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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.02.2021 460 20 122

16. Februar 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,760 Wörter·~39 min·1

Zusammenfassung

Einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Februar 2021 (460 20 122) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Bryan Smith Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Privatkläger und Berufungskläger

B.____, Privatkläger

gegen B.____, Beschuldigter

A.____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 18. Mai 2020

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A. Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 19. Dezember 2019 wurde B.____ vorgeworfen, dass er A.____ bei einem Aufeinandertreffen unvermittelt mit der Hundeleine ins Gesicht geschlagen habe, was im Ergebnis als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sei. Andererseits warf die Staatsanwaltschaft A.____ vor, dass er beim selben Aufeinandertreffen B.____ unvermittelt mit seinen Walkingstöcken in den Rücken gestossen bzw. geschlagen habe, womit er sich der Tätlichkeit strafbar gemacht habe. Das Strafgerichtsvizepräsidium Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) sprach sowohl B.____ als auch A.____ mit Urteil vom 18. Mai 2020 (300 20 4) von den vorgenannten Anklagevorwürfen frei (Dispositiv Ziff. 1.1 und 1.2), wies die jeweils erhobenen Zivilklagen ab (Dispositiv Ziff. 2.1 und 2.2), auferlegte die Verfahrenskosten anteilmässig beiden Beschuldigten (Dispositiv Ziff. 4.1 und 4.2) und verwehrte A.____ die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Dispositiv Ziff. 3). Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18. Mai 2020 meldete A.____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Schreiben vom 29. Mai 2020 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 3. Juli 2020 beantragte er unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung und Anpassung des vorinstanzlichen Urteils wie folgt: B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) sei der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ schuldig zu sprechen und zu verurteilen (Ziff. 1.1); es sei die Zivilklage des Berufungsklägers über CHF 4'500.– zulasten des Beschuldigten gutzuheissen (Ziff. 2.2); es sei dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'835.50 für die vorinstanzlichen Verfahren zuzusprechen (Ziff. 3); es seien dem Berufungskläger keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Ziff. 4.1). Weiter stellte er den Beweisantrag, dass ein Leumundsbericht über den Beschuldigten einzuholen sei. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. D. Innert der mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 3. August 2020 angesetzten Frist reichte der Berufungskläger am 3. September 2020 eine Berufungsbegründung ein. E. Am 1. Oktober 2020 erstattete die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort, worin sie die kostenfällige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Oktober 2020 wurde u.a. der Beweisantrag des Berufungsklägers betreffend die Einholung eines Leumundsberichts abgewiesen, der Schriftenwechsel geschlossen und das mündliche Verfahren angeordnet. G. Am 16. Februar 2021 fand die Verhandlung vor dem Kantonsgericht statt, anlässlich welcher der Berufungskläger und der Beschuldigte befragt wurden. Die Parteien wiederholten ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Im Anschluss an die Verhandlung fällte das Kantonsgericht das vorliegende Urteil, welches den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet wurde. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 18. Mai 2020 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 29. Mai 2020 (Berufungsanmeldung) und 3. Juli 2020 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung erfüllt sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18. Mai 2020 hat einzig der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen. Er ist im Verfahren vor dem Strafgericht sowohl als Beschuldigter wie auch als Privatkläger aufgetreten und in dieser doppelten Eigenschaft führt er Berufung vor dem Kantonsgericht. Prozessthema sind vorliegend die Strafbarkeit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsklägers, die Zivilklage des Berufungsklägers gegen den Beschuldigten über Fr. 4'500.–, die Ausrichtung einer Parteientschädigung für den Berufungskläger sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten. Die Kostenfolgen blieben unangefochten, soweit sie den Beschuldigten betreffen (Ziff. 4.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Erwägungen der Vorinstanz zum Kostenpunkt beziehen sich indessen gleichermassen auf beide Beschuldigten. Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Soweit die Berufung zu einer abweichenden Beurteilung der Kostenfolgen führt, wäre es vorliegend unbillig, wenn sich dies nur zugunsten des Berufungsklägers auswirken würde, während der Beschuldigte die ihm von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten nach wie vor zu tragen hätte. Um mögliche Widersprüche zwischen der materiellen Beurteilung und den Kostenfolgen zu vermeiden, wird daher auch Ziff. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO durch das Kantonsgericht überprüft. Der Freispruch des Berufungsklägers (Ziff. 1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verweisung der unbezifferten Zivilklage des Beschuldigten auf den Zivilweg (Ziff. 2.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

1.2 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (vgl. BGE 102 IV 29, E. 2.a).

