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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.11.2021 460 2020 288 (460 20 288)

8. November 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,638 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Mehrfache Pornografie etc.

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. November 2021 (460 20 288) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache Pornografie etc., Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart / Obligatorische Landesverweisung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Christof Enderle; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A._____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, Lindenhofstrasse 32, Postfach 2110, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfache Pornografie etc. Berufung gegen das Urteil des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Oktober 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht A. Der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft (fortan: Strafgericht) erkannte mit Urteil vom 14. Oktober 2020: „1. A._____ wird der mehrfachen Pornografie, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatte, und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.−, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 197 Abs. 4 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. A._____ wird von der Anklage der Tierpornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB und hinsichtlich des Erwerbs von 7.5 Gramm Marihuana aufgrund von Art. 19b BetmG von der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. 3. A._____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 4. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen. 5. A._____ wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB die Ausübung jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten. 6. Die beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen. 7. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 1._____ bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht. 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'150.15 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.−. A._____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1’000.− ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 9. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 5‘615.15, wovon Fr. 3’561.65 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 2'053.50 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. Hiervon ist die vom Strafgericht Basel-Landschaft geleistete Akontozahlung in der Höhe von Fr. 2‘000.− in Abzug zu bringen und Advokat Patrick Frey Fr. 3‘615.15 aus der Gerichtskasse zu entrichten. A._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).“ B. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (fortan: Beschuldigter) mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 die Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung am 15. Dezember 2020 erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Januar 2021 die Berufung, beschränkt auf die Bemessung der Strafe, das Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB und die Landesverweisung. C. In seiner Berufungsbegründung vom 22. März 2021 verzichtete der Beschuldigte auf die Anfechtung des Tätigkeitsverbots und beantragte: 1. Es sei das Urteil des Präsidenten des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 aufzuheben. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei insofern abzuändern, als dass der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 30.− bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.− zu verurteilen sei. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 seien insofern aufzuheben, als dass von einem Landesverweis vollständig abzusehen sei. 2. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Patrick Frey zu bewilligen. 3. Unter o/e Kostenfolge. D. Mit Verfügung vom 24. März 2021 wurde Advokat Patrick Frey für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, begehrte mit Berufungsantwort vom 20. April 2021, es sei die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen, und dem Beschuldigten sei die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht F. Zur heutigen mündlichen Berufungsverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit Advokat Patrick Frey und der stv. Leitende Staatsanwalt Pascal Pilet. Die Parteien halten an ihren Anträgen fest.

