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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.12.2022 460 20 24 (460 2020 24)

16. Dezember 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,922 Wörter·~1h 5min·6

Zusammenfassung

Urkundenfälschung (kaufmännische Buchführung, Revisionsberichte): Die Aktivierung von immateriellen Anlagen in einem Einzelabschluss einer Aktiengesellschaft setzt neben dem Vorliegen der allgemeinen Ansatzkriterien (Wirtschaftlicher Vermögenswert, selbständige Verwertbarkeit, Einzelerfassung und Einzelbewertbarkeit) das Bestehen eines feststellbaren Nutzens (über mehrere Jahre) sowie bei einem Gut in der Entwicklungsphase die Finanzierung der Entwicklungskosten voraus (E. II/F/FD/b/(i)/(c) und (d)). Eine ausserordentliche Abschreibung auf bilanzierten Markenrechten ist dann notwendig, wenn der Markenwert (abzüglich Veräusserungskosten) am Bilanzstichtag unter dem ausgewiesenen Buchwert der Marke liegt (E. II/F/FD/b/(i)/(d)/(dd)). Urkundenfälschung durch unrichtige Einzelabschlüsse einer Aktiengesellschaft (unzulässige Aktivierungen/Aufwertungen und unterlassene Abschreibungen von immateriellen Anlagen [Markenrechte, Knowhow]) und damit zusammenhängende unwahre Revisionsberichte (E. II/F/FE/b). Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Pflichtwidrigkeiten): Zur Bestimmung des Marktpreises von unerschlossenen Grundstücken ist die Lagewertmethode ungeeignet; der Markpreis von solchen Grundstücken war vorliegend aufgrund aktenkundiger Schätzungen bzw. eines konkreten Kaufangebots zu bestimmen (E. II/G/GC/b/(iv)/(a)). Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung durch Kauf von unerschlossenen Grundstücken sowie von Projektunterlagen und -leistungen zu einem über dem Marktwert liegenden Preis (E. II/G/GD). Verfügt eine Obergesellschaft an einer Untergesellschaft über die Stimmenmehrheit, besteht die Gefahr, dass die abhängige Untergesellschaft von der herrschenden Obergesellschaft ausgehöhlt wird. Die Geschäftsleitungsorgane der Untergesellschaft sind daher aufgrund ihrer Treuepflicht verpflichtet, ausschliesslich die Vermögensinteressen der Untergesellschaft zu wahren. Geschäfte zwischen der Obergesellschaft und der Untergesellschaft dürfen folglich nur zu Drittbedingungen erfolgen (E. II/H/HD/b/(i)). Nicht als gleichwertige Gegenleistung für eine von der Obergesellschaft an die Untergesellschaft ausgerichtete Geldsumme kann vorliegend „ein Interesse der Obergesellschaft am Fortbestand der Untergesellschaft“ angesehen werden (E. II/H/HD/b/(i)). Ein Vertrag, der gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. Als sittenwidrig gilt ein Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem grob inäquivalenten Verhältnis zueinanderstehen. Dies kann etwa bei einem Vertrag zwischen einer Obergesellschaft und einer Untergesellschaft der Fall sein, wenn die begünstigte Obergesellschaft ihre Machtstellung gegenüber der Untergesellschaft missbraucht (E. II/H/HD/a/(ii)/(a)/(ad)). Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung durch Bezahlung von nicht geschuldeten bzw. nicht fälligen Lizenzgebühren aus dem Vermögen der Obergesellschaft an die Untergesellschaft (E. II/H/HD/b). Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung durch Ausrichtung einer ungesicherten Akontozahlung aus dem Vermögen einer Aktiengesellschaft an eine sich in einer finanziell angespannten Lage befindende Drittgesellschaft (E. II/I/ID). Ein tatbestandsausschliessendes Einverständnis des hierarchisch übergeordneten Organs (Verwaltungsrat) in eine Handlung des Geschäftsführers kann nur angenommen werden, wenn dieses im Zeitpunkt der Tat auf einer genügenden Informationsbasis wirksam erteilt worden ist. Strafrechtlich unerheblich ist das Einverständnis, wenn es erschlichen ist oder auf Willensmängeln beruht (E. II/I/ID/c). Vorliegend ist eine tatbestandsausschliessende Wirkung des betreffenden Verwaltungsratsbeschlusses verneint worden, da die Zustimmung des Verwaltungsrats zur Ausrichtung der fraglichen Akontozahlung durch den Geschäftsführer erschlichen worden ist (E. II/I/ID/c). Urheberin einer Marke kann nur eine natürliche Person sein, nämlich jene, die das Werk geschaffen hat. Eine juristische Person kann nicht in diesem Sinne Urheberin sein. Eine juristische Person kann jedoch ein Urheberrecht derivativ erwerben, so etwa durch ein Rechtsgeschäft. Da hier ein solcher Erwerb in der Anklage nicht geschildert worden und auf eine Rückweisung zur Verbesserung der Anklage zu verzichten ist, erfolgt ein Freispruch der beiden Beschuldigten vom Anklagevorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung durch unrechtmässige (verlängerte) Aneignung von Markenrechten (E. II/L/LC/c und II/L/LD/a). Veruntreuung (Werterhaltungspflicht bei Darlehen): Bei einem Darlehen ist in der Regel nicht von einer Werterhaltungspflicht des Darlehensnehmers auszugehen. Ausnahmsweise kann indes bei einem Darlehen eine solche Pflicht bejaht werden, wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet worden ist und dieser Zweck auch den Interessen des Darlehensgebers entspricht (E. II/M/ME/a). Im vorliegenden Fall bestand eine Werterhaltungspflicht des Darlehensnehmers, da die Zusicherung im Darlehensvertrag zur Verwendung der Darlehenssumme für die Geschäftstätigkeit einer bestimmten Aktiengesellschaft für den Darlehensgeber eine gewisse Sicherheit dahingehend bot, dass die Darlehenssumme im Fall eines geschäftlichen Erfolgs des betreffenden Unternehmens vorhanden ist und zurückbezahlt wird (E. II/M/ME/b). Strafzumessung (Beschleunigungsgebot): Das Beschleunigungsgebot verleiht der beschuldigten Person den Anspruch, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt und entschieden wird. Die Zeitspanne, deren Angemessenheit zu beurteilen ist, beginnt mit der offiziellen amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an die betroffene beschuldigte Person betreffend den Tatvorwurf (E. III/A/AC/d/(i)). Vorliegend ist bei einer Dauer von 10 ¾ Jahren zwischen der Kenntnisnahme der Eröffnung des Strafverfahrens durch den betreffenden Beschuldigten und dem zweitinstanzlichen Urteil eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht worden (E. III/A/AC/d/(ii)).

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Dezember 2022 (460 20 24) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht Teilgeständnis Ein Teilgeständnis der beschuldigten Person ist auf seine Glaubhaftigkeit zu prüfen. Dementsprechend ist die Angabe einer beschuldigten Person, wonach ihre finanzielle Lage im betreffenden Anklagezeitraum angespannt bzw. sie nicht ersatzfähig gewesen sei, auf ihren Wahrheitsgehalt zu verifizieren (E. II/B/BF/a/(ii)).

Begründungspflicht / Heilung der Verletzung der Begründungspflicht Urteile müssen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO begründet werden. Die Begründung soll dem Gericht seine Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Urteils bewirken, um zu verhindern, dass es sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, das Urteil gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (E. II/F/FC/a). Voraussetzungen für die Heilung einer Verletzung der Begründungspflicht durch das Strafgericht im Berufungsverfahren (E. II/F/FC/a). Die erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 50 StGB verlangen, dass bei der Strafzumessung unter den Täterkomponenten der Lebenslauf der beschuldigten Person zumindest kurz unter Nennung der wesentlichen Elemente, wie insbesondere des Geburtsdatums und des Geburtsorts, der schulischen Ausbildung und des erlernten Berufs und der Berufstätigkeit, sowie ihre aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse dargestellt werden (E. III/A/AC/c/(i)). Ersatzforderung Mit dem Endentscheid dürfen nicht unmittelbar Vermögenswerte der beschuldigten Person zur Tilgung einer Ersatzforderung herangezogen werden. Im Endentscheid kann nur eine Ersatzforderungsbeschlagnahme aufrechterhalten bzw. eine solche neu angeordnet werden. Eine auf diese Weise angeordnete Ersatzforderungsbeschlagnahme bleibt bis zu ihrem Ersatz durch eine entsprechende Massnahme des Schuldbetreibungsrechts bestehen (E. IV/C/CA).

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Bei Mittäterschaft kann die Ersatzforderung nur jenem Mittäter auferlegt werden, der unrechtmässig den Vermögenswert erlangt hat. Wenn sich nicht bestimmen lässt, welchen Anteil ein Mittäter erhalten hat, ist davon auszugehen, dass jeder Mittäter einen gleichen Anteil am unrechtmässigen Vermögenswert erlangt hat. Sind an einer Tat mehrere Mittäter beteiligt, besteht keine Solidarhaftung für die Ersatzforderung (E. IV/C/CB). Strafrecht Urkundenfälschung (kaufmännische Buchführung, Revisionsberichte) Die Aktivierung von immateriellen Anlagen in einem Einzelabschluss einer Aktiengesellschaft setzt neben dem Vorliegen der allgemeinen Ansatzkriterien (Wirtschaftlicher Vermögenswert, selbständige Verwertbarkeit, Einzelerfassung und Einzelbewertbarkeit) das Bestehen eines feststellbaren Nutzens (über mehrere Jahre) sowie bei einem Gut in der Entwicklungsphase die Finanzierung der Entwicklungskosten voraus (E. II/F/FD/b/(i)/(c) und (d)). Eine ausserordentliche Abschreibung auf bilanzierten Markenrechten ist dann notwendig, wenn der Markenwert (abzüglich Veräusserungskosten) am Bilanzstichtag unter dem ausgewiesenen Buchwert der Marke liegt (E. II/F/FD/b/(i)/(d)/(dd)). Urkundenfälschung durch unrichtige Einzelabschlüsse einer Aktiengesellschaft (unzulässige Aktivierungen/Aufwertungen und unterlassene Abschreibungen von immateriellen Anlagen [Markenrechte, Know-how]) und damit zusammenhängende unwahre Revisionsberichte (E. II/F/FE/b). Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Pflichtwidrigkeiten) Zur Bestimmung des Marktpreises von unerschlossenen Grundstücken ist die Lagewertmethode ungeeignet; der Markpreis von solchen Grundstücken war vorliegend aufgrund aktenkundiger Schätzungen bzw. eines konkreten Kaufangebots zu bestimmen (E. II/G/GC/b/(iv)/(a)). Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung durch Kauf von unerschlossenen Grundstücken sowie von Projektunterlagen und -leistungen zu einem über dem Marktwert liegenden Preis (E. II/G/GD). Verfügt eine Obergesellschaft an einer Untergesellschaft über die Stimmenmehrheit, besteht die Gefahr, dass die abhängige Untergesellschaft von der herrschenden Obergesellschaft ausgehöhlt wird. Die Geschäftsleitungsorgane der Untergesellschaft sind daher aufgrund ihrer Treuepflicht verpflichtet, ausschliesslich die Vermögensinteressen der Untergesellschaft zu wahren. Geschäfte zwischen der Obergesellschaft und der Untergesellschaft dürfen folglich nur zu Drittbedingungen erfolgen (E. II/H/HD/b/(i)). Nicht als gleichwertige Gegenleistung für eine von der Obergesellschaft an die Untergesellschaft ausgerichtete Geldsumme kann vorliegend „ein Interesse der Obergesellschaft am Fortbestand der Untergesellschaft“ angesehen werden (E. II/H/HD/b/(i)). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Ein Vertrag, der gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. Als sittenwidrig gilt ein Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem grob inäquivalenten Verhältnis zueinanderstehen. Dies kann etwa bei einem Vertrag zwischen einer Obergesellschaft und einer Untergesellschaft der Fall sein, wenn die begünstigte Obergesellschaft ihre Machtstellung gegenüber der Untergesellschaft missbraucht (E. II/H/HD/a/(ii)/(a)/(ad)). Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung durch Bezahlung von nicht geschuldeten bzw. nicht fälligen Lizenzgebühren aus dem Vermögen der Obergesellschaft an die Untergesellschaft (E. II/H/HD/b). Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung durch Ausrichtung einer ungesicherten Akontozahlung aus dem Vermögen einer Aktiengesellschaft an eine sich in einer finanziell angespannten Lage befindende Drittgesellschaft (E. II/I/ID). Ein tatbestandsausschliessendes Einverständnis des hierarchisch übergeordneten Organs (Verwaltungsrat) in eine Handlung des Geschäftsführers kann nur angenommen werden, wenn dieses im Zeitpunkt der Tat auf einer genügenden Informationsbasis wirksam erteilt worden ist. Strafrechtlich unerheblich ist das Einverständnis, wenn es erschlichen ist oder auf Willensmängeln beruht (E. II/I/ID/c). Vorliegend ist eine tatbestandsausschliessende Wirkung des betreffenden Verwaltungsratsbeschlusses verneint worden, da die Zustimmung des Verwaltungsrats zur Ausrichtung der fraglichen Akontozahlung durch den Geschäftsführer erschlichen worden ist (E. II/I/ID/c). Urheberin einer Marke kann nur eine natürliche Person sein, nämlich jene, die das Werk geschaffen hat. Eine juristische Person kann nicht in diesem Sinne Urheberin sein. Eine juristische Person kann jedoch ein Urheberrecht derivativ erwerben, so etwa durch ein Rechtsgeschäft. Da hier ein solcher Erwerb in der Anklage nicht geschildert worden und auf eine Rückweisung zur Verbesserung der Anklage zu verzichten ist, erfolgt ein Freispruch der beiden Beschuldigten vom Anklagevorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung durch unrechtmässige (verlängerte) Aneignung von Markenrechten (E. II/L/LC/c und II/L/LD/a). Veruntreuung (Werterhaltungspflicht bei Darlehen) Bei einem Darlehen ist in der Regel nicht von einer Werterhaltungspflicht des Darlehensnehmers auszugehen. Ausnahmsweise kann indes bei einem Darlehen eine solche Pflicht bejaht werden, wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet worden ist und dieser Zweck auch den Interessen des Darlehensgebers entspricht (E. II/M/ME/a). Im vorliegenden Fall bestand eine Werterhaltungspflicht des Darlehensnehmers, da die Zusicherung im Darlehensvertrag zur Verwendung der Darlehenssumme für die Geschäftstätigkeit einer bestimmten Aktiengesellschaft für den Darlehensgeber eine gewisse Sicherheit dahingehend bot, dass die Darlehenssumme im Fall eines geschäftlichen Erfolgs des betreffenden Unternehmens vorhanden ist und zurückbezahlt wird (E. II/M/ME/b). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Strafzumessung (Beschleunigungsgebot) Das Beschleunigungsgebot verleiht der beschuldigten Person den Anspruch, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt und entschieden wird. Die Zeitspanne, deren Angemessenheit zu beurteilen ist, beginnt mit der offiziellen amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an die betroffene beschuldigte Person betreffend den Tatvorwurf (E. III/A/AC/d/(i)). Vorliegend ist bei einer Dauer von 10 ¾ Jahren zwischen der Kenntnisnahme der Eröffnung des Strafverfahrens durch den betreffenden Beschuldigten und dem zweitinstanzlichen Urteil eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht worden (E. III/A/AC/d/(ii)).

