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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.05.2015 460 2014 168 (460 14 168)

4. Mai 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·10,522 Wörter·~53 min·1

Zusammenfassung

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Mai 2015 (460 14 168) ____________________________________________________________________

Strafrecht

versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Dieter Freiburghaus, Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Privatkläger und Berufungskläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokatin Catherine Fürst, Weisse Gasse 15, 4001 Basel, Beschuldigter

Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2014 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 6. Mai 2014 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft B.____ von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB frei (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner wies die Vorinstanz die Genugtuungsforderung von A.____ in der Höhe von Fr. 25'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. Dezember 2011 in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ab (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und legte fest, dass die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 14'902.60 zu Lasten des Staates gehen (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.____ von Fr. 14'210.10 aus der Gerichtskasse entrichtet werden (Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Übrigen kann hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände auf Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 12. Mai 2014 sowie der Privatkläger, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, mit Eingabe vom 14. Mai 2014 Berufung an.

C. Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. August 2014 den Rückzug ihrer Berufung.

D. Mit Berufungserklärung vom 12. August 2014 stellte der Privatkläger die Anträge, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2014 in Bezug auf die Ziffern 1 und 3 aufzuheben, der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventualiter begangen in einem Notwehrexzess, schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, wovon 12 Monate unbedingt auszusprechen seien, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner sei die Zivilforderung des Privatklägers von Fr. 25'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Dezember 2011 gutzuheissen und es sei ihm für die entstandenen Kosten des Verfahrens vor Strafgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Dr. Thomas Christen als Vertreter für das Berufungsverfahren zu bewilligen sei.

E. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 25. August 2014 mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle.

F. Mit Berufungsantwort vom 23. Oktober 2014 begehrte der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Catherine Fürst, die Berufung sei abzuweisen und der kostenlose Freispruch vollumfänglich zu bestätigen. Ausserdem sei die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen und dem Beschuldigten auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2014, es sei die Berufung des Privatklägers abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

H. Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 diverse Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation ein.

I. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 bewilligte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokatin Catherine Fürst für das zweitinstanzliche Verfahren und dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Dr. Thomas Christen für das Berufungsverfahren.

J. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte, B.____, mit seiner Verteidigerin, Advokatin Catherine Fürst, der Vertreter des Privatklägers, Advokat Dr. Thomas Christen, sowie die Staatsanwältin. Der Privatkläger beantragt in Abänderung des Rechtsbegehrens betreffend Zivilforderung gemäss seiner Berufungserklärung, es sei lediglich die Zivilforderung in der Höhe von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Dezember 2011 gutzuheissen. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Mai 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 12. Mai 2014 (Berufungsanmeldung) und 12. August 2014 (Berufungserklärung) hat der Privatkläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

II. Materielles 1. Sachverhaltsfeststellung 1.1 In seinem Urteil vom 6. Mai 2014 erwägt das Strafgericht, das Geschehen im Vorfeld zur eigentlichen Tat sei nicht im Detail rekonstruierbar und müsse offenbleiben. Fest stehe, dass der Privatkläger am 24. Dezember 2011 trotz Kontaktverbot den Wohnort von C.____, ihrerseits Tochter des Beschuldigten und getrennt lebende Ehefrau des Privatklägers, aufgesucht habe, wobei es zu einer Auseinandersetzung sowie zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten gekommen sei, in deren Folge der Beschuldigte zur Behandlung das Spital habe aufsuchen müssen. Nach der Rückkehr aus dem Spital habe der Beschuldigte am 25. Dezember 2011, um ca. 01.30 Uhr, in seiner Wohnung ein grosses Durcheinander angetroffen, worauf er die Polizei angerufen habe. Während des Telefongesprächs mit der Polizei sei er vor das Haus getreten, wobei er den Privatkläger in dessen Fahrzeug wartend entdeckt habe. Dieser sei aus dem Fahrzeug gestiegen und auf den Beschuldigten zugekommen, worauf es wiederum zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten gekommen sei. Als der Privatkläger erneut den Anschein gemacht habe, auf den Beschuldigten losgehen zu wollen, habe dieser das Taschenmesser aus seiner Hosentasche hervorgenommen und dreimal auf den Privatkläger eingestochen. Der dritte Stich habe zu einer konkreten Lebensgefahr geführt, wobei ohne zügig eingeleitete medizinische Massnahmen diese Verletzung den Tod des Privatklägers nach sich gezogen hätte. Die beiden anderen Stichverletzungen seien potentiell lebensgefährlich gewesen.

1.2 Der Privatkläger seinerseits führt mit Berufungserklärung vom 12. August 2014 aus, es sei zwar richtig, dass er und C.____ sich im Januar 2011 getrennt hätten und es zuvor zu häuslicher Gewalt gekommen sei, weshalb eine Fernhalteverfügung bestanden habe. Gleichwohl sei es wiederholt im gegenseitigen Einverständnis zu Kontakten gekommen. Dies sei dem Beschuldigten ein Dorn im Auge gewesen und er habe alles unternommen, um diese Kontakte zu unterbinden. Ausserdem habe der Beschuldigte mehrfach gegenüber Drittpersonen Drohungen betreffend den Privatkläger ausgesprochen. Sodann sei der Privatkläger am Abend des 24. Dezember 2011 zu C.____ gefahren, um ihr schöne Weihnachten zu wünschen und ein Geschenk zu überreichen, wobei C.____ den Privatkläger nicht abgewiesen respektive aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen. Hingegen sei der Beschuldigte plötzlich erschienen, habe den Privatkläger gepackt und ihn von hinten in das Gesicht geschlagen, worauf der Privatkläger diesen habe beruhigen wollen und sich schliesslich verteidigt habe. Allerdings sei die Verletzung des Beschuldigten nicht durch den Angriff des Privatklägers erfolgt, sondern durch den nicht seitens des Privatklägers ausgelösten Sturz des Beschuldigten. Ferner sei den Einvernahmen des Beschuldigten zu entnehmen, dass dieser keine Angst vor dem Privatkläger gehabt habe und ihm auch kräftemässig nicht unterlegen gewesen sei. Namentlich werde bestritten, dass der Beschuldigte Todesangst gehabt haben soll, zumal er immer selbst den Konhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht takt zum Privatkläger gesucht habe. Hinsichtlich der Messerstiche lege das rechtsmedizinische Gutachten von Dr. med. D.____ vom 10. Januar 2012 dar, dass diese mit erheblicher Gewalt ausgeführt worden seien, wobei der Beschuldigte von hinten auf den Privatkläger eingestochen habe. Auch habe der Beschuldigte in der ersten Einvernahme noch nicht geltend gemacht, dass ein Angriff vorgelegen habe, weshalb nicht von einem solchen auszugehen sei.

1.3 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 23. Oktober 2014 vor, der Privatkläger habe C.____ mehrfach schwer geprügelt und das Kontaktverbot sei letztmals am 13. Dezember 2011 bestätigt worden, also 10 Tage vor dem erneut nicht abgesprochenen Besuch des Privatklägers. C.____ habe keinen Kontakt zum Privatkläger gewollt und zudem Angst vor ihm gehabt. Somit sei der Privatkläger am 24. Dezember 2011 trotz Kontaktverbot in die Wohnung von C.____ gekommen. Sodann entbehre das Vorbringen des Privatklägers, der Beschuldigte habe das Messer am Tatabend zu Hause geholt in der Absicht, dieses zu gebrauchen, jeglicher Grundlage. Vielmehr sei darauf zu verweisen, dass der Privatkläger zwischen der Auseinandersetzung vom 24. Dezember 2011 und jener vom 25. Dezember 2011 während Stunden vor dem Wohnhaus des Beschuldigten auf diesen gewartet und zugeschlagen habe, während der Beschuldigte ihn mehrfach gebeten habe, zu gehen, wobei er hörbar grosse Angst gehabt habe. Im Weiteren habe das Strafgericht zu Recht das Kräfteverhältnis der beiden Beteiligten berücksichtigt. Mithin handle es sich beim Privatkläger um einen jungen, gesunden Mann, während der Beschuldigte doppelt so alt und gesundheitlich angeschlagen sei. Falsch sei hingegen das Vorbringen des Privatklägers, dieser habe sich mit C.____ versöhnt und nur der Beschuldigte sei damit nicht einverstanden gewesen. Schliesslich sei die Todesangst des Beschuldigten nachvollziehbar und auf der Audiodatei betreffend den Anruf des Beschuldigten bei der Polizei deutlich hörbar.

