Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. November 2021 (460 21 137) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Mateja Smiljić
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
Privatklägerschaft
gegen
A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lederle, Hermann-Dietrich-Strasse 4, DE-77694 Kehl, c/o Rechtsanwalt Alexander Kunz, Bielstrasse 8, 4500 Solothurn, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2021
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2021 wurde A.____ (nachfolgend: Beschuldigter oder Berufungskläger) des gewerbsmässigen Diebstahls (die einzelnen Diebstähle begangen in der Form des Versuchs) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die vom 11. Februar 2021 bis zum 4. März 2021 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der verbüsste vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 90 Tagen wurden an diese Strafe angerechnet; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 186 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Gestützt auf den Schuldspruch sowie Art. 66a StGB wurde eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren ausgesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7'386.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'886.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00, wurden dem Beurteilten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Roger Wirz, für die Dauer vom 2. Februar 2021 bis 17. März 2021 im Umfang von total CHF 1'896.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) wurde schliesslich aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer 4).
Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit eigenständiger Eingabe vom 11. Mai 2021 sowie, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lederle, mit Schreiben vom 17. Mai 2021 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung und gleichzeitiger Berufungsbegründung vom 7. Juni 2021 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), hielt der Rechtsvertreter des Beschuldigten insbesondere fest, dass er mit der Berufung namens und im Auftrag seines Mandanten die Reduktion des Strafmasses anstrebe, ohne jedoch ein explizites Rechtsbegehren zu stellen. Wie sich aus der Berufungsbegründung indes ergibt, beantragt er konkret, es sei eine geringere Freiheitsstrafe von sechs, höchstens jedoch acht Monaten auszufällen. Gleichzeitig begehrt die Verteidigung sinngemäss, der Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen.
C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 bekundete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass sie die Berufungserklärung des Beschuldigten zur Kenntnis genommen habe, und weder Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erhebe. Im Weiteren teilte sie mit, dass sie einen persönlichen Auftritt der Staatsanwaltschaft als nicht erforderlich erachte, weshalb sie auf eine Vorladung zur Berufungsverhandlung verzichte.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Juli 2021 wurde u.a. festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben, und es wurde die bereits begründete Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort zugestellt.
E. Mit weiterer Eingabe vom 26. Juli 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft – unter Verweis auf die Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung sowie das Urteil der Vor-instanz vom 11. Mai 2021 – sodann auf eine Berufungsantwort.
F. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 schloss der zuständige Präsident des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel und lud die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung.
G. Zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. November 2021 erscheinen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Joachim Lederle, sowie die Staatsanwältin Evelyn Kern als Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Der Berufungskläger beantragt eine Reduktion der ausgefällten Freiheitsstrafe auf acht, maximal neun Monate. Im Übrigen hält er an seinen bisher in Schriftform sinngemäss gestellten Anträgen fest. Dagegen begehrt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht [Protokoll], S. 5 ff).
Erwägungen I. Formelles 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung hat innert 20 Tagen nach Eingang der Berufungserklärung zu erfolgen (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nachdem in casu das angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2021 ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden auf die Berufung einzutreten. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich sodann aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).
II. Berufungsgegenstand und Formalien 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Art. 399 Abs. 3 StPO sieht vor, dass die Berufung auf gewisse Punkte beschränkt werden kann. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Vorliegend hat ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erklärt, währenddessen die Staatsanwaltschaft ihrerseits weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Parteiverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass sich das Rechtsmittel des Berufungsklägers lediglich gegen die seitens des Strafgerichts erfolgte rechtliche Würdigung der von ihm begangenen vier versuchten Diebstähle als gewerbsmässigen Diebstahl richtet, da die Verteidigung die Gewerbsmässigkeit der (versuchten) Diebstähle und damit die Erfüllung des Tatbestands nach Art. 139 Ziff. 2 StGB bestreitet. Daneben beanstandet der Berufungskläger insbesondere die durch die Vorinstanz vorgenommene Bemessung sowie Höhe der Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. Er beantragt sinngemäss einen Schuldspruch wegen "versuchter Diebstähle, jeweils in Tateinheit mit Hausfriedensbruch" und eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von maximal acht Monaten. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.
Das Strafgericht hat in sachverhaltlicher Hinsicht zusammengefasst festgestellt, dass der Beschuldigte gestehe, die ihm vorgeworfenen vier versuchten Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Er sei in die Liegenschaften eingedrungen, um zu stehlen. Hätte er geeignetes Deliktsgut (Bargeld, Portemonnaie, etc.) entdeckt, so hätte er dieses mitgenommen. Weil er in den Räumlichkeiten der Liegenschaften aber jeweils auf Personen getroffen sei, sei es nicht zu den Diebstählen gekommen, denn er wende keine Gewalt gegen Personen an. Ausserdem habe das Fahrzeug des Beschuldigten, mit welchem er sich zu den Tatorten begeben habe, von den Geschädigten identifiziert werden können. Dieses sei am Folgetag in Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl in Liechtenstein von der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein angehalten worden, wobei der Beschuldigte der Insasse des genannten Fahrzeugs gewesen sei. Da der Beschuldigte das Urteil vom 11. Mai 2021 nur in Bezug auf die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (was eine rein rechtliche Fragestellung darstellt) sowie die Strafzumessung angefochten hat, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist im vorliegenden Berufungsverfahren vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage sowie die Anklageschrift im Urteil als erstellt erachtet hat, auszugehen. Folglich bilden die Sachverhaltsfeststellungen der vier versuchten Diebstähle sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs, die diesbezüglichen Schuldsprüche sowie alle übrigen Punkte des Strafgerichtsurteils nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens. Demzufolge ist das vorinstanzliche Erkenntnis, soweit es nicht angefochten ist, per Urteilsdatum in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 437 Abs. 2 StPO).
1.2 Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu zufolge der Berufung des Beschuldigten und des Fehlens einer Berufung oder Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft vor. Dementsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil nicht zu Lasten des Beschuldigten verschärfen, sondern dieses nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern.
