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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.08.2020 460 20 1 (460 2020 1)

26. August 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,538 Wörter·~1h 8min·4

Zusammenfassung

Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. August 2020 (460 20 1) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Constanze Seelmann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, Advokatur Gysin + Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 17. September 2019

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A. Mit Urteil vom 17. September 2019 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel- Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) A.____ der falschen Anschuldigung, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung, der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit, der Duldung des Gebrauchs eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, des mehrfachen Führens eines Motofahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises auf Probe, der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe, der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Art. 323 StGB, Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) (i.V.m. Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG), Art. 91a SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121), Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2018 (SG.2018.31) und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 (VT.2017.10533), zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der vom 9. September 2017 bis zum 10. September 2017 und am 4. Juni 2018 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen. Er wurde zudem zu einer Busse von CHF 1‘200.00 verurteilt, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen angedroht (Ziff. 1). Des Weiteren wurde A.____ im Fall 2 von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und im Fall 7 von der Anklage der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis freigesprochen (Ziff. 2). Die gegen A.____ am 11. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg trete an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Ziff. 3). Die am 9. September 2017 sichergestellten und am 14. Februar 2019 beschlagnahmten Mobiltelefone Samsung und iPhone (weiss) sowie das am 4. Juni 2018 sichergestellte und am 14. Februar 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon Nokia sowie die SIM-Karte Lebara würden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) an A.____ zurückgegeben. A.____ werde nach der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen (Ziff. 4a). Die am 4. Juni 2018 sichergestellten und am 14. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Marihuana, weisser Plastiksack, Waage, Pressplatte, gefälschte Rolexuhr) wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen (Ziff. 4b). Der Erlös der bei A.____ am 25. Mai 2018 und am 4. Juni 2018 beschlagnahmten und am 13. Juni 2018 vorzeitig verwerteten Fahrzeuge VW Polo und Renault Clio (abzüglich Lager- und Verwertungskosten) in Höhe von total CHF 1‘574.00 werde gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet (Ziff. 4c). Sämtliche im vorliegenden Verfahren gegen A.____ forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 1.____ bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befänden, sollten nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 9‘851.25 und der Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.00 wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt. Werde kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), werde die strafgerichtliche Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) auf CHF 750.00 ermässigt (Ziff. 6). Das Honorar des amtlichen Verteidigers MLaw Johannes Mosimann in Höhe von insgesamt CHF 6‘197.25 (davon CHF 1‘773.35 für den Aufwand vor der Anklageerhebung sowie CHF 4‘423.90 für den Aufwand nach Anklageerhebung; inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) sei aus der Gerichtskasse zu entrichten (Ziff. 7). Es wurde zudem festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft dem von ihr für die Haftverhandlung vom 10. September 2017 als Verteidiger eingesetzten lic. iur. Daniel Wagner am 11. Oktober 2017 eine Entschädigung in Höhe von CHF 979.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen habe.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie die nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Mit Schreiben vom 19. September 2019 meldete A.____ (nachfolgend: Berufungskläger oder Beschuldigter), vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, Berufung beim Strafgericht gegen das Urteil vom 17. September 2019 an. Das begründete Urteil des Strafgerichtspräsidiums wurde dem Berufungskläger am 18. Dezember 2019 zugestellt.

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C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 erklärte der Berufungskläger beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Strafrechtliche Abteilung (nachfolgend: Kantonsgericht), die Berufung und stellte die Rechtsbegehren, dass in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 (1.) A.____ in den Fällen 2, 6, 8 und 10 der Anklageschrift des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises auf Probe sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen sei, er (2.) darüber hinaus aber vollumfänglich freizusprechen sei. A.____ sei (3.) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen, als volle Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. November 2018 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019. Es sei (4.) die gegen A.____ am 11. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 nicht für vollziehbar zu erklären. Als Verfahrensanträge begehrte der Berufungskläger, es sei (1.) die notwendige und amtliche Verteidigung in der Person von Advokat Johannes Mosimann für das Berufungsverfahren zu bewilligen, es seien (2.) die gesamten Verfahrensakten des Vorverfahrens beizuziehen, und es sei (3.) dem Berufungskläger eine angemessene Frist zur schriftlichen Begründung der vorliegenden Berufung zu gewähren. Es sei dem Berufungskläger (4.) zudem das Replikrecht auf eine allfällige schriftliche Stellungnahme der Berufungsbeklagten zu gewähren. Weitere Verfahrensanträge würden ausdrücklich vorbehalten bleiben.

D. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 liess das Kantonsgericht der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Berufungserklärung vom 7. Januar 2020 zukommen, mit Frist innert 20 Tagen um einen begründeten Antrag auf Nichteintreten zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären.

E. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 an das Kantonsgericht erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019. Sie begehrte, es sei (1.) das Strafmass in Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 um vier Monate auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen und es sei (2.) das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 zur Vernichtung einzuziehen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (3.) Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 zu bestätigen.

F. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 leitete das Kantonsgericht die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2020 dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme weiter und setzte ihm Frist bis zum 2. März 2020 zur Begründung der Berufung.

G. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein und hielt an seinen Anträgen fest.

H. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 sandte das Kantonsgericht die Berufungsbegründung des Berufungsklägers vom 27. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft mit Frist zur Stellungnahme bis zum 31. März 2020 zu. Der Berufungskläger wurde aufgefordert, dem Kantonsgericht das beiliegende Formular (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) mit allen erforderlichen Belegen (inkl. einer Kopie der aktuellen Steuererklärung) bis zum 31. März 2020 einzureichen.

I. Mit Eingabe vom 31. März 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufungsbegründung des Berufungsklägers vom 27. Februar 2020.

J. Mit Eingabe vom 31. März 2020 wandte sich der Verteidiger des Berufungsklägers an das Kantonsgericht und teilte mit, dass der Berufungskläger aufgrund von zwischenzeitlich schwierigen Lebensumständen und eines Unfalls das Gesuchsformular für den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und die erforderlichen Unterlagen bisher nicht vollständig habe ausfüllen können. Er beantragte deshalb, die Frist zur Einreichung des Gesuchs sei angemessen zu erstrecken.

K. Mit Verfügung vom 2. April 2020 liess das Kantonsgericht dem Berufungskläger die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2020 zur Kenntnisnahme zukommen. Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Berufungskläger vorperemptorisch bis zum 28. April 2020 erstreckt. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und angekündigt, dass das mündliche Verfahren durchgeführt werde (Art. 405 StPO).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Mit Schreiben vom 28. April 2020 teilte der Verteidiger des Berufungsklägers mit, dass sein Mandant das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Unterlagen immer noch nicht habe beibringen können, und beantragte nochmals eine angemessene Fristerstreckung.

M. Mit Verfügung vom 29. April 2020 erstreckte das Kantonsgericht die Frist zur Einreichung für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nochmals peremptorisch bis zum 23. Juni 2020.

N. Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 reichte der Berufungskläger das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weitere Unterlagen ein.

O. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 teilte das Kantonsgericht mit, dass es die Eingabe des Berufungsklägers (samt Beilage) vom 23. Juni 2020 zur Kenntnis nehme. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte seine Mittellosigkeit nicht hinreichend belegt habe, weshalb unter Hinweis auf Art. 422 Abs. 2 StPO darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Berufungsgericht bei fehlender bzw. nicht hinreichend belegter Mittelosigkeit die Kosten der (notwendigen) amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person mit dem Urteil auferlegen könne. Advokat Johannes Mosimann wurde für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung hat innert 20 Tagen nach Eingang der Berufungserklärung zu erfolgen (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit der Berufungsanmeldung vom 19. September 2019 wurde die zehntägige Frist eingehalten (Akten Strafgericht S277). Aus den Akten ergibt sich, dass das begründete schriftliche Urteil des Strafgerichtspräsidiums dem Verteidiger des Beschuldigten am 18. Dezember 2019 zugegangen ist (Akten Strafgericht S259). Mit der Berufungserklärung vom 7. Januar 2020 wurde die zwanzigtägige Frist nach Eingang des schriftlichen Urteils somit gewahrt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2020 ist innerhalb der zwanzigtägigen Frist nach Eingang der Berufungserklärung bei der Staatsanwaltschaft am 9. Januar 2020 erfolgt. Somit haben der Beschuldigte als Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und sind zudem der Erklärungspflicht gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO nachgekommen. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft sind Parteien gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a und c StPO und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils. Die Berufung des Berufungsklägers sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

II. Materielles A. Allgemeines 1. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 41 ff. zu Art. 10 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

2. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER / RETO NADIG / REBECCA SCHNEEBELI, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Vorliegend wird betreffend die rechtlichen Ausführungen zu den Tatbeständen auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen, soweit diese nicht strittig sind.

B. Gegenstand der Berufung 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, kommt das Verbot der «reformatio in peius» (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Anwendung.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Der Berufungskläger beantragt gemäss Berufungserklärung vom 7. Januar 2020, er sei in den Fällen 2, 6, 8 und 10 der Anklageschrift des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises auf Probe sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen, darüber hinaus sei er aber vollumfänglich freizusprechen. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen, als volle Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. November 2018 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019. Die gegen ihn am 11. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sei nicht für vollziehbar zu erklären. Damit werden die Ziffern 1, 3 und 6 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 angefochten, im Schuldpunkt betreffend die Fälle 1, 3, 4, 5, 7 und 9 der Anklageschrift, in der Strafzumessung für alle Fälle, und ebenso betreffend den Widerruf der bedingten Geldstrafe und die Verfahrenskosten.

Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung des Strafmasses von 8 auf 12 Monate und die Einziehung des Mobiltelefons Samsung zur Vernichtung. Damit sind die Ziffern 1 und 4a) des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 angefochten.

Bereits in Rechtskraft erwachsen sind damit die Ziffern 2, 4b) und c) sowie 5 und 7 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019.

C. Die Fälle im Einzelnen a) Fall 1 der Anklageschrift 1.1 Die Anklageschrift wirft dem Berufungskläger in Fall 1 eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG), begangen am 8. September 2017 in R.____ und S.____, vor. Dabei sei eine Hanfindooranlage, welche sich an der T.____strasse 110 in R.____ befunden habe, durch den Berufungskläger sowie den getrennt verfolgten B.____ ausgeräumt, und die behändigten Hanfpflanzen sowie das konsumfertige Marihuana seien in einem ausgeliehenen Auto von R.____ nach S.____ befördert worden. In S.____ seien die Hanfpflanzen sowie das Marihuana dann in einen Hobbyraum an der U.____strasse 7a ver-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht bracht worden. Insgesamt habe es sich um 11 Abfallsäcke mit 298 Hanfpflanzen (THC-Gehalt von 4.5%-7.8%), 17 Hanfpflanzen mit einem durchschnittlichem THC-Gehalt von 6.7%, sowie 4 Säcke mit insgesamt 1'119 Gramm konsumfertigem Marihuana mit durchschnittlichem THC- Gehalt von 14% gehandelt. Dem Berufungskläger wird der Transport der Drogen sowie deren Besitz vorgeworfen.