1.4 Mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2014 legt die Staatsanwaltschaft dar, in Bezug auf die Auseinandersetzung vom 24. Dezember 2011 sei anzunehmen, dass sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte handgreiflich geworden seien. Allerdings seien die Ereignisse vom Vorabend nur insoweit relevant, als es um die Vorgeschichte und die Umstände des Falles gehe. Ebenso sei der Vorinstanz hinsichtlich der körperlichen Überlegenheit des Privatklägers zu folgen, sei dieser doch rund 30 Jahre jünger als der Beschuldigte. Es sei somit von einem Angriff seitens des Privatklägers auszugehen.

1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).

1.6 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale beziehungsweise Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit beziehungsweise Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

1.7 In casu fällt zunächst auf, dass die Vorinstanz den genauen Geschehensablauf hinsichtlich der Vorfälle im Vorfeld der eigentlichen Tat nicht abklärte, sondern diesen explizit offenliess. Dennoch stützten sich die Vorderrichter hinsichtlich der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses auf die Geschehnisse im Vorfeld der Tat, obwohl sie den diesbezüglichen Sachverhalt nicht feststellten. Hinzu kommt, dass das Strafgericht hinsichtlich der Würdigung des Sachverhalts einzig auf die Aussagen des Beschuldigten sowie des Privatklägers abgestellt und die Aussagen der Zeugen respektive Auskunftspersonen in keiner Weise berücksichtigt hat. Dies widerspricht offenkundig den Regeln einer sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung. Es ist daher nachfolgend sowohl in Bezug auf die Geschehnisse vor der Tat als auch hinsichtlich der eigentlichen Tat selbst der Sachverhalt unter Einbezug sämtlicher Aussagen festzustellen.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.8 Betreffend die Depositionen des Beschuldigten sowie des Privatklägers kann grundsätzlich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden, zumal diese im Urteil vom 6. Mai 2014 zutreffend wiedergegeben sind (S. 6 ff. des angefochtenen Urteils). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht der Beschuldigte ergänzend geltend, er sei am 24. Dezember 2011 nach Hause gekommen und habe ferngesehen, als er seine Tochter, C.____, mehrmals habe das Wort "raus" schreien hören. In der Folge habe er sich von seiner Wohnung in jene von C.____ begeben, wo er seine Tochter, seine ehemalige Freundin, E.____, sowie den Privatkläger gesehen habe. Er habe dem Privatkläger gesagt, er solle gehen, da er nicht in der Wohnung sein dürfe. Da der Privatkläger ihm geantwortet habe, er wolle nicht gehen, habe er ihn gepackt, um ihn aus der Wohnung zu befördern, worauf dieser den Beschuldigten an den Kopf geschlagen und mit den Knien traktandiert habe. Der Beschuldigte legt weiter dar, aufgrund der Schläge habe er geblutet, weshalb er den Privatkläger zurückgelassen habe und mittels Krankenwagen in das Spital gefahren sei. Nachdem er das Spital habe verlassen können, sei er von seinem Sohn nach Hause gefahren worden. In seiner Wohnung habe noch Licht gebrannt und es sei alles kaputt gewesen, namentlich der Fernseher, der Computer sowie die Metzgereikasse. Er habe daher die Polizei gerufen und auf der Strasse auf diese gewartet, wobei er den Privatkläger vor dem Haus in seinem Auto gesehen habe. Dieser habe ihm gegenüber die Mordgeste gemacht, sei auf ihn zugekommen und habe ihn geschlagen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger gebeten, zu gehen, worauf dieser sich einige Schritte entfernt habe, zurückgekommen sei und den Beschuldigten erneut geschlagen habe. In der Folge habe er, der Beschuldigte, das Messer gezückt und auf den Privatkläger eingestochen (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 6).

1.9 C.____, die Tochter des Beschuldigten und zugleich getrennt lebende Ehefrau des Privatklägers, gab in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. Dezember 2011 zu Protokoll, die damalige Freundin ihres Vaters, E.____, sei am 24. Dezember 2011 zu ihr auf Besuch gekommen. Am Abend hätten sie etwas trinken gehen wollen, wobei der Privatkläger mit einem Geschenk für C.____ vor der Tür gestanden sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie soeben in das F.____ hätten gehen wollen. Auf einmal sei der Beschuldigte, mithin ihr Vater, wie eine Furie von hinten auf den Privatkläger losgegangen und habe diesen in die Wohnung gestossen. Der Privatkläger habe den Beschuldigten beruhigen und mit ihm reden wollen, dessen ungeachtet habe der Beschuldigte den Privatkläger fortwährend angegriffen, während der Privatkläger seinerseits versucht habe, den Beschuldigten zu beruhigen und dessen Hände abzuwehren. Der Beschuldige habe dem Privatkläger in das Gesicht gegriffen, namentlich in die Augen. In der Folge hätten die beiden die Wohnung von C.____ verlassen, worauf diese die beiden habe auseinandernehmen wollen. Schliesslich habe der Privatkläger angefangen sich zu wehren und sie habe gesehen, wie der Beschuldigte auf dem Boden gelegen habe. Sie könne nicht mehr sagen, ob und wie oft der Privatkläger sowie der Beschuldigte zugeschlagen hätten. Es sei einfach eine Rangelei gewesen. Alsdann sei der Privatkläger die Treppe hinuntergerannt, wobei der Beschuldigte ihm ein Stockwerk lang gefolgt sei. Sodann habe ihr Vater die Polizei gerufen, obwohl es dafür keinen Grund gegeben habe, zumal dieser der Schuldige gewesen sei (act. 899 ff.). Im Weiteren legte C.____ in der besagten Einvernahme hinsichtlich ihres Verhältnisses zu ihrem Vater dar, sie hätten eigentlich eine gute Beziehung, jedoch sei der Beschuldighttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht te seit einem Monat sehr komisch. Gleichwohl sei er ein lieber Mensch und habe nie jemandem etwas angetan (act. 903). Ferner führte C.____ aus, der Beschuldigte und der Privatkläger hätten sich schon öfters gestritten. Hinzu komme, dass ihr Vater permanent am Lauschen sei, E.____ und sie immer wieder überwache und ihrer Anwältin erzählt habe, sie würde sich mit Drogen vollpumpen. Auch sei ihr Vater dafür verantwortlich, dass sie ihre Tochter nicht mehr sehen könne, wofür sie ihn hasse. Der Beschuldigte wolle nicht, dass sie mit dem Privatkläger zusammen sei; insbesondere wolle er den Privatkläger überall in ein schlechtes Licht rücken (act. 907). Des Weiteren habe der Privatkläger den Beschuldigten mittels Telefonanrufen sowie Beleidigungen betreffend E.____ terrorisiert. Auch habe er immer wieder Steine an ihre Fensterscheiben geworfen. Diese Vorfälle hätten im Januar angefangen, mithin mit ihrer Trennung vom Privatkläger respektive der gegen sie gerichteten häuslichen Gewalt. Zwar habe der Privatkläger ein Hausverbot erhalten, dennoch sei er immer wieder zu ihr gekommen. Seit kurzem sei dies allerdings nicht mehr der Fall (act. 909).

