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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.01.2021 460 20 131

5. Januar 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·9,584 Wörter·~48 min·1

Zusammenfassung

Gewerbsmässiger Diebstahl etc

Volltext

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Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Januar 2021 (460 20 131) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Florian Jenal

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Stöbi, Marktplatz 18, 4001 Basel (amtlicher Verteidiger), sowie vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lederle, Hermann-Dietrich-Strasse 4, DE-77694 Kehl (Wahlverteidiger; Zustelldomizil: Rechtsanwalt Alexander Kunz, Bielerstrasse 8, 4500 Solothurn), Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Juni 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Juni 2020 wurde A.____ (nachfolgend Beschuldigter) des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Die vom 30. Januar 2020 bis zum 2. Juni 2020 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der verbüsste vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 125 Tagen wurde an diese Strafe angerechnet (Ziffer 1). Gestützt auf den Schuldspruch wurde eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren ausgesprochen, wobei auf die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet wurde (Ziffer 2). Die von der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt am 2. Mai 2016 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-wurde als nicht vollziehbar erklärt (Ziffer 4). Weiter wurde der Beschuldigte bei der Anerkennung diverser Zivilforderungen behaftet (Ziffer 5). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'472.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2’972.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--, wurden zufolge Uneinbringlichkeit dem Staat auferlegt (Ziffer 7). Das Honorar der amtlichen Verteidigung im Umfang von total Fr. 10'805.-- (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) wurde schliesslich aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Ziffer 6).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie auf jene der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. Juni 2020 von Rechtsanwalt Joachim Lederle (Wahlverteidiger) sowie vom 12. Juni 2020 von Rechtsanwalt Christian Stöbi (amtlicher Verteidiger) die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 7. Juli 2020 hielt der Wahlverteidiger des Beschuldigten fest, dass er mit der Berufung die Reduktion des Strafmasses anstrebe und beantragte, es sei eine geringere Freiheitsstrafe bzw. eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszufällen. Gleichzeitig begehrte er, die amtliche Verteidigung der Wahlverteidigung zu übertragen, und Rechtsanwalt Christian Stöbi als amtlicher Verteidiger zu entlassen.

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C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 stellte der zuständige Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), fest, dass sich die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 7. Juli 2020 auf die Strafzumessung beschränkt. Weiter forderte er die Parteien dazu auf, zum Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen.

D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend Staatsanwaltschaft), erklärte mit Eingabe vom 10. Juli 2020 die Anschlussberufung und beantragte, dass Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils teilweise abzuändern und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen sei. Weiter sei Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass die ausgesprochene Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen unter o/e-Kostenfolge. Bezüglich des vom Beschuldigten beantragten Wechsels der amtlichen Verteidigung machte die Staatsanwaltschaft ausdrücklich keine Einwände geltend.

E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 legte Rechtsanwalt Christian Stöbi dar, dass seines Erachtens die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht gegeben seien, er dem Ansinnen des Beschuldigten aber gleichwohl nicht im Wege stehen wolle.

F. Mit Verfügung vom 10. August 2020 stellte der zuständige Präsident des Kantonsgerichts fest, dass sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Bemessung der Strafe sowie die Nichteintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) beschränkt. Weiter entschied der zuständige Präsident des Kantonsgerichts, dass die Voraussetzungen für den Wechsel der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Demgemäss wies er das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Weiter bestätigte er die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Rechtsanwalt Christian Stöbi für das Rechtsmittelverfahren.

G. In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2020 zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft stellte der Beschuldigte, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, folgende Anträge:

„1. Es sei die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten vom 10. Juli 2020 vollumfänglich abzuweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2. In teilweiser Abänderung von Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 2. Juni 2020 sei das Strafmass angemessen herabzusetzen und auf einen teilbedingten Freiheitsentzug von maximal 22 Monaten (unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft, des vorzeitigen Strafvollzugs und des seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils verbüssten Strafvollzugs), davon maximal 10 Monate unbedingt, die restliche Strafe bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren auf den bedingten Teil, festzulegen.

3. In teilweiser Abänderung von Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 2. Juni 2020 sei die Dauer des Landesverweises auf maximal 7 Jahre zu beschränken.

4. Unter o/e Kostenfolge (zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen) vor allen Instanzen zu Lasten des [sic!] Berufungsbeklagten.“

H. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 schloss der zuständige Präsident des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel und lud die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung.

I. Zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erscheinen der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Christian Stöbi. Die Staatsanwaltschaft hält an ihren Anträgen in ihrer Anschlussberufung vollumfänglich fest. Dagegen zieht der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung seinen Antrag zurück, dass die ausgesprochene Landesverweisung auf maximal 7 Jahre zu beschränken sei. Im Übrigen hält er an seinen schriftlichen Anträgen vor Kantonsgericht fest.

Erwägungen

1. Formalien / Verfahrensgegenstand 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO, weshalb sie innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung schriftlich zu erklären ist. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO und diejenige der Staatsanwaltschaft in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft legitimiert zur Berufung bzw. zur Anschlussberufung sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfrist gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist ohne Weiteres auf die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.

1.2 Da der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsmittel lediglich gegen die Strafzumessung, die Vollzugsart der Freiheitsstrafe sowie die Eintragung der ausgesprochenen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) richten, sind gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO auch nur diese Fragen Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Da sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft das Strafmass anfechten, kann dieses sowohl zu Gunsten des Beschuldigten gemildert als auch zu dessen Lasten erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Daneben hat das Kantonsgericht aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft darüber zu befinden, ob die ausgesprochene Landesverweisung entgegen dem vorinstanzlichen Urteil in das Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen ist. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind somit die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 2. Juni 2020, wobei die in Ziffer 1 ausgefällte Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen nicht angefochten ist und sich die Anfechtung von Ziffer 2 auf die Frage der Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) beschränkt.

