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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.12.2022 460 2021 145 (460 21 145)

7. Dezember 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,178 Wörter·~1h 6min·5

Zusammenfassung

Mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung, mehrfache Drohung etc.; schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässige Körperverletzung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Dezember 2022 (460 21 145) ___________________________________________________________________ Strafrecht

mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung, mehrfache Drohung etc. / schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässige Körperverletzung

Besetzung Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Désirée Stutz, Wasserturmplatz 3, 4410 Liestal, Privatklägerin

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, Aarburgerstrasse 6, Postfach 1360, 4600 Olten 1, Privatkläger und Berufungskläger

gegen

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, Aarburgerstrasse 6, Postfach 1360, 4600 Olten 1, Beschuldigter und Berufungskläger

A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Désirée Stutz, Wasserturmplatz 3, 4410 Liestal, Beschuldigte

Gegenstand mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung, mehrfache Drohung etc. / schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässige Körperverletzung Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. März 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 11. März 2021 wurde B.____ der Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, wobei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen angedroht wurde (Dispositiv-Ziffer I.1). Demgegenüber wurde B.____ von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift freigesprochen (Dispositiv-Ziffer I.2). Der Beurteilte wurde ausserdem dazu verurteilt, A.____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'069.10 sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wurde hingegen abgewiesen (Dispositiv-Ziffer I.3). Sodann wurde der beschlagnahmte GPS Tracker «TRACKERID Intelligent Device» inkl. SIM-Karte, am Strafgericht, gemäss Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen (Dispositiv-Ziffer I.4). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'125.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--, wurden dem Beurteilten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu 90 %, d.h. Fr. 9'112.50, auferlegt. Die übrigen 10 % der Verfahrenskosten, d.h. Fr. 1'012.50, gingen zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer I.5). Schliesslich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 12'723.85 (wovon Fr. 3'856.60 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 8'867.25 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 90 % aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beurteilte wurde darauf hingewiesen, dass er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet ist, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, dies jeweils in Bezug auf 90 % des Honorars (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO) (Dispositiv-Ziffer I.6).

Mit demselben Urteil wurde A.____ von der Anklage der schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter der grobfahrlässigen Körperverletzung freigesprochen (Dispositiv-Ziffer II.1). Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung von B.____ wurden hingegen in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen (Dispositiv-Ziffer II.2). Des Weiteren wurde der Beurteilten eine Haftentschädigung von Fr. 200.-- zugesprochen (Dispositiv-Ziffer. II.3). Sodann wurden die die Beurteilte

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6'939.65 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer II.4). Schliesslich wurde das Honorar der amtlichen Verteidigerin in Höhe von insgesamt Fr. 14'842.20 (wovon Fr. 8'955.10 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 5'887.10. für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer II.5).

In einem letzten Punkt wurde angeordnet, dass sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter den GK-Nummern 18258/18259 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Dispositiv-Ziffer III.1).

B. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts vom 11. März 2021 haben die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), am 22. März 2021 sowie der Beschuldigte und Privatkläger B.____ am 25. März 2021 die Berufung angemeldet.

C. Mit bereits summarisch begründeter Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) es sei in Abänderung von Ziffer I.1 des strafgerichtlichen Urteils B.____ der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss den Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen; (2.) es sei Ziffer I.2 des strafgerichtlichen Urteils aufzuheben; (3.) es sei in Abänderung von Ziffer II.1 des strafgerichtlichen Urteils A.____ der schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter der grobfahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen; (4.) es sei Ziffer II.3 des strafgerichtlichen Urteils aufzuheben; (5.) es seien in Abänderung von Ziffer II.4 des strafgerichtlichen Urteils die Verfahrenskosten zu 1/3 A.____ aufzuerlegen; (6.) es sei in Abänderung von Ziffer II.5 des strafgerichtlichen Urteils A.____ gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht b StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die ihrer amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung in der Höhe von Fr. 14'842.20 für das vorinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und ihrer amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse zulassen; (7.) es sei im Übrigen das strafgerichtliche Urteil zu bestätigen; (8.) es seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu 1/3 A.____ und zu 2/3 B.____ aufzuerlegen; (9.) es seien A.____ und B.____ gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die den amtlichen Verteidigungen auszurichtenden Entschädigungen für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen und ihren amtlichen Verteidigungen die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse zulassen.

D. Der Beschuldigte und Privatkläger B.____ seinerseits stellte mit Berufungserklärung vom 22. Juni 2021 die Rechtsbegehren, (1.) es seien die Ziffern I.1, I.3, I.5 (betreffend Kostenauferlegung), I.6 (betreffend Kostenauferlegung) und II. aufzuheben; (2.) es sei der Beschuldigte B.____ von den Vorwürfen der Nötigung, der mehrfachen Drohung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage freizusprechen; (3.) es seien die Zivilforderungen von A.____ abzuweisen; (4.) es seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz vom Staat zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B.____ zu verzichten; (5.) es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 12'723.85 durch den Staat zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B.____ zu verzichten; (6.) A.____ sei wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter grobfahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen; (7.) es sei festzustellen, dass die Beschuldigte A.____ dem Geschädigten B.____ für den Schaden aus den angeklagten strafbaren Handlungen gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift zu 100 % hafte; (8.) es sei die Beschuldigte A.____ zu verpflichten, dem Geschädigten B.____ eine Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 10'000.-- zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit 22. August 2018; (9.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei (10.) Beweisanträge zurzeit keine gestellt würden.

E. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 teilte A.____ dem Kantonsgericht mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und keine Beweisanträge stelle. Hingegen begehrte sie, es sei ihr als Beschuldigte im Sinne einer Bestätigung die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Désirée Stutz sowie als Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Désirée Stutz als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 20. Juli 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass die jeweiligen Gegenparteien weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt noch Anschlussberufung erklärt haben.

G. Die Beschuldigte und Privatklägerin A.____ stellte mit Eingabe vom 3. September 2021 unter Beilage der entsprechenden Formulare und Belege beim Kantonsgericht erneut ein Gesuch um amtliche Verteidigung einerseits und um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft andererseits, dies jeweils unter Vertretung durch Rechtsanwältin Désirée Stutz.

H. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. September 2021 wurde unter anderem für das Berufungsverfahren Rechtsanwältin Désirée Stutz als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten A.____ eingesetzt. Demgegenüber wurde das Gesuch der Privatklägerin A.____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren abgewiesen. Schliesslich wurde Rechtsanwältin Désirée Stutz aufgefordert, ihre Honorarnote im gegebenen Zeitpunkt nach Aufwendungen der amtlichen Verteidigerin einerseits und der Rechtsvertretung für die Privatklägerin andererseits aufzuschlüsseln.

I. In seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021 ergänzte der Beschuldigte und Privatkläger B.____ seine Anträge insofern, als (9.) auch im Berufungsverfahrens die amtliche Verteidigung rückwirkend für das gesamte Verfahren zu gewähren sei; (10.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

J. Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts setzte mit Verfügung vom 27. September 2021 unter anderem Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.____ ein. Des Weiteren wurde Rechtsanwalt Severin Bellwald aufgefordert, seine Honorarnote im gegebenen Zeitpunkt nach Aufwendungen des amtlichen Verteidigers einerseits und der Rechtsvertretung für den Privatkläger andererseits aufzuschlüsseln. Zudem wurde der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schriftenwechsel geschlossen, es wurde das mündliche Verfahren angeordnet und die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen.

K. Mit weiterer Eingabe vom 28. Oktober 2021 reichte B.____ als Beschuldigter dem Kantonsgericht das Formular "Gesuch um amtliche Verteidigung" samt Belegen ein.

L. Mit weiterer Eingabe vom 30. Juni 2022 beantragte B.____ als Privatkläger, ihm sei auch im Berufungsverfahren rückwirkend für das gesamte Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

M. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Juli 2022 wurde unter anderem die Eingabe des Privatklägers B.____ vom 30. Juni 2022 ohne förmliche Behandlung im Instruktionsverfahren zu den Akten genommen. Des Weiteren wurde der Privatkläger darauf hingewiesen, dass er seinen Antrag vor den Schranken des Berufungsgerichts zu wiederholen und darzulegen hat, weshalb seine Zivilklage nicht aussichtslos erscheint und überdies aufzuzeigen hat, weshalb im vorliegenden Fall die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Lasten der Staatskasse notwendig sein soll.

N. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 5. bis 7. Dezember 2022 erschienen die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin Dr. Silvia Schweizer, der Beschuldigte und Privatkläger B.____ sowie die Beschuldigte und Privatklägerin A.____, jeweils vertreten durch ihre amtliche Verteidigung. Die Parteien wiederholten ihre bereits schriftlich gestellten Anträge, wobei die Staatsanwaltschaft ergänzend beantragte, es sei auch bei einer Verurteilung von A.____ aufgrund eines Härtefalles von einer Landesverweisung derselben abzusehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10, unter Verweis auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft, S. 7). A.____ liess vor den Schranken des Kantonsgerichts durch ihre Rechtsvertretung die Anträge stellen, (1.) es sei die Berufung von B.____ vollständig abzuweisen; (2.) es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf Dispositiv-Ziffer I des vorinstanzlichen Urteils gutzuheissen und B.____ der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung zu verurteilen und angemessen zu bestrafen; (3.) es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf Dispositiv-Ziffer II des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen und dieses Urteil in Bezug auf A.____ zu bestätigen; (4.) es sei die Honorarnote der amtlichen Verteidi-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung zu genehmigen und diese aus der Staatskasse zu entschädigen; (5.) es sei der Privatklägerin A.____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Advokatin Désirée Stutz, und überdies sei die Honorarnote für den Teil der Privatklage zu genehmigen und aus der Staatskasse zu entrichten; (6.) unter o/e-Kostenfolge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer der amtlichen Verteidigerin von A.____ vor Kantonsgericht, S. 8). B.____ wie auch A.____ wurden eingehend als Beschuldigte zur Person sowie als Beschuldigte und als Privatkläger zur Sache befragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.).

Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend machen die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und Privatkläger B.____ sämtliche zulässigen Rügegründe geltend. Ihre Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO und sie haben – da sie mit ihren Begehren erstinstanzlich nicht vollständig durchgedrungen sind – beide ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

2. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 11. März 2021 der Staatsanwaltschaft (act. S 249) sowie dem Beschuldigten und Privatkläger B.____ (act. S 251) jeweils am 16. März 2021 zugestellt worden ist. Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 22. März 2021 (act. S 365) hat die Staatsanwaltschaft die zehntägige Frist gemäss

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Gleiches gilt betreffend die Berufungsanmeldung des Beschuldigten und Privatklägers B.____ vom 25. März 2021 (act. S 367). Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend seitens beider Parteien gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 16. März 2021 wurde der Staatsanwaltschaft (act. S 335) wie auch dem Beschuldigten und Privatkläger B.____ (act. S 337) jeweils am 2. Juni 2021 zugestellt, und mit Datum vom 21. Juni 2021 haben die Anklagebehörde sowie mit Datum vom 22. Juni 2021 der Beschuldigte und Privatkläger B.____ dem Kantonsgericht die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten und Privatklägers B.____ die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich mit Blick auf die seitens der Parteien vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Es ist demnach auf die Berufungen der Anklagebehörde wie auch des Beschuldigten und Privatklägers B.____ einzutreten.

II. Gegenstand der Berufungen und der Anschlussberufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es liegen je eine Berufung der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten und Privatklägers B.____ vor. Aufgrund des Gegenstandes dieser Rechtsmittel steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 11. März 2021 im Streit, mit den nachfolgenden Ausnahmen: Einziehung des beschlagnahmten GPS Trackers «TRACKERID Intelligent Device» inkl. SIM-Karte, am Strafgericht, gemäss Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung (Dispositiv-Ziffer I.4) sowie unwiderrufliche Löschung sämtlicher im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherter Daten, welche sich unter den GK-Nummern 18258/18259 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT- Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils (Dispositiv-Ziffer III.1).

2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch seitens der Anklagebehörde eingelegten Berufung nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Massgabe der Anträge der Staatsanwaltschaft gegenüber den beiden Beschuldigten B.____ und A.____ entweder mildern, bestätigen oder zu Lasten der Beschuldigten verschärfen.

3. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. GRÉGORY BOVEY, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 BGG N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/ RETO NADIG/ REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vom Instrument der Verweisung ist insofern zurückhaltend Gebrauch zu machen, als bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. NILS STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 82 N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, a.a.O., N 11).

Vorliegend wird daher bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen sowie in denjenigen angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, eingegangen.

III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, mehrfache Drohung und mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, begangen durch B.____

1.1 In ihrer Anklageschrift vom 22. September 2020 führte die Staatsanwaltschaft im Sinne einer Vorgeschichte ("Beziehung/Trennung") aus, dass A.____ und B.____ von März 2009 bis ins Jahr 2012 eine feste Partnerschaft geführt, dabei aber nie zusammengewohnt hätten. lm Jahr 2012 habe B.____ eine andere Frau in Mazedonien geheiratet. Ab dann hätten A.____ und B.____ eine geheime Beziehung geführt, die bis Ende März 2018 angedauert habe. Die Beendigung der Beziehung Ende März 2018 sei auf Wunsch von A.____ erfolgt. Diese Trennung habe B.____ nicht akzeptieren können. Hernach warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten B.____ unter Ziffer 1 das Nachfolgende vor:

"Einschränkung der Handlungsfreiheit von A.____ mit dem Fernziel der Erzwingung der Wiederaufnahme der Beziehung

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht lm April und Mai 2018 standen A.____ und B.____ weiterhin in Kontakt und trafen sich auch ab und zu persönlich. Ab Mai 2018 begann B.____, A.____ unter Druck zu setzen, um die Trennung rückgängig zu machen und sie zu einem Treffen mit ihm zu bewegen. Als ihm klar wurde, dass A.____ die Trennung ernst meinte und er sie nur noch auf kollegialer Basis werde sehen können, begann er gegen Ende Mai 2018, den Druck auf sie zu erhöhen. Ab diesem Zeitpunkt versuchte er mit allen erdenklichen Mitteln, A.____ zu einer Rückkehr zu ihm zu bewegen. Dabei schränkte er die Handlungsfreiheit von A.____ massiv ein, indem er auf verschiedene Weise versuchte, sie zu einem Treffen zu bewegen, um ihn zu treffen und zu ihm zurückzukehren. Er tat dies in der Absicht, A.____ solange in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken und dadurch zu zermürben, bis sie entgegen ihrem ausdrücklichen, konstant manifestierten Willen, keine Beziehung mehr mit ihm zu wollen, zu ihm zurückkehre. Dabei verfolgte er das Fernziel, A.____ zu einer Wiederaufnahme der Beziehung zu zwingen. Dies tat er mit den nachfolgend unter a - c geschilderten Handlungen:

a) Unterdrucksetzung mittels elektronischer Medien

Ab Ende Mai 2018 bis zum 22. August 2018 bedrängte B.____ A.____ täglich über verschiedene elektronische Medien mit Anrufen und Nachrichten und missbrauchte zudem vom 10. Juni 2018 bis zum 22. August 2018 mehrfach mutwillig eine Fernmeldeanlage, indem er A.____ auf ihre Mobiltelefonnummern +41 […] und +41 […] mehrmals täglich und zu allen Tages- und Nachtzeiten - vorwiegend via Viber, aber auch über WhatsApp und SMS - von seinem Wohnort […], wie auch von verschiedenen anderen nicht näher bekannten Orten aus, mit Telefonanrufen und Textnachrichten belästigte. Dabei setzte B.____ A.____ unter hohen emotionalen Druck. Nicht nur flehte er sie an und beteuerte ihr unablässig seine Liebe, sondern bekundete beinahe täglich, die Trennung bringe ihn um, er werde es ohne sie nicht überleben. Er tat dies, obschon A.____ ihn unablässig aufforderte, er solle sie in Ruhe lassen und sie nicht mehr kontaktieren, die Beziehung sei beendet. Zudem teilte sie ihm immer wieder erstmals am 8. Juni 2018 - mit, sie werde zur Polizei gehen, sollte er sie weiterhin kontaktieren. Er hörte selbst dann nicht auf, als A.____ ihn als Kontakt mit der Nummer +41 […] in ihrem Mobiltelefon blockierte, sondern kontaktierte sie hartnäckig jeweils mit einer neuen Mobiltelefonnummer weiter. So verwendete er in dieser Zeit für seine zahllosen Kontakte insgesamt 11 verschiedene Telefonnummern. Exemplarisch sind diesbezüglich folgende Viber und WhatsApp Nachrichten aufgeführt:

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht - 1. Mai 2018, 14:12 Uhr (Viber): "Ich bruche kei mitleid A.____ das chli hoffnig und freud im läbe hesch mer wäggnoh jetzt läbi das i net sterbe schöne Tag no", 14:41 Uhr: "I ha sgfühl du hesch mer mis härz mit de hand usegrisse" - 2. Mai 2018, 19:17 Uhr (Viber): "ich probier mol net hypofentiliere mit laufe tränne ich ha mol aghalte lo im auto go laufe" - 26. Mai 2018, 20:57 Uhr (Viber): "Du brengsch mich no um vallah", 21:35 Uhr (Viber): "Ich hätt fast mis messer mir is bei grammt das i vo de schmerze im Herz ablänke cha vallah" - 30. Mai 2018, 19:20 Uhr (Viber): "A.____ vallah mis herz zerrist sich…Ich chome kei luft meh über bitte", 19:58 Uhr (Viber): "Ich cha nömm rechtig schnuffeee…Mine kopf platzt", 20:02 Uhr (Viber): "Ich gspöre mini bei nömme A.____", 21:24 Uhr (Viber): "Ich hocke jetz do ib [Ort] beim Gleis ich schwör am liebste würdi churz und schmerzlos mache und einfach hereligge" - 2. Juni 2018, 22:13 Uhr (Viber): "Mer gahts net guet ich ha wie en härzstillstand gah ich bi halb stund am ganze körper blockiert gse", 22:21 Uhr (Viber): "A.____ das ganz bringt mi no um" - 3. Juni 2018, 22:16 Uhr (Viber): Ich haltes nömm us", 22:24 Uhr (Viber): "Du brengsch mich no um", 23:36 Uhr (Viber): "Ich ha rechtig hypoventilier vori schatz mis läbe isch nüt ohni dech ich bruche dich zum überläbe" - 4. Juni 2018, 00:00 Uhr - 00:03 Uhr (Viber): " Ich bi immerno wie em wahnsinniga am umszüg umefahre…Ich überläbe das werkli nöm lang schatz…Ich bi werkli am endi vo mine chreft vallah…ich bruche dich" - 6. Juni 2018, 08:41 Uhr (Viber): "Du hesch mi jetzt grad zerstört", 08:42 Uhr (Viber): "Ich schwörs jetzt hesch mi kapott gmacht", 08:42 Uhr (Viber): "Ich haltes ned us ich schwörs", 08:44 Uhr (Viber): "Aber ich liebe dich so fest Das es mich umbringt", 08:45 (Viber): "lch schwöre ich chome no en härzinfarkt über", 22:57 Uhr (Viber): "Mit dem brengsch mi no um ich ha so hohe bluetdruck gah höt nach dem mer am morge gschrebe hend ich da denkt ich sterbe" - 8. Juni, 14:07 - 14:15 Uhr (Viber): "Ich Liebe dich ich mage nömme ich ha nömme bitte hör uf mich so quelle bitteee ich fleh dich…Schaffes mich umbringe bitte…Chasch ussuech wetsch mit mim mässer oder wetsch mit mine Pistole säg bring mi einfach um bitte ich unterschriebe das ich das ha welle…Bitte bring mi um de sterbi wenigstens i dine 2 wunderschöni händ" - 12. Juni 2018, 21:04 Uhr (Viber): "Ich schaffes net es bringt mi no um", 21:45 Uhr (Viber): "Ja wer schrieb der die ganz ziit im viber"

