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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.03.2020 460 19 203

31. März 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,307 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Übertretung des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz)

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. März 2020 (460 19 203) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Übertretung des Chemikaliengesetzes

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie de Luca

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, substituiert durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach 82, 4123 Allschwil, Beschuldigter

Gegenstand Übertretung des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz) Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019 wurde A.____ in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 26. Mai 2018 (recte: 28. Mai 2018) von der Anklage der Übertretung des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemG, SR 813.1) freigesprochen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 874.50 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, sowie die Kosten seines Wahlverteidigers in der Höhe von CHF 10'835.40 wurden der Staatskasse auferlegt. Auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (fortan: Staatsanwaltschaft), Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 14. Mai 2019 an. In der Berufungserklärung vom 22. August 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Anträge, es sei A.____ in Abänderung von Ziffer 1 des strafgerichtlichen Urteils und in Bestätigung des Strafbefehls vom 28. Mai 2018 der Übertretung des Chemikaliengesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 600.00 zu verurteilen (Ziff. 1). Zudem sei er in Abänderung von Ziffer 2 des genannten Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen (Ziff. 2). In Aufhebung von Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils habe er sodann die Kosten für die Wahlverteidigung selbst zu tragen (Ziff. 3). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzende Berufungsbegründung ein. C. Mit Verfügung vom 19. September 2019 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), fest, dass A.____ weder Antrag auf Nichteintreten noch Anschlussberufung erklärt hatte. D. A.____ (fortan: Beschuldigter), vertreten durch Advokat Gabriel Giess, beantragte mit Berufungsantwort vom 3. Februar 2020, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1), es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Staates (Ziff. 3). E. Das Kantonsgericht ordnete mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an.

Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sind lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gewesen, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten. Gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO ergeht der vorliegende Entscheid im schriftlichen Verfahren. 1.2 Aufgrund des Umstandes, wonach die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung eine Verurteilung des Beschuldigten sowie alle daraus resultierenden Kostenfolgen verlangt, ist das erstinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