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Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin 1

gegen

A._____, vertreten durch Advokatin Anina Hofer, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Beschuldigter 1 und Berufungskläger 2

B._____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigte 3

C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf, Dorfstrasse 12, Postfach 44, 3123 Belp, Beschuldigter 4

D._____, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter 5 und Berufungskläger 3

E._____, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, Hermann Götz-Strasse 21, 8401 Winterthur, Beschuldigter 6 und Berufungskläger 4

Gegenstand Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2019

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Prozessgeschichte A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 16. Dezember 2019:

1.1 A._____ wird schuldig erklärt der mehrfachen Urkundenfälschung, der Veruntreuung, des Betrugs sowie der Misswirtschaft und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 27. März 2012 bis 27. Juni 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 93 Tagen, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. A._____ wird in Bezug auf folgende Anklagepunkte freigesprochen: - Ziffer 3.1: Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB); - Ziffer 3.2: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); - Ziffer 3.4: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB); - Ziffer 3.5: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); - Ziffer 3.6: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB); - Ziffer 3.7: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB); - Ziffer 3.8: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB); - Ziffer 3.9: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter Versuch hierzu (Art. 22 Abs. 1 StGB); - Ziffer 3.12: versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - Ziffer 3.13: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB); http://www.bl.ch/kantonsgericht

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- Ziffer 3.14: Misswirtschaft (Art. 165 StGB) in Bezug auf Lemma 1, 2, 4 und 6; - Ziffer 3.15.2: eventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), subeventualiter Versuch hierzu (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

1.2 (…)

1.3 B._____ wird von sämtlichen Anklagepunkten gemäss Anklageschrift vom 14. Mai 2018 freigesprochen.

1.4 C._____ wird von sämtlichen Anklagepunkten gemäss Anklageschrift vom 14. Mai 2018 freigesprochen.

1.5 D._____ wird des Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 160.−, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, aArt. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.

1.6 E._____ wird der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 220.−, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. D._____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zu einer Ersatzforderung an den Staat im Betrage von Fr. 450'000.− verurteilt.

(…)

4. III. Beschlagnahmte Vermögenswerte

Folgende beschlagnahmten Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft an A._____ und B._____ zurückgegeben: - Pos. 407-410 (Hausdurchsuchung der Büroräume, Ce._____bank in M._____, Tresorfach Nr. 91 (act. [AA] 91.01.007)).

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IV. Kontosperren

Folgende Konten werden unter Aufhebung der auf ihnen lastenden Sperren an die Berechtigten freigegeben: (…) - Bu._____bank AG, Nr. 80, lautend auf B._____ (act. [AA] 34.02.018); (…)

5.1 Die von A._____ geltend gemachte Haftentschädigung in Höhe von Fr. 200.− pro Tag ausgestandener Untersuchungshaft wird abgewiesen.

Die darüberhinausgehende Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 10'000.− wird abgewiesen.

Die für entgangenen Gewinn und Einkommen geltend gemachte Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 250'000.− wird abgewiesen.

5.2 (…)

5.3 B._____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in Höhe von Fr. 800.− zugesprochen. Die Mehrforderung wird ad separatum verwiesen.

5.3 (recte:  5.4) Die Genugtuungsforderung von D._____ in Höhe von Fr. 6'000.− wird abgewiesen.

6.1 A._____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 89'080.95, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'250.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.−, im Umfang von einem Viertel. Der Rest geht zulasten des Staats. (…)

6.2 (…)

6.3 Die B._____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 37'643.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 750.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.−, gehen zulasten des Staats.

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(…)

6.4 Die C._____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7'287.30 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.−, gehen zulasten des Staats.

(…)

6.5 D._____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15'610.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.−.

(…)

6.6 E._____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7'301.30 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.−.

(…)

7.1 Advokatin Anina Hofer wird aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 54'261.65 (Fr. 87'570.40 – [Fr.] 33'308.75 [Akontozahlung]) entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A._____ bezüglich des Betrags von Fr. 21'892.60 (1/4 von Fr. 87'570.40).

7.2 Advokat Dr. Christian von Wartburg wird aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 27'142.65 (Fr. 48'026.05 – [Fr.] 20'883.40 [Akontozahlung]) entrichtet.

7.3 (…) 7.4 (…)

7.5 C._____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 12 lit. a StPO (recte: Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 35'087.85 entrichtet.

7.6 E._____ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in Höhe von Fr. 430.80 entrichtet.

B. Gegen dieses Urteil meldeten A._____ (fortan: Beschuldigter 1), D._____ (fortan: Beschuldigter 5) und E._____ (fortan: Beschuldigter 6) jeweils mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 die Berufung an. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, http://www.bl.ch/kantonsgericht

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meldete sodann mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 die Berufung betreffend den Beschuldigten 1, B._____ (fortan: die Beschuldigte 2), C._____ (fortan: der Beschuldigte 4), den Beschuldigten 5 und den Beschuldigten 6 an. C. (…) D. (…) E. (…) F. (…) G. Der Beschuldigte 5 begehrte mit Eingabe vom 9. April 2020 unter anderem, es seien die gesamten Akten des Untersuchungsverfahrens zur Erstellung einer systematischen Aktenordnung samt umfassendem Inhaltsverzeichnis an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter seien die Akten durch die Berufungsinstanz systematisch zu ordnen und mit einem umfassenden Inhaltsverzeichnis zu versehen. Der Beschuldigte 1 schloss sich diesem Antrag mit Eingabe vom 24. April 2020 an. H. Mit Beschluss vom 11. Mai 2020 hiess das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die vorerwähnten Anträge des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 5 teilweise gut und wies die Untersuchungsakten in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück. Es wies diese an, bis zum 5. Juni 2020 ein umfassendes Inhaltsverzeichnis, welches sämtliche in den Akten vorhandenen Dokumente sowie deren Fundstelle aufführt, zu erstellen. Das Berufungsverfahren wurde in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO bis zum Eingang des umfassenden Inhaltsverzeichnisses sistiert. I. (…) J. (…) K. (…) L. (…) M. (…) N. (…) O. (…) http://www.bl.ch/kantonsgericht

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P. (…) Q. (…) R. (…) S. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2022 erschienen der Beschuldigte 1 mit seiner amtlichen Verteidigerin Anina Hofer, Advokatin, die Beschuldigte 3 mit ihrem amtlichen Verteidiger Dr. Christian von Wartburg, Advokat, der Beschuldigte 4 mit seinem Wahlverteidiger Martin Gärtl, Rechtsanwalt, der Beschuldigte 5 mit seinem Wahlverteidiger Dr. Andreas Noll, Advokat, und der Beschuldigte 6 mit seinem Wahlverteidiger Peter Bettoni, Rechtsanwalt, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft beantragte sinngemäss: 1. Es sei die Dispositivziffer 1.1 des angefochtenen Urteils teilweise aufzuheben und der Beschuldigte 1 sei zusätzlich zu den ergangenen Verurteilungen auch in den Anklagepunkten Ziffer 3.1 wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie Ziffern 3.2, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 3.9 und 13.15.2 wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu erklären und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren für den teilbedingt vollziehbaren Teil der Strafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, zu verurteilen. 2. Es sei die Dispositivziffer 1.3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Beschuldigte 3 in den Anklagepunkten Ziffer 3.1 wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie Ziffer 3.2, 3.5 und 3.9 jeweils wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung; schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270 Tagessätzen in richterlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch à je Fr. 40.−, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer in richterlich zu bestimmender Verbindungsbusse, mindestens jedoch von Fr. 2'700.−, ersatzweise als Freiheitsstrafe von mindestens 27 Tagen, zu verurteilen. 3. Es sei der Schuld- und Strafspruch gemäss Dispositivziffer 1.5 Abs. 1 des angefochtenen Urteils gegen den Beschuldigten 5 wegen Betrugs zu bestätigen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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4. Es sei der Schuld- und Strafspruch gemäss Dispositivziffer 1.6 Abs. 1 des angefochtenen Urteils gegen den Beschuldigten 6 wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu bestätigen. 5. Es sei gegen die Beschuldigte 3 eine angemessene Ersatzforderung von mindestens Fr. 50'000.− auszusprechen. 6. In Abänderung der Dispositivziffer 4 / III. Beschlagnahmte Vermögenswerte des angefochtenen Urteils seien die unter den Positionen Nrn. 407-410 beschlagnahmten Vermögenswerte (Hausdurchsuchung in den Büroräumen der Ce._____bank in M._____ im Tresorfach Nr. 91) mit der Busse resp. Verfahrenskosten resp. Ersatzforderung der Beschuldigten 3 zu verrechnen. 7. In Abänderung der Dispositivziffer 4 / IV. Kontosperren, Lemma 4, sei das gesperrte Bankguthaben der Beschuldigten 3 bei der Bu._____bank AG, Nr. 80, mit der Busse resp. Verfahrenskosten resp. Ersatzforderung der Beschuldigten 3 zu verrechnen. 8. In Abänderung der Dispositivziffer 5.3 des angefochtenen Urteils sei die von der Beschuldigten 3 geltend gemachte Genugtuungsforderung abzuweisen. 9. In Abänderung der Dispositivziffer 6.1 des angefochtenen Urteils seien dem Beschuldigten 1 die ihn betreffenden Verfahrenskosten anteilsmässig zu mindestens drei Vierteln aufzuerlegen. 10. In Abänderung der Dispositivziffer 6.3 des angefochtenen Urteils seien der Beschuldigten 3 die sie betreffenden Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 11. In Abänderung der Dispositivziffer 6.4 des angefochtenen Urteils seien dem Beschuldigten 4 die ihn betreffenden Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 12. In Abänderung der Dispositivziffer 7.1 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte 1 zur Rückzahlung der bezahlten amtlichen Honorare zu mindestens drei Vierteln zu verpflichten. 13. In Abänderung der Dispositivziffer 7.2 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte 3 zur Rückzahlung der bezahlten amtlichen Honorare vollumfänglich zu verpflichten. 14. In Abänderung der Dispositivziffer 7.5 des angefochtenen Urteils sei die vom Beschuldigten 4 geltend gemachte Parteientschädigung abzuweisen. 15. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 16. Es seien den Beschuldigten die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 17. Die amtlichen Verteidigungen sei für das Berufungsverfahren zulasten der Staatskasse zu entschädigen. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 3 seien gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO [recte wohl: Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO] zur Rückzahlung zu verpflichten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