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Demzufolge ist das vorinstanzliche Erkenntnis im Übrigen, soweit es nicht angefochten ist, per Urteilsdatum in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 437 Abs. 2 StPO). Dies betrifft insbesondere die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, rechtswidriger Einreise, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung sowie Führens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Ausfällung einer Busse von Fr. 400.-mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen für das Führen eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand, die Behaftung bei der Anerkennung diverser Zivilforderungen sowie – nach dem entsprechenden Rückzug des einschlägigen Antrags seitens des Beschuldigten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung – die ausgesprochene Landesverweisung von 12 Jahren.

2. Strafzumessung 2.1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter indessen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

2.1.2 Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Es muss dazu gemäss Art. 50 StGB festhalten, was die für die Strafzumessung erheblichen Umhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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stände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer).

Nachdem das Gericht das Gesamtverschulden qualifiziert hat, muss es die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens der schwersten Straftat bestimmen. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert oder verkleinert, um daraufhin in diesem neuen Strafrahmen die Strafe festzusetzen. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

Nachdem das Gericht innerhalb des Strafrahmens der schwersten Straftat die Einsatzstrafe festgelegt hat, muss diese unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe erhöht werden, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist indessen nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im http://www.bl.ch/kantonsgericht

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konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. aufgrund tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1).

2.2.1 Den dargelegten Grundsätzen folgend (vgl. E. 2.1.1 f. hiervor) muss das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat bestimmen, wobei es von der abstrakten Strafandrohung ausgeht. Sodann muss es die Einsatzstrafe für diese Tat innerhalb des Strafrahmens festsetzen, wobei es alle straferhöhenden und strafmindernden Umstände miteinzubeziehen hat. Der gewerbsmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB stellt vorliegend die schwerste Straftat dar. Für diesen Tatbestand sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe von nicht unter 90 Tagessätzen vor. Da – wie erläutert – der ordentliche Strafrahmen nur verlassen werden darf, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8), was in casu nicht der Fall ist, ist mit der Vorinstanz vom Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

2.2.2 Bei der objektiven Tatschwere muss geprüft werden, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Bei Vermögensstraftaten ist insbesondere auf den Deliktsbetrag und auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2). Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, die durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BStGer SK.2014.30 vom 9. Dezember 2014 E. 6.3; HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 90 ff.).

Hinsichtlich der Tatkomponenten gilt es vorliegend bei der Festlegung der Einsatzstrafe des gewerbsmässigen Diebstahls zunächst zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass der Wert des Deliktsguts im Wesentlichen den Angaben der Privatkläger entspricht, mit Ausnahme des im Fall 2 abhandengekommenen Diamantrings (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.1.1.3). Der Wert des Deliktsguts beträgt insgesamt Fr. 47'893.10 (vgl. Anklageschrift, S. 4 f., act. 7 f.). Zieht man davon den Diamantring im Fall 2 ab, dessen Wert mit Fr. 18'000 angegeben http://www.bl.ch/kantonsgericht

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wurde, so verbleiben Fr. 29’893.10, was bereits als beachtlich erscheint. Darüber hinaus hat der fragliche Diamantring aus dem Fall 2 gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zwar keinen Wert von Fr. 18'000, aber immerhin einen von einigen tausend Franken. Damit ist von einem Deliktsgut im Wert von jedenfalls deutlich über Fr. 30'000.-- auszugehen, was entsprechend zulasten des Beschuldigten zu werten ist.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte relativ intensiv delinquierte, indem er fünf Einbrüche innert gut zweier Wochen zwischen dem 26. Oktober und dem 10. November 2016 beging. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich einwendet, dass die Anzahl der begangenen Einbruchsdiebstähle nicht herangezogen werden dürfe, um die Tatkomponenten des gewerbsmässigen Diebstahls zu beurteilen, ist er nicht zu hören. Eine unzulässige Doppelverwertung bestünde zwar, wenn die einzelnen Einbruchsdiebstähle zusätzlich im Rahmen von Art. 49 StGB asperiert würden (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2.d; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 113). Für die Beurteilung der Tatkomponenten im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls spielt es aber in verschuldensmässiger Hinsicht durchaus eine Rolle, wie oft ein Täter delinquiert hat. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Anzahl der begangenen Delikte und die Zeitspanne, innerhalb derer sie verübt wurden, leicht zulasten des Beschuldigten gewertet. Ebenso korrekt hat die Vorinstanz verschuldenserhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte als sogenannter "Kriminaltourist" einzig zum Zweck der Verübung von Straftaten in die Schweiz eingereist ist. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann darin, dass der Beschuldigte in Einfamilienhäuser eingebrochen ist, was sich zu dessen Lasten auswirkt, wobei dieser Vorwurf im Zusammenhang mit dem Delikt des Hausfriedensbruchs zu behandeln ist (vgl. E. 2.3.3 hiernach). Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass er dilettantisch vorgegangen sei, spricht dies entgegen seiner Auffassung nicht gegen seine kriminelle Energie und wirkt sich insofern punkto Verschulden weder mindernd noch erschwerend aus. Soweit er ausserdem ausführt, er habe die Delikte nicht von langer Hand geplant, stellt dieser Umstand den Regelfall bei von Kriminaltouristen durchgeführten Einbruchsdiebstählen dar, wie sie vorliegend zu beurteilen sind. Es ist gerichtsnotorisch, dass Einbrecher ihre Objekte in aller Regel nicht mittels eines vorangehenden längeren Selektionsprozesses aussuchen, sondern sich spontan für die betreffende Liegenschaft entscheiden. Entsprechend ist auch dieser Umstand lediglich neutral zu werten. Insgesamt erweist sich somit unter Berücksichtigung aller Faktoren die objektive Schwere der Tat im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls als leicht bis mittelschwer. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2.2.3 In einem nächsten Schritt ist das (subjektive) Verschulden zu bewerten. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel die Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische und verwerfliche Beweggründe oder ein Handeln aus eigenem Antrieb erhöhen das Verschulden, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe das Verschulden mindern (vgl. ausführlich zu den Strafminderungsgründen HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., 2019, Rz. 334 ff.).

