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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. März 2021 (460 2020 92) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Angriff, versuchte schwere Körperverletzung
Wenn sich die Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts mangels objektiver Beweismittel auf die Depositionen der zum Tatzeitpunkt anwesenden Personen stützen muss, gebieten die strafprozessualen Regeln zur Beweiserhebung (Art. 6 StPO) und Beweiswürdigung (Art. 10 StPO), dass die Aussagen der beteiligten Personen zwecks Bewertung ihrer Glaubhaftigkeit (Realkennzeichen, inhaltliche Konsistenz) möglichst in gleicher Anzahl und mit vergleichbaren zeitlichen Abständen entgegen zu nehmen sind, soweit dem keine prozessualen Rechte der Opfer entgegenstehen (vgl. Art. 152 ff. StPO). Diesem Umstand ist in der konkreten Konstellation im auch erstinstanzlichen Hauptverfahren Rechnung zu tragen. Bei einem kurzen und dynamischen Handlungsablauf kann im Rahmen der Aussagewürdigung vorausgesetzt werden, dass die Depositionen der Beteiligten zum Kerngeschehen konsistent und widerspruchsfrei erscheinen. Dies gilt insbesondere für die Ereignisse vor Beginn und im Moment der Auslösung einer tätlichen Auseinandersetzung, zumal diese noch nicht vom dynamischen Geschehen umfasst sind.
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Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Bryan Smith
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel, Privatkläger B.____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel, Privatklägerin
gegen
C.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Angriff etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Februar 2020
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) sprach C.____ mit Urteil vom 19. Februar 2020 (300 19 254) der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der Drohung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv Ziffer 1). Es sprach ihn vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von B.____ frei und sah von einer Landesverweisung ab (Dispositiv Ziffern 2 und 3). Weiter wurde C.____ in teilweiser Gutheissung der Zivilklage verurteilt, B.____ (nachfolgend: Privatklägerin) und A.____ (nachfolgend: Privatkläger) eine Genugtuung von CHF 3'000.-- und CHF 2'000.-- zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung der Privatkläger wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv Ziffer 4). Sodann wurde C.____ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4'306.90 an die Privatkläger verurteilt und es wurden ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt (Dispositiv Ziffer 6). Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.
B. Gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts vom 19. Februar 2020 meldete C.____ (nachfolgend: Berufungskläger) vertreten durch seinen Verteidiger, Advokat Dr. Matthias Aeberli, am 25. Februar 2020 Berufung an, worauf ihm das begründete Urteil am 30. April 2020 zugestellt wurde.
C. Mit Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), teilte der Verteidiger des Berufungsklägers mit, dass er das vorgenannte Urteil vollumfänglich anfechte und einen kostenlosen Freispruch fordere.
D. Auf Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Mai 2020 hin teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 8. Juni 2020 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre.
E. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 verzichteten auch die Privatkläger, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen, auf Erklärung der Anschlussberufung. Sie machten keine Nichteintretensgründe geltend und beantragten für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Juni 2020 wurden die vorgenannten Eingaben den Parteien zur Kenntnis gebracht, es wurde den Privatklägern für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Dr. Dieter Thommen als Rechtsbeistand bewilligt,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und es wurde dem Berufungskläger eine Frist zur Erstattung der Berufungsbegründung angesetzt.
G. Innert erstreckter Frist reichte der Verteidiger des Berufungsklägers am 24. August 2020 die Berufungsbegründung ein, worin er am Antrag auf kostenlosen Freispruch festhielt.
H. Am 22. Oktober 2020 erstattete der Vertreter der Privatkläger eine Berufungsantwort. Darin begehrte er die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Berufung.
I. Mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 19. Februar 2020 und die vollumfängliche Abweisung der Berufung.
J. Die Berufungsantworten wurden mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. Oktober den weiteren Parteien zur Kenntnis gebracht, der Schriftenwechsel wurde geschlossen und das mündliche Verfahren mit Einvernahme der Privatkläger als Auskunftspersonen angeordnet.
K. Am 16. März 2021 fand die Verhandlung vor dem Kantonsgericht statt, anlässlich welcher der Berufungskläger, die Privatklägerin und der Privatkläger befragt wurden. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Im Anschluss an die Verhandlung fällte das Kantonsgericht das vorliegende Urteil, welches den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet wurde.
Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 19. Februar 2020 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 25. Februar 2020 (Berufungsanmeldung) und 19. Mai 2020 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung erfüllt sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist.
II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Das Urteil des Strafgerichts vom 19. Februar 2020 wurde mit Berufung vom 19. Mai 2020 vollumfänglich angefochten. Der Berufungskläger beantragt einen kostenlosen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil ist damit im Berufungsverfahren umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO).
1.2. Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (vgl. BGE 102 IV 29, E. 2.a).
1.3. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer Urteil 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
1.4. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern (vgl. FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011, S. 1423). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Hypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49, Erw. 4 und 5, m.w.H.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 162, N 15).
2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Dem Berufungskläger wird mit Anklageschrift vom 9. September 2019 zusammengefasst vorgeworfen, dass er sich des Angriffs, der versuchten schweren sowie der einfachen Körperverletzung, der Drohung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe. Er sei am Abend des 1. Februar 2017 zusammen mit einem nicht näher bekannten Begleiter zum Wohnort der Familie D.____ gefahren, um mit E.____ über die Rückzahlung eines Darlehens zu sprechen. Letzterer sei nicht zuhause gewesen und es habe ein Gespräch mit den Privatklägern, dem Sohn und der Tochter von E.____ stattgefunden. Der Privatkläger habe die Besucher schliesslich angewiesen, das Haus zu verlassen. In der Folge sei es im Treppenhaus vor der Wohnung zu einem Streit und einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung sei die Privatklägerin die Treppe heruntergestossen, auf die Beine geschlagen und an den Haaren gezogen worden. Ausserdem habe man ihren Kopf gegen die Wand oder die Treppe geschlagen. Der Privatkläger habe einen Kopfstoss bzw. Faustschlag ins Gesicht erhalten und sei ebenfalls auf der Treppe nach unten gestossen worden. Er sei auf dem Rücken zu liegen gekommen, worauf der Berufungskläger und sein Begleiter mehrfach mit den Füssen gegen den Oberkörper, den Kopf und das Gesicht des nicht zur Abwehr fähigen Privatklägers getreten hätten. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Berufungskläger den Privatkläger mit Fäusten und Ellenbogen in das Gesicht geschlagen, wobei letzterer sein Gesicht habe schützen können. Der Berufungskläger und sein Begleiter hätten schliesslich beide Privatkläger mehrfach mit dem Tod bedroht.
2.2. 2.2.1. In seinem Urteil vom 19. Februar 2020 würdigt das Strafgericht zunächst die Aussagen der Beteiligten sowie weiterer Zeuginnen und Zeugen. Als unbestritten sei anzusehen, dass sich der Berufungskläger am Abend des 1. Februar 2017 zusammen mit einer weiteren männlichen Person zum Wohnort der Familie der Privatkläger begeben habe, um sich nach der Miete eines Gerüsts und einer Darlehensschuld des Vaters der Privatkläger zu erkundigen. Es sei ihnen Einlass gewährt worden und die beiden Männer seien im Treppenhaus bis kurz vor die Wohnung emporgestiegen, wo sie auf die Privatkläger getroffen seien. In Bezug auf das weitere Geschehen räume der Berufungskläger in genereller Hinsicht ein, dass es mit den Privatklägern zu einer verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Diese habe mehrere Phasen an verschiedenen Örtlichkeiten im Treppenhaus durchlaufen. Auch seien die ärztlich festgestellten Verletzungen der Privatkläger unbestritten geblieben. Die Depositionen des Berufungsklägers zum Ablauf würden jedoch von den Angaben der weiteren Beteiligten und der Zeugen
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht divergieren. Nach Würdigung der Depositionen aller Tatbeteiligten und Zeugen kommt das Strafgericht zum Schluss, dass die in wesentlichen Punkten durch Aussagen von Drittpersonen untermauerten Angaben der Privatkläger weitaus glaubhafter erscheinen würden, als jene des Berufungsklägers. Die Anklage sei damit gestützt auf die Depositionen der Beteilligten und die objektiven Beweismittel grundsätzlich erstellt. Es könne zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die Aufforderung des Privatklägers, die Wohnung zu verlassen, in einer provokativen Art und Weise geschehen sei. Es sei auch nicht erstellt, dass der Berufungskläger die Anfrage seines Begleiters betreffend Gewaltanwendung aktiv bejaht habe. Ungeklärt sei weiter, ob der Begleiter dem Privatkläger einen Kopfstoss oder einen Schlag ins Gesicht verpasst habe. Doch sei aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers eine tätliche Einwirkung auf dessen Nase nachgewiesen. Sodann könne davon ausgegangen werden, dass der Begleiter auf die linke Hand des Privatklägers gestanden sei. Es lasse sich nicht abschliessend klären, wo genau im Treppenhaus der Berufungskläger und sein Begleiter den Privatkläger mit Fusstritten traktiert hätten. Aufgrund der engen Platzverhältnisse sei davon auszugehen, dass beim Erteilen der Tritte kein Ausholen mit dem Bein möglich gewesen sei. Doch lasse sich mit dem Begriff "Fusstritt" auch ein von oben nach unten ausgeführtes Treten in Einklang bringen. Weiter sei erstellt, dass die Tritte mit einer gewissen Heftigkeit ausgeführt worden seien, zumal der Privatkläger kurzfristig das Bewusstsein verloren habe. Es sei nachgewiesen, dass die Privatklägerin entweder das linke oder das rechte Bein des Begleiters umklammert habe. Zu Gunsten des Berufungsklägers könne man davon ausgehen, dass sein Begleiter die Privatklägerin auf die Beine geschlagen habe. Es sei nicht erstellt, dass in der letzten Phase der Auseinandersetzung nebst dem Berufungskläger auch der Begleiter auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Diesbezüglich seien Faustschläge, aber keine Schläge mit dem Ellenbogen in das Gesicht erstellt. Aufgrund der Aussagen der Privatkläger sei sodann nachgewiesen, dass sowohl der Berufungskläger als auch sein Begleiter dem Privatkläger wiederholt gedroht hätten, sie würden ihn umbringen. Weiter habe der Berufungskläger diesem gesagt, er werde seine Mutter "ficken". In Bezug auf die Drohungen gegenüber der Privatklägerin sei dagegen "in dubio" davon auszugehen, dass diese vom Begleiter ausgestossen worden seien. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger und sein Begleiter näher bekannt gewesen seien und der Berufungskläger mit dem Besuch bezweckt habe, das Darlehen zu regulieren. Eine von vornherein geplante Gewaltanwendung sei aber nicht anzunehmen und auch nicht angeklagt (E. II des vorinstanzlichen Urteils).
