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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.02.2022 460 2021 184 (460 21 184)

1. Februar 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,950 Wörter·~1h 10min·2

Zusammenfassung

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Februar 2022 (460 21 184) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Versuchte Tötung etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Beat Hersberger, Richterin Helena Hess, Ersatzrichterin Suzanne Styk Kohlhaas; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A.____, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Oktober 2020)

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A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Oktober 2020 wurde B.____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, dies unter Anrechnung der vom 28. Mai 2019 bis zum 12. Dezember 2019 und vom 18. August 2020 bis zum 2. September 2020 ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 2. September 2020 bis zum 8. Oktober 2020 von insgesamt 214 Tagen. Ausserdem wurde B.____ zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 10.-- (bzw. an deren Stelle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg) sowie zu einer Busse von CHF 800.-- (bzw. an deren Stelle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies alles in Anwendung von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 292 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 SVG), Art. 96 Abs. 2 SVG (in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 SVG), Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. Demgegenüber wurde B.____ von den Vorwürfen der mehrfachen Tätlichkeiten, der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung (Ziffer 1 der Zusatz-Anklageschrift vom 17. September 2020 [Vorfälle 1 und 2]) freigesprochen. Das Verfahren betreffend Diebstahl (Ziffer 1 der Zusatz-Anklageschrift [Vorfall 3]) wurde mangels Vorliegens eines Strafantrags eingestellt. Des Weiteren wurde der Strafvollzug in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und der Beschuldigte gemäss Art. 59 StGB in eine geeignete psychiatrische Einrichtung bzw. Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen. Zudem wurde B.____ in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen, und es wurde festgehalten, dass die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wird. Ferner wurde erkannt, dass das beschlagnahmte Bargeld im Umfang von CHF 3'200.-- gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet wird. In Bezug auf die beschlagnahmten Ausweise von B.____ wurde bestimmt, dass diese nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beschuldigten zurückgegeben werden. Gleichermassen wurde festgestellt, dass diverse Kleidungsstücke dem Beschuldigten

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. der Privatklägerin nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zurückgegeben werden. Schliesslich wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 15'825.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 3'400.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 2'550.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.--, verurteilt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 8. Oktober 2020 meldete der Beschuldigte mit Datum vom 26. Oktober 2020 die Berufung an. Dabei stellte er in seiner Berufungserklärung vom 4. August 2021 die folgenden Rechtsbegehren: In Gutheissung seiner Berufung sei das angefochtene Urteil in den Ziffern 1a) und 2 aufzuheben, und er sei der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der nicht angefochtenen weiteren erstinstanzlichen Delikte schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten zu verurteilen, wobei diese zugunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme aufzuschieben sei (Ziff. 1). Sodann sei das angefochtene Urteil in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben und von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei eine Landesverweisung von maximal drei Jahren auszusprechen und kein Eintrag in das Schengener Informationssystem vorzunehmen (Ziff. 2). Ausserdem sei die Beschlagnahme gemäss Ziffer 5b) des angefochtenen Urteils aufzuheben, und das beschlagnahmte Bargeld im Umfang von CHF 3'200.-- an seine Tochter auszuhändigen (Ziff. 3). Gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens sei zudem Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien neu zu verlegen (Ziff. 4); dies alles unter o/e Kostenfolge, wobei ihm auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei (Ziff. 5). Im Sinne eines Beweisantrages wurde begehrt, es sei bei der Justizvollzugsanstalt Lenzburg ein aktueller Bericht über den Beschuldigten einzuholen. In seiner Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2021 hielt der Beschuldigte an seinen bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Ergänzend hierzu beantragte er, es sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen.

C. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 26. August 2021 die Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und dieser in teilweiser Abänderung von Ziffer 1a) des angefochtenen Urteils gemäss Anklage wegen Erpres-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sung (anstelle von Nötigung) zu verurteilen (Ziff. 1). Ferner sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung von Ziffer 1b) des angefochtenen Urteils gemäss Anklage wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und versuchter Nötigung zu verurteilen (Ziff. 2). Des Weiteren sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und dieser in teilweiser Abänderung von Ziffer 1a) des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten, zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu jeweils CHF 10.-- sowie zu einer Busse von CHF 1'000.-- zu verurteilen (Ziff. 3). Ausserdem sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und dieser in teilweiser Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art. 66a StGB zu einer Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren zu verurteilen (Ziff. 4). Im Übrigen sei das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 5). Schliesslich sei der Beschuldigte zu verurteilen, die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu tragen (Ziff. 6).

D. Mit Datum vom 22. November 2021 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort ein, in welcher sie an ihren bereits in der Anschlussberufungserklärung gestellten Anträgen festhielt. Darüber hinaus begehrte sie, es sei ihre Anschlussberufung vollumfänglich gutzuheissen.

E. Der Beschuldigte führte in seiner Anschlussberufungsantwort vom 24. November 2021 aus, er halte an den bisher im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellten Anträgen vollumfänglich fest und beantrage die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.

F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. September 2021 wurde festgestellt, dass die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Ausserdem wurde dem Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Dieter Roth bewilligt. Mit weiterer Verfügung vom 29. November 2021 wurde in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrages des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung vom 4. August 2021 bei der Justizvollzugsanstalt Lenzburg ein aktueller Bericht über dessen Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug eingeholt.

G. Dieser Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg wurde mit Datum vom 5. Januar 2022 erstellt und zu den Akten genommen.

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H. Am 17. Januar 2022 reichte die Privatklägerin zu Handen des Kantonsgerichts ein Gnadengesuch zu Gunsten des Beschuldigten ein.

I. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 31. Januar 2022 sind der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter Advokat Dieter Roth, Corina Darms als Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin anwesend. Auf die Ausführungen der Anwesenden wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand

1.1 Formalien

Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige des Beschuldigten in Art. 382 Abs. 1 StPO

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Rechtsmittel (Berufung des Beschuldigten sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft) einzutreten.

1.2 Verfahrensgegenstand

a) Gegen das erstinstanzliche Urteil hat sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei richtet der Beschuldigte seine Berufung gegen den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Nötigung sowie gegen das Strafmass gemäss Ziffer 1 des angefochtenen Urteils, gegen die ausgesprochene stationäre Massnahme nach Ziffer 2, gegen die Anordnung der Landesverweisung inklusive des Eintrags in das Schengener Informationssystem gemäss den Ziffern 3 und 4, die Beschlagnahme des Bargeldes im Umfang von CHF 3'200.-- nach Ziffer 5b) sowie gegen die Kostenverlegung gemäss Ziffer 6 des angefochtenen Urteils.

Die Staatsanwaltschaft begehrt demgegenüber in ihrer Anschlussberufung in Abänderung des angefochtenen Urteils eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Erpressung (anstelle von Nötigung) gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift, eine zusätzliche Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und versuchter Nötigung nach Ziffer 1 Vorfall 2 der Zusatz-Anklageschrift, eine Erhöhung des Strafmasses und gleichermassen eine Erhöhung der Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO).

b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind damit die Schuldsprüche wegen mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Dispositiv-Ziff. 1a), die Verhängung einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu jeweils CHF 10.-- (Dispositiv-Ziff. 1a), die Einstellung des Verfahrens betreffend Diebstahls gemäss Ziffer 1 der Zusatz-Anklageschrift hinsichtlich des Vorfalls 3 mangels Vorliegens eines Strafantrags (Dispositiv-Ziff. 1c), die Anordnungen über die Beschlagnahmegüter

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Dispositiv-Ziff. 5), mit Ausnahme der Beschlagnahme des Bargelds im Betrag von CHF 3'200.--, welches die Vorinstanz an die Verfahrenskosten angerechnet hat (Dispositiv- Ziff. 5b), sowie die Anordnung, wonach über das Honorar der amtlichen Verteidigung separat entschieden wird (Dispositiv-Ziff. 7) mitsamt dem entsprechenden Beschluss des Strafgerichts vom 21. Oktober 2020, in welchem die Entschädigung des amtlichen Verteidigers betragsmässig festgesetzt worden ist.

2. Ausführungen der Parteien

2.1 B.____

(...).

2.2 Staatsanwaltschaft

(...).

3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

3.1 Verfahrensgrundsätze

(...).

3.2 Beweiswürdigung

(...).

3.3 Sachverhalt

(...).

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4. Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter der Gefährdung des Lebens und der versuchten schweren Körperverletzung (Ziffer 1 der Anklageschrift)

4.1 a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im vorliegenden Fall gestützt auf den ihrer Ansicht nach erstellten Sachverhalt gemäss Anklageschrift der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig erklärt. Begründet worden ist dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte den Tod billigend in Kauf genommen habe, weil er das Tötungsrisiko nicht mehr habe kontrollieren oder kalkulieren können. Es sei nur von Zufällen abhängig gewesen, dass die Privatklägerin trotz des mehrfachen intensiven, ein ausgeprägtes Stauungssyndrom bewirkenden Würgens sowie ihres gesundheitlichen Zustands drei Wochen nach der Geburt nicht verstorben sei.

b) Demgegenüber vertritt der Beschuldigte, wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 2.1.a/aa), zusammengefasst die Auffassung, er habe keinen Tötungsvorsatz gehabt, was dadurch belegt werde, dass er immer wieder den Würgegriff losgelassen und geschaut habe, wie es dem Opfer gehe. Die einzelnen Würgevorgänge seien jeweils kurz gewesen mit Unterbrechungen dazwischen, so dass eben gerade kein nicht mehr kalkulierbares Tötungsrisiko vorgelegen habe. Zudem seien keine zusätzlichen objektiven Umstände vorhanden, welche auf den Eventualvorsatz schliessen lassen würden.

c) Die Staatsanwaltschaft wiederum ist der Ansicht, es habe eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, mit deren Beginn der weitere Ausgang für den Beschuldigten nicht mehr steuerbar und vielmehr von Zufällen abhängig gewesen sei. Dieser habe in keiner Weise voraussagen können, ob die Dauer und Intensität seiner Handlungen zum Tod des Opfers führen würden oder nicht. Aufgrund der sachverhaltsmässig erstellten Umstände sei die Vermeidung der Todesfolge ganz überwiegend dem Zufall überlassen geblieben, und der Beschuldigte habe keinerlei Anlass gehabt, darauf zu vertrauen, dass der Tod der Privatklägerin nicht eintreten werde, zumal er selber nichts gegen die Gefahr unternommen habe (vgl. oben E. 2.2.b/aa).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 a) Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen, Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Der Erfolg kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer bewirkt werden. Auf Seiten des subjektiven Tatbestandes erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die (versuchte) vorsätzliche Tötung geht der Gefährdung des Lebens vor, wenn das gleiche Angriffsobjekt betroffen ist (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER / JASMINE STÖSSEL, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. vor Art. 111 StGB sowie N 4 ff. zu Art. 111 StGB, mit Hinweisen).

b) In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 StGB ist, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Gestützt auf Abs. 2 von Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Angesichts der notorischen Unsicherheiten, welche der Abgrenzung anhaften, beansprucht die Maxime "in dubio pro reo" erhöhte Beachtung, weshalb Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 62 zu Art. 12 StGB, mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2) gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen). Vorsätzlich handelt mithin bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht ‒ soweit der Täter nicht geständig ist ‒ regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser beziehungsweise schwerer diese sind,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Das Gericht kann vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, mit Hinweisen; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 N 103, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_33/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3). Der Umstand, dass rückblickend für das Opfer zu keiner Zeit akute Lebensgefahr bestanden hat und die erlittenen Verletzungen nur leicht gewesen sind, schliesst einen Eventualvorsatz bezüglich einer Tötung nicht aus (BGer 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.3; 6B_221/2016 vom 20. Mai 2016 E. 3.1; SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 7 zu Art. 111 StGB, mit Hinweisen). Eventualdolus ist exemplarisch zu bejahen, wenn der Täter das Opfer minutenlang würgt bzw. eine Bettdecke auf das Gesicht drückt (BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2).

c) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt (NIGGLI / MAEDER, a.a.O., N 44 zu Art. 22 StGB).

d) Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wobei die Strafandrohung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beinhaltet. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefährdung. Die Lebensgefährdung ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt ist. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist und nicht etwa aussen stehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (BGer 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach der Praxis und der Lehre nicht. Der objektive Tatbestand verlangt die Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Wer aber bloss eventualvorsätzlich handelt, schafft keine unmittelbare, sondern höchstens eine mittelbare, bedingte Lebensgefahr. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt; er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Unterschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der Erfolgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist. Mit der Skrupellosigkeit ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation gemeint. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind. Skrupellosigkeit muss sich als

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Qualifikation der Tat ergeben. Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 44 ff. zu Art. 129 StGB, mit Hinweisen).

4.3 In Bezug auf den in casu rechtserheblichen Sachverhalt ist festzustellen, dass dieser im Wesentlichen vom Beschuldigten und der Privatklägerin übereinstimmend geschildert wird und sich zudem mit den Wahrnehmungen der Zeugen sowie mit den rechtsmedizinischen Befunden deckt. Im Einzelnen ist Folgendes zu erwägen:

a) Aussagen der Parteien

aa) Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juli 2019 ausgeführt, es tue ihm leid, nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt zu haben. Er bereue seine Tat zutiefst. Er sei in der Nacht vor der Tat die ganze Zeit wach gewesen wegen des Kindes. Am Morgen habe er seine Partnerin gefragt, weshalb sie ihm kein Frühstück gemacht habe. Diese sei dann laut geworden und habe ihn beschimpft. Er sei zu ihr hingegangen und habe ihr mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Nachdem es immer schlimmer geworden sei, habe er die Kleine von ihr weggenommen und auf das Sofa gelegt. Dann habe er ihr mit der flachen Hand eine Ohrfeige gegeben. Im Badezimmer habe er sie in die Badewanne geschubst und am Hals gepackt. Er habe sie vier bis fünf Mal am Hals gepackt und immer wieder losgelassen, als sie keine Luft mehr bekommen habe. Er habe gestoppt, sobald sie mit den Händen gezeigt habe, dass sie keine Luft mehr bekomme. Als er sie losgelassen habe, habe sie gesagt, es tue ihr leid, dass sie ihn beschimpft habe, und dass sie zum Kinderarzt müssten. In dem Moment habe er gemerkt, was er getan habe. Es sei wirklich krass, was sie erlitten habe. Er habe sie sehr fest und sicher drei bis vier Mal gewürgt. Es sei wirklich heftig gewesen; das sei wie in einem Horrorfilm gewesen. Alles in allem habe er sie ungefähr drei bis vier Minuten lang gewürgt (act. 2765 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, sie hätten wegen des Frühstücks gestritten, wobei die Privatklägerin zu ihm "Hurensohn" gesagt

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe, was ihn hässig gemacht habe. Daraufhin habe er sie mit den Fingerknöcheln geschlagen und sie habe ihn in den Intimbereich gekniffen. Dann habe er ihr eine Ohrfeige gegeben. Sie sei danach ins Bad gegangen und er habe sie in die Badewanne geschubst. Sie habe wieder angefangen zu schreien, worauf er sie gewürgt habe. Er habe mehrmals zugepackt und immer wieder losgelassen, weil sie keine Luft mehr bekommen habe. Er habe sie nicht töten oder schwer verletzen wollen, es sei einfach so passiert. Er habe sie leider sehr schwer verletzt. Sie habe nichts sagen können und mit der Hand Zeichen gegeben; sie sei auch blau angelaufen (act. S 321 f.).

Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte zusammengefasst dargelegt, seine Partnerin habe ihn beschimpft, was ihn sehr aufgeregt habe. Er habe ihr das Kind aus dem Arm genommen und sie mit der Faust auf den Kopf geschlagen, worauf sie ihn im Intimbereich gepackt habe. Die ganze Sache habe sich dann heraufgeschaukelt. Sie sei ins Badezimmer gegangen und habe weiter geschimpft. Da habe er sie in die Badewanne geschubst, gepackt und drei bis vier Mal gewürgt. Er wisse es nicht mehr genau, aber er habe sie sicher vier Mal gewürgt. Das Ganze sei so schnell passiert; heute würde er sagen, es habe vielleicht zwei bis drei Minuten gedauert. Zum damaligen Zeitpunkt habe er einfach gewollt, dass sie ruhig sei. Er habe immer wieder losgelassen; er habe nicht gewollt, dass sie sterbe. Er habe einfach gewollt, dass sie aufhöre zu schimpfen und ruhig sei; er habe nicht weiter darüber nachgedacht. Er habe mehrfach zugedrückt, weil sie weiter geschimpft habe, als er jeweils losgelassen habe. Aufgehört habe er, als sie gesagt habe, dass sie zum Kinderarzt müssten. Er habe immer wieder zugedrückt, bis sie aufgehört habe zu schimpfen. Er habe sie auf keinen Fall töten oder schwer verletzen wollen; er habe nicht daran gedacht, dass sie sterben könnte. Das mit dem Würgen habe insgesamt ca. vier bis fünf Minuten, das einzelne Würgen habe jeweils vielleicht ca. fünf Sekunden gedauert. Er habe keinen Plan gehabt, was er gemacht hätte, wenn sie nicht aufgehört hätte zu schimpfen. Er wisse nicht, wie es weiter gegangen wäre, aber zum Tod wäre es sicher nicht gekommen (Protokoll KG S. 9 f.).

bb) Die Privatklägerin hat am 28. Mai 2019 gegenüber der Polizei ausgesagt, am betreffenden Tag sei es am Morgen um ca. 8 Uhr zu einem Streit mit dem Beschuldigten gekommen. Der Auslöser sei gewesen, dass sie für ihn kein Frühstück vorbereitet habe. Es sei dann zuerst zu einem verbalen Streit gekommen. Im Verlaufe der Auseinandersetzung sei sie mehrfach vom Beschuldigten mit der Faust und der offenen Hand ins Gesicht geschlagen worden. Sie

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe dabei noch das drei Wochen alte gemeinsame Kind im Arm gehalten. Der Beschuldigte habe ihr dieses dann entrissen und auf das Sofa gelegt. Danach habe sie der Beschuldigte in das Badezimmer gedrängt, wo sie rückwärts in die Badewanne gefallen sei. Der Beschuldigte habe sich dann über sie gebeugt und mit beiden Händen fest gewürgt. Sie habe dabei Todesangst gehabt und sich nicht mehr aus seinem Griff befreien können. In der Folge habe der Beschuldigte plötzlich von ihr abgelassen und sie aufgefordert, ihm das von ihr gesparte Geld auszuhändigen. Dieser Aufforderung sei sie nachgekommen, danach seien sie zusammen ins Kinderspital gefahren (act. 2247, 2427 f.).

Im Rahmen der Videoeinvernahme vom 17. Juni 2019 hat die Privatklägerin als Auskunftsperson unter anderem deponiert, der Beschuldigte habe sie in die Badewanne geschubst und fest gewürgt. Sie wisse nicht mehr, wie lange er sie gewürgt habe, aber sicher etwa zehn bis fünfzehn Mal; es habe sicher etwa fünf Minuten gedauert. Er habe immer wieder losgelassen und sie dann wieder gepackt. Sie habe das Gefühl gehabt, dass heute ihr letzter Tag angebrochen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass er sie umbringe, weil er sie so fest gepackt habe. Sie habe wirklich keinen Atem mehr gehabt. Sie habe sich nicht wehren und seine Hände von ihrem Hals nehmen können. Er habe erst aufgehört, als sie ihm mehrfach gesagt habe, dass sie ihrer Tochter im Spital den Gips abnehmen lassen müssten (act. 2653 ff.).

Vor dem Strafgericht hat die Privatklägerin als Auskunftsperson zu Protokoll gegeben, sie habe gespürt, dass der Beschuldigte sie nicht habe umbringen wollen. Sie werde schnell blau. Sie seien beide sehr gestresst gewesen, und sie habe noch eine leichte Depression gehabt. Sie habe dem Beschuldigten verziehen, und es sei unfair von ihr gewesen, ihm kein Frühstück zubereitet zu haben. Sie wisse auch nicht mehr, wie es zum Streit gekommen sei. Er habe ihr eine geklatscht und sie habe ihn im Intimbereich gepackt. Im Badezimmer habe er sie in die Badewanne gestossen und sie mehrfach gewürgt, danach habe sie Schluckweh gehabt (act. S 327 f.).

b) Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen

aa) Die Schwester des Opfers, C.____, hat anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson am 28. Mai 2019 angegeben, ihre Schwester habe an jenem Morgen via Videotelefonie angerufen und gebeten, die Polizei zu verständigen. Sie habe gesehen und gehört, dass ihre Schwes-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter und das Baby geweint hätten. Sie sei dann zu ihrer Schwester gefahren und diese habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte sie beleidigt und gestossen habe und auf sie losgegangen sei. Sie habe gesehen, dass das Gesicht ihrer Schwester Kratzer und Flecken aufgewiesen habe. Es sei in der Vergangenheit regelmässig zu Streitereien zwischen dem Beschuldigten und ihrer Schwester gekommen. Er schlage diese regelmässig (act. 2441 f.). Diese Depositionen hat C.____ anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin vom 26. Juni 2019 bestätigt (act. 2705 ff.).

bb) Die Mutter des Opfers, D.____, hat anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 11. Juli 2019 geschildert, ihre Tochter habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte ihr zunächst eine Ohrfeige gegeben habe. Dann habe er sie gepackt, ins Badezimmer geworfen und am Hals gewürgt. Der Beschuldigte sei sehr aggressiv und habe ihre Tochter viel geschlagen. Ein paar Ohrfeigen wären noch in Ordnung gewesen, aber so wie er sie geschlagen und gewürgt habe, das sei zu viel gewesen. Das Gesicht ihrer Tochter sei voller blauer Flecken gewesen. Auch habe sie Abdrücke von seinen Händen am Hals gehabt und rote Pünktchen bei den Augen (act. 2743 ff.).

c) Im rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. Juni 2019 wird was folgt dargelegt: Anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 28. Mai 2019 hätten sich als wesentliche Befunde unregelmässige, teils streifig konfigurierte Hauteinblutungen und Unterblutungen an der Halshaut vorn sowie an beiden Seiten gefunden, wobei die rechte Halsseite etwas stärker betroffen gewesen sei. Die Gesichtshaut sei aufgedunsen gewesen und die Augenlider seien diffus gerötet erschienen. Beim Straffen der Lidhaut seien zahlreiche Punktblutungen darstellbar gewesen. Weitere Stauungsblutungen hätten sich in der Haut hinter den Ohren gezeigt, wobei auch hier die rechte Seite etwas stärkere Veränderungen aufgewiesen habe. Das Verletzungsbild habe den typischen Aspekt sogenannter Würgemale gezeigt, das Verletzungsmuster lasse sich zwanglos mit dem angegeben beidhändigen Würgen vereinbaren. Das ausgeprägte Stauungssyndrom mit zahlreichen Stauungsblutungen an den dafür typischen Stellen und einer Dunsung des Gesichts sei ein Beleg für eine wirksame Kompression der Halsweichteile. Beim Vorliegen eines Stauungssyndroms und entsprechenden Verletzungen an der Halshaut könne nach übereinstimmender rechtsmedizinischer Lehrmeinung regelmässig eine unmittelbare Lebensgefahr angenommen werden. Diese beschränke sich nicht allein auf den unmittelbaren Zeitraum des Würgevorgangs, auch danach könne eine Schädigung des Gehirns infolge zunehmender Hirnschwellung voranschreiten. Auch seien Blutgerinnselbildungen in den Blutgefässen des Halses infolge einer Schädigung der Gefässinnenhaut möglich. Die Entstehung von Stauungsblutungen

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht setze eine gewisse, im Einzelfall nicht genau bestimmbare Zeitdauer und Intensität des Würgens voraus. Mit dem Beginn der unmittelbaren Lebensgefahr sei der weitere Ausgang für einen Täter nicht mehr steuerbar, sondern vielmehr von Zufällen abhängig. Im vorliegenden Fall sei der Würgevorgang mit Ausnahme der festgestellten Verletzungen folgenlos geblieben, bleibende Schäden seien nicht zu erwarten (act. 2403 ff.).