1.10 Ferner gab C.____ in ihrer Befragung als Zeugin vom 5. Januar 2012 zu Protokoll, sie wisse nicht mehr genau, um welche Zeit der Privatkläger am Abend des 24. Dezember 2011 bei ihr geklingelt habe. E.____ sei in diesem Moment in ihrer eigenen Wohnung, welche sich auf demselben Stockwerk befinde, gewesen. Der Privatkläger habe ihr einen Fernseher sowie eine Playstation vorbeibringen wollen und sie hätten kurz miteinander gesprochen, wobei sie ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er nicht hier sein dürfe. Auf den Vorhalt seitens der Staatsanwaltschaft hin, sie habe gegen den Privatkläger ein Annäherungsverbot erwirkt, welches diesem untersage, ihr näher als 200 Meter zu kommen, führte C.____ an, es sei nicht das erste Mal, dass der Privatkläger vor ihrer Wohnung erschienen sei, namentlich habe er bereits im Oktober eine Anzeige erhalten, da er Steine gegen das Fenster geworfen habe. Allerdings habe er keine Unruhen mehr vor dem Haus, in welchem sie wohne, veranstaltet. Vielmehr hätten sie ganz normal miteinander gesprochen. Da sie im Treppenhaus gestanden hätten, habe man sie jedoch gut hören können. Zudem sei sie wütend gewesen auf ihre Anwältin und ihren Vater, da sie aufgrund von Anschuldigungen der beiden, wonach sie Drogen konsumiert haben soll, ihre Tochter an Weihnachten nicht bei sich gehabt habe. Daher habe sie zusammen mit E.____ in das F.____ gehen wollen und dem Privatkläger gesagt, er solle nun gehen. Dabei habe sie in einer normalen Tonlage gesprochen. Auf die Frage, weshalb sie das Annäherungsverbot gegen den Privatkläger erwirkt habe, gab C.____ zu Protokoll, dieser sei permanent zu ihr gekommen, wenn sie die Tochter am Wochenende bei sich gehabt habe. Sie habe ihre Ruhe gewollt, wenn sie ihr Besuchsrecht ausgeübt habe, zumal der Privatkläger sein eigenes Besuchsrecht betreffend die gemeinsame Tochter besitze. Im Oktober und November 2011 sei der Privatkläger oft in ihre Wohnung gekommen. Im Weiteren legte C.____ dar, sie habe mit dem Privatkläger vor ihrer Wohnungstür gesprochen, als ihr Vater, mithin der Beschuldigte, gekommen sei und den Privatkläger von hinten mit beiden Armen umgriffen und ihm dabei in das Gesicht gefasst habe. In der Folge habe sich der Privatkläger angefangen zu wehren. Sie selbst habe versucht, die beiden Männer zu trennen. Diese hätten weiter gerangelt, wobei der Privatkläger allenfalls den Beschuldigten gestossen habe, jedenfalls sei dieser zu Boden gefallen und habe sich wohl den Kopf angestossen. Der Privatkläger sei alsdann die Treppe hinunter gerannt, worauf der Beschuldigte aufgestanden und dem Privatkläger gefolgt sei. Anschliessend http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe der Beschuldigte die Polizei gerufen. Ferner machte C.____ geltend, sie habe nicht gesehen, ob sich die beiden gegenseitig geschlagen hätten. Hingegen habe sie feststellen können, dass der Beschuldigte aus der Nase geblutet und der Privatkläger Kratzer im Gesicht gehabt habe (act. 1031 ff.). Ferner brachte C.____ vor, der Beschuldigte habe in Bezug auf den Privatkläger Drohungen ausgesprochen. Mithin habe er gegenüber der Polizei geäussert, wenn diese nichts machen würde, dann müsse er etwas unternehmen. Auch habe der Beschuldigte immer ein Taschenmesser dabei und dieses schon einmal im F.____ hervorgenommen, um sich damit seine Fingernägel zu säubern (act. 1043).

1.11 Anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 27. Dezember 2011 legte E.____ dar, am 24. Dezember 2011 habe sie zusammen mit C.____ in deren Wohnung gekocht. Sie sei kurz in ihre eigene Wohnung, welche sich auf dem gleichen Stockwerk befinde wie jene von C.____, als es vor ihrer Tür zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen sei. Da sie nicht habe intervenieren wollen, habe sie sich in ihre Wohnung zurückgezogen. Als sie kurz darauf die Türe wieder geöffnet habe, seien die beiden Herren die Treppe hinunter gegangen, wobei sie weiterhin miteinander gerangelt hätten. Auf einmal sei der Privatkläger verschwunden und sie habe gesehen, wie der Beschuldigte, welcher Verletzungen im Gesicht gehabt habe, sich absichtlich habe fallen lassen. Sie sei zu ihm gegangen und habe ihn gefragt, ob er Schmerzen habe, worauf dieser sie als Schlampe, Hure und Dreckfutz beschimpft habe (act. 919 ff.). Des Weiteren legte E.____ hinsichtlich des Gerangels zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger dar, es hätten beide zugeschlagen, wobei der Beschuldigte zwischenzeitlich auf dem Boden gelegen habe, nachdem er einen "Schupf" vom Privatkläger erhalten habe und umgefallen sei. Ausserdem habe der Beschuldigte den Privatkläger an die Wand geworfen, diesbezüglich sei sie sich jedoch nicht mehr sicher (act. 923). Sodann führte E.____ weiter aus, der Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bestehe seit Januar 2011 und habe sich fortwährend gesteigert. Mithin sei der Beschuldigte immer wieder durch den Privatkläger per Telefon belästigt worden. Die Situation habe sich derart entwickelt, dass der Privatkläger auch weitere Bewohner des Hauses belästigt habe. Die ganzen Umstände hätten das Leben des Beschuldigten beherrscht, weshalb dieser keine Ruhe mehr gehabt habe (act. 927).

1.12 H.____, der Sohn des Beschuldigten, führte in seiner Einvernahme als Zeuge vom 28. Dezember 2011 aus, er habe den Beschuldigten in der Nacht vom 24. Dezember 2011 auf den 25. Dezember 2011 im Bruderholzspital abgeholt. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, C.____ habe ihn von hinten gehalten, sodass der Privatkläger ihn auf die Nase habe schlagen können. Ferner habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass er die beiden "packen" wolle, wenn er sie sehen würde. Er sei ziemlich aggressiv gewesen, als er dies gesagt habe. Verletzungen habe er bei seinem Vater, mithin dem Beschuldigten, nicht festgestellt. Er habe lediglich gesehen, dass der Pullover auf der vorderen Seite mit Blut befleckt gewesen sei (act. 939).

