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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.11.2012 460 2012 119 (460 12 119)

19. November 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,954 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Tätlichkeit etc.

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 19. November 2012 (460 12 119) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Tätlichkeit etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde A.____, Privatkläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Tätlichkeit etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel- Landschaft vom 23. Februar 2012

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Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 23. Februar 2012 erklärte das Strafgerichtsvizepräsidium Basel- Landschaft B.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 25. Oktober 2011 der Drohung und der Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 20.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag ausgesprochen (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde B.____ von der Anklage der Beschimpfung freigesprochen (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 745.– sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.–, wurden dem Beurteilten auferlegt (Ziff. 3). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte nach Eröffnung des Urteilsdispositivs anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung Berufung an. Sein Vertreter, Advokat Guido Ehrler, bestätigte die Berufungsanmeldung mit Eingabe vom 9. März 2012. C. Nach Erhalt der schriftlichen Begründung des vorinstanzlichen Urteils liess der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung vom 14. Juni 2012 unter o/e-Kostenfolge für das erstund zweitinstanzliche Verfahren beantragen, (1.) es sei das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 23. Februar 2012 aufzuheben, (2.) es sei der Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen und (3.) es sei dem Beschuldigten Frist zur Einreichung von Beweisanträgen anzusetzen.

D. Die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Arlesheim, teilte der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit Eingabe vom 25. Juni 2012 mit, dass sie weder im Sinne von Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch im Sinne von Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO Anschlussberufung gegen das am 23. Februar 2012 ergangene Urteil des Strafgerichts erkläre. E. Mit Eingabe vom 23. August 2012 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein.

F. In ihrer Berufungsantwort vom 24. September 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils sowie die Abweisung sämtlicher vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge.

G. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, betrifft, wurde mit Verfügung vom 25. September 2012 festgelegt, dass es dem Pri-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vatkläger A.____ freigestellt ist, an der mündlichen Berufungsverhandlung als Zuschauer beizuwohnen. Am Folgetag wurde die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom Erscheinen an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert. H. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheint der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Advokat Guido Ehrler, welcher – abgesehen von den Beweisanträgen gemäss Ziff. 3 – an den bereits gestellten Anträgen festhält. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache befragten Beschuldigten sowie auf das Plädoyer seines Vertreters wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

I. Formelles

1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Februar 2012 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorliegend hat der Berufungskläger am 23. Februar 2012 bzw. sein Vertreter am 9. März 2012 fristgerecht die Berufung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 25. Mai 2012 schriftlich begründet mitgeteilt. Der Berufungskläger reichte mittels Eingabe vom 14. Juni 2012 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht ein. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die vom Beschuldigten erhobene Rüge ist zulässig und er ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. 2. Der Beschuldigte wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen Drohung und Tätlichkeiten. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden demnach der Freispruch vom Anklagevorwurf der Beschimpfung sowie – für den Fall der Bestätigung der Schuldsprüche – die Strafzumessung, hinsichtlich welcher keinerlei konkrete Beanstandungen vorgebracht werden. II. Materielles

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 82 N 9). 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss der Anklageschrift vom 6. Dezember 2011 im Wesentlichen vor, er habe am 17. Januar 2011, in der Zeit zwischen 17:15 Uhr und 17:20 Uhr, in X.____ im Wohnheim C.____ am D.____weg 9 im Zimmer E.____, dem Betreuer und Geschädigten A.____ einen Faustschlag erteilt, diesen aber so kontrolliert abgestoppt, dass er nur dessen Wange berührt habe. In der Folge habe der Beschuldigte die Hand geöffnet und mit dem Finger an die Wange des Geschädigten gedrückt, so dass derselbe mit seinem Kopf ausweichen musste bzw. dessen Kopf zur Seite gedrückt wurde. Zudem habe er ihm in aggressiver Weise mit den Worten "Soll ich dich töten?" gedroht, so dass A.____ in Angst versetzt worden sei.