Der Beschuldigte macht geltend, er sei stark drogenabhängig gewesen, als er die verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstähle begangen hatte. Er sei deshalb aufgrund der von ihm behaupteten Drogensucht kaum in der Lage gewesen, anders zu handeln und die Einbruchsdiebstähle nicht zu verüben, weil er seinen Drogenkonsum habe finanzieren müssen. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte befragt, wie die früheren Einbruchsdiebstähle zu erklären sind, für welche er vorbestraft ist, und welche er vor der von ihm geltend gemachten Drogenabhängigkeit begangen hatte. Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass diese früheren Einbruchsdiebstähle auf den schlechten Einfluss seiner Freunde zurückzuführen seien (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 10). Auf die Nachfrage hin, wie es komme, dass er allein die von ihm angeführte Drogenabhängigkeit für seine jüngsten Einbruchsdiebstähle verantwortlich mache, während er früher unbestritten auch ohne Drogenabhängigkeit mehrfach einschlägig delinquierte, antwortete der Beschuldigte, dass es im vorliegenden Verfahren ja nur um die Einbruchsdiebstähle aus dem Jahr 2016 gehe (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 13 f.). Angesichts der erwähnten Umstände und der Aussagen des Beschuldigten erachtet das Kantonsgericht eine für die Strafzumessung relevante Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit durch die von ihm geltend gemachte Drogenabhängigkeit als nicht gegeben. Soweit der Beschuldigte ausserdem darlegt, er habe mit dem Deliktserlös zum Teil auch seine Familie unterstützt, mildert dies sein Verschulden nicht, da er angibt, dass er die Delikte primär begangen habe, um Drogen zu finanzieren, was er gemäss eigenen Angaben auch getan hat. Die Unterstützung seiner Familie kann insofern höchstens als Nebeneffekt seiner Delinquenz gewertet werden (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 13 f.).

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2.2.4 In einer Abwägung der verschiedenen Faktoren vermag somit die subjektive Tatkomponente die objektive nicht zu relativieren, weshalb sich für die Einsatzstrafe insgesamt ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden ergibt. Gestützt auf diese Erwägungen erachtet das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Hinblick auf den Straftatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

2.3.1 Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der Schuldsprüche bezüglich der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung zu erhöhen. Insbesondere die Delikte der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs stehen zwar im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den gewerbsmässigen Diebstählen, sind jedoch keinesfalls als vernachlässigbare Begleitdelikte zu bewerten, was die Vorinstanz bei der Strafzumessung ungenügend veranschlagt hat. Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass nur gleichartige Strafen miteinander asperiert werden dürfen. Das Gericht muss deshalb begründen, warum es eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ausfällt, da die Geldstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 137 II 297 E. 2.3.4). Das Verschulden des Täters spielt demgegenüber lediglich für das Strafmass, nicht aber für die Sanktionsart eine Rolle (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 137 II 297 E. 2.3.4).

2.3.2 Hinsichtlich der mehrfachen Sachbeschädigung gilt es zunächst zu beachten, dass der Beschuldigte einen nicht unerheblichen Sachschaden von ca. Fr. 10'200.-- verursachte, was zu seinen Lasten zu werten ist (vorinstanzliches Urteil, E. II.2.1.1). Aufgrund der umfangreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im Bereich der Einbruchsdiebstähle kommt insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nur eine Freiheitsstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung in Betracht.

2.3.3 Weiter muss gemäss der Rechtsprechung des Kantonsgerichts bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen zwingend straferhöhend veranschlagt werden, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei zusätzlich eine Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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gegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken (KGer 460 17 173 vom 29. Januar 2018 E. III.2.7.2; KGer 460 12 108 vom 25. September 2012 E. III.3.1). Weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die psychischen Folgen der Einbrüche für die Betroffenen und die schwere Verletzung ihrer Privatsphäre primär eine Folge des Hausfriedensbruchs sind, gilt es, diese Aspekte bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 186 StGB zu bemessen (vgl. BGer 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3).

Bei der Asperation des mehrfachen Hausfriedensbruchs muss somit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Beschuldigte in allen fünf Fällen in Wohnliegenschaften eindrang und dabei klar ungenügende Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konfrontation mit der Bewohnerschaft vornahm. Zwar führt er aus, dass er jeweils nachgesehen habe, ob ein Auto in der Garage der Liegenschaften stand, in die er einbrach. Auch habe er geklopft, geklingelt und gerufen, um festzustellen, ob die Bewohner der Liegenschaften anwesend waren. Weiter habe er durchs Fenster geschaut, um zu sehen, ob sich Personen in den Liegenschaften aufhielten. Darüber hinaus habe er darauf geachtet, dass die Einbrüche nicht lange dauerten (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 14). Allerdings ist all dem entgegenzuhalten, dass selbst unter der Hypothese, dass dies zuträfe, der Beschuldigte keinesfalls ausschliessen konnte, dass dennoch Bewohner in den Liegenschaften anwesend waren und eine Konfrontation mit diesen hätte stattfinden können. Es ist notorisch, dass es beispielsweise Menschen gibt, die bei unangemeldetem Besuch die Türe nicht öffnen oder dass sich Bewohner unter Umständen gerade im Keller befinden und deshalb keine Geräusche wahrnehmen können oder dass Bewohner mit Kopfhörern Musik hören, fernsehen oder aus sonstigen Gründen das Klingeln und Klopfen nicht bemerken können, weil sie etwa schlafen. Soweit der Beschuldigte ausserdem geltend macht, er habe darauf geachtet, dass die Einbrüche nicht lange dauerten, ist dies von vornherein unbehelflich. Denn selbst wenn die Liegenschaftsbewohner zum Zeitpunkt des Eindringens nicht zu Hause sind, ist es jederzeit möglich, dass sie während des Einbruchs zurückkehren, auch wenn dieser nicht lange dauert.

