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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.10.2020 460 2019 274

20. Oktober 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·9,445 Wörter·~47 min·2

Zusammenfassung

Bandenmässiger Diebstahl etc

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Oktober 2020 (460 2019 274) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus Mattle, Richterin Helena Hess, Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Advokatin Martina Horni, Steinenschanze 6, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgericht) vom 10. Oktober 2019 wurde A.____ des bandenmässigen und des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 17. Februar 2016 bis zum 19. Februar 2016 (2 Tage) und der ausgestandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 24. April 2018 bis zum 10. Oktober 2019 (534 Tage) von insgesamt 536 Tagen, verurteilt (Ziff. 1). In den Fällen 12, 13, 14, 18, 19, 22, 24 und 26 der Anklageschrift wurde er hingegen freigesprochen (Ziff. 2). Des Weiteren wurde A.____ in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Ziff. 3). Die beschlagnahmten Unterlagen betreffend Kauf, technische Kontrolle und Versicherungsschutz (G68255) befinden sich als Aktenbestandteil bei den Akten. Die beschlagnahmten Geldbeträge von EUR 400.-- (G66204, entspricht umgerechnet Fr. 429.50) und Fr. 100.-- (G70660) wurden gemäss Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet (Ziff. 4). Ferner wurde über einige Zivil- und Schadenersatzforderungen entschieden (vgl. Ziff. 5 und 6), während andere Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen wurden (Ziff. 7). Schliesslich gingen die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19'389.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, unter Anrechnung der beschlagnahmten Fr. 529.50 (vgl. Ziff. 4) zufolge Teilfreispruchs und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates (Ziff. 8). Das Honorar der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Martina Horni, wurde aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. 9).

B. Der Beurteilte meldete mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 die Berufung gegen das obgenannte Urteil an. Nachdem das schriftlich begründete Urteil am 22. November 2019 eröffnet worden war, erklärte A.____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokatin Martina Horni, am 11. Dezember 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), die Berufung und begehrte, er sei von den Vorwürfen des bandenund gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs in den Fällen 2, 5, 6 und 7 der Anklageschrift sowie von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs in den Fällen 9, 11, 15, 16, 21 und 23 der Anklageschrift freizusprechen und lediglich wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs in den Fällen 1, 3, 4 und 8 der Anklageschrift, wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs in den Fällen 10, 17, 20 und 25 der Anklageschrift sowie wegen qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten – unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme, der Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs – zu verurteilen. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten angemessen zu reduzieren (Ziff. 1). Es seien die in den Fällen 2, 5, 11 und 23 der Anklageschrift geltend gemachten Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger, es sei ihm für das vorliegende Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokatin Martina Horni zu gewähren (Ziff. 3); alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4).

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) verzichtete mit Eingabe vom 2. Januar 2020 auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz vom 10. Oktober 2019.

D. Das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts stellte mit Verfügung vom 16. Januar 2020 fest, dass die Gegenparteien weder einen Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt haben. Ausserdem wurde Advokatin Martina Horni für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt.

E. Der Berufungskläger, vertreten durch Advokatin Martina Horni, reichte am 31. März 2020 seine Berufungsbegründung ein und hielt an seinen in der Berufungserklärung vom 11. Dezember 2019 gestellten Rechtsbegehren fest.

F. Die Staatsanwaltschaft reichte am 30. April 2020 ihre Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

G. Schliesslich schloss das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 4. Mai 2020 den Schriftenwechsel und lud die Parteien zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung.

H. Zur Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht am 19. Oktober 2020 erscheinen der Beschuldigte mit seiner amtlichen Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft sowie eine Rumänisch-Dolmetscherin.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 10. Oktober 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Indem der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 beim Strafgericht die Berufung gegen das obgenannte Urteil angemeldet und am 11. Dezember 2019 beim Kantonsgericht die Berufung erklärt hat, hat er die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, wonach im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat, darf das Kantonsgericht in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius" das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Konkret beanstandet der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs in den Fällen 2, 5, 6 und 7 der Anklageschrift sowie die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs in den Fällen 9, 11, 15, 16, 21 und 23 der Anklageschrift, die Strafzumessung sowie die Verurteilungen zur Zahlung von Schadenersatz in den Fällen 2, 5, 11 und 23 der Anklageschrift. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Die übrigen Punkte sind bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO).

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010 E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).

2. Tatsächliches: Bestrittene Fälle 2.1 Fall 2 2.1.1 In seiner Berufungsbegründung vom 31. März 2020 bringt der Beschuldigte vor, er habe B.____ seinem Namen nach weder anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 23. Mai 2018 noch anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2018 identifizieren können. Erst auf Vorlage eines Bildes im Zuge der Einvernahme vom 1. Juni 2018 habe er ihn als denjenigen mit dem Spitznamen "xy" erkannt. Bereits damals habe er aber bestritten, mit diesem zusammen Diebstähle begangen zu haben. Einmal sei er zwar zusammen mit C.____ und B.____ in der Schweiz von der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grenzwache kontrolliert worden. Er habe mit diesen Personen jedoch keine Diebstähle begangen. Dass er anfänglich ausgesagt habe, mit "xy" gestohlen zu haben, sei allenfalls ein Missverständnis, zumal er den Dolmetscher nicht gut verstanden habe. Fakt sei, dass er von Anfang an bestritten habe, jemals zusammen mit C.____ und B.____ zu dritt Diebstähle begangen zu haben. Seine Aussage, wonach man zusammen bis zur Grenze gefahren sei und sich dann getrennt habe, sei keine Schutzbehauptung, sondern entspreche durchaus der Realität. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Indizien würden nicht genügen, um vorliegend von seiner (Mit-)Täterschaft auszugehen. Insbesondere genüge die DNA Spur von B.____ nicht, um ihn zu überführen.

2.1.2 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 30. April 2020 geltend, die Verbindung des Beschuldigten zu B.____ werde durch die Kontrolle durch das Grenzwachkorps vom 17. Februar 2016 deutlich. Dass im Fahrzeug damals kein Deliktsgut – sehr wohl aber Einbruchwerkzeug – habe festgestellt werden können, sei wohl damit zu erklären, dass sie sich erst "auf dem Weg zur Arbeit" befunden hätten. Weiter sei es lebensfremd, dass der Beschuldigte und B.____ gleichsam zufällig zur gleichen Zeit in einer Distanz von wenigen Hundert Metern delinquiert haben sollen. Es sei naheliegend, dass der Beschuldigte die Verbindung zu B.____ im Verlauf des Verfahrens zunehmend in Abrede gestellt habe, als ihm die Anzahl der diesem zur Last gelegten Delikte bewusst geworden sei.