1.3. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer Urteil 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.4 Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern (vgl. FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011, S. 1423). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Hypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49, Erw. 4 und 5, m.w.H.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 162, N 15). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Das Strafgericht erwog im Wesentlichen, dass beiden Beschuldigten vorgeworfen werde, am 30. Mai 2017 in den Abendstunden bei einem zufälligen Aufeinandertreffen gegeneinander tätlich geworden zu sein. Beide Anklageschriften würden davon ausgehen, dass der jeweils Beschuldigte den Gegner unvermittelt angegriffen habe, was sich gegenseitig ausschliesse. Als Beweismittel seien die sich widersprechenden Aussagen der Tatbeteiligten zu würdigen. Die als Zeugin angerufene Mutter des Beschuldigten habe die Aussage verweigert. Das einzige objektive Beweismittel, der Arztbericht vom 23. Januar 2018, sei wenig aussagekräftig, da er in Bezug auf die Entstehungsgeschichte der Verletzung lediglich die Aussagen des Berufungsklägers wiedergebe. Aufgrund der jahrelangen, konfliktbeladenen Vorgeschichte sei das Aussageverhalten beider Beschuldigten von starken Emotionen geprägt und es bestünden jeweils Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderungen. Im Ergebnis sei für das Gericht nicht zu ergründen, welcher Partei in welchem Ausmass Glauben geschenkt werden könne. Es sei lediglich erstellt, dass sich die Beschuldigten auf ein Handgemenge eingelassen hätten, wobei nicht zu eruieren sei, wer von beiden welchen genauen Anteil daran gehabt habe. Wer sich an einer solchen Auseinandersetzung beteilige, nehme in Kauf, dass er dabei leicht verletzt werden könne. Bei solchen Verletzungen handle es sich zufolge Einwilligung nicht um ein strafrechtlich relevantes Unrecht, weshalb beide Beschuldigten von dem ihnen gegenüber erhobenen Vorwurf freizusprechen seien. Bei diesem Verfahrensausgang seien die Zivilforderungen abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO beiden Beschuldigten anteilmässig aufzuerlegen. Wer nach der eigenverantwortlichen Teilnahme an einer tätlich geführten Auseinandersetzung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wahrheitswidrig angebe, er sei von seinem Gegner ohne sein Dazutun angegriffen worden, und deshalb einen Strafantrag stelle, habe sich eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten vorwerfen zu lassen. Demensprechend sei in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit a StPO auch keine Parteientschädigung an den Berufungskläger auszurichten.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2. In seiner Berufungsbegründung vom 3. September 2020 bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, dass seine Aussagen glaubwürdig seien. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach davon auszugehen sei, dass sich die Tatbeteiligten auf ein Handgemenge eingelassen hätten, sei falsch und willkürlich. Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt habe, dass es keinen Streit zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben habe, dürfe nicht pauschal auf die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen geschlossen werden. Er habe damit nur klarstellen wollen, dass dem konkreten Vorfall kein Streit vorausgegangen sei. Im Übrigen habe der Berufungskläger stets kohärent, glaubwürdig und widerspruchsfrei ausgesagt. Seine Sachverhaltsvariante werde sodann durch weitere Indizien gestützt. Die Aussageverweigerung der Mutter des Beschuldigten könne nur dahingehend gedeutet werden, dass sie ihren Sohn schützen wolle. Weiter existiere ein Arztbericht, der die Verletzungen des Berufungsklägers unmittelbar nach dem Vorfall dokumentiere. Es sei abwegig, davon auszugehen, dass er sich die Verletzungen selbst zugefügt habe. Der Berufungskläger habe keinen Grund dafür gehabt, fälschlicherweise auszusagen, dass die Mutter des Beschuldigten vor Ort gewesen sei und in den Streit eingegriffen habe. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Art und Weise des Aufeinandertreffens sowie des Angriffs, die Anwesenheit der Mutter und die Verwendung der Hundeleine widersprüchlich und unglaubwürdig. Die Annahme, dass der Berufungskläger einen körperlich deutlich überlegenen Menschen angreifen würde, sei lebensfremd. Schliesslich habe der Beschuldigte ein Motiv für den Angriff gehabt, zumal zu diesem Zeitpunkt eine Strafanzeige wegen Vermögensdelikten im Raum gestanden habe. Andererseits sei der Berufungskläger in all den Jahren, in welchen die Parteien Probleme gehabt hätten, nie tätlich geworden. Dass der Beschuldigte schon wiederholt aggressiv aufgefallen sei, lasse sich mit einem Leumundsbericht belegen. Im Ergebnis sei richtigerweise von dem Sachverhalt auszugehen, wie er vom Berufungskläger geschildert worden sei. Soweit der Berufungskläger versucht habe, sich zu verteidigen, habe er in einer Notwehrlage gehandelt. Die Annahme einer Einwilligung in eine tätliche Auseinandersetzung sei willkürlich. Auch sei nicht haltbar, dass die Vorinstanz ohne nähere Belege davon ausgegangen sei, die Parteien seien "hasserfüllt" bzw. "von purem Hass getrieben" gewesen. Das von der Vorinstanz angenommene "Gerangel" habe darin bestanden, dass der Berufungskläger versucht habe, den Angriff des Beschuldigten abzuwehren. Ausgehend von einem korrekten Beweisergebnis sei auch die Zivilforderung des Berufungsklägers gutzuheissen. Durch die Schläge ins Gesicht sei ein Zahn beschädigt worden, so dass letztlich ein Implantat habe eingesetzt werden müssen. Ebenso sei die durch die Schläge erlittene, immaterielle Unbill zu entschädigen. Die Auferlegung der Verfahrenskosten erweise sich einerseits deshalb als falsch, weil dem Berufungskläger keine wahrheitswidrige Strafanzeige vorgeworfen werden könne. Eventualiter sei die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verweigerung der Parteientschädigung auch bei einem Freispruch des Beschuldigten "in dubio pro reo" als willkürlich und unhaltbar zu qualifizieren. Soweit der wahre Geschehensablauf nicht beweisbar sei, könne auch kein prozessuales Verschulden nachgewiesen werden. Der von der Vorinstanz hier zu Grunde gelegte Sachverhalt sei eine reine Mutmassung, die weder wahrscheinlich noch naheliegend sei.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3. In ihrer Berufungsantwort vom 1. Oktober 2020 führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass vorliegend "in dubio pro duriore" gegen beide Beteiligten Anklage erhoben worden sei. Diese hätten in der Voruntersuchung sich widersprechende Aussagen gemacht. Die Befragungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätten nicht mehr Klarheit verschafft und der effektive Tathergang lasse sich nicht mehr eruieren. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz könne vorliegend davon ausgegangen werden, dass beide Beteiligten wegen eines jahrzehntelangen Nachbarstreits auf das Gegenüber jeweils sehr emotional reagieren würden und sich deshalb beide auf die tätliche Auseinandersetzung eingelassen hätten. Der Entscheid des Strafgerichtspräsidiums sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2.4. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 16. Februar 2021 wiederholte der Berufungskläger die in seiner Berufungserklärung und Berufungsbegründung gestellten Rechtsbegehren. Seine Aussagen seien als glaubhaft zu bewerten. Er habe konsistent und gleichbleibend geschildert, dass er auf einem Spaziergang dem Beschuldigten und seiner Mutter begegnet sei. Er habe sich zunächst überlegt, umzukehren, doch habe er den Weg als breit genug zum Kreuzen eingeschätzt. Als er an den beiden Personen habe vorbeigehen wollen, sei er vom Beschuldigten unvermittelt mit der Hundeleine attackiert worden, nachdem dieser seinen Hund von der Leine gelassen hatte. Dabei habe der Berufungskläger die dokumentierten Verletzungen erlitten, wobei die von ihm geschilderte Verursachung anhand des Verletzungsbildes plausibel sei. Der Beschuldigte habe ein Motiv für den Angriff gehabt, zumal er nur wenige Wochen davor polizeilich einvernommen worden sei und den Berufungskläger wohl als Urheber der Strafanzeige vermutet habe. Mit diesem Ereignis sowie dem jahrzehntelangen Spannungsverhältnis der Parteien lasse sich ein tätlicher Übergriff erklären. Es bestünden sodann widersprüchliche Aussagen zur Anwesenheit der Mutter des Beschuldigten. Sie habe dazu die Aussage verweigert. Aus Sicht des Berufungsklägers stehe fest, dass sie damit eine Belastung ihres Sohnes habe vermeiden wollen. Der Beschuldigte selbst habe zur Sache widersprüchlich ausgesagt. Zur Verwendung der Hundeleine habe er divergierende Angaben gemacht und sich jedes Mal auf eine neue Version eingelassen. Auch seien die Aussagen zur Anzahl der Schläge mit den Walkingstöcken nicht konsistent. Es sei dem Berufungskläger in der konkreten Situation gar nicht möglich gewesen, dem Beschuldigten einen Schlag auf den Rücken zu versetzen, weil sich seine Hände in den Schlaufen der Stöcke befunden hätten. Die Walkingstöcke hätten ausserdem Aufsätze aus Gummi und seien nicht geeignet, jemanden ins Gesicht zu stechen. Im Ergebnis müsse auf die glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers abgestellt werden. Ausgangsgemäss sei die Kostenfolge des vorinstanzlichen Urteils anzupassen und es sei die Zivilforderung gutzuheissen. Es werde ein Betrag von Fr. 4'500.– eingeklagt, bestehend aus Schadenersatz von Fr. 4'000.– und einer Genugtuung von Fr. 500.–. Der Schadenersatz für die Zahnbehandlung basiere auf einem Kostenvoranschlag. Der Berufungskläger habe diesbezüglich zuwarten wollen, bis die Frage der Haftung geklärt sei.

