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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.07.2015 460 2015 55 (460 15 55)

14. Juli 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,357 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Juli 2015 (460 15 55) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln / Strafzumessung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand Qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2015)

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2015 wurde A.____ der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren; dies in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB. Des Weiteren wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4'963.-- auferlegt. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 1'191.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2015 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, mit Schreiben vom 30. Januar 2015 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 27. März 2015 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge: Das erstinstanzliche Urteil werde nur hinsichtlich der Strafzumessung angefochten (Ziff. 1). Es sei Ziffer 1 des angefochtenen Urteils dahingehend zu ändern, dass der Beschuldigte der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.-- (im Fall der Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen) zu verurteilen sei; dies in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB (Ziff. 2). Ausserdem sei gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren anzuordnen (Ziff. 3). Aufgrund der umfassenden Begründung der Berufungserklärung verzichtete in der Folge die Staatsanwaltschaft auf eine ergänzende Berufungsbegründung.

C. Mit Stellungnahme vom 20. April 2015 verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung sowie auf einen Antrag auf Nichteintreten und begehrte darüber hinaus Folgendes: Es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen (Ziff. 1), es sei ihm eine Frist zur Berufungsantwort einzuräumen (Ziff. 2), und es sei ihm auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 3). In seiner Berufungsantwort vom 1. Juni 2015 stellte der Beschuldigte sodann folgende Rechtsbegehren: Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1), womit das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen sei (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 3).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. April 2015 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet, und es wurde dem Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Simon Berger bewilligt.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist nachfolgend ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.

1.2 Aufgrund der Tatsache, dass lediglich die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen hat und dieses ausdrücklich nur gegen die Strafzumessung richtet, ist auch nur dieser strittige Punkt Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen ist damit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO namentlich die Verurteilung wegen qualifizierter grober Verletzung von Verkehrsregeln.

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen aus, sie sei für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich, womit es ihr

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht obliege, darauf zu achten, dass für gleichartige Delikte vergleichbare Sanktionen ausgesprochen würden. In casu habe die Vorinstanz eine Sanktion ausgesprochen, welche der gesetzlichen Minimalstrafe entspreche. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft müsse jedoch diese Minimalstrafe aufgrund des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung erhöht werden, da mit der Zunahme der Geschwindigkeitsüberschreitung auch das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten stark ansteige. Der Beschuldigte sei mit einer relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung von 64 km/h gefahren, wodurch er den Schwellenwert zur qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung um 14 km/h überschritten habe, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Würde man die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht einbeziehen, müssten sämtliche vorstrafenlose Beschuldigte lediglich mit der Mindeststrafe sanktioniert werden, was nicht dem Ansinnen des Gesetzgebers entspreche und zu einem Bruch der Strafzumessungspraxis bei tieferen Geschwindigkeitsüberschreitungen führe. In Anbetracht des unbescholtenen Leumunds des Beschuldigten und der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sei vorliegend eine Sanktion von 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Des Weiteren sei das Aussprechen einer Verbindungsbusse in casu gesetzlich zwar nicht zwingend vorgeschrieben, es erscheine aber stossend, dass der Beschuldigte im Endeffekt günstiger fahre, als wenn er nur eine Übertretung begangen hätte, welche mit einer zwingenden Busse sanktioniert worden wäre. Nachdem in gleichgelagerten Fällen jeweils eine Verbindungsbusse ausgesprochen worden sei und nach Meinung der Staatsanwaltschaft in casu die lediglich bedingt verhängte Strafe die notwendige präventive Wirkung zur Verhinderung weiterer Straftaten nicht bewirken könne, sei unter Berücksichtigung der Einkommenssituation des Beschuldigten eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.-- auszusprechen.