2.1.3 Der Fall 2 hat sich am 3. Februar 2016 zwischen 08:45 und 21:00 Uhr in Q.____ (BL) in einem Einfamilienhaus ereignet. Die Täterschaft hat erfolglos versucht, die Sitzplatztüre aufzuhebeln, danach mittels Flachwerkzeug das Küchenfenster aufgehebelt und die Liegenschaft betreten. Sodann hat sie das Erdgeschoss durchsucht und das Deliktsgut entwendet (Polizeirapport vom 8. März 2016, Akten S. 2339 ff.). Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht, dass der von ihm zugestandene Fall 1 ebenfalls am 3. Februar 2016 zwischen 18:00 und 19:15 Uhr in Q.____/BL geschehen ist, wobei die Liegenschaft im Fall 1 lediglich 7 Gehminuten resp. 2 Autominuten von derjenigen im Fall 2 entfernt liegt. Im Fall 2 konnte ausserdem die DNA-Spur von B.____ gesichert werden. Der Beschuldigte bestreitet zwar, jemals mit B.____ Diebstähle begangen zu haben. Diese Behauptung entspricht jedoch offensichtlich nicht der Wahrheit, zumal der Beschuldigte zumindest die beiden zugestandenen Fälle 1 und 3 (wobei im Fall 3 zusätzlich eine DNA-Spur des Beschuldigten vorliegt) nachweislich mit diesem begangen hat. So steht auch fest, dass B.____ für die Fälle 1 und 3 in einem separaten Verfahren verurteilt worden ist (Urteil des Kantonsgerichts vom 10. März 2020 460 2019 154). Ausserdem wird die Verbindung des Beschuldigten zu B.____ auch durch die Kontrolle durch das Grenzwachkorps vom 17. Februar 2016 deutlich. Der Beschuldigte hat B.____ denn auch anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2018 nach Vorhalt eines Bildes mit dem Spitznamen "xy" identifiziert (Akten S. 1603 RZ 283 ff.) und im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme vom 23. Mai 2018 ausgesagt, er habe in der Schweiz nur mit C.____ und mit einem anderen mit dem Spitznamen "xy" gestohlen (Akten S. 351 RZ 103 ff.). Die vorhandenen Indizien erbringen einen genügenden Beweis, dass der Beschuldigte die betreffende Tat zusammen mit B.____ begangen hat. In diesem Sinne ist die Berufung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschuldigten in Bezug auf den Fall 2 abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen.

2.2 Fälle 5-7 2.2.1 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 31. März 2020 geltend, die Vorinstanz verkenne, dass er hinsichtlich der von ihm begangenen Delikte von Anfang an geständig gewesen sei, und zwar teilweise selbst dann, als ihm nicht vorgehalten worden sei, dass man eine DNA-Spur von ihm habe sichern können. Gerade aber im Fall 5 bestreite er seine Täterschaft trotz DNA vehement. B.____s Beteiligung könne nicht ausgeschlossen werden, aber der Beschuldigte habe immer wieder erklärt, mit diesem keine Diebstähle begangen zu haben. Im Weiteren genüge die "wahrscheinliche" DNA-Spur des Beschuldigten an der Taschenlampe nicht, zumal die Taschenlampe als beweglicher Gegenstand in eine Vielzahl von Händen gelangen könne. Dies zeige sich schon darin, dass es sich bei der DNA-Spur um ein Mischprofil gehandelt habe. Es sei möglich, dass die DNA des Beschuldigten anlässlich der Autofahrt vom 17. Februar 2016 an eine dieser vier Taschenlampen gelangt sei, da sich diese doch in der Seitenablage der Beifahrertür befunden hätten. Weiter sei der Beschuldigte im 2016 mit der Absicht ein Auto zu kaufen nach Frankreich gegangen. Der Kaufvertrag, welcher in einem am Deliktsort gefundenen Auto habe festgestellt werden können, zeige auf, dass er tatsächlich mindestens ein Auto gekauft habe. Der Sachverhalt im Fall 5 sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Gleiches müsse in Bezug auf die Fälle 6 und 7 gelten.

2.2.2 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, es sei ausgeschlossen, dass die DNA des Beschuldigten anlässlich der Autofahrt vom 17. Februar 2016 an die Taschenlampe gelangt sei. Hätte sich die Taschenlampe damals im Auto befunden, wäre diese bei der Durchsuchung aufgefunden und mit dem restlichen Einbruchswerkzeug sichergestellt resp. beschlagnahmt worden. Dem Beschuldigten stehe es frei, die anlässlich der Voruntersuchung getätigten Aussagen zum angeblichen Autohandel im Rahmen der gerichtlichen Befragung nicht zu bestätigen. Genauso klar sei es aber, dass diese Tatsache gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben in der Voruntersuchung spreche.

2.2.3 Die Fälle 5, 6 und 7 haben sich alle am 27. Februar 2016 im Kanton Waadt (der Fall 5 in R.____ [VD] und die Fälle 6 und 7 in S.____ [VD]) in Einfamilienhäusern ereignet. Die beiden Waadtländer Gemeinden S.____ und R.____ sind mit dem Auto lediglich 15 Minuten voneinander entfernt. Bei den Liegenschaften in den Fällen 6 und 7 in S.____ handelt es sich um Nachbarhäuser. Im Fall 5 hat die Täterschaft das Fenster in der ersten Etage aufgebrochen und die Liegenschaft betreten. Sie hat die Räumlichkeiten durchsucht und den Tatort unter Mitnahme des Deliktsguts via Sitzplatztüre des Wohnzimmers wieder verlassen (Polizeirapport vom 27. Februar 2016, Akten S. 2449 ff.). Im Fall 6 hat die Täterschaft mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs das Wohnzimmerfenster aufgebrochen und die Liegenschaft betreten. Sie hat das Deliktsgut entwendet und den Tatort verlassen (Polizeirapport vom 2. März 2016, Akten S. 2603 ff.). Im Fall 7 hat die Täterschaft das Fenster zum Schlafzimmer mittels eines Flachwerkzeugs aufgebrochen, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Liegenschaft betreten, durchsucht und das Deliktsgut entwendet (Polizeirapport vom 28. Februar 2016, Akten S. 2633 ff.). Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht insbesondere, dass im Fall 5 eine Taschenlampe mit seiner DNA-Spur festgestellt werden konnte. Mittels Gutachten konnte nachgewiesen werden, dass es etwa eine Milliarde Mal wahrscheinlicher ist, dass die DNA-Spur vom Beschuldigten stammt als von jemand anderem (Akten S. 2543 ff.). Als der Beschuldigte am 4. Juni 2018 mit diesem Vorhalt konfrontiert wurde, hat er geantwortet, es nicht zu wissen, sich nicht daran zu erinnern (Akten S. 1647). Das spätere Argument des Beschuldigten, wonach er als Autohändler tätig gewesen sein will, weshalb eventuell eine Person, die bei ihm ein Auto gekauft habe, mit der fraglichen Taschenlampe delinquiert habe (namentlich Akten S. 2161), ist nicht glaubhaft. Der Beschuldigte hat in sämtlichen Einvernahmen zur Person (Voruntersuchung und Strafgericht) nicht angegeben, als Autohändler tätig gewesen zu sein. Im Rahmen der Einvernahme zur Person durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Februar 2016 hat der Beschuldigte indes angegeben, eine Ausbildung als Gipser gemacht und Kenntnisse in der Landwirtschaft zu haben (Akten S. 71). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Februar 2019 hat er angegeben, auf Baustellen, als Taxichauffeur und in einer Fabrik gearbeitet zu haben (Akten S. 79). Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht hat der Beschuldigte schliesslich ausgeführt, dass er die Taschenlampe vielleicht "xy" gegeben habe. Dieser und auch weitere Personen hätten von ihm mehrmals eine Taschenlampe verlangt (Protokoll der Verhandlung vom 19. Oktober 2020 S. 8). Des Weiteren konnte das Mobiltelefon von B.____ im Tatzeitraum zweimal in dieser ländlichen Gegend im Waadtland geortet werden, und er wurde in einem separaten Verfahren für diese drei Fälle verurteilt (Urteil des Kantonsgerichts vom 10. März 2020 460 2019 154). Der Beschuldigte hat im Februar 2016, mithin in den Fällen 1-3, nachweislich mit B.____ Einbruchdiebstähle begangen und ist ausserdem am 17. Februar 2016 mit diesem und C.____ von der Grenzwache kontrolliert worden. Im Ergebnis ist mit der Vor-instanz festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen ist, weshalb die Berufung in Bezug auf die Fälle 5, 6 und 7 abzuweisen ist.

