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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.02.2022 460 2021 146 (460 21 146)

15. Februar 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,930 Wörter·~1h 5min·1

Zusammenfassung

Diebstahl etc.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Februar 2022 (460 21 146) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Diebstahl etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Beat Hersberger, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

E.____AG, vertreten durch F.____, Privatklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff, Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern, Beschuldigter

B.____, vertreten durch Advokatin Miriam Riegger, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel, Beschuldigter

C.____, vertreten durch Advokatin Jessica Baltzer, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel, Beschuldigte

D.____, vertreten durch Advokatin Nadja Burkhardt, Frankfurt-Strasse 14, 4053 Basel, Beschuldigte

Gegenstand Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Februar 2021

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 18. Februar 2021 wurde A.____ des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde A.____ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). A.____ wurde zudem in Anwendung von Art. 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Es wurde angeordnet, dass die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wird (Dispositiv-Ziffer 3).

B.____ wurde ebenfalls des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Zudem wurde B.____ gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; SR 812.121) der Widerhandlung im Sinne des Eigenkonsums schuldig erklärt. Gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG wurde aber von einer Bestrafung abgesehen (Dispositiv-Ziffer 4). Des Weiteren wurde B.____ von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 5). Sodann wurde auch B.____ in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen, wobei kein Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet wurde (Dispositiv-Ziffer 6).

Ferner wurde C.____ des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer 7). Demgegenüber wurde C.____ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 8). C.____ wurde zudem in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Es wurde angeordnet, dass die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wird (Dispositiv-Ziffer 9).

Schliesslich wurde D.____ des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 9. Mai 2020 bis zum 18. Februar 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 286 Tagen, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer 10). Hingegen wurde D.____ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 11). Überdies wurde D.____ in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen, wobei kein Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet wurde (Dispositiv- Ziffer 12).

3 von 81 Darüber hinaus entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahmegüter, wobei teils eine Anrechnung des beschlagnahmten Bargelds an die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 13), teils ein Einzug gemäss Art. 69 StGB zur Verwertung bzw. Vernichtung (Dispositiv-Ziffer 14), teils ein Verbleib bei den Akten (Dispositiv-Ziffer 15) sowie teils ein Einzug zur Vernichtung nach Rechtskraft des Urteils (Dispositiv-Ziffer 16) angeordnet wurde. Überdies wurde die Schadenersatzforderung der E.____AG (nachfolgend: Privatklägerin) in der Höhe von Fr. 6‘500.-- auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 17).

Die Gerichtsgebühr der Vorinstanz wurde auf Fr. 16'000.-- festgelegt, wobei sie in Bezug auf die Beschuldigten zu je einem Viertel aufgeteilt wurde (Dispositiv-Ziffer 22). So wurden dem Beschuldigten A.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 des Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312) die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6‘344.25, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 994.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) von Fr. 1‘350.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, auferlegt (Dispositiv- Ziffer 23). Dem Beschuldigten B.____ wurden gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von total Fr. 7‘179.25 auferlegt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘329.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- (Dispositiv-Ziffer 24). Der Beschuldigten C.____ wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6‘560.25, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 914.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.--, den Kosten des Personenwagens Ford Focus in Höhe von Fr. 796.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, auferlegt, wobei eine Anrechnung des allfälligen Erlöses der Verwertung an die Abstellkosten des Personenwagens angeordnet wurde (Dispositiv-Ziffer 25). Der Beschuldigten D.____ schliesslich wurden gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von total Fr. 13‘744.60 auferlegt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘364.25, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.--, den Kosten des Hundes „Lady“ von Fr. 7‘530.35 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, wobei das eingezogene Bargeld von £ 2‘150.-- an die Verfahrenskosten angerechnet wurde (Dispositiv-Ziffer 26).

Zu guter Letzt sprach das Strafgericht den amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten die nachstehenden Entschädigungen zu, dies jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer sowie unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten: Advokat Martin Lutz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.____: Fr. 18‘674.25 (Dispositiv-Ziffer 18); Advokatin Miriam Riegger, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.____: Fr. 18‘904.65 (Dispositiv- Ziffer 20); Advokatin Jessica Baltzer, amtliche Verteidigerin der Beschuldigten C.____: Fr. 19‘110.05 (Dispositiv-Ziffer 21); Advokatin Nadja Burkhardt, amtliche Verteidigerin der Beschuldigten D.____: Fr. 18‘644.55 (Dispositiv-Ziffer 21).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 26. Februar 2021 in Bezug auf

4 von 81 alle vier Beschuldigten die Berufung angemeldet (act. S 1099-1005). Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 hat die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), sodann ihre Berufungserklärung übermittelt.

Ursprünglich hat auch der Beschuldigte A.____ mit Eingabe vom 4. März 2021 die Berufung angemeldet (act. S 1107), diese jedoch mit Schreiben vom 8. März 2021 zurückgezogen (act. S 1111). Ebenso hat die Beschuldigte D.____ mit Eingabe vom 3. März 2021 die Berufung angemeldet (act. S 1113), diese jedoch mit Schreiben vom 15. April 2021 wieder zurückgezogen (act. S 1117). Hingegen ist namens der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten D.____, Advokatin Nadja Burkhardt, am 18. Juni 2021 separat Beschwerde gegen die Festlegung der Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 21 des Urteils des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 erhoben worden (vgl. separates Beschwerdeverfahren 470 21 151).

C. Mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2021 wurde das Gesuch des Beschuldigten A.____ vom 11. Juni 2021, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, abgewiesen.

D. In ihrer Berufungserklärung vom 25. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) es seien in Abänderung der entsprechenden Dispositiv-Ziffern des strafgerichtlichen Urteils die Beschuldigten gemäss Anklage wegen Diebstahls (einschliesslich betreffend die Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 69‘872.-- und Tabbert Cellini 750 HTD im Wert von Fr. 118‘020.--), mehrfacher Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen, wobei B.____ zusätzlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu erklären sei; (2.) den Schuldsprüchen entsprechend sei A.____ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten, B.____ zu einer solchen von 3 Jahren und 2 Monaten, C.____ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie D.____ zu einer solchen von 3 Jahren und 2 Monaten zu verurteilen; (3.) des Weiteren sei in Abänderung des vorinstanzlichen Erkenntnisses gegen die Beschuldigten eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren zu verhängen, wobei die Landesverweisungen mit Ausnahme bei C.____ im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen seien. Zudem stellte die Staatsanwaltschaft den Verfahrensantrag, es seien ihr eine Kopie des Protokolls sowie die Tonaufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Einsichtnahme zuzustellen. Endlich brachte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag vor, es seien die vom Strafgericht als unverwertbar angesehenen und aus dem Recht gewiesenen Einvernahmen von G.____, geboren am xxx, und von H.____, geboren am yyy (act. 2755- 2899), wieder zu den Akten zu nehmen und als verwertbar zu erklären.

E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Juli 2021 wurde unter anderem Advokat Martin Lutz per sofort aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.____ entlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschuldigte A.____ neu Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff als Wahlverteidiger mandatiert hat. Des Weiteren wurde der Staatsanwaltschaft sowie sämtlichen Beschuldigten eine Kopie des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einschliesslich der Tonaufzeichnung zugestellt.

F. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 16. Juli 2021 wurde dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.____, Advokat Martin Lutz, für seine Bemühungen

5 von 81 vom 22. Februar 2021 bis zum 25. Juni 2021 ein Honorar von Fr. 1‘245.60 (inkl. Auslagen von Fr. 61.60) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von Fr. 95.90, somit insgesamt Fr. 1‘341.50, aus der Gerichtskasse entrichtet.

G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. August 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass die Beschuldigten und die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben.

H. Sodann wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Oktober 2021 der Beschuldigten C.____ auf ihr Gesuch vom 10. August 2021 hin die amtliche Verteidigung mit Advokatin Jessica Baltzer für das Rechtsmittelverfahren bewilligt.

I. Der Beschuldigte A.____ stellte in seiner Berufungsantwort vom 22. November 2021 die Rechtsbegehren, (1.) es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen; (2.) es sei der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und A.____ sei nach der Berufungsverhandlung umgehend aus der Haft zu entlassen; (3.) es sei der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen; (4.) es sei, wie bereits mit Eingaben vom 20. September 2021 und 20. Oktober 2021 beantragt, A.____ für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren; (5.) es sei die vorliegende Eingabe zu den Akten zu nehmen; (6.) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

J. Die Beschuldigten B.____, C.____ und D.____ beantragten in ihren Berufungsantworten vom 10. November 2021, 27. Oktober 2021 und 20. Oktober 2021, (1.) es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen; (2.) es sei das Urteil der Vorderrichter zu bestätigen; (3.) der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft sei ebenfalls abzuweisen; (4.) alles unter o/e-Kostenfolge. Dabei begehrte die Beschuldigte D.____ zusätzlich, es sei ihr für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.

K. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 1. Dezember 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass innert der mit Verfügung vom 17. November 2021 angesetzten nicht erstreckbaren Frist seitens der Beschuldigten B.____, C.____ und D.____ kein begründeter Gegenbericht zur Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der mündlichen Berufungsverhandlung eingegangen ist. Folgerichtig wurden die genannten Beschuldigten vom persönlichen Erscheinen vor Kantonsgericht dispensiert. Ebenso wurde mit erwähnter Verfügung entschieden, dass der zuständige Spruchkörper anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung über den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gemäss Berufungserklärung vom 25. Juni 2021, wonach die vom Strafgericht als unverwertbar angesehenen und aus dem Recht gewiesenen Einvernahmen von G.____ und H.____ wieder zu den Akten zu nehmen und als verwertbar zu erklären seien, befinden wird. Mit nämlicher Verfügung wurde dem Beschuldigten A.____ auf seine Gesuche vom 20. September 2021 und 20. Oktober 2021 hin die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff bewilligt. Ebenso wurde dem Beschuldigten B.____ seinem Antrag vom 20. Oktober 2021 entsprechend die amtliche Verteidigung mit Advokatin Miriam Riegger für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. In gleicher Weise wurde der Beschuldigten D.____ auf ihr Gesuch vom

6 von 81 20. Oktober 2021 hin die amtliche Verteidigung mit Advokatin Nadja Burkhardt für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Schliesslich wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte A.____ und sein Verteidiger sowie die Rechtsvertreterinnen der Beschuldigten B.____, C.____ und D.____ zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen.

L. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde unter Hinweis auf die Eingabe von Advokatin Miriam Riegger vom 8. Dezember 2021 die britische Botschaft in Bern ersucht, dem Kantonsgericht bis zum 7. Januar 2022 mitzuteilen, ob das Ableben von B.____ bestätigt werden kann, und ob der allfällige Todeszeitpunkt bekannt ist. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 (den Parteien mit Verfügung vom 11. Januar 2022 zur Kenntnisnahme gebracht) teilte die britische Botschaft mit, das Ableben von B.____ könne nicht bestätigt werden.

M. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 15. Dezember 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass die gegenüber dem Beschuldigten A.____ mit kantonsgerichtlichem Entscheid vom 22. Juni 2021 bestätigte Haft für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens Geltung hat, vorbehältlich einer anderslautenden Entscheidung im Rahmen eines allfälligen neuerlichen Haftentlassungsgesuchs.

N. Anlässlich der vom 14. bis zum 15. Februar 2022 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Staatsanwältin Nicole Wolf, der Beschuldigte A.____ mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff, die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.____, Advokatin Miriam Riegger, die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten C.____, Advokatin Jessica Baltzer, sowie die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten D.____, Advokatin Nadja Burkhardt. Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 ff.). Der Beschuldigte A.____ wird sowohl zu seiner Person als auch zur Sache eingehend befragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 ff.).

Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht die Staatsanwaltschaft zulässige Rügegründe geltend. Ihre Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

7 von 81 Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 der Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2021 zugestellt worden ist (act. S 661). Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 26. Februar 2021 (act. S 1099-1105) hat die Staatsanwaltschaft die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2021 zugestellt (act. S 825), und mit Datum vom 25. Juni 2021 hat die Anklagebehörde die Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Staatsanwaltschaft die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich mit Blick auf die seitens der Staatsanwaltschaft vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht betreffend die Beschuldigten A.____, B.____ und D.____ gestellten Strafanträge von jeweils über 3 Jahren Freiheitsstrafe die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a und lit. b des Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Es ist demnach auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.

II. Gegenstand der Berufungen 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es liegt einzig eine Berufung der Staatsanwaltschaft vor. Demgegenüber haben sämtliche Beschuldigten sowie die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2021 ist vorliegend das Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 grundsätzlich vollständig angefochten. Nicht mehr bestritten und daher in Anwendung von Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 437 Abs. 2 StPO bereits per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die folgenden Teile des vorinstanzlichen Urteils: der Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffern 1, 4, 7 und 10); der Schuldspruch betreffend B.____ wegen Widerhandlung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Sinne des Eigenkonsums, wobei gestützt auf Art. 19a Ziff. 2 BetmG von einer Bestrafung abgesehen wird (Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 4); die Nicht-Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) bei C.____ (Dispositiv-Ziffer 9 Satz 2); die Anordnungen der Vorinstanz betreffend die Beschlagnahmegüter (Dispositiv- Ziffern 13-16); der Verweis der Schadenersatzforderung der Privatklägerin in Höhe von Fr. 6‘500.-- auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 17); die Festsetzung der Höhe der Entschädigungen an die amtlichen Verteidigungen (Dispositiv-Ziffern 18-20), mit Ausnahme der Festlegung des Honorars an Advokatin Nadja Burkhardt, welche separat mit Beschwerde angefochten wird (vgl. separates Beschwerdeverfahren 470 21 151); sowie die Anordnungen der Vorderrichter über die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschuldigten (Dispositiv-Ziffern 22-26).

2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der

8 von 81 eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Massgabe der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft entweder bestätigen oder zu Lasten der Beschuldigten verschärfen.

3. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle grundsätzlich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen.

III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Vorfragen und Beweis- bzw. Verfahrensanträge 1.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G.____ und H.____ 1.1.1 Das Strafgericht führte auf S. 4-6 des angefochtenen Urteils aus, die vier Beschuldigten sowie die beiden Jugendlichen, G.____ und H.____, Töchter der Beschuldigten B.____ und D.____, seien zusammen am 9. Mai 2020 festgenommen worden. Danach seien die Verfahren gegen die beiden Jugendlichen separat durch die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) geführt worden, wobei G.____ viermal und H.____ zweimal einvernommen worden sei. Vorliegend seien die Teilnahmerechte der Beschuldigten und ihrer Verteidigungen gemäss Art. 147 StPO verletzt worden, da weder den Beschuldigten noch den Verteidigungen die Teilnahme an den Einvernahmen der minderjährigen G.____ und H.____ gewährt worden sei, obwohl die Verfahren gegen alle diese Personen wegen Mittäterschaft eröffnet worden seien. Zudem sei der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletzt worden, denn die beiden Jugendlichen seien nach Grossbritannien zurückgeschickt worden, bevor gegenüber den vier Beschuldigten Anklage erhoben worden sei; aus diesem Grund sowie aufgrund der Corona-Massnahmen komme die nachträgliche Wiederholung dieser Beweiserhebungen nicht mehr in Betracht. Schliesslich habe die Jugendanwaltschaft auch die Bestimmungen über den Beizug einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 24 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1) verletzt, da die Verfahren gegen die beiden Jugendlichen offenbar ohne Beizug einer Verteidigung durchgeführt und abgeschlossen worden seien. Aus den genannten Gründen erklärte die Vorinstanz die Einvernahmen der jugendlichen G.____ und H.____ (act. 2755-2899) als unverwertbar und wies diese aus dem Recht (vgl. angefochtenes Urteil, a.a.O.).

1.1.2 Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Berufungserklärung vom 25. Juni 2021 wie auch in ihrer Berufungsbegründung vom 16. September 2021 den Beweisantrag, es seien die vom

9 von 81 Strafgericht als unverwertbar angesehenen und aus dem Recht gewiesenen Einvernahmen von G.____, geboren am xxx, und H.____, geboren am yyy (act. 2755-2899), wieder zu den Akten zu nehmen. Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft zunächst aus, es seien einerseits Strafverfahren gegen die Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und andererseits gegen G.____ und H.____ durch die Jugendanwaltschaft geführt worden. Bekanntlich gelte aber der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 StPO in getrennt geführten Verfahren gegen andere Mitbeschuldigte nicht. Darum könnten die Beschuldigten und ihre Verteidigungen keinen Anspruch auf Teilnahme an den durch die Jugendanwaltschaft durchgeführten Einvernahmen von G.____ und H.____ erheben. Angesichts dessen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Teilnahmerechte der Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO nicht verletzt worden. Ebenso wenig liege eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs der Beschuldigten vor, da in casu ausreichend kompensierende Faktoren, welche die streitigen Aussagen auch ohne Konfrontation verwertbar machten, vorhanden seien. So stellten die Aussagen von G.____, welche auch den bisher nicht geständigen A.____ belasteten, lediglich ein Indiz für dessen Beteiligung an den vorgeworfenen Taten dar. Denn es seien alle Beschuldigten in flagranti am Tatort bei der Begehung eines Diebstahls erwischt worden. Des Weiteren hätten die übrigen Beschuldigten angegeben, dass der Beschuldigte A.____ vom Tatplan gewusst habe und überdies anlässlich des am Tag vor dem Diebstahl stattgefundenen Augenscheins vor Ort ebenfalls dabei gewesen sei. Somit handle es sich bei den Aussagen von G.____ und H.____ keineswegs um das einzige ausschlaggebende Beweismittel für die Beteiligung des Beschuldigten A.____ an den Taten. Des Weiteren sei im Zusammenhang mit dem Konfrontationsanspruch auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend das Stellen von Anträgen zu beachten, wonach unter gewissen Umständen auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen verzichtet werden könne. Vorliegend habe der Beschuldigte A.____ bzw. dessen vormaliger Verteidiger erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2021 geltend gemacht, die Aussagen von G.____ und H.____ dürften mangels Konfrontation nicht verwertet werden, währenddem er im Wissen darum, dass die beiden Jugendlichen bereits am 11. Juni 2020 wieder in ihre Heimat geschickt worden seien, weder im Vorverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht einen Antrag auf Durchführung einer entsprechenden Konfrontationseinvernahme gestellt habe. Die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) veranlasste Rückschaffung von G.____ und H.____ in ihr Heimatland sei mit Blick auf das Kindeswohl und aufgrund der Tatsache, dass sich die Eltern der Beiden in Untersuchungshaft befunden hätten, angezeigt gewesen und habe durch die Staatsanwaltschaft nicht verhindert werden können. Darum liege nach Ansicht der Staatsanwaltschaft keine offensichtliche Unverwertbarkeit der fraglichen Einvernahmen von G.____ und H.____ im vorliegenden Strafverfahren vor und diese hätten demensprechend als Bestandteil bei den Akten zu bleiben. Was schliesslich die angebliche Verletzung der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren betreffe, so sei G.____ noch am 9. Mai 2020 im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme ohne Beisein eines Verteidigers befragt worden. Diese Einvernahme habe jedoch kurz nach der erfolgten Verhaftung stattgefunden, weshalb der Beizug eines Verteidigers auch nicht notwendig gewesen sei. Bereits anlässlich der Hafteröffnung am 10. Mai 2020 sei für G.____ offensichtlich eine notwendige Verteidigung bestellt worden. Aus welchen Gründen die bereits bestellte Verteidigung an der Einvernahme nicht teilgenommen habe, sei zwar aus dem Einvernahmeprotokoll nicht ersichtlich, es sei jedoch davon auszugehen, dass die Verteidigung

10 von 81 auf die Teilnahme an der Einvernahme verzichtet habe. Auch H.____ sei am 9. Mai 2020 durch die Polizei befragt worden. Da sie zum Tatzeitpunkt noch nicht 12 Jahre alt gewesen sei, sei sie nach der ersten Befragung aus der Haft entlassen und in einem Kinderheim untergebracht worden. Somit habe auch kein Anlass dazu bestanden, für sie eine notwendige Verteidigung beizuziehen. Angesichts dessen seien die Bestimmungen über den Beizug einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 24 lit. c JStPO nicht verletzt worden (vgl. S. 4 und 6 der Berufungserklärung sowie S. 12-16 der Berufungsbegründung).

Im Rahmen ihres Parteivortrages vor dem Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass sich selbst eine Verletzung von Art. 24 lit. c JStPO nicht auf das Strafverfahren gegen die erwachsenen Beschuldigten auswirken würde (vgl. S. 1 des Plädoyers).

