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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2020 460 19 227

26. Mai 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·8,953 Wörter·~45 min·5

Zusammenfassung

Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken

Volltext

Seite 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Mai 2020 (460 19 227) ____________________________________________________________________

Verwaltungsstrafrecht

Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie de Luca

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern, Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, Postfach, 3003 Bern, Verfahrensbeteiligte

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Daniel Wagner, Stänzlergasse 3, Postfach, 4001 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken (Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 13. August 2019) http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 25. April 2018 erliess die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend ESBK) in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) einen Strafbescheid gegen A.____ und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 8'100.00. Zudem wurde die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 40.00 und die Eintragung der Verurteilung im Strafregister angeordnet. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'140.00 wurden A.____ auferlegt. Gegen diesen Strafbescheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Daniel Wagner, Einsprache, woraufhin am 12. Dezember 2018 eine Strafverfügung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VStrR erging. In dieser wurde A.____ von der ESBK wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52; nunmehr ersetzt durch das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017, Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51) entsprechend dem zuvor ergangenen Strafbescheid der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken für schuldig erklärt und in Abänderung des Strafbescheids vom 25. April 2018 zu einer Busse von CHF 7'100.00 verurteilt. Die Verfahrenskosten von CHF 3'850.00 wurden A.____ auferlegt. In der Folge stellte A.____ am 27. Dezember 2018 das Gesuch um gerichtliche Beurteilung. Auf die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Am 25. Februar 2019 überwies die ESBK das Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, zuhanden des zuständigen Strafgerichts, unter Hinweis darauf, dass die Überweisung als Anklage gelte. C. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgerichtspräsidium) vom 13. August 2019 wurde A.____ in Aufhebung der Strafverfügung der ESBK vom 12. Dezember 2018 von der Anklage der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken freigesprochen. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 40.00 sollte A.____ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben werden. Die Kosten des Verfahrens der ESBK von CHF 3'850.00 wurden dem Bund auferlegt, die Gerichtsgebühr des Strafgerichts von CHF 2'000.00 dem Kanton Basel-Landschaft. Zudem wurde der ESBK in Anwendung von Art. 101 Abs. 2 VStrR Gelegenheit zur Stellungnahme innert 20 Tagen ab Mitteilung der Rechtskraft des Urteils betreffend die geltend gemachte Entschädigungsforderung von A.____ gegeben. D. Mit Schreiben vom 2. September 2019 meldete die ESBK Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 13. August 2019 an. In der Berufungserklärung vom 11. September 2019 stellte sie die Anträge, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 13. August 2019 aufzuheben (Ziff. 1). Zudem sei A.____ der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS durch das Organisieren und Durchführen von Spielbankenspielen schuldig zu sprechen; eventualiter sei er der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig zu sprechen (Ziff. 2). In der Folge sei A.____ zu einer angemessenen bedingten Geldstrafe sowie einer Busse zu verurteilen; eventualiter sei er zu einer Busse in der Höhe von CHF 7'100.00 zu verurteilen (Ziff. 3). Die am 27. Oktober 2017 beschlagnahmten Gelder in der Höhe von insgesamt CHF 40.00 seien einzuziehen. Im Weiteren seien A.____ die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Ziff. 4). In der Berufungsbegründung vom 19. November 2019 wiederholte die ESBK ihre zuvor gestellten Anträge. http://www.bl.ch/kantonsgericht E. In ihrer Berufungserklärung vom 9. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung WK (nachfolgend Staatsanwaltschaft), unter Hinweis darauf, dass sie direkt das begründete Urteil erhalten habe, weshalb eine vorgängige Berufungsanmeldung dahinfalle, die Anträge, es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 13. August 2019 aufzuheben und A.____ der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig zu erklären und entsprechend der Strafverfügung vom 12. Dezember 2018 zu einer Busse von CHF 7'100.00 zu verurteilen (Ziff. 1). Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und A.____ der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführen von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer angemessenen Verbindungsbusse zu verurteilen (Ziff. 2). Ferner sei das beschlagnahmte Bargeld von CHF 40.00 in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB als deliktisch erlangter Vermögenswert einzuziehen (Ziff. 3). Die Kosten des Verfahrens der ESBK sowie die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Zudem stellte die Staatsanwaltschaft folgenden Beweisantrag: Es seien die sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen der Geräte U28934 und U28935 im Hinblick auf die Dauer, den Unterhaltungswert und die Kosten (Einsatz) eines einzigen Spielvorgangs (Geldeinsatz, Start, Abbuchung des Kredits, evtl. Aufbuchung eines allfälligen Gewinns) zu sichten. In der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2019 hielt diese an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen vollumfänglich fest und ergänzte Ziff. 2 davon um folgenden Satz: Für die bedingte Geldstrafe sei eine Probezeit von 2 Jahren zu bestimmen. F. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 verzichtete A.____ (nachfolgend Beschuldigter) auf eine Anschlussberufung sowie einen Antrag auf Nichteintreten und begehrte, das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 13. August 2019 sei vollumfänglich zu schützen und der Freispruch des Beschuldigten sei zu bestätigen (Ziff. 1); dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 2). G. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), fest, dass keiner der Parteien innert Frist begründeten Antrag auf Nichteintreten oder eine Anschlussberufung erklärt hat. H. In der Berufungsantwort vom 27. Januar 2020 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen gemäss der Eingabe vom 10. Oktober 2019 fest. I. Am 31. Januar 2020 verfügte das Kantonsgericht, dass unter Vorbehalt begründeter Einwendungen bis zum 17. Februar 2020 das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO angeordnet wird, wobei es als Zustimmung gilt, wenn innert Frist keine Mitteilung erfolgt. J. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. April 2020 wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. K. Am 18. Mai reichte der Beschuldigte das Erhebungsformular zu den finanziellen Verhältnissen samt Unterlagen ein. http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisantrag 1.1 Soweit die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen ist, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 1 VStrR). Vorliegend ist dieser Fall gegeben, da eine Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz oder allenfalls gegen das Geldspielgesetz, dessen Nachfolgesetz, zu beurteilen ist (welches Gesetz materiell zur Anwendung gelangt, wird nach dem ʺlex mitiorʺ-Grundsatz noch zu prüfen sein). Nach Art. 82 VStrR gelten die Vorschriften der StPO entsprechend. Demnach ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 57 Abs. 1 SBG bzw. Art. 134 Abs. 1 BGS in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 VStrR sowie Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sind lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gewesen, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung zwar nicht vorgängig angemeldet. Sie darf als Ausnahme von Art. 399 Abs. 1 StPO hingegen dann eine Berufungserklärung ohne vorgängige Anmeldung derselben abgeben, wenn ihr von der Vorinstanz direkt das begründete Urteil zugestellt worden ist, was vorliegend der Fall gewesen ist (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1b zu Art. 399 StPO). Die Legitimation der ESBK zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO (in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 StPO und Art. 74 Abs. 1 VStrR) normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft sowie die ESBK berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Berufungen einzutreten. Gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO ergeht der vorliegende Entscheid im schriftlichen Verfahren. 1.2 Aufgrund des Umstandes, wonach sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die ESBK in ihrer Berufung eine Verurteilung des Beschuldigten sowie alle daraus resultierenden Kostenfolgen verlangen, ist das erstinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 1.3 In ihrer Berufungserklärung vom 9. September 2019 hat die Staatsanwaltschaft folgenden Beweisantrag gestellt: Es seien die in den Akten befindlichen Videoaufnahmen der Geräte U28934 und U28935 im Hinblick auf die Dauer, den Unterhaltungswert und die Kosten (Einsatz) eines einzigen Spielvorgangs zu sichten. Nach Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittel- http://www.bl.ch/kantonsgericht verfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b), bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, vielmehr kommt der Beweisabnahme durch die Rechtsmittelinstanz Ausnahmecharakter zu (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 389 StPO). Hinsichtlich des Begehrens der Staatsanwaltschaft, wonach die sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen der Geräte U28934 und U28935 zu sichten seien, ist zu konstatieren, dass es sich hierbei nicht um einen eigentlichen Beweisantrag, sondern vielmehr um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass das Kantonsgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung von Amtes wegen alle Beweise einer vertieften Würdigung unterzieht, die es als massgeblich erachtet.

