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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.08.2020 460 2019 262 (460 19 262)

19. August 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,317 Wörter·~1h 7min·4

Zusammenfassung

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. August 2020 (460 19 262) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Versuchte vorsätzliche Tötung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Beat Hersberger, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Herzog, Neuarlesheimerstrasse 18, Postfach 435, 4143 Dornach, Privatkläger

gegen

B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Bielstrasse 8, Postfach 663, 4502 Solothurn, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. September 2019)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 2. September 2019 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft B.____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn ‒ unter Anrechnung der vom 8. Februar 2018 (22:30 Uhr) bis zum 9. Februar 2018 (11:05 Uhr) und vom 10. März 2018 bis zum 10. Juni 2018 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 11. Juni 2018 bis zum 2. September 2019 von insgesamt 543 Tagen ‒ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse); dies in Anwendung von Art. 111 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB (Ziff. 1). Demgegenüber wurde das Verfahren gegen B.____ betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln für den Zeitraum bis zum 2. September 2016 aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt (Ziff. 2). Des Weiteren wurde B.____ in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von zwölf Jahren des Landes verwiesen. Diesbezüglich wurde zudem erkannt, dass die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen wird (Ziff. 3). Ferner wurde B.____ dazu verurteilt, A.____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10‘000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 9. März 2018 zu bezahlen (Ziff. 4). Sodann wurden diverse beschlagnahmten Gegenstände entweder gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Privatkläger und dem Beschuldigten zurückgegeben oder in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bzw. mit dem Einverständnis des Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen; ausserdem wurde das beim Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 577.90 gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet (Ziff. 5). Weiter wurde verfügt, dass sämtliche gegen den Beschuldigten forensisch gesicherten Daten nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Ziff. 6). Schliesslich wurde erkannt, dass der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 28‘111.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1‘700.-und der Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.--, zu tragen hat (Ziff. 7), sowie dass das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 13'945.-- gleichermassen wie dasjenige des unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Höhe von CHF 4'689.70 aus der Gerichtskasse entrichtet wird (Ziff. 8 und 9). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 2. September 2019 meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. September 2019 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 11. November 2019 teilte der Berufungskläger mit, dass das Urteil vollumfänglich angefochten werde, und er im Sinne seiner Anträge gemäss dem erstinstanzlichen Verfahren einen vollumfänglichen Freispruch unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen beantrage. In der Berufungsbegründung vom 17. Februar 2020 brachte der Beschuldigte in Abweichung zur Berufungserklärung folgende Rechtsbegehren vor: Das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5c und 7 aufzuheben (Ziff. 1). Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der versuchten Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen (Ziff. 2.a). Eventualiter sei er der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig zu sprechen, und die Strafe sei in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern (Ziff. 2.b). Weiter sei der Berufungskläger der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen (Ziff. 3). In der Folge sei er zu einer Geldstrafe von maximal 100 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 300.-- zu verurteilen (Ziff. 4.a). Eventualiter sei der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 300.-- zu verurteilen (Ziff. 4.b). Ferner seien die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug an die ausgefällte Strafe anzurechnen (Ziff. 5). Abhängig vom Strafmass sei dem Berufungskläger eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug auszurichten (Ziff. 6). Ausserdem sei die Genugtuungsforderung des Privatklägers abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 7). Sodann seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Verfahrenskosten nach Ermessen der Berufungsinstanz neu zu verlegen (Ziff. 8). Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen (Ziff. 9); dies alles gelte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Ziff. 10).

C. Mit Eingabe vom 26. November 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung und begehrte dabei, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1), und es sei dieser in Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zu verurteilen (Ziff. 2); im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Ziff. 3). Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 teilte die Staats-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht anwaltschaft ihren Verzicht auf eine ergänzende Begründung der Anschlussberufungserklärung mit.

D. Mit Datum vom 4. Dezember 2019 reichte der Privatkläger eine Stellungnahme ein und beantragte dabei, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1), und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 3). Mit weiterer Eingabe vom 20. Januar 2020 liess der Privatkläger der Berufungsinstanz im Hinblick auf sein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege diverse Unterlagen zukommen. In seiner Berufungsantwort vom 18. März 2020 stellte der Privatkläger sodann folgende Rechtsbegehren: Es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und die dem Berufungskläger auferlegte Freiheitsstrafe auf sieben Jahre und sechs Monate zu erhöhen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten (Ziff. 3).

E. In ihrer Berufungsantwort vom 17. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufungsbegründung des Beschuldigten, ohne jedoch explizit Rechtsbegehren zu formulieren.

F. Der Beschuldigte verzichtete seinerseits auf die Einreichung einer Anschlussberufungsantwort.

G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Dezember 2019 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit weiterer Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren gewährt. Ferner wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. April 2020 der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung einer Tatrekonstruktion gemäss Berufungsbegründung vom 17. Februar 2020 abgewiesen.

H. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 18. August 2020 sind der Beschuldigte B.____ mit seiner Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Eveline Roos, der Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Julian Herzog, sowie Ludovica Del Giudice als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die Darlegungen der Anwesenden wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand

1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert und diejenige der Staatsanwaltschaft in Art. 381 Abs. 1 StPO. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die beiden Rechtsmittel einzutreten.

1.2 Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 2. September 2019 haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei begehrt der Beschuldigte in seiner Berufung was folgt: einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung bzw. der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährli-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Gegenstand (eventualiter wird eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und eine Milderung der Strafe in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB beantragt), einen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von maximal 100 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 300.-- (eventualiter zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 300.--), eine Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs an die ausgefällte Strafe, eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug, die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers (eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg) sowie eine Neuverlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und der Verfahrenskosten nach Ermessen der Berufungsinstanz. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung eine Bestätigung der Schuldsprüche und eine Erhöhung des Strafmasses auf sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO sind nur die genannten Punkte Gegenstand der Berufungsverhandlung. Nicht mehr zu beurteilen sind damit namentlich die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Ausnahme desjenigen nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die Auferlegung einer Busse in der Höhe von CHF 300.--, die Verfahrenseinstellung betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln für den Zeitraum bis zum 2. September 2016 aufgrund des Verjährungseintritts, die Entscheide der Vorinstanz hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und der unwiderruflichen Löschung sämtlicher forensisch gesicherten Daten nach Rechtskraft des Urteils sowie schliesslich die erstinstanzlichen Entscheide bezüglich der auszurichtenden Honorare an den damaligen amtlichen Verteidiger und den unentgeltlichen Rechtsbeistand.

2. Ausführungen der Parteien

2.1.1 a) (…).

b) (…).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) (…).

d) (…).

e) (…).

2.1.2 (…).

2.2.1 a) (…).

b) (…).

2.2.2 a) (…).

b) (…).

c) (…).

2.3 a) (…).

b) (…).

c) (…).

3. Beweiswürdigung und Sachverhalt

3.1 a) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund ge-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht wissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1).

b) Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5).