1.1.3.1 Der Beschuldigte A.____ nimmt in seiner Berufungsantwort vom 22. November 2021 zum oben dargestellten Beweisantrag der Staatsanwaltschaft dahingehend Stellung, dass im vorliegenden Fall beide Jugendlichen bereits vor der ersten Einvernahme die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung erfüllt hätten, was der Jugendanwaltschaft auch bekannt gewesen sei. So seien die Jugendlichen zu Delikten befragt worden, in welche sowohl deren Eltern als auch weitere Verwandte involviert erschienen seien (Interessenskonflikt). Sodann sei bereits vor der Ersteinvernahme bekannt gewesen, dass die Jugendlichen der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen seien und überdies unter psychischen Beeinträchtigungen gelitten hätten. Folglich hätte zwingend vor der ersten Einvernahme eine notwendige Verteidigung bestellt werden müssen, weshalb die Aussagen der Jugendlichen unverwertbar und der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen sei (vgl. S. 8 der Berufungsantwort).

1.1.3.2 Auch der Beschuldigte B.____ erwidert in seiner Berufungsantwort vom 10. November 2021, die jugendlichen Beschuldigten seien nach der Anhaltung zeitgleich wie die erwachsenen Beschuldigten erstmals zur Sache einvernommen worden. Danach seien weitere Einvernahmen der beiden Jugendlichen erfolgt, bis diese am 11. Juni 2020 nach Grossbritannien ausgeschafft worden seien. Erst mit der Schlussmitteilung und der vollständigen Akteneinsicht seien die diversen Aussagen von G.____ bekannt geworden. Eine Konfrontationseinvernahme sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durchführbar gewesen. Insofern habe sich auch ein entsprechender Antrag seitens der Verteidigung von B.____ erübrigt. Bereits in der ersten Einvernahme seien den beiden Kindern des Beschuldigten B.____ Delikte von grosser Tragweite vorgehalten worden, so dass schon zu diesem Zeitpunkt ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat als möglich erschienen sei. Ausserdem seien die beiden Kinder zu Delikten befragt worden, welche im direkten Zusammenhang mit deren Eltern und Verwandten gestanden seien. Das Verfahren habe aufgrund der zahlreichen beschuldigten Personen und der diversen rechtlichen Fragestelllungen bereits zu Beginn eine besondere Komplexität aufgewiesen. Die Strafbehörden hätten zu diesem Zeitpunkt ebenso Kenntnis davon gehabt, dass die jugendlichen Beschuldigten der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und psychisch angeschlagen gewesen seien. Damit seien bei beiden jugendlichen Beschuldigten sämtliche Gründe für den Beizug einer notwendigen Verteidigung schon zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme vorgelegen. Infolgedessen seien die Aussagen der Jugendlichen unverwertbar und der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort).

11 von 81 1.1.3.3 Die Beschuldigte C.____ führt in ihrer Berufungsantwort vom 27. Oktober 2021 zum Beweisantrag der Staatsanwaltschaft ins Feld, die beiden Kinder seien mit massiven Vorhalten konfrontiert worden, welche einen Freiheitsentzug mit hoher Wahrscheinlichkeit hätten erwarten lassen. Es wäre die Aufgabe der Jugendanwaltschaft gewesen, eine Verteidigung für die Jugendlichen sicherzustellen, umso mehr es sich um einen Haftfall gehandelt habe. G.____ sei bis zum 11. Juni 2020 in Haft und H.____ nach zwei Tagen vorläufiger Festnahme bis zum 11. Juni 2020 in einem Kinderheim untergebracht gewesen. Es frage sich, warum die Jugendanwaltschaft derart elementare Verfahrensrechte der jugendlichen Beschuldigten verletzt habe. Die jugendlichen Beschuldigten seien bereits vier Wochen nach der Anhaltung der Gruppe, am 11. Juni 2020, in ihr Heimatland überführt worden. Sie seien ab diesem Zeitpunkt somit für die Untersuchung nicht mehr greifbar gewesen. Die Aussagen der Kinder, insbesondere die teilweise auch belastenden Aussagen von G.____, seien den Beschuldigten erstmals anlässlich ihrer Befragung vom 14. Juli 2021 vorgehalten und die vollständigen Akten der Verteidigung erst mit der Schlussmitteilung und der Fristansetzung für allfällige Beweisanträge zugestellt worden. Somit hätte eine Konfrontation bzw. ein entsprechender Antrag der Beschuldigten C.____ gar nicht mehr erfolgen können. Aufgrund der Verletzungen der StPO bzw. der JStPO seien die Aussagen der Jugendlichen unverwertbar und der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (vgl. S. 3 f. der Berufungsantwort).

Ergänzend rügt die Verteidigerin von C.____ in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht, dass es nicht nur bei der Verhaftung, sondern auch bei den danach erfolgten Einvernahmen ziemlich chaotisch zugegangen sei (vgl. S. 4 des Plädoyers).

1.1.3.4 Schliesslich entgegnet auch die Beschuldigte D.____ in ihrer Berufungsantwort vom 20. Oktober 2021, nach der Ersteinvernahme der erwachsenen Beschuldigten seien die Jugendlichen und insbesondere G.____ mehrfach einvernommen worden. Am 11. Juni 2020 seien die Jugendlichen nach Grossbritannien ausgeschafft worden. Erstmals in der Einvernahme vom 7. Juli 2020 und somit rund einen Monat, nachdem sich G.____ nicht mehr in der Schweiz befunden habe, sei die Beschuldigte D.____ mit einer einzigen Aussage von G.____ konfrontiert worden, welche für D.____ nicht belastend gewesen sei. Insofern habe vor der Abreise von G.____ und auch danach kein Grund bestanden, eine Konfrontationseinvernahme zu verlangen. Erst mit der Schlussmitteilung und der vollständigen Akteneinsicht seien die diversen Aussagen von G.____ bekannt geworden. Da faktisch eine Konfrontationseinvernahme nicht mehr durchführbar gewesen sei, habe sich ein entsprechender Antrag erübrigt. So oder so seien die Aussagen der Kinder nicht verwertbar. Neben den massiven Vorhalten gegenüber den Jugendlichen, welche bereits bei der Ersteinvernahme einen drohenden Freiheitsentzug von über einem Monat mit hoher Wahrscheinlichkeit hätten erwarten lassen, sei eine besondere Konstellation vorgelegen, da sowohl die Eltern der Jugendlichen als auch weitere Verwandte hinsichtlich der befragten Delikten involviert erschienen seien. Zudem hätten die Jugendlichen über keine Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und an psychischen Beeinträchtigungen gelitten, weswegen insbesondere G.____ Psychopharmaka habe einnehmen müssen. Das Verfahren habe von Anfang an aufgrund der diversen involvierten Personen eine gewisse Komplexität aufgewiesen. Vorliegend hätten daher beide Jugendlichen bereits vor der ersten Einvernahme alle Gründe gemäss Art. 24 lit. a und lit. b JStPO erfüllt, was der

12 von 81 Jugendanwaltschaft auch bekannt gewesen sei. Es hätte somit zwingend vor der ersten Einvernahme eine notwendige Verteidigung bestellt werden müssen. Angesichts dessen seien die Aussagen der Jugendlichen unverwertbar und der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort).

1.1.4.1 Das Kantonsgericht stellt zunächst fest, dass vorliegend G.____ insgesamt viermal, nämlich am 9. Mai 2020, am 10. Mai 2020, am 15. Mai 2020 sowie am 10. Juni 2020, sowie H.____ insgesamt zweimal, nämlich am 9. Mai 2020 und am 10. Mai 2020, einvernommen worden sind (vgl. act. 2755-2899). Die beiden Jugendlichen wurden sodann am 11. Juni 2020 aus der Haft entlassen und nach Grossbritannien überführt (vgl. Aktennotiz der Jugendanwaltschaft vom 24. Juli 2020, act. 2897 f.; Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 19. August 2020 in Sachen G.____, act. 3193 ff.; 3201). Gegenüber G.____ wurde durch die Jugendanwaltschaft am 19. August 2020 ein Strafbefehl, anordnend einen Freiheitsentzug von 80 Tagen, davon 34 Tage unbedingt vollziehbar und 46 Tage bedingt vollziehbar, unter Anrechnung von 34 Tagen Untersuchungshaft, wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs erlassen (act. 3193 ff.). Demgegenüber wurde das Verfahren gegen H.____ mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. August 2020 eingestellt (act. 3217 ff.). Angesichts des im Berufungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gestellten Antrags zu prüfen ist, ob die obgenannten Einvernahmen der beiden Jugendlichen im Verfahren gegen die vier erwachsenen Beschuldigten A.____, B.____, C.____ und D.____, verwertet werden dürfen.

1.1.4.2 Vorab ist auf Art. 139 Abs. 2 StPO, welcher in der vorliegenden Konstellation analog anzuwenden ist, zu verweisen. Demnach wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt.

Rechtsstaatlich unbedenklich und prozessökonomisch geboten ist es, Beweisbegehren dann nicht stattzugeben, wenn eine antizipierte Beweiswürdigung das Ergebnis erbringt, dass die beantragte Beweiserhebung – im Falle der erfolgreichen Durchführung – zu einem Ergebnis führen würde, das auf der Grundlage der bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung der Strafbehörde bzw. des Gerichts bereits besteht. Hier reicht es auch, die Erhebung der beantragten Beweise mit der Begründung abzulehnen, die entsprechenden Umstände seien bereits erwiesen. Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere in Fällen, in denen für eine bestimmte Beweistatsache eine Vielzahl von Beweismitteln – zum Beispiel alle zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort befindlichen Personen – zur Verfügung steht (vgl. WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 139 N 10, m.w.H., u.a. auf BGE 124 I 287). Beweise, die Umstände betreffen, welche für die infrage stehende Entscheidung keine Bedeutung haben, die also nicht rechtserheblich sind, sind nicht zu erheben. Nicht rechtserheblich sind nur solche Beweistatsachen, die weder direkt noch indirekt einen Einfluss auf die Beurteilung einer relevanten Beweisfrage haben können (vgl. WOLFANG WOHLERS, a.a.O., N 16, m.w.H.).

Das Kantonsgericht erachtet nach vorweggenommener Durchsicht der fraglichen Einvernahmen der beiden Jugendlichen G.____ und H.____ einerseits sowie der Beweismittel in den übrigen Akten andererseits die in Frage stehenden Aussagen insofern als "unerheblich" i.S.v.

13 von 81 Art. 139 Abs. 2 StPO, als diese für eine sachgerechte Beurteilung der Anklage durch das Gericht gar nicht benötigt werden. Vielmehr kann ein materieller gerichtlicher Entscheid bereits gestützt auf die übrigen Akten erfolgen, ohne dass es der Einvernahmen von G.____ und H.____ bedarf. Dies relativiert die Bedeutung der im Streit stehenden Einvernahmen der beiden Jugendlichen erheblich; nichtsdestotrotz ist nachfolgend auf die Argumente der Parteien einzugehen und der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abschliessend zu behandeln.

