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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.02.2021 460 19 187

9. Februar 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·9,434 Wörter·~47 min·1

Zusammenfassung

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Volltext

Seite 1 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Februar 2021 (460 19 187) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin Mateja Smiljić

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Peter Nedwed, Steinenvorstadt 73, Postfach, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 9. Mai 2019

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 9. Mai 2019 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 5. Juni 2018 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv -Ziffer 1). Des Weiteren wurden dem Beurteilten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 1'758.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 758.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteieingaben wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____ (nachfolgend: Berufungskläger oder Beschuldigter), vertreten durch Advokat Peter Nedwed, mit Schreiben vom 24. Mai 2019 die Berufung an und gelangte mit Berufungserklärung vom 6. August 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantons- oder Berufungsgericht). Darin beantragte der Berufungskläger, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen und stattdessen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer angemessenen Busse zu bestrafen.

C. Mit Schreiben vom 9. August 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 9. Mai 2019 und begehrte darin, (1.) es sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts vom 9. Mai 2019 in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 170.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.00 zu verurteilen; und (2.) es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. August 2019 wurden die Parteien angefragt, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) einverstanden sind.

E. Die Staatsanwaltschaft nahm am 14. August 2019 zur obgenannten Verfügung vom 12. August 2019 dahingehend Stellung, dass von ihrer Seite her keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens bestehen würden.

F. Demgegenüber führte der Beschuldigte im Schreiben vom 22. August 2019 aus, dass er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei und eine mündliche Verhandlung wünsche. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht G. Sodann wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. August 2019 das mündliche Verfahren angeordnet und den Parteien Frist bis zum 8. Oktober 2019 zur ausführlichen Begründung ihrer Berufung beziehungsweise Anschlussberufung angesetzt.

H. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 6. September 2019 mit, dass sie auf eine weitere Begründung der Anschlussberufung verzichte, da bereits die Anschlussberufungserklärung vom 9. August 2019 begründet worden sei.

I. In seiner Berufungsbegründung vom 4. Oktober 2019 hielt der Berufungskläger vollumfänglich an seinem bereits gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte darüber hinaus die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2019; dies alles unter o/e-Kostenfolge.

J. Mit Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 1. November 2019 wiederholte die Staatsanwaltschaft ihre eingangs in der Anschlussberufungserklärung gestellten Rechtsbegehren und beantragte zusätzlich, es sei der Bericht von Adj B.____ vom 28. Oktober 2019 mit einer zweiten Abstandsberechnung zu den Akten zu nehmen.

K. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. November 2019 wurde unter anderem die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen.

L. Mit nachträglicher Eingabe vom 2. Februar 2021 reichte der Berufungskläger noch das Schreiben seines Arbeitgebers vom 10. Dezember 2020 zu den Akten.

M. Nachdem die am 31. März 2020 angesetzte kantonsgerichtliche Verhandlung aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus und die danach neu am 18. August 2020 terminierte Verhandlung aufgrund krankheitsbedingten Ausfalls des Verteidigers des Berufungsklägers abgeboten werden mussten, wurden die Parteien schliesslich am 9. Februar 2021 zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen.

N. Anlässlich der Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte und sein Verteidiger Advokat Peter Nedwed sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte wiederholt seine Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften und verlangt im Weiteren, es sei der seitens der Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufungserklärung vom 1. November 2019 gestellte Beweisantrag (vgl. Ziffer 1) gestützt auf Art. 389 StPO aus dem Recht zu weisen. Ebenso hält die Staatsanwaltschaft vollumfänglich an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung hat innert 20 Tagen nach Eingang der Berufungserklärung zu erfolgen (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

1.2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 9. Mai 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv dem Verteidiger des Beschuldigten am 15. Mai 2019 und das schriftlich begründete Urteil am 19. Juli 2019 zugegangen sind (vgl. act. 145, 171). Mit seinen Eingaben vom 24. Mai 2019 (Berufungsanmeldung) respektive vom 6. August 2019 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die jeweiligen Rechtsmittelfristen gewahrt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2019 ist innerhalb der zwanzigtägigen Frist nach Eingang der Berufungserklärung erfolgt. Somit haben der Beschuldigte als Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und sind zudem der Erklärungspflicht gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO nachgekommen. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft sind Parteien gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a und c StPO und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils. Die Berufung des Berufungsklägers sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

1.3 Der Verteidiger des Beschuldigten begehrt in seinem Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung in formeller Hinsicht erstmals, es sei die mit Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2019 eingereichte zweite Abstandsberechnung aus dem Recht zu weisen. In Bezug auf diesen Verfahrensantrag des Berufungsklägers ist vorab darauf hinzuweisen, dass der genannte Bericht von Adj B.____ vom 28. Oktober 2019 mit einer zweiten Abstandsberechnung gestützt auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 4. November http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 2019 zu den Akten genommen und dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Insofern handelt es sich hierbei nicht um einen selbstständigen Beweisantrag, sondern lediglich um eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Parteibehauptung als Bestandteil der Parteivorbringen, welche im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung mit den anderen eingereichten Beweisen zu würdigen sein wird – was im Übrigen auch für das seitens des Beschuldigten mit Eingabe vom 2. Februar 2021 nachgereichte Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers gilt.

II. Berufungsgegenstand 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, kommt das Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht zur Anwendung. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich im Sinne von Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO gegen das strafgerichtliche Urteil als Ganzes. Konkret beanstandet der Beschuldigte den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und damit zusammenhängend auch die ausgesprochene Strafe sowie die Kostenauferlegung. Nach Ansicht des Berufungsklägers hat lediglich ein Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer entsprechenden Busse zu ergehen. Demgegenüber rügt die Staatsanwaltschaft einzig die Strafzumessung und verlangt in ihrer Anschlussberufung, dem Beschuldigten zur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe auch noch eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in der Höhe von CHF 800.00 aufzuerlegen. Folglich sind im vorliegenden Verfahren sowohl der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln als auch die diesbezügliche Strafzumessung und die dem Prozessausgang folgende Kostenverteilung zu überprüfen.

