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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2022 460 2021 203 (460 21 203)

5. Juli 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·9,043 Wörter·~45 min·3

Zusammenfassung

Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2022 (460 21 203) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Ersatzrichterin Suzanne Styk Kohlhaas; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, Privatkläger

B.____, Privatkläger

gegen

C.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 20. Juli 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 20. Juli 2021 erklärte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft C.____ in teilweiser Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. März 2021 der mehrfachen Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Hinsichtlich der Beschlagnahme sowie der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten kann auf die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete C.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, mit Eingabe vom 23. Juli 2021 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 1. September 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 3. September 2021 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre.

D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 begründete der Beschuldigte seine Berufungserklärung vom 1. September 2021.

E. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 6. Januar 2022 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

F. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft gewährte mit Verfügung vom 1. Juli 2022 unter Hinweis, dass das Berufungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat und somit nicht an die in der Anklage vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist, weshalb der angeklagte Sachverhalt auch als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB zu würdigen sein werde, der an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmenden Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, sich zum Würdigungsvorbehalt zu äussern.

G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Würdigungsvorbehalts betreffend Hinderung einer Amtshandlung Stellung.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, C.____, sowie sein Verteidiger, Advokat Gabriel Giess. Der Beschuldigte wiederholte seine Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen des Beschuldigten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 20. Juli 2021 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 23. Juli 2021 (Berufungsanmeldung) respektive vom 1. September 2021 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 20. Juli 2021 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung gegen Behörden und Beamte, die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die nicht zugesprochene Entschädigung der Wahlverteidigung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Mit Urteil vom 20. Juli 2021 erwägt der Strafgerichtspräsident, der Beschuldigte habe sich der mehrfachen Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht, indem er sich am 15. Februar 2020, um ca. 23.40 Uhr, nachdem er zuvor mit dem Lebenspartner seiner Mutter, D.____, gestritten, sich in seinem Zimmer verbarrikadiert und auf den seiner Meinung nach möglicherweise bevorstehenden Angriff von D.____ vorbereitet habe, mit seinem durchgeladenen Sturmgewehr mit aufgepflanztem Bajonett in Kontaktstellung hinter der Zimmertür gestanden sei. Die von D.____ herbeigerufenen Polizisten, B.____ und A.____, hätten − nach vorgängiger Anmeldung − zur Klärung des Sachverhalts und zur Beruhigung der Situation das Zimmer des Beschuldigten betreten wollen, wobei sie mit dem mit einem Sturmgewehr samt Bajonett bewaffneten Beschuldigten, der sich nach wie vor in Kontaktstellung befunden habe, konfrontiert worden seien. Durch dieses in Aussichtsstellen von ernstlichen Nachteilen sei die Arbeit der Polizisten zumindest kurzfristig erschwert bzw. behindert worden.

2.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 1. Dezember 2021 geltend, es sei davon auszugehen, dass er die Anwesenheit der Polizei erst zur Kenntnis genommen habe, als diese ihn durch die noch geschlossene Tür angesprochen habe. Überdies sei als erstellt zu erachten, dass er verbal zum Ausdruck gebracht habe, niemand dürfe die Tür seines Zimmers öffnen und eintreten. Aufgrund der vagen und sich teilweise widersprechenden Depositionen der beteiligten Polizisten habe im Zweifel offen zu bleiben, ob vor dem Öffnen der Tür die Einwilligung des Beschuldigten vorgelegen habe. In rechtlicher Hinsicht rechtfertige die Vorinstanz das Handeln der Polizei mit § 31 des Polizeigesetzes (PolG, SGS 700), wonach die Polizei nicht-öffentliche Grundstücke und Räume ohne Einwilligung des Berechtigten betreten dürfe, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich sei. Allerdings mangle es vorliegend an einer unmittelbar drohenden Gefahr, zumal der Beschuldigte der Polizei auf deren Nachfrage hin geantwortet habe. Eine Kommunikation sei folglich möglich gewesen, weshalb das Öffnen der Tür gegen den Willen des Beschuldigten nicht gerechtfertigt gewesen sei. Erst aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens der Polizei sei der Beschuldigte resp. dessen Waffe entdeckt worden. Gestützt auf Art. 141 StPO sei der rechtswidrig erlangte Beweis, mithin das Entdecken des Beschuldigten mit dem Sturmgewehr, nicht verwertbar und er demzufolge freizusprechen. Selbst wenn man von der Zulässigkeit des polizeilichen Vorgehens ausgehen würde, so wäre der Tatbestand gleichwohl nicht erfüllt, zumal sich der Beschuldigte nicht geweigert habe, den Anweisungen der Polizisten Folge zu leisten. Gemäss den Ausführungen des Polizisten A.____ seien rund 30 Sekunden vergangen, bis der Beschuldigte seine Waffe niedergelegt habe, weshalb keine Rede von einem Nichtbefolgen der polizeilichen Anweisungen sein könne. Ohnehin fehle es am subjektiven Tatbestand, habe er doch den Polizisten zu keinem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeitpunkt schaden oder drohen wollen. Schliesslich sei auch der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nicht erfüllt, fehle es doch am Tatbestandselement des Hinderns.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt der Beschuldigte ergänzend aus, einzig die Frage, ob er den Dienst der Polizei behindert bzw. die Polizei bedroht habe, sei von Relevanz. Die Vorinstanz lege bloss dar, dass man sich auch anders hätte verhalten können. Gleichwohl sei sein Verhalten nicht abwegig, zumal er ebenfalls unter Schock gestanden sei. Es sei unbestritten, dass er sich nicht geweigert habe, den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten. Auch fehle es an dem Vorsatz, die Polizisten zu behindern, da er aufgrund des erlittenen Schocks keine hektischen Bewegungen habe ausführen wollen. Daraus könne ihm jedoch kein Strafvorwurf gemacht werden. Im Übrigen hätten die Polizisten von keiner Verzögerung gesprochen. Für die Hinderung einer Amtshandlung reiche es nicht aus, dass man beispielsweise langsam spreche.