1.13 G.____ gab anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vom 30. Dezember 2011 zu Protokoll, er sei ein guter Freund des Beschuldigten, welchen er seit 38 Jahren kenne. Am 22., 23. und 24. Dezember 2011 habe er jeweils im Garten für sich und den Beschuldigten gekocht. Am http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 22. Dezember 2011 hätten sie Salsiccia, mithin in Öl eingelegte Salami, mit Brot und Käse und am 23. sowie 24. Dezember 2011 Teigwaren beziehungsweise Spaghetti gegessen. Betreffend den 24. Dezember 2011 führte G.____ ergänzend aus, sie hätten bereits am 23. Dezember 2011 abgemacht, dass es tags darauf Spaghetti geben würde, da noch Sugo von den Teigwaren übrig gewesen sei. Auf die Frage hin, ob die Rede davon gewesen sei, dass man am 24. Dezember 2011 Salami essen würde, legte G.____ sodann dar, er habe dem Beschuldigten am 23. Dezember 2011 gesagt, dass er noch Salami zu Hause habe und diesen mitbringen würde, damit man ihn zusammen mit Käse als Vorspeise zum restlichen Sugo essen könne. Hinsichtlich der Frage, ob er Besteck im Garten habe, oder ob die Gäste jeweils ihr eigenes Besteck selbst mitbringen würden, machte G.____ ferner geltend, er habe alles, sogar einen Fernseher. Auch habe er beim Beschuldigten kein Taschenmesser gesehen, sondern sie hätten mit dem Besteck, welches er im Garten habe, gegessen. Seit er den Beschuldigten kenne, sei ihm noch nie aufgefallen, dass dieser ein Taschenmesser dabei gehabt habe (act. 991 ff.). Im Weiteren führte G.____ aus, der Beschuldigte habe immer wieder gesagt, dass er Hass und Wut gegenüber dem Privatkläger empfinde. Gleichwohl habe er nie gehört, dass der Beschuldigte eine Drohung gegen den Privatkläger ausgesprochen habe (act. 997).

1.14 In seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 3. Januar 2012 brachte I.____ vor, der Beschuldigte sei ein Kollege von ihm und sie würden sich seit etwa 10 oder 12 Jahren kennen. Ferner habe er mehrmals mitbekommen, dass der Privatkläger seine Ehefrau, mithin C.____, geschlagen habe und diese deshalb zweimal in das Spital eingeliefert worden sei. Der Beschuldigte habe zweimal zu ihm gesagt, er würde den Privatkläger "hin machen", wenn dieser nochmals etwas machen würde. Weitere Drohungen seien ihm nicht bekannt. Auf die Frage, wie er die Äusserungen des Beschuldigten, wonach er den Privatkläger "hin machen wolle", eingeschätzt habe, führte I.____ aus, der Beschuldigte könne sich nicht gut auf Deutsch ausdrücken. Das Hinmachen könne daher auch heissen, dass er ihm "ein paar knallen" wolle. Die Äusserungen seien etwa im Jahr 2008 oder 2009 getätigt worden (act. 1021 ff.).

1.15 Hinsichtlich des Vorfalls im Treppenhaus im Vorgang zur eigentlichen Straftat zeigt sich, dass sowohl der Privatkläger als auch C.____ ausgeführt haben, die Rangelei sei durch einen unvermittelten Angriff des Beschuldigten ausgelöst worden, wobei der Privatkläger nur versucht habe, sich zu wehren. Einzig der Beschuldigte hat geltend gemacht, er habe den Privatkläger zunächst zum Verlassen der Wohnung von C.____ aufgefordert. In Bezug auf die Depositionen von C.____ ist zu beachten, dass diese zu Protokoll gegeben hat, Groll gegenüber dem Beschuldigten zu verspüren, zumal er verantwortlich dafür sei, dass sie ihre Tochter an Weihnachten nicht habe sehen dürfen. Dennoch ist festzustellen, dass C.____ vorgebracht hat, sie habe eine gute Beziehung mit dem Beschuldigten. Dementsprechend darf davon ausgegangen werden, dass sie durchaus wohlwollende Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten getätigt hat. Des Weiteren ist zu beachten, dass C.____ auch betreffend den Privatkläger belastende Darlegungen vorbrachte und überdies noch im November 2011 respektive im Dezember 2011 das Kontaktverbot gegenüber dem Privatkläger erneuern liess (act. 1283 f.; 1287 f.). Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass C.____ Falschaussagen hinsichtlich der Rangelei getätigt hat, zumal ihre Aussagen mit jenen des Privatklägers übereinstimmen. Soweit E.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Vorfall im Treppenhaus Ausführungen machen konnte, stimmen diese überdies mit den Depositionen von C.____ und jenen des Privatklägers überein. Ferner ist festzustellen, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger dargelegt haben, dass sie sich gegenseitig geschlagen hätten. Namentlich machen beide geltend, der Privatkläger habe den Beschuldigten mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Sodann ist aufgrund der deckungsgleichen Ausführungen des Beschuldigten, des Privatklägers, von C.____ sowie E.____ zweifellos davon auszugehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten gestossen hat, so dass dieser zu Boden gefallen ist.

1.16 Im Weiteren zeigt sich, dass der Privatkläger das von C.____ ihm gegenüber erwirkte Kontaktverbot zwar verschiedentlich missachtet hat. Gleichwohl ist festzustellen, dass C.____ Besuche seitens des Privatklägers in der Regel zugelassen und auf das Kontaktverbot nur bestanden hat, wenn sie ihre Tochter bei sich auf Besuch hatte. Dementsprechend führte C.____ sogar aus, ihre Beziehung zum Privatkläger sei in der letzten Zeit besser geworden. Auch habe sie das Kontaktverbot nur deshalb erneuert, da der Privatkläger sie regelmässig zu jenen Zeitpunkten aufgesucht habe, als ihre Tochter bei ihr gewesen sei, wobei sie diese Besuche jeweils in Ruhe habe geniessen wollen und dem Privatkläger im Übrigen dessen eigenes Besuchsrecht zustehe.

1.17 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sowohl C.____ als auch E.____ zu Protokoll gegeben haben, zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger herrsche seit mehreren Jahren Streit, da der Privatkläger C.____, mithin seine Ehefrau und die Tochter des Beschuldigten, mehrmals geschlagen habe, worauf der Beschuldigte C.____ bei sich aufgenommen habe. Seither bestehe zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten der besagte Streit, wobei diese Umstände das Leben des Beschuldigten beherrschen würden und er durchwegs versuche, den Privatkläger in ein schlechtes Licht zu rücken. Insbesondere würde der Beschuldigte C.____ sowie die mit ihr verkehrende E.____ und den Privatkläger permanent überwachen. Diesbezüglich ist namentlich auf die diversen Kalendereinträge des Beschuldigten hinzuweisen, mit welchen er seine Beobachtungen betreffend C.____ festgehalten hat (act. 977 ff.). Im Rahmen dieser Überwachung hat der Beschuldigte seiner Tochter sodann vorgeworfen, Heroin oder Kokain zu konsumieren, wobei sich der Vorwurf nicht bestätigt hat (act. 349, 929, 979, 1031, 1045). Des Weiteren gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Dezember 2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu Protokoll, seine Tochter prostituiere sich (act. 977). Allerdings hat sich diese Behauptung ebenso als falsch erwiesen (act. 1047).

1.18 In Bezug auf den seit Jahren andauernden Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ist aufgrund der Aussagen von C.____, G.____ sowie I.____ ausserdem ersichtlich, dass der Beschuldigte gegenüber Dritten wiederholt Drohungen respektive zumindest Wut und Hass in Bezug auf den Privatkläger geäussert hat.

1.19 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht hinsichtlich der Vorgeschichte festzustellen, dass den Depositionen des Beschuldigten, wonach er das Taschenmesser zum http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schneiden einer Salami im Garten von G.____ auf sich getragen habe, nicht gefolgt werden kann (act. 851, 1117). Vielmehr ist auf die Darlegungen von G.____ zu verweisen, demgemäss es ihm noch nie aufgefallen sei, dass der Beschuldigte ein Taschenmesser dabei gehabt habe. Im Übrigen habe er alle Utensilien in seinem Garten, insbesondere auch Besteck, weshalb seine Gäste nichts selbst mitnehmen müssten.

1.20 In Bezug auf den Ablauf der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger am 25. Dezember 2011 um etwa 01.30 Uhr ist grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen (S. 9 ff. des angefochtenen Urteils). Dementsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus dem Haus kommend auf die Strasse getreten ist, wobei er offensichtlich nicht wissen konnte, dass der Privatkläger vor dem Haus in seinem Auto sass. Der Privatkläger stieg sodann aus seinem Fahrzeug und ging auf den Beschuldigten zu, welcher ihn zum Weggehen aufforderte. Unter Hinweis auf die diesbezüglichen, sachlich zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts ist im Weiteren davon auszugehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten in der Folge schlug (S. 9 des angefochtenen Urteils). Im Weiteren ist angesichts der Aussagen festzustellen, dass der Beschuldigte diese Auseinandersetzung mit einem Schlag gegen den Privatkläger erwiderte und den Privatkläger erneut aufforderte, wegzugehen. Der Privatkläger hat sich jedoch erneut auf den Beschuldigten zubewegt, wobei der Beschuldigte eine Bewegung des rechten Armes des Privatklägers bemerkte und als Reaktion darauf mit seinem Taschenmesser dreimal auf den Privatkläger einstach. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist hinsichtlich der drei Stiche zu konstatieren, dass es sich bei allen dreien um gezielte Stiche handelte (S. 10 des angefochtenen Urteils). Im Anschluss an die Tat rannte der Privatkläger um das Haus herum davon, wobei der Beschuldigte ihn während rund 10 bis 20 Metern verfolgte (act. 977), bevor er sich zurück in das Haus begab.

1.21 Der Beschuldigte machte sodann wiederholt geltend, er habe unter Todesangst gelitten. Diesem Vorbringen kann nach Ansicht des Kantonsgerichts allerdings nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bereits seit mehreren Jahren Streit bestand und beide wiederholt aneinandergeraten sind. Folglich handelt es sich bei der Auseinandersetzung vom 25. Dezember 2011, ca. 01.30 Uhr, nicht um das erste Zerwürfnis zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, mithin liegt keine plötzliche, nicht vorhersehbare Entwicklung vor. Dementsprechend erklärte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Dezember 2011, er habe den Privatkläger am 19. Dezember 2011 um 07.10 Uhr aus der Wohnung von E.____ geworfen (act. 979). Ebenso wollte der Beschuldigte den Privatkläger am Abend des 24. Dezember 2011 aus der Wohnung von C.____ werfen. Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte wiederholt gegen den Privatkläger aktiv vorgegangen ist, wobei er – zumindest am 24. Dezember 2011 – auch Gewalt angewendet hat, was klarerweise gegen das Vorliegen einer generellen Angst des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger spricht. Dass der Beschuldigte im massgeblichen Tatzeitpunkt nicht unter einer Todesangst litt, ergibt sich überdies ausgesprochen deutlich aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte im Anschluss an die Tat, mithin die von ihm gegenüber dem Beschuldigten ausgeführten drei Messerstiche, nicht etwa vom Privatkläger entfernte und in Sicherheit brachte, sondern vielmehr diesem sogar noch hinterher rannte und ihn verfolgte. Im Übrigen kann dem Vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht bringen des Beschuldigten, seine Todesangst sei aufgrund der Audiodatei betreffend seinen Anruf bei der Polizei deutlich zu hören, nicht gefolgt werden. Zwar ist eine gewisse Nervosität und Unruhe des Beschuldigten der besagten Audiodatei zu entnehmen, gleichwohl kann nicht von einer ausgeprägten Angst die Rede sein. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einer Todesangst litt.

1.22 In Bezug auf die drei Stiche ist ferner auf das Gutachten von Dr. med. D.____ vom 10. Januar 2012 zu verweisen, wonach von der Verletzung an der rechten hinteren Brustwand eine konkrete Lebensgefahr für den Privatkläger ausging, weshalb diese Verletzung ohne zügig eingeleitete medizinische Massnahmen den Tod des Privatklägers nach sich gezogen hätte. Ausserdem waren die beiden weiteren Stichverletzungen potentiell lebensgefährlich (act. 1187 f.).

1.23 Der Sachverhalt ist somit – unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen des Kantonsgerichts – als erstellt zu betrachten.

2. Rechtliches 2.1 Das Strafgericht erwägt mit Urteil vom 6. Mai 2014 hinsichtlich des Tatbestands der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass er dem Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen zufügen und dieser daran sterben könnte, weshalb der subjektive Tatbestand gegeben sei. Ausserdem liege der Beginn der Tatausführung im Sinne der bundesgerichtlichen Schwellentheorie vor, weshalb auch der objektive Tatbestand erfüllt sei. In Bezug auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr legt die Vorinstanz sodann dar, aufgrund der Auseinandersetzung sowie den Handgreiflichkeiten, welche der Tat vorausgegangen seien, habe eine Drohkulisse bestanden, welche über Stunden angedauert habe. Die Voraussetzung der Notwehrlage sei daher erfüllt. Aufgrund des krass unterschiedlichen Kräfteverhältnisses erscheine das Zücken und Zustechen mit dem Taschenmesser überdies als gerechtfertigte Notwehrhandlung. Betreffend die Verhältnismässigkeit der Notwehrhandlung sei allerdings festzustellen, dass der dritte Stich einen Exzess darstelle, mithin würden nur die ersten beiden Stiche gerechtfertigt erscheinen, da der Privatkläger beim dritten Zustechen bereits im Begriff gewesen sei, sich zu entfernen. Somit sei bezüglich des dritten Stichs von einem Notwehrexzess auszugehen, welcher nicht gerechtfertigt sei. Allerdings handle es sich dabei um einen entschuldbaren Notwehrexzess, zumal das seit Monaten bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger eine enorme Belastung darstelle, welcher der Beschuldigte nicht mehr habe standhalten können. Aufgrund dieser monatelangen Konfliktsituation und des eskalierenden Streits am Tatabend sei der Beschuldigte in grosse Aufregung geraten, die ihn zur Tathandlung bewegt habe. Daher sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen.

2.2 Demgegenüber führt der Privatkläger mit Berufungserklärung vom 12. August 2014 aus, die Tatbestandsmässigkeit sei in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil ohne Weiteres gegeben. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit sei zunächst darauf hinzuweisen, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgrund des Sachverhalts eher davon auszugehen sei, dass der Angriff vom Beschuldigten ausgegangen sei und somit keine Notwehrlage vorgelegen habe. Hinzu komme, dass die Notwehrhandlung des Beschuldigten unverhältnismässig gewesen sei, da sich drei Messerstiche mit derartigem Krafteinsatz wie vorliegend in keiner Weise rechtfertigen würden. Auch könne nicht von einem entschuldbaren Notwehrexzess gesprochen werden, zumal der Beschuldigte nicht als Opfer der Gesamtsituation angesehen werden könne, habe dieser doch aktiv den Kontakt zwischen dem Privatkläger und C.____ zu verhindern versucht, obwohl es den Beschuldigten nichts angehe, mit wem seine Tochter Kontakt pflege. Der Beschuldigte habe daher seine Gemütsbewegung sich selbst zuzuschreiben, weshalb diese nicht entschuldbar sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die drei Messerstiche bewusst ausgeführt habe, um endlich Ruhe zu haben. Auch könne der Exzess nur dann entschuldbar sein, wenn die Aufregung oder die Bestürzung auf den rechtswidrigen Angriff zurückgehe. Vorliegend habe es sich jedoch um eine vorbestehende Situation gehandelt.