1.1.4.3 Was hierbei zunächst die Teilnahmerechte der Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO betrifft, so statuiert diese Bestimmung in Abs. 1 Satz 1 den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2.1, unter Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1187 f. Ziff. 2.4.1.3). Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art. 147 Abs. 3 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.1.2). Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO).

Der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2.2 unter Hinweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.1-5.3 S. 30 ff.; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.1). In getrennt geführten Verfahren kommen indes den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und insofern hinzunehmen (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). So sieht Art. 11 Abs. 1 JStPO ausdrücklich das Prinzip vor, dass Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche getrennt geführt werden. Dies ist die konsequente Folge davon, dass es sich beim Jugendstrafrecht um ein Sonderstrafrecht handelt, das sich vom Erwachsenenstrafrecht namentlich dadurch unterhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2022&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-25%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page25 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2022&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-25%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page25

14 von 81 scheidet, ein Täterstrafrecht mit besonderen Grundsätzen zu bilden, durch besondere Strafverfolgungsorgane angewandt zu werden und eine spezielle Gerichtsstandsregelung zu kennen. Die jugendstrafrechtliche Intervention wird auf die Ereignisse abgestimmt, die genau diese Person betreffen, weshalb Täter mit ähnlichen Delikten unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, welche Sanktion als notwendig erscheint. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die geforderte Spezialisierung der Jugendstrafbehörden erfordert es die gesetzliche Bestimmung, wonach Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche, die gemeinsam gehandelt haben, getrennt, in der Regel durch verschiedene Behörden, behandelt werden (vgl. CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI, Basler Kommentar JStPO, 2. Aufl., Art. 11 N 1 f.).

In Berücksichtigung dieser Gesetzeslage und Rechtsprechung ist im Einklang mit der Staatsanwaltschaft und entgegen der Auffassung der Vorinstanz wie auch der Beschuldigten festzustellen, dass Letztgenannte angesichts der vom Gesetzgeber bewusst getrennten Verfahren vor der Staatsanwaltschaft gegen erwachsene Beschuldigte einerseits und vor der Jugendanwaltschaft gegen jugendliche Beschuldigte andererseits mangels Parteistellung im jeweils anderen Verfahren gerade keinen Anspruch darauf haben bzw. hatten, an den Einvernahmen der beiden Jugendlichen teilzunehmen. Eine entsprechende Verletzung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO, wie sie die Vorderrichter angenommen haben, ist daher zu verneinen.

1.1.4.4 Was in einem weiteren Punkt das Konfrontationsrecht der Beschuldigten angeht, so haben diese angesichts der aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessenden Verfahrensgarantien als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dies kann zum Zeitpunkt der Aussage oder aber auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (vgl. BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, unter Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 3.1 und 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit dem Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn jener berechtigterweise das Zeugnis verweigert oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder in der Zwischenzeit verstorben ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und sich ein Schuldspruch nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, unter Hinweis auf BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen auch verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0#page476 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0#page476 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0#page476 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-151%3Ade&number_of_ranks=0#page151 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0#page476

15 von 81 des Beweismittels gewährleisten (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, unter Hinweis auf BGer 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1; BGer 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1, je mit Hinweisen; vgl. SIMONE BECKERS, Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, ZStrR 133/2015 S. 420 ff.). Dies gilt freilich nur, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich war und das Gericht mithin vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2).

Im vorliegenden Fall sind derartige kompensierende Elemente, welche den Beschuldigten selbst mangels Konfrontation mit den Aussagen der Jugendlichen ein faires Verfahren sichergestellt haben, fraglos zu bejahen. Wie bereits in Erw. 1.1.4.2 festgehalten, stellen die Depositionen von G.____ und H.____ lediglich Indizien, nicht aber den einzigen bzw. ausschlaggebenden Beweis gegen die Beschuldigten, allen voran gegen den eine Tatbeteiligung abstreitenden A.____, dar. So wurden die Beschuldigten, wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, am Tatort in flagranti festgehalten (vgl. Polizeirapport vom 19. Mai 2020, act. 2035 ff.). Hinzu kommt, dass die Beschuldigten B.____, C.____ und D.____ selbst ausgesagt haben, A.____ sei über den Tatplan informiert und auch am Augenschein tags zuvor dabei gewesen, womit sie A.____ massiv belasten. So gaben die Beschuldigten C.____ und D.____ anlässlich ihrer Einvernahmen vom 14. Juli 2020 und 7. Juli 2020 unter anderem an, der Auftrag von "I.____" zum Diebstahl sei "an alle" gegangen (act. 2471, 2379). B.____ führte bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Mai 2020 aus, die Reise sei von A.____ und D.____ organisiert worden (act. 2261). Angesichts dessen wird das Gewicht des allenfalls belastenden Elements in den Aussagen der Jugendlichen stark relativiert. Mithin kann das Gericht auch ohne Berücksichtigung der Einvernahmen der Jugendlichen schlüssig zu einem Beweisergebnis gelangen. Aus den Akten ist zwar nicht ersichtlich, dass die Beschuldigten durch die Strafbehörden in irgendeiner Weise an einer Konfrontation mit den Aussagen der Jugendlichen gehindert worden wären. Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Verteidigungen eine Konfrontation bereits früher hätten beantragen sollen. Denn zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Beschuldigten, d.h. im Juli 2020, waren die Jugendlichen angesichts ihrer Rückführung vom 10. Juni 2020 bereits wieder in Grossbritannien. Ein entsprechender Antrag der Beschuldigten bzw. deren Verteidigungen wäre somit ins Leere gelaufen. Ob im konkreten Fall eine Verletzung des Konfrontationsrechts, wie sie die Vorinstanz angenommen hat, zu bejahen ist oder nicht, kann aber letztlich offengelassen werden, da selbst bei einer Bejahung einer derartigen Verletzung, wie oben dargelegt, genügend kompensierende Umstände vorhanden sind, weshalb allein aus diesem Grund nicht zwingend auf eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Jugendlichen zu schliessen wäre.

1.1.4.5 Beizupflichten ist der Vorinstanz hingegen uneingeschränkt darin, dass im separaten, gegen G.____ und H.____ geführten Jugendstrafverfahren ganz offensichtlich die Vorschriften über die notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 24 JStPO verletzt worden sind:

Die oder der Jugendliche muss gemäss Art. 24 JStPO verteidigt werden, wenn ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht (lit. a); sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche

16 von 81 Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. b); die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat (lit. c); sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist (lit. d); die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt (lit. e). Die gesetzliche Formulierung in Art. 24 lit. b JStPO lässt richtigerweise einen grossen Ermessensspielraum offen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 138 IV 35 E. 6.3 Kriterien festgehalten, wann eine ungenügende Interessenwahrung vorliegen könnte. Erwähnt werden als persönliche Gründe mangelnde Sprachkenntnisse, Interessenkonflikte zwischen dem Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertretung und eine spezifische Unterstützungsbedürftigkeit sowie als fallbezogene sachliche Gründe eine besondere Schwierigkeit oder Komplexität des Verfahrens oder die Schwere des Tatvorwurfs, falls sich daraus nicht schon ein Fall von notwendiger Verteidigung gestützt auf lit. a ergibt (vgl. DIETER HEBEISEN, Basler Kommentar JStPO, 2. Aufl., Art. 24 N 3). Unvermögen zur Verteidigung kann aber auch gegeben sein bei fehlenden intellektuellen Fähigkeiten oder bei Unkenntnis der hiesigen Gepflogenheiten. Das Unvermögen wird umso mehr zu bejahen sein, je komplizierter der zu beurteilende Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung sind (DIETER HEBEISEN, a.a.O., N 3a). Im Jugendstrafprozess ist an die Gewährung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen (BGE a.a.O.).

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass gleich mehrere Voraussetzungen von Art. 24 JStPO erfüllt sind. So wurde den beiden Jugendlichen im Rahmen ihrer Einvernahmen mit dem Tatbestand des Diebstahls ein Verbrechen vorgehalten und ihnen drohte dementsprechend mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung (Art. 24 lit. a JStPO). Des Weiteren waren in casu während der Dauer des Jugendstrafverfahrens gleich sämtliche vom Bundesgericht (BGE 138 IV 35 E. 6.3) aufgestellten Kriterien einer ungenügenden Interessenwahrung sowohl bei den Jugendlichen selbst als auch bei deren gesetzlicher Vertretung gemäss Art. 24 lit. b JStPO zu bejahen. So verfügten diese Personen allesamt nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse. Interessenkonflikte zwischen den Jugendlichen und deren gesetzlicher Vertretung bestanden in der vorliegenden Konstellation in eklatanter Weise, zumal sich sowohl die Jugendlichen als auch just deren beide Elternteile, nämlich der Beschuldigte B.____ und die Beschuldigte D.____, mit demselben Tatvorwurf konfrontiert sahen. Auch ist mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der Jugendlichen, gerade was ihre intellektuellen Fähigkeiten, ihren Gesundheitszustand und ihren kulturellen Hintergrund angeht, fraglos von einer besonderen Unterstützungsbedürftigkeit derselben auszugehen. Nicht zuletzt ist zudem in sachlicher Hinsicht eine besondere Komplexität des Verfahrens allein schon mit Blick auf die Vielzahl der beschuldigten Personen anzunehmen. Hinzu kommt, dass sich G.____ vom 9. Mai 2020 bis zum 10. Juni 2020 und H.____ vom 9. bis zum 10. Mai 2020 in Haft befanden, wobei Letztgenannte im Anschluss daran bis zum 10. Juni 2020 in einem Jugendheim untergebracht war. Hierdurch sind ebenso ein Anwendungsfall von Art. 24 lit. c JStPO, eine mehr als 24 Stunden dauernde Untersuchungsoder Sicherheitshaft, sowie ein solcher von Art. 24 lit. d JStPO, eine Unterbringung in einer Einrichtung, zu bejahen. Angesichts dessen ist festzustellen, dass das Vorgehen der Jugendanwaltschaft im konkreten Fall in mehrfacher Hinsicht nicht den Vorgaben von Art. 24 JStPO entsprochen hat. Daher stimmt das Kantonsgericht mit der Vorinstanz überein, dass eine Verteidigung der beiden Jugendlichen offensichtlich notwendig war und die in casu erfolgte Unterlassung einer Bestellung derselben einen klaren Verstoss gegen Art. 24 JStPO darstellt.

17 von 81 Der Einwand der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei der JStPO um eine andere Prozessordnung als die StPO handle, kann nicht gehört werden, zumal die JStPO in Art. 3 Abs. 1 explizit eine Anwendung der Bestimmungen der StPO vorsieht, sollte die JStPO selbst keine besondere Regelung enthalten. Es wird lediglich einschränkend festgehalten, dass bei einer Anwendung der StPO deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 JStPO auszulegen sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 JStPO). Diese analoge Anwendung kann jedoch mit Blick auf die besondere Zweckbestimmung des Jugendstrafrechts als Täterstrafrecht, wozu insbesondere der Schutz und die Entwicklung der Jugendlichen gehören (vgl. CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI, a.a.O., Art. 3 N 10, Art. 4 N 3), nicht zu deren Lasten erfolgen. Schliesslich besticht ebenso wenig das Argument der Staatsanwaltschaft, es sei davon auszugehen, dass die bereits bestellte Verteidigung auf die Teilnahme an der Einvernahme der Jugendlichen verzichtet habe. Dies ist als blosse Mutmassung einzustufen und entbehrt jeder Grundlage in den Akten; zudem hätte die betreffende Befragung unter diesen Umständen gar nicht durchgeführt werden dürfen.

1.1.4.6 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass den beiden Jugendlichen G.____ und H.____ in jedem Fall zu Unrecht keine Verteidigung bestellt worden ist, obwohl diese gemäss Art. 24 JStPO notwendig gewesen wäre. Die Rechtsfolge hinsichtlich der dennoch erfolgten Einvernahmen von G.____ und H.____ richtet sich mangels besonderer Bestimmungen in der JStPO gemäss deren Art. 3 Abs. 1 nach Art. 131 Abs. 3 StPO: Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet.

Aus den Akten geht an keiner Stelle hervor, dass die Jugendlichen auf eine Wiederholung der Beweisabnahme in Form von Einvernahmen verzichtet haben. Ein fehlender Verzicht wird denn auch seitens der Beschuldigten im Berufungsverfahren ausdrücklich moniert. Es ist gestützt auf das in Erw. 1.1.4.5 festgestellte, offenkundige Unvermögen der Jugendlichen, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren, davon auszugehen, dass G.____ und H.____ mangels Beistands durch eine notwendige Verteidigung zu einem solchen Verzicht schlichtweg nicht in der Lage gewesen wären. Der entgegenstehenden Argumentation der Staatsanwaltschaft ist auch insofern nicht zu folgen, als es nicht Aufgabe der Verteidigung sein kann, einen Antrag zu stellen, welcher sich offensichtlich negativ auf die Position der Beschuldigten auswirken würde. Als Rechtsfolge gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO ist somit festzuhalten, dass die in Frage stehenden Aussagen von G.____ und H.____ (act. 2755-2899) im Verfahren gegen die Beschuldigten nicht verwertbar sind, wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht entschieden hat. Demensprechend ist der im Berufungsverfahren gestellte Beweisantrag der Staatsanwaltschaft, die fraglichen Einvernahmen der Jugendlichen seien vorliegend zu verwerten, abzuweisen.

1.2 Ableben von B.____ 1.2.1 Vor den Schranken des Kantonsgerichts wirft die amtliche Verteidigerin von B.____ die Frage nach dessen Ableben auf und beantragt für den Fall, dass der Tod von B.____ bestätigt werden sollte, eine Einstellung des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft schliesst sich

18 von 81 diesem Antrag an (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22; S. 1 des Parteivortrages).

1.2.2.1 Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern dieses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Ein Prozesshindernis liegt insbesondere beim Tod der beschuldigten Person vor (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 15). Sollte der Beschuldigte während des Berufungsverfahrens verstorben sein, läge ein unüberwindbares Verfahrenshindernis vor, welches die Fällung eines Urteils definitiv verunmöglichen würde. Das Verfahren wäre bei Tod der beschuldigten Person einzustellen. Zudem würde das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die verstorbene beschuldigte Person gegenstandslos (vgl. Art. 329 Abs. 4 StPO; JEREMY STEPHENSON/ROBERTO ZANULARDO-WALSER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 329 N 5; LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 403 N 6; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 399 N 2, Art. 382 StPO N 8, Art. 403 StPO N 9).

1.2.2.2 Wie der Prozessgeschichte (lit. L) zu entnehmen ist, gab die amtliche Verteidigerin von B.____, Advokatin Miriam Riegger, bereits mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 gegenüber dem Kantonsgericht an, ihr sei seitens der amtlichen Verteidigerin von D.____, Advokatin Nadja Burkhardt, zugetragen worden, dass sich B.____ am 20. Juli 2021 das Leben genommen habe. Belege für den Tod von B.____ seien nicht vorhanden, weshalb um eine amtliche Erkundigung bei der britischen Botschaft in Bern ersucht werde. Auch der Beschuldigte A.____, Bruder der Beschuldigten D.____, gibt anlässlich seiner Einvernahme zur Person vor Kantonsgericht an, man habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass sein Schwager B.____ am 21. Juli 2021 zuhause erhängt aufgefunden worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Eine auf Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Dezember 2021 hin erfolgte amtliche Erkundigung bei der britischen Botschaft in Bern hat allerdings ergeben, dass weder diese noch die britischen Behörden das Ableben von B.____ bestätigen können. So sei eine Suche im offiziellen Totenregister von England und Wales ohne Ergebnis geblieben, wobei anzumerken sei, dass in Grossbritannien ein Ableben im Normalfall innerhalb von 5 Tagen registriert werde (vgl. Schreiben der britischen Botschaft Bern vom 7. Januar 2022 an das Kantonsgericht). Diese Mitteilung wurde den Parteien mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht. Nachdem hinsichtlich des angeblichen Hinschieds von B.____ bereits eine amtliche Erkundigung bei der britischen Botschaft in Bern eingeholt und die Antwort negativ ausgefallen ist, d.h. das geltend gemachte Ableben des Beschuldigten behördlicherseits nicht bestätigt wurde, drängt sich für das Kantonsgericht keine weitere Abklärung betreffend den angeblichen Tod des Beschuldigten B.____ auf. Die Verteidigerin von B.____ oder die Mitbeschuldigte und Ehefrau D.____ konnten dem Gericht ebenso wenig einen gegenteiligen Beleg einreichen. Angesichts dieser Umstände geht das Gericht nach wie vor davon aus, dass das Ableben von B.____ nicht bestätigt ist. Aus diesem Grund ist ein Verfahrenshindernis zu verneinen und es kann ohne Einschränkung ein Berufungsurteil (auch) betreffend den Beschuldigten B.____ erfolgen.

19 von 81 2. Diebstahl und Hausfriedensbruch, begangen durch A.____, B.____, C.____ und D.____ 2.1 Die Staatsanwaltschaft warf mit Anklageschrift vom 9. September 2020 den vier Beschuldigten A.____, B.____, C.____ und D.____ zusammengefasst vor, sie hätten am 9. Mai 2020, zwischen 01:56 Uhr und 02:45 Uhr, auf dem Areal der Privatklägerin an der Y.____strasse 35 in X.____ zusammen mit weiteren nicht näher identifizierten Mittätern bzw. zumindest mit einem nicht näher identifizierten Mittäter namens "J.____" oder "I.____" mit gemeinsamem Tatentschluss und in arbeitsteiliger Tatausführung wissentlich und willentlich sowie mit Aneignungswillen und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen Diebstahl zum Nachteil der Privatklägerin begangen (vgl. S. 6 der Anklageschrift, act. S 11).

Dabei seien die Beschuldigten in der Absicht, in der Schweiz mehrere Wohnanhänger, eventualiter einen Wohnanhänger, zu entwenden, bereits am Tag zuvor mit ihren Fahrzeugen Ford Focus (Kennzeichen GB, ZX.____) und Ford Ranger (Kennzeichen GB, XX.____) zweimal über diverse Grenzübergänge in die Schweiz ein- und wieder ausgereist, um das Gelände der Privatklägerin auszukundschaften (vgl. S. 6 f. der Anklageschrift, act. S 11 f.).

Am Tattag seien die Beschuldigten mit den zwei vorgenannten Fahrzeugen von Frankreich herkommend über den Grenzübergang Z.____strasse erneut in die Schweiz eingereist und zum Gelände der Privatklägerin gefahren, wobei mutmasslich die Beschuldigte C.____ das Fahrzeug Ford Focus (mit dem Beschuldigten A.____ als Mitfahrer) sowie die Beschuldigte D.____ das Fahrzeug Ford Ranger (mit dem Beschuldigten B.____ und den gemeinsamen Kindern als Mitfahrer) gelenkt hätten. Daraufhin seien die Beschuldigten zusammen mit weiteren, nicht näher identifizierten Mittätern bzw. zumindest mit einem nicht näher identifizierbaren Mittäter namens "J.____" oder "I.____" wissentlich und willentlich unbefugt und gegen den Willen der Berechtigten mit den beiden obgenannten Fahrzeugen sowie mit einem weiteren, nicht näher identifizierten Fahrzeug auf das durch Bäume und Leitplanken zumindest teilweise umfriedete Areal der Privatklägerin gefahren. Eventualiter hätten sich die Beschuldigten nicht direkt auf das Gelände begeben, sondern die beiden Fahrzeuge in der Nähe abgestellt. In der Folge hätten die Beschuldigten sowie die minderjährige G.____, eventualiter ein nicht identifizierter Mittäter und G.____, den zwecks Begehung des Diebstahls mitgeführten Spanngurt an einem als Absperrung dienendem Stein, der sich vor dem Standplatz der Wohnanhänger befunden habe, befestigt und diesen Stein mit dem Fahrzeug Ford Ranger weggezogen, um den Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF, ohne Kontrollschild, im Wert von Fr. 78'197.-- an den Ford Ranger ankoppeln zu können. Dabei habe mutmasslich der Beschuldigte B.____, eventualiter ein nicht identifizierter Mittäter, das Fahrzeug gelenkt. Des Weiteren hätten die Beschuldigten einen zweiten sich vor dem Standplatz der Wohnanhänger befindlichen Stein, welcher ebenfalls als Absperrung gedient habe, auf eine nicht näher bekannte Weise verschoben. Danach sei der Beschuldigte B.____, eventualiter ein nicht näher identifizierter Mittäter, als Lenker des Ford Focus rückwärts zum vorgenannten Wohnanhänger gefahren, wobei ihm die Beschuldigte C.____ beim Ankoppeln des Wohnanhängers behilflich gewesen sei, indem sie ihn beim Rückwärtsfahren mit dem Ford Ranger gelotst und Ausschau gehalten habe. Nachdem die Beschuldigten sowie G.____ mittels der Kurbel die Stützen des vorgenannten Wohnanhängers hochgefahren, das Stützrad auf der Ladefläche des Fahrzeugs Ford Ranger verstaut und den Wohnanhänger angehängt und somit behändigt hätten, seien sie mit dem Ford

20 von 81 Ranger und dem daran angehängten Wohnanhänger Tabbert Cellini 655DF im Wert von Fr. 78'197.-- zur Einfahrt des Areals der Privatklägerin in Fahrtrichtung Liebmattstrasse gefahren, wobei mutmasslich der Beschuldigte B.____, eventualiter "J.____" oder "I.____", das Fahrzeug Ford Ranger gelenkt habe. Zudem hätten die Beschuldigten beim Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 69'872.--, welcher direkt hinter dem entwendeten Wohnanhänger gestanden sei, die beiden vorderen Stützen komplett sowie die hintere rechte Stütze teilweise hochgekurbelt. Überdies hätten die Beschuldigten beim Wohnanhänger Tabbert Cellini 750 HTD im Wert von Fr. 118'020.--, welcher sich ebenfalls direkt neben dem entwendeten Wohnanhänger befunden habe, die Abdeckung der hinteren linken Stütze entfernt und die elektronischen Stützen abgerissen. Dies hätten die Beschuldigten in der Absicht getan, diese beiden Wohnanhänger ebenfalls an das Fahrzeug Ford Focus resp. an das weitere nicht näher bekannte Fahrzeug anzuhängen. Schliesslich seien die Beschuldigten mit dem Fahrzeug Ford Focus ebenfalls wissentlich und willentlich unbefugt und gegen den Willen der Berechtigten auf das durch Bäume und Leitplanken zumindest teilweise umfriedete Areal der Privatklägerin gefahren, um die zuvor präparierten Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 69'87.-- und Tabbert Cellini 750 HTD im Wert von Fr. 118'020.-- zu entwenden. Wenige Minuten danach sei die Polizei eingetroffen und habe die Beschuldigten festgenommen (vgl. S. 6-9 der Anklageschrift, act. S 11-17).

2.2.1 Das Strafgericht würdigte in tatsächlicher Hinsicht die Aussagen der Beschuldigten sowie die weiteren objektiven Beweise und Indizien (Umstände bei der Anhaltung, polizeiliche Feststellungen am Tatort, Aussagen weiterer Personen, Videoaufnahme vom Tatort, Grenzübergänge, Feststellungen zur Auswertung der Geräte und Mobiltelefone, DNA-Spur und Beschlagnahme, verwandtschaftliche Beziehungen der Beschuldigten untereinander sowie Dokumentation betreffend "I.____" und seine Familie) dahingehend, dass es zunächst die widersprüchlichen und sich im Verlauf des Verfahrens abgeänderten Angaben der Beschuldigten als nicht glaubhaft einstufte. Die Vorinstanz orientierte sich bei der Entscheidfindung primär an den objektiven Beweisen und legte die Behauptungen der Beschuldigten betreffend Grund der Reise in die Schweiz, den Reiseverlauf sowie die Anhaltungssituation dem Sachverhalt nur dort ergänzend zugrunde, wo sie unter Berücksichtigung der Feststellungen als nachvollziehbar erschienen. In diesem Kontext zog sie fast ausschliesslich die Angaben der Beschuldigten B.____, C.____ und D.____ in Betracht, da sie die ohnehin sehr dürftigen Aussagen des Beschuldigten A.____, welcher seine Aussage über weite Strecken verweigerte, als nur wenig brauchbar erachtete (vgl. S. 6-26 des angefochtenen Urteils). Zudem folgerten die Vorderrichter, es sei nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigten schon beim Reiseantritt in Grossbritannien einen Diebstahl in der Schweiz geplant hätten. Zugunsten der Beschuldigten sei anzunehmen, dass sie sich erst in der Region Basel mit "I.____" getroffen hätten, nachdem dieser bereits im Gebiet Paris mit ihnen in telefonischem Kontakt gestanden sei. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass die Beschuldigten erst, aber spätestens nach einem Treffen mit "I.____" in Deutschland den Tatentschluss gefasst hätten, bevor sie zusammen mit diesem zur Auskundschaftung des Tatortes sowie zur konkreten Planung der Tatausführung zum Tatort geschritten seien. Des Weiteren schloss die Vorinstanz, dass sämtliche auf dem Firmengelände festgenommenen Personen sowie diejenigen, welche auf den Videoaufnahmen ersichtlich seien, jedoch nicht hätten festgenommen werden können, wie unter anderem "I.____", aufgrund der konkreten Tatausführung am Tatort zusammengekommen seien. Dabei

21 von 81 nahmen die Vorderrichter in dubio pro reo weiter an, dass die Beschuldigten nur mit dem Diebstahl in Bezug auf den Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 78'197.--, nicht aber in Bezug auf die beiden weiteren Wohnanhänger in Verbindung gebracht werden könnten. Dass die Beschuldigten von "I.____" bedroht und dieser sie zur Tathandlung genötigt habe, sei demgegenüber als Schutzbehauptung zu werten. Mangels objektiver Beweise könne zwar nicht festgestellt werden, welche genaue Rolle die Beschuldigten bei der Tatentschliessung, -planung und -ausführung innegehabt hätten. Jedenfalls sei aber die Tat zumindest von allen Beschuldigten sowie "I.____" gemeinsam gefasst und geplant worden. Die Beschuldigten hätten in der Folge zumindest durch ihre Anwesenheit am Tatort auch bei der Tatausführung konkludent mitgewirkt, weshalb alle Beschuldigten, mithin auch A.____, Mitglied des Täterteams gewesen seien (vgl. S. 26-33 des angefochtenen Urteils).

2.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Strafgericht in Bezug auf die Anklage des Diebstahls aus, dass sich der Ford Ranger samt dem angehängten Wohnanhänger noch im Ausfahrtsbereich des Firmengeländes der Privatklägerin befunden habe, als die Polizei die Beschuldigten in flagranti ertappt habe. Auf dem Fahrersitz habe die Beschuldigte D.____ gesessen. Die anderen Beschuldigten sowie weitere Personen seien auf dem Firmengelände oder im Ford Focus gewesen, während die Beschuldigte C.____ und G.____ auf der Flucht festgenommen worden seien. Somit sei die Tatausführung noch im Gange gewesen, als die Polizei am Tatort erschienen sei. Daher sei der Diebstahl hinsichtlich der Begründung neuen Gewahrsams nicht vollendet gewesen. Die Beschuldigten hätten aber den entsprechenden Vorsatz gehabt, weshalb es sich um einen versuchten Diebstahl handle. Zudem ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigten B.____, C.____, D.____, G.____, "I.____" und allenfalls weitere Personen den Tatentschluss betreffend den Diebstahl gemeinsam gefasst, bei der Auskundschaftung des Tatortes die Tat konkret geplant und diese dem Tatplan entsprechend in arbeitsteiliger Tatausführung verübt hätten. Der Beschuldigte A.____ habe bei der Entschlussfassung und Planung der Tat aktiv und bei der Tatausführung konkludent mitgewirkt. Daher hätten sich alle Beschuldigten des versuchten Diebstahls im Sinne der Mittäterschaft schuldig gemacht (vgl. S. 33 f. des angefochtenen Urteils).

In Bezug auf die Anklage des Hausfriedensbruchs stellten die Vorderrichter fest, dass das Firmengelände der Privatklägerin zwar zum grössten Teil unter anderem mit Leitplanken und Bäumen umzäunt gewesen sei. Dieses sei indes ohne irgendwelche Einschränkungen rund um die Uhr, sowohl zu Fuss als auch mit Fahrzeugen, allgemein zugänglich gewesen. Daher könne nicht gesagt werden, dass die Privatklägerin in Bezug auf das Hausrecht ausdrücklich oder konkludent irgendeinen Willen geäussert habe, gegen welchen die Beschuldigten durch das Betreten des Firmengeländes gehandelt haben sollten. Bereits daran scheitere der objektive Tatbestand, weshalb die Beschuldigten vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen seien (vgl. S. 35 des angefochtenen Urteils).

2.3.1 In ihrer Berufungsbegründung vom 16. September 2021 führt die Staatsanwaltschaft zunächst in tatsächlicher Hinsicht ins Feld, am Tatort hätten sich drei Fahrzeuge sowie mindestens fünf volljährige Personen befunden, was für den geplanten Diebstahl von lediglich einem Wohnwagen nicht erforderlich gewesen wäre, zumal sich das Risiko, aufzufliegen, mit jedem zusätzlich involvierten Fahrzeug erhöht habe. Des Weiteren spreche die mitgeführte

22 von 81 Ausrüstung, beinhaltend einen Adapter und einen Caravanspiegel, nicht gegen die Annahme eines Diebstahlsvorsatzes auch in Bezug auf die weiteren beiden Wohnanhänger, seien doch am bereits angekoppelten und 120 Meter gezogenen Wohnanhänger weder Adapter noch Caravanspiegel angebracht gewesen. Somit sei die Entwendung von Wohnanhängern auch ohne diese Ausrüstung zumindest technisch möglich gewesen. Es sei ohnehin nicht davon auszugehen, dass Kriminaltouristen wie die Beschuldigten die Einhaltung der schweizerischen Strassenverkehrsordnung interessiere. Ein weiteres Indiz, welches für eine beabsichtigte Entwendung mehrerer Wohnanhänger spreche, sei, dass das Fahrzeug Ford Focus auf dem Gelände der Privatklägerin zügig in Richtung der präparierten Wohnanhänger gefahren sei, währenddem sich der Ford Ranger mit dem angehängten Wohnanhänger bereits in Richtung Ausfahrt befunden habe. Das Fahrzeug Ford Focus habe ebenfalls über eine Anhängerkupplung verfügt, wobei es geeignet gewesen sei, einen Wohnanhänger zu ziehen. Zusammenfassend hätten die Beschuldigten somit gemäss ihrem Tatplan in der Nacht vom 9. auf den 10. Mai 2020 mehrere Wohnanhänger entwenden wollen, was ihnen aber lediglich aufgrund der Polizeirequisition nicht gelungen sei (vgl. S. 2-4 der Berufungsbegründung).

In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte B.____ beide Fahrzeuge, sowohl zuerst den Ford Ranger mit dem bereits angehängten Wohnanhänger als auch danach den Ford Focus, gelenkt habe, was ebenfalls dafür spreche, dass mehr als ein Wohnanhänger hätte entwendet werden sollen. Zudem hätten sich zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei einige Beschuldigte weiter hinten auf dem Grundstück und nicht allesamt in den Fahrzeugen befunden, um sodann mit diesem einen entwendeten Wohnanhänger wegzufahren (vgl. S. 2-4 des Plädoyers). Was die Tatbeteiligung des Beschuldigten A.____ betreffe, so habe dieser während des gesamten Verfahrens unglaubhafte Aussagen getätigt. Auch fielen die Angaben des Beschuldigten zu dessen Querschnittlähmung durch einige Ungereimtheiten auf. Der Beschuldigte A.____ präsentiere sich als hilflose Person, welche auf starke Medikamente angewiesen und nicht in der Lage sei, einen Diebstahl zu begehen. Wohl habe er aber in den Jahren 2015 diverse Delikte begangen, welche das Gegenteil bezeugten. Auch wenn der Beschuldigte nicht aktiv am Diebstahl mitgeholfen habe, spreche dies nicht gegen eine Mittäterschaft, denn der Beschuldigte habe den Tatentschluss mitgetragen und sei auch an der Planung der Tat beteiligt gewesen. Bei der Tatausführung sei der Beschuldigte zumindest anwesend gewesen, weshalb er sich die Tatbeiträge der anderen Beschuldigten zurechnen lassen müsse (vgl. S. 5 f. des Plädoyers).

2.3.2 In rechtlicher Hinsicht weist die Anklagebehörde in ihrer Berufungsbegründung vom 16. September 2021 daraufhin, dass die Beschuldigten den Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 78'197.-- mitten in der Nacht an das Fahrzeug Ford Ranger angekuppelt und diesen von seinem ursprünglichen Standplatz ca. 120 Meter bis zum Eingang des Firmengeländes gezogen hätten. Das zumindest teilweise durch Blocksteine, Zäune, Bäume und Hecken sowie Leitplanken umfriedete Firmenareal der Privatklägerin sei im Tatzeitpunkt weder durch Personen bewacht noch seien allfällige Sicherheitsschranken oder anderweitige Hindernisse vorhanden gewesen, welche die Beschuldigten noch zu überwinden gehabt hätten bzw. welche der Privatklägerin erleichtert hätten, die Herrschaftsmacht an dem bereits am Ford Ranger angekoppelten Wohnanhänger zu behalten. Die Privatklägerin habe, trotz installierter Videokameras, keinerlei Möglichkeit gehabt, die Begehung des Diebstahls irgendwie zu

23 von 81 verhindern. Somit hätten die Beschuldigten das Firmenareal mit dem am Ford Ranger angehängten Wohnanhänger ungehindert verlassen können. Die Herrschaftsmöglichkeit der Privatklägerin über diesen Wohnanhänger sei dadurch aufgehoben gewesen. Dass es den Beschuldigten schliesslich nicht gelungen sei, das Firmenareal mit dem Wohnanhänger zu verlassen, sei lediglich dem Zufall zu verdanken. Die Beschuldigten hätten auf jeden Fall die tatsächliche Herrschaft über den angehängten Wohnanhänger innegehabt. Der Umstand, dass sie sich noch auf dem Firmenareal befunden hätten, ändere nichts daran, dass der Diebstahl bereits vollendet, wenn auch nicht beendet gewesen sei. Der vorliegende Fall unterscheide sich insofern von einem normalen Ladendiebstahl. Dieser sei erst im Zeitpunkt vollendet, in dem der Geschäftsinhaber keine Verfügungsmacht mehr über die Waren habe, was erst dann der Fall sei, wenn der Kunde die Ware in seiner Tasche oder Jacke verstecke. Ein Einkaufsvorgang in einem Selbstbedienungsladen unterscheide sich stark vom Kauf eines Wohnanhängers. So liege es nicht im Sinn und Zweck des Ausstellungsareals, dass die Kunden die ausgestellten Wohnanhänger oder Wohnwagen zuerst an ihre Fahrzeuge ankoppeln und diese anschliessend am Eingang des Areals bezahlen. An der rechtlichen Würdigung ändere auch nichts, dass die zwei weiteren Wohnanhänger noch nicht an die dafür bestimmten Zugfahrzeuge angekuppelt gewesen seien, da in Bezug auf die Entwendung sämtlicher Wohnanhänger von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen sei. Die Beschuldigten hätten insgesamt drei Wohnanhänger entwenden wollen. Diesbezüglich habe ein einheitlicher Willensentschluss, d.h. ein Gesamtvorsatz, bestanden. Bei der Privatklägerin sei auch die Herrschaftsmöglichkeit über die noch nicht angekoppelten Wohnanhänger aufgehoben gewesen, weil die Beschuldigten die als Absperrung dienenden Steine direkt vor dem Standplatz der Wohnanhänger bereits mit dem Fahrzeug Ford Ranger weggezogen hätten und somit die Wohnwagen ohne Überwindung allfälliger Sicherheitsschranken oder anderweitiger Hindernisse vom Firmenareal hätten entwenden können, ohne dass die Privatklägerin irgendeine Möglichkeit gehabt hätte, dies zu verhindern. Dass das Unterfangen schliesslich nicht gelungen sei, sei lediglich dem Erscheinen der Polizei vor Ort zu verdanken. Zusammenfassend liege somit ein vollendeter Diebstahl vor (vgl. S. 4-7 der Berufungsbegründung).

In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht weist die Staatsanwaltschaft abermals darauf hin, dass der Diebstahl bereits mit der Begründung neuen Gewahrsams vollendet sei, wobei es keine Rolle spiele, ob sich die Täter noch im Herrschafts- bzw. Machtbereich der Privatklägerin aufgehalten hätten. Ein Gewahrsamsbruch bei einem Diebstahl von grossen Gegenständen dürfe nicht restriktiver angenommen werden als ein solcher bei kleinen Gegenständen (vgl. S. 7 f. des Plädoyers).

Auch hinsichtlich des angeklagten Hausfriedensbruchs, so die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung vom 16. September 2021, vermöge die Begründung der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Zur Erfüllung des Tatbestands gemäss Art. 186 StGB müsse der Täter gegen den Willen des Berechtigten handeln, wobei eine klare Willensbekundung des Berechtigten betreffend Ausübung des Hausrechts vorausgesetzt sei. Der Wille des Berechtigten könne sowohl ausdrücklich als auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Indem sich die Beschuldigten mitten in der Nacht auf das teilweise umfriedete Gelände der Privatklägerin begeben hätten, um zumindest einen Wohnanhänger zu entwenden und damit eine Straftat zu begehen, und nicht etwa um Wohnanhänger zwecks Kaufs oder Miete zu besichtigen, hätten sie

24 von 81 sich zu einem anderen als dem von der Privatklägerin bestimmten Zweck auf das Firmengelände mit den dort ausgestellten Wohnanhängern begeben. Damit hätten sie eindeutig gegen den Willen der Privatklägerin gehandelt. Angesichts dessen sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt (vgl. S. 10 f. der Berufungsbegründung).

In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Anklagebehörde, dass der in BGE 108 IV 39 zu beurteilende Fall mit dem vorliegenden durchaus vergleichbar sei. Wer sich nicht nach dem klar erkennbaren Zweck, für welchen die Räumlichkeit öffentlich zugänglich sei, verhalte, dringe gegen den Willen des Berechtigten ein und begehe einen Hausfriedensbruch. Fraglos entspreche es hier nicht dem Willen des Berechtigten, dass sich Personen, welche einzig und alleine zur Begehung von Diebstählen eingefunden hätten, Zutritt auf das Firmengelände verschafften. Folgerichtig hätten sogar die Verteidigungen der Beschuldigten B.____, C.____ und D.____ noch vor Strafgericht einen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs beantragt (vgl. S. 9 f. des Plädoyers).

2.4.1.1 Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte A.____ in seiner Berufungsantwort vom 22. November 2021 nach wie vor die ihm gegenüber gemachten Anklagevorwürfe. So macht er abermals geltend, während der relevanten Zeitspanne unter Medikamenteneinfluss gestanden und auf dem Beifahrersitz des Ford Focus geschlafen zu haben. Er habe daher weder an der Planung noch an der aktiven Ausführung der Tat mitgewirkt. Ihm sei mithin bloss seine schlafende Anwesenheit zum Verhängnis geworden (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). Zutreffenderweise sei gemäss Urteil des Strafgerichts der Vorwurf des versuchten Diebstahls der beiden weiteren Wohnwagen als nicht erstellt erachtet worden. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Beschuldigten nicht ansatzweise um die hiesige Verkehrsordnung scheren würden, weshalb die Mitnahme von bloss einem Adapter und einem Caravanspiegel nicht gegen die Diebstahlsabsicht in Bezug auf drei Wohnanhänger spreche, sei eine reine Mutmassung und Unterstellung. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sich jemand, mutmasslich "I.____", Gedanken über die Verkehrsordnung und den Abtransport gemacht habe. Abgesehen davon habe sich der Ford Focus keineswegs in unmittelbarer Nähe der beiden betreffenden Wohnanhänger befunden; über die Beweggründe für das Rückwärtsfahren des Ford Focus könne nur spekuliert werden. Der Beschuldigte habe auch keinerlei Vorbereitungshandlungen getätigt oder die Wohnwagen "präpariert". Wer wann welchen Tatentschluss gefasst habe, sei völlig unklar. Jedenfalls scheide ein Schlafender dafür aus. Sodann seien lediglich zwei Fahrzeuge polizeilich angehalten worden, was ebenfalls gegen die Diebstahlsabsicht in Bezug auf drei Wohnanhänger spreche. Schliesslich hätten sich die beiden Wohnanhänger bei der Anhaltung an ihrem gewöhnlichen Standort befunden, seien weder angekoppelt noch verschoben worden, es sei kein abschleppendes Fahrzeug in unmittelbarer Nähe gestanden und an keinem der beiden Wohnanhänger hätten sich DNA-Spuren befunden. Wer wann und weshalb die beiden Wohnanhänger präpariert haben sollte, sei völlig unklar und sicher scheide der Beschuldigte hierfür aus. Im Ergebnis sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts in diesem Punkt zu bestätigen (vgl. S. 3-5 der Berufungsantwort).