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht - 17. Juni, 01:17 Uhr (Viber): "Ich bi [Ort] im notfall mis herz schloht dur die verfickt bruat mit bruat zämme A.____", 02:04 Uhr (Viber): "A.____ ich ha doppelti dosis vo beruhigigsmittel becho jetzt hangi a infusion und ekg ich ha 2 chlini infarkte überläbt weni net gange wär het de Arzt gseit hätti de nöchst net überläbt definitiv net A.____ und gleich schloot mis herz für dich", 10:46 Uhr (Viber): "es bringt mich um vallah", 11:15 Uhr (Viber): "Es bringt mich um vallah" - 18. Juni 2018, 11:45 Uhr (Viber): "Ich schwöre der ich werde das solang dorezihe entweder du normal tuesch oder ich verrecke 1 vo dene 2" - 23. Juni 2018,16:43 Uhr (Viber): "Log A.____ was erreicht hesch mit dim chalte verhalte gege über mich ich bi uf de strass ufgläse worde vom krankewage ha atemnot gah ha subhanaallah geg de tod kämpft A.____ nasebluete danach ha mich uf de stross gewälzt vo schmerze vo kei luft…Ich bi vellecht net ehrlich gse die vergangenheit aber das mich das umbringt isch wohr das ich dich liebe isch wohr das ich dich bruche isch wohr". Anschliessend sendete er ihr ein Bild von sich mit einer Sauerstoffmaske in einem Spitalbett und fügte um 16:46 Uhr via Viber hinzu: "Ich ha en infarkt überläbt subhanallh" - 25. Juni 2018, 11:14 Uhr (Viber Nr. +41 […]): "Ich werde eh net zuelah das en andere hesch vallah" - 28. Juni 2018,13:09 Uhr(Viber): " A.____…Die andere hend dini nr gfunde…sie hend mer droht mich umbrengr…Mine Vater und min brüder vallah…Nimm net ab wen sie alüte" - 7. Juli 2018, zwischen 19:50 Uhr und 19:54 Uhr, nachdem sie sich an diesem Abend nicht mit ihm verabreden wollte (Viber): "Ich weiss velli sache A.____ wo ich erfahre so ich der net säge darf noni inshallah wird das dene lüt net klappe wo sie vor hend allah söll die lüt mit höchststraff bestroffe wo da gmacht hend amin meh sägi net dezue…chonsch use chömmer eus gse…De chani der au verzelle e teil…Ich ha der net alles säge A.____ ich setze vell in gfohr…aber du hesch feinde…ich wet der öpis erkläre chömmer eus gseh ich ha der das noni wele säge aber jo es gaht um dech…Ich cha der das nur persönlich säge chonsch zum mc ich fahre jetz de het" - 1. August 2018, 11:56 Uhr (Viber): " A.____ bitte tue mer das net a be A.____ vallah es bring mi um" - 7. August 2018,09:34 Uhr (Viber): "Ich bi eh nömm lang do uf dere wält darum ich ha wälle glöcklich ab aber ich werde trurig und verletzt stärbe" - 10. August 2018, 16:23 Uhr (Viber): "Warte das du dech meldisch ob 6 monat weni no läb ich fang nöchstwoche mit Chemo a" und 16:24 Uhr (Viber): "Ich ha Diagnose Tumor becho

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht darum so kopfweh" …" A.____ ich ha werkli Diagnose Tumor im hirn becho", 16:54 Uhr (Viber): "Wieso machsch mi meh kapott ich bi glaub gnue kapott mit dere Diagnose", 17:50 Uhr (Viber): " A.____ es isch en primäre Hirntumor wen der das öpis seit" - 11. August 2018, 11:54 Uhr (Viber Nr. +41 […]): "Hey bitte Block mi net A.____ Log A.____ vallah ich Säge der Wahrheit ich ha am Mittwoch Termin Chemo am fritig hani bim Psyhologie A.____ ich brauche dech vallah bitte mehr brauche dich vallah wen kei andere hesch hilf eus us dem Elend ich wet der e Atrag mache dich hürate mit der Wohnig in Kosovo irechte bitte>, 12:02 Uhr (Viber Nr. +41 […]): "Ich halts nömm us" - 11. August 2018, 12:52 Uhr (WhatsApp Nr. +41 […] B.____): "lch schwöre uf Allah ich wet dich net a en andere A.____ es tuet mehr für alles Leid vallah ohni dich schaff ich nüt glaub mer ich es bringt mi um es fresst mich innerlich uf es zerstört mich definitiv min Schatz bitte ich flehe dich im Namme vo Allah a hilf mehr ich bruche dich mer 3 bruche dich lah eus net im steche bitteeeeeeee bitteeeeee" - 11. August 2018, 13:17 Uhr (WhatsApp): " ...Säg mer eifach offe und ehrlich es tuet mer leid das i so vell schriebe du am schaffe bisch aber es geht kei tag wo ich net um dech brüelle und Allah flehe ich fleh in net das mich heilt wegem Tumor ich fleh ihn a das dich zrugg bringt zu mer den Beni vo allem gheilt vallahi" - 14. August 2018, 12:01 Uhr (WhatsApp B.____): "Ich bi kapott vallah", 12:06 Uhr (WhatsApp B:____): "Du hesch dis Ziel erreicht ich bi am Bode zerstört hör bitte uf".

b) Nachstellen, Auflauern, Beobachten und Bedrängen von A.____ an verschiedenen Orten

Nachdem B.____ gegen Ende Mai 2018 realisierte, dass die Trennung nicht rückgängig zu machen sei, kündigte er A.____ am 22. Mai 2018 um 22:28 Uhr über Viber an, sie kontrollieren zu wollen: "Ich schwöre ich fang langsam a der nüt meh glaube und den foht de scheiss kontrollgang a". B.____ passte A.____ fortan nicht nur jeden Mittwoch nach der Schule beim [Ort] sowie beinahe täglich an ihrem Wohnort […] ab, sondern lauerte ihr auch bis zum 14. September 2018 - abgesehen von Auslandsferienabwesenheiten von A.____ und B.____ im Juli/August 2018 - an verschiedenen anderen Orten auf und stellte ihr nach. Hierzu hatte er zu einem unbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort ein GPS-Überwachungsgerät der Marke GPS TRACKERID NX-4421-675 mit einer SIM-Karte der Nummer […], eingelöst auf B.____, am Unterbau des Personenwagens BMW X5, BL […], von A.____ angebracht, das ihm erlaubte, mittels der auf seinem Mobiltelefon Samsung S8 installierten App "TAKIT GPS

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Pro" die Standortdaten dieses Fahrzeugs zu überwachen. Er benutzte vom 18. Juni 2018 bis zum 22. August 2018 die so von ihm gewonnenen GPS-Daten des Standorts ihres Fahrzeugs, um den Aufenthaltsort von A.____ zu eruieren, sie zu observieren und ihr nachzustellen, sie zu überwachen und zu bedrängen. Exemplarisch sind folgende Vorfälle genannt:

