Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.09.2015 460 2015 29 (460 15 29)

15. September 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,442 Wörter·~1h 7min·2

Zusammenfassung

Mehrfache Nötigung im Sinne des Stalkings

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. September 2015 (460 15 29) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache Nötigung im Sinne des Stalkings

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

A.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Oberwilerstrasse 3, Postfach 82, 4123 Allschwil 2, Privatklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, Stadthausgasse 10, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter

Gegenstand mehrfache Nötigung, etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. November 2014 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 27. November 2014 entschied das Strafgericht Basel-Landschaft unter anderem wie folgt: „1. B.____ wird der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des geringfügigen Diebstahls und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt an Stelle einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.-- zur Leistung gemeinnütziger Arbeit von 100 mal 4 Stunden (insgesamt 400 Stunden), sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2014 an Stelle einer Busse von Fr. 2'000.-- zur Leistung gemeinnütziger Arbeit von 20 mal 4 Stunden (insgesamt 80 Stunden), unter Anrechnung der vom 10. bis 11. Februar 2012 und vom 30. Mai 2012 bis 16. August 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 80 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 172 ter StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, Art. 292 StGB sowie Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 37 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 51 StGB, Art. 103 StGB, Art. 106 StGB, Art. 107 Abs. 1 StGB. 2. B.____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung eventualiter der mehrfachen Drohung gemäss Ziff. 1 der Anklage, vom Vorwurf der Nötigung eventualiter der Drohung gemäss lit. B der Anklage, vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Ziff. 2 der Anklage, vom eventualiter angeklagten Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Ziff. 2 der Anklage für den Zeitraum vom 11. November 2011 bis 8. Januar 2012 und vom 10. bis 16. Januar 2012, vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Ziff. 3 der Anklage, vom Vorwurf der Nötigung gemäss Ziff. 4 und 5 sowie lit. B der Anklage, vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Ziff. 1, Punkt 1 - 9 und 11 - 13 sowie gemäss Ziff. 2 der Anklage, vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Ziff. 5 der Anklage, vom Vorwurf der versuchten Sachbeschädigung gemäss lit. C der Anklage, vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung gemäss lit. D der Anklage sowie vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Ziff. 1, Punkt 3 und Ziff. 3, dritter Abschnitt (16. Februar 2012) der Anklage freigesprochen. 3. Die Verfahren betreffend mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Zeitraum von März 2011 bis 27. November 2011 gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklage sowie das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum von Mai 2011 bis 27. November 2011 werden zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Verfahren betreffend Nötigung gemäss Ziff. 6 und 7 der Anklage und das Verfahren betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss lit. B der Anklage werden zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. 4. a) Die am 26. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. b) Die am 23. September 2008 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verlängert um 18 Monate durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 26. Juli 2011, wird in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt. c) Die am 26. Juni 2007 vom Einzelrichteramt des Kantons Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verlängert um 1 Jahr durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 26. Juli 2011, wir in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB wird für die Dauer der Probezeit [vgl. Ziff. 4.a) vorstehend] Bewährungshilfe angeordnet. Darüber hinaus wird dem Beurteilten in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung erteilt, eine deliktsorientierte Psychotherapie bei einer entsprechend ausgebildeten Fachperson zu absolvieren, solange dies von der behandelnden Person als notwendig erachtet wird." "7. a) Die Genugtuungsforderung von A.____ (Privatklägerin 1) wird abgewiesen." "8. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31'109.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2'150.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 749.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr von Fr. 4'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO zwei Drittel der Verfahrenskosten. Ein Drittel der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. In Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT gehen die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates." "11. Annalisa Landi, Advokatin, wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A.____, aus der Staatskasse ein reduziertes Honorar in Höhe von Fr. 3'738.25 (inkl. Auslagen und 8% MWSt.) zugesprochen."

Im Übrigen wird hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände auf Ziffer 6, betreffend die Zivilforderungen von C.____, D.____, E.____ und der F.____ auf die Ziffern 7 lit. b bis e, in Bezug auf die Parteientschädigung des Beschuldigten auf Ziffer 9 sowie hinsichtlich des reduzierten Honorars des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten auf Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 sowie A.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 Berufung an.

C. Mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft die nachfolgenden Anträge: "1. Es sei der Beschuldigte zusätzlich zum Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2014 gemäss Abschnitt A Ziff. 1 bis 7 der Anklage vom 20. November 2013 der mehrfachen Nötigung (evtl. der mehrfachen Drohung) und gemäss Abschnitt A Ziff. 1 Punkt 6, Punkt 8 und Punkt 9 sowie Ziff. 2 und Ziff. 5 der Anklage der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte gemäss Abschnitt B der Anklage vom 20. November 2013 der Nötigung (evtl. der Drohung) schuldig zu sprechen. 3. Das Strafmass sei angemessen zu erhöhen. 4. Die ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 2'000.00 sei nicht als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 27. Oktober 2014 auszusprechen. 5. Es sei in Abänderung von Ziff. 5 des Urteils des Strafgerichts vom 27. November 2014 vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. 6. Es seien in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Strafgerichts vom 27. November 2014 die bedingt ausgesprochenen Vorstrafen des Einzelrichteramtes des Kantons Zug aus dem Jahr 2007 sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug aus den Jahren 2008 und 2011 zu widerrufen. 7. Es seien dem Beschuldigten in Abänderung von Ziff. 8 des Urteils des Strafgerichts vom 27. November 2014 die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen."

D. A.____ erklärte mit Eingabe vom 11. Februar 2015 die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2014, beantragte die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren und führte wie folgt aus: "Die Berufung richtet sich: 1. gegen die Freisprüche des Angeschuldigten in den Punkten gemäss Anklageschrift lit. A. Ziff. 1 und 2 betr. mehrfacher Nötigung und mehrfacher Beschimpfung, gemäss Anklageschrift Ziff. 3 betr. mehrfacher Nötigung, gemäss Anklageschrift Ziff. 4 betr. Nötigung und Beschimpfung, gemäss Anklageschrift Ziff. 5 betr. Nötigung und Beschimpfung, gemäss Anklageschrift Ziff. 6 und 7 betr. Nötigung (vgl. Urteil S. 39 bis S. 60; vgl. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erkenntnis Ziff. 2 auf Seite 84 des Urteils) und beantrage Verurteilung gemäss Anklageschrift, 2. gegen die Abweisung der Forderungen des Opfers (vgl. Urteil S. 77, Ziff. VII. Zivilforderungen, Ziff. 1) und beantrage Gutheissung der Forderungen gemäss Eingabe des Opfers vom 17.01.14 sowie 3. gegen die Pauschalkürzung der Honorarnote mit 25% (vgl. Urteil S. 82, Ziff. VIII. Ziff. 2.2.) und beantrage die Aufhebung dieser Pauschalkürzung sowie Ausrichtung der Honorardifferenz."

E. Mit Verfügung vom 10. März 2015 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass der Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt hat, und bewilligte überdies A.____ die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokatin Annalisa Landi.

F. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. April 2015 unter Verweis auf die summarische Begründung in der Berufungserklärung vom 5. Februar 2015 auf eine weitergehende Begründung der Berufung.

G. Mit Berufungsbegründung vom 8. Mai 2015 begehrte A.____ die Zusprechung ihrer mit Eingabe vom 17. Januar 2014 gestellten Genugtuungsforderung, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. Ferner sei in Abänderung von Ziff. 11 des angefochtenen Urteils die erstinstanzliche Honorarnote der Opfervertretung gutzuheissen.

H. Der Beschuldigte stellte mit Berufungsantwort vom 10. Juni 2015 die Anträge, es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Genugtuungsforderung von A.____ abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

I. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, B.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Carlo Bertossa, seinerseits substitutionsweise vertreten durch Jenny Burckhardt, die Vertreterin der Privatklägerin, Advokatin Annalisa Landi sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Die Staatsanwaltschaft stellte in Ergänzung zu ihren Rechtsbegehren gemäss ihrer Berufungserklärung vom 5. Februar 2015 die nachfolgenden Anträge: "Es sei das Verfahren bzgl. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG einzustellen, soweit es aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Juli 2015 eine res iudicata betrifft. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren zu verurteilen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschuldigte sei zu einer Busse in der Höhe von CHF 2'500.00 zu verurteilen, welche in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 27. November 2014 nicht als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 27. Oktober 2014 auszusprechen sei." Im Übrigen wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. November 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 3. Dezember 2014 (Berufungsanmeldung) und 5. Februar 2015 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat die Privatklägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 ihre Berufungsanmeldung und mit Eingabe vom 11. Februar 2015 ihre Berufungserklärung fristgerecht eingereicht und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufungen ist somit einzutreten.

II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die Freisprüche bezüglich der mehrfachen Nötigung, eventualiter der mehrfachen Drohung gemäss lit. A Ziff. 1 bis 7 der Anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht klage, der mehrfachen Beschimpfung gemäss lit. A Ziff. 1 Punkt 7 und 9, Ziff. 2 und 5 der Anklage sowie der Nötigung, eventualiter der Drohung gemäss lit. B der Anklage, die Strafzumessung, die Zivilforderung der Privatklägerin, die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Im Übrigen bleiben die Ausführungen des Strafgerichts unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

2. Verwertbarkeit der belastenden Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen 2.1 In seinem Urteil vom 27. November 2014 erwägt das Strafgericht, die im Verfahren befragten Zeugen und Auskunftspersonen hätten Aussagen deponiert, welche den Beschuldigten belasten würden und von ihm jedenfalls teilweise bestritten seien. Dennoch seien die Zeugen und Auskunftspersonen während des Verfahrens nie mit dem Beschuldigten konfrontiert worden, weshalb die Aussagen, soweit sie den Beschuldigten belasten würden, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verwertbar seien.