In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt der amtliche Verteidiger von A.____ hinsichtlich des Sachverhalts, dass der Beschuldigte vor Antritt der Reise nicht gewusst habe,

25 von 81 wohin es gehe und was geplant sei. Wegen seiner Invalidität sei es dem Beschuldigten auch nicht möglich gewesen, unterwegs auszusteigen und davonzulaufen. Keines der beiden Fahrzeuge, weder der Ford Focus noch der Ford Ranger, gehörten dem Beschuldigten. Ursprünglich sei eine Reise nach Paris ins Disneyland geplant gewesen. Es sei erst zu einem späteren Zeitpunkt der Entscheid betreffend eine Reise in die Schweiz gefallen. Der Beschuldigte sei zudem beim Eintreffen der Polizei am Tatort im Ford Focus gesessen, an welchem kein Wohnanhänger angekuppelt gewesen und welcher auch nicht in den umfriedeten Bereich mit Caravans hineingefahren sei. Zudem sei dieses Fahrzeug den eintreffenden Polizisten entgegenund nicht etwa in Richtung der Caravans rückwärtsgefahren. Des Weiteren sei das Firmengelände nur teilweise umfriedet gewesen. Es habe weder bestimmte Hinweistafeln noch Verbote gegeben; das Areal sei vielmehr rund um die Uhr sowohl zu Fuss als auch mit Fahrzeugen öffentlich zugänglich gewesen. Es sei gerade Sinn und Zweck gewesen, das Ausstellungsgelände jederzeit zum Anschauen der ausgestellten Fahrzeuge betreten zu können. Aus den Videoaufnahmen zeige sich, dass einige Personen, welche sich zum Ereigniszeitpunkt auf dem Firmenareal befunden hätten, nicht hätten festgenommen werden können. Dass der Beschuldigte während der ganzen Reise wegen Schmerzen starke Medikamente eingenommen und in der Folge fast nur geschlafen habe, werde von den übrigen Beschuldigten bestätigt. Der Beschuldigte sei am Ereignisort lediglich aufgewacht, weil die Polizei mit einer starken Taschenlampe in sein Gesicht geleuchtet habe. Der Aussage, dass man spontan entschieden habe, ins Disneyland zu reisen, könne durchaus gefolgt werden, da Fahrende einen anderen Lebensstil pflegten und ein anderes Temperament hätten als Sesshafte. Was schliesslich den Auftrag von "I.____" betreffe, so habe der Beschuldigte, wenn überhaupt, von allen Beschuldigten die geringste Rolle innegehabt (vgl. S. 3-5 des Plädoyers).

2.4.1.2 In rechtlicher Hinsicht führt der Beschuldigte A.____ weiter in seiner Berufungsantwort vom 22. November 2021 aus, betreffend den Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchten Diebstahls in Bezug auf den Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 78'197.-- habe das Strafgericht zutreffenderweise einen neuen Gewahrsam daran und damit eine Vollendung des Diebstahls verneint. Denn vorliegend stelle sich nicht die Frage, ob das Firmengelände der Privatklägerin mit einem Verkaufsgeschäft verglichen werden könne. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob sich der Wohnanhänger noch im Machtbereich (Gewahrsam) der Privatklägerin befunden habe. Unbestritten sei, dass die Privatklägerin den Herrschaftswillen sowie die Herrschaftsmöglichkeit und damit Gewahrsam über sämtliche sich auf ihrem Firmengelände befindlichen Sachen bzw. Gegenstände verfüge. Bei den Wohnanhängern bestehe Gewahrsam ungeachtet der fehlenden zusätzlichen Absicherung. Es genüge, dass sie sich auf dem Firmengelände – dem Machtbereich der Privatklägerin – befänden. Ein vollendeter Diebstahl läge nur und erst vor, wenn die Wohnanhänger aus dem Machtbereich der Privatklägerin entfernt worden wären. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sich der Ford Ranger mit dem Wohnanhänger Tabbert Cellini 655 DF im Wert von Fr. 78'197.-- jedoch noch vollständig auf dem Firmenareal und somit im Machtbereich der Privatklägerin befunden. Folglich könne nicht von einem vollendeten Diebstahl ausgegangen werden. Der Vorinstanz sei zu folgen und mithin versuchter Diebstahl anzunehmen, weshalb die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt abzuweisen sei (vgl. S. 5-7 der Berufungsantwort).

26 von 81 In seinem Parteivortrag vor dem Berufungsgericht ergänzt der amtliche Verteidiger von A.____, dass dieser angesichts seiner körperlichen Behinderung ohnehin keine Entscheidungsmacht über das Geschehen gehabt habe. Abgesehen davon fehle es in casu an einem Gewahrsamsbruch, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe. Das blosse Ergreifen der Sache genüge hier noch nicht und es sei hinzunehmen, dass die Entwendung von kleinen Gegenständen allenfalls anders zu beurteilen sei als eine solche von grossen Gegenständen. Die Sache sei vorliegend noch nicht aus dem Machtbereich des Berechtigten entfernt gewesen, wie ein Blick auf den Übersichtsplan des Firmenareals zeige. Somit liege bloss ein versuchter Diebstahl vor (vgl. S. 6 f. des Plädoyers).

Schliesslich habe die Vorinstanz, so der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 22. November 2021, zutreffenderweise auch betreffend die Anklage des Hausfriedensbruchs einen Freispruch gefällt. Denn die Privatklägerin habe weder ausdrücklich noch konkludent einen Willen geäussert, gegen den die Beschuldigten beim Betreten des Firmengeländes gehandelt haben sollen. Der von der Staatsanwaltschaft angerufene BGE 108 IV 33 behandle eine nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellation, sei es doch dort um ein Parkhaus mit kontrollierter und eingeschränkter Ein- und Ausfahrt, Öffnungszeiten sowie Parkgebühren gegangen. In casu handle es sich hingegen um ein teilweise umfriedetes Areal, welches zu jeder Zeit für die Allgemeinheit frei zugänglich und mit keinerlei Zugangsbeschränkungen oder Verbotsschildern versehen sei. Daraus lasse sich offenkundig kein Wille der Privatklägerin erkennen, wonach der Zutritt zum Areal auf bestimmte Personengruppen begrenzt bzw. unter gewissen Voraussetzungen der Zutritt gestatten gewesen sein solle. Daher sei die Berufung der Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (vgl. S. 7 f. der Berufungsantwort).

2.4.2 Auch der Beschuldigte B.____ macht in seiner Berufungsantwort vom 10. November 2021 geltend, dass lediglich ein Wohnwagen hätte abtransportiert werden sollen und es sich nicht um einen vollendeten Diebstahl gehandelt habe. Der Beschuldigte sei aber ohnehin nicht mit allen Schilderungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz einverstanden. So sei er sehr wohl durch "I.____" bzw. dessen Familie zu dieser Tat genötigt worden und habe erst nach der Einreise in die Schweiz von dessen Tatplan erfahren. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum versuchten Diebstahl und zum Hausfriedensbruch seien indessen zutreffend (vgl. S. 2 der Berufungsantwort).

Die amtliche Verteidigerin von B.____ führt in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht abrundend aus, die Staatsanwaltschaft stütze sich in ihrer Berufung nicht auf Fakten, sondern lediglich auf Annahmen. So sage die Anzahl der anwesenden Fahrzeuge und erwachsenen Personen am Tatort noch nichts über die Anzahl der zu entwendenden Gegenstände aus. Auch die Argumentation der Anklagebehörde betreffend den Caravanspiegel und den Adapter vermöge nicht zu überzeugen; es spreche vielmehr alles dafür, dass nur ein Wohnanhänger entwendet werden sollte. Sodann sei der Ford Focus gerade nicht zügig in Richtung der bereits präparierten Wohnanhänger gefahren. Dabei sei zu beachten, dass der Fahrzeuglenker das Firmengelände nicht kenne und zudem unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden sei. Über die Gründe der Fahrtrichtung des Ford Focus könne nur spekuliert werden. Auch die Tatsache, dass der Ford Focus über eine Anhängerkupplung verfügt habe, beweise rein gar nichts. Somit

27 von 81 liege zusammenfassend kein rechtsgenüglicher Nachweis, dass mehr als ein Wohnanhänger hätte entwendet werden sollen, vor, weshalb der diesbezügliche vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei. In rechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass die Tatausführung in Bezug auf den Diebstahl noch nicht abgeschlossen gewesen sei, habe sich doch der Ford Ranger beim Eintreffen der Polizei noch auf dem Firmengelände befunden. Sodann liege angesichts der uneingeschränkten Zugänglichkeit des Geländes kein Hausfriedensbruch vor (vgl. S. 3-5 des Plädoyers).

2.4.3 Die Beschuldigte C.____ bringt in ihrer Berufungsantwort vom 27. Oktober 2021 ebenso vor, es hätte lediglich ein Wohnwagen entwendet werden sollen und nicht deren drei. Die Gruppe sei gerade nicht mit der Absicht des Wohnwagendiebstahls in die Schweiz eingereist und habe den beabsichtigten Diebstahl auch nicht minutiös vorbereitet. Der Tatentschluss sei vielmehr erst kurz vor der Tat gefällt worden. Die Beschuldigte sei von "I.____" unter Druck gesetzt worden, den Wohnwagen zu entwenden. In rechtlicher Hinsicht handle es sich lediglich um einen versuchten Diebstahl, und ein Hausfriedensbruch sei nicht gegeben. Auch wenn einige Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil bestritten würden, so beantrage die Beschuldigte eine Bestätigung desselben und damit einhergehend eine Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 1-3 der Berufungsantwort).

In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht führt die amtliche Verteidigerin von C.____ zur Ergänzung ins Feld, die Beschuldigten hätten sich lediglich wegen versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu verantworten. In Bezug auf die Anzahl der Erwachsenen und Fahrzeuge auf dem Firmengelände, die Mitnahme eines Caravanspiegels und eines Adapters, die Fahrtrichtung des Ford Focus sowie die Anhängerkupplung am Ford Focus stütze sich die Staatsanwaltschaft bloss auf Mutmassungen. Eine Indizienkette betreffend einen beabsichtigten Diebstahl von drei Wohnanhängern könne nicht gebildet werden. Was die rechtliche Würdigung des beabsichtigten Diebstahls eines Wohnanhängers angehe, so könne ein Gewahrsamsbruch keinesfalls von den Bemühungen der Privatklägerin, ihr Firmenareal gegen Diebstahl zu sichern, abhängig gemacht werden. Vorliegend sei die Tatausführung noch im Gange gewesen, habe doch die Polizei sofort eingegriffen. Schliesslich habe seitens der Privatklägerin kein Wille bestanden, den Zutritt zum Areal persönlich oder sachlich zu begrenzen; daher sei auch der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt (vgl. S. 1-4 des Parteivortrages).

2.4.4 Endlich lässt sich auch die Beschuldigte D.____ in ihrer Berufungsantwort vom 20. Oktober 2021 dahingehend vernehmen, dass sie und die mitverurteilten Familienmitglieder durch "I.____" zum versuchten Diebstahl genötigt worden seien. Der Tatentschluss sei fr

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