2.5. Der Beschuldigte machte im Rahmen der Verhandlung vom 16. Februar 2021 geltend, dass die Schadenersatzforderung des Berufungsklägers nicht plausibel sei. Es sei zutreffend,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass der Beschuldigte divergierende Aussagen zur Hundeleine gemacht habe, doch sei dieser Umstand für ihn nicht wichtig gewesen und er könne sich angesichts der Vielzahl von Spaziergängen nicht mehr daran erinnern, ob der Hund an diesem Tag angeleint gewesen sei oder nicht. Bei der Auseinandersetzung hätten die Walkingstöcke des Berufungsklägers keine Gummipuffer auf den Spitzen gehabt. Man habe das metallische Geräusch auf dem Boden hören können. Der Berufungskläger sei bemüht, den Eindruck der Glaubwürdigkeit zu vermitteln, doch sage er nicht die Wahrheit. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Wunde im Gesicht des Berufungsklägers hätte feststellen müssen, während letzterer seine eigene Verletzung erst auf Hinweis eines Dritten hin bemerkt habe. Durch den Wegzug des Berufungsklägers hätten sich die zwischenmenschlichen Probleme gelegt. Nun werde mit der Zivilforderung noch versucht, einen geldwerten Vorteil aus der Situation zu ziehen. 3. Sachverhalt 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass es am 30. Mai 2017 auf dem X.____weg in Y.____ zu einem Aufeinandertreffen des Berufungsklägers mit dem Beschuldigten kam. Der Berufungskläger war mit Walkingstöcken unterwegs, während der Beschuldigte seinen Hund spazieren führte und dementsprechend eine Hundeleine auf sich trug. Vor dem Hintergrund eines langjährigen Streits kam es zwischen den Beteiligten zu einer tätlichen Auseinandersetzung. In der Folge wurden beim Berufungskläger zwei Rissquetschwunden an der rechten Backe, eine punktförmige Wunde am linken Nasenrücken sowie ein kleines Hämatom am linken Schulterblatt festgestellt. Der Beschuldigte wies strichförmige Rötungen am Rücken auf (act. 91, 105, 133). Strittig und in casu zu prüfen sind der Ablauf der Auseinandersetzung sowie die Verursachung der vorstehend genannten Verletzungen.