2.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2015 vor, dem Beschuldigten seien die Termine für die Einvernahmen sämtlicher Zeugen und Auskunftspersonen vorgängig und rechtzeitig mitgeteilt worden. Somit sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, an sämtlichen Einvernahmen teilzunehmen und Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen, wovon er allerdings bewusst keinen Gebrauch gemacht habe. Hinzu komme, dass der amtliche Verteidiger an der letzten Befragung von A.____ teilgenommen und ihr Ergänzungsfragen gestellt habe. Seitens des Beschuldigten sei sodann während des gesamten Untersuchungsverfahrens nie ein Antrag auf Wiederholung der fraglichen Einvernahmen gestellt worden. Folglich sei das Teilnahmerecht des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 StPO gewahrt worden. Ausserdem liege auch keine Verletzung von Art. 146 Abs. 2 StPO vor, zumal der Beschuldigte Kenntnis über die ihm zur Last gelegten Einzelhandlungen gehabt habe und diesbezüglich zumindest in objektiver Hinsicht geständig gewesen sei. Es habe daher keinen Grund für eine Konfrontationseinvernahme gegeben. Auch sei seitens des Beschuldigten kein entsprechendes Gesuch gestellt worden. Folglich sei von der Verwertbarkeit sämtlicher Einvernahmen auszugehen.

Des Weiteren führt die Staatsanwaltschaft anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, es sei ausreichend, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens die Gelegenheit gehabt habe, das ihn belastende Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Allerdings müssten der Beschuldigte oder sein Verteidiger hinsichtlich der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig aktiv werden. Unterbleibe eine zumutbare Intervention, so könne nach Treu und Glauben kein entsprechendes Tätigwerden der Strafbehörden erwartet werden.

2.3 Der Beschuldigte macht seinerseits mit Berufungsantwort vom 10. Juni 2015 geltend, das unentschuldigte Fernbleiben des Beschuldigten stelle noch kein wirksamer Verzicht auf das http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anwesenheitsrecht nach Art. 147 StPO dar. Im Übrigen könne auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden.

2.4 Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 StPO erhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Sodann hat der Beschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten oder seiner Verteidigung wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Gleichwohl erfährt der Anspruch in der Praxis eine gewisse Relativierung, als er nur uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151, E. 3.1; BGer 6B_333/2012 vom 11. März 2013, E. 2.3; BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006, E. 3.1 ff.; Pra 2007 Nr. 27 S. 164 ff.; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 30 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 12 ff.).

2.5 Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Strafbehörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an den Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt. Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden. Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (BGer 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015, E. 2.3; BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006, E. 3.3; Pra 2007 Nr. 27 S. 167).

2.6 Im vorliegenden Fall ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Beschuldigten respektive seinem Verteidiger sämtliche Termine der Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen jeweils im Voraus mitgeteilt hat (act. 2737 ff.). Dessen ungeachtet haben weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger einen Antrag auf Konfrontation mit einer Auskunftsperson oder einem Zeugen gestellt. Einzig anlässhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich der Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vom 20. März 2013 hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten teilgenommen (act. 1575). Im Übrigen hat der Beschuldigte respektive sein Verteidiger zum Teil sogar explizit auf die Teilnahme an den Einvernahmen verzichtet (act. 1487, 1509, 1595, 1605). Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Schlussmitteilung vom 15. Oktober 2013 aufgefordert, allfällige Beweisanträge bis zum 28. Oktober 2013 bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (act. 2867). Dennoch unterliess es der Beschuldigte erneut, eine Konfrontation mit den ihn belastenden Auskunftspersonen sowie Zeugen zu verlangen. Nach Erhebung der Anklage vom 20. November 2013 stellte das Strafgericht Basel-Landschaft dem Beschuldigten mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 die Beweisverfügung des selbigen Datums zu und setzte ihm Frist bis zum 17. Januar 2014 zum Stellen von Anträgen auf Ergänzung der Beweisverfügung (act. 2947, 4087 ff.). Seitens des Beschuldigten wurde innert nicht erstreckbarer Frist jedoch keine diesbezügliche Eingabe beim Strafgericht eingereicht (act. 2983). Sodann stellte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. November 2014 keinen Beweisantrag, mithin auch keinen hinsichtlich einer Konfrontation mit den ihn belastenden Auskunftspersonen und Zeugen (act. 4139 ff.). Ferner ist unter Hinweis auf die Berufungsantwort des Beschuldigten vom 10. Juni 2015, das Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 15. September 2015 sowie die Plädoyernotizen der Verteidigung des Beschuldigten, welche diese anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 15. September 2015 eingereicht hat, zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Rahmen des Berufungsverfahrens davon absah, einen Antrag auf Konfrontation betreffend ihn belastende Auskunftspersonen und Zeugen zu stellen.

2.7 Angesichts der vorstehenden Darlegungen erhellt, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt des gegen ihn geführten Strafverfahrens den Beweisantrag gestellt hat, er sei mit den ihn belastenden Auskunftspersonen und Zeugen zu konfrontieren. Unter diesen Gegebenheiten ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf sein Recht der Befragung von Belastungszeugen verzichtet hat. Hinzu kommt, dass die Strafbehörden unter diesen Gegebenheiten keinen Anlass gehabt haben, weitergehende Massnahmen zu ergreifen, nachdem der Beschuldigte beziehungsweise sein Rechtsvertreter von sich aus auf die Wahrnehmung des ihnen zugestandenen Konfrontationsrechts verzichtet haben. Daran vermag auch der Umstand, wonach der Beschuldigte nicht hinsichtlich jeder einzelnen Befragung ausdrücklich auf sein Recht verzichtet hat, nichts zu ändern. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass dem Verteidiger die jeweiligen Einvernahmeprotokolle zugestellt wurden (act. 531 ff.), so dass er jederzeit hätte reagieren und eine Wiederholung der Einvernahmen beantragen können. Gleichwohl hat der Beschuldigte auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet. Sodann kann dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach ein konkludenter Verzicht ausgeschlossen sein soll, nicht gefolgt werden. Vielmehr erwog das Bundesgericht, dass die Strafbehörden aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten sowie seiner Verteidigung nur dann weitergehende Massnahmen ergreifen müssen, wenn dem Verteidiger schwere Verletzungen der Berufspflicht vorgeworfen werden (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006, E. 3.3; Pra 2007 Nr. 27 S. 166 f.). Solche schwerwiegenden Verfehlungen des amtlichen Verteidigers wurden im vorliegenden Fall weder dargetan, noch sind solche ersichtlich.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.8 In Anbetracht sämtlicher Umstände ist eine Verletzung des Konfrontationsrechts daher offenkundig zu verneinen. Daraus folgt, dass – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts in seinem Urteil vom 27. November 2014 – die Verwertbarkeit derjenigen Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen, welche den Beschuldigten belasten, nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Mithin sind sämtliche Depositionen nachfolgend im jeweiligen konkreten Einzelfall auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen.

3. Mehrfache Nötigung, eventualiter mehrfache Drohung, jeweils im Sinne des Stalkings, zum Nachteil von A.____ (lit. A Ziff. 1 bis 7 der Anklage) 3.1 In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss lit. A der Anklage führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 20. November 2013 sieben Vorfälle an (lit. A Ziff. 1 bis 7 der Anklage). Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 27. November 2014 diese sieben Ziffern sowohl einzeln in Bezug auf die angeklagten Tatbestände als auch gesamthaft unter dem Aspekt der Nötigung, eventualiter der Drohung im Sinne eines Stalkings geprüft. Seitens der Parteien wird im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten, dass die in lit. A Ziff. 1 bis 7 geschilderten Vorfälle einzeln den Straftatbestand der Nötigung erfüllen, weshalb die diesbezüglich vom Strafgericht ausgesprochenen Freisprüche nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Hingegen sind die in lit. A Ziff. 1 bis 7 der Anklage geschilderten Vorfälle gesamthaft unter dem Aspekt der Nötigung, eventualiter der Drohung im Sinne eines Stalkings zu prüfen.

