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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.10.2021 460 2021 121 (460 21 121)

20. Oktober 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,676 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Oktober 2022 (460 21 121) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa; Gerichtsschreiberin i.V. Eylem Kutay

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Mai 2021

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 2. August 2020, ca. 13:30 Uhr, kam es in einem Waldstück in Allschwil/BL zu einer Auseinandersetzung zwischen A.____ und dem Ehepaar B.____ und C.____, welche in Anzeigen wegen Tätlichkeiten gegen das Ehepaar und einer Gegenanzeige wegen Drohung und Tätlichkeiten gegen A.____ mündete. B.____ wurde vorgeworfen, mit einem Ast mehrfach gegen den Körper von A.____ geschlagen zu haben.

B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) in Anwendung von Art. 15 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ein, verwies die Zivilklage von A.____ auf den Zivilweg und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse. Im Übrigen wurde der Beschuldigten gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.

Auf die Begründung der Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Anzeigesteller und Privatkläger A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Mai 2021 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, welche am 19. Mai 2021 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) weitergeleitet wurde.

D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 erachtete das Kantonsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2021 als den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügend und wies diese mit Frist bis zum 4. Juni 2021 zur Verbesserung zurück, verbunden mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt.

E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift und begehrte sinngemäss, die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2021 aufzuheben und das Strafverfahren gegen B.____ fortzusetzen.

F. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2021, es sei die Beschwerde vom 18. Mai bzw. 2. Juni 2021 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 395 lit. a i.V.m. Art. 61 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO, SGS 250). Sodann ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

1.2 Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Mai 2021 das Strafverfahren gegen B.____ wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) ein. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und mit Eingabe vom 2. Juni 2021 die Begründungspflicht wahrgenommen. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.

II. Materielles 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2021 auf Art. 15 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO. Zur Begründung führt sie aus, dass ein Rechtfertigungsgrund, d.h. eine rechtfertigende Notwehrhilfe vorgelegen habe. Aufgrund des Alters der Beschuldigten (zum Zeitpunkt des Angriffs 69 Jahre alt) und ihrer körperlichen Unterlegenheit bzw. der körperlichen Überlegenheit von A.____ und dessen aggressiver, bedrohlicher Art sei der Angriff mit einem Ast gegen A.____ den Umständen entsprechend angemessen und somit gerechtfertigt gewesen. Die Beschuldigte habe damit verhindern wollen, dass A.____ erneut auf ihren Ehemann losgeht und ihn schlägt, zumal sich dieser nach dem ersten Schlag weiterhin bedrohlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vor ihren Ehemann gestellt und angekündigt habe, ihn umzubringen, womit ein erneuter Angriff auf C.____ unmittelbar gedroht habe.

1.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2021 im Wesentlichen geltend, die Eheleute B.____ und C.____ hätten grosse und schwere Äste ergriffen und Steine wurfbereit gehalten, um die Hunde des Beschwerdeführers zu attackieren. Einer der drei Hunde des Beschwerdeführers, ein Chihuahua, sei von einem Stein getroffen worden und verängstigt in den Wald geflüchtet. Er sei erst wieder am darauffolgenden Tag gefunden worden. Die Beschuldigte habe daraufhin auch den zweiten Hund des Beschwerdeführers, gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein drei Monate alter Parson-Russel Welpe, erschlagen wollen, woraufhin der Beschwerdeführer ihr den Ast weggenommen habe. Die Aussage der Beschuldigten, der Beschwerdeführer habe sie mit einem Stock über Kopf und Schulter geschlagen, sei falsch. Bei der Beschuldigten seien auch keine sichtbaren Verletzungen festgestellt worden. Der Angriff sei einzig und alleine vom Ehepaar B.____ und C.____ ausgegangen, motiviert durch deren Angst vor Hunden und der behaupteten Leinenpflicht bzw. dem Hundeverbot. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich mit den mildesten Mitteln zur Wehr gesetzt.

1.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2021 aus, dass für die damals 69-jährige B.____ der Schlag gegen den Beschwerdeführer mit einem morschen Ast das mildeste Mittel gewesen sei, um dessen Angriff auf ihren Ehemann C.____ abzuwehren. Ihre Handlung sei als verhältnismässig und gerechtfertigt anzusehen. Dabei stützt sich die Staatsanwaltschaft insbesondere auch auf das vom Beschwerdeführer bei der Polizei eingereichte Foto, auf welchem die Beschuldigte lediglich einen morschen Ast in der Hand halten soll. Dies widerspreche den Ausführungen des Beschwerdeführers, B.____ habe einen grossen und schweren Ast in Händen gehalten.

2. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung nach lit. c von Art. 319 Abs. 1 StPO ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Neben Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notwehrhilfe, rechtfertigender Notstand, gesetzliche Erlaubnistatbestände und die übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie die Einwilligung des Verletzten, führt auch das Vorliegen von Schuldausschlussgründen wie entschuldbare Notwehr, entschuldbarer Notstand und Schuldunfähigkeit zur Verfahrenseinstellung. Sowohl bei rechtmässigem Handeln als auch bei Schuldunfähigkeit wäre ein Freispruch auszufällen. Eine auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO gestützte Verfahrenseinstellung ist indessen nur dann möglich, wenn das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen klar erstellt ist. Dabei ist zu beachten, dass die Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe Ausnahmen von der Norm darstellen, weshalb die Anklageerhebung in diesen Fällen die Regel darstellt. Eine Einstellung kommt nur in Frage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch anzunehmen ist; es gilt auch hier der Grundsatz "in dubio pro duriore" (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht f.; ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 11, jeweils m.w.H.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 7). In Nachachtung dieses Grundsatzes darf die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügen (BGE 137 IV 219, E. 7.1; BGer 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011, E. 4 und 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft darf nur dann ein Strafverfahren einstellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheint. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 8). Nach SCHMID/JOSITSCH ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist Anklage zu erheben (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 319 N 5; DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 16).

Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische Vier-Augen-Delikte zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann nur verzichtet werden, wenn die Strafklägerin ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; BGer 6B_1034/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2.3.2). Zur letztgenannten Konstellation sind gemäss der Rechtsprechung auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden noch weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).

3. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. August 2020 zu Protokoll gegeben hat, einer der Hunde des Beschwerdeführers sei bellend und zähnefletschend auf das Ehepaar B.____ und C.____ zugegangen. Zwar habe B.____ grundsätzlich keine Angst vor Hunden, jedoch fürchte sich ihr Ehemann, C.____, seit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem Vorfall auf den Kapverdischen Inseln vor freilaufenden Hunden. Da der Beschwerdeführer seine drei freilaufenden Hunde nicht zurückgepfiffen habe, habe die Beschuldigte einen morschen Ast vom Boden behändigt und den Beschwerdeführer zunächst verbal darauf hingewiesen, dass im Allschwiler Wald eine Leinenpflicht herrsche und dieser seine Hunde an die Leine nehmen solle. Als ihr Ehemann dem Beschwerdeführer dasselbe zugerufen habe, habe der Beschwerdeführer ihn mit gehobenen Fäusten angegriffen. Der Beschwerdeführer habe ihrem Ehemann zwei Faustschläge verpasst, sodass er zu Boden gefallen sei. Dabei habe er geschrien, er würde ihren Ehemann umbringen. Daraufhin habe die Beschuldigte den Beschwerdeführer mit dem Ast, den sie zuvor vom Boden aufgenommen habe, auf den Rücken geschlagen. Der Ast sei beim Schlag zerbrochen. In der Folge habe der Beschwerdeführer ebenfalls einen Ast vom Boden ergriffen und mit diesem auf ihren Schädel und ihre linke Schulter geschlagen. Dieser Ast sei dabei ebenfalls zerbrochen. Als in der Zwischenzeit C.____ wieder vom Boden aufgestanden sei und den Beschwerdeführer zugerufen habe, man schlage keine Frauen, sei der Beschwerdeführer ein weiteres Mal auf den Beschuldigten zugegangen und habe diesen zweimal mit der Faust geschlagen, sodass dieser ein weiteres Mal zu Boden gefallen sei.

Der Ehemann der Beschuldigten, C.____, gab in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 3. August 2020 indes an, seine Ehefrau B.____, vorliegend die Beschuldigte, habe grosse Angst vor Hunden und er würde diese ebenfalls nicht mögen. Die Hunde des Beschwerdeführers seien zudem nicht an der Leine geführt worden, obwohl eine Leinenpflicht signalisiert gewesen sei. Um die freilaufenden Hunde bei einem etwaigen Angriff auf Distanz halten zu können, habe seine Ehefrau einen kleinen dürren Ast vom Boden behändigt. Er könne aber keine Aussage dazu machen, ob die Beschuldigte den Beschwerdeführer mit dem Ast in der Hand in irgendeiner Art und Weise bedroht oder angegriffen habe. Sie habe den Stock lediglich als Schutz vor den Hunden in der Hand gehalten. Der Beschwerdeführer sei sodann unvermittelt auf die Beschuldigte losgegangen und habe ihr den Ast aus den Händen gerissen. C.____ habe den Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, damit aufzuhören. In der Folge habe der Beschwerdeführer ihm mit der geballten Faust einen heftigen Schlag in seine rechte Hüfte verpasst, wodurch er zu Boden gefallen sei. Als er am Boden gelegen habe, habe der Beschwerdeführer laut geschrien, er würde ihn zu Tode prügeln. Die Beschuldigte habe daraufhin verbal interveniert und den Beschwerdeführer so von ihm ablenken können. Nachdem C.____ aufgestanden sei, habe ihm der Beschwerdeführer einen weiteren Schlag mit der geballten Faust in den Magen verpasst, wodurch er wieder auf den Boden gefallen sei. C.____ habe einen Holzpfosten aus dem Boden gezogen, auf welchem ein Schild (Pferdeverbot und Hundeverbot) befestigt gewesen sei, um den Beschwerdeführer auf Distanz zu halten, sollte dieser wieder auf ihn losgehen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge von ihm distanziert und ein Foto gemacht.