- Am 23. Juni 2018, von 18:31 Uhr bis 18:33 Uhr schrieb er: "Chasch net ehrlich si und säge wo du bisch"... "Lüg mi net a ich weiss genau wo du decg befindisch"…"lch weiss genau wo du bisch du bi auf ufem weg det"…"Wemmer luege was du [Ort] suechsch" - Am 27. Juni 2018, vor 09:30 Uhr, fuhr er ihr hinter ihrem Auto her, als sie sich im Rahmen ihrer Schulausbildung nach [Ort] begab und hielt sich dort in unmittelbarer Nähe von A.____ auf, was sie bemerkte. - Am 28. Juni 2018 um ca. 13:30 Uhr suchte er ihren Wohnort auf und drängte sie von 13:32 Uhr bis 15:40 Uhr unablässig mittels Viber, zu ihm nach draussen zu kommen und mit ihm zu reden. - Am 6. Juli 2018, um ca. 12 Uhr, hielt er sich zur gleichen Zeit wie A.____ am Flughafen [Ort] auf und teilte ihr um 12:02 Uhr via Viber mit, er habe sie am Flughafen gesehen. - Am 11. Juli 2018 stellte B.____ fest, dass sich A.____ von 10:37 Uhr bis 11:10 Uhr an [Ort] aufhielt, stellte ihr nach und wollte wissen, bei wem sie sich befinde. Er sandte ihr um 11.26 Uhr ein Foto mit Türklingeln einer Liegenschaft zu und bedrängte sie um 11:27 Uhr mit Textnachrichten mehrfach, ihm zu sagen, bei wem sie sich aufhalte. Um 11:27 Uhr schrieb er zudem (Viber): "Du bisch au dem samstg iit do gseh" - Am 6. August 2018, 11:09 Uhr, stellte er ihr in [Ort] nach: "Ok bisch du das…[Ort]…Bisch du bi de chicka gse" - Am 7. August 2018, nach 23 Uhr suchte er ihren Wohnort auf und horchte sie unter dem offenen Fenster aus. Dazu drängte er sie von 23:23 Uhr bis 23:40 Uhr, ihm zu sagen, mit wem sie telefoniere (Viber): "Wer isch de typ wo am rede bisch…Mit wem bisch am tel…Nimm ap…A.____…Wer isch das wo am rede bisch…Tue net so as würsch schlofe…Ich has genau ghört…Du hesch ihn uf lutsprächer gha…Nimm ap…A.____…Wer isch das wo am rede bisch…Tue net as würsch schlofe…Ich has genau ghört…Du hesch ihn uf lutspröcher gah…Wer isch de typ…Ich bi underem fenster gse ha alles zueglost…Nimm ap A.____…Nimm das ferfickte tel ap…Vallah i drei dure…Nimm p…Ich weiss das du net schlofsch…Und met irgrend eim am tel gse bisch…Nimm das verfickte tel ap…Mit wem hesch grad A.____…"

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Am 15. August 2018 passte er ihr sowohl um die Mittagszeit wie auch am Abend nach der Schule an ihrem Wohnort ab, was A.____ bemerkte. - Am 16. August 2018 stellte er ihr nach, nachdem er den Standort ihres Fahrzeugs um 17:55 Uhr an der [Ort] ausfindig gemacht hatte, als A.____ sich bei einer Kollegin in der Nähe in [Ort] befand. Als sie sich um 21:10 Uhr nach Hause begeben wollte, passte er sie ab, um mit ihr zu reden und versperrte ihr den Weg. - Am 20. August 2018 folgte er ihr bzw. lief neben ihr auf dem Weg zur Arbeit im [Arbeitsstätte] mit, was A.____ bemerkte. - Am gleichen Abend des 20. August 2018 fuhr er um ca.22:30 Uhr mit einem Kollegen an ihrem Wohnort […] vorbei und stellte fest, dass bei ihr im Wohnzimmer Licht brannte, was er ihr am 21. August 2018 um 07:02 Uhr per WhatsApp (Nr. +41 […]) mitteilte: "…semmer bi der duregfahre so 22.30 liecht hett brennt bi der ide Stube..." - Am 22. August 2018, stellte er ihr sowohl um die Mittagszeit wie auch zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr im Einkaufszentrum [Ort] nach, was A.____ bemerkte. - Am 14. September 2018 beobachtete er sie vom S.____ Restaurant [Ort] aus, als sie gegen 16:30 Uhr von ihrem Wohnort aus kommend die Austrasse entlang ging, um zu ihrem Arbeitsort [Arbeitsstätte] zu gelangen, was A.____ bemerkte.

A.____ wurde es gewahr, dass B.____ an ihren jeweiligen Aufenthaltsorten aus unerklärlichen Gründen immer wieder auftauchte. A.____ wurde dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt, indem sie sich nicht mehr alleine aus dem Haus traute, da sie fürchtete, der Beschuldigte werde sie wieder abpassen und ihr nachstellen. Zudem zog sie sich aus diesem Grund aus ihrem sozialen Umfeld zurück.

c) Ausstossen von Drohungen über die elektronischen Medien

B.____ ging bei seinen anhaltenden Versuchen, A.____ zur Wiederaufnahme der Beziehung zu bewegen, nicht nur so weit, dass er im Juli 2018 ein Medium mit einer Partnerrückführung beauftragte, sondern wandte ab Juni 2018 zahlreich auch drohende Methoden gegenüber A.____ an. Nicht nur drohte er ihr, ihre Beziehung gegenüber ihren Eltern offen zu legen, sondern er drohte auch mehrfach, Selbstmord zu begehen, sollte sie nicht zu ihm zurückzukehren. Des Weiteren bedrängte er sie mehrfach, ihm zu sagen, mit wem sie unterwegs sei und drohte ihr für den Fall einer neuen Beziehung diesen neuen Freund von A.____ umzubringen und

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht anschliessend sich selbst zu töten. A.____ wurde durch diese mehrfachen Drohungen in Angst und Schrecken versetzt. Exemplarisch sind diesbezüglich folgende Viber und WhatsApp Nachrichten aufgeführt:

- 13. Juni 2018, 16:13 Uhr (Viber): "lch weiss net wäre de hueresohn isch ich finds use schniede dem zunge ab", 16:24 Uhr: " lch brenge de um weni usefinde wer de isch" - Am 28. Juni 2018 um 14:21 Uhr beschied B.____ A.____ via SMS, sie habe sein Leben zerstört, weshalb er nun ihre Eltern darüber informieren werde, dann könne sie die Verlobung ihres Sohnes vergessen. - 4. Juli 2018, 07:27 Uhr (Viber): "Und wen würd erfahre no das öper anderst hesch de macho vallah selbstmord so tüff am grund beni zurziit A.____ ich schwöre uf mini chind ich werde den selbstmord mache niemertem säge iwald gah und eifach abdrücke" - 11. Juli 2018, 13:15 Uhr (Viber): "Ha Angst, dass ich dich a anderer verlühre wel den schaffis nöm den bringi ihn um denn mich" und um 13:36 Uhr: "und das wo igschrebe ha ich werde au de töte vo dech alanget das meini au so ...". Nachdem er ihr noch am gleichen Nachmittag einen Blumenstrauss mit einem Kissen und einem Couvert mit CHF 500.--, die für die Verlobung ihres Sohnes gedacht war, vor die Türe gelegt hatte, schrieb er ihr gleichentags um 17:15 Uhr erneut: "und es wird kei andere gäh A.____ vallah ich knall de gnadelos abe den mich au so dass es du aber au gsesch ich schwöre uf allah" - 20. Juli 2018, 17:42 (Viber): "Ohhh A.____ wen mer i de schwiz send gah i uf chnü geb der es messer mache auge zue schriebe vorher brief damit net verantwortig übernimsch das ich ha welle sterbe dur dini händ jag mer de i rugge wel die schmerze wo du mer schriesch send net zum ushalte vallhi de sterbi lieber... - 24. Juli 2018, 14:29 (Viber): "Ich mag nömm vallah i halts nömm us ohni dech bitte A.____" - 31. Juli 2018, 12:34 Uhr (Viber): "Mis lübe isch reini katastroffe ohne dich vallah" - 1. August 2018, 11:56 Uhr (Viber): "A.____ bitte tue mer das net a be A.____ vallah es bring mi um", 12:40 Uhr (Viber): "Ich schwör wen ich dich au net ha vallah ich schwöre uf T.____ de nimm ich mer släbe vallahi A.____" - 8. August 201 8, 14:42 Uhr (Viber): "Ich bring mi um ich schwörd" - 13. August 2018, 11:44 Uhr (WhatsApp B.____): "Iich ha paar mol knare glade und ufe Kopf ghebt vallah aber weg de chind net Abdrücke" - 14. August 2018, 02:06 Uhr (WhatsApp): "Du hesch dis Ziel erreicht ich am Bode zerstört hör bitte uf .."

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 21. August 2018, 07:02 Uhr (WhatsApp Nr. +41 [...]): "A.____ ich warte bis Sonntig wen kei Sms es normis chond ich schwöre der uf Allah du wersch mich nie meh gseh lch werde defür Sorge ich ha scho atrag gmacht für TÜRK ASKER CAMP. Frogsch dini Türke was das isch 3 Monet werde untertuche und wens mi ahnäme bini für immer Türkei ..." "... bäte zu Allah das es dich vernichtet ich mache dir alles Halam ..." "... ich werde mit dem läbe das euses chind net gstorbe isch wel es stärbe hett mösse sonder wells du tötet hesch du wersch e mörderi vo 2 Läbe si Eis mis chind und Eis ich Mine Mutter Ehre Sohn und Jedi Tränne vo ihre sell dich vernichtet und der au das passiere das der es sohn wäggnoh wird inshallha das weisch was sie für schmerze het..." und um 08:29 Uhr fügte er hinzu: "Vergiss net du nimmsch au 2 chind de Vater wäg demet vallah als Schluss no ICH LIEBE DICH min ENGEL VALLAH".

1.2 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung frei, währenddem es ihn der mehrfachen Drohung wie auch des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig sprach (vgl. Dispositiv-Ziffern I.1 und 2).

