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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.01.2020 460 19 77

14. Januar 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·11,888 Wörter·~59 min·4

Zusammenfassung

Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Führerausweises etc

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Januar 2020 (460 19 77) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Fälschung von Ausweisen etc.

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach 1, Beschuldigter und Berufungskläger

B.____, Verfahrensbeteiligte

C.____, Verfahrensbeteiligte

Gegenstand Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Führerausweises etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Januar 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Januar 2019 (Dreierkammer 4) wurde A.____ der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Führerausweises, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf (vgl. nachfolgend Ziff. 2 erstinstanzliches Urteilsdispositiv) vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. März 2016, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- -, wobei im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen tritt, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, wobei auch hier im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen tritt. A.____ wurde überdies als Fahrzeughalter infolge mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, begangen durch eine unbekannte Täterschaft, zur Zahlung der Bussen von insgesamt Fr. 900.-- verurteilt (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. 1.a). In den Fällen von Ziff. 1, 3, 8, 9, 10, 12 und 15 der Anklageschrift wurde A.____ von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und im Fall von Ziff. 14 der Anklageschrift von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln in Bezug auf die Fahrt bis zur V.____-strasse in W.____ freigesprochen (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. 1.b). Die gegen A.____ am 29. März 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt und die zuvor erwähnte Gesamtstrafe gebildet (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. 2). Die Anordnungen betreffend die beschlagnahmten Fahrzeuge wurden in Ziff. 3.a – c des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs geregelt. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘585.--, den Lagerungskosten für die beschlagnahmten Motorfahrzeuge im Betrag von Fr. 5‘590.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.--, wurden A.____ auferlegt (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. 4.a) und schliesslich wurde angeordnet, dass die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Urs Grob in Höhe von total Fr. 12‘941.90 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet werden (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. 4.b). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 11. Februar 2019 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 1. April 2019 informierte A.____ die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft darüber, dass er das erstinstanzliche Urteil sowohl mit Bezug auf die Schuldpunkte, die Bemessung der Strafe sowie die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs (Ziff. 1.a des Urteilsdispositivs) als auch mit Bezug auf die Vollziehbarerklärung der Vorstrafe (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs) anfechte. Des Weiteren richte sich die Berufung gegen die Verfahrenskosten und das Honorar des amtlichen Verteidigers. Nicht angefochten werde das Urteil hingegen in den Ziffern 1.b und 3. Die Rechtsbegehren würden in der Berufungsbegründung konkretisiert. Der Beschuldigte beantragte sodann die Gewährung der amtlichen Verteidigung und stellte die nachfolgenden zwei Beweisanträge:

«1. Die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern, über die Position des Kostenblatts "weitere Kosten (Lagerkosten), CHF 5'590.--" Aufschluss zu geben und mitzuteilen, welcher Betrag auf die Fahrzeuge Opel Omega sowie Renault Espace einerseits und welcher Betrag auf den Lexus des Berufungsklägers andererseits entfällt.

2. Die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern, den Verkaufswert des beschlagnahmten Lexus (Ziff. 3a des Urteilsdispositivs) zum Zeitpunkt des Urteils festzustellen und bekannt zu geben.»

C. Mit Eingabe vom 11. April 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anschlussberufung und stellte die folgenden Anträge, die sie auch bereits summarisch begründete:

«1. Es sei das Urteil des Strafgerichtes vom 28. Januar 2019 (Ziff. 1 bis Ziff. 4) vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

2. Es sei eine fakultative Landesverweisung von 8 Jahren auszusprechen. »

Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzende Begründung zu ihrer Anschlussberufung ein.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Berufungsbegründung vom 12. Juli 2019 stellte der Beschuldigte die nachfolgenden konkreten Rechtsbegehren:

«1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Januar 2019 von den Vorwürfen der Halterhaftung der Anklageziffern 1, 7, 11 und 13 der Fälschung von Ausweisen gemäss den Anklageziffern 2 und 18, der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 6, sowie vom Vorwurf Hinderung einer Amtshandlung gemäss Anklageziffer 17 freizusprechen.

2. Es sei der Beschuldigte aufgrund der Vorwürfe des Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand gemäss den Anklageziffern 5 und 17 sowie des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises gemäss den Anklageziffern 4, 14, 16 und 17 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verurteilen.

3. Diese Strafe sei bedingt auszusprechen.

4. Es sei der Beschuldigte aufgrund der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss den Anklageziffern 14 und 16 und aufgrund der Halterhaftung gemäss den Anklageziffern 3, 6, 8, 9, 10, 12 zu einer Gesamtbusse von CHF 810.00 zu verurteilen.

5. Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. März 2016 nicht zu widerrufen.

6. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.

7. Es seien die Verfahrenskosten zufolge Teilfreispruchs angemessen zu reduzieren.

8. Die Lagerungskosten für die beiden Fahrzeuge Opel D Omega B22 und Renault F Espace 3.5 V6 in der Höhe von insgesamt CHF 3'480.00 seien vom Staat zu übernehmen.

9. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichnenden als amtlichen Verteidiger zu bewilligen.

10. Es sei dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ein zusätzliches Honorar von CHF 1'200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

11. Unter o/e Kostenfolge. »

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Staatsanwaltschaft stellte mit Berufungsantwort vom 13. August 2019 folgende Anträge:

«1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichtes Basel- Landschaft (Dreierkammer 4) vom 28. Januar 2019 in den Ziffern 1 bis 4 zu bestätigen.

2. Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung eine fakultative Landesverweisung von 8 Jahren auszusprechen.

3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. »

Der Beschuldigte reichte mit Anschlussberufungsantwort vom 17. September 2019 seinerseits folgende Rechtsbegehren ein:

«1. An den Anträgen der Berufung vom 12. Juli 2019 wird vollumfänglich festgehalten.

2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine fakultative Landesverweisung von 8 Jahren sei abzuweisen. »

Die Begründungen all dieser Anträge werden – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt.

E. Im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens ergingen diverse Instruktionen. Zu erwähnen sind hier die nachfolgenden kantonsgerichtlichen Anordnungen: Mit Verfügung vom 30. April 2019 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wurde angeordnet, dass die zwei beschlagnahmten Fahrzeuge, nämlich der Opel Omega B22 (G58122) an B.____ resp. der Renault Espace 3.5 V6 (G58123) an C.____ zurückgegeben werden. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 18. September 2019 der Beweisantrag des Beschuldigten gemäss seiner Berufungserklärung vom 1. April 2019 gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft aufgefordert, bis spätestens anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung über die Position des Kostenblatts „weitere Kosten (Lagerkosten), CHF 5‘590.00“ Aufschluss zu geben und mitzuteilen, welcher Betrag auf die Fahrzeuge Opel Omega und Renault Espace sowie welcher Betrag auf den Lexus des Beschuldigten entfällt. In Gutheissung des weiteren Beweisantrags des Beschuldigten wurde die Staatsanwaltschaft ausserdem angewiesen, spätestens anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung den Verkaufswert des beschlagnahmten Lexus zum Zeitpunkt des Urteils bekannt zu geben. Der Schriftenwechsel wurde sodann geschlossen und die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit undatiertem Schreiben (Eingang am 24. September 2019) baten vier der Kinder des Beschuldigten beim Kantonsgericht darum, auf eine Ausweisung ihres Vaters aus der Schweiz zu verzichten und verwiesen zur Begründung unter anderem auf dessen schlechte Gesundheit und die übrigen schwierigen Umstände.

G. Zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte zusammen mit seinem Verteidiger, Advokat Urs Grob, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin Claudia Reichenstein. Aus der von ihr vorab eingereichten Aufstellung über die aufgelaufenen Lagerkosten ergibt sich, dass sowohl für den Opel Omega als auch für den Renault Espace je ein Betrag von Fr. 1'740.-- und für den Lexus Fr. 2'110.--, insgesamt also Fr. 5'590.-- für die Lagerung der Fahrzeuge in Rechnung gestellt wurden. Die zuständige Staatsanwältin teilt dem Kantonsgericht des Weiteren unter Hinweis auf ein entsprechendes Mail des kantonalen Verwertungsdienstes mit, dass der Verkaufswert des beschlagnahmten Lexus nicht über eine Eurotax- Bewertung ermittelt werden könne, weil das Fahrzeug dafür zu alt sei. Es befinde sich in einem schlechten Zustand, sei überall verkratzt und beschädigt. Erfahrungsgemäss liege der Fahrzeugwert bei ca. Fr. 350.--. Anlässlich der nachfolgenden Befragung zur Person teilt der Beschuldigte unter anderem mit, dass seine erste Frau im Dezember 2000 gestorben sei, dass er dann nochmals geheiratet habe und heute ein gutes Verhältnis zu seiner zweiten Frau und seinen Kindern habe. Er lebe von einer kleinen SUVA-Rente und werde ansonsten von seinen Kindern und Freunden unterstützt. Gesundheitlich gehe es ihm schlecht, weil er wegen seines Fusses Probleme habe und deshalb auch nicht arbeiten könne. Die Aussagen des Beschuldigten zur Sache werden – soweit erforderlich – in der Folge wiedergegeben. In ihren Plädoyers halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen

A. Formelles

1. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden. Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Die Anschlussberufung ist sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 401 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO).

Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel ergreifen. Art. 382 Abs. 1 StPO regelt sodann die Legitimation der übrigen Parteien. Demnach ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, zur Berufung legitimiert.

2. Im vorliegenden Fall geht es um das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Januar 2019. Dieses Urteil ist ein taugliches Anfechtungsobjekt. Das Urteilsdispositiv ist dem Beschuldigten am 31. Januar 2019 zugestellt worden (act. S223). Seine Berufungsanmeldung vom 11. Februar 2019 (act. S339) ist innert der gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO verlängerten Frist erfolgt. Das begründete Strafgerichtsurteil ist dem Beschuldigten sodann am 13. März 2019 zugestellt worden. Die Berufungserklärung vom 1. April 2019 ist ebenfalls rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist erfolgt. Schliesslich hat auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Eingabe vom 11. April 2019 rechtzeitig Anschlussberufung erhoben. Der Beschuldigte hat angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO ihrerseits ebenfalls zum Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Auf die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten.

B. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall wird das Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 28. Januar 2019 sowohl vom Beschuldigten als auch von der Staatsanwaltschaft http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich – mit Ausnahme der erstinstanzlich erfolgten Freisprüche und der Anordnungen hinsichtlich der beschlagnahmten Fahrzeuge – gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil. Die konkret beanstandeten Punkte werden nachfolgend einzeln dargelegt. Die Staatsanwaltschaft rügt das erstinstanzliche Urteil hingegen lediglich mit Bezug auf den Verzicht der Vorinstanz, trotz ihres Antrags gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung von 8 Jahren auszusprechen. Ansonsten beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des Strafgerichtsurteils. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich der Bemessung der Strafe – soweit diese nicht vom Beschuldigten selber in Frage gestellt wird – das Verbot der «reformatio in peius» (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) zum Tragen kommt, d.h. die erstinstanzlich ausgefällten Sanktionen dürfen nicht zu Lasten des Beschuldigten verschärft werden.

2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente, die erst im zweitinstanzlichen Verfahren vorgetragen werden, hat das Berufungsgericht hingegen einzugehen (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz dabei nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGer 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

C. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen

I. Die Rügen des Beschuldigten betreffend den erstinstanzlichen Schuldspruch

1.1 Der Beschuldigte beanstandet zunächst, dass er in den Fällen gemäss Anklageziffer 1, 7, 11 und 13 als Fahrzeughalter infolge mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, begangen durch eine unbekannte Täterschaft, zur Bezahlung der Bussen im Betrag von insgesamt Fr. 900.-- verurteilt wurde. Er macht diesbezüglich geltend, dass es in den genannten Fällen um den Opel Omega mit Kennzeichen P.____ gehe. Dieses Fahrzeug habe er für seine Ehefrau B.____ eingelöst, damit sie in Begleitung von anderen Personen als Lernfahrerin Fahrpraxis sammeln könne. Der Opel Omega sei denn auch zusammen mit dem dazugehörigen Schlüssel an http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der X.____-strasse 41 in Y.____ und somit am Wohnort seiner Ehefrau aufgefunden worden. Das Gericht wisse also, dass der fragliche Wagen seiner Ehefrau gehöre. Es habe denn auch in Ziff. 3.b des erstinstanzlichen Urteildispositivs die Beschlagnahme aufgehoben und die Rückgabe dieses Fahrzeuges an B.____ angeordnet. Wenn aber der materielle Halter bekannt sei, dürfe nicht der formelle Halter zur Rechenschaft gezogen werden. Der Beschuldigte führt weiter aus, dass er weder selber die Herrschaft über das besagte Fahrzeug gehabt noch gewusst habe, von wem das Auto wann benutzt worden sei. Deshalb könne er dem Gericht auch nicht bekannt geben, wer den Opel Omega in den fraglichen Fällen gefahren habe.

1.2 In Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) wird geregelt, wie bei unbekanntem Fahrzeugführer vorzugehen ist. So wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt, wenn nicht bekannt ist, wer eine Widerhandlung begangen hat (Art. 6 Abs. 1 OBG). Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen. Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 2 und 3 OBG). Nennt der Halter jedoch Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 OBG). Art. 6 OBG ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft.

Wie bereits im erstinstanzlichen Urteil dargelegt, wird mit dieser Halterhaftung beabsichtigt, dass der im Fahrzeugausweis eingetragene Fahrzeughalter die Busse in der Regel bezahlen muss, wenn der eigentliche Täter einer Widerhandlung nicht bekannt ist. Der Fahrzeughalter kann also entscheiden, ob er entweder die Busse selber bezahlen und den Betrag in der Folge bei der tatsächlich schuldigen Person, der er das auf ihn eingelöste Fahrzeug überlassen hat, einfordern will oder aber ob er den Täter bei den Strafverfolgungsbehörden meldet (vgl. Bundesblatt Nr. 49 vom 14. Dezember 2010, 10.092 [fortan: BBl 2010] S. 8486 f).

1.3 In casu ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Halter des Personenwagens Opel Omega mit Kontrollschild BL XXXXXX im Fahrzeugausweis eingetragen ist (act. 379). Er stellt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich nun aber auf den Standpunkt, dass nicht auf den im Fahrzeugausweis eingetragenen formellen Halter abgestellt werden dürfe, wenn diejenige Person, welche die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug habe, also der materielle Halter bekannt sei. Laut Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr (BBl 2010 S. 8447 ff.) ist indessen klar, dass es nicht – wie im Haftpflichtrecht – auf die materielle Eigenschaft des Halters, sondern ausschliesslich auf die formelle der im Fahrzeugausweis eingetragenen Person ankommt (BBl 2010 S. 8517; BGer 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 E. 1.4). Bei den Angaben des Halters, die gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG verlangt werden, darf es sich sodann nicht um eine wenig plausible Information handeln. Name und Adresse des Fahrzeugführers müssen vollständig sein. Es müssen genügend Angaben zur Identität des Fahrzeugführers gemacht werden, so dass dieser individualisierbar ist (BBl 2010 8487; BGer 6B_432/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2).

Damit steht also fest, dass entgegen der Argumentation des Beschuldigten nur die formelle Haltereigenschaft massgebend ist und auch sein Einwand, wonach er nicht wisse, wer das Auto wann benutzt habe, dem Beschuldigten nichts nützt, um sich seiner Haftung als Halter des Fahrzeuges Opel Omega zu entziehen. Das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt somit unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Strafgerichtsurteil S. 13 ff.) zu bestätigen.

2.1 Der Beschuldigte rügt weiter, dass er im Fall 2 der Anklageschrift wegen Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB schuldig gesprochen wurde. Es geht dabei gemäss Anklageschrift vom 10. August 2018 (act. 1269 ff.) um den nachfolgenden Sachverhalt:

«Am 25. Februar 2016 reichte der Beschuldigte bei der Gemeindeverwaltung an der U.____strasse in W.____ einen total gefälschten k.____ Führerausweis ein, um ihn gegen einen schweizerischen Führerausweis einzutauschen. Der Beschuldigte hatte den total gefälschten k.____ Führerausweis eingereicht im Wissen, dass es sich um eine Fälschung handelt, bzw. er nahm zumindest in Kauf, dass der Führerausweis total gefälscht war. Er handelt dabei in der Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern, zumal er wusste, dass ihm der ausländische Führerausweis seit dem 5. Januar 2007 entzogen war und er somit keine Fahrzeuge in der Schweiz lenken darf. Durch den Umtausch des total gefälschten k.____ Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis, wollte er sich die Legitimation, Fahrzeuge in der Schweiz zu lenken, erwirken. »

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt (vgl. Strafgerichtsurteil S. 3 f.). In ihren Erwägungen setzte sie sich zunächst mit den Aussagen des Beschuldigten auseinander und kam zum Schluss, dass diese kaum nachvollziehbar seien. In der Einvernahme vom 7. Juni 2016 habe der Beschuldigte erklärt, dass es sich beim fraglichen Ausweis um ein echtes Dokument handle, das von der zuständigen Behörde in der Demokratischen Republik K.____ ausgestellt worden sei (act. 733 ff.). Er habe im Jahr 2011 in H.____ eine schriftliche und praktische Prüfung abgelegt und einen internationalen Führerausweis erworben (act. 737 f.). Für die Prüfung habe er zwischen USD 500.-- und 600.-- bezahlt (act. 739). In einer späteren Einvernahme, nämlich vom 17. November 2017, habe der Beschuldigte dann ausgesagt, dass er im Jahr 2002 einen sogenannten «normalen Führerausweis» und im Jahr 2014 einen nationalen Führerausweis erworben habe; letzteren habe er bei der Gemeinde W.____ eingereicht (act. 751). Den internationalen Führerausweis habe er seit 2015 (act. 751). In der gleichen Einvernahme habe der Beschuldigte zunächst zu Protokoll gegeben, im Jahr 2000 in der Demokratischen Republik K.____ einen Führerausweis beantragt zu haben. Im darauffolgenden Satz habe er dann erklärt, dass er zwei Jahre später, also 2002 nochmals in den K.____ gegangen sei, um den Führerausweis zu beantragen (act. 755). Bezahlt habe er dafür USD 150.-- (act. 755).