2.2 Demgegenüber ist der Beschuldigte im Wesentlichen der Ansicht, die Vorinstanz habe sämtliche für die Strafzumessung relevanten Täterkomponenten berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. In Bezug auf die Tatkomponenten sei festzuhalten, dass die Mindeststrafe so ausserordentlich hoch sei, dass es möglich sein müsse, die Strafe aufgrund einer einzelfallweisen Risikobeurteilung verschuldensabhängig festzulegen und nicht einzig auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung abzustellen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass zum Tatzeitpunkt kein Verkehr geherrscht habe, der fragliche Strassenabschnitt auf einer Seite weitläufige Wiesen aufgewiesen habe und die Strasse trocken sowie die Lichtverhältnisse gut gewesen seien. Infolgedessen sei die Vorinstanz zu Recht von einem innerhalb des für die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung relevanten Strafrahmens von einem eher leichten Verschulden ausgegangen, was eben eine Strafansetzung im unteren Bereich ohne Weiteres

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zulasse. Ebenso habe diese völlig zu Recht von einer Verbindungsstrafe abgesehen. Nachdem die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bereits ausserordentlich hoch sei, dränge sich eine zusätzliche Sanktion nicht auf. Zudem sei fraglich, inwieweit eine solche Busse in der Schweiz einen präventiven Charakter entfalten könne, da der Beschuldigte Bosnier sei und keinen näheren Bezug zur Schweiz aufweise. Sodann handle es sich beim Raserartikel im Gegensatz zu den üblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht um ein Massendelikt. Auch sei eine bedingte Freiheitsstrafe als schärfere Sanktion zu verstehen als eine unbedingte Busse. Der Kritik der Staatsanwaltschaft folgend würde dies bedeuten, dass bei jedem Delikt zwingend eine Verbindungsstrafe auszusprechen wäre, soweit man lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe als notwendig erachten würde.

3.1.1 Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Gemäss Abs. 4 von Art. 90 SVG ist Absatz 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt (lit. a); mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (lit. b); mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (lit. c); mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (lit. d). Nach der Praxis des Bundesgerichts gelten die neuen Tatbestände zu Raser-Delikten strikt. Wer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um das gesetzlich festgelegte Mass überschreitet, macht sich einer als Verbrechen strafbaren Verkehrsregelverletzung schuldig. Für eine einzelfallweise Risikobeurteilung zu Gunsten des Lenkers ist kein Platz. Fällt eine Geschwindigkeitsüberschreitung unter den Raser- Straftatbestand, so ist von Gesetzes wegen davon auszugehen, dass sie das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten geschaffen hat. Dass durch das relativ grobe Schema im Gesetz Geschwindigkeitsexzesse auf der Autobahn möglicherweise strenger geahndet werden als auf Hauptstrassen, liegt im gesetzgeberischen Ermessen und ist hinzunehmen. Fest steht zudem, dass mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit die signalisierte Geschwindigkeit gemeint ist und nicht die allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Strassenart (BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1.2 In der Lehre ist der neue Raser-Straftatbestand ausnahmslos auf harsche Ablehnung gestossen. So wird bemängelt, dass das 2002 präsentierte Gesetzgebungspaket "via sicura" anfänglich nicht überwiegend strafrechtlich ausgerichtet gewesen, dann aber gleichsam auf der Zielgeraden mit Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG angereichert worden sei, welche wörtlich der Raser-Initiative entnommen worden seien. Im Ergebnis sei so mehr oder minder handstreichartig eine der praktisch bedeutsamsten Normen des schweizerischen Strafrechts aus einer populistischen Strömung heraus mit qualifizierten Tatbeständen angereichert worden, die eher für den Abstimmungskampf als für die tatsächliche Anwendung konzipiert seien und nun zu gravierenden Abgrenzungsproblemen führten (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 3 zu Art. 90 SVG, mit Hinweisen). WEISSENBERGER ist der Auffassung, dass angesichts der im Raser-Straftatbestand verwendeten unscharfen Rechtsbegriffe, die zumindest das Legalitätsprinzip ritzten, der unklaren Abgrenzungen zu anderen Strafbestimmungen und der für ein Gefährdungsdelikt ausserordentlich hohen Strafandrohung die Norm sehr restriktiv auszulegen sei. Der Gesetzgeber habe nur für krasse Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker die Strafen empfindlich verschärfen wollen. Weiter beanstandet er, dass bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der Raser-Strafnorm selber verbindlich festgelegt und damit nicht nur ein gewisses Misstrauen gegenüber den Gerichten zum Ausdruck gebracht, sondern auch das Tatbestandsmerkmal des hohen Risikos eines Verkehrsunfalls fingiert habe, nachdem die vom Tatbestand in Art. 90 Abs. 3 SVG verlangte Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in den Fällen des Abs. 4 unwiderlegbar vermutet werde. Den Gerichten bleibe insoweit kein Ermessensspielraum, selbst wenn die an sich geforderte qualifizierte Gefahrschaffung bloss theoretischer Natur sei (z.B. bei Geschwindigkeitslimiten aus Umweltschutzgründen). Auf der anderen Seite seien aber die Umstände des Einzelfalls, etwa das Ausmass des geschaffenen Risikos, in jedem Fall bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Diese Regelung könne zu unbilligen Ergebnissen führen, die das im Strafrecht geltende Verschuldensprinzip untergraben würden. Besonders wird kritisiert, dass mit der neuen Strafnorm auch Verkehrsteilnehmer in hohem Masse kriminalisiert würden, die gemeinhin nicht als Raser anzusehen seien (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N 108 f. und N 134 f. zu Art. 90 SVG, mit Hinweisen). Noch einen Schritt weiter in der Beurteilung geht GIGER in dessen Kommentar. Er ist der Ansicht, dass einerseits der Strafrahmen für wirkliche Raser- Straftatbestände zu wenig weit reiche und andererseits die Kategorisierung gewöhnlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen in Art. 90 Abs. 4 SVG in krassester Weise das Verschuldens-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht prinzip missachte und unnötigerweise vorab nicht kriminelle Automobilisten kriminalisiere. Für ihn erschienen Inhalt wie Ausformulierung der Norm das Ergebnis eines gesetzestechnischen Schnellschussverfahrens zu sein. So sei geradezu grundsatzwidrig und gegen Normen des Strafgesetzbuches verstossend Abs. 4 von Art. 90 SVG, der auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinweise, dies aber nicht im Sinne der üblichen Konkretisierung geschehe, sondern mit dem Diktum, dass die Überschreitung der in den litera a-d von Art. 90 Abs. 4 SVG kategorisierten Geschwindigkeitsangaben zwangsläufig, d.h. in jedem Fall, die Anwendbarkeit der Strafzumessungsregel von Art. 90 Abs. 3 SVG auslöse. Damit habe der Gesetzgeber selbst gegen den international gültigen übergesetzlichen Grundsatz der Verschuldensabhängigkeit jeder strafrechtlichen Erfassung verstossen. Weiter beanstandet er, dass in Art. 90 Abs. 4 SVG die Tatbestandsmässigkeit im Widerspruch zur generalklauselartigen Umschreibung der Anwendungsvoraussetzungen von Abs. 3 und entgegen der ausdrücklichen Anführung der Missachtung der Höchstgeschwindigkeit als voraussetzungslos gegeben angenommen werde, wenn Letztgenannte die kategorienmässig aufgezählten Geschwindigkeitsangaben um 40 km/h, 50km/h, 60 km/h oder 80 km/h überschritten würden, womit die subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz, Risikobereitschaft etc.) völlig ausgeblendet seien. Dies bedeute im Fall einer wortgetreuen Anwendung von Art. 90 Abs. 4 SVG, dass es für die Bestrafung des Täters, im Gegensatz zur Generalklausel von Abs. 3, keinen Verschuldensnachweis mehr brauche. Vielmehr genüge ein an sich konsequenzloses, rein kausales Verhalten des Verkehrsteilnehmers, und eine Verurteilung erfolge nicht – wie in Abs. 3 formuliert – durch den Nachweis eines infolge der Fahrweise bewusst vorsätzlich hervorgerufenen hohen Risikos eines Unfallereignisses. Zwar müsse gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich und mit dem Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erfolgen, um die drastische Bestrafung von ein bis vier Jahren Freiheitsentzug auszulösen. Auf der anderen Seite genüge aber in Abs. 4 der gleichen Bestimmung im Gegensatz zur Grundregel von Abs. 3 die objektive Tatsache der Geschwindigkeitsüberschreitung ohne das Risiko einer Verletzung oder gar Tötung. Dies habe zur Folge, dass das blosse Überschreiten der in Abs. 4 kategorisierten Geschwindigkeiten zur Kriminalisierung des Verkehrsteilnehmers mit der Folge der Vernichtung seiner Familie, seiner Arbeitswelt und seines weiteren Lebensweges führe. Damit würden elementarste Errungenschaften seit dem Mittelalter, nämlich die Auseinandersetzung mit der spezifischen Täterpersönlichkeit sowie den umweltbedingten und tatbezogenen subjektiven Aspekten, beim vorliegenden gesetzgeberischen Sündenfall völlig ausgeblendet. Die Ablehnung von GIGER gipfelt darin, dass seiner Ansicht nach Art. 90 Abs. 4 SVG dermassen gegen fundamentale Grundsätze des internationalen, des Bundesverfassungs- sowie des Straf-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechts verstosse, dass seine Anwendbarkeit in dieser Form ausgeschlossen sei (HANS GIGER, SVG Kommentar, 8. Auflage 2014, N 34 ff. zu Art. 90 SVG).

3.2.1 Das Kantonsgericht schliesst sich – unter Ausblendung der zuletzt dargelegten Schlussfolgerung von GIGER – inhaltlich der überzeugenden Kritik durch die vorgängig zitierte Lehre an und vertritt dezidiert die Auffassung, dass sich die sogenannte Raser-Strafnorm in rechtsstaatlicher Hinsicht als ausserordentlich problematisch erweist und daher sehr restriktiv auszulegen ist. Im vorliegenden Fall hat diese Einschätzung zwar keine Auswirkung auf den Schuldspruch, nachdem dieser zu Recht nicht angefochten worden ist, sie wird aber bedeutsam bei der nachfolgenden konkreten Strafzumessung.

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt.

3.2.2 Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (ROLAND M. SCHNEIDER / ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 102 zu Art. 42 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Verbindungsstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsstrafe soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Die Frage, wie hoch eine Verbindungsstrafe im Regelfall maximal angesetzt werden darf, damit dieser noch untergeordnete Bedeutung im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB beigemessen werden kann, ist weder in der Botschaft noch in den parlamentarischen Beratungen thematisiert worden, und auch in der Lehre finden sich insoweit keine näheren Angaben. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 ff.). Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine Kann-Vorschrift. Bei gleichzeitiger Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen, muss Art. 42 Abs. 4 StGB indessen zwingend zur Anwendung kommen (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Wenn also durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände erfüllt werden und es sich bei diesen Straftatbeständen zum einen um ein Vergehen und zum anderen um eine – aufgrund der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte – Übertretung handelt, dann muss gemäss Bundesgericht neben der sogenannten Primärstrafe für das Vergehen eine Busse für die Übertretung ausgesprochen werden. Eine Busse ist hier also trotz der Formulierung von Art. 42 Abs. 4 StGB als Kann-Vorschrift obligatorisch (BGE 134 IV 82 E. 8.3, vgl. auch BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.1). Ist jedoch nur ein Vergehen zu beurteilen, dann liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2).

3.2.3 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschie-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; vgl. auch BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).

3.3.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung macht die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, die erstinstanzlich verhängte Minimalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe müsse aufgrund des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung erhöht werden, nachdem der Beschuldigte den Schwellenwert zur qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung um 14 km/h überschritten habe. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte gestützt auf das im Strafpunkt nicht angefochtene Urteil der

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorinstanz wegen qualifizierter grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG) schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Abs. 3 von Art. 90 SVG bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren zu liegen kommt. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich.

Dem zentralen Argument der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte höher zu bestrafen sei, weil er den Schwellenwert zur qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung um 14 km/h überschritten habe, ist zu entgegnen, dass nach Auffassung des Kantonsgerichts angesichts der bereits äusserst hohen Minimalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG für das Überschreiten der signalisierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit um einen gesetzlich definierten Wert (in casu gestützt auf Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG um mindestens 50 km/h) und damit für ein rein abstraktes Gefährdungsdelikt der Umstand, dass der Beschuldigte diesen Grenzwert nach Abzug der Sicherheitsmarge um weitere 14 km/h überschritten hat, nicht automatisch zu einer Erhöhung der Mindeststrafe führt. Oder mit anderen Worten ausgedrückt ist die Strafzumessung nicht das simple Ergebnis eines linearen Anstiegs der Sanktion in Relation zur tatsächlichen Geschwindigkeitsüberschreitung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das verfassungsmässig garantierte Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht ausser Acht gelassen werden darf. Lediglich exemplarisch ist deshalb festzustellen, dass der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG für ein abstraktes Gefährdungsdelikt beispielsweise im Vergleich zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB – wo der Strafrahmen zwar bis fünf Jahre Freiheitsstrafe geht, aber auch eine Geldstrafe als Sanktion möglich ist, und zudem die Skrupellosigkeit sowie eine unmittelbare Lebensgefahr als Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt werden – oder im Vergleich zur fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB – wo immerhin ein Mensch sein Leben gelassen hat, und die zu verhängende Freiheitsstrafe maximal drei Jahre betragen darf bzw. wiederum sogar eine Geldstrafe als Sanktion möglich ist – als krass überrissen qualifiziert werden muss. Hinzu kommt, dass auch im Bereich des SVG neben der Geschwindigkeitsüberschreitung viele andere Faktoren als Ursache für eine massive Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer in Erscheinung treten können, wie z.B. Unaufmerksamkeit oder Alkohol, aber dennoch ist die Strafe bei keinem anderen Verstoss derart drakonisch. Trotz dieser Einwände ist die inkriminierte Geschwindigkeit unzweifelhaft als Strafzumessungsfaktor zu gewichten, namentlich bei massiven Überschreitungen des für die Erfüllung des Raser-Straftatbestandes massgeblichen Schwellenwertes, allerdings hat die Strafzumessung nach den allgemein gültigen Grundsätzen gemäss Art. 47 StGB im freien richterlichen Ermessen gestützt auf die konkreten Gesamtumstände des