1.2.1 Hierbei erachtete die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der vorliegenden Aktenlage, mithin der Aussagen des Beschuldigten B.____ und der Privatklägerin A.____ in der Voruntersuchung wie auch vor Strafgericht, des beschlagnahmten GPS-Trackers und der darin aufgezeichneten Daten, der Fingerabdrücke des Beschuldigten auf dem Klebestreifen des GPS-Trackers sowie der Mobiltelefonauswertungen, den unter Ziffer 1 angeklagten Sachverhalt als erstellt. Demnach treffe es zu, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 14. August 2018 die in lit. a der Anklageschrift zitierten Nachrichten (via Viber und WhatsApp) an die Privatklägerin geschickt habe, gemäss lit. b der Anklageschrift vom 18. Juni 2018 bis zum 22. August 2018 mittels von ihm am Fahrzeug der Privatklägerin montierten GPS-Trackers deren Aufenthaltsort eruiert und sie so überwacht habe, wobei es zu den in der Anklageschrift umschriebenen Vorfällen gekommen sei, sowie im Zeitraum vom 13. Juni 2018 bis zum 21. August 2018 die unter lit. c der Anklageschrift aufgeführten Nachrichten via Viber und WhatsApp an die Privatklägerin verschickt habe (vgl. S. 4 f. des angefochtenen Urteils). Bei der Prüfung, was der Beschuldigte mit diesen unbestrittenen Handlungen beabsichtigt hat und wie sie auf die Privatklägerin gewirkt haben, stellte die Vorinstanz unter Würdigung der Aussagen des Beschuldigten einerseits und der Privatklägerin andererseits fest, dass zwischen den Beiden offensichtlich ein Missverständnis bestanden habe, da der Beschuldigte von

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer temporären Trennung ausgegangen sei, währenddem diese für die Privatklägerin endgültig gewesen sei. Dieses Missverständnis sei durch das ambivalente Verhalten der Privatklägerin in den Monaten vor dem endgültigen Schlussstrich begünstigt worden, wie die elektronischen Nachrichten in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 26. Juli 2018 zeigten (vgl. S. 5- 7 des angefochtenen Urteils). Bei der Erörterung, ob die Privatklägerin ihr Verhalten aufgrund der Bemühungen des Beschuldigten entgegen ihrem Willen geändert hat, stellte das Strafgericht fest, dass sich die Privatklägerin sehr wohl alleine draussen bewegt, auch andere Menschen besucht und sich auch allein zur Schule und wieder zurück begeben habe (vgl. S. 7 f. des angefochtenen Urteils).

1.2.2 In rechtlicher Hinsicht wies das Strafgericht zunächst auf den Tatbestand von Art. 181 StGB (Nötigung) sowie die bundesgerichtliche und die Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend Stalking (KGE BL 460 15 29 vom 15. September 2015) hin. Vorliegend habe die Privatklägerin dem Beschuldigten zwar mehrmals ihren Willen mitgeteilt, mit ihm nichts mehr zu tun haben zu wollen. Darüber hinaus habe sie mit ihm aber wiederholt auch Meldungen ausgetauscht, welche den Beschuldigten in der Illusion hätten bestärken können, der von ihr angesprochene Beziehungsabbruch sei kein endgültiger. Insgesamt sei ihr Kommunikationsverhalten von Ambivalenz geprägt gewesen. Jede der einvernehmlich ausgetauschten Nachrichten habe den Stalkingzusammenhang unterbrochen, so dass nicht mehr von einer massiven Drucksituation gesprochen werden könne. Auch der angeklagte Nötigungserfolg, die massive Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Privatklägerin sowie deren soziale Isolierung seien nicht eingetreten. Jene sei uneingeschränkt ihren täglichen Gewohnheiten nachgegangen und habe abends ihre Kolleginnen besucht. Im vorliegenden Fall seien die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, damit das Stalking den Tatbestand der (mehrfachen) Nötigung erfülle, nicht gegeben (vgl. S. 8-10 des angefochtenen Urteils). Was den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB angehe, so habe der Beschuldigte diesen durch die mehrfache Ankündigung gegenüber der Privatklägerin, er werde deren Partner umbringen, wenn er ihn finde, erfüllt. Die zahlreichen Suizidandrohungen erfüllten den Tatbestand der Drohung ebenfalls, da zunächst hierfür keine besondere Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten nötig sei. Auch wenn zum fraglichen Zeitpunkt keine Beziehung mehr zwischen den Protagonisten bestanden habe, seien die Äusserungen sehr wohl geeignet gewesen, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal der Beschuldigte der Privatklägerin zusätzlich die Schuld hierfür zugeschoben und er ihr in

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Mitteilung gar angedroht habe, den Suizid in ihrem Beisein zu vollziehen. Damit liege gar eine schwere Drohung vor. Es lägen zudem vollendete Taten vor, da die Privatklägerin im Zeitpunkt des Vorfalles vom 22. August 2018 mit den Nerven am Ende gewesen sei und dies unter anderem auf die wiederholten Drohungen mit Suizid zurückzuführen gewesen sei. Mit seinen Mitteilungen vom 13. Juni 2018, 4. Juli 2018, 11. Juli 2018, 1. August 2018, 8. August 2018 sowie 13. August 2018 habe er sich jeweils der Drohung schuldig gemacht (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils). Schliesslich habe der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehreren Monaten der Privatklägerin immer wieder Nachrichten gesandt, obwohl jene ihm wiederholt deutlich zu verstehen gegeben habe, dass sie sich dadurch massiv belästigt gefühlt habe, womit der objektive Tatbestand von Art. 179septies StGB erfüllt sei. Der Beschuldigte habe um jeden Preis gegen den klar geäusserten Willen der Privatklägerin den Kontakt zu ihr aufrechterhalten, weil er sich dadurch die Aufrechterhaltung der Beziehung erhofft habe. Er habe dabei ohne Rücksicht auf das Wohlbefinden der Privatklägerin seine eigenen Bedürfnisse verfolgt, womit er aus Mutwillen gehandelt habe und damit auch den subjektiven Tatbestand erfülle (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils).

1.3.1 Die Staatsanwaltschaft verlangt betreffend den Beschuldigten B.____ hingegen einen zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung. So macht sie in ihrer summarisch begründeten Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 geltend, der Beschuldigte habe die Privatklägerin mittels elektronischer Medien unter Druck gesetzt sowie ihr an verschiedenen Orten nachgestellt, aufgelauert, beobachtet und sie bedrängt. Das Verhalten des Beschuldigten habe trotz der teilweisen Ambivalenz der Privatklägerin das zu erduldende Mass bei Weitem überschritten und eine Intensität erreicht, die den Tatbestand der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne des Stalkings erfülle. Der vorliegende Fall sei anders gelagert als der seitens des Strafgerichts zitierte KGE BL 460 15 29 vom 15. September 2015 (vgl. S. 3 der Berufungserklärung). In ihrer Berufungsbegründung vom 20. September 2021 legt die Anklagebehörde ausführlicher dar, dass dem Entscheid KGE BL 460 15 29 vom 15. September 2015 ein qualifiziert ambivalentes Verhalten der Privatklägerin, welche offenbar immer wieder den Kontakt zum Beschuldigten gesucht habe, zugrunde gelegen sei. Vorliegend habe die Privatklägerin zwar auf Nachrichten des Beschuldigten geantwortet; es sei jedoch nie zu einem freiwilligen Treffen gekommen. Die "zufälligen" physischen Kontakte seien vielmehr auf das vom Beschuldigten am Fahrzeug der Privatklägerin angebrachte GPS- Überwachungsgerät zurückzuführen. Ebenfalls habe die Privatklägerin naheliegenderweise

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus Angst und zur Vermeidung weiterer Eskalationen geantwortet, nachdem sie immer wieder erfolglos verdeutlich habe, keinen Kontakt mit ihm zu wollen. Entgegen der Vorinstanz könne von einem Opfer nicht verlangt werden, sich vollends in die Isolation zu begeben, damit der Tatbestand des Stalkings erfüllt sei. Ein Opfer würde diesfalls zweimal bestraft. Vielmehr sei es einem Opfer hoch anzurechnen, wenn es trotz des durch die Handlungen des Täters verursachten chronischen Stresses seinen Alltag noch bewältigen könne. Nicht ausser Acht zu lassen sei die psychische Beeinträchtigung, welche auch bei der Vornahme der täglichen Gewohnheiten permanent vorhanden gewesen sei. Vorliegend hätten die Handlungen des Beschuldigten das zu erduldende Mass bei Weitem überschritten, habe sich doch dieser nicht nur verschiedener Telefonnummern und Kommunikationsplattformen bedient, sondern auch mit Hilfe eines GPS-Trackers unter dem Fahrzeug der Privatklägerin deren Bewegungsradius vollständig unter seine Kontrolle gebracht, ohne dass sie es gewusst habe. Im Übrigen sei erstellt, dass sich die Privatklägerin in ihrer Bewegungsfreiheit psychisch wie zum Teil auch physisch bedrängt bzw. beeinträchtigt gefühlt habe. Daher seien die Handlungen des Beschuldigten auch unter den Tatbestand der (versuchten) Nötigung im Sinne des Stalkings zu subsumieren (vgl. S. 3-5 der Berufungsbegründung).