2.3 Fall 9 2.3.1 In Bezug auf Fall 9 bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, er habe bereits am 4. Juni 2018 ausgesagt, die Örtlichkeit nicht zu kennen und beim Einbruchversuch nicht mitgewirkt zu haben. Er habe von Beginn an ausgesagt, in Frankreich Autos gekauft und weiterverkauft zu haben. Es erstaune daher auch nicht, dass er nach Vorlage des besagten Übertragungszertifikats erklärt habe, das Auto in einer Garage in Frankreich gekauft und einige Tage später an einen Rumänen verkauft zu haben. Hinzu komme, dass die am Tatort sichergestellten DNA- Spuren nicht dem Beschuldigten, sondern den drei Personen D.____, E.____ und F.____ zuzuordnen seien. Sowohl auf der Flucht als auch im Garten am nächsten Mittag seien jeweils drei Personen gesichtet worden. Weiter stelle die Fotoauswahlkonfrontation keine objektivierte Identifizierung dar, zumal man der geschädigten Person keine Personenauswahl, sondern lediglich die drei Personen gezeigt habe, welche bereits als Täter in Verdacht gestanden seien. Ausserdem sei es durchaus plausibel, wenn der Beschuldigte erkläre, dass er zwei Männer dort abgeholt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe, weil diese ihn aufgrund einer Panne angerufen hätten. Der Beschuldigte habe Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäusern oder in Wohnungen von Mehrfamilienhäusern, nicht aber in Gewerbebetrieben wie Garagen, Läden oder Restaurants begangen.

2.3.2 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er um die Mittagszeit in der Nähe des Tatortes fotografiert worden sei, sei abenteuerlich, lebensfremd und lasse unberücksichtigt, dass im zurückgelassenen Fahrzeug nur Belege zum Kauf des Fahrzeugs durch den Beschuldigten, nicht aber solche zum späteren Verkauf hätten sichergestellt werden können. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten spreche das Tatobjekt nicht gegen seine Täterschaft. Er sei in zwei Phasen in der Schweiz deliktisch aktiv gewesen, wobei er ab September 2016 seinen Fokus neben Wohnliegenschaften durchaus auch auf Gewerbeliegenschaften gelegt habe.

2.3.3 Der Fall 9 hat sich am 13. September 2016 um ca. 01:00 Uhr in T.____ (BE) in einer Garage ereignet. Die Täterschaft hat das Fahrzeug Audi A6 ausserhalb der Garage neben den ausgestellten Fahrzeugen parkiert, auf unbekannte Art und Weise die Plexiglas-Scheibe der Eingangstüre auf der Südseite entfernt und die Liegenschaft betreten. Als der Alarm losging, ist die Täterschaft geflüchtet (Polizeirapport vom 23. September 2016, Akten S. 2701 ff.). Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht, dass sich im zurückgelassenen Fahrzeug ein Übertragungszertifikat befand, wonach der Beschuldigte das Auto am 29. August 2016 erworben hat (Akten S. 2751, 2793). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb im besagten Fahrzeug zwar Unterlagen zum Kauf des Fahrzeugs Ende August 2016 durch den Beschuldigten, jedoch keine Unterlagen zum angeblichen Weiterverkauf des Fahrzeugs an einen Rumänen vorhanden waren. Des Weiteren hat der Geschädigte im Rahmen der Einvernahme vom 10. Oktober 2016 auf Vorlage von Fotos (Akten S. 2785 und 2787) die Frage, ob es sich dabei um die Einbrecher handle, bejaht. Auf jeden Fall sei er sicher, einen der beiden Täter mit rasiertem Kopf wahrgenommen zu haben. Er habe gesehen, dass es drei Personen gewesen seien. Er habe einen mit rasiertem Kopf verfolgt, welcher dann in den Fluss gesprungen sei. Die zwei anderen seien in Richtung Dorf geflüchtet. Er sei sich sicher, dass es sich bei den Personen auf den Fotos um die drei Täter handle (Akten S. 2783). Im nahegelegenen U.____, welches ca. 3,5 km von T.____ entfernt liegt, hat ein Einwohner am 13. September 2016 um die Mittagszeit drei schlafende Männer in seinem Garten festgestellt. Als er diese angesprochen hat, verliessen diese sofort das Grundstück. Der Mann konnte drei Männer fotografieren (Akten S. 2797 und 2799). Der Beschuldigte hat in seiner Einvernahme vom 4. Juni 2018 bestätigt, dass er auf dem einen Foto (Akten S. 2799) zu sehen ist (Akten S. 2795). Im Rahmen der Einvernahme vom 19. Oktober 2018 hat der Beschuldigte ausgeführt, in U.____ zwei Männer abgeholt zu haben. Diese hätten ihn angerufen, da sie sich verlaufen bzw. eine Panne gehabt hätten. Das Auto habe er vorher an die beiden verkauft. Er habe sie mit einem Opel Zafira abgeholt. Er habe zuerst das Auto parkiert und die andern dann zu Fuss gesucht. Er habe versucht, die beiden zu erreichen, nachdem er sein Auto parkiert hatte. In einem Garten habe er nicht geschlafen. Er sei doch nicht verrückt, um die Mittagszeit in einem Garten zu schlafen (Akten S. 2809). Die Behauptung des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten, wonach er mit dem Auto nach T.____ resp. nach U.____ gefahren sei, um Pannenhilfe zu leisten, überzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er eine Autofahrt von über einer Stunde auf sich nimmt, um zwei Autokäufern zu helfen, welche sich angeblich verlaufen oder eine Panne gehabt hätten. In der Einvernahme vom 4. Juni 2018 hat der Beschuldigte noch angegeben, dass C.____ sein GPS gewesen sei. Er selber habe nicht einmal gewusst, dass er in der Schweiz sei (Akten S. 2803). Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht hat der Beschuldigte hingegen gesagt, er habe ein Navi gehabt, um nach T.____ zu gelangen (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2020 S. 11). Der Geschädigte hat in T.____ drei Männer auf der Flucht gesehen und die drei Männer auf den Fotos, unter anderem auch den Beschuldigten, als Täter identifiziert. Auch der Einwohner in U.____ hat drei Männer in seinem Garten festgestellt, wobei er diese sodann fotografiert hat. Bei einem davon handelt es sich erstelltermassen um den Beschuldigten. Mit dem Strafgericht ist im Ergebnis festzuhalten, dass all diese Umstände ohne vernünftige Zweifel zur Überzeugung führen, dass sich der Beschuldigte auch an diesem (versuchten) Einbruchdiebstahl mittäterschaftlich beteiligt hat, weshalb die Berufung in Bezug auf den Fall 9 abzuweisen ist.