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einzelfalles zu erfolgen. Dies bedeutet, dass neben der gefahrenen Geschwindigkeit gleichermassen die weiteren Tatumstände und Täterkomponenten zu berücksichtigen sind, wie etwa das Ausmass des tatsächlich geschaffenen Risikos, wodurch die Geschwindigkeit lediglich eines von mehreren Strafzumessungskriterien darstellt, welches je nach den vorherrschenden Verhältnissen mehr oder weniger Gewicht erhält.

3.3.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht nunmehr die Strafe für die inkriminierte Tat unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände innerhalb des abstrakten Strafrahmens festzusetzen. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist in erster Linie die Vorgehensweise des Beschuldigten zu würdigen. So ist zu dessen Ungunsten zu werten, dass er ohne über irgendwelche Ortskenntnisse zu verfügen, mit einem Motorrad in einer Tempo-50-Zone die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h massiv überschritten und damit eine stark erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen hat. Diesbezüglich ist ausserdem festzustellen, dass der Beschuldigte die für die Anwendung von Art. 90 Abs. 4 SVG massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung nach Abzug der Sicherheitsmarge um weitere 14 km/h überschritten hat, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht hingegen, dass ihm eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und über die gesetzliche Postulierung in Abs. 4 von Art. 90 SVG hinaus namentlich die tatsächliche Inkaufnahme des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern nicht angelastet werden kann. Zudem hat sich verschuldensmindernd auszuwirken, dass zum Tatzeitpunkt am 19. Oktober 2013 um 11:37 Uhr offenbar kein nennenswertes Verkehrsaufkommen geherrscht hat. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der fragliche Strassenabschnitt sowohl vom Strassenverlauf her als auch in Bezug auf die Umgebungsverhältnisse übersichtlich und die allgemeinen Witterungs- und Sichtverhältnisse optimal gewesen sind. Ebenso von Bedeutung ist, dass der Beschuldigte ein Motorrad gefahren ist und sich bei einem allfälligen brüsken Fahrmanöver aufgrund einer unerwarteten Verkehrssituation in erster Linie selbst gefährdet hätte. Bei den subjektiven Tatkomponenten ist die Motivation des Beschuldigten für die Verkehrsregelverletzung, nämlich der simple Wunsch, zu testen, wie schnell das Motorrad fahren kann, verschuldensmässig neutral zu werten. Des Weiteren hat bereits die Vorinstanz korrekterweise erwogen, dass in casu lediglich von einer eventualvorsätzlichen Gefährdungshandlung auszugehen ist. Im Rahmen der besonderen Täterkomponenten ist darauf hinzuweisen, dass keine Umstände ersichtlich sind, welche einen massgeblichen Einfluss auf die Strafzumessung rechtfertigen würden. Zwar weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf und sein automobilistischer Leumund erscheint als ungetrübt, dieser Fakt ist jedoch praxisgemäss lediglich