2.2 Das Strafgericht erwog in seinem Urteil zusammengefasst, der Angeklagte bestreite den vorgeworfenen Sachverhalt in den strafrechtlich relevanten Punkten. Mangels objektiver Beweise seien die Aussagen der (direkt und indirekt) beteiligten Personen zentral für die Würdigung des Sachverhaltes. Dazu führte es aus, der Kerngehalt in den Aussagen von A.____ anlässlich sämtlicher Befragungen sei konstant erhalten geblieben. Somit sei die logische Konsequenz im Geschehensablauf gegeben. Gesamthaft gesehen seien zu viele Realkriterien erfüllt, als dass man von einer Geschichte ohne realen Erlebnishintergrund ausgehen müsste. Unstimmigkeiten in den einzelnen Aussagen seien durch den Zeitablauf seit der Tat zu erklären. Für die Glaubwürdigkeit der Aussagen von A.____ spreche ferner, dass er nicht versucht habe, den Beschuldigten in ein besonders negatives und sich selbst in ein umso positiveres Licht zu rücken; dies

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Gegensatz zum Beschuldigten, welcher versucht habe, sich in einem möglichst guten Licht und als Opfer einer grossen Verschwörung darzustellen. Es sei nicht ersichtlich, welchen persönlichen Vorteil A.____ aus einer solchen Inszenierung ziehen könnte, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er eine persönliche Abneigung gegen den Beschuldigten habe.

2.3 Dem hält die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung vom 23. August 2012 sowie im Rahmen ihres Plädoyers vor Kantonsgericht zunächst entgegen, das Strafgericht habe wesentliche Widersprüche, insbesondere zum Kerngeschehen, in den Aussagen von A.____ übersehen. Der Beschuldigte soll gemäss dem hausinternen Journaleintrag von A.____ diesem mehrmals den Finger schmerzhaft in die linke Wange gestossen und ihm anschliessend einen leichten Faustschlag versetzt haben. Diese Version habe A.____ in den späteren Einvernahmen indessen nie mehr bestätigt. Entsprechend gehe selbst die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift von einer anderen Version aus, nämlich zuerst einem abgebremsten Schlag und einem nachfolgenden Berühren an der Wange.