2.2 Der Beschuldigte macht nun geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Angaben hinsichtlich der Erlangung des Führerausweises widersprüchlich seien. In Anbetracht, dass er über mehrere verschiedene Führerausweise aus dem K.____ verfüge und teilweise mehr als zehn Jahre seit der Erlangung derselben vergangen seien, erscheine es nachvollziehbar, dass er verschiedene Daten und Vorgänge angebe. Die unterschiedlichen Versionen würden sich – wie der Beschuldigte ausführt – auf die einzelnen Führerausweise beziehen und überdies hätten sich seine Erinnerungen bezüglich des Erwerbs der Führerausweise auch vermischt.

Der Argumentation des Beschuldigten ist zunächst entgegenzuhalten, dass er mehrfach sowohl während der Voruntersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht die Gelegenheit gehabt hätte, in dieser Angelegenheit Klarheit zu schaffen und den Strafverfolgungsbehörden gegenüber auf nachvollziehbare Weise darzulegen, wann und unter welchen konkreten Umständen er welchen der verschiedenen Führerausweise erworben hatte. Davon kann überhaupt keine Rede sein. Seine diesbezüglichen Depositionen sind vielmehr schwammig, chaotisch und verworren, grösstenteils widersprüchlich und schlichtweg nicht plausibel. Statt einer Klärung, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht die im Übrigen auch noch vor Kantonsgericht möglich gewesen wäre, führen insbesondere die diversen Datenangaben zu einer noch grösseren Verwirrung. Zum Hinweis des Beschuldigten auf sein fehlendes Erinnerungsvermögen ist sodann festzuhalten, dass er in der Einvernahme vom 7. Juni 2016 auf die Frage, wann er die Autofahrprüfung in H.____ abgelegt habe, zur Antwort gab, dass dies im Jahre 2011 der Fall gewesen sei und dass er sich noch ganz genau daran erinnere (act. 737 RN 64). Obwohl also im Zeitpunkt dieser Einvernahme mindestens fünf Jahre seit der besagten Fahrprüfung vergangen waren, brachte der Beschuldigte keinerlei Vorbehalt hinsichtlich seines Erinnerungsvermögens an, sondern erklärte voller Überzeugung, dass er sich noch sehr gut daran erinnern könne. Angesichts dieser Aussage erscheint die nunmehr erfolgte Berufung auf eine Vermengung seiner Erinnerungen als reine Schutzbehauptung. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher insgesamt nicht glaubhaft.

2.3 In casu ist sodann auf den Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, vom 15. April 2016 (act. 717 ff.) hinzuweisen. Der zuständige Spezialist kam nach Durchführung einer physikalisch-technischen Untersuchung des fraglichen, auf «A.____» lautenden Führerscheins (act. 726 ff.) vom 5. Januar 2011 zum Schluss, dass es sich dabei um eine «Totalfälschung» handle (act. 721). Zur Begründung dieser Einschätzung wies der Spezialist auf diverse Punkte hin, dass nämlich die Vorder- und Rückseite des Ausweises nicht mehr aneinanderhaften würden, dass gewisse Primäreintragungen aufgrund schlechter Druckqualität nicht lesbar seien, dass nicht nur der Familienname des Beschuldigten, sondern auch das Wort «FAMILLY» falsch geschrieben worden sei und dass schliesslich die Ecken des Dokuments von Hand zugeschnitten worden seien (act. 719). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten wurde die Schlussfolgerung im forensischen Bericht demnach keineswegs bloss mit dem Hinweis auf die von Hand zugeschnittenen Ecken des Dokuments begründet. Das Ergebnis der Echtheitsprüfung stützt sich – wie eben dargelegt – vielmehr auf insgesamt fünf festgestellte Ungereimtheiten. Im Übrigen kann hier auf die Erwägungen der Vorinstanz, die ausführlich zu den Untersuchungsergebnissen der basellandschaftlichen Forensik Stellung genommen hat (vgl. Strafgerichtsurteil S. 3 f.), verwiesen werden. Für das Kantonsgericht steht also zweifelsfrei fest, dass es sich beim fraglichen Führerausweis um eine Fälschung handelt. Der Beschuldigte vermag mit seinen Rügen nicht durchzudringen. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen im Anklagefall 2 ist demnach zu bestätigen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Der Beschuldigte stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass er im Fall 6 der Anklage zu Unrecht wegen Führens eines Motofahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Führerausweises sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt wurde. Der massgebliche Sachverhalt lautet gemäss Anklageschrift vom 10. August 2018 (act. 1269 ff.) wie folgt:

«Am 23. August 2016, 18.44 Uhr, fuhr der Beschuldigte mit dem Personenwagen BL YYYYYY in W.____ auf der Z.____-strasse in Fahrtrichtung W.____ Zentrum, obwohl er wusste, dass ihm der ausländische Führerausweis mit Verfügung der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen vom 5. Januar 2007 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Bei dieser Fahrt überschritt er zudem um 18.44 Uhr die auf diesem Abschnitt geltende gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h um strafrechtlich relevante 11 km/h, was er zumindest in Kauf genommen hat. »

Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt aufgrund eines Radarfotos (act. 851), auf dem der Beschuldigte als Fahrzeugführer zu erkennen sei, als erstellt. Auf die Behauptung des Beschuldigten, wonach es sich bei der fotografierten Person um seinen Freund D.____ handle, der ihm sehr gleiche, ging die erste Instanz nicht weiter ein, weil insbesondere die Gesichtszüge im Wangen- und Mundbereich eindeutig für den Beschuldigten sprechen würden (vgl. Strafgerichtsurteil S. 7).

3.2 Vor Kantonsgericht vertritt der Beschuldigte die Auffassung, dass er auf dem besagten Radarfoto nicht eindeutig zu erkennen sei. Zum einen könne es sich aufgrund des Gesichts allein auch um eine weibliche Person handeln. Zum anderen sei auf dem Radarfoto ersichtlich, dass die Person ihre Lippen spitze, was zur Folge habe, dass die Backenpartien zusammenfallen und die Wangenknochen dadurch markanter erscheinen würden. Da dieser Effekt bei jeder Person mit gespitzten Lippen zu beobachten sei, könne nicht bloss aufgrund solcher Gesichtszüge, insbesondere aufgrund markanter Wangenknochen, auf ihn als Täter geschlossen werden.

Die Darlegungen des Beschuldigten sind nicht überzeugend. Während er anlässlich der Einvernahme vom 17. November 2017 noch sehr bestimmt und ohne jeden Zweifel zu Protokoll gab, dass es sich beim Fahrzeugführer um seinen Freund D.____ handle, der ihm wie ein Zwilling gleiche (act. 859 RN 324 und RN 332), ist in seiner Berufungsbegründung davon keine Rede mehr. Stattdessen stellt er nunmehr sogar die Hypothese auf, dass es sich bei der Person auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Foto grundsätzlich auch um eine weibliche Person handeln könne. Die Erklärungen des Beschuldigten sind widersprüchlich und entbehren jeder Logik. Sein Hinweis auf anderweitige mögliche Gründe für markante Gesichtszüge erweist sich ebenfalls als wenig stichhaltig. Der Beschuldigte ist auf dem erwähnten Radarfoto (act. 851) eindeutig als Fahrzeugführer zu erkennen. Er dringt also auch in diesem Punkt mit seiner Berufung nicht durch.

4.1 Beanstandet wird vom Beschuldigten im Weiteren ein Teil der Schuldsprüche, die im Fall 17 der Anklageschrift erfolgt sind. Konkret geht es um folgenden Sachverhalt:

«Am 2. Mai 2017, ca. 00:35 Uhr, fuhr der Beschuldigte mit dem Personenwagen BL YYYYYY im Q.____ in Fahrtrichtung Y.____. Der Beschuldigte wies zu diesem Zeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.94 mg/I auf und führte somit das Fahrzeug, in nicht fahrfähigem, bzw. alkoholisiertem Zustand. Der Beschuldigte setzte sich ans Steuer des Fahrzeuges, obwohl er wusste, dass er im Verlaufe des Abends alkoholische Getränke konsumiert hatte, womit er zumindest in Kauf nahm, dass er sich in nicht mehr fahrfähigem Zustand befindet. Er führte das Fahrzeug zudem, obwohl er wusste, dass ihm der ausländische Führerausweis mit Verfügung der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen vom 5. Januar 2007 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war.