Soweit sich der Beschuldigte vermeintlich zu seinen Gunsten auf ein Urteil des Kantonsgerichts aus dem Jahr 2017 beruft, interpretiert er dieses unzutreffend (KGer 460 16 122 vom 28. Februar 2017). Im erwähnten Urteil hat das Kantonsgericht zwar dafürgehalten, dass ein Einbrecher, welhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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cher des Nachts in Wohnliegenschaften eindringt, sich entgegenhalten lassen muss, dass er eine Konfrontation mit den schlafenden Bewohnern in Kauf nimmt. Damit hat das Kantonsgericht aber nicht im Umkehrschluss festgehalten, dass ein Einbrecher, welcher Einbrüche tagsüber begeht, eine Konfrontation mit den Bewohnern nicht in Kauf nähme. Im Gegenteil, die Anforderungen liegen hoch, damit bei Einbruchsdiebstählen nicht mehr von einer Inkaufnahme der Konfrontation mit den Bewohnern der Liegenschaften ausgegangen werden kann. Verlangt wird diesbezüglich eine praktisch gesicherte positive Kenntnis. Eine solche könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn ein Einbrecher zu Ferienbeginn feststellt, welche Bewohner welcher Liegenschaften mit gepackten Koffern das Haus verlassen. Blosses Nachsehen, ob ein Auto bei der Liegenschaft parkiert ist, oder ein Klingeln bzw. Rufen an der Türe, verbunden mit einem allfälligen Blick durch das Fenster, genügt demgegenüber jedenfalls nicht.

Entsprechend muss vorliegend beim Beschuldigten das Eindringen in Wohnliegenschaften sowie – in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend – die Inkaufnahme einer Begegnung mit der Bewohnerschaft veranschlagt werden. Der Beschuldigte verletzte mit seinem Vorgehen die Privatsphäre verschiedener Hausbewohner aufs Gröbste und traf diese in ihrem Sicherheitsgefühl gravierend und nachhaltig. Dementsprechend ist das Verschulden bezüglich der Hausfriedensbrüche als schwer zu qualifizieren. Auch hinsichtlich der Hausfriedensbrüche kommt das Kantonsgericht im Übrigen zum Schluss, dass angesichts der umfangreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im Bereich der Einbruchsdiebstähle insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Das Kantonsgericht erachtet deshalb eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate für die Delikte der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs als sachgerecht.

Soweit die Delikte der rechtswidrigen Einreise sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung zu beurteilen sind, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass weder besonders straferhöhende noch strafmindernde Tatkomponenten ersichtlich sind. Hinsichtlich der Strafart gilt es aber auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist und dadurch offenbar nicht beeindruckt werden konnte (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.2.2). Das Kantonsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass auch für die Delikte der rechtswidrigen Einreise sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung insbesondere aus spezialprähttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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ventiven Gründen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Deshalb erachtet das Berufungsgericht eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat als sachgerecht.

Insgesamt kommt das Kantonsgericht im Lichte der obigen Erwägungen zum Schluss, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation von lediglich einem Monat aufgrund der Schuldsprüche bezüglich der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung zu tief ausfällt. Stattdessen erachtet das Kantonsgericht eine Asperation der Einsatzstrafe um drei Monate als angemessen, womit sich die Einsatzstrafe auf 27 Monate erhöht.

2.4.1 Die Einsatzstrafe ist sodann in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen.

Das Strafgericht hat in seinem Urteil das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten festgestellt. Danach wurde er am TT.MM.JJJJ in W.____ in Italien geboren und ist staatenlos. Er habe zwei Brüder und drei Schwestern, die in den Niederlanden, Frankreich und Belgien lebten und verheiratet seien. Seine Eltern habe er verlassen, als er vierzehn Jahre alt gewesen sei. Er sei danach in verschiedene Länder gereist. Der Beschuldigte verfüge über keine abgeschlossene Schulbildung und keine Berufsausbildung. Er habe eine Partnerin mit kroatischer Staatsbürgerschaft, mit welcher er drei Kinder gezeugt habe. Das jüngste Kind sei während seiner letzten Haft in Deutschland zur Welt gekommen, und er habe es deshalb noch nie persönlich gesehen. Die Partnerin lebe mit den Kindern in Italien in einem Camp für Romas in X.____. Der Beschuldigte selbst habe keinen festen Wohnsitz und zuletzt in Italien, Belgien und Deutschland gelebt. In Italien habe er teilweise (illegal) als Hilfsarbeiter und in Belgien als Barkeeper gearbeitet. In Deutschland habe er ein Asylgesuch gestellt. Er möchte mit seiner Familie nach Deutschland ziehen und dort einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.2.2). Die Vorstrafen des Beschuldigten sind wie folgt zusammenzufassen: In Frankreich verfügt der Beschuldigte über 2 Vorstrafen (2012 und 2013), jeweils wegen qualifizierten Diebstahls; dabei wurde er zu 4 Monaten sowie zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt (act. 51 f.). Der italienische Strafregisterauszug enthält 4 Vorstrafen (2006, 2012, 2015 und 2016), darunter zwei wegen Diebstahls (act. 73 f.). In Deutschland wurde der Beschuldigte dreimal wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls (davon zweimal wegen gemeinschaftlichem Wohnungseinbruchsdiebstahl) http://www.bl.ch/kantonsgericht

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verurteilt (2014, 2016 und 2019), wobei das letzte Urteil am 24. April 2019 seitens des Amtsgerichts Y.____ erging. Er wurde in Deutschland jeweils zu 6 Monaten, 1 Jahr sowie zu 1 ½ Jahren Gefängnis verurteilt (act. 113 ff.). Zudem gab der Beschuldigte in der Einvernahme zur Person vom 27. März 2020 an, er sei auch in Belgien "vielleicht einmal" verurteilt worden (act. 159; bestätigt vor Strafgericht, act. S 173).