3.2 Das Strafgericht führt in seinem Urteil vom 27. November 2014 aus, der Beschuldigte habe mehrfach und regelmässig gegen Kontakt- und Annäherungsverbote sowie Ausgrenzungen verstossen. Ferner habe er die Privatklägerin am 30. Oktober 2011 in einem Zeitraum von rund drei Stunden 62 Mal und am 31. Oktober 2011 während 14 Stunden 94 Mal angerufen. Ausserdem habe der Beschuldigte der Privatklägerin vom 29. September 2011 bis zum 16. Januar 2012 rund 214 Kurzmitteilungen mit teilweise unflätigem Inhalt und am 9. Januar 2012 eine solche mit einer Drohung zugesandt. Diese Telefonanrufe und Kurzmitteilungen seien phasenweise über eine blosse Belästigung hinausgegangen. Überdies habe der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach an ihren jeweiligen Wohnorten, zweimal im Kinderheim G.____ in H.____ sowie einmal im Kantonsspital Liestal aufgesucht. Anlässlich einzelner Besuche am Wohnort der Privatklägerin habe der Beschuldigte diese in für Drittpersonen potentiell hörbarer Art und Weise beschimpft, wobei die Privatklägerin dies umgekehrt auch zu tun gepflegt habe. Trotz Phasen mit massiven und störenden Belästigungen seien die Telefonate, die Kurzmitteilungen und das Aufsuchen von ihrer Intensität her nicht unter den Begriff der Gewalt zu subsumieren, zumal auch Phasen mit weniger intensiven sowie einvernehmlichen Kontakten bestanden hätten. Eine Nötigung sei daher zu verneinen. Fraglich sei zudem, ob das Verhalten des Beschuldigten unter den Begriff des Stalkings zu subsumieren sei, habe das Aufsuchen und Kontaktieren doch auch auf der Initiative der Privatklägerin gefusst. Angesichts der immer wieder erfolgten einvernehmlichen Kontakte seien Zweifel an einer Beschränkung der Handlungsfreiheit angebracht und der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung mittels Stalking freizusprechen. Im Weiteren könne unter Berücksichtigung der einvernehmlichen Kontakte nicht davon http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgegangen werden, dass sich die Privatklägerin vom Verhalten des Beschuldigten durch Stalking bedroht gefühlt und sich deswegen in Angst oder Schrecken befunden habe. Zu verweisen sei ausserdem auf das von der Privatklägerin geäusserte Motiv für die diversen Anzeigen gegen den Beschuldigten, wonach sie habe erreichen wollen, dass er sich ändere und sie es zusammen probieren könnten. Folglich sei der Beschuldigte von der Anklage der Drohung mittels Stalking freizusprechen.

3.3 Die Staatsanwaltschaft bringt hingegen mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2015 vor, der Beschuldigte habe trotz Kenntnis eines mehrfach bestätigten Annäherungs- und Kontaktverbots immer wieder den Kontakt zur Privatklägerin gesucht. Der Sachverhalt sei daher erstellt. Fraglich seien lediglich die Würdigung des möglicherweise ambivalenten Verhaltens der Privatklägerin sowie die rechtliche Subsumtion des Verhaltens des Beschuldigten selbst. Hinsichtlich des widersprüchlichen Verhaltens der Privatklägerin sei darauf hinzuweisen, dass es einem typischen Opferverhalten entspreche, dass sich die Privatklägerin nicht vom Beschuldigten habe abgrenzen können, insbesondere aufgrund der Sorge um die gemeinsame Tochter. Aus ihrem Verhalten dürfe nicht geschlossen werden, dass sie das Verhalten des Beschuldigten nicht als belästigend und angsteinflössend empfunden habe. Selbst wenn es teilweise dem Wunsch der Privatklägerin entsprochen habe, dass der Beschuldigte sie besucht habe, so hätte dieser trotzdem respektieren müssen, wenn sie ihn wieder fortgeschickt habe, auch wenn sie keine für ihn nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben habe. Das stundenlange Herumschreien, das Werfen von Steinen und Schneebällen gegen das Haus sowie die derben Beschimpfungen und Drohungen per Kurzmitteilungen seien keine angemessene Reaktion auf die Zurückweisung und geeignet, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Hinzu komme die Vorgeschichte betreffend massive häusliche Gewalt, was dazu geführt habe, dass die Privatklägerin Todesangst gehabt habe. Ebenso sei es verständlich, dass sie ihren gewohnten Tagesablauf aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten habe ändern müssen. Irrelevant sei, ob die Privatklägerin zu einem konkreten Zeitpunkt tatsächlich geplant habe, beispielsweise die Wohnung zu verlassen. Entscheidend sei einzig, dass der Beschuldigte ihr durch sein aggressives und belästigendes Verhalten diese Wahl gar nicht erst überlassen und sie dadurch in ihrer freien Willensbildung und -betätigung über einen Zeitraum von rund zwei Jahren immer wieder massiv eingeschränkt habe. Der Tatbestand der Nötigung sei daher mehrfach erfüllt.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht die Staatsanwaltschaft des Weiteren geltend, bezüglich der Telefonanrufe, welche der Beschuldigte von der Privatklägerin erhalten haben soll, sei festzuhalten, dass die von ihm eingereichten Unterlagen lediglich belegen würden, dass der Beschuldigte Anrufe von den Telefonen von I.____ und dem Vater der Privatklägerin erhalten habe. Wer die Nummer des Beschuldigten gewählt habe, könne nicht mehr eruiert werden. Im Weiteren sei zwar davon auszugehen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte im Frühling 2012 ihre Beziehung wieder aufgenommen hätten, dennoch gebe dies dem Beschuldigten nicht das Recht, sich bei Konflikten gewalttätig zu verhalten. In Bezug auf die eventualiter angeklagten Drohungen sei zu bemerken, dass in Anbetracht der Gesamtumstände jede von der Privatklägerin nicht mehr gewollte Anwesenheit des Beschuldigten in ihrer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nähe in Verbindung mit den aggressiven Kurzmitteilungen eine Drohung darstelle, welche problemlos geeignet gewesen sei, sie in Angst und Schrecken zu versetzen.

3.4 In ihrer Berufungsbegründung vom 8. Mai 2015 führt die Privatklägerin an, die lange Verfolgungszeit, die Notwendigkeit des mehrfachen Wechsels des Arbeits- und des Wohnorts sowie der zeitweilige Aufenthalt im Frauenhaus würden deutlich aufzeigen, dass ihr Leben über lange Zeit von den Übergriffen des Beschuldigten geprägt gewesen sei. Mithin habe sie in Angst und Schrecken gelebt.

Im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt die Privatklägerin weiter vor, die Vorinstanz verkenne die Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten. Mithin sei sie schon während der Schwangerschaft geschlagen worden. Die erneuten Gewaltausbrüche hätten zum Annäherungsverbot geführt. Dennoch habe der Beschuldigte sie verfolgt. Insbesondere die zahlreichen Telefonate und Kurzmitteilungen würden aufzeigen, dass ein Fall des Stalkings in casu gegeben sei.

3.5 Mit Berufungsantwort vom 10. Juni 2015 legt der Beschuldigte dar, die Privatklägerin übersehe, dass auch einvernehmliche Kontakte zwischen ihr und dem Beschuldigten stattgefunden hätten. Es sei daher fragwürdig, ob es sich bei der Privatklägerin überhaupt um ein Opfer gehandelt habe. Nicht erstellt sei, dass die Privatklägerin aus Angst vor dem Beschuldigten ihren Wohnort mehrfach gewechselt habe. Im Gegenteil sei es die Privatklägerin gewesen, welche dem Beschuldigten ihren neuen Wohnort mitgeteilt habe. Unter den gegebenen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt worden sei.

3.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).

3.7 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale beziehungsweise Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit beziehungsweise Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