3.2 a) Bei der nachfolgenden Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind namentlich folgende Beweise und Indizien zu würdigen: die Depositionen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme zur Person durch die Staatsanwaltschaft vom 11. März 2018 (act. 97 ff.) und anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 11. März 2018 (act. 343 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 11. März 2018 (act. 1371 ff.), anlässlich der Sitzung des Zwangs-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht massnahmengerichts Basel-Landschaft vom 14. März 2018 (act. 383 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Allgemeiner Ermittlungsdienst 1, vom 30. Mai 2018 (act. 877 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Allgemeiner Ermittlungsdienst 1, vom 8. Juni 2018 (act. 945 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. November 2018 (act. 981 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 2. September 2019 (act. S 145 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), diejenigen des Privatklägers anlässlich dessen Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 19. März 2018 (act. 1393 ff.), die Zeugenaussagen von C.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. März 2018 (act. 1407 ff.), die Zeugenaussagen von D.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 22. März 2018 (act. 1447 ff.), die Zeugenaussagen von E.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 25. April 2018 (act. 1459 ff.), die Videosequenzen der Überwachungskamera aus dem F.____-Shop in G.____ vom 9. März 2018 betreffend den Zeitraum zwischen 19:50 Uhr und 20:10 Uhr, die diesbezügliche Fotodokumentation der Polizei Basel- Landschaft, Allgemeiner Ermittlungsdienst 1, vom 28. März 2018 (act. 1035 ff.), der Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 4. Juli 2018 (act. 1123 ff.), die Austrittsberichte des Kantonsspitals Baselland vom 9. März 2018 und vom 25. April 2018 betreffend den Privatkläger (act. 1303 f., 1307 ff.), der medizinische Bericht des Universitätsspitals Basel, Neurochirurgie, vom 5. April 2018 betreffend den Privatkläger (act. 1261 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 26. Mai 2018 betreffend den Privatkläger (act. 1283 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 3. Mai 2018 betreffend den Beschuldigten (act. 1235 ff.), das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 10. April 2018 betreffend den Beschuldigten (act. 1337 ff.) sowie schliesslich das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.____, FMH Neurologie sowie FMH Psychiatrie und Psychotherapie in I.____, vom 27. Juli 2017 [recte: 27. Juli 2018] betreffend den Beschuldigten (act. 159 ff.).

b) aa) Gestützt auf die vorgängig zitierten Beweise und Indizien kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der inkriminierte Sachverhalt, auch in Nachachtung der Maxime "in dubio pro reo", gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2019 erstellt ist. Dies wird vom Beschuldigten denn auch nicht ernsthaft bestritten. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang in seiner Berufung lediglich geltend, er habe das Wort "Motherfucker" nicht direkt zum Privatkläger, sondern bloss vor sich hingesagt, der Privatkläger sei nach dem ersten

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schlag in das Gesicht des Beschuldigten vor dem F.____-Shop mit der Absicht auf ihn zugekommen, ihn erneut zu schlagen bzw. der Privatkläger habe in kampfbereiter Stellung vor dem Eingang des Ladens auf ihn gewartet, und er habe ferner mit dem Messer einmal in Richtung des Armes bzw. der Schulter des Privatklägers zugestochen und diesen nur deshalb im Bereich der linken Schläfe getroffen, weil sich dieser geduckt habe.

bb) Diesen Einwendungen des Beschuldigten ist Folgendes zu entgegnen: Trotz dessen Bestreitung im Rahmen des Berufungsverfahrens, das Wort "Motherfucker" direkt zum Privatkläger gesagt zu haben, ist gestützt auf die zahlreichen diesbezüglichen Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies aufgrund des subjektiv offenbar als herablassend empfundenen Verhaltens des Privatklägers sehr wohl getan hat. So hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 11. März 2018, ausgesagt, der Privatkläger habe mit den Fingern eine Bewegung gemacht, er solle ihm die Hand geben. Er habe dann dem Unbekannten gesagt, er kenne ihn nicht, warum sollte er "Hallo" sagen. Daraufhin habe der Unbekannte aufstehen wollen, sei aber von einem Kollegen zurückgehalten worden. Er habe ihm dann gesagt, er sei ein "Motherfucker" (act. 1373 f.). Ferner hat er anlässlich der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2018 ausgeführt, der Privatkläger habe ihn aufgefordert, ihn zu grüssen. Er habe ihn "Motherfucker" genannt und sei in den F.____-Shop gegangen (act. 385). Weiter hat er anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Allgemeiner Ermittlungsdienst 1, vom 30. Mai 2018 deponiert, soweit er sich erinnern könne, habe der Privatkläger zum J.____ vermutlich etwas Schlechtes über ihn gesagt. Er habe ihm dann "Motherfucker" gesagt und sei weggegangen (act. 907). In der gleichen Einvernahme hat er zudem zu Protokoll gegeben, der Privatkläger habe ihn zu sich gewinkt, er sei hingegangen und habe ihn gefragt, ob sie sich kennen würden. Dieser habe "nein" gesagt, worauf er ihn mit dem Wort "Motherfucker" betitelt habe (act. 911 f.). Zudem hat er anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Allgemeiner Ermittlungsdienst 1, vom 8. Juni 2018 zugegeben, zum Privatkläger "Motherfucker" gesagt zu haben, nachdem dieser auf seine Frage, ob er ihn kenne, nicht geantwortet habe (act. 983). Schliesslich hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. November 2018 deponiert, er hätte auch verneinen können, dass er den Privatkläger "Motherfucker" genannt habe (act. 991). Selbst wenn es nicht erstellt wäre, dass der Beschuldigte das Wort "Motherfucker" direkt zum Privatkläger gesagt hat, wäre immer noch unbestritten, dass das fragliche Wort im Rahmen des zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger geführten Disputs im Anschluss an die vom Berufungskläger

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Beleidigung empfundene Aufforderung des Privatklägers, ihn zu grüssen, gefallen ist und Letzterer ihm wegen dieser Beschimpfung nachgelaufen ist sowie ihn im Laden deswegen geschlagen hat.

In Bezug auf die Behauptung, der Privatkläger sei vor dem F.____-Shop mit der Absicht auf ihn zugekommen, ihn erneut zu schlagen bzw. dieser habe in kampfbereiter Stellung vor dem Eingang des Ladens auf ihn gewartet, steht für das Kantonsgericht fest, dass der Privatkläger zweifellos vor dem Laden auf den Beschuldigten gewartet hat; demgegenüber bestehen keine Hinweise, dass er ihn tatsächlich einseitig noch einmal tätlich angegangen haben soll. Diesbezüglich hat der Zeuge C.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. März 2018 ausgesagt, sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger seien dort gestanden und hätten kämpfen wollen bzw. seien kampfbereit gewesen (act. 1413). Der Zeuge D.____ hat anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 22. März 2018 deponiert, vor dem Eingang des F.____ sei er dazwischen gegangen, da er gesehen habe, dass die zwei hätten kämpfen wollen wie Boxer. Aber sie hätten dann nicht gekämpft, sondern der Beschuldigte habe das Messer hervorgeholt und zugestochen (act. 1453). Auch der Beschuldigte hat wiederholt bestätigt, dass der Privatkläger lediglich gewartet hat. So hat er anlässlich der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2018 ausgeführt, der Privatkläger sei draussen gewesen und habe wie ein Profiboxer gewartet (act. 385). Er habe Angst gehabt, dass der Privatkläger noch einmal auf ihn zukommen würde, weshalb er das Messer mit der rechten Hand aus der rechten Jackentasche genommen und die Klinge mit der linken Hand aufgeklappt habe (Einvernahme vom 30. Mai 2018, act. 909). Es habe so ausgesehen bzw. er sei davon ausgegangen, dass er ihn noch einmal habe schlagen wollen (Einvernahme vom 30. Mai 2018, act. 913). Bevor er mit dem Messer zugestochen habe, sei der Privatkläger draussen am Warten gewesen (Einvernahme vom 19. November 2018, act. 985). Der Privatkläger sei bereit gewesen zu kämpfen und habe in einer Boxerhaltung dagestanden; er habe Angst gehabt, dass dieser weitermachen würde (Protokoll KG S. 6).