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Der Beschuldigte 1 begehrte sinngemäss: 1. Es sei die Dispositivziffer 1.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und er sei zusätzlich zu den bereits erstinstanzlich erfolgten Freisprüchen in den Anklagepunkten Ziffer 3.3 vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung; Ziffer 3.10 vom Vorwurf der Veruntreuung; Ziffer 3.11 vom Vorwurf des Betrugs und Ziffer 3.14 vom Vorwurf der Misswirtschaft in Bezug auf Lemma 3, 5 und 7; vollumfänglich freizusprechen. 2. Es seien allfällige gegenüber der K._____ AG angeordnete Zahlungssperren zu seinen Lasten aufzuheben. 3. Es seien sämtliche Zivilforderungen der Privatklägerschaft abzuweisen, eventualiter zu verrechnen. 4. Die Dispositivziffer 5.1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei ihm eine Haftentschädigung von Fr. 200.− pro Tag ausgestandener Untersuchungshaft, eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von Fr. 10'000.− sowie eine Entschädigung von Fr. 250'000.− für entgangenen Gewinn und entgangenes Einkommen [zulasten des Staats.] zuzusprechen. 5. Es seien die Dispositivziffern 6.1. und 7.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Es seien sämtliche Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei die amtliche Verteidigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen und diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht anzuordnen. 6. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 7. Es sei der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote aus der Staatskasse auszurichten. Die Beschuldigte 3 beantragte: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Alle gesperrten Konten seien freizugeben, insbesondere das Konto bei der Bu._____bank AG. 4. Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die Genugtuung sei zu erhöhen. 6. Die gesamten Verfahrenskosten seien zulasten des Staats zu verlegen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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7. Die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung seien zulasten des Staats zu verlegen. Der Beschuldigte 4 begehrte: 1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil betreffend seine Freisprüche infolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und die Dispositivziffern 6.4 und 7.5 des angefochtenen Urteils seien zu bestätigen. 3. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen. 4. Ihm seien die für das Berufungsverfahren angefallenen Parteikosten gemäss separat eingereichten Honorarnote zu ersetzen. Der Beschuldigte 5 begehrte: 1.1 Es sei das angefochtene Urteil in den Dispositivziffern 1.5, 2, 5.3 und 6.5 vollumfänglich aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei gegenüber ihm keine Ersatzforderung anzuordnen. 1.2 Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens namentlich unter bundesrechts- und EMRK-konformer Spruchkörperbildung an das Strafgericht zurückzuweisen. Dabei seien die Mitglieder des seinerzeitigen Spruchkörpers von der neuen Spruchkörperbildung auszuschliessen. 1.3 Subeventualiter sei auch für das Berufungsgericht ein neuer Spruchkörper in EMRKkonformer Weise zu bilden. 2. Es sei ihm in Anwendung von Art. 429 Ziff. 1 lit. b StPO für das Gutachten von Prof. Dr. Bv._____ eine Entschädigung von Fr. 8'370.− zzgl. Zins zu 5 % seit 29. März 2021 [aus der Staatskasse] auszurichten. 3. Alles unter o/e-Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.

Der Beschuldigte 6 beantragte 1. Er sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei, soweit es eine Kostenauflage an ihn beinhalte, aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren die volle Prozessentschädigung zuzusprechen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe der angefallenen Verteidigungskosten auszurichten.

Erwägungen (…)

II. SCHULDPUNKT

(…)

B. Allgemeines zum Sachverhalt (…)

BF. Beschuldigter 1 und Beschuldigte 3 a. Finanzielle Verhältnisse bzw. Ersatzfähigkeit und Ersatzwillen des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 3 (i) Beweismittel (…) (ii) Beweiswürdigung 1. Der Beschuldigte 1 räumte ein, seine persönliche finanzielle Situation sei immer angespannt gewesen. Er habe in keinem Zeitpunkt über grössere liquide Mittel verfügt, mit Ausnahme des Verkaufs von Aktien an Ck._____ (act. AA 10.01.198). Damit gestand er grundsätzlich ein, nicht ersatzfähig gewesen zu sein. Da die angeführte Aussage als Eingeständnis anzusehen ist, muss das Gericht diese aufgrund von Art. 160 StPO zwingend auf deren Glaubwürdigkeit überprüfen (BGer 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 2.1). Dies bleibt nachfolgend vorzunehmen. 1.1 Das steuerbare Einkommen und das Reinvermögen des Beschuldigten 1 präsentierten sich gemäss den Steuerunterlagen in den Jahren 2001 bis 2004 wie folgt (act. PD Beschuldigter 1 01.11.027, 055, 070, 071, 093): Jahr 2001 2002 2003 2004 steuerbares Einkommen -9’594.00 6’581.00 26’700.00 75'686.00 Reinvermögen am 31.12. -276’828.00 -557078.00 -459’808.00 -647'059.00

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1.2 Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 3 heirateten am tt.mm.2005 und wurden deshalb ab dem Jahr 2005 gemeinsam veranlagt (act. PD Beschuldigter 1 01.01.131). Das steuerbare Einkommen und das Reinvermögen des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 3 stellten sich in den Jahren 2005 bis 2010 gemäss den Steuerunterlagen wie folgt dar (PD Beschuldigter 1 01.11.130, 166, 233, 321, 350, 399, 400): Jahr 2005 2006 2007 2008 Steuerbares Einkommen 184'266.00 189'197.00 181'479.00 182'545.00 Reinvermögen am 31.12. -249'851.00 -274'268.00 -238'310.00 -285'065.00

Jahr 2009 2010 Steuerbares Einkommen 122'567.00 82'864.00 Reinvermögen am 31.12. -162’272.00 -263’142.00

1.3 Die in den betreffenden Steuerveranlagungen erfassten Schulden bestanden hauptsächlich aus verschiedenen Darlehensschulden des Beschuldigten 1 (act. PD Beschuldigter 1 01.11.130 ff., insbes. 142, 227, 316, 343, 373). Zudem sei angemerkt, dass Ck._____ dem Beschuldigten 1 für 400 von Letzterem gekaufte Namenaktien der F._____ AG à nominal je Fr. 100.− am 10./11. Dezember 2008 einen Betrag von Fr. 120'000.− überwies (act. AA 10.01.898, AA 37.06.001, PD Beschuldigter 1 01.01.049). Der Verkauf der besagten Aktien des Beschuldigten 1 am 10./11. Dezember 2008 an Ck._____ führte im Vermögen des Beschuldigten 1 lediglich zu einem Aktiventausch: statt über diese 400 Namenaktien der F._____ AG à nominal je Fr. 100.− verfügte er nunmehr über entsprechende Geldmittel. Dies änderte jedoch nichts an der Überschuldung des Beschuldigten 1. Ferner bleibt festzuhalten, dass die Beschuldigte 3 keine Schulden hatte. 1.4 Bereits aufgrund des vorstehend Dargestellten folgt, dass der Beschuldigte 1 von Ende 2001 bis Ende 2004 sowie der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 3 von Ende 2005 bis Ende 2010 erheblich überschuldet waren. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 3 erzielten zwar vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2010 ein ansehnliches Einkommen. Da ihr Reinvermögen vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2010 jedoch nicht zunahm, haben sie aus ihrem Einkommen offenkundig keine Ersparnisse gebildet, sondern diese für ihren Lebensunterhalt oder zum Schuldenabbau verwendet. Allein schon im Lichte des Ausgeführten kann nur darauf geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte 1 in den Jahren 2001 bis 2004 sowie der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 3 in den Jahren 2005 bis 2010 in einer angespannten finanziellen Lage befunden haben. Demnach war beim Beschuldigten 1 in den Jahren 2001 bis 2004 sowie beim Beschuldigten 1 und bei der Beschuldigten 3 in den Jahren 2005 bis 2010 die Ersatzfähigkeit nicht gegeben. Das eingangs dargestellte Geständnis des Beschuldigten 1 erweist sich somit als grundsätzlich glaubwürdig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt es an der Ersatzbereitschaft in jedem Fall dann, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (BGer 6B_1474/2020 vom 29. April 2021 E. 1.3.3). Aus dem Dargestellten muss somit geschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 in den Jahren http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2001 bis 2004 sowie der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 3 in den Jahren 2005 bis 2010 nicht ersatzwillig gewesen sind. (…) 2.2.1 Entscheidend hinzukommt, dass gegen den Beschuldigten 1 in der Zeit vom 26. Mai 1992 bis zum 21. Februar 2005 23 Betreibungen über einen Gesamtbetrag von etwas mehr als Fr. 700'000.− angehoben wurden. Zudem bestanden gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 20. September 2011 gegen den Beschuldigten 1 drei ungetilgte Verlustscheine aus den Jahren 1992, 1995 und 1996 von total Fr. 491'541.10 (act. PD Beschuldigter 1 01.01.003). 2.2.2 Ein Betreibungsregisterauszug betreffend die Beschuldigte 3 liegt nicht bei den Akten. 3. Aufgrund all des Dargestellten erachtet es das Kantonsgericht als erstellt, dass der Beschuldigte 1 in den Jahren 2001 bis 2004 sowie der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 3 in den Jahren 2005 bis 2010 nicht ersatzfähig gewesen sind. Infolge der angespannten finanziellen Lage muss beim Beschuldigten 1 in den Jahren 2001 bis 2004 sowie beim Beschuldigten 1 und bei der Beschuldigten 3 in den Jahren 2005 bis 2010 auch der Ersatzwillen verneint werden. (…) F. Unrichtige Jahresrechnungen 2007, 2008 und 2009 der F._____ AG (Anklageziffer 3.3) FA. Anklagevorwurf Der Anklagesachverhalt in der Ziffer 3.3 wird zusammengefasst wie folgt beschrieben: Die H._____stiftung habe die Nutzungsrechte an der Marke „W._____“ inkl. dem „W._____“-Knowhow zu einem Sacheinlagewert von Fr. 200'000.− (für 200 Lizenzen) in die am tt.mm.2001 gegründete F._____ AG eingebracht. In der Jahresrechnung 2007 der F._____ AG seien diese auf 200 Lizenzen beschränkten „immateriellen Anlagen (Nutzungsrechte)“ plötzlich um Fr. 300'000.− auf Fr. 500'000.− aufgewertet worden. Der Beschuldigte 6 habe diese „erfolgswirksame Aufwertung der immateriellen Anlagen (Nutzungsrechte)“ im Geschäftsbericht 2007 der F._____ AG vom 19. August 2008 mit den zu erwartenden Lizenzeinnahmen unter anderem aus der Asset-Swap-Transaktion der U._____ Pensionskasse begründet. Im Jahr 2007 habe es allerdings erst Ende Jahr erste Kontakte zur U._____ Pensionskasse und zur der V._____ AG gegeben. Auch zum Zeitpunkt der Abfassung des Geschäftsberichts 2007 am 19. August 2008 seien die Verhandlungen mit der U._____ noch lange nicht beendet gewesen und die parallelen Verhandlungen mit der der Pensionskasse der V._____ AG seien zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichts bereits gescheitert gewesen. Diese und die folgende Aufwertung seien gemäss dem Beschuldigten 1 zur Verbesserung der Bilanzstruktur erfolgt, weil sie „sonst mit Sanierungsmassnahmen konfrontiert gewesen wären“. Statt http://www.bl.ch/kantonsgericht

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einer Aufwertung wäre die völlige oder zumindest eine angemessene Abschreibung der immateriellen Anlage nötig gewesen, was aber zu einem Kapitalverlust geführt und damit Sanierungsmassnahmen nötig gemacht hätte. In der Jahresrechnung 2007 der F._____ AG seien zudem „Projektierungskosten“ im Umfang von Fr. 264'772.− aktiviert worden, was eine unzulässige Aktivierung von betrieblichem Aufwand darstelle. In der Jahresrechnung 2008 der F._____ AG sei eine weitere Aufwertung/Aktivierung [der „immateriellen Anlagen (Nutzungsrechte)“] um Fr. 200'000.− auf Fr. 700'000.− erfolgt, obwohl es nach dem Abbruch der Verhandlungen im Januar / Februar 2009 mit der U._____ Pensionskasse auch zu keinem Abschluss gekommen sei und die aufgrund des U._____-Deals erhofften Lizenzeinnahmen somit nicht zustande gekommen seien. Die Aufwertung/Aktivierung in der Jahresrechnung 2008 sei erfolgswirksam ohne Bildung einer Aufwertungsreserve mittels Verbuchung „andere Erträge“ erfolgt. In der Jahresrechnung 2009 der F._____ AG sei die nötige Abschreibung auf null der völlig wertlosen immateriellen Anlage unterlassen worden. Die unbegründeten Aufwertungen/Aktivierungen seien einzig zum Zwecke der bilanziellen „Sanierung“ der F._____ AG und damit zur Vermeidung der gesetzlich vorgeschriebenen Sanierungsmassnahmen bei [hälftigem] Kapitalverlust erfolgt sowie zur Vermeidung der gesetzlich geforderten Abschreibungen. Ausserdem sei die erste Aufwertung/Aktivierung nicht zeitkongruent erfolgt: Die erst im Nachfolgejahr 2008 aufgekeimte und langsam konkreter gewordene Hoffnung auf einen erhöhten Wert der immateriellen Anlage sei retrospektiv und damit unzulässig auf das Vorjahr (2007) übertragen worden, als noch überhaupt kein Anlass für eine Aufwertung bestanden habe. Sodann wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, sich der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Als Geschäftsführer und Präsident des Verwaltungsrats der F._____ AG habe er die vorgenannten Aufwertungen/Aktivierungen der immateriellen Anlagen der F._____ AG im Jahr 2008 (in der Jahresrechnung 2007) und im Jahr 2009 (in der Jahresrechnung 2008) durchgeführt bzw. veranlasst und im Jahr 2010 (in der Jahresrechnung 2009) die vorgenannte notwendige volle Abschreibung und in den Vorjahren die für die Jahre 2007 bis 2009 gesetzlich nötigen Abschreibungen der immateriellen Anlagen unterlassen. Zudem habe er für das Jahr 2007 und 2008 widerrechtlich Projektierungskosten aktiviert. Er habe damit in den Jahresrechnungen 2007 bis 2009 die rechtlich erhebliche Tatsache der nichtbestehenden bzw. nicht im bilanzierten Umfang bestehenden Werthaltigkeit der immateriellen Anlagen der F._____ AG und für das Jahr 2007 und 2008 Projektierungskosten vorsätzlich unrichtig beurkundet bzw. beurkunden lassen, dies in der Absicht, sich als Aktionär und Organ der F._____ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil habe darin bestanden, dass bei einer Abschreibung Art. 725 Abs. 1 OR ([hälftiger] Kapitalverlust) zur Anwendung gekommen wäre und eine Sanierung mangels Kapital und Markterfolg des „W._____“-Konzepts mit grösster Wahrscheinlichkeit http://www.bl.ch/kantonsgericht