3.8 Vorliegend ist aufgrund der Eingaben der Parteien sowie der vor Kantonsgericht gehaltenen Parteivorträge ersichtlich, dass der Sachverhalt – zumindest soweit er für die Beurteilung der unter lit. A Ziff. 1 bis 7 der Anklage vorgeworfenen Vorgänge im Sinne des Stalkings (mehrfache Nötigung, eventualiter Drohung) von Relevanz ist – im Grundsatz unbestritten bleibt, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wiederholt gegen die Kontakt- und Annäherungsverbote sowie die Ausgrenzung verstossen hat. Ferner hat der Beschuldigte die Privatklägerin am 30. Oktober 2011 während rund drei Stunden 62 Mal und am 31. Oktober 2011 in einem Zeitraum von rund 14 Stunden 94 Mal angerufen. Ausserdem sandte der Beschuldigte der Privatklägerin zwischen dem 29. September 2011 und dem 16. Januar 2012 rund 214 Kurzmitteilungen, deren Inhalt zumindest teilweise als unflätig und hinsichtlich der Kurzmitteilung vom 9. Januar 2012, 19.46 Uhr, sogar als Drohung zu qualifizieren ist. Ferner suchte der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach an ihrem jeweiligen Wohnort auf, ohne dass er von ihr eingelassen worden ist. Der Beschuldigte geriet darüber in Rage, schrie herum und warf wiederholt Steine sowie Schneebälle gegen das Wohnungsfenster der Privatklägerin. Ausserdem suchte der Beschuldigte die Privatklägerin am 9. Februar 2012 im Kinderheim G.____ in H.____ auf und hielt sich am 16. Februar 2012 bei der Bushaltestellte in H.____ auf, während sich die Privatklägerin im Kinderheim befand. Am 21. April 2013 besuchte der Beschuldigte die Privatklägerin sodann im Kantonsspital Liestal. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.9 Entsprechend Ziffer 2 des vorliegenden Urteils erweisen sich die den Beschuldigten belastenden Depositionen der Auskunftspersonen und Zeugen als grundsätzlich verwertbar, weshalb diese auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen sind, soweit sie den für die Beurteilung des Vorwurfs des Stalkings relevanten Sachverhalt betreffen. Dem Beschuldigten wird aufgrund der Aussagen der Privatklägerin vorgeworfen, er habe dieser derart Angst gemacht, dass sie sich nicht mehr getraut habe, alleine in ihrer Wohnung in J.____ zu verbleiben. Sie habe sogar umziehen müssen und alles unternommen, um ihren neuen Wohnort vor dem Beschuldigten geheim zu halten. Soweit die Privatklägerin vorbringt, der Beschuldigte kenne ihre neue Adresse aufgrund eines Schreibens der Vormundschaftsbehörde J.____, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das besagte Schreiben vom 29. März 2012 lediglich festhält, dass die Privatklägerin von J.____ nach K.____ gezogen sei (act. 1529). Hingegen geht die exakte Adresse der Privatklägerin aus dem Schreiben nicht hervor. Der Beschuldigte seinerseits machte in seiner Befragung vom 6. Juni 2012 geltend, die Privatklägerin selbst habe ihm mitgeteilt, dass sie nach K.____ umgezogen sei. Mithin habe sie Unterlagen bei sich zu Hause holen müssen, worauf sie ihn in die Wohnung mitgenommen habe (act. 1323). Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juni 2012 führte der Beschuldigte diesbezüglich ergänzend aus, er sei am 15. März 2012 aus Portugal zurück in die Schweiz gekommen. Einen Tag später, am 16. März 2012, habe er sich mit der Privatklägerin in J.____ getroffen. In der Folge seien sie nach L.____ gefahren, wo sie während rund zwei Stunden einen Spaziergang unternommen hätten. Anschliessend habe die Privatklägerin ihn zu sich nach Hause eingeladen (act. 1341). In Übereinstimmung mit den Darstellungen des Beschuldigten führte M.____, die Bezugsperson der gemeinsamen Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin, am 7. August 2012 als Zeugin aus, die Privatklägerin habe ihr zwar gesagt, der Beschuldigte habe aufgrund eines Schreibens der Vormundschaftsbehörde ihre neue Adresse herausgefunden. Der Beschuldigte seinerseits habe M.____ jedoch mitgeteilt, dass er schon lange vor dem Schreiben gewusst habe, dass die Privatklägerin in K.____ wohne (act. 1627). Ferner brachte M.____ in der besagten Einvernahme vor, der Beschuldigte habe sich gegenüber N.____ dahingehend geäussert, dass er in der Wohnung in K.____ gewesen sei (act. 1631). Diese Ausführungen von M.____ stellen zwar keinen Beweis für die Richtigkeit der Depositionen des Beschuldigten dar, zumal sie nur die Aussage von N.____ wiedergegeben hat. Dennoch können diese Aussage vom Hörensagen zumindest als ein schwaches Indiz gewertet werden. Des Weiteren ist der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Juni 2012 zu entnehmen, dass dieser die Wohnung der Privatklägerin in K.____ sowie die Einrichtung der einzelnen Zimmer äusserst präzise beschreiben und überdies eine Skizze der Wohnung anfertigen konnte. Unter anderem legte der Beschuldigten dar, dass die Dusche nicht richtig funktioniere, da der Wasserdruck zu gering sei. Ferner beschrieb er korrekt, welchen Trick man kennen müsse, damit man richtig duschen könne, mithin dass das Wasser dennoch aus der Duschbrause komme (act. 1323 f.). Konfrontiert mit den Ausführungen des Beschuldigten, wonach sie ihn mit in ihre Wohnung genommen habe, sowie seiner exakten Beschreibung der Wohnung und der Einrichtung, machte die Privatklägerin in der Befragung als Auskunftsperson vom 18. Juni 2012 erneut geltend, sie habe ihn weder mitgenommen in ihre Wohnung noch habe sie ihm gesagt, wie ihre Adresse laute (act. 1515 ff.). Diese Aussage wiederholte die Privatklägerin am 20. März 2013 als Auskunftsperson (act. 1589).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.10 Die Darlegungen der Privatklägerin erweisen sich in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als keineswegs glaubwürdig. Namentlich der Umstand, wonach der Beschuldigte die Wohnung der Privatklägerin einschliesslich deren Einrichtung sowie Besonderheiten beschreiben konnte, zeigt auf, dass der Beschuldigte – entgegen den Depositionen der Privatklägerin – offenkundig in der Wohnung in K.____ gewesen ist und dort wohl auch geduscht hat. Dementsprechend erweisen sich die Darlegungen des Beschuldigten, gemäss welchen die Privatklägerin ihn am 16. März 2012 mit zu sich in ihre damals gerade neue bezogene Wohnung eingeladen habe, als plausibel und glaubhaft. Folglich ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin unmittelbar nach ihrem Umzug ihre neue Adresse dem Beschuldigten nicht nur mitgeteilt hat, sondern ihn vielmehr sogar in die Wohnung eingeladen hat. Unter diesen Gegebenheiten ist der angeklagte Sachverhalt, wonach die Privatklägerin aus Angst vor dem Beschuldigten ihren Wohnort gewechselt habe, als nicht erstellt zu betrachten.

3.11 Im Weiteren erachtete das Strafgericht infolge fehlender Konfrontation als nicht erstellt, dass sich die Privatklägerin aus Angst vor einer möglichen Begegnung mit dem Beschuldigten von O.____, den sie vorgängig aus Angst vor einem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten angerufen haben soll, am 9. Februar 2012 am Bahnhof P.____ habe abholen und nach Hause begleiten lassen. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen (Ziffer 2 des vorliegenden Urteils) sind die den Beschuldigten belastenden Aussagen trotz nicht durchgeführter Konfrontation grundsätzlich verwertbar, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob der mit Anklageschrift vom 20. November 2013 vorgeworfene Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Diesbezüglich ist auf die Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vom 2. März 2012 zu verweisen, anlässlich welcher sie zu Protokoll gab, sie habe sich mit O.____ am Bahnhof in P.____ getroffen, worauf sie zusammen den Zug bestiegen hätten (act. 1491). Mithin ergibt sich weder aus der Einvernahme noch aus den weiteren diesbezüglichen Verfahrensakten (act. 2285 ff.), dass sich die Privatklägerin mit O.____ aus Angst vor dem Beschuldigten getroffen habe. Namentlich ist auch nicht ersichtlich, ob sich die Privatklägerin nicht ohnehin mit O.____ verabredet hatte oder ob es sich um ein spontan vereinbartes Treffen handelte. Angesichts dieser Beweislage darf klarerweise nicht zu Lasten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, die Privatklägerin habe sich aus Angst vor dem Beschuldigten mit O.____ verabredet. Insofern ist der angeklagte Sachverhalt daher nicht erstellt.

3.12 Die Staatsanwaltschaft bringt ferner mit Anklageschrift vom 20. November 2013 sowie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, das Verhalten des Beschuldigten am 16. Februar 2012 habe dazu geführt, dass der Privatklägerin keine anderen Wahl geblieben sei, als sich von Q.____ mit dem Auto nach Hause fahren zu lassen, anstatt wie beabsichtigt mit dem Bus nach Hause zu fahren. In diesem Zusammenhang führte die Privatklägerin am 2. März 2012 als Auskunftsperson aus, Q.____, der Heimleiter des Kinderheims G.____ in H.____, sei am 16. Februar 2012 zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte an der Busstation stehen würde und Schneebälle gemacht habe. Q.____ habe sie in der Folge nach Hause gefahren (act. 1503). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 22. Februar 2012 legte Q.____ seinerseits dar, da der Beschuldigte an der Bushaltestelle gewesen sei und Schneebälle gemacht habe, habe er sich dazu entschieden, die Privatklägerin nach Hause zu fahren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht (act. 1613). Wie bereits das Strafgericht in seinem Urteil vom 27. November 2014 zu Recht festgehalten hat, geht weder aus den Schilderungen der Privatklägerin noch jenen von Q.____ die angeklagte Angst der Privatklägerin hervor. Im Gegenteil bringt die Privatklägerin nicht einmal vor, sie habe Q.____ darum gebeten, sie nach Hause zu fahren. Entsprechend führte Q.____ sogar explizit aus, er habe sich selbstständig dazu entschlossen, die Privatklägerin nach Hause zu fahren. Der angeklagte Sachverhalt ist daher in dieser Hinsicht nicht erstellt.

3.13 Schliesslich ist seitens der Parteien unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin während des gesamten angeklagten Zeitraums – zwar nicht durchgehend, aber dennoch regelmässig – zu einvernehmlichen Kontakten von unterschiedlicher Dauer und Intensität gekommen ist. Dementsprechend führte die Privatklägerin, nachdem sie zu Beginn des Strafverfahrens die einvernehmlichen Kontakte noch bestritten hatte (act. 1481 f., 1493 ff., 1515 ff.), anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. März 2013 aus, sie und der Beschuldigte hätten sich im Sommer 2011 einige Male gesehen und miteinander Kontakt gehabt, allerdings sei es immer wieder eskaliert. Sie habe sich auch dafür eingesetzt, dass der Beschuldigte eine Stelle im Restaurant erhalten habe, in welchem sie damals gearbeitet habe. Ferner hätten sie auch im Frühling 2012 einvernehmlichen Kontakt gehabt (act. 1581 ff.). Auf die Frage, was sie mit den diversen Anzeigen gegen den Beschuldigten habe erreichen wollen, gab die Privatklägerin in derselben Einvernahme sodann zu Protokoll, sie habe gewollt, dass sich der Beschuldigte ändere und sie zusammen eine Beziehung führen können (act. 1591). In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Aussagen von R.____ anlässlich seiner Befragung als Zeuge vom 10. August 2012 zu verweisen, wonach er die Privatklägerin rund zwei Monate, nachdem der Beschuldigte nach S.____ gezogen sei, vor der Wohnung des Beschuldigten habe warten sehen (act. 1639). Es ist somit aufgrund der Darlegungen der Privatklägerin, welche indiziell durch die Aussagen von R.____ gestützt werden, festzustellen, dass es nicht nur während des gesamten angeklagten Zeitraums immer wieder zu einvernehmlichen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist, sondern die Privatklägerin auch ihrerseits den Kontakt mit dem Beschuldigten zumindest zeitweise aktiv gesucht hat.