C.____ gab weiter an, dass er einen vorbeifahrenden Mountainbike-Fahrer angehalten und um Hilfe gebeten habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erneut laut geschrien, er würde ihn zu Tode prügeln. C.____ beteuert, den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt körperlich angegriffen und den Holzpfosten lediglich dafür benutzt zu haben, um den Beschwerdeführer auf Distanz http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu halten. Er habe den Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt mit dem Holzpfosten berührt.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 3. August 2020 gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, er habe seine Hunde zu sich genommen, nachdem er das Ehepaar B.____ und C.____ gesichtet und festgestellt habe, dass diese sich mit Steinen bewaffnet zurückgezogen hätten. Er sei weitergegangen und habe dabei wahrgenommen, wie die Beschuldigte den einen Hund mit einem Stock und ihr Ehemann den Welpen mit Steinen bewerfe. Der Welpe, welcher von einem Stein getroffen worden sei, habe sich in den Wald zurückgezogen und sei erst am nächsten Tag wieder aufgefunden worden. Nachdem sich die Beschuldigte erneut mit einem Stock bewaffnet habe, habe sich der Beschwerdeführer zwischen sie und die verängstigten Hunde gestellt. Daraufhin habe der Ehemann drei- bis viermal mit einem Stock auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Nachdem der Beschwerdeführer das Ehepaar B.____ und C.____ aufgefordert habe, was in Händen auf den Boden zu legen und zurückzutreten, habe die Beschuldigte mehrmals mit einem Stock auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Dieser habe schliesslich den Stock mit einer Drehbewegung behändigen können und daraufhin in den Wald geworfen. Währenddessen habe er noch weitere Schläge vom Ehemann der Beschuldigten erhalten. Durch den Schlag auf den Rücken sei seine Rippe gebrochen, was durch den Arzt einer Notfallpraxis attestiert werde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin versucht, die Angriffe des Ehemanns der Beschuldigten zu beenden, wobei dieser ihn mit einem Vitaparcours- Pfahl, worauf ein Schild befestigt gewesen sei, weiter mit Hiebbewegungen angegriffen habe.

Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Januar 2021 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Depositionen und machte ergänzend geltend, dass in jenem Waldstück keine Leinenpflicht und kein Hundeverbot bestanden habe. Hierfür verwies er auf das Allschwiler Reglement, welches eine absolute Leinenpflicht für Hunde lediglich während der Hauptsetz- und Brutzeit vom 1. April bis zum 31. Juli im Allschwiler Wald vorsehe. Weiter gab er zu Protokoll, dass es sich bei der Aussage der Beschuldigten, er habe einen Ast vom Boden aufgehoben und sie auf den Kopf sowie die Schulter geschlagen, wodurch sie einen blauen Fleck an der Schulter davongetragen habe, um eine Falschaussage handle. Er würde keine alten Frauen schlagen.

4. Zusammenfassend ist somit in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Beschuldigte zu Protokoll gibt, der Beschwerdeführer habe sie und ihren Ehemann, nach einem verbalen Streit über die behauptete Leinenpflicht angegriffen. Der Beschwerdeführer habe ihrem Ehemann zwei Faustschläge verpasst, sodass dieser auf den Boden gefallen sei. Da der Beschwerdeführer weiterhin gedroht habe, er würde C.____ umbringen, habe sie den Beschwerdeführer mit einem dürren Ast geschlagen, um diesen von C.____ abzulenken. Der Beschwerdeführer habe daraufhin ebenfalls einen Ast vom Boden ergriffen und die Beschuldigte mit diesem auf ihren Schädel und ihre linke Schulter geschlagen. Als C.____ verbal intervenierte und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen haben will, man schlage keine Frauen, sei der Beschwerdeführer ein weiteres Mal auf ihn zugegangen und habe diesen mit der Faust geschlagen, sodass dieser ein weiteres http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mal zu Boden gegangen sei. Gemäss den Depositionen des Beschwerdeführers soll sich das Ehepaar B.____ und C.____ hingegen bereits vor der Begegnung mit einem Stock und mit Steinen bewaffnet haben, um die Hunde des Beschwerdeführers anzugreifen. Die Beschuldigte habe sodann einen der Hunde mit dem Stock beworfen, während ihr Ehemann C.____ den anderen Hund mit Steinen beworfen haben soll. Nachdem sich die Beschuldige erneut mit einem Stock bewaffnet habe, habe sich der Beschwerdeführer zwischen sie und seine verängstigten Hunde gestellt. Daraufhin habe C.____ drei bis viermal auf den Beschwerdeführer mit einem Stock eingeschlagen. Nachdem der Beschwerdeführer das Ehepaar aufgefordert habe, die Gegenstände wegzulegen, habe die Beschuldigte diesen mit einem Stock geschlagen. Der Beschwerdeführer habe den Stock arretieren und in den Wald werfen können. Währenddessen habe er jedoch noch weitere Schläge von C.____ einstecken müssen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge versucht, sich vor den Schlägen zu schützen und diese zu beenden, als C.____ einen Vitaparcours- Pfahl aus dem Boden gezogen und ihn erneut angegriffen habe.