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aussichtslos gewesen wäre und eine Bilanzierung zu Veräusserungswerten den wohl sicheren Konkurs bedeutet hätte. Im Weiteren wird dem Beschuldigten 6 vorgeworfen, sich der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Als leitender Revisor der F._____ AG habe er die vorgenannten Aufwertungen/Aktivierungen für die Jahre 2007 und 2008 in den Revisionsberichten vom 12. September 2008 bzw. 23. April 2009 ([betreffend die] Jahresrechnung 2007) und vom 17. Juni 2009 ([betreffend die] Jahresrechnung 2008) bewusst nicht beanstandet und damit zugelassen sowie die nicht erfolgten, aber nötigen Abschreibungen in den Jahresrechnungen 2007 und 2008 nicht beanstandet und damit zugelassen. Zudem habe er auch die in den Jahren 2007 und 2008 aktivierten Projektierungskosten nicht beanstandet und damit zugelassen. Im Revisionsbericht vom 23. Dezember 2009 ([betreffend den] Zwischenabschluss per 31. Oktober 2009) habe er die immateriellen Anlagen von Fr. 700'000.− trotz ihrer seit Jahren manifesten und per 31. Oktober 2009 immer noch offensichtlichen Erfolglosigkeit ebenfalls nicht beanstandet, sondern lediglich einen – die grundsätzliche Werthaltigkeit im angeführten Betrag von Fr. 700'000.− nicht verneinenden – Vorbehalt angebracht, dass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich sei mangels genügender Unterlagen zu den „inskünftig erwarteten Einnahmen aus Nutzungsrechten“. Der Beschuldigte 6 habe damit die Buchführung und Jahresrechnungen 2007 bis 2009 in den obgenannten Revisionsberichten wider besseren Wissens als gesetzeskonform bezeichnet, statt die entsprechenden Jahresrechnungen zurückzuweisen. Er habe in den Revisionsberichten und (recte: betreffend die) Jahresrechnungen 2007 bis 2009 die rechtlich erheblichen Tatsachen, [nämlich] erstens die Werthaltigkeit der immateriellen Anlagen der F._____ AG und zweitens die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungen und drittens die Aktivierung von Projektkosten (recte: Projektierungskosten) ([in den Jahresrechnungen] 2007 und 2008), als gesetzeskonform erklärt und damit unrichtig beurkundet, dies in der Absicht, dem Beschuldigten 1 bzw. den Organen der F._____ AG den unrechtmässigen Vorteil eines Weiterbestehens der F._____ AG zu verschaffen, ohne die gemäss Art. 725 Abs. 1 OR nötige – aber mangels Liquidität und Investoren kaum mögliche – Sanierung wegen [hälftigen] Kapitalverlusts in die Wege leiten zu müssen. FB. Erkenntnis des Strafgerichts sowie Standpunkte des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 6 (…) FC. Formelles a. Erstinstanzliche Begründungspflicht 1.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO enthalten Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide eine Begründung, die unter anderem die Gründe für die Regelung der Nebenfolgen enthält. Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Gerichte, ihre Urteile entsprechend zu begründen. Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle des urteilenden Gerichts (BGE 118 V 56 E. 5b, 112 Ia 107 E. 2b). Die Begründung soll dem Gericht seine Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheids bewirken, um zu verhindern, dass es sich von unsachlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a). 1.2 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme. Sie kommt nur bei schwerwiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, wenn die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung dieses Anspruchs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.3). 2.1 X._____, dipl. Wirtschaftsprüfer, erstellte am 12. November 2019 ein 36-seitiges Privatgutachten zu dem von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 6 erhobenen Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung. Dieses Gutachten enthält überwiegend allgemeine Ausführungen. Das Strafgericht hat die gutachterlichen Ausführungen, soweit diese der von ihm vertretenen Ansicht entgegenstanden, im Wesentlichen widerlegt. Das Strafgericht hat in seinem Urteil sowohl in Bezug auf die angeklagten Aufwertungen in den Jahresrechnungen der F._____ AG in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 als auch die angeklagte Aktivierung von Projektierungskosten in der Jahresrechnung der F._____ AG im Geschäftsjahr 2007 angegeben, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen es ausgegangen ist und damit sein Urteil hinreichend begründet. Insoweit konnten der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 6 das Urteil des Strafgerichts sachgerecht anfechten. Demnach ist insoweit eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2.2 Das Strafgericht hat sich jedoch mit dem von der Staatsanwaltschaft in der rektifizierten Anklage vom 14. Mai 2018 gegen den Beschuldigten 1 erhobenen Vorwurf, im Jahr 2010 (für 2009 [recte: in der Jahresrechnung der F._____ AG für das Geschäftsjahr 2009]) die notwendige Abschreibung des Aktivpostens „immateriellen Anlagen (Nutzungsrechte)“ auf null und in den Vorjahren die für die Jahre 2007 bis 2009 (recte wohl: in den Jahresrechnungen der F._____ AG für die Geschäftsjahre 2007 und 2008) die gesetzlich nötigen Abschreibungen der immateriellen Anlagen unterlassen zu haben und der von der Staatsanwaltschaft in ihrem erstinstanzlichen Parteivortrag bezüglich dieses Anklagepunkts detailliert vorgetragenen Begründung (act. S1959 ff.) mit keinem Wort auseinandergesetzt. Es hat es überdies versäumt, bekanntzugeben, ob es den Beschuldigten 1 in diesem Punkt schuldig erklärt oder ihn freispricht. Insoweit hat das Strafgericht folglich offenkundig die Begründungspflicht verletzt. Ebenso wenig hat sich das Strafgericht mit dem von der Staatsanwaltschaft in der Anklage vom 14. Mai 2018 gegen den Beschuldigten 6 erhobenen Vorwurf, die unterbliebenen nötigen Abschreibungen auf dem Aktivposten „immaterielle Anlagen (Nutzungsrechte)“ in den Jahresrechnungen der F._____ AG der Geschäftsjahre 2007 und 2008 nicht beanstandet und damit das Unterlassen dieser Abschreibungen zugelassen zu haben, befasst. Es hat es versäumt, anzugeben, ob es den Beschuldigten 6 in dieser Sache schuldig erklärt oder ihn freispricht und die Gründe hierfür zu nennen. In dieser Hinsicht hat das Strafgericht somit offensichtlich die Begründungspflicht verletzt. 3 Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 6 konnten sich im vorliegenden Berufungsverfahren in Bezug auf die erwähnten Vorwürfe im Zusammenhang mit unterlassenen Abschreibungen umfassend äussern. Das Kantonsgericht kann das angefochtene Urteil als Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO). Eine Heilung der vom Strafgericht begangenen Gehörsverletzung ist im Berufungsverfahren daher möglich und zulässig. Die Verletzung stellt demzufolge keinen schwerwiegenden, unheilbaren Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar. Von einer Rückweisung der Sache an das Strafgericht zur Neubeurteilung ist mithin abzusehen. b. Zulässigkeit der reformatio in peius Vorliegend kann die Frage offengelassen werden, ob der Beschuldigte 6 hinsichtlich des vom Strafgericht unbehandelten Anklagepunkts 3.3 in Bezug auf den Vorwurf der Nichtbeanstandung des Unterlassens der Abschreibungen in den betreffenden Revisionsberichten als faktisch freigesprochen zu gelten hat. Denn selbst wenn diesbezüglich von Freisprüchen auszugehen wäre, vermag ihm dies nichts zu helfen. Denn nachdem die Staatsanwaltschaft selbst eine Berufung erhoben hat, kommt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zum Tragen und dem Kantonsgericht steht die Möglichkeit zu, ihn anklagegemäss zu verurteilen. FD. Sachverhalt / zivilrechtliche Beurteilung a. Beweismittel und Vorbemerkung (…) http://www.bl.ch/kantonsgericht

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b. Beweiswürdigung und Beurteilung der zivilrechtlichen Rechtmässigkeit der Jahresabschlüsse (i) Rechnungslegungsvorschriften (a) Anwendbares Recht 1. Die F._____ AG erstellte ihre Jahresrechnungen unstrittig immer nach Obligationenrecht. Demnach sind nachfolgend die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften gemäss OR massgebend.

