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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.03.2020 460 18 321

16. März 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,718 Wörter·~1h 4min·3

Zusammenfassung

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. März 2020 (460 18 321) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

B.____, Privatkläger

gegen

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Baumann, Mühlebachstrasse 2, Postfach 22, 8024 Zürich, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 25. Juli 2018

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgericht) vom 25. Juli 2018 wurde A.____ (nachfolgend Beschuldigter bzw. Berufungskläger) gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig erklärt, wobei in Anwendung von Art. 5 StPO von einer Bestrafung abgesehen wurde (Dispositiv-Ziffer 1). Die beschlagnahmten Gegenstände (1 Sparren und 1 Stück Gutex) wurden zur Vernichtung eingezogen (Dispositiv-Ziffer 2). Des Weiteren wurde die Entschädigungsforderung von B.____ (nachfolgend Privatkläger) gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'604.55, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 9'104.55 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das obgenannte Urteil meldete der Beschuldigte, dannzumal vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz, am 31. Juli 2018 die Berufung an. Mit bereits kurz begründeter Berufungserklärung vom 30. Oktober 2018 beantragte der Beschuldigte, (1.) es sei das strafgerichtliche Urteil vollumfänglich aufzuheben, (2.) der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen, (3.) es seien die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden seien, dem Privatkläger aufzuerlegen und die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien sämtliche Verfahrenskosten der ersten Instanz auf die Staatskasse zu nehmen, (3.) es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, (4.) es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und eine angemessene Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden seien, auszurichten, zuzüglich MWSt. Des Weiteren stellte der Beschuldigte die Beweisanträge, (1.) es sei ein Augenschein an der von der C.____ AG erstellten Dachnachbildung mit Verlängerung der Abgasanlage an der D.____strasse 4, E.____, durchzuführen, (2.) es sei ein unabhängiges Zweitgutachten einzuholen, welches insbesondere sämtliche möglichen Zusammenhänge in Betracht ziehe, die zum Brand geführt hätten, (3.) schliesslich seien der Werkvertrag vom 20. Juli 2011 / 4. August 2011 / 6. August 2011 zwischen der Privatklägerschaft und der C.____ AG (Arbeitgeberin des Beschuldigten; Beilage 3) sowie als weitere http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweisurkunden die entsprechenden Pläne zum Werkvertrag (Beilage 4), die Schlussrechnung Nr. 200010250 der C.____ AG betreffend die Bedachungsarbeiten am F.____weg 16 in G.____ (Beilage 5), die Akontorechnung Nr. 200009520 vom 7. Oktober 2011 und die Akontorechnung Nr. 200009620 vom 26. Oktober 2011 (Beilage 7) entgegen zu nehmen.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erklärte sodann am 5. November 2018 eine bereits summarisch begründete Anschlussberufung und stellte die Rechtsbegehren, (1.) es sei der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen, wobei die Tagessatzhöhe im gerichtlichen Ermessen festzulegen sei, (2.) es sei das vorinstanzliche Urteil im Übrigen zu bestätigen, so insbesondere im Schuldpunkt, (3.) die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), vom 30. November 2018 wurde unter anderem festgestellt, dass der Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat.

E. Das Kantonsgericht hielt mit weiterer Verfügung vom 7. Januar 2019 unter anderem fest, dass der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft auf eine ergänzende Begründung der Berufungserklärung bzw. Anschlussberufungserklärung verzichtet haben.

F. In ihrer Berufungsantwort vom 5. Februar 2019 stellte die Staatanwaltschaft die Anträge, (1.) es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, (2.) es sei die anschlussweise erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen, (3.) es seien die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge abzuweisen und nur die eingereichten ergänzenden Beweisurkunden zu den Akten zu nehmen, (4.) es sei der Erstgutachter zu kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu laden.

G. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 8. Februar 2019 verzichtete der Beschuldigte auf eine schriftliche Stellungnahme zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 5. November 2018 und verwies auf seine Äusserungen im Rahmen des Parteivortrages anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht. Dabei hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen vollumfänglich fest. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2019 wurden unter anderem die Beweisanträge des Beschuldigten, es sei ein Augenschein an der von der C.____ AG erstellten Dachstocknachbildung mit Verlängerung der Abgasanlage an der D.____strasse 4 in E.____ durchzuführen und es sei ein Zweitgutachten einzuholen, abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft, es sei der Sachverständige zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu laden. Demgegenüber wurden die mit Berufungserklärung vom 30. Oktober 2018 eingereichten Dokumente, nämlich der Werkvertrag vom 20. Juli 2011 / 4. August 2011 / 6. August 2011 zwischen der Privatklägerschaft und der C.____ AG sowie die Pläne zum Werkvertrag, zu den Akten genommen. Sodann wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen, wobei dem Privatkläger die Teilnahme ins freie Ermessen gestellt wurde.

I. Mit Eingabe vom 27. August 2019 ersuchte Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz mangels persönlichen Kontakts mit dem Beschuldigten und damit gehöriger Vertretung desselben um Verschiebung der auf den 10. September 2019 angesetzten kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung. Mit weiterer Eingabe desselben vom 28. August 2019 wurde das Verschiebungsgesuch vom 27. August 2019 zurückgezogen sowie mitgeteilt, dass der Beschuldigte nicht mehr durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz vertreten werde.

J. Das Kantonsgericht verfügte am 30. August 2019 unter anderem die Abbietung der ursprünglich für den 10. September 2019 anberaumten kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung.

K. Sodann wurde nach entsprechender Mitteilung des neuen Vertretungsverhältnisses durch Rechtsanwalt Lorenz Baumann vom 9. September 2019 mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. September 2019 unter anderem festgestellt, dass Rechtsanwalt Lorenz Baumann als Wahlverteidiger des Beschuldigten bestimmt worden ist, und es wurden dem neuen Verteidiger die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugestellt.

L. In seiner weiteren Eingabe vom 5. März 2020 unter Beilage einer Tabelle zur Berechnung der Branddauer wies der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Baumann, auf ein zwischenzeitlich von diesem selbst bei der H.____AG in Auftrag gegebenes und bereits im Entwurf vorliegendes zweites Gutachten (nachfolgend Privatgutachten) hin. Er stellte neben http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beantragung der Aufnahme dieses Privatgutachtens zu den Akten anlässlich der Hauptverhandlung vorab die weiteren Beweisanträge, (1.) es sei der Privatgutachter I.____, Brandschutzexperte VKF und Stv. Leiter Brandschutzberatung, anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2020 als Sachverständiger mündlich zu befragen und es sei ihm die Gelegenheit für eine Power-Point-Präsentation zu geben, (2.) es sei im Rahmen der Befragung von I.____ zu deren Veranschaulichung ein Augenschein an der von der C.____ AG erstellten Dachnachbildung mit Verlängerung der Abgasanlagen («Modell») im Gerichtssaal zu nehmen und es sei das Modell im Anschluss an einer geeigneten Örtlichkeit ausserhalb und in der Nähe des Gerichtsgebäudes des Kantonsgerichts im Sinne einer Live-Vorführung durch Benutzung der Abgasanlage zu erhitzen, (3.) es sei die Einholung eines dritten Gutachtens von einer unabhängigen Stelle anzuordnen, welches sich zu den gleichen Fragen äussere wie das Gutachten des Forensischen Instituts (FOR) J.____ vom 7. November 2016 (nachfolgend Hauptgutachten FOR) und dessen Ergänzungs-Gutachten vom 14. März 2017 (nachfolgend Ergänzungsgutachten FOR), Stellung nehme zu den unterschiedlichen Antworten und Schlussfolgerungen im Hauptgutachtens FOR und dessen Ergänzungsgutachten sowie denjenigen im Privatgutachten, insbesondere bestimmte ausformulierte Fragen beantworte; zusätzlich sei im Rahmen des dritten Gutachtens eine detailgetreue Dachstocknachbildung inklusive Abgasanlage von einem unabhängigen Dritten anfertigen zu lassen, die mittels Strahlungswärme anlässlich eines Live-Versuchs erhitzt und durch Video- Aufnahme als Beilage zum Gutachten dokumentiert werde, wobei den Parteien Gelegenheit zur Teilnahme zu geben sei.

M. Schliesslich wurden mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. März 2020 unter anderem die Beweisanträge 1 und 2 des Beschuldigten gemäss dessen Eingabe vom 5. März 2020 unter Hinweis auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 20. Februar 2019 einstweilen abgewiesen. Betreffend Beweisantrag 3 wurde auf den Entscheid des Spruchkörpers anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 16. März 2020 verwiesen.

N. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Baumann, sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch den Stv. Leitenden Staatsanwalt Pascal Pilet. Der Beschuldigte wiederholt seine Beweisanträge gemäss seiner Eingabe vom 5. März 2020 und begehrt zusätzlich, es sei das zwischenzeitlich fertig erstellte Privatgutachten vom 13. März 2020 zu den Akten zu nehmen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Seine Berufungsanträge gemäss Berufungserklärung vom 30. Oktober 2018 ergänzt der Beschuldigte dahingehend, dass (1.) der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen, (2.) die Entschädigungsforderung des Privatklägers abzuweisen, eventualiter insgesamt auf den Zivilweg zu verweisen und (3.) die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte angemessen (zuzügl. MWSt) zu entschädigen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2; Plädoyer Verteidigung, S. 2, 9). Die Staatsanwaltschaft begehrt demgegenüber eine Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2). Hinsichtlich der Berufungsanträge wiederholt die Staatsanwaltschaft ebenfalls ihre bisherigen schriftlichen Anträge, wobei sie sich leicht abweichend davon mit Blick auf die Verfahrenskosten für das Absehen von einer Verbindungsbusse ausspricht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8).

Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte rügt sowohl die unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen; die Staatsanwaltschaft ebenso. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem Beschuldigten am 27. Juli 2018 zugestellt worden ist. Mit seiner am 31. Juli 2018 eingereichten Berufungsanmeldung (act. S233 ff.) hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Beschuldigten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 10. Oktober 2018 zugestellt und mit Datum vom 30. Oktober 2018 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Ebenso geht aus den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Akten hervor, dass die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 30. Oktober 2018 der Staatsanwaltschaft am 2. November 2018 zugestellt worden ist. Indem die Staatsanwaltschaft am 5. November 2018 die Anschlussberufung erklärt hat, hat auch sie die 20-tägige Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO eingehalten. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten wie auch der Staatsanwaltschaft die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Schliesslich wird die Legitimation des Beschuldigten wie auch der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 382 Abs. 1 und Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Es ist somit auf die Berufung des Beschuldigten wie auch auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.

II. Gegenstand der Berufung 1. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gilt stets nur zugunsten des Beschuldigten (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 391 N 5).

2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen das vorinstanzliche Urteil als Ganzes. In erster Linie wird der vorinstanzlich verhängte Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB angefochten, auch wenn das Strafgericht in Anwendung von Art. 5 StPO von einer Bestrafung Umgang genommen hat. Damit zusammenhängend ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Verdikt betreffend Beschlagnahmen, Zivilforderung und Kostenfolgen an. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nicht nur eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, sondern darüber hinaus eine Bestrafung des Beschuldigten in Form einer bedingten Geldstrafe. Aus diesem Grund gilt das Verbot der reformatio in peius im konkreten Fall nicht.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Der Beschuldigte und Berufungskläger verbindet seine materiellen Anträge mit diversen Verfahrens- bzw. Beweisanträgen. Diese als Vorfragen i.S.v. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO einzustufenden Anträge sind in Anwendung von Art. 339 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO vor der Prüfung der mit Berufung resp. Anschlussberufung angefochtenen Punkte im Einzelnen zu beleuchten. Dabei ist zu beachten, dass hinsichtlich dieser Vorfragen der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung mündlich eröffnete Entscheid nur im Falle einer Abweisung nachfolgend schriftlich zu begründen ist (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 339 N 13). Ebenso wenig zurückzukommen ist an dieser Stelle auf die bereits im Rahmen der Prozessinstruktion verfahrensleitend behandelten Beweis- und Verfahrensanträge der Parteien, welche vor den Schranken des Kantonsgerichts nicht mehr wiederholt worden sind.

III. Die angerufenen Punkte im Einzelnen 1. Vorfragen / Beweis- und Verfahrensanträge 1.1 Der Beschuldigte begründet seine wie bereits vor Strafgericht auch vor Kantonsgericht wiederholt (vgl. Eingabe vom 5. März 2020) gestellten Beweisanträge zunächst damit, es sei schon aussergewöhnlich, dass das Strafverfahren zweimal durch das Strafgericht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden sei und sich die Untersuchung des Sachverhalts selbst nach zweimaliger Nachbesserung immer noch als ungenügend erweise. Bei kritischer Prüfung sowohl des Haupt- als auch des Ergänzungsgutachtens FOR erkenne man rasch, dass diese Gutachten zahlreiche Ungereimtheiten aufwiesen und deshalb insgesamt nicht überzeugen könnten. Der Sachverhalt sei deshalb von der Staatsanwaltschaft nur mangelhaft erstellt worden und die Brandursache bleibe auf Grund der Verfahrensakten ungeklärt. Zufolge bisheriger Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Zweitgutachtens sei dem Beschuldigten nichts Anderes übriggeblieben, als selber einen Brandschutzexperten mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, um die offenen Fragen zu klären und die Lücken im Sachverhalt zu schliessen. Dieses Gutachten liege somit mit Datum vom 13. März 2020, erstellt durch die H.____AG, vor. Allgemein hätten sowohl das Haupt- als auch das Ergänzungsgutachten FOR entscheidende Fakten ausser Acht gelassen und zudem gewisse Sachverhaltsannahmen getroffen, die nicht belegt worden seien. Die Schlussfolgerungen des FOR zu Brandursache, Brandspuren, Brandbild bzw. Brