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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.06.2020 460 19 280

23. Juni 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,683 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juni 2020 (460 19 280) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Xenia Christensen, Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 erklärte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. November 2018 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner auferlegte der Vorderrichter die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'730.-- dem Beschuldigten (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Xenia Christensen, mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 20. Dezember 2019 beantragte der Beschuldigte, es seien die Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und in beiden gerichtlichen Instanzen zu Lasten des Staates.

C. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 16. Januar 2020 fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch die Anschlussberufung erklärt hat.

D. Mit Berufungsbegründung vom 18. März 2020 beantragte der Beschuldigte, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, eventualiter sei Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner sei ihm eine angemessene Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, stellte mit Berufungsantwort vom 8. April 2020 den Antrag auf Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge.

F. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte A.____ mit seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin Xenia Christensen, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Die Parteien wiederholten ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 28. Oktober 2019 (Berufungsanmeldung) respektive vom 20. Dezember 2019 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2019 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

2. Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 erwägt der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft, der Beschuldigte habe sich am 6. Oktober 2018 auf der Autobahn A2 in Diegten in Fahrtrichtung Bern/Luzern mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 124 km/h auf einer Strecke von mehr als 1'500 Metern bis zu einer Distanz von 11.1 Metern bzw. 0.32 Sekunden dem vorausfahrenden Fahrzeug angenähert. Dabei sei der Beschuldigte absichtlich derart nahe auf das Fahrzeug aufgefahren, damit er dieses überholen könne. Mithin habe der Beschuldigte bewusst gehandelt, weshalb er sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht habe.

3. Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 18. März 2020 vor, dass die von der Polizei Basel-Landschaft zur Videoaufzeichnung verwendete technische Ausrüstung jeweils nur ein komprimiertes Bild aufzeichne, welches durch einen Konverter derart umgewandelt werde, dass das Aufgezeichnete für das menschliche Auge als bewegtes Bild erscheine. Es sei daher gar nicht möglich, eine Videoaufzeichnung von unter einer Sekunde herzustellen, weshalb es ebenso wenig möglich sei, die von der Staatsanwaltschaft behaupteten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 0.32 Sekunden wiederzugeben. Entsprechend könne ihm die vorgeworfene Verkehrsregelverletzung nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen sei anzumerken, dass es − entgegen den Ausführungen der Vorinstanz − gerade nicht von blossem Auge erkennbar sei, ob er den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe, zumal die Einschätzung von Abständen für das Auge sehr schwierig sei. Hinzu komme, dass im angefochtenen Urteil nicht angegeben werde, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte die angebliche Verkehrsregelverletzung begangen haben soll. Dieser Zeitpunkt bestimme allerdings die Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug sowie die gefahrene Geschwindigkeit. Schliesslich mangle es am subjektiven Tatbestand, zumal er zu Protokoll gegeben habe, dass er das voranfahrende Fahrzeug nicht habe wegdrängen wollen.

Anlässlich das kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt der Beschuldigte ergänzend aus, er sei stets unfallfrei und vorbildlich gefahren. Überdies seien vermeintliche Verletzungen der Abstandsvorschriften nicht von blossem Auge feststellbar. Bei objektiver Betrachtung würden daher erhebliche Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt ereignet habe.

4. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, legt mit Berufungsantwort vom 8. April 2020 dar, dass der Nachfahrtachograph SAT-SPEED G ein anerkanntes Messmittel bilde. Zudem habe im Zeitpunkt der Messung ein gültiges Eichzertifikat vorgelegen, weshalb von einem tauglichen Beweismittel auszugehen sei. Demgegenüber sei der Einwand des Beschuldigten irrelevant, wonach die Distanz von 0.32 Sekunden nicht bildlich festhaltbar sei, zumal der Abstand anhand der Distanz sowie der Geschwindigkeit, basierend auf dem Standbild, berechnet worden sei. Des Weiteren sei in subjektiver Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst ausgeführt habe, er sei bewusst zu nahe aufgefahren, weil er dem vorausfahrenden Fahrzeug seine Absicht zum Überholen habe signalisieren wollen. Die Vorinstanz sei daher zu Recht von einer besonderen Rücksichtslosigkeit im Sinne einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen.