Erwägungen I. EINTRETEN (…) II. GEGENSTAND DER BERUFUNG 1. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 402 N 1). 2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Strafzumessung und die Landesverweisung. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 1 Absatz 1 (Schuldspruch), 2 (Freisprüche), 5 (Tätigkeitsverbot), 6 (Einziehung), 7 (Löschung forensisch gesicherter Daten), 8 (Kosten) und 9 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Die Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen. III. STRAFE A. Ausgangslage Vorliegend hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt nicht angefochten. In der Berufungsbegründung führt der Beschuldigte jedoch aus, er habe die kinderpornografischen Dateien nicht bewusst und damit nicht vorsätzlich hochgeladen. Zudem sei zu beachten, dass die fraglichen Dateien durch einen einzigen automatischen Vorgang heruntergeladen worden sein könnten. Daher sei lediglich von einer Tathandlung auszugehen. Der Beschuldigte verkennt , dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt nach detaillierter Beweisführung durch die Vorinstanz als erwiesen erachtet wurde. Der Schuldpunkt ist schon in Rechtskraft erwachsen (siehe vorstehend Erwägung II). Im Rahmen der hier vorzunehmenden Strafzumessung können bereits bewiesene und in Rechtskraft erwachsene Umstände nicht in Wiedererwägung gezogen werden. B. Strafzumessung a. Grundsätze 1. Das Berufungsgericht hat unter dem Vorbehalt der „reformatio in peius“ eine eigene Strafe nach seinem pflichtgemässen Ermessen festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Es http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht kann sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.2.1; 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2). 2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, E. 2.2 und E. 3.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). b. Konkrete Strafzumessung (i) Strafrahmen Das Gesetz sieht für Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). (ii) Tatkomponente (a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat während rund 2 ½ Monaten 187 Filme (davon 183 Unikate) und 156 Bilder (davon 92 Unikate) mit tatsächlichen kinderpornografischen Inhalten durch das Herunterladen auf seinen Computer den Nutzern des Datenaustauschprogramms „Shareaza“ zugänglich gemacht. Die fraglichen Dateien beinhalten sowohl Aufnahmen in eindeutigen Posen als auch solche mit konkreten sexuellen Handlungen wie Penetration und/oder Oralverkehr, wobei die abgebildeten Kinder in den meisten Fällen sehr jung erscheinen. Obwohl der Inhalt dieser Bilder und Filme schwer wiegt, ist dennoch in Bezug auf das gesamte Spektrum möglicher Fälle von harter Kinderpornografie von einem noch leichten Verschulden auszugehen. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat bei der Beschaffung des kinderpornografischen Bildmaterials mit direktem Vorsatz gehandelt, was tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Beim Inverkehrsetzen hat er hingegen mit Eventualvorsatz gehandelt, was das Verschulden leicht mindert. Das Motiv war egoistischer Natur, was neutral zu veranschlagen ist. Nach Prüfung des subjektiven http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Verschuldens ist das (Tat)Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der Gesamteinschätzung als leicht zu bezeichnen. (iii) Täterkomponente (a) Vorleben und persönliche Verhältnisse 1. Der Beschuldigte wurde am tt.mm.1993 in der Dominikanischen Republik geboren (act. 1). Er wuchs bis zum 3. bis 4. Lebensjahr bei seiner Mutter und danach bis zum 10. Lebensjahr bei seiner Grossmutter in der Dominikanischen Republik auf. In seinem Heimatland sei er mit 5 bis 6 Jahren viermal von einem Erwachsenen sexuell missbraucht worden. Mit 10 Jahren zog er zu seiner Mutter und seinem Stiefvater nach B._____ und besuchte dann hier die obligatorische Schule. Mit 16 Jahren begann er eine Lehre, jedoch brach er diese bereits nach 3 Monaten ab. Danach arbeitete er jeweils nur kurzzeitig (act. 3 ff., S63 ff., Prot. KG S. 2). Seit dem tt.mm.2011 bezieht der Beschuldigte eine ganze IV-Rente (act. 47) und seit dem tt.mm.2020 arbeitet er im Rahmen eines 50-Prozent-Pensums in einer geschützten Werkstatt der C._____. Gemäss dem Arztbericht der Psychiatrie Baselland vom 27. August 2019 besteht beim Beschuldigten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (lCD-10: F33.1), eine Störung des Sozialverhaltens (lCD-10: F91.9) sowie eine psychische Störung und Verhaltensstörung durch schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und Kokain (ICD-10: F12.1 und F.14.1; act. 69 f.). Der Beschuldigte ist Vater von 4 Kindern aus zwei verschiedenen Beziehungen. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren durchgeführten Hausdurchsuchung trennte sich seine letzte Partnerin von ihm und zog mit den 3 gemeinsamen Kindern nach D._____/Deutschland. Derzeit wohnt er wieder alleine bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in B._____ (act. 5, Prot. KG S. 3 ff.). 2. Der Beschuldigte hatte bestimmt keine einfache Biografie. Insbesondere müssten die von ihm erwähnten sexuellen Übergriffe auf seine Person, wenn sie erstellt wären, als belastend angesehen werden. Diese könnten jedoch weder strafmindernd noch straferhöhend berücksichtigt werden. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral zu werten. (b) Vorstrafen Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug vom 5. November 2021 ist blank. Diese Vorstrafenlosigkeit wirkt sich strafzumessungsneutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). (c) Geständnis / Reue und Einsicht Der Beschuldigte hat seine Straftaten erst nach und nach eingeräumt. Anfänglich hat er noch geltend gemacht, er habe nicht gewusst, dass bei der Verwendung des Datenaustauschprogramms „Shareaza“ die pornografischen Dateien automatisch mit andern geteilt würden. Erst nach entsprechendem Vorhalt hat er vor der Vorinstanz die Kenntnis von Umständen eingeräumt, die für ein entsprechendes Wissen sprechen. Angesichts der erdrückenden Beweislage ist dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten kaum eine andere Wahl geblieben, als ein Geständnis abzulegen. Dieses kann daher nicht als Ausdruck aufrichtiger Reue und Einsicht gewertet werden. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe sich einsichtig gezeigt, indem er das Datenaustauschprogramm „Shareaza“ gelöscht habe. Denn der Beschuldigte hat dieses Programm bloss teilweise deinstalliert und danach zwecks einschlägiger Verwendung erneut installiert (act. 301 ff.). In diesem Verhalten ist ein Sinneswandel zu einem rechtsgetreuen Leben nicht ersichtlich. Entgegen seiner Auffassung vermag der Beschuldigte im Weiteren nichts aus dem Umstand abzuleiten, dass er sich im Jahre 2019 in eine Psychotherapie begeben hat, da diese nicht spezifisch zur Behandlung des Pornografiekonsums gedient und er diese auch nach weniger als einem Jahr abgebrochen hat (act. 69 f.). Zudem ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit nicht nachdrücklich um die Durchführung einer entsprechenden Therapie bemüht hat. Demnach sind keine ernsthaften Bemühungen des Beschuldigten ersichtlich, um sein Verhalten grundlegend zu ändern. Insgesamt ist festzustellen, dass eine wirkliche Reue und Einsicht, die strafmildernd zu berücksichtigen wäre, beim Beschuldigten nicht zu erkennen ist. (d) Fazit Täterkomponente Die Täterkomponente enthält weder belastende noch entlastende Faktoren und bleibt ohne Einfluss auf das Strafmass. (iv) Bemessung der Strafe Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände erscheint für das Inverkehrbringen harter Kinderpornografie unter Asperation für das Herstellen und den Besitz harter Kinderpornografie eine Strafe von 180 Strafeinheiten als angemessen.