2. Mit Änderung vom 23. Dezember 2011 wurden die bisher in Art. 662 ff. des Obligationenrechts enthaltenen Vorschriften zum Geschäftsbericht und zur ordnungsmässigen Rechnungslegung aufgehoben und das Recht der Kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung in Art. 957 ff. OR neu geregelt; die Änderung ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Die hier in Rede stehenden Jahresabschlüsse betreffen frühere Jahre, weshalb nach der allgemeinen Regel der Nichtrückwirkung (Art. 1 SchlT ZGB) der angeklagte Sachverhalt nach dem bisherigen Rechnungslegungsrecht zu beurteilen ist. (b) Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze 1.1 Nach Art. 662 aOR erstellt der Verwaltungsrat für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung, dem Jahresbericht und einer Konzernrechnung zusammensetzt, soweit das Gesetz eine solche verlangt (Abs. 1). Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang (Abs. 2). 1.2 Gemäss Art. 662a aOR muss die Jahresrechnung einer Aktiengesellschaft nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung so aufgestellt werden, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann (Abs. 1). Zu den Grundsätzen der ordnungsgemässen Buchführung zählen namentlich die Vollständigkeit der Jahresrechnung, die Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben, die Vorsicht, die Fortführung der Unternehmenstätigkeit, die Stetigkeit in Darstellung und Bewertung und die Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag (Abs. 2). 1.3 Die Bilanz weist laut Art. 663a aOR das Umlaufvermögen und das Anlagevermögen, das Fremdkapital und das Eigenkapital aus (Abs. 1). Zum Anlagevermögen gehören neben den Sachanlagen und den Finanzanlagen auch die immateriellen oder nicht körperlichen Vermögenswerte (Abs. 2). Die Begriffe „Anlagevermögen“ und „Umlaufvermögen“ werden im Gesetz nicht definiert. Unter der von diesen beiden Ausdrücken gemeinsam verwendeten Bezeichnung „Vermögen“ werden nach ökonomischem Sprachverständnis Gelder und Güter sowie zukünftige Geld-, Güterund Leistungszugänge ohne weitere Gegenleistung verstanden (BOEMLE, Der Jahresabschluss, 4. Aufl. 2001, S. 263). Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass das Vermögen zur Schuldendeckung herangezogen werden können muss. Eines der wichtigsten Prinzipien des Aktienrechts ist der Kapitalschutz (BGE 132 III 668 E. 3.2). In dessen Dienst steht eine ganze Reihe zwingender Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Aktiengesellschaft stets ein Reinvermögen – d.h. Aktiven minus Fremdkapital – mindestens im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven erhalten bleibt (BGE 140 III 533 E. 4.1; 117 IV 259 E. 5a). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Diese Kapitalschutzvorschriften verlangen zwingend, dass das Vermögen im Falle eines Konkurses greifbar ist und zur Deckung des Fremdkapitals, d.h. mit anderen Worten zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verwendet werden kann. 1.4 Laut Art. 665 aOR darf das Anlagevermögen höchstens zu den Anschaffungs- oder den Herstellungskosten bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen. 2. Nach Art. 669 Abs. 1 aOR müssen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken. Die Abschreibungen bemessen sich wie bei den Sachanlagen zunächst nach der Nutzungsdauer des immateriellen Anlageguts. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer und nicht auf rechtliche Kriterien wie z. B. die urheberrechtliche Schutzfrist abzustellen, wenn letztere länger als die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist. (c) Aktivierungsfähigkeit von Vermögenswerten Vor dem Hintergrund der dargestellten Kapitalschutzprinzipien haben sich – abgesehen von gesetzlichen Ausnahmefällen (vgl. Art. 664 aOR) – folgende Ansatzkriterien herausgebildet, die erfüllt sein müssen, um einen Vermögenswert auf der Aktivseite zu bilanzieren: 1. Es liegt ein wirtschaftlicher Vermögenswert beim Bilanzierenden vor. 2. Der Vermögenswert ist selbständig verwertbar. 3. Der Vermögenswert muss einzeln erfasst und identifiziert werden können. 4. Der Vermögenswert muss einzeln bewertet werden können (BOEMLE, a.a.O., S. 264; vgl. SUERMANN, Bilanzierung von Software nach HGB, US-GAAP und IFRS, 2006, S. 41). Der selbsterarbeitete (originäre) Goodwill darf nicht bilanziert werden, weil keine konkret erfassbaren Aufwendungen vorhanden sind (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998, Band 1 [fortan: HWP 1998, Bd. 1], S. 184). Ein immaterieller Vermögenswert darf nur bilanziert werden, wenn er sich klar von einem Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) abgrenzen lässt. Hierzu ist erforderlich, dass der Vermögenswert – separierbar ist (= abtrennbar vom Unternehmen) oder – mit einem Recht (Vertrag oder Gesetz) verbunden ist, wobei es dann auf die Separierbarkeit nicht ankommt (vgl. HEUSER/THEILE, IFRS-Handbuch, 5. Aufl. 2012, S. 245 f.). Ein Vermögenswert ist gegeben, wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht über die Ressource ausschliesslich verfügt bzw. anders ausgedrückt Dritte vom Zugriff auf den künftigen Nutzenzufluss ausgeschlossen sind. Das erfordert entweder – rechtlich durchsetzbare Ansprüche (z. B. Gebietsschutz aus Händlerverträgen, Wettbewerbsverbote, Patente, Warenzeichen usw.) oder – faktische Kontrolle, die bei geheim gehaltenem technischem Wissen zu bejahen ist (vgl. HEUSER/THEILE, a.a.O., S. 248). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Nicht aktiviert werden dürfen Aus- und Weiterbildungskosten und Restrukturierungskosten (HWP 1998, Bd. 1, S. 184). Nach der Schaffung der Betriebsbereitschaft eines Vermögenswerts können nachlaufende Kosten im Zusammenhang mit der immateriellen Anlage entstehen. Die Aktivierung nachträglicher Herstellungskosten kommt nur in Betracht, wenn aus ihnen eine Erhöhung des Nutzenpotenzials des Vermögenswerts resultiert (vgl. HEUSER/THEILE, a.a.O., S. 272; WENCKI, Die Aktivierung von Entwicklungskosten im handelsrechtlichen Jahresabschluss – eine theoretische und empirische Analyse nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen im Rahmen der erstmaligen Anwendung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, 2017, S. 102). In Bezug auf die Wiedereinbringung von Abschreibungen gilt sodann, dass später nicht irgendwelche Aufwendungen zur Aktivierung herangezogen werden können. Wo aber eindeutig aktivierungsfähige und betragsmässig feststehende Ausgaben für immaterielle Werte zwecks Bildung stiller Reserven im Sinne von Art. 669 aOR dem Periodenergebnis als Aufwand belastet worden sind, kann eine nachträgliche Auflösung dieser Reserven, das heisst eine spätere Aktivierung, zulässig sein (HWP 1998, Bd. 1, S. 185). (d) Immaterielle Anlagen (da) Begriffliches Als immaterielles Anlagevermögen gelten unter anderem folgende identifizierbare Vermögensobjekte: Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Nutzungs-/Schürfrechte, Know-how über Fabrikationsverfahren, Lizenzen (BOEMLE, a.a.O., S. 335). Nicht zu den immateriellen Anlagen zählen die Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten (HWP 1998, Bd. 1, S. 182). (db) Aktivierungsfähigkeit Die Aktivierung von immateriellen Anlagen setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Ansatzkriterien erfüllt sind (siehe Erwägung II/F/FD/b/(i)/(c)). Überdies muss dem immateriellen Anlagegut ein feststellbarer Nutzen (über mehrere Jahre) zukommen, und falls es sich um ein Gut in der Entwicklungsphase handelt, muss mit der Finanzierung der Entwicklungskosten gerechnet werden können (HWP 1998, Bd. 1, S. 183; BOEMLE, a.a.O., S. 336). (dc) Erstbewertung Aktivierbare immaterielle Güter dürfen aufgrund von Art. 665 aOR höchstens mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen, bilanziert werden. Es ist zwischen selbst geschaffenen Werten, auch originäre immaterielle Werte genannt, und erworbenen oder derivativen immateriellen Werten zu unterscheiden. Die erworbenen immateriellen Güter dürfen zu Anschaffungskosten unter Vornahme der notwendigen Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen in der Bilanz aktiviert werden. Wird eine Marke käuflich erworben, so setzen sich die Anschaffungskosten aus dem Kaufpreis und den mit dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Kauf verbundenen Nebenkosten wie etwa Kosten für den Eintrag in das Markenregister zusammen (HWP 1998, Bd. 1, S. 184; BOEMLE, a.a.O., S. 336; vgl. TAFELMEIER, Markenbilanzierung und Markenbewertung, 2009, S. 115). Die selbst geschaffenen immateriellen Güter dürfen zu Herstellungskosten unter Vornahme der notwendigen Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen in die Bilanz aufgenommen werden (HWP 1998, Bd. 1, S. 184; BOEMLE, a.a.O., S. 336). Nach Ansicht von BOEMLE (a.a.O., S. 337) und BÖCKLI (Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, S. 1053) ist eine Bilanzierung selber geschaffener Marken nicht zulässig. (dd) Folgebewertung 1.1 Die rechtliche Schutzdauer einer benutzten Marke beträgt zehn Jahre (Art. 10 Abs. 1 MSchG), wobei eine Verlängerung um weitere zehn Jahre beliebig oft möglich ist (Art. 10 Abs. 2 MSchG). Aus rechtlicher Sicht ergibt sich daraus faktisch eine unbegrenzte Nutzungsdauer für eine benutzte Marke (vgl. TAFELMEIER, a.a.O., S. 129). 1.2 Der wirtschaftliche Wert einer Marke hängt von Faktoren wie etwa Reputation, Image und Bekanntheit ab. Diese Faktoren stellen dabei Komponenten der Einstellung von Konsumenten gegenüber einer Marke dar, wobei die Markenbekanntheit als Voraussetzung für die beiden Schlüsselreize Markenreputation und Markenimage zu betrachten ist. Unternimmt ein Unternehmen keine Massnahmen zur Pflege der Marke, büsst diese im Verlaufe der Zeit an Wert ein (vgl. TAFELMEIER, a.a.O., S. 130). Bei der Marke handelt es sich folglich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut mit einer begrenzten wirtschaftlichen Nutzungsdauer (vgl. TAFELMEIER, a.a.O., S. 135). 2. Die Nutzungsdauer einer Marke unterliegt verschiedenen Einflussfaktoren, wie etwa die rechtliche Absicherung, die Kommunikationsmassnahmen, die Branchenzughörigkeit, die historische Entwicklung und das Konsumentenverhalten (vgl. TAFELMEIER, a.a.O., S. 132). Weil Marken durch eine hohe Individualität und Einzigartigkeit gekennzeichnet sind, lässt sich eine allgemein gültige tatsächliche Nutzungsdauer für Marken nicht allgemein festlegen (vgl. TAFELMEIER, a.a.O., S. 134). Lässt sich die Nutzungsdauer einer Marke nicht genau bestimmen, ist von einer Abschreibungsdauer von fünf Jahren, in begründeten Fällen von höchstens 20 Jahren auszugehen (vgl. HWP 1998, Bd. 1, S. 184). 3. Den um die planmässigen Abschreibungen verminderten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten ist sodann der Nutzwert des immateriellen Anlageguts gegenüberzustellen. Liegt der Nutzwert tiefer, wird eine zusätzliche (ausserordentliche oder ausserplanmässige) Abschreibung erforderlich (HWP 1998, Bd. 1, S. 184). Die Bestimmung des Nutzwerts einer einzelnen Marke ist jedoch nur möglich, wenn sie Zahlungsströme aus der betrieblichen Nutzung generiert, die weitestgehend unabhängig von den Zahlungsströmen anderer Vermögensgegenstände sind. Normalerweise ist dies bei Marken nicht der Fall, da die Marken in der Regel nur Zahlungsströme im Verbund mit anderen Dienstleistungen erzeugen (TAFELMEIER, a.a.O., S. 166). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Eine zusätzliche Abschreibung ist auf jeden Fall dann notwendig, wenn der Markenwert (abzüglich Veräusserungskosten) am Bilanzstichtag unter dem ausgewiesenen Buchwert der Marke liegt. Der Markenwert lässt sich mittels eines monetären Markenbewertungsverfahrens bestimmen. Für Rechnungslegungszwecke kommt den einkommensorientierten Bewertungsverfahren (Methode der Lizenzpreisanalogie, Mehrgewinnmethode, Erfolgsaufteilungsmethode) eine hohe Bedeutung zu (vgl. TAFELMEIER, a.a.O., S. 265 ff.). Bei der Methode der Lizenzpreisanalogie ist auf fiktive Lizenzraten aus marktüblichen Lizenzgebühren für vergleichbare Marken abzustellen (TAFELMEIER, a.a.O., S. 193). Bei der Mehrgewinnmethode wird der Wert einer Marke als Barwert zukünftiger markenspezifischer Mehrgewinne berechnet. Diese Methode fusst darauf, dass sich aufgrund der Marke für ein markiertes Produkt ein Preisaufschlag erzielen lässt (TAFELMEIER, a.a.O., 204). Bei der Erfolgsaufteilungsmethode werden zunächst die mit dem markierten Produkt erwirtschafteten Erträge bestimmt und anschliessend wird der Anteil ermittelt, der allein der Marke zugesprochen werden kann (TAFELMEIER, a.a.O., S. 216). Aufgrund des Vorsichtsprinzips ist bei einer Markenbewertung für handelsrechtliche Bilanzierungszwecke zu berücksichtigen, dass innerhalb des Bewertungsprozesses eine zurückhaltende Sichtweise einzunehmen ist (vgl. TAFELMEIER, a.a.O., S. 267). (…) (ii) Konkrete Beurteilung (a) Vorgeschichte 1.1 Der Beschuldigte 1, die Beschuldigte 3 und die H._____stiftung gründeten mit öffentlich beurkundetem Errichtungsakt vom tt.mm.2001 die F._____ AG (act. AA 40.01.110 ff.). Gemäss Sacheinlagevertrag vom tt.mm.2001 verfügt die H._____stiftung über das uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Schweizerischen Marken Nrn. P-1._____ (Wortbildmarke W._____ [fig.]) und P-2._____ (Wortbildmarke W._____ [fig.]). Die H._____stiftung übertrug für 200 Objekte das Nutzungsrecht an den beiden vorgenannten Marken in Form einer Unterlizenz an die F._____ AG. Der Übernahmewert für diese Unterlizenzen wurde auf Fr. 200'000.− festgesetzt und durch die Zuteilung von 2'000 Aktien der F._____ AG zu je Fr. 100.− getilgt. Im Übrigen wurde für den Fall der Aufgabe der Umsetzung des „W._____“-Modells durch die F._____ AG bestimmt, dass damit das Nutzungsrecht an den vorgenannten beiden Marken umgehend erlischt und dieses entschädigungslos an die H._____stiftung zurückfällt (act. AA 40.01.115 ff.). 1.2 Am 12. Januar 2003 schlossen der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 3 einerseits und die F._____ AG andererseits eine Vereinbarung, wonach die beiden Ersteren der Letzteren die Nutzungsrechte am gesamten Know-how des „W._____“-Prinzips für zeitlich begrenztes Eigentum, die Nutzungsrechte am Produktenamen W._____ sowie die Nutzungsrechte an den eingetragenen Wortbildmarken Nrn. P-1._____ und P-2._____ (nachfolgend „Gesamtpaket“ genannt) übertragen. Der F._____ AG wurde das Recht eingeräumt, das Gesamtpaket im Rahmen ihrer Zweckbestimmung uneingeschränkt zu verwenden. Es wurde vereinbart, dass die F._____ AG der Beschuldigten 3 und dem Beschuldigten 1 für dieses exklusive Nutzungsrecht am Gesamtpaket pro umgesetzte Wohneinheit Fr. 1'000.−, jedoch jährlich mindestens Fr. 50'000.− bezahlt. Ferner wurde für den Fall der Aufgabe der Umsetzung des „W._____“-Modells durch die F._____ http://www.bl.ch/kantonsgericht