1.2 Das Strafgerichtspräsidium hat in seinem Urteil vom 17. September 2019 die vorliegenden Indizien und Beweise eingehend gewürdigt. Der Sachverhalt sei insofern unbestritten, als er im Wesentlichen auf den mehrfach bestätigten Aussagen des Beschuldigten vom 11. September 2017 beruhe. Zudem seien der Beschuldigte und B.____ in flagranti von der Polizei bei den Räumlichkeiten in S.____ angehalten worden, und es würden Bilder einer Überwachungskamera existieren, die den Beschuldigten beim Transport der Säcke zeigen würden. Der angeklagte Sachverhalt sei damit erstellt. Rechtlich sei festzustellen, dass der Beschuldigte mit einem von ihm organisierten Fahrzeug Betäubungsmittel transportiert habe, da Hanfpflanzen und Teile davon, die einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0% aufweisen, Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes seien. Da Transport und Besitz von Betäubungsmitteln tatbestandliche Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG seien, habe der Beschuldigte als Täter und nicht bloss als Gehilfe gehandelt.

Der Anklagegrundsatz sei zudem nicht verletzt worden, da der relevante Vorhalt dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, insbesondere die konkrete Tathandlung und deren rechtliche Qualifikation. Die Anklageschrift habe impliziert, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass er am 8. September 2017 THC-Hanf transportiert habe. Auch auf der subjektiven Seite sei der Vorwurf dem Beschuldigten bekannt gewesen, zumal er selbst mehrfach und auch noch an der Hauptverhandlung – wenn auch sich teilweise widersprechend – geltend gemacht habe, er sei davon ausgegangen, er habe CBD-Hanf transportiert.

Objektiv sei aufgrund des IRM-Gutachtens unbestritten, dass es sich um THC-Hanf gehandelt habe. Ein eigenes Interesse an dem Drogentransport oder an der Drogenlagerung (etwa in finanzieller Hinsicht) sei gemäss Bundesgericht nicht Tatbestandsvoraussetzung. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er davon ausgegangen sei, CBD-Hanf zu transportieren, sei als Schutzbehauptung zu werten, zumal er in früheren Einvernahmen diesbezüglich noch andere Aussagen getätigt habe. Der Inhalt der transportierten Säcke sei dem Beschuldigten im Weite-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren bekannt gewesen, da er am 11. September 2017 ausgesagt habe, das "Material" nach dem ersten Transport auf dem Boden ausgebreitet zu haben. Auf das Bewusstsein, etwas Illegales zu tun, weise überdies das abgedeckte Fenster und die isolierte Tür des Hobbyraums hin, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte gewusst habe, was er transportierte. Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG sei damit objektiv und subjektiv erfüllt.

1.3 Der Berufungskläger bringt in seiner Berufungsbegründung vor, dass er bezüglich des ihm in Fall 1 vorgeworfenen Delikts trotz des im Wesentlichen eingestandenen Sachverhalts freizusprechen sei. Dies einerseits deshalb, da das Anklageprinzip verletzt sei, weil der subjektive Tatbestand nicht beschrieben worden sei. Dies sei vorliegend jedoch unerlässlich, da Widerhandlungen nach Art. 19 BetmG nur vorsätzlich begangen werden könnten. Andererseits deshalb, da sein Tatbeitrag höchstens als Gehilfenschaft qualifiziert werden könne. Der Tatbeitrag des Berufungsklägers sei nur untergeordnet und beliebig austauschbar gewesen. Die von der ersten Instanz zitierte Lehrmeinung gehe zu weit, denn auch wenn das BetmG gewisse Formen der Gehilfenschaft als selbständige Tathandlungen aufführe, müsse die Täterschaft- Teilnahme-Dogmatik eine wesentliche Rolle für die Interpretation des jeweiligen Tatbestandes spielen. Ein kurzer Transport oder eine kurze Aufbewahrung würden keinen Besitz im Sinne des Tatbestands begründen. Der Berufungskläger sei daher nur als Gehilfe zu verurteilen, was eine obligatorische Strafmilderung nach sich ziehen müsse. Darüber hinaus stelle sich die Frage, inwiefern die Rechtsordnung überhaupt beeinträchtigt worden sei, da das Marihuana nur von einem Ort zu einem anderen verbracht worden sei und die Verfügungsgewalt über die illegalen Marihuanapflanzen nicht geschützt sei.

1.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2020 aus, dass das Anklageprinzip nicht verletzt worden sei. Gerade, weil Widerhandlungen gegen Art. 19 BetmG ausschliesslich vorsätzlich begangen werden könnten, sei es nicht notwendig, den subjektiven Tatbestand zu umschreiben. Die Tathandlungen des Berufungsklägers seien als Täterschaft zu qualifizieren. Der Berufungskläger habe Handlungen ausgeführt, die im BetmG explizit umschrieben seien. Gehilfenschaftshandlungen seien zwar auch im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz möglich, diese würden jedoch anders aussehen. Der Berufungskläger sei nicht wegen Betäubungsmittelhandel angeklagt, er habe jedoch vorsätzlich Offizialdelikte begangen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Handlungen keine Rechtsgutsverletzungen darstellen sollten.

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1.5 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gibt der Verteidiger des Berufungsklägers zu bedenken, dass gar nicht klar sei, ob der Berufungskläger gewusst habe, was er transportiere. Er habe seinem Freund B.____ vertraut und das Marihuana selber nicht gesehen. Ebenso habe nicht nachgewiesen werden können, dass ihn B.____ darüber aufgeklärt habe, was er transportiere. Es könne vorliegend deshalb allenfalls um Eventualvorsatz gehen und keinesfalls um direkten Vorsatz. In der Anklageschrift würden jedoch jegliche Ausführungen zum subjektiven Tatbestand fehlen, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei.

Der Berufungskläger verweist an der Berufungsverhandlung auf seine bisherigen Aussagen, gibt jedoch an, nicht gewusst zu haben, was er transportiere.

1.6 Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrem Plädoyer anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung die Meinung, dass der Berufungskläger vorliegend mit Wissen und Willen gehandelt und auch gewusst habe, dass er THC-haltigen Hanf transportiere. Da es sich um eine ganz gewöhnliche Vorsatztat gehandelt habe, hätte der subjektive Vorsatz nicht näher umschrieben werden müssen. Soweit sich die subjektiven Tatbestandselemente allein aus den äusseren Tatumständen herleiten liessen, sei es unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht zu beanstanden, dass sich die Anklageschrift nicht ausdrücklich dazu äussere, was der Täter gewollt und in Kauf genommen habe. Das Anklageprinzip sei vorliegend nicht verletzt worden.

2.1 Der Sachverhalt des Transportes der Hanfpflanzen und des Marihuanas und das Verbringen des Materials in den Hobbyraum durch den Beschuldigten und B.____ wird nicht grundsätzlich bestritten. Zu prüfen ist damit nur, ob das Anklageprinzip verletzt wurde, ob der Vorsatz gegeben war, ob dem Berufungskläger nur Gehilfenschaft vorgeworfen werden kann und ob überhaupt eine Rechtsgutsverletzung vorliegt.

2.2.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der be-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen).

2.2.2 Gemäss Bundesgericht ist es nicht willkürlich, den jeweiligen Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an den Einzelfall als zureichende Umschreibung jener subjektiven Merkmale gelten zu lassen, wenn der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (BGE 103 Ia 6 E. 1.d; BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3; 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.3). Dadurch werde nämlich für den Angeklagten – wie übrigens auch für den Richter – jeder Irrtum darüber, ob jenem Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung zur Last gelegt werde, ausgeschlossen und folglich dem Anklageprinzip Genüge getan.

2.2.3 Im vorliegenden Fall lässt sich der Anklageschrift der Sachverhalt hinsichtlich Ort, Zeit und Handlung entnehmen, genauso wie die entsprechende Strafbestimmung. Die explizite Umschreibung der subjektiven Merkmale ist vorliegend nicht erforderlich, da eine fahrlässige Tatbegehung vorliegend nicht möglich ist. Da sich aus dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt in Kombination mit dem Straftatbestand also klar ergibt, was dem Berufungskläger vorgeworfen wird, ist das Anklageprinzip nicht verletzt worden.

2.3 Von der Verteidigung wird in Frage gestellt, ob der Berufungskläger gewusst habe, was er transportiere. Aus seinen Aussagen und den Umständen ergibt sich jedoch klar, dass er Kenntnis davon hatte, dass es sich um Hanf handelte. In der ersten Einvernahme vom

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. September 2017 hat der Berufungskläger angegeben, die Hanfpflanzen, die Hanfblüten, das Vakuumiergerät sowie das Verpackungsmaterial würden ihm gehören. Er habe das Material von einem Bekannten kaufen können und habe es weiterverkaufen wollen (act. 421 ff.). Er habe gewusst, dass dies illegal sei und es tue ihm leid (act. 423). Die Person habe ihm gesagt, dass es sich um CBD-Hanf handle, und der Hanf habe auch nach nichts gerochen (act. 423). Dass der Hanf jedoch nach nichts gerochen habe, ist klar widerlegbar. Erstens wurden die Hanfpflanzen und das Marihuana im Raum in S.____ nur deshalb entdeckt, weil ein starker Cannabisgeruch feststellbar und der Boden mit Resten von Erde und von Hanfpflanzen verschmutzt war. Zweitens war auch durch die Polizei bei der Durchsuchung ein starker Geruch feststellbar. Drittens waren die Fenster des Raumes mit Abfallsäcken abgedeckt und die Tür mit einer Jacke isoliert worden. Viertens sei durch den Beschuldigten selbst in der Tiefgarage der Polizei auf einen Cannabisgeruch hingewiesen worden, woraufhin ihm gesagt worden sei, dass es sich um den in S.____ gefundenen Hanf handle (act. 427). Es ist jedoch auch nicht so, dass CBD-Hanf nicht den typischen Cannabis-Geruch verströmt, sondern der Geruch ist sowohl bei THChaltigem Hanf als auch bei CBD-Hanf vorzufinden. Die Aussage des Berufungsklägers zeigt jedoch auf, dass er sich sehr wohl bewusst war, dass es sich um Drogenhanf gehandelt hat, er jedoch glaubte, durch seine Aussage sein angebliches Unwissen von dem Drogenhanf zu belegen. Zwar änderte der Berufungskläger seine Aussage in der nächsten Einvernahme und belastete stattdessen seinen Kollegen B.____, indem er angab, dass dieser ihn um Hilfe gefragt habe und er nur als Gehilfe beim Säcke tragen (act. 125 ff.) mitgewirkt habe. Jedoch gab er auch in dieser Einvernahme an, gewusst zu haben, dass es sich um Marihuana gehandelt habe (act.125). In der Einvernahme vom 11. September 2017 hat der Berufungskläger zudem angegeben, beim Ausbreiten des Materials im Hobbyraum mitgeholfen zu haben, und dass B.____ ihm gesagt habe, dass es um "Gras" gehe (act. 485). Es ergibt sich damit aus den Aussagen des Berufungsklägers sowie aus den gesamten Umständen, dass er Kenntnis davon hatte, dass es sich um illegalen Hanf gehandelt hat. Somit hat der Berufungskläger klar vorsätzlich gehandelt.

2.4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel lagert, versendet, befördert, ein-, aus- oder durchführt bzw. unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 119 IV 266 E. 3a; BGE 118 IV 397 E. 2c; BGE 106 IV 72 E. 2b). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, N 160 zu Art. 19 BetmG). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 119 IV 266 E. 3a; BGE 113 IV 90 E. 2a).

2.4.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Hanfpflanzen und das Marihuana mit einem durch ihn organisierten Auto von R.____ nach S.____ transportiert und geholfen, das Material in den Hobbyraum zu tragen. Dabei ist er alleine im Transportauto gefahren, während B.____ mit seinem eigenen Auto fuhr. Der Verteidiger hat angeführt, dass dieser Transport nur sehr kurz gewesen sei, und nicht ausreiche, um einen Besitz an den Drogen zu begründen. Dass dieser Transport nur über eine kurze Strecke durchgeführt wurde, ändert jedoch nichts daran, dass es sich gleichwohl um den vorsätzlichen Transport von Betäubungsmitteln gehandelt hat. Zudem war der Beschuldigte alleine mit dem Transportauto unterwegs und während dieser Zeit klar im Besitz der Betäubungsmittel, welche er transportiert hat. Eine Gehilfenschaft zum Transport der Drogen wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte nur das Auto zur Verfügung gestellt hätte, in dem Wissen, was damit gemacht werden sollte. Selbst wenn der Transport, wie von der Verteidigung ausgeführt, im Auftrag von B.____ ausgeführt worden wäre, würde sich daran nichts ändern. Ob der Täter die Tat aus eigener Initiative oder auf Weisung eines anderen begangen hat, ändert nichts daran, dass er die gesetzlich umschriebene Handlung allein ausgeführt und verwirklicht hat und somit als Täter verantwortlich ist (THOMAS FINGERHUTH / STEPHAN SCHLEGEL / OLIVER JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Aufl., Zürich 2016, N 134 zu Art. 19 BetmG; GUSTAV HUG-BEELI,

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Basel 2016, N 9 zu Art. 19 BetmG). Damit ist die Tatbestandsvariante des Transports und des Besitzes erfüllt und der Beschuldigte somit als Haupttäter eines vom Gesetz als selbständiges Delikt erfassten Beitrags zu qualifizieren, was die Gehilfenschaft ausschliesst.

2.5 Auf die Argumentation, wonach es nicht strafbar oder strafwürdig sein soll, Betäubungsmittel von einem Lager in ein anderes zu transportieren, ist zu entgegnen, dass der unbefugte Transport von Betäubungsmitteln generell unter Strafe gestellt ist, und das geschützte Rechtsgut dabei die öffentliche Gesundheit, der Schutz der Allgemeinheit vor den sozialschädlichen Auswirkungen von suchtbedingten Störungen, aber auch die Gesundheit der einzelnen (potentiellen) Konsumentinnen und Konsumenten ist (FINGERHUTH / SCHLEGEL / JUCKER, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 1 BetmG). Vorliegend wird also nicht der vormalige Besitzer der Hanfplantage geschützt (ansonsten wäre ein Diebstahl angeklagt), sondern es soll der gesamte unbefugte Verkehr mit Betäubungsmitteln verhindert werden. Jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen soll verhindert werden, ohne dass eine konkrete Gefährdung oder Beeinträchtigung gegeben sein muss. Daher stellen bereits der Transport und Besitz eine Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG dar und sind zu bestrafen.

2.6 Der Berufungskläger ist in Fall 1 der Anklageschrift folglich gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG schuldig zu sprechen.

b) Fall 3 der Anklageschrift 1.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Fall 3 das Inverkehrbringen eines PKW in nichtbetriebssicherem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 SVG, begangen am 20. Dezember 2017 in E.____ oder anderswo, vor. Grund dafür sei ein Unfall durch B.____ mit dem Fahrzeug Mercedes AMG D GT, Nummernschild BS 1.____, aufgrund von ungenügender Profiltiefe der Hinterreifen. Der eingetragene Halter des Wagens sei C.____, jedoch habe der Beschuldigte das Auto von diesem übernommen und vereinbart, im Winter für die Wartung und den Unterhalt zuständig zu sein. Er habe sich zudem auch finanziell an dem Fahrzeug beteiligt. Deshalb hätte sich der Beschuldigte darum kümmern müssen, dass das Fahrzeug betriebssicher sei und in diesem Fall einen Service durchführen lassen müssen.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Das Strafgerichtspräsidium hat in seinem Urteil vom 17. September 2019 festgehalten, dass der angeklagte Sachverhalt unbestritten und es insofern erstellt sei, dass das Fahrzeug Mercedes AMG D GT von C.____, einer weiteren Person und dem Beschuldigten zusammen unter Aufteilung der Kosten geleast worden sei, der Beschuldigte sich für die Wartung im Winter als zuständig erachte, und das Fahrzeug am 20. Dezember 2017 an B.____ übergeben habe. Dies, obwohl das Fahrzeug mit den abgefahrenen Reifen nicht betriebssicher gewesen sei, was in der Folge auch zu dem Unfall mit Totalschaden geführt habe. Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG könne neben dem offiziellen Halter auch die wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortliche Person, vorliegend also der Beschuldigte, zur Rechenschaft gezogen werden. Die Kontrolle des Reifenprofils sei jedem Laien ohne weiteres möglich. Der Beschuldigte sei es gewesen, der in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten das fragliche Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand übergeben habe, womit der Tatbestand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG objektiv und subjektiv erfüllt sei.

1.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers hat vorgebracht, dass der Berufungskläger weder der Halter des Fahrzeuges, noch wie ein Halter dafür verantwortlich sei. Der Berufungskläger habe bereits in der Einvernahme vom 8. Februar 2019 plausibel ausgeführt, dass das Fahrzeug von einer Vielzahl an Personen verwendet worden sei, dass jedoch für den Unterhalt und die Betriebssicherheit der Halter C.____ verantwortlich gewesen sei. Das erstinstanzliche Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Berufungskläger wie ein Halter für die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zuständig gewesen sei. In der Einvernahme vom 8. Februar 2019 habe der Berufungskläger auf die Frage, ob er das Fahrzeug zuvor von C.____ übernommen und mit diesem vereinbart habe, im Winter für die Wartung und den Unterhalt zuständig zu sein und ob er sich zudem finanziell am Fahrzeug beteiligt habe, lediglich geantwortet, dass dies "ungefähr so war". Bereits zwei Fragen später habe der Berufungskläger geantwortet, dass C.____ für den Unterhalt zuständig gewesen sei und einen Service hätte machen müssen. Der Berufungskläger habe also nicht bestätigt, im Winter für das Fahrzeug zuständig gewesen zu sein. Deshalb sei der Berufungskläger freizusprechen, da er weder Halter des Fahrzeuges noch wie ein Halter dafür verantwortlich gewesen sei.

1.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2020 vor, dass der Berufungskläger von Anfang an bestätigt habe, für den Unterhalt des Fahrzeuges zuständig gewesen zu sein. So habe er bereits anlässlich der schriftlichen Sachverhaltsanerkennung bei

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Polizei notiert, dass er das Fahrzeug in den Service hätte bringen wollen, aber dies leider vor dem Unfall nicht geschafft habe. Es sei von Anfang an um seine Verantwortlichkeit gegangen. Alle weiteren Angaben, die der Berufungskläger im Verlaufe des Verfahrens gemacht habe, seien in die gleiche Richtung gegangen, oder aber er habe sich nicht mehr zu dem Vorwurf geäussert. Auch seine Aussagen vor dem Strafgericht hätten die zuvor gemachten Aussagen bestätigt.

1.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt der Verteidiger des Berufungsklägers vor, dass das Auto von mindestens drei Personen genutzt worden sei und der Beschuldigte nicht der Halter sei. Dass er wie ein Halter dafür verantwortlich gewesen sei, habe die Vorinstanz nur aus einem fehlinterpretierten Einvernahmeprotokoll abgeleitet. In der fraglichen Einvernahme habe sich die Antwort des Beschuldigten – "das war ungefähr so" – lediglich auf die finanzielle Beteiligung am Fahrzeug bezogen, nicht aber auf die Verantwortung für die Wartung und den Unterhalt, zumal er ja eben erst zwei Fragen später gesagt habe, dass C.____ dafür zuständig gewesen sei. Dass er das Auto in den Service habe bringen wollen, bedeute ebenfalls noch nicht Verantwortlichkeit, sondern zeige nur auf, dass ihm der Zustand des Autos durchaus nicht egal gewesen sei. Eine Verantwortung wie ein Halter sei aber nicht nachgewiesen.

Der Beschuldigte selber will an der Berufungsverhandlung zu dem Fall nichts weiter sagen.

1.6 Die Staatsanwaltschaft trägt vor, dass der Beschuldigte im Vorverfahren ausgesagt habe, sich das Fahrzeug mit C.____ zu teilen und die Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen Sommer und Winter erfolgt sei. In der Sachverhaltsanerkennung habe er ausdrücklich angegeben, dass er einen Servicetermin habe und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sich um den Service im Winter kümmere. Damit sei er wie ein Halter neben dem formellen Halter zu behandeln. Die Reifen des Fahrzeugs hätten keinerlei messbares Profil mehr gehabt, so dass er seinem Kollegen das Fahrzeug nicht habe überlassen dürfen. In der Schlusseinvernahme habe der Beschuldigte bestätigt, im Winter für die Wartung und den Unterhalt zuständig gewesen zu sein und sich finanziell beteiligt zu haben. Erst vor Strafgericht habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe sich das Fahrzeug mit zwei Kollegen geteilt, also Herrn C.____ und einem weiteren, namentlich nicht genannten Kollegen. Der Beschuldigte sei wie ein Halter zu behandeln und zu bestrafen.

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Vorliegend ist erstellt, dass das Fahrzeug Mercedes AMG D GT (BS 1.____), als dessen offizieller Halter C.____ eingetragen ist, vom Beschuldigten am 20. Dezember 2017 an seinen Kollegen B.____ weitergegeben worden ist. Dieser verunfallte am 21. Dezember 2017, da die Hinterreifen auf der Innenseite kein messbares Profil mehr hatten. Das Fahrzeug befand sich also in einem nicht betriebssicheren Zustand.