2.4 Fall 11 2.4.1 Hinsichtlich Fall 11 bringt der Beschuldigte vor, er habe diesen nicht eingestanden, weil es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich an die Nachbarliegenschaft im Fall 10 derart gut erinnere, aber keinerlei Erinnerung an die Liegenschaft im Fall 11 habe. Jedenfalls genüge alleine die Tatort- und Tatzeitnähe zum Fall 10 nicht, um den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Bei den Liegenschaften in den Fällen 10 und 11 handle es sich im Übrigen nicht um ein Doppeleinfamilienhaus, sondern um zwei freistehende Einfamilienhäuser.

2.4.2 Die Staatsanwaltschaft hingegen bringt vor, die Fälle 10 und 11 hätten sich im gleichen kurzen Zeitraum unmittelbar nebeneinander ereignet, was schon isoliert betrachtet ein starkes Indiz für die gleiche Täterschaft sei. Hinzu kämen noch Schuhspuren in beiden Tatobjekten, welche zumindest formaltechnisch übereinstimmten. An der Täterschaft des Beschuldigten, der im Fall 10 seine DNA hinterlassen habe, könne kein vernünftiger Zweifel bestehen.

2.4.3 Der Fall 11 hat sich am 16. September 2016 zwischen 08:15 und 12:10 Uhr in Q.____/BL in einem Einfamilienhaus ereignet (Polizeirapport vom 14. Oktober 2016, Akten S. 2859 ff.). Der Fall 10, welcher vom Beschuldigten zugestanden und wo auch seine DNA festgestellt worden ist, hat sich im direkten Nachbarhaus ebenfalls am selben Vormittag ereignet. Dem Beschuldigten ist zwar insofern zuzustimmen, als es sich bei den Liegenschaften in den Fällen 10 und 11 nicht um ein Doppeleinfamilienhaus, sondern um zwei freistehende Einfamilienhäuser handelt. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich im selben Tatzeitraum – in vergleichbarer Weise – ein Einbruchdiebstahl mit einer anderen Täterschaft im direkten Nachbarhaus ereignet, sehr gering erscheint. Des Weiteren hat der Beschuldigte in der Einvernahme vom 19. Oktober 2018 auf Vorhalt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass er auch Mittäter bei diesem Delikt gewesen sei, ausgesagt: "Ja, das stimmt. Ich anerkenne das." (Akten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht S. 2173). Überdies sind in den Fällen 10 und 11 formaltechnisch übereinstimmende Schuhsohlenmuster festgestellt worden (Akten S. 2899). Die vorhandenen Indizien erbringen einen genügenden Beweis, dass der Beschuldigte die betreffende Tat begangen hat. In diesem Sinne ist die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf den Fall 11 abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen.

2.5 Fälle 15 und 16 2.5.1 Der Beschuldigte macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb er die Fälle 15 und 16 bestreiten solle, um dann sogleich Fall 17 ohne weiteres zuzugeben. Die Tatort- und Tatzeitnähe genügten nicht, um seine Täterschaft zu belegen. Auch hier gelte es anzufügen, dass seine Ziele bekanntlich Ein- und ausnahmsweise Mehrfamilienhäuser gewesen seien, nicht aber Gewerbeliegenschaften.

2.5.2 Diesbezüglich verweist die Staatsanwaltschaft auf das Urteil der Vorinstanz und ergänzt, dass sich eine Verbindung zwischen den drei Delikten in der kleinen Gemeinde V.____ auch aus übereinstimmenden Werkzeugspuren ergäbe.