1.2 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechts-mittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER / NADIG RETO / SCHNEEBELI REBECCA, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).

III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Ausgangslage und Ausführungen der Parteien 1.1 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018 geht von folgendem Sachverhalt aus: "Am yy.yy.yyyy, 11:29 Uhr, fuhr der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz (BL XXXXXX) in C.____ bei starkem Verkehrsaufkommen auf der regennassen Überholspur der Autobahn A2 in Fahrtrichtung D.____. Hierbei hielt er bei einer berechnungsrelevanten Geschwindigkeit von 114 km/h auf einer Strecke von mehr als 1400 Metern den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug pflichtwidrig nicht ein und schloss dabei bis http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht auf gemessene 17.1 Meter (0.54 Sekunden) auf dieses auf. Dabei war sich der Beschuldigte der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst bzw. hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen ."

1.2 Das Strafgerichtspräsidium hält im Urteil vom 9. Mai 2019 in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend fest, für die Abstands- sowie Geschwindigkeitsberechnung sei bei einer gesamthaft aufgezeichneten Messstrecke von 1457.4 Metern der Ausschnitt bei 232.14 Meter (sechs Sekunden in der Messung) verwendet worden. Der Beschuldigte liege richtig mit seinen Ausführungen, dass es sich dabei um eine Momentaufnahme handle. Zum Zeitpunkt der Momentaufnahme sei der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h gefahren, darüber hinaus habe seine Durchschnittsgeschwindigkeit auf der gemessenen Strecke 103 km/h betragen. Somit sei offensichtlich, dass der Beschuldigte für die restliche gemessene Strecke durchschnittlich mit einer leicht reduzierten Geschwindigkeit gefahren sei. Ebenso könne festgestellt werden, dass der Beschuldigte nach dem Zeitpunkt der Momentaufnahme, welche zur Abstandsberechnung ve rwendet wurde, für mindestens sechs Sekunden mit konstanter Geschwindigkeit weiterfahre, bevor die gefahrene Geschwindigkeit aufgrund einer Stauung des Verkehrs reduziert werde. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 114 km/h ergebe dies somit eine Strecke von 189.6 Metern, auf welcher die Geschwindigkeit von 114 km/h vom Beschuldigten aufrechterhalten worden sei. Insofern sei der Sachverhalt gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018 erstellt. Demgegenüber ist das Strafgerichtspräsidium – entgegen den Darstellungen der Staatsanwaltschaft – von einer weitgehend abgetrockneten und nicht regennassen Fahrbahn ausgegangen (vgl. S. 3 ff. des vorinstanzlichen Urteils). In rechtlicher Hinsicht hat das Strafgerichtspräsidium das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln eingestuft. Der Beschuldigte habe sich dem voranfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h bis zu einer Distanz von 17.1 Metern bzw. 0.54 Sekunden angenähert. Somit habe er, wenn auch nicht stark, dennoch die Regel 1/6-Tacho unterschritten. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit und dem Vorhandensein zahlreicher weiterer Verkehrsteilnehmer sei durch das dichte Auffahren des Beschuldigten klarerweise eine konkrete Gefährdung erhöhten Ausmasses entstanden. Der Beschuldigte habe überdies zumindest grobfahrlässig gehandelt, d.h. er sei sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen oder habe die Gefährdung pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen (vgl. S. 7 f. des vorinstanzlichen Urteils).

1.3 Demgegenüber bestreitet der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung vom 6. August 2019 sowie in seiner Berufungsbegründung vom 4. Oktober 2019 im Grundsatz weder, dem vorausfahrenden Fahrzeug zu nahe aufgefahren zu sein noch das Ergebnis der polizeilichen Abstandsmessung von 0.54 Sekunden bzw. von 17.1 Metern. Er macht hingegen geltend, die vom Bundesgericht mehrfach bestätigte "Grenze" von 0.6 Sekunden Abstand als Trennlinie zwischen der einfachen und der groben Verkehrsregelverletzung sei nur knapp unterschritten worden. Bei einem um 1.9 Meter grösseren Abstand wäre er dementsprechend gemäss Art. 90 Abs. 1 und nicht Abs. 2 SVG bestraft worden. Der Beschuldigte hält ferner dafür, dass es sich bei der durchhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht geführten Messung lediglich um eine reine Momentaufnahme handle, was auch von der Vorinstanz anerkannt worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_1004/2016 vom 14. März 2017) genüge für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern bzw. auf einer Strecke von mindestens 132 Metern unterschritten werde. Im Umkehrschluss sei daraus zu schliessen, dass eine reine Momentaufnahme eben nicht genüge, um ihm eine grobe Verkehrsregelverletzung vorzuwerfen. Ferner stellt der Berufungskläger in Abrede, dass er – abgesehen von dieser kurzen augenblicklichen Unterschreitung des Mindestabstands – während längerer Zeit mit einem zu geringen Abstand dem vorderen Auto gefolgt sei. Insbesondere bestreite er, während einer Strecke von mindestens 132 Metern einen Abstand von weniger als 0.6 Sekunden innegehabt zu haben. Ein entsprechender Nachweis sei weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz erbracht worden. Überdies seien vermeintliche Verletzungen der Abstandsvorschriften nicht von blossem Auge feststellbar. Dies könne höchstens bei deutlichen und klaren Abstandsunterschreitungen zutreffen, jedoch nicht, wenn es um die Beurteilung einer Differenz von 0.06 Sekunden oder 1.9 Metern ginge (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung vom 4. Oktober 2019).

Anlässlich der Befragung zur Sache vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt der Berufungskläger im Wesentlichen das bereits in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2018 (act. 75 ff.) sowie vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft am 9. Mai 2019 (act. 125 ff.) Vorgebrachte. Er betont insbesondere nochmals, dass es sich bei der Abstandsmessung um eine Momentaufnahme handle, welche seiner Ansicht nach einen Grenzfall darstelle. Auf keinen Fall sei er aber über die gesamte gemessene Strecke zu nahe aufgefahren. Auch habe er dies sicherlich nicht absichtlich gemacht, denn er sei ein sehr zurückhaltender Fahrer und stets unfallfrei gefahren (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 f.)