2.4 Der Privatkläger A.____ hat seine Depositionen insgesamt 4 Mal kundgetan. Dies am 17. Januar 2011, dem Tag des fraglichen Vorfalls, im hausinternen Journal (act. 43) sowie bei den Angaben gegenüber der Polizei (act. 17 ff.), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2011 (act. 63) sowie schliesslich am 23. Februar 2012 vor Strafgericht (act. 239). Naturgemäss erweisen sich diese Angaben nicht in jeder Beziehung als exakt deckungsgleich. Gewisse Unterschiede sind dabei namentlich im Hinblick auf die Reihenfolge der erfolgten Einwirkungen festzustellen. So schildert der Privatkläger in der Einvernahme vom 21. September 2011 zuerst einen abgebremsten Faustschlag und dann das Drücken des Zeigefingers auf die Wange, während er dies am Tage des Vorfalls noch gerade in umgekehrter Reihenfolge schilderte (vgl. act. 63 sowie act. 43). Vor Strafgericht vermochte er sich nicht mehr an die Chronologie der Einwirkungen zu erinnern (Prot. S. 4 f.; act. 237 f.). Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Beweiswürdigung festzuhalten, dass sich die Aussagen von A.____ im Kerngehalt als übereinstimmend erweisen. Es werden von ihm jeweils 3 Einwirkungen geschildert, nämlich ein abgebremster Faustschlag, ein schmerzhaftes Drücken des Zeigefingers in die Wange sowie die ausgesprochene Drohung "Soll ich dich töten?". Die erwähnten Unterschiede in der Reihenfolge der ersten zwei Einwirkungen bei den mehr als 9 bzw. 11 Monate später erfolgten Aussagen erscheinen aufgrund des erfolgten Zeitablaufs als nachvollziehbar und sprechen nicht grundsätzlich gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Privatklägers. Eine bis in Einzelheiten über eine Vielzahl von Einvernahmen immer gleich wiedergegebene Aussage wäre umgekehrt als Indiz für eine einstudierte Deposition zu werten. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang überdies, dass sich das fragliche Geschehen innert sehr kurzer Zeit abspielte. All dies berücksichtigend erachtet die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die Aussagen des Privatklägers mit der Vorinstanz als glaubwürdig, authentisch und widerspruchsfrei. Demgegenüber erscheinen die wiederholten Behauptungen des Beschuldigten, er habe A.____ lediglich gebeten, mit der Arbeit aufzuhören und als dieser seiner Bitte nicht nachgekommen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei, sei er einfach in sein Zimmer zurückgegangen (vgl. act. 83 sowie act. 235), als sehr pauschal, einstudiert und wenig glaubhaft. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschuldigte das Verhalten der F.____ und die Zustände im betreffenden Asylheim immer wieder – auch öffentlich – kritisiert hat. Dennoch entbehrt in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Vorgesetzten von A.____ die Gelegenheit ergriffen hätten, ihn mit dem vorliegenden Verfahren mundtot zu machen, wobei A.____ als 60-jähriger ein Opfer der F.____ sei, der für die Behörde arbeiten müsse, da er sonst entlassen werde (act. 89 sowie Prot. S. 5), jeglicher Grundlage. In den Akten finden sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte, welche die Auffassung des Berufungsklägers stützen würden. Zudem ist kein plausibler sachlicher Grund für eine Falschaussage von A.____ ersichtlich. Eine solche würde ihm keinerlei persönlichen Vorteil verschaffen, denn er macht dem Beschuldigten gegenüber keine Zivilforderungen geltend. Der Beschuldigte gab anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er kenne A.____ schon seit 3 Jahren. Dieser sei ein guter Kollege von ihm gewesen (vgl. Prot. S. 8). Vor diesem Hintergrund erscheint eine falsche Anschuldigung von A.____ gegenüber dem Beschuldigten als umso unwahrscheinlicher, zumal es zu beachten gilt, dass der Privatkläger in seinen Aussagen übermässige Belastungen des Beschuldigten vermieden hat. So betonte er stets, es sei ein abgebremster und bloss leichter Faustschlag gewesen, es habe kein Schlagen im eigentlichen Sinn stattgefunden und es sei zu keinen Verletzungen gekommen. Hätte er dem Beschuldigten, entsprechend dessen Vorbringen, tatsächlich auf Befehl seiner Vorgesetzten schaden wollen, würde ein solches Vorgehen wenig Sinn ergeben. A.____ sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson, er sei schon oft verbal bedroht worden und würde nicht gleich Anzeige erstatten, da er solche Drohungen gut einschätzen könne; dennoch sei es ihm in der vorliegenden Situation nicht mehr geheuer gewesen (act. 239). Überdies gilt es zu beachten, dass A.____ aussagte, es sei sein eigener, selbständig getroffener Entscheid gewesen, eine Anzeige zu erstellen. Für ihn sei klar gewesen, dass er Anzeige erstatten wolle. Er habe hierfür kein Einverständnis seiner Vorgesetzten gebraucht (vgl. act. 73). Mit den Vorgesetzen habe er sich lediglich bezüglich der Frage abgesprochen, ob zusätzlich die Polizei beizuziehen sei oder nicht (act. 73). Als dies spricht klar gegen die Darstellung des Beschuldigten. Gesamthaft betrachtet erscheint es aufgrund dieser Umstände als höchst unwahrscheinlich, dass A.____ auf Befehl seiner Vorgesetzen hin wiederholt eine strafbare Falschaussage abgegeben hat. 2.5 Weiter bringt der Beschuldigte vor, aufgrund ihrer örtlichen Position im Gang bzw. im Nebenzimmer wären sowohl der Zeuge G.____ als auch die Zeugin H.____, die Ehefrau des Beschuldigten, in der Lage gewesen, dem Gespräch akustisch zu folgen. Die Beweiswürdigung des Strafgerichts, beide Zeugen hätten nichts gesehen, weshalb nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden könne, sei daher willkürlich. Es genüge vorliegend, dass sie die Drohung hätten hören müssen. Gemäss den Aussagen des Privatklägers sei der Beschuldigte schon „aufbrausend und laut, als er in das Zimmer kam" gewesen, so dass H.____, aber auch G.____, welche bei einer derartigen Eskalation mit Sicherheit im Gang stehen geblieben wären, eine derartige

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussage des Beschuldigten mitbekommen hätten. Es bestünden deshalb auch bezüglich der Aussprache der Drohung nicht zu überwindende Zweifel.

