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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.10.2020 460 20 135

27. Oktober 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,701 Wörter·~19 min·4

Zusammenfassung

Genugtuung bei vorschriftswidriger GPS-Überwachung; Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Oktober 2020 (460 20 135) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Genugtuung bei vorschriftswidriger GPS-Überwachung

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass, Richter Daniel Häring, Richter Markus Mattle, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A._____, vertreten durch Advokatin Jessica Baltzer, Gerbergasse 1 (Marktplatz), 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts)

Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Januar 2018; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Februar 2019; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Mai 2020 (6B_878/2019) http://www.bl.ch/kantonsgericht

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A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (fortan: Strafgericht) vom 26. Januar 2018 wurde A._____ des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten (unter Anrechnung von 425 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) verurteilt. Ausserdem wurde er für die Dauer von 9 Jahren des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob A._____ Berufung. Mit Urteil vom 8. Februar 2019 bestätigte das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, (fortan: Kantonsgericht) die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte A._____ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 1 Monat (unter Anrechnung von 803 Tagen Freiheitsentzug). Zudem bestätigte es die erstinstanzlich angeordnete Landesverweisung. Gegen dieses Urteil erhob A._____ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 20. Mai 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A._____ teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2019 auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

B. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2020 wurde A._____ Frist bis zum 3. August 2020 angesetzt, um sich betreffend Höhe und Ausmass eines allfälligen Schadenersatzanspruchs und zum Ausmass der vom Gesetz vermuteten Persönlichkeitsverletzung zu äussern.

C. A._____ beantragte mit Eingabe vom 3. August 2020, es sei ihm eine Entschädigung von mindestens Fr. 1'800.− zuzusprechen.

D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 26. August 2020, A._____ sei eine Entschädigung von Fr. 100.− auszurichten.

E. A._____ verzichtete mit Eingabe vom 31. August 2020 auf eine Replik.

Erwägungen

I. GEGENSTAND DER NEUBEURTEILUNG 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE http://www.bl.ch/kantonsgericht

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143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen).

2. Das Bundesgericht hat das kantonsgerichtliche Urteil vom 8. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt sich, dass die Rückweisung lediglich insoweit erfolgte, als dass das Kantonsgericht den A._____ wegen der rechtswidrigen GPS-Überwachung gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO zustehenden Anspruch festzusetzen hat. Im Übrigen hat das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2019 geschützt, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in diesem Urteil des Kantonsgerichts verwiesen werden kann. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung des Bundesgerichts somit einzig noch die Festsetzung des besagten A._____ gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO zustehenden Anspruchs. Als Folge davon ist auch über die Kostenfolgen neu zu befinden.

II. NEUBEURTEILUNG 1. Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid unter anderem erwogen, am 23. November 2016 habe eine Patrouille der Kantonspolizei Basel-Landschaft einen als gestohlen gemeldeten Personenwagen entdeckt. Da der Verdacht bestanden habe, dass das Fahrzeug in der Vornacht bei einem Einbruchdiebstahl verwendet worden sein könnte, habe die Polizei an diesem Personenwagen umgehend einen GPS-Sender installiert. Im Rahmen der anschliessenden Observation habe die Polizei am 28. November 2016 das überwachte sowie ein weiteres, mit diesem einen Konvoi bildendes Fahrzeug mit unbekannten Verdächtigen zu einer B._____-Filiale in C._____ verfolgt. Dort habe beobachtet werden können, wie aus beiden Fahrzeugen Personen ausgestiegen seien und, dass anschliessend im Dachgeschoss des B._____-Gebäudes für kurze Zeit das Licht gebrannt habe. Nachdem sich die Verdächtigen mit ihren Fahrzeugen von dieser B._____-Filiale entfernt gehabt hätten, seien sie von der Polizei angehalten und verhaftet worden. Im Fahrzeug mit dem GPS-Sender hätten sich A._____ und ein Mitbeschuldigter befunden.

