stationäre oder ambulante Massnahme auszusprechen ist. 3.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB; vgl. zur Verhältnismässigkeit BGE 142 IV 105 E. 5.4; 139 I http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 180 E. 2.6.1; BGer 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Dabei muss sich der Sachverständige insbesondere zur Art der Behandlung und der Massnahme äussern, die ihm am geeignetsten erscheint. Es ist jedoch Sache des Gerichts zu entscheiden, ob eine Massnahme angeordnet werden soll und wenn ja, welche. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern des Gerichts die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit den fachlichen Angaben des medizinischen Sachverständigen stellen, in eigener Verantwortung zu entscheiden (BGer 6B_395/2021 et al. vom 11. März 2022 E. 9.1.2; 6B_1403/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.1; 6B_993/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen; BRÄGGER/ZANGGER, Freiheitsentzug in der Schweiz, Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, 2020, S. 330 f. N 976 ff.). 3.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 Satz 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 3.3 Die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (BGer 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3; 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.2; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Eine ambulante Massnahme ist zu verhängen, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Täter die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht bereits im Haupturteil auf die allenfalls als adäquat eingestufte stationäre therapeutische Behandlung erkennen. Stellt sich die ambulante Massnahme erst im Nachhinein als http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ungenügend oder undurchführbar heraus, kann bei gegebenen Voraussetzungen noch nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (vgl. Art. 63b und Art. 65 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 156 E. 2.3 f.; 128 I 184 E. 2.3.2; BGer 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3.3; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3). 4.1.1 Der Sachverständige med. pract. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ist in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 8. November 2018 zum Schluss gelangt, dass für den Beschuldigten eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen sei. Bei deren Durchführung seien der andauernde Substanzgebrauch des Beschuldigten und seine problematischen Persönlichkeitsanteile in gleichem Mass wie die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis anzugehen. Zur Vermeidung weiterer Straftaten sei nur eine stark strukturierte, fachlich kompetente Behandlung geeignet. Dabei müsse die Einnahme der Medikation, der Substanzkonsum und der Kontakt zu dissozialen Peers sowie möglichen Opfern kontrolliert werden. Überdies müsse eine therapeutische Auseinandersetzung mit den kriminogenen Faktoren, dem bisherigen Deliktverhalten und den Konsequenzen fortgesetzter Delinquenz erfolgen. Die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB könne auch im gegenwärtigen Setting durchgeführt werden. Eine angemessene psychiatrische Behandlung sei bereits initiiert, jedoch müssten noch striktere Kontrollen in Bezug auf das Wohnen und die Tagesstruktur vorgenommen werden. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass sich der psychische Zustand des Beschuldigten schnell ändern (gemeint wohl: verschlechtern) könne. In solch einem Fall müsse rasch reagiert werden können, was im Rahmen einer ambulanten Massnahme nicht ausreichend gewährleistet sei. Da mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem ähnlichen Behandlungsverlauf wie in früheren Jahren gerechnet werden müsse, könne dieser Gefahr nur durch die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB begegnet werden. 4.1.2 Anlässlich seiner Befragung vom 1. Dezember 2020 durch die Vorinstanz als psychiatrischer Experte hat der Sachverständige an seiner Einschätzung festgehalten, wonach die Anordnung einer stationären Behandlung für den Beschuldigten notwendig sei. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, auch wenn die Rückfallgefahr des Beschuldigten eher im mittleren Bereich anzusiedeln sei und er keine psychopatischen Züge aufweise, sei zu beachten, dass der Beschuldigte selbst wenig günstige Faktoren zur Rückfallvermeidung mitbringe. Die Rückfallgefahr werde vor allem durch äussere Unterstützung und Kontrolle eingedämmt. Es bedürfe daher einer Therapie mit einem strikten Rahmen. Im aktuellen Behandlungssetting seien bereits viele Empfehlungen aus dem Gutachten umgesetzt worden, wie zum Beispiel das begleitete Wohnen, die tägliche Kontrolle der Einnahme der Medikation und die Unterstützung in der Handhabung der finanziellen Belange. Allein aus diesem Grund sei die Behandlung bislang so gut verlaufen. Wenn dieses Behandlungssetting aber wegfallen würde, würde sich der Behandlungsverlauf voraussichtlich wieder verschlechtern. Daher brauche es für eine angemessene Behandlung des Beschuldigten den Rahmen einer stationären http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Massnahme. Eine solche erlaube es auch, im Falle von Krisen angemessen reagieren zu können, nötigenfalls mit einer Hospitalisation, was bei einer ambulanten Massnahme nicht gewährleistet sei. Eine Unterbringung des Beschuldigten in einem Massnahmenzentrum sei zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht angezeigt und eine stationäre Massnahme könne daher grundsätzlich im Rahmen des gegenwärtigen Behandlungssettings weitergeführt werden (act. S165 ff.). 