2.2.2. Die Tatbeiträge des Begleiters seien dem Berufungskläger im Sinne einer Mittäterschaft anzurechnen. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass er sich damit nicht einverstanden erklärt habe, weshalb der sich den entsprechenden Tatentschluss angeeignet habe. Sodann habe er auch Gewalt gegenüber dem Privatkläger ausgeübt, als sein Begleiter nicht mehr anwesend gewesen sei. Der Berufungskläger und sein Begleiter hätten gemäss dem erstellten Sachverhalt mit den Füssen gegen den Körper, den Kopf und das Gesicht des auf dem Boden liegenden Privatklägers eingetreten. Dabei hätten sie eher festes Schuhwerk getragen. Der Privatkläger sei teilweise nicht in der Lage gewesen, sich zu schützen, es sei ihm schwindlig geworden und er habe kurzzeitig das Bewusstsein verloren. Bei den Faustschlägen des Berufungsklägers gegen das
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesicht habe sich der Privatkläger mit den Händen schützen können. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe nicht bestanden. Die Fusstritte des Berufungsklägers und seines Begleiters hätten den Eintritt von Verletzungen im Sinne einer schweren Körperverletzung nahegelegt. Der Privatkläger hätte ausserdem durch die vorangehende Gewalteinwirkung sowie den Sturz auf der Treppe verletzt sein können, weshalb schon leichtere Gewalteinwirkungen mit gravierenden Folgen hätten verbunden sein können. Dies gelte umso mehr für die zuletzt erteilten Faustschläge, was unterstreiche, dass der Berufungskläger mit dem Eintritt einer schweren Verletzung habe rechnen müssen und eine solche auch billigend in Kauf genommen habe. Auch wenn die Privatklägerin im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung selbst handgreiflich geworden sei, liege hinsichtlich des Privatklägers ein Angriff vor, zumal er sich nur passiv verhalten habe. Dieser Tatbestand gehe demjenigen des Raufhandels vor. Das Treppenhaus sei nicht frei zugänglich und werde vom Hausrecht umfasst. Der Berufungskläger und sein Begleiter seien vom Privatkläger mehrfach aufgefordert worden, die Liegenschaft zu verlassen. Sie hätten sich diesen Aufforderungen bewusst widersetzt und dabei zumindest in Kauf genommen, einen Hausfriedensbruch zu begehen. Angesichts der Gesamtumstände seien die vom Berufungskläger ausgestossenen Drohungen ernst zu nehmen und geeignet gewesen, eine verständige Person in Angst zu versetzen. Die Drohungen des Begleiters seien dem Berufungskläger nicht im Sinne der Mittäterschaft anzurechnen, zumal ein gemeinschaftliches Drohen in dieser Konstellation nur schwer vorstellbar sei. Die einzelnen Drohungen würden eine tatbestandsmässige Handlungseinheit bilden. Weil vorliegend zwei Personen angegriffen und verletzt worden seien, bestehe zwischen dem Angriff und der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers sowie der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin echte Konkurrenz (E. III des vorinstanzlichen Urteils).
2.2.3. Die Delikte hätten sich am gleichen Tag innerhalb weniger Minuten ereignet und sich gegen dieselben Opfer gerichtet. Es sei daher angezeigt, für alle Delikte eine einheitliche Strafe festzusetzen. Der Unrechtsgehalt der Körperverletzungsdelikte gehe grösstenteils in denjenigen des Angriffs über, weshalb für diese Delikte eine "Gesamteinsatzstrafe" nach Art. 49 Abs. 1 StGB festzulegen sei, welche dann in Anwendung aufgrund der übrigen Delikte erhöht werde. Es liege eine massive, völlig unverhältnismässige Gewalteskalation gegenüber zwei unbeteiligten Personen aus einem nichtigen Grund vor. Hierfür erscheine eine Einsatzstrafe von 2 Jahren und einem Monat angemessen. Dieses Strafmass sei wegen der weiteren Delikte um 2 Monate zu erhöhen und aufgrund der langen Verfahrensdauer von über 2,5 Jahren um das gleiche Mass zu herabzusetzen. Aufgrund der Täterkomponenten lasse sich die Strafe um einen weiteren Monat reduzieren, so dass der Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben werden könne (E. IV des vorinstanzlichen Urteils). Auf eine Landesverweisung werde unter Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls verzichtet (E. V des vorinstanzlichen Urteils).
2.2.4. Im vorliegenden Fall sei von geringfügigen Verletzungen seitens der Privatkläger auszugehen, doch hätten diese angesichts des Tatablaufs und der Begleitumstände eine immaterielle
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unbill erlitten, welche die Leistung einer Genugtuungszahlung von CHF 3'000.-- an den Privatkläger und CHF 2'000.-- an die Privatklägerin rechtfertige. In diesem Umfang seien die Zivilforderungen teilweise gutzuheissen (E. VI des vorinstanzlichen Urteils). Ausgangsgemäss habe der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu tragen und den Privatklägern eine Parteientschädigung zu entrichten (E. VII des vorinstanzlichen Urteils).
2.3. In seiner Berufungsbegründung vom 24. August 2020 bringt der Berufungskläger zusammengefasst vor, dass er sich am Abend des 1. Februar 2017 mit einem Begleiter zum Wohnort der Privatkläger begeben habe, weil er mit ihrem Vater habe reden wollen. Der Hauptgrund des Besuchs sei die Ausleihe eines Baugerüsts gewesen. Unmittelbar nach dem Zusammentreffen des Berufungsklägers mit den Privatklägern sei es im Treppenhaus zunächst zu einer verbalen und schliesslich zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Dabei hätten die Privatkläger leichte Verletzungen erlitten. Der Berufungskläger habe stets ausgeführt, dass er und sein Begleiter vom Privatkläger aufs Übelste beschimpft und unvermittelt tätlich angegangen worden seien. Der Berufungskläger habe sich wehren müssen und er habe nicht mit den Füssen gegen den Kopf des Privatklägers getreten. Objektive Beweismittel würden diesbezüglich nicht vorliegen. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Aussagen der Privatkläger im Kerngeschehen übereinstimmend und konstant seien, sei unzutreffend. In Bezug auf die angeklagten Fusstritte habe die Privatklägerin an den verschiedenen Einvernahmen divergierende Aussagen gemacht. Dabei handle es sich um ein wesentliches Element des Kerngeschehens und die Auffassung der Vorinstanz, dass die Widersprüche in den Schilderungen der Privatkläger lediglich Details betreffen würden, sei offensichtlich unhaltbar. Auch die Depositionen des Privatklägers zum Geschehensablauf seien nicht konsistent und die Zeugenaussagen würden die Annahme der Vorinstanz, dass der Privatkläger mit Füssen getreten worden sei, nicht stützen. Der Berufungskläger sei gegenüber dem Privatkläger tätlich geworden, doch habe er in Notwehr gehandelt. Mit einer derartigen Eskalation der Situation habe nicht gerechnet werden können. Es sei unzutreffend, dass der Berufungskläger keine detaillierten, nachvollziehbaren und konstanten Aussagen gemacht habe. Er habe zunächst versucht, den Vater der Privatkläger telefonisch zu erreichen und sei lediglich deshalb persönlich am Wohnort erschienen, weil er in der Nähe sein Auto in die Garage habe bringen müssen. Als ehemaliger Europameister im Kickboxen habe er keine zusätzliche Person als Drohkulisse mitnehmen müssen, wie dies von der Vorinstanz angenommen werde. Es sei unbestritten, dass der Berufungskläger auf dem Zwischenboden gewartet habe und der Privatkläger zu ihm herunter gekommen sei. Ein Angriff könne hier nicht angenommen werden. Auch sei es unzulässig, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger die Handlungen des Begleiters im Sinne der Mittäterschaft angerechnet habe. Die Ereignisse im Treppenhaus liessen sich nachträglich nicht genau rekonstruieren. Die Zeugen hätten nichts von den angeklagten Drohungen mitbekommen und ein Hausfriedensbruch könne nicht angenommen werden, weil der Privatkläger den Besuchern gar keine Zeit gegeben habe, die Liegenschaft zu verlassen.
2.4. Mit Berufungsantwort vom 22. Oktober 2020 machen die Privatkläger im Wesentlichen geltend, dass das Strafgericht seinen Entscheid sorgfältig und vollständig begründet habe, worauf verwiesen werden könne. Die Aussagen des Berufungsklägers seien in praktisch allen Punkten
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und entsprechend unglaubwürdig. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf die Begleitumstände. Die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach es sich bei seinem Begleiter um einen nur flüchtig bekannten "Pneuhändler" gehandelt habe, seien nicht glaubhaft. Die Berufungsbegründung gehe mit keinem Wort auf die Umstände der Ankunft und Entfernung von Tatort ein. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz, seien daher als zugestanden zu betrachten. Das Strafgericht gehe zu Recht davon aus, dass die Aussagen der Geschädigten insgesamt glaubhaft seien, weil sie in Bezug auf das Kerngeschehen übereinstimmen und durch Zeugenaussagen bestätigt würden. Der Berufungskläger könne nicht erklären, weshalb es zu den heftigen Angriffen gekommen sei, gegen die er sich angeblich habe wehren müssen. Seine Aussagen seien über weite Strecken durch objektive Beweise widerlegt. Welche Absichten er bei seiner Vorsprache in Y.____ tatsächlich gehegt habe, lasse sich nicht nachweisen. Doch habe er in Bezug auf die Bezahlung der Schuld mit dem Privatkläger und dessen Vater als Gegner rechnen müssen, weshalb er eine weitere Person mitgenommen habe, um seiner Forderung Nachachtung zu verschaffen. Der Privatkläger sei dem auf dem Zwischenboden wartenden Berufungskläger deshalb entgegengegangen, weil er und sein Begleiter sich entgegen der Aufforderung geweigert hätten, das Haus zu verlassen. Nachdem sein Begleiter auf den Privatkläger eingeschlagen habe, habe der Berufungskläger nichts unternommen und sich anschliessend mit Fusstritten und Faustschlägen am Angriff beteiligt. Damit sei er entsprechend den Erwägungen des Strafgerichts zum Mittäter geworden. Zutreffend sei auch der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Dass der Berufungskläger und sein Begleiter der entsprechenden Aufforderung nicht nachgekommen seien, sei die Ursache für den Streit gewesen.
2.5. In ihrer Berufungsantwort vom 26. Oktober 2020 führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass die Ansicht des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin betreffend die Fusstritte widersprüchliche Aussagen gemacht habe, nicht überzeuge. Es treffe zu, dass der Privatkläger die Reihenfolge der Handlungen leicht unterschiedlich geschildert habe. Diesbezüglich sei zu beachten, dass es sich um ein wechselseitiges und dynamisches Geschehen gehandelt habe, in dem die Reihenfolge der einzelnen Tathandlungen für das Opfer eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Der Privatkläger habe zudem konstant beschrieben, dass die körperliche Gewalt zunächst vom Begleiter des Berufungsklägers ausgegangen sei. Abgesehen von ein paar Details habe der Privatkläger die einzelnen Ereignisse in den beiden Einvernahmen detailliert und konstant geschildert. Entsprechend den Erwägungen des Strafgerichts würden die Aussagen der Privatklägerschaft insgesamt glaubhaft erscheinen und diverse Realkennzeichen aufweisen. Sodann greife es zu kurz, wenn aus den Zeugenaussagen geschlossen werde, dass keine Fusstritte erfolgt seien. Es sei kein Motiv erkennbar, weshalb der Privatkläger und seine Familie den Berufungskläger zu Unrecht belasten sollten. Der Berufungskläger habe selbst eingeräumt, dass die Regulierung des Darlehens ebenfalls ein Grund für den Besuch gewesen sei. Eine Notwehrsituation sei aufgrund des erstellten Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben. Das Verhalten des Privatklägers könne weder als Provokation noch als Angriff qualifiziert werden und würde die vorliegende Gewaltanwendung in keiner Weise rechtfertigen. Die Geschehnisse im Treppenhaus hätten grösstenteils rekonstruiert werden können und es sei möglich, einzelne Handlungen dem
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungskläger sowie seinem Begleiter zuzuordnen. Der Berufungskläger habe die Gewaltanwendung gebilligt und sich den Tatentschluss seines Begleiters angeeignet.
2.6. 2.6.1. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 16. März 2021 hielten die Parteien an den bislang vertretenen Standpunkten und ihrer Begründung fest.