Das Kantonsgericht habe erwogen, dass beim Anbringen des GPS-Senders durch die Polizei der dringende Verdacht bestanden habe, wonach das zu überwachende Fahrzeug im Rahmen einer längeren Serie von Einbruchdiebstählen, so auch am 17. November 2016, verwendet worden sei. Dem Kantonsgericht sei zuzustimmen, dass die visuelle Observation des gestohlenen Fahrzeugs durch die Polizei sowie die technische Überwachung von dessen Standort angesichts des dringenden Tatverdachts mehrfacher Einbruchdiebstähle unbekannter Täterschaft unter Verwendung dieses und anderer Fahrzeuge, der Schwere der Straftaten sowie der bis dahin erfolglosen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Untersuchungshandlungen nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 ff. und Art. 282 StPO zulässig gewesen seien.

Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts falle das Anbringen des GPS-Senders hingegen klarerweise unter die staatsanwaltschaftlich anzuordnenden und genehmigungspflichtigen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 280 lit. c StPO. Dies gelte unbesehen der Frage, ob im Rahmen der Überwachung Beweise erhoben worden seien. Es sei vielmehr die Überwachung an sich, welche als Eingriff in die Grundrechte die Notwendigkeit einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht begründe.

Seien gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so habe ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Als Zwangsmassnahme gälten nach Art. 196 StPO jene Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte des Betroffenen eingriffen und dazu dienten, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Entscheids zu gewährleisten. Hierunter fielen namentlich die geheimen Überwachungsmassnahmen. Der aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleitete Entschädigungsanspruch bestehe unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, insbesondere des Verhaltens der beschuldigten Person. Die zuständige Strafbehörde entscheide über den Anspruch von Amtes wegen im Endentscheid, wobei die Frage nach dem Ob einer Entschädigung aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung nicht im Ermessen der Strafbehörde liege. Die Höhe der Entschädigung richte sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Vorliegend stehe die Rechtswidrigkeit der technischen Überwachung des Fahrzeugs mittels GPS-Sender fest. Das Kantonsgericht habe den A._____ auszurichtenden Anspruch festzusetzen.

2. Im Folgenden bleibt somit die Höhe des A._____ wegen der rechtswidrigen GPS- Überwachung gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO zustehenden Anspruchs festzulegen:

2.1 A._____ macht in der Eingabe vom 3. August 2020 insbesondere geltend, bei der Festlegung der Höhe einer Entschädigung gemäss Art. 431 StPO zögen die Gerichte teilweise eine Parallele zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Genugtuungssumme bei einem ungerechtfertigten Freiheitsentzug (vgl. BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019). Diese Vorgehensweise erscheine als sinnvoll. Die Höhe des Tagessatzes für die erlittene Unbill für einen Tag ungerechtfertigter Untersuchungshaft liege gemäss kantonaler und bundesgerichtlicher Praxis zwischen Fr. 100.− und Fr. 300.−. Da vorliegend die besondere Schwere der Persönlichkeitsverletzung zu vermuten sei und aus diesem Grund dem ungerechtfertigten Freiheitsentzug gleichzusetzen sei, sei die Entschädigung im oberen Bereich festzusetzen. Der nicht bewilligte Einsatz des technischen Überwachungsgeräts habe es der Strafverfolgungsbehörde ermöglicht, A._____ vom 23. bis zum 28. November 2016, d.h. während sechs Tagen, zu observieren. Es sei ihm http://www.bl.ch/kantonsgericht

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daher eine Entschädigung für sechs Tage zu je Fr. 300.−, somit von insgesamt mindestens Fr. 1'800.−, zuzusprechen.

2.2 Sind gegenüber einer beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungsanspruch besteht unabhängig vom Verfahrensausgang und von einem allfälligen Verschulden (GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 431 N 1). Die Höhe der auszurichtenden Entschädigung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 431 N 9). Art. 49 OR bestimmt, dass, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist. Bei der Bemessung der Genugtuung sind Kriterien wie die Dauer oder sonstige Umstände der Massnahme, die Schwere des vorgeworfenen Delikts und die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 431 N 11; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; 127 IV 215 E. 2e).

Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung auch der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (BGer 6B_543/2019 et al. vom 17. Januar 2020 E. 5.1; 6B_534/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.2).

2.3 Für die Bemessung einer Genugtuung wegen einer rechtswidrigen GPS-Überwachung ist zum Vergleich die Rechtsprechung betreffend Haftentschädigungen heranzuziehen (vgl. BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.4.3). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.− pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGer 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2). Die Genugtuung für eine rechtswidrige GPS-Überwachung ist pro Tag deutlich tiefer anzusetzen als Fr. 200.−, da sich andernfalls stossende Diskrepanzen zur Genugtuung bei einem Freiheitsentzug als schwerstem Eingriff in die persönliche Freiheit ergeben würden (vgl. OGer BE BK 18 464 vom 19. Oktober 2019 E. 12.3).

2.4 Im vorliegenden Fall wurde am 23. November 2016, 16:31 Uhr, bei dem auf öffentlichen Grund in D._____ abgestellten Seat Alhambra mit dem Kontrollschild BS 1._____ ein GPShttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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Sender eingebaut und zudem observiert. Bis zum 28. November 2018, 00:00 Uhr, blieb dieser Personenwagen am fraglichen Ort parkiert. Am 28. November 2016, 00:01 Uhr, fuhr E._____ mit ihrem Fahrzeug mit dem Kontrollschild BS 2._____ hinter das observierte Fahrzeug, hielt an und liess A._____ oder F._____ aus ihrem Auto aussteigen. In der Folge begab sich einer der Vorgenannten als Lenker in das observierte Fahrzeug. Um 00:03 Uhr fuhr der betreffende Lenker mit dem besagten Seat Alhambra davon und die Polizei nahm im Rahmen ihrer Observation die Verfolgung des überwachten sowie des mit diesem einen Konvoi bildenden Fahrzeug von E._____ zu einer B._____-Filiale in C._____ auf. Am 28. November 2016, 02:34 Uhr, wurde A._____ im entwendeten Personenwagen angehalten und verhaftet.

Insgesamt dauerte die GPS-Überwachung des entwendeten Personenwagens viereinhalb Tage. Der Aufenthaltsort von A._____ konnte allerdings nur während der letzten zweieinhalb Stunden der Überwachung im öffentlichen Raum festgestellt werden. Der Eingriff in die Freiheitsrechte bzw. in die Intim- und Privatsphäre von A._____ ist durch die in Frage stehende GPS- Überwachung somit minimal ausgefallen (vgl. BGer 1P.51/2007 vom 24. September 2007 E. 3.5.4). In der Gesamtwürdigung erachtet das Gericht vorliegend für die rechtswidrige GPS- Überwachung eine Genugtuung von Fr. 150.− als angemessen. Diese Genugtuung ist zudem ab dem 28. November 2016 mit 5 % zu verzinsen.

III. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG A. Kosten a. Allgemeines Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

b. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren Nachdem es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist die Kostenauflage der Vorinstanz zu belassen.

c. Erstes Berufungsverfahren Die Verfahrenskosten des ersten Berufungsverfahrens wurden auf total Fr. 48‘300.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 48‘000.− und Auslagen von pauschal Fr. 300.−) bestimmt. Diese Kosten wurden A._____ zu einem Drittel (= Fr. 16‘100.−) auferlegt. Dem Ausgang des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens entsprechend sind diese Kosten A._____ nunmehr im Umfang http://www.bl.ch/kantonsgericht

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von drei Zehnteln (= Fr. 14‘490.−) aufzuerlegen und im Übrigen sind die ihn betreffenden Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

d. Zweites Berufungsverfahren Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren sind auf insgesamt Fr. 1'550.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) festzusetzen. Diese Kosten sind entstanden, weil das erste Urteil des erkennenden Gerichts im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Sie sind demgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

B. Entschädigung a. Allgemeines Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich somit nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO).

Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Die amtliche Verteidigung hat eine öffentlichrechtliche Forderung auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen gegen den Staat, welche sich aus Art. 29 Abs. 3 BV herleitet. Dieser Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, „soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist“. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1).

Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_824/2016 et al. vom 10. April 2017 E. 18.3.1 [nicht publizierte Erwägung in BGE 143 IV 214]).

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(…)

d. Zweites Berufungsverfahren Mit Honorarnote vom 3. September 2020 stellt Advokatin Jessica Baltzer für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'403.75 in Rechnung (6.25 Stunden à Fr. 200.−, Barauslagen Fr. 53.40 und 7.7 % MWST). Das geltend gemachte Honorar erscheint als übersetzt, da sich das vorliegende Verfahren weder als sachverhaltsmässig noch rechtlich komplex oder aufwändig erwiesen hat. Im Einzelnen sind folgende Positionen der Honorarnote zu beanstanden:

Advokatin Jessica Baltzer fakturiert am 20. Juli 2020 für das Studium des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts und die Verfügung des Kantonsgerichts [vom 16. Juli 2020] 0.75 Stunden und für das Verfassen eines Briefs an A._____ 0.5 Stunden. Die Bemühungen für das Studium des Urteils des Bundesgerichts werden bereits mit der im bundesgerichtlichen Verfahren Advokatin Jessica Baltzer ausgerichteten Entschädigung abgegolten und sind daher im vorliegenden Verfahren nicht nochmals zu vergüten. Zu entschädigen ist hingegen der Aufwand für das Studium der genannten Verfügung und das Verfassen des anwaltlichen Schreibens an A._____, welcher insgesamt auf 0.50 Stunden festzusetzen ist. Das Honorar ist folglich um 0.75 Stunden zu kürzen.

Für die Redaktion der Eingabe vom 22. Juli 2020 an das Kantonsgericht und das Erstellen einer Orientierungskopie dieses Schreibens für A._____ macht Advokatin Jessica Baltzer 0.5 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint insoweit gerechtfertigt, als mit der genannten Eingabe das Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens mitgeteilt wurde. Die Bemühungen für das in dieser Eingabe gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren sind hingegen unnötig gewesen, da bei einer Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht an das Kantonsgericht die ursprüngliche für das Berufungsverfahren bewilligte amtliche Verteidigung wieder auflebt und daher die amtliche Verteidigung nicht erneut beantragt werden muss (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2020, Art. 134 N 6; HARARI/JAKOB/SANTAMARIA, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 134 N 1f). Auf eine Reduktion betreffend diesen Posten wird ausnahmsweise verzichtet.

Advokatin Jessica Baltzer macht am 22. Juli 2020 für rechtliche Abklärungen 0.5 Stunden sowie am 3. August 2020 für die Redaktion der gleichentags verfassten Eingabe und weitere rechtliche Abklärungen 2 Stunden geltend. Für das Verfassen der 1 ½-seitigen Eingabe vom 3. August 2020 ist 1 Stunde zu vergüten. Der Aufwand für das Rechtsstudium ist grundsätzlich im Stundenansatz enthalten. Separat zu entschädigen ist nur der Aufwand für die Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen (vgl. BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; BStGer BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.6; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 4; HARARI/JAKOB/SANTAMARIA, a.a.O., Art. 135 N 14). Vorliegend sind Bemühungen für die Abklärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen anhand der Honorarnote nicht zu erkennen und werden http://www.bl.ch/kantonsgericht

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auch nicht geltend gemacht. Für rechtliche Abklärungen ist somit keine Vergütung auszurichten. Das Honorar ist deswegen um 1.50 Stunden zu kürzen.

Für das E-Mail vom 23. Juli 2020 an das Kantonsgericht stellt Advokatin Jessica Baltzer 0.08 Stunden und für die E-Mail-Korrespondenz mit der Dolmetscherin vom 26. Juli 2020 0.08 Stunden in Rechnung. Hierbei handelt es sich um Kürzestaufwände, welche bereits mit dem Stundenansatz abgedeckt sind und daher nicht separat in Rechnung gestellt werden können (LIEBER, a.a.O., Art. 135 N 4). Die beiden genannten Positionen sind daher zu streichen.