Im Hinblick auf das Argument des Beschuldigten, er habe in Richtung des Armes bzw. der Schulter des Privatklägers zugestochen und diesen nur deshalb im Bereich der linken Schläfe getroffen, weil sich dieser geduckt habe, ist festzustellen, dass der Wahrheitsgehalt und insbesondere die daraus fliessende Folge dieser Behauptung in erster Linie im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Subsumption zu prüfen ist. Bereits an dieser Stelle ist aber festzuhalten,

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass es sich bei der Auseinandersetzung offensichtlich nicht um ein statisches Geschehen gehandelt hat. Abgesehen davon, dass einer tätlichen Begegnung wie der vorliegenden generell eine gewisse Dynamik inhärent ist, hat auch der Beschuldigte unter anderem zu Protokoll gegeben, der Privatkläger sei vor ihm geblieben und habe getänzelt, die Hände wie ein Boxer (Einvernahme vom 11. März 2018, act. 345). Er sei immer noch draussen gewesen und habe die Hände wie ein Boxer oben gehabt. Er habe wie ein Boxer getänzelt (Einvernahme vom 11. März 2018, act. 1375). Er habe gesehen, wie der Privatkläger ständig wie ein Boxer herumgetänzelt sei (Einvernahme vom 30. Mai 2018, act. 909). Es habe so ausgesehen, dass der Privatkläger ihn noch einmal habe schlagen wollen. Er sei sehr aggressiv gewesen und habe herumgetänzelt (Einvernahme vom 30. Mai 2018, act. 913). Er habe den Privatkläger in seiner Hand gehabt. Dieser habe sich vor ihm bewegt, er selber sei am Warten gewesen (Einvernahme vom 19. November 2018, act. 987). Ebenfalls zu konstatieren ist in diesem Kontext zudem, dass es sich beim Messerstich des Beschuldigten nicht um eine Abwehrbewegung gehandelt hat, sondern um eine aktive Führung des Messers gegen den Körper des Privatklägers mit einer nicht unerheblichen Wucht bei der Stichbeibringung, welche annähernd senkrecht zur Körperoberfläche erfolgt ist (Gutachten des IRM vom 26. Mai 2018, act. 1293).

cc) Demnach ist bei der rechtlichen Würdigung von folgendem massgeblichen Sachverhalt auszugehen (vgl. auch die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Urteil E. I.2.2.A S. 4 ff.): Am 9. März 2018, ca. um 19:50 Uhr, hat sich der Beschuldigte in G.____ an der K.____strasse 1 beim Bahnhof SBB zum dortigen lmbisswagen begeben, wo sich zum genannten Zeitpunkt an einem Bistrotisch mehrere Personen aufgehalten haben, darunter der Privatkläger sowie die beiden späteren Zeugen D.____ und C.____. Nachdem der Beschuldigte C.____ mit der Hand begrüsst hatte, hat sich auch der Privatkläger an den Berufungskläger gewendet und diesen mit Handzeichen aufgefordert, sich ihm zu nähern und ihn ebenfalls zu begrüssen. Alsdann ist es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu einem Wortwechsel gekommen, in dessen Verlauf Ersterer Letzteren als "Motherfucker" beschimpft hat. ln der Folge hat sich der Beschuldigte von der Gruppe entfernt und sich in den im Bahnhofsgebäude untergebrachten F.____-Shop begeben. Aufgebracht von der zitierten Beschimpfung ist der Privatkläger ‒ trotz der Versuche von D.____, ihn zurückzuhalten ‒ dem Beschuldigten bis zum Eingangsbereich des Shops hinterhergelaufen. Als der Beschuldigte dies bemerkt hat, hat er sich umgedreht und aus der linken Westentasche ein nicht automatisches, einhändig bedienbares Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,6 Zentimetern und einer Klingenbreite von

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1,6 Zentimetern hervorgeholt und dieses in geschlossenem Zustand in seine rechte Westentasche gesteckt. Daraufhin hat der Privatkläger dem Beschuldigten im Eingangsbereich im Innern des Ladens unvermittelt mit der linken Hand bzw. mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen. Ob es sich dabei um einen relativ heftigen Schlag gehandelt hat, wie dies von der Vorinstanz erkannt worden ist (vgl. E. I.2.2.A.b S. 6), erscheint aufgrund der komplett fehlenden Verletzungsfolgen beim Berufungskläger (Gutachten des IRM vom 3. Mai 2018, act. 1239) zumindest als fraglich, kann aber vorliegend zufolge fehlender Relevanz offengelassen werden. Im Anschluss an diesen Schlag hat wiederum D.____ zu schlichten versucht, indem er zwischen die Streitenden getreten ist und den Beschuldigten von vorne festgehalten hat. Dieser jedoch hat sich losgerissen, vor dem Shop-Eingang das Messer aus der rechten Westentasche geholt, die Klinge aufgeklappt und ohne weitere vorgängige tätliche Auseinandersetzung sowie ohne Vorwarnung einmal mit nicht unerheblicher Wucht auf den dort auf ihn wartenden Privatkläger eingestochen und diesen dabei an der linken Schläfe getroffen. Anschliessend hat sich der Beschuldigte zu Fuss vom Tatort entfernt und ist im Verlaufe des Abends zusammen mit Kollegen zum Feiern in den Ausgang in L.____ gegangen (Protokoll KG S. 7). Am darauffolgenden Tag ist der Beschuldigte schliesslich um ca. 19:00 Uhr verhaftet worden.

dd) Während der Beschuldigte durch den Schlag des Privatklägers keine Verletzungen erlitten hat, ist Letzterer durch den Messerstich potentiell lebensgefährlich verletzt worden. Im Einzelnen steht aus medizinischer Sicht in Bezug auf den Berufungskläger Folgendes fest: Gemäss dem Gutachten des IRM vom 3. Mai 2018 hätten bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Beschuldigten am 10. März 2018 ‒ d.h. einen Tag nach dem inkriminierten Geschehen ‒ keine Verletzungen festgestellt werden können. Hautrötungen, die z.B. nach Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht entstünden, würden sich in der Regel innerhalb weniger Stunden zurückbilden. Demgegenüber seien Haut- und Schleimhautunterblutungen, welche regelmässig nach Faustschlägen beobachtet werden könnten, bis zu ihrer Abheilung meist mehrere Tage sichtbar. Das Fehlen morphologisch fassbarer Verletzungsfolgen einen Tag nach der dokumentierten Gewalteinwirkung schliesse die Entstehung relevanter Verletzungen praktisch aus.

ee) Im Hinblick auf die Verletzungsfolgen auf Seiten des Privatklägers als Resultat der Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Beschuldigten sind in erster Linie der medizinische Bericht des Universitätsspitals Basel, Neurochirurgie, vom 5. April 2018 sowie das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 26. Mai 2018 zu beachten:

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Nach dem Bericht des Universitätsspitals vom 5. April 2018 sei beim Eintritt des Privatklägers auf der Notfallstation eine Stichverletzung durch Haut und Knochen am Kopf temporal links von ca. 1,5 bis 2 Zentimetern festgestellt worden. Das Messer sei entlang der Schädelbasis bis fast an die Arteria cerebri media eingetreten. Perioperativ habe festgestellt werden können, dass die Messerspitze ca. 1 Millimeter von der Arteria cerebri media entfernt eingedrungen sei. Eine Verletzung dieses Gefässes hätte zu einer lebensbedrohlichen, ausgeprägten Blutung mit begleitendem Schlaganfall linkshemisphärisch geführt mit in der Folge schweren neurologischen Defiziten. Glücklicherweise seien beim Betroffenen aber keine tiefen Hirnstrukturen oder Gefässe verletzt worden, weshalb er sich ohne neurologische Defizite erhole; auch seien keine bleibenden Schäden zu erwarten. Trotz der Tatsache, dass die genannte Verletzung generell lebensgefährlich sei, sei der Betroffene zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen. Ohne ärztliche Versorgung wäre hingegen die Infektionsgefahr sehr gross gewesen mit möglicherweise lebensgefährlichen Folgen.

Laut dem Gutachten des IRM vom 26. Mai 2018 sei die Verletzung beim Privatkläger durch das Haut-Weichteil-Gewebe (Kopfschwarte) bis durch den Schädelknochen und die harte Hirnhaut in das Schädelinnere zu verfolgen gewesen, womit definitionsgemäss ein offenes Schädel-Hirn- Trauma vorgelegen habe. In der Gesamtschau sei von einer Stichverletzung zu sprechen, bei der das Tatwerkzeug annähernd senkrecht zur Körperoberfläche geführt worden sei. Die Tatsache, dass der Schädelknochen durchstossen worden sei, spreche zum einen für eine aktive Führung des Messers gegen den Körper und zum anderen für eine nicht unerhebliche Wucht bei der Stichbeibringung. Trotz des stichbedingten offenen Schädel-Hirn-Traumas seien relevante Verletzungen des Hirngewebes, der Hirnkammern oder auch Gefässläsionen nicht festzustellen gewesen. Streng genommen könne damit eine akute Lebensgefahr nicht bejaht werden. Es sei aber unbedingt zu betonen, dass sowohl die Eindringtiefe (Stichkanallänge) wie auch die exakte Lokalisation und damit die entstehenden Verletzungen für den Angreifer, der im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens eine zum Körper hin gerichtete Stichbewegung ausführe, praktisch nicht steuerbar seien. Hinzu komme im konkreten Fall, dass auch Spätkomplikationen auftreten könnten. Hier sei zum einen an sekundäre Hirnschäden im Sinne einer generalisierten Hirnschwellung durch Wassereinlagerungen (Hirnödem) oder Druckerhöhung infolge einer volumenrelevanten Blutung zu denken, die ebenfalls zu vital bedrohlichen oder tödlichen Hirndrucksteigerungen führen könnten. Zum anderen sei bei einem offenen Schädel-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hirn-Trauma das Risiko deutlich erhöht, dass Keime in die Schädelhöhle eintreten und dort zu vital bedrohlichen oder tödlich verlaufenden Entzündungen der Hirnhäute oder des Gehirns führen könnten. Alle diese Komplikationen hätten sich im gegenständlichen Fall nicht realisiert. Eine potentielle Lebensgefahr sei aber aus rechtsmedizinischer Sicht gegeben gewesen.

In Würdigung dieser medizinischen Unterlagen ist im Sinne einer Zusammenfassung zu konstatieren, dass der Privatkläger zwar nicht in tatsächlicher akuter Lebensgefahr gewesen ist und auch keine bleibenden Schäden zu erwarten hat, da keine tiefen Hirnstrukturen oder Gefässe verletzt worden sind, dass aber aufgrund des offenen Schädel-Hirn-Traumas eine potentielle Lebensgefahr bestanden hat und zudem die Messerspitze lediglich rund 1 Millimeter von der Arteria cerebri media entfernt eingedrungen ist, wobei eine Verletzung dieses Gefässes zu einer lebensbedrohlichen, ausgeprägten Blutung mit begleitendem Schlaganfall linkshemisphärisch mit in der Folge schweren neurologischen Defiziten geführt hätte.

4. Tatbestand der (versuchten) vorsätzlichen Tötung

4.1 a) Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen, Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Der Erfolg kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer bewirkt werden. Auf Seiten des subjektiven Tatbestandes erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB.

b) aa) Eventualvorsatz ist praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2) gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3;

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 134 IV 26 E. 3.2.2; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen). Vorsätzlich handelt mithin bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht ‒ soweit der Täter nicht geständig ist ‒ regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser beziehungsweise schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Das Gericht kann vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_33/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3). Der Umstand, dass rückblickend für das Opfer zu keiner Zeit akute Lebensgefahr bestanden hat und die erlittenen Verletzungen nur leicht gewesen sind, schliesst einen Eventualvorsatz bezüglich einer Tötung nicht aus (BGer 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.3; 6B_221/2016 vom 20. Mai 2016 E. 3.1; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER / JASMINE STÖSSEL, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 7 zu Art. 111 StGB, mit Hinweisen).

bb) Eventualdolus ist exemplarisch zu bejahen, wenn der Täter mit einem Messer gezielt auf den Brustbereich des Opfers einsticht (BGer 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10; 6B_527/2010 vom 30. September 2010 E. 4.2; 6B_239/2009 vom 30. Juli 2009 E. 2.4), bei unkontrolliertem Stechen mit einem Messer von sieben Zentimetern Klingenlänge in den Bauch des Opfers während einer dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung (BGer

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6B_991/2015 bzw. 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4), bei Stechen in den Hinterkopf mit einem Taschenmesser von achteinhalb Zentimetern Klingenlänge (BGer 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3), bei einem unkontrollierten Messerstich in den mittleren Unterbauch des Opfers während einer dynamischen Auseinandersetzung (BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 3) sowie bei einem Stich mit einem Küchenmesser in den Oberkörper des Opfers im Rahmen einer Schlägerei (BGer 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2; SCHWARZENEGGER / STÖSSEL, a.a.O., N 1 ff. vor Art. 111 StGB sowie N 4 ff. zu Art. 111 StGB, jeweils mit Hinweisen). Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung mit grosser Wucht unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch bzw. Unterleib eines Menschen sticht und nicht genau steuern kann, wo und wie tief er das Opfer verletzt ‒ womit es letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich getroffen hat ‒ muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung selbst bei einer eher kurzen Messerklinge ist generell als hoch einzustufen. Unter diesen Umständen hat eine Todesfolge im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Täter bewusst gewesen sein muss und damit von seinem Vorsatz erfasst gewesen ist (BGer 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

c) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den taugli-

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt (NIGGLI / MAEDER, a.a.O., N 44 zu Art. 22 StGB).

4.2 a) aa) Gestützt auf den inkriminierten Sachverhalt steht zweifellos fest, dass der Beschuldigte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung ‒ nachdem ihm der Privatkläger als Antwort auf eine durch den Berufungskläger diesem gegenüber geäusserten Beleidigung als "Motherfucker" einen Schlag ins Gesicht verpasst hatte ‒ mit einem sehr scharfen (Einvernahme vom 19. November 2018, act. 985) Messer mit einer Klingenlänge von 8,6 Zentimetern und einer Klingenbreite von 1,6 Zentimetern mit nicht unerheblicher Wucht einmal auf das Opfer eingestochen und diesem dabei ein offenes Schädel-Hirn-Trauma zugefügt hat. Gleichermassen nicht fraglich ist, dass es sich bei der Stichbeibringung nicht um eine Abwehrbewegung zufolge eines neuerlichen tätlichen Angriffs seitens des Opfers gehandelt hat, sondern um einen Überraschungsangriff gegenüber dem vor dem Laden wartenden Privatkläger mit einer aktiven, annähernd senkrecht zur Körperoberfläche erfolgten Führung des Messers. Ferner ist es erstellt, dass es sich bei der Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger insofern um ein dynamisches Geschehen gehandelt hat, als Letzterer beim Warten auf den Berufungskläger herumgetänzelt ist.

bb) Wie bereits das Bundesgericht festgehalten hat (vgl. BGer 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10), bedarf es keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust oder Bauch eines Menschen dessen Tod zur Folge haben können. Dieses Fazit gilt selbstredend umso mehr für Messerstiche in den Kopf eines Menschen. Diese generelle Erkenntnis ist ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, nachdem auch im Gutachten des IRM vom 26. Mai 2018 festgehalten wird, dass ‒ abgesehen von den in concreto möglicherweise auftretenden Spätkomplikationen ‒ sowohl die Eindringtiefe (Stichkanallänge) wie auch die exakte Lokalisation und damit die entstehenden Verletzungen für den Angreifer, der im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens eine zum Körper hin gerichtete Stichbewegung ausführe, praktisch nicht steuerbar seien. Offensichtlich ist es denn ausschliesslich dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer keine gravierenden oder gar letalen Verletzungen (wie beispielsweise Verletzungen des Hirngewebes, der Hirnkammern oder Gefässläsionen) erlitten

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Wäre nämlich die Messerspitze lediglich rund 1 Millimeter versetzt in den Schädel eingedrungen, wäre die Arteria cerebri media betroffen gewesen, wobei eine Verletzung dieses Gefässes zu einer lebensbedrohlichen, ausgeprägten Blutung mit begleitendem Schlaganfall linkshemisphärisch mit in der Folge schweren neurologischen Defiziten geführt hätte. Ob der Privatkläger vor der fraglichen, unvermittelten Attacke des Beschuldigten das Messer gesehen hat, ist im Übrigen in casu nicht von Bedeutung, da fraglos feststeht, dass er durch den Stich überrascht worden ist und keine Abwehrchancen gehabt hat.