2.5.3 Die Fälle 15 und 16 haben sich beide in der Gemeinde V.____/JU ereignet. Der Tatzeitraum im Fall 15 (Gemeinde V.____) liegt zwischen dem 21. September 2016, 22:00 Uhr, und dem 23. September 2016, 06:20 Uhr (Polizeirapport vom 28. September 2016, Akten S. 3039 ff.). Der Fall 16 (Ölmühle von V.____) ereignete sich am 22. September 2016 zwischen 22:49 und 22:57 Uhr (Polizeirapport vom 29. September 2016, Akten S. 3085 ff.). V.____ ist eine kleine Gemeinde im Kanton Jura, welche nicht einmal 500 Einwohner hat. Der angeklagte Sachverhalt im Fall 17, welcher eingestanden und bei welchem überdies die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte, ereignete sich am Abend des 22. September 2016 zwischen 22:57 und 23:13 Uhr, ebenfalls in V.____, an derselben Strasse wie Fall 15, lediglich eine Autominute resp. drei Gehminuten davon entfernt. Die Liegenschaft von Fall 16 ist ebenfalls lediglich eine Autominute resp. 4 Gehminuten von derjenigen im Fall 17 entfernt. Mit dem Strafgericht ist des Weiteren festzuhalten, dass es sich bei der Gemeinde V.____ um eine sehr kleine Ortschaft mit nur wenigen Häusern handelt und deshalb die räumliche und zeitliche Nähe zu Fall 17 ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darstellt. Schliesslich hat der Beschuldigte zugegeben, dass er an diesem Abend mit "G.____" und "H.____" zusammen unterwegs war, wobei diese gemäss Aussagen des Beschuldigten im Auto vor dem Hotel gewartet hätten, währenddem er eingebrochen sei (Akten S. 2185 RZ 449). Auf den Aufnahmen der Videoüberwachung der Garage I.____ ist jedoch ersichtlich, dass drei Männer am Abend des 22. September 2016 auf der Strasse zusammen unterwegs waren (vgl. Akten S. 2063). Wenn der Beschuldigte schliesslich vorbringt, es sei nie sein Ziel gewesen, in Gewerbeliegenschaften einzubrechen, sondern vorwiegend in Ein- und ausnahmsweise Mehrfamilienhäuser, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich namentlich beim nachgewiesenen und eingestandenen Fall 17 ebenfalls um eine Gewerbeliegenschaft (Immobilienverwaltung, Garage) handelt. Ferner hat der Beschuldigte auch im Fall 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen (versuchten) Einbruchdiebstahl in eine Garage begangen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fälle 15, 16 und 17 in Zusammenwirken mit den beiden anderen Tätern verübt hat. Somit ist die Täterschaft des Beschuldigten auch in diesen beiden Fällen erstellt, weshalb dessen Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

2.6 Fall 21 2.6.1 In Bezug auf Fall 21 bringt der Beschuldigte vor, alleine gestützt auf die örtliche und zeitliche Nähe zu Fall 20 könne der angeklagte Sachverhalt nicht als rechtsgenüglich nachgewiesen erachtet werden. Er könne sich nicht erinnern, zwei Delikte an einem Tag verübt zu haben.

2.6.2 Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber aus, auch hier habe das Strafgericht den Beschuldigten angesichts der grossen örtlichen und zeitlichen Nähe zu Fall 20, bei welchem er DNA-Spuren hinterlassen habe, zu recht verurteilt. Dass er nur einen Einbruchdiebstahl pro Nacht begangen haben wolle, sei lebensfremd und widerspreche den Erkenntnissen in diesem Strafverfahren. Gerade bei professionell agierenden Delinquenten wie dem Beschuldigten und seinen Mittätern sei die Begehung mehrerer Delikte in einer Nacht vielmehr die Regel.

2.6.3 Der Fall 21 hat sich am 24. September 2016 zwischen 18:30 und 23:19 Uhr in W.____/BL in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ereignet (Polizeirapport vom 7. November 2016, Akten S. 3337 ff.). Der Fall 20 ist vom Beschuldigten eingestanden und hat sich ebenfalls in W.____/BL ereignet, zwischen dem 24. September 2016, 20:15 Uhr, und dem 25. September 2016, 09:20 Uhr. Die beiden Liegenschaften der Fälle 20 und 21 sind lediglich 200 Meter voneinander entfernt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Täterschaft in diesen beiden Fällen auch dieselbe Vorgehensweise wählte. Es bestehen unter diesen Umständen keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb dessen Berufung in Bezug auf Fall 21 abzuweisen ist.

2.7 Fall 23 2.7.1 Hinsichtlich Fall 23 macht der Beschuldigte geltend, der angewandte modus operandi passe nicht zu seinem Tatvorgehen. Er sei nie irgendwo eingebrochen, wenn der Hausbesitzer zu Hause gewesen sei. Im zugestandenen Fall 4 habe die Täterschaft beim Eintreffen der Hausbewohner sodann auch die Flucht ergriffen. Zu beachten gelte es weiter, dass anlässlich der Tat insgesamt vier Personen geflüchtet seien. Es werde aber bestritten, dass der Beschuldigte je mit vier Leuten in der Schweiz delinquiert habe. Seine DNA sei ins Innere des Autos gelangt, weil er Autos gekauft und weiterverkauft habe. Ähnliches müsse in Bezug auf die Spuren an der im Auto gefundenen Zigarettenkippe gesagt werden. Beim Feuerzeug könne auf die Ausführungen zur Taschenlampe im Fall 5 verwiesen werden. Schliesslich beruft sich der Beschuldigte darauf, zwar jeweils mit E.____ zur Schweizer Grenze gefahren zu sein, sich dann aber jeweils dort von diesem getrennt zu haben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.7.2 Auch hier schliesst sich die Staatsanwaltschaft den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz an. Hätte der Beschuldigte das Feuerzeug tatsächlich an jemanden zur Benutzung weitergegeben, hätte man daran nicht die grösstmögliche Anzahl an übereinstimmenden STR- Systemen feststellen können.

2.7.3 Der Fall 23 ereignete sich am Abend des 27. September 2016, zwischen 21:30 und 21:45 Uhr in X.____/BL in einem Einfamilienhaus (Polizeirapport vom 20. November 2016, Akten S. 3372.1 ff.). Die Täterschaft überraschte den schlafenden Bewohner und flüchtete, als dieser zu schreien begann (Akten S. 3372.3). Am selben Abend beobachteten Anwohner, wie vier Personen beim Auftauchen der Polizei einen Peugeot mit französischem Kennzeichen zurückliessen und zu Fuss flüchteten (Akten S. 3372.7). Bei der Liegenschaft von Fall 23 verlor die Täterschaft im Garten ein Feuerzeug und ein Mobiltelefon. Auf dem Feuerzeug sowie auf diversen Zigarettenstummeln der Marke Marlboro im Innern des in derselben Ortschaft zurückgelassenen Fahrzeuges konnte die DNA des Beschuldigten festgestellt werden (Akten S. 3372.35 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 19. Oktober 2018 bestritt der Beschuldigte diesen Fall nicht, sondern gab an, das Haus komme ihm schon etwas bekannt vor, er sei sich aber nicht sicher, ob er dieses Delikt begangen habe (Akten S. 3372.159 RZ 573 und 591). Ausschlaggebend für die Täterschaft des Beschuldigten bei diesem Fall ist insbesondere das im Garten zurückgelassene Feuerzeug, an welchem die DNA des Beschuldigten ab dem Reibrad sichergestellt werden konnte. Es konnten ganze 16 Systeme typisiert und verglichen werden (vgl. Akten S. 3372.51). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe das Feuerzeug in Y.____/F einem anderen Rumänen weitergegeben, lässt sich mit diesem eindeutigen DNA Ergebnis nicht vereinbaren. Würde die Behauptung der Wahrheit entsprechen, so wäre die DNA-Spur des Beschuldigten auf dem Feuerzeug, welches gerade am Reibrad rege berührt wird, nicht derart eindeutig nachweisbar gewesen. Entsprechend bestehen keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb dessen Berufung auch in Bezug auf den Fall 23 abzuweisen ist.