3.14 Zu prüfen ist nunmehr, ob der als erstellt zu betrachtende Sachverhalt den Straftatbestand der Nötigung im Sinne eines Stalkings erfüllt. Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

3.15 Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" einschränkend auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht nannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Dies ist der Massstab, nach dem sich der Richter bei der gebotenen Konkretisierung der Generalklausel richten kann und richten muss. Die unter die Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 129 IV 262, E. 2.1; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N 43 ff.; STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 181 N 7; GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 5 N 11).

3.16 Das Opfer muss zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden. Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangt. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält. Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262, E. 2.1; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., Art. 181 N 49 ff.; STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, a.a.O., Art. 181 N 8 ff.).

3.17 Der Begriff "Stalking" erfasst das Verhaltensphänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person. Heute gelten als typische Merkmale des Stalkings das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Das Charakteristisch des Stalking ist, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholungen und ihre Kombination zum Stalking werden. In der Schweiz fehlt ein spezieller Straftatbestand des Stalkings, der das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt. Gleichwohl sind bereits heute viele beim Stalking typische Verhaltensweisen mit Strafe bedroht. Hinzu kommen zivilrechtliche Schutznormen (vgl. Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB, SR 210). Angesichts dieses weitgehenden straf- und zivilrechtlichen Schutzes und des Grundsatzes "nullum crimen sine lege" ist die dritte Tatbestandsvariante von Art. 181 StGB im Zusammenhang mit Stalking nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen (BGE 129 IV 262, E. 2.3; BGer 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011, E. 6.1 f.; MARIANNE SCHWANDER, AJP 2004 S. 336).

3.18 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt ebenfalls voraus, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Folglich ist nicht statthaft, die Gesamtheit der Handlungen des Tähttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht ters als Nötigung zu qualifizieren, zumal sich andernfalls nicht feststellen lässt, in welchem Zeitpunkt der Erfolg eingetreten und damit die angebliche Nötigung vollendet worden sein soll. Mithin unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt von jenem des Stalkings, wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt ist, da letzterer typischerweise als tatbestandlichen Handlungseinheit konzipiert ist, während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpft. Das entbindet das Gericht jedoch nicht davon, das einem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen (BGE 129 IV 262, E. 2.4; BGer 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011, E. 7.1; ORLANDO VANOLI, Stalking, Ein "neues" Phänomen und dessen strafrechtliche Erfassung in Kalifornien und in der Schweiz, ZStStr Nr. 50, 2009, N 294 ff.).

3.19 In casu stellt sich zunächst die Frage, ob die durch den Beschuldigten vorgenommenen Handlungen die für die Bejahung des Nötigungstatbestands erforderliche Intensität aufweisen, mithin ob sie mit der Zeit eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit der Privatklägerin erheblich einschränkten und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. In Anbetracht des erstellten Sachverhalts zeigt sich, dass die Belästigungen des Beschuldigten punktuell durchaus eine gewisse Schwere aufwiesen. Dennoch ist zu konstatieren, dass diese einzelnen Belästigungen für sich genommen unbestrittenermassen keine Nötigung darstellen. Ebenso wenig erreichen diese Belästigungen in Würdigung der gesamten Umstände die geforderte Intensität. Zwar hat die zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vorgefallene Vorgeschichte (häusliche Gewalt, Kontakt- und Annäherungsverbot sowie Ausgrenzung; vgl. Vorakten der Staatsanwaltschaft Zug sowie act. 1897 ff.) insofern Beachtung zu finden, als sie die Intensität des Verhaltens des Beschuldigten zu einem gewissen Mass zu steigern vermag. Gleichwohl ist bei einer Beachtung sämtlicher Umstände auch das Verhalten der Privatklägerin zu berücksichtigen. Folglich ist bei der Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten miteinzubeziehen, dass es während des gesamten angeklagten Zeitraums immer wieder zu einvernehmlichen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist, wobei die Privatklägerin ihrerseits den Kontakt mit dem Beschuldigten zumindest zeitweise sogar gesucht hat. Angesichts dieses Verhaltens der Privatklägerin ist in Würdigung aller konkreten Umstände die für strafbares nötigendes Verhalten erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht. Folglich kommt den angeklagten Handlungen kein nötigender Charakter zu.

3.20 Ausserdem ist nach Ansicht des Kantonsgerichts festzustellen, dass das äusserst ambivalente Verhalten der Privatklägerin geradezu das charakteristische Wesen des Stalkings aufhebt. Demnach führten die von der Privatklägerin immer wieder gesuchten oder zumindest nicht unerwünschten einvernehmlichen Kontakte mit dem Beschuldigten zu einer Zäsur, welche es ausschliesst, dass die unerwünschten Kontaktversuche des Beschuldigten durch ihre Wiederholungen und ihre Kombination zum Stalking im Sinne von Art. 181 StGB werden können. Insbesondere führen diese durchwegs stattgefundenen einvernehmlichen Kontakte dazu, dass kein über eine längere Zeit andauernder Stalkingsachverhalt entstanden ist. Folglich fehlt das beim Stalking absolut wesentliche Element des über einen längeren Zeitraum entstehenden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht massiven Zwangs respektive psychischen Drucks auf das Opfer. Entsprechend führte das Bundesgericht in BGE 129 IV 262 aus, dass die einzelnen Handlungen mit der Zeit eine Intensität angenommen hätten, welche die Handlungsfreiheit der Opfer erheblich eingeschränkt habe. Damit sei jeder Anwesenheit des Täters auf dem Gelände der Arbeitgeberin der Opfer und erst recht jeder Behinderung bei der Zu- und Wegfahrt nötigender Charakter zugekommen. Demgegenüber fehlt es im vorliegenden Fall, in welchem es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten über den gesamten Zeitraum hinweg regelmässig zu einvernehmlichen Kontakten gekommen ist, ganz offensichtlich an einer sich mit der Zeit aufbauenden massiven Drucksituation. Mithin ist vielmehr von kurzen Episoden von Belästigungen zu sprechen, welche bei der Privatklägerin jedoch offensichtlich keine Drucksituation auslösten; zumindest keine mit einer derartigen Intensität, dass den angeklagten Handlungen nötigender Charakter zuzusprechen wäre.

3.21 Im Weiteren ist sodann darauf hinzuweisen, dass es vorliegend ohnehin auch an einem Nötigungserfolg fehlt; mithin ist weder ein Tun noch ein Dulden noch ein Unterlassen, zu welchem die Privatklägerin gezwungen wurde, ersichtlich. Dem als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt sind keine Veränderungen des Lebensablaufs der Privatklägerin zu entnehmen, welche auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind. Im Gegenteil ist der angeklagte Wohnortswechsel zwar erstellt, allerdings ist dem Sachverhalt ebenso zu entnehmen, dass die Privatklägerin den Wohnungswechsel nicht aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten getätigt hat. Des Weiteren ist nicht nachgewiesen, dass sich die Privatklägerin absichtlich mit anderen Personen verabredet hat, um nicht alleine auf den Beschuldigten zu treffen. Vielmehr ist sogar erstellt, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten durchgehend einvernehmlichen Kontakt pflegte und diesen auch in ihre eigene Wohnung einlud. Schliesslich zeigt sich aufgrund des Sachverhalts, dass sich die Privatklägerin am 16. Februar 2012 keineswegs aus Angst vor dem Beschuldigten von Q.____ hat nach Hause fahren lassen. Folglich fehlt es durchwegs an einem konkreten Tun, Unterlassen oder Dulden der Privatklägerin, welches in einem Kausalzusammenhang zum Verhalten des Beschuldigten steht. Auch in dieser Hinsicht wäre der Tatbestand der Nötigung mittels Stalkings daher nicht erfüllt.

3.22 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die dritte Tatbestandsvariante von Art. 181 StGB der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Stalking nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen ist. Unter diesen Gegebenheiten ist der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Nötigung mittels Stalkings freizusprechen.

3.23 Im Weiteren ist fraglich, ob sich der Beschuldigte der Drohung mittels Stalkings schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Drohung, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Stalking kann unter Umständen eine tatbestandsmässige Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB darstellen, wenn durch obsessives Nachstellen und entsprechende Begleitumstände wie zwanghaft anmutendes, auf das Opfer fixiertes Verhalten, nächtliches Vorgehen, unerwartetes Annähern an menschenleehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren Orten etc. nach dem Willen der Täterschaft beim Opfer Schrecken oder Angst erzeugt wird (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 180 N 15).

3.24 Vorab ist zu konstatieren, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung betreffend lit. A Ziff. 2 und 5 der Anklage sowie die Freisprüche vom Vorwurf der Drohung gemäss lit. A Ziff. 1 Punkt 6 und 11 der Anklage nicht mehr bestritten sind. Hingegen macht die Staatsanwaltschaft geltend, die nicht oder nicht mehr gewollte Anwesenheit des Beschuldigten in der Nähe der Privatklägerin in Verbindung mit den aggressiven Kurzmitteilungen sowie der Vorgeschichte (häusliche Gewalt) stelle eine Drohung im Sinne des Stalkings dar. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann offenkundig nicht angehen, dass jegliches aggressive Verhalten des Beschuldigten zugleich als konkrete Drohung in Bezug auf erneute häusliche Gewalt verstanden wird. Vielmehr greift der Drohungstatbestand namentlich dann nicht, wenn die Angst des Opfers nicht auf einem wie auch immer angekündigten künftigen Übel beruht, sondern durch das gesamte und oft länger andauernde bizarre Täterverhalten verursacht wird. In einem solchen Fall lässt sich nicht sagen, dass der Täter ein künftiges Übel ankündigte und somit eine schwere Drohung äusserte, wie dies von der Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestands der Drohung verlangt wird (ORLANDO VANOLI, Stalking, Ein "neues" Phänomen und dessen strafrechtliche Erfassung in Kalifornien und in der Schweiz, ZStStr Nr. 50, 2009, N 206).