cc) Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe den Privatkläger lediglich an der Schulter treffen wollen und der Stich in den Kopf sei bloss deshalb erfolgt, weil sich das Opfer unerwarteterweise geduckt habe, ist festzustellen, dass es sich hierbei offenbar um eine durch keine objektivierbaren Indizien belegte Schutzbehauptung handelt. Selbst wenn aber tatsächlich davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung nicht mit Abwehr- oder Ausweichmanövern seines Kontrahenten rechnen müsste, würde das angeblich unerwartete Wegducken nur in aller Deutlichkeit aufzeigen, dass der Beschuldigte aufgrund des dynamischen Tatgeschehens den Messerstich weder in Bezug auf dessen Lokalisierung noch im Hinblick auf die Eindringtiefe hat kontrollieren und infolgedessen ganz offensichtlich das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren können. Dies wiederum ist aber nach der vorstehend zitierten Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGer 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3) ein klarer Hinweis darauf, dass dem Beschuldigten die mögliche Todesfolge des Opfers bewusst und damit von seinem Vorsatz erfasst gewesen sein muss.

dd) Gestützt auf diese Erwägungen steht fest, dass der Beschuldigte unter den vorliegenden Umständen zweifellos damit hat rechnen müssen, dass das Opfer durch den von ihm zugefügten Messerstich in den Kopf hätte sterben können. Für das Kantonsgericht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Todesfolge des Privatklägers in Kauf genommen hat, womit der Eventualvorsatz hinsichtlich des Anklagepunktes der vorsätzlichen Tötung ohne Weiteres zu bejahen ist. Nachdem sodann die übrigen Tatbestandselemente ebenso wenig zu Diskussionen Anlass geben wie die Tatsache, dass der Taterfolg offensichtlich und ohne Zutun des Beschuldigten ausgeblieben ist, sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand im Hinblick auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt.

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) aa) Bezüglich der vom Beschuldigten geltend gemachten Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ist Folgendes festzuhalten: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Notwehr erfasst nur, was zur Abwehr des Angriffs notwendig ist. Geht der Täter über das notwendige Mass hinaus, handelt er nicht mehr in Abwehr des Angriffs, weshalb sein Handeln auch nicht mehr rechtmässig ist und Art. 15 StGB nicht greift. Diese sogenannten Notwehrexzesse stellen keine Notwehr dar, sind also nicht rechtmässig, werden aber entschuldigend berücksichtigt. Ob eine Notwehrsituation bestanden hat, wird ex post bestimmt. Der Angriff muss unmittelbar sein, was bedeutet, dass er bereits begonnen hat und noch andauert. Der Angegriffene braucht nicht auf eine Verletzung zu warten, sondern darf sich bereits wehren, wenn der Angriff unmittelbar droht. Von der Notwehr nicht gedeckt sind Abwehrhandlungen, bevor der Angriff unmittelbar droht, sowie nachdem er beendet worden ist. Derartige Fälle sind entsprechend nicht als Notwehrexzess zu behandeln, da keine Notwehrsituation besteht. Umstritten ist, was gelten soll, wenn der Täter mit einer Provokation den unrechtmässigen Angriff ausgelöst hat (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 7 ff. zu Art. 15 StGB). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann sich der Angegriffene nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen (BGer 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 3.1.2).

Nach der Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGE 136 IV 49 E. 3.2 f.; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3) muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befunden hat. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein.

Das Gesetz regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt nicht auch den qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht (BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1). Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich gewesen ist, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3).

Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat (6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3). Überschreitet der vermeintlich einen Angriff Abwehrende die Grenzen der zulässigen Notwehr, handelt es sich um einen Putativnotwehrexzess (NIGGLI / GÖHLICH, a.a.O., N 44 zu Art. 15 StGB).

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht bb) Im vorliegenden Fall macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden, nachdem der Privatkläger die Ursache für die Auseinandersetzung gesetzt habe, und der rechtswidrige Angriff habe auch nach dem Schlag angedauert, indem der Privatkläger vor dem Ausgang in kampfbereiter Stellung gewartet habe, wodurch er habe davon ausgehen müssen, dass der Privatkläger weitere Male zuschlagen werde und ihm erhebliche Verletzungen drohten. Soweit das Gericht jedoch der Auffassung sein sollte, dass objektiv keine Notwehrsituation vorgelegen hätte, wäre festzustellen, dass der Berufungskläger zumindest subjektiv von einer solchen habe ausgehen dürfen, da er Angst vor dem Privatkläger gehabt und sich habe verteidigen müssen. Schliesslich bliebe, selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass die Abwehr unverhältnismässig gewesen wäre, Art. 16 StGB anwendbar, weil er sich nach dem Faustschlag in einer Aufregung über den Angriff und das Fortbestehen desselben befunden habe.

Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass in casu nach Überzeugung des Kantonsgerichts ohne Zweifel weder rechtfertigende (Art. 15 StGB) noch schuldausschliessende (Art. 16 StGB) Gründe vorliegen. Im Einzelnen ist zu konstatieren, dass nicht der Privatkläger, sondern der Beschuldigte mit der Beschimpfung "Motherfucker" die nachfolgende Auseinandersetzung initiiert hat. Seine Behauptung, wonach der Privatkläger ihn mit der Aufforderung zum Grüssen zuerst provoziert habe, ist nicht belegt und wäre darüber hinaus auch kein nachvollziehbarer Grund für die folgende Eskalation. Falsch ist sodann, dass der Schlag ins Gesicht des Beschuldigten seitens des Privatklägers ursächlich gewesen sein soll für die Auseinandersetzung. Der betreffende Schlag ist vielmehr die Reaktion des Privatklägers auf die durch den Beschuldigten erfolgte Beleidigung gewesen. Damit ist bereits fraglich, ob sich der Beschuldigte überhaupt noch auf das Notwehrrecht berufen kann, zumal aufgrund der gesamten Umstände der Verdacht naheliegt, dass er die Konfrontation absichtlich provoziert hat, um dem Privatkläger eine Lektion zu erteilen, weil er sich von diesem seiner Meinung nach herablassend behandelt gefühlt hat (vgl. Gutachten von Dr. med. H.____ vom 27. Juli 2018, act. 211); ansonsten er im Übrigen auch keine Veranlassung gehabt hätte, bereits vor dem Schlag des Privatklägers den nachfolgenden Einsatz des Messers durch den Wechsel von der linken in die rechte Jackentasche vorzubereiten.

Aber auch wenn allein durch die verbale Provokation des Beschuldigten diesem noch nicht das Recht abgesprochen werden sollte, sich gegen einen körperlichen Angriff zur Wehr zu setzen,

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist festzustellen, dass objektiv betrachtet keine Notwehrsituation bestanden hat. Entscheidend ist hierbei, dass nach dem einzelnen Schlag ins Gesicht des Beschuldigten ohne jegliche Verletzungsfolge im Eingangsbereich des F.____-Shops kein gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Angriff seitens des Privatklägers gedroht hat. Vielmehr hat sich dieser nach draussen begeben und vor dem Laden auf den Beschuldigten gewartet. Der Beschuldigte wiederum hat sich von D.____, welcher den Streit hat schlichten wollen und zu diesem Zweck den Berufungskläger im Inneren des Ladens festgehalten hat, losgerissen, ist trotz bestehender, mühelos erkennbarer Handlungsalternativen aktiv auf den wartenden Privatkläger zugegangen und hat diesem unvermittelt und ohne Vorwarnung in den Kopf gestochen. Sollte der Beschuldigte tatsächlich Angst vor dem ihm körperlich unterlegenen Privatkläger gehabt haben, wäre nicht einsichtig, weshalb er den Shop nicht durch den unbestrittenermassen vorhandenen zweiten Eingang verlassen oder die allenfalls noch andauernde Konfrontationssituation durch den bereits involvierten D.____ beruhigen lassen hat.