2.2 Strittig ist, ob der Beschuldigte im Dezember 2017 wie ein Halter für das Fahrzeug verantwortlich gewesen ist und folglich auch die Verantwortung dafür trägt, das nicht betriebssichere Fahrzeug seinem Kollegen überlassen zu haben. Vorliegend sind deshalb die Beweise, davon insbesondere die Aussagen der Beteiligten, zu würdigen. C.____ habe der Polizei telefonisch mitgeteilt, dass im Winter nur der Beschuldigte mit dem Fahrzeug unterwegs sei. Dieser sei auch für den Service verantwortlich (act. 779). Der Beschuldigte hat am 16. Januar 2018 eine Sachverhaltsanerkennung unterzeichnet, in der ihm das "Inverkehrbringen eines nichtbetriebssicheren Personenwagens (ungenügende Profiltiefe an 2 Reifen), Donnerstag, 21. Dezember 2017, 02:07 Uhr, Hauptstrasse, X.____" vorgehalten worden war (act. 783). Der Beschuldigte hat auf dem Dokument handschriftlich Folgendes notiert: "Ich war mir jedoch nicht bewusst, dass die Reifen innen abgefahren sind. Hätte jedoch noch einen Servicetermin gehabt, leider verunfallte ein Freund mit dem Auto." Anlässlich der Sachverhaltsanerkennung ist er auch gemäss Art. 158 StPO auf seine Rechte als beschuldigte Person hingewiesen worden, so dass ihm also klar gewesen sein muss, dass er verantwortlich gemacht wurde und dies anerkannt hat. In der Einvernahme vom 8. Februar 2019 hat der Beschuldigte auf die Frage, ob er das Fahrzeug von C.____ übernommen habe, im Winter für die Wartung und den Unterhalt zuständig gewesen sei und sich auch finanziell am Fahrzeug beteiligt habe, geantwortet "Ja das war ungefähr so. Ich beteiligte mich so gut ich konnte daran" (act. 1077). Auf den Vorhalt, dass er sich vor Überlassen des Fahrzeugs an B.____ darum hätte kümmern müssen, dass das Fahrzeug betriebssicher war und in diesem Fall einen Service hätte durchführen lassen müssen, sagte der Beschuldigte: "Ja. Aber das hätte doch C.____ machen müssen. Er war der formelle Halter. Ich habe schon geholfen, die Leasingraten zu bezahlen. Aber das Auto lief immer noch auf C.____" (act. 1079). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte ausgesagt, er habe pro Monat einen Drittel der Leasinggebühren für das Auto (CHF 600.00 von insgesamt CHF 1'800.00) gezahlt. Auf die Frage, ob er für dieses Auto zuständig gewesen sei, hat der Beschuldigte mit "Auch" geantwortet (act. S85). Auf den Vorhalt, dass er nicht genügend beachtet habe, dass die hinteren Pneus offenbar zumindest teilweise abgefah-

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren gewesen seien, hat er erwidert: "Auto hatte Garagentermin, gerad um solche Sachen anzuschauen und zu machen. Unglücklicherweise ist das ein paar Tage vorher passiert".

Der Beschuldigte hat also die Sachverhaltsanerkennung unterzeichnet und ausgesagt, dass er bereits einen Servicetermin vereinbart hatte, dass er sich so gut er konnte beteiligt habe, und dass er auch für das Fahrzeug verantwortlich gewesen sei. Zudem hatte er das Fahrzeug faktisch in seinem Besitz und konnte es an B.____ weitergeben. Andererseits hat er am 8. Februar 2019 ausgesagt, seiner Meinung nach sei C.____ für die Betriebssicherheit und den Service verantwortlich gewesen. Aus den Aussagen ergibt sich, dass der Beschuldigte zumindest die Mitverantwortung für das Fahrzeug übernommen hat – er hat den Sachverhalt anerkannt, einen Garagentermin vereinbart, mitgezahlt und das Auto auch an Freunde verliehen. Damit ist aus Sicht des Kantonsgerichts erstellt, dass der Beschuldigte im Dezember die faktische Betriebsverantwortung für das Fahrzeug innegehabt hat, und deshalb wie ein Halter für die Betriebssicherheit des Fahrzeuges verantwortlich gewesen ist.

2.3 Für die rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (S. 12 des Urteils der Vorinstanz), welches klar darlegt, dass die Kontrolle des Reifenprofils jedem Laien ohne weiteres möglich sei und dass der Beschuldigte wie ein Halter in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht das Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand an B.____ übergeben habe, womit der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG objektiv und subjektiv erfüllt sei. Diesen Ausführungen schliesst sich das Kantonsgericht an und spricht den Beschuldigten gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG schuldig.

c) Fall 4 der Anklageschrift 1.1 In Fall 4 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger die Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 16. März 2018 in W.____, vorgeworfen. Mit Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 14. März 2018 sei der Beschuldigte aufgefordert worden, seinen Führerausweis auf Probe umgehend abzugeben. Es sei festgestellt worden, dass der Entzug seit dem 4. Januar 2018 (Vorfall im Kanton Bern) laufe und für unbestimmte Dauer angeordnet worden sei. Die Verfügung sei dem Beschuldigten am 16. März 2018 zugestellt worden. Der Aufforderung sei der Beschuldigte nicht nachgekommen. Anlässlich einer Polizeikontrolle am 27. April 2018 habe der Beschuldigte angegeben, seinen Führerausweis auf Probe vermutlich verloren zu haben.

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.2 Das Strafgerichtspräsidium führt in seinem Urteil vom 17. September 2019 aus, dass der Beschuldigte dazu, warum er seinen Führerschein auf Probe nicht abgegeben habe, unterschiedliche Angaben gemacht habe. Auf die Verfügung vom 14. März 2018 habe er nicht reagiert und am 27. April 2018 anlässlich der Polizeikontrolle angegeben, den Führerausweis verloren zu haben. Am 6. Juni 2018 habe der Beschuldigte in seiner Einvernahme bei der Polizei angegeben, dass sich der Führerausweis auf Probe bei der Kantonspolizei Basel-Stadt befinden dürfte. An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe er angegeben, den Führerausweis verloren zu haben, so dass er ihn nicht habe abgeben können. Die Polizei (Herr D.____) wisse dies, habe sie doch den Ausweis anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden. Er habe selber nicht mehr gewusst, wo er gewesen sei. Gemäss Requisitionsbericht der Kantonspolizei Basel- Stadt sei der Beschuldigte am 27. Mai 2018 an der X.____strasse 20 in Basel kontrolliert worden, wobei der Führerausweis in der Hosentasche des Beschuldigten gefunden worden sei. In der Folge sei ihm der Führerausweis mittels Formular "Verfügung und Bestätigung einer Sicherstellung" zuhanden der MFK abgenommen worden. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe seinen Führerausweis verloren, sei deshalb nicht nur als Schutzbehauptung, sondern als Lüge zu qualifizieren. Zudem wäre es Sache des Beschuldigten gewesen, die Behörden unverzüglich über den Verlust des Ausweises bzw. die Hinderung an der Rückgabe zu informieren. Objektiv sei der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG betreffend Nichtabgabe des Führerausweises ab dem 16. März 2018 unbestrittenermassen erfüllt. Dass es dem Beschuldigten zudem möglich gewesen wäre, den Führerausweis abzugeben, sei erstellt und insofern auch der subjektive Tatbestand betreffend die Nichtabgabe.

1.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers trägt in seiner Berufungsbegründung vom 27. Februar 2020 vor, dass dieser stringent ausgesagt habe, dass er den Führerausweis verloren habe. Er habe den Führerausweis also gar nicht abgeben können. Dass der Führerausweis später bei einer Polizeikontrolle aufgetaucht sei, ändere nichts daran, dass der Berufungskläger sich über den Verbleib des Führerausweises nicht rechtzeitig im Klaren gewesen sei. Deshalb habe ein Freispruch zu erfolgen.

1.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Berufungsklägers aus, dass, wer behaupte den Führerausweis verloren zu haben und ihn deshalb nicht mehr bei der Polizei abgeben zu können, diesbezüglich eine Verlustanzeige machen

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht müsse oder immerhin den Umstand bei der Polizei in anderer Form zu deponieren habe. Es sei unlogisch, eine Person nur deshalb nicht wegen "Nichtabgabe des Führerausweises" zu bestrafen, weil sie angeblich keinen Führerausweis mehr habe, diesen Umstand aber erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verlaufe des Verfahrens geltend mache. Der Berufungskläger habe ganz klar gewusst, dass er seinen Führerausweis abzugeben habe und sei dieser Aufforderung schlicht nicht gefolgt. Dies ergebe sich aufgrund der Aktenlage, des Verhaltens des Berufungsklägers und seiner Aussagen zum Fall eindeutig.

1.5 An der Berufungsverhandlung ergänzt der Verteidiger des Berufungsklägers, dass dieser nicht verpflichtet gewesen sei, den Verlust des Führerausweises zu melden. Er könne den Führerausweis verloren haben, selbst wenn dieser später wiederaufgetaucht sei.

Der Berufungskläger gibt an der Berufungsverhandlung zuerst an, dass er zu dem Fall nichts weiter sagen wolle. Auf Nachfrage hin sagt er jedoch aus, dass er den Führerausweis verloren hatte und deshalb nicht hätte abgeben können.

1.6 Die Staatsanwaltschaft trägt an der Berufungsverhandlung vor, dass der Berufungskläger den angeblichen Verlust des Führerausweises der Polizei hätte melden müssen. Indem der Berufungskläger einfach nichts getan habe, habe er sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht den Führerausweis nicht abgegeben. Dass er den Führerausweis verloren habe, sei aber wohl nur eine Schutzbehauptung, da der Führerausweis bei einer späteren Polizeikontrolle auf mysteriöse Art und Weise wieder aufgetaucht sei.

2.1 Vorliegend ist also zu würdigen, ob die Aussagen des Beschuldigten, dass er den Führerausweis verloren habe, als glaubhaft zu bewerten sind, und ob ihn ein allfälliger Verlust vor einer Strafe wegen Nichtabgabe bewahren würde. Folgende Aussagen hat der Beschuldigte zum angeblichen Verlust seines Führerausweises auf Probe getätigt: In der Einvernahme vom 27. April 2018 hat der Beschuldigte auf die Frage, wo sich sein Führerschein befinde, geantwortet: "Habe ihn verloren" (act. 807). Auf die Frage "Anerkennen Sie den Sachverhalt, dass Sie den Führerausweis trotz behördlicher Verfügung nicht abgegeben haben und nehmen zur Kenntnis, dass sie diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft BL verzeigt werden?" hat er mit "Ja ich anerkenne dies" geantwortet. Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hat er angegeben, den Ausweis verloren zu haben, und dass dieser dann von Herrn D.____ (Polizei Ba-

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht sel-Stadt) anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden worden sei (act. S. 87). Aus den Akten der Kantonspolizei Basel-Stadt (Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Verfahren VT- 2017-10533, S. 188-189; 339-341) ergibt sich jedoch klar, dass der Führerausweis bereits bei einer Kontrolle in Basel-Stadt am 27. Mai 2018 in der Hosentasche des Beschuldigten aufgefunden worden ist.