Vor den Schranken des Berufungsgerichts macht die Staatsanwaltschaft ergänzend geltend, der Beschuldigte habe zu Protokoll gegeben, dass er auf das voranfahrende Fahrzeug aufgeschlossen habe, da bei einem zu grossen Abstand stetig andere Fahrzeuge von der rechten Spur zwischen ihn und das vordere Fahrzeug drängen würden. Ausserdem habe der Beschuldigte ausgeführt, dass in Deutschland ein Abstand von 15 Metern als ausreichend erachtet werde. Aus diesen Depositionen des Beschuldigten gehe hervor, dass er sich über das zu nahe Auffahren auf das Vorderfahrzeug sehr wohl bewusst gewesen sei. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz ausreichend mit der Verwertbarkeit der Abstandsmessung auseinandergesetzt. Der Beschuldigte verkenne diesbezüglich offenbar, dass die Distanz von 0.32 Sekunden aufgrund eines Standbildes berechnet werde.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst auf die Videoaufzeichnung der Nachfahrt der Polizei Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2018 (act. 29), die Strafanzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 12. Oktober 2018 (act. 17 f.) sowie den Abstandsrapport der Polizei Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2018 (act. 21 ff.) mitsamt der Berechnung des Abstands (act. 23) hinzuweisen. Dem besagten Abstandsrapport, namentlich der dem Rapport beiliegenden Berechnung des Abstands, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 124 km/h einen Abstand zum Vorderfahrzeug von 11.1 Metern resp. 0.32 Sekunden innegehabt hat (act. 23, 25). Den besagten Abstandsrapport sowie die Anerkennung dieses Sachverhalts hat der Beschuldigte durch eigenhändige Unterzeichnung explizit bestätigt (act. 25).

5.2 Der Beschuldigte rügt hinsichtlich der vorgenannten Berechnung des Abstands, das Messsystem sei nicht fähig, derart viele Bilder pro Sekunde aufzunehmen, dass man einen Abstand von 0.32 Sekunden auf der Videoaufzeichnung erkennen könne. Diese Rüge erweist sich als unbegründet, zumal − entgegen der Annahme des Beschwerdeführers − keine Videosequenzen zur Berechnung des Abstands verwendet wurden, sondern vielmehr ein Standbild. Mithin handelt es sich bei dem in casu massgeblichen Abstand von 11.1 Metern resp. 0.32 Sekunden um eine korrekte Berechnung basierend auf der Bildsequenz mit dem Zählerstand 1030 (vgl. act. 23 und 25). Das Vorbringen des Beschuldigten geht folglich auf ein falsches Verständnis der Berechnungsgrundlage zurück.

5.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 Abs. 1 lit. c der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) bei Kontrollen des Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren ausdrücklich den Einsatz von technischen Hilfsmitteln fordert. In casu wurde als Messmittel der Nachfahrtachograf SAT-SPEED G2 Video mit der METAS-Nummer 27229 verwendet (act. 25). Die im Rahmen der streitgegenständlichen Abstandsmessung und -berechnung verwendeten Systeme sind vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zugelassen und haben im Tatzeitpunkt über ein gültiges Eichzertifikat des METAS verfügt (act. 27). Weiter hat sich der Nachfahrtachograf im Rahmen der Abstandsmessung korrekterweise im Modus VA befunden (variabler Abstand; act. 23, Spalte "M-Mode“). Damit war alles für eine verwertbare und in dieser Form für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte rechtsgenüglich nachvollziehbare Abstandsmessung vorgekehrt. Es ist daher klarerweise auf den mittels Nachfahrtachograf ermittelten Abstand von 11.1 Metern resp. 0.32 Sekunden abzustellen. Schliesslich ist in Beachtung der Videoaufzeichnung der Nachfahrt der Polizei Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2018 zu konstatieren, dass der Beschuldigte den Abstand während einer längeren Zeit erheblich unterschritten hat, was ohne Weiteres von blossem Auge in aller Deutlichkeit erkennbar ist.

5.4 Angesichts der vorstehend dargelegten objektivierbaren Beweismittel ist somit als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte am 6. Oktober 2018 mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h auf einer Strecke von rund 1'500 Metern einen äusserst geringen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten hat, wobei er sich zeitweise dem Vorderfahrzeug bis auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11.1 Meter bzw. 0.32 Sekunden angenähert hat. Insofern erweist sich der angeklagte Sachverhalt als erstellt.

6.1 Gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), das heisst schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 41). Sodann liegt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung und Verletzung voraus, mithin muss die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen (GERHARD FIOLKA, a.a.O., Art. 90 N 45 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2014, Art. 90 N 68 f.).