3.25 Überdies kann im vorliegenden Fall nicht einzig die Vorgeschichte des Beschuldigten und der Privatklägerin berücksichtigt werden. Vielmehr sind die gesamten konkreten Umstände des angeklagten Tatzeitraums miteinzubeziehen. Demgemäss ist zu beachten, dass es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten seit den Vorfällen betreffend häusliche Gewalt wiederholt zu einvernehmlichen Kontakten gekommen ist, welche den gesamten angeklagten Zeitraum über angehalten haben. Insbesondere hat die Privatklägerin ihrerseits den Kontakt zum Beschuldigten zumindest teilweise von sich aus gesucht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass im angeklagten Zeitraum die Privatklägerin aufgrund der Vorgeschichte nach wie vor derart verängstigt war, dass das Verhalten des Beschuldigten geeignet gewesen wäre, bei der Privatklägerin oder einer durchschnittlichen Drittperson Schrecken oder Angst zu erzeugen. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung mittels Stalkings freizusprechen.

4. Mehrfache Beschimpfung zum Nachteil von A.____ (lit. A Ziff. 1 Punkte 6, 8 und 9, Ziff. 2 und Ziff. 5 der Anklage) 4.1 Das Strafgericht legt mit Urteil vom 27. November 2014 dar, der Beschuldigte habe hinsichtlich lit. A Ziff. 1 Punkt 6 der Anklage zugestanden, dass er vor der Wohnliegenschaft der Privatklägerin herumgeschriehen und diese als "Puta" beziehungsweise Schlampe bezeichnet habe. Folglich habe er sich bezüglich lit. A Ziff. 1 Punkt 6 der Anklage der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Des Weiteren habe der Beschuldigte am 30. Oktober 2011, um 21.17 Uhr, der Privatklägerin auf den Telefonbeantworter gesprochen und diese als "Nutte" tituliert (lit. A Ziff. 1 Punkt 8 der Anklage) sowie zwischen dem 5. Oktober 2011 und dem 31. Oktober 2011 durch mehrfaches senden von Kurzmitteilung die Privatklägerin als "Puta", http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht "Putana", "billige Schlampe", "Ziege", "Drogenabhängige" und "behindert im Kopf" bezeichnet (lit. A Ziff. 1 Punkt 9 der Anklage). Ferner habe der Beschuldigte der Privatklägerin zwischen dem 20. November 2011 und dem 16. Januar 2012 mehrere Kurzmitteilungen gesandt, worin er diese als "Schlampe", "Fremdgeherin", "verlogen", "Puta", "Kuh", "Nutte", "Scheise" und "Putana" betitelt habe (lit. A Ziff. 2 der Anklage). Ausserdem habe der Beschuldigte per Kurzmitteilung vom 21. Mai 2012, 20.50 Uhr, die Privatklägerin als "huren Puffmutter" und "Putana" bezeichnet (lit. A Ziff. 5 der Anklage). Die Vorinstanz führt im Weiteren aus, dass aufgrund der Akten geschlossen werden müsse, dass der Umgangston zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowohl während als auch nach ihrem ehelichen Zusammenleben ruppig gewesen sei und es im Rahmen von kleineren und grösseren Auseinandersetzungen regelmässig zu gegenseitigen ehrverletzenden Äusserungen beziehungsweise Beschimpfungen gekommen sei. Damit würden die von den Parteien gewählten Kraftausdrücke zum normalen Sprachgebrauch zwischen ihnen gehören und es sei nicht erkennbar, inwieweit die Privatklägerin angesichts dieses Umstands in ihrem Ehrgefühl verletzt gewesen sei. Soweit der Beschuldigte potentiell ehrenrührige Äusserungen direkt, per Kurzmitteilung oder Besprechen des Telefonbeantworters und somit "unter vier Augen" an die Privatklägerin gerichtet habe, sei er deshalb vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss lit. A Ziff. 1 Punkt 8 und 9, Ziff. 2 und Ziff. 5 der Anklage freizusprechen.

4.2 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits bringt mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2015 vor, das Strafgericht lege offensichtlich einen subjektiven Massstab an, was nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen könne. Hinzu komme, dass es sich nicht um einzelne Äusserungen anlässlich eines Streits gehandelt habe, sondern um Kurzmitteilungen, mit welchen die Privatklägerin regelrecht überflutet und dadurch in ihrer Ehre verletzt worden sei. Im Übrigen habe der Beschuldigte wiederholt angegeben, diese Beschimpfungen nicht zu bereuen, da diese der Wahrheit entsprechen würden, wodurch er indirekt zugegeben habe, die Privatklägerin willentlich in ihrer Ehre verletzt zu haben.

4.3 Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin haben zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Beschimpfungen Stellung genommen.

4.4 Vorab ist hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung gemäss lit. A Ziff. 1 Punkt 6 der Anklage auf die diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts zu verweisen (II. 2.3.1.2., S. 48 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), wonach das Strafgericht den Beschuldigten in diesem Punkt der Beschimpfung schuldig gesprochen hat. Im Dispositiv wurde der Beschuldigte dessen ungeachtet vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss lit. A Ziff. 1 Punkt 6 der Anklage freigesprochen. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Schuldspruch wegen Beschimpfung gemäss lit. A Ziff. 1 Punkt 6 der Anklage werden von den Parteien nicht bestritten und erweisen sich überdies als durchwegs sachlich zutreffend, weshalb auf diese ohne Weiteres verwiesen werden kann und somit der Schuldspruch im Dispositiv aufzunehmen ist.

4.5 Im Weiteren zeigt sodann, dass hinsichtlich lit. A Ziff. 1 Punkt 8 und 9 sowie Ziff. 2 und 5 der Sachverhalt jeweils unbestritten bleibt, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht ersten Instanz verwiesen werden kann. Hingegen strittig und daher zu prüfen ist, ob der erstellte Sachverhalt den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Es handelt sich somit um einen gegenüber Art. 173 f. StGB subsidiären Tatbestand. Gegenstand der Beschimpfung sind daher entweder reine Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber sowie eine üble Nachrede beziehungsweise eine Verleumdung unter vier Augen, das heisst nur gegenüber dem Verletzten selbst (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 177 N 1, 3; GÜNTHER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 177 N 1; STEFAN TRECHSEL/VIKTOR LIEBER, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 177 N 2).

4.6 In casu wurden die Äusserung einzig gegenüber der Privatklägerin getätigt, mithin der Verletzten gegenüber, weshalb einzig Art. 177 Abs. 1 StGB in Frage kommt, zumal Art. 173 StGB und Art. 174 StGB nur bei Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten Anwendung finden. In tatbestandsmässiger Hinsicht ist sodann einzig fraglich, ob die Äusserungen des Beschuldigten überhaupt als ehrenrührig zu qualifizieren sind, da er und die Privatklägerin nach Ansicht des Strafgerichts einen ruppigen Umgangston gepflegt hätten. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr handelt es sich bei Ehrverletzungsdelikten um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb es genügt, dass eine Äusserung geeignet ist, den Ruf zu schädigen (FRANZ RIKLIN, a.a.O., vor Art. 173 N 50). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (BGE 133 IV 308, E. 8.5.1; BGE 137 IV 313, E. 2.1.3; Pra 2012 Nr. 53 S. 368; GÜNTHER STRATENWERTH/ WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 173 N 6). Somit erhellt, dass die vorliegend fraglichen Äusserungen zweifellos als ehrenrührig zu werten sind, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt ist.

4.7 Im Übrigen hat der Beschuldigte unzweifelhaft mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich im Sinne von Art. 19 StGB, gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand gegeben ist. Ausserdem sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend erhellt, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf lit. A Ziff. 1 Punkt 8 und 9, Ziff. 2 sowie Ziff. 5 der Anklage jeweils der Beschimpfung schuldig gemacht hat.

5. Nötigung, eventualiter Drohung zum Nachteil von T.____ (lit. B der Anklage) 5.1 In seinem Urteil vom 27. November 2014 führt das Strafgericht aus, das Aufeinandertreffen mit T.____ vor der Liegenschaft U.____strasse 1 in J.____ werde vom Beschuldigten eingeräumt. Hingegen bestreite er, ihr gedroht zu haben mit den Worten "Wenn du nicht ruhig bist, verhaue ich dich und deine Kollegen werden dann auch noch drunter kommen. Du musst aufpassen!". Der genaue Wortlaut könne nicht mehr eruiert werden. Allerdings könne als erstellt angesehen werden, dass er die Privatklägerin aufgefordert, sich nicht in sein Leben einzumischen, und ihr in Aussicht gestellt habe, eine Meldung an die Vormundschaftsbehörde über http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihren seiner Ansicht nach nicht mit dem Kindswohl zu vereinbarenden Lebenswandel zu erstatten. Da diese Äusserungen nicht dem angeklagten Wortlaut entsprechen würden, könne hierfür keine Verurteilung wegen Drohung ergehen. Im Übrigen erscheine fraglich, ob die angekündigte Meldung an die Vormundschaftsbehörde als bloss mutwilliger und unbegründeter Akt erscheine.