2.2 Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Vorliegend ist einerseits eine Sachverhaltsanerkennung durch den Beschuldigten vorhanden, andererseits ist seine Behauptung, dass er den Führerausweis verloren habe und ihn deshalb nicht habe abgeben können, als unwahr bewiesen worden. Die Frage, ob ein Verlust des Führerausweises sich in irgendeiner Weise zu Gunsten des Berufungsklägers auswirken würde, kann somit offenbleiben. Dem Berufungskläger wurde mit der Verfügung vom 14. März 2018, welche ihm nachweislich am 16. März 2018 zugestellt worden ist, mitgeteilt, dass er den Führerausweis unverzüglich abzugeben habe. Da er den Führerausweis nicht abgegeben hat, ist er einer behördlichen Aufforderung, von der er Kenntnis hatte, nicht nachgekommen. Er ist somit der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.

d) Fall 5 der Anklageschrift 1.1 In Fall 5 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten die Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 7. März 2018 in Y.____, vorgeworfen. Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 5. März 2018 sei ihm mitgeteilt worden, dass er umgehend die Kontrollschilder Basel-Landschaft 2.____ und den Fahrzeugausweis betreffend den VW Polo abgeben müsse. Es sei festgestellt worden, dass die Verkehrssteuer und die Gebühren nicht bezahlt worden seien, weshalb Kontrollschilder und Fahrzeugausweis zu deponieren seien. Diese Verfügung sei dem Beschuldigten spätestens am 7. März 2018 zugestellt worden. Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte nicht nachgekommen.

1.2 Das Strafgerichtspräsidium führt in seinem Urteil vom 17. September 2019 aus, dass gemäss Polizeirapport (Nr. 257557.1) anlässlich der Verkehrskontrolle vom 27. April 2018 festgestellt worden sei, dass der Beschuldigte in den VW Polo mit dem Kennzeichen BL 2.____

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingestiegen sei um diesen umzuplatzieren. Da die Polizei gemäss dem Rapport Nr. 257732.1 vom 30. April 2018 mittels Schreiben vom 9. April 2018 damit beauftragt worden sei, die Kennzeichen BL 2.____ einzuziehen, wurde dies anlässlich der Kontrolle vom 27. April 2018 getan. Der Beschuldigte habe anschliessend die ausstehenden Beträge gezahlt und daraufhin die Kontrollschilder zurückerhalten. Der Beschuldigte habe den Sachverhalt anerkannt, jedoch keine weiteren Angaben dazu gemacht (act. 807). In der Einvernahme vom 6. Juni 2018 habe der Beschuldigte angegeben, den Fahrzeugausweis des VW Polo bereits seit längerem verloren zu haben (act. 975). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er einem Kollegen sein Auto verkauft habe und dieser ihn gebeten habe, die Nummernschilder am Fahrzeug zu belassen, bis er angemeldet sei. Er habe dann seinen Kollegen 2 bis 3 Monate gesucht und deshalb die Nummernschilder nicht zurückbringen können. Das Strafgerichtspräsidium sah die Behauptungen des Beschuldigten anhand der Akten als widerlegt an. Der Beschuldigte sei ja bereits am 27. April 2018 mit dem VW Polo mit dem Kennzeichen BL 2.____ von der Polizei angehalten worden und habe daraufhin die ausstehenden Gebühren bezahlt. Es sei insofern davon auszugehen, dass sich sowohl der Fahrzeugausweis als auch die Kontrollschilder des Fahrzeuges VW Polo ab dem 7. März 2018 im Besitz des Beschuldigten befunden hätten, und er diese hätte abgeben können und müssen. Zudem hätte der Beschuldigte auch in diesem Fall die Behörden unverzüglich über den Verlust des Fahrzeugausweises oder die Hinderung an der Rückgabe der Kontrollschilder informieren müssen, wenn dem tatsächlich so gewesen wäre. In der Einvernahme vom 27. April 2018 habe der Beschuldigte den Sachverhalt anerkannt, trotz behördlicher Aufforderung die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nicht abgegeben zu haben (act. 807/829). Auch am 8. Februar 2019 habe er im Beisein seines Verteidigers bestätigt, dass er für diesen Vorhalt verantwortlich sei (act. 1081). Insofern könne er nun an der Hauptverhandlung nicht mehr geltend machen, er habe von dieser Aufforderung keine Kenntnis gehabt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Aufforderung zur Rückgabe vom 5. März 2018 Kenntnis gehabt habe. Da es dem Beschuldigten möglich gewesen sei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder abzugeben und er dies auch mit Wissen und Willen nicht getan habe, sei er schuldig zu sprechen.

1.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers bringt in seiner Berufungserklärung vor, dass die Staatsanwaltschaft mit der Formulierung, dass die Verfügung vom 5. März 2018 dem Beschuldigten "spätestens" am 7. März 2018 zugestellt worden sei, aufzeige, dass sie nicht beweisen könne, ob und wann dem Beschuldigten die entsprechende Verfügung zugestellt worden sei.

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die ordentliche Zustellung der Verfügung sei jedoch eine unabdingbare Strafbarkeitsvoraussetzung. Hinsichtlich der angeblichen Sachverhaltsanerkennung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der entsprechenden Einvernahme konsequent die Aussage verweigert habe und nur auf die Frage, ob er den Sachverhalt anerkenne gemäss Protokoll "Ja, ich anerkenne dies" geantwortet habe. Es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte die Frage nicht richtig verstanden habe. Es würde keinen Sinn ergeben, durchwegs die Aussage zu verweigern, dann aber den Sachverhalt anzuerkennen. Deshalb lasse dies einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte bei dieser Frage davon ausgegangen sei, dass er gefragt werde, ob er den Vorwurf zur Kenntnis nehme. Damit bleibe es bei einer unbewiesenen Zustellung der Verfügung. Dass der Beschuldigte dies erstmals anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung geltend gemacht habe, sei sein gutes Recht, da er der Staatsanwaltschaft nicht helfen müsse. Mangels Zustellung der Verfügung vom 5. März 2018 sei der Beschuldigte in diesem Fall freizusprechen.

1.4 Die Staatsanwaltschaft erklärt in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2020, dass der Beschuldigte bisher stets bestätigt habe, dass er die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nicht abgegeben habe. Falls das Kantonsgericht diesen Umstand näher abklären wolle, könne sicher auch zum jetzigen Zeitpunkt bei der Polizei Basel-Landschaft eine entsprechende "Track & Trace"-Meldung der Post erhoben werden. Die Staatsanwaltschaft gehe jedoch davon aus, dass die bisher erhobenen Akten und Aussagen des Beschuldigten ausreichen würden, um den Sachverhalt zu beweisen.

1.5 An der Berufungsverhandlung bringt der Verteidiger des Berufungsklägers vor, dass die Sachverhaltsanerkennung in Wirklichkeit keine sei, da der Berufungskläger die Frage wohl falsch verstanden habe. Es mache keinen Sinn, die Aussage konsequent zu verweigern, dann aber den Sachverhalt einzugestehen. Deshalb könne aus der vermeintlichen Sachverhaltsanerkennung nichts abgeleitet werden, und es habe ein Freispruch zu erfolgen, da die Zustellung der Verfügung vom 5. März 2018 nicht bewiesen sei.

Der Berufungskläger sagt an der Berufungsverhandlung aus, dass er das Auto privat weiterverkauft und keine Zeit gehabt habe, es selber abzumelden. Der Käufer habe sich nicht mehr gemeldet, weshalb es zu Verzögerungen gekommen sei. Das Auto habe er dem Käufer, einem Kollegen, mitsamt den Nummernschildern übergeben. Die Gebühren habe er nicht bezahlt, da er das Geld erst später bekommen habe.

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.6 Die Staatsanwaltschaft legt an der Berufungsverhandlung dar, dass durch den Berufungskläger nun offensichtlich nicht mehr geltend gemacht werde, dass die Verfügung nicht zugestellt worden sei, sondern dass er das Auto verkauft habe und den Käufer nicht mehr habe erreichen können.

2.1 Vorliegend bringt der Beschuldigte zwei Argumentationslinien zu seiner Verteidigung vor. Einerseits hat er ausgesagt, dass er das Auto an einen Kollegen verkauft habe und sich die Nummernschilder weiterhin am Auto befunden hätten. Den Kollegen hätte er über längere Zeit nicht mehr erreicht, so dass er die Schilder nicht habe abgeben können. Den Fahrzeugausweis habe er verloren. Andererseits wird durch seinen Verteidiger ausgeführt, dass es keinen Beleg für die Zustellung der Verfügung vom 5. März 2018 gebe, so dass nicht nachgewiesen werden könne, dass der Beschuldigte die behördliche Aufforderung zur Abgabe von Kontrollschildern und Fahrzeugausweis je erhalten habe. Es ist also zu prüfen, ob aus den Aussagen und den übrigen Beweisen darauf geschlossen werden kann, dass eine der beiden Varianten zutrifft und in der Folge allenfalls ein Freispruch zu ergehen hätte.