1.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER/NADIG RETO/ SCHNEEBELI REBECCA, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).
III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Rechtliches / Gewerbsmässiger Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB 1.1 Das Strafgericht ist in rechtlicher Hinsicht zum Schluss gelangt, dass sich der Beschuldigte in allen vier angeklagten Fällen des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Weil der Berufungskläger dies nicht angefochten hat, kann ohne Weiteres auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Vorderrichter abgestellt werden (S. 2 f. des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte rügt indes, das Strafgericht habe den qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls zu Unrecht als erfüllt erachtet. Die Vorinstanz hält diesbezüglich im Urteil vom 11. Mai 2021 zur Begründung fest, der Beschuldigte habe ausgesagt, wegen der Corona-Situation keine Arbeit gefunden zu haben, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, um die Diebstähle zu begehen. Vom Erlös habe er Essen und Kleider bzw. auch Alkohol und Drogen kaufen wollen. Folglich habe dieser mit den Diebstählen seinen Lebensunterhalt finanzieren wollen. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass er ohne die erfolgte Anhaltung durch die Polizei noch weitere Taten begangen hätte. Aus diesem Grund sei ein gewerbsmässiges Handeln im Sinne von http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 139 Ziff. 2 StGB zu bejahen. Da keiner der vier Diebstähle vom Beschuldigten vollendet worden sei, liege im Ergebnis eine versuchte Tatbegehung vor und Art. 22 Abs. 1 StGB finde Anwendung. Diesbezüglich sei einzig fraglich, wie diese versuchte Tatbegehung terminologisch zu erfassen sei, nicht hingegen deren rechtliche Erfassung. In Einklang mit der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. publizierten Entscheid KGer 460 15 158 vom 25. August 2015) sei der Beschuldigte deshalb des gewerbsmässigen Diebstahls, die einzelnen Diebstähle begangen in der Form des Versuchs (gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen (vgl. S. 3 des angefochtenen Urteils).
1.2 Demgegenüber ist der Berufungskläger der Ansicht, dass das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit vorliegend nicht bejaht werden könne und es sich um ganz normale versuchte Diebstähle (jeweils in Tateinheit mit Hausfriedensbruch) handle. Alleine gestützt auf die Tatsache, dass er es am selben Tag viermal hintereinander versucht habe, liessen sich keine Argumente für die Annahme von Gewerbsmässigkeit finden. Er sei – wie der Beschuldigte selber festhält – in die Schweiz gefahren, um einen gewissen Geldbetrag zu stehlen (s. Berufungserklärung vom 7. Juni 2021; S. 3 ff.). Wäre es zu einem solchen, insbesondere in allen vier Fällen zu einem vollendeten, Diebstahl gekommen, läge auch seiner Ansicht nach unstreitig gewerbsmässiges Handeln vor. Es müsse jedoch gemäss seiner Darlegung davon ausgegangen werden, dass, wenn er im angeklagten Fall 1 niemanden angetroffen, aber beispielsweise CHF 1'000.00 vorgefunden hätte, er umgehend nach Hause zurückgefahren und es jedenfalls aus seiner damaligen Sicht zu keinen weiteren Diebstählen gekommen wäre. Er habe also zunächst einmal nur den Vorsatz gehabt, eine Tat (einen vollendeten Diebstahl) mit ausreichend grosser Beute zu begehen. So sei es in allen vorliegend angeklagten Fällen gewesen. Aus dem gezeigten Verhalten könne zwar in gewisser Weise eine höhere kriminelle Energie abgeleitet werden, weil der Beschuldigte nach dem ersten Misserfolg nicht aufgegeben habe und nach Hause gefahren sei. Allerdings könne (anders als bei vollendeten Wohnungseinbruchdiebstählen) nicht der Rückschluss gezogen werden, durch die Verwirklichung mehrerer Taten habe ein von Anfang an auf die Vollendung mehrerer Taten vorhandener Willen bzw. diesbezüglicher Vorsatz vorgelegen. Auch wenn der Beschuldigte später nach vielen erfolglosen Versuchen und einem erfolgreichen Diebstahl dennoch weitergemacht habe, um insgesamt eine gewisse Summe zu erzielen, könne nicht darauf geschlossen werden, dass das von Anfang an genauso geplant gewesen sei. Ein späterer Vorsatzwandel – dann allerdings im Ausland bei einer vollendeten Tat, welche nicht das Erhoffte erbracht habe –, weitere Taten zu begehen, lasse keine verlässlichen Rückschlüsse auf ein geplantes Handeln im Kanton Basel-Landschaft zu. Es sei deshalb vom Kantonsgericht zu überprüfen, ob die rechtliche Einordnung im vorliegenden Fall richtig erfolgt sei, denn dann stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz bei der Strafzumessung überhaupt vom richtigen Strafrahmen ausgegangen sei.
Der Vertreter des Beschuldigten führt anlässlich der Hauptverhandlung ergänzend aus, die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts seien zutreffend, weshalb sie auch nicht angegriffen seien. Es stelle sich aber die Frage, wie das Ganze rechtlich zu beurteilen sei. Der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigte habe sich bewusst vorgenommen, nur in Liegenschaften zu gehen, welche bereits offen gestanden hätten, weshalb er auch ohne Werkzeug gekommen sei. Er habe sich vom Vorsatz her gesagt, wenn jemand da sei, dann gehe er wieder, und wenn niemand da sei, dann schaue er, ob er ein bisschen Geld finde. Das Ganze habe er viermal probiert, aber es habe nicht geklappt, weshalb er sich etwas Anderes ausgesucht habe und ohne Planung nach Liechtenstein gefahren sei. Hieraus lasse sich nicht schliessen, dass das Merkmal der Gewerbsmässigkeit verwirklicht worden sei, sondern es sei ein versuchter Diebstahl, wenn auch viermal versucht, da es beim ersten Mal nicht zum Erfolg gekommen sei.