2. Ausführungen der Parteien 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung zusammengefasst aus, das Chemikaliengesetz regle den Umgang mit Chemikalien und den damit einhergehenden Gefahren. Art. 8 ChemG schreibe unter dem Titel “Sorgfaltspflicht“ vor, dass im Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen deren gefährliche Eigenschaften zu beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen zu treffen seien. Wer diese Sorgfaltspflicht verletze, werde mit Übertretungsbusse im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 ChemG bestraft. Schwierig stelle sich vorliegend die Konkretisierung der in Art. 8 ChemG in allgemeiner Weise umschriebenen Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Tätigkeit des Abfüllens von Chlorsulfonsäure dar. Im zu beurteilenden Fall sei offensichtlich, dass eine korrekte Identifikation der Anschlüsse vor der Befüllung entscheidend sei. Daher sei der Beschuldigte als vorgesetzte Person nach Entdeckung der Unklarheiten auch zu Rate gezogen worden. Der Beschuldigte hätte alles tun müssen, um die Abfüllung ohne das Risiko eines Stoffaustritts durchzuführen. Indem er nach entsprechender Benachrichtigung erste Schritte zur Identifikation der Anschlüsse in die Wege geleitet, daraufhin jedoch ohne weitere Bemühungen die Anweisung erteilt habe, den Befüllvorgang zu starten, habe der Beschuldigte dies gerade nicht getan. Es sei der Vorinstanz insofern zu folgen, als festgehalten worden sei, dass sich der Beschuldigte bei der Abklärung der Zuordnung der Anschlüsse nicht regelkonform verhalten habe. Darüber hinaus sei die Schaffung einer Gefahr keine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 ChemG, weil ansonsten Art. 49 Abs. 3 lit. b ChemG als Vergehen einschlägig wäre. Die Schaffung einer Gefahr für Menschen sei deshalb keine Voraussetzung zur Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des Art. 8 ChemG, da im Umgang mit Chemikalien, welche gefährliche Eigenschaften aufwiesen, stets eine angemessene Sorgfalt an den Tag zu legen sei. Wäre an jenem Tag eine Person mit Anzeigepflicht zugegen gewesen, hätte sie bereits allein aus dem Umstand der fehlenden Überprüfung durch den Beschuldigten Strafanzeige erstatten müssen. Dass ein solches Szenario in der Praxis selten vorkomme, erkläre, weshalb kaum Verurteilungen wegen Art. 50 ChemG existierten. Man dürfe aufgrund eines Sicherungssystems, welches auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mal versagen könne, seine eigenen Pflichten nicht vernachlässigen. Der vorliegende Fall zeige geradezu beispielhaft auf, wie Arbeitsunfälle typischerweise angelegt seien: mehrere minder schwere Regelverstösse, Nachlässigkeiten und unglückliche Umstände träfen aufgrund einer Verkettung von Vorfällen zusammen und führten letztlich zu einem Unfallereignis, was in casu vorliegend nicht geschehen sei. Dem Umstand, dass es sich in diesem Fall lediglich um einen leichten Regelverstoss handle, habe der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des Art. 50 ChemG als Übertretungstatbestand Rechnung getragen. 2.2 Demgegenüber ist der Beschuldigte im Wesentlichen der Ansicht, die Argumentation der Staatsanwaltschaft setze sich nicht ausführlich genug mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. So habe die Staatsanwaltschaft nicht dargelegt, inwiefern der von der Vorinstanz verneinte Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem Unfallereignis vorliege. Da die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 28. Mai 2018 selbst mit einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen argumentiert habe, sei ferner unverständlich, weshalb sie nun darlege, die Schaffung einer Gefahr sei eben keine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG. Im Weiteren liege der “Fehler“ nur untergeordnet beim Beschuldigten. Von Kunden gestellte Tankwagen würden in der Praxis häufig eine fehleranfällige Konstruktion und Beschriftung aufweisen. Dies sei aber nicht dem Beschuldigten zuzurechnen. Wenn die Staatsanwaltschaft diese systembedingten Fehlleistungen zur Verantwortung bringen wolle, seien höher eingestufte Personen anzuklagen, so bspw. Gefahrenbeauftragte, die Geschäftsleitung oder der Verwaltungsrat der B.____ AG. Sodann bestreitet der Beschuldigte, sich “nicht regelkonform“ verhalten zu haben. Es sei in der Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2019 nicht dargelegt worden, welche konkrete Regel vom Beschuldigten verletzt worden sei und es stelle sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft ihm nicht eher das Unterlassen weiterer Abklärungen vorwerfe, was allerdings nicht beurteilt werden dürfe, da es nicht angeklagt sei. Schliesslich bringt der Beschuldigte vor, es bestehe keine Kausalität zwischen der Verwechslung der Stutzen und dem Austritt der Chlorsulfonsäure, weshalb es an einem Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehle, da nach Prüfung eines hypothetischen Kausalverlaufs selbst bei korrektem Anschluss der Stutzen das Eintreten des Ereignisses aufgrund der ungenügenden Verschraubung sehr wahrscheinlich gewesen wäre.

3. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen 3.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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3.1.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist das äusserliche Handlungsgeschehen unbestritten. Demnach liegt dem Berufungsverfahren, gestützt auf den Strafbefehl vom 28. Mai 2018, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, folgender Sachverhalt zugrunde: Am 21. September 2016 sind C.____ und D.____ auf dem Firmengelände der B.____ AG in E.____ im Gebäude 452 damit betraut gewesen, einen Eisenbahnwagen mit Tankcontainer mit Chlorsulfonsäure zu befüllen. Beim Anschliessen des Tankcontainers an die Anlage haben C.____ und D.____ die mit verschiedenfarbigen Blinddeckeln ausgerüsteten Stutzen des zu befüllenden Tankcontainers nicht zweifelsfrei zuordnen können und sich an ihren Vorgesetzten, den Beschuldigten, gewendet, welcher daraufhin seine Unterlagen konsultiert und ihnen die Richtigkeit der Anschlüsse bestätigt hat. Beim nachfolgenden Befüllungsvorgang ist Chlorsulfonsäure ausgetreten und auf den feuchten Boden getropft, woraufhin es zu einer chemischen Reaktion, einer flüchtigen Wolke aus Schwefel- und Salzsäure, gekommen und der automatische Feueralarm ausgelöst worden ist. Im Rahmen der Suche nach der Ursache des Austritts der Chlorsulfonsäure ist festgestellt worden, dass die Blinddeckel auf dem Tankcontainer verwechselt worden sind, weshalb beim Anschliessen des Tankcontainers der Befüll- mit dem Entlüftungsanschluss vertauscht worden ist, sowie dass zwei von vier Schrauben der Entlüftungsleitung nicht fachgerecht montiert bzw. nicht angezogen gewesen sind, weshalb die Dichtigkeit nicht gewährleistet gewesen ist und so die Chlorsulfonsäure durch die Entlüftungsleitung hat austreten können. 3.2.1 Der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung - die Person, welche den Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sein, die ihn beurteilt; Umgrenzung - das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität - der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können; Information - der Beschuldigte soll wissen, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann. Umgrenzungs- und Informationsfunktion stehen gleichwertig nebeneinander. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (STEFAN HEIMGARTNER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 16 ff. zu Art. 9 StPO, mit Hinweisen). Welchen Inhalt die Anklageschrift aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung ist so zu lesen, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumption der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumption und der Beweislage. Das Akkusationsprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht diejenigen Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (HEIMGARTNER / NIGGLI, a.a.O., N 19, 25 und 37 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 120 IV 348 E. 2b). 3.2.2 In casu stellt sich der angeklagte Sachverhalt laut Staatsanwaltschaft wie folgt dar: Der Beschuldigte habe sich durch das Erteilen der Bewilligung zum Starten des Befüllungsvorgangs von Chlorsulfonsäure trotz vorbestehener Unsicherheiten betreffend die korrekte Beschriftung der http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-235%3Ade&number_of_ranks=0#page235 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-348%3Ade&number_of_ranks=0#page348

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anschlüsse der fahrlässigen Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Umgang mit gefährlichen Stoffen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 ChemG und Art. 8 ChemG schuldig gemacht. Die Anklageschrift äussert sich darüber hinaus zu einer sich aus dem Austritt von Chlorsulfonsäure ergebenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen. Demnach kann der angeklagte Sachverhalt als Erfolgsdelikt (im Sinne eines konkreten Gefährdungsdelikts) oder als blosses Tätigkeitsdelikt (im Sinne eines abstrakten Gefährdungsdelikts) ausgelegt werden. 3.2.3 Abstrakte Gefährdungsdelikte sind Tätigkeitsdelikte, deren Strafwürdigkeit auf der generellen Gefährlichkeit der tatbestandsmässigen Handlung für das geschützte Rechtsgut beruht (BGer 6B_1326/2018 vom 10. Oktober 2019 E. 2.4.1 mit Hinweis). Eine tatsächliche Verletzung des geschützten Rechtsgutes wird nicht verlangt. Im Gegensatz zu den konkreten Gefährdungsdelikten verwendet das Gesetz hier nicht die Ausdrücke «Gefahr» oder «Gefährdung», sondern umschreibt lediglich die Merkmale der Handlung, welche ihre erhöhte Schädigungseignung, d.h. ihre abstrakte Gefährlichkeit, begründen. Auch bei konkreten Gefährdungsdelikten muss das geschützte Rechtsgut nicht verletzt werden. Erforderlich ist hingegen, dass das Rechtsgut durch die Handlung konkret in Gefahr gebracht wird, folglich also ein Gefährdungserfolg eintritt (vgl. zum Ganzen ANDREAS DONATSCH / BRIGITTE TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 106 f.). Der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG erschöpft sich darin, dass mit Busse oder Haft bestraft wird, wer die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt. Das Gesetz erwähnt keine Gefährdung oder Gefahr, die dabei eingetreten sein muss, was auf ein abstraktes Gefährdungsdelikt schliessen lässt. Überdies stellt Art. 49 Abs. 3 lit. b ChemG die Verletzung der Sorgfaltspflicht im Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen als Vergehen unter Strafe, wenn zusätzlich wissentlich das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen gefährdet wird. Da diese Formulierung bei Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG gerade fehlt, ist auch bei systematischer Auslegung festzustellen, dass es sich beim Tatbestand der Verletzung der Sorgfaltspflicht im Umgang mit Stoffen und Zubereitungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG in Verbindung mit Art. 8 ChemG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. 3.3.1 a) Angeklagt ist vorliegend die fahrlässige Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Umgang mit gefährlichen Stoffen gemäss Art. 8 ChemG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG und Art. 50 Abs. 2 ChemG. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten zudem, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und damit für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGer 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 2.1). Die bundesgerichtliche Definition der Fahrlässigkeit ist auf fahrlässige Erfolgsdelikte zugeschnitten, da diese in ihrem Tatbestand eine von der Handlung unterschiedene raumzeitlich abgrenzbare Wirkung am Handlungsobjekt voraussetzen (Erfolg i.e.S.). Hinsichtlich des Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 ChemG liegt die Sorgfaltspflichtverletzung darin, dass eine Person im Umgang mit gefährlichen Stoffen die notwendigen Schutzmassnahmen pflichtwidrig nicht getroffen hat (Art. 8 ChemG). Da es sich beim vorliegend zu beurteilenden Tatbestand um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (wie in Erwägung 3.2.3 ausgeführt), ist die dem Beschuldigten vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung losgelöst des eingetretenen Erfolgs zu prüfen. Zu beurteilen bleibt folglich, ob das Verhalten des Beschuldigten die in Art. 8 ChemG normierte Sorgfaltspflicht verletzt hat. b) Art. 8 ChemG statuiert die allgemeine Sorgfaltspflicht, wonach derjenige die gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen muss, der mit Stoffen und Zubereitungen umgeht. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte die erforderlichen Massnahmen zur Sicherheit im Umgang mit Chlorsulfonsäure getroffen hat. Weder das Gesetz noch interne Richtlinien der B.