Auch dieser Einwand geht fehl. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder G.____ noch H.____ das Kerntatgeschehen mitbekommen haben. So gab der Zeuge G.____ zu Protokoll, er sei den Gang entlang gelaufen und habe dabei mitbekommen, wie der Beschuldigte gebeten habe, die lärmverursachenden Arbeiten später zu vollenden. Danach sei er in sein eigenes Zimmer gegangen und habe nichts mehr gesehen oder gehört (act. 141 ff.). H.____ erklärte, sie habe keinen Vorfall zwischen dem Beschuldigten und A.____ mitbekommen. Was sich alles im anderen Zimmer abgespielt habe, habe sie aber nicht gesehen, da sie zwei bis drei Minuten nach dem Beschuldigten aus dem Zimmer gegangen sei (act. 155 ff.). Sie gab an, das von ihrem Ehemann sowie A.____ Gesprochene verstanden zu haben. Ihr Ehemann sei zwar mindestens 5-6 Minuten bei A.____ im Nebenzimmer gewesen, habe während dieser Zeit jedoch nur einen einzigen Satz an diesen gerichtet, nämlich die Bitte, etwas leiser zu sein, da sein krankes Kind schlafe. Diese am 22. November 2011 zu Protokoll gegebenen Depositionen geben in Anbetracht der konkreten Umstände – im Vergleich mit den Angaben des Privatklägers – einen wenig plausiblen Geschehensablauf wieder. Die Aussagen von H.____ erweisen sich überdies als widersprüchlich. So sagte sie zunächst, der Beschuldigte hätte das Zimmer nie betreten, in dem A.____ am Arbeiten gewesen sei, vielmehr sei er am Eingang des Zimmers gestanden und hätte dort mit dem Beschuldigten gesprochen (act. 159). Später gab sie jedoch zu Protokoll, sie sei nicht sicher, dass der Beschuldigte das Zimmer nie betreten habe, denn sie sei in ihrem Zimmer gewesen und es habe nur akustisch so getönt (act. 161). Bei der Beurteilung der Aussagen von H.____ gilt es schliesslich zu berücksichtigen, dass sie als Ehefrau des Beschuldigten mit ihm in einer engen persönlichen Beziehung steht, weswegen ihre Aussagen ohnehin mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Aufgrund dieser Erwägungen ist sowohl aus den Zeugenaussagen von G.____ als auch denjenigen von H.____ nichts – auch nichts gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" – zu Gunsten des Beschuldigten ableitbar.