1.3 Die Staatsanwaltschaft macht vor den Schranken des Berufungsgerichts geltend, die von der Verteidigung dargestellte Sachverhaltshypothese dürfe bei rein objektiv zu beurteilenden strafrechtlichen Sachverhaltsfeststellungen keine Berücksichtigung finden, zumal sie vorliegend auch als eine völlig unglaubhafte Schutzbehauptung anzusehen sei. Es sei irrelevant, was geschehen wäre, wenn der Beschuldigte nur einen einzigen vollendente Diebstahl begangen hätte, da die objektive Faktenlage genau Gegenteiliges präsentiere. Bereits aufgrund dieses objektiv wahrzunehmenden Tatverhaltens habe beim Beschuldigten die grundsätzliche Bereitschaft bestanden, bei jeder sich bietenden Gelegenheit in offene Liegenschaften einzudringen, was klarerweise ein Merkmal der bestrittenen Gewerbsmässigkeit darstelle. Diese fasse die einzelnen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammen, was auch gelte, wenn die Delikte im Versuch endeten.
1.4 Gewerbsmässigkeit – und somit eine qualifizierte Form des Diebstahls – ist nach Art. 139 Ziff. 2 StGB anzunehmen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 132 f. E. 3a; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 89 zu Art. 139 StGB, mit weiteren Hinweisen). Gewerbsmässigkeit setzt laut Bundesgericht ein Dreifaches voraus: Sie kann zunächst nur dann angenommen werden, wenn der Täter mehrfach delinquiert hat. Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und er muss zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Gewerbsmässigkeit ist demnach anzunehmen, wenn der Täter aufgrund der konkreten Lebensumstände geradezu auf ein weiteres Delinquieren angewiesen ist. Bei der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten kann auch aufgrund einer plausiblen Prognose beurteilt werden. Dabei sind unter anderem die Häufigkeit der verübten Delikte, die dafür eingesetzten Mittel und der dabei erzielte Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Eine Bereitschaft liegt vor, wenn der Täter den entsprechenden Tatbestand mit einer gewissen Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dabei nicht vohttp://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=e9cbc34d-1f0d-4a05-aee2-6cb104f87a36#cons_3a https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F311.0%2F139
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rausgesetzt, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmenquelle des Täters bildet, es genügt vielmehr bereits ein "Nebenerwerb" (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 89 ff. zu Art. 139 StGB, mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-)Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2.d).
1.5.1 Hinsichtlich des Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB folgt das Kantonsgericht den Ausführungen der Vorinstanz (S. 3 des angefochtenen Urteils) sowie der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die geltende Doktrin und Rechtsprechung. Auch das Berufungsgericht erachtet vorliegend die drei konstituierenden Elemente der Gewerbsmässigkeit, nämlich a) das mehrfache Delinquieren, b) die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen sowie c) die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art, beim Beschuldigten als erfüllt, was sich wie folgt begründet:
1.5.2 Wie viele Straftaten genau vorausgesetzt werden, um das Kriterium der mehrfachen Delinquenz zu erfüllen, ist zwar nirgends definiert. Dass jedoch auch Einbruchsversuche zu berücksichtigen sind, erscheint als offensichtlich, zumal die durchschnittliche Erfolgsquote für die Qualifikation der einzelnen Straftaten als gewerbsmässig nicht relevant ist (vgl. dazu BGE 123 IV 113 E. 2c). Massgebend ist vielmehr, in welchem Zeitraum die Straftaten verübt worden sind und welcher Deliktsbetrag dabei gesamthaft erzielt worden ist. So mag etwa ein fünffach begangener Diebstahl mit einer Beute von CHF 2'000.00 innerhalb einer Woche genügen, die gleiche Anzahl von Straftaten mit gleicher Deliktssumme innerhalb eines Jahres hingegen nicht (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 97 zu Art. 139 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen versuchten Diebstähle alle am gleichen Tag, mithin am 10. August 2020, begangen. Dabei ist er innerhalb eines relativ engen Zeitfensters (1. Versuch zwischen 14:20 Uhr und 14:25 Uhr in Z.____; 2. Versuch um ca. 14:30 Uhr in Z.____; 3. Versuch um ca. 14.45 Uhr in Y.____; 4. Versuch um ca. 14:55 Uhr in Y.____) in zwei verschiedenen Gemeinden in vier Liegenschaften eingedrungen, wobei er indessen keinerlei Beute zu erzielen vermochte. Aufgrund der Anzahl (innerhalb kürzester Zeit) begangener versuchter Diebstähle ist die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens klarerweise gegeben. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass selbst der Beschuldigte die versuchten Diebstähle in seiner Berufungserklärung vom 7. Juni 2021 als "Tatserie" bezeichnet (vgl. S. 6). Wesentliche Voraussetzung ist zudem, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Dabei genügt eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit (vgl. BGE 123 IV 117; BGE 71 IV 85). Einbruchrespektive Einschleichdiebstählen immanent ist, dass die Täterschaft vor dem Diebstahl noch nicht genau weiss, wie hoch ihre Beute sein wird. Sie stellt sich aber auf einen nach oben offenen Betrag ein, womit auch der entsprechende Vorsatz begründet wird. Der Beschuldigte hat im Rahhttp://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F311.0%2F139