d) In Würdigung dieser Aussagen und Fakten steht für das Kantonsgericht fest, dass der inkriminierte Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Demnach ist zusammengefasst davon auszugehen, dass es am 28. Mai 2019, ca. um 8:00 Uhr, in der gemeinsamen Wohnung in X.____ zu einem Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen ist. Auslöser ist offenbar gewesen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten entgegen dessen Vorstellung kein Frühstück zubereitet hat. Im Verlaufe dieses Streits hat der Beschuldigte die Privatklägerin im Wohnzimmer mehrfach mit der flachen Hand und der Faust geschlagen. Nach der Verlagerung der Auseinandersetzung ins Badezimmer hat der Beschuldigte die Privatklägerin rückwärts in die Badewanne gestossen, sie mit beiden Händen am Hals gepackt und gewürgt. Insgesamt hat der Beschuldigte die Privatklägerin mindestens vier Mal während eines Zeitraums von mindestens zwei bis drei Minuten bzw. vier bis fünf Minuten gewürgt, wobei er den Würgevorgang jeweils nach ein paar Sekunden unterbrochen und danach wieder neu begonnen hat. Aufgehört hat der Beschuldigte erst aufgrund eines anstehenden Termins der gemeinsamen Tochter beim Kinderarzt. Während des Würgens hat die Privatklägerin Todesangst ausgestanden. Aufgrund des Würgens und des dadurch verursachten ausgeprägten Stauungssyndroms mit zahlreichen Stauungsblutungen hat bei der Privatklägerin eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden.

4.4 Hinsichtlich der konkreten rechtlichen Würdigung macht der Beschuldigte geltend, er habe keinen Tötungsvorsatz gehabt und die einzelnen Würgevorgänge seien jeweils kurz gewesen mit Unterbrechungen dazwischen, so dass eben gerade kein nicht mehr kalkulierbares Tötungsrisiko vorgelegen habe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, was sich wie folgt begründet:

a) Wie vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 4.2.b), kann sich das Gericht für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs bei nicht geständigen Tätern nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören einerseits die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tat-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Andererseits darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Allerdings darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat.

b) Ungeachtet der Frage, welche Annäherung zu bevorzugen ist – ob man mit der vorherrschenden Meinung des Bundesgerichts einig geht, wonach desto eher auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden darf, je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, oder ob man anderen Autoren folgt, nach welchen auf ein Einverständnis des Täters mit der Tatbestandsverwirklichung zu schliessen ist, wenn sich diesem der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass ebendieses Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann – hat in casu der Beschuldigte unter den konkreten Umständen zweifellos damit rechnen müssen, dass das Opfer angesichts der mehrfachen und heftigen Würgevorgänge in einem Zeitraum von mehreren Minuten hätte sterben können. Praxisgemäss darf das Wissen, mit minutenlangen Würgehandlungen den Tod herbeiführen zu können, auch bei niedrigem Bildungsgrad als allgemein bekannt vorausgesetzt werden (vgl. BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte zudem selbst ausgesagt, dass er die Privatklägerin fest gewürgt und leider sehr schwer verletzt hat. Er hat auch wahrgenommen, dass das Opfer blau angelaufen ist. Entgegen seiner Behauptung, das Geschehen unter Kontrolle zu halten, ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss seiner eigenen Darstellung immer wieder zugedrückt hat, bis das Opfer aufgehört hat zu schimpfen. Während der Tathandlungen hat er gerade nicht über die weiteren Folgen nachgedacht, sondern nur gewollt, dass es endlich ruhig ist. Beim ganzen Vorgang hat es sich keineswegs um einen kontrollierten Ablauf gehandelt, sondern um eine heftige Gewalteinwirkung auf den Hals im Rahmen einer ausserordentlich emotionalen Auseinandersetzung mit dem Ziel, das Opfer zum Schweigen zu bringen. Fest steht sodann in casu, dass bei der Privatklägerin aufgrund des

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Würgens eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat. Mit dem Erreichen dieses Status ist der weitere Verlauf für den Beschuldigten nicht mehr kontrollierbar und das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulierbar gewesen. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte die Tatherrschaft verloren und nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass der Tötungserfolg nicht eintritt. Dieser ist vielmehr zum überwiegenden Teil vom Zufall abhängig geworden, zumal das ‒ durch eine Entbindung wenige Wochen zuvor sowieso schon körperlich geschwächte ‒ Opfer keine reellen Abwehrchancen gehabt hat. Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte vor Kantonsgericht zugegeben, dass er keinen Plan gehabt hat, was er gemacht hätte, wenn die Privatklägerin nicht aufgehört hätte zu schimpfen, und dass er nicht gewusst hat, wie es weiter gegangen wäre. Für das Kantonsgericht bestehen somit keine Zweifel, dass der Beschuldigte durch das mehrfache, nahe aufeinanderfolgende, heftige und insgesamt mehrere Minuten dauernde Würgen den Tod seiner Partnerin in Kauf genommen hat, womit der Eventualvorsatz hinsichtlich des Anklagepunktes der vorsätzlichen Tötung zu bejahen ist.

Bei diesem Resultat ist der Vollständigkeit halber nur summarisch zu erwähnen, dass der Vorinstanz insofern nicht zu folgen ist, als diese angenommen hat, dass dem Beschuldigten auch das Wissen um eine erhöhte Gewebevulnerabilität anzulasten sei und bereits beim Stossen in die Badewanne eine schwere oder gar tödliche Verletzung in Kauf genommen worden sei. Nach Ansicht des Kantonsgerichts kann dem Beschuldigten angesichts seines einfachen Bildungsgrads im Gegensatz zum Wissen, dass heftiges Würgen ohne Weiteres zum Tod führen kann, nicht unterstellt werden, dass er auch um die erhöhte Gewebevulnerabilität und deren mögliche gesundheitsgefährdenden Folgen hätte wissen müssen. Ebenso ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen, dass ein blosses Stossen in eine Badewanne ohne besondere Umstände tödliche Folgen nach sich zieht.

Nachdem sodann die übrigen Tatbestandselemente ebenso wenig zu Diskussionen Anlass geben wie der Fakt, dass der Taterfolg offensichtlich ausgeblieben ist, ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Gestützt auf diese Erkenntnis erübrigen sich weitere Ausführungen zu den ebenfalls angeklagten Tatbeständen der Gefährdung des Lebens sowie der versuchten schweren Körperverletzung.

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5. Tatbestand der Erpressung, eventualiter der Nötigung bzw. des Diebstahls (Ziffer 2 der Anklageschrift)

5.1 a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in rubriziertem Anklagepunkt der Nötigung schuldig erklärt und dies im Wesentlichen folgendermassen begründet: Dieser habe unmittelbar nachdem er die Privatklägerin mehrfach und heftig gewürgt habe, die Herausgabe der CHF 3'200.-verlangt. Damit habe er ihr implizit das weitere Drangsalieren angedroht, wenn sie seiner Aufforderung keine Folge leisten würde. Unter diesem Druck habe die Privatklägerin dem Beschuldigten das Geld überreicht. Nicht fraglich sei ferner, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe sowie dass das angewendete Mittel rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Allerdings könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, wem die CHF 3'200.-- gehörten bzw. ob das Geld tatsächlich im Alleineigentum der Privatklägerin gestanden habe. Aufgrund der Feststellung, dass es sich beim Betrag von CHF 3'200.-- im Zweifel nicht um fremdes Vermögen gehandelt habe, würden die Tatbestände der Erpressung und des Diebstahls somit ausscheiden.

b) Hiergegen wendet der Beschuldigte in seiner Berufung ein, er habe seine Partnerin lediglich mehrmals nach dem Geld gefragt, sie aber nicht zur Herausgabe genötigt. Aus einem früheren Vorfall eine implizite Androhung zu konstruieren, wie dies die Vorinstanz tue, sei nicht zulässig. Die Gewalthandlungen hätten zeitlich früher stattgefunden, seien abgeschlossen gewesen und in keinem direkten Zusammenhang mit der Geldherausgabe gestanden, weshalb es an einer Nötigungshandlung mangle (vgl. oben E. 2.1.a/bb).

c) Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer diesbezüglichen Anschlussberufung dar, sie schliesse sich der Argumentation des Strafgerichts bezüglich der Nötigungshandlungen an, vertrete aber im Gegensatz zur Vorinstanz den Standpunkt, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand der Erpressung erfüllt habe, nachdem davon auszugehen sei, dass das fragliche Bargeld dem Opfer gehört habe (vgl. oben E. 2.2.a/aa und E. 2.2.b/bb).

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 a) Nach Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. Das abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer ernstliche Nachteile androht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit beschränkt. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist, die Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Welches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, entscheidet sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder kann, ist irrelevant. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine den Alternativen der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Tathandlung muss ursächlich dafür sein, dass sich das Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur gegeben, wenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält (WOLFGANG WOHLERS / GUNHILD GODENZI / STEPHAN SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Tatbestand sieht alternativ zwei Nötigungsmittel vor, nämlich die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile. Die Formulierung stimmt wörtlich mit der Nötigung überein (vgl. Art. 181 StGB). Somit stellt bei der Androhung ernstlicher Nachteile der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Die Drohung oder Ankündigung kann ausdrücklich oder implizit sein und in beliebiger Form erfolgen. Die angedrohten Nachteile müssen ernstlich sein. Sie haben diesen Charakter jedenfalls dann, wenn sie nach einem objektiven Massstab geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung bedarf einer besonderen Begründung (vgl. Art. 181 StGB). Die Nötigung muss den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (vgl. Art. 146 StGB). Die Erpressung erfordert Vorsatz. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz), wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird; Eventualvorsatz genügt. Ferner verlangt der subjektive Tatbestand die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, wobei auch hier der blosse Eventualvorsatz ausreicht (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 4 ff. und N 31 f. zu Art. 156 StGB, mit Hinweisen).

5.3 a) In casu verlangt der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung zufolge einer angeblich mangelnden Nötigungshandlung, die Staatsanwaltschaft begehrt hingegen eine Verurteilung wegen Erpressung anstatt Nötigung, da der eingeforderte Geldbetrag im Eigentum der Privatklägerin gestanden habe. Aus den Akten ergibt sich im Hinblick auf die Relevierung des massgeblichen Sachverhalts Folgendes:

b) Anlässlich der Befragung durch die Polizei hat die Privatklägerin am 28. Mai 2019, d.h. am Tag des fraglichen Vorfalls, zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe sie ins Badezimmer gedrängt und geschubst. Sie sei rückwärts in die Badewanne gefallen. Er habe sich über sie gebeugt und sie immer wieder sehr fest gewürgt. Sie habe ihn angefleht, dass er aufhören

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht solle. Als er sie gewürgt habe, habe sie Todesangst gehabt. Sie habe gedacht, dass er sie umbringen würde, und sie wisse nicht, ob sie ohnmächtig geworden sei. Auf jeden Fall habe er dann von ihr abgelassen. Danach habe er gesagt, er wolle ihr verstecktes Geld haben. Da sie Angst gehabt habe, habe sie ihm CHF 3'200.-- gegeben (act. 2429, 2247).

Im Rahmen der Videoeinvernahme vom 17. Juni 2019 hat die Privatklägerin unter anderem deponiert, der Beschuldigte habe sie in die Badewanne geschubst und fest gewürgt. Sie wisse nicht mehr, wie lange er sie gewürgt habe, aber sicher etwa zehn bis fünfzehn Mal; es habe sicher etwa fünf Minuten gedauert. Er habe immer wieder losgelassen und sie dann wieder gepackt. Sie habe das Gefühl gehabt, dass heute ihr letzter Tag angebrochen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass er sie umbringe, weil er sie so fest gepackt habe. Nachdem er ihr geholfen habe, aufzustehen, habe er Geld von ihr verlangt. Direkt nachdem er sie losgelassen habe, habe er das Geld verlangt. Er habe es verlangt, als er aus dem Bad herausgelaufen sei. Sie habe ihm gesagt, dass er es nicht bekomme, weil es ihr Geld sei. Da sie Angst gehabt habe vor dem, was noch passieren könne, habe sie ihm dann jedoch CHF 3'200.-- gegeben. Da er sie in der Badewanne so gewürgt habe, habe sie sich gefragt, was passieren würde, wenn sie ihm das Geld nicht geben würde. Er habe keinen Geldbetrag genannt, einfach nur, dass sie ihm das Geld geben solle. Es habe sich um ihr Geld gehandelt, sie habe es während der gesamten Schwangerschaft von ihrer IV-Rente angespart (act. 2653 ff.).

Demgegenüber hat die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals vorgebracht, der Beschuldigte habe das Geld gewollt, und sie habe es ihm gegeben; es sei sein Geld von der Arbeit gewesen (act. S 329).

c) Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juli 2019 vorgebracht, sie hätten schon früher über Geld gestritten. Seine Partnerin habe ihm vorgeworfen, dass er immer zu viel Geld ausgebe. Deshalb habe er ihr das Geld gegeben. Er brauche auch Geld zum Leben, für Essen, Zigaretten und weiteres. Deswegen habe er zu ihr gesagt, sie solle ihm sein Geld, also die CHF 3'200.--, geben. Er habe ihr das Geld nicht geklaut. Er habe das Geld zu jenem Zeitpunkt verlangt, weil sie zu ihm gesagt habe, dass er gehen soll. Er habe es für Benzin und Essen gebraucht. Er habe vorgehabt, zu seiner Tante nach Y.____ zu gehen. Das Geld habe ihm gehört (act. 2783).

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte erklärt, er habe das Geld bei der Firma Q.____ AG in Z.____ verdient. Er habe seiner Partnerin immer sein Geld gegeben, weil diese besser damit umgehen könne. Er habe sie nach dem Geld gefragt, und sie habe es ihm gegeben. Es sei sein Geld gewesen bzw. das Geld habe beiden gehört (act. S 325 ff.).

Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte vorgebracht, er habe nach dem Besuch des Kinderarztes das Gespräch mit seiner Partnerin gesucht. Zu Hause habe er sie gefragt, ob er bleiben oder gehen soll. Nachdem sie gesagt habe, er solle gehen, habe er um die CHF 3'200.-gebeten. Die ganze Sache sei nach der Konsultation des Kinderarztes und nicht unmittelbar nach dem Vorfall im Badezimmer passiert; er habe sie anständig gebeten, ihm das Geld zu geben. Das Geld habe ihm gehört, er habe es als Schichtarbeiter der Firma Q.____ AG in Z.____ verdient. Er habe das Geld seiner Partnerin zur Aufbewahrung gegeben, weil er nicht gut auf das Geld geschaut habe. Er habe immer wieder temporär gearbeitet und sei finanziell nicht von seiner Partnerin abhängig gewesen. Er habe den konkreten Betrag genannt, er habe die CHF 3'200.-- haben wollen. Es hätte aber noch mehr da sein müssen. Es habe keinen speziellen Grund gegeben, dass er diesen Betrag genannt habe, er habe einfach über die Runden kommen wollen bis zu einem nächsten Job (Protokoll KG S. 10 f.).

d) C.____, die Schwester der Privatklägerin, hat anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 26. Juni 2019 deponiert, während der Beschuldigte hohe Schulden habe, sei ihre Schwester sehr, sehr sparsam. Sie sei fast zu extrem. Er nehme immer wieder Geld von ihr und verbrauche es. Zuletzt habe er am Tag des Vorfalls ca. CHF 2'000.-- bis CHF 3'000.-- von ihr gestohlen. Sie wisse aber nicht, wieviel er insgesamt von ihr gestohlen habe, manchmal gebe ihm ihre Schwester auch etwas. Sie sei nur zu sich selbst geizig, nicht aber zu anderen (act. 2721 f.).

e) Im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung verbleibt nach Überzeugung des Kantonsgerichts kein Raum, an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Ersteinvernahme am Tattag sowie im Rahmen der Videoeinvernahme zu zweifeln. Diese zeitnahen Ausführungen erweisen sich als stringent und kohärent, sind gespickt von zahlreichen Realkriterien und fügen sich nahtlos in das Gesamtbild des im Zusammenhang mit dem Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erstellten Sachverhalts. Soweit ihre Depositionen vor dem Strafgericht hiervon abweichen, ist festzustellen, dass die Privatklägerin gemäss ihrem allgemeinen Aussageverhalten im Verlaufe des Strafverfahrens offensichtlich versucht gewesen ist, den Be-

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten im Hinblick auf eine allfällige Versöhnung zu schützen. Der Beschuldigte seinerseits bestreitet nicht, Geld von der Privatklägerin verlangt zu haben, behauptet aber, dass er dies anständig und erst nach dem Besuch des Kinderarztes getan habe sowie dass es sich um sein Geld gehandelt habe. Dieser Sachverhaltsdarstellung ist nicht zu folgen. Wie vorgängig skizziert, ist zweifellos auf die ausführlichen und überzeugenden Darlegungen der Privatklägerin abzustellen, wonach der Beschuldigte unmittelbar nach den Würgehandlungen von ihr das ihr gehörende Geld gefordert hat. Hinzu kommt, dass nur schon die Tatsache, wonach die Privatklägerin das Geld nicht bloss an einem allgemein zugänglichen Ort aufbewahrt, sondern dieses vor dem Beschuldigten versteckt hat, klarerweise dafür spricht, dass es sich hierbei um ihr Geld gehandelt hat. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin offenbar sehr sparsam gelebt hat, während die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als prekär zu bezeichnen sind. So liegen gemäss einem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 23. September 2019 insgesamt 22 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 26'347.40 sowie elf Verlustscheine im Total von CHF 16'425.30 gegen den Beschuldigten vor (act. 177 ff.). Ausserdem hätte die Privatklägerin ansonsten keine Veranlassung gehabt, an der Einvernahme vom 17. Juni 2019 kundzutun, sie schenke dem Beschuldigten das Geld (act. 2645). Von vornherein nicht glaubhaft erachtet zudem das Kantonsgericht aufgrund des vom Beschuldigten an den Tag gelegten Selbstverständnisses sowie der sich aus den Akten ergebenden Beziehungsdynamik zwischen ihm und der Privatklägerin seine Behauptung, er habe ihr freiwillig sein verdientes Geld zur Aufbewahrung gegeben.

Infolgedessen ist sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Würgevorfall im Badezimmer von der Privatklägerin die Herausgabe von Bargeld verlangt hat und diese dem Begehren nachgekommen ist, weil sie Angst vor einer weiteren Eskalation bzw. zumindest einer Fortsetzung der physischen Auseinandersetzung gehabt hat. Ausserdem steht für das Kantonsgericht fest, dass es sich beim fraglichen Betrag in der Höhe von CHF 3'200.-- um Geld gehandelt hat, welches zum entsprechenden Zeitpunkt im Eigentum der Privatklägerin gestanden ist.

5.4 Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgt ist (vgl. BGer 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Im vorliegenden Fall steht gestützt auf den erstellten Sachverhalt fest, dass der Beschuldigte das Opfer zunächst geschlagen und sodann die in der Badewanne liegende Privatklägerin

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehrfach und heftig gewürgt hat, wodurch diese einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt worden ist (vgl. oben E. 4.3.c und d). Geradewegs im nahtlosen Anschluss an dieses Geschehen hat der Beschuldigte von der Privatklägerin die Herausgabe von Bargeld gefordert. Diese ist der Forderung unter dem Eindruck der unmittelbar vorhergehenden Gewalthandlungen sowie aus Angst vor weiteren Übergriffen nachgekommen. Nach diesen Feststellungen steht ohne jeden Zweifel fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin implizit ernstliche Nachteile im Sinne des Gesetzes angedroht hat, da nach einem objektiven Massstab fraglos sich auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen unter den vorliegenden Umständen dem Willen des Beschuldigten gefügt hätte. Ebenso klar ist, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat und die in casu zu bejahende Nötigung rechtswidrig ist. Demnach ist entgegen der Meinung des Beschuldigten ohne Weiteres der Vorinstanz in deren Ansicht, dass eine strafbare Nötigung zu bejahen ist, zu folgen. An diesem Ergebnis würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht unmittelbar nach dem Vorfall im Badezimmer, sondern erst nach der Rückkehr vom Kinderspital zur Herausgabe des Geldes aufgefordert hätte. Auch in diesem Fall würde die Forderung zur Herausgabe des Geldes in einem derart engen zeitlichen und sachverhaltsmässigen Konnex zum vorangegangenen massiven Übergriff stehen, dass sich jede besonnene Person dem Willen gefügt hätte.

Zu beachten ist nun jedoch, dass das Kantonsgericht in Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Geld in der Höhe von CHF 3'200.-- der Privatklägerin allein gehört hat, teilt. Hieraus folgt, dass sich die Privatklägerin durch die Herausgabe des Geldes im diesbezüglichen Umfang selbst am Vermögen geschädigt hat. Nicht fraglich ist schliesslich, dass der Beschuldigte mit entsprechender unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Im Ergebnis erfüllt der vorliegende Sachverhalt somit den Tatbestand der Erpressung und nicht bloss denjenigen der Nötigung.

Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und in Gutheissung der diesbezüglichen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils betreffend Ziffer 2 der Anklageschrift der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB (anstelle der Nötigung gemäss Art. 181 StGB) schuldig zu sprechen.

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Tatbestand der einfachen Körperverletzung, der (mehrfachen) Tätlichkeiten sowie der versuchten Nötigung (Ziffer 1 Vorfall 2 der Zusatz-Anklageschrift)

6.1 a) In rubriziertem Anklagepunkt hat das Strafgericht den Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von allen Vorwürfen freigesprochen. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, der fragliche Vorfall im März oder April 2020 werde vom Beschuldigten bestritten, und auch das Opfer habe sich insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung nur schwammig und ausweichend hierzu geäussert. Mit der gleichen Begründung hat das Strafgericht den Beschuldigten bezüglich des ersten Vorfalls (Tätlichkeiten im Januar oder Februar 2020) freigesprochen. Demgegenüber haben die Vorderrichter den Beschuldigten in Bezug auf den dritten Vorfall vom 19. Juni 2020 wegen mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt.

b) Gegen die Freisprüche bezüglich des zweiten Vorfalls hat die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen und hierzu in ihrer Anschlussberufung ausgeführt, soweit sich die Privatklägerin vor Gericht nicht mehr so genau habe erinnern können und ihre Aussagen etwas schwammig gewesen seien, schmälere dies die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen in der Voruntersuchung nicht, sondern sei vielmehr dem Umstand zuzuschreiben, dass sich das Opfer vor Gericht augenscheinlich wieder von seiner emotionalen Abhängigkeit zum Beschuldigten habe leiten lassen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin in der Voruntersuchung sei der betreffende Sachverhalt durchaus erstellt, weshalb die entsprechenden Verurteilungen zu ergehen hätten (vgl. oben E. 2.2.a/bb).

c) Nach Ansicht des Beschuldigten ist der Sachverhalt nicht genügend erstellt, nachdem es keinerlei objektiven Beweise gebe. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Privatklägerin den angeblichen Vorfall nicht mehr beschreiben und sich nicht mehr daran erinnern können, obwohl erst wenige Monate vergangen seien. Angesichts dessen erschienen die an der Einvernahme vorn 28. Juli 2020 gemachten Aussagen der Privatklägerin ‒ im Gegensatz zu seinen eigenen Depositionen ‒ als widersprüchlich und unglaubhaft (vgl. oben E. 2.1.b/bb).