5.2 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits macht mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2015 geltend, die Aussagen von T.____ betreffend das Ereignis vom 17. Oktober 2011 seien insgesamt glaubhaft, während der Beschuldigte unterschiedliche Angaben getätigt habe. Es sei daher auf die Aussagen von T.____ abzustellen und einen entsprechenden Schuldspruch zu fällen.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, aufgrund der Depositionen von T.____ sei erstellt, dass der Beschuldigte durch die Androhung von Gewalt versucht habe, sie zu verunsichern und zum Schweigen zu bringen, was ihm auch gelungen sei, zumal T.____ nachgegeben habe und ihm aus dem Weg gegangen sei. Der Tatbestand der Nötigung zum Nachteil von T.____ sei daher erfüllt.

5.3 Vorliegend ist der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten J.____, vom 8. November 2011 zu entnehmen, T.____ habe ausgeführt, der Beschuldigte habe am 17. Oktober 2011 von der Strasse her Steine auf den Balkon von A.____ an der U.____strasse 1 in J.____ geworfen. Dabei habe ein Stein den Balkon von T.____ getroffen, worauf diese auf den Balkon gestanden sei und dem Beschuldigten zugerufen habe, er solle damit aufhören. Später sei sie mit ihrem Hund spazieren gegangen, wobei sie den Beschuldigten angetroffen habe. Dieser habe ihr damit gedroht, dass er sie und ihre Kollegen zusammenschlagen wolle, wenn sie nicht ruhig sei. Sie habe sodann einen anderen Rückweg genommen, da sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Ferner wird in der besagten Anzeige festgehalten, dass der Beschuldigte dargelegt habe, er habe sich an diesem Abend im Hauseingang der U.____strasse 1 in J.____ mit A.____ unterhalten. Allerdings habe er keine Steine geworfen und überdies liege der Balkon von T.____ nicht auf derselben Hausseite wie der Balkon von A.____. Vielmehr habe sich T.____ wiederholt in sein Leben eingemischt, indem sie dem Vater von A.____ von den Treffen zwischen dem Beschuldigten und A.____ erzählt habe. Er habe T.____ erst am Bahnhof gesehen und ihr zugerufen, dass sie aufhören solle, sich in sein Leben einzumischen, ansonsten würde er einen Brief an die Vormundschaftsbehörde schreiben und die Umstände schildern, unter welchen ihre Kinder aufwachsen müssten (act. 2223 ff.). In Bezug auf diese Aussagen von T.____ und dem Beschuldigten gegenüber der Polizei ist allerdings festzustellen, dass es sich dabei bloss um informelle Gespräche zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts handelt, bei welchen in der Regel auf die Einhaltung der Präliminarien nach Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet wird (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 142 N 7). Da bei bloss informellen polizeilichen Befragungen die Verfahrensrechte der betroffenen Personen nicht ausreichend geschützt werden (regelmässig fehlende Information, Rechtsbelehrung, Teilnahmerechte), ist bei der Sachverhaltsfeststellung nur ausgesprochen zurückhaltend auf diese zurückzugreifen, mithin sind diese – wenn überhaupt – http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht nur im Sinne eines Indizes zu verwenden. Verweigert der Beschuldigte anlässlich der förmlichen Einvernahme die Aussage oder tätigt er widersprechende Aussagen, so dürfen solche formlose Äusserungen nicht verwertet werden (DANIEL HÄRING, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 142 N 6).

5.4 In ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. Dezember 2011 brachte T.____ sodann vor, der Beschuldigte habe am 17. Oktober 2011 mit Steinen geworfen und dabei anstatt den Fensterladen von A.____ den Balkon von T.____ getroffen, worauf sie ihm gesagt habe, dass er damit aufhören soll. Später sei sie nochmals mit dem Hund spazieren gegangen, wobei der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, sie soll aufpassen, sie käme auch noch dran, und ihre Kollegen bekämen auch noch "uff d'Schnuure". Anschliessend habe sie einen grossen Bogen um den Beschuldigten gemacht, um diesem auszuweichen, zumal sie Angst gehabt habe (act. 1597 f.).

5.5 Der Beschuldigte seinerseits führte anlässlich der Einvernahme vom 26. Oktober 2011 aus, ungefähr eine Woche nach dem 9. Oktober 2011 habe er A.____ besucht, wobei es sich um ein kurzes und friedliches Gespräch im Hauseingang gehandelt habe. Anschliessend sei er zum Bahnhof gegangen, wo er T.____ gesehen und ihr gesagt habe, was sie denke wer sie sei, dass sie dem Vater von A.____ stets erzähle, wenn er sich mit dessen Tochter treffe? Es gehe sie nichts an. Er schlafe nur mit einer Frau, nicht wie T.____ jeden Tag mit jemand anderem. Er habe schon genug Probleme gehabt und brauche keine weiteren. Wenn sie nicht wolle, dass ihr passiere, was ihm zugestossen sei, solle sie aufpassen. Damit habe er die Sache mit der Vormundschaftsbehörde gemeint. Im Übrigen habe er keine Steine auf das Haus an der U.____strasse 1 in J.____ geworfen und zudem befinde sich der Balkon von A.____ nicht auf der gleichen Hausseite wie jener von T.____ (act. 1283 f.). Ferner machte der Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, er habe T.____ gesagt, sie solle ihm keinen Vorwurf machen, sondern besser auf ihre eigenen Kinder aufpassen (act. 4167). Es sei auf der andere Strassenseite gewesen, als sie mit den Kindern rausgekommen sei. Er habe auf den Boden gespuckt, auf Portugiesisch geflucht und ihr gesagt, sie solle auf sich und ihre Kinder schauen und nicht bei ihm (act. 4181).

5.6 Des Weiteren befindet sich in den Verfahrensakten eine Kurzmitteilung des Beschuldigten an A.____ vom 17. Oktober 2011, 21.53 Uhr, in welcher der Beschuldigte in nur teilweise verständlichem Deutsch berichtet, er habe der Nachbarin gesagt, er werde melden, dass diese trotz ihren zwei Kindern Drogen konsumiere und seiner Ansicht nach eine Schlampe sei. Nicht verständlich ist hingegen der weitere Text: "wenn sie oder jemand mit mir problema haben mochte muss sie uns Alleghannies André eier haben! Sie ist gegangen ist besser Seul ich ápice sie uns gesicht!!" (act. 1685).

5.7 Es zeigt sich somit, dass die gemäss der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten J.____, vom 8. November 2011 angeblich von T.____ getätigten Aussagen, wonach der Beschuldigte ihr damit gedroht habe, sie zusammenzuschlagen, von diesem nicht zugestanden werden. Vielmehr macht der Beschuldigte geltend, er habe ihr lediglich damit gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht droht, eine Anzeige gegen sie bei der Vormundschaftsbehörde einzureichen. Diese Depositionen des Beschuldigten werden von den Verfahrensakten insoweit untermauert, als er unmittelbar nach dem angeblichen Tatzeitpunkt eine Kurzmitteilung an A.____ gesendet hat, in welcher er ihr von diesem Vorfall mit T.____ berichtet und – in Übereinstimmung mit seinen im Strafverfahren getätigten Aussagen – ausführt, er habe dieser gesagt, dass er den Umstand melden wolle, wonach sie trotz ihren zwei Kindern Drogen konsumiere. Ebenso erwähnt der Beschuldigte gegenüber A.____, dass er der Nachbarin mitgeteilt habe, diese sei aus seiner Sicht eine Schlampe. Mithin hat der Beschuldigte sämtliche Ausführungen, welche er gemäss seinen im Strafverfahren erfolgten Aussagen gegenüber T.____ getätigt hat, in der Kurzmitteilung festgehalten. Hingegen erwähnt der Beschuldigte in der besagten Kurzmitteilung keine Androhung von Gewalt gegenüber T.____. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Androhung von Gewalt absichtlich und aus beweistechnischen Gründen in der Kurzmitteilung nicht erwähnt hat, zumal das Strafverfahren gegen den Beschuldigten erst zu einem späteren Zeitpunkt an die Hand genommen wurde. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte die Kurzmitteilung offensichtlich nicht wohlüberlegt, sondern wohl in einer emotional aufgewühlten Situation geschrieben hat, zumal aufgrund der weiteren vom Mobiltelefon von A.____ sichergestellten Kurzmitteilungen des Beschuldigten ersichtlich ist, dass dessen Texte nur dann derart unverständlich wurden, wenn er besonders aufgebracht war (vgl. act. 1669 ff.), er im Übrigen jedoch verständliche Kurzmitteilungen verfasste.