4.1.3 Die medizinischen Ausführungen des Sachverständigen sind in jeder Hinsicht fundiert, nachvollziehbar und schlüssig. Auch ist die fachliche Kompetenz des Sachverständigen zweifellos gegeben. Das erkennende Gericht sieht daher grundsätzlich keinen Grund, von der medizinischen Einschätzung des Gutachters abzuweichen. 4.2 Im Weiteren ist der Verlauf der seit dem Frühjahr 2018 durchgeführten ambulanten Behandlung des Beschuldigten zu beleuchten. 4.2.1 Im Therapieverlaufsbericht vom 13. November 2020 hat Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, festgehalten, die psychische Verfassung des Beschuldigten habe sich seit Beginn der aktuellen Behandlung [im Frühjahr 2018] deutlich gegenüber seinem früheren Zustand gebessert. Er arbeite gut mit den Betreuungspersonen des H._____ und ihr zusammen. Auch habe sich sein Umgang mit seiner Erkrankung zum Positiven verändert. So habe er besser gelernt, sich zurückzuziehen, wenn es ihm schlecht gehe, rechtzeitig Hilfe zu holen, die Medikation regelmässig einzunehmen und vermehrt gegen seine Drogensucht anzukämpfen. Die im Gutachten vom 8. November 2018 angenommene hohe Wahrscheinlichkeit für einen ähnlichen Behandlungsverlauf wie in früheren Jahren habe sich somit nicht bestätigt. Vielmehr sei der Verlauf seit Frühjahr 2018 als maximal günstig zu beurteilen (act. A16). 4.2.2 Dr. med. G._____ hat im Therapieverlaufsbericht vom 14. September 2021 ausgeführt, dass sich keine wesentlichen Veränderungen seit dem letzten Therapieverlaufsbericht vom 13. November 2020 ergeben hätten. Weiterhin sei die psychische Verfassung des Beschuldigten deutlich besser als früher. Er nehme weiterhin zuverlässig seine Medikamente ein, lasse sich auf die verschiedenen Unterstützungsangebote ein und arbeite sowohl mit den Betreuungspersonen des H._____ als auch mit Dr. med. G._____ gut zusammen. 4.3 Aufgrund des Vorstehenden kann festgehalten werden, dass es im Rahmen der seit dem Frühjahr 2018 bestehenden ambulanten Behandlung des Beschuldigten nicht – wie im Gutachten vom 8. November 2018 mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen – zu einem ähnlichen Behandlungsverlauf wie in früheren Jahren, d.h. zu Einweisungen in eine psychiatrische Klinik, gekommen ist. Nach der Einschätzung des Sachverständigen ist diese ambulante Therapie bislang positiv verlaufen, da sie in einem engmaschigen Setting mit einer täglichen Kontrolle der Einnahme der Medikation und begleitetem Wohnen vollzogen wird. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Gestützt auf die dargestellte Ausgangslage erachtet das Kantonsgericht entsprechend der medizinischen Empfehlung des Sachverständigen die Anordnung einer stark strukturierten, fachlich kompetenten Behandlung des Beschuldigten, welche eine Kontrolle der Einnahme der Medikation, des Substanzkonsums als auch des Kontakts zu dissozialen Peers und möglichen Opfern sowie eine therapeutische Auseinandersetzung mit den kriminogenen Faktoren, dem bisherigen Deliktverhalten und den Konsequenzen fortgesetzter Delinquenz beinhaltet, für angezeigt. 5.2 Nachfolgend bleibt zu entscheiden, ob die Behandlung des Beschuldigten im Rahmen einer ambulanten oder einer stationären Massnahme durchzuführen ist. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Gericht nach sachverständiger Beratung selbst aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu entscheiden hat. 5.2.1 Zunächst ist die gesundheitliche Situation des Beschuldigten vor der Aufnahme der ambulanten Behandlung im Frühjahr 2018 näher zu beleuchten: Zwischen Oktober 2016 und November 2017 musste der Beschuldigte insgesamt siebenmal im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. Während seiner Klinikaufenthalte verhielt er sich oft aggressiv und unkooperativ gegenüber dem Personal (act. 387). Vom 16. März bis zum 18. April 2018 befand er sich aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in der geschlossenen forensisch-psychiatrischen Station J._____ der Universitären Psychiatrischen Dienste K._____(act. 237, 351, 865). Anschliessend war er vom 18. April bis zum 26. April 2018 auf der Station der psychiatrischen Dienste L._____ hospitalisiert (act. 355, 381). An dieser Stelle sei erwähnt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Exploration vom 24. August 2018 durch den Sachverständigen erklärte, sein Aufenthalt in der Station J._____ sei eine abschreckende Erfahrung gewesen. Dort habe er begonnen, Selbstverantwortung zu übernehmen, was vom Personal bemerkt worden sei. Auch habe er seinen Hass auf die Welt abgelegt. Während seiner 5-wöchigen Hospitalisation [vom 16. März bis zum 18. April 2018] habe er eine Persönlichkeitsveränderung durchgemacht (act. 383). 