2.2 Hinsichtlich der Frage, ob die Verfügung dem Berufungskläger zugestellt worden ist, liegt in den Akten kein Beleg der Schweizerischen Post vor, auf dem das Zustellungsdatum ersichtlich wäre. Zwar liegt eine Sachverhaltsanerkennung aus der Einvernahme vom 27. April 2018 vor (act. 807/829), jedoch kann tatsächlich nicht allein auf diese abgestellt werden, da nicht ganz klar ist, ob der Berufungskläger die Frage richtig verstanden hat. Jedoch hat der Berufungskläger in den Einvernahmen auch nie angemerkt, dass er die Verfügung nicht erhalten habe oder ein Erstaunen über den Vorwurf ausgedrückt. Aufgrund seines Rechts, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, ist er jedoch auch nicht dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen. Hätte er also einfach grundsätzlich die Aussage verweigert, hätte daraus nichts zu seinem Nachteil abgeleitet werden können. Jedoch hat der Berufungskläger nicht einfach die Aussage verweigert, sondern eine gänzlich andere Erklärung vorgebracht, warum er die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nicht habe abgeben können. In der Einvernahme vom 8. Februar 2019 hat der Berufungskläger auf den Vorhalt, dass er mit Verfügung vom 5. März 2018 aufgefordert worden sei, die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis betreffend den VW Polo abzugeben, ihm die Verfügung spätestens am 7. März 2018 zugestellt worden sei, er der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei, erwidert: "Das Auto war in dieser Zeit wohl bei B.____,

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht aber ich bin verantwortlich dafür, das stimmt" (act. 1081). An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hat er Folgendes ausgeführt, nachdem ihm der Sachverhalt vorgelesen worden ist: "Hatte Grund. Habe Kollege Auto privat verkauft. Er wollte, dass Nummernschild drauf bleiben, bis er Auto angemeldet hat. Hat gesagt, dass 1 Woche maximal 2 Wochen dauert. Dann ist es so geblieben. Musste ihn 2-3 Monate suchen bis ich ihn gefunden habe; konnte Nummernschilder nicht zurückbringen. Das war Problem; war aber auch mein Fehler. Entschuldige mich dafür. So Sachen werden mir nicht mehr passieren, weil ich kein Auto mehr auf meinen Namen nehme. Habe momentan auch nicht "Zeugs" dazu. Ich bin jetzt an Autoprüfung dran. Für das brauche ich auch noch Geld, da ich Psychologe bezahlen muss. Für ersten Termin muss ich Fr. 1430.-- bezahlen. Ich würde solch ein Auto nicht anmelden. Ich habe es wirklich eingesehen. Entschuldige mich nochmals sehr dafür. (Es war Ihnen bewusst, dass Sie das Auto hätten …?) War mir dafür bewusst. Habe es telefonisch erklärt. (Sie hatten die Kontrollschilder nicht mehr) Ja. Nicht mehr. Das ganze Auto hatte ich nicht mehr. (Den Fahrzeugausweis hatten Sie auch nicht mehr?) Nein." Der Beschuldigte hat hier also eindeutig bestätigt, gewusst zu haben, dass er die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis hätte abgeben müssen. Diese Information konnte er nur aus der Verfügung vom 5. März 2018 erhalten haben, so dass klar davon auszugehen ist, dass er sie erhalten hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger die Geschichte vom Autoverkauf nochmals bestätigt. Gleichzeitig ist aktenkundig, dass er am 27. April 2018 mit dem VW Polo kontrolliert worden ist und anschliessend die ausstehenden Gebühren in bar bezahlt hat, so dass ihm die Schilder wieder überlassen wurden. Damit ist aus Sicht des Kantonsgerichts einerseits erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt hat, dass er die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis des VW Polo hätte abgeben müssen. Andererseits ist ebenfalls klar, dass sich das Auto auch vorher in seinem Besitz befunden hat, hatte er doch am 27. April 2018 die Autoschlüssel und das Auto in seinem Besitz und konnte die Gebühren auch problemlos in bar bezahlen. Damit ist auch erwiesen, dass die Geschichte vom Verkauf des Autos nur eine Schutzbehauptung darstellt. Anzumerken ist zudem, dass selbst wenn das Auto durch den Beschuldigten verkauft worden wäre, die Verantwortung für eine Ab- oder Ummeldung der Kontrollschilder und des Fahrzeuges weiterhin bei ihm gelegen wäre, oder er seine fehlende Verfügungsmöglichkeit über die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis von sich aus hätte melden müssen, wenn er die Gebühren nicht hätte bezahlen wollen oder können.

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Da dem Beschuldigten mit der Verfügung vom 5. März 2018 eine behördliche Aufforderung zur Abgabe der Kontrollschilder zugestellt worden ist, und er dieser Aufforderung trotz Kenntnis und Möglichkeit der Abgabe nicht nachgekommen ist, ist er in vorliegendem Fall schuldig zu sprechen.

e) Fall 7 der Anklageschrift 1.1 In Fall 7 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises auf Probe und ohne Licht, das Nichtbeachten einer polizeilichen Weisung und die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 24. Mai 2018 in E.____, sowie falsche Anschuldigung und Anstiftung zu einem falschen Zeugnis, begangen im Anschluss an die Fahrt vom 24. Mai 2018 bis und mit 6. Juni 2018, vorgeworfen. Der Beschuldigte soll am 24. Mai 2018 mit seinem schwarzen VW Polo mit dem Kennzeichen BL 2.____ ohne Licht in E.____ in eine Polizeikontrolle gefahren sein. Auf die Aufforderung hin, seinen Führerausweis vorzuweisen, habe der Beschuldigte gesagt, dass er keinen mit sich führe. Der Anweisung des Polizisten, sich zur offiziellen Kontrollstelle weiter vorne zu begeben, sei er nicht nachgekommen, sondern habe sich Richtung F.____ entfernt. Obwohl der kontrollierende Polizist Grf. G.____ und auch dessen Kollege Kpl. H.____ den Beschuldigten eindeutig als Lenker identifiziert hätten, habe dieser versucht, die Verantwortung für die Fahrt vom 24. Mai 2018 auf seinen Bekannten I.____ zu schieben. Der Beschuldigte habe telefonisch gegenüber der Polizei und auch anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt, dass I.____ für die Fahrt und die begangenen Verkehrsregelverletzungen verantwortlich sei. Zudem habe er I.____ dazu zu überreden versucht, gegenüber der Polizei auszusagen, zum Zeitpunkt der Kontrolle das Fahrzeug des Beschuldigten gelenkt zu haben.

1.2 Das Strafgerichtspräsidium führt in seinem Urteil vom 17. September 2019 aus, dass der Beschuldigte der Halter des von der Polizei am 24. Mai 2018 kontrollierten Fahrzeuges gewesen sei. Er sei zum Anhaltungszeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen und hätte deshalb ein Motiv gehabt, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, zumal er bereits am 27. April 2018 von der Polizei ohne Führerausweis kontrolliert worden sei. Gemäss Polizeirapport sei der Beschuldigte im Nachhinein anhand der in den polizeilichen Registraturen vorhandenen Fotos identifiziert worden und habe am 24. Mai 2018 Wohnsitz an der

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht J.____strasse in E.____ gehabt. I.____ habe als Auskunftsperson bei der Polizei angegeben, dass der Beschuldigte ihm von der Polizeikontrolle erzählt habe. Die Aussagen von I.____ würden glaubhaft erscheinen, zumal dieser zum fraglichen Zeitpunkt offenbar einen Führerausweis besessen habe und sich demnach die Frage stelle, weshalb er sich der Polizeikontrolle hätte entziehen sollen bzw. anlässlich der Kontrolle wohl seinen Führerausweis hätte vorweisen können. I.____ habe bestritten, das Fahrzeug des Beschuldigten am 24. Mai 2018 ausgeliehen zu haben. Polizist G.____ habe zudem die Einvernahme mit I.____ durchgeführt, und hätte diesen, falls er der damalige Fahrer gewesen wäre, identifizieren können. Es seien deshalb keine vernünftig erscheinenden Zweifel ersichtlich, dass es sich bei der am 24. Mai 2018 von der Polizei kontrollierten Person um den Beschuldigten gehandelt habe. Aufgrund des Polizeirapports und der Aussagen von I.____ sei demnach der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt im Zusammenhang mit der von der Polizei durchgeführten Kontrolle des Beschuldigten bzw. dessen Fahrzeugs, insbesondere auch das Fahren ohne Licht sowie das sich Entziehen einer Polizeikontrolle, als erstellt zu betrachten.

In seiner Einvernahme vom 6. Juni 2018 habe der Beschuldigte I.____ nicht nur als denjenigen bezeichnet, welcher sein Fahrzeug ausgeliehen und im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 24. Mai 2018 besessen habe, sondern auch als denjenigen, welcher mit ihm über die Verkehrskontrolle gesprochen habe bzw. ihm erzählt habe, dass er von der Polizei angehalten worden, jedoch weitergefahren sei. Insofern sei erstellt, dass der Beschuldigte I.____ als diejenige Person bezeichnet habe, welche für die Fahrt vom 24. Mai 2018 und die begangenen Verkehrsregelverletzungen verantwortlich sei.

Der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sei objektiv und subjektiv erfüllt. Erstellt sei ebenfalls, dass der Beschuldigte am 24. Mai 2018 ohne Licht gefahren sei, sich entgegen der Weisungen der Polizei der Kontrolle entzogen und dadurch auch einer zusätzlichen Untersuchung der Fahrfähigkeit entzogen habe. Dass auch ein Atemlufttest und ein Drogentest durch die Polizei durchgeführt worden wären, würden denn auch die Kontrollen des Beschuldigten vom 27. April und 4. Juni 2018 aufzeigen, bei welchen solche Untersuchungen tatsächlich angeordnet worden seien. Den Tatbestand der falschen Anschuldigung habe der Beschuldigte ebenfalls erfüllt, da er den ihn befragenden Polizisten am 6. Juni 2018 wahrheitswidrig gesagt habe, dass nicht er sich der Kontrolle entzogen habe, sondern sein Kollege I.____, der zu diesem Zeitpunkt sein Fahrzeug ausgeliehen hätte. Er habe

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht seinem Kollegen geraten, sich bei der Polizei zu melden. Da der Beschuldigte gewusst habe, dass dies nicht stimmte, und er in Kauf genommen habe, dass gegen I.____ ein Strafverfahren eingeleitet würde, sei er auch wegen falscher Anschuldigung schuldig zu sprechen.

1.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers bringt in seiner Berufungsbegründung vom 27. Februar 2020 vor, dass auch in diesem Fall die Beweislage mehr als dürftig sei. Es sei nicht einmal ansatzweise nachgewiesen, dass der Berufungskläger das Fahrzeug gelenkt habe. Das erstinstanzliche Gericht habe sich im Wesentlichen auf die subjektive Wahrnehmung eines Polizisten in einem Bericht gestützt. Dieser habe offenbar, nachdem sich der wahre Lenker des Fahrzeugs entgegen der Weisung entfernt habe, den Halter abgeklärt und sich dessen hinterlegte Fotos angesehen. Dieses Vorgehen sei bekanntlich für (unbewusste) psychologische Täuschungen höchst anfällig, zumal bereits eine leichte Ähnlichkeit regelmässig dazu führe, dass sich der Betroffene "sicher" sei, jemanden wiedererkannt zu haben. Nicht ohne Grund würden im Ermittlungsalltag daher jeweils Fotowahlkonfrontationen mit Zeugen durchgeführt. Zudem dürfte die in den polizeilichen Registraturen vermerkte Tatsache, dass der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt nicht über einen Führerausweis verfügt habe, beim Polizisten einen vagen Verdacht ausgelöst haben, was wiederum die (unbewusste) Täuschung verstärkt haben dürfte. Der Berufungskläger habe von Beginn weg bestritten, das Fahrzeug an besagtem Tag gelenkt zu haben. Auch an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe der Berufungskläger bestritten, dies getan zu haben. Dass er in der Einvernahme vom 6. Juni 2018 den Sachverhalt anerkannt habe, sei bereits thematisiert worden; der Berufungskläger habe die Frage eindeutig falsch verstanden und habe lediglich mitteilen wollen, dass er den Vorhalt zur Kenntnis nehme. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne die Aussage von I.____, wonach er davon ausgegangen sei, dass der Berufungskläger ihn zu einer Falschaussage angefragt habe, nicht als glaubhaft betrachtet werden. Bereits der Wortlaut dieser Aussagen führe zu Zweifeln, dürfe man doch wissen, ob man zu einer Falschaussage aufgefordert worden sei oder nicht. Sodann ziehe das Gericht aus der Tatsache, dass Herr I.____ zu besagtem Zeitpunkt über einen Führerausweis verfügt habe, den voreiligen Schluss, dass dieser kein Motiv für die Tat gehabt habe. Dies sei jedoch reine Spekulation, könne es doch auch diverse andere Gründe für eine Fahrerflucht geben, etwa vorübergehende Fahrunfähigkeit. Letztendlich müsse offenbleiben, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt habe. Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass der Berufungskläger nicht mit hinreichender Sicherheit als Lenker identifiziert worden sei, weshalb er von allen Vorwürfen im Fall 7 freizusprechen sei.