Es ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Zu Recht wertete die Vorinstanz diese Vorstrafen schwer zulasten des Beschuldigten. Soweit die Vorinstanz die Geständigkeit des Beschuldigten leicht zu dessen Gunsten wertet, gilt es zu bedenken, dass diese unter erdrückender Beweislage zustande kam. Lediglich hinsichtlich der Fälle 1 und 5 war der Beschuldigte von Anfang an geständig, womit die Geständigkeit des Beschuldigten insgesamt nur sehr leicht schuldmindernd bis neutral zu werten ist (BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe nach den verfahrensgegenständlichen Taten nicht mehr delinquiert und sich in der Haft wohlverhalten, ist dies lediglich neutral zu veranschlagen (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Zuzustimmen ist der Vorinstanz, wenn sie leicht zugunsten des Beschuldigten ins Feld führt, dass dieser in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen ist, durch sein soziales Umfeld geprägt wurde und dass das Leben ohne gültige Papiere sein Fortkommen erschwert. Soweit der Beschuldigte allerdings darüber hinaus argumentiert, dass er Familienvater sei und dies bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Gegenteil ein Familienvater, der seine Frau und seine Kinder – wenn auch nur vorübergehend – verlässt, um sich in einem anderen Land mit diversen Einbrüchen durchs Leben zu schlagen, während seine Familie zu Hause in finanzieller Hinsicht darben muss, ein besonders verwerfliches Verhalten an den Tag legt (KGer 460 16 122 vom 28. Februar 2017 E. IV.2.2). Im Lichte dieser Umstände erachtet das Kantonsgericht entgegen der Vorinstanz einen Zuschlag von drei und nicht nur von zwei Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten als angemessen.

2.4.2 Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe in Deutschland bereits eine Freiheitsstrafe für Einbruchsdiebstähle aus dem Jahr 2016 abgesessen, die zur selben Deliktsserie wie die vorliegend zu beurteilenden gehörten, ist zu bemerken, dass Zusatzstrafen zu ausländischen Urteilen nicht möglich sind. Es handelt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine vom Gesetzgeber gewollte Ungleichbehandlung schweizerischer und ausländischer Täter http://www.bl.ch/kantonsgericht

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(BGE 142 IV 329 E. 1.4.1). Die in Deutschland ausgefällte Strafe ist deshalb für die vorliegende Strafzumessung nicht von Belang. Diesbezüglich sind auch die Ausführungen des Beschuldigten unbehelflich, dass diese Rechtsprechung noch nicht in Kraft gewesen sei, als er im Jahr 2016 in Deutschland delinquierte. Der fragliche Bundesgerichtsentscheid datiert vom 28. September 2016, womit er zeitlich vor den in casu zu beurteilenden Straftaten ergangen ist. Damit kann von vornherein nicht von einer unzulässigen Rückwirkung gesprochen werden, welche der Beschuldigte implizit vorbringt. Und selbst wenn man eine Rückwirkung bejahen wollte, wäre eine solche bei Änderungen der Rechtsprechung – anders als bei Änderungen generell abstrakter Erlasse – sofort auf alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle anzuwenden und bestünde insofern auch dann keine unzulässige Rückwirkung (vgl. BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.5).

2.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl angesichts des leichten bis mittelschweren Tatverschuldens auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen, und diese Strafe wegen der Tatmehrheit um 3 Monate und aufgrund der täterrelevanten Kriterien sodann um weitere 3 Monate und damit in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe als tat- und täterangemessene Strafe zu erhöhen ist.

2.6.1 Der Beschuldigte beantragt neben einer Reduktion des Strafmasses die Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Wenn und soweit dem Täter eine gute Legalprognose attestiert werden kann, verlangt Art. 42 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe aufgeschoben wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 44 N 4). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten (BGer 6B_16/2009 vom 14. April 2009 E. 2).

2.6.2 Die Bewährungsaussichten des Beschuldigten müssen anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände ermittelt werden. Bei der Prüfung müssen neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen erwogen werden, die Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGer 6B_1247/2017 vom 30. Mai 2018 E. 2.1; BGer 6B_166/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1; BGer 6B_1154/2014 vom 31. Mai 2016 E. 4.2).

Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte fünfmal in der Zeit zwischen dem 26. Oktober und dem 10. November 2016 delinquierte. Er beging somit fünf Einbrüche in Privatwohnhäusern innert gut zwei Wochen, wobei er jeweils die Konfrontation mit den Bewohnern in Kauf nahm (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Das Tatvorgehen des Beschuldigten zeugt von einer grossen kriminellen Energie und Dreistigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in Italien, in Frankreich sowie in Deutschland mehrfach einschlägig vorbestraft ist, wobei die Vorstrafen in Frankreich und in Deutschland aufgrund von Delikten verhängt wurden, welche weniger als fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Taten begangen wurden. Zugunsten des Beschuldigten ist zwar festzuhalten, dass er während des vorzeitigen Haftvollzugs in der Vollzugsanstalt einer Arbeit nachgegangen ist und etwas Geld verdient hat (vgl. Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Z.____ vom 30. Dezember 2020, S. 2 f.). In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auf die Frage, ob er mit dem erarbeiteten Geld gedenke, einen Teil der von ihm anerkannten Zivilforderungen zu bezahlen, antwortete, dass er über gar kein Geld verfüge, während er kurz zuvor noch ausgesagt hatte, dass er mit dem erworbenen Geld einen Anwalt in Deutschland bezahlen wolle (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 11 ff.). Entsprechend relativiert die ausgebliebene (teilweise) Rückzahlung der Zivilforderungen trotz Möglichkeit den Umstand, dass der Beschuldigte im Strafvollzug durch Arbeit Geld verdient (BGE 134 IV 1 E. 4.2.4). In jedem Fall erweist sich indes die Anerkennung der Zivilforderungen als blosses Lippenbekenntnis. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er wolle nach Deutschland gehen, hat er für dort zwar einen Duldungstitel. Auf diesem ist aber ausdrücklich vermerkt, dass es sich lediglich um die "Aussetzung der Abschiebung" handelt und dass der Inhaber des Duldungstitels ausreisepflichtig ist (act. 215). Insofern ist der Beschuldigte auch nicht zur Ausübung einer legalen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt. Bezüglich der Angabe des Beschuldigten, allenfalls nach Italien gehen zu wollen, ist festzuhalten, dass in Italien bereits eine Wegweisungsverfügung gegen ihn besteht, welche gar im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen ist (act. S. 85 ff.; act. 1007 ff.). Hinsichtlich der Ausführungen des Beschuldigten, er könnte sich auch nach Belgien zu seinen Eltern begeben, ist angesichts der bereits durch Italien erfolgten Eintragung einer nationalen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ebenfalls zweifelhaft, ob er dort einen legalen Aufenthaltsstatus erlangen könnte, der ihm ein legales Fortkommen ermöglichen würde. In jedem Fall liess der Beschuldigte bis heute keine ernsthaften längerfristigen Bemühungen erkennen, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zwar ist er in der Vergangenheit vereinzelt legalen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, aber dies war jeweils nur von kurzer Dauer, was von ihm auch anerkannt wird. Einzuräumen ist freilich, dass die Staatenlosigkeit ihm erschwert, eine legale Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit immer wieder in vorwerfbarer Weise einschlägig delinquierte, was schwer ins Gewicht fällt. Gesamthaft sind daher keine Anzeichen erkennbar, welche nahe legen würden, dass sich die Umstände in naher Zukunft positiv verändern könnten, in denen sich der Beschuldigte befindet. Somit besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund seiner fehlenden Perspektiven in Freiheit wiederum delinquieren würde. Angesichts dieser Umstände kann dem Beschuldigten keine gute Legalprognose gestellt werden. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht, da in Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren nicht davon ausgegangen werden kann, dass trotz der Vortaten eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Folgerichtig ist die mit dem vorliegenden Urteil auszusprechende Freiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingt auszufällen.