2. Ausführungen der Parteien 2.1 Die ESBK führt zur Begründung ihrer Berufung zusammengefasst aus, am 1. Januar 2019 sei das Geldspielgesetz in Kraft getreten und habe das Spielbankengesetz ersetzt. Grundsätzlich sei gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB, welcher nach Art. 2 VStrR auch im Verwaltungsstrafverfahren gelte, das Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft gewesen sei. Nach Abs. 2 des Art. 2 StGB sei dies hingegen dann nicht der Fall, wenn das neuere Gesetz für den Täter das mildere sei ("lex mitior"-Grundsatz). Sofern feststehe, dass die zu beurteilende Handlung sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht unter Strafe stehe, bestimme sich die "lex mitior" nach der konkreten Strafzumessung, weshalb die mit der neuen Bestimmung des BGS einhergehende Änderung des Tatbestandes zu einem Vergehen (wogegen Art. 56 SBG eine Übertretung gewesen sei) nicht zwangsläufig eine Verschärfung im Sinne der "lex-mitior"-Regel bedeuten müsse. Nach Festlegung des konkreten Strafmasses obliege dieser Entscheid letztlich dem Kantonsgericht. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG stelle das Organisieren oder das gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken unter Strafe. Offensichtlich sei zunächst, dass es sich beim Lokal B.____ nicht um eine konzessionierte Spielbank handle. Im Weiteren könne der Vorinstanz insofern nicht gefolgt werden, als diese festgestellt habe, im konkreten Fall fehle es an einem Nachweis, dass die von der ESBK korrekterweise als Geldspielautomaten qualifizierten Geräte U28934 und U28935 tatsächlich einen geldwerten Vorteil in Aussicht stellen würden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege nämlich die Möglichkeit eines geldwerten Gewinns per Definition bereits mit der rechtskräftigen Verfügung der ESBK vor, mit welcher sie die Geräte als Glücksspielautomaten qualifiziere. Der Nachweis der Ein- und Auszahlung müsse somit im konkreten Fall grundsätzlich nicht mehr erbracht werden. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, bei der in casu konkret zu prüfenden Nutzung handle es sich nicht um konzessionspflichtige Glücksspiele, habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Möglichkeit der Kreditrückstellung sei lediglich eines von vielen zu berücksichtigenden Indizien, jedoch nicht ausschlaggebend. Es sei vielmehr auf das Verhältnis zwischen Geldeinsatz und Unterhaltungswert abzustellen. Bei den auf den Geräten U28934 und U28935 installierten Spielen liege aufgrund der sehr kurzen http://www.bl.ch/kantonsgericht Spieldauer, der fehlenden Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Spielverlauf und der somit fehlenden Geschicklichkeitsvoraussetzung für den Spieler kein einsatzadäquater Unterhaltungswert vor. Dies spreche im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das Vorliegen von Glücksspielen. Ferner weise die Tatsache, dass die Geräte einzig mit einem Notenleser und nicht mit einem Münzeinwurf versehen gewesen seien, klar darauf hin, dass der Betreiber der Geräte grössere Spieleinsätze seiner Gäste habe erwirken wollen, welche in keinem Verhältnis zum gebotenen Unterhaltungswert stünden. Im Übrigen handle es sich bei der auf den Geräten installierten Spielplattform um das sogenannte "Vegas Multigame Offline". Der ESBK sei aus unzähligen Verwaltungsstrafverfahren bekannt, dass mittels Schlüssel auf das auf der Plattform gespeicherte Buchhaltungsprogramm zugegriffen werden könne. Werde der Schlüssel auf der rechten Seite des Geräts eingeführt und gedreht, erscheine auf dem Bildschirm unter anderem der Button "Zähler". Durch Anklicken des Buttons öffne sich der sogenannte Kurzzähler, welcher die Ein- und Auszahlungen sowie den Saldo aufzeige. Auf diesem Buchhaltungsprogramm könne ebenfalls die Option "Löschen aller Punkte" ausgewählt werden, wonach der Zählerstand des Spielkredits wieder auf null zurückgesetzt werde. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2016 habe die Kantonspolizei Basel-Stadt (recte: Basel- Landschaft) in den Kassen der beiden Geräte je CHF 20.00 festgestellt. Der Beschuldigte habe einerseits angegeben, dass es sich dabei um sein eigenes Geld handle, da er selber gespielt habe; andererseits habe er ausgeführt, dass die Höhe der Einsätze nicht relevant sei, da diese im Anschluss an das Spiel jeweils wieder an die Spieler zurückgegeben worden seien. Diese Aussagen seien offensichtlich als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, da einerseits nicht ersichtlich sei, weshalb sich Geld in beiden Kassen befunden habe, wenn nur der Beschuldigte gespielt habe, da er das Geld mit dem Schlüssel direkt wieder habe herausnehmen können. Zudem stelle sich die Frage, weshalb der Beschuldigte mit zwei verschiedenen Noten gespielt haben solle, wenn er die eine doch wieder hätte herausnehmen und erneut einführen können. Diese unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten liessen darauf schliessen, dass seine Behauptungen betreffend das Auszahlen von Gewinnen ebenso unglaubhaft und daher von der Vorinstanz rechtsfehlerhaft gewürdigt worden seien. An die Tathandlung des Organisierens seien überdies keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genüge jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung zur Ermöglichung von Glücksspielen. Die angetroffenen Umstände – betriebsbereite Geräte in einem scheinbar nicht öffentlich zugänglichen Nebenraum, ein unbekannter Aufsteller der Geräte, das Geld in beiden Gerätekassen, die angeblich fehlenden Gewinnauszahlungen sowie die reine "private" Nutzung der Geräte – sprächen erfahrungsgemäss für die Organisation illegaler Glücksspiele. Betreffend die äquivalente Bestimmung des neuen Geldspielgesetzes (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) bringt die ESBK im Wesentlichen die gleichen Argumente zur Begründung einer allfälligen Strafbarkeit auch nach neuem Recht vor. 2.2 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungserklärung und -begründung zusammengefasst was folgt vor: Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, soweit sie fälschlicherweise angenommen habe, die Spielautomaten stellten in der konkret zu prüfenden Nutzung keine konzessionspflichtigen Glücksspiele dar. Überdies habe die Vorinstanz die Beweise entgegen der von ihr selbst zitierten Rechtsprechung willkürlich und daher rechtsfehlerhaft gewürdigt. Die Vorinstanz habe festgestellt, in den Akten fehle es