2.6.2 Der Berufungskläger brachte ergänzend vor, dass die erneute Einvernahme der Privatkläger als Auskunftspersonen das Beweisergebnis stütze, wonach die Depositionen des Berufungsklägers glaubhaft seien. In den Aussagen der Privatkläger seien Widersprüche enthalten, angesichts derer die Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar erscheine. Die Schilderungen des Berufungsklägers seien konstant geblieben, während die Privatkläger bei der Konfrontation mit Widersprüchen Erinnerungslücken geltend machen würden und allein die belastenden Momente genau beschreiben könnten. Der zeitliche Ablauf der Auseinandersetzung sei mit den heutigen Einvernahmen der Privatkläger in Frage gestellt worden. Insbesondere betreffend das Anfangsstadium bestünden Widersprüche. In den ersten Einvernahmen habe es keine klaren Aussagen der Privatkläger zu den Fusstritten gegen den Kopf gegeben. Weiter spreche das Verletzungsbild klar gegen die Depositionen der Privatkläger. Die Frage nach dem Motiv einer Falschbelastung durch die Privatkläger sei offensichtlich. Der Umstand, dass der Name des Berufungsklägers gegenüber der Polizei und dem Spital nicht von Anfang an genannt worden sei, spreche dafür, dass die Privatkläger zunächst mit der Familie das weitere Vorgehen hätten besprechen wollen. Auch der Polizeirapport widerspreche der nachträglichen Darstellung der Privatkläger. Der Straftatbestand des Raufhandels sei ein Auffangtatbestand bei tätlichen Auseinandersetzungen. Er mache Sinn, wenn es um Massenschlägereien mit Gefährdungspotential gehe, aber nicht im vorliegenden Fall. Der Berufungskläger sei unvermittelt beschimpft, tätlich angegriffen, verfolgt und geschlagen worden. Für angegriffene Personen, die sich wehren würden, führe diese Strafnorm zu sehr unbefriedigenden Ergebnissen, mit erheblicher Kostenfolge. Schliesslich sei festzuhalten, dass das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass auch bei Zugrundelegung des Anklagesachverhalts viel zu hoch sei. 2.6.3 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Parteivortrag unter anderem aus, dass die Tatbestandselemente des Raufhandels in der Anklageschrift genügend umschrieben seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Blick auf das dynamische Geschehen von einer selektiven Wahrnehmung ausgegangen sei. In Bezug auf das sie selbst betreffende Geschehen hätten die Privatkläger stets konsistent und widerspruchsfrei ausgesagt. Angesichts des Zeitablaufs sei es nicht aussergewöhnlich, dass sie nicht mehr an alle Details erinnern könnten. Die Aussagen des Beschuldigten würden dagegen dem jeweiligen Ermittlungsergebnis angepasst erscheinen. So habe er zunächst keine Aussagen zu den Schlägen gegen den Privatkläger gemacht. Später habe er angefangen, das Geschehen zu dramatisieren. Seine Depositionen würden auch in einem Widerspruch zu objektiven Beweismitteln stehen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6.4. Der Vertreter des Privatklägers machte in seinem Parteivortrag geltend, dass der Vorfall über vier Jahre zurückliege und es daher nicht verwunderlich sei, wenn man sich nicht mehr ein vollständiges Bild der Erinnerungen machen könne. Auch bestünden aufgrund der Epilepsie des Privatklägers Erinnerungslücken. Klar sei, dass es kein Komplott gegeben habe, um den Beschuldigten mit falschen Aussagen zu belasten. Es gehe um ein dynamisches Geschehen und der genaue Ablauf könne nicht vollständig rekonstruiert werden. Im Kern würden die Depositionen der Privatkläger miteinander im Einklang stehen und sie seien in sich stimmig. Dies treffe indessen für die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu.
3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. 3.1.1. In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass sich der Berufungskläger am Abend des 1. Februar 2017 zusammen mit einer weiteren männlichen Person zum Wohnort der Familie der Privatkläger an der X.____strasse 60 in Y.____ begab, um sich nach der Miete eines Gerüsts und einer Darlehensschuld des Vaters der Privatkläger zu erkundigen. Es wurde ihnen Einlass gewährt und die beiden Männer stiegen im Treppenhaus bis kurz vor die Wohnung empor, wo sie auf dem letzten Zwischenboden vor der Wohnung der Privatkläger warteten (vgl. act. 353). Die Privatkläger selbst standen auf einem weiteren Boden vor dem Eingang zu ihrer Wohnung, der sich etwa fünf Treppenstufen weiter oben befand (vgl. act. 355). Im Rahmen des anschliessenden Gesprächs erwähnte der Berufungskläger, dass ihm der Vater der Privatkläger Geld schulde. Es resultierte daraus eine Diskussion, die zunehmend aggressiver wurde und schliesslich in eine tätliche Auseinandersetzung mündete, an der alle vier Personen beteiligt waren. Sie durchlief im Treppenhaus mehrere Phasen und endete erst vor dem Ausgang der Liegenschaft.
3.1.2. Als Folge der vorgenannten Auseinandersetzung erlitt der Privatkläger gemäss Bericht des Kantonsspitals Basel-Landschaft vom 21. Juli 2017 ein leichtes Schädel-Hirntraumata, eine Kontusion der linken Hand, eine linksseitige Brustkorb-Kontusion, Prellmarken im gesamten Gesicht, eine Prellungsmarke über dem linken Bizeps sowie eine Klopfdolenz am Übergang der Halswirbelsäule zur Brustwirbelsäule mit schmerzfreier Beweglichkeit des Kopfes (act. 185). Es gab keine Hinweise auf Frakturen oder innere Blutungen und es bestand keine Lebensgefahr. Der Privatkläger wünschte keinen stationären Aufenthalt und es wurde seitens des Spitals keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 187). Aus einem Bericht von Dr. med. F.____ vom 6. August 2017 geht hervor, dass die obgenannte Auseinandersetzung bei der Privatklägerin Hämatome oberhalb und unterhalb des linken Knies sowie eine Prellung und Kontusion des linken Knies und des inneren Oberschenkelmuskels zur Folge hatte. Daraus hätten Schmerzen, tagelanges Hinken und eine Traumatisierung resultiert. Es habe keine Lebensgefahr bestanden, die Patientin habe sich innerhalb weniger Wochen gut erholt und es habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. 231). Gemäss Bericht des Kantonsspitals Basel-Landschaft vom 21. Juli 2017 wurden bei der Privatklägerin bei der Untersuchung vom 1. Februar 2017 oberflächliche Schürfwunden über dem dorsalen Kleinfinger sowie über dem Schienbein und dem linken Knie festgestellt. Das Knie rechts habe einen leichten Erguss und intakte Haut aufgewiesen (act. 223).
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1.3. Aktenkundig ist weiter ein Bericht von Dr. med. G.____ datierend vom 6. März 2017, der sich zu den neurologischen Kontrollen des Privatklägers vom 30. November 2016 bis 13. Juni 2017 äussert (act. 211-215). Demnach wurde beim Privatkläger eine "Epilepsie mit fokalen Temporallappenanfällen mit Bewusstseinsänderung und sekundär generalisierten Anfällen" diagnostiziert. Aus dem Bericht folgt, dass seit zwei Anfällen im Juli 2016 bis im November 2016 keine weiteren Anfälle aufgetreten seien. Der Verlauf sei erfreulich und die aktuellen Therapien würden wohl gut vertragen. Gemäss einem Telefonat mit dem Privatkläger vom 13. Februar 2017 habe dieser laut Angaben seiner Chefin gleichentags vermutlich einen kleinen epileptischen Anfall erlitten. Weiter habe der Privatkläger berichtet, dass es am 1. Februar 2017 im Gang des Hauses zu einer Schlägerei gekommen sei, wobei er von zwei Personen geschlagen worden sei. Seit diesem Ereignis verspüre er einen vermehrten Schwindel und Kopfschmerzen. Die Abklärungen seien im Bruderholzspital erfolgt. Bezüglich der Beurteilung und der Empfehlungen zum weiteren Vorgehen hält Dr. med. G.____ folgendes fest: "Nach fremdanamnetischen Angaben sei wohl in der Zwischenzeit mindestens ein epileptischer Anfall aufgetreten, was weiter beobachtungswürdig ist. Leider kam es erneut zu einer Schlägerei bei lange schon bekannter Impulskontrollstörung des Patienten. Ohne eine verhaltenstherapeutisch orientierte psychiatrische Behandlung und evtl. medikamentöse psychiatrische Einstellung wird diese Problematik sich nicht ohne weiteres bessern. Bei der Auswahl der Epilepsie-Medikamente wurde bereits auf diesen Umstand stark geachtet. Verlaufskontrolle bisher wie geplant." Im Zusammenhang mit einer Kontrolle vom 13. Juni 2016 wird schliesslich ausgeführt, dass seit dem letzten Anfall im Februar 2017 keine weiteren anfallsverdächtigen Momente aufgetreten seien (act. 213).
3.2. 3.2.1. Umstritten und nachfolgend näher zu prüfen ist, von wem ein aggressives Verhalten ausging, und in welcher Form sich die involvierten Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligten. Diesbezüglich liegen keine objektiven Beweismittel vor. Die Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts muss sich auf die Depositionen der zum Tatzeitpunkt anwesenden Personen stützen, soweit diese aus eigener Wahrnehmung Aussagen zum Tathergang machen können. Die Vorinstanz hat auf eine weitere Befragung der Privatklägerschaft anlässlich der Hauptverhandlung verzichtet und auf die Untersuchungsergebnisse in den Akten abgestellt. Ein solches Vorgehen erscheint mit Blick die strafprozessualen Regeln zur Beweiserhebung (Art. 6 StPO) und Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) nicht unproblematisch, zumal dem erneut persönlich befragten Berufungskläger Widersprüche in seinem Aussageverhalten zur Last gelegt wurden. In Konstellationen, in welchen sich divergierende Schilderungen des Sachverhalts gegenüberstehen, sollte in Nachachtung der vorgenannten Regeln eine möglichst rechtsgleiche Grundlage für die Beweiswürdigung geschaffen werden. Für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen anhand ihrer Realkennzeichen und inhaltlichen Konsistenz (vgl. vorstehende E. II.1.4) bedeutet dies, dass die Depositionen der Beteiligten in gleicher Anzahl und mit vergleichbaren zeitlichen Abständen entgegen zu nehmen sind. Zudem sollte sich die urteilende Instanz ein unmittelbares Bild des Aussageverhaltens machen, soweit dem keine prozessualen Rechte der Opfer entgegenstehen (vgl. Art. 152 ff. StPO). Aus diesen Gründen hat das Kantonsgericht die Privatkläger
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2021 ein weites Mal als Auskunftspersonen befragt.
3.2.2. Nachfolgend sind die im Verlauf des Verfahrens getätigten Depositionen des Berufungsklägers und der beiden Privatkläger sowie die Aussagen der Zeugen zu würdigen. Gestützt auf die Beweiswürdigungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO muss geprüft werden, ob eine Sachverhaltsschilderung derart glaubhaft erscheint, so dass der ihr zu Grunde liegende Lebensvorgang als zweifelsfrei erstellt angesehen werden kann. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt hierfür indessen nicht. Soweit eine divergierende Sachverhaltsvariante nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist auf die für den Berufungskläger günstigere Sachlage abzustellen. Das Ergebnis der Beweiswürdigung hängt vorliegend wesentlich von der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit der Aussagen jener Personen ab, die an der tätlichen Auseinandersetzung direkt beteiligt waren. Dabei ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (E. II.3.6.3 des vorinstanzlichen Urteils) zu berücksichtigen, dass ein kurzes, dynamisches Geschehen zu beurteilen ist und die Wahrnehmung der Beteiligten wegen der engen räumlichen Verhältnisse und den Stürzen auf der Treppe teilweise eingeschränkt war. Folglich sind keine detaillierten Schilderungen hinsichtlich aller Geschehensabläufe zu erwarten. Auch unter diesen Bedingungen kann jedoch vorausgesetzt werden, dass die Aussagen zum Kerngeschehen konsistent und widerspruchsfrei erscheinen und sich mit den Wahrnehmungen von aussenstehenden Drittpersonen decken. Dies gilt insbesondere für die Ereignisse vor Beginn und im Moment der Auslösung der tätlichen Auseinandersetzung, zumal diese noch nicht von einem dynamischen Geschehen umfasst sind. Der zu ermittelnde Sachverhalt lässt sich vorliegend in drei Handlungsabschnitte einteilen, die nachstehend gesondert beurteilt werden. Zunächst sind die Aussagen zum Beginn der tätlichen Auseinandersetzung vor der Wohnung der Privatkläger zu würdigen (E. II.3.3). Anschliessend ist zu prüfen, wie sich die Auseinandersetzung vor die Wohnungen der Zeugen H.____ und I.____ verlagerte (E. II.3.4) und wie sie schliesslich im untersten Bereich des Treppenhauses fortgesetzt wurde, bevor sich der Berufungskläger und sein Begleiter aus der Liegenschaft entfernten (E. II.3.5). Abschliessend ist auf die Aussagen des Berufungsklägers zu den Begleitumständen seines Besuchs einzugehen (E. II.3.6).