1.4 Im Rahmen ihrer Anschlussberufungserklärung vom 9. August 2021 führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Anschlussberufung zunächst aus, dass dem Beschuldigten aufgrund der Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsbereich zwischen Bussen für Übertretungen und bedingten Geldstrafen für Vergehen nicht nur eine bedingte Geldstrafe, sondern auch eine Verbindungsbusse aufzuerlegen sei. In Bezug auf die Berufung des Beschuldigten hält sie sodann unter Verweis auf E. 2.2 des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Februar 2018 (460 17 144) entgegen, dass es für die Verwirklichung des Tatbestands der groben Verletzung von Verkehrsregeln bei ungenügendem Abstand keiner Mindeststrecke bedarf, wie dies von ihm geltend gemacht werde. Auch habe das Bundesgericht nie ausgeführt, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichteinhalten des Abstands erst ab einer Mindeststrecke von 132 Metern erfüllt sei. Vielmehr sei aufgrund von Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) stets ein genügender Abstand einzuhalten. Insgesamt wäre es völlig verfehlt und würde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen, wenn über die gesamte Strecke einer Nachfahrmessung mathematisch exakt nachgewiesen werhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht den müsste, wie gross der Abstand jeweils war. Das Bundesgericht habe bereits mehrfach bestätigt, dass selbst Schätzungen der Distanz durch Polizeifunktionäre ohne Bilddokumentation genügend seien, um den Nachweis des ungenügenden Abstands erbringen zu können. Im vorliegenden Fall sei der unzureichende Abstand aufgrund der Videodatei augenscheinlich nachgewiesen und der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG klarerweise erfüllt.

Ferner legt die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 1. November 2019 dar, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorliege, nicht nur die gemessene Strecke, sondern auch weitere Faktoren zu berücksichtigen seien. Nebst dem starken Verkehrsaufkommen hätten sich auch die damaligen Umweltbedingungen (teils feuchte Fahrbahn und relativ tiefe Temperaturen) negativ auf den Bremsweg ausgewirkt. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers könne bei einer Sichtung der Videoaufnahme unschwer erkannt werden, dass der Abstand des Beschuldigten sowohl im Zeitraum der durchgeführ ten Messung als auch in der darauffolgenden Phase augenscheinlich deutlich zu kurz sei. Aus diesem Grund sei bei der Polizei Basel-Landschaft eine zweite Abstandsberechnung in Auftrag gegeben worden, welcher zu entnehmen sei, dass sich der Abstand des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer relevanten Geschwindigkeit von 106 km/h auf 12.5 Meter bzw. 0.43 Sekunden verringert habe. Diesen Abstand habe der Beschuldigte während mindestens acht Sekunden, somit 235 Metern, aufrechterhalten. Folglich sei der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zweifellos erfüllt.

2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 2.1 Wie ein Blick in die Akten zeigt, gründet der angeklagte Sachverhalt auf dem Polizeirapport der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 2, vom 22. März 2018 (act. 17 ff.) mit handschriftlichem Abstandsrapport vom 19. März 2018 sowie zusätzlicher Videoaufzeichnung der polizeilichen Nachfahrt. Dem besagten Abstandsrapport, namentlich der dem Rapport beiliegenden Berechnung des Abstands, ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug auf der Messstrecke bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 114 km/h auf eine Distanz von 17.1 Meter beziehungsweise 0.54 Sekunden angenähert hat (act. 23). Zwar hat der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt gemäss vorgenanntem Abstandsrapport nicht unterschriftlich anerkannt. Allerdings hat er im Verlauf des Verfahrens – bis zuletzt vor Berufungsgericht – ausdrücklich zugegeben, während der Fahrt am yy.yy.yyyy auf der Überholspur der Autobahn A2 in Fahrtrichtung D.____ als Lenker des besagten Personenfahrzeugs (BL XXXXXX) den minimalen Sicherheitsabstand zum vor ihm befindlichen Fahrzeug nicht eingehalten zu haben (vgl. Berufungsbegründung vom 4. Oktober 2019; Protokoll Hauptverhandlung Strafgericht, act. 127). Ebenso erhebt der Berufungskläger keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der durchgeführten Abstandsmessung und -berechnung (vgl. Berufungserklärung vom 6. August 2019). Der Beschuldigte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass es sich bei der durchgeführten Abstandsmessung nur um eine Momentaufnahme handle, welche nicht zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG ausreiche, was es nachfolgend in rechtlicher Hinsicht zu prüfen gilt (vgl. nachfolgend Ziffer 2.7). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2.2 Darüber hinaus kritisiert der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auch die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, denn insgesamt sei eine Verletzung des minimalen Sicherheitsabstands lediglich in dieser Momentaufnahme und nicht über die im Strafbefehl vom 5. Juni 2018 und im vorinstanzlichen Urteil vom 9. Mai 2019 genannten 1400 Meter beweisrechtlich erstellt. Er bestreite, dem vorderen Auto während längerer Zeit mit einem unzureichenden Abstand gefolgt zu sein. Der Beschuldigte wehrt sich diesbezüglich insbesondere gegen die Ausführungen in Erwägung 2.2 des angefochtenen Urteils vom 9. Mai 2019, wonach er nach dem Zeitpunkt der Momentaufnahme noch während mindestens sechs Sekunden oder 189.6 Metern mit einem gleichbleibenden Abstand von bloss 0.54 Sekunden bzw. 17.1 Metern hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug gefahren sei. Seiner Ansicht nach liege kein entsprechender Nachweis für diese Feststellung vor. Auch wenn mit dem polizeilichen Video nachweisbar sei, dass er nach der Momentaufnahme noch rund sechs Sekunden mit konstanter Geschwindigkeit von 114 km/h weitergefahren sei, so sei dagegen nicht nachgewiesen, dass der Abstand in dieser Zeit respektive auf dieser Strecke immer gleichgeblieben sei. Bereits eine geringfügige Beschleunigung des vorausfahrenden Fahrzeugs wäre ausreichend, um den Abstand zu vergrössern. Derartiges könne von blossem Auge nicht festgestellt werden. Dies umso weniger, als die für eine grobe Verkehrsregelverletzung massgebende Grenze von 0.6 Sekunden eine räumliche Distanz von 19 Metern ergebe und das menschliche Auge auf dem fraglichen Video mit Sicherheit nicht feststellen könne, ob der Abstand nun 17.1 oder 19 Meter betragen habe.

2.3 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass das urteilende Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 41 ff. zu Art. 10 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a, mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; BGE 129 IV 6 E. 6.1).

2.4 Zunächst kann in casu festgehalten werden, dass die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender Begründung die Erstellung des angeklagten Sachverhalts dargelegt hat. Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren im Wesentlichen dieselben Einwendungen vor, mit welchen sich das Strafgerichtspräsidium bereits detailliert auseinandergesetzt hat. Diese Vorbringen des Beschuldigten sind indes unbegründet. Wie soeben dargelegt, würdigt das Gericht die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Folglich steht es dem Gericht zu, die Videoaufzeichnung einer freien Beweiswürdigung, d.h. insbesondere einer Würdigung ohne (zenti-)metergenaue Berechnung des Abstands zu jedem Zeitpunkt und über die gesamte Strecke anzustellen, zu unterziehen. Die Inaugenscheinnahme der anlässlich der polizeilichen Nachfahrt vom 19. März 2018 angefertigten Videoaufzeichnung zeigt Folgendes: Zu Beginn der Aufnahme um 11:29:08 fährt die zivile Patrouille der Polizei Basel-Landschaft auf der Überholspur direkt hinter dem Personenwagen des Beschuldigten. Kurz darauf (um 11:29:20) wechselt der andere, in der Frontkamera ebenfalls ersichtliche und leicht vor dem Beschuldigten fahrende Personenwagen von der Normalspur ebenfalls auf die Überholspur. Zwischen 11:29:21 und 11:29:35 fahren alle drei genannten Fahrzeuge mit tendenziell leicht steigender Geschwindigkeit weiter, wobei sich der Beschuldigte dem nun vor ihm befindlichen Fahrzeug evidentermassen stetig annähert. Bereits um 11:29:39 – mithin noch vor dem Zeitpunkt, welcher für die erste Abstandsmessung verwendet wurde –, leuchtet das Bremslicht des Beschuldigten zum ersten Mal auf. Anzumerken ist jedoch, dass sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen trotz Betätigung des Bremspedals nicht merklich vergrössert. Schliesslich wird um 11:29:44 des Nachfahrtvideos die Abstandsmessung vorgenommen, welche unbestritten eine Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug von 17.1 Metern bzw. 0.54 Sekunden ergeben hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann der angefertigten Videoaufzeichnung entnommen werden, dass der Beschuldigte nach diesem Zeitpunkt während rund sechs Sekunden mit gleichbleibender Geschwindigkeit von 114 km/h weiterfährt, bevor es zu einer Geschwindigkeitsreduktion kommt. Ob das Vorderfahrzeug den dabei entstandenen grenzwertigen Abstand durch eine geringfügige leichte Beschleunigung tatsächlich vergrössert hat, kann aufgrund der Videoaufzeichnung nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Es ist zumindest keine merkliche Erhöhung der Geschwindigkeit ersichtlich, welche zu einer nennenswerten Vergrösserung des Abstands geführt hätte, was sich ebenfalls aufgrund der Leitlinien mit den sechs Meter langen weissen Streifen und den neun Meter langen Zwischenräumen gut erkennen lässt (vgl. hierzu BGer 6B_700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.5.2). Diesbezüglich ist hinsichtlich der Vorbringen des Beschuldigten jedenfalls festzuhalten, dass er dem vor ihm fahrenden Auto weiterhin mit augenscheinlich sehr geringem Abstand gefolgt ist respektive keinen grösseren Abstand zu diesem geschaffen hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Ungeachtet dessen ist auf der Videoaufzeichnung zudem sehr gut ersichtlich, dass der Beschuldigte im weiteren Verlauf der relevanten Sequenz (insbesondere zwischen 11:30:00 und 11:30:23) den Abstand zum Vorderfahrzeug nochmals erheblich verringert, sodass zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen des Vordermanns offensichtlich ein nochmals geringerer Abstand als jener in der ersten Abstandsmessung besteht. In Beachtung dieser Videoaufzeichnung ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte den Abstand während einer längeren Zeit erheblich unterschritten hat, was ohne Weiteres von blossem Auge in aller Deutlichkeit erkennbar ist. Insofern muss im vorliegenden Fall zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ohnehin nicht auf die zweite Abstandsberechnung vom 28. Oktober 2019 abgestellt werden. Doch bei Sichtung dieses Berichts erhellt noch offensichtlicher, dass der Beschuldigte zeitweise noch näher als auf 17.1 Meter bzw. 0.54 Sekunden zum Vorderfahrzeug aufschloss. Folglich kann – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten – keine Rede davon sein, dass dieser den minimalen Sicherheitsabstand nur punktuell und minimal nicht eingehalten hat, sondern er ist über eine längere Strecke immer wieder sehr nahe auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren. Nach Ansicht des Kantonsgerichts bestand für den Beschuldigten schliesslich keine nachvollziehbare Veranlassung, weshalb er sich nicht um die Wiederherstellung eines grösseren Abstands zum vor ihm fahrenden Fahrzeug bemüht hat. Infolge des Dargestellten ist insbesondere festzustellen, dass der ersichtliche Abstand zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht durch äussere Umstände, wie z.B. brüskes Abbremsen des vorderen Fahrzeugs, verursacht worden ist, denn dieses hat den entsprechenden Abstand zu den anderen Fahrzeugen gut ersichtlich eingehalten. Dabei ist während der ganzen Aufnahme ebenfalls ersichtlich, dass ein recht hohes Verkehrsaufkommen herrschte (vgl. die zahlreichen Camions auf der Normalspur), was als ungünstiger Faktor zu werten ist. Im Weiteren ist auf der Aufnahme ein leichtes Schneegestöber auszumachen. Zwar ist dem Berufungskläger insofern zuzustimmen, dass seine Bremslichter mehrfach kurz aufleuchten (z.B. um 11:30:08 oder um 11:30:30), allerdings erfolgen diese Bremsversuche immer nur dann, als der Abstand schon sehr gering ist. Obwohl vorausschauend die Stauung der Fahrzeuge bereits gut erkennbar ist, hat sich der Beschuldigte klarerweise nicht darum bemüht, den Abstand zum vorderen Fahrzeug deutlich zu vergrössern. Angesichts der vorstehend dargelegten objektivierbaren Beweismittel ist somit als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte am 19. März 2018 innerhalb der im Strafbefehl genannten Strecke von rund 1'400 Metern, insbesondere auch während der Messung, einen äusserst geringen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten hat. Insofern erweist sich der angeklagte Sachverhalt als erstellt.

2.5 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Insbesondere hervorzuheben ist, dass die in Art. 90 Abs. 2 SVG umschriebene grobe Verkehrsregelverletzung gleich wie die einfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt (HANS GIGER, Orell Füssli Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 8. Auflage, Zürich 2014, N 13 zu Art. 90 SVG). Jeder Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften ist daher unabhängig davon strafbar, ob hierdurch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wird (GIGER, a.a.O., N 6 zu Art. 90 SVG; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 9 zu Art. 90 SVG). Objektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit für andere ernstlich gefährdet (etwa BGE 131 IV 133 E. 3.2; ferner GIGER, a.a.O., N 10 zu Art. 90 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Dike Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2015, N 62 zu Art. 90 SVG). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine bloss abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr stellt die Nähe ihrer Verwirklichung dar (BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; BGE 131 IV 133 E. 3.2; WEISSENBERGER, a.a.O., N 67 zu Art. 90 SVG). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 118 IV 285 E. 4; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 126 IV 192 E. 3; 130 IV 32 E. 5.1; 131 IV 133 E. 3.2). Die subjektive Rücksichtslosigkeit wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn sich der Täter der konkreten oder auch nur der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1; WEISSENBERGER, a.a.O., N 69 zu Art. 90 SVG). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten oder erhöht abstrakten Gefahren. Die Rücksichtslosigkeit kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei sogenannter unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; WEISSENBERGER, a.a.O., N 69 zu Art. 90 SVG).

2.6 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Vorschrift wird durch Art. 12 Abs. 1 VRV konkretisiert. Danach hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Für die Einhaltung des angemessenen Abstands hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinn von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Für die Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands kann nach der Praxis des Bundesgerichts von der Faustregel "halber Tacho" (bzw. 1.8 Sekunden) ausgegangen werden (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Sie besagt, dass zum vorausfahrenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22Grobe+Fahrl%E4ssigkeit+kann+aber+auch+vorliegen%2C+wenn+der+T%E4ter+die+Gef%E4hrdung+anderer+Verkehrsteilnehmer+pflichtwidrig%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IV-285%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page285 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22Grobe+Fahrl%E4ssigkeit+kann+aber+auch+vorliegen%2C+wenn+der+T%E4ter+die+Gef%E4hrdung+anderer+Verkehrsteilnehmer+pflichtwidrig%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-IV-88%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page88 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22Grobe+Fahrl%E4ssigkeit+kann+aber+auch+vorliegen%2C+wenn+der+T%E4ter+die+Gef%E4hrdung+anderer+Verkehrsteilnehmer+pflichtwidrig%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-192%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page192

Seite 13 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht den Fahrzeug ein Abstand von mindestens halb so vielen Metern einzuhalten ist, als die gefahrene Geschwindigkeit in Kilometern beträgt. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens. Das Heranfahren auf der Autobahn auf das vorausfahrende Fahrzeug mit einem Abstand von weniger als 1/6 Tacho (bzw. 0.6 Sekunden) schafft eine erhöhte abstrakte Gefahr für die vorausfahrende Person und andere Verkehrsteilnehmer. Wird derart dicht aufgefahren, liegt wegen der eingeschränkten Reaktionsmöglichkeiten der nachfahrenden Person das Risiko eines Unfalls sehr nahe, wenn etwa das vorausfahrende Fahrzeug unerwartet stark abbremsen muss, was zum Beispiel aufgrund eines plötzlich die Fahrbahn kreuzendes Wildtiers oder eines Defekts des vorderen Fahrzeugs der Fall sein kann. Im Sinn einer Faustregel kann deshalb bei einem Abstand von 1/6-Tacho (bzw. 0.6 Sekunden) auf Autobahnen eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen werden (BGE 131 IV 133 E. 3.1 und 3.2.2; BGer 1C_590/2015 vom 10. August 2016 E. 3.2; 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2.2; 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1).

2.7 Der Beschuldigte führt vor Kantonsgericht erneut aus, es möge richtig sein, dass er sich punktuell bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h bis auf 17.1 Meter bzw. 0.54 Sekunden an das vor ihm fahrende Fahrzeug angenähert habe. Eine solche Momentaufnahme reiche klar nicht aus, um den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung zu erfüllen. Grundsätzlich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufungsklägers sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils immer aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall genau zu prüfen, ob der beschuldigten Person die Verwirklichung des Tatbestands der groben Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen werden kann. Vor dem Hintergrund der soeben getätigten Ausführungen zum Sachverhalt und aufgrund der Würdigung der vorliegenden Beweise ist in casu hingegen freilich davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG erfüllt ist. Der Beschuldigte hat die Mindestabstandregel entgegen seinem Einwand massiv missachtet. Sowohl der exakt gemessene (vgl. act. 23) als auch der aus der Videoaufzeichnung augenscheinlich ersichtliche Abstand lag offensichtlich unter dem für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln angenommenen Richtwert von 0.6 Sekunden bzw. 1/6-Tacho. Zweifellos hat der äusserst geringe Abstand des Beschuldigten zum voranfahrenden Fahrzeug eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer mit sich gebracht, zumal der Abstand derart gering gewesen ist, dass der Fahrzeugführer bei einem überraschenden Bremsmanöver des Vordermanns nicht mehr hätte rechtzeitig anhalten können, weshalb eine konkrete Gefährdung erhöhten Ausmasses entstanden ist. Hinsichtlich der Strassenverhältnisse kann zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass von einer weitgehend abgetrockneten Fahrbahn auszugehen ist, auf der Videodokumentation jedoch eindeutig leichtes Schneegestöber erkenntlich ist, was im Übrigen auch vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vor dem Kantonsgericht bejaht wurde (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6).

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Seite 14 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Schliesslich ist in Bezug auf die Rügen des Berufungsklägers zum objektiven Tatbestand noch Folgendes festzuhalten: Selbst wenn im vorliegenden Fall davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 114 km/h nur einmalig und marginal den minimalen Sicherheitsabstand unterschritten hätte, so kann seiner diesbezüglichen Argumentation nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten bildet ein Aufschliessen auf das vorausfahrende Fahrzeug während einer bestimmten Mindestfahrstrecke mit einem Abstand von weniger als 1/6-Tacho keine Voraussetzung für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG. Dies lässt sich auch nicht aus der von vom Beschuldigten zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableiten. Denn das Bundesgericht hat lediglich festgehalten, zur Bejahung der ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer durch ungenügenden Abstand reiche aus, wenn auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren werde – weshalb gemäss Rechtsprechung bereits auf einer Strecke von ungefähr 300 Metern respektive auf einer Strecke von mindestens 132 Metern eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen könne (vgl. BGer 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3). Die Dauer des zu nahen Auffahrens ist somit nur ein Kriterium neben anderen, welches zur Beurteilung der erhöht abstrakten bzw. allenfalls konkreten Gefährdung beigezogen wird (vgl. auch WEISSENBERGER, a.a.O., N 60 zu Art. 34 SVG). Aufgrund der gesetzlichen Regelung in Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV ist vielmehr stets ein genügender Abstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern einzuhalten (WEISSENBERGER, a.a.O., N 41 zu Art. 34 SVG). Denn auch bei einem bloss vorübergehenden Aufschliessen auf das vordere Fahrzeug mit einem Abstand von weniger als 1/6-Tacho wird während des fraglichen Moments die erhöhte abstrakte Gefahr eines Unfalls begründet.

2.8 In subjektiver Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, die von der Vorinstanz behauptete subjektive Rücksichtslosigkeit sei zu verneinen, denn es sei niemals seine Absicht gewesen, jemanden zu gefährden. Zu keinem Zeitpunkt sei es, wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, zu einer brenzligen Situation gekommen. Ausserdem würde die Videoaufze ichnung belegen, dass er durch mehrfaches Bremsen versucht habe, den Abstand wiederherzustellen. Sein Verhalten spreche klar gegen die Annahme von Rücksichtslosigkeit – diese wäre im Gegenteil nur zu bejahen, wenn er nicht gebremst hätte und immer dichter aufgefahren wäre. Diese Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich indes als blosse Schutzbehauptungen, was eine Konsultation der Videoaufzeichnung unzweideutig aufzeigt. Zwar kann dieser in geringem Umfange zu Gunsten des Beschuldigten entnommen werden, dass es diesem offenkundig nicht darum ging, den Vordermann zur Beschleunigung der Fahrt oder aber zum Wechsel auf den rechten Fahrstreifen zu drängen. Darüber hinaus sind jedoch keine besonderen Umstände erkennbar, welche das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Lichte erscheinen liessen. Der Beschuldigte hat den zuvor beschriebenen gefährlichen Zustand selber geschaffen. Insbesondere zeigt die Videoaufzeichnung eindeutig, dass der Berufungskläger die Bremse immer nur dann betätigt hat, als der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bereits deutlich zu gering war. Zudem spricht bereits die Tatsache, dass es zu mehreren (marginalen) Bremsversuchen gekommen ist, nicht für, sondern gegen den Berufungskläger, zeigt dies doch auf, dass ihm der geringe Abstand durchaus http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht bewusst war. Es ist nicht annähernd ersichtlich, weshalb er sich nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt um eine merkliche Wiederherstellung des Abstands bemüht hat, zumal auf der Aufnahme vorausschauend erkennbar ist, dass dichter Verkehr herrschte. Mit seinem Fahrmanöver hat der Beschuldigte pflichtwidrig in Kauf genommen, andere Verkehrsteilnehmende zu gefährlichen Fehlreaktionen zu veranlassen. Das Verhalten des Beschuldigten ist insgesamt als grobfahrlässig zu werten. Dieser Qualifikation entsprechend liegt eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor.

2.9 Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen schwerer Verletzung von Verkehrsregeln somit nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3. Strafzumessung 3.1 Das Strafgerichtspräsidium hat bei der Strafzumessung ausgeführt, in Bezug auf die Tatkomponenten sei leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass ihm kein direkter Vorsatz, sondern Grobfahrlässigkeit angelastet werde. Die Täterkomponenten seien sodann allesamt neutral zu werten. Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten sei das Verschulden insgesamt als leicht zu qualifizieren, weshalb in Nachtachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Geldstrafe die angemessene Sanktionsart darstelle. Eine Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagessätzen erscheine dabei als tat- und schuldangemessen. Die von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vorgenommene Berechnung der Tagessatzhöhe von CHF 170.00 erweise sich als zutreffend und könne bestätigt werden. Da dem Beschuldigten ferner keine schlechte Legalprognose gestellt werden könne, sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt werde. Dahingegen sei unter Würdigung der konkreten Auswirkungen eines der Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG folgenden Führerausweisentzugs auf die Auferlegung einer Verbindungsbusse zu verzichten (vgl. S. 9 f. des vorinstanzlichen Urteils).

3.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung und der von der Staatsanwaltschaft geforderten Verbindungsbusse macht der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 4. Oktober 2019 geltend, das Strafgerichtspräsidium sei zu Recht davon ausgegangen, ihm müsse aus spezialpräventiven Gründen kein spürbarer Denkzettel verpasst werden. Es sei bereits berücksichtigt worden, dass er bei einer Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung einen Führerausweisentzug erleiden werde, welcher für ihn besonders schwere Konsequenzen hätte. Auch wenn er sich bereits im Pensionsalter befinde, sei er nämlich nach wie vor arbeitstätig und für diese Arbeitstätigkeit bei der E.____ AG tagtäglich auf seinen Führerausweis angewiesen. Bei einem Führerausweisentzug von mehreren Monaten würde er seine Arbeitsstelle verlieren und es wäre ihm aufgrund seines Alters nicht möglich, eine neue zu finden. Durch diese administrativrechtlichen Auswirkungen der Verurteilung werde die sogenannte Schnittstellenproblematik bereits weitgehend entschärft (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 4. Oktober 2019).

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Seite 16 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht In seiner Eingabe vom 2. Februar 2021 hält der Beschuldigte unter Verweis auf das Schreiben seines Arbeitgebers vom 10. Dezember 2020 betreffend nochmalige Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses bis Ende August 2022 ergänzend fest, dass ihm bei einer Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ein Führerausweisentzug von drei Monaten drohe, welcher zur Folge haben dürfte, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt würde.

Sodann weist der Verteidiger im Rahmen seines Parteivortrages vor dem Kantonsgericht darauf hin, dass der Berufungskläger bereits seit Jahrzehnten unbeanstandet im Strassenverkehr unterwegs sei und einen sehr guten Leumund aufweise. Aufgrund des drohenden Verlusts seiner Arbeitsstelle bei einem Führerausweisentzug werde er besonders hart getroffen. Gestützt auf diese Kombination könne deshalb auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse verzichtet werden (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9).

3.3 In ihrer summarisch begründeten Anschlussberufungserklärung vom 9. August 2021 (vgl. S. 2) stellt sich die Staatsanwaltschaft demgegenüber auf den Standpunkt, der Entscheid der Vorinstanz, zufolge der zu erwartenden Administrativmassnahme und der damit verbundenen Folgen auf eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu verzichten, verstosse ihrer Ansicht nach gegen das Gleichbehandlungsgebot. Im Normalfall würde für gewöhnlich bei allen Verurteilungen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eine Verbindungsbusse ausgesprochen. Gerade bei Fällen betreffend Nichteinhalten des geforderten Sicherheitsabstands handle es sich nicht mehr um Einzelfälle, sondern es sei eine Art "Massengeschäft", da die Staatsanwaltschaft mehrere Hundert solcher Verfahren im Jahr bearbeite. Aus diesem Grund erscheine es stossend, dass nun ein einzelner Beschuldigter bessergestellt werden solle. Ein durch die Administrativmassnahme angeordneter Führerausweisentzug von drei Monaten könne auch andere Beschuldigte im gleichen Mass hart treffen.

Im Rahmen ihres Plädoyers vor Kantonsgericht präzisiert die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht habe zutreffend ausgeführt, dass praxisgemäss bei Massenverfahren aus dem Strassenverkehrsbereich regelmässig eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zur Begegnung der sogenannten Schnittstellenproblematik ausgesprochen werde. Die Argumentation der ausserordentlichen Betroffenheit aufgrund des drohenden Jobverlusts im Falle eines Führerausweisentzugs gehe vorliegend fehl, da sich der Beschuldigte bereits im Pensionsalter befinde und nicht in grundlegende finanzielle Nöte geraten würde (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11).

3.4 In Anwendung von Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge, dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung beschränkt, sondern auch die Strafe nach eigenem Ermessen festsetzt.

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Seite 17 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 3.5 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

3.6 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

3.7 Vorliegend ist der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Unterschreiten des minimalen Sicherheitsabstands) schuldig zu erklären. Eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung kann betreffend die objektiven Tatkomponenten Folgendes festgehalten werden: Dass der Berufungskläger durch das massive Missachten der Abstandsvorschriften andere Verkehrsteilnehmer erhöht abstrakt gefährdet hat, ist bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung als Qualifikationsmerkmal von Art. 90 Abs. 2 SVG zu seinen Lasten gewürdigt worden. Zu berücksichtigen ist hier zusätzlich, dass der Beschuldigte nicht bloss kurzzeitig, sondern nachweislich über eine längere Strecke von rund 1'400 Metern immer wieder mit einem deutlich zu geringen Abstand auf das vor ihm fahrende Auto aufgefahren ist – dieser Umstand wurde bei der Prüfung des objektiven Tatbestands zwar aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten erläutert, war dort aber noch nicht von Bedeutung, da es zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG eben nicht auf die Dauer der Abstandsunterschreitung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht ankommt, zumal immer ein genügender Abstand einzuhalten ist. Zudem ist das dem Beschuldigten folgende zivile Fahrzeug der Polizei zu keinem Zeitpunkt derart nahe auf seinen Personenwagen aufgefahren, dass dieses ihn an der Vergrösserung des Abstands gehindert hätte, was ebenfalls leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Demgegenüber ist verschuldensmindernd zu beachten, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern bloss grobfahrlässig gehandelt hat. Eine Betrachtung seiner Fahrweise anhand der Videosequenz sowie seine Depositionen zeigen, dass es ihm nicht darum ging, das vordere Fahrzeug von der Überholspur wegzudrängen. Im Übrigen sind keine weitergehenden Kriterien ersichtlich, welche bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere heranzuziehen wären. In Würdigung der objektiven sowie der subjektiven Tatkomponenten erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Verschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht. Unter Einbezug des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestands sowie dessen leichten Verschuldens steht ausser Frage, dass die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln in casu mit einer Geldstrafe und nicht mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist, wobei in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen erscheint.