insbesondere an einem Beleg für die technische Möglichkeit einer Kreditrückstellung an den Spielautomaten, weshalb nicht nachgewiesen sei, dass der bei Glücksspielen im Sinne des alten sowie auch neuen Rechts erforderliche Geldgewinn in Aussicht gestellt worden sei. Damit verkenne sie, dass die Kreditrückstellung für die Definition des Glückspiels laut der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer B-5244/2016 vom 27. April 2018 E. 5.5) nur eines von mehre- http://www.bl.ch/kantonsgericht ren Indizien sein könne, welches für den zur Erfüllung des Tatbestandes notwendigen in Aussicht gestellten geldwerten Vorteil sprechen könne. Wesentliches Indiz sei jedoch das Verhältnis zwischen Geldeinsatz und Unterhaltungswert des Spiels. Bestehe ein offensichtliches Missverhältnis, sei anzunehmen, das Spiel werde in erster Linie zum Erzielen eines geldwerten Vorteils betrieben. Bei den auf den Geräten installierten Spielen könne ein Spieler per Knopfdruck Einsätze von CHF 0.50 bis maximal CHF 20.00 setzen und habe dabei keine wesentlichen Einflussmöglichkeiten auf die Spielausgänge, weshalb von einem praktisch nicht vorhandenen Unterhaltungswert auszugehen sei. Solche Spiele würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig dann gespielt, wenn ein geldwerter Vorteil in Aussicht gestellt werde. Die vorliegend zu beurteilenden Spiele seien somit als konzessionspflichtige Glücksspiele zu werten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es ferner Aufgabe der ESBK zu prüfen und zu entscheiden, ob ein bestimmtes Gerät als Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren sei (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2). Die ESBK habe in ihrer rechtskräftigen Qualifikationsverfügung nicht nur, wie von der Vorinstanz erörtert, festgestellt, dass es sich beim vorliegenden Fall nicht um Geschicklichkeitsspiele handle. Sie habe vielmehr auch dargelegt, dass diese Spiele sämtliche Anforderungen der Legaldefinition – auch das In-Aussicht-Stellen eines geldwerten Vorteils – erfüllen würden. Im Weiteren verweist die Staatsanwaltschaft für die restlichen Tatbestandsmerkmale sowohl des Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG als auch des neuen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS (da sie inhaltlich gleich seien) auf die Ausführungen in der Strafverfügung der ESBK vom 12. Dezember 2018. 2.3 Der Beschuldigte stellt demgegenüber in seiner Berufungsantwort vom 27. Januar 2020 fest, die Staatsanwaltschaft habe in den Ausführungen ihrer Berufung unzulässigerweise zwei Prüfschritte vermengt: die Definition der Geräte als Glücksspielautomaten (beziehungsweise die darauf installierte Software als Glücksspiele) nach Art. 3 SBG und die strafbewährte Handlung als verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand. Beide Elemente müssten kumulativ erfüllt sein, damit eine Strafbarkeit gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG vorliege. Der Beschuldigte stimmt mit der Vorinstanz überein, dass es in casu auf die konkrete Nutzung und nicht allein die Definition der Spiele ankomme. Es sei, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt habe, nicht nachgewiesen, dass die beschlagnahmten und vernichteten Geräte Spielgewinne oder andere geldwerte Vorteile in Aussicht gestellt beziehungsweise ausgeschüttet hätten. Der Beschuldigte habe die Automaten weder dergestalt verwendet, noch seien sie öffentlich zugänglich gewesen. Vielmehr seien die Geräte im Büro des Beschuldigten aufgestellt gewesen, weshalb sie gerade nicht von einer unbestimmten Anzahl Personen hätten benutzt werden können. Ebensowenig habe der Beschuldigte die Spielautomaten gewerbsmässig betrieben. Ein solcher Vorwurf sei absurd, da sich lediglich je CHF 20.00 in den Automaten befunden hätten, die dem Beschuldigten gehörten. Dieser habe von Anfang an stets ausgesagt, dass der Büroraum von ihm privat genutzt werde und stets verschlossen sei. Es sei notorisch, dass Büroräumlichkeiten nicht für die Öffentlichkeit zugänglich seien und dass sie abgeschlossen würden. Daher und mangels entgegenstehender Beweise müsse von einer privaten Nutzung des Raumes ausgegangen werden. In dubio sei folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die beiden Geräte für sich beziehungsweise höchstens zusammen mit einem Freund benutzt habe, ohne monetäre Absichten zu hegen. Diese Handlungen seien klar nicht strafbar. Hinsichtlich der Ausführungen der ESBK betreffend den "lex mitior"-Grundsatz führt der Beschuldigte ferner aus, es komme hinsichtlich der Bestimmung des milderen Rechts, entgegen der Ansicht der ESBK, nicht auf das konkrete Strafmass an. Die Beurteilung, ob milderes Recht vorliege, bestimme sich in erster Linie nach der Strafbarkeit einer Tat und erst in einem zweiten Schritt anhand der Anordnung von strafrechtlichen Sanktionen. Das neue Recht käme demnach in casu zur Anwendung, wenn es die materiellen Voraussetzungen der Strafe einschränken würde, was vorliegend nicht der Fall sei. Der http://www.bl.ch/kantonsgericht Wortlaut der neuen Bestimmung sei weiter gefasst, da sie bei der Durchführung von Spielbankenspielen ohne entsprechende Konzession keine Gewerbsmässigkeit mehr verlange und neu die Tathandlung des Zur-Verfügung-Stellens hinzugetreten sei. Dies führe zu einer Ausweitung der Strafbarkeit, weshalb das alte Recht für den Beschuldigten milder und daher anwendbar sei. Die ESBK habe in ihrer Berufung weiter ausgeführt, mit der Qualifizierung der Geräte als Glücksspielautomaten sei definitionsgemäss auch die Möglichkeit eines geldwerten Gewinns vorhanden. Entscheidend sei aber vorliegend, ob der Beschuldigte die Geräte im Sinne des Art. 46 Abs. 1 lit. a SBG (recte: Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG) verwendet habe. Dies habe er wiederholt verneint, da er stets ausgesagt habe, sie lediglich privat zu nutzen. Dass ein technischer Beweis über die Möglichkeit einer Kreditrückstellung der Geräte nicht mehr möglich sei, dürfe nicht zu Lasten des Beschuldigten ausfallen. Mit dem Beweisergebnis, dass bei der Hausdurchsuchung des Lokals B.____ zwei Automaten in einem Nebenraum aufgestellt gewesen seien, in denen sich jeweils CHF 20.00 befunden hätten, lasse sich entgegen der Ansicht der ESBK keine Organisation und auch kein gewerbsmässiger Betrieb von illegalen Glücksspielen rechtsgenügend nachweisen, weshalb der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils freizusprechen sei.