Zu diesem Zeitpunkt wurde im Q.____ eine Polizeikontrolle durchgeführt, wobei die Kontrollstelle dergestalt eingerichtet worden war, dass die Fahrzeugführer auf die rechte Fahrspur (Busspur) wechseln und die Kontrollstelle passieren mussten. Am sich bei der Kontrollstelle befindlichen Polizeifahrzeug war zudem die orange Warnlampe des Dachbalkens sowie die Matrix «rechts vorbeifahren» eingeschaltet und die anwesenden Polizisten waren mit Warnwesten und Handlampen mit aufgesetztem Verkehrsstab ausgerüstet, sodass die Kontrollstelle gut erkennbar war. Als der Beschuldigte um ca. 00.35 Uhr auf die Kontrollstelle zufuhr, bremste er knapp vor dem Spurabbau, kam zu Stillstand und wechselte auf die Busspur. Mittels Handlampe samt aufgesetztem Verkehrsstab wurde er durch einen Polizisten zum Halten aufgefordert, wobei er seine Fahrt fortsetzte. Zwei Polizisten folgten ihm im Patrouillenfahrzeug mittels eingeschaltetem Blaulicht, Wechselklanghorn und eingeschalteter Matrix «Stopp Polizei», um den Beschuldigten zum Anhalten zu bewegen, wozu schliesslich noch die Licht- und Fahrzeughupe eingesetzt wurden. Trotz aller klar erkennbaren polizeilichen Aufforderungen zum Anhalten, setzte der Beschuldigte seine Fahrt unbeirrt bis an die X.____-strasse in Y.____ fort, wobei er wissentlich und willentlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Weisungen der Polizei anzuhalten, missachtete. Ev. missachtete er die polizeilichen Weisungen in fahrlässiger Weise, zumal er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Haltesignale ihm gelten. Ev. hinderte er die Polizisten an einer Amtshandlung, indem er sich wissentlich und willentlich der beabsichtigten Polizeikontrolle durch Flucht entzog. »

Die Vorinstanz erachtete auch diesen Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten des Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (Angetrunkenheit), des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig (Strafgerichtsurteil S. 9 und 11 f.).

4.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung durch die Polizei selber am Steuer sass und dass bei der daraufhin durchgeführten Atemalkoholmessung ein Wert von 0.94 mg Alkohol pro Liter Atemluft festgestellt wurde (vgl. act. 1031). Dies wird vom Beschuldigten nicht bestritten (act. 1033, act. 1047 ff., act. 1087 und S101 ff.). Demzufolge richtet sich seine Berufung auch nicht gegen die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (Angetrunkenheit) sowie wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises. Der Beschuldigte beanstandet jedoch, dass er wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen wurde. Er macht diesbezüglich geltend, er habe das Haltezeichen der Polizei als Aufforderung zur Weiterfahrt gedeutet. Aus diesem Grund habe er dann auch nicht bemerkt, dass er von der Polizei verfolgt worden sei, weil er damit gar nicht gerechnet habe. Die Lichtsignale der Polizei habe er wegen den Warnlampen und den anderen Leuchtmitteln, die im Tunnel für die Polizeikontrolle aufgestellt worden waren, nicht bemerkt.

Bei der Argumentation des Beschuldigten handelt es sich zweifelsohne um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Selbst wenn – wie im erstinstanzlichen Urteil – davon ausgegangen wird, dass er die Halteaufforderung an der Kontrollstelle tatsächlich missverstanden haben sollte, so hätte der Beschuldigte zumindest als ihm daraufhin ein Polizeiwagen nachfuhr, aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des Blaulichts, der Fahrzeug- und Lichthupe und der eingeschalteten Matrix mit der Aufschrift «Stopp Polizei» realisieren müssen, dass er zum sofortigen Anhalten aufgefordert wurde. Dass er diese eindeutigen Zeichen nicht wahrgenommen resp. nicht verstanden habe, ist vollkommen abwegig und unrealistisch. Der alkoholisierte und ohne gültigen Führerausweis am Steuer sitzende Beschuldigte hatte im Übrigen auch allen Grund, sich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Polizeikontrolle zu entziehen. Dieses klare Motiv ist ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner Begründungen. Das erstinstanzliche Urteil ist daher sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch mit Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 286 StGB (vgl. dazu Strafgerichtsurteil S. 12) zu bestätigen.

5.1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich sodann gegen den Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen im Fall 18 der Anklageschrift. Konkret geht es dabei um folgenden Sachverhalt:

«Am 2. Mai 2017, 00.36 Uhr, wies sich der Beschuldigte an der X.____-strasse 41 in Y.____ gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten im Nachgang an die Nacheile (Vorfall gemäss Faszikel 17) mit einem total gefälschten k.____ Führerausweis aus. Der Beschuldigte hatte den total gefälschten k.____ Führerausweis verwendet im Wissen, dass es sich um eine Fälschung handelt, bzw. er nahm zumindest in Kauf, dass der Führerausweis total gefälscht war. Er handelt zudem in der Absicht, sich mit dem Vorweisen des total gefälschten k.____ Führerausweises das Fortkommen zu erleichtern, zumal er wusste, dass ihm der ausländische Führerausweise seit dem 5. Januar 2007 entzogen war und er durch das Vorweisen des total gefälschten K.____ Führerausweises seine Fahrt legitimieren wollte. »

Die Vorinstanz erachtete auch diesen Sachverhalt angesichts der Untersuchungsergebnisse der Forensik der Polizei Basel-Landschaft, als erstellt (Strafgerichtsurteil S. 4 f.).

5.2 Der Beschuldigte macht in diesem Fall mit Bezug auf seine widersprüchlichen Aussagen erneut geltend, dass dies aufgrund der Zeit, die seit der Erlangung der Führerausweise vergangen sei, als verständlich erscheine. Im Gutachten der Polizei Basel-Landschaft fehle es sodann an einer klaren und eindeutigen Feststellung, dass eine Fälschung vorliege. Stattdessen werde dort lediglich ausgeführt, dass es sich beim fraglichen Ausweis um ein Fantasieprodukt handeln «dürfte» und damit bloss eine entsprechende Vermutung aufgestellt. Es gebe schliesslich – wie der Beschuldigte weiter ausführt – keine Hinweise darauf, dass er von der Fälschung gewusst habe. Damit fehle es aber am vorsätzlichen Gebrauch eines gefälschten Ausweises.

Wie bereits zuvor im Fall 2 dargelegt, hatte der Beschuldigte mehrmals die Gelegenheit, den Strafverfolgungsbehörden gegenüber auf nachvollziehbare Weise darzulegen, wann und unter http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht welchen konkreten Umständen er die verschiedenen Führerausweise erworben hatte. Seine Erläuterungen dazu sind nicht plausibel. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten wird im Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 20. Mai 2017 (act. 1105 ff.) sodann klar und unmissverständlich ausgeführt, dass der fragliche, auf den Namen «A.____» lautende internationale Führerschein der Demokratischen Republik K.____ gefälscht sei resp. dass es sich bei diesem Ausweis um ein Fantasieprodukt handle (act. 1109). Im Übrigen kann dazu auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Strafgerichtsurteil S. 4 f.). Zu guter Letzt erscheint die Behauptung des Beschuldigten, er habe von dieser Fälschung nichts gewusst resp. diese nicht bemerkt, angesichts der Feststellungen im forensischen Bericht geradezu dreist und schlichtweg unglaubwürdig. Damit dringt der Beschuldigte auch in diesem Punkt mit seiner Berufung nicht durch.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte – in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs – der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Führerausweises, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen ist.

II. Die Rügen des Beschuldigten betreffend die erstinstanzliche Strafzumessung

1.1 Der Beschuldigte beanstandet des Weiteren die erstinstanzliche Strafzumessung. Konkret rügt er, dass die Vorinstanz keine Einsatzstrafe bestimmt, sondern direkt aufgrund der Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 14 Monaten festgelegt habe, ohne anzugeben, wie sich diese Strafe in Bezug auf alle Delikte genau zusammensetzt. Damit verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht. Der Beschuldigte macht zudem geltend, dass er hinsichtlich des vorgeworfenen Fahrens trotz Aberkennung des Führerausweises sowie der Fälschung von Ausweisen nicht vorsätzlich gehandelt habe. Es sei vielmehr so, dass er die Aberkennungsverfügung nicht verstanden habe und sich der Fälschungen der Führerausweise nicht bewusst gewesen sei. Ausserdem habe er von Bekannten aus anderen Kantonen unterschiedliche Informationen erhalten, die auch zu seinem Irrtum beigetragen hätten. Da er also lediglich fahrlässig gehandelt habe, müsse von einem leichten Verschulden ausgegangen und die Strafe mithin reduziert werden. Mit Bezug auf die Täterkomponenten stellt sich der Beschuldigte sodann auf den Standpunkt, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Vorinstanz ihm zu Unrecht jedes Reue- oder Einsichtsgefühl abgesprochen habe. Das Gegenteil sei der Fall. Er habe nun verstanden, dass er nicht mehr fahren dürfe und er bereue seine Fehler. Schliesslich habe er auch einige der Tatvorwürfe zugestanden, sodass die Strafe wegen seines Geständnisses zu mildern sei. Insgesamt erachtet der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als angemessen.