3.3. 3.3.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. Februar 2017 (act. 247 ff.) gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er sich in der Küche befunden und seine Schwester ferngesehen habe, als es rund sechs Mal schnell nacheinander an der Türe geklingelt habe. Er habe die Türe geöffnet und seine Schwester sei auch dazu gekommen. Dann sei eine Person mit einem schwarzen Mantel die Treppe hoch gerannt. Der Privatkläger habe zunächst gedacht, es sei sein Vater. Kurz darauf sei die zweite Person in Garagenbekleidung [der Berufungskläger] gekommen. An die Farbe der Kleider könne er sich nicht genau erinnern. Der Privatkläger und seine Schwester seien "sehr schockiert" gewesen und hätten Angst gehabt. Der Berufungskläger habe gefragt, wo ihr Vater sei. Dieser Schulde ihm 3'000 Franken (act. 251). Der Ton in seiner Stimme sei bedrohlich und "nicht unbedingt laut" gewesen. Die Konversation habe auf Türkisch stattgefunden. Der andere mit dem schwarzen Mantel sei die ganze Zeit neben dem Berufungskläger gestanden und
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe die Hand in der Tasche gehabt. Der Privatkläger habe dem Berufungskläger gesagt: "Hast du deine Gedanken irgendwo liegen gelassen und kommst jetzt am Abend vorbei und fragst uns so bedrohlich nach unserem Vater und diesem Geldbetrag." Anschliessend hätten sie noch etwas gesprochen, der Privatkläger wisse aber nicht mehr, was. Dann habe der mit dem schwarzen Mantel zum Berufungskläger gesagt "soll ich reingehen", und er habe damit gemeint, ob er den Privatkläger angreifen solle. Seine Schwester sei dann ein wenig nach vorne gekommen. Zuvor sei sie leicht hinter dem Privatkläger gestanden. Der mit dem schwarzen Mantel habe die Frage wiederholt, ob er den Privatkläger tätlich angehen solle. Darauf habe die Schwester des Privatklägers gesagt: "Lass ihn in Ruhe, er könnte dein Sohn sein". Dann sei es sehr schnell gegangen. Einer der beiden habe die Schwester des Privatklägers "auf Brusthöhe an ihrem Oberteil gepackt" und sie die Treppe hinunter geschubst. Der Privatkläger habe zu seiner Schwester geschaut, als der mit dem schwarzen Mantel ihn am Kragen gepackt, ihm eine "Kopfnuss" gegeben und ihn anschliessend ebenfalls die Treppe hinuntergestossen habe. Seine Schwester sei mittlerweile wieder aufgestanden. Der Privatkläger sei weiter die Treppe hinunter und gegen die Hauswand gefallen (act. 253).
Am 11. September 2017 wurde der Privatkläger von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (act. 359 ff.). Dort sagte er aus, dass es zwei Mal hintereinander geklingelt habe. Der Privatkläger sei in der Küche gewesen und seine Schwester habe ferngesehen. Er und seine Schwester seien an die Türe gegangen. Sie hätten schnelle Schritte gehört und in diesem Moment "etwas Unerwartetes" erlebt, auf das sie "nicht gefasst" gewesen seien. Der Berufungskläger habe nach ihrem Vater gefragt und gesagt, dass er ihm 3'000 Franken schulde (act. 361). Die Stimmung sei bedrohlich gewesen und der Berufungskläger habe mit "lauter, bedrohlicher Stimme" gesprochen (act. 363). Sie seien dann "immer mehr unter Druck" gekommen, weshalb der Privatkläger den beiden Männern wiederholt gesagt habe, sie sollen gehen (act. 361). Er habe höflich gesagt: "Gehen Sie bitte, wir wollen keinen Stress." (act. 365). Der unbekannte Mann neben dem Berufungskläger sei immer näher gekommen und der Privatkläger sei vor seine Schwester gestanden, weil er sie habe beschützen wollen. Der Unbekannte sei betrunken gewesen, "komplett in einer anderen Welt" und "wackelig auf den Beinen". Dann habe dieser gefragt: "Bruder, soll ich ihm einen geben?". Der Privatkläger wisse nicht mehr, was der Berufungskläger gesagt habe. Nach wenigen Sekunden, habe der unbekannte Mann dem Privatkläger eine "Kopfnuss" auf die Nase gegeben. Er sei gleich gross wie der Privatkläger. Irgendwie sei seine Schwester dazu gekommen (act. 361). Er habe seine Schwester abgedeckt, kurz zu ihr zurückgeschaut, wieder nach vorne geschaut und dann sei es schon passiert. Ob seine Schwester dem Unbekannten etwas gesagt habe, wisse der Privatkläger nicht mehr. Auf Vorhalt der Depositionen seiner Schwester ergänzte der Privatkläger seine Aussagen dahingehend, dass "alle die Treppe hinunter gerollt" seien, und dass der unbekannte die Schwester nach der Kopfnuss "an den Brüsten gepackt" und die Treppe "hinuntergeschossen" habe. Wie seine Schwester gefallen sei, wisse der Privatkläger nicht mehr. Er habe "einfach irgendwann gesehen", dass sie hinuntergerollt seien (act. 365). Es sei dazu gekommen, dass das Fenster fünf Tritte unterhalb ihrer Wohnung kaputtgegangen sei. Anschliessend sei der Privatkläger noch den unteren Teil der Treppe hinuntergefallen (act. 361). Wie die Scheibe genau zu Bruch gegangen sei, wisse der Privatkläger nicht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr. Das Fenster habe sich zwischen dem ersten und dem zweiten Stock auf dem Zwischenboden befunden (act. 371).
An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 16. März 2021 (Verhandlungsprotokoll [nachfolgend: VP], S. 7 ff.) sagte der Privatkkäger als Auskunftsperson aus, dass es am Abend des 1. Februar 2017 bei ihnen geklingelt habe und sie die Türe aufgemacht hätten. Es sei ein Herr mit schwarzer Jacke die Treppe hochgekommen, und der Privatkläger habe zuerst gedacht, es sei sein Vater. Was dann genau passiert sei, habe der Privatkläger vergessen. Die beiden Herren seien auf dem Zwischenboden im Treppenhaus unterhalb der Wohnung der Privatkläger gestanden und der Privatkläger mit seiner Schwester auf dem Boden vor ihrer Wohnung. Dann habe der Berufungskläger "ein bisschen bedrohlich" nach ihrem Vater gefragt. Der Privatkläger würde dies "als Mann nicht so ernst nehmen, wie eine Frau". Seine Schwester habe den Berufungskläger gefragt, wer er sei (VP, S. 8). Der andere Herr sei dort gestanden, wie ein "Bodyguard", als ob er auf einen Befehl warte, "herein zu gehen", so bald etwas passiere. Seine Schwester sei vor den Treppentritten gestanden und nachdem es bedrohlicher und lauter geworden sei, habe der Privatkläger seine Schwester beiseite genommen, weil er sie habe beschützen wollen. Der "Bodyguard" sei dann immer näher zu ihnen gekommen und der Privatkläger sei vor seine Schwester gestanden. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, doch wisse er noch, dass er "irgendeinmal eine schlimme Kopfnuss" bekommen habe. Was anschliessend geschehen sei, wisse der Privatkläger nicht mehr im Detail. Die beiden Männer seien auf ihn zu gekommen und hätten ihn geschlagen. Dann habe er gehört, dass die Scheibe kaputtgegangen sei und wie seine Schwester laut geschrien habe (VP, S. 9). So viel der Privatkläger wisse, sei das Bein des Berufungsklägers in die Scheibe gegangen, als sie ihn zusammengeschlagen hätten. Die "Kopfnuss" auf die Nase habe der Privatkläger erhalten, als sie auf dem Zwischenboden im Treppenhaus unterhalb ihrer Wohnung gestanden seien (VP, S. 10). Auf Vorhalt seiner Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2017 sagte der Privatkläger aus, dass er nicht mehr genau sagen könne, ob die beiden Männer auf der Treppe oder dem Zwischenboden gestanden seien (VP, S. 11). Die Worte des Berufungsklägers hätten bedrohlich gewirkt, weil es im Gang sehr schnell laut töne. An seine Schilderung, wonach zunächst seine Schwester die Treppe hinuntergestossen worden sei, könne sich der Berufungskläger nicht erinnern. Er habe vieles vergessen und müsse es erneut hören, dass er es wieder wisse. Seine ersten Aussagen seien die richtigen (VP, S. 12).
In Würdigung der vorstehend zitierten Aussagen ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Auslösung der Auseinandersetzung grundlegende Widersprüche in den Depositionen des Privatklägers bestehen. Anlässlich seiner tatzeitnächsten Befragung im Februar 2017 führte er aus, dass seine Schwester nach vorne gekommen sei, als der Begleiter des Berufungsklägers gefragt habe, ob er "rein gehen" solle. Seine Schwester habe sodann gesagt, dass dieser ihren Bruder in Ruhe lassen soll, worauf sie "auf Brusthöhe an ihrem Oberteil gepackt" und die Treppe hinuntergestossen worden sei. Anschliessend habe der Begleiter dem Privatkläger eine Kopfnuss gegeben und ihn ebenfalls die Treppe hinuntergestossen. Rund sieben Monate später sagte der Privatkläger vor der Staatsanwaltschaft im September 2017 aus, dass der Begleiter des Berufungsklägers
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht gefragt habe: "Bruder, soll ich ihm einen geben?". Der Privatkläger habe seine Schwester abgedeckt, kurz zu ihr zurückgeschaut, und dann habe ihm der unbekannte Mann eine Kopfnuss auf die Nase gegeben. Erst auf Vorhalt der Depositionen seiner Schwester ergänzte der Privatkläger, dass der Unbekannte seine Schwester im Anschluss an diese Kopfnuss "an den Brüsten gepackt" und die Treppe hinuntergestossen habe. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung im März 2021 sagte der Privatkläger aus, dass seine Schwester vor den Treppenstufen gestanden sei und er sie beiseite genommen habe, weil er sie habe beschützen wollen. Der Begleiter des Berufungsklägers sei immer näher gekommen und habe dem Privatkläger "irgendeinmal eine schlimme Kopfnuss" gegeben. Was anschliessend geschehen sei, wisse er nicht mehr im Detail.