3. Sachverhalt / Beweiswürdigung 3.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101, bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). 3.1.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der ʺin dubioʺ-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstär- http://www.bl.ch/kantonsgericht kend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 354 E. 2.2.3.5; vgl. BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4). 3.2.1 Unbestritten ist im vorliegend zu beurteilenden Fall folgender Sachverhalt: Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (SR 935.51, heute nicht mehr in Kraft) hat die Staatsanwaltschaft für das Lokal B.____ in C.____ einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl erlassen. Daraufhin hat die Polizei am 2. März 2016 um 21:15 Uhr eine Durchsuchung dieses Lokals durchgeführt. Der Beschuldigte ist Inhaber des Gastwirtschaftspatents und Präsident des Vereins, welcher das Lokal betreibt. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung haben sich zehn Personen im Lokal befunden. Die Polizei hat auf der Bartheke einen Laptop gefunden, der als Wettstation gedient hat, und in einem Nebenraum eine weitere Wettstation sowie zwei Spielautomaten. Diese beiden Spielautomaten sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung ist niemand am Spielen gewesen, die Spielautomaten sind allerdings betriebsbereit gewesen. In der Kasse jedes Spielautomaten haben sich CHF 20.00 befunden, die von der Polizei sichergestellt worden sind. Die Automaten haben sich mit einer Fernbedienung, die beim Buffet im Gastraum aufgefunden worden ist, zusammen aus- und einschalten lassen. Der Beschuldigte hat sich als Verantwortlicher für die beiden Spielautomaten ausgewiesen. Diese Automaten sind von der Polizei vor Ort untersucht worden, was mit Videoaufzeichnung dokumentiert worden ist (act. 01.034). Auf den Geräten sind je 42 Spiele (Roulette-, Walzen-, Poker-, Bingo-, und Würfelspiele) installiert gewesen, die in der Strafverfügung der ESBK vom 12. Dezember 2018 einzeln aufgeführt werden (act. 07.030 ff.). Über eingebaute Notenleser hat die Polizei die Automaten mit Guthaben aufladen und bespielen können. Der wählbare Einsatz pro Spiel hat dabei zwischen CHF 0.50 und CHF 20.00 variiert. Bei einem Gewinn ist das gewonnene Guthaben dem Spielkredit zugeschlagen worden. Die beiden zu beurteilenden Geräte U28934 und U28935 sind am 7. April 2016 im Auftrag der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Beschuldigten vernichtet worden. Mit Berichten vom 27. Oktober 2017 hat die ESBK festgestellt, dass die beiden Geräte bzw. die darauf installierten Spiele bereits mit früheren Verfügungen der ESBK als Glücksspielautomaten und Glücksspiele qualifiziert worden waren. 3.2.2 Vom Beschuldigten bestritten und vorliegend zu würdigen ist der tatsächliche Gebrauch der Spielautomaten, mit anderen Worten eine allfällige Gewinnausschüttung beziehungsweise das In-Aussicht-Stellen eines geldwerten Vorteils. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann unter Verweis auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils festgehalten werden, dass die Indizien auf die Möglichkeit einer kostenfälligen Nutzung der Geräte durch die Mitglieder des Vereins hindeuten (E. II. 1.3, S. 5). Die Vorinstanz hat dies im Ergebnis allerdings offengelassen, da sie die Voraussetzung der Gewinnausschüttung für nicht genügend nachgewiesen erachtet hat. Die Frage, ob der Beschuldigte Glücksspiele organisiert hat, kann hingegen auch durch eine geschlossene Indizienkette nachgewiesen werden. Wie in Erwägung 3.1.2 erläutert, müssen die einzelnen Indizien dabei nur mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf die zu beweisende Tatsache hindeuten. a) Gegen die Verwendung der Spielautomaten im vorstehend beschriebenen wirtschaftlichen Sinn sprechen lediglich die Depositionen des Beschuldigten sowie die Tatsache, dass ein direkter Beweis über die Möglichkeit einer Gewinnausschüttung aufgrund der Vernichtung der Automaten nicht mehr abgenommen werden kann (siehe vorinstanzliche Ausführungen E. II. 1.3, S. 5). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 2. März 2016 hat der http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigte ausgesagt, das Zimmer, in welchem die Geräte stünden, sei sein privates ebenso wie die Geräte selbst für ʺuns privatʺ seien. Die Automaten seien für ihn und vielleicht Kollegen, wobei es keine Rolle spiele, um welche Beträge gespielt werde, da das Geld unten wieder herauskomme. Die zwei Zwanzigfrankennoten, die in den Geräten gefunden worden seien, würden ihm gehören, er habe damit gespielt (zum Ganzen act. 01.030 f.). Anlässlich der Deposition in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 13. August 2019 hat der Beschuldigte ausgesagt, niemand ausser ihm habe auf den Geräten gespielt. Auf Nachfrage, warum dann zwei Geräte vorhanden waren, hat er erwidert, sie (ʺwirʺ) hätten die Geräte bekommen und ab und zu die Zeit damit verbringen wollen, es sei jedoch nicht um Geldspiel gegangen. Mit ʺwirʺ meine er einen Kollegen, der noch gespielt habe (act. S. 64 f.). Diese Aussagen erwecken den Anschein, die Geräte seien lediglich für private Zwecke verwendet worden. b) Alle anderen Indizien sprechen hingegen für die Verwendung der Glücksspielautomaten im Rahmen der Führung des Vereinslokals, also für die Vereinsmitglieder. Fest steht zunächst, dass ein allfälliger Gewinn auf das Kreditdisplay umgebucht und während einer laufenden Spielsitzung wieder hat eingesetzt werden können (act. 01.034). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsantwort vom 27. Januar 2020 ist, abgesehen von seinen eigenen Aussagen nicht aktenkundig, dass es sich beim Nebenraum, in welchem die Geräte aufgestellt gewesen sind, um sein Büro gehandelt hat. Die Tür zum Raum mag zwar, wie das vom Beschuldigten eingereichte Foto zu erkennen gibt, mit ʺPrivatʺ angeschrieben gewesen sein (act. S 23). Dies genügt in casu jedoch nicht zum Nachweis eines Büros, welches immer abgeschlossen gewesen sein soll. Zumal der polizeiliche Durchsuchungsbericht vom 25. März 2016 nichts Derartiges festhält und allgemein keine Feststellungen darüber vorliegen, dass die Tür zum Nebenraum bei der Durchsuchung abgeschlossen war (act. 01.002 ff.). Für eine kostenfällige Nutzung der beiden Geräte spricht ferner die Qualifikationsverfügung der ESBK. Die verwaltungsrechtliche Qualifikation der Geräte als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten vermag zwar nicht als direkter Beweis für deren tatsächliche Verwendung in diesem Sinne dienen. Insofern hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die verwaltungsrechtliche Definition eines Glücksspielautomaten (welche das In-Aussicht-Stellen eines geldwerten Vorteils nach Art. 3 Abs. 1 SBG ebenfalls beinhaltet) nicht mit der tatsächlichen Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG bzw. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS gleichzusetzen ist. Dies hat auch das Bundesgericht anerkannt, indem es bei der Beurteilung einer Übertretung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ausgeführt hat: Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Gerät "Tropical Shop" angesichts der übrigen Umstände auch ein Glücksspielautomat ist, wenn im konkreten Einzelfall die gewonnenen Punkte respektive Sammelkarten nicht bei Dritten in Bargeld beziehungsweise geldwerte Vorteile eingetauscht werden können, ergibt sich daraus nicht, dass auch in dieser Konstellation das Aufstellen und Inbetriebsetzen des Geräts gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG strafbar ist (nicht publizierte Erwägung 4.3.1 in BGE 138 IV 106 = 6B_466/2011 vom 26. März 2012 E. 4.3.1). Daraus folgt, wie der Beschuldigte in der Berufungsantwort vom 27. Januar 2020 korrekt ausgeführt hat, dass die Prüfung der Strafbarkeit nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG oder Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS unabhängig einer vorangegangenen rechtskräftigen Qualifikationsverfügung der ESBK stattfinden muss. Dass umgekehrt eine Strafbarkeit ohne vorangegangene rechtskräftige Qualifikationsverfügung nicht möglich ist, da es nicht Aufgabe des Strafrichters sein kann, einen Glücksspielautomaten als solchen zu definieren, ändert daran nichts (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2). Soweit die ESBK in ihrer Berufungsschrift vorbringt, die Möglichkeit eines geldwerten Gewinns liege per Definition bereits mit der von ihr erlassenen rechtskräftigen Verfügung vor und der Nachweis der Ein- und Auszahlung müsse somit im konkreten Fall nicht mehr erbracht werden, so mag dies für das verwaltungsrechtliche Qualifikationsverfahren stimmen. Dies entbindet die Strafverfolgungsbehörden indes http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht vom entsprechenden Nachweis zur Begründung einer Strafbarkeit (vgl. auch BVGer B-5244/2016 vom 27. April 2018 E. 7). Trotz des Gesagten ist die Qualifikationsverfügung der ESBK als ein Indiz zu werten, welches gegen einen rein privaten und unwirtschaftlichen Einsatz der Geldspielautomaten spricht. Ein weiteres Indiz dagegen ist die Tatsache, dass die Automaten lediglich kostenfällig haben genutzt werden können und in beiden Automaten CHF 20.00 gefunden worden sind. Wenn das Geld tatsächlich vom Beschuldigten gewesen sein soll, wie von diesem behauptet, so ist unverständlich, dass dieser es nach dem Spiel nicht direkt wieder herausgenommen hat. Überdies hätte er, wenn er alleine gespielt hätte, auch nur eine Zwanzigernote nehmen können, um für den anderen Spielautomaten dann dieselbe zu benutzen. Des Weiteren sind die Spielautomaten nicht etwa beim Beschuldigten zuhause gefunden worden, sondern in einem Vereinslokal, welches augenscheinlich als Spiellokal gedient hat. So sind während der Durchsuchung am 2. März 2016 neben den im vorliegenden Verfahren relevanten Spielautomaten noch zwei Wettcomputer sichergestellt worden, einer davon im Gastraum des Vereinslokals (act. 01.003). Ausserdem ist bei den Spielautomaten kein Münzeinwurf möglich gewesen; sie haben lediglich über einen Notenleser verfügt, weshalb Spieler auf einmal mindestens zehn Franken haben ausgeben müssen. Dies deutet weiter darauf hin, dass die Automaten zum Spiel mit Aussicht auf Gewinn angeboten worden sind. Ein weiteres Indiz, welches die Aussagen des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen vermag, ist die Art der auf den Geräten installierten Spiele. Es ist überhaupt keine Geschicklichkeit notwendig und die Spieldauer ist äusserst kurz. Spieler müssen nur auf einen Knopf drücken und den Rest erledigt die Maschine (act. 01.034). Dass so ein Spiel lediglich zur Unterhaltung und zum Zeitvertreib gespielt wird, ist lebensfremd und unglaubhaft. c) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Glücksspielautomaten im vorliegenden Fall der Benutzung durch die Vereinsmitglieder offen gestanden sind und sie diese ohne Aussicht auf Gewinn nicht bespielt hätten. Daran vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal diese widersprüchlich und unglaubhaft anmuten. Einerseits hat der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt, wenn er von wir spreche, meine er sich selbst und vielleicht Kollegen (act. 01.031). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er jedoch darauf bestanden, dass niemand ausser ihm auf diesen Geräten gespielt habe und erst auf Frage hin präzisiert, dass noch ein Kollege gespielt habe (act. S. 65). Diese Aussagen an sich widersprechen sich bereits und stimmen überdies nicht mit anderen Einlassungen des Beschuldigten überein, in welchen dieser darauf hinweist, dass mehrere Personen an den Automaten gespielt hätten. So bringt der Beschuldigte in der Stellungnahme vom 2. Januar 2018 vor, die Clubmitglieder hätten an der Maschine lediglich zum Spass gespielt (act. 07.017). In der Einsprache vom 28. Mai 2018 gegen den Strafbescheid der ESBK lässt er sich dahingehend ein, dass das Geld, welches in den Automaten gesteckt worden sei, den Spielern jeweils wieder zurückgegeben worden sei und lediglich zur Unterhaltung der anwesenden Gäste gedient habe; das Gerät sei einzig zur Belustigung der Clubmitglieder gedacht gewesen, wobei die Spiele ohne entsprechendes Entgelt angeboten worden seien beziehungsweise das Geld, welches eingeworfen worden sei, umgehend retourniert worden sei (act. 07.023 f.). Die Widersprüchlichkeit dieser Aussagen lassen auch an jenen Depositionen zweifeln, mit welchen der Beschuldigte beteuert, keinen Gewinn ausbezahlt oder in Aussicht gestellt zu haben. Überdies sprechen sie gegen die vom Beschuldigten später behauptete ausschliesslich private Nutzung des Nebenraums. d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die diversen Aussagen und Einlassungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu werten sind. Damit bestehen für das Kantonsgericht keine vernünftigen Zweifel, dass die Glücksspielautomaten für die Clubmitglieder zugänglich http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen und von diesen auch in Erwartung eines geldwerten Vorteils bespielt worden sind. Aus den Indizien und unter Berücksichtigung der Maxime ʺin dubio pro reoʺ ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte den Vereinsmitgliedern durch das Aufstellen und Zugänglichmachen der beiden Geräte einen geldwerten Vorteil in Aussicht gestellt hat.