2.3 Der Beschuldigte seinerseits macht anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 4. Mai 2015 geltend, es sei von einer akuten Notwehrsituation auszugehen, zumal der Privatkläger vor dem Haus gewartet, dem Beschuldigten Mordzeichen angedeutet und ihn geschlagen habe. Zudem sei er aufgrund des Blutverlusts, der Hirnerschütterung sowie der übrigen körperlichen Probleme geschwächt gewesen. Der Beschuldigte habe sich daher wehren dürfen, wobei alle drei Messerstiche von der Notwehrsituation gedeckt seien, nachdem die letzte Auseinandersetzung damit geendet habe, dass der Beschuldigte im Spital gelandet sei. Selbst wenn der dritte Messerstich als Notwehrexzess beurteilt würde, so wäre dieser entschuldbar. Folglich sei der Freispruch zu bestätigen.

2.4 Die Staatsanwaltschaft legt anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht dar, es liege ein vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung vor, zumal aufgrund des Stichs am hinteren rechten Brustkorb eine konkrete Lebensgefahr geschaffen worden sei. Bezüglich des subjektiven Tatbestands sei von einer eventualvorsätzlichen Begehung auszugehen. Sodann liege ein rechtswidriger Angriff vor, zu dessen angemessener Abwehr der Beschuldigte berechtigt gewesen sei. In Bezug auf die Abwehrhandlung des Beschuldigten sei ein Notwehrexzess anzunehmen, da durchaus mildere Mittel gegeben seien, wie die Drohung mit dem Messer oder ein Stich in die Extremitäten, mithin die Hände, die Arme oder die Beine. Folglich habe der Beschuldigte sein Abwehrrecht in überschiessendem Masse angewendet, welches nicht mehr durch das Gesetz gerechtfertigt sei. Betreffend diesen Notwehrexzess sei die Staatsanwaltschaft der Meinung, dass die Entschuldbarkeit des Exzesses, wie sie das Strafgericht angenommen habe, vertretbar sei. Mithin lasse eine Gesamtwürdigung der Tatumstände die Annahme der Entschuldbarkeit zu, weshalb der Freispruch zu bestätigen sei.

2.5 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die Tatbestandsmässigkeit der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht thematisiert wird und somit lediglich die Fragen der Rechtswidrigkeit sowie der Schuld strittig sind. Es sind daher unter Verweis auf die sachlich zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts (S. 11 f. des angefochtenen Urhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht teils) sowohl der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne des Eventualvorsatzes (Tatentschluss) als auch der Beginn der Tatausführung, zu bejahen. Folglich ist der Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) gegeben. Demgegenüber ist strittig, ob der Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB erfüllt ist, was nachfolgend geprüft wird.

2.6 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen, wobei alle Individualrechtsgüter notwehrfähig sind (KURT SEELMANN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 15 N 4 f.). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49, E. 3.2). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich, doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49, E. 3.3).

2.7 Angesichts des als erstellt zu betrachtenden Sachverhalts ist vorliegend eine Notwehrlage klarerweise zu bejahen, zumal der Privatkläger auf den Beschuldigten zugegangen ist und diesem einen Faustschlag in das Gesicht erteilt hat. Der Beschuldigte hat sich sodann mittels Faustschlag gegen den Privatkläger zur Wehr gesetzt, worauf dieser erneut auf den Beschuldigten zugegangen ist. Dabei bemerkte der Beschuldigte eine erneute Bewegung des rechten Arms des Privatklägers. Folglich ist der Angriff – entgegen den Vorbringen des Privatklägers – nicht vom Beschuldigten ausgegangen, sondern vielmehr vom Privatkläger. Die Notwehrlage des Beschuldigten ist daher zweifellos zu bejahen.

2.8 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Notwehrhandlung des Beschuldigten, mithin die Abwehr des Angriffs mittels drei Messerstichen in den Oberkörper des Privatklägers, als angemessen zu qualifizieren ist. In Bezug auf die Schwere des Angriffs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger seinerseits über kein gefährliches Werkzeug zum Angriff verfügte, er mithin den Beschuldigten bloss mit seinen Fäusten traktierte. Ferner war der Beschuldigte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Tatzeit über sein Telefon mit der Polizei Basel-Landschaft direkt verbunden und hat die Situation eingehend geschildert, weshalb diese bereits hinsichtlich des Vorfalls avisiert war. Sodann wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, um Hilfe zu rufen, wobei allerdings fraglich ist, ob der blosse Hilferuf den Privatkläger davon abgebracht hätte, den Beschuldigten anzugreifen. In Bezug auf die Verwendung eines Taschenmessers zur Abwehr eines Angriffs muss jeder verständigen Person ohne Weiteres bewusst sein, dass ein derart gefährlicher Gegenstand nur mit besonderer Zurückhaltung eingesetzt werden darf, wobei diese Restriktion namentlich bei der Art der Verwendung des gefährlichen Gegenstands Beachtung zu finden hat. In Anbetracht des Umstands, dass der Privatkläger seinerseits über kein gefährliches Werkzeug verfügt hat, hätte der Beschuldigte, angesichts der qualifizierten Zurückhaltung, die bei der Abwehr durch gefährliche Gegenstände geboten ist, nicht einfach zustechen dürfen, sondern vielmehr zunächst dem Privatkläger mit der Verwendung des Taschenmessers drohen beziehungsweise eine unmissverständliche verbale Warnung aussprechen müssen. Dies insbesondere auch, da sich der Beschuldigte als pensionierter Metzger bewusst sein musste, dass ein einziger Messerstich bereits tödliche Folgen haben kann. Überdies wäre es dem Beschuldigten offen gestanden, mit den Messerstichen auf weniger heikle Körperregionen einzuwirken, wie etwa die Extremitäten des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass dem Gutachten von Dr. med. D.____ vom 10. Januar 2012 entnommen werden kann, dass der Messerstich im Bereich der rechten hinteren Brustwand mit erheblicher Gewalt ausgeführt worden sein muss (act. 1187). Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte selbst beim Zustechen mit dem Taschenmesser nicht mit der gebotenen, besonderen Zurückhaltung vorgegangen ist, wobei auch in diesem Kontext darauf hinzuweisen ist, dass sich der Beschuldigte als ehemaliger Metzger im Umgang mit Messern bestens auskennt. Demzufolge ist die in casu zu beurteilende Notwehrhandlung des Beschuldigten nicht mehr als angemessen zu qualifizieren, wobei – in Abweichung zu den Erwägungen des Strafgerichts – alle drei Messerstiche als nicht angemessen zu gelten haben. Folglich ist die vom Beschuldigten begangene versuchte vorsätzliche Tötung nicht gerechtfertigt und es ist von einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB auszugehen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Notwehrexzess entschuldbar ist.

2.9 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr hingegen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB nicht schuldhaft. Ein entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder doch vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung kann Straflosigkeit zur Folge haben. Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall ermessen, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter nicht mit Strafe zu belegen, und ob Art und Umstände des Angriffs diesen Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen. Dabei muss er einen umso strengeren Massstab anlegen, d.h. einen umso höheren Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von Messern zur Abhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht wehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Sodann führt nicht jede Aufregung, die mit einem Angriff gezwungenermassen einhergeht, zur Straflosigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB. An eine die Straflosigkeit von schweren Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere Anforderungen zu stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Als rechtserheblicher asthenischer Affekt gilt nicht schon jedes naheliegende Angstgefühl, während sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Kampfeseifer als Schuldausschliessungsgrund nicht in Betracht kommen. Untergeordnete Anteile sthenischer Affekte schliessen allerdings die Annahme der Entschuldbarkeit nicht schon aus (BGE 102 IV 1, E. 3b; BGer 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010, E. 5.3; BGer 6B_810/2011 vom 30. August 2012, E. 5.3.2; BGer 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013, E. 3.2; KURT SEELMANN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 16 N 3 ff.; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 10 N 87).