3. Rechtliches Zumal die rechtliche Würdigung zwischen den Parteien nicht streitig ist und die Vorinstanz diese korrekt vorgenommen hat, ist gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO in Bezug auf das Rechtliche vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 10. Oktober 2019 E. I. 3.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Ergebnis zu Recht des banden- und des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt.

4. Strafzumessung 4.1 Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe Die Strafrahmen der Tatbestände des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts sind auf Fälle zugeschnitten, in denen ein Täter einen Straftatbestand einmal erfüllt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Tatbestände enthalten hingegen keine Regelung für die Sanktionierung mehrfacher Tatbestandsverwirklichung oder für das Zusammentreffen mit anderen Gesetzesverstössen (Konkurrenz). Das Recht der Konkurrenzen entscheidet, ob von mehreren verletzten Straftatbeständen alle oder nur bestimmte zur Anwendung gelangen und wie sich ein Zusammentreffen auf die Bestrafung des Täters auswirkt, d.h. welchen verwirklichten Straftatbeständen das Gericht die Unrechtsfolge entnimmt.

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1).

4.2 Wahl der Sanktionsart Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten – ausgenommen davon die qualifizierte Sachbeschädigung – vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Gemäss Art. 2 StGB ist den neuen Bestimmungen unterworfen, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Abs. 1). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2). Diese Bestimmung ist über ihren etwas engen Wortlaut hinaus auch bei Teilrevisionen des StGB anwendbar. Ob die neue gesetzliche Regelung milder als die alte ist, bestimmt sich nach der konkreten Methode unter Berücksichtigung der gesamten Umstände. Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei Anwendung der im Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Normen besser wegkommt als bei Anwendung der Normen, die zur Zeit der Verübung der Taten galten (BGE 142 IV 401 E. 3.3).

Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich war (Art. 34 Abs. 1 aStGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 180 Tagessätzen zulässig (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht war überdies eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur ausnahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fiel und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision wurde die Möglichkeit von kurzen (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafen wieder eingeführt. Gemäss neuem Recht kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Somit ist es im vorliegenden Fall sowohl nach altem, als auch nach neuem Recht möglich, für die einzelnen Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen jeweils kurze Freiheitsstrafen als Einzelstrafen auszusprechen. Das neue Recht ist folglich für den Beschuldigten nicht milder.

4.3 Grundsätze der Strafzumessung bei einer Gesamtstrafe Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 180 N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der Tatschwere festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; vgl. BGE 127 IV 101 E. 2b). Diese Tatschwere wird in eine objektive und eine subjektive Seite unterteilt (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die objektive Tatschwere ist danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde und wie verwerflich die Art und Weise des Tatvorgehens war. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden die Beweggründe und Ziele des Täters sowie der bei der Tat aufgewendete Wille massgebende Strafzumessungskriterien. Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Anschliessend hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

Nach der Festlegung der Einsatzstrafe sind in einem dritten Schritt die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 181 N 487). Bei den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Geständnisse, Mitwirkung in der Untersuchung, Reue, Einsicht) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie die Strafempfindlichkeit von Bedeutung (BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1). Auch diesbezüglich ist bei den einzelnen Komponenten anzugeben, inwiefern sich diese straferhöhend bzw. strafmindernd auswirken.

In einem vierten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Tatschwere der zusätzlichen Delikte und in Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dabei ist für jede zusätzliche Straftat, deretwegen der Beschuldigte verurteilt wird, entsprechend der vorstehenden Ausführungen das Verschulden festzulegen. Das setzt voraus, jede einzelne Tat separat und vollständig zu beurteilen (MATHYS, a.a.O., S. 103 N 279). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4).

4.4 Anwendung auf den vorliegenden Fall 4.4.1 Hinsichtlich der Strafzumessung verweist der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung primär auf die Ausführungen der Verteidigung im Parteivortrag vor dem Strafgericht. Im Rahmen des Parteivortrages vor dem Kantonsgericht macht der Beschuldigte überdies geltend, das vorinstanzliche Strafmass sei deutlich zu hoch und nicht verhältnismässig. Im Weiteren sei die Geständigkeit des Beschuldigten zu wenig gewürdigt worden. Es stimme auch nicht, dass er keine Reue oder Einsicht gezeigt habe. Er habe namentlich in der Hafteröffnungseinvernahme erklärt, dass er für seine Taten büssen möchte. Im Rahmen des Schlussworts vor dem Strafgericht habe er sich bei allen entschuldigt. Zu Unrecht nicht beachtet worden sei sodann seine Suchtproblematik. Sowohl der Drogenkonsum als auch sein Spielverhalten dürften massgeblichen Einfluss auf seine finanzielle Lage und somit auf die Deliktsbegehung gehabt haben. Insgesamt seien die Täterkomponenten zu wenig berücksichtigt worden.

4.4.2 Die Staatsanwaltschaft verweist für die Strafzumessung auf die ausführliche und nachvollziehbare Begründung im strafgerichtlichen Urteil.

4.4.3 In Anwendung von Art. 408 StPO fällt das Kantonsgericht vorliegend ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Es beschränkt sich deshalb nicht auf eine Überprüfung des von der Vorinstanz ausgeübten Ermessens, sondern nimmt eine eigenständige Beurteilung vor (BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4).

Die schwerste Straftat bildet vorliegend der banden- und gewerbsmässige Diebstahl, mithin die erste Deliktsserie begangen im Februar und März 2016. Der Strafrahmen bei dieser Straftat reicht von 6 Monaten Freiheitsstrafe am unteren bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe am oberen Ende (Art. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 139 Ziff. 2 und 3 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen.

Betreffend die objektive Tatschwere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls ist zu bemerken, dass die erlangte Beute mit einem Wert von rund Fr. 43'000.-- beachtlich ist. Im Fall 4 gelang es zwar nicht, Beute zu machen, was aber nicht daran lag, dass der Taterfolg zu wenig gezielt angestrebt worden wäre. Die Hausbewohner trafen ein, weshalb der Beschuldigte und sein Mittäter flüchten mussten. Der Beschuldigte verübte über eine Dauer von ungefähr eineinhalb Monaten als Mittäter sieben Einbruchdiebstähle und einen Versuch hiezu.