6.2 a) Gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 al. 1 und al. 6 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in ande-

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wobei der Täter u.a. von Amtes wegen verfolgt wird, wenn er der heterosexuelle Lebenspartner ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit begangen worden ist. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie beispielsweise Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 3 f. und N 35 zu Art. 123 StGB, mit Hinweisen).

b) In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB wird mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wobei der Täter u.a. von Amtes wegen verfolgt wird, wenn er die Tat wiederholt an seinem heterosexuellen Lebenspartner begeht, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit begangen worden ist. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Praxisgemäss wird eine Tätlichkeit dann angenommen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird. Subjektiv ist Vorsatz gefordert; Eventualvorsatz genügt wiederum (ANDREAS ROTH / TORNIKE KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 ff. und N 13 zu Art. 126 StGB, mit Hinweisen; BGE 134 IV 189).

c) Hinsichtlich der Definition des Tatbestandes der versuchten Nötigung ist an vorliegender Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich bereits erfolgten Erwägungen des Kantonsgerichts zu verweisen (vgl. oben E. 4.2.c zum Versuch und E. 5.2.a zur Nötigung).

6.3 Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen:

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht

a) Die Privatklägerin hat anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. Juli 2020, in welcher sie zum dritten Vorfall vom 19./20. Juni 2020 befragt worden ist, spontan von sich aus erwähnt, es sei nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Vielmehr sei es jetzt schon das dritte Mal, seit der Beschuldigte im Dezember 2019 entlassen worden sei, dass er sie geschlagen habe. Sie habe sogar noch unter ihrem rechten Auge einen Fleck, der vom letzten Mal geblieben sei (act. 293).

Anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 28. Juli 2020 hat die Privatklägerin zum in casu zu beurteilenden zweiten Vorfall sodann ausgeführt, es sei an einem Samstag am Abend passiert. Zunächst hätten sie zusammen gegessen und diskutiert, danach sei es zum Streit gekommen, weil dem Beschuldigten nichts gepasst habe. Er sei dann aufgestanden, habe die Gabel auf den Teller geworfen und sie geohrfeigt. Nachdem sie aufgestanden sei, habe er sie wiederholt geschlagen und an den Haaren gerissen. Zudem habe er sie gezwickt. Er habe sie richtig fest mit den Fäusten auf den Oberschenkel und ihre Hüften geschlagen. Er habe ihr auch mit der Faust auf das Auge geschlagen, welches danach ganz blau gewesen sei. Ausserdem habe er sie wieder gewürgt sowie auf ihr rechtes Bein geschlagen. Er habe sie vom Sofa geworfen und auf den Boden gedrückt. Sie habe Atemprobleme gehabt und kaum noch laufen können. Sie habe versucht, auf den Balkon zu flüchten. Dabei habe sie sich am Vorhang festgehalten, wobei er sie so fest gezogen habe, dass die Vorhangstange heruntergefallen sei. Irgendwann habe sie es geschafft, auf den Balkon zu gehen. Dort habe sie ihren Vater anrufen können, welcher in der Folge zu ihr gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte nicht mehr in der Wohnung gewesen. Später am Abend nach einem Telefongespräch mit der Stiefmutter des Beschuldigten sei sie dann einverstanden gewesen, zu seiner Familie in den Kanton P.____ zu fahren, wo sie die Nacht verbracht habe. Der Beschuldigte habe sie mehrfach mit der flachen Hand auf die linke und die rechte Wange geschlagen, mit der rechten Hand an den Haaren gerissen, mehrfach in ihre Oberarme gezwickt, mit der Faust mehrfach auf ihren rechten Oberschenkel und das Schienbein geschlagen bzw. getreten, ebenso mit der Faust mehrfach auf ihren Oberkörper sowie einmal auf ihr rechtes Auge geschlagen und sie mit der rechten Hand ca. fünf Sekunden gewürgt. Sie sei trotz der zahlreichen Hämatome am Auge, an den Armen, am Hals, am Oberschenkel sowie am Schienbein nicht zu einem Arzt gegangen, weil sie sich geschämt habe. Sie sei erst nach dem dritten Vorfall bereit gewesen, die Polizei zu verständigen, weil sie zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass seine Beteuerungen, ihr nichts

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr anzutun, bloss leere Versprechungen gewesen seien (act. 335 ff.). Als sie bei seiner Familie im P.____ gewesen seien, sei er auf dem Boden gesessen und habe mit der Hand eine Bewegung gemacht, als wolle er sie schlagen. Er habe ihr gedroht und zu ihr gesagt, sie solle nicht zu viel reden, sonst würde er "ihr die Fresse polieren" (act. 343).

Vor dem Strafgericht hat die Privatklägerin angesprochen auf weitere Vorfälle im Jahre 2020 angegeben, sie könne sich nicht mehr erinnern (act. S. 333).

b) Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme vom 5. August 2020 sämtliche Vorwürfe bestritten und in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Depositionen der Privatklägerin würden allesamt nicht stimmen (act. 403 f.).

Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, er habe die Privatklägerin anlässlich des dritten Vorfalls gebissen, gezwickt und mit der Faust auf das Schienbein geschlagen; gewürgt habe er sie jedoch nicht. Es stimme aber nicht, dass es im Jahr 2020 noch mehr Vorfälle gegeben habe (act. S. 337).

Vor dem Kantonsgericht bestätigt der Beschuldigte den dritten Vorfall vom 19. Juni 2020, behauptet aber gleichzeitig, dass dies der einzige Übergriff im Jahre 2020 gewesen sei (Protokoll KG S. 12).

c) Der zuständige Sozialarbeiter der Einwohnergemeinde X.____ hat bei einem Telefonat vom 22. Juni 2020 mit dem verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten berichtet, dass ihm die Privatklägerin anlässlich eines gleichentags stattgefundenen Beratungsgesprächs erzählt habe, der Beschuldigte sei ihr gegenüber seit seiner Haftentlassung bereits zum dritten Mal gewalttätig worden (act. S 43).

d) Im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung verbleibt nach Ansicht des Kantonsgerichts wiederum kein Raum, an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Juli 2020 zu zweifeln. Diese zeitnahen Ausführungen erweisen sich als authentisch, lebensnah, detailreich und widerspruchsfrei, sind gekennzeichnet durch zahlreiche Realkriterien und abermals eingebettet in das Gesamtbild des im Zusammenhang mit dem Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erstellten Sachverhalts sowie auch desjenigen, wel-

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht cher im Konnex mit dem Tatbestand der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Ziffer 1 dritter Vorfall der Zusatz-Anklageschrift steht und vom Beschuldigten nicht bestritten wird. Gestützt werden diese Aussagen ausserdem durch diejenigen anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2020 sowie durch die Schilderungen des zuständigen Sozialarbeiters vom 22. Juni 2020. Ferner ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorwürfe nicht der Realität entsprechen sollten bzw. warum die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Vielmehr ist aktenkundig, dass die Privatklägerin die Polizei jeweils erst nach schwerwiegenden oder dann erst nach wiederholten Übergriffen seitens des Beschuldigten verständigt hat bzw. durch ihre Schwester hat verständigen lassen, um dann aber immer wieder ihre eigenen Schilderungen im Verlaufe des Strafverfahrens zu Gunsten des Beschuldigten abzuschwächen. Insofern sind ihre sogenannt schwammigen Aussagen vor dem Strafgericht denn auch nicht entlastend für den Beschuldigten zu werten, sondern entsprechen lediglich ihrem Aussagemuster, den Beschuldigten im Hinblick auf eine allfällige Versöhnung zu schützen. Der Beschuldigte seinerseits vermag nichts zu seiner Entlastung vorzubringen als eine generelle und angesichts der übrigen erstellten Sachverhalte in dieser pauschalen Form unglaubhaften Bestreitung der Vorwürfe.