2.3 Mit Berufungsantwort vom 6. Januar 2022 legt die Staatsanwaltschaft dar, entgegen dem Einwand des Beschuldigten sei als erstellt zu erachten, dass er den Polizisten lediglich das Betreten des Zimmers untersagt habe, nicht hingegen das Öffnen der Tür. Im Gegenteil hätten die Polizisten übereinstimmend ausgeführt, der Beschuldigte habe sich mit dem Öffnen der Tür einverstanden erklärt. Indem der Beschuldigte das Sturmgewehr nicht unverzüglich beiseitegelegt habe, habe er die Polizisten bedroht und daran gehindert, den Sachverhalt − aufgrund der Requisition durch D.____ − zu klären.

3. Tatsächliches 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der alkoholisierte Beschuldigte am 15. Februar 2020, um ca. 23.40 Uhr, in der von ihm zusammen mit seiner Mutter und deren Lebenspartner bewohnten Wohnung einen Streit mit dem Lebenspartner der Mutter, D.____, wegen einer Stromsteckleiste hatte. Aus Angst vor der Reaktion von D.____ zog sich der Beschuldigte in sein Zimmer zurück, verbarrikadierte sich und bereitete sich auf einen allfällig bevorstehenden Angriff durch D.____ vor, indem er sich mit seinem durchgeladenen Sturmgewehr mit aufgesetztem Bajonett und Ersatzmunition im Ladestreifen in Kontaktstellung hinter einem Schrank in Position brachte. Die von D.____ herbeigerufenen Polizisten, B.____ und A.____, nahmen in der Folge zunächst durch die Zimmertür mit dem Beschuldigten Kontakt auf und öffneten sodann die Zimmertür, wobei sie den bewaffneten Beschuldigten erblickten. Zu prüfen sind nunmehr die in tatsächlicher Hinsicht strittigen Punkte.

3.2 Der Strafgerichtspräsident hat in seinem Urteil vom 20. Juli 2021 die Darlegungen der Parteien ausführlich zusammengefasst, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (S. 3 ff.).

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Bezug auf die im Berufungsverfahren strittigen Punkte gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Februar 2020 zu Protokoll, er habe erst realisiert, dass die Polizei in der Wohnung sei, als diese die Zimmertür geöffnet habe, worauf er deren Anweisungen Folge geleistet, das Gewehr in die Ecke gestellt und sich mit erhobenen Händen zur Polizei begeben habe. In der Folge habe das Gespräch zwischen ihm und der Polizei begonnen. Da er alkoholisiert gewesen sei, sei seine Reaktionszeit langsamer gewesen als üblich (act. 97 ff.). Im Übrigen sei ein Schusswaffengebrauch gegen die Polizisten ausgeschlossen gewesen, zumal er diese als Polizisten erkannt habe (act. 105).

Ferner legte der Beschuldigte in seiner Befragung vom 5. August 2020 dar, er habe sich nach der Auseinandersetzung mit D.____ in sein Zimmer begeben, wo er sich zum Schutz mit dem Sturmgewehr bewaffnet habe. Als die Polizei an seiner Zimmertür gewesen sei, habe er die Waffe beiseitelegen wollen. Dazu sei es allerdings nicht gekommen, da einer der beiden Polizisten in sein Zimmer geschaut habe und "Achtung Sturmgewehr" gerufen habe. Um keine Bewegung zu machen, welche von den Polizisten falsch interpretiert worden wäre, habe er das Sturmgewehr in der Hand behalten und sich nicht gerührt. Der Polizist habe ihn sodann aufgefordert, das Sturmgewehr abzulegen, was er getan habe (act. 55 ff.).

Vor den Schranken des Strafgerichtspräsidiums legte der Beschuldigte ferner dar, er habe erst bemerkt, dass die Polizei vor Ort gewesen sei, als diese seine Zimmertür geöffnet habe. Zuvor habe er noch einen Pamir getragen, weshalb er die Polizei zunächst nicht gehört habe. Der Polizist habe ihn aufgefordert, das Sturmgewehr wegzulegen. Er habe erst reagiert, als der Polizist mit ihm gesprochen habe. Mithin sei der Auftrag der Polizei nur verzögert worden. Im Weiteren bestritt der Beschuldigte explizit, der Polizei das Betreten seines Zimmers verboten zu haben (act. 347 ff.). Er könne sich nicht mehr an seine Worte, er wolle über die gleich langen Spiesse wie die Polizei verfügen, erinnern. Falls er diesen Satz tatsächlich geäussert haben soll, so sei dies aufgrund der akuten Stresssituation erfolgt, namentlich um Zeit zu gewinnen. Hingegen habe dies keine Bedrohung sein sollen (act. 367).