Hinsichtlich des initialen Geschehens ist es ein wesentlicher Unterschied, ob der Privatkläger vom Begleiter des Berufungsklägers unmittelbar angegriffen wurde, oder ob letzterer zuerst die Schwester des Privatklägers packte und die Treppe hinunterstiess. Dass der Privatkläger das objektiv schockierende Moment, wenn die eigene Schwester von einem unbekannten Mann gepackt und die Treppe hinuntergestossen wird, anlässlich seiner zweiten Einvernahme rund sieben Monate nach dem Vorfall nicht mehr spontan schildern konnte, spricht dafür, dass es sich hierbei nicht um den tatsächlich erlebten Geschehensablauf handelt. Dies umso mehr, als die Schwester gemäss den ergänzenden Aussagen vom 11. September 2017 nicht "auf Brusthöhe am Oberteil", sondern vielmehr "an den Brüsten" gepackt worden sei. Dass man sich an ein solches Ereignis, welches erfahrungsgemäss mit Entrüstung und Schrecken verbunden ist, nach sieben Monaten nicht mehr erinnert, erscheint nicht nachvollziehbar. Dieser Umstand lässt sich auch nicht mit den Folgen eines traumatischen Erlebnisses oder einer diagnostizierten Epilepsie plausibel erklären, zumal der Privatkläger in der Lage war, die für den Berufungskläger belastenden Momente über einen längeren Zeitraum hinweg hinreichend detailliert zu schildern. Es geht hier um die Beschreibung des initialen Moments, welches die tätliche Auseinandersetzung und mithin das dynamische Geschehen erst auslöste. Der Privatkläger soll sich bis zu diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben ruhig verhalten haben, so dass keine Anzeichen für innere oder äussere Störungen der Wahrnehmung bestehen. Auch handelt es sich hier nicht um einen komplexen Geschehensablauf. Dennoch konnte der Privatkläger in drei Einvernahmen nicht konsistent wiedergeben, ob sich seine Schwester vor Beginn der Auseinandersetzung zunächst schützend vor ihn stellte oder es sich gerade umgekehrt verhielt. Sodann konnte er nicht widerspruchsfrei Aussagen, ob der unbekannte Begleiter ihm zunächst eine "Kopfnuss" erteilte, bevor seine Schwester die Treppe hinuntergestossen wurde, oder er die Treppe hinunterfiel, bevor der Begleiter des Berufungsklägers seine Schwester tätlich anging. Diesen Umstand übersieht die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung. Solche Ungereimtheiten im Aussageverhalten können nicht als eingestandene Erinnerungslücken in relevanten Sequenzen oder als Ausbleiben belastender Angaben interpretiert werden, welche die Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht in Frage stellen (vgl. E. II.3.6.3, S. 20-21 des vorinstanzlichen Urteils).
Weiter ist mit Blick auf die Realkriterien zu erwägen, dass der Privatkläger die zu Beginn der Auseinandersetzung erlebten Emotionen nicht konsistent wiedergeben konnte. Anlässlich seiner
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Befragung im Februar 2017 sagte er aus, dass er und seine Schwester vom Auftreten des Berufungsklägers sowie seines Begleiters "sehr schockiert" gewesen seien und Angst gehabt hätten. Gemäss den Depositionen vom September 2017 hätten sie "etwas Unerwartetes" erlebt, auf das sie "nicht gefasst" gewesen seien. Im Verlauf des Gesprächs seien sie dann "immer mehr unter Druck" geraten. Laut den Schilderungen des Privatklägers an der kantonsgerichtlichen Verhandlung im März 2021 habe der Berufungskläger "ein bisschen bedrohlich" nach ihrem Vater gefragt. Der Privatkläger würde dies jedoch "als Mann nicht so ernst nehmen". Das lähmende und einengende Gefühl von Schock und Angst, welches an der ersten, tatzeitnahen Einvernahme beschrieben wurde, lässt sich mit den späteren Depositionen, wonach das Erlebte den Privatkläger und seine Schwester unter Druck gesetzt habe, unerwartet gewesen sei und "ein bisschen bedrohlich" gewirkt habe, nicht in Einklang bringen. Sodann relativierte der Privatkläger im Laufe seiner Einvernahmen die Beschreibung des eigenen Auftretens. Im Februar 2017 führte er aus, dass er dem Berufungskläger vor Beginn der tätlichen Auseinandersetzung entgegnet habe, dass dieser seine Gedanken irgendwo habe liegen lassen und bedrohlich auftrete. Gemäss seinen Aussagen vom September 2017 habe der Privatkläger die beiden Männer vor Beginn der Auseinandersetzung lediglich höflich aufgefordert, die Liegenschaft zu verlassen. Bei der Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers ist schliesslich auch zu berücksichtigen, dass aufgrund seiner Schilderungen unklar bleibt, an welchem Ort im Treppenhaus die tätliche Auseinandersetzung ihren Anfang nahm und unter welchen Umständen das Fenster auf dem Zwischenboden zu Bruch gegangen ist.
3.3.2. Die Privatklägerin wurde am 15. Februar 2017 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (act. 269 ff.). Dort sagte sie aus, dass ihr Bruder sich in der Küche befunden habe und sie im Wohnzimmer gewesen sei, als am Abend des 1. Februar 2017 jemand mehrmals an der Türe geklingelt habe. Zuerst sei der Mann mit dem schwarzen Mantel die Treppe hinaufgerannt. Sie hätten im ersten Moment gedacht, es sei ihr Vater. Die beiden Männer seien hektisch unterhalb der Wohnungstüre auf der Treppe stehen geblieben (act. 271). Der Berufungskläger sei der Privatklägerin bekannt vorgekommen. Er habe sich vorgestellt (act. 273). Die Privatklägerin und ihr Bruder hätten gesagt, dass ihr Vater nicht zuhause sei. Die Privatklägerin habe sich nach dem Grund des Besuches erkundigt und den Berufungskläger gefragt, seit wann ihr Vater ihm das Geld schulde. Ihr Bruder habe schliesslich die beiden Männer mehrmals aufgefordert, zu gehen. Danach seien sie lauter geworden. Der mit dem Mantel habe zum Berufungskläger gesagt: "Soll ich auf ihn los." Die Privatklägerin sei dazwischen gegangen und habe gesagt: "Fasse meinen Bruder nicht an, er könnte dein Sohn sein". Daraufhin sei der Begleiter des Berufungsklägers an die Brust der Privatklägerin gegangen und habe sie die Treppe hinuntergestossen. Sie sei auf den Rücken gefallen. Ihr Bruder sei unter Schock gestanden. Der mit dem Mantel sei auch auf diesen los, so dass er ebenfalls die Treppe hinuntergefallen sei (act. 271).
Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2017 (act. 329 ff.) führte die Privatklägerin als Auskunftsperson aus, dass ihr Bruder in der Küche gewesen sei und sie fern geschaut habe, als es geklingelt habe. Ihr Bruder habe die Türe aufgemacht. Zuerst sei der Mann mit dem Mantel hochgekommen. Der Berufungskläger und sein Begleiter seien kurz
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht unterhalb der Treppe stehen geblieben und hätten gefragt, wo der Vater der Privatkläger sei. Der Mann mit dem Mantel habe immer wieder versucht hochzukommen, aber ihr Bruder habe dann gesagt: "Geht weg, unsere Eltern sind nicht zuhause." Der Berufungskläger sei etwa zwei Tritte unterhalb des anderen Mannes gestanden und sie hätten sich über das Treppengeländer unterhalten. Schliesslich sei der Begleiter auf dem Zwischenboden unterhalb der Wohnung der Privatkläger gestanden (act. 331, 353-355). Ihr Bruder habe den Männern ein paar Mal gesagt, sie sollen gehen, sonst werde er die Polizei anrufen. Anschliessend sei er weiter nach unten gegangen und habe diese Aufforderung wiederholt (act. 353). Auf Frage nach dem Zustand des Begleiters führte die Privatklägern aus, dass er "seltsam drauf" gewesen sei (act. 345). Dann habe der Begleiter den Berufungskläger gefragt, ob er "reingehen" soll. Die Privatklägerin sei dazwischen gegangen und habe gesagt: "Lueg nid, dass er so gross ist, er könnte dein Sohn sein". Der Begleiter habe die Privatklägerin dann am Oberkörper weggestossen. Dies sei auf dem Zwischenboden unterhalb der Wohnung der Privatkläger passiert. Sie sei so fest auf Brusthöhe gestossen worden, so dass sie den ganzen Treppenabsatz hinuntergefallen und auf dem Rücken gelandet sei. Ihr Bruder sei beim Unbekannten auf dem Zwischenboden gestanden und "im Schock" gewesen. Dann habe der andere ihrem Bruder "eine Faust ins Gesicht" gegeben. Die Privatklägerin sei anschliessend wieder aufgestanden und dann sei auch ihr Bruder hinuntergefallen. Sie habe keine Verletzungen von diesem Sturz davongetragen (act. 333). Auf Vorhalt der Aussagen ihres Bruders sagte die Privatklägerin aus, sie habe nicht gesehen, wie der Begleiter des Berufungsklägers ihrem Bruder eine "Kopfnuss" erteilt habe. Sie sei auf dem Boden gewesen und habe versucht, aufzustehen. Warum ihr Bruder die Treppe hinuntergefallen sei, habe sie nicht gesehen. Vielleicht sei er gestossen worden oder als Folge der "Kopfnuss" rückwärtsgefallen (act. 335).
Vor dem Kantonsgericht wurde die Privatklägerin am 16. März 2021 erneut als Auskunftsperson befragt (VP, S. 15 ff.). Dort sagte sie aus, dass Ihr Bruder die Türe geöffnet habe und sie dazu gekommen sei. Zuerst sei der "Typ mit dem Mantel" gekommen. Die Privatklägerin habe gedacht, es sei ihr Vater. Die beiden Männer seien auf dem Zwischenboden unterhalb der Wohnung gestanden. Der Berufungskläger habe gefragt, ob ihr Vater da wäre. Sie hätten gesagt, dass dieser nicht daheim sei und gefragt, warum er ihn Suche. Der Berufungskläger habe geantwortet, dass ihr Vater ihm 3'000 Franken schulde. Die Privatklägerin habe den Berufungskläger vom Gesicht her gekannt. Sie wisse nicht mehr, ob er sich vorgestellt habe. Die Privatklägerin und ihr Bruder hätten dem Berufungskläger gesagt, dass er ihren Vater anrufen solle. Dann habe der Bruder die beiden Männer gebeten, zu gehen, ansonsten er die Polizei rufen werde. Die beiden Männer seien langsam die Treppe hinaufgekommen. Der unbekannte Begleiter habe dem Berufungskläger gesagt: "Soll ich schlagen?". Die Privatklägerin sei dann dazwischen gegangen und habe gesagt, ihr Bruder sei noch ein Kind. Dann habe der Begleiter sie geschubst und die Privatklägerin sei die Treppe hinuntergefallen (VP, S. 16). Auf Fragen des Präsidenten hin führte die Privatklägerin aus, dass es sich anschliessend "entwickelt" habe. Sie wisse es nicht mehr genau. Es habe damit angefangen, dass es Beleidigungen gegeben habe. Der "Typ" habe gefragt, ob er schlagen soll, und dann sei es eskaliert. Nachdem die Privatklägerin gesagt habe, er solle es nicht machen, habe dieser sie gestossen. Der Bruder der Privatklägerin habe sich ruhig verhalten und gesagt:
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht "Geht, bitte." Sie hätten sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Zwischenboden unterhalb der Wohnung befunden. Der Bruder der Privatklägerin sei ebenfalls dorthin gekommen. Er habe jedoch nichts gemacht. Der Berufungskläger sei unterhalb auf der Treppe gestanden, sein Begleiter auf dem Zwischenboden in der Ecke, der Privatkläger vor ihm und die Privatklägerin daneben. Die Privatklägerin sei rückwärts die Treppe hinuntergefallen (VP, S. 17). In der Zwischenzeit habe der mit dem Mantel ihrem Bruder eine Faust gegeben. Er habe ihn gepackt und sie seien die Treppe hinuntergefallen. Weil die Privatklägerin rückwärtsgefallen sei, habe sie kurz im Blickfeld gehabt, was oben passiert sei. So habe sie gesehen, dass der unbekannte Begleiter ihrem Bruder eine Faust ins Gesicht geschlagen habe. Die Privatklägerin glaube, dass ihr Bruder das Gleichgewicht verloren habe und deshalb auch hinuntergefallen sei (VP, S. 18).