Demnach gilt der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt, womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an einem Samstagabend im März oder April 2020 im Rahmen eines Streites mehrfach mit der flachen Hand auf die linke und die rechte Wange geschlagen, mit der rechten Hand an den Haaren gerissen, mehrfach in ihre Oberarme gezwickt, mit der Faust mehrfach auf ihren rechten Oberschenkel und das Schienbein geschlagen bzw. getreten, ebenso mit der Faust mehrfach auf ihren Oberkörper sowie einmal auf ihr rechtes Auge geschlagen und sie mit der rechten Hand ca. fünf Sekunden gewürgt hat. Dabei hat die Privatklägerin zahlreiche Hämatome am Auge, an den Armen, am Hals, am Oberschenkel sowie am Schienbein und an den Seiten ihres Oberkörpers erlitten. Als nicht erstellt erachtet das Kantonsgericht hingegen den Sachverhalt bezüglich der Anklage der versuchten Nötigung. Hierzu ist zu bemerken, dass dieser Vorwurf von der Privatklägerin in den Einvernahmen lediglich einmal und auch nur beiläufig erwähnt wird und ansonsten aktenmässig keine weitere Stütze findet, was unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" nicht ausreicht, um als rechtsgenüglich erwiesen zu gelten.

6.4 Gestützt auf den vorgängig definierten Sachverhalt ist zu erkennen, dass die geschilderten Tathandlungen allesamt zweifellos eine Überschreitung des allgemein üblichen und gesell-

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaftlich geduldeten Masses einer Einwirkung auf den Körper eines anderen darstellen, womit sie jedenfalls als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gehandelt hat, bedarf keiner Erörterung.

Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit dem Schlag auf das Auge der Privatklägerin zumindest eventualvorsätzlich auch eine weitergehende Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung in Kauf genommen hat. Praxisgemäss ist im Gegensatz zur blossen Tätlichkeit nach Art. 126 StGB, welche dann vorliegt, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, die körperliche Integrität gemäss Art. 123 StGB dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie beispielsweise Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. In concreto ist festzustellen, dass ein Auge bekanntermassen ein überaus empfindliches Organ ist und eine Verletzung dieses Organs bzw. ein Hämatom im Bereiche eines Auges sehr rasch einer Behandlung oder dann zumindest einer längerdauernden Heilungszeit bedarf. So ist in casu davon auszugehen, dass Spuren dieser Misshandlung sogar noch anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2020 und damit zwei bis drei Monate nach den Geschehnissen sichtbar gewesen sind (act. 293).

Sowohl beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung als auch bei demjenigen der Tätlichkeiten handelt es sich im Übrigen um Offizialdelikte, nachdem der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt der heterosexuelle Lebenspartner des Opfers gewesen ist, beide zusammen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, und der Täter gegenüber der Privatklägerin wiederholt Tätlichkeiten begangen hat. Infolgedessen ist ‒ soweit dies fraglich sein sollte ‒ zur strafrechtlichen Verfolgung der Taten das Vorliegen eines Strafantrags nicht vorausgesetzt gewesen.

Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und dementsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils in Bezug auf Ziffer 1 Vorfall 2 der Zusatz-Anklageschrift der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu erklären. Demgegenüber ist der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung zu bestätigen.

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7. Strafzumessung

7.1 Theoretische Erwägungen

a) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

b) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (HANS WIPRÄCHTIGER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (WIPRÄCHTIGER / KELLER, a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).

c) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1).

d) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2).

e) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwenden-

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).

f) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

g) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). h) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). i) Gelangt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf 180 Strafeinheiten oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1).

j) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (WIPRÄCHTIGER / KELLER, a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB).

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Konkrete Erwägungen

a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten zu verurteilen, wobei diese zu Gunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme aufzuschieben sei (vgl. Rechtsbegehren) bzw. es erscheine eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 20 bis 25 Monaten als angemessen, wobei eine teilbedingte Strafe auszusprechen sei (vgl. oben E. 2.1.a/cc). Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafmasses auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten, eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu jeweils CHF 10.-- sowie eine Busse von CHF 1'000.-- (vgl. oben E. 2.2.a/cc).

b) Aus der Tatsache, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Strafmass beanstanden, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Da gemäss Art. 408 StPO die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche ersetzt, ist auf die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht weiter einzugehen. Das Berufungsgericht hat ohnehin die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen und muss sich auch nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2).

c) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte ‒ neben dem im vorliegenden Urteil zu bestätigenden Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie den zusätzlich erfolgten Verurteilungen wegen Erpressung (anstelle von Nötigung), einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten ‒ bereits vom Strafgericht der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt worden ist. Diese Schuldsprüche sind vom Kantonsgericht mangels Anfechtung nicht zu überprüfen. Gestützt auf die genannten Verurteilungen hat das Kantonsgericht hingegen nunmehr eine bundesrechtskonforme Strafzumessung vorzunehmen. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. Nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Umstand, wonach die strafbaren Handlungen teilweise nicht zum Erfolg geführt haben, strafmildernd berücksichtigen. Ebenfalls strafmildernd in Bedacht zu

Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht ziehen ist die gutachterliche Feststellung, wonach der Beschuldigte infolge seiner dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen Störungsanteile und seiner psychopathischen Persönlichkeitsmerkmale bei sämtlichen ihm vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin in seiner Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) beeinträchtigt gewesen ist, wobei die hieraus ableitbare Verminderung der Schuldfähigkeit als leichtgradig bis höchstens mittelgradig eingeschätzt wird (act. 533).

d) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist die vorsätzliche Tötung den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB von fünf Jahren Freiheitsstrafe am unteren bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe am oberen Ende. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen, da auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu überschreiten. Zu beachten ist auf der anderen Seite jedoch, dass es lediglich beim Versuch geblieben ist, weshalb gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB die Möglichkeit besteht, diesen Strafrahmen zu unterschreiten. Für die versuchte vorsätzliche Tötung ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen die Erpressung mit einem abstrakten Strafrahmen, welcher von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren reicht (Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), die einfache Körperverletzung mit einem abstrakten Strafrahmen von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren (Art. 123 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), die mehrfachen Tätlichkeiten, welche mit einer Busse bis maximal CHF 10'000.-- bedroht sind (Art. 126 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB), der mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, welcher ebenfalls mit einer Busse bis maximal CHF 10'000.-- bedroht ist (Art. 292 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB), die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche gleichermassen mit einer Busse bis maximal CHF 10'000.-- bedroht ist (Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 26 BetmG sowie Art. 106 StGB) sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche teilweise mit Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG) und teilweise mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) zu sanktionieren ist.

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e) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten, dass dieser besonders verwerflich und rücksichtslos gehandelt hat, indem er aus nichtigem Anlass aus einem alltäglichen Streit heraus seine Lebenspartnerin und Mutter seines drei Wochen davor geborenen Kindes trotz deren besonderen Verletzlichkeit über mehrere Minuten hinweg mehrfach und dermassen heftig gewürgt hat, dass sich diese in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat. Entlastend zu berücksichtigen ist, dass der Tatbestand im Versuchsstadium steckengeblieben ist, wobei sich auf der anderen Seite wiederum relativierend auswirkt, dass es sich um einen vollendeten Versuch handelt und der Beschuldigte nichts Wesentliches für das Ausbleiben des Erfolgs beigetragen hat, dies vielmehr dem Zufall überlassen gewesen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten fällt weiter ins Gewicht, dass die durch den Übergriff erlittenen Verletzungen offenbar innerhalb kurzer Zeit folgenlos abgeheilt sind. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als mittelschwer im unteren Bereich ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Handeln anzulasten, was leicht zu seinen Gunsten zu werten ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei sämtlichen ihm vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist, woraus eine leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit abzuleiten ist. Die subjektive Schwere der Tat vermag somit das objektive Tatverschulden in erheblicher Weise zu relativieren und rechtfertigt im Ergebnis auch die Unterschreitung des abstrakten Strafrahmens. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung als noch leicht zu qualifizieren, was in concreto zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass angesichts des Tatvorwurfs trotz der hypothetischen Möglichkeit, auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen zu können (Art. 48a Abs. 2 StGB), ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt.

f) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Erpressung berücksichtigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten, dass sich dieser ‒ unmittelbar nachdem er die Privatklägerin durch die Würgehandlungen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat ‒ auf beschämende Art und Weise die Angst des Opfers vor weiteren Übergriffen zunutze gemacht und von diesem einen im vorliegenden Kontext nicht unerhebli-

Seite 39 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Geldbetrag von CHF 3'200.-- abgenötigt hat. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als mittelschwer im unteren Bereich ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Hande

460 2021 184 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.02.2022 460 2021 184 (460 21 184) — Swissrulings