6.2 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Vorschrift wird durch Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) konkretisiert. Danach hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Für die Einhaltung des angemessenen Abstands hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 137 IV 326, E. 3.3.3). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinn von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Für die Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands kann nach der Praxis des Bundesgerichts von der Faustregel "halber Tacho" (bzw. 1.8 Sekunden) ausgegangen werden (BGE 131 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV 133, E. 3.1). Sie besagt, dass zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von mindestens halb so vielen Metern einzuhalten ist, als die gefahrene Geschwindigkeit in Kilometern beträgt. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens. Das Heranfahren auf der Autobahn auf das vorausfahrende Fahrzeug mit einem Abstand von weniger als 1/6 Tacho (bzw. 0.6 Sekunden) schafft eine erhöhte abstrakte Gefahr für die vorausfahrende Person und andere Verkehrsteilnehmer. Wird derart dicht aufgefahren, liegt wegen der eingeschränkten Reaktionsmöglichkeiten der nachfahrenden Person das Risiko eines Unfalls sehr nahe, wenn etwa das vorausfahrende Fahrzeug unerwartet stark abbremsen muss, was zum Beispiel aufgrund eines plötzlich die Fahrbahn kreuzendes Wildtiers oder eines Defekts des vorderen Fahrzeugs der Fall sein kann. Im Sinn einer Faustregel kann deshalb bei einem Abstand von 1/6-Tacho (bzw. 0.6 Sekunden) auf Autobahnen eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen werden (BGE 131 IV 133, E. 3.1 und 3.2.2; BGer 1C_590/2015 vom 10. August 2016, E. 3.2; BGer 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016, E. 2.2.2; BGer 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015, E. 1.3.1).

6.3 In casu zeigt sich angesichts des erstellten Sachverhalts, dass sich der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h auf einer Strecke von mehr als 1'500 Metern dem voranfahrenden Fahrzeug bis zu einer Distanz von 11.1 Metern bzw. 0.32 Sekunden angenähert hat. Der Beschuldigte hat demnach die Regel 1/6-Tacho resp. den Abstand von 0.6 Sekunden deutlich unterschritten. Zweifellos hat der äusserst geringe Abstand des Beschuldigten zum Vorderfahrzeug eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer mit sich gebracht, zumal der Abstand derart gering gewesen ist, dass der Fahrzeugführer bei einem überraschenden Bremsmanöver des Vordermanns nicht mehr hätte rechtzeitig anhalten können, weshalb eine konkrete Gefährdung beträchtlichen Ausmasses entstanden ist. Dabei ist nicht von Relevanz, dass der Abstand während den gesamten rund 1'500 Metern nicht gleich gering gewesen ist. Vielmehr ist aufgrund von Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV stets ein genügender Abstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern einzuhalten (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 34 N 4). Denn auch bei einem bloss vorübergehenden Aufschliessen auf das vordere Fahrzeug mit einem Abstand von weniger als 1/6-Tacho wird während des fraglichen Moments die erhöhte abstrakte Gefahr eines Unfalls begründet. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist somit erfüllt.

6.4 In subjektiver Hinsicht ist in Beachtung des eruierten Sachverhalts festzustellen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Namentlich ist er sich der Gefährlichkeit seines Verhaltens offenkundig bewusst gewesen, zumal er anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2019 zu Protokoll gegeben hat, er sei dem voranfahrenden Fahrzeug derart nahe aufgefahren, um diesem seine Überholabsichten zu signalisieren. Ausserdem wäre ein anderes Fahrzeug in die Lücke zwischen ihm und dem voranfahrenden Automobil gefahren, wenn er einen grösseren Abstand eingehalten hätte, weshalb er entsprechend aufgeschlossen habe (act. 107 ff.). Angesichts des ausgesprochen geringen Abstands von 11.1 Metern bzw. 0.32 Sekunden bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 124 km/h ist das Verhalten des Beschuldigten klarerweise http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht als rücksichtslos zu werten. Dabei sind keinerlei Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen könnten, zumal dieser explizit anerkennt, den Mindestabstand absichtlich unterschritten zu haben, sowohl um seine Überholabsichten zu signalisieren als auch um zu verhindern, dass andere Verkehrsteilnehmer vor ihm auf die Überholspur einbiegen. Folglich ist der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ebenfalls gegeben.

6.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Tatbestandsmässigkeit der groben Verletzung der Verkehrsregeln somit als erfüllt. Ausserdem sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat und seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

7. Die Strafzumessung wird von den Parteien nicht beanstandet. Angesichts dessen kann auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft betreffend die Bemessung der Strafe verwiesen werden (vgl. auch Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich diese durchwegs als sachlich zutreffend erweisen und daher nicht zu beanstanden sind. Soweit die Berufung des Beschuldigten die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rüge einzig auf den Fall der Aufhebung des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln beschränkt ist. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft hinsichtlich des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln jedoch bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die erstinstanzlichen Kostenfolgen erübrigen. In Beachtung der vorstehenden Erwägungen erhellt daher, dass die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen ist.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 3'000.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 250.--, zu Lasten des Beschuldigten.

2. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kommt dem Beschuldigten kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu, weshalb er seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2019, auszugsweise lautend:

"1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. November 2018 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 200.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 730.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 2'750.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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