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht men der gegen ihn geführten Strafuntersuchung zunächst keine Auskünfte zu seiner Person getätigt (vgl. Einvernahme zur Person vom 24. Februar 2021, act. 43 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann jedoch eingeräumt, ungefähr an 10 Tagen im Monat schwarz als Maler zu arbeiten, wobei er etwa 250 bis 300 Euro verdiene, Vermögen habe er keines. Aufgrund der Corona-Pandemie habe er in Frankreich keine Arbeit gehabt, sei hierher gekommen und habe die "bösen Taten" begangen (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 2 f.). Bei einem derart geringen Einkommen ist die Voraussetzung, mit dem Deliktserlös einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken, rasch erfüllt. Das Bundesgericht hat einen monatlichen Deliktsertrag von CHF 500.00 bei einem sonstigen Einkommen von CHF 3'500.00 als genügend erachtet (BGE 123 IV 113 E. 2). Dass tatsächlich ein namhafter Gewinn erzielt wird, ist für die Annahme der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, hingegen nicht notwendig. Auch wenn der Berufungskläger in den vorliegend angeklagten Fällen nichts eingenommen hat, ist es doch ersichtlich, dass er mit einem allfällig erbeuteten Bargeld seinen Lebensunterhalt finanzieren wollte, zumindest in der Absicht eines Nebenerwerbs. Dies wird vom Beschuldigten auch gar nicht bestritten, beabsichtigte er doch, damit Essen, Kleidung, Alkohol und Drogen zu kaufen sowie "wieder etwas Geld für seine täglichen Bedürfnisse zu haben" (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 4; Berufungserklärung vom 7. Juni 2021, S. 3 und 7; Protokoll, S. 4 f.). Der Beschuldigte hat folglich während seiner Anwesenheit in der Schweiz über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, um seinen Aufenthalt zu sichern. Nicht zuletzt sprechen die Verübung der vier versuchten Diebstähle sowie der Umstand, dass sich der Beschuldigte unmittelbar danach am 11. August 2020 in Liechtenstein des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmässigen Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat (vgl. act. S239 ff.), folglich seine Delinquenz nahtlos fortgesetzt hat, klar dafür, dass der Beschuldigte beabsichtigte, eine unbestimmte Vielzahl weiterer Diebstähle zu begehen. Dem Gesagten zufolge kann nur geschlossen werden, dass einzig seine Verhaftung die Begehung weiterer Diebstähle zu verhindern mochte, womit auch die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von (weiteren) Delikten der fraglichen Art zu bejahen ist. Wie die Staatsanwaltschaft anlässlich ihres Parteivortrags vor Kantonsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. Protokoll, S. 8), ergibt sich diese letzte Voraussetzung mit Blick auf den Strafregisterauszug des Beschuldigten (vgl. act. 1 ff.) bereits aus der Tatsache, dass dieser in der Vergangenheit mehrfach delinquiert hat und wegen Diebstahls einschlägig vorbestraft ist, womit er seine Bereitschaft, auch künftig eine Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu verüben, bereits mit den vorliegend zu beurteilenden Taten offenbart hat.
1.5.3 An dieser rechtlichen Würdigung vermag die Argumentation des Beschuldigten nichts zu ändern. Seine Darlegung, wonach davon auszugehen sei, dass die nachfolgenden Taten nur deshalb verübt worden seien, weil die vorhergebenden gescheitert seien, erweist sich unter Hinweis auf die mehrfache und intensive Tatbegehung als unbehelflich. Für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit wird nicht vorausgesetzt, dass die Straftaten im Voraus genau geplant werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn ein Täter aufgrund einer materiellen Notlage delinquiert hat, dies nichts an der Qualifikation seiner Taten als gewerbsmässig ändert, sofern die massgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 103 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu Art. 139 StGB). Das Gleiche hat für die vorliegende Konstellation zu gelten. Gestützt auf die gesamthaften Umstände ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte mit einer Beute von CHF 500.00-800.00 aus dem ersten Einbruch begnügt hätte, wäre dieser denn erfolgreich gewesen. Jedenfalls hat er sich auch nicht davon abhalten lassen, weiter zu delinquieren, obwohl er in allen vier Konstellation auf einen Bewohner respektive eine Bewohnerin getroffen ist. Diese Hypothese ist nicht bewiesen und angesichts der zahlreichen (teilweise einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten erscheinen seine Beteuerungen, wonach er nach dem ersten erfolgreichen Diebstahl umgehend nach Hause zurückgekehrt wäre, doch als Schutzbehauptung. Auch aus der Tatsache, dass er in den vorliegend angeklagten Fällen keine Sachbeschädigung begangen hat, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, vermag dies doch nichts an der rechtlichen Qualifikation der Gewerbsmässigkeit zu ändern. Dies wirkt sich lediglich insofern zu Gunsten des Beschuldigten aus, als er nicht zusätzlich wegen Sachbeschädigung angeklagt worden ist.