1.2 Laut Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Praxisgemäss wird das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere bewertet. Das Gericht legt dabei gestützt auf Art. 50 StGB, wonach in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten sind, in seinem Urteil dar, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall vorliegen, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.3.1). Es muss also nicht auf Umstände eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Das Gericht ist auch nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht in einem ersten Schritt das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist sodann die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie allenfalls wegen eines blossen Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe).

1.3 Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz davon aus, dass die zu beurteilenden Vergehen zusammenhängen. Der Beschuldigte sei nicht berechtigt, ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr zu führen. Dennoch habe er dieses Verbot mehrfach missachtet. Die Urkundendelikte würden ebenfalls damit im Zusammenhang stehen, weil er so versucht habe, sich die Anerkennung einer Fahrerlaubnis zu erschleichen. Da der Beschuldigte insgesamt sechsmal unberechtigterweise ein Motorfahrzeug geführt habe, könne nicht von blossen Einzelfällen gesprochen werden. Bei zwei dieser Fahrten sei er zudem stark alkoholisiert gewesen. Den Grenzwert zwischen Übertretungsund Vergehenstatbestand habe er mit Messwerten von 1.51 Gewichtspromille und 0.94 mg Alkohol pro Liter Atemluft in beiden Fällen sehr deutlich überschritten. Die zweifache gleichzeitige Erfüllung der Tatbestände von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sei Ausdruck besonderer Verantwortungslosigkeit. Das objektive Ausmass des Handlungsunwerts und der Gefährlichkeit seines Handelns sei dementsprechend gross. Dies falle in mittlerem Masse zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht. Mit Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten hielt die Vorinstanz weiter fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe. Seine Entscheidungsfreiheit sei uneingeschränkt gewesen. Es habe also keine nachvollziehbaren Sachzwänge gegeben, weil der Beschuldigte die in Frage stehenden Fahrten etwa aus beruflichen Gründen hätte machen müssen. Sein Motiv habe ganz offensichtlich darin bestanden, dass er sich das Autofahren nicht habe verbieten lassen wollen. Dies sei Ausdruck von totaler Geringschätzung von Regeln, die der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer dienen. Diese Umstände würden wiederum in mittlerem Masse zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht fallen. Insgesamt sei also das Verschulden angesichts des Strafrahmens für die zu sanktionierenden Vergehen sowie der besagten Tatkomponenten und vor Einbezug der Täterkomponenten als «gegen mittelschwer» einzustufen. Die Höhe der Gesamtstrafe sei daher auf 14 Monate festzulegen (vgl. Strafgerichtsurteil S. 17).

1.4 Grundsätzlich ist bei Tatmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB – wie oben dargelegt – zunächst für die schwerste Straftat eine dem konkreten Tatverschulden entsprechende Einsatzstrafe zu bestimmen und diese sodann aufgrund der weiteren Taten angemessen zu erhöhen. Die so ermittelte Gesamtstrafe ist schliesslich wegen allfälliger Täterkomponenten, die sich auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht alle begangenen Delikte gleichmässig auswirken, anzupassen. Sind nun aber die zu beurteilenden Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen, dann darf ausnahmsweise auf die Festlegung einer Einsatzstrafe verzichtet und direkt eine Gesamtstrafe für alle Delikte bestimmt werden. Eine derartige Konstellation liegt dann vor, wenn nicht mehrere, unabhängig voneinander begangene und unterschiedlich schwerwiegende Straftaten zu beurteilen sind, sondern entweder eine einzige Handlung, mit der mehrere Straftatbestände erfüllt werden, wie z.B. bei einem einzelnen Verkehrsunfall, oder aber zeitlich und sachlich wirklich eng zusammenhängende Straftaten (vgl. BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).

1.5 Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Kantonsgerichts in casu nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall sind insgesamt 17 Straftaten zu beurteilen. Das erste zur Diskussion stehende Delikt, nämlich die Fälschung von Ausweisen, datiert vom 25. Februar 2016 (vgl. Ziff. 2 der Anklageschrift). Der letzte strafrechtlich relevante Vorfall, bei dem sich der Beschuldigte des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Angetrunkenheit), des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, der Hinderung einer Amtshandlung (vgl. Ziff. 17 der Anklageschrift) sowie des Fälschens von Ausweisen (vgl. Ziff. 18 der Anklageschrift) schuldig machte, ereignete sich am 2. Mai 2017. Dazwischen beging der Beschuldigte verschiedene weitere Delikte, die weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht direkt und eng miteinander zusammenhängen. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist daher nicht exakt nach den dafür geltenden Regeln erfolgt. Trotz dieser Feststellung besteht – wie sich anhand der nachfolgend neu durchzuführenden Strafzumessung zeigen wird – kein Anlass für eine Beanstandung der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe.

2.1 Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte mehrerer Vergehen schuldig gemacht, nämlich der mehrfach begangenen Fälschung von Ausweisen, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Führerausweises. Der Strafrahmen für all diese Vergehen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 252 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist der in Ziff. 5 der Anklageschrift geschilderte Vorfall, nämlich das Führen eines Motorfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand (die Blutalkoholkonzentration lag bei mindestens 1.51 Gewichtspromille; vgl. dazu act. 811 f.), als schwerste Straftat einzustufen. In Anbetracht des zur Zeit der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatbegehung noch geltenden Grenzwerts von 0,8 Gewichtspromille lag die in Ziff. 5 der Anklageschrift festgehaltene Blutalkoholkonzentration deutlich darüber. Bei der Anhaltung am 10. Mai 2016 erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage der Polizei, er sei zuvor an einem Kirchenfest am R.____ gewesen. Er finde nicht, dass er so viel getrunken habe (act. 797). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2016 gab der Beschuldigte dann an, dass er am Vorabend um ca. 22:00 Uhr diverse belegte Brote gegessen und dazu in der Zeit von ca. 23:00 – 23:40 Uhr 5 - 6 Plastikbecher Rotwein getrunken habe. Er könne gut fahren und habe sich an diesem Abend auch fahrfähig gefühlt. Er habe nur nach Hause fahren wollen. Es sei also bloss um eine kurze Strecke von 5 Minuten gegangen (act. 817). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. November 2017 bestätigte der Beschuldigte zunächst, dass er am besagten Abend an einem Kirchenfest beim R.____ gewesen sei. Sein Bruder, mit dem er an das Fest gefahren sei, habe dieses dann aber frühzeitig verlassen, weshalb er selber mit dem Auto zurückgefahren sei (act. 841). Diese letzte Aussage ist neu und angesichts der ersten Angaben unglaubwürdig. Während der Beschuldigte unmittelbar nach der fraglichen Fahrt noch angab, er sei trotz des Alkoholkonsums fahrfähig gewesen, und auch bei der Einvernahme ein paar Tage nach der Anhaltung diese Ansicht vertrat – demzufolge hatte er auch keinen Anlass für eine besondere Erklärung der nächtlichen Fahrt in angetrunkenem Zustand –, begründete er diese zwei Jahre später mit einer vermeintlichen Notlage, nämlich mit dem Hinweis auf seinen bis anhin noch nie erwähnten Bruder, der früher und ohne ihn gegangen sei. Es handelt sich dabei offensichtlich um eine Schutzbehauptung, die hier unbeachtlich bleibt. Der Beschuldigte, der um 00:28 Uhr angehalten wurde, hatte also ca. eine Stunde vor der inkriminierten Fahrt etwa einen Liter Alkohol getrunken und war danach trotzdem mit seinem Auto und seiner Ehefrau Richtung Y.____, vermutlich zur Wohnung seiner Frau an der X.____-strasse 41, gefahren (act. 795). Dieses Verhalten ist verantwortungslos und zeigt einmal mehr, dass der Beschuldigte sich nicht an die in der Schweiz geltenden Verkehrsregeln halten will. Die Bemerkung des Beschuldigten, wonach es sich nur um eine kurze Strecke gehandelt habe, nützt ihm gar nichts. Im Gegenteil wiegt sein Verhalten dadurch noch schwerer, zumal der Beschuldigte ohne weiteres zu Fuss vom R.____ nach Y.____ hätte gehen können, wenn sich tatsächlich keine andere Mitfahrgelegenheit ergeben hätte. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, gibt es somit auch keine triftigen, nachvollziehbaren Sachzwänge für die Fahrt vom 10. Mai 2016. Angesichts der dargelegten objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden hinsichtlich dieser Straftat als mittelschwer im unteren Bereich einzustufen und die Einsatzstrafe dafür angesichts des zuvor erwähnten Strafrahmens auf 12 Monate festzulegen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.2 Diese hypothetische Einsatzstrafe ist nun wegen Tatmehrheit in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Für die zweite Fahrt in angetrunkenem Zustand (Ziff. 17 der Anklageschrift), für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeuges trotz Aberkennung des Führerausweises (Ziff. 4, 5, 6, 14, 16 und 17 der Anklageschrift), für die weiteren einfachen Verletzungen von Verkehrsregeln (Ziff. 6, 14 und 16 der Anklageschrift) sowie schliesslich für die Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 17 der Anklageschrift) erscheint eine Schärfung der Einsatzstrafe um insgesamt 3 Monate als angebracht. Wegen der Fälschung von Ausweisen, die dem Beschuldigten zweimal zur Last gelegt wird (Ziff. 2 und 18 der Anklageschrift) ist die Einsatzstrafe nochmals um weitere 4 Monate zu erhöhen. Der Versuch des Beschuldigten, der über keinen schweizerischen Führerausweis verfügt, sich trotzdem mit Hilfe gefälschter ausländischer Ausweise eine Fahrerlaubnis zu erschleichen, zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Seine Einwände, dass er sich der Fälschungen nicht bewusst gewesen sei resp. falsche Informationen erhalten habe, sind unglaubwürdig und daher nicht weiter zu beachten. Sein Verschulden wurde somit von der Vorinstanz zutreffend als insgesamt «gegen mittelschwer» eingestuft. Damit ergibt sich – vor Einbezug der Täterkomponenten – eine Gesamtstrafe von 19 Monaten.