3.2. 3.2.1. Dem Anzeigerapport vom 11. Juli 2017 (act. 71 ff.) liegen die Strafanträge beider Beteiligten, eine Fotodokumentation sowie ein handschriftliches Protokoll der Aussagen des Berufungsklägers bei. Dieser wurde von der Polizei Basel-Landschaft am 30. Mai 2017 als Auskunftsperson befragt. Gemäss den dort protokollierten Aussagen sei der Berufungskläger mit seinen Walkingstöcken den X.____weg in Y.____ hinaufgegangen, wo ihm der Beschuldige mit seiner Mutter und dem Hund entgegen gekommen seien. Auf einmal habe der Beschuldigte seinen Hund von der Leine gelassen und habe den Berufungskläger mit der Leine dreimal geschlagen. Der Berufungskläger habe geschrien, er solle aufhören. Er habe sich nicht wehren können, weil er die Walkingstöcke an den Handgelenken gehabt habe. Er selber habe deshalb mit den Stöcken auch nicht schlagen können. Der Beschuldigte habe unvermittelt auf ihn eingeschlagen, ohne etwas zu sagen. Danach sei dieser einfach weitergelaufen (act. 79-81).

3.2.2. Der Beschuldigte wurde am 30. Mai 2017 von der Polizei Basel-Landschaft befragt (act. 117 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme als beschuldigte Person sagte er aus, dass er im X.____ Tal vom Berufungskläger angegriffen worden sei. Es bestehe hier eine lange Vorgeschichte. Vor

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Auseinandersetzung habe kein Wortwechsel stattgefunden. Der Berufungskläger sei einfach mit den Walkingstöcken auf ihn zu gekommen und habe ihn mit einem Stock auf den Rücken geschlagen. Mit dem anderen Stock habe er ihn ins Gesicht stechen wollen. Den Stock habe der Beschuldigte zu fassen bekommen und diesen zurückgestossen. Er könne nicht sagen, ob er den Berufungskläger dabei verletzt habe. Anschliessend sei der Hund weggelaufen und der Beschuldigte sei diesem hinterhergegangen (act. 119). Der Beschuldigte sei alleine mit dem Hund unterwegs gewesen. Seine Mutter habe ihn bis zum Z.____ Hof begleitet (act. 121). Der Berufungskläger habe den Beschuldigten mit aller Kraft einmal auf den Rücken geschlagen. Der Hund sei angeleint gewesen und mit der Leine davongelaufen. Die Wunde im Gesicht des Berufungsklägers könne sich der Beschuldigte nicht erklären. Es sei nicht möglich gewesen, ihn mit der Leine zu schlagen, weil der Hund damit davongerannt sei (act. 123-125).

3.2.3. Am 19. Dezember 2017 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit beiden Tatbeteiligten in der Eigenschaft als beschuldigte Personen durch (act. 49 ff.). Dort sagte der Beschuldigte aus, dass er vom Berufungskläger an einem versteckten Raum auf einem Fussgängerweg im Tal abgepasst worden sei. Er sei mit seinem Hund unterwegs gewesen und habe vom Berufungskläger einen Schlag auf den Rücken bekommen, so dass er nach vorne gefallen sei. In der Zeit, wo er sich wieder habe aufrichten wollen, habe der Berufungskläger versucht, ihm einen Stock ins Gesicht zu rammen. Der Beschuldige habe den Stock genommen und eine Bewegung gemacht. Ob er dabei den Berufungskläger verletzt habe, wisse er nicht. Sein Hund sei anschliessend davongelaufen und der Beschuldigte sei diesem nachgegangen. Weiter bestätigte der Beschuldigte die am 30. Mai 2017 gegenüber der Polizei getätigten Aussagen, wonach er vom Berufungskläger unvermittelt mit einem Stock auf den Rücken geschlagen worden sei, wo sich die beiden auf dem Weg gekreuzt hätten (act. 51). Er habe eine Leine mit sich getragen und sein Hund sei von Beginn des Spaziergangs an nicht angeleint gewesen. Der Beschuldigte sei zügig am Berufungskläger vorbeigelaufen (act. 53). Der Berufungskläger bestritt die Darstellung des Beschuldigten und sagte seinerseits aus, dass er mit seinen Walkingstöcken unterwegs gewesen sei, als er gesehen habe, dass ihm der Beschuldigte und seine Mutter entgegenkommen würden. Er habe sich einen Moment überlegt, ob er umkehren wolle, habe sich jedoch dagegen entschieden, weil der Weg breit genug zum Kreuzen gewesen sei. Er sei dann weitergegangen und der Beschuldigte habe seinen Hund von der Leine gelassen. Nach einer kurzen Diskussion mit seiner Mutter habe der Beschuldigte dem Berufungskläger gesagt, dass er jetzt Schläge bekomme und dann sicher zwei Mal mit der Leine auf ihn eingeschlagen. Der Berufungskläger habe gerufen, er solle aufhören und habe versucht, seine Stöcke wieder zu fassen. Es habe ein Gerangel gegeben und die Mutter des Beschuldigten habe eingegriffen und die beiden hätten sich getrennt. Der Beschuldigte habe gesagt, "das nächste Mal schlage ich dicht tot". Anschliessend sei der Berufungskläger nach Liestal ins Spital gegangen. Er sei vom Beschuldigten ins Gesicht geschlagen worden und habe stark geblutet (act. 53). Er habe den Beschuldigten seinerseits nicht mit den Walkingstöcken geschlagen. Dies sei gar nicht möglich gewesen. Er in den Stöcken gefangen gewesen und der Beschuldigte habe versucht, ihm diese wegzunehmen (act. 55-57).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.2.4 Die Mutter des Beschuldigten wurde am 22. Januar 2018 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (act. 65 ff.). Sie machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 67).