5.2.2 Seit seiner Entlassung aus der letzten Hospitalisation am 26. April 2018 wird der Beschuldigte ambulant durch den H._____ und die Fachstelle Forensik in O._____ betreut. Sein Tagesprogramm gestaltet sich folgendermassen: Am Morgen holt er selbständig seine Medikamente in der Aussenstelle des H._____ in O._____ ab, wo er sie unter Aufsicht einnimmt, und arbeitet anschliessend in einem geschützten Atelier in O._____. Am Nachmittag hält er sich im Rahmen eines begleitenden Wohnens in seiner eigenen Wohnung in I._____ auf und hat regelmässig Termine bei seiner Psychiaterin Dr. med. G._____ (act. 377, 403, 423, 1201, S165). Der Beschuldigte arbeitet sowohl mit den Betreuungspersonen des H._____ als auch mit Dr. med. G._____ gut zusammen und nimmt seine Medikamente zuverlässig ein. Seit Beginn der ambulanten Behandlung im Frühjahr 2018 ist es nicht mehr wie früher zu Einweisungen des Beschuldigten in eine psychiatrische Klinik gekommen. Demzufolge ist es ihm gelungen, seit mehr als 4 Jahren ohne psychiatrische Notfälle zu leben. Auch ist er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die ambulante Therapie erscheint folglich als zweckmässig http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht und zielführend, um dem Beschuldigten die erforderliche Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Sachverständigen und der Vorinstanz, wonach es einer stationären Massnahme bedürfe, um im Falle einer Verschlechterung der psychischen Situation des Beschuldigten eingreifen zu können. Denn nötigenfalls könnte auch im Rahmen der ambulanten Massnahme eine vorübergehende Intervention, etwa eine kurzfristige Hospitalisation oder dergleichen, vorgenommen werden (HEER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 63 N 81). Im Übrigen könnte im Falle eines Scheiterns der ambulanten Massnahme bei gegebenen Voraussetzungen auch noch nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden (siehe Erwägung III/3.3). In Würdigung all der dargelegten Umstände erscheint im vorliegenden Fall die gerichtliche Anordnung einer stationären Massnahme weder notwendig noch verhältnismässig. Obwohl der Beschuldigte seit 4 Jahren im Rahmen einer ambulanten Behandlung deliktsfrei lebt, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Behandlungsfortschritte noch nicht gefestigt sind, weshalb unstrittig weiterhin eine ambulante Behandlung erforderlich ist. Eine solche erweist sich ohne Weiteres als verhältnismässig. Demnach ist für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. IV. AUFSCHUB DER STRAFE 1. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs durchzuführen. Dem Strafaufschub kommt demnach Ausnahmecharakter zu. Ein Aufschub rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. In diesem Fall überwiegt nach dem Willen des Gesetzgebers der Resozialisierungszweck (der ambulanten Massnahme) die Ziele der Generalprävention bzw. des gerechten Schuldausgleichs (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; BGer 6B_147/2021 vom 29. September 2021 E. 3.4). 2. Wie bereits erwähnt, ist es dem Beschuldigten im Rahmen der ambulanten Behandlung gelungen, seit nunmehr 4 Jahren deliktsfrei und ohne psychiatrische Notfälle zu leben. Um die hier erreichte Stabilität des Beschuldigten nicht durch den Strafvollzug zu gefährden, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. V. Bewährungshilfe 1. Das Gericht kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 93 Abs. 1 StGB). Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen unter anderem die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). 2. Vorliegend erscheint die Anordnung einer Bewährungshilfe zur weiteren Stabilisierung des Beschuldigten und Verringerung der Rückfallgefahr als sinnvoll. Es ist daher für die Dauer der ambulanten Behandlung Bewährungshilfe anzuordnen. Ausserdem erscheint eine regelmässige psychiatrische Behandlung, die Einnahme der fachärztlich verordneten Medikation und die Unterstützung des H._____ auch künftig als nötig, damit Aussichten auf einen Behandlungserfolg bestehen. Aus diesem Grund ist dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, sich weiterhin psychiatrisch behandeln zu lassen, derzeit durch Dr. med. G._____, sich weiterhin der fachärztlich verordneten Medikation zu unterziehen und weiterhin die Unterstützung des H._____ anzunehmen. VI. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG A. Kosten 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf insgesamt Fr. 4'600.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 4'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 100.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT und § 3 Abs. 6 GebT). Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich der von ihm beantragten ambulanten Massnahme, er unterliegt jedoch was den Vollzug der Freiheitsstrafe betrifft. Es erscheint daher als angezeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel (Fr. 1'150.−) dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln (Fr. 3'450.−) auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Simon Berger, stellt mit Honorarnote vom 23. Mai 2022 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'286.60 in Rechnung (15 Std. à Fr. 200.−, Auslagen von Fr. 51.60 und die Mehrwertsteuer von 7.7 %). Die geltend gemachte Entschädigung ist ausgewiesen und angemessen. Nicht enthalten sind darin der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung sowie eine kurze Nachbereitung. Hierfür sind dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.− sowie die darauf anfallende Mehrwertsteuer zu entschädigen. Demzufolge ist Advokat Simon Berger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'717.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