1.3.2 Der Beschuldigte B.____ beantragt demgegenüber einen zusätzlichen Freispruch sowohl von der Anklage der mehrfachen Drohung als auch des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. So macht er in seiner Berufungsbegründung vom 24. September 2021 zunächst betreffend die mehrfache Drohung geltend, dass er die vorgeworfene Konversation über Viber vom 13. Juni 2018, 16:13 Uhr, nicht in den Akten habe finden könne. Des Weiteren stelle die Drohung, den Partner umzubringen, zwar durchaus eine Drohung im Rechtssinne dar. Allerdings habe das Strafgericht den Schuldspruch betreffend die Ankündigung, er werde den Partner der Privatklägerin umbringen, wenn er ihn finde, nicht begründet. So sei in dubio davon auszugehen, dass die Privatklägerin zum fraglichen Zeitpunkt gar keinen Lebenspartner gehabt habe und selbst wenn sie einen gehabt habe, sei sie durch die betreffende Ankündigung nicht ohne weiteres in Angst und Schrecken versetzt worden. Denn aus den elektronischen Nachrichten ergebe sich vielmehr, dass die Privatklägerin zum fraglich Zeitpunkt keinen Lebenspartner gehabt habe und dass sie sich von den Nachrichten des Beschuldigten in keiner Weise habe beeindrucken bzw. einschüchtern lassen. Gleiches gelte betreffend die Androhung des Beschuldigten, er werde sich selbst umbringen. Auch diesbezüglich habe die

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Privatklägerin bloss gleichgültig oder konfrontativ reagiert. Letztlich könne dahingestellt bleiben, ob die Privatklägerin die Ankündigungen des Beschuldigten nicht ernst genommen habe oder aber es ist ihr schlicht gleichgültig gewesen sei. Selbst eine ernsthafte Ankündigung des Beschuldigten, sich das Leben nehmen zu wollen, sei nicht geeignet gewesen, um die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Bezeichnenderweise habe sich die Privatklägerin nicht ein einziges Mal ernsthaft um diese Ankündigungen gekümmert und etwa aus Sorge die Ehefrau oder Rettungskräfte alarmiert. Schliesslich habe der Beschuldigte gar nicht den Vorsatz gehabt, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Es habe sich lediglich um seine wiederholten, erfolglosen und daher für die Privatklägerin zunehmend lästigen Versuche gehandelt, ihr seine Liebe zu beteuern und sie zurückzugewinnen (vgl. S. 3-6 der Berufungsbegründung). Betreffend den Schuldspruch wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage führt der Beschuldigte aus, die Vorinstanz grenze den Zeitraum für den Tatvorhalt nicht genügend ein, wenn sie von einem "Zeitraum von mehreren Monaten" spreche, wobei weder Beginn, Dauer noch Ende definiert seien. Wie bei der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, sei aber auch hier das ambivalente Verhalten der Privatklägerin praktisch bis zum Vorfall vom 22. August 2018 gleichermassen zu berücksichtigen. Darum sei kein Missbrauch einer Fernmeldeanlage anzunehmen, wenn die Privatklägerin immer wieder auf die Kontaktaufnahmen des Beschuldigten eingegangen sei. Aus den Chat- Protokollen ergebe sich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten auch mehrmals geblockt und später wieder freigeschaltet habe, womit sie aktiv die Kontaktaufnahme mit ihr ermöglicht und damit wohl auch gewünscht oder zumindest in Kauf genommen habe (vgl. S. 6 f. der Berufungsbegründung).

1.3.3 Die Privatklägerin A.____ lässt im Parteivortrag vor dem Kantonsgericht ausführen, sie lebe bis heute nicht ohne Grund an einer geheimen Adresse. Sie sei, unabhängig davon, ob sie im fraglichen Zeitpunkt einen Partner gehabt habe oder nicht, in Angst und Schrecken versetzt worden. Auch wegen der Selbstmorddrohungen des Beschuldigten habe sie sich schlecht und schuldig gefühlt; sie habe Angst davor gehabt, ein Leben auf dem Gewissen zu haben. Die Privatklägerin sei wegen genau derartiger Mitteilungen weiter beim Beschuldigten geblieben, womit erstellt sei, dass sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei, aber auch, dass sie genötigt worden sei, die Beziehung zum Beschuldigten gegen ihren Willen aufrecht zu erhalten. Das absolut rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten zeige sich letztlich darin,

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass er von der Privatklägerin mehrfach blockiert worden sei, er zu ihr deshalb von elf verschiedenen Telefonnummern aus Kontakt aufgenommen habe und sie ihm zahlreiche Nachrichten mit der deutlichen Aufforderung, ihn endlich in Ruhe zu lassen, geschickt habe. Die Privatklägerin habe sich über Jahre hinweg vom Beschuldigten unter Druck gesetzt gesehen und sich genötigt gefühlt, die Beziehung aufrecht zu erhalten, weil er damit gedroht habe, sie mit Sexvideos bei der Familie, bei Freunden und bei der Arbeit zu diskreditieren. Mehrfach habe sie deswegen die Beziehung zu ihm wiederaufgenommen bzw. fortgeführt. Es sei nicht richtig, dem Opfer ein ambivalentes Verhalten vorzuwerfen. Das Opfer habe sich regelrecht vor dem Beschuldigten verstecken müssen. Auf Nachrichten des Beschuldigten geantwortet habe die Privatklägerin lediglich, weil sie sich dadurch die Verhinderung einer Eskalation erhofft habe; sie habe ihn quasi "beruhigen" wollen. Vor diesem Hintergrund sei es dem Opfer hoch anzurechnen, dass es seine Ausbildung und Berufstätigkeit sowie ein minimales soziales Leben nicht vollständig aufgegeben habe. Dass der Kontakt keineswegs freiwillig erfolgt sei, zeige sich bereits am Umstand, dass der Beschuldigte elf verschiedene Nummern zur Kontaktaufnahme benutzt habe. Wer sich erst elf verschiedene Telefonnummern sowie einen GPS-Tracker besorgen müsse, dem müsse zweifellos klar sein, dass es keinen Funken Hoffnung auf Wiederaufnahme der Beziehung gebe, sondern er sich ganz massiv über den Willen einer anderen Person hinwegsetze. Letztlich sei entgegen der Vorinstanz völlig irrelevant, ob der Beschuldigte an eine Wiederaufnahme der Beziehung habe glauben dürfen oder nicht, da das penetrante Belästigen, Nachspionieren und Einschüchtern ohnehin unzulässig sei, weshalb ein Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zu erfolgen habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Verweis auf das Plädoyer vor Kantonsgericht, S. 1 ff.).

1.4.1.1 Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen ist zunächst auf die Beweiswürdigungsregel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) hinzuweisen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht entscheidet frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dieser Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel. Auch

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht besteht keine Rangfolge der Beweise; massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (vgl. CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 41 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).

1.4.1.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Aussagen auf das Vorhandensein von Glaubhaftigkeitsmerkmalen und umgekehrt auf das Fehlen von Lügensignalen hin zu analysieren. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 162 N 15; BGE 133 I 33 E. 4.3). Mithin wird davon ausgegangen, dass die den Beschuldigten belastende

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2).

1.4.1.3 Des Weiteren ist die Beweiswürdigungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") zu beachten. Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 80; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (ESTHER TOPHINKE a.a.O., N 83, m.w.H.; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). Sodann gilt es zu beachten, dass das Schweigen einer beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden kann (vgl. ROBERT https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=glaubhaftigkeitsmerkmale&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-49%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page49 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=glaubhaftigkeitsmerkmale&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-I-81%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page81

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1, unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV).

1.4.1.4 Schliesslich ist im Berufungsverfahren Art. 389 Abs. 1 StPO anwendbar. Demnach beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Das zweitinstanzliche Verfahren dient daher prinzipiell nicht der Wiederholung der Beweiserhebung. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft daher an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich an die bereits getätigten Beweiserhebungen an. Der Grundsatz von Art. 389 Abs. 1 StPO gelangt jedoch nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf die die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozesskonform erhoben worden sind. Erweisen sich Beweiserhebungen als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) i.S.v. Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, unter Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1310 Ziff. 2.9.1).

1.4.2 In casu liegen als Beweise und Indizien betreffend den Anklagefall 1 die Aussagen der Privatklägerin A.____ einerseits (vgl. Mailkorrespondenz mit der Polizei Basel-Landschaft, act. 495 ff.; Einvernahme vom 22. August 2018, act. 527; Einvernahme vom 24. September 2018, act. 557; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 5 ff.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.) und des Beschuldigten B.____ andererseits (vgl. Einvernahme vom 28. Oktober 2019, act. 665; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 3 ff.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4), der beschlagnahmte GPS-Tracker sowie die dort aufgezeichneten Daten (act. 455 ff.), zwei Fingerabdrücke des rechten Daumens des Beschuldigten B.____ auf dem Klebestreifen des GPS-Trackers (vgl. Forensik-Berichte vom 4. September 2018, act. 475 ff.) sowie die Mobiltelefonauswertungen (vgl. separate CD "Mobil Daten") vor.

1.4.3.1 Was zunächst die Anklage wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung betrifft, so macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht ein, so liegt ein Versuch i.S.v. Art. Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

1.4.3.2 Schutzobjekt des Nötigungstatbestands gemäss Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 S. 8). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" einschränkend auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Dies ist der Massstab, nach dem sich das Gericht bei der gebotenen Konkretisierung der Generalklausel richten kann und richten muss. Die unter die Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a S. 305). Sodann muss das Opfer zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden, d.h. zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn sich das Opfer ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangt. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält. Unrechtmässig ist eine Nötigung schliesslich nur, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 262 E. 2.1; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 181 N 49 ff.). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln sowie den damit verfolgten Zwecken ab (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.1, unter Hinweis auf BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 119 IV 301 E. 2b; 108 IV 165 E. 3).