3.8 Diese Strafe ist grundsätzlich in einem weiteren Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren umfassen, anzupassen. Vorliegend weisen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine besonderen Auffälligkeiten auf, was neutral zu werten ist. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Der Beschuldigte hat sich während des gesamten Verfahrens kooperativ verhalten, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Auch hat er stets angegeben, die "Geschichte" sei eine Lehre für ihn gewesen. Seine Einsichtsbekundung wird jedoch durch die Tatsache, dass er während des Untersuchungsverfahrens und auch während der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht immer wieder versucht hat, das Geschehen lediglich auf eine marginale Momentaufnahme zu reduzieren, eingeschränkt. Die Äusserungen des Beschuldigten sind damit ebenfalls als neutral zu werten. Sodann ist im vorliegenden Fall nicht von einer besonders zu berücksichtigenden Strafempfindlichkeit auszugehen, zumal die Wirkung eines Führerausweisentzugs bei berufsbedingter Angewiesenheit auf das Auto Ausfluss des Administrativverfahrens und nicht der auszufällenden Strafe ist. In Ermangelung weiterer nennenswerter Umstände sind die Täterkomponenten somit insgesamt als neutral zu werten. Im Ergebnis ist somit in Würdigung der relevanten und tatbezogenen Umstände unverändert von einer angemessenen Strafe von 25 Tagessätzen auszugehen.

3.9 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten haben sich gemäss seinen Depositionen vor Kantonsgericht seit dem Urteil des Strafgerichts nicht verändert (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f.). Vorliegend ist somit zu konstatieren, dass kein Grund besteht, die im Übrigen auch nicht beanstandete Höhe der einzelnen Tagessätze von je CHF 170.00 zu korrigieren, zumal sich die Berechnung als durchwegs zutreffend erweist.

3.10 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise für eine ungünstige Legalprognose, weshalb der Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt aufzuschieben ist, dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB.

3.11 Abzuändern ist das angefochtene Urteil hingegen im Hinblick auf die Verbindungsbusse, wie dies von der Staatsanwaltschaft beantragt wird: Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (ROLAND M. SCHNEIDER / ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 102 zu Art.42 StGB). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Verbindungsbussen kommen insbesondere auch in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Eino rdnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die Verbindungsbusse als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise zwanzig Prozent festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3). In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht eine Ersatzfreiheitstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Schliesslich bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

In Anwendung auf den fraglichen Sachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass nur ein Vergehen zu beurteilen ist, sodass die Frage, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt, im Ermessen des Gerichts steht (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2; SCHNEIDER / GARRÉ, a.a.O., N 104 zu Art. 42 StGB). In casu liegt zweifelsohne ein Fall der dargelegten Schnittstellenproblematik zwischen Übertretung und Vergehen vor, bei der im Bereich der Verkehrsdelikte aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich angezeigt ist, zusätzlich zu einer bedingten Strafe eine unbedingte Verbindungsstrafe zu verhängen, ansonsten es regelmässig zum unbefriedigenden Resultat führen würde, dass diejenigen beschuldigten Personen mit dem gravierenderen Delikt faktisch weniger spürbar bestraft würden als diejenigen, welche lediglich eine simple Übertretung begangen haben. Auch im vorliegenden Fall ist folglich das Auferlegen einer Verbindungsbusse angezeigt. Der Beschuldigte bringt vor, dass er aufgrund der zu erwartenden Administrativmassnahme durch einen Führerausweisentzug bereits besonders hart getroffen werde, weil er dann seine Arbeitsstelle verlieren würde. Deshalb sei auf eine Verbindungsbusse zu verzichten. Diesbezüglich ist jedoch in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu entgegnen, dass die vorliegend zu bejahende Schnittstellenproblematik nicht durch die zu erwartenden administrativrechtlichen Auswirkungen der Verurteilung entschärft werden kann, zumal im Bereich des Strassenverkehrsrechts – gerade bei groben Verkehrsregelverletzungen im Rahmen der Massendelinquenz – praxisgemäss eine Verbindungsbusse ausgesprochen wird. Im Vordergrund steht hier ebendiese Problematik zwischen der Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen und nicht die persönliche Betroffenheit der beschuldigten Person. Ein anderes Fazit wäre möglich gewesen, wenn im vorliegenden Fall die Auferlegung einer Verbindungsbusse aus spezialpräventiven Überlegungen (spürbarer Denkzettel) zur Diskussion gestanden hätte – wobei auch diesbezüglich anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte durch die Auswirkungen der Administrativmassnahme nicht härter getroffen wird, als andere Personen, die im ordentlichen Arbeitsprozess stehen und berufsbedingt auf ein Fahrzeug angewiesen sind. Im Übrigen könnte das Problem beispielsweise auch dadurch gelöst werden, indem für die Dauer des Ausweisentzugs ein Student für die Fahrten angestellt wird. Im Resultat erachtet es das Kantonsgericht vorliegend in Ausübung seines Ermessens – unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und des festgestellten leichten Verschuldens – sowie den Vorgaben des Bundesgerichts bezüglich der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsstrafe folgend als schuld- und tatangemessen, 5 Tage der Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe auszusondern und in die Form der unbedingten Busse zu kleiden. Die Höhe der auszufällenden Busse ist dabei entsprechend den 5 Tagessätzen zu je CHF 170.00 leicht abgerundet auf CHF 800.00 festzusetzen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

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Seite 21 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 3.12 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von insgesamt CHF 800.00 zu verurteilen.

4. Kosten vor Strafgericht Soweit die Berufung des Beschuldigten die Kostenfolge im vorinstanzlichen Verfahren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Rüge explizit auf den Fall des Freispruchs vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln beschränkt und er diesbezüglich keinerlei konkrete Beanstandungen geltend macht. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichtspräsidiums jedoch hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln bestä tigt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ändern, vielmehr sind sie zu bestätigen.

IV. Kosten vor Kantonsgericht Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 3'350.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3'250.00 in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 100.00, dem Beschuldigten auferlegt. Es wird dem Beschuldigten und Berufungskläger folglich keine Parteientschädigung entrichtet.

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Seite 22 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 9. Mai 2019, auszugsweise lautend: «1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Juni 2018 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 758.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).»

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in der Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt geändert:

«1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Juni 2018 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren

sowie zu einer Busse von CHF 800.00, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV), Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 758.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00.

A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.»

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 3'350.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 3'250.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) gehen zu Lasten des Beschuldigten.

III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiberin

Mateja Smiljić

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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460 19 187 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.02.2021 460 19 187 — Swissrulings