„1. E._____ wird der Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Sachbeschädigung sowie der Beschimpfung schuldig erklärt

(…)

2. Der Beurteilte wird von der Anklage der Erpressung (Fall 5 der Anklageschrift) freigesprochen.

3. Das Verfahren wegen mehrfacher Beschimpfung (Fall 2 und Fall 3 der Anklageschrift) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Fall 4 der Anklageschrift) wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

(…)

5. Die beschlagnahmten Gegenstände (1 Messer, 1 Joint, 3.8 Gramm Marihuana, 1.9 Gramm Marihuana) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen.

6. Der Beurteilte wird bei seiner Anerkennung behaftet, der D._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 1'301.75 zzgl. 5 % Zins seit dem 6. März 2018 zu schulden.

7. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 17'397.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 1'796.00 (CHF 520.00 Therapieverlaufsbericht und CHF 1'276.00 Anhörung des Sachverständigen) und der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00.

8. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 7'189.65 (davon CHF 2'631.75 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 4'557.90 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wird – unter Vorbehalt der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO – aus der Gerichtskasse entrichtet.“

II. 1. 2. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 20.− verurteilt, im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB (teilw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. 3. Die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2020 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: „4.1 Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 4.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben. 4.3 Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich weiterhin psychiatrisch behandeln zu lassen, derzeit durch Frau Dr. med. G._____, sich weiterhin der fachärztlich verordneten Medikation zu unterziehen und weiterhin die Unterstützung des H._____ anzunehmen. Zusätzlich wird für die Dauer der Behandlung eine Bewährungshilfe angeordnet.“ 4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 4'600.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 4'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 100.−) werden zu einem Viertel (Fr. 1'150.−) dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln (Fr. 3'450.−) auf die Staatskasse genommen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV. Advokat Simon Berger wird als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'717.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft einen Viertel dieser Entschädigung (Fr. 929.35) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung einen Viertel der Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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460 2021 70 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.05.2022 460 2021 70 (460 21 70) — Swissrulings