2.10 In casu ist angesichts des erstellten Sachverhalts zu konstatieren, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger seit mehreren Monaten eine Auseinandersetzung stattfand, wobei es bereits am Abend des 24. Dezember 2011, mithin wenige Stunden vor den Messerstichen, zu einer handgreiflichen Streitigkeit zwischen den beiden gekommen ist. Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass nur der in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Notwehrhandlung stehende Angriff gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Frage der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses zu beachten ist. Demnach ist namentlich der bereits vorstehend dargelegte Angriff des Privatklägers massgebend (vgl. Ziffer 2.7 des vorliegenden Urteils), mithin der Faustschlag des Privatklägers in das Gesicht des Beschuldigten. Dabei zeigt sich, dass der Angriff des Privatklägers als vergleichsweise harmlos zu beurteilen ist, zumal keine auf den Schlag zurückzuführenden Verletzungen des Beschuldigten nachgewiesen sind. In dieser nicht lebensbedrohlichen Notwehrsituation wählte der Beschuldigte trotz der Gefährlichkeit eines Messereinsatzes nicht eine schonendere oder mildere Abwehr, sondern griff direkt und aktiv das Opfer an und stach ihm dreimal hintereinander mit erheblicher Gewalt in den Rücken respektive die Brustwand, wobei er den Privatkläger lebensgefährlich verletzte, zumal von der Verletzung an der rechten hinteren Brustwand eine konkrete Lebensgefahr und von den beiden weiteren Stichverletzungen eine potentielle Lebensgefahr ausging. Zwar ist – namentlich auch in Anbetracht der Vorgeschichte, welche allerdings im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 StGB nicht zu berücksichtigen ist – teilweise nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte über den Angriff echauffierte und in einer gewissen Rage handelte. Gleichwohl reicht dies – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen des Privatklägers – nicht aus, um von entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB auszugehen. Ferner ist angesichts des erstellten Sachverhalts darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte nicht in Todesangst oder anderen Angstzuständen befunden hat, sondern er vielmehr den Privatkläger im Anschluss an seine Notwehrhandlung sogar noch verfolgt hat und ihm nachgerannt ist. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus Wut respektive in Rage gehandelt hat. Demnach erhellt, dass in casu kein die Entschuldbarkeit begründender ashttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht thenischer Affekt, sondern ein als Schuldausschliessungsgrund nicht in Betracht kommender sthenischer Affekt vorgelegen hat, weshalb die Straflosigkeit der schweren Notwehrüberschreitung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist.

2.11 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, gemäss Art. 111 StGB (i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat, weshalb die Berufung des Privatklägers in diesem Punkt gutzuheissen ist.

3. Strafzumessung 3.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

3.2 Der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung beträgt gemäss Art. 111 StGB Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, mithin Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren (vgl. Art. 40 StGB).

Tatkomponenten 3.3 Zu Lasten des Beschuldigten spricht zunächst, dass dieser insgesamt dreimal mit dem Messer auf den Privatkläger eingestochen hat, wobei von einem der Messerstiche sogar eine konkrete Lebensgefahr ausging, während die anderen beiden potentiell lebensgefährlich waren. Der Beschuldigte hat mit erheblicher Gewalt und unter Benutzung einer grossen Klinge zugestochen. Indem er zwei Messerstiche in den Rücken des Privatklägers platziert hat, hat er überdies in einem gewissen Masse heimtückisch gehandelt. Ebenso ist der Messerstich in den Brustbereich des Privatklägers zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal diesem als pensionierter Metzger das damit verbundene Tötungsrisiko offenkundig bewusst sein musste. In diesem Zusammenhang ist von blossem Glück zu sprechen, dass der Angriff des Beschuldigten keinen tödlichen Ausgang genommen hat. Auch ist weder von einer Todesangst noch einer anderweitigen begründeten Furcht des Beschuldigten auszugehen. Sodann sind die Handlungen des Beschuldigten angesichts des nicht lebensbedrohlichen Angriffs des Privatklägers als massive Überreaktion zu bewerten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zur sich seit Monaten entwickelnden angespannten Situation, welche schliesslich zur Eskalation und damit zur vorliegend zu beurteilenden Straftat geführt hat, ebenso seinen Anteil beigetragen hat, wie der Privatkläger. Folglich ist zum einen zu berücksichtigen, dass die zwischen dem Privatkläger und C.____ stattgefundenen Auseinandersetzungen sowie die Sorge des Beschuldigten um seine Tochter und seine Enkelin diesen stark belasteten. Zum anderen war es der Beschuldigte, welcher der Rechtsvertreterin von C.____ zu Unrecht gemeldet hat, seine Tochter nehme Heroin zu sich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte C.____ systematisch überwachte und diesbezüglich sogar minutiös Buch führte.

Täterkomponenten 3.5 […]

3.6 Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 29. April 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt und seit dem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilenden Vorfalls nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Umstand, kriminell nicht vorbestraft zu sein, hat allerdings als Normalfall zu gelten, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen ist. Nur ausnahmsweise und ausschliesslich im Einzelfall kann die Straffreiheit in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden und sich allenfalls strafmindernd auswirken, wobei jedoch vorauszusetzen ist, dass die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche darf wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin angenommen werden, sondern hat sich auf besondere Umstände zu beschränken (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). Solche besonderen Umstände sind in casu weder ersichtlich noch werden diese geltend gemacht, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist. Sodann ist zu Gunsten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass dieser von sich aus die Polizei informiert hat und überdies durchwegs geständig war.

3.7 Im Weiteren kann nicht auf Reue und Einsicht geschlossen werden. Damit von einer zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigenden Reue ausgegangen werden kann, bedarf es entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eines Verhaltens des Täters nach der Tat, das deutlich aufzeigt, dass der Beschuldigte bereits die nötigen Lehren gezogen und durch einen anderen Lebenswandel respektive durch den Vollzug einer klaren Kehrtwende weiteren strafbaren Handlungen vorgebeugt hat (BGE 118 IV 337, E. 2c; BGE 121 IV 202, E. 2d/dd; HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 175). In casu gab der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, aus dem Vorfall habe er gelernt, in Zukunft keinen "Seich" mehr zu machen und nicht mehr zuzustechen. Er habe Angst gehabt, dass der Privatkläger ihm etwas antun wollte, weshalb er sich habe verteidigen müssen (Protokoll KGer, S. 4 f.). Aus diesen vor der zweiten Instanz geäusserten Bekundungen ergibt sich indes keine wirkliche Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Handlungen.

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Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.8 Es zeigt sich daher, dass die Täterkomponenten angesichts des Geständnisses und des kooperativen Verhaltens des Beschuldigten leicht zu seinen Gunsten zu werten sind. Insgesamt ist daher in Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten von einem mittelschweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen. In Anbetracht dieses Verschuldens sowie sämtlicher Umstände ist die Einsatzstrafe auf 5 Jahre Freiheitsstrafe festzulegen.

Strafmilderungsgründe 3.9 Nachfolgend ist ferner zu prüfen, ob in casu Strafmilderungsgründe vorliegen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat. Das Ausmass der Milderungsbefugnis richtet sich dabei nach Art. 48a StGB. Danach ist das Gericht weder an die für das betreffende Delikt angedrohte Mindeststrafe, noch an die Strafart gebunden, wohl aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafe, die es ausspricht. Die "kann"-Formulierung von Art. 22 Abs. 1 StGB stellt lediglich den Wechsel auf den Sonderstrafrahmen des Art. 48a StGB in das richterliche Ermessen; im Übrigen sollte aber das Ausbleiben des Erfolgs stets zu einer milderen Strafe führen als derjenigen, auf die zu erkennen gewesen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte (BGE 121 IV 49, E. 1b; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MÄDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 22 N 28; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 22 N 6). Es zeigt sich somit, dass die vorliegende festgelegte Einsatzstrafe angesichts des Umstands, dass die vorsätzliche Tötung in casu im Stadium des Versuchs stehen geblieben ist, zu mildern ist. Dessen ungeachtet muss berücksichtigt werden, dass es bloss vom Zufall abhängig war, dass der Erfolg, mithin der Tod des Privatklägers, vorliegend nicht eingetreten ist.