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.4 Die Staatsanwaltschaft lässt sich in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung dahingehend vernehmen, dass sie ausführlich Beweis geführt habe, weshalb dem Berufungskläger die Fahrt vom 24. Mai 2018 mit allen entsprechenden Delikten angelastet werden müsse. Es werde diesbezüglich auf das Plädoyer vor Strafgericht verwiesen, woraus klar ersichtlich werde, dass weder I.____ noch eine weitere Drittperson im fraglichen Zeitpunkt am Steuer des schwarzen VW Polo des Berufungsklägers gesessen habe. Die Beweislage sei nicht dürftig, sondern ergebe sich aus einer Vielzahl von Indizien, die als Indizienkette zu betrachten und dementsprechend zu würdigen sei. Wie das Strafgericht zurecht festgehalten habe, bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Interessant sei insbesondere, dass der Berufungskläger zunächst seinen Kollegen I.____ ganz klar als verantwortlichen Lenker der Fahrt am 24. Mai 2018 bezeichnet habe, später seine Aussagen aber dahingehend geändert habe, dass er das Fahrzeug I.____ lediglich überlassen habe und nicht wisse, was dieser zum Tatzeitpunkt effektiv gemacht habe.

1.5 An der Berufungsverhandlung führt der Verteidiger aus, dass offenbleiben müsse, wer das fragliche Fahrzeug in der besagten Polizeikontrolle überhaupt geführt habe. Das Fahrzeug sei durch verschiedene Hände gegangen, man habe es sich unter Kollegen ausgeliehen. Die Identifizierung des Berufungsklägers beruhe einzig auf der fragwürdigen Wahrnehmung von Polizisten. Die vermeintliche Wiedererkennung des Berufungsklägers auf einem Foto im Polizeisystem sei völlig unzuverlässig, da eine Täuschung vorliegen könne. Die Sachverhaltsanerkennung sei keine, da die Frage eindeutig falsch verstanden worden sei.

Der Berufungskläger sagt an der Berufungsverhandlung aus, dass er nicht gefahren sei, und dass er das Auto I.____ gegeben habe. Er sage aber nicht, dass dieser gefahren sei. Er werde bis zu seinem Lebensende aussagen, dass er nicht gefahren sei, und er verstehe nicht, warum zwei Polizisten dies behaupten würden.

1.6 Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass es sich vorliegend um einen "Indizienprozess" handle. Viele Indizien würden, aneinander gekettet, sehr wohl einen Beweis ergeben, je nach dem sogar einen sehr guten Beweis. Folgende Indizien würden vorliegen: 1. Sei der Beschuldigte an seinem damaligen Wohnort in E.____ bei der Polizei bekannt gewesen. Die Polizisten, die ihn kontrolliert hätten, würden ihn kennen, und hätten ihn deshalb identifiziert. 2. Der

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwarze VW Polo, BL 2.____ sei zum Tatzeitpunkt auf den Beschuldigten eingelöst gewesen. 3. Der Beschuldigte habe am 24. Mai 2018 keinen gültigen Führerausweis besessen, und habe deshalb kein Interesse daran gehabt, schon wieder von der Polizei kontrolliert zu werden. 4. Der Beschuldigte habe die Fahrt zuerst seinem Kollegen I.____ in die Schuhe schieben wollen, und dieser habe auch zuerst ausgesagt, gefahren zu sein. I.____ habe dann aber keine Lust mehr gehabt, die Verfehlungen des Beschuldigten auf sich zu nehmen. Wäre I.____ gefahren, hätte er keinen Grund gehabt, nicht bei der Polizeikontrolle anzuhalten, da er maximal eine Busse von CHF 40.00 wegen Fahrens ohne Licht zu befürchten gehabt hätte. 5. In der Schlusseinvernahme und auch vor Strafgericht habe der Beschuldigte dann gesagt, dass er nicht behauptet habe, I.____ sei gefahren. Er habe lediglich gesagt, dass er diesem das Auto ausgeliehen habe. Wer tatsächlich gefahren sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe wohl gemerkt, dass es eng für ihn werde, wenn er eine andere Person zu Unrecht eines Deliktes bezichtige. Es ergebe überhaupt keinen Sinn, davon auszugehen, I.____ oder eine weitere Drittperson sei am 24. Mai 2018 gefahren. Es mache jedoch sehr viel Sinn, wenn man davon ausgehe, dass der Beschuldigte selber am 24. Mai 2018 das Auto gelenkt habe. Deshalb seien auch alle angeklagten Taten tatsächlich und rechtlich dem Beschuldigten anzulasten.

2.1 Aufgrund des Freispruchs bezüglich der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, der fehlenden Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Punktes und des Verbots der reformatio in peius wird dieser Punkt durch die Berufungsinstanz nicht geprüft.

2.2 Vorliegend sind die Indizien zu würdigen, um festzustellen, ob dem Berufungskläger nachgewiesen werden kann, am 24. Mai 2018 mit seinem VW Polo in die Polizeikontrolle in E.____ geraten zu sein, sich dann entfernt und im Anschluss seinen Kollegen I.____ beschuldigt zu haben.

2.3.1 Gemäss Polizeirapport vom 18. Juli 2018 sei der Berufungskläger anhand der in den polizeilichen Registraturen befindlichen Fotos eindeutig als der fehlbare Lenker identifiziert worden. Leider wird im Polizeirapport diese Identifizierung nicht genauer ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft hat zwar vorgebracht, dass der Berufungskläger in E.____ allgemein bei der Polizei bekannt gewesen sei, jedoch ist dies nicht eindeutig belegt, und wäre ein Nachschauen in der polizeilichen Registratur nicht notwendig gewesen, wenn die Polizisten den Berufungskläger direkt erkannt hätten. Zwar ist es gut möglich, dass Polizist G.____ und sein Kollege den Beru-

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungskläger anhand von registrierten Fotos wiedererkannt haben, jedoch besteht auch Raum für einen Irrtum. Die genannte Identifikation allein reicht damit nicht aus, um eindeutig zu belegen, dass der Berufungskläger der Fahrer des Autos am 24. Mai 2018 gewesen ist, kann jedoch zusammen mit weiteren Indizien diesen Schluss zulassen. Dass der Fahrer des VW Polo zuerst ohne Licht unterwegs gewesen ist und der polizeilichen Anweisung zur Kontrollstelle zu fahren nicht nachgekommen ist, ergibt sich klar aus dem Polizeirapport und ist auch nicht bestritten worden. Am 27. Mai 2018 ist das Auto des Berufungsklägers (ein schwarzer VW Polo) dann an seinem Wohnort in E.____ aufgrund des Beschlagnahmebefehls vom 25. Mai 2018 (act. 219) beschlagnahmt und abgeschleppt worden (act. 945 ff.). Da der Berufungskläger sich nicht vor Ort befunden habe, und sich am 27. Mai 2018 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft gemeldet habe, sei ihm der Beschlagnahmebefehl am 28. Mai 2018 zugeschickt worden (act. 225). Gemäss Aussagen des Berufungsklägers habe er am Abend vor der Beschlagnahme des VW Polo noch Marihuana im Auto verstaut, damit seine Freundin nicht merke, dass er kiffe (act. 975). Das Auto hat sich also am 26. Mai 2018, zwei Tage nach dem Vorfall, sicher beim Berufungskläger befunden. I.____ habe sich am 5. Juni 2018 telefonisch bei der Polizei gemeldet und gesagt, dass er am 24. Mai 2018 gefahren sei. Nach Erläuterung der rechtlichen Konsequenzen habe er aber die Aussage widerrufen (act. 945). Anlässlich seiner Einvernahme am Vormittag des 6. Juni 2018, habe I.____ dann erklärt, dass er nicht gefahren, sondern zu Hause gewesen sei (act. 955). Der Berufungskläger habe ihn angerufen und ihm erzählt, dass er durch die Polizei angehalten worden sei (act. 955). Der Berufungskläger habe ihn auch wegen einer allfälligen Falschaussage gefragt (act. 957). Die Einvernahme von I.____ wurde durch Polizist G.____ vorgenommen, welcher am 24. Mai 2018 zusammen mit einem Kollegen die Kontrolle durchgeführt hatte. Falls I.____ der Fahrer gewesen wäre, hätte Polizist G.____ ihn erkennen können, was vorliegend aber nicht geschehen ist. Dies spricht gegen eine Täterschaft durch I.____. In seiner ersten Einvernahme zu den Vorfällen am 6. Juni 2018 hat der Berufungskläger ausgesagt, dass er es nicht gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt das Auto nicht gehabt habe. Ein Freund mit Namen I.____ habe das Auto gehabt (act. 967). Dieser sei heute Morgen zur Einvernahme dagewesen. Er habe es ihm für eine Woche ausgeliehen (act. 969). I.____ habe mit ihm über die Polizeikontrolle gesprochen und gesagt, dass er von der Polizei angehalten worden sei. Er sei dann weitergefahren und sei sich nicht sicher gewesen, ob er hätte anhalten müssen (act. 971). Der Berufungskläger hat hier also klarerweise nicht nur ausgesagt, das Auto verliehen zu haben, sondern auch, dass I.____ erzählt habe, er sei in die Polizeikontrolle geraten. Auf die Frage "Herr A.____ anerkennen Sie den Sachverhalt und nehmen

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sie zur Kenntnis, dass gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet wird. Dies wegen wiederholtem Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, fahren ohne Licht Tagsüber, begangen am 24.05.2018, 11:05 Uhr in E.____ auf der K.____strasse?" hat der Beschuldigte "Ja, ich anerkenne es" geantwortet (act. 973). Diese Anerkennung steht jedoch tatsächlich im Kontrast zu dem vorherigen konsequenten Verweigern der Aussage, so dass ein Missverständnis in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden kann, vor allem da in der gleichen Frage nach der Sachverhaltsanerkennung und der Kenntnisnahme der Eröffnung eines Strafverfahrens gefragt worden ist. Diese Aussage ist somit nicht als Sachverhaltsanerkennung zu bewerten. An der Schlusseinvernahme vom 8. Februar 2019 hat der Beschuldigte weiterhin ausgesagt, dass er nicht gefahren sei, dass er nicht behauptet habe, dass I.____ gefahren sei (sondern nur, dass er das Auto gehabt habe) und dass I.____ vielleicht bekifft gewesen sei und sich deshalb nicht habe kontrollieren lassen (act. 1083).