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte ferner aus, die Polizei habe an seine Zimmertür geklopft und gefragt, ob sie eintreten dürften. Er habe geantwortet, dass die Tür zu bleiben und nicht eingetreten werden soll. Nach rund zwei bis drei Sekunden sei die Tür aufgegangen. Grundsätzlich habe er das Gewehr so gehalten, dass das Bajonett auf dem Parkettboden gezeigt habe. Er sei bloss kurz in die Kontaktstellung geraten, da er das Gleichgewicht verloren habe. Nach rund einer Minute habe er die Waffe zur Seite gelegt und sei aus dem Zimmer getreten (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 5 ff.).

3.3 Mit Aktennotiz vom 21. Februar 2020 hielt der Polizist A.____ fest, als sie in der Wohnung angekommen seien, hätten er und der Polizist B.____ sich rechts und links der geschlossenen Zimmertür aufgestellt, geklopft, sich als Polizei zu erkennen gegeben und gesagt, dass sie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Zimmer betreten würden. Der Beschuldigte habe geantwortet, dass sie das Zimmer nicht betreten dürften. In der Folge habe B.____ die Zimmertür einen Spalt geöffnet, wobei er durch diesen Spalt habe ersehen können, wie der Beschuldigte mit dem Sturmgewehr im Anschlag in Richtung Zimmertür zielte. Sie hätten den Beschuldigten aufgefordert, die Waffe beiseitezulegen und aus dem Zimmer zu kommen, worauf dieser entgegnet habe, dass er gerne die gleiche Waffenstärke wie die Polizei habe, wenn er mit der Polizei spreche. Nach kurzer Zeit habe man ihn überzeugen können, die Waffe abzulegen (act. 117 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte A.____ als Auskunftsperson sodann aus, sie hätten sich vor der Zimmertür aufgestellt, sich als Polizei zu erkennen gegeben und dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie mit ihm reden wollten, worauf dieser erwidert habe, sie dürften das Zimmer nicht betreten. B.____ habe die Tür einen Spalt aufgemacht und sie hätten den Beschuldigten zum Weglegen der Waffe motiviert. Es habe rund 30 Sekunden gedauert, bis sich der Beschuldigte habe entwaffnen lassen. Anschliessend hätten sie sich in die Küche begeben und den Beschuldigten gefragt, weshalb er sich so verhalten habe. Er habe darauf erwidert, gerne beim Verhandeln gleich lange Spiesse haben zu wollen wie die Polizei. Im Übrigen wisse er nicht mehr, ob B.____ vor dem Öffnen der Tür die ausdrückliche Einwilligung des Beschuldigten eingeholt habe. Jedenfalls hätte B.____ die Tür nicht aufgemacht, wenn der Beschuldigte dies untersagt hätte (act. 353 ff.).

3.4 B.____ führte in seiner Aktennotiz vom 18. Februar 2020 aus, er und A.____ hätten sich links und rechts der Zimmertür des Beschuldigten positioniert und ihn durch die zugezogene Tür gefragt, ob sie diese öffnen dürften. Der Beschuldigte habe entgegnet, dass sie die Tür öffnen, nicht jedoch das Zimmer betreten dürften. A.____ habe durch den Türspalt gesehen und "Achtung, er hat ein Gewehr" gerufen, worauf sie sich zurückgezogen hätten. Sie hätten mit dem Beschuldigten das Gespräch gesucht und ihn zum Ablegen der Waffe überreden wollen. Der Beschuldigte habe entgegnet, dass er die Waffe auf sich habe, um eine Chancengleichheit im Gespräch zu haben. In der Folge habe man ihn dazu bewegen können, die Waffe niederzulegen und aus dem Zimmer heraus zu kommen (act. 127 ff.).

Vor den Schranken des Strafgerichtspräsidiums machte B.____ als Auskunftsperson überdies geltend, sie hätten den Beschuldigten angesprochen und sich als Polizei zu erkennen gegeben. Der Beschuldigte habe ihnen mitgeteilt, dass sie mit ihm reden, nicht aber das Zimmer betreten dürften. Er, B.____, habe die Tür einen Spalt aufgemacht, worauf A.____ ihn gewarnt habe, dass der Beschuldigte ein Gewehr habe. Während den kommenden rund zwei Minuten hätten sie mit ihm das Gespräch gesucht, wobei der Beschuldigte erklärt habe, dass er gerne über die gleiche Waffenstärke verfüge, wenn er mit der Polizei diskutiere (act. 361 ff.).