Soweit der Beschuldigte im Übrigen eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend macht, welche aus Verhältnismässigkeitsgründen einen teilbedingten Vollzug nahelegen würde, ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung eine höhere Strafempfindlichkeit selbst bei einem Beschuldigten verneint hat, welcher ebenfalls eine junge Familie hatte, aber in geordneten Verhältnissen lebte und eine Zukunftsperspektive hatte (BGer 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.1). Dementsprechend kann vorliegend schwerlich von einer erhöhten Strafempfindlichkeit gesprochen werden, hat der Beschuldigte doch weder Aussicht darauf, in geordnete Verhältnisse zurückzukehren, noch hat er glaubhaft dargelegt, über eine Zukunftsperspektive zu verfügen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben eine Beziehung zu seiner Familie erst aufhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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bauen muss, weil seine Partnerin und er im Jahr 2016 getrennte Wege gingen und sie sich daraufhin mit den Kindern nach Italien begab (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 9). Da der Beschuldigte sodann vom 6. November 2018 bis zum 17. Januar 2020 in Deutschland inhaftiert war und nach seiner Entlassung am 30. Januar 2020 in der Schweiz erneut festgenommen wurde, kann er auch nicht behaupten, die in casu verhängte Freiheitsstrafe würde sein bereits bestehendes Familienleben unterbrechen. Dies ist bei der Strafempfindlichkeit ebenfalls zu berücksichtigen. Dabei begründet auch der Umstand, dass der Beschuldigte jüngst wieder Vater geworden ist, keine erhöhte Strafempfindlichkeit (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Was die Ausführungen des Beschuldigten anbelangt, die bereits in Deutschland abgesessene Freiheitsstrafe für die dortigen Einbruchsdiebstähle aus dem Jahr 2016 müsse vorliegend bei der Prüfung des teilbedingten Vollzugs berücksichtigt werden, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 2.4.2 hiervor).

Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz festzustellen, dass vorliegend nur der unbedingte Vollzug in Frage kommt und dementsprechend der Antrag des Beschuldigten auf Anordnung des teilbedingten Vollzugs abzuweisen ist.

2.7 Die bisher ausgestandene Haft im Rahmen der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs ist gemäss Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen (CHRISTOPH METTLER/NICOLAS SPICHTIN, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., 2019, Art. 51 N 13 ff.; BGE 124 IV 269 E. 4). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 30. Januar 2020, 10 :45 Uhr in Haft, wobei es sich bis zur Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs am 30. März 2020 um Untersuchungshaft gehandelt hat (vorinstanzliches Urteil, E. II.2.3.2). Bis und mit dem 5. Januar 2021 befand sich der Beschuldigte somit insgesamt 342 Tage in Haft. Diese werden vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.

3. Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) 3.1 Da sowohl der gewerbsmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB als auch der Diebstahl nach Art. 139 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch laut Art. 186 StGB zu den Katalogtaten von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB gehören, verfügte die Vorinstanz eine obligatorische Landesverweisung von 12 Jahren. Diese wurde nicht angefochten und ist daher in http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Rechtskraft erwachsen, weshalb sie nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Streitig ist indessen, ob die Landesverweisung von 12 Jahren entgegen dem Entscheid der Vorderrichter im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen werden muss. Die Vorinstanz hat von einer solchen Eintragung abgesehen, weil der Beschuldigte in Italien geboren worden sei und dort einen Grosssteil seiner Kindheit und Jugend verbracht habe. Ausserdem habe er in Belgien, Frankreich und Deutschland gelebt. Seine Partnerin sei kroatische Staatsbürgerin und wohne mit den gemeinsamen Kindern in Italien. Darüber hinaus hätten auch die Eltern und Geschwister des Beschuldigten ihren Wohnsitz im Schengen-Raum. Die Staatenlosigkeit des Beschuldigten sei mangels anderer Hinweise zu vermuten. Aufgrund seiner Staatenlosigkeit habe er in keinem Schengen-Staat Anspruch darauf, bedingungslos aufgenommen zu werden. Die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) hätte deshalb zur Folge, dass dem Beschuldigten die Einreise in den Schengen-Raum massiv erschwert würde. Da keine Hinweise auf Beziehungen ausserhalb des Schengen-Raums beständen und es erwiesen sei, dass sich die Bezugspersonen des Beschuldigten innerhalb des Schengen-Raums aufhielten, erscheine es als unverhältnismässig, neben der bereits durch Italien erfolgten Eintragung die in casu ausgesprochene Landesverweisung ebenfalls im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E.IV.2.2).

3.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung die Eintragung der verhängten Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt seien und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen die Eintragung vorliegend verhältnismässig sei, weil jeder Schengen-Staat trotz einer im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragenen Landesverweisung autonom entscheiden könne, ob er einer Person einen Aufenthaltstitel gewähren wolle.