Hinsichtlich der Art und Weise, wie ihr Bruder vom unbekannten Begleiter angegriffen wurde, erscheinen die vorstehend zitierten Depositionen der Privatklägerin nicht konsistent. Zudem widersprechen sie teilweise den Aussagen des Privatklägers. Dieser hat anlässlich seiner Einvernahmen konstant ausgeführt, dass ihm der Begleiter des Berufungsklägers eine "Kopfnuss" erteilt habe. Die Privatklägerin sagte an der tatzeitnahen Einvernahme im Februar 2017 aus, dass "der mit dem Mantel" auf ihren Bruder "los" gegangen sei, so dass dieser die Treppe hinuntergefallen sei. Zu den genauen Umständen des Angriffs äusserte sie sich nicht. Im August 2017 ergänzte die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft ihre erste Aussage dahingehend, dass der Begleiter des Privatklägers ihrem Bruder "eine Faust ins Gesicht" gegeben habe. Als sie mit den Depositionen des Privatklägers konfrontiert wurde, führte sie ergänzend aus, dass sie nicht gesehen habe, wie der Begleiter des Berufungsklägers ihrem Bruder eine "Kopfnuss" erteilt habe. Sie sei auf dem Boden gewesen und habe versucht, aufzustehen. Warum ihr Bruder die Treppe hinuntergefallen sei, habe sie nicht gesehen. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin erneut aus, dass der mit dem Mantel ihrem Bruder eine Faust ins Gesicht geschlagen habe. Ausserdem habe er ihn gepackt, so dass sie die Treppe hinuntergefallen sein. Dies habe die Privatklägerin wahrgenommen, weil sie es auf dem Rücken liegend im Blickfeld gehabt habe. Wenig später äusserte die Privatklägerin die Vermutung, dass ihr Bruder das Gleichgewicht verloren habe, weshalb er die Treppe hinuntergestürzt sei.
Aus diesen Depositionen kann nicht mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden, dass die Schilderungen der Privatklägerin auf einem tatsächlich erlebten Geschehen basieren. Zwar führte sie konstant aus, dass sie vom Begleiter des Berufungsklägers die Treppe hinuntergestossen worden sei, doch widerspricht ihre Darstellung des Geschehensablaufs teilweise den Aussagen des Privatklägers. Augenscheinlich ist, dass die Aussagen zum Grund des Treppensturzes ihres Bruders auf einer Auswahl verschiedener Interpretationen beruhen und die vom Privatkläger konstant geltend gemachte "Kopfnuss" von der Privatklägerin nicht wahrgenommen wurde. Dagegen hat der Privatkläger nie explizit einen Faustschlag gegen sein Gesicht erwähnt, wie dies von der Privatklägerin wiederholt vorgebracht wurde. Weiter ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass sich erst anlässlich der Befragung an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung hinreichend klar ergab, dass der Berufungskläger und sein Begleiter sich den Privatklägern nicht in bedrohlicher Art und Weise genähert haben, sondern letztere im Verlauf des Gesprächs
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf den Zwischenboden zu den beiden Männern hinuntergestiegen sind. Abgesehen von der Divergenz in Bezug auf den Faustschlag bzw. die "Kopfnuss" stimmt die Beschreibung der Auslösung der Auseinandersetzung in den ersten Einvernahmen der Privatkläger vom Februar 2017 im Wesentlichen überein. Doch treten im weiteren Verlauf des Aussageverhaltens grundlegende Inkonsistenzen und Widersprüche sowohl in den eigenen Depositionen als auch zwischen den Schilderungen der Privatklägerschaft auf. Angesichts dieser strukturellen und zeitlichen Merkmale können gesteuerte oder abgesprochene Aussagen nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Die Vorinstanz ist in Bezug auf den angeklagten "Kopfstoss" davon ausgegangen, dass die Privatklägerin diesen Vorgang nicht richtig wahrgenommen habe. Was der Privatkläger mit der "Kopfnuss" genau beschrieben habe, werde aus seinen Aussagen nicht restlos klar. Umgangssprachlich könne hier auch ein mit den Fingerknöcheln ausgeführter Schlag gemeint sein. Der von der Anklage verwendete Begriff spreche für einen Schlag mit der Stirnpartie in das Gesicht eines Gegners. Eventualiter sei jedoch auch ein Faustschlag in das Gesicht angeklagt. Es lasse sich mit den vorhandenen Beweisen nicht klären, um welche konkrete Art von Gewalt es sich gehandelt habe, doch sei aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers eine tätliche Einwirkung des unbekannten Begleiters auf die Nase des Privatklägers zu Beginn der Auseinandersetzung erstellt (vgl. E. II.3.6.4, S. 26 des vorinstanzlichen Urteils). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergibt sich aus den Aussagen des Privatklägers hinreichend klar, dass er einen mit dem Kopf ausgeführten Schlag gegen das Gesicht beschrieben hat. Gemäss seinen Depositionen vom 15. Februar 2017 habe ihn der Begleiter "am Kragen gepackt" und ihm dann eine "Kopfnuss" gegeben (act. 253). An der Einvernahme vom 11. September 2017 führte der Privatkläger in diesem Zusammenhang aus, dass der Begleiter "gleich gross" wie er sei (act. 361). Diese Schilderungen ergeben im Zusammenhang mit einem Kopfstoss Sinn, nicht jedoch im Kontext eines Faustschlages. Sodann kann der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie aus den Depositionen der Privatklägerschaft schliesst, dass eine tätliche Einwirkung des Begleiters auf die Nase des Privatklägers zu Beginn der Auseinandersetzung erstellt sei. In Bezug auf die Art und Weise der tätlichen Einwirkung widersprechen sich die Schilderungen der Privatkläger, ohne dass eine Variante weitaus glaubhafter erscheinen würde, als die andere. Aus dem Umstand, dass beide Privatkläger eine tätliche Einwirkung umschreiben, darf vorliegend nicht geschlossen werden, dass mindestens eine dieser Aussagen zutreffend sei. Wenn man hier zu Gunsten eines allgemeineren Sachverhalts offenlässt, welche konkrete Sachverhaltsvariante sich tatsächlich ereignet hat, wirken sich Unsicherheiten in der Beweiswürdigung zu Lasten der beschuldigten Person aus, was Art. 10 Abs. 3 StPO widerspricht.
Schliesslich kann entgegen den Erwägungen des Strafgerichts (vgl. E. II.3.6.4, S. 22 des vorinstanzlichen Urteils) ein Motiv der Privatkläger für eine Falschbelastung nicht ausgeschlossen werden. Sollte die Privatklägerschaft sich nicht nur passiv verhalten haben, sondern selber aktiv tätlich geworden sein, ohne dass dies allein der Abwehr gedient hätte, wäre der Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Die belastende Aussage, man
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei von den anderen Personen angegriffen worden, dient in diesem Kontext der eigenen Entlastung. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus plausibel, dass die Privatkläger den Begleiter des Berufungsklägers als Initiator der Auseinandersetzung darstellen, wobei ihre Depositionen diesbezüglich nicht widerspruchsfrei sind. Sodann erscheint es auch nachvollziehbar, dass der Privatkläger entgegen den Schilderungen seiner Schwester nie aussagte, dass er sich auf den Zwischenboden zu den beiden Männern hinunter begeben habe und die Depositionen des Berufungsklägers, wonach er sich selber aggressiv verhalten haben soll, als "absolute dreckige Lüge" bezeichnete (vgl. act. 365).
3.3.3. Der Berufungskläger wurde am 25. März 2017 von der Polizei als beschuldigte Person befragt (act. 281 ff.). Dort sagte er aus, dass sich sein Begleiter namens "Rauf" vor ihm befunden habe, als sie am Abend des 1. Februar 2017 die Liegenschaft der Privatkläger betreten hätten. Er habe zu diesem Zeitpunkt ein Telefon entgegengenommen. Sie seien hinaufgegangen und noch nicht ganz oben gewesen. Die Wohnungstür sei geöffnet worden und ein junger Mann sowie eine junge Frau seien hinausgetreten. Der Privatkläger habe gefragt, was sie wollten. Der Berufungskläger habe gesagt, dass er mit ihrem Vater wegen einem Gerüst und dem ausgeliehenen Geld sprechen wolle. Der Privatkläger habe gefragt, um was für eine Schuld es gehen würde. Dann sei er ihnen entgegen gekommen und habe erneut mit lauter und aufgeregter Stimme nach der Geldschuld gefragt. Dann habe er gesagt: "Ich zähle bis drei und dann verpisst ihr euch und ich ficke euch." (act. 283). Sie hätten auf Türkisch miteinander gesprochen. Der Begleiter habe erwidert, dass dies respektlos sei. Der Privatkläger habe nochmals "verpisst euch" gesagt, den Begleiter mit der rechten Hand gepackt und gegen die Wand gedrückt. Letzterer habe darauf dem Privatkläger eine Ohrfeige gegen das Gesicht geschlagen. Anschliessend sei es zu einem gegenseitigen Gerangel gekommen. Dann sei die Privatklägerin gekommen und habe zu ihrem Bruder geschrien, dass er aufhören solle. Dieser sei extrem aggressiv gewesen. Die Privatklägerin sei die Treppe hinuntergestolpert (act. 287). Sie habe in das Gerangel eingreifen wollen und sei dabei gestürzt (act. 287). Der Begleiter habe schliesslich den Privatkläger gepackt und ihn zur Seite auf den Boden geworfen (act. 285). Der Begleiter habe am Privatkläger gezogen und es sei möglich, dass es im Gerangel zu einem Kopfstoss gekommen sei (act. 289).
Die Staatsanwaltschaft hat den Berufungskläger am 11. April 2018 als beschuldigte Person einvernommen (423 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme führte der er aus, dass er im Treppenhaus einen Telefonanruf erhalten habe. Die Privatkläger seien vor ihrer Wohnungstür gestanden und er und sowie sein Begleiter im Treppenhaus unter ihnen. Der Begleiter habe sich 1-2 Treppenstufen vor dem Berufungskläger befunden. Nachdem der Berufungskläger auf Fragen der Privatkläger hin den Grund für seinen Besuch erläutert habe, sei der Privatkläger die Treppe hinuntergekommen, habe den Privatkläger "hässig" angeschaut und ein "richtig aggressives und arrogantes Verhalten" gezeigt. Er habe gefragt, warum der Berufungskläger erst nach so langer Zeit wegen dem Geld gekommen sei (act. 425). Der Privatkläger habe den Eindruck vermittelt, dass er "explodieren" würde, wenn man ihn nur berühre. Dann habe der Privatkläger auf Türkisch gesagt, er zähle bis drei und wenn sie bis dann nicht verschwunden seien, "ficke" er sie (act. 427). Die Privatklägerin habe in diesem Moment gesagt: "Hört nicht auf meinen Bruder, er ist krank."
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht (act. 429). Der Begleiter habe erwidert, dass das Verhalten des Privatklägers respektlos sei. Der Berufungskläger habe eingewendet, dass sie sich beruhigen sollten. Er habe gerade einen Schritt nach unten gehen wollen, als der Privatkläger den Begleiter am Hals oder an der Brust gepackt und an die Wand gedrückt habe. Der Begleiter habe dem Privatkläger darauf eine Ohrfeige gegeben und es sei ein Gerangel "hin und her" losgegangen. Es sei sehr schnell gegangen. Die beiden seien bis nach unten gestolpert und der Berufungskläger sei die Treppe hinuntergelaufen, damit sie nicht auf ihn drauf gefallen seien (act. 427). Es sei nicht geschlagen worden. Die anderen beiden seien die Treppe herunter gerollt und hätten sich dabei "richtig weh" gemacht (act. 441). Als es "eskaliert" sei und sie "nach unten" gegangen seien, habe der Berufungskläger gehört, dass die Privatklägerin oben gestolpert sei und sich vermutlich an der kleinen Scheibe angeschlagen habe, so dass diese zu Bruch gegangen sei. Der Berufungskläger habe dies jedoch nicht gesehen, weil das Treppenhaus verwinkelt sei. Die Privatklägerin sei als letzte alleine nach unten gekommen (act. 429).