3.5 Gestützt auf die vorstehenden Depositionen der Parteien ist in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Öffnens der Zimmertür durch die Polizisten festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme vom 20. Februar 2020, in seiner Befragung vom 5. August 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchwegs zu Protokoll gegeben hat, die Polizei erst bemerkt zu haben, als diese seine Zimmertür öffnete. Erst vor den Schranken des Kantonsgerichts gab er zu Protokoll, den Polizisten verboten zu haben, die Zimmertür zu öffnen. Vor dem Hintergrund dieser Aussagegenese ist vorab festzuhalten, dass Depositionen zu Beginn eines Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen, als spätere Darlegungen, welche nach einer Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens erfolgen. Hinzu kommt, dass die Aussage, wonach der Beschuldigte der Polizei das Öffnen seiner Zimmertür untersagt haben soll, offenkundig aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen und in Kenntnis der Verteidigungsstrategie seines Verteidigers erfolgt ist, zumal der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch explizit bestritten hatte, der Polizei das Betreten seines Zimmers untersagt zu haben. Somit ist nicht zuletzt gestützt auf die Depositionen des Beschuldigten als erstellt zu erachten, dass dieser den beiden Polizisten das Öffnen der Tür nicht untersagt hat. Dasselbe Beweisergebnis ergibt sich sodann aus den Ausführungen von A.____ und B.____. Mithin haben A.____ und B.____ wiederholt dargelegt, dass der Beschuldigte lediglich das Betreten seines Zimmers, nicht aber ein Öffnen der Tür untersagt habe. Ergänzend führte B.____ sodann glaubhaft aus, dass der Beschuldigte in das Öffnen der Tür gar eingewilligt habe. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Auskunftspersonen ist festzustellen, dass sich sowohl die Darlegungen von A.____ als auch jene von B.____ als in sich stimmig erweisen. Mithin tätigten sie durchwegs widerspruchsfreie Aussagen, welche sich durch einen auffallenden Detailreichtum auszeichnen. Dementsprechend gaben beide Auskunftspersonen von sich aus und in freier Schilderung nuancierte Einzelheiten zu Protokoll, wobei sie den Beschuldigten nicht übermässig belasten ("Er [der Beschuldigte] hat sich für den Einsatz bedankt" [act. 363]). Namentlich fällt auf, dass beide in einem natürlichen Fluss mit den übrigen Schilderungen ihre damals empfundenen Emotionen darlegen ("Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb er sich mit der Waffe verteidigen wollte und uns bedroht hat. Komisches Gefühl hinterlassen. Es war für mich nachtäglich speziell, dass man wegen einem Streit einer vollgeladenen und meiner Meinung nach ungesicherten Waffe gegenübersteht" [act. 355]; "Die Situation war für uns surreal" [act. 355]; "Wir waren nach dem Ansprechen und der Antwort «wir können nicht reinkommen», kurz geschockt [act. 357]; "Ich wusste, es ist gefährlich" [act. 361]; "Ich fühlte mich etwas ausgeliefert" [act. 365]). Mithin erweisen sich die Depositionen von A.____ und B.____ als glaubhaft.

3.6 Das im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geltend machte Vorbringen des Beschuldigten, er sei aufgrund des Verlusts des Gleichgewichts in die Kontaktstellung gestolpert, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zunächst erweist sich ein Stolpern (ohne bei der entsprechenden Einlassung nähere Angaben über die Art und Weise dieses Stolpern zu machen) mit einem Sturmgewehr in eine der Kontaktstellung ähnliche Position aus physikalischer Sicht grundsätzlich als ausgeschlossen, gab der Beschuldigte doch zu Beginn des Verfahrens gar ausdrücklich zu Protokoll, dass er sich in Kontaktstellung in seinem Zimmer befunden habe (act. 61). Auch A.____ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen seiner freien Schilderung des Vorfalls, dass der Beschuldigte in Kontaktstellung im Zimmer stand http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht (act. 353, 359). Es ist daher zweifellos als erstellt zu erachten, dass sich der Beschuldigte, als die Polizei die Tür öffnete, in Kontaktstellung in seinem Zimmer gestanden ist.

3.7 In zeitlicher Hinsicht gab die Auskunftsperson A.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, zwischen der Aufforderung, das Gewehr beiseitezulegen und bis der Beschuldigte dazu eingewilligt und das Zimmer verlassen habe, seien rund 30 Sekunden vergangen (act. 353, 357). B.____ führte hingegen vor den Schranken des Strafgerichts als Auskunftsperson aus, die Dauer zwischen dem Öffnen der Tür bis der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe, habe rund zwei Minuten gedauert (act. 365). Demgegenüber machte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geltend, die gesamte Situation habe rund zwei bis drei Minuten gedauert. Nachdem die Polizei die Tür geöffnet habe, habe er eine bis zwei Minuten gewartet, bevor er die Waffe niedergelegt und sein Zimmer verlassen habe. (Protokoll KGer, S. 12). Angesichts der Beweislage ist in zeitlicher Hinsicht davon auszugehen, dass zwischen dem Öffnen der Tür durch die Polizei bis zum Niederlegen der Waffe und Verlassen des Zimmers mindestens 30 Sekunden vergangen sind, in welchen sich der Beschuldigte den Anordnungen der Polizei widersetzt hat.

3.8 Strittig ist im Weiteren, ob, wann und unter welchen Umständen der Beschuldigte die Aussage getätigt hat, er wolle der Polizei mit gleicher Waffenstärke bzw. mit gleich langen Spiessen gegenübertreten. Diesbezüglich hat der Beschuldigte sowohl vor den Schranken des Strafgerichts als auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht mehr an diese Aussage erinnern könne (act. 367; Protokoll KGer, S. 8), wobei er vor Kantonsgericht ergänzend dargelegt hat, diese Äusserung wohl im Rahmen des nachträglichen Gesprächs mit der Polizei getätigt zu haben (Protokoll KGer, S. 8). Demgegenüber führte B.____ sowohl in seiner Aktennotiz vom 18. Februar 2019 als auch vor Strafgericht aus, dass der Beschuldigte, als sie ihn zum Ablegen der Waffe überreden wollten, die besagte Äusserung getätigt habe (act. 129; 363). A.____ seinerseits gab in seiner Aktennotiz vom 21. Februar 2020 zunächst an, der Beschuldigte habe auf ihre Aufforderung, er solle die Waffe beiseitelegen, entgegnet, dass er gerne über die gleiche Waffenstärke wie die Polizei verfüge (act. 119). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab A.____ hingegen zu Protokoll, dass der Beschuldigte die Wendung mit den gleich langen Spiessen erst im Nachhinein anlässlich des Gesprächs in der Küche geäussert habe (act. 355).