C. Strafart 1.1 Im Bereich bis zu 180 Strafeinheiten hat die Geldstrafe gegenüber Freiheitsstrafen grundsätzlich Vorrang (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2; 144 IV 217 E. 3.3.3 und E. 3.6). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Eine Freiheitsstrafe ist nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen, wenn sich aufgrund des Vorlebens, des Verhaltens oder der Äusserungen der beschuldigten Person im Verfahren herausstellt, dass eine Geldstrafe nicht ausreicht, um sie von einer erneuten Verübung einer Straftat abzuhalten (KUHN/VUILLE, Commentaire romand CP, 2. Aufl. 2021, Art. 41 N 5; HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, Art. 41 N 2a). Eine Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB auszusprechen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine solche negative Vollstreckungsprognose ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (MAZZUCCHELLI, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Art.41 N 43). Das Fehlen eines den Notbedarf überschiessenden Betrages macht die Vollstreckungsprognose nicht unbedingt negativ. Auch bei Mittellosigkeit darf die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht ohne Weiteres als unwahrscheinlich gelten. Die Geldstrafe steht nämlich auch für Mittellose zur Verfügung (BGE 134 IV 60; OGer ZH SB190527 vom 10. Februar 2021 E. 4.2.6.6). 1.2 Die vom Gesetzgeber gewünschte restriktive Anwendung der kurzen F reiheitsstrafe wird durch erhöhte Begründungspflichten gemäss Art. 41 Abs. 2 StGB abgesichert. Nach der genannten Bestimmung hat nämlich das Gericht die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. Dabei hat es klar darzulegen, dass und weshalb eine Geldstrafe nicht ausreichend und/oder nicht vollstreckbar ist (BGer 6B_938/2019 vom 18. November 2019 E. 3.4.2; WOHLERS, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 41 N 5; MAZZUCCHELLI, a.a.O., Art. 41 N 52). Die erhöhten Begründungsanforderungen werden verletzt, wenn die Unvollziehbarkeit der Geldstrafe direkt von der Erwerbsoder Mittellosigkeit des Verurteilten geschlossen wird oder eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe bloss mit einer ungenügenden Abschreckungswirkung der (bedingten) Geldstrafe begründet wird, ohne sich über die Vollstreckungsprognose der Alternativsanktion zu äussern (MAZZUCCHELLI, a.a.O., Art. 41 N 53). 2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil zur Begründung der Wahl der Strafart einzig aus, da der Beschuldigte von staatlicher Unterstützung lebe und erhebliche Schulden aufweise, erscheine eine Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht nicht sinnvoll, weshalb eine Freiheitstrafe auszusprechen sei. Damit legt sie nicht näher dar, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitstrafe erfüllt sein sollten. So zeigt sie insbesondere nicht konkret und nachvollziehbar auf, weshalb vorliegend eine spezialpräventive Wirkung einer Geldstrafe ausgeschlossen sein sollte. Auch legt die Vorinstanz nicht dar, gestützt auf welche Rechtsnorm sie sich für eine Freiheitsstrafe entschieden hat. Damit entspricht sie den erhöhten Begründungsanforderungen gemäss Art. 41 Abs. 2 StGB nicht. Diese Verletzung der Begründungspflicht kann im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt werden, da das Kantonsgericht über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 StPO; BGer 6B_687/2020 vom 21. Januar 2021 E. 2). 3. Beim nicht vorbestraften Beschuldigten sind keine Umstände ersichtlich, welche re levante Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung begründen würden, sollte eine Geldstrafe statt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Vielmehr ist gerade aufgrund seiner eher knappen finanziellen Verhältnisse zu erwarten, dass bei ihm auch eine Geldstrafe eine nicht unerhebliche Warnwirkung zeitigen kann. Ausserdem sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass eine Geldstrafe nicht vollstreckt werden könnte. Demnach sind die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht gegeben. Für die Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB ist somit eine Geldstrafe auszusprechen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht D. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.− und höchstens Fr. 3‘000.−. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall erzielt der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von total Fr. 2'758.35 (IV-Rente von Fr. 1'594.−, Ergänzungsleistungen von Fr. 983.− und Lohn bei der C._____ von netto Fr. 181.35). Unter Berücksichtigung dieser Einkünfte und eines Pauschalabzugs von 30 Prozent für die Krankenkasse und Steuern resultiert eine Tagessatzhöhe von abgerundet Fr. 60.−. E. Vollzug der Strafe Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 – 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend liefert der Beschuldigte keinerlei Anlass für die Annahme einer ungünstigen Prognose, zumal er keinerlei Vorstrafen aufweist. Demnach ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. F. Ergebnis Der Beschuldigte ist für die Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.− bei einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. Ausserdem ist unstrittig wegen des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zusätzlich eine Busse von Fr. 300.− auszufällen. IV. LANDESV ERWEISUNG A. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte wendet sich gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung. Zur Begründung macht er zusammengefasst insbesondere geltend, er sei im Alter von 10 Jahren in die Schweiz gekommen und habe folglich seine gesamte Jugend hier verbracht. Er gelte deshalb nach der Rechtsprechung als hierzulande aufgewachsen, weshalb bereits aus diesem Grund ein persönlicher Härtefall anzunehmen sei. Er habe in der Schweiz eine Partnerin und insgesamt 4 Kinder gehabt. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens sei die Verlobte jedoch mit den gemeinsamen Kindern nach Deutschland gezogen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Familie wieder zusammenfinde. Immerhin würde durch einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz eine gewisse räumliche Nähe zu seiner Familie sichergestellt, welche es ihm erlauben würde, jederzeit zu seiner Familie zu gehen oder etwa im Falle eines medizinischen Grundes seine Kinder zu sich zu nehmen. Überdies habe er hierzulande seine Mutter und seine jüngere Schwester, mit welchen er einen ausgiebigen Kontakt pflege. Fehl gehe die Vor instanz, wenn sie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht ausführe, dass die soziale Integration in seinem Heimatland nicht schlecht sei. Denn er habe dieses Land bereits im Alter von 10 Jahren verlassen. Auch pflege er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in der Dominikanischen Republik. Er stehe vielmehr mit diesen im Streit. Im Übrigen habe er in seinem Heimatstaat [als Kind] selber sexuelle Übergriffe auf seine Person erlebt. Vor diesem Hintergrund sei von einem Härtefall im Sinne Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. B. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung 1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (Obligatorische Landesverweisung) verweist das Gericht den Ausländer, der wegen harter Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind demnach insbesondere die Integration des Ausländers, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4), wobei die intendierte „massive Verschärfung“ (BGE 145 IV 55 E. 4.3) des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 und E. 3.3.3). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGer 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.3). Das Bundesgericht hat das Vorliegen eines Härtefalls für einen chilenischen Staatsangehörigen, der im Alter von 13 Jahren in die Schweiz kam und unterdurchschnittlich bis normal integriert war, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht verneint (BGE 146 IV 105 E. 3.5). Ebenso hat das Bundesgericht das Bestehen eines Härtefalls für einen bolivianischen Staatsangehörigen, der als Kind 2 Jahre in der Schweiz verbrachte (mit 4 und 8 Jahren) sowie seit seinem 14. Lebensjahr in der Schweiz lebt und unterdurchschnittlich bis normal integriert war, verneint (BGer 6B_118/2020 vom 2. September 2020). 3. Das durch Art. 13 f. BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat - und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGE 143 I 21 E. 5.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 3.1; BGer 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.4). C. Härtefallprüfung 1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Zudem wurde er wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB rechtskräftig verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls ein Härtefall gegeben ist. 2.1 Der heute 28-jährige Beschuldigte wurde in der Dominikanischen Republik geboren. Mit 10 Jahren zog er in die Schweiz. Hierzulande besuchte er die obligatorische Schule. In der Folge begann er eine Lehre, welche er indes bereits nach 3 Monaten abbrach. Danach arbeitete er jeweils nur kurzzeitig (act. 3 ff., S63 ff., Prot. KG S. 2). Seit dem 1. September 2011 erhält der Beschuldigte eine ganze IV-Rente und seit dem 16. November 2020 ist er im Umfang eines 50- Prozent-Pensums in einer geschützten Werkstatt tätig. Der Beschuldigte beherrscht die deutsche Sprache in einem für den Alltagsgebrauch durchaus ausreichenden Masse. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 14. September 2018 hat er Verlustscheine im Umfang von insgesamt rund Fr. 34'000.− (act. 17). In der Zwischenzeit sind weitere Schulden dazugekommen (Prot. KG S. 5). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind somit angespannt . Nachdem er zwischenzeitlich mit zwei Partnerinnen in einer Beziehung gewesen war, lebt der Beschuldigte wieder allein bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in B._____ (Prot. KG S. 5). In E._____ ist überdies seine jüngere Schwester wohnhaft, mit welcher er regelmässig Kontakt haben will (act. S65). Seine letzte Partnerin zog nach der im vorliegenden Verfahren durchgeführten Hausdurchsuchung zusammen mit den 3 gemeinsamen Kindern zu ihren Eltern nach D._____/Deutschland. Seit 3 Jahren hat der Beschuldigte keinen Kontakt zu ihr und hat seither seine Kinder auch nicht mehr gesehen. Zu seinem ersten hierzulande lebenden Kind aus einer früheren Beziehung pflegt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht der Beschuldigte ebenfalls keinen Kontakt (act. S63, Prot. KG S. 3). Demnach unterhält der Beschuldigte weder Kontakt zur Kernfamilie in der Schweiz noch jener in Deutschland. Auch sind keinerlei konkrete Anzeichen ersichtlich, dass der Beschuldigte in absehbarer Zukunft seine Kinder besuchen wird bzw. besuchen will. Im Übrigen könnte er den Kontakt mit seinen Kindern auch mit modernen Kommunikationsmitteln von der Dominikanischen Republik her wahrnehmen. Der Beschuldigte hält sich am liebsten zu Hause auf und pflegt – auch gemäss eigenen Angaben – kaum Freundschaften in der Schweiz (Prot. KG S. 3). Vor diesem Hintergrund ist von einer unterdurchschnittlichen sozialen und beruflichen Einbettung und Integration in der Schweiz auszugehen. 2.2 Der Beschuldigte hat seine ersten 10 Jahre in der Dominikanischen Republik verbracht. Seine Muttersprache ist Spanisch. In seinem Heimatland leben drei seiner Geschwister, sein Vater und seine Grossmutter. Der Beschuldigte besucht regelmässig Verwandte in seinem Heimatland (act. 7). Letztmals reiste der Beschuldigte für die Weihnachtsfeier des Jahres 2020 in die Dominikanische Republik und kehrte erst nach rund 2 Monaten wieder in die Schweiz zurück (Prot. KG S. 5). Im Vorverfahren gab der Beschuldigte noch an, zu seinen Verwandten in der Dominikanischen Republik, namentlich zu seiner Grossmutter sowie seinem Bruder und seiner älteren Schwester, einen guten Kontakt zu pflegen (act. 3 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er jedoch an, als er in der Dominikanischen Republik in den Ferien geweilt habe, sei es zu einem Konflikt mit seinem Bruder und seiner Schwester gekommen. Aus diesem Grund wolle er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in der Dominikanischen Republik vermeiden (act. S71). Vor den Schranken des Kantonsgerichts sagte er aus, der letzte Besuch in der Dominikanischen Republik sei schlecht verlaufen und alle seien auf ihn losgegangen (Prot. KG S. 5). Es ist augenfällig, dass der Beschuldigte den Kontakt zu seiner Verwandtschaft in seinem Heimatstaat im Rahmen der gerichtlichen Verfahren plötzlich als konfliktbelastet darstellt, wohingegen er diese zuvor noch als gut bezeichnete. Dies vermag vor der nunmehr zu beurteilenden Frage, ob eine Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat möglich ist, nicht zu erstaunen. Die betreffenden Depositionen des Beschuldigten anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung sind karg, detailarm und pauschal, was für sich allein bereits erhebliche Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit begründet. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte im Dezember 2020 für die Weihnachtsfeier mit seinen Verwandten in die Dominikanische Republik reiste. Dies steht in einem klaren Widerspruch zu der vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2020 gemachten Deposition, wonach er wegen eines Konflikts den Kontakt zu seinen Verwandten in seinem Heimatstaat vermeiden wolle. Somit erscheinen die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Konflikt mit seinen Verwandten in der Dominikanischen Republik als bloss vorgeschoben und folglich als nicht glaubhaft. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit seinen Verwandten in seinem Heimatland erheblich zerstritten ist. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Mutter des Beschuldigten in der Dominikanischen Republik über eine Wohnung verfügt, in welcher der Beschuldigte während seines letzten rund 2-monatigen Aufenthalts logierte. In Bezug auf seine Perspektiven im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland erklärt der Beschuldigte, dank seiner Deutschkenntnisse könnte er dort gegebenenfalls in einem Hotel arbeiten (Prot. KG S. 5). Somit bestehen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht durchaus gute Chancen für eine berufliche Integration des Beschuldigten in der Dominikanischen Republik. Überdies verfügt der Beschuldigte dort auch über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatstaat kann folglich als intakt angesehen werden.