1.5.4 Damit ist die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls zu bejahen, die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen und das strafgerichtliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen. Unbestritten geblieben ist vorliegend die rechtlich zu verwendende Terminologie, weshalb in diesem Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. S. 3 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Einklang mit der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung ist demnach festzuhalten, dass ausschliesslich versuchte Diebstähle nicht im vollendeten gewerbsmässigen Diebstahl aufgehen können. Aus BGE 123 IV 113 geht klar hervor, dass neben versuchten Taten auch vollendete Taten begangen werden müssen, damit die versuchten Taten im vollendeten gewerbsmässigen Delikt aufgehen. Das Bundesgericht wendet diesen Rechtsmechanismus deshalb an, weil ansonsten bei einer Verurteilung zu einer (vollendeten) gewerbsmässigen und versuchten Tatbegehungen die versuchte Tat zu einer Strafschärfung führen würde, obwohl sich diese strafmildernd auswirken sollte. Bei Bejahung von gewerbsmässigem Diebstahl bei Vorliegen ausschliesslich versuchter Diebstähle ist bei der Strafzumessung hingegen zu berücksichtigen, ob die einzelnen Diebstähle im Versuchsstadium geblieben sind oder nicht, macht es doch einen Unterschied, ob es im Rahmen eines Einbruchdiebstahls bei einer Sachbeschädigung geblieben ist oder ob die Täterschaft in eine Liegenschaft eindringt, diese nach Wertgegenständen durchsucht und, falls sie fündig wird, einen (vollendeten) Diebstahl begeht. Die Bezeichnung "versuchter gewebsmässiger Diebstahl" ist unzutreffend, da ansonsten angenommen werden könnte, es liege der Versuch eines gewerbsmässigen Diebstahls vor, obwohl – wie in casu – die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls zu bejahen ist. Auch die Formulierung "gewerbsmässiger versuchter Diebstahl" trifft die tatsächlichen Gegebenheiten nicht, hat sich doch der Beschuldigte, wie das Strafgericht ebenfalls ausführt, nicht darauf spezialisiert, versuchte Diebstähle zu begehen. Zudem ist der gewerbsmässige Diebstahl ein dem Gesetz zu entnehmender bestehender Begriff, der nicht durch einen Einschub ergänzt werden darf. Wie bereits dargelegt, ist für die Strafzumessung von Relevanz, ob ausschliesslich versuchte Diebstähle Grundlage für die Bejahung des gewerbsmässigen Diebstahls bilden, weshalb dies im Dispositiv in einer Klammerbemerkung festzustellen ist (KGer 460 15 158 vom 25. August http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2015 E. 1.4). Der Beschuldigte ist folglich des gewerbsmässigen Diebstahls (die einzelnen Diebstähle begangen in der Form des Versuchs) gemäss Art. 139 Ziff. 1 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Strafzumessung 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls (die einzelnen Diebstähle begangen in der Form des Versuchs) sowie wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Sie hat dabei aufgrund der Tatsache, dass der mehrfache Hausfriedensbruch im Sinne einer faktischen Voraussetzung der Begehung der (versuchten) Diebstahlsdelikte derart eng mit diesen verbunden sei, die Strafe in einer Gesamtbetrachtung des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen Hausfriedensbrüche festgelegt, wobei sie unter Berücksichtigung der konkreten Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 13 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet hat. Im Rahmen der Täterkomponenten hat das Strafgericht das umfassende Geständnis zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt und die Einsatzstrafe diesbezüglich um zwei Monate reduziert. Hingegen hat es die erhebliche Anzahl (zumeist einschlägiger) Vorstrafen stark zu seinen Lasten ausgelegt und aufgrund dieser die genannte Einsatzstrafe wiederum um vier Monate erhöht, womit gesamthaft unter Einbezug der Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten resultiere. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vorliegenden Fall kein "Härteausgleich" vorzunehmen sei, weshalb es bei der festgesetzten Freiheitstrafe bleibe (vgl. S. 4 ff. des angefochtenen Urteils).
2.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung macht der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom 7. Juni 2021 zusammengefasst geltend, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass es sich um vier verschiedene Taten handle, jedoch sei viermal versucht worden, einen konkreten Diebstahl zu begehen, wobei zusätzlich ein dazu in Kauf genommener Hausfriedensbruch verübt worden sei. Um den Beschuldigten dem Grad seines Verschuldens nach richtig zu beurteilen, müsse er an dem gemessen werden, was er tatsächlich vorgehabt habe. Aus diesem Grund könne die Tat nicht höher beurteilt werden, als wenn ein einziger vollendeter Wohnungseinbruchdiebstahl mit einer Beute von CHF 500.00 vorläge. Demnach sei in jedem Fall von einem verminderten Strafrahmen auszugehen, sodass die Mindeststrafe nicht bei 90 Tagessätzen liege. Der Beschuldigte sei für das, was er vorgehabt habe, bereits in Liechtenstein zur Genüge verurteilt worden. Für die zusätzlichen Hausfriedensbrüche und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten für die Bewohner der Liegenschaften im Kanton Basel-Landschaft sei er zusätzlich zu verurteilen, jedoch in einem tat- und schuldangemessenen Masse, welches jedenfalls nicht über acht Monate betrage. Insbesondere sei jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein Härteausgleich durchzuführen. Der Berufungskläger schliesse sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach im vorliegenden Fall aus rechtlichen Gründen keine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB zum Urteil aus dem Fürstentum Liechtenstein gebildet werden könne. Doch gerade aus diesem Grund gelange vorliegend das Institut des Härteausgleichs zur Anwendung. Dabei sei klar, dass Vergünstigungen einer Zusatzstrafe und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine damit verbundene drastische Reduzierung der Strafe der jetzt noch zu beurteilenden Taten nicht erfolgen können, da ein Härteausgleich lediglich ein "Abpuffern" der Diskrepanz zwischen dem normalen Strafumfang und dem verminderten Strafumfang der Zusatzstrafe darstelle.
Sodann weist der Verteidiger im Rahmen seines Parteivortrages vor dem Kantonsgericht darauf hin, dass sich sein Mandant (gestützt auf die kurz zuvor erfolgte Verurteilung in Liechtenstein) bereits seit dem 11. August 2020 in Haft befinde, was eine lange Zeit sei. Zwar sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Zusatzstrafe zu diesem Urteil möglich, jedoch sei in dieser besonderen Konstellation ein Härteausgleich zur ausländischen (noch nicht vollständig vollstreckten) Freiheitsstrafe durchzuführen. Dabei müsse nicht strikt dieses Wort verwendet werden, sondern nach der Rechtsprechung des EGMR müsse dies mitberücksichtigt werden. Unabhängig davon, wie es rechtlich eingeordnet werde, sei es in der Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen, ansonsten das Urteil ungerecht sei. Dies sei insbesondere in einem Fall, wie dem vorliegenden, wichtig, denn der Beschuldigte habe vor allem ein Erziehungsdefizit, da ihm nicht vom Elternhaus aus mitgegeben worden sei, was soziales Verhalten sei. Es sei deshalb nötig, dass eine gewisse Nachreife erfolge, auch durch den Strafvollzug, jedoch sei es deshalb umso wichtiger, dass die Strafe als gerecht empfunden werden könne. Vorliegend sei eine Strafe von acht, maximal neun Monaten tat- und schuldangemessen (vgl. Protokoll, S. 6 f.).