3.2.5 Anlässlich seiner Sitzung vom 18. Mai 2020 befragte das Strafgericht den Berufungskläger und den Beschuldigten (act. S125 ff.). Der Beschuldigte führte zur Sache aus, dass der Anklagesachverhalt nicht der Wahrheit entspreche. Er sei mit dem Hund am Spazieren gewesen und habe den Berufungskläger von weitem gesehen. Er habe nicht ausweichen können und sei zügig an ihm vorbeigegangen. Dann habe ihm der Berufungskläger den Walkingstock zwei bis dreimal über den Rücken gezogen (act. S133). Seine Mutter sei nicht dabei gewesen. Die Schläge seien ohne Worte und unerwartet von hinten erfolgt. Der Beschuldigte habe sich nicht zur Wehr gesetzt. Er habe den Hund genommen und sei nach Hause gerannt. Der Berufungskläger habe noch den Hund zusammenschlagen wollen und der Beschuldige habe dann den Stock genommen (act. S135-S137). Die Stöcke hätten keine Gummifüsse gehabt, man habe gehört, wie sie "gekläppert" hätten (act. S139). Der Berufungskläger sagte vor dem Strafgericht aus, dass er vom Beschuldigten geschlagen worden sei. Er habe versucht, sich mit den Stöcken zu trennen, habe diese jedoch nicht in die Finger bekommen, weil er mit den Händen in der Schlaufe gewesen sei. Der Beschuldigte habe am Anfang der Auseinandersetzung gesagt, "du Sauhund". Am Schluss derselben habe er ihm angedroht, "das nächste Mal schlage ich dich tot" (act. S139). Der Berufungskläger habe versucht, sich zu befreien. Er sei nicht umgefallen. Links sei er "voll verblutet" gewesen. Es habe ein Gerangel gegeben. Der Berufungskläger wisse nicht, was für Stoff er dabei in den Händen gehalten habe. Sein Zahn habe als Folge der Schlägerei gezogen werden müssen. Dies habe er eine Woche oder zwei später festgestellt. Ein Stiftzahn sei gebrochen (act. S143). Die Mutter des Beschuldigten sei beim Vorfall dabei gewesen. Sie habe geholfen, die beiden zu trennen (act. S145). Der Berufungskläger habe mit dem Beschuldigten nie gestritten und es bestehe kein langjähriger Streit (act. S141).

3.2.6 An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht wurden der Beschuldigte und der Berufungskläger erneut zur Sache befragt (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 16. Februar 2021 [nachfolgend: Verhandlungsprotokoll], S. 4 ff.). Der Beschuldigte sagte aus, dass er am 30. Mai 2017 mit seinem Hund im "Tal" spazieren gegangen sei. Er habe den Berufungskläger relativ spät gesehen, weil der Weg dort unübersichtlich sei. Wo sich die beiden Personen gekreuzt hätten, habe der Berufungskläger dem Beschuldigten einen Walkingstock "übergezogen". Die Bilder auf dem Fotoindex (act. 133) würden die entsprechenden Spuren an seinem Rücken dokumentieren. Der Beschuldigte sei dann "vorne runter" und wo er wieder habe aufstehen wollen, habe der Berufungskläger versucht, ihm einen Stock ins Gesicht zu rammen. Der Beschuldigte habe eine Abwehrbewegung gemacht, um sein Auge zu schützen. Er habe anschliessend den Hund genommen, sei nach Hause gerannt und habe die Polizei benachrichtigt. Der Beschuldigte habe einen Schlag auf den Rücken erhalten. Soweit er sich erinnern könne,

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei sein Hund nicht angeleint gewesen. Die Hundeleine habe der Beschuldige vermutlich umgehängt bei sich getragen. Er könne sich nicht erinnern, was mit dem Stock passiert sei, als er die Abwehrbewegung gemacht habe. Die Verletzung des Berufungsklägers habe er das erste Mal bei der Polizei gesehen. Sie sei nicht vom Beschuldigten verursacht worden. Hinsichtlich des Hundes sei der Beschuldigte der Meinung, dass dieser entgegen seiner früheren Aussage nicht angeleint gewesen sei. Es sei jedoch auch möglich, dass dieser mit der Hundeleine davongelaufen sei. Er könne sich angesichts der Vielzahl von Spaziergängen mit seinem Hund sowie des Zeitablaufs nicht mehr genau erinnern (Verhandlungsprotokoll, S. 4-6). Der Berufungskläger führte anlässlich seiner Befragung durch das Kantonsgericht aus, dass er auf dem X.____weg gelaufen sei und den Beschuldigten mit seiner Mutter gesehen habe. Er habe sich gedacht, das sei nicht gut. Ich habe zunächst gestoppt, sei dann jedoch weitergegangen, weil er gedacht habe, dass der Weg breit genug sei. Dann sei der Beschuldigte gekommen und habe den Berufungskläger mit der Hundeleine geschlagen. Letzterer habe gesagt "hör auf, hör auf". Anschliessend sei die Mutter des Beschuldigten dazwischen gegangen und habe den Beschuldigten weggerissen. Dieser habe abschliessend zum Berufungskläger gesagt "hau ab" und dass er ihn das nächste Mal totschlage. Der Berufungskläger sei zusammengeschlagen worden und habe gar nichts gemacht. Er könne dies bis heute nicht begreifen. Der Beschuldigte habe sich dann wohl gedacht, Angriff sei die beste Verteidigung, und habe ihn angezeigt. Der Berufungskläger habe sich verteidigen wollen, doch sei er mit den Händen in den Schlaufen der Stöcke gefangen gewesen und habe nichts machen können. Mit den auf den Fotos dokumentierten Striemen auf dem Rücken des Beschuldigten habe er nichts zu tun. Er habe ihn nicht geschlagen. Das Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Berufungskläger habe vielleicht zwei Minuten gedauert. Der Berufungskläger habe versucht, wegzugehen und die Mutter des Beschuldigten habe ihn weggerissen. Vermutlich hätten sich die beiden gegenseitig festgehalten. Der Berufungskläger habe seine Stöcke fassen wollen und es sei alles schnell gegangen (Verhandlungsprotokoll, S. 6-7). Der Beschuldigte sagte schliesslich auf Ergänzungsfragen hin aus, dass seine Mutter beim Vorfall nicht dabei gewesen sei. Sie sei aufgrund der persönlichen Vorgeschichte mit dem Berufungskläger nicht in der Lage gewesen, alleine an ihre Einvernahme zu gehen. Sie habe die Aussage verweigert, weil sie damit weitere psychische Belastungen habe vermeiden wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 8).