Ferner vermag der Beschuldigte auch aus seinem Gesundheitszustand bzw. seinen psychischen Beschwerden nichts abzuleiten, das gegen eine Landesverweisung sprechen würde. So hinderten diese Beschwerden den Beschuldigten in der Vergangenheit keineswegs daran, regelmässig in sein Heimatland zu reisen. Ausserdem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Leiden in der Dominikanischen Republik nicht angemessen behandeln lassen könnte. Nicht nachvollziehbar ist übrigens das Vorbringen, der Beschuldigte sei [als Kind] in der Dominikanischen Republik Opfer sexueller Übergriffe geworden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre nicht ersichtlich, weshalb ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland gegenwärtig eine ernsthafte Gefahr eines sexuellen Missbrauchs drohen sollte.

2.3 Gesamthaft ist festzustellen, dass kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben ist. Die insgesamt lange Dauer des Aufenthalts des Beschuldigten in der Schweiz steht im starken Kontrast zur klar unterdurchschnittlichen Integration des Beschuldigten in die hiesige Gesellschaft. Im Falle der Landesverweisung wäre es ihm auch möglich, in der Dominikanischen Republik wieder Fuss zu fassen. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist es dem Beschuldigten ohne Weiteres zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt folglich nicht vor. Entsprechend ist eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB anzuordnen. D. Dauer Für die obligatorische Landesverweisung ist eine Mindestdauer von 5 Jahren und – vorbehältlich Art. 66b Abs. 1 StGB – eine Maximaldauer von 15 Jahren vorgesehen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von 5 Jahren Landesverweisung erweist sich als angemessen. Es kann auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil des Präsidenten des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020 E. III/3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit für 5 Jahre des Landes zu verweisen. V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG (…) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. A._____ wird der mehrfachen Pornografie, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatte, und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt (…).