Das Kantonsgericht ist überzeugt davon, dass der Beschuldigte denn auch subjektiv keine Veranlassung gehabt hat, sich ernsthaft bedroht zu fühlen. Diesem ist es nicht darum gegangen, sich aus Angst vor dem Privatkläger physisch zu wehren, wie in der Berufung behauptet wird. Das Motiv für den Messerstich ist nicht der Wille gewesen, die körperliche Integrität zu verteidigen; vielmehr ist es dem Beschuldigten um Vergeltung gegangen und das Bestreben, seinen Ruf auf der Strasse zu wahren. Dies hat er eindrücklich anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. November 2018 dargelegt, bei welcher er Folgendes deponiert hat: "Er ist mir hinterher. Und die ganzen Leute draussen haben das gesehen. Was wäre aus meinem Ruf geworden? Die Leute würden denken, ich kann mich nicht verteidigen. (…). Auf der Strasse muss man einen guten Ruf haben. Z.B. dass die Leute sagen, lege Dich nicht mit ihm an, es ist besser, weil er sich nicht alles gefallen lässt" (auf die Frage, warum er, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, sich einer weiteren Konfrontation zu entziehen, sich z.B. nicht in den Shop zurückgezogen habe; act. 989). "Ich hatte Angst, ich war böse. Es war eine Auseinandersetzung. (…)" (auf die Frage, weshalb er gleich zugestochen habe; act. 989). "Es waren Leute dort, die gesehen haben, was passiert ist. Wenn ich es einfach zugelassen hätte, dass A.____ mich schlägt, dann hätten diese Leute mir immer wieder Probleme bereitet. (…)" (auf die Frage, ob es noch Bemerkungen zur Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gebe; act. 991). Auch die psychiatrische Sachverständige Dr. med. H.____ hat in ihrem Gutachten vom 27. Juli 2018 (act. 159 ff.) in diesem Zusammenhang festgehalten, die Beschreibungen

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschuldigten zu seinem Erleben liessen daran denken, dass sein gewalttätiges Verhalten zum Tatzeitpunkt durch den Wunsch motiviert gewesen sei, seinen "Status/Selbstwert" bzw. seine "Ehre" zu sichern. Sein gewalttätiges Verhalten sei sicherlich auch durch Gefühle von Ärger motiviert gewesen (act. 211).

Nachdem ohne Frage keine Notwehrsituation bestanden hat, erübrigt es sich, zu prüfen, ob allenfalls ein Notwehrexzess vorliegen könnte. Infolgedessen ist nur am Rande zu bemerken, dass es als völlig unverhältnismässig zu bezeichnen wäre, nach einem einzelnen Schlag ins Gesicht ohne jegliche Verletzungsfolge (zumal nach vorausgegangener eigener verbaler Provokation) mit einem scharfen Messer im Bereich des Oberkörpers mit Wucht zuzustechen. Bezüglich einer allfälligen Putativnotwehrsituation, d.h. der irrtümlichen Annahme, die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr seien erfüllt, ist festzustellen, dass der Beschuldigte nicht ansatzweise plausibel machen kann, worin der hierfür vorausgesetzte Sachverhaltsirrtum bestanden haben soll. Ganz im Gegenteil hat er exemplarisch anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. November 2018 diesbezüglich zu Protokoll gegeben: "Nein, ich hatte ihn in meiner Hand. Er war wie ein kleines Baby. Ich hätte ihn zwei- oder dreimal mit dem Messer stechen können. Ich hätte damals alles mit ihm machen können. (…)" (auf den Vorhalt, er habe durch den Messerstich in den Kopf dem Privatkläger eine tödliche Verletzung zufügen wollen; act. 985).

Nachdem also sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand im Hinblick auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt sind und weder rechtfertigende noch schuldausschliessende Gründe vorliegen, ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.

5. Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

5.1 Der Beschuldigte macht unter diesem Titel in seiner Berufung geltend, dass er (lediglich) nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, nicht aber gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. g BetmG schuldig zu sprechen sei. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Gleichermassen wird gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Schliesslich wird nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ebenso bestraft, wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten nach Art. 19 Abs. 1 lit. d (Kauf und Besitz) sowie lit. g (Anstaltentreffen zum Verkauf) BetmG schuldig erklärt und gleichzeitig festgestellt, dass der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG nicht erfüllt sei. Gestützt auf diese Feststellungen ist weder der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (zufolge Freispruchs durch das Strafgericht und mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft) noch derjenige von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (zufolge erstinstanzlicher Verurteilung und mangels Anfechtung durch den Beschuldigten) zu prüfen. Gegenstand des Berufungsverfahrens kann damit diesbezüglich nur sein, ob neben dem unbestrittenen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG auch die Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfüllt ist. In casu steht mithin die konkrete Frage im Zentrum, ob der Beschuldigte Anstalten getroffen hat zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln (nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG).

5.2.1 (…).

5.2.2 (…).

5.3.1 Der Tatbestand des Anstaltentreffens erfasst sowohl den Versuch wie auch darüber hinaus gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen vor der Stufe des Versuchs. Die Bestimmung erlaubt die Bestrafung eines Delikts gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG, soweit dieses tatbestandsmässig nicht erfüllt ist. Anstalten trifft nur, wer nach seinem Plan eine Straftat nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG selber als Täter oder Mittäter verüben will. Allein der Entschluss, eine Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG zu begehen, ist nicht strafbar. Blosse Absichten und Pläne erfüllen den Tatbestand des Anstaltentreffens noch nicht. Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sind nur gegeben, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert, wobei dieser kein endgültiger zu sein braucht. Erkundigt sich der Täter beispielsweise nach Bezugsquellen, nimmt er Kontakt mit dem Drogenmilieu auf und bespricht gar Drogenart, Menge, Qualität und Preis, so erfüllt jede dieser mit der Absicht eines späteren Drogenverkaufs begangenen Handlungen den Tatbestand des Anstaltentreffens (THOMAS FINGERHUTH / STEPHAN SCHLEGEL / OLIVER JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz,

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Auflage, Zürich 2016, N 97 ff. zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen; BGer 6B_273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.3).

5.3.2 Im vorliegenden Fall steht gestützt auf die Akten fest, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei, Verkehrsaufsicht 1, vom 9. Februar 2018 (act. 1673 ff.) auf die Frage, ob die bei ihm anlässlich einer Kontrolle am 8. Februar 2018 um ca. 22:30 Uhr in G.____ aufgefundene Menge von 100 Gramm Marihuana nur für ihn gedacht gewesen sei, Folgendes deponiert hat: "Hauptsächlich schon, aber einen Teil wollte ich auch weiterverkaufen. Also ich hätte selber mehr als die Hälfte für mich behalten." Auf diese Aussage angesprochen, hat der Beschuldigte ferner dargelegt: "Da ich mit den meisten Leuten, welche mir Marihuana geben, Streit habe, habe ich mir gedacht, dass ich eine grössere Menge kaufe. Dann habe ich genug für mich und ich kann vielleicht auch noch etwas verkaufen, dass ich wieder Geld habe für neue Betäubungsmittel." Des Weiteren hat er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ausgeführt, seinen Drogenkonsum habe er finanziert, indem er für andere Leute Drogen organisiert habe; er habe aber keinen Drogenhandel betrieben. Es gebe Leute, die Drogen nähmen, aber keine Zeit hätten, sie selber zu besorgen. Die würden ihn anrufen, und er würde dann schauen, ob er für sie etwas auftreiben könne (Protokoll KG S. 4). Die fragliche Menge von 100 Gramm Marihuana habe er für sich selbst brauchen wollen. Einen Teil hätte er vielleicht weiterverkauft, damit er wieder Geld für neue Drogen gehabt hätte (Protokoll KG S. 8). Aus den gesamten Umständen ergibt sich für das Kantonsgericht, dass es sich bei diesen Aussagen nicht bloss um eine vage Bekundung der Absicht, einen Teil des Marihuanas verkaufen zu wollen, gehandelt hat; vielmehr geht es dabei um das vom Beschuldigten bewusst betriebene Geschäftsmodell bzw. dessen Finanzierungsstrategie. Da dieser als Asylant lediglich CHF 56.-- pro Woche bzw. CHF 8.-- Nothilfe pro Tag erhalten (act. 1681) und über keine weiteren legalen Einkünfte verfügt hat, ist es ihm gar nicht anders möglich gewesen, seinen eigenen beträchtlichen Betäubungsmittelkonsum von rund 5 Gramm Marihuana pro Tag (plus zwei- bis dreimal Kokain pro Woche, act. 1677) zu finanzieren, als entweder durch seine Vermittlungsdienste oder dann eben durch den Weiterverkauf eines Teils der von ihm im grossen Umfang erworbenen Drogen. In diesem Zusammenhang ist denn auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Handlungen in concreto erforderlich gewesen sein sollten, um den Tatbestand des Anstaltentreffens zu bejahen. Indem der Beschuldigte die fraglichen 100 Gramm Marihuana erworben hat, mit der Absicht, einen Teil hiervor zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuveräussern, hat er bereits mit dem Erwerb den Tatbestand des Anstaltentreffens zum Verkauf erfüllt. Der nächste

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht denkbare Schritt wäre nur noch der tatsächliche Verkauf des Marihuanas und damit die Erfüllung von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG gewesen.