2.3 Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil unter dem Titel «Täterkomponenten» zunächst die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich dar und kam zum Schluss, dass diese neutral zu bewerten seien. Sie erwähnte sodann die Vorstrafen, nämlich einerseits das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2011, mit dem der Beschuldigte wegen versuchter Vergewaltigung, Nötigung, Drohung, räuberischen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand sowie Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 18 Monate unbedingt, und zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt worden war, und andererseits der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. März 2016, mit welchem der Beschuldigte wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Aberkennung des Führerausweises, Fahrens in angetrunkenem Zustand, mehrfacher (einfacher) Verletzung von Verkehrsregeln sowie Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse Fr. 1‘200.-- verurteilt worden war. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Beschuldigte also einschlägig vorbestraft sei und zudem nicht nur während der im Strafbefehl http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 29. März 2016 festgelegten Probezeit, sondern auch während des laufenden Verfahrens mehrfach delinquiert habe. Obwohl der Beschuldigte immer wieder auf seine fehlende Fahrberechtigung hingewiesen worden sei, habe ihn dies trotzdem nicht davon abgehalten, erneut Motorfahrzeuge zu führen und sich ahnungslos zu geben. Diese Umstände würden insgesamt für eine grosse Rechtsfeindlichkeit sprechen und stark zu seinen Lasten ins Gewicht fallen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten bewertete die Vorinstanz als neutral. Seine Aussagen in den Fällen von Ziff. 14 und 16 der Anklageschrift hätten zwar wesentlich zu seiner Verurteilung beigetragen. Allerdings bestreite er hartnäckig andere, wesentliche Teile der Tatvorwürfe, die sich als zutreffend erwiesen hätten, insbesondere in Bezug auf sein Wissen um seine fehlende Fahrberechtigung und die Fälschung von Ausweisen. Er habe sodann keine Reue oder Einsicht gezeigt. Insgesamt sei die Gesamtstrafe von 14 Monaten daher wegen der Täterkomponenten um 3 Monate auf 17 Monate zu erhöhen (vgl. Strafgerichtsurteil S. 17 ff.).

2.4 Das Kantonsgericht erachtet diese Erwägungen als zutreffend. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte jetzt verstanden habe, dass er nicht fahren dürfe und seine Fehler bereue, ist vollkommen unglaubhaft und fadenscheinig. Wenn dem wirklich so wäre, hätte der Beschuldigte nämlich anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ohne weiteres die Gelegenheit gehabt, die Verantwortung für das eine oder andere Fehlverhalten zu übernehmen, statt – wie namentlich im Zusammenhang mit den gefälschten Ausweisen – immer wieder neue Geschichten und Erklärungen dafür vorzubringen (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 5 ff.) oder sich mit dem Hinweis, «er habe es nicht gewusst oder nicht gemerkt», herauszureden (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 5 a.E. und S. 7 Mitte). Das Berufungsgericht kommt daher – wie die Vorinstanz – zum Schluss, dass die zuvor auf 19 Monate festgelegte Gesamtstrafe aufgrund der Täterkomponenten ebenfalls um 3 Monate zu erhöhen ist. Die im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens als angemessen betrachtete Freiheitsstrafe liegt somit klar über der beanstandeten erstinstanzlichen Strafe von total 17 Monaten. Da nun aber die erstinstanzlich ausgefällte Sanktion aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» nicht zu Lasten des Beschuldigten verschärft werden darf, bleibt es bei der Freiheitsstrafe von 17 Monaten.

3.1 Der Beschuldigte rügt im Weiteren seine Verurteilung zu einer unbedingten Strafe. Die Vorinstanz wies in ihrem Urteil darauf hin, dass der Beschuldigte die Vergehen gemäss Ziff. 2, 4, 5 und 6 der Anklageschrift innerhalb von fünf Jahren begangen habe, nachdem er mit Urteil des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sei. Für die Gewährung des bedingten Vollzugs müssten somit nach Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen. Aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während des laufenden Verfahrens könne dem Beschuldigten nur eine ausgesprochen negative Prognose gestellt werden. Angesichts der Hartnäckigkeit, mit welcher er seine Delinquenz immer wieder fortgesetzt habe, vermöge auch eine allfällige Warnungswirkung durch den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe vom 29. März 2016 nichts daran zu ändern. Eine solche Warnungswirkung wäre im Übrigen in Anbetracht der eher tiefen Strafhöhe dieser Vorstrafe nur gering. Der bedingte Strafvollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe könne daher nicht gewährt werden (vgl. Strafgerichtsurteil S. 19).

3.2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur dann zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, gilt die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose also nicht. Vielmehr ist die frühere Verurteilung zunächst ein Indiz für die Befürchtung, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neue Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder wenn sich die Lebensumstände des Täters besonders positiv verändert haben (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3).

3.3 Keine dieser Voraussetzungen ist in casu erfüllt. Zum einen wurde der Beschuldigte mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2011, d.h. der hier relevanten Vorstrafe, wegen versuchter Vergewaltigung, Nötigung, Drohung, räuberischen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand sowie Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig gesprochen. Es ging also analog zum vorliegenden Fall nebst anderen Straftaten auch um Strassenverkehrsdelikte. Zum anderen kann im vorliegenden Fall keine Rede von einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters sein. Der Beschuldigte geht keiner Arbeit nach und es ist auch nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht klar, wie er seinen Lebensunterhalt mit einer kleinen SUVA-Rente überhaupt finanzieren kann. Ausserdem ist der Beschuldigte schon wieder straffällig geworden. Aus dem neusten Strafregisterauszug ergibt sich nämlich, dass zwei neue Strafurteile gegen ihn ergangen sind. So ist der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. November 2018 wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.--, verurteilt worden. Am 6. Februar 2019 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Beschuldigten sodann wiederum eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, diesmal bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von Fr. 500.-- wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis auferlegt. Wie die Vorinstanz also zutreffend dargelegt hat, kann dem Beschuldigten definitiv keine besonders günstige Prognose gestellt werden. An dieser Stelle ist sodann anzufügen, dass die Argumentation des Beschuldigten, wonach er ja gar keine Straftaten mehr begehen könne, weil sein Auto beschlagnahmt worden sei, fehlgeht. Wie zuvor dargelegt, reicht es also nicht aus, dass keine aktuelle Gefahr erneuter Delinquenz vorliegt. Verlangt werden vielmehr besonders günstige Verhältnisse, eine Voraussetzung, die in casu eindeutig nicht erfüllt ist. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe kann daher nicht bewilligt werden.

Der Beschuldigte ist somit wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Führerausweises, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verurteilen.

3.4 Der Beschuldigte beanstandet im Weiteren, dass die Vorstrafe im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. März 2016 vollziehbar erklärt worden ist.

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe. Wie im erstinstanzlichen Urteil bereits richtig ausgeführt wird, liegt in casu genau diese Konstellation vor. Es kann daher sowohl mit Bezug auf den Widerruf der Vorstrafe als auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht hinsichtlich der Geldstrafe, die aufgrund des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung auszufällen ist, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Strafgerichtsurteil S. 19 f.).

3.5 Zu guter Letzt ist auch die Busse, die von der Vorinstanz wegen den Geschwindigkeitsübertretungen in Ziff. 6 (rechtlich relevante Überschreitung um 11 km/h innerorts) und in Ziff. 16 der Anklageschrift (rechtlich relevante Überschreitung um 5 km/h innerorts) sowie wegen Parkierens in der blauen Zone ohne Anbringen der Parkscheibe in Ziff. 14 der Anklageschrift auf Fr. 300.-- festgelegt wurde, nicht zu beanstanden und diesbezüglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. Strafgerichtsurteil S. 20).