2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt im Rahmen ihres Parteivortrags anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Verteidigung verkenne einen wesentlichen und äusserst schwerwiegenden Handlungsunwert des Beschuldigten. Namentlich habe dieser durch das Einschleichen in die Liegenschaften am helllichten Tag das Zusammentreffen mit Bewohnern in Kauf genommen und sei eben nicht jeglicher Konfrontation aus dem Weg gegangen. Diesbezüglich stelle sich die Frage, ob es für Liegenschaftsbewohner schwerer zu verkraften sei, lediglich auf eine verlassene Einbruchstelle zu treffen, oder einem Dieb persönlich im eigenen Wohnbereich zu begegnen. Eine solche Erfahrung könne jahrelang nachwirken. In Bezug auf den geltend gemachten Härteausgleich verweist die Staatsanwaltschaft auf die Ausführungen des Strafgerichts und ergänzt, dass diesbezüglich auf das Fehlen einer mindernden Gesetzesgrundlage oder einer entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinzuweisen sei.
2.4 Die Tatsache, wonach der Beschuldigte das erstinstanzliche Strafmass beanstandet, erfordert, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. In Anwendung von Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge, dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung beschränkt, sondern auch die Strafe – unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" (vgl. vorstehende Erwägung II. 1.2) nach eigenem Ermessen festsetzt und sich nicht daran orientieren muss, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).
2.5.2 Das Gericht bewertet das Verschulden praxisgemäss ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art. 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (WIPRÄCHTIGER/ KELLER, a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB).
2.5.3 Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.5 f.). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5.4 In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
2.6.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. als die Hälfte erhöhen. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2).
2.6.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).
2.6.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Bei einem qualifizierten Fall ist zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtig werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b; vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 102 f. zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; WIPRÄCHTIGER/ KELLER, a.a.O., N 102 zu Art. 47 StGB), namentlich in welcher Intensität Gewerbsmässigkeit betrieben worden http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist (BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; BGer 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2).
2.6.4 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; BGE 127 IV 101 E. 2b).
2.6.5 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 ff.; BGE 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 ff.; BGE 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).
2.6.6 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 92 ff zu Art. 47 StGB).
2.7.1 Den oben dargestellten Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt den Strafrahmen – ausgehend von der abstrakten Strafandrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen. Sodann muss es die Einsatzstrafe für diese Tat innerhalb des Strafrahmens festsetzen, wobei es alle straferhöhenden http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht und strafmindernden Umstände miteinzubeziehen hat. Vorliegend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls (die einzelnen Diebstähle begangen in der Form des Versuchs) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären. Der gewerbsmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB stellt vorliegend die schwerste Straftat dar, sieht doch das Gesetz für diesen Tatbestand einen Strafrahmen zwischen Geldstrafe von nicht unter 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren vor. Aussergewöhne Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Insoweit der Berufungskläger geltend macht, es sei von einem geringeren Strafrahmen auszugehen, können seine Vorbringen nicht gehört werden, da der vorinstanzliche Schuldspruch in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit der versuchten Diebstähle mit vorliegendem Urteil des Berufungsgerichts zu bestätigen ist.
2.7.2 Abweichend zur Vorinstanz, welche bundesrechtswidrig bei der Gewichtung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Gesamtbetrachtung für den gewerbsmässigen Diebstahl und den mehrfachen Hausfriedensbruch vorgenommen hat, stellt das Kantonsgericht in Beachtung der obgenannten methodischen Vorgaben allein auf das vorliegend schwerste Delikt des gewerbsmässigen Diebstahls ab und setzt hierfür nach Gewichtung des Verschuldens eine Einsatzstrafe ein. Die weiteren Delikte des mehrfachen Hausfriedensbruchs werden erst im Rahmen einer allfälligen Asperation beleuchtet, sollten hierfür gleichartige Strafen auszusprechen sein.
Der Berufungskläger hat (in nicht einmal einer Stunde) viermal hintereinander versucht, einen Diebstahl zu begehen. Bei der Verschuldensbewertung ist zunächst erheblich zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser sich ausschliesslich in bewohnte Privatliegenschaften eingeschlichen hat. Bereits grundsätzlich hält das Kantonsgericht in ständiger Praxis dafür, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veranschlagt werden muss, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Derartige Einbrüche stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen schweren Eingriff in den Kernbereich des Privatlebens der Betroffenen dar. Gerade solche Einbrüche sind besonders geeignet, das Sicherheitsgefühl der betroffenen Bewohner erheblich zu beeinträchtigen bzw. deren Verunsicherung zu fördern (vgl. BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4). Nimmt der Beschuldigte dabei gleichzeitig eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken (vgl. nur KGE BL 460 20 56 vom 4. Dezember 2020 E. III.3.4.3, mit weiteren Verweisen). Der Beschuldigte hat eine Konfrontation mit den Anwohnern klarerweise in Kauf genommen, hat er sich doch lediglich Liegenschaften ausgesucht, deren Eingangstüre zwar geschlossen, aber nicht verriegelt gewesen respektive sogar offen gestanden ist, wobei er diese tagsüber und Latexhandschuhe tragend (vgl. act. 383, 405) ohne Berechtigung betreten hat. Dabei ist es bei allen vier Versuchen zu einer Begegnung mit den Bewohnern gekommen, wobei der Beschuldigte nicht umgehend die Flucht ergriffen, sondern bei den jeweiligen Bewohnern in täuschender Absicht um (Kühl-)Wasser http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht für seinen Personenwagen ersucht hat. Dieses dreiste, verwerfliche Verhalten muss eine erhebliche Verschuldenserhöhung zur Folge haben. In diesem Kontext ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch aus seinem Vorbringen, er würde keine Leute überfallen oder zu etwas zwingen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal eine Gewaltanwendung weder Gegenstand der Anklage noch Element der vorliegend zu beurteilenden Tatbestände darstellt. Gleichzeitig wirkt sich jedoch der Umstand, dass der Berufungskläger keinen Diebstahl vollendet und somit keinen Deliktserlös erzielt hat, und dass kein Sachschaden verursacht wurde, leicht entlastend aus, obwohl dies – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – nicht sein Verdienst ist, sondern dem reinen Zufall und der Tatsache zuzuschreiben ist, dass es in allen vier Fällen aufgrund der Anwesenheit der Liegenschaftsbewohner beim Versuch geblieben ist. Dass er seine Taten nicht weit im Voraus geplant oder kein Tatwerkzeug mitgenommen hat, kann sich – entgegen der Meinung des Beschuldigten – nicht verschuldensmindernd auswirken. Vielmehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der in X.