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AG bestimmt, dass damit das Nutzungsrecht an den vorgenannten beiden Marken umgehend erlischt und dieses entschädigungslos an die Beschuldigte 3 und den Beschuldigten 1 zurückfällt (act. X04.04.033 f.). 1.3 Mit Lizenz- und Know-how-Transfervertrag vom tt.mm.2007 räumte die F._____ AG der K._____ AG auf den Liegenschaften gemäss Anhang 1 ein „beschränktes nicht-exklusives Nutzungsrecht“ am „W._____“-Prinzip ein. Im Anhang wurde lediglich die bisher einzige „w._____isierte“ Liegenschaft, nämlich das Mehrfamilienhaus an der Z._____ strasse 5 in Aa._____ , aufgeführt. Die K._____ AG verpflichtete sich, der F._____ AG für die Einräumung des Nutzungsrechts am „W._____“-Prinzip eine einmalige und vorschüssige Nutzungsgebühr von 3 % des Objektwerts zu bezahlen (act. X21.01.046 ff.). 2.1 In der Gründungsbilanz der F._____ AG per tt.mm.2001 wurden im Anlagevermögen unter immateriellen Anlagen „Nutzungsrechte“ mit einem Wert von Fr. 200'000.− erfasst (act. AA 40.03.018). Dasselbe wurde in der Bilanz per 31. Dezember 2002 aufgeführt. In der letzteren Bilanz wurden erstmals aktivierte Projektentwicklungskosten von insgesamt Fr. 359'000.− ausgewiesen. Die einzelnen Posten lauteten: Gründungskosten Fr. 22'000.−, K._____ AG Fr. 30'000.−, Vertragswerk W._____ Fr. 17'000.−, Homepage Fr. 40'000.−, Steuergutachten Fr. 15'000.−, Ab._____ AG Fr. 48'000.−, Ac._____ Fr. 16'000.−, Ad._____, M._____ Fr. 12'000.−, Ae._____ Fr. 14'000.−, Af._____ Fr. 7'000.−, Ag._____ Fr. 18'000.− und Hochhaus in Aa._____ Fr. 120'000.− (act. AA 40.03.018). In den Bilanzen per 31. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2006 wurden diese Positionen unter den immateriellen Anlagen „Nutzungsrechte/Know-how“ mit Fr. 200'000.− ausgewiesen. Die aktivierten Projektentwicklungskosten wurden in der Bilanz per 31. Dezember 2003 mit insgesamt Fr. 189'600.−, in der Bilanz per 31. Dezember 2004 mit total Fr. 142'662.65, in der Bilanz per 31. Dezember 2005 mit insgesamt Fr. 112'584.15 und in der Bilanz per 31. Dezember 2006 mit null aufgeführt (act. AA 40.06.001, AA 40.07.003, AA 40.08.001, AA 40.09.003, AA 40.10.001, AA 40.11.001). 2.2 Die Bezeichnung „Nutzungsrechte“ umfasst zweifelsohne die mit dem Sacheinlagevertrag von der H._____stiftung übernommenen 200 Unterlizenzen an den beiden besagten Wortbildmarken W._____ (fig.). Was unter dem beim fraglichen Bilanzposten ab dem Jahr 2003 zusätzlich verwendeten Begriff des Know-how umfasst gewesen sein soll, ist nicht klar. Negativ lässt sich zunächst feststellen, dass damit nicht die separat aktivierten Projektentwicklungskosten (Gründungskosten, K._____ AG, Vertragswerk W._____, Homepage, Steuergutachten, Ab._____ AG, Ac._____, Ad._____, Ae._____, Af._____, Ag._____, Hochhaus in Aa._____ ) gemeint gewesen sein können. Denn es wäre weder möglich noch zulässig gewesen, diese Kosten zusätzlich zum Bilanzposten „Nutzungsrechte/Know-how“ zu aktiveren. Damit bleibt einzig noch möglich, dass mit „Know-how“ das mit den beiden Wortbildmarken W._____ (fig.) verbundene Wissen betreffend das zeitlich begrenzte Wohneigentum gemeint war. Dieses Know-how hat aber nur unter der Voraussetzung eine aktivierbare immaterielle Anlage bilden können, dass die F._____ AG die Verfügungsmacht über diese Ressource verfügte. Die Verfügungsmacht ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn http://www.bl.ch/kantonsgericht

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das Wissen nicht geheim ist. Das Know-how des „W._____“-Prinzips war der Allgemeinheit preisgegeben worden. Dies ist insbesondere durch Publikation eines Artikels über das „W._____“- Modell in der Zeitung Ah.____ vom tt/mm/jj (act. S1355), eines Artikels von Ai._____ im Aj._____(act. AA 40.26.001 ff.), und die detaillierte Beschreibung des „W._____“-Prinzips auf der Homepage www.w._____.ch erfolgt (act. X48.03.174). Ausserdem bildete das „W._____“-Modell im Wintersemester jj/jj an der juristischen Fakultät der Universität Ak.______ Gegenstand einer Seminararbeit (act. X05.07.002 ff.). Demnach war das „W._____“-Prinzip zur fraglichen Zeit offenkundig in allen Einzelheiten öffentlich bekannt. Zudem wurde das ganze Wissen durch die in den Jahren 2005/06 erfolgte „W._____isierung“ der Liegenschaft in Aa._____ verwendeten Verträgen mit den „W._____“-Käufern allgemein verbreitet und kann daher auch aus diesem Grund nicht als geheim gegolten haben (act. X21.01.056 f.). Dem Gesagten zufolge kann festgehalten werden, dass das Know-how des „W._____“-Prinzips im hier interessierenden Zeitpunkt allgemein bekannt war. Der F._____ AG ist daher keine Verfügungsmacht über dieses Wissen zugekommen. Dieses Know-how konnte folglich nicht aktiviert werden. Zu Recht wurde daher in der Gründungsbilanz und den weiteren Bilanzen bis zu jener vom 31. Dezember 2006 offenkundig für dieses Know-how nichts aktiviert. Die Aktivierung beschränkte sich auf den bereits in der Gründungsbilanz eingebuchten Betrag von Fr. 200'000.− für die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Wortbildmarken Nrn. P-1._____ und P-2._____. 3.1 Mit Schreiben vom 23. August 2007 teilten der Beschuldigte 6 und Al._____ als Vertreter der Y._____ dem Verwaltungsrat der F._____ AG resp. dem Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit der Revision der Jahresrechnung 2006 der F._____ AG mit, dass aufgrund des vorhandenen Vertrags, wonach das Recht für 200 Objekte geltend gemacht werden könne, sie der Meinung seien, dass eine Abschreibung von Fr. 42'000.− notwendig sei. Es handle sich dabei um die bereits "verbrauchten" 42 Wohnobjekte, die „w._____isiert“ worden seien (act. X48.01.014 f.). 3.2 Mit E-Mail vom 24. August 2007 wandte sich der Beschuldigte 6 an P._____ sowie in Kopie auch den Beschuldigten 1 und informierte unter anderem darüber, dass bei der F._____ AG ein hälftiger Kapitalverlust bestehe. Ein möglicher Weg für die Abschlussgestaltung würde darin bestehen, die Beteiligung [an der K._____ AG] nicht aufzuwerten (oder maximal bis Fr. 1'500'000.−) und die Nutzungsrechte um Fr. 42'000.− abzuschreiben (act. X48.01.018). 4. Bei der F._____ AG bestand am 31. Juli 2007 ein hälftiger Kapitalverlust im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR (siehe Erwägung II/B/BC/d). (b) Jahresrechnung 2007 (ba) Vorbemerkung In den Akten befinden sich zwei Versionen der Jahresrechnung 2007 der F._____ AG. Der Unterschied zwischen diesen beiden Exemplaren der Jahresrechnung 2007 besteht offenkundig darin, dass in der ersten Version unter den Aktiven die Beteiligung an der K._____ AG mit Fr. 2'500'000.− und das Eigenkapital mit Fr. 2'274'541.90 aufgeführt wird (act. X48.07.019 ff.), während in der zweiten angepassten Version der Jahresrechnung 2007 der F._____ AG unter den Aktiven die Beteiligung an der K._____ AG mit Fr. 2'000'000.− und das Eigenkapital mit http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.w._____.ch/