4. Anwendbares Recht 4.1 Die Geldspielautomaten sind von Anfang Februar 2016 bis Anfang März 2016 im Lokal des Beschuldigten aufgestellt gewesen. Zu dieser Zeit ist das Spielbankengesetz in Kraft gewesen, welches per 1. Januar 2019 durch das neue Geldspielgesetz ersetzt worden ist. Hat jemand ein Delikt vor dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs und des neuen Geldspielgesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für den Täter milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen). Eine Busse (im Geldsummensystem) und eine Geldstrafe (im Tagessatzsystem) sind qualitativ gleichwertig. Beide Sanktionen treffen den Täter im Rechtsgut Vermögen. Sie unterscheiden sich jedoch im System ihrer Bemessung sowie dadurch, dass nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse, bedingt oder teilbedingt verhängt werden kann. Wenn eine unbedingt auszufällende Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen ist, so entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages. Ist die Geldstrafe jedoch bedingt auszusprechen (Art. 42 StGB), ist sie die mildere, weil weniger eingriffsintensive Sanktion. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der ermittelte Geldstrafenbetrag höher liegt als der Bussenbetrag, denn eine bedingte Strafe ist gegenüber einer gleichartigen unbedingten Strafe immer die mildere Sanktion (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). Wenn ein Tatbestand durch eine Revision von einer Übertretung zu einem Vergehen heraufgestuft wird, so ist darin grundsätzlich eine dem Rückwirkungsverbot unterliegende Verschärfung zu sehen, es sei denn, im konkreten Einzelfall stehen sich eine Busse und eine bedingte Geldstrafe gegenüber (BGE 134 IV 82 E. 7.3). 4.2.1 Nach dem Gesagten ist zunächst die Strafbarkeit des Beschuldigten nach dem alten Spielbankengesetz zu prüfen. Nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Haft oder mit Busse bis zu CHF 500'000.00 bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb der konzessionierten Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). An die Tathandlung des Organisierens sind nicht allzu hohe Anforderungen zu setzen (vgl. BGE 108 IV 117 ff.; ebenso OGer ZH SU110025-O/U/eh vom 1. Februar 2012 E. 12.6). Es genügt jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung zur Ermöglichung des Glücksspiels. 4.2.2 Der objektive Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfordert zunächst eine rechtskräftig ergangene Qualifikationsverfügung durch die ESBK in Bezug auf die in Frage stehenden Glücksspielautomaten (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2). Aus den von der ESBK erstellten Vergleichsberichten vom 27. Oktober 2017 geht hervor, dass die auf den Geräten U28934 und U28935 installierten Spiele mit den Qualifikationsverfügungen Nr. 532-003/01 vom 26. Februar 2014, Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014 sowie Nr. 532-002/03 vom 24. Juni 2015 rechtskräftig als http://www.bl.ch/kantonsgericht Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifiziert worden sind (act. 05.001 ff. sowie 05.017 ff.). Dass das Tatbestandsmerkmal des In-Aussicht-Stellens eines geldwerten Vorteils in casu gegeben ist, ergibt sich klar aus den vorangegangen Ausführungen in Erwägung 3.2.2. Ebenfalls offensichtlich ist vorliegend, dass der Beschuldigte über keine Konzession zum Betreiben von Spielbankenspielen verfügt (vgl. act. 01.034). In seiner Person als Geschäftsführer des Vereins und Inhaber des Gastwirtschaftspatents hat der Beschuldigte durch das Betreiben von zwei Geldspielautomaten in einem Nebenraum des Vereinslokals B.____ die Tathandlung des Organisierens erfüllt. 4.2.3 Mit seinen Einlassungen vom 2. Januar 2018 und dem 28. Mai 2018 hat der Beschuldigte zum Ausdruck gebracht, dass die Clubmitglieder die Maschine bespielt und er ihnen das Geld jeweils wieder zurückgegeben habe (act. 07.017 sowie 07.023 f.). Da letzteres als Schutzbehauptung zu werten ist (vgl. E. 3.2.2), hat der Beschuldigte die Geldspielautomaten mit Wissen und Willen sowie mit der Absicht, einen geldwerten Vorteil in Aussicht zu stellen, betrieben. Er hat folglich vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt. 4.2.4 Im Ergebnis sind weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig gemacht hat. 4.3.1 Zu prüfen bleibt die Strafbarkeit nach Art. 130 Abs. 1 lit. a des geltenden Geldspielgesetzes. Die ESBK hat in ihrer Berufungsschrift die Verurteilung des Beschuldigten wegen Organisierens und Durchführens von Spielbankenspielen gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS verlangt. Der Beschuldigte moniert in diesem Zusammenhang, dass das neue Geldspielgesetz nicht zur Anwendung gelangen könne, da die Strafnorm durch die Tatbestandsvarianten des Durchführens (im Gegensatz zur altrechtlichen Variante des gewerbsmässigen Betreibens) sowie des Zur-Verfügung-Stellens eine Ausweitung erfahre und somit nicht als milderes Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB gelten könne. Damit verkennt der Beschuldigte hingegen, dass die ESBK dem Beschuldigten in dem gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR als Anklage geltenden Überweisungsschreiben vom 25. Februar 2019 lediglich das Organisieren von Spielbankenspielen durch Anbieten der Glücksspielautomaten, nicht hingegen das gewerbsmässige Betreiben derselben vorwirft. Nach dem Anklagegrundsatz prüft das Berufungsgericht somit nur den Antrag der ESBK in Bezug auf das Organisieren von Spielbankenspielen, nicht jedoch jenen betreffend die Durchführung. Somit findet im vorliegenden Fall auch keine Ausweitung statt, weshalb sich die Anwendbarkeit des Rechts nach der auszusprechenden Strafe zu richten hat. 4.3.2 Die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS sind nahezu deckungsgleich. Die Botschaft konstatiert, dass unter ʺOrganisierenʺ der Aufbau der Struktur zu verstehen ist, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird (Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8498). Dies hat der Beschuldigte ohne Weiteres erfüllt, indem er in seiner Verantwortung als Präsident des Vereins und Geschäftsführer des Vereinslokals B.____ die beiden Glücksspielautomaten entgegengenommen und in einem Nebenraum des Gastwirtraums zur Belustigung der Clubmitglieder gemeinsam aufgestellt hat. Der Beschuldigte hat sich somit auch des Organisierens von Spielbankenspielen ohne entsprechende Bewilligung gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig gemacht. 4.4 Zusammenfassend sind sowohl die Strafbarkeitsvoraussetzungen nach altem wie auch nach neuem Recht gegeben. Der Beschuldigte hat sich somit nach altem Recht der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Organisation von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig gemacht. Nach http://www.bl.ch/kantonsgericht neuem Recht hat er sich nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch das Organisieren von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Bewilligung zu besitzen, schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufungserklärung eine Verurteilung wegen Organisation von Spielbankenspielen ohne Bewilligung beantragt, weshalb ihre Berufung vollumfänglich gutzuheissen ist. Jene der ESBK ist teilweise gutzuheissen, hinsichtlich des Antrags wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Organisieren von Spielbankenspielen ohne entsprechende Konzession. Nicht zu beurteilen ist hingegen der Antrag der ESBK zur Verurteilung wegen Durchführen von Spielbankenspielen, da das Durchführen gemäss der Strafverfügung vom 12. Dezember 2018 bzw. dem als Anklage geltenden Überweisungsschreiben vom 25. Februar 2019 nicht angeklagt ist (siehe vorstehende Erwägung 4.3.1). Wie sich nachfolgend zeigen wird, kann in casu ohne Weiteres eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen werden, weshalb direkt mit der Strafzumessung nach neuem Recht fortgefahren wird.

5. Strafzumessung 5.1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Nach Abs. 2 von Art. 34 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3'000.00, und das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. 5.1.2 Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz schuldig zu erklären, womit der ordentliche Strafrahmen nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zwischen einer Geldstrafe von drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt. Strafmilderungsgründe sind keine gegeben. 5.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung kann betreffend die objektiven Tatkomponenten Folgendes festgehalten werden: Das Geldspielgesetz bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels (siehe Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8388). Der Beschuldigte hat zwischen dem 2. Februar 2016 und dem 2. März 2016 zwei Glück- http://www.bl.ch/kantonsgericht spielautomaten mit der Spielplattform ʺVegas Multigame offlineʺ aufgestellt und Dritten angeboten. Spieler haben auf den Geräten jeweils zwischen 42 Glücksspielen und mindestens drei verschiedenen Spielarten (Roulette, Walzenspiel, Kartenspiel) auswählen können. Mit dem Anbieten von 84 Spielbankenspielen hat der Beschuldigte einer Vielzahl von Personen ein illegales Spielangebot zugänglich gemacht und den Gefahren der Spielsucht ausgesetzt, was sich erschwerend auswirkt. Die kurze Dauer von einem Monat, währenddessen die Glücksspielautomaten aufgestellt gewesen sind, hat keinen Einfluss auf die Tatschwere, da sie erst durch den Eingriff der Polizei beendet worden ist. Bei der Durchsuchung am 2. März 2016 ist niemand beim Spielen an den Geräten angetroffen worden, und es lässt sich nicht feststellen, wie viel Geld durch die beiden Automaten tatsächlich umgesetzt worden ist. In den Automaten selbst sind lediglich je CHF 20.00 gefunden worden. Die Zahl der Personen, welche Zugang zu den Automaten gehabt haben, ist auf die Clubmitglieder begrenzt. Dies alles ist neutral zu werten. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zwar direktvorsätzlich gehandelt hat, indes weder besonders achtenswerte noch verwerfliche Beweggründe vorliegen, weshalb diese keine Korrektur der Tatschwere zu bewirken vermögen. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht einzustufen, weshalb auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. 5.2.2 Unter dem Aspekt der Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. März 2014 wegen diverser Strassenverkehrsdelikte zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 300.00, mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 23. Mai 2015 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Thun, vom 24. Oktober 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt worden ist. Dies führt zu einer entsprechenden Erhöhung der verschuldens- bzw. tatangemessenen Strafe. Im Ergebnis ist damit eine Geldstrafe im Umfang von 160 Tagessätzen festzulegen. 5.3 Des Weiteren ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb, sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten, sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; BGer 6B_771/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafre- http://www.bl.ch/kantonsgericht duktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, mit weiteren Hinweisen). Das Kantonsgericht stellt in casu nach Würdigung der konkreten Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Die Durchsuchung des Lokals B.____ hat am 2. März 2016 stattgefunden. Die nächste nachvollziehbare Untersuchungshandlung durch die ESBK hat am 22. April 2017 mit dem Ersuchen um Rechtshilfe stattgefunden. Die Untersuchung ist demnach während rund 14 Monaten stillgestanden, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Untergrenze einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche zwingend eine Sanktion erfordert, darstellt. Die tat- und täterbezogene Strafe ist demnach aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes um angemessene 15%, mithin 24 Tage auf 136 Tagessätze zu kürzen. 5.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bemisst das Gericht die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. 5.4.2 In casu ergibt sich aus der vom Beschuldigten eingebrachten Erhebung seiner finanziellen Verhältnisse ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'500.00. Dieser Betrag ist in der Folge um den praxisgemäss vorzunehmenden Pauschalabzug von 30% zu reduzieren, was einen Tagessatz in der Höhe von mindestens CHF 105.00 ergibt. Dieser Betrag ist aufgrund der Unterstützungspflichten des Beschuldigten gegenüber seinen drei Kindern um insgesamt weitere 37,5% (für das erste Kind 15%, für das zweite 12,5% und für das dritte 10%) zu kürzen. Hinzu kommen die vom Beschuldigten geltend gemachten Schulden aus einem Kredit, was zu einer leicht nach unten korrigierten Tagessatzhöhe von CHF 50.00 führt. 5.5 Im Weiteren ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren, weil keine einschlägigen Vorstrafen im Sinn von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen. 5.6 Unter Verweis auf vorstehende Erwägung 4.4 ist in diesem Zusammenhang festzuhalte, dass der Beschuldigte nach altem Recht zu einer (unbedingten) Busse in der Höhe von mindestens CHF 7'000.00 zu verurteilen gewesen wäre, weshalb das neue Recht in casu das mildere und damit anwendbare ist (siehe auch vorstehende E. 4.1). 5.7 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS durch das Organisieren von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Bewilligung zu besitzen, schuldig zu sprechen und unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer bedingten Geldstrafe von 136 Tagessätzen zu je CHF 50.00 zu verurteilen. Auf die Anordnung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB kann verzichtet werden, da davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte durch die angeordnete Strafe genügend beeindruckt sein wird. http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Einziehung Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Die Kasseninhalte der Geräte U28934 und U28935 von je CHF 20.00 sind aus illegalem Glücksspiel erlangt worden, weshalb sie gemäss der Strafverfügung vom 12. Dezember 2018 beim Beschuldigten einzuziehen sind.