5. Es ist somit zu konstatieren, dass in casu eine klassische Aussage gegen Aussage- Konstellation vorliegt, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel zur Anklageerhebung führen muss. Angesichts des hiervor Dargelegten kann jedenfalls nicht gesagt werden, es liege ein Fall vor, bei welchem die Darlegungen des Beschwerdeführers von vornherein als weniger glaubhaft als jene der Beschuldigten und ihres Ehemannes einzustufen sind. Einigkeit unter den Aussagen des Ehepaars B.____ und C.____ besteht zumindest darüber, dass der Beschwerdeführer diese als Erster angegriffen hat. Hingegen liegen keine objektiven Hinweise oder Beweise vor, dass der Beschwerdeführer sowohl C.____ als auch die Beschuldigte geschlagen hat. Auch konnten anlässlich der Einvernahme vom 3. August 2020 die angeblichen Verletzungen der Beschuldigten sowie auch von C.____ nicht dokumentiert werden, zumal keinerlei Spuren sichtbar waren. Demgegenüber liegen Fotografien der Polizei vor, welche die Schürfwunden des Beschwerdeführers am unteren Rückenbogen links und am linken Bein aufzeigen. Ausserdem liegt auch ein Behandlungsrapport einer Notfallpraxis vom 3. August 2020 vor, wonach eine sogenannte Thoraxkontusion und eine Prellung am linken Bein diagnostiziert werden. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine absolute Leinenpflicht für Hunde nur während der Hauptsetz- und Brutzeit vom 1. April bis zum 31. Juli im Allschwiler Wald gilt (vgl. § 35 Abs. 2 und 3 sowie Anhang I des Polizeireglements der Einwohnergemeinde Allschwil vom 22. Februar 2017), weshalb im Tatzeitpunkt am 2. August 2020 − soweit hier ersichtlich − auf den Hundefreilaufwegen keine Leinenpflicht bestand. Im Übrigen enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers durchaus auch Realkennzeichen. Namentlich finden sich in seinen Depositionen Angaben zu seinen Gefühlen und Gedanken, was für einen realen Erlebnishintergrund sprechen könnte. Der Beschwerdeführer reflektiert sein eigenes Verhalten teilweise kritisch und belastet sich auch selbst. So gibt er in seiner Einvernahme vom 22. Januar 2021 zu Protokoll, zu bedauern, das Ehepaar B.____ und C.____ mit seinen Hunden verängstigt zu haben. Dies sei respektlos gegenüber deren Alter. Er würde mit dem Ehepaar gerne ein Gespräch führen, um den Vorfall zu besprechen. Er sehe ein, dass auch kleine Hunde Angst verursachen können. Er werde sein Verhalten in Zukunft anpassen. Insgesamt zeigt sich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht somit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, welche der Annahme einer rechtfertigenden Notwehr grundsätzlich entgegenstehen, nicht zum vornherein weniger glaubhaft als die Depositionen des Ehepaares B.____ und C.____ sind. Bei diesem Beweisergebnis kann nicht ohne Weiteres und ohne persönliche Anhörung der involvierten Personen durch eine Richterin oder durch einen Richter eine Notwehrlage der Beschuldigten bzw. eine rechtfertigende Notwehrhilfe zu deren Gunsten angenommen werden.

6. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann folglich der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn diese das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, d.h. eine rechtfertigende Notwehrhilfe in diesem Verfahrensstadium annimmt. Die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte in der vorliegenden Konstellation verletzt den Grundsatz "in dubio pro duriore". Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2021 aufzuheben.

III. Kosten Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 800.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) zu Lasten des Staates. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.-- wird diesem vollumfänglich zurückerstattet. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Mai 2021 wird aufgehoben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 800.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden auf die Staatskasse genommen.

Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.- - wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Eylem Kutay

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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