____ AG schreiben dabei vor, was beim Abfüllen zu beachten ist bzw. wie bei einer drohenden Verwechslung von Befüllungs- und Entlüftungsstutzen vorzugehen ist. Hingegen hat die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) in der Richtlinie Nr. 6501 verschiedene Bestimmungen für den Umgang mit Säuren und Laugen erlassen. Darin wird festgehalten, dass das Um- und Abfüllen von Säuren nur derart erfolgen darf, dass ein Verspritzen oder Verschütten vermieden wird (Ziff. 4.3.1). Die vom Beschuldigten zu treffenden Schutzmassnahmen gemäss Art. 8 ChemG beziehen sich in casu folglich in erster Linie auf das Verhindern eines Stoffaustritts. Die vorliegend zu prüfende Sorgfaltspflichtverletzung besteht somit in der pflichtwidrigen Verursachung des Stoffaustritts. c) C.____ und D.____ haben beim Beschuldigten nachgefragt, wie die farblich markierten Deckel des Tankcontainers des Kunden zu interpretieren seien. Dieser hat danach seine Unterlagen konsultiert und festgestellt, dass derselbe Tankcontainer bereits einige Monate zuvor wegen mangelhafter Beschriftung beanstandet worden war (E-Mail vom 29. Juli 2016 inkl. Anhängen, act. 131 ff.). Aus den Unterlagen war für den Beschuldigten ersichtlich, dass der damals zuständige Mitarbeiter, E.____, dem Kunden die Anweisung erteilt hatte, die Deckel zu kennzeichnen, bspw. anhand einer Beschriftung (Anhang der E-Mail vom 29. Juli 2016, act. 135). Die Staatsanwaltschaft erkennt die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten in seiner Erteilung der Erlaubnis zur Befüllung des Tankcontainers, trotz bei ihm vorhandener Zweifel betreffend eine Verwechslungsgefahr der Befüllungs- und Entlüftungsstutzen (Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2019, S. 2). Ob der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist nach den konkreten Umständen sowie seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu beurteilen. Er hätte somit nach seinen Fähigkeiten und mit dem Wissen, das ihm zur Verfügung stand, alles Zumutbare tun müssen, um einen Austritt von Chlorsulfonsäure zu vermeiden. Vor der Befüllung hat der Beschuldigte aufgrund seiner Nachforschungen gewusst, dass eine Beanstandung desselben Tankcontainers bereits zwei Monate früher stattgefunden hatte. Er hat ebenfalls gewusst, dass eine solche Beanstandung immer bearbeitet und ohne Verzug erledigt werden muss (Prot. Hauptverhandlung vom 14. Mai 2019, act. 405). Zudem hat er der von ihm eingesehenen E-Mail entnehmen können, dass der Kunde lediglich die Anweisung erhalten hatte, die Anschlüsse so zu kennzeichnen, dass keine Verwechslungsgefahr entsteht, allerdings ohne konkrete Ausführungen, wie dies zu erfolgen habe (es ist lediglich beispielhaft eine Beschriftung vorgeschlagen worden; E- Mail vom 29. Juli 2016 inkl. Anhängen, act. 131 ff.). Daher ist er zum Schluss gelangt, dass der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kunde die Anschlüsse aufgrund der vorangegangenen Beanstandung durch farbliche Markierungen gekennzeichnet hatte und dass diese Markierungen korrekt erfolgt sind. Dem Beschuldigten ist bewusst gewesen, dass ein Restrisiko der Verwechslung bestand, hingegen hat er gleichzeitig auch gewusst, dass selbst im schlimmsten Szenario, wonach der Kunde die Deckel tatsächlich falsch markiert hätte, ein Stoffaustritt unmöglich wäre, da es selbst bei Befüllung durch das Entlüftungsrohr aufgrund des geschlossenen Befüllungssystems schlimmstenfalls zur Auslösung des Alarms hätte kommen können (Prot. Hauptverhandlung vom 14. Mai 2019, act. 425). Aus diesen Schilderungen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte die zumutbare Vorsicht gerade nicht pflichtwidrig ausser Acht gelassen hat. Er hat sich vielmehr Gedanken zu verschiedenen Szenarien mit den daraus möglicherweise resultierenden Konsequenzen gemacht und sich nach einer Abwägung für die aus seiner Sicht gefahrlose und gleichzeitig sinnvollste Variante entschieden. Wie die Vorinstanz bereits richtigerweise festgestellt hat, hat sich der Beschuldigte auf die korrekte Ausführung der Arbeiten seiner Mitarbeitenden verlassen dürfen (E. II. 3., S. 6). Mit dem ihm zur Verfügung stehenden Wissen und unter den konkreten Umständen hat er somit alles Zumutbare getan, um einen Stoffaustritt zu vermeiden. Hinzu kommt, dass für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen ist, dass sein auf die Befestigung von Flanschen geschulter Mitarbeiter diese nicht korrekt verschrauben würde und es daher zu einem Austritt kommen könnte (vgl. nachfolgend E. 3.3.2). Somit hat der Beschuldigte die notwendigen Schutzmassnahmen im Umgang mit gefährlichen Stoffen nach den