7. Kostenfolge 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO befindet das Berufungsgericht auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn es selber einen neuen Entscheid fällt. Folglich hat das Kantonsgericht die vorinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Somit gehen die Verfahrenskosten von CHF 5'850.00 (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'850.00 sowie den erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 2'000.00) zu Lasten des Beschuldigten. 7.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der teilweisen Gutheissung der Berufung der ESBK, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 2'250.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'200.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) zu Lasten des Beschuldigten. 7.3 Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; SCHMID / JOSITSCH, a.a.O., N 1 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG / FRANK, a.a.O., N 4 zu Art. 436 StPO). Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten somit keine Parteientschädigung auszurichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 13. August 2019, lautend: "1. A.____ wird in Aufhebung der Strafverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 12. Dezember 2018 von der Anklage der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken freigesprochen.

2. Das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 40.-- wird nach Rechtskraft in Anwendung von Art. 92 Abs. 1 VStrR unter Aufhebung der Beschlagnahme A.____ zurückgegeben.

3. a) Die Kosten des Verfahrens der Eidgenössischen Spielbankenkommission von Fr. 3'850.-- gehen zu Lasten des Bundes. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- geht zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 423 StPO).

b) Die Eidgenössische Spielbankenkommission erhält in Anwendung von Art. 101 Abs. 2 VStrR Gelegenheit, sich innert 20 Tagen ab Mitteilung der Rechtskraft des Urteils beim verfahrensabschliessenden Gericht zur geltend gemachten Entschädigungsforderung von A.____, zu welcher der Aufwand für die Hauptverhandlung hinzukommt, zu äussern."

wird in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Gutheissung der Berufung der ESBK wie folgt geändert: 1. A.____ wird der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Organisieren von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, schuldig erklärt und – unter Berücksichtigung der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots – verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 136 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren und in Anwendung von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 134 Abs. 1 BGS, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

2. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 40.00 wird eingezogen. http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'850.00 sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 2'000.00, somit total CHF 5'850.00, werden A.____ auferlegt.

4. a) Der Kanton Basel-Landschaft ist für den Einzug der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 zuständig.

b) Die Eidgenössische Spielbankenkommission ist für den Einzug der Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'850.00 zuständig.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'250.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'200.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Nathalie de Luca

460 19 227 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2020 460 19 227 — Swissrulings