3.10 Gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB ist die Strafe ausserdem nach Art. 48a StGB zu mildern, wenn eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr vorliegt. Die Strafmilderung hat ihren Grund allein im verminderten Unrecht. Dabei wird auch berücksichtigt, dass es für den Angegriffenen beziehungsweise den Nothelfer oft schwierig ist zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen, andererseits aber noch ausreichend sind, um den Angriff wirksam abzuwehren, zumal die Entscheidung häufig in Sekundenschnelle erfolgen muss (KURT SEELMANN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 16 N 2). In casu ist den vorstehenden Ausführungen (Ziffer 2.9 f. des vorliegenden Urteils) zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB gehandelt hat, weshalb eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen nach Art. 48a StGB zu erfolgen hat.

3.11 Im Weiteren ist das Verschulden eines Täters, der eine Tat direkt vorsätzlich begeht, regelmässig schwerer zu werten, als das Verschulden eines Täters, der fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Vorliegend ist daher strafreduzierend zu würdigen, dass der Beschuldigte nicht direkt vorsätzlich, sondern lediglich mit Eventualvorsatz delinquiert hat.

3.12 Gemäss Art. 48 lit. c StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Unter heftigen Gemütsbewegungen werden sowohl sthenische als auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht asthenische Affekte erfasst, mithin alle Emotionszustände der Trauer, der Furcht, der Wut, des Glücks, des Abscheus usw., wobei in quantitativer Hinsicht einschränkend ein Gefühl von besonderer Stärke vorausgesetzt wird (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 48 N 24; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 113 N 3 ff.; STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 48 N 17; STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 113 N 2 ff.). Im Weiteren muss der Affekt nach den Umständen entschuldbar sein. Demnach hat die Entstehung des Affekts aus der Sicht eines objektiv wertenden Betrachters als menschlich begreiflich beziehungsweise verständlich zu sein. Die Entschuldbarkeit muss sich nicht auf die im Affekt begangene Tat beziehen, sondern einzig auf die heftige Gemütserregung selbst (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 113 N 9 ff.). Im Unterschied zur Regelung der entschuldbaren Notwehr nach Art. 16 Abs. 2 StGB ist bei der nunmehr zu prüfenden Bestimmung von Art. 48 lit. c StGB demnach sowohl der asthenische als auch sthenische Affekt massgebend. Überdies wird nicht vorausgesetzt, dass sich der Affekt auf die Tat bezieht, während bei der entschuldbaren Notwehr gerade der Angriff der Auslöser der entschuldbaren Aufregung und Bestürzung zu sein hat. Folglich erweist sich der Anwendungsbereich der obligatorischen Strafmilderung nach Art. 48 lit. c StGB im Vergleich zur entschuldbaren Notwehr als weiter.

3.13 Hinsichtlich des vorliegend zu prüfenden Falles kann – unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen betreffend den Sachverhalt sowie das Rechtliche – festgestellt werden, dass der Beschuldigte aus Wut respektive Rage gehandelt hat, wobei sich dieser heftige Affekt nicht bloss auf den Angriff des Privatklägers am frühen Morgen des 25. Dezember 2011 bezog, sondern auf die gesamte Situation, welche sich über mehrere Monate hinweg entwickelt hat. Angesichts dieser angespannten Lage sowie der sich am Abend des 24. Dezember 2011 ereigneten Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, bei welchen der Beschuldigte verletzt wurde, erscheint die heftige Gemütserregung des Beschuldigten sodann als nachvollziehbar beziehungsweise entschuldbar. Folglich erhellt, dass die Einsatzstrafe auch nach Art. 48 lit. c StGB zwingend zu mildern ist.

Strafmass, Strafart und Aufschub des Vollzugs […]

4. Genugtuungsforderung […]

5. Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers […]

III. Kosten […] http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Mai 2014, auszugsweise lautend:

„1. B.____ wird von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB freigesprochen.

2. a) Das beschlagnahmte Sackmesser der Marke Victorinox (im Waffenbüro gelagert) wird gemäss Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen.

b) Die folgenden, am 25. Dezember 2011 bei A.____ beschlagnahmten Kleidungsstücke (vgl. Beschlagnahmeprotokoll vom 25. Dezember 2011, alles bei der Polizei BL) - schwarze Daunenjacke (Pos. 1) - grüne, leichte Jacke „Portugal“ (Pos. 2) - schwarze Jogginghose (Pos. 4) - ein Paar Strassenschuhe (Pos. 5) - Unterwäsche (Pos. 6) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A.____ zurückgegeben. Es wird ihm eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils angesetzt, um die Gegenstände nach telefonischer Vorankündigung beim Strafgericht abzuholen, ansonsten diese vernichtet werden.

c) Der gemäss Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2011 beschlagnahmte komplette Kopiensatz der Patientenakte von A.____ (bei der IRM) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an das Universitätsspital Basel-Stadt zurückgegeben.

3. Die Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 25‘000.-zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25. Dezember 2011 wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘052.60, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, gehen zu Lasten des Staates.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.____ in Höhe von

Honorar 2013 (52.75 h à Fr. 180.--) Fr. 9'495.00 Honorar 2014 inkl. HV 5 h (17 h à Fr. 200.--) Fr. 3‘400.00 Fotokopien 40 Stk. à Fr. 0.25 Fr. 10.00 Porti, Telefone, Fahrspesen Fr. 252.50 Zwischentotal Fr. 13‘157.50 Mehrwertsteuer 8 % Fr. 1‘052.60 Totalbetrag Fr. 14‘210.10

werden aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers in den Ziffern 1, 3 und 5b wie folgt abgeändert:

1. B.____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, schuldig erklärt und

zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren,

bei einer Probezeit von 2 Jahren,

verurteilt,

in Anwendung von Art. 111 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 16 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.

3. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird abgewiesen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. a) Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.____ in Höhe von

Honorar 2013 (52.75 h à Fr. 180.--) Fr. 9'495.00 Honorar 2014 inkl. HV 5 h (17 h à Fr. 200.--) Fr. 3‘400.00 Fotokopien 40 Stk. à Fr. 0.25 Fr. 10.00 Porti, Telefone, Fahrspesen Fr. 252.50 Zwischentotal Fr. 13‘157.50 Mehrwertsteuer 8 % Fr. 1‘052.60 Totalbetrag Fr. 14‘210.10

werden aus der Gerichtskasse entrichtet.

b) Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers in Höhe von Fr. 7'116.55 (inklusive Auslagen von Fr. 171.90 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 527.15) werden aus der Gerichtskasse entrichtet.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Mai 2014 bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 18'250.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 18'000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, werden den Parteien wie folgt auferlegt: - Fr. 8'100.-- zu Lasten des Beschuldigten; - Fr. 8'100.-- zu Lasten des Staates; - Fr. 2'050.-- zu Lasten des Privatklägers, welche zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Staates gehen.

III. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Catherine Fürst, ein Honorar von Fr. 4'072.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 325.80, insgesamt somit Fr. 4'398.30, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV. Zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Privatklägers, Advokat Dr. Thomas Christen, ein Honorar von Fr. 6'624.10 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 529.95, insgesamt somit Fr. 7'154.05, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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460 2014 168 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.05.2015 460 2014 168 (460 14 168) — Swissrulings