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Fr. 1’774'541.90 ausgewiesen wird (act. X48.07.048 ff. = AA 40.10.001 ff.). In der Anklage wird offenkundig nur Bezug auf die zweite Version der Jahresrechnung 2007 der F._____ AG genommen. Aufgrund der Bindungswirkung der Anklage können dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 6 nur falsche Angaben in der zweiten Version der Jahresrechnung 2007 der F._____ AG vorgeworfen werden. (bb) Aktivposten „Nutzungsrechte/Know-how“ α. Aufwertung (1) Ausgangslage 1.1 In der Jahresrechnung der F._____ AG wurde in der Bilanz per 31. Dezember 2007 der Wert des Bilanzpostens „Nutzungsrechte/Know-how“ von Fr. 200'000.− um Fr. 300'000.− auf Fr. 500'000.− aufgewertet (act. X48.07.017 ff.). 2.1 Am 9. September 2008 teilte Am._____ (Mitarbeiter der Y._____) dem Beschuldigten 6 per E-Mail insbesondere mit, da [bei der F._____ AG] keine Zahlungen stattgefunden hätten und lediglich ein Dienstleistungsertrag von Fr. 239'000.− erwirtschaftet worden sei, seien seiner Meinung nach auch höchstens [immaterielle Anlagen] von Fr. 200'000.− und nicht von Fr. 1'000'000.− werthaltig. Gemäss Kostenaufstellung könnten im besten Fall Fr. 344'000.− als Finder’s Fee und Fr. 1'344'000.− als Lizenz[gebühren] generiert werden, was aber in keiner Weise die Nettoaufwertung der immateriellen Anlagen rechtfertige. Eine Aufwertung sei handelsrechtlich nach Art. 655 OR verboten. Ausserdem sei dieser Bilanzposten nicht abgeschrieben worden. Er warte auf den Vertrag des Beschuldigten 1. Die Besprechung dieses Bilanzpostens sei elementar. Gemäss P._____ sei lediglich das Objekt J._____ im „Besitz“ der F._____ AG. Seiner Meinung nach hätten die immateriellen Anlagen nur einen Wert von Fr. 200'000.−. Er mache aber geltend, dass der Beschuldigte 1 das Sagen habe und er nicht genannt werden wolle (act. X48.03.131). 2.2 Mit E-Mail vom 10. September 2008 wies Am._____ den Beschuldigten 6 darauf hin, wenn [bei der F._____ AG] der Bilanzposten immaterielle Anlagen bei Fr. 800'000.− bleibe, könnten sie seiner Meinung nach diese Position nur noch „einschränken“. Denn da diesfalls der Reingewinn um Fr. 300'000.− zu hoch ausgewiesen würde, müsse eine Rückweisung der Jahresrechnung erfolgen. Nach dem Obligationenrecht gebe es hier absolut keinen Bewertungsspielraum. Er formuliere den Bericht vorsichtig mit einer „Einschränkung“ und leider halt mit einer Rückweisung. (…) Mit immateriellen Anlagen von Fr. 200'000.− könnten sie leben, aber sicherlich nicht mit Anlagen von Fr. 800'000.−. Nach Art. 665 OR sei eine Aufwertung schlicht und einfach verboten (act. X48.03.130). 2.3 Mit Schreiben vom 15. September 2008 sandten An._____ und der Beschuldigte 6 als Vertreter der Y._____ dem Verwaltungsrat der F._____ AG bzw. dem Beschuldigten 1 zehn Exemplare des Revisionsberichts 2008 betreffend die Jahresrechnung 2007 der F._____ AG zu. Gleichzeitig bemerkten sie unter anderem, dass Kosten der „Standard-Berechnungen W._____“ und der „Berichterstattungen Inhalte und Konzept“ für Fr. 133'066.− aktiviert worden seien. Die im Konto 18600 GAAP FER-Grundlagen aktivierten Kosten der Swiss GAAP FER-Umstellung der http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Rechnungslegung der Tochtergesellschaft K._____ AG stellten gemäss schweizerischem Obligationenrecht nicht Sachanlagevermögen oder immaterielle Anlagen dar, sondern es handle sich hier allenfalls um eine Forderung gegenüber der nahestehenden Tochtergesellschaft K._____ AG. Zwischen der Beschuldigten 3 und dem Beschuldigten 1 einerseits und der F._____ AG andererseits bestehe eine Vereinbarung betreffend Übertragung der Nutzungsrechte am gesamten Know-how des „W._____“-Prinzips(/-Modell) für zeitlich begrenztes Eigentum, der Nutzungsmarke am Produktenamen W._____ sowie an den eingetragenen Wortbildmarken Nrn. P-1._____ und P-2._____. Der Verwaltungsrat habe den Nutzen dieser immateriellen Anlagen neu auf Fr. 500'000.− (im Vorjahr Fr. 200'000.−) bewertet. Es habe somit eine erfolgswirksame Erhöhung um Fr. 300'000.− stattgefunden. Diese basiere auf den per September 2008 zu unterzeichnenden Verträgen zu einem Grossprojekt. Die Bewertung der immateriellen Anlagen stehe und falle mit der Realisierung der einzelnen Projekte. Gemäss den Angaben des Verwaltungsrats der F._____ AG bzw. des Beschuldigten 1 seien noch keine Lizenz[gebühren] oder Finder’s Fee bei den folgenden Projekten geflossen: (…). Für die nächste Revision sei eine Dokumentation der bereits erhaltenen Finder’s Fee und der erhaltenen Lizenz[gebühren] zu liefern. […] Sollten im Jahr 2008 oder bis zum Revisionsdatum 2009 keine wesentlichen Erträge in der Jahresrechnung der F._____ AG Eingang finden, sei die Werthaltigkeit der immateriellen Anlagen mit Fr. 500'000.− als Bilanzposten zu hinterfragen (act. 48.07.023 ff.). 3.1 An der Sitzung des Verwaltungsrats der F._____ AG vom 19. September 2008 wurde die Aufwertung der Nutzungsrechte um Fr. 300'000.− damit begründet, dass die Beschuldigte 3 und der Beschuldigte 1 der F._____ AG statt des limitierten, neu ein unbeschränktes Nutzungsrecht [an den besagten Wortbildmarken und dem Know-how] eingeräumt hätten (act. X04.02.080). 3.2.1 Im Geschäftsbericht 2007 der F._____ AG datierend vom 18. September 2008 wurde die in Frage stehende Aufwertung um Fr. 300'000.− wie folgt begründet: Zwischen der Beschuldigten 3 und dem Beschuldigten 1 einerseits und der F._____ AG andererseits bestehe eine [am 24./26. August 2008 abgeschlossene] Vereinbarung betreffend die Übertragung der Nutzungsrechte am gesamten Know-how des „W._____“-Prinzips für zeitlich begrenztes Eigentum, der Nutzungsrechte am Produktenamen W._____ sowie an den eingetragenen Wortbildmarken Nrn. P-1._____, P-2._____ und P-3._____. Der Verwaltungsrat bewerte den Nutzen dieser immateriellen Anlagen im Moment auf Fr. 500'000.− (im Vorjahr Fr. 200'000.−). Es habe somit eine erfolgswirksame Erhöhung um Fr. 300'000.− stattgefunden. Diese Aufwertung basiere auf den zu erwartenden Lizenzeinnahmen (ca. Fr. 1'440'000.− in den nächsten zwei Jahren) unter anderem aus der Asset-Swap-Transaktion mit der U._____ Pensionskasse mit Immobilien gegen Anteile an der K._____ AG (act. X40.08.070). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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3.2.2 In der im vorgenannten Geschäftsbericht erwähnten Vereinbarung zwischen der Beschuldigten 3 und dem Beschuldigten 1 („Geber“) einerseits und der F._____ AG („Nehmerin“) vom 24./26. August 2008 wurde unter anderem Folgendes ausgeführt: Diese Vereinbarung sei notwendig, weil die bisherige auf einer Mengenbeschränkung (Anzahl der umgenutzten Wohnungen) basiert habe und die F._____ AG bis zum heutigen Tag (seit dem 12. Januar 2003) die jährliche Mindestgebühr von Fr. 50'000.− gemäss Vereinbarung vom 12. Januar 2003 der Beschuldigten 3 und dem Beschuldigten 1 nicht habe bezahlen können. Ziel dieser Vereinbarung sei die Sicherstellung der exklusiven Nutzung der Rechte am „W._____“-Know-how für die Schweiz durch die F._____ AG. (…) Die Übertragung umfasse die Nutzungsrechte am gesamten Know-how des „W._____“-Prinzips für zeitlich begrenztes Eigentum, am Produktenamen W._____ sowie an den eingetragenen Wortbildmarken Nrn. 1._____ und P-2._____ (nachfolgend „Gesamtpaket“ genannt). Die Beschuldigte 3 und der Beschuldigte 1 übertrügen der F._____ AG die Nutzungsrechte am Gesamtpaket für die Schweiz auf exklusiver und ausschliesslicher Basis. (…) An die Beschuldigte 3 und den Beschuldigten 1 sei für dieses exklusive und ausschliessliche Nutzungsrecht am Gesamtpaket Folgendes zu bezahlen: Downpayment von Fr. 500'000.− und pro umgenutzte Wohnung Fr. 1'000.−. Die Zahlungskonditionen für das Downpayment würden separat vereinbart und hätten die Liquidität der F._____ AG zu berücksichtigen. Das Downpayment sei der Beschuldigten 3 und dem Beschuldigten 1 von der F._____ AG geschuldet. Diese Verbindlichkeit sei bis zur vollständigen Begleichung in der jeweiligen Jahresrechnung der F._____ AG mit dem entsprechenden Saldo als Verbindlichkeit zu bilanzieren. Die Gebühr pro umgenutzte Wohnung werde nach Verkaufsabschluss der Wohneinheiten (Verurkundung), spätestens aber am Ende des jeweiligen Kalenderjahres fällig. (…) Sollte die F._____ AG oder deren Rechtsnachfolgerin die Umsetzung des „W._____“-Prinzips – Wohneigentum auf Zeit – aufgeben, so erlösche damit das Nutzungsrecht am Gesamtpaket umgehend und dieses falle entschädigungslos an die Geber zurück. (…) Diese Vereinbarung ersetze diejenige vom 12. Januar 2003 (…). Diese Vereinbarung trete rückwirkend für das Geschäftsjahr 2007 in Kraft (act. X48.03.134 f.). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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(2) Ansatzkriterium des wirtschaftlichen Vermögenswerts 1. Die im Geschäftsbericht 2007 der F._____ AG erwähnte Vereinbarung betreffend Übertragung der Nutzungsrechte am gesamten Know-how des „W._____“-Prinzips für zeitlich begrenztes Eigentum, am Produktenamen W._____ sowie an den eingetragenen Wortbildmarken Nrn. P-1._____, P-2._____ und P-3._____ wurde seitens der „Geber“ am 24. August 2008 vom Beschuldigten 1 und seitens der F._____ AG am 26. August 2008 von Ay._____ und dem Beschuldigten 1 unterzeichnet (act. X48.03.134 f.). Da der Beschuldigte 1 diesen Lizenzvertrag sowohl seitens der Lizenzgeberin als auch als kollektivzeichnungsberechtigtes Organ der F._____ seitens der Lizenznehmerin unterzeichnete, liegt ein Selbstkontrahieren vor, was nur unter den bereits in Erwägung II/D/DD/a/(i)/(b) dargestellten Voraussetzungen zulässig ist. Für ein, wie hier vereinbartes In-sich-Geschäft, wird die Schriftform verlangt (vgl. Art. 718b OR). Ein Vertrag, für den die Schriftform vorgeschrieben ist, muss laut Art. 13 Abs. 1 OR die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. Weil bei der vorerwähnten Vereinbarung zwischen der Beschuldigten 3 und dem Beschuldigten 1 einerseits und der F._____ AG andererseits die Unterschrift der Beschuldigten 3 fehlt, ist sie offenkundig nicht gültig zustande gekommen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das fragliche Selbstkontrahieren durch den Beschuldigten 1 nur zulässig gewesen wäre, wenn eine vorausgehende oder nachträgliche Genehmigung durch zwei konfliktfreie, kollektivzeichnungsberechtige Mitglieder des Verwaltungsrats oder die Generalversammlung vorliegen würde oder aber wenn die Benachteiligung der Gesellschaft durch die Natur des Geschäfts praktisch ausgeschlossen ist, weil objektive Kriterien – etwa Markt- oder Börsenpreise – bestehen. Vorliegend liegt weder eine gültige Ermächtigung oder Genehmigung des Abschlusses des Lizenzvertrags durch zwei konfliktfreie Verwaltungsräte oder die Generalversammlung vor, noch kann die Gefahr einer Benachteiligung der F._____ AG aufgrund der Natur des Geschäfts als ausgeschlossen gelten, fehlt es doch für die fraglichen Lizenzrechte insbesondere an entsprechenden Markt- oder Börsenpreisen. Vom Letzteren ist umso mehr auszugehen, als der Preis für das mit dem Lizenzvertrag Erworbene zu hoch erscheint, handelte es sich doch um kaum bekannte Wortbildmarken und konnte die F._____ AG, wie noch zu zeigen sein wird, in der fraglichen Zeit denn auch diese Marken und das „W._____“-Konzept überhaupt nicht vermarkten. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die erwähnte Vereinbarung vom 24./26. August 2008 nicht gültig zustande gekommen ist. Infolgedessen erweist sich die von X._____ in seinem Privatgutachten vom 12. November 2009 (act. S1065 ff.) geäusserte Ansicht, wonach die F._____ AG das unbeschränkte Nutzungsrecht an den besagten Wortbildmarken erlangt und sich dadurch eine neue Nutzwertbetrachtung für die F._____ AG ergeben habe, als unzutreffend. Die F._____ AG hat folglich durch die in Rede stehende Vereinbarung keine zusätzlichen Nutzungsrechte erworben. Insoweit hat es demnach für die Vornahme einer Aktivierung bereits am Zugang eines wirtschaftlichen Werts gefehlt. 2. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die fragliche Vereinbarung vom 24./26. August 2008 gültig zustande gekommen wäre, vermöchte dies am obigen Ergebnis nichts zu ändern. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2.1 Die Aktivierung der in Frage stehenden Lizenzgebühren setzt vorliegend voraus, dass die Lizenzen bei der F._____ AG einen aktivierbaren, wirtschaftlichen Wert darstellen. Eine solche Annahme setzt voraus, dass die vertragliche Nutzungsüberlassung durch die Beschuldigte 3 und den Beschuldigten 1 an die F._____ AG wirtschaftlich einem Verkauf entspricht. Dies ist der Fall, wenn der F._____ AG die Lizenzen gegen ein einmalig festgelegtes Entgelt endgültig übertragen wurden (vgl. SCHÖNLE, Zürcher Kommentar OR, 3. Aufl. 1993, Art. 184 N 60; BGH VIII ZR 314/86 vom 4. November 1987). An einer endgültigen Überlassung fehlt es, wenn der Verbleib beim Nutzungsberechtigen ungewiss ist, so zum Beispiel, wenn das Recht an den Übertragenden zurückfallen kann. Dies gilt auch, wenn die Gründe für den Rückfall allein beim Nutzungsberechtigten eingetreten sind (vgl. BFH I R 163/77 vom 23. Mai 1979; I R 54/75 vom 7. Dezember 1977). 