3.3. 3.3.1. In Würdigung der vorstehend zusammengefassten Beweiserhebungen kommt das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Berufungskläger eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, wobei die dokumentierten Verletzungsfolgen im Gesicht des Berufungsklägers sowie die Schlagspuren auf dem Rücken des Beschuldigten entstanden sind. Weiter bestehen keine ernst zu nehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte für die Verletzung im Gesicht des Berufungsklägers ursächlich war und der Berufungskläger mit seinen Walkingstöcken auf den Rücken des Beschuldigten eingewirkt hat. Eine alternative Verursachung der Verletzungen bzw. Schlagspuren, wie sie sowohl vom Beschuldigten als auch vom Berufungskläger geltend gemacht wird,

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist mit Blick auf die nachgewiesenen Umstände der Auseinandersetzung als unwahrscheinlich zu bewerten. Offen bleibt, ob der Beschuldigte den Berufungskläger dadurch verletzte, dass er ihn mit der Hundeleine in das Gesicht schlug oder einen Walkingstock mit den Händen fasste und diesen gegen den Berufungskläger zurückstiess. Diese Sachverhaltsfrage muss mit Verweis auf die nachstehenden Erwägungen nicht abschliessend beantwortet werden.

3.3.2. Bei der Würdigung der Aussagen der Beteiligten fällt auf, dass sie jeweils ihr Gegenüber als Initiator der Auseinandersetzung darstellen und einen eigenen Tatbeitrag ausschliessen oder zumindest marginalisieren. Der Berufungskläger hat an seiner tatzeitnahen Befragung vom 30. Mai 2017 ausgeführt, dass der Beschuldigte, ohne irgendetwas zu sagen, mit der Leine dreimal auf ihn eingeschlagen habe und anschliessend einfach weitergelaufen sei. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2017 sowie der nachfolgenden Befragungen durch das Strafgericht und das Kantonsgericht ergänzte der Berufungskläger seine Aussagen dahingehend, dass sich der Beschuldigte zunächst kurz mit seiner Mutter unterhalten, dem Beschuldigten Schläge angedroht, ihn als "Sauhund" bezeichnet und ihm abschliessend gedroht habe, er werde ihn das nächste Mal totschlagen. Dies widerspricht der ersten Darstellung, wonach der Beschuldigte unvermittelt und wortlos gegen den Berufungskläger tätlich geworden sei. Sodann räumte der Berufungskläger erst an der Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2017 ein, dass es zwischen den Beteiligten zu einem "Gerangel" gekommen sei, welches die Mutter des Beschuldigten habe auflösen müssen. Auffallend ist schliesslich, dass der Berufungskläger im Rahmen seiner Einvernahmen wiederholt betonte, er habe sich nicht wehren können, weil seine Hände in den Schlaufen der Walkingstöcke gefangen gewesen seien. Dieser Umstand schliesst indessen nicht aus, dass der Stock an den Schlaufen gehalten als Schlaginstrument gegen eine Person eingesetzt werden kann. Unklar bleibt gestützt auf die vorgenannten Ausführungen auch, in welcher Art und Weise sich der angeblich wehrlose Berufungskläger auf ein "Gerangel" mit dem Beschuldigten hat einlassen können. Angesichts der dokumentierten Schlagspuren am Rücken des Beschuldigten (act. 91/133) sind die betreffenden Aussagen des Berufungsklägers als Schutzbehauptungen zu werten. Die Depositionen des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren weisen ebenfalls verschiedene Ungereimtheiten auf. So hat er bei seiner polizeilichen Befragung vom 30. Mai 2017 ausgesagt, dass der Hund angeleint gewesen und im Verlauf des tätlichen Angriffs mit der Leine weggelaufen sei. Der Beschuldigte sei dann seinem Hund hinterhergegangen. Es sei nicht möglich gewesen, den Berufungskläger mit der Leine zu schlagen, weil der Hund damit davongerannt sei. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme 19. Dezember 2017 führte der Beschuldigte dagegen aus, dass er die Leine mit sich getragen habe und sein Hund sei von Beginn des Spaziergangs an nicht angeleint gewesen sei. Während der Beschuldigte an derselben Einvernahme schilderte, dass er vom Berufungskläger an einem versteckten Raum auf einem Fussgängerweg im Tal abgepasst worden sei, sagte er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht aus, dass er den Berufungskläger von weitem gesehen habe. Dieser Darstellung steht wiederum die Aussage an der kantonsgerichtlichen Verhandlung entgegen, wonach der Beschuldigte den Berufungskläger relativ spät gesehen habe, weil der Weg dort unübersichtlich sei. Sodann gab der Beschuldigte vor den Schranken der Vorinstanz zu Protokoll,

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass der Berufungskläger seinen Hund habe zusammenschlagen wollen und er deshalb den Stock genommen habe. Dies widerspricht den früheren Schilderungen sowie den Aussagen vor dem Kantonsgericht, wonach der Berufungskläger den Beschuldigten mit dem Stock habe ins Gesicht stechen wollen, so dass letzterer den Stock mit den Händen gefasst und zurückgestossen habe. Gestützt auf die vorstehend zusammengefassten Aussagen lassen sich Beginn, Ablauf und Auflösung der tätlichen Auseinandersetzung nicht abschliessend klären. Das Aussageverhalten beider Beteiligten erscheint hinsichtlich wichtiger Realkriterien lückenhaft und inkonsistent. Ihre Depositionen relativieren jeweils die eigene Beteiligung an der Auseinandersetzung und sind in ihrer Gesamtheit nicht als glaubhaft zu bewerten, so dass keine Version als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann.