III. Die Rüge der Staatsanwaltschaft betreffend die Landesverweisung

1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt – wie bereits vor Strafgericht – auch mit ihrer Anschlussberufung, dass der Beschuldigte für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen wird. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für eine fakultative Landesverweisung gegeben. Die Interessenabwägung müsse – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – zugunsten der öffentlichen Sicherheit ausfallen, zumal der Beschuldigte sozialgefährlich sei und ihm eine grosse Rechtsfeindlichkeit und negative Kriminalprognose attestiert werden müsse. Wie nicht nur aus dem Strafregisterauszug, sondern auch aus den Akten des Amtes für Migration und Bürgerrecht hervorgehe, sei der Beschuldigte während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz unzählige Male strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit dem Jahre 1997 bis heute habe es zahlreiche Verurteilungen wegen diverser Delikte gegeben. Immer wieder hätten sich die Strafverfolgungsbehörden mit ihm befassen müssen. Er sei offensichtlich nicht gewillt und fähig, sich den Gepflogenheiten in der Schweiz anzupassen und die hiesigen Gesetze einzuhalten. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei auch nicht davon auszugehen, dass er sich in Zukunft wohl verhalten werde. Daran vermöge auch eine unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 17 Monaten nichts zu ändern. Dass im Falle einer Landesverweisung der Kontakt zu seiner Familie und seinen Angehörigen erschwert sei und die Wiedereingliederung im Heimatland auch nicht einfach wäre, treffe zwar sicherlich zu. Auf seine Familie habe der Beschuldigte jedoch während seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz bislang angesichts seines Verhaltens, das eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstelle, auch keine Rücksicht genommen. Zu seinem Heimatland und insbesondere zum K.____ pflege der Beschuldigte sodann nach wie vor Beziehungen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, zumal er trotz seines langen Aufenthaltes hier wenig integriert und verwurzelt sei.

1.2 Der Beschuldigte wendet demgegenüber ein, seine Straffälligkeit sei überwiegend wegen Irrtümern erfolgt, weshalb der Vorwurf der Rechtsfeindlichkeit nicht berechtigt sei. Dies gelte auch für die Annahme einer Sozialgefährlichkeit. Im Übrigen weist der Beschuldigte darauf hin, dass er angesichts der Beschlagnahme seines Fahrzeuges nun auch gar keine entsprechenden Straftaten mehr begehen könne. Es sei daher – wie bereits im erstinstanzlichen Urteil – von einer positiven Prognose auszugehen und eine Landesverweisung daher nicht erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

2.1 Die fakultative Landesverweisung ist in Art. 66abis StGB geregelt. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB (obligatorische Landesverweisung) erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 StGB oder 64 StGB angeordnet wird. Aus der systematischen Einordnung von Art. 66a ff. StGB bei den Massnahmen, aber auch daraus, dass der Landesverweisung eine Sicherungsfunktion zugeschrieben wird, lässt sich ableiten, dass die Landesverweisung den allgemeinen Prinzipien über das Massnahmenrecht untersteht. Das Massnahmenrecht – unter Einschluss der «anderen» Massnahmen – unterliegt insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Daraus ergibt sich, dass jede Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Gerade die Frage nach der Erforderlichkeit stellt sich in jedem Fall, wenn eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ausgesprochen werden soll. Im Gegensatz zu Strafen, die schuldangemessen zu sein haben, beziehen sich Massnahmen weder vom Grundsatz her noch in Bezug auf ihr Ausmass auf eine irgendwie geartete Schuld des Täters. Während sich Strafen vornehmlich auf eine Tat beziehen, erfolgt bei Massnahmen hauptsächlich eine Orientierung an der Person des Täters und dessen Sozialgefährlichkeit (vgl. dazu KGE vom 25. Juli 2017, 460 17 66, E. 4.3). Da die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, sind bei der Prüfung einer Landesverweisung, in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländerrecht, nicht nur die Art der Tatbegehung, die krimihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht nelle Energie, der Zeitablauf seit der Tatbegehung und das seitherigen Verhalten des Beschuldigten, sondern auch die Vorstrafen, die Zukunftsprognose, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Integrationsgrad, die beruflichen Perspektiven, die familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten im Herkunftsland zu berücksichtigen (KGE vom 25. Juli 2017, E. 4.4). Die Abwägung der hier relevanten Interessen, also das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz kann je nach Gewichtung dieser Interessen zu verschiedenen Resultaten führen.

2.2 Im vorliegenden Fall geht das Kantonsgericht mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung wiederholt gestört hat und ihm zweifellos eine gewisse Sozialgefährlichkeit und Rechtsfeindlichkeit zu attestieren ist. In diesem Zusammenhang muss indessen darauf hingewiesen werden, dass die letzte Verurteilung wegen wirklich gravierender Delikte, nämlich wegen versuchter Vergewaltigung und räuberischen Diebstahls, aus dem Jahr 2011 stammt. Seit Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung, also seit Oktober 2016, ist durch das rechtsfeindliche Verhalten des Beschuldigten wenigstens niemand zu Schaden gekommen. Zu seinen Gunsten fällt sodann stark ins Gewicht, dass der Beschuldigte seit 1994 in der Schweiz lebt. Diese lange Anwesenheitsdauer spricht gegen die Anordnung einer Landesverweisung (vgl. BGer 6B_209/ 2018 vom 23. November 2018 E. 3 = Pra 108 (2019) Nr. 70). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass seine Kinder, die mehrheitlich in der Schweiz geboren wurden, auch hier leben, offensichtlich in regelmässigem Kontakt zum Beschuldigten stehen und ihn unterstützen. Er hat damit in sozialer, familiärer Hinsicht eine starke Bindung zur Schweiz. Angesichts dieser Umstände gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass dem Beschuldigten, im Sinne einer letzten Chance der weitere Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen und deshalb auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten ist. Das Kantonsgericht weist jedoch auch klar darauf hin, dass es sich hier um einen Grenzfall handelt. Es bleibt zu hoffen, dass der Beschuldigte die ihm gewährte Chance nutzt und sich in Zukunft an die hiesigen Regeln halten wird. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist somit abzuweisen.

IV. Die Rügen des Beschuldigten betreffend die erstinstanzlichen Kosten

1. Der Beschuldigte rügt mit Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, dass darin auch die Kosten für die Lagerung des Opel Omega und des Renault Espace enthalten und ihm http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht auferlegt worden seien, obwohl diese beiden Fahrzeuge unbestrittenermassen anderen Personen gehören würden und die Beschlagnahme derselben nicht erforderlich gewesen wäre. Diese Kostenauflage sei deshalb ungerechtfertigt und stossend. Der Beschuldigte beanstandet sodann weiter, dass er sämtliche Verfahrenskosten zu tragen habe, obwohl er in einigen Anklagepunkten, insbesondere in Ziff. 15 der Anklageschrift, freigesprochen worden sei.

2. Es trifft zu, dass dem Beschuldigten im angefochtenen Urteil die gesamten Verfahrenskosten, also nicht nur die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘585.-- sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.--, sondern auch die per 28. Januar 2019 tagesaktuell ermittelten Lagerungskosten für die beschlagnahmten Motorfahrzeuge von insgesamt Fr. 5‘590.-- auferlegt wurden. Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft entfallen davon je ein Betrag von Fr. 1'740.-- auf den Opel Omega resp. auf den Renault Espace und Fr. 2'110.-- auf den Lexus. Es trifft sodann ebenfalls zu, dass die zwei ersterwähnten Fahrzeuge an die jeweiligen Eigentümer zurückgegeben wurden. Dies hat aber keineswegs zur Folge, dass die Lagerkosten deshalb nicht dem Beschuldigten überwälzt werden dürften. Die beiden besagten Fahrzeuge waren von der Staatsanwaltschaft am 11. Oktober 2017 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschlagnahmt worden, weil sie davon ausging, dass diese Personenwagen dem Beschuldigten gehörten und weil ihm vorgeworfen wurde, trotz Entzug seines Führerausweises und teilweise in nicht fahrfähigem Zustand Auto zu fahren. Die gegen diesen Beschlagnahmebefehl von B.____, C.____ und dem Beschuldigten erhobenen Beschwerden wurden mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Dezember 2017 abgewiesen resp. auf die Beschwerde des Beschuldigten gar nicht eingetreten. Damit steht fest, dass die Beschlagnahme der Fahrzeuge rechtmässig war. Der Beschuldigte hat sodann zweifellos durch sein Verhalten Anlass für diese Beschlagnahme und die daraus entstandenen Kosten gegeben. Es trifft ihn damit ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinn (vgl. THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 29). Bei dieser Sachlage ist die Überwälzung der Lagerungskosten im Betrag von Fr. 3'480.-- für die beiden in Frage stehenden beschlagnahmten Motorfahrzeuge nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Urteil ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen. Zu guter Letzt trifft es auch zu, dass der Freispruch des Beschuldigten im Fall 15 der Anklageschrift im erstinstanzlichen Kostenentscheid nicht berücksichtigt wurde. Dies ist jedoch nicht weiter zu beanstanden. Der Freispruch vom besagten Anklagepunkt, bei dem es um das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises sowie um einfache Verletzung von Verkehrsregeln ging, darf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht angesichts der übrigen 17 Fälle, in denen es zu einem Schuldspruch gekommen ist, ohne weiteres bei der Kostenauferlegung ausser Acht bleiben. Das Urteil des Strafgerichts ist also auch in diesem Punkt zu bestätigen.