Daraus folgt, dass der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils zusätzlich zu der von ihm anerkannten Verurteilung nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG auch in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen ist.

6. Strafzumessung

6.1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

6.1.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschul-

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht dens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; vgl. auch BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).

6.1.3 Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinweisen). Das Bundesgericht (vgl. zum Ganzen BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2) hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und E. 3.5.4). Weiter bekräftigt das Bundesgericht die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4, E. 4.1 und E. 4.3). Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht im Urteil 6B_483/2016 grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3), so wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).

6.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung beantragt der Beschuldigte, ausgehend von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG als schwerstem Delikt und einer Einsatzstrafe hierfür von 80 Tagessätzen, wobei sich die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Mehrheit der Delikte straferhöhend auswirkten, eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen und eine Busse von CHF 300.-- für den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln. Eventualiter sei von einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand als schwerstem Delikt auszugehen, hierfür eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als Einsatzstrafe einzusetzen, diese auf Grund des Notwehrexzesses um einen Drittel zu mildern und hiernach zufolge der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht und das Waffengesetz wieder auf 180 Tagessätze zu erhöhen (plus Busse von CHF 300.-- für den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln). Nachdem der Beschuldigte allerdings mit vorliegendem Urteil wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig erklärt wird, ist von vornherein klar, dass seinem Begehren nicht gefolgt werden kann. Im Gegensatz zum Beschuldigten fordert die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafmasses auf siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe, ausgehend von einer Strafe von sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe für das Hauptdelikt, von einem halben Jahr Freiheitsstrafe für die Nebendelikte plus angemessener Strafschärfung für die zahlreichen Vorstrafen. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 2. September 2019 und den vorliegenden Entscheid der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig zu sprechen. Nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB liegt dabei der ordentliche Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB kann sodann der Versuch milder bestraft werden.

6.2.2 aa) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen – ausgehend von der abstrakten Strafandrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu weist der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung offensichtlich die höchste Strafdrohung aus, weshalb dieses Delikt die schwerste Straftat darstellt.

bb) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten erheblich verschuldenserhöhend zu würdigen, dass der Be-

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigte aus nichtigem Anlass – nämlich beim Bestreben, seinen Ruf auf der Strasse zu wahren, nachdem er vorgängig die Auseinandersetzung mit der Beschimpfung seines Kontrahenten als "Motherfucker" initiiert und hierfür einen Schlag ins Gesicht ohne jegliche Verletzungsfolge erhalten hatte – das Leben eines Menschen extrem gefährdet und dessen Tod in Kauf genommen hat, indem er dem Privatkläger mit dem Stich eines sehr scharfen Messers in den Kopf ein offenes Schädel-Hirn-Trauma zugefügt hat. Obgleich der Privatkläger im Ergebnis zwar nicht in tatsächlicher akuter Lebensgefahr gewesen ist und auch keine bleibenden Schäden zu erwarten hat, nachdem keine tiefen Hirnstrukturen oder Gefässe verletzt worden sind, ist festzustellen, dass immerhin eine potentielle Lebensgefahr bestanden hat. Selbst wenn man den Messerstich als eine infolge der physischen Attacke des Privatklägers von Angst mitgeprägte Reaktion anerkennen würde, müssten der Angriff mit dem Messer als komplett unverhältnismässig und das Verhalten des Beschuldigten als egoistisch und über alle Massen rücksichtslos qualifiziert werden. Dies deutet auf eine massive Geringschätzung menschlichen Lebens durch den Berufungskläger hin. Der Beschuldigte hätte mehrere reale Möglichkeiten gehabt, dem Konflikt aus dem Weg zu gehen. Stattdessen hat er es aber offenbar darauf angelegt, dem Privatkläger vor den Augen der Anwesenden eine Lektion zu erteilen, was eine gesteigerte Kaltblütigkeit manifestiert. Obwohl es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB bloss um eine sogenannte "Kann- Bestimmung" handelt, ist auf der anderen Seite praxisgemäss zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass kein Taterfolg eingetreten und es insofern lediglich beim Versuch geblieben ist, wenngleich in casu der Beschuldigte hierfür nicht viel beigetragen hat. So ist es denn offensichtlich ausschliesslich dem Zufall oder grossem Glück zu verdanken, dass das Opfer keine gravierenden oder gar letalen Verletzungen (wie beispielsweise Verletzungen des Hirngewebes, der Hirnkammern oder Gefässläsionen) erlitten hat. Wäre nämlich die Messerspitze lediglich rund 1 Millimeter versetzt in den Schädel eingedrungen, so wäre die Arteria cerebri media betroffen gewesen, wobei eine Verletzung dieses Gefässes zu einer lebensbedrohlichen, ausgeprägten Blutung mit begleitendem Schlaganfall linkshemisphärisch mit in der Folge schweren neurologischen Defiziten geführt hätte. Für den Beschuldigten spricht sodann, dass sich seine kriminelle Energie in diesem Zusammenhang auf die Ausführung eines einzelnen Messerstichs beschränkt hat. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass ihm hinsichtlich des inkriminierten Tatbestandes keine direktvorsätzliche Willensrichtung angelastet werden kann. So hat sein Ziel nicht in der Tötung des Privatklägers, sondern darin bestanden, diesen für die seiner Meinung nach herablassende Verhaltensweise im Rahmen der Begrüssung zu bestrafen und Vergeltung für den Schlag ins Gesicht in Anwesen-

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht heit anderer Personen zu üben; allerdings hat er den Tod des Privatklägers zweifellos in Kauf genommen.

cc) In Würdigung aller im vorliegenden sowie im erstinstanzlichen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Tatverschulden in Bezug auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung als mittelschwer im unteren Bereich. Dies hätte in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend eine hypothetische Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt im Bereich von acht Jahren zu verhängen wäre. Unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach es in concreto lediglich beim Versuch geblieben ist, sowie des Umstandes, dass dem Beschuldigten nur eine eventualvorsätzliche Tatbegehung anzulasten ist, ist diese an und für sich angemessene Strafe um insgesamt zwei Jahre zu reduzieren, woraus im Sinne eines Zwischenergebnisses eine Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe resultiert.

6.2.3 aa) In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese Einsatzstrafe von sechs Jahren unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sowohl für den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 (lit. d und lit. g) BetmG als auch für denjenigen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 (lit. a) WG die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten und des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist. Hiervon ausgenommen ist natürlich die Verurteilung wegen mehrfachen unbefugten vorsätzlichen Konsums von Betäubungsmitteln im Zeitraum zwischen September 2016 und März 2018, welche nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine Übertretung darstellt und zwingend mit einer Busse zu sanktionieren ist, wobei in diesem Zusammenhang mangels Anfechtung ohne Weiteres die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 300.-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) bestätigt werden kann.