In Anbetracht der vorstehenden Depositionen ist zunächst zu konstatieren, dass als Realkennzeichen zu werten ist, dass B.____ und A.____ die Aussage des Beschuldigten nicht mit den identischen Worten wiedergeben. Vielmehr stimmt jeweils der Sinn der Äusserung überein, ohne dass die Worte deckungsgleich sind ("gleich lange Spiesse", "gleiche Waffenstärke", "er trage die Waffe auf sich, um eine Chancengleichheit im Gespräch zu haben"). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, die Äusserungen allenfalls getätigt zu haben. Gleichwohl ist festzustellen, dass sich gestützt auf die Depositionen von B.____ und A.____ nicht zweifellos erstellen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht lässt, ob der Beschuldigte diese Aussage bereits in seinem Zimmer, mithin während er noch bewaffnet war, getätigt hat, oder vielmehr erst im Nachhinein, als er sich unbewaffnet mit den Polizisten in der Küche unterhielt. Folglich erhellt, dass bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob die Äusserung des Beschuldigten, er wolle der Polizei mit gleicher Waffenstärke bzw. mit gleich langen Spiessen gegenübertreten, bereits erfolgte, als der Beschuldigte bewaffnet in seinem Zimmer ausharrte. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er diese Wendung erst anlässlich des im Nachhinein erfolgten Gesprächs mit der Polizei in der Küche geäussert hat.

3.9 Zu prüfen ist nunmehr die Rüge des Beschuldigten, wonach das Öffnen seiner Zimmertür durch die beiden Polizisten als rechtswidrig zu qualifizieren sei, weshalb die Entdeckung des Beschuldigten mit dem Sturmgewehr in Kontaktstellung ein nicht verwertbarer Beweis darstellt.

Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Solche Methoden sind gemäss Art. 140 Abs. 2 StPO auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind laut Art. 141 Abs. 1 StPO in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ermöglicht ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre.

Der Beschuldigte rügt in casu eine Verletzung von § 31 Abs. 1 PolG, wonach die Polizei Basel- Landschaft nicht-öffentliche Grundstücke und Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen darf, soweit es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.

Zu prüfen ist zunächst, ob die beiden Polizisten die Zimmertür mit der Einwilligung der berechtigten Person geöffnet haben. Berechtigter ist der Träger des Hausrechts, d.h. derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht. Der Sohn ist grundsätzlich Mitinhaber des Hausrechts für das von ihm in der Wohnung der Eltern bewohnte Zimmer (MICHA NYDEGGER, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 186 N 9). Somit sind in casu D.____, die Mutter des Beschuldigten sowie − zumindest in Bezug auf sein Zimmer − der Beschuldigte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht selbst Träger des Hausrechts. Die Polizei ist von D.____ aufgeboten worden, weshalb dessen Einwilligung zum Betreten sämtlicher Räume der Wohnung grundsätzlich als gegeben zu erachten ist. Dies muss auch für das Zimmer des Beschuldigten gelten, zumal D.____ Mitinhaber des Hausrechts betreffend das Zimmer des Beschuldigten ist. Bei gemeinschaftlichen Rechtsgütern gilt jedoch allgemein, dass die Zustimmung des einen Berechtigten die Verletzung des Rechtsguts des anderen Berechtigten, der diesen Eingriff nicht zulassen möchte, unberührt lässt (STEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 186 N 8a). Mithin soll die Bestimmung davor schützen, dass die Polizei gegen den Willen des Berechtigten den Raum betritt. Falls also der Beschuldigte als Mitinhaber des Hausrechts in Bezug auf sein Zimmer der Polizei den Zutritt verbietet, so kann sich diese nicht mehr allein auf die Einwilligung von D.____ stützen. Aufgrund der vorstehenden Sachverhaltsfeststellung (Ziffer 3.5 hievor) zeigt sich, dass der Beschuldigte den beiden Polizisten nicht untersagt hat, seine Zimmertür zu öffnen, womit sich die Polizisten − mangels gegenteiliger Willensäusserung des Beschuldigten − grundsätzlich auf die Einwilligung von D.____ stützen durften.

Im Sinne einer Ergänzung ist anzumerken, dass das Verhalten der beiden Polizisten auch ohne die Einwilligung der berechtigten Person im Lichte von § 31 Abs. 1 PolG als rechtmässig bzw. als zulässige Amtshandlung zu qualifizieren ist. Die Polizei wurde aufgrund einer angeblichen tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.____ gerufen, wobei der Beschuldigte von D.____ als "ausgerastet" beschrieben wurde (act. 117, 127). Angesichts dieser Ausgangslage, mithin eines Falls von häuslicher Gewalt, in welchem sich der vermeintliche Täter in ein Zimmer einer Wohnung zurückzieht und der Polizei den Zutritt zu diesem Zimmer erschwert, lässt sich eine anhaltende Gefahr nicht nur für die Mitbewohner dieser Wohnung, sondern auch für die Person, die sich in dem Zimmer aufhält, erkennen. Bei dieser Ausgangslage ist es zweifellos als zulässig zu qualifizieren, wenn die Polizei sich Einsicht in dieses Zimmer verschafft.