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht neutral zu werten. Immerhin lässt dies den Schluss zu, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen eigentlichen Raser-Delinquenten handelt. Positiv zu werten ist ausserdem die Tatsache, dass der Beschuldigte geständig und einsichtig ist. Dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen wiederum lassen sich keine verschuldensrelevanten Faktoren entnehmen. Gestützt auf diese Erwägungen ist somit im Hinblick auf den inkriminierten Straftatbestand in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Strafgerichts (E. IV.5a S. 11 f.) insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen, was – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Minimalstrafe – eine Festlegung des Strafmasses im untersten Bereich des Strafrahmens rechtfertigt. Im Ergebnis ist demzufolge in Bestätigung des angefochtenen Urteils eine tat- und täterangemessene Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Nachdem schliesslich weder der bedingte Strafvollzug noch die Probezeit angefochten worden sind und sich darüber hinaus kein Grund für eine Anpassung aufdrängt, sind unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur günstigen Legalprognose (E. IV.5b S. 12 f.) ohne Weiteres sowohl die Anordnung des bedingten Strafvollzugs als auch die minimale Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen.

3.3.3 Des Weiteren macht die Staatsanwaltschaft geltend, es erscheine stossend, dass der Beschuldigte im Endeffekt günstiger fahre, als wenn er nur eine Übertretung begangen hätte, welche mit einer zwingenden Busse sanktioniert worden wäre, weshalb eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.-- auszusprechen sei. In casu liegt unbestrittenermassen kein zwingender Anwendungsfall der Verbindungsstrafe aufgrund der Schnittstellenproblematik vor, da nicht eine in der für das Vergehen (bzw. vorliegend Verbrechen) vorgesehenen Strafe konsumierte Übertretung zu sanktionieren ist. Praxisgemäss spielt zwar der von der Vorinstanz berücksichtigte Umstand, wonach der Beschuldigte dem Prozessausgang entsprechend bereits die Verfahrenskosten zu tragen hat, keine primäre Rolle bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbindungsstrafe zu verhängen ist, da sich grundsätzlich jeder Verurteilte mit der Kostenfolge konfrontiert sieht. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der vorliegend inkriminierte Sachverhalt nach Art. 10 Abs. 2 StGB als Verbrechen eingestuft und dementsprechend unnötig hart mit mindestens einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sanktioniert wird. In der Folge handelt es sich offensichtlich nicht mehr um eine leichte Kriminalität, bei der die Strafenkombination Aufgaben der Generalprävention übernimmt. Ebenso bewegt sich der Raser-Straftatbestand nicht mehr im Bereich der Massendelinquenz, in welchem die Notwendigkeit für die Verhängung einer spürbaren Sanktion per se angezeigt erscheint. Abgesehen davon, dass nicht einsichtig ist, weshalb Verbindungsstrafen in der Praxis immer nur isoliert bei SVG-Delikten und nicht auch

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei anderen Straftatbeständen mit bedingten Strafen verhängt werden, obwohl deren Anwendungsbereich nicht generell auf das Strassenverkehrsgesetz beschränkt ist, besteht in casu auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten kein Grund, dem Beschuldigten einen weiteren spürbaren Denkzettel zu verpassen. In diesem Zusammenhang geht das Kantonsgericht im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft davon aus, dass die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in Anbetracht des vorwerfbaren Verhaltens durchaus geeignet ist, die notwendige präventive Wirkung zu erzielen. Um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen ist zu betonen, dass zwar insbesondere bei Verkehrsdelikten, die ein Vergehen darstellen und mit einer bedingten Geldstrafe geahndet werden, in der Regel eine Verbindungsstrafe angezeigt erscheint, damit die beschuldigte Person eine spürbare Sanktion erleidet. Vorliegend jedoch wird der Beschuldigte aufgrund der Einstufung seines deliktischen Verhaltens als Verbrechen bereits mit einer harten Primärstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert, weshalb weder unter general- noch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten die Veranlassung für eine weitere Sanktion in Form einer Verbindungsstrafe besteht. Gemäss diesen Erwägungen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des angefochtenen Urteils vollumfänglich abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang – indem die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen wird – rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'650.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) dem Staat aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Simon Berger, ein Honorar gemäss dessen Honorarnote in der Höhe von CHF 1'274.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2015, lautend:

"1. Der von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensierte A.____ wird der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 963.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'191.55 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'650.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) gehen zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Simon Berger, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 1'274.60 (inklusive Auslagen sowie Mehrwertsteuer von CHF 94.40) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

460 2015 55 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.07.2015 460 2015 55 (460 15 55) — Swissrulings