Überdies ist in Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens festzustellen, dass die Begehung der Einbruchdiebstähle durchaus professionell und routiniert erfolgte. Die acht Einbruchdiebstähle erfolgten allesamt in Wohnliegenschaften, in sieben Fällen in Einfamilienhäusern und in einem Fall in eine Wohnung eines Mehrfamilienhauses, mehrheitlich in der Dämmerung am Abend oder nachts. In den Liegenschaften war zur Tatzeit jeweils niemand zu Hause. Als im Fall 4 die Hausbewohner eintrafen, ergriffen die Täter die Flucht. Im Sinne einer grundsätzlichen Festlegung hält das Kantonsgericht dafür, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils bei der Verschuldensbewertung berücksichtigt werden muss, wenn die Täterschaft wie vorliegend in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte nicht zuletzt aufgrund der Einbruchszeit dabei eine Begegnung mit der (heimkehrenden bzw. schlafenden) Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, ebenso bei der Verschuldensbewertung auszuwirken (KGer 460 12 108 vom 25. September 2012, E. III. 3.1). Des Weiteren ist es unerheblich, dass es im Fall 4 bei einer versuchten Tatbegehung blieb, da der Versuch im vollendeten banden- und gewerbsmässigen Diebstahl aufgeht (BGE 123 IV 113). In Anbetracht der gesamten Umstände ist die objektive Tatschwere vom äusseren Ablauf her im Vergleich mit anderen denkbaren Varianten als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren.

Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich des inkriminierten Tatbestandes eine direktvorsätzliche Willensrichtung anzulasten ist. Der Beschuldigte hat aus rein egoistischen Motiven resp. aus finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei kein entschuldbarer Grund ersichtlich ist. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht vorgebrachte Spiel- und Drogensucht weder rechtsgenüglich nachgewiesen noch glaubhaft erscheint. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte delinquierte, um seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Bedeutend verschuldenserhöhend wirkt sich ferner aus, dass der Beschuldigte als eigentlicher Kriminaltourist ohne nähere Beziehung zum Land und dessen Bewohnern, mit dem alleinigen Ziel aus Rumänien in die Schweiz einreiste, um hier Einbruchdiebstähle zu begehen, ohne dass diese für ihn überlebensnotwendig gewesen wären. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erweist sich das Verschulden des Beschuldigten gesamthaft betrachtet als im unteren mittelschweren Bereich. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ist die hypothetische verschuldensangemessene Einsatzstrafe auf 27 Monate festzusetzen.

Hinsichtlich der Täterkomponenten ist vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 10. Oktober 2019 E. II. 5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist jedoch nochmals zu betonen, dass insbesondere der Faktor Vorstrafen erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten bzw. straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte ist sowohl in Frankreich (Akten S. 49), in Deutschland (Akten S. 64.3 ff.) und in Belgien (Akten S. 70.27) als auch in Rumänien (Akten S. 70.3 ff.) bereits vorbestraft, teilweise auch einschlägig. Der Beschuldigte zeigte sich jedoch von all den bisherigen Verurteilungen und dem Vollzug von Freiheitsstrafen offenkundig unbeeindruckt. Durch die heute beurteilten Delikte legte der Beschuldigte eine krasse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung an den Tag, weshalb die mehrfachen Vorstrafen beträchtlich straferhöhend veranschlagt werden müssen. Hingegen sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse als neutral zu werten. Bezüglich des Nachtatverhaltens und Verhaltens im Strafverfahren ist festzustellen, dass der Beschuldigte zwar einige Fälle anerkannt resp. gestanden hat, es sich dabei jedoch vorwiegend um die ohnehin mittels DNA oder anderen objektiven Beweismitteln nachgewiesenen Fälle handelt. Die diesbezüglichen Geständnisse sind daher als rein taktisch anzusehen. Der Beschuldigte hat insgesamt keine aufrichtige Reue oder Einsicht gezeigt, welche sich strafreduzierend auswirken könnten. Auch seine Entschuldigung im Rahmen des Schlusswortes vor dem Strafgericht erscheint taktisch. Ebenso wenig ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu erkennen. Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb als neutral zu bezeichnen.

Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten wirkt sich somit deutlich straferhöhend aus, mithin ist die hypothetische Einsatzstrafe um sechs Monate zu erhöhen. Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände ist für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl daher eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten festzusetzen.

4.4.4 Die zweite Serie beinhaltet insgesamt 10 Einbruchdiebstähle, alle begangen im September 2016, wobei der Beschuldigte hier teils in Wohnliegenschaften und teils in Gewerbeliegenschaften eingebrochen ist. Das Deliktsgut in der Höhe von rund Fr. 27'000.-- fällt im Vergleich zur ersten Serie etwas geringfügiger aus. In den Fällen 9 und 23 konnte gar kein Deliktsgut entwendet werden; im Fall 9 ging der Alarm los, woraufhin die Täterschaft geflüchtet ist, und im Fall 23 wachte der schlafende Hausbewohner auf und schrie die Täterschaft an, weshalb diese flüchtete. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere kann einerseits auf das bereits zur ersten Serie Ausgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht führte verwiesen werden. Darüber hinaus ist in Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns festzuhalten, dass es im Fall 23 zu einer effektiven Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und der Bewohnerschaft gekommen ist. Ausserdem fand gegenüber der ersten Serie eine Intensivierung der Delinquenz statt, da diese 10 Einbruchdiebstähle alle zwischen dem 13. und dem 30. September 2016, somit innert einer relativ kurzen Zeit, verübt worden sind. Jedoch erfüllte der Beschuldigte in dieser Serie mit der Gewerbsmässigkeit "nur" noch einen Qualifikationsgrund des Diebstahlstatbestands. Im Weiteren kann auf die vorgenannten Darlegungen zur subjektiven Tatschwere – namentlich zum Kriminaltourismus – verwiesen werden. Entsprechend dem Gesagten ist die vorab veranschlagte Strafe von 2 Jahren und 9 Monaten im Rahmen der Asperation um 1 Jahr, mithin auf 3 Jahre und 9 Monate, zu erhöhen.

Im Rahmen der ersten Deliktsserie hat der Beschuldigte einen Sachschaden von rund Fr. 15'000.-- und im Rahmen der zweiten Deliktsserie sogar einen solchen von rund Fr. 20'000.- - verursacht. In Bezug auf die Hausfriedensbrüche ist festzustellen, dass der Beschuldigte (und seine Mittäter) diese aktiv durch Eindringen in die Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten begangen haben. Bei den Wohnliegenschaften ging der Beschuldigte jeweils ein Konfrontationsrisiko ein, wobei sich das Risiko im Fall 23 verwirklichte und im Fall 4 lediglich durch die rechtzeitige Flucht der Täterschaft verhindert werden konnte. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend die erste Deliktsserie verwiesen werden. Auch in Bezug auf die Täterkomponenten ist grundsätzlich auf das bereits Ausgeführte zu verweisen.