Für die Redaktion der Eingabe vom 31. August 2020 an das Kantonsgericht und das Erstellen einer Orientierungskopie dieses Schreibens für A._____ fakturiert Advokatin Jessica Baltzer 0.5 Stunden. Weil mit diesem Schreiben lediglich der Verzicht auf eine Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wurde, erweist sich der geltend gemachte Aufwand als übersetzt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist deshalb um 0.25 Stunden zu kürzen.

Für das Erstellen der Eingabe vom 3. September 2020, mit welcher sie dem Kantonsgericht die Honorarnote einreichte, belastet Advokatin Jessica Baltzer 0.25 Stunden. Dieser im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Honoraranspruchs stehende administrative Aufwand ist im Stundensatz enthalten und daher nicht zu vergüten.

Für die Nachbereitung, d.h. das Studium des zweiten Urteils des Kantonsgerichts und ein entsprechendes Schreiben an A._____, stellt Advokatin Jessica Baltzer 0.5 Stunden in Rechnung. Dieser Aufwand für die Nachbereitung ist in diesem Verfahren nicht entschädigungsberechtigt, weshalb die betreffende Position zu streichen ist.

Insgesamt erscheint dem Kantonsgericht für das zweite Berufungsverfahren ein Aufwand von 2.84 Stunden à Fr. 200.− geboten. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 53.40 sind nicht zu beanstanden und sind daher zu entschädigen. Advokatin Jessica Baltzer ist folglich für das zweite Berufungsverfahren eine amtliche Entschädigung von Fr. 669.25 (Honorar Fr. 568.− [2.84 Stunden à Fr. 200.−], Auslagen Fr. 53.40, Mehrwertsteuer von 7.7 % Fr. 47.85) auszurichten. Nachdem A._____ für das zweite Berufungsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, entfällt gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO eine Rück- und Nachzahlungspflicht.

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Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Januar 2018, auszugsweise lautend: „II. A._____

1. A._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 28. November 2016 bis zum 26. Januar 2018 von insgesamt 425 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.

2. A._____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 9 Jahren des Landes verwiesen.

3. a) A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 32‘989.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘200.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.–, unter Anrechnung von beschlagnahmten Bargeldbeträgen (vgl. nachfolgend Ziff. IV.3).

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Advokatin J. Baltzer in Höhe von Honorarnote vom 17.01.2018 Fr. 17‘663.85 Honorar HV: 17.25 Std. à Fr. 200.– + 7.7 % MwSt. Fr. 3‘715.65 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.– + 7.7 % MwSt. Fr. 107.70 Total Fr. 21‘487.20 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. (…)“ http://www.bl.ch/kantonsgericht

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wird in teilweiser Gutheissung der Berufung von A._____ sowie in Aktualisierung des anrechenbaren Freiheitsentzugs bei A._____ in der Dispositiv-Ziffer II.1 aufgehoben und wie folgt geändert:

„II.1. A._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 1 Monat, unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 28. November 2016 bis zum 27. Oktober 2020 von insgesamt 1'430 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.“

„II.3.c) A._____ wird in Anwendung von Art. 431 Abs. 1 StPO eine Genugtuung von Fr. 150.− ausgerichtet, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. November 2016. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung von A._____ bestätigt. II.a

Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens von total Fr. 48‘300.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 48‘000.− und Auslagen von pauschal Fr. 300.−) werden A._____ zu drei Zehnteln (= Fr. 14‘490.−) auferlegt und zu drei Zehnteln (= Fr. 14‘490.−) auf die Staatskasse genommen.

II.b

Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens von total 1'550.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden auf die Staatskasse genommen.

III.a

Der amtlichen Verteidigerin von A._____, Advokatin Jessica Baltzer, wird für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 11'062.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.

A._____ wird verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton Basel-Landschaft neun Zehntel der Kosten der amtlichen Verteidigung http://www.bl.ch/kantonsgericht

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zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung neun Zehntel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

III.b

Der amtlichen Verteidigerin von A._____, Advokatin Jessica Baltzer, wird für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 669.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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