3.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit als erstellt zu erachten, dass B.____ und A.____ an die Zimmertür des Beschuldigten geklopft, sich als Polizisten zu erkennen gegeben und den Beschuldigten um Erlaubnis zum Betreten des Zimmers, in welchem sich der Beschuldigten aufhielt, ersucht haben. Der Beschuldigte hat der Polizei das Betreten des Zimmers untersagt. Nachdem die Polizisten die Zimmertür geöffnet und den Beschuldigten mit dem Sturmgewehr in Kontaktstellung erblickt haben, haben sie diesen zum Niederlegen der Waffe aufgefordert. Der Beschuldigte hat trotz dieser klaren polizeilichen Aufforderung den bewaffneten Zustand aufrechterhalten und erst nach mindestens 30 Sekunden die Waffe beiseitegelegt und das Zimmer unbewaffnet verlassen. Insofern ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten.

4. Rechtliche Würdigung 4.1 Gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB macht sich der Hinderung einer Amtshandlung strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Als Hinderung einer Amtshandlung gilt jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Das Ergebnis der inkriminierten Verhaltensweise besteht demgemäss in einer Erschwerung der Amtshandlung, die regelmässig zu einer Verzögerung derselben führt. Eine Verhinderung im Sinne des Verunmöglichens wird somit nicht vorausgesetzt, ist aber selbstverständlich eingeschlossen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt darin, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung erschwert, verzögert oder behindert wird. Insoweit genügt, dass sich das (vorgängige) Verhalten des Täters auf die Ausführung der amtlichen Handlung bzw. die Amtsperson tatsächlich auswirkt. Ein weitergehender Erfolg wird nicht vorausgesetzt (BGE 133 IV 97, E. 4.2, 5.2; STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 286 N 4 ff.; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 286 N 2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität. Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor. Ebenso setzt der passive Widerstand ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die Amtshandlung auch tatsächlich erschwert. Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in ähnlichen Verhaltensweisen bestehen. Völlige Passivität ist demzufolge nicht ausreichend. Der blosse Ungehorsam in Form der Nichtbefolgung amtlicher Anordnungen ist somit nicht als Hindern zu werten (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 N 7 ff.; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, a.a.O., Art. 286 N 3 ff.).

4.2 Indem der Beschuldigte der Aufforderung der Polizei zum Wegelegen der Waffe und Verlassen des Zimmers während mindestens 30 Sekunden keine Folge geleistet hat, sondern vielmehr weiterhin mit dem Sturmgewehr in der Hand im Zimmer verharrt ist, hat er sich nicht bloss passiv verhalten. Er hat er auf die Polizeibeamten eingewirkt, indem er keinerlei Anzeichen gemacht hat, den polizeilichen Anweisungen Folge leisten zu wollen. Entsprechend wurden die beiden Beamten in ihrer Amtshandlung, der Abklärung des durch D.____ gemeldeten Vorfalls, zumindest vorübergehend behindert. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte eine von der Intensität her über die blosse Passivität deutlich hinausgehende Verhaltensweise an den Tag gelegt und die innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizei liegende Amtshandlung derart beeinträchtigt, dass diese nicht reibungslos hat durchgeführt werden können. Der Beschuldigte hat somit augenscheinlich den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Vorliegend haben sich die Polizisten ausdrücklich zu erkennen gegeben. Spätestens nach dem Öffnen der Zimmertür hat der Beschuldigte die Polizisten auch als Beamte erkannt, wobei ihm aufgrund der vorhergehenden Auseinandersetzung mit D.____ unbestrittenermassen auch bewusst war, dass sich die Polizei zur Abklärung dieses Vorfalls in der Wohnung aufhielt. Gleichwohl hat er sich für die Dauer von mindestens 30 Sekunden, mit einem Sturmgewehr in Händen, den polizeilichen Anweisungen widersetzt. Der Beschuldigte wusste, dass er mit seinem Verhalten die Amtshandlung zur Abklärung des gemeldeten Vorfalls behindert http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht resp. erschwert. Der subjektive Tatbestand ist daher ebenso erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht hat.

4.3 Zu prüfen ist nunmehr, ob überdies der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt ist. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel. Das Tatbestandsmerkmal der Drohung erfordert die Androhung eines ernstlichen Nachteils, wobei die Drohung eine gewisse Intensität aufweisen und geeignet sein muss, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie Polizeibeamte besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Mithin ist ein gewichtiger Nachteil erforderlich, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen lässt. Der Beamte muss zudem die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten (STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl.2 019, Art. 285 N 5, 10 f.; MARCO MIGNOLI, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 285 N 12).