3.3 Demgegenüber bringt der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2020 zur Anschlussberufung vor, dass auf die Eintragung der Landesverweisung in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verzichten sei, weil keine schwere Straftat vorliege und die Eintragung in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unverhältnismässig wäre.

3.4 Gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung hat das urteilende Gericht im Falle der Aussprechung einer Landesverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen – mithin Personen, die keihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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nem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist. Mit der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d sowie Art. 14 Abs. 1 Schengener Grenzkodex). Liegen jedoch wichtige Gründe oder internationale Verpflichtungen vor, so können die einzelnen Schengen-Staaten einer betroffenen Person dennoch die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestatten und der betroffenen Person ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex).

Eine Ausschreibung der Landesverweisung gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a und lit. b SIS-II- Verordnung sowie Art. 96 Abs. 2 lit. a und lit. b SDÜ kann gestützt werden auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, welche die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei mit sich bringt. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b). Die erwähnten Bestimmungen sollen zum Ausdruck bringen, dass die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) nur bei schweren Straftaten erfolgen soll. Dies ist namentlich bei Delikten der Fall, welche eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe androhen (vgl. MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., 2019, Vor Art. 66a-66d N 95). Der abstrakte Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe bildet insofern einen Grund für die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS). Es ist aber gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut nicht etwa im Umkehrschluss ausgeschlossen, dass eine Landesverweisung eingetragen wird, wenn kein abstrakter Mindeststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe vorliegt. Die Einjahresschwelle kann vielmehr auch als Anhaltspunkt für die Frage herangezogen werden, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung sowie Art. 96 Abs. 2 lit. b SDÜ vorliegt. Dies bietet sich insbesondere deshalb an, weil in den durch das Schengen-Übereinkommen gebundenen Staaten verschieden Strafrahmen für dasselbe strafbare Verhalten vorgesehen sind. Das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sieht beispielsweise gemäss dessen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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§ 244 Abs. 4 eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor, wenn "der Wohnungseinbruchdiebstahl eine dauerhaft genutzte Privatwohnung" betrifft. Entsprechend kann bei der Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung sowie Art. 96 Abs. 2 lit. b SDÜ vorliegt, auch die tatsächlich verhängte Strafe als Beurteilungskriterium herangezogen werden (so auch das Obergericht Zürich SB170246-O vom 6. Dezember 2017 E. III.3).

3.5 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Straftatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB zwar keine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung sowie Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ sind somit nicht erfüllt. Eine schwere Straftat im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II- Verordnung sowie Art. 96 Abs. 2 lit. b SDÜ ist demgegenüber in casu aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres zu bejahen (vgl. E. 3.4 hiervor). Der Beschuldigte ist als Kriminaltourist einzig mit dem Ziel in die Schweiz eingereist, Straftaten zu begehen. Dabei ist er in privat bewohnte Liegenschaften eingebrochen und hat die Konfrontation mit den Bewohnern bewusst in Kauf genommen. Von den zahlreichen bereits gegen ihn verhängten einschlägigen Vorstrafen liess er sich in keiner Weise abschrecken. Durch sein Vorgehen hat er somit eine äusserst hohe kriminelle Energie offenbart. Der Beschuldigte stellt somit fraglos eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insofern ist – auch angesichts der in casu ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten – eine schwere Straftat im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II- Verordnung sowie Art. 96 Abs. 2 lit. b SDÜ gegeben.

3.6 Dementsprechend muss gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung schliesslich geprüft werden, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls eine Aufnahme der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) rechtfertigen. Bei der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist namentlich auch der persönlichen Situation des Beschuldigten Rechnung zu tragen (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.6), wobei jedoch gebührend zu berücksichtigen ist, dass die mit der Fernhaltewirkung der SIS-Ausschreibung bewirkte Härte eine unmittelbare gesetzliche Folge der strafrechtlichen Massnahme ist (BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.6). Dabei gilt es auch zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst der Umstand, dass eine enge Eltern-Kind-Beziehung unter Umständen nicht aufrechterhalten werden kann, nicht automatisch zur Unverhältnismässigkeit einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme führt (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.6). Umso mehr gelten diese http://www.bl.ch/kantonsgericht

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strengen Anforderungen bei Fernhaltemassnahmen, welche Folge strafrechtlicher Sanktionen sind (BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.6).

Vorliegend macht der Beschuldigte keine enge Eltern-Kind-Beziehung geltend. Auch behauptet er nicht, ein inniges Verhältnis zur Mutter seiner Kinder zu unterhalten, zumal er seit längerer Zeit von seiner Familie getrennt lebt. Zwar gab er anlässlich der heutigen Hauptverhandlung an, dass er mit seiner Familie regelmässig im Gefängnis telefoniere (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 7). Dies deckt sich auch mit dem Vollzugsbericht der Vollzugsanstalt, in der er zurzeit inhaftiert ist (Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Z.____ vom 30. Dezember 2020, S. 3). Er legte aber auch dar, dass er sich im Jahr 2016 von seiner Frau getrennt habe, worauf diese mit den gemeinsamen Kindern nach Italien gegangen sei (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 9). Danach befand sich der Beschuldigte in Deutschland, wo er zwischen dem 6. November 2018 und dem 17. Januar 2020 inhaftiert war, sowie in der Schweiz, wo er kurz nach der Entlassung aus der Haft in Deutschland am 30. Januar 2020 wieder inhaftiert wurde. Der Beschuldigte erklärte an der heutigen Hauptverhandlung, dass er plane, seine Frau mit den Kindern zu sich nach Deutschland zu holen, wo er einen legalen Aufenthaltsstatus erlangen wolle (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 10). Der Beschuldigte macht insofern nicht geltend, dass eine enge Eltern-Kind-Beziehung bestehe oder ein inniges Verhältnis zur Mutter seiner Kinder, sondern bloss, dass er in Zukunft ein solches aufzubauen gedenke. Diese Pläne vermögen indes die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen zu lassen. Festzuhalten ist vielmehr, dass es sich bei Wohnungseinbruchsdiebstählen, wie sie der Beschuldigte verübt hat, um schwerwiegende Delikte handelt. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bisher trotz diverser einschlägiger Vorstrafen nicht dazu veranlasst werden konnte, keine weiteren derartigen Delikte mehr zu begehen. Aufgrund der gesamten Umstände kann ihm auch nur eine schlechte Legalprognose gestellt werden (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Entsprechend kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass vom Beschuldigten nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Zwar ist einzuräumen, dass dem Beschuldigten durch die Einschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten wird (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d sowie Art. 14 Abs. 1 SGK). Mit der Staatsanwaltschaft ist aber auch festzuhalten, dass die einzelnen Schengen-Staaten einer betroffenen Person dennoch http://www.bl.ch/kantonsgericht