2.3.2 Angesichts der Erkennung des Berufungsklägers durch die Polizei, des bestehenden Motivs des Berufungsklägers, sich einer Kontrolle zu entziehen, der Begehung der Tat mit dem Auto des Berufungsklägers, der Aussagen von I.____ über die Anfrage zur Falschaussage, der Nichterkennung von I.____ als Täter durch Polizist G.____ und der Beschlagnahme des Fahrzeugs an dessen Wohnort, ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Berufungskläger am 24. Mai 2018 der Lenker des VW Polo gewesen ist. Damit ergibt sich, dass der Berufungskläger gefahren ist, obwohl er nicht über einen gültigen Führerausweis verfügt hat, das Licht nicht eingeschaltet hatte und der polizeilichen Anweisung zur Kontrollstelle zu fahren nicht nachgekommen ist.

2.3.3 Somit ist die Verurteilung wegen der SVG-Delikte Fahren ohne Ausweis, Fahren ohne Licht und Nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung zu bestätigen.

2.4 Fraglich ist jedoch, ob der Berufungskläger damit rechnen musste, dass er einer Kontrolle der Fahrunfähigkeit unterzogen werden würde, und sich durch das Entfernen dieser Kontrolle entzogen hat. Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Vorliegend wusste der Berufungskläger, dass er einer weitergehenden Kontrolle unterzogen werden sollte, da der Polizist ihn angewiesen hat, für weitere Abklärungen in die Kontrollstelle zu fahren. Ob der Berufungskläger auch konkret darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass seine Fahrfähigkeit abgeklärt werden solle, ist nicht bekannt. Dies muss aber auch nicht der Fall gewesen sein, damit der Berufungskläger damit rechnen musste, einer solchen Kontrolle unterzogen zu werden. Durch das Entfernen von der Kontrollstelle hat er auf jeden Fall verhindert, dass die Untersuchung durchgeführt werden konnte. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG kann ein Fahrzeugführer ohne weitere Voraussetzungen einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 146 zu Art. 91a SVG), also auch ohne einen konkreten Verdacht auf das Vorliegen von Fahrunfähigkeit. Gemäss Bundesgericht steigt die "Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle (…) umso mehr (…) wenn der Fahrzeugführer im Rahmen einer Polizeikontrolle eine Verkehrsregelverletzung, wie etwa das Missachten eines polizeilichen Haltezeichens, begeht" (BGer 6B_190/2013 vom 13. Juni 2013, E. 1.4). Vorliegend bestand die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger am Kontrollposten einer Fahrfähigkeitsüberprüfung unterzogen worden wäre, da er wegen des fehlenden Lichts aufgefallen war, keinen Führerausweis mit sich geführt hat, und eine Überprüfung der Fahrunfähigkeit eben sogar ohne einen Verdacht durchgeführt werden kann. Grundsätzlich ist bei jeder eingehenderen Verkehrskontrolle mit der Anordnung der Überprüfung der Fahrunfähigkeit zu rechnen. Beim Berufungskläger sind zudem auch bei vorherigen Kontrollen (etwa 4. Januar 2018, act. 925 ff.; 27. April 2018, act. 841) Fahrfähigkeitsüberprüfungen durchgeführt worden. Damit war dem Berufungskläger auch persönlich bekannt, dass solche Kontrollen normalerweise durchgeführt werden, vor allem wenn eine Verkehrsregelverletzung festgestellt worden ist. Daher ist in casu davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich vorsätzlich einer Kontrolle der Fahrunfähigkeit entzogen hat, mit der er gerechnet hat. Damit hat der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG objektiv und subjektiv erfüllt.

2.5 Ebenso ist fraglich, ob sich der Berufungskläger der falschen Anschuldigung gegenüber I.____ schuldig gemacht hat. Er hat in seiner Einvernahme vom 6. Juni 2018 wahrheitswidrig angegeben, dass I.____ zu der Zeit das Fahrzeug ausgeliehen und ihm erzählt habe, in eine Polizeikontrolle geraten zu sein. Zwar hat der Berufungskläger seine Aussage später dahingehend abgeschwächt, dass er behauptete, nur gesagt zu haben, dass I.____ das Auto ausgeliehen habe, und nicht, dass er auch tatsächlich gefahren sei, jedoch ist dies aktenwidrig. Der Be-

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht rufungskläger hat, zumindest in der ersten Einvernahme zu dem Geschehen, klar gesagt, dass I.____ ihn angerufen und von der Kontrolle erzählt habe. Er habe I.____ dann geraten, sich bei der Polizei zu melden. Damit hat er I.____ klar vorgeworfen, die entsprechenden Delikte wie Fahren ohne Licht, Nichtbeachten einer polizeilichen Weisung und Vereitelung der Feststellung der Fahrunfähigkeit begangen zu haben. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht eine falsche Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Da es sich bei der Vereitelung der Feststellung der Fahrfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG um ein Vergehen handelt, und der Beschuldigte bei der Polizei wider besseres Wissen ausgesagt hat, dass I.____ in die besagte Kontrolle geraten sei und sich dann entfernt habe, hat er sowohl objektiv als auch subjektiv den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Berufungskläger hat sich damit auch der falschen Anschuldigung schuldig gemacht.

f) Fall 9 der Anklageschrift 1.1 In Fall 9 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG), begangen am 4. Juni 2018 in E.____, vorgeworfen. Ebenso ist ihm der Konsum von Betäubungsmitteln vorgeworfen worden, diese Verurteilung ist jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte habe vier Minigrip mit Marihuana (insgesamt 54.3 Gramm Marihuana) besessen und befördert. Gefunden worden sei das Marihuana in seinem Personenwagen Renault Clio, im Handschuhfach. Das Marihuana habe einen durchschnittlichen THC-Gehalt von 14.5% gehabt. Das Marihuana sei für die Weitergabe an Drittpersonen bestimmt gewesen. Eventuell habe der Beschuldigte einen Teil des Marihuanas selbst konsumieren wollen.

1.2 Das Strafgerichtspräsidium hat in seinem Urteil vom 17. September 2019 beachtet, dass der Berufungskläger gemäss Polizeirapport vom 11. Juni 2018 (act. 1009 ff.) anlässlich einer Patrouillentätigkeit am 4. Juni 2018 einer Kontrolle unterzogen worden sei. Der Beschuldigte sei der Lenker des Renault F Clio mit dem Kennzeichen BL 3.____ gewesen. Der Personenwagen sei von der Polizei zum Polizeiposten E.____ gefahren worden, wobei im Fahrzeug Marihuana-Geruch festgestellt worden sei. Im Handschuhfach sei ein weisser Plastiksack mit 4 Minigrip à je 16 Gramm (brutto) Marihuana festgestellt worden. Der Beschuldigte habe angegeben, dass es sich um CBD-Hanf handle. Gemäss Gutachten des IRM der Universität Basel vom 28. Juni 2018 (act. 1037 ff.) sei jedoch ein THC-Gehalt zwischen 12% und 16% festgestellt

Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden. Bei einem THC-Gehalt von mehr als 8% spreche man bei Marihuana von hohem Wirkstoffgehalt. Der Beschuldigte sei am 4. Juni 2018 und am 23. Juli 2018 zu diesem Sachverhalt einvernommen worden. Bei der ersten Einvernahme habe er ausgesagt, dass es sich bei den vier Päckchen aus dem Handschuhfach um CBD-Hanf handle, welchen er zusammen mit einem Kollegen geholt habe. Er hätte die Hälfte bekommen sollen. Seine Hälfte seien nur CHF 100.00 gewesen. Er konsumiere nur CBD und es handle sich vorliegend um schlechtes CBD, weswegen es auch so billig gewesen sei. Sie hätten davon eine Geburtstagstorte machen wollen. Er sei von seiner Wohnung in der J.____strasse in Richtung Migros Y.____ gefahren, um dort einzukaufen. Bei der zweiten Einvernahme habe er ausgesagt, dass er das Marihuana von einem Kollegen habe, der zwei riesige Hanfpflanzen auf der Terrasse habe. Er habe dafür CHF 100.00 gezahlt. Er habe das Marihuana zu sich nach Hause bringen und rauchen wollen. Die Hälfte sei für ihn gewesen, die andere Hälfte hätte ein Kollege übernehmen wollen. Der IRM- Bericht zeige, dass der THC-Gehalt sehr niedrig sei. Für CHF 50.00 erhalte man nirgends 30 Gramm, es sei sehr schlechtes Marihuana. Er habe angegeben, dass er versuche, so wenig wie möglich zu rauchen, er aber in der Woche ca. 1-2 Joints rauche. An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe er angegeben, dass er und ein Kollege je CHF 100.00 in zwei Säckchen investiert hätten. Er habe zum Eigenkonsum gekauft. Damit sei der Sachverhalt betreffend den Besitz und Transport von 54.3 Gramm Marihuana mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 14.5% aus Sicht des Strafgerichtspräsidiums eingestanden, unbestritten und somit erstellt. Bei der vorliegenden Menge sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese zum Eigenkonsum gekauft habe, da es gemäss eigenen Angaben der Konsummenge und häufigkeit dann den Bedarf von nahezu 1 ½ Jahren decken würde. Rechtlich seien die Tatbestände sowohl von Besitz als auch Transport nicht nur zum Eigenkonsum (da die Hälfte an einen Kollegen weitergegeben werden sollte) objektiv und subjektiv erfüllt.

1.3 Der Verteidiger des Beschuldigten bringt in seiner Berufungsbegründung vom 27. Februar 2020 vor, dass es keine Weitergabe an Drittpersonen hätte geben sollen, sondern dass der Beschuldigte eingestanden habe, das Marihuana zusammen mit einem Kollegen für den jeweiligen Eigenkonsum gekauft zu haben. Völlig unklar sei zudem, wie das Gericht auf die Zeitspanne von 1 ½ Jahren komme, für welche das sichergestellte Marihuana bei einem reinen Eigenkonsum hätte ausreichen sollen. Die 20 Gramm entsprächen aus Sicht der Verteidigung ungefähr 40 Joints, so dass bei einem Konsum von 1-2 Joints

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