IV. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der zweiten Instanz

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens resp. ihres Unterliegens zu tragen. In casu ist der Beschuldigte mit seiner Anfechtung der Schuldsprüche in den Anklagepunkten Ziff. 1, 2, 6, 7, 11, 13, 17 und 18, mit der Beanstandung der erstinstanzlich ausgefällten Strafen sowie mit seinen diversen Rügen hinsichtlich der Kosten unterlegen. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber mit ihrem Antrag betreffend Landesverweisung unterlegen. Bei dieser Konstellation erachtet das Kantonsgericht eine Verteilung der Kosten im Verhältnis 4/5 zulasten des Beschuldigten und 1/5 zulasten Staat als gerechtfertigt. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr, die nach § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 11'250.-- festgesetzt wird, und den Auslagen von Fr. 100.--, total somit Fr. 11'350.--, gehen demnach im Umfang von 20% zulasten des Staates und im Umfang von 80% zulasten des Beschuldigten.

2. Der Vertreter des Beschuldigten stellt in seiner Honorarnote vom 10. Januar 2020 für seine Bemühungen im Berufungsverfahren, ohne die Teilnahme an der Hauptverhandlung, insgesamt Fr. 8'950.-- in Rechnung. Darin sind nebst seinen eigenen Bemühungen auch diverse Aufwendungen von drei verschiedenen Praktikanten (TM, MT und MvR) enthalten. Für deren Arbeit macht er – anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren – richtigerweise einen Stundenansatz von Fr. 100.-- geltend. In Anbetracht, dass der amtliche Verteidiger den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat und daher davon ausgegangen werden kann, dass er die Akten kennt und sich bereits einmal mit den im Raum stehenden Fragen auseinandergesetzt hat, erscheint die Honorarrechnung für eine Vertretung im zweitinstanzlichen Verfahren insgesamt als sehr hoch. Sie ist deshalb nachfolgend einer detaillierten Prüfung zu unterziehen.

Bei der genauen Durchsicht der Honorarnote vom 10. Januar 2020 zeigt sich zunächst, dass es in etwa 40 Positionen um den telefonischen oder schriftlichen Verkehr mit dem Klienten resp. dessen Familie geht (diverse Telefonate, Schreiben oder Mails), dass für die Ausarbeitung der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsschriften inkl. Aktenstudium (Berufungserklärung, Berufungsbegründung und Anschlussberufungsantwort) ca. 43 Stunden und für die konkrete Vorbereitung der Hauptverhandlung inkl. Besprechung mit dem Klienten nochmals 6.5 Stunden in Rechnung gestellt werden. Der hier betriebene Aufwand ist – wie bereits erwähnt – sehr hoch. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass diverse Bemühungen von den Praktikanten erbracht worden sind, denen grundsätzlich mehr Zeit zugestanden werden darf, zumal diese Aufwendungen ja auch zum tieferen Ansatz verrechnet werden. Ausserdem ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschuldigten um eine umständliche, fordernde und geschwätzige Person handelt, die von vornherein viel Zeit in Anspruch nimmt. In der Honorarrechnung sind sodann einige Positionen aufgeführt, die im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht zu entschädigen sind, nämlich Aufwendungen, die in keinem offensichtlich direkten Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen und Bemühungen, die auf eine Mehrfachbefassung hindeuten. Nach Auffassung des Kantonsgerichts fallen folgende Positionen darunter:

28.03.19: Telefon mit E.____ 15 Min. 50.-- 04.04.19: Telefon von Tochter 20 Min. 66.70 02.04.19: Urteil, Aktenstudium durch TM 40 Min. 66.70 02.04.19: Instruktion von TM durch UG 15 Min. 50.-- 08.05.19: Besprechung mit TM 30 Min. 100.-- 12.07.19: Rechtliche Abklärungen durch MT 20 Min. 33.30 15.08.19: Entwurf Schreiben von Kinder des Klienten an Gericht 30 Min. 50.-- 15.08.19: Aktenstudium durch MvR 1 Std. 30 Min. 150.-- 21.08.19: Instruktion MR 05 Min. 16.70 21.08.19: Telefon an Tochter 05 Min. 8.30 21.08.19: Mail an Tochter 15 Min. 25.-- 26.08.19 Aktenstudium durch MvR 1 Std. 15 Min. 125.-- 03.09.19: Mail an Tochter 15 Min. 25.-- 10.09.19: Mail an F.____ 15 Min. 25.-- 16.09.19: Telefon an G.____ (Tochter) 25 Min. 41.70 16.09.19: Besprechung mit MR 15 Min. 50.-- 17.09.19: Mail an G.____ 10 Min. 16.70 25.09.19: Mail an G.____ (Tochter) 05 Min. 8.30

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht Insgesamt belaufen sich die nicht zu entschädigenden Bemühungen auf total Fr. 908.40. Das geltend gemachte Honorar von Fr. 8’950.-- ist somit um Fr. 908.40 auf Fr. 8'041.60 zu kürzen. Mit dem Aufwand von 5.5 Stunden resp. Fr. 1'100.-- für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ergibt sich somit eine Gesamtentschädigung von Fr. 9'141.60, zuzüglich Auslagen von Fr. 129.50 und Mehrwertsteuer auf Fr. 9'271.10 von Fr. 713.90, total Fr. 9'985.--, die dem Vertreter des Beschuldigten als Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zulasten des Staates auszurichten ist.

A.____ wird schliesslich gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 80% an den Kanton zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Januar 2019, das wie folgt lautet:

«1.a) A.____ wird der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Führerausweises, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten,

und, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf (vgl. nachfolgend Ziff. 2) vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. März 2016,

zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--,

im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen,

sowie zu einer Busse von Fr. 300.--,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,

in Anwendung von Art. 252 StGB, Art. 286 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG, (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 48 Abs. 4 SSV), Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, aArt. 1 Abs. 2 bzw. Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht Überdies wird A.____ als Fahrzeughalter infolge mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, begangen durch eine unbekannte Täterschaft, zur Zahlung der Bussen von insgesamt Fr. 900.-- verurteilt,

in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 OBG (i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV).

b) A.____ wird in den Fällen von Ziff. 1, 3, 8, 9, 10, 12 und 15 der Anklageschrift von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und im Fall von Ziff. 14 der Anklageschrift von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln in Bezug auf die Fahrt bis zur V.____-strasse in W.____ freigesprochen.

2. Die gegen A.____ am 29. März 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt und es wird eine Gesamtstrafe gebildet (vgl. vorstehend Ziff. 1a).

3.a) Das beschlagnahmte Motorfahrzeug Lexus IS200 (G55971) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen.

b) Das beschlagnahmte Motorfahrzeug Opel Omega B22 (G58122) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO B.____ zurückgegeben. Der Fund- und Verwertungsdienst wird nach Eintritt der Rechtskraft eine Frist zur Abholung dieses Motorfahrzeuges ansetzen, unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung des Motorfahrzeuges für den Fall, dass dieses nicht innert Frist abgeholt werden sollte (Anmerkung: Einlösung, Versicherungsschutz und Einhaltung der übrigen Strassenverkehrsvorschriften liegt in der Verantwortung der abholenden Person).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) Das beschlagnahmte Motorfahrzeug Renault Espace 3.5 V6 (G58123) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO C.____ zurückgegeben. Der Fund- und Verwertungsdienst wird nach Eintritt der Rechtskraft eine Frist zur Abholung dieses Motorfahrzeuges ansetzen, unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung des Motorfahrzeuges für den Fall, dass dieses nicht innert Frist abgeholt werden sollte (Anmerkung: Einlösung, Versicherungsschutz und Einhaltung der übrigen Strassenverkehrsvorschriften liegt in der Verantwortung der abholenden Person).

4.a) Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘585.--, den Lagerungskosten für die beschlagnahmten Motorfahrzeuge von Fr. 5‘590.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.--.

A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3‘000.-ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat U. Grob in Höhe von Honorarnote Nr. 8079 Fr. 4‘948.65 Kürzung (Vol.-Ansatz/interne Bespr.) + 8% MwSt. Fr. -406.35 Honorarnote Nr. 8080 Fr. 8‘586.40 Kürzung (Vol.-Ansatz/interne Bespr./rechtl. Abkl.) + 7.7% MwSt Fr. -1’694.60 Honorar HV: 7 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘507.80 Total Fr. 12‘941.90

werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.

5. (Mitteilungen)»

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11'350.-- (beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 11'250.-- und Auslagen von Fr. 100.--) gehen im Umfang von 20% zulasten des Staates sowie im Umfang von 80% zulasten des Beschuldigten.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Vertreter von A.____, Advokat Urs Grob, ein Honorar in der Höhe von Fr. 9'985.-- (inkl. Auslagen von Fr. 129.50 und Fr. 713.90 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse bezahlt.

A.____ ist verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 80% an den Kanton zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben worden (6B_779/2020)

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460 19 77 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.01.2020 460 19 77 — Swissrulings