Anlässlich seiner Befragung durch das Strafgericht vom 17. Februar 2020 (act. S61 ff.) sagte der Berufungskläger aus, dass er den Vater der Privatkläger habe sprechen wollen. Er habe den Privatklägern mitgeteilt, dass es um die Ausleihe eines Gerüsts und um eine Darlehensschuld von 3'000 Franken gehe. Der Privatkläger sei dann herunter gekommen und habe gefragt, warum der Berufungskläger seinem Vater das Geld gegeben habe und warum er es erst jetzt zurückfordern wolle. Dann habe er gesagt: "Ich zähle bis drei und dann geht ihr." Er sei auf den Begleiter des Berufungsklägers fixiert gewesen. Die Privatklägerin sei dazugekommen und habe gesagt, er solle aufhören, ihr Bruder sei krank und man solle ihn nicht ernst nehmen. Anschliessend sei der Privatkläger auf den Begleiter los gegangen und sie hätten sich "geclincht" bzw. gehalten. Dann seien sie heruntergefallen. Es sei eng gewesen (act. S67). Der Berufungskläger sei unterhalb seines Begleiters gestanden und nach unten gelaufen, damit sie ihn nicht mitgerissen hätten. In dem Moment habe er gehört, dass die Privatklägerin gestolpert und die Scheibe kaputtgegangen sei (act. S83).
Vor dem Kantonsgericht führte der Berufungskläger am 13. März 2021 (VP, S. 4 ff.) aus, dass er im Treppenhaus ein Telefon erhalten und entgegengenommen habe. Sein Begleiter sei ein paar Tritte vor ihm auf dem Zwischenboden gestanden. Die Privatkläger hätten die Türe aufgemacht und gefragt, was sie wollten. Der Berufungskläger habe die Privatkläger gefragt, ob ihr Vater daheim sei, was diese verneint hätten. Der Berufungskläger habe gesagt, es sei dringend. Dann sei der Privatkläger auf den Zwischenboden herunter gekommen. Dort sei später auch das Fenster kaputtgegangen. Der Privatkläger habe gefragt, was sie wollten, und der Berufungskläger habe geantwortet, dass er dringend ein Gerüst brauche und dass er dem Vater der Privatkläger vor etwa zwei Jahren Geld ausgeliehen habe. Dann habe der Berufungskläger gesagt: "Ich zähle bis drei, dann ficke ich euch." Die Privatklägerin habe darauf von oben gesagt: "Er ist krank, ihm geht es nicht gut." Der Begleiter habe erwidert, dass dies nicht anständig und respektlos sei. Dann habe der Berufungskläger einen Moment nach unten geschaut und anschliessend gesehen, wie der Privatkläger seinen Begleiter am Hals gepackt und auf dem Zwischenboden an die
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wand gedrückt habe. Der Berufungskläger habe die Aggression des Privatklägers nicht nachvollziehen können und habe eigentlich runtergehen wollen. Dann sei es eskaliert (VP, S. 5). Der Berufungskläger sei unten gestanden und es sei schnell gegangen. Beiden seien aneinander gegangen, sein Begleiter habe dem Privatkläger einen "Kläpper" gegeben, die beiden hätten sich "geclincht" und dann seien beide die Treppe hinuntergestolpert (VP, S. 6).
In Würdigung der strukturellen und zeitlichen Merkmale der vorstehend zitierten Depositionen erscheint das Aussageverhalten des Berufungsklägers nicht weiniger glaubhaft als dasjenige der Privatkläger. Laut den Aussagen des Berufungsklägers vom März 2021 ist der Privatkläger zu einem früheren Zeitpunkt auf den Zwischenboden herabgestiegen, als dies in den vorangehenden Einvernahmen geschildert wurde. Sodann bestehen inhaltliche Abweichungen in Bezug auf den Wortlaut der Äusserungen der Privatkläger. Auch erscheinen die Ausführungen des Berufungsklägers an seinen späteren Einvernahmen stellenweise etwas detaillierter, als die tatzeitnächsten Depositionen. Das Kerngeschehen hat der Berufungskläger jedoch innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren über vier Einvernahmen hinweg konsistent und widerspruchsfrei geschildert, und die vorliegenden Divergenzen können auch bei der Wiederholung realitätsbegründeter Aussagen auftreten.
3.3.4. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Sachverhaltsdarstellung der Privatkläger betreffend die Auslösung der tätlichen Auseinandersetzung in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO nicht als erstellt angesehen werden kann. Die Hypothese, dass die entsprechenden Depositionen des Privatklägers auch nicht realitätsbegründet sein können, wurde durch die Analyse ihres Inhalts sowie ihrer Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte nicht widerlegt. Aufgrund der Widersprüche zwischen den Darstellungen der Privatklägerschaft vermögen auch die Aussagen der Privatklägerin keinen hinreichenden Beweis dafür zu erbringen, dass der Begleiter des Berufungsklägers der Initiator der tätlichen Auseinandersetzung war, und sich der Privatkläger lediglich passiv verhalten hat. Vielmehr muss vorliegend aufgrund der ebenso glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger die tätliche Auseinandersetzung auslöste, indem er den unbekannten Begleiter packte und gegen die Wand drückte. Anschliessend kam es auf dem Zwischenboden unterhalb der Wohnung der Privatklägerschaft zu einem Gerangel zwischen dem Begleiter und dem Privatkläger, worauf schliesslich beide Personen die Treppe hinunterstürzten. Sodann kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Verlauf dieser tätlichen Auseinandersetzung der unbekannte Begleiter dem Privatkläger Schläge mit der Hand oder dem Kopf in das Gesicht erteilte und auf die Privatklägerin einwirkte, so dass sie ebenfalls die Treppe hinunterfiel. Mit der ärztlich festgestellten Impulskontrollstörung des Privatklägers (act. 213) und seiner einschlägigen Vorbestrafung (vgl. Strafregisterauszug vom 15. März 2021) wird die vom Berufungskläger geschilderte Sachverhaltsvariante, wonach sich der Privatkläger aggressiv verhalten habe, durch objektive Indizien gestützt.
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4. 3.4.1. Weiter ist zu prüfen, ob der Berufungskläger in einer zweiten Phase der Auseinandersetzung gegenüber dem Privatkläger tätlich wurde und ihn verbal bedrohte, wie ihm dies von der Anklage und der Vorinstanz vorgeworfen wird.
Diesbezüglich sagte der Privatkläger anlässlich seiner Einvernahme vom Februar 2017 aus, dass er die Treppe hinunter und gegen die Hauswand gefallen sei. Dann sei der Unbekannte mit dem schwarzen Mantel nochmals auf ihn los gegangen und habe ihn mehrmals gegen Kopf, Gesicht und Körper gekickt. Er habe auch immer gesagt, er werde den Privatkläger umbringen. Gleichzeitig sei "einer der beiden" auf seine linke Hand gestanden. Der Berufungskläger sei dann auch gekommen und habe ihn mehrmals gekickt. Während der Kicks sei der Privatkläger ganze Zeit auf dem Boden gelegen. Anschliessend habe er ein Scheibenklirren gehört und die Treppe hinuntergeschaut, wo er den Berufungskläger und seine Schwester gesehen habe. Der mit dem schwarzen Mantel sei geflüchtet und auch der Berufungskläger sei weggerannt (act. 253).
Im September 2017 führte der Privatkläger gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass er sich daran erinnere, wie sie die Treppe hinuntergerollt seien (act. 365). Unten seien dann "beide" zu ihm gekommen. Der Berufungskläger sei mit dem einen Fuss auf eine Hand gestanden und habe mit dem anderen Fuss gegen den "Oberkörper" des Privatklägers getreten. Damit sei auch der Kopf gemeint. Er habe so viele Tritte bekommen, dass es ihm schwindlig geworden sei. Seine rechte Hand habe sich zu diesem Zeitpunkt unter seinem Rücken befunden (act. 361). Auf Fragen der Staatsanwaltschaft hin sagte der Privatkläger weiter aus, dass er nicht mehr sagen könne, wer wie getreten habe. Sowohl der Berufungskläger als auch sein Begleiter hätten ihn in den Oberkörper gekickt, wozu auch der Kopf gehöre. Es seien insgesamt sicher 14 oder 15 Kicks gewesen. Die beiden Männer seien sich "sozusagen gegenüber" gestanden und hätten ihn von beiden Seiten getroffen. Der eine sei auf Höhe des Kopfes und der andere beim Bauchnabel gestanden. Der Privatkläger sei nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren. Sie hätten sich im Treppenhaus zwischen den beiden Nachbartüren befunden (act. 367). Aufgrund des Lärms habe der Zeuge H.____ die Türe aufgemacht. Er habe das Telefon genommen und die Polizei angerufen. Der Privatkläger habe anschliessend wegen der Tritte das Bewusstsein "etwas verloren". Auch die andere Nachbarin habe die Türe aufgemacht und sei mit ihrem kleinen Sohn dort gestanden. Sie habe weinen müssen, als sie den Privatkläger gesehen habe. Ihr Ehemann sei ebenfalls in der Tür gestanden. Danach seien sie "die ganze Treppe nach unten gerollt", ebenso die Schwester des Privatklägers. Der Privatkläger wisse dies jedoch nicht mehr ganz genau (act. 363). Als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei, hätten "sie" gedroht, ihn umzubringen bzw. zu töten. Er habe so etwas zum ersten Mal erlebt (363). Sie hätten auf Türkisch gesagt: "Ich ficke dich, ich bringe dich um, ich töte dich, du Hurensohn." Dies seien alles klare Drohungen gewesen, welche beide Personen und in erster Line der Berufungskläger ausgestossen hätten (act. 369). Der Unbekannte sei dann zuerst nach unten weggerannt und anschliessend sei auch der Berufungskläger am Privatkläger "vorbei gegangen", als dieser noch auf der Treppe gelegen sei (act. 367).
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss den Depositionen des Privatklägers anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung im März 2021 wisse er noch, dass der Berufungskläger auf seine Hand gestanden sei und der andere ihn auf den Kopf geschlagen habe. Er sei auf die Seite geschoben worden und rückwärtsgefallen. Ob er mit den anderen zusammen hinuntergefallen sei, wisse er nicht mehr. Sie hätten sich dann vor der Wohnung H.____ befunden. Die andere Nachbarin habe die Tür geöffnet, geschrien und geweint. Wie es dann weitergegangen sei, wisse der Privatkläger nicht mehr. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass er geschlagen worden sei (VP, S. 10). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen führte der Privatkläger aus, dass er auch vom Berufungskläger getreten worden sei (VP, S. 12). Er wisse nicht mehr, wo die Scheibe kaputtgegangen sei. Er wisse nur noch, dass dies der Berufungskläger verursacht habe (VP, S. 13). Zu welchem Zeitpunkt des Geschehens der Privatkläger ins Gesicht geschlagen worden sei, könne er nicht mehr sagen. Er habe das Gefühl, dies sei die ganze Zeit passiert (VP, S. 14).