2.6 Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, A.____ habe die behauptete Drohung offensichtlich nicht ernst genommen. Dies sei bereits dadurch erstellt, dass dieser nach der Auseinandersetzung noch versucht habe, mit dem Beschuldigten zu reden. Zudem sei er gemäss den Akten erst um 20:30 Uhr nach Erledigung der Schreibarbeiten nach Hause gegangen. Eine Person, die mit einer ernstzunehmenden Todesdrohung konfrontiert sei, würde sich anders verhalten und hätte das Asylheim sofort verlassen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht habe A.____ klar ausgesagt, er habe sich im Moment nicht bedroht gefühlt, weil der Vorfall erledigt gewesen sei. A.____ gab anlässlich der Einvernahme vom 21. September 2011 als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe sich bedroht gefühlt und gedacht, dass er seine Arbeit so nicht mehr ausüben könne. Er sei durch die Drohung in Angst und Schrecken versetzt worden und habe seine Arbeit im betreffenden Zimmer aufgrund der Äusserung des Beschuldigten nicht beendet (act. 69). Solange er sich verhalten habe, wie der Beschuldigte das wollte, habe er keine Angst gehabt,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass etwas vorfalle. Hätte er jedoch noch Geräusche gemacht, so wäre vermutlich etwas passiert (act. 245). Aufgrund dieser Aussagen steht demnach beweismässig fest, dass A.____ sich aufgrund der vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohung in Angst und Schrecken versetzt fühlte und sich aus diesem Grund dem Willen des Beschuldigten beugte. Der betreffende Einwand des Berufungsklägers erweist sich demnach als unzutreffend. 3.1 Der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden eine Tätlichkeit verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen (ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 126 StGB N 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen Eingriffe, die, ohne schon eine Körperverletzung zu sein, auf andere Weise "das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass" physischer Einwirkung auf einen Menschen überschreiten (BGE 117 IV 14 E. 2 a/bb). Dazu gehören Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte und heftige, insbesondere mit den Ellbogen und Händen geführte Stösse (BGE 117 IV 14 E. 2 a/cc; vgl. STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2010, § 3 N 50). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 126 N 5). Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung bezüglich des Tatvorwurfs der Tätlichkeiten brachte der Vertreter des Berufungsklägers anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung neu vor, die Grenze des sozialadäquaten Verhaltens sei – selbst wenn man entsprechend der Anklage von einem angetäuschten Faustschlag und von einem Drücken des Zeigefingers an der Backe ausgehen würde – noch nicht überschritten. Entgegen diesem Einwand, ausgehend von der glaubhaften Aussage von A.____, wonach der Beschuldigte ihm mit einem Finger dermassen stark und schmerzhaft in die Wange gedrückt habe, dass er seinen Kopf seitlich habe abdrehen müssen, erachtet das Kantonsgericht eine physische Einwirkung, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 117 IV 17 E. 2a/bb) klarerweise überschritten hat, als klar erstellt. Die übrige rechtliche Würdigung der Vorinstanz bezüglich der Tätlichkeiten, welche nach Auffassung des Kantonsgerichts korrekt ist und keiner Ergänzungen bedarf, wurde durch die Verteidigung nicht gerügt. Nachdem das Kantonsgericht vom selben Beweisergebnis ausgeht wie die Vorinstanz, kann hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Tatbestands der Tätlichkeiten somit im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 12 f.; act. 277 f.) verwiesen werden. Demnach ist der Angeklagte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.2 Den Tatbestand gemäss Art. 180 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Drohung ist ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder -betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt (vgl. TRECHSEL/BERTOSSA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht tar, Art. 180 N 1). Die Tathandlung der schweren Drohung des Art. 180 StGB erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. "Schrecken" ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während "Angst" ein beklemmendes banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Umfasst wird also ein plötzlicher momentaner wie auch ein dauerhafter Zustand (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 180 N 12). Ausgehend vom Beweisergebnis, wonach sich der Beschuldigte – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – sehr wohl durch das Verhalten des Beschuldigten bedroht fühlte, und er aufgrund der vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohung die geplanten, für sehr begrenzte Zeit lärmverursachenden weiteren Arbeiten im Nachbarzimmer des Beschuldigten nicht zu beenden wagte (vgl. obenstehend 2.6), entfaltete die Drohung ihre Wirkung auf A.____. Indem der Beschuldigte diesem mit den Worten "Soll ich dich töten?" gedroht hat, stellte er ihm einen schweren Nachteil in Aussicht und versetzte ihn in Angst beziehungsweise beeinträchtigte ihn in seinem Sicherheitsgefühl erheblich. In subjektiver Hinsicht nahm er diese Wirkung seiner drohenden Worte zumindest in Kauf. Da auch ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Drohung zu bestätigen. 4. Demnach ist der Beschuldigte – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – wegen Tätlichkeiten sowie wegen Drohung schuldig zu sprechen.

III. Strafzumessung

1. Zu seiner aktuellen Situation befragt gibt der Berufungskläger anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er lebe mit seiner Ehefrau und seinen 2 Kindern in einer Wohnung an der K.____strasse 2 in M.____. Sein Sohn O.____ sei am X. Juni 2011, seine Tochter P.____ am X. April 2012 zur Welt gekommen. Er verfüge über eine F-Bewilligung und arbeite immer noch bei der Q.____ in R.____, mit der er einen Vertrag auf Abruf habe. Er mache dort ein Beschäftigungsprogramm als Maler und führe daneben auch Gipser- und Reparaturarbeiten aus. In diesem Monat habe er etwa 2'700.– CHF verdient. Er versuche, eine feste Stelle als Malermeister zu finden. Daneben erhalte er nach wie vor Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe. 2. Da die Verteidigung keine Rügen hinsichtlich der Strafzumessung durch das Strafgericht anbringt und die Berufung in sämtlichen Punkten abgewiesen wurde, womit es in rechtlicher Hinsicht bei den vorinstanzlich festgestellten Tatbeständen der Drohung und der Tätlichkeiten bleibt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 13 f.; act. 2079 f.), welchen sich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts anschliesst. Die Vorinstanz hat nach Ansicht des Kantonsgerichts die Strafzumessung richtig und korrekt durchgeführt. So wurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen. Namentlich wurden Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht berücksichtigt. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe als angemessen. Demnach ist der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 20.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auszusprechen. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Februar 2012 ist demnach in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen.

III. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 3'900.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3'700.– (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 200.–, dem Beschuldigten auferlegt. Dem Berufungskläger wird zufolge vollständigen Unterliegens keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Februar 2012 wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'900.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 3'700.–, zuzüglich Auslagen von CHF 200.–, gehen zu Lasten des Berufungsklägers. Dem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

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