3.3.3. Der Berufungskläger bringt vor, der Beschuldigte habe ein Motiv für den tätlichen Angriff gehabt, weil er nur wenige Wochen davor polizeilich einvernommen worden sei und den Berufungskläger als Urheber der Strafanzeige vermutet habe. Zudem könne die Aussageverweigerung der Mutter des Beschuldigten nur dahingehend gedeutet werden, dass sie ihren Sohn vor einer belastenden Aussage habe schützen wollen. Dies spreche für die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers.

Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte am 3. Mai 2017 von der Polizei Basel-Landschaft zum Vorwurf der Bestellung von Waren und Dienstleistungen zum Nachteil von Dritten befragt wurde (act. 21 ff.). Auf den Vorhalt, dass er dabei auch die Unterschrift des Berufungsklägers gefälscht habe, führte der Beschuldigte aus, für ihn sei der Fall nun klar. Der Berufungskläger und seine Lebensgefährtin würden ihn in der Nachbarschaft verleumden wollen. Der Vorwurf sei "erstunken und erlogen" und auf "dem Mist" des Berufungsklägers gewachsen (act. 31). Die vorstehend angeführten Umstände führen entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Schilderung des Geschehens. Die vermutete Strafanzeige könnte Anlass für einen Streit zwischen den Beteiligten gegeben haben, doch lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf den konkreten Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung ziehen. Ein solcher Streit ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass der Berufungskläger unvermittelt vom Beschuldigten angegriffen wurde. Auch sagt er nichts darüber aus, welche Rolle dem Berufungskläger während des von ihm selbst eingeräumten "Gerangels" zukam und wie die Schlagspuren am Rücken des Beschuldigten verursacht worden sind. Der Umstand, dass die Mutter des Beschuldigten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO) Gebrauch gemacht hat, kann sich bei der Beweiswürdigung ebenfalls nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Die Verweigerung einer potentiell entlastenden Aussage ist nicht generell als belastendes Indiz zu werten. Sodann hat der Beschuldigte plausibel dargelegt, dass die Motivation für die Verweigerung der Aussage in den psychischen Belastungen eines langjährigen Nachbarschaftsstreits gründet.

3.3.4. Das Strafgericht ging mit Entscheid vom 18. Mai 2020 davon aus, dass sich der Beschuldigte und der Berufungskläger auf ein Handgemenge eingelassen hätten, wobei nicht zu eruieren

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei, wer welchen Anteil daran gehabt habe. Diese Beweiswürdigung ist insoweit zutreffend, als sich der konkrete Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung nicht hinreichend nachweisen lässt. Doch kann beim vorliegenden Beweisergebnis entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass sich die Beteiligten aus freien Stücken auf ein Handgemenge eingelassen haben. Die jeweiligen Tathandlungen und ihre zeitliche Abfolge konnten nicht abschliessend geklärt werden. Deshalb ist es in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als ebenso wahrscheinlich zu erachten, dass eine beteiligte Person Opfer eines tätlichen Angriffs der anderen Person wurde und sich anschliessend dagegen zur Wehr gesetzt hat. Ob der Beschuldigte zunächst den Berufungskläger tätlich angegangen hat oder es umgekehrt der Berufungskläger war, der die Auseinandersetzung mit dem anschliessenden Gerangel auslöste, ist nicht erstellt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass eine Person, die sich auf ein Handgemenge in der Art des vorliegenden einlasse, in Kauf nehme, dabei leicht verletzt zu werden. Bei solchen Verletzungen handle es sich zufolge Einwilligung nicht um ein strafrechtlich relevantes Unrecht, weshalb beide Beschuldigten von dem ihnen gegenüber erhobenen Vorwurf freizusprechen seien. Auch wenn dieser Freispruch in teilweiser Abweisung der Berufung zu bestätigen ist, erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend und mit Art. 10 StPO nicht vereinbar. Gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis kann nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass sich beide Beteiligten freiwillig auf eine tätliche Auseinandersetzung eingelassen haben. Es erscheint ebenso wahrscheinlich, dass eine Person gegen die andere tätlich wurde und letztere den Angriff in gerechtfertigter Art und Weise (Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) abwehrte. Von dieser für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage muss vorliegend sowohl beim Beschuldigten als auch beim Berufungskläger ausgegangen werden. Die Strafbarkeit entfällt damit nicht zufolge Einwilligung, sondern wegen Annahme einer rechtfertigenden Notwehrlage.

4.2. Entsprechend dem erstinstanzlichen Freispruch wird die Abweisung der Zivilforderung des Berufungsklägers über insgesamt Fr. 4'500.– (Ziff. 2.2 des angefochtenen Urteils) ebenfalls bestätigt. Somit unterliegt der Berufungskläger vollumfänglich, soweit er im vorliegenden Verfahren als Privatkläger auftritt.