____ wohnhafte Beschuldigte als sogenannter Kriminaltourist ausschliesslich zur Verübung von Straftaten in die Schweiz kam, was gemäss stetiger kantonsgerichtlicher und vom Bundesgericht ausdrücklich gestützter Praxis ebenfalls verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. KGer 460 12 256 vom 26. Februar 2013 E. 2.3.2; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4). Dabei ist der Berufungskläger auch durchaus methodisch vorgegangen, indem er sich zuerst eingeschlichen hat und bei Anwesenheit eines Bewohners die Frage nach Wasser als Vorwand aufgeworfen hat, wobei er in Liechtenstein die gleiche Vorgehensweise an den Tag legte (vgl. u.a. act. S265 f.). Das Kantonsgericht wirft dem Beschuldigten ferner vor, dass er offensichtlich aus rein finanziellem Interesse gehandelt hat, um sein Einkommen während der auf die Pandemie zurückzuführenden (vorübergehenden) Arbeitslosigkeit aufzubessern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte innerhalb weniger Stunden vier Einschleichdiebstähle begangen und damit in sehr kurzer Zeit – trotz mehrerer Fehlversuche – eine nicht unerhebliche Hartnäckigkeit an den Tag gelegt hat. Insofern diese Elemente bereits im höheren Strafrahmen für den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit berücksichtigt sind, wirken sie sich jedoch nicht zusätzlich strafschärfend aus.
2.7.3 In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Tatverschulden des Beschuldigten gesamthaft betrachtet als gerade noch leicht zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Gestützt auf die dargelegten Erwägungen sowie in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, erachtet das Kantonsgericht im Hinblick auf den Straftatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten für das Hauptdelikt als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.7.4 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist in einem weiteren Schritt die nunmehr in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl festgelegte Einsatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe unter Einbezug des Schuldspruchs wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu erhöhen. Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass nur gleichartige Strafen miteinander asperiert werden dürfen. Das Gericht muss deshalb begründen, warum es eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ausfällt, da die Geldstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 114 IV 313 E. 1.1.1). Es ist anzumerken, dass für den Hausfriedensbruch die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten und des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie der Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkung auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, im zu beurteilenden Fall augenscheinlich nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass es sich bei den zu ahndenden Hausfriedensbrüchen um gleichsam notwendige Ausflüsse der begangenen Einbrüche handelt, sodass zwischen den vorgenannten Taten ein derartiger enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag der mehrfachen Hausfriedensbrüche in geringerem Mass zu veranschlagen ist. Das Kantonsgericht spricht sich daher aufgrund des Asperationsprinzips für eine Erhöhung der Einsatzstrafe um lediglich zwei Monate aus.
2.7.5 Die sich damit ergebende hypothetische Gesamtstrafe von 13 Monaten Freiheitstrafe ist in einem weiteren Schritt aufgrund der Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Das Strafgericht hat in seinem Urteil das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten festgestellt. Danach sei der aus W.____ stammende und in X.____/Frankreich wohnhafte Beschuldigte nach einen Angaben verheiratet. Er arbeite eigentlich schwarz als Malter und verdiene monatlich etwa 250.00 bis 300.00 Euro. Wegen der Corona-Krise habe er zum Zeitpunkt der Delikte nicht arbeiten können. Er wohne bei seinen Eltern, die ihn und seine Frau finanziell unterstützen würden. Seine ganze Familie sei nach Frankreich gegangen, weil das Leben in W.____ schwer sei. Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse zeigt sich mit Blick auf die Ausführungen des Beschuldigten vor Kantonsgericht anlässlich seiner Befragung zur Person keine grosse Veränderung. Der Beschuldigte gibt einzig konkretisierend an, in W.____ 7.5 Jahre zur Schule gegangen zu sein, wobei er die obligatorische Schulzeit von acht Jahren nicht beendet hätte. In Zukunft wolle er sich ein Leben neben seiner Familie aufbauen und sich einen Arbeitsplatz suchen (vgl. Protokoll, S. 4). In Einklang mit der Vorinstanz sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten grundsätzlich neutral zu werten. Soweit die Vorinstanz die umfassende Geständigkeit zu Gunsten des Beschuldigten wertet, kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die vorgenommene Reduktion der Gesamtstrafe um zwei Monate gerade noch vertreten werden kann, jedoch sehr grosszügig ausgefallen ist. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind sodann wie folgt zusammenzufassen: In der Schweiz ist der Beschuldigte viermal (2014 und 2016) von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt sowie der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilt worden, davon – nebst anderen Delikten – dreimal wegen (mehrfachen) Diebstahls. Er wurde hierfür jeweils zu http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer bedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von fünf Tagen, einem Freiheitsentzug von 30 Tagen sowie zu einem bedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von vier Wochen verurteilt. Weiter ist der Beschuldigte in der Schweiz mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 26. Mai 2020 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen sowie mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano vom 18. Juni 2020 wegen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden. In Frankreich verfügt der Beschuldigte über drei Vorstrafen (2015, 2016 und 2018), darunter jeweils eine wegen Diebstahls und eine wegen Diebstahls sowie Erpressung; dabei wurde er zu zwei Monaten sowie einem Jahr und sechs Monaten (teilbedingt) Gefängnis verurteilt (act. 17 f.). Hinzu kommt die Verurteilung im Fürstentum Liechtenstein zu 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmässigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs (vgl. hierzu Urteil Oberster Gerichtshof Fürstentum Liechtenstein, act. S239 ff.). Es ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Von diesen einschlägigen Verurteilungen und den daraus jeweils resultierenden unbedingten Freiheitsstrafen hat sich der Beschuldigte aber offensichtlich in keiner Weise beeindrucken lassen. Auch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ist dem Berufungskläger vorgehalten worden, seit dem Jahr 2014 mehr oder weniger ununterbrochen deliktisch tätig gewesen zu sein, was dieser ohne weitere Erklärungsversuche lediglich bejaht hat (vgl. Protokoll S. 4). Diese Umstände zeugen von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit und Dreistigkeit des Beschuldigten. Zu Recht hat die Vorinstanz diese Vorstrafen stark zu Lasten des Beschuldigten gewertet. Das Kantonsgericht gelangt gesamthaft zur Auffassung, dass die diesbezüglich vorinstanzlich vorgenommene Erhöhung der Gesamtstrafe um vier Monate zwar eher moderat ausgefallen ist, zumal das Kantonsgericht die negativen Täterkomponenten mehr zu Lasten des Beschuldigten gewichtet und mittels originären Richterspruchs zu einer höheren Freiheitsstrafe gekommen wäre. Aufgrund des in casu zu berücksichtigenden Verbots der "reformatio in peius" (vgl. vorstehende Erwägung II. 1.2) verbietet es sich dem Kantonsgericht jedoch, die Gesamtstrafe gestützt auf die Täterkomponenten um mehr als die vorinstanzlich vorgenommene Straferhöhung zu erhöhen, weshalb es im Lichte aller Umstände bei diesem Zuschlag bleibt.