5.8 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte konstant dieselben Aussagen tätigte, wobei dessen Depositionen ausserdem durch die Verfahrensakten, mithin der Kurzmitteilung an A.____ vom 17. Oktober 2011, 21.53 Uhr, gestützt werden. Demgegenüber finden die von T.____ am 21. Dezember 2011 als Auskunftsperson getätigten Darlegungen keine Stütze in den Verfahrensakten. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, es sei aufgrund der Akten ersichtlich, dass der Beschuldigte auf A.____ wütend gewesen sei, ist ihr zwar zuzustimmen, allerdings spricht dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschuldigten, zumal er zu Protokoll gegeben hat, er habe in der portugiesischen Sprache geflucht, als T.____ aus dem Haus gekommen sei (act. 4181). Der einzige Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich hinsichtlich des Ortes, an welchem dieser T.____ getroffen hat, zumal er anlässlich der Einvernahme vom 26. Oktober 2011 ausgeführt hat, sie hätten sich am Bahnhof getroffen (act. 1283 f.), während er vor Strafgericht geltend gemacht hat, er sei auf der anderen Strassenseite gestanden, als T.____ das Haus verlassen habe (act. 4181). Dieser solitäre Widerspruch führt jedoch nicht dazu, dass die im Übrigen schlüssigen Aussagen des Beschuldigten unglaubwürdiger als jene von T.____ zu werten sind. Vielmehr ist zumindest in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von den grundsätzlich nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten auszugehen. Dementsprechend ist der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt, weshalb sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet erweist und der Beschuldigte von der Anklage der Nötigung, eventualiter der Drohung zum Nachteil von T.____ (lit. B der Anklage) freizusprechen ist.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Strafzumessung […]

7. Massnahme […]

8. Widerruf der Vorstrafen […]

9. Zivilforderung […]

10. Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten […]

11. Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin […]

III. Kosten des Berufungsverfahrens […]

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. November 2014, auszugsweise lautend:

„1. B.____ wird der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des geringfügigen Diebstahls und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt

an Stelle einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.-- zur Leistung gemeinnütziger Arbeit von 100 mal 4 Stunden (insgesamt 400 Stunden),

sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2014

an Stelle einer Busse von Fr. 2'000.-- zur Leistung gemeinnütziger Arbeit von 20 mal 4 Stunden (insgesamt 80 Stunden),

unter Anrechnung der vom 10. bis 11. Februar 2012 und vom 30. Mai 2012 bis 16. August 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 80 Tagen,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 172 ter StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, Art. 292 StGB sowie Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 37 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 51 StGB, Art. 103 StGB, Art. 106 StGB, Art. 107 Abs. 1 StGB.

2. B.____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung eventualiter der mehrfachen Drohung gemäss Ziff. 1 der Anklage, vom Vorwurf der Nötigung eventualiter der Drohung gemäss lit. B der Anklage, vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Ziff. 2 der Anklage, vom eventualiter angeklagten Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Ziff. 2 der Anklage für den Zeitraum vom 11. November http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011 bis 8. Januar 2012 und vom 10. bis 16. Januar 2012, vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Ziff. 3 der Anklage, vom Vorwurf der Nötigung gemäss Ziff. 4 und 5 sowie lit. B der Anklage, vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Ziff. 1, Punkt 1 - 9 und 11 - 13 sowie gemäss Ziff. 2 der Anklage, vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Ziff. 5 der Anklage, vom Vorwurf der versuchten Sachbeschädigung gemäss lit. C der Anklage, vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung gemäss lit. D der Anklage sowie vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Ziff. 1, Punkt 3 und Ziff. 3, dritter Abschnitt (16. Februar 2012) der Anklage freigesprochen.

3. Die Verfahren betreffend mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Zeitraum von März 2011 bis 27. November 2011 gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklage sowie das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum von Mai 2011 bis 27. November 2011 werden zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

Die Verfahren betreffend Nötigung gemäss Ziff. 6 und 7 der Anklage und das Verfahren betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss lit. B der Anklage werden zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt.

4. a) Die am 26. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

b) Die am 23. September 2008 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verlängert um 18 Monate durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 26. Juli 2011, wird in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) Die am 26. Juni 2007 vom Einzelrichteramt des Kantons Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verlängert um 1 Jahr durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 26. Juli 2011, wir in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.

5. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB wird für die Dauer der Probezeit [vgl. Ziff. 4.a) vorstehend] Bewährungshilfe angeordnet. Darüber hinaus wird dem Beurteilten in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung erteilt, eine deliktsorientierte Psychotherapie bei einer entsprechend ausgebildeten Fachperson zu absolvieren, solange dies von der behandelnden Person als notwendig erachtet wird.

6. a) Das mit Beschlagnahme vom 30. Mai 2012 beschlagnahmte Marihuana (Position 5, Fundus-Nr. G19909) und der beschlagnahmte Grinder, silber (Position 5, Fundus- Nr. G19910) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung eingezogen.

b) Folgende, mit Beschlagnahme vom 4. Juli 2013 beschlagnahmte Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen:

Pos. 1: 1 Staubsaugersack (Fundus-Nr. G23007) Pos. 2: 1 Flasche Shampoo (Fundus-Nr. G23008) Pos. 3: 2 Haarbürsten (Fundus-Nr. G23009) Pos. 4: 1 Zahnbürste (Fundus-Nr. G23011) Pos. 7: 1 Trainingsanzug (Fundus-Nr. G23012) Pos. 8: 1 Damenbluse (Fundus-Nr. G23013) Pos. 9: 1 Haar (Fundus-Nr. G23015) Pos. 10: 1 Damenjupe (Fundus-Nr. G23016) Pos. 11: 1 Paar Damenstrümpfe (Fundus-Nr. G23018) Pos. 12: 1 Büstenhalter (Fundus-Nr. G23019) Pos. 13: 1 Paar Stiefeletten (Fundus-Nr. G23021) Pos. 14: 1 Socke (Fundus-Nr. G23022)

7. a) Die Genugtuungsforderung von A.____ (Privatklägerin 1) wird abgewiesen.

b) Der Beurteilte wird bei der Anerkennung behaftet, C.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Privatkläger 2) Schadenersatz von Fr. 1'703.50 zu schulden.

c) Der Beurteilte wird bei der Anerkennung behaftet, D.____ (Privatkläger 4) im Grundsatz Schadenersatz zu schulden. Bezüglich der Höhe des geschuldeten Schadenersatzes wird die Forderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

d) Der Beurteilte wird bei der Anerkennung behaftet, E.____ (Privatkläger 5) im Grundsatz Schadenersatz zu schulden. Bezüglich der Höhe des geschuldeten Schadenersatzes wird die Forderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

e) Die Schadenersatzforderung der F.____ in Höhe von Fr. 4'244.45 wird abgewiesen.

8. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31'109.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2'150.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 749.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr von Fr. 4'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO zwei Drittel der Verfahrenskosten. Ein Drittel der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. In Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT gehen die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

9. Dem Beurteilten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 429 StPO).

10. Dem amtlichen Verteidiger Dr. iur. Carlo Bertossa wird ein reduziertes Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 12'622.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zuzüglich dem Aufwand von Fr. 2'268.-- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (total 10.5 Std. inkl. Wegentschädigung) unter Vorbehalt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.

Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat zwei Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Im Umfang von einem Drittel geht das Honorar der amtlichen Verteidigung definitiv zu Lasten des Kantons Basel- Landschaft und es besteht in diesem Umfang keine Rückzahlungsverpflichtung.

11. Annalisa Landi, Advokatin, wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A.____, aus der Staatskasse ein reduziertes Honorar in Höhe von Fr. 3'738.25 (inkl. Auslagen und 8% MWSt.) zugesprochen."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin in den Ziffern 1, 2 und 11 wie folgt abgeändert:

1. B.____ wird der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des geringfügigen Diebstahls und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt

als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Juli 2015

an Stelle einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.-- zur Leistung gemeinnütziger Arbeit von 80 mal 4 Stunden (insgesamt 320 Stunden), sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2014

an Stelle einer Busse von Fr. 2'000.-- zur Leistung gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht meinnütziger Arbeit von 20 mal 4 Stunden (insgesamt 80 Stunden),

unter Anrechnung der vom 10. bis 11. Februar 2012 und vom 30. Mai 2012 bis 16. August 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 80 Tagen,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 172 ter StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, Art. 292 StGB sowie Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 37 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 51 StGB, Art. 103 StGB, Art. 106 StGB, Art. 107 Abs. 1 StGB.

2. B.____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung eventualiter der mehrfachen Drohung gemäss Ziff. 1 der Anklage, vom Vorwurf der Nötigung eventualiter der Drohung gemäss lit. B der Anklage, vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Ziff. 2 der Anklage, vom eventualiter angeklagten Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Ziff. 2 der Anklage für den Zeitraum vom 11. November 2011 bis 8. Januar 2012 und vom 10. bis 16. Januar 2012, vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Ziff. 3 der Anklage, vom Vorwurf der Nötigung gemäss Ziff. 4 und 5 sowie lit. B der Anklage, vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Ziff. 1, Punkt 1 - 5, 7 und 11 - 13, vom Vorwurf der versuchten Sachbeschädigung gemäss lit. C der Anklage, vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung gemäss lit. D der Anklage sowie vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Ziff. 1, Punkt 3 und Ziff. 3, dritter Abschnitt (16. Februar 2012) der Anklage freigesprochen.

11. Annalisa Landi, Advokatin, wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A.____, aus der Staatskasse ein reduziertes Honorar in Höhe von Fr. 4'984.30 (inkl. Auslagen und 8% MWSt.) zugesprochen.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. November 2014 bestätigt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11'000.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 10'900.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, werden den Parteien wie folgt auferlegt: - Fr. 1'100.-- zu Lasten des Beschuldigten; - Fr. 4'400.-- zu Lasten des Staates; - Fr. 5'500.-- zu Lasten der Privatklägerin, welche zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Staates gehen.

III. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Carlo Bertossa, ein Honorar von Fr. 3'004.35 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 240.35, insgesamt somit Fr. 3'244.70, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Der Beschuldigte, der zu 1/10 der Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton 1/10 der Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

IV. Zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Advokatin Annalisa Landi, ein Honorar von Fr. 1'750.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 140.05, insgesamt somit Fr. 1'890.60, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Die Privatklägerin, die zu 5/10 der Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton 5/10 der Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 2015 29 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.09.2015 460 2015 29 (460 15 29) — Swissrulings