Der Begriff des sog. "Stalking" wurde Ende der Neunzehnhundertachtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-6%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page6 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-301%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page301 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-6%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page6 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-6%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page6 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-17%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page17 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-301%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page301 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-301%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page301 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F108-IV-165%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page165

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalkings das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss (BGE 129 IV 262 E. 2.3, unter Hinweis auf REBECCA LÖBMANN, Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 25; HARALD DRESSING/PETER GASS, Stalking - vom Psychoterror zum Mord, Der Nervenarzt 2002 S. 1112). Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3, unter Hinweis auf REBECCA LÖBMANN, a.a.O., S. 26 und 28 f.; STEFAN TRECHSEL/MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 179septies N 1a, unter Hinweis auf die Botschaft, BBl 2017 S. 7326 und die Definition der Istanbul-Konvention, Art. 34). Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzehnhundertneunzigerjahren Strafbestimmungen gegen das Stalking erlassen. Diese Normen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz – wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich – fehlt demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des Stalkings. Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon Straftatbestände erfüllen (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.3). Denn weil dafür kein eigener Straftatbestand zur Verfügung steht, wird geprüft, ob dieses Verhalten den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Beim Stalking kommt die dritte Tatvariante, Nötigung durch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, zur Anwendung, wobei, – wie bereits erwähnt – diese sehr unbestimmte Generalklausel einschränkend auszulegen ist (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.3; STEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 181 N 7). Anders als beim Tatbestand des Stalkings, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.2, unter Hinweis auf BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.; BGer 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 7.1; ORLANDO VANOLI, Stalking, ein "neues" Phänomen und dessen strafrechtliche Erfassung in Kalifornien und in der Schweiz, ZStStr Nr. 50, 2009, N 294 ff.).

1.4.3.3 Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Überschritten ist die Schwelle zum Versuch bereits dann, wenn ein Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB beginnt mit derjenigen Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn äussere Umstände erschwerten oder verunmöglichten es, diese Absicht weiterzuverfolgen. Ob eine Handlung als Versuch einer strafbaren Handlung erscheint, setzt häufig die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Mit welcher Handlung der Täter plangemäss zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt und ob noch die Möglichkeit bestand, dass er ohne äusseren Zwang von seinem Vorhaben abrücken könnte, ist also anhand der Vorstellung des Täters von der Tat und nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (zum Ganzen BGer 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.5.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 114; 140 IV 150 E. 3.4; 131 IV 100 E. 7.2; mit Hinweisen zu Lehre und Rechtsprechung; vgl. ebenso BGE 137 IV 113 E. 1.4.2, unter Hinweis auf BGE 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3a; 120 IV 199 E. 3e).

1.4.3.4 Es stellt sich somit in casu die Frage, ob die durch den Beschuldigten in Ziff. 1 a und b der Anklage geschilderten Verhaltensweisen die für die Bejahung des Nötigungstatbestands http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-262%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page262 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-114%3Ade&number_of_ranks=0#page114 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-150%3Ade&number_of_ranks=0#page150 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-150%3Ade&number_of_ranks=0#page150 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-100%3Ade&number_of_ranks=0#page100 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-IV-18%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page18 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-246%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page246 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-199%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page199 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-199%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page199

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht erforderliche Intensität aufweisen, mithin ob sie mit der Zeit eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit der Privatklägerin erheblich einschränkten und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile gilt.

a) Die aktenkundige Kommunikation zwischen den Parteien ist nicht bestritten. Grundsätzlich ist das Verhalten des Beschuldigten, nämlich der regelrechte Telefon- und SMS-Terror in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 22. August 2018, mithin während rund drei 3 ½ Monaten, geeignet, um als Stalking im Sinne der Nötigung qualifiziert zu werden. Denn nachdem die Privatklägerin die Beziehung mit dem Beschuldigten Ende März 2018 definitiv beenden wollte, kam es in der Folge im April und Mai 2018 noch zu gelegentlichen persönlichen Treffen. Ab Mai 2018 begann der Beschuldigte, die Privatklägerin über elektronische Medien massiv unter Druck zu setzen, um die zuvor stattgefundene Trennung wieder rückgängig zu machen, d.h. mit dem Ziel, dass die Privatklägerin wieder eine Beziehung mit ihm eingeht. Allein die zwischen den Parteien versendeten Textnachrichten über Viber würden, wenn man sie ausdruckt, mit einem Datenvolumen von 247'022 KB gesamthaft 534 Seiten A4 umfassen, weshalb sie auf einer zu den Akten separaten DVD gebrannt werden mussten (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 19. September 2018, act. 1375). Auch der Inhalt der vom Beschuldigten an die Privatklägerin versandten Nachrichten erzeugte einen enormen psychischen Druck auf deren Entscheidungsfreiheit, dem sie sich nicht entziehen konnte. Der Beschuldigte hat zudem elf verschiedene Telefonnummern verwendet, um mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten, wenn sie die aktuell verwendete Nummer auf ihrem Handy sperrte. Der Beschuldigte hat darüber hinaus der Privatklägerin aufgelauert, ihr nachgestellt und sie bedrängt, indem er sie bis zum 14. September 2018 am Wohn- oder Schulort abgepasst und von Mitte Juni 2018 bis zum 22. August 2018 gar einen GPS-Tracker an ihrem Wagen angebracht hat, um jederzeit über ihren Aufenthaltsort auf dem Laufenden zu sein. Auch nachdem sein Handy am 22. August 2018 beschlagnahmt worden war, hat der Beschuldigte die entsprechende Software erneut auf einem anderen Gerät heruntergeladen. Dank des GPS Trackers konnte er die Privatklägerin auch weiterhin beobachten und ihr sowohl "zufällig" über den Weg laufen als ihr auch bewusst abpassen. Schliesslich verhielt sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber durch die oben beschriebenen Handlungen besonders hartnäckig. Die Vorinstanz weist auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 15 29 vom 15. September 2015, in welchem eingehend ein Fall von Stalking zu beurteilen war, hin (vgl. S. 9 des angefochtenen

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteils). In Bezug auf den dort zu würdigenden Sachverhalt ist festzustellen, dass das Verhalten bzw. Bedrängen des Beschuldigten im vorliegenden Fall als weniger massiv zu bezeichnen ist als dasjenige im Entscheid 460 15 29 vom 15. September 2015. Denn im dortigen Fall bestand das Bedrängen des Beschuldigten aus 62 Anrufen innerhalb von drei Stunden, 94 Anrufen innerhalb vom 14 Stunden am Folgetag, 214 SMS in einem Zeitraum vom 3 ½ Monaten, einem mehrfachen Aufsuchen des Opfers am Wohn- und Arbeitsort sowie einem mehrfachen Verstoss gegen Kontakt- und Annäherungsverbote und gegen eine Ausgrenzung, so dass sich das Opfer veranlasst sah, mehrfach den Arbeits- und Wohnort zu wechseln und sich gar zeitweise im Frauenhaus aufzuhalten (vgl. KGE a.a.O., E. 3.8). In einer Gesamtwürdigung (Dauer, Intensität, Zwangs- bzw. Druckmittel) geht in casu das Verhalten des Beschuldigten aber gleichwohl über das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig hinaus und erscheint damit auch bei grösster Zurückhaltung in der Anwendung der Generalklausel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" i.S.v. Art. 181 StGB als grundsätzlich strafwürdig.

b) Zutreffend weist die Vorinstanz jedoch in diesem Zusammenhang wiederum auf das Urteil des Kantonsgerichts 460 15 29 vom 15. September 2015 hin, worin bei der Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten miteinbezogen wurde, "dass es während des gesamten angeklagten Zeitraums immer wieder zu einvernehmlichen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist, wobei die Privatklägerin ihrerseits den Kontakt mit dem Beschuldigten zumindest teilweise sogar gesucht hat" (vgl. KGE a.a.O., E. 3.19). Des Weiteren führte das Kantonsgericht im genannten Entscheid aus, dass "das äusserst ambivalente Verhalten der Privatklägerin geradezu das charakteristische Wesen des Stalkings aufhebt", da "die von der Privatklägerin immer wieder gesuchten oder zumindest nicht unerwünschten einvernehmlichen Kontakte mit dem Beschuldigten" zu einer "Zäsur" geführt hätten, welche es ausschliesse, dass die unerwünschten Kontaktversuche des Beschuldigten durch ihre Wiederholungen und ihre Kombination zum Stalking im Sinne von Art. 181 StGB werden könnte (vgl. KGE a.a.O., E. 3.20). Denn auch in casu ist nicht allein das oben festgestellte Verhalten des Beschuldigten entscheidend. Vielmehr spielt auch im vorliegenden Fall das sogenannt ambivalente Verhalten der Privatklägerin A.____ eine wesentliche Rolle. Ein Verhalten, das an sich den Tatbestand der Nötigung im Sinne eines Stalkings erfüllen kann, ist nämlich dann nicht mehr tatbestandsmässig, wenn das Opfer im gleichen Zeitraum auch einvernehmliche Kontakte mit dem Täter zulässt. Wie im erwähnten Fall aus dem Jahre 2015

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat auch in casu die Privatklägerin wiederholt einvernehmliche Kontakte mit dem Beschuldigten zugelassen, ja solche sogar von sich aus initiiert. Für das Gericht in dieser Hinsicht auffällig bzw. relevant sind insbesondere die nachfolgenden, gestützt auf die Akten erstellten und im Übrigen unbestrittenen Handlungen bzw. Reaktionen der Privatklägerin (vgl. nur Einvernahme von A.____ vom 24. September 2018, act. 573):