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht

bb) Im Hinblick auf den Anklagepunkt der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschuldigte am 29. Januar 2018 in M.____ in seiner Jackentasche unerlaubterweise einen Schlagring mit einer integrierten, einhändig bedienbaren bzw. automatisch aufklappbaren Klinge von 9,5 Zentimetern Länge und 2,5 Zentimetern Breite mit sich geführt hat und sodann am 10. März 2018 in G.____ unerlaubterweise im Besitz eines Nunchaku gewesen ist. Dabei steht ausser Frage, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich gehandelt hat. Bezüglich des Vorwurfs der Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche rechtlich als Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g BetmG zu qualifizieren ist, ist unstrittig, dass der Beschuldigte am 8. Februar 2018 in G.____ angehalten worden ist und dabei unbefugterweise rund 100 Gramm Marihuana in seinem Besitz gehabt hat, welches er zuvor in J.____ erworben hatte und von dem er einen Teil an Drittpersonen hätte veräussern wollen. Auch hier ist die direktvorsätzliche Begehungsweise nicht fraglich. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass zumindest der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz teilweise inhaltlich mit demjenigen der versuchten vorsätzlichen Tötung verknüpft ist und diesem gegenüber sodann die beiden fraglichen Tatbestände nur von untergeordneter Bedeutung sind, weshalb sich unter dem Titel der Asperation lediglich eine leichte Straferhöhung im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe rechtfertigt.

6.2.4 aa) Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu in erster Linie im Hinblick auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung massgebend sind, anzupassen. In Bezug auf die massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ist unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. II.3.3 S. 29 ff.) zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in N.____ im Kreise seiner Familie in ordentlichen Verhältnissen aufgewachsen ist und dort die Schule bis zur 12. Klasse besucht und anschliessend seinem Vater im Familienrestaurant ausgeholfen hat. Angeblich aufgrund politischer Schwierigkeiten ist er am 18. Oktober 2012 in die Schweiz eingereist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Dezember 2015 erkannt, dass das Asylgesuch des Beschuldigten abgelehnt und dieser aus der Schweiz weggewiesen wird; dies mit Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 4. Februar 2015. Ungeachtet dieses Urteils ist der Beschuldigte in der Folge in der Schweiz verblieben. Hier in der Schweiz hat der Berufungskläger

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht offenbar eine rund dreijährige Tochter, welche er aber bis anhin noch nie gesehen hat und zu deren Mutter er keinen Kontakt pflegt. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. HANS WIPRÄCHTIGER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 150 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen), ist nicht zu erkennen. Einer Erwerbstätigkeit geht der Beschuldigte nicht nach, als finanzielle Unterstützung erhält er eine Nothilfe von CHF 56.-- pro Woche bzw. CHF 8.-- pro Tag. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 22. Februar 2019 (act. 103 ff.) existieren acht Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von CHF 9'122.75 sowie sechs Verlustscheine im Umfang von CHF 7'740.25. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine Dokumente vor, welche Anlass zu Bemerkungen geben würden. Ernsthafte Einsicht oder Reue werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten.

bb) Eindeutig negativ ins Gewicht fällt hingegen, dass der Beschuldigte innerhalb der kurzen Zeit von nicht einmal vier Jahren mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist (darunter mehrere unbedingte Freiheitsstrafen), was einen qualifizierten Eindruck der Unbelehrbarkeit sowie eine ausgeprägte Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung offenbart. Im Einzelnen sind folgende Vorstrafen aktenkundig: - Eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 20.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.-- wegen mehrfacher Missachtung der Einoder Ausgrenzung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen; verhängt mittels Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. März 2014. Der bedingte Vollzug ist am 31. August 2015 durch den Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen widerrufen worden. - Eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen sowie eine Busse von CHF 300.-- wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; dies gemäss Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. März 2015. - Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.-- wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchter Nötigung sowie Sachentziehung; dies gemäss Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. April 2015. - Eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und zehn Tagen (unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft von 183 Tagen) sowie eine Busse von CHF 250.-- wegen mehrfacher Gewalt und

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht Drohung gegen Behörden und Beamte, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; dies gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 31. August 2015. - Eine Freiheitsstrafe von acht Monaten (unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft von neun Tagen) sowie eine Busse von CHF 300.-- wegen Angriffs, Diebstahls, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; wiederum gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen, dieses Mal vom 16. November 2015. - Eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen Sachbeschädigung sowie Sachbeschädigung mit einem grossen Schaden; dies gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juli 2017. Ebenfalls zu seinen Ungunsten zu gewichten ist das Nachtatverhalten, indem er, unmittelbar nachdem er beinahe einen Menschen getötet hätte, mit seinen Kollegen in den Ausgang zum Feiern gegangen ist. Insgesamt sind somit die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren gestützt auf diese Darlegungen in ihrer Gesamtheit als klar negativ zu werten, weshalb sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine weitere Erhöhung der tatbezogenen Einsatzstrafe um sechs Monate aufdrängt.

cc) Im Ergebnis ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von sechs Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs steht nach Art. 51 StGB hingegen nichts im Wege. Hinzu kommt die bereits erstinstanzlich festgelegte und nicht angefochtene Busse in der Höhe von CHF 300.-- (inklusive Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) für den mehrfachen unbefugten vorsätzlichen Konsum von Betäubungsmitteln.

dd) Demzufolge ist in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils B.____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären und – unter Anrechnung der vom 8. Februar 2018 (22:30 Uhr) bis zum 9. Februar 2018 (11:05 Uhr) und vom 10. März 2018 bis zum 10. Juni 2018 ausgestandenen

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 11. Juni 2018 bis zum 19. August 2020 von insgesamt 894 Tagen – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.-- (wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen tritt) zu verurteilen.

7. Landesverweisung / Eintrag ins SIS Schengen-System

In Bezug auf die in Anwendung von Art. 66a StGB erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von zwölf Jahren sowie die nach Art. 20 der N-SIS-Verordnung verfügte Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist zu konstatieren, dass zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsbegründung vom 17. Februar 2020 beantragt worden ist, es sei das angefochtene Urteil hinsichtlich der diesbezüglichen Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben, danach aber weder in den Erwägungen der Berufungsbegründung noch in den Ausführungen im Rahmen des Plädoyers vor dem Kantonsgericht eine irgendwie geartete entsprechende Substantiierung dieses Begehrens erfolgt ist. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang besteht angesichts der zu bestätigenden Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und der Erhöhung des Strafmasses auf sechs Jahre und sieben Monate Freiheitsstrafe selbstredend keine Veranlassung, das angefochtene Urteil in diesem Punkt abzuändern. Nur am Rande ist diesbezüglich anzumerken, dass bereits das Bundesverwaltungsgericht den Beschuldigten mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Dezember 2015 aus der Schweiz weggewiesen hat.

8. Zivilforderungen

8.1.1 In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Nach Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die Zivilklage wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz

Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Nach Praxis und herrschender Lehre soll das Strafgericht, wenn immer möglich, selbst und zusammen mit dem Strafurteil über die Zivilklage befinden. Genugtuungsansprüche können und sollen in der Regel sofort entschieden werden (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 und N 45 zu Art. 126 StPO, mit Hinweisen). Die materielle Beurteilung der Adhäsionsklage ist, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Abs. 2 bis 4, zwingend und muss vollständig sein (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1174 Ziff. 2.3.3.4; BGer 6B_604/2012 und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.2.2, mit Hinweisen); sie steht nicht im Ermessen des Gerichts (BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4).

8.1.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2) kann gemäss Art. 47 OR der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGer 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; vgl. zur Bemessung der Genugtuungssumme auch WILLI FISCHER, in: Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, Zürich / St. Gallen 2016, N 48 ff. zu Art. 47 OR, mit Hinweisen; ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, 4. Auflage, Bern 2013, N 62 ff. zu Art. 47 OR, mit Hinweisen; CHRISTIAN JAEGGI, Die aktuellen Entwicklungen im Genugtuungsrecht, plädoyer 3/14, S. 28 ff., mit Hinweisen).

8.2.1 (…).

Seite 38 http://www.bl.ch/kantonsgericht

8.2.2 (…).

8.2.3 (…).

8.2.4 In casu ist das primäre Argument des Beschuldigten, wonach er in Notwehr gehandelt habe und deshalb der Eingriff nicht rechtswidrig gewesen sei und er folglich keine Genugtuung schulde, unter Berücksichtigung der vorgängigen Darlegungen zur versuchten vorsätzlichen Tötung (s. oben E. 4.2) von vornherein nicht stichhaltig. Vielmehr sind bei vorliegendem Verfahrensausgang gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum Tatbestand von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowohl eine widerrechtliche (und schuldhafte) Handlung seitens des Beschuldigten wie auch ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Erfolgsei

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