2.7.6 Der Beschuldigte macht schliesslich geltend, auch wenn im vorliegenden Fall nach der geltenden Rechtsprechung keine Zusatzstrafe zum ausländischen Urteil vorgenommen werden könne, so sei die Strafe zumindest im Sinne eines Härteausgleichs angemessen zu reduzieren. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.1 ff. bzw. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 ff., mit zahlreichen Hinweisen) will diese Bestimmung im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE138 IV 113 E. 3.4.1). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat und vom http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungskläger auch ausdrücklich nicht bestritten wird, sind Zusatzstrafen zu ausländischen Urteilen aufgrund der höchstrichterlich geänderten Rechtsprechung nicht möglich. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorderrichter zu verweisen (vgl. S. 6 f. des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es handelt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine vom Gesetzgeber gewollte Ungleichbehandlung schweizerischer und ausländischer Täter (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; vgl. ferner BGer 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 1.4.1). Die im Fürstentum Liechtenstein ausgefällte Strafe ist deshalb für die vorliegende Strafzumessung nicht von Belang, da die diesem Urteil zu Grunde liegenden Delikte nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches fallen. Diesbezüglich sind auch die Ausführungen des Beschuldigten unbehelflich, dass aus diesem Grund nunmehr das – dem Schweizerischen Recht nicht geläufige – Rechtsinstrument des Härteausgleichs heranzuziehen sei, um die Strafe angemessen zu reduzieren: Insoweit fehlt es schlichtweg an einer gesetzlichen Grundlage oder zu beachtenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche dies ermöglichen würde. Soweit der Berufungskläger pauschal geltend macht, der Härteausgleich sei trotz fehlender rechtlicher Grundlage vielmehr gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR durchzuführen, ist ihm zu entgegnen, dass er keinen einzigen, die hiesigen Gerichte bindenden Entscheid ins Feld führt, welcher diese Argumentation zu bekräftigen vermöchte.
2.7.7 Abschliessend gilt es noch zu bestimmen, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt auszusprechen ist. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter indessen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Vorliegend zeigen die diversen, teilweise einschlägigen Vorstrafen ein die Legalprognose stark belastendes Bild auf, zumal diese den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnten. Gleichzeitig schildert der Beschuldigte auch keine Umstände, aufgrund derer darauf geschlossen werden könnte, dass er seine Lebensumstände überdacht und wesentlich geändert haben will. Seine diesbezüglichen Beteuerungen vermag er jedenfalls nicht durch konkrete Nachweise zu untermauern. Insgesamt ist somit festzustellen, dass vorliegend nur der unbedingte Vollzug in Frage kommt.
2.7.8 Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten ist daher die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten im Lichte aller Umstände nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Strafzumessung im Ergebnis zu bestätigen. Die Berufung des Beschuldigten ist folglich auch im Strafpunkt abzuweisen.
3. Kosten vor Strafgericht Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall ist das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich bestätigt worden, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen.
IV. Kosten vor Kantonsgericht Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung des Beschuldigten, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 3'100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3'100.00 in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT/BL, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 100.00, dem Beschuldigten auferlegt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2021, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls (die einzelnen Diebstähle begangen in der Form des Versuchs) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu
zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt,
unter Anrechnung der vom 11. Februar 2021 bis zum 4. März 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 4. März 2021 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 90 Tagen,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 186 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
3. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'886.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 2'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
4. Die Kosten des amtlichen Verteidigers Roger Wirz (2. Februar 2021 bis 17. März 2021) in Höhe von CHF 1'896.10 (bereits ausgezahlt gemäss Verfügung vom 29. März 2021) gehen, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO, zulasten des Staates.
5. (…)"
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird in Abweisung der Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich bestätigt und hinsichtlich der ausgestandenen Haft wie folgt aktualisiert:
1. A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls (die einzelnen Diebstähle begangen in der Form des Versuchs) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu
zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt,
unter Anrechnung der vom 11. Februar 2021 bis zum 4. März 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 4. März 2021 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 293 Tagen,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 186 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 3'100.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 100.00, gehen entsprechend dem Verfahrensausgang zu Lasten des Berufungsklägers.
Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates.
III. A.____ verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug.
IV. (Mitteilungen) http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Vizepräsident
Markus Mattle Gerichtsschreiberin
Mateja Smiljić
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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