- 1. Juli 2018: Die Privatklägerin schreibt dem Beschuldigten, sie gebe ihm betreffend das von ihm gewünschte Treffen noch Bescheid (womit sie dem Beschuldigten zu erkennen gibt, dass sie ein solches Treffen nicht grundsätzlich ablehnt). - 2. Juli 2018: Die Privatklägerin teilt dem Beschuldigten mit, dass sie schlecht geschlafen habe, schildert umfassend ihre Träume und spricht mit ihm über Ferienpläne, und dies über mehrere Stunden (womit die Privatklägerin wieder viel persönliche Nähe zulässt). - 6. Juli 2018: Es erfolgt eine freiwillige Konversation über das Rauchen. - 7. Juli 2018: Es findet eine Konversation über Rückenschmerzen der Privatklägerin, Träume etc. statt (womit sie abermals Nähe zulässt). - 8. Juli 2018: Die Privatklägerin verabredet sich mit dem Beschuldigten zum Baden. - 13. Juli 2018: Die Privatklägerin kommuniziert mit dem Beschuldigten vor ihrer Fahrt in die Ferien in den Kosovo. Um 21:40 Uhr schreibt sie ihm, dass sie jetzt losfahre, um 23:32 Uhr meldet sie ihm Stau am Gotthard, es folgt eine längere Konversation darüber und auf Frage des Beschuldigten sagt sie ihm, dass sie jetzt in Biasca sei, eine halbe Stunde später gibt sie von sich aus an, dass es nur noch 36 km bis Italien seien und sie jetzt das Internet abstelle, danach folgt eine Pause von 4 Stunden (14. Juli 2018, 01:00 bis 05:00 Uhr), bis die Privatklägerin wieder von sich aus dem Beschuldigten meldet, das sie in Slowenien sei (05:02 Uhr). - 26. Juli 2018: Auf der Heimreise teilt die Privatklägerin dem Beschuldigten ebenfalls ihren jeweiligen Standort mit. - Juli 2018: A.____ nimmt Sach- und Bargeldgeschenke (Schmuck, ca. Fr. 1’000.-- Bargeld) vom Beschuldigten an. - Ebenfalls im Monat Juli 2018 sendet die Privatklägerin dem Beschuldigten Bilder von sich, worauf sie ein langes rotes Kleid trägt etc.

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nebst der oben dargestellten freiwilligen Konversation ist somit auch festzustellen, dass die Privatklägerin zwei Mal über ein Treffen mit dem Beschuldigten diskutiert. Insofern ist der vorliegende Fall durchaus vergleichbar mit dem zitierten Entscheid 460 15 29 vom 15. September 2015. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, es sei nie zu einem effektiven Treffen gekommen (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 20. September 2021), ist insofern nicht relevant, als die Privatklägerin solche Treffen dem Beschuldigten mindestens in Aussicht gestellt hat. Sie hat dadurch in keinem Fall einen allenfalls vom Beschuldigten ausgehenden Vorschlag zu einem Treffen konsequent und kategorisch abgelehnt, was wiederum gegen einen durchgehenden, länger andauernden Zwang und Druck durch den Beschuldigten auf die Privatklägerin spricht. Wenn die Privatklägerin geltend macht, sie habe mit dem Beschuldigten "auf der sanften Tour kollegial bleiben" wollen, damit er sich beruhige bzw. das Ganze nicht eskaliere (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.), so kann dieses Argument insofern nicht nachvollzogen werden, als Stalking-Opfern immer wieder dringend empfohlen wird, den Kontakt zum Täter klar und deutlich abzubrechen. Jedenfalls verhält sich ein Stalking-Opfer, welches um jeden Preis den Kontakt mit dem Täter abbrechen will, nicht so wie im vorliegenden Fall die Privatklägerin auf die oben beschriebene Weise. Auch hat die Privatklägerin – ebenfalls im Unterschied zum erwähnten Urteil aus dem Jahre 2015 – in casu keinerlei Annäherungsverbote und Wegweisungen des Beschuldigten beantragt und erreicht, über welche dieser sich hinweggesetzt hätte, was zwar nicht ein entscheidender Punkt ist, wohl aber ein Indiz betreffend die Auswirkungen der Handlungen des Beschuldigten auf die Privatklägerin, insbesondere den daraus folgenden Leidensdruck für die Privatklägerin, darstellt. Wenn die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten "angeboten" hat, kollegial miteinander verbunden zu bleiben, kann ihr Leidensdruck nicht allzu gross gewesen sein. Das oben festgestellte, grundsätzlich nötigende Verhalten des Beschuldigten wird somit durch das als durchaus ambivalent zu bezeichnende Verhalten der Privatklägerin stark relativiert. Insofern erreichen die – freilich lästigen – Handlungen des Beschuldigten die nötige Intensität nicht, um als strafrechtlich relevante (versuchte) Nötigung qualifiziert werden zu können, womit der Sachverhalt rechtlich analog zu demjenigen im zitierten Entscheid 460 15 29 vom 15. September 2015 wie auch im Einklang mit dem vorinstanzlichen Urteil zu beurteilen ist.

c) Lediglich im Sinne eines obiter dictum ist betreffend Nötigungserfolg bzw. Nötigungszweck (vgl. Erw. 1.4.3.2) der Staatsanwaltschaft insofern zuzustimmen, als sich ein Stalkingopfer nicht in vollständige Isolation begeben muss, damit der Nötigungserfolg bejaht werden

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann. Diese Frage ist aber nicht von Relevanz, da ein Erfolgseintritt im Sinne des Gesetzes bereits dann vorliegt, wenn das Opfer durch die beanstandeten Verhaltensweisen dazu gebracht wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Angeklagt ist in casu, dass der Beschuldigte die Handlungsfreiheit der Privatklägerin einschränkte mit dem Fernziel der Erzwingung der Wiederaufnahme der Beziehung (vgl. Anklageschrift, S. 2, Titel). Die Begrifflichkeit des Fernziels ist vorliegend verwirrend. Das Bundesgericht verwendet den Begriff des Fernziels vor allem im Zusammenhang mit Demonstrationen, wo beispielsweise Blockaden (z.B. auf der Autobahn oder vor Fabrikgeländen) durchgeführt werden. Das Fernziel ist in solchen Fällen oft eine politische Forderung, welche die Genötigten ohnehin nicht umsetzen können (vgl. BGE 134 IV 216: Blockade auf der Autobahn mit dem Fernziel der Einführung eines flexiblen Altersrücktritts ab dem 60. Altersjahr, womit die Benutzerschaft der Autobahn genötigt wurde, anzuhalten und eine bestimmte Zeit in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt war. Zweck (oder Erfolg) der Nötigung war damit das Behindern der Weiterfahrt der Automobilisten und damit das Erwecken von Aufmerksamkeit für die politische Forderung). Im vorliegenden Fall ging es dem Beschuldigten aber darum, die Privatklägerin dazu zu bringen, die Beziehung mit ihm wieder aufzunehmen. Dies war der vom Beschuldigten verfolgte Zweck und diesen Erfolg hat er unbestrittenermassen nicht erreicht, weshalb rechtlich betrachtet nur ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage käme (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N 65 ff.). Unzutreffend ist insofern die Feststellung des Strafgerichts, aber auch die Begründung der Staatsanwaltschaft in der Berufung, dass der Nötigungserfolg (massive Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Privatklägerin und deren soziale Isolierung) nicht eingetreten sei (vgl. S. 10 oben des angefochtenen Urteils sowie S. 4 der Berufungsbegründung vom 20. September 2021). Solche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind nämlich das Nötigungsmittel, also Formen der Beschränkung der Handlungsfreiheit, um zum angestrebten Erfolg zu kommen, nicht aber der Nötigungserfolg, dieser wäre eben die Wiederaufnahme der Beziehung gewesen. Denn im obgenannten Fall der Autobahnblockade ist der Erfolg eingetreten, da die Automobilistinnen und Automobilisten während einer bestimmten Zeit daran gehindert wurden, weiterzufahren. Mehr war seitens der Täterschaft auch nicht gewollt. Vorliegend ging es hingegen dem Beschuldigten nicht darum, dass sich die Privatklägerin nicht mehr aus dem Haus getraut oder sozial isoliert wird, sondern dass sie sich wieder auf den Beschuldigten einlässt (im Sinne einer Nötigung zu einem bestimmten Tun) und genau diesen Zweck hat der Beschuldigte nicht erreicht, weshalb im Falle einer Tatbestandsmässigkeit nur ein Versuch gegeben wäre.

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht d) Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie in Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung abzuweisen ist.

1.4.4.1 In Bezug auf die Anklage der mehrfachen Drohung ist Art. 180 Abs. 1 StGB zu beachten. Demnach macht sich (auf Antrag) strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

1.4.4.2 Drohung ist die Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängt. Die Drohung wirkt implizit notwendigerweise darauf hin, dass der Bedrohte sich dem Willen des Drohenden fügt, auch wenn dies nicht direkt angestrebt wird (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, a.a.O., Art. 180 N 1, m.w.H.). Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen – die Anforderungen sind höher als in Art. 181 StGB, wenn auch keine ganz besondere Schwere gefordert wird. Genügend ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefah

460 2021 145 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.12.2022 460 2021 145 (460 21 145) — Swissrulings