2. A._____ wird von der Anklage der Tierpornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB und hinsichtlich des Erwerbs von 7.5 Gramm Marihuana aufgrund von Art. 19b BetmG von der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. A._____ wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB die Ausübung jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.

6. Die beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen.

7. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 1._____ bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.

8. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'150.15 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.−. A._____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1’000.− ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

9. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 5‘615.15, wovon Fr. 3’561.65 für den Aufwand vor Anklageerhebung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht sowie Fr. 2'053.50 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. Hiervon ist die vom Strafgericht Basel-Landschaft geleistete Akontozahlung in der Höhe von Fr. 2‘000.− in Abzug zu bringen und Advokat Patrick Frey Fr. 3‘615.15 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

A._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).“

II. 1. Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen. 2. A._____ wird verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.−, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 197 Abs. 4 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. 3. Im Übrigen wird die Berufung von A._____ abgewiesen und werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. Oktober 2020, lautend: „3. A._____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 4. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.“ bestätigt. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 6'100.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 100.−) werden zu drei Vierteln (Fr. 4'575.−) A._____ auferlegt und zu einem Viertel (Fr. 1'525.−) auf die Staatskasse genommen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht IV. Advokat Patrick Frey wird als amtlicher Verteidiger von A._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'289.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. A._____ wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft drei Viertel dieser Entschädigung (Fr. 2'467.−) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung drei Viertel der Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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460 2020 288 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.11.2021 460 2020 288 (460 20 288) — Swissrulings