allgemeinen Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen getroffen. Demnach ist ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, weshalb er von der Übertretung des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen freizusprechen ist. 3.3.2 Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschuldigte auch bei alternativer Würdigung des Tatbestandes als Erfolgsdelikt – wobei in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2019 selbst präzisiert hat, dass es nach dem Gesetz zur Erfüllung des Tatbestandes gerade nicht eines bestimmten Erfolgs bedürfe – von der Anklage freizusprächen wäre. Der Erfolg in diesem Zusammenhang wäre vorliegend unstreitig der Austritt von Chlorsulfonsäure. Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. II. 3., S. 7 f.) zusammenfassend Folgendes festgehalten werden: Aufgrund einer Verwechslung von Entlüftungs- und Befüllungsstutzen ist der Tankwagen über das sich in demselben befindliche und von aussen nicht einsehbare kurze Rohr, statt über das dafür vorgesehene lange Tauchrohr befüllt worden. Da folglich die Entlüftungs- statt die Befüllungsleitung mit dem Tauchrohr verbunden worden ist, ist darin ein Unterdruck entstanden, wodurch die Chlorsulfonsäure durch das Tauchrohr nach oben gedrückt worden ist. Wäre die Chlorsulfonsäure weiter nach oben und damit in die Entlüftungsleitung gedrückt worden, wäre ein Alarm ausgelöst und der Befüllungsvorgang automatisch gestoppt worden (Ursachenbericht der Forensik vom 3. Mai 2017, act. 65). Dies ist hingegen nicht geschehen, da die Chlorsulfonsäure bereits beim Flansch, also dem Übergang vom Tauchrohr zur Entlüftungsleitung, ausgetreten ist. Die Chlorsulfonsäure hat dort austreten können, weil D.____ den Flansch nur mit zwei, statt den dafür vorgesehenen vier Schrauben befestigt hat. Aus den Akten ergibt sich daher, dass es ohne die mangelhafte Verschraubung des Flanschs nicht zu einem Stoffaustritt hätte kommen können (Ursachenbericht der Forensik, act. 65 f., Ursachenbericht der B.____ AG vom 28. September 2016, act. 106, Parteivortrag der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, act. 467 ff.). Nach dem Gesagten würde es im vorliegenden Fall daher an einem Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der dem Beschuldigten vorgeworfenen mangelhaften Abklärung und der damit einhergehenden Verwechslung der Entlüftungs- und Befüllungsleitung bzw. dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Austritt der Chlorsulfonsäure mangeln. Es ist für ihn mit anderen Worten nicht vorhersehbar gewesen, dass sein auf die Befestigung von Flanschen geschulter Mitarbeiter diese nicht korrekt verschrauben würde. Unter Annahme einer alternativen Würdigung des fraglichen Tatbestandes als Erfolgsdelikt wäre der Beschuldigte daher infolge fehlender Kausalität freizusprechen. 3.4 Den Ausführungen zufolge ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich abzuweisen.

4. Kostenfolge Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) zu Lasten des Staates zu verlegen. Ausserdem wird dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote seiner Verteidigung vom 6. Februar 2020 (hingegen mit einem reduzierten Stundenansatz von CHF 230.00) in der Höhe von CHF 3'636.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 7.7% im Betrag von CHF 259.95) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Gestützt auf die vorliegend erfolgte Bestätigung des angefochtenen Urteils hat das Kantonsgericht sodann keine Veranlassung, am Kostenentscheid der Vorinstanz eine Änderung vorzunehmen.

Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019, lautend: "1. A.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Mai 2018 von der Anklage der Übertretung des Bundesgesetzes über den Schutz von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 874.50 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.00, gehen zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

3. Die Kosten des Wahlverteidigers Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl in Höhe von Fr. 10‘835.40 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und Mehrwertsteuer sowie einer Kürzung des Stundenansatzes auf Fr. 250.00) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Staates.

III. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 3'636.10 (inkl. Auslagen und CHF 259.95 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Nathalie de Luca

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