4.3. 4.3.1. Beim vorliegend massgeblichen Sachverhalt kann den Beteiligten kein prozessuales Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorgeworfen werden. Der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf, wonach dem Beschuldigten und dem Berufungskläger eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten vorzuwerfen sei, weil sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wahrheitswidrig angeben hätten, von ihrem Gegner ohne ihr Dazutun angegriffen worden zu sein,

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht widerspricht der Beweiswürdigungsregel von Art. 10 StPO. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann nicht zu Lasten der Beteiligten auf diesen Sachverhalt abgestellt werden. Deshalb ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenfolgen (Ziffern 3, 4.1 und 4.2) in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und neu zu fällen (Art. 408 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'692.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.–, gehen demnach zu Lasten des Staates.

4.3.2 Dem Berufungskläger ist sodann gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Ihre Höhe richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen. Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429, N 16). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei dies nur jene Bemühungen umfasst, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind (RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 135, N. 3; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 135, N 6). Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände werden nicht vergütet (LIEBER, a.a.O., Art. 135, N 4). Gemäss § 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von Fr. 200.– bis 350.– pro Stunde zu entrichten ist. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes zu berechnen.

4.3.3. Für das Verfahren vor dem Strafgericht (ohne Hauptverhandlung vom 18. Mai 2020) hat der Vertreter des Berufungsklägers, Advokat Dieter Roth, zwei Honorarnoten vom 18. Mai 2020 eingereicht, wobei er einen Aufwand von insgesamt 20.0833 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.– sowie einen Aufwand von 0.1667 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 125.– (Volontärsarbeiten) geltend macht. Nicht zu vergüten sind die in den Honorarnoten aufgeführten Aufwendungen für Telefonversuche, Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung und die Zustellung von Vollmachten und Vorladungsdoppeln. Dies führt zu einer Kürzung des zu entschädigenden Aufwandes im Umfang von insgesamt 1.5 Stunden. Für die erstinstanzliche Hauptverhandlung kann ein weiterer Aufwand von 3.75 Stunden berücksichtigt werden. Angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache ist ein Stundenansatz von Fr. 230.– (Fr. 115.– für Volontärsarbeiten) zu vergüten. Dies führt zu einem Betrag von total Fr. 5'330.50 (inkl. Auslagen von Fr. 174.70), worauf eine MWSt von Fr. 415.60 zu entrichten ist. Die Parteientschädigung beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 5'746.10.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend werden der erstinstanzliche Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderung bestätigt, so dass der Berufungskläger in seiner Eigenschaft als Privatkläger vollumfänglich unterliegt. Dagegen obsiegt er als Beschuldigter, indem der Kostenentscheid der Vorinstanz aufgehoben und im Sinne der Anträge des Berufungsklägers abgeändert wird. Damit kann der Berufungskläger als zu 2/3 unterliegend und zu 1/3 obsiegend angesehen werden. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 4'650.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 4'500.– (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 150.–, gehen daher im Umfang von 2/3 (= Fr. 3'100.–) zu Lasten des Berufungsklägers und im Umfang von 1/3 (= Fr. 1'550.–) zu Lasten des Staates.

2. 2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 436 N 1; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist dem Berufungskläger im Umfang seines Obsiegens in der Eigenschaft als Beschuldigter (1/3) eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten.

2.1. Mit Honorarnote vom 16. Februar 2021 weist der Vertreter des Berufungsklägers, Advokat Dieter Roth, einen Aufwand von 16.25 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus, wobei er die Bemühungen der Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt hat. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Parteientschädigung (E. II.4.3) ist ein Stundenansatz von Fr. 230.– angemessen. Die Aufwendungen für Telefonversuche werden nicht vergütet, so dass der zu entschädigende Aufwand um 25 Minuten zu kürzen ist. Für die Berufungsverhandlung können 1 Stunde und 50 Minuten (bzw. 1.833 Stunden) berücksichtigt werden. Daraus resultiert ein Betrag von total Fr. 4'202.20 (inkl. Auslagen von Fr. 138.90), worauf eine MWSt von Fr. 323.60 zu entrichten ist. Das Honorar beläuft sich damit auf total Fr. 4'525.80. Hiervon ist dem Berufungskläger 1/3 (33%), mithin Fr. 1'493.50 (inkl. Auslagen und MWSt von Fr. 106.80), aus der Staatskasse zu entschädigen.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 18. Mai 2020, auszugsweise lautend: "1.1 B.____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen. (…) 2.2. Die Zivilklage von A.____ über insgesamt Fr. 4'500.-wird abgewiesen. 3. A.____ wird gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung verwehrt. 4.1. A.___ trägt gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 887.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 800.--. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- ermässigt. 4.2 B.____ trägt gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 805.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 800.--. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- ermässigt. (…)"

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A.____ in den Ziffern 3, 4.1 und von Amtes wegen in Ziffer 4.2 aufgehoben und wie folgt geändert: "3. A.____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von Fr. 5'746.10 (inkl. Auslagen und MWSt von Fr. 415.60) aus der Staatskasse ausgerichtet. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'692.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.–, gehen zu Lasten des Staates."

Im Übrigen wird die Berufung des Privatklägers A.____ abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt.

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 4'650.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 4'500.– sowie Auslagen von Fr. 150.–, gehen im Umfang von 2/3 (= Fr. 3'100.–) zu Lasten des Privatklägers A.____ und im Umfang von 1/3 (= Fr. 1'550.–) zu Lasten des Staates. III. A.____ wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'493.50 (inkl. Auslagen und 8% MWSt von Fr. 106.80) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 20 122 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.02.2021 460 20 122 — Swissrulings