3.4.2. Die Privatklägerin führte an ihrer polizeilichen Befragung im Februar 2017 aus, dass ihr Bruder die Treppe hinuntergefallen und mit seinem rechten Arm hinter dem Rücken zu liegen gekommen sei. "Der mit dem Mantel" sei dann auf die linke Hand ihres Bruders gestanden und beide Männer hätten mit den Füssen gegen seinen Oberkörper getreten (act. 271). Sie habe daraufhin das linke Bein des Typen mit dem schwarzen Mantel gepackt. Er habe sinngemäss gesagt: "Ich bringe dich um, ich mache dich fertig." Dann sei er rückwärtsgefallen. Dabei habe er den Kopf der Privatklägerin genommen und gegen die Treppe geschlagen. In der Zwischenzeit sei ihr Bruder wieder aufgestanden und nochmals die Treppe hinuntergestürzt. Der Berufungskläger habe ihn hinuntergestossen. Sie seien dann alle unten vor dem Ausgang gewesen. Darauf sei der Hauswart, H.____, gekommen und ihr Bruder habe gesagt, er solle die Polizei rufen (act. 273).
Vor der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin im August 2017 aus, dass der Berufungskläger auf die Hand ihres Bruders gestanden sei, so dass dieser sich nicht mehr habe bewegen können. Er habe die andere Hand hinter seinem Rücken gehabt. Dann hätten beide Männer "die ganze Zeit" auf ihren Bruder eingetreten. Die Privatklägerin habe nicht genau gesehen, wohin sie getreten hätten, weil sie hinter einem Mann gestanden sei. Sie glaube, es seien auch Tritte gegen den Kopf erfolgt, weil ihr Bruder danach Rötungen im Gesicht gehabt habe. Jeder habe jeweils mit einem Bein mehrmals getreten. Die beiden hätten immer geschrien, dass sie ihren Bruder umbringen würden (act. 335). Als sie versucht habe, ihrem Bruder zu helfen, habe die Privatklägerin gesehen, dass der Berufungskläger mit dem linken Bein auf der Hand ihres Bruders gestanden sei und sich mit einer Hand an der Wand abgestützt habe. Er habe sich eher beim Oberkörper befunden und mit dem Fuss auf den Kopf eingetreten. Mit "Oberkörper" habe die Privatklägerin auch das Gesicht gemeint (act. 347). Als ihr Bruder am Boden gelegen sei, habe die Nachbarin mit dem kleinen Kind die Türe aufgemacht, diese aber gleich wieder zugeknallt, weil sie Angst gehabt habe. Herr H.____ wohne gegenüber. Die Privatklägerin habe dann versucht, den unbekannten Begleiter von ihrem Bruder weg zu bekommen. Sie wisse, dass sie ihn zuletzt am Bein gepackt habe, mit welchem er getreten habe. Sie habe das Bein umklammert und er sei aus Reflex nach hinten gefallen. Er sei vermutlich mit dem Ellenbogen in die Scheibe gefallen,
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb das Fenster kaputtgegangen sei. Es sei ein ziemliches Durcheinander gewesen in diesem Moment (act. 337). Die Privatklägerin konnte sich auf Vorhalt ihrer früheren Aussage nicht mehr daran erinnern, in welcher Situation der Begleiter ihren Kopf gegen die Treppe geschlagen habe. Sie sei etwa zwei Treppenstufen über ihm gelegen (act. 339). Auf Frage der Staatsanwaltschaft nach den Drohungen sagte die Privatklägerin aus, dass vermutlich beide Männer gedroht hätten. Sie sei sich aber nicht ganz sicher. Meistens sei es derjenige mit dem Mantel gewesen. Er habe "mega oft" gedroht. Einer der beiden Männer habe die Privatklägerin auf die Beine geschlagen und sie habe deswegen grosse Schmerzen gehabt. Irgendwie seien dann alle die letzte Treppe nach unten gerollt. Sie habe es nicht genau mitbekommen (act. 337). Vermutlich sei ihr Bruder aufgestanden und habe versucht, ihr zu helfen. Es sei alles schnell gegangen und dann seien sie unten gewesen (act. 339). H.____ sei erschienen, als sie unten vor dem Eingang gewesen seien. Er sei beim kaputten Fenster gestanden und habe heruntergeschaut. Als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei, habe Frau I.____ die Türe geöffnet. Sie habe zu weinen begonnen und die Türe gleich wieder zugeknallt (act. 347).
Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht im März 2021 gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass ihr Bruder die Treppe hinuntergefallen sei. Der Berufungskläger sei beim Kopf ihres Bruders gestanden, der Begleiter bei seinen Beinen. Sie hätten sich vor der Wohnung H.____ befunden. Die beiden Männer hätten dann auf ihren Bruder eingeschlagen. Sie wisse noch, dass ihr Bruder einen Arm hinter dem Rücken gehabt habe. Einer der beiden sei auf der anderen Hand ihres Bruders gestanden. Der Berufungskläger habe mit den Fäusten auf das Gesicht und den Oberkörper eingeschlagen, der andere habe mit den Füssen getreten. Diesen habe sie am Fuss gepackt, so dass er heruntergefallen und die Scheibe des Fensters zerbrochen sei. Er habe das Glas vermutlich mit dem Ellenbogen kaputt gemacht (VP, S. 18). Die Privatklägerin wisse nicht, was zu diesem Zeitpunkt zwischen ihrem Bruder und dem Berufungskläger gewesen sei. Sie habe es nicht gesehen. Sie sei beim unbekannten Begleiter auf dem Zwischenboden gelegen und ihr Bruder sei mit dem Berufungskläger noch oben bei der Wohnung H.____ gewesen. Wie sie alle zum Ausgang gekommen seien, wisse die Privatklägerin nicht mehr. Sie glaube, es seien alle "irgendwie die Treppe hinuntergefallen". Sie wisse nur noch, dass der mit dem Mantel abgehauen sei (VP, S. 19).
3.4.3. Der Berufungskläger sagte anlässlich seiner polizeilichen Befragung im März 2017 aus, dass sein Begleiter im Gerangel am Privatkläger gezogen habe, so dass dieser zu Boden gestürzt sei (act. 289). Es sei möglich, dass es hier zu einem Kopfstoss gekommen sei. Der Berufungskläger habe in dieser Situation den Begleiter gepackt, ihn weggerissen und gesagt, dass er weggehen solle (act. 289), bzw. habe er gesagt: "Komm wir gehen weg." Der Begleiter sei dann die Treppe hinuntergerannt. Der Berufungskläger sei ihm nachgegangen und der Privatkläger habe ihnen hinterhergeschrien (act. 285).
Vor der Staatsanwaltschaft gab der Berufungskläger im April 2018 zu Protokoll, dass sein Begleiter und der Privatkläger geschrien hätten, als sie die Treppe hinuntergefallen seien. Der Berufungskläger habe dann die Jacke seines Begleiters gepackt und ihn weggezogen. Er habe ihm
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesagt, dass er rausgehen solle. Beide seien aufgestanden und der Begleiter habe sich zum Ausgang begeben. Er habe gehinkt und habe nicht mehr richtig laufen können. Der Begleiter sei schon draussen gewesen und der Berufungskläger sei hinterhergegangen. Unten vor der Türe habe er den Privatkläger beruhigen wollen, weil dieser immer noch geschrien habe (act. 427).
Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht führte der Berufungskläger im Februar 2020 aus, dass der Begleiter und der Privatkläger geschrien hätten. Er habe den Begleiter an der Jacke gezogen und ihm gesagt, er solle gehen. Der Begleiter habe gehinkt (act. S67). Der Berufungskläger habe gesehen, dass der Privatkläger aufstehe, und gehört, wie die Privatklägerin gefallen sei. Dann sei er nach unten gerannt (act. S 69). Zusammengefasst schilderte er den Ablauf wie folgt: "Oben sind sie gefallen, haben geschrien, ich habe gezogen, der ging weg, ich wollte weg, sie kamen auch." (act. S75).
Gemäss den Depositionen des Berufungsklägers an der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom März 2021 seien der Begleiter und der Privatkläger am Boden gelegen. Er habe seinen Begleiter an der Jacke gezogen und gehört, dass oben eine Scheibe kaputtgegangen sei. Die Privatklägerin sei dann von oben heruntergerannt. Er habe den Lärm gehört, wie sie gestolpert sei. Er habe den Begleiter an der Jacke gepackt. Beide seien am Schreien gewesen. Sie seien aufgestanden, der Begleiter sei runtergerannt, der Berufungskläger sei ihm nach und habe gesehen, wie dieser gehinkt habe. Er habe selber keine Schläge oder Tritte ausgeteilt. Sein Begleiter habe auch nicht mit den Füssen getreten. Hierfür habe keine Zeit bestanden, weil sich das ganze innert Sekunden ereignet habe (VP, S. 6).
3.4.4. H.____ wurde am 24. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (act. 395 ff.). Dort sagte er aus, dass er im Treppenaus ein lautes Gespräch wahrgenommen habe. Es sei in einer Fremdsprache geführt worden, die er nicht verstanden habe. Dann sei es immer lauter geworden und er habe ein Geschrei gehört. Anschliessend habe es "gepoltert" und eine Scheibe sei zu Bruch gegangen. Dies sei für ihn der Zeitpunkt gewesen, um nachzuschauen (act. 397). Er habe erst nach dem Klirren der Scheibe die Türe aufgemacht (act. 403). Er habe nach rechts unten geschaut und auf dem Zwischenstock sei eine Scheibe kaputt gewesen. Unten sei nur noch geschrien geworden. Er habe sich dann auf den Zwischenstock begeben und gesehen, wie der Privatkläger auf dem untersten Treppentritt gelegen sei (act. 397). Die Nachbarin sei "irgendwann mal" rausgekommen, den Zeitpunkt wisse er nicht mehr genau. Es könne sein, dass ihr Ehemann hinter ihm her gelaufen sei. Sie hätten sich "irgendwie bewegt", aber genau wisse er es nicht mehr (act. 403).
3.4.5. I.____ wurde am 24. Oktober 2017 ebenfalls von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (act. 383 ff.). Anlässlich ihrer Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass sie ein lautes Gespräch aus dem Flur gehört habe. Auch habe sie seltsame Geräusche vernommen, als ob jemand über den Boden gezogen würde. Dann habe sie gehört, dass jemand um Hilfe schreie und nach der Polizei rufe. Die Geräusche seien von weiter oben immer näher zu ihrer Türe gekommen. Sie und
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihr Mann hätten die Türe aufgemacht (act. 385). Ihr Mann sei gleich nach draussen getreten, auch der Hauswart sei in diesem Moment herausgekommen, und es seien beide nach unten gelaufen (act. 387). Die Zeugin glaube, sie seien etwa gleichzeitig aus der Wohnung gekommen (act. 391). Sie habe Angst bekommen, wo sie diese "seltsamen Sachen" gesehen habe, und sie habe weinen müssen. Nach dem Öffnen der Türe hätten sie gesehen, dass der Berufungskläger, der Privatkläger und die Privatklägerin "ganz unten" gewesen seien, "fast bei der Eingangstüre". Ihr Mann habe sie dann zurück in die Wohnung gezogen (act. 385). Auf Frage der Staatsanwaltschaft, ob sie unmittelbar vor ihrer Türe etwas wahrgenommen habe, führte die Zeugin folgendes aus: "Ich habe nur gesehen, dass Eren auf dem Boden war und Iskender hat ihn geschlagen. Ich habe auch gesehen, wie Elif versuchte ihrem Bruder zu helfen. Eren lag im Gang vor der Tür und danach sind sie die Treppe hinuntergerollt." (act. 387).
3.4.6. Zwischen den vorstehend zitierten Zeugenaussagen sowie den Depositionen der Privatklägerschaft bestehen inhaltliche Widersprüche. Der Zeuge H.____ hat ausgesagt, dass er aus der Wohnung getreten sei, nachdem er ein Scheibenklirren gehört habe. Er habe nach unten geschaut und die zerbrochene Scheibe gesehen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Zeuge weder vor seiner Wohnung noch auf dem weiter unten liegenden Zwischenb