Für die einzelnen Sachbeschädigungen sowie Hausfriedensbrüche sind Einzelstrafen von je weniger als 180 Einheiten festzusetzen. Bei isolierter Betrachtung wären hierfür Geldstrafen auszufällen. Vorliegend beging der Beschuldigte jedoch eine ganze Reihe derartiger Straftaten, zu welchen er sich stets von neuem entschliessen musste. Dadurch offenbarte er eine hartnäckige Bereitschaft, kriminell zu handeln. Eine unbedingte Strafe erscheint daher vorliegend notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Überdies ist zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Im Ergebnis erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion.

Bei der Asperation ist der enge Zusammenhang der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs mit dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl deutlich zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. So stellen die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche Begleitdelikte zu den Diebstählen bzw. den Versuchen hierzu dar. Dies berücksichtigend ist die Strafe von 3 Jahren und 9 Monaten für die mehrfache Sachbeschädigung und den mehrfachen Hausfriedensbruch um eine Freiheitsstrafe von lediglich insgesamt 3 Monaten, mithin auf eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren, zu asperieren.

Schliesslich ist die qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift straferhöhend zu berücksichtigen. Dabei ist ein Schaden entstanden, welcher mit Fr. 20'352.10 gleich doppelt so hoch ist, wie der für die Qualifikation vorausgesetzte Mindestschaden von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 10'000.--. Dennoch ist die Schwere der Verletzung im Rahmen der qualifizierten Sachbeschädigung noch als leicht zu bezeichnen. Die anderen Tatkomponenten sind demgegenüber neutral zu werten, weshalb im Rahmen der Asperation die Strafe um weitere 3 Monate, mithin auf insgesamt 4 Jahre und 3 Monate, zu erhöhen ist.

4.4.5 Im Ergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen, und der Beschuldigte des bandenmässigen und des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und auch zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten zu verurteilen ist. Ziffer 1 des strafgerichtlichen Urteils wird hinsichtlich der ausgestandenen Haft aktualisiert, indem die vorläufige Festnahme vom 17. Februar 2016 bis zum 19. Februar 2016 (2 Tage) und die ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug vom 24. April 2018 bis zum 20. Oktober 2020 (910 Tage) von insgesamt 912 Tagen vollumfänglich anzurechnen sind.

5. Zivilforderungen Nachdem es bei den erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüchen bleibt, hat das angefochtene Urteil bezüglich der Zivilforderungen weiterhin Bestand (Urteil des Strafgerichts vom 10. Oktober 2019 E. V, Art. 82 Abs. 4 StPO).

III. Zweitinstanzliche Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung des Beschuldigten, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 21'350.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 21'250.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, dem Beschuldigten auferlegt.

2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Martina Horni, macht in ihrer Honorarnote vom 23. Oktober 2020 einen Zeitaufwand von 23 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 109.90 sowie 7,7% Mehrwertsteuer geltend. In Anbetracht der Rechtsprechung und Lehre betreffend entschädigungspflichtige Bemühungen eines amtlichen Verteidigers, unter Berücksichtigung des vorliegenden Falles sowie insbesondere der Tatsache, dass Advokatin Martina Horni den Beschuldigten bereits vor der ersten Instanz amtlich verteidigt hat, ist deren geltend gemachter Aufwand etwas zu hoch. Zunächst ist festzuhalten, dass die ersten zwei Positionen (15. Oktober 2019, 22. November 2019) zur Nachbereitung der erstinstanzlichen Verhandlung gehören und bereits vom Strafgericht vergütet worden sind. Dementsprechend sind diese zwei Positionen à 12 Minuten und à 30 Minuten von der Rechnung in Abzug zu bringen. Des Weiteren erscheint 1 statt 2 Stunden für die Ausfertigung der Berufungserklärung angemessen, weshalb hier 1 Stunde abzuziehen ist. Ferner ist der Aufwand von insgesamt 11 Stunden für http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Berufungsbegründung etwas zu hoch, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass sich Advokatin Martina Horni nicht neu in den Fall einarbeiten musste. Daher sind von den 11 Stunden 3 Stunden in Abzug zu bringen. Des Weiteren erscheint ein Aufwand für ein Schreiben an den Klienten von eineinhalb Stunden (Position vom 21. Februar 2020) als zu hoch, weshalb auch hier 1 Stunde in Abzug zu bringen ist. Ferner sind die beiden Positionen vom 12. und 30. März 2020 (Schreiben an den Straf- und Massnahmenvollzug und Lesen eines Schreibens des Straf- und Massnahmenvollzugs) nicht zu entschädigen, weshalb hier 6 Minuten und 30 Minuten abzuziehen sind. Schliesslich ist 1 weitere Stunde für den Hin- und Rückweg zur Urteilseröffnung am 23. Oktober 2020 zu streichen, wobei Advokatin Martina Horni diese Position bereits selber durchgestrichen hat. Insgesamt sind demnach 7 Stunden und 18 Minuten in Abzug zu bringen. Hingegen sind 5 Stunden für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) hinzuzurechnen. Daraus resultiert ein zu vergütender Aufwand von 21 Stunden und 12 Minuten à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 109.90 und 7,7% Mehrwertsteuer. Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Martina Horni, ist demnach für das Berufungsverfahren ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 4'349.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 334.95), somit insgesamt Fr. 4'684.85, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2019, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird des bandenmässigen und des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 17. Februar 2016 bis zum 19. Februar 2016 (2 Tage) und der ausgestandenen Auslieferungs-, und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 24. April 2018 bis zum 10. Oktober 2019 (534 Tage) von insgesamt 536 Tagen,

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. A.____ wird in den Fällen 12, 13, 14, 18, 19, 22, 24 und 26 der Anklageschrift freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. A.____ wird bei der Anerkennung der nachfolgend genannten Zivilforderungen behaftet: (…)

6. (…)

7. Die Zivilforderungen der folgenden Privatkläger werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen: (…)

8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19'389.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.–, gehen unter Anrechnung der beschlagnahmten Fr. 529.50 (vgl. Ziff. 4) zufolge Teilfreispruchs und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

9. (…)

10. (…)"

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und in Ziffer 1 hinsichtlich der ausgestandenen Haft wie folgt aktualisiert:

1. A.____ wird des bandenmässigen und des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 17. Februar 2016 bis zum 19. Februar 2016 (2 Tage) und der ausgestandenen Auslieferungs-, und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 24. April 2018 bis zum 20. Oktober 2020 (910 Tage) von insgesamt 912 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 21'350.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 21'250.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Martina Horni, wird für das Berufungsverfahren ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 4'349.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 334.95), somit insgesamt Fr. 4'684.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Olivia Reber

Dieser Entscheid ist rechtskräftig. http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 2019 274 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.10.2020 460 2019 274 — Swissrulings