2.2 Wurden dem Lizenznehmer die Lizenzen hingegen im Rahmen eines Lizenzvertrags überlassen, so sind die Lizenzgebühren in der Erfolgsrechnung erfolgswirksam zu verbuchen. Durch den Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer die Benutzung eines immateriellen Gutes zu gestatten. Dabei gehört es zur Pflicht des Lizenzgebers, dem Lizenznehmer die Nutzungsmöglichkeit am Lizenzgegenstand zu verschaffen. Im Gegenzug verspricht der Lizenznehmer dem Lizenzgeber in der Regel die Bezahlung einer Lizenzgebühr (OGer ZH NP210007 vom 7. Juni 2021 E. II/3.4.2). Die Höhe dieser Lizenzgebühr kann auf unterschiedliche Art und Weise bestimmt werden. So können die Vertragsparteien einen fixen Betrag (z. B. pro Monat oder Quartal) vereinbaren. Sie können aber auch vorsehen, dass die Lizenzgebühr sich nach der Anzahl produzierter oder verkaufter Produkteinheiten oder als Prozentsatz des Umsatzes oder Gewinns berechnet (PROBST, Der Lizenzvertrag: Grundlagen und Einzelfragen, in: Jusletter vom 2. September 2013, Rz. 48 f.). 2.3 Im Lichte der vorerwähnten Rechtsgrundsätze ist die am 26./28. August 2008 zwischen der Beschuldigten 3 und dem Beschuldigten 1 einerseits und der F._____ AG andererseits abgeschlossene Vereinbarung als Lizenzvertrag zu werten. Die F._____ AG erhielt von der Beschuldigten 3 und dem Beschuldigten 1 für die Schweiz das Nutzungsrecht am gesamten Knowhow des „W._____“-Prinzips für zeitlich begrenztes Eigentum, am Produktenamen W._____ sowie an den eingetragenen Wortbildmarken Nrn. P-1._____ und P-2._____. Die Vereinbarung enthält eine Rückfallklausel für den Fall, dass die F._____ AG oder deren Rechtsnachfolgerin die Umsetzung des „W._____“-Prinzips – Wohneigentum auf Zeit – aufgibt. Es wurde vereinbart, dass dieser Rückfall entschädigungslos erfolgt. Angesichts dieser Klausel folgt, dass die fraglichen Nutzungsrechte nicht endgültig an die F._____ AG übergegangen sind. Auch hat die F._____ AG die Nutzungsrechte nicht gegen einmalig festgelegtes Entgelt erhalten, musste sie doch trotz Entrichtung einer Grundgebühr für jede „w._____isierte“ Wohnung Fr. 1'000.− an die Beschuldigte 3 und den Beschuldigten 1 entrichten. Demnach ist ein für einen Lizenzvertrag typisches Dauerschuldverhältnis vorgelegen. Da mit der besagten Vereinbarung ein Lizenzvertrag geschlossen worden ist, kann die F._____ AG das von ihr geschuldete Entgelt für die Nutzungsrechte nicht in der Bilanz aktivieren. Dieses ist vielmehr in der Erfolgsrechnung als Aufwand zu verbuchen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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(3) Ansatzkriterium der Anschaffungs-/Herstellungskosten 1. Die unter dem Titel „Nutzungsrechte/Know-how“ aktivierten Nutzungsrechte waren bei der Gründung der F._____ AG am 14. Mai 2001 einsatzbereit. Danach kam nur noch die Aktivierung von nachträglichen Herstellungskosten in Betracht, wenn aus ihnen eine Erhöhung des Nutzenpotenzials des Vermögenswerts resultierte. Der Natur der Sache nach scheint es nicht denkbar, dass die fraglichen Nutzungsrechte nachträglich verbessert worden sind. Infolgedessen können auch nicht nachträglich Herstellungskosten angefallen sein, weshalb eine Aktivierung unter diesem Titel ausgeschlossen ist. Wie bereits dargelegt, ist sodann eine Aktivierung des Knowhow ausgeschlossen, da das fragliche Wissen allgemein zugänglich war und daher hierfür kein immaterieller Vermögenswert aktiviert werden konnte. 2. Als entsprechend aktivierungsfähigen Aufwand erachtet der Beschuldigte 6 die Kosten für das Vertragswerk „W._____“ in Höhe von Fr. 32'820.−, die Kosten für die Erstellung der Homepage (www.w._____.ch) in Höhe von Fr. 51'070.−, die Kosten für ein Steuergutachten in Höhe von Fr. 15'823.−, die Gründungskosten von Fr. 38'016.−, die Kosten für die „K._____ AG“ in Höhe von Fr. 50'239.−, die Kosten für die „W._____isierung [der Liegenschaft in] Aa._____ “ in Höhe von Fr. 125'000.−, die Kosten für „Projekte in Bearbeitung“ in Höhe von Fr. 130'558.−, die Kosten für „Käufer-/Investmentfinanzierung“ von Fr. 30'735.−, die Kosten für ein Verkaufskonzept in Höhe von Fr. 41'650.− und die Kosten für ein Franchising-Konzept in Höhe von Fr. 9'537.−. Vorliegend legen der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 6 weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass der angeführte Aufwand das Nutzenpotenzial der 200 Unterlizenzen an den besagten Wortbildmarken erhöht hat. Diese Aufwendungen können daher nicht als nachträgliche Herstellungskosten der erwähnten Unterlizenzen unter dem in Frage stehenden Bilanzposten aktiviert werden. Eine Aktivierung der Kosten für das Vertragswerk „W._____“, die Erstellung der Homepage, das Steuergutachten, die „K._____ AG“ und Projekte in Bearbeitung sowie der Gründungskosten ist auch ausgeschlossen, weil diese Aufwendungen in den Bilanzen der F._____ AG per 31. Dezember 2002, per 31. Dezember 2003, per 31. Dezember 2004 sowie per 31. Dezember 2005 bereits unter dem Aktivposten „aktivierte Projektentwicklungskosten“ aktiviert worden waren und nach deren vollständiger Abschreibung in der Bilanz per 31. Dezember 2006 aufgrund des Stetigkeitsgrundsatzes nicht auf dem Aktivposten „Nutzungsrechte/Know-how“ zugeschrieben werden dürfen. Im Weiteren war eine Aktivierung der Kosten für das Vertragswerk W._____, das Steuergutachten, das Verkaufskonzept und das Franchisingkonzept unzulässig, da es sich um Kosten für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs handelte, die sofort im Aufwand zu verbuchen waren. Bei den Kosten für die Homepage, die K._____ AG, die Projekte in Bearbeitung und die Käufer-/Investmentfinanzierung sowie den Gründungskosten fehlt es sodann offenkundig an einem Sachzusammenhang zu dem in Frage stehenden Bilanzposten „Nutzungsrechte/Knowhow“, weshalb diese vorliegend auch deshalb nicht als Herstellungskosten aktiviert werden können. Dem Gesagten zufolge ist zu schliessen, dass die Erhöhung des Bilanzpostens „Nutzungsrechte/Know-how“ per 31. Dezember 2007 um Fr. 300'000.− und per 31. Dezember 2008 um Fr. 200'000.− bereits mangels aktivierungsfähiger Herstellungskosten unzulässig war. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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(4) Ansatzkriterium des feststellbaren Nutzens 1. Nachstehend ist zu beurteilen, ob unter der Annahme der Gültigkeit der genannten Vereinbarung vom 24./26. August 2008 die Nutzungsrechte am gesamten Know-how des „W._____“- Prinzips für zeitlich begrenztes Eigentum, der Produktename W._____ und die fraglichen Wortbildmarken für die F._____ AG einen feststellbaren Nutzen gehabt haben. Entscheidend ist hierbei, ob die F._____ AG mit Lizenzeinnahmen aus der Zusammenarbeit mit der U._____ Pensionskasse hat rechnen können. 2.1.1 Der Beschuldigte 1 teilte im E-Mail vom 24. Mai 2008 dem Verwaltungsrat der F._____ AG mit, dass der Entscheid der U._____ Pensionskasse [zur Zusammenarbeit mit der F._____ AG] positiv ausgefallen sei. Die Anlageausschussmitglieder der U._____ Pensionskasse hätten dieses Ergebnis gegen sehr kritische Stimmen aus dem Kreise des Stiftungsrats [der U._____ Pensionskasse] erkämpfen müssen. Voraussetzung für die sofortige Umsetzung dieses Entscheids sei eine Beteiligung der Pensionskasse der V._____ AG mit zwei Mehrfamilienhäusern und der Einsitz von Ao._____ (Geschäftsführer der [U._____ Pensionskasse] und CFO der U._____-Gruppe) im Verwaltungsrat der K._____ AG (act. X04.02.066). 2.1.2 Am 10. September 2008 fand eine Besprechung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 als Vertreter der F._____ AG, Ao._____ als Vertreter der U._____ Pensionskasse sowie Ap._____ und Aq._____ als Repräsentanten von Ar._____ AG statt. Im Protokoll dieser Sitzung wurde unter dem Titel Ausgangssituation zunächst festgehalten, dass die [Pensionskasse der] V._____ ausgestiegen sei. Dadurch habe sich die Ausgangslage verändert. Die Transaktion müsse dem Stiftungsrat der U._____ Pensionskasse nochmals vorgelegt werden. Eine Zustimmung sei nur realistisch, wenn eine zusätzliche Sicherheit in Form einer Rückabwicklungsoption darstellbar sei. Anschliessend wurde über die Detailprüfung informiert. Am Ende der Sitzung wurde festgestellt, dass die wesentlichen Analysen noch ausstünden und es immer noch möglich sei, dass keine Basis für eine Transaktion gefunden werden könne. Auf Wunsch der F._____ AG sei die Sitzung vom 10. September 2008 dennoch nicht verschoben worden (act. X15.02.067 f.). 2.1.3 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten erschien am 10. September 2008 das Zustandekommen des Asset-Swap-Deals zwischen der K._____ AG und der U._____ Pensionskasse als sehr fraglich. 2.2 Wie bereits dargestellt, begründete der Beschuldigte 1 in dem von ihm am 18. September 2008 verfassten Geschäftsbericht 2007 der F._____ AG die in Rede stehende Aufwertung des Aktivpostens „immaterielle Anlagen / Nutzungsrechte / Know-how“ im Wesentlichen mit den zu erwartenden Lizenzeinnahmen von zirka Fr. 1'440'000.− in den nächsten zwei Jahren unter anderem aus der Asset-Swap-Transaktion der U._____ Pensionskasse mit Immobilien gegen Anteile an der K._____ AG (act. X40.08.070). In diesem Zusammenhang führte der Beschuldigte 1 im erwähnten Geschäftsbericht unter dem Titel „Kapitalsituation/Liquidität“ aus, die bevorstehende Asset-Swap-Transaktion werde gegen Ende September / Anfang Oktober 2008 verurhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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kundet werden können. Zwischen den Vertragsparteien seien die Vertragsinhalte und Konditionen am 10. September 2008 abschliessend verhandelt worden. Eine erste Akontozahlung (Fr. 150'000.−) an die Finder’s Fee sei bereits an die F._____ AG ausbezahlt worden. Mit der Verurkundung würden die restlichen Zahlungen fällig. Das sichere der Gesellschaft die notwendige Liquidität, um das dringend notwendige Wachstum im Markt vorantreiben zu können (act. X40.08.071). 2.3 Im Geschäftsbericht 2007 der F._____ AG wurde der Eindruck erzeugt, dass am 10. September 2008 zwischen der F._____ AG und der U._____ Pensionskasse die Vertragsinhalte und Konditionen abschliessend verhandelt worden seien und bereits eine Finder’s Fee von Fr. 150'000.− an die F._____ AG ausbezahlt worden sei. Dadurch wurde der Anschein erweckt, der Abschluss der Asset-Swap-Transaktion mit der U._____ Pensionskasse stehe kurz bevor und damit sei bei der F._____ AG ein Zufluss von Lizenzeinnahmen von zirka Fr. 1'440'000.− in den nächsten zwei Jahren zu erwarten. In Tat und Wahrheit lag die Sache jedoch ganz anders. Wie nämlich aus dem Protokoll der besagten Sitzung vom 10. September 2008 folgt, war das Zustandekommen einer Einigung zwischen der F._____ AG mit der U._____ Pensionskasse überhaupt nicht sicher. Sodann lassen sich aus der im genannten Geschäftsbericht erwähnten Zahlung von Fr. 150'000.− keinerlei Rückschlüsse auf einen Abschlusswillen der U._____ Pensionskasse ziehen, da diese nicht von der Letzteren, sondern lediglich von der der F._____ AG nahestehenden K._____ AG geleistet wurde (act. X34.05.005 ff.). Zum Zeitpunkt der Abfassung des Geschäftsberichts 2007 am 18. September 2008 waren somit die Verhandlungen mit der U._____ AG noch längst nicht beendet. Das war unstrittig erst anfangs 2009 mit negativem Ergebnis der Fall (siehe act. X15.01.001 ff.). Ein ernsthaftes Interesse der U._____ AG an den besagten Nutzungsrechten ist folglich zum fraglichen Zeitpunkt nicht erkennbar. Demnach fehlt es an der Aktivierungsvoraussetzung des feststellbaren Nutzenzuflusses. Die Aufwertung des Aktivpostens „immaterielle Anlagen / Nutzungsrechte – Know-how“ in der Bilanz 2007 der F._____ AG war somit auch aus diesem Grund nicht zulässig. (5) Fazit Die Aufwertung des Aktivpostens „immaterielle Anlagen / Nutzungsrechte – Know-how“ in der Jahresrechnung 2007 der F._____ AG um Fr. 300'000.− auf neu Fr. 500'000.− verstösst gegen das anwendbare Buchführungsrecht. β. Notwendige Abschreibungen (1) Vorbemerkung Wie bereits dargelegt, wurde in der Gründungsbilanz der F._____ AG per 14. Mai 2001 im Anlagevermögen unter immateriellen Anlagen „Nutzungsrechte“ ein Wert von Fr. 200'000.− erfasst. Dasselbe trifft für die Bilanzen per 31. Dezember 2001 und 31. Dezember 2002 zu. In den Bilanzen per 31. Dezember 2003, 31. Dezember 2004, 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2006 wurde dieser Bilanzposten mit dem gleichen Wert von Fr. 200'000.− aufgeführt, jedoch um die Bezeichnung „Know-how“ ergänzt. Unter diesem Bilanzposten wurden ursprünglich 200 Nutzungsrechte an den Wortbildmarken Nrn. P-1._____ und P-2._____ erfasst. Auch wenn ab der Bilanz per 31. Dezember 2003 zusätzlich die Bezeichnung „Know-how“ verwendet wurde, ist in http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Anbetracht, dass sich der Wert dieses Bilanzpostens nicht verändert hat, davon auszugehen, dass das Know-how mit null angesetzt wurde. Im Weiteren sei darauf hingewiesen, dass das im Bilanzposten „Nutzungsrechte/Know-how“ enthaltene Know-how ab der hier interessierenden Zeit des Jahres 2007 ohnehin nicht aktivierungsfähig war, da sich dessen Wert aufgrund der Preisgabe des betreffenden Wissens verflüchtigt hat. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass unter dem Bilanzposten „Nutzungsrechte/ Know-how“ einzig die besagten Markenrechte angesetzt wurden. Infolgedessen bleibt nachfolgend nur zu beurteilen, ob und in welchem Umfang diese abzuschreiben waren. (2) Abschreibung auf verbrauchten Nutzungsrechten Am 31. Dezember 2007 waren 37 Lizenzrechte im Zusammenhang mit der „W._____isierung“ von 37 Wohnungen an der Z._____ strasse 5 in Aa._____ verbraucht (act. AA 41.08.026). Folgerichtig hätten 37 Nutzungsrechte an den Wortbildmarken Nrn. P-1._____ und P-2._____ um Fr. 37'000.− abgeschrieben werden müssen. (3) Planmässige Abschreibungen der Nutzungsrechte Wie aus der Erwägung

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