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die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestatten und ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen können (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 lit. c SGK; Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex). Der Beschuldigte verfügt denn auch über einen Duldungstitel in der Bundesrepublik Deutschland, obschon bereits eine durch Italien verfügte Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen ist (act. S. 85 ff.; act. 215; act. 1007 ff.). Zwar mag die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) das Ansinnen des Beschuldigten erschweren, die Beziehung zu seiner Familie zu pflegen und zu festigen. Wie erläutert besteht aber insbesondere keine enge Eltern-Kind-Beziehung oder ein inniges Verhältnis zur Kindsmutter. Demgegenüber gilt es zu beachten, dass die Schweiz auch das Interesse der anderen Schengen-Staaten zu wahren hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 6.4). In diesem Zusammenhang ist ebenso festzuhalten, dass gemäss Art. 29 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung die Ausschreibung nicht länger eingetragen bleibt, als für den mit ihr verfolgten Zweck erforderlich ist. Da Italien mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 eine Wegweisung von 5 Jahren verfügt hat, könnte die von Italien angeordnete Eintragung Ende 2023 wieder gelöscht werden (vgl. act. S. 87 f.). Zu diesem Zeitpunkt wird die von der Vorinstanz verfügte Landesverweisung noch weitere neun Jahre in Kraft sein. Bei dieser Sachlage vermag das private Interesse des Beschuldigten das öffentliche Interesse an einer Eintragung der Landesverweisung nicht zu überwiegen. Aufgrund der gesamten Umstände erweist sich deshalb angesichts der Relevanz und Bedeutung der von ihm begangenen Straftaten die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) als angemessen.

3.7 Im Ergebnis erhellt somit, dass die von der Vorinstanz mit Urteil vom 2. Juni 2020 ausgesprochene Landesverweisung in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2020 in Anwendung von Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen ist. Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 2. Juni 2020 ist somit dementsprechend abzuändern.

4. Kostenfolge 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zufolge vollumfänglicher Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und vollumfänglicher Abweisung der Berufung http://www.bl.ch/kantonsgericht

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des Beschuldigten gehen die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Berufungsverfahrens zu Lasten des Beschuldigten. Diese werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 6’250.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 6’000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, festgesetzt.

Da in casu davon auszugehen ist, dass diese Verfahrenskosten nicht einbringlich sein werden, sind sie ausnahmsweise gemäss § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse zu nehmen.

4.2 Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung des zuständigen Präsidenten des Kantonsgerichts vom 10. August 2020 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Christian Stöbi für das Berufungsverfahren bewilligt.

In seiner Honorarnote vom 5. Januar 2021 macht der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5’266.65 sowie Auslagen von Fr. 86.30, beides zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %, sowie Dolmetscherkosten von Fr. 200.-- geltend. Dies ist mit Blick auf die Vorgaben in den §§ 3 und 15-17 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) nicht zu beanstanden. Für seine Teilnahme an der Berufungsverhandlung steht dem amtlichen Verteidiger zusätzlich ein Honorar im Umfang von 5.5 Stunden à Fr. 200.-- und somit von gesamthaft Fr. 1'100.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % zu. Dementsprechend ist dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von total Fr. 7’149.85 aus der Staatskasse auszurichten.

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Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Juni 2020, lautend: "1. A.____ wird schuldig erklärt des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand und verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Anrechnung der vom 30. Januar 2020 bis zum 2. Juni 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 125 Tagen

sowie zu einer Busse von Fr. 400.-im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 48 Abs. 4 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS), Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. A.____ wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen.

Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) nicht eingetragen.

3. Folgende sichergestellten Gegenstände werden gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschlagnahmt und nach Art. 69 Abs. 1 StGB zur Vernichtung eingezogen: - 2 Paar Handschuhe, Kaytan, schwarz (Fundus Nr.: G 78627) - 1 Paar Handschuhe, Werckmann, grau (Fundus Nr.: G 78628) - 1 Rolle Klebeband (Fundus Nr.: G 78629) - 2.4 g Haschisch (Fundus Nr.: G 78921)

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4. Die gegen A.____ am 2. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB als nicht vollziehbar erklärt.

5. a) A.____ wird bei der Anerkennung der folgenden Zivilforderungen behaftet: - B.____ (Fall 2): Fr. 6’800.--. Es wird festgestellt, dass die Forderung ganz oder teilweise durch eine Versicherung gedeckt wurde. Im Übrigen wird die Zivilklage von B.____ nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. - C.____ AG (Fall 3): Fr. 6'675.40 - D.____ AG (Fall 4): Fr. 4'450.80

b) Die unbezifferte Zivilklage von E.____ (Fall 5) wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird im Umfang von insgesamt Fr. 10'805.-- (wovon Fr. 5’577.90 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 5'227.10 für den Aufwand nach Anklageerhebung, jeweils inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.

7. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'472.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2’972.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- gehen zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

8. […]"

wird in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 geändert und hinsichtlich der ausgestandenen Haft wie folgt aktualisiert:

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1. A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der vom 30. Januar 2020 bis zum 5. Januar 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 342 Tagen,

sowie zu einer Busse von Fr. 400.-im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 48 Abs. 4 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS), Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. A.____ wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen.

Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.

Im Übrigen bleibt das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Juni 2020 unverändert.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6’250.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 6’000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen zufolge Uneinbringlichkeit zulasten des Staates. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Christian Stöbi, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 6’652.95 (inkl. Auslagen von Fr. 286.30) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 496.90), somit insgesamt Fr. 7’149.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

III. […]

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Florian Jenal

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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