4.4 Mit Strafbefehl vom 25. März 2021, welcher als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), klagt die Staatsanwaltschaft die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch das qualifizierende Element der Drohung an. Namentlich soll der Beschuldigte die Polizisten bedroht haben, indem er mit dem geladenen Sturmgewehr in Kontaktstellung hinter der Zimmertür stand. Vorab ist zu konstatieren, dass − entsprechend den vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 3.8 hievor − davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Äusserung, er wolle der Polizei mit gleicher Waffenstärke bzw. mit gleich langen Spiessen gegenübertreten, erst im Nachgang an die fragliche Situation getätigt hat. Mithin ist − im Unterschied zu den Vorderrichtern − die entsprechende Wendung bei der Bewertung der Drohung nicht mitzuberücksichtigen. Somit bleibt einzig die Gegebenheit, wonach der Beschuldigte − nachdem er die Polizisten erblickte − die Waffe nicht niedergelegte. Namentlich ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte, nachdem die Polizei die Tür geöffnet hatte, die Kontaktstellung aufrechterhielt und das Gewehr weiterhin in die Richtung der Tür resp. der Polizisten richtete. Die Polizisten hatten zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres Rückzugs keinen Sichtkontakt mehr zum Beschuldigten. Folglich fehlt es an jedwelchen Hinweisen für eine bewusste Aufrechthaltung der kampfbereiten resp. gefährlichen Situation, nachdem der Beschuldigte Kenntnis von der Anwesenheit der Polizei erlangt hatte. Einzig gestützt auf das nicht sofortige Niederlegen der Waffe kann nicht ohne Weiteres auf eine Drohung geschlossen werden. Bei dieser Ausgangslage kann daher mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich eine drohende Handlungsweise an den Tag gelegt. Folglich ist auf die Depositionen des Beschuldigten abzustellen, wonach er die Polizisten nicht habe bedrohen wollen (vgl. act. 99, 351). Somit erhellt, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass das Tatbestandselement der vorsätzlichen Drohung nicht gegeben ist. Im Übrigen sind angesichts des einleitend dargelegten Umstands, wonach lediglich die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch eine Drohung angeklagt ist, die übrigen Tatbestandsvarianten nicht zu prüfen. Der Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB ist daher nicht erfüllt.

5. Bemessung der Strafe 5.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

5.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

5.3 Das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach seinem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht muss es sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).

5.4 Vorliegend ist der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen worden. Demzufolge ist für die Festlegung der dem Verschulden angemessenen Strafe der ordentliche Strafrahmen der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen massgebend.

5.5 Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass die Tatausführung − im Vergleich zu anderen möglichen Varianten der Hinderung einer Amtshandlung − als eine durchaus intensive Hinderung einer Amtshandlung zu werten ist, zumal vom verwendeten Tatmittel, mithin dem geladenen Sturmgewehr mit aufgepflanztem Bajonett, ein enormes Gefährdungspotential ausgegangen ist. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere daher als schwer.

5.6 In Bezug auf die subjektive Tatschwere stellt das Kantonsgericht fest, dass die Tatbegehung mit direktem Vorsatz neutral zu bewerten ist, zumal keine besondere Intensität des deliktischen Willens ersichtlich ist. Im Übrigen ist ein nachvollziehbares Motiv des Beschuldigten nicht erkennbar, was sich weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken hat.

5.7 Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden daher als schwer zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 5.4 hievor der Strafrahmen der Hinderung einer Amtshandlung von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen (Art. 286 Abs. 1 StGB). Das Kantonsgericht erachtet (auch) angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Geldstrafe von 25 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.

5.8 Diese Gesamtstrafe ist in einem nochmaligen Schritt im Hinblick auf allfällige besondere Täterkomponenten zu überprüfen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine Besonderheiten auf und sind demnach neutral zu werten. Soweit der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren geständig war, ist gleichwohl zu konstatieren, dass ein Geständnis nicht zwingend zu einer Strafreduktion führt. Ein solches soll nur strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert. Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Dementsprechend ist von einer Strafminderung abzusehen, wenn das Geständnis das Verfahren nicht vereinfacht hat. Das trifft namentlich zu, wenn die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht gar erst nach dem erstinstanzlichen Urteil geständig ist (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 363). In casu legt der Beschuldigte offenkundig weder Einsicht noch Reue an den Tag. Vielmehr ist er einzig in Bezug auf den äusseren Geschehensablauf geständig, während er den Vorfall selbst nach wie vor als ein Missverständnis versucht darzulegen. Folglich ist die teilweise Geständigkeit nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten. Schliesslich ist − entgegen der Vorinstanz − das damalige Alter des Beschuldigten von rund 21 ½ Jahren keineswegs zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das noch junge Alter ist an sich kein Kriterium, die Strafe wegen erhöhter Strafempfindlichkeit zu reduzieren. Im Übrigen wären mangelnde Einsicht oder altersbedingte Unreife allenfalls im Rahmen der Verschuldensbewertung zu berücksichtigen gewesen, wobei in dieser Hinsicht keine besonderen Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb das jugendliche Alter zu Recht keinen Einfluss auf die Verschuldensbewertung hat (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., N 270, 362). Somit erhellt, dass die täterbezogenen Umstände neutral zu werten sind, weshalb sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten weder eine Reduktion noch eine Erhöhung der Strafe aufdrängt.

5.9 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Rahmen der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; WOLFGANG WOHLERS/GUNHILD GODENZI/STEPHAN SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.).

Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 23. Juni 2022 zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafe verfügt. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte einen schlechten Leumund aufweist. Hingegen kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte geradezu aus dem nichts und wegen einer absoluten Kleinigkeit zu massivsten Massnahmen, nämlich der Verschanzung in seinem Zimmer mit dem geladenen Sturmgewehr in kampfbereiter Stellung, gegriffen hat. Diesem Umstand kann nach http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ansicht des Kantonsgerichts allerdings durch eine verlängerte Probezeit von insgesamt drei Jahren ausreichend Rechnung getragen werden. Ein Vollzug der Sanktion erscheint daher nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vielmehr wird die Gewährung des bedingten Strafvollzugs als spezialpräventiv ausreichend erachtet. Es wird darauf vertraut, dass dem Beschuldigten der drohende Vollzug der Geldstrafe als Warnwirkung ausreicht. Demnach ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festzusetzen.

5.10 Somit erhellt, dass der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen ist.

6. Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie Entschädigung der Wahlverteidigung 6.1 Mit Berufungserklärung vom 1. September 2021 begehrt der Beschuldigte zwar ausdrücklich, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen und eine angemessene Parteientschädigung (für das vorinstanzliche Verfahren) zuzusprechen, dennoch begründet er in keiner Weise, weshalb sich seine Berufung gegen die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die nicht zugesprochene Entschädigung der Wahlverteidigung im vorinstanzlichen Verfahren richtet.

6.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Mithin hat der Berufungskläger nicht nur exakt anzugeben, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils er anficht, sondern auch substantiiert und konkretisierend darzulegen, welche Gründe eine Änderung des angefochtenen Urteilsdispositivs nahelegen.

6.3 Vorliegend zeigt sich, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der nicht zugesprochenen Entschädigung der Wahlverteidigung im vorinstanzlichen Verfahren mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinandersetzt. In Beachtung der entsprechenden Erwägungen des Urteils des Strafgerichtspräsidenten vom 20. Juli 2021 ist zu konstatieren, dass sich diese als widerspruchsfrei und schlüssig erweisen. Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche in dieser Hinsicht eine abweichende Beurteilung des Falles nahe legen würden. Es ist folglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen und das Urteil vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.

7. Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 20. Juli 2021 in teilweiser Gutheissung der Berufung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschuldigten in Ziffer 1 durch ein den vorstehenden Erwägungen entsprechendes Erkenntnis zu ersetzen ist. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 7'600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 100.--, im Umfang von 2/3 (= Fr. 5'066.65) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/3 (= Fr. 2'533.35) zu Lasten des Staates.

2. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs, mithin dem nur teilweisen Obsiegen des Beschuldigten, sind dem Beschuldigten − entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Verlegung der Verfahrenskosten − 1/3 seiner Parteikosten zu entschädigen. Mit Honorarnoten vom 5. April 2022 und 4. Juli 2022 weist der Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von insgesamt 14.9167 Stunden à Fr. 250.-- aus, wobei zwar die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung noch nicht berücksichtigt worden ist, hingegen sowohl der Weg nach Liestal als auch die Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schadensminderungsgebot (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 15).

In casu ist zunächst zu konstatieren, dass das Studium des vorinstanzlichen Urteils zum erstinstanzlichen Verfahren gehört und folglich im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht werden kann. Überdies hat der Verteidiger am 2. Mai 2022 einen Aufwand "Brief an Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abt. Strafrecht" verrechnet, wobei beim Kantonsgericht im damaligen Zeitpunkt kein entsprechendes Schreiben eingegangen ist. Des Weiteren hat der Verteidiger im Zeitraum zwischen dem 13. August 2021 und dem 5. Juli 2022 insgesamt 11 Briefe an den Beschuldigten versandt sowie 5 Telefonate resp. Besprechungen mit dem Beschuldigten geführt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Stundenansatz für die Verteidigung anwaltliche Kürzestaufwände für Arbeit mit administrativem Charakter und Bagatelltätigkeiten (Kenntnisnahme des Eingangs von Vorladungen, Bewilligungen von Fristerstreckungsgesuchen, Telefonversuche usw.) abgedeckt sind, ebenso wie die blosse Orientierung des Mandanten über eingegangene Dokumente. Abzüglich der diversen Kontaktaufnahmen sowie Besprechungen mit dem Klienten verbleibt für die Ausarbeitung der Berufungserklärung, der Berufungsbegründung sowie des Parteivortrags ein Aufwand von weniger als 10 Stunden. Die in Rechnung gestellten Aufwendungen erweisen sich daher als zu hoch, weshalb von einem sachbezogenen und angemessenen Aufwand von insgesamt 10 Stunden auszugehen ist. Für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sind ausserdem 2 Stunden und 45 Minuten einzusetzen. Sodann erachtet das Berufungsgericht den fakturierten Stundenansatz von Fr. 250.-- in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung als zu hoch, weshalb dieser auf einen angemessenen Stundenansatz von Fr. 230.-- reduziert wird (§ 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung dieser soeben aufgezeigten Kürzungen sowie der vorstehenden Erwägungen, wonach dem Beschuldigten 1/3 seiner Parteikosten zu entschädigen sind, ist diesem für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'058.25 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entrichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 20. Juli 2021, auszugsweise lautend:

„1. C.____ wird in teilweiser Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. März 2021 der mehrfachen Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB und Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. Das beschlagnahmte Sturmgewehr 90 (Seriennummer 2263487) inkl. Munition und Bajonett wird gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Polizei Basel-Landschaft, Fachstelle Waffen, überlassen zwecks Weitergabe an die Retablierungsstelle Basel zum weiteren Entscheid.

3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'185.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--.

C.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 750.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

Die Forderung aus den Verfahrenskosten wird nach Art. 425 StPO für die Dauer von zwei Jahren gestundet."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt abgeändert: http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1. C.____ wird der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 286 StGB und Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 47 StGB.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel- Landschaft vom 20. Juli 2021 bestätigt.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 7'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen Fr. 5'066.65 zu Lasten des Beschuldigten und Fr. 2'533.35 zu Lasten des Staates.

III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'058.25 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entrichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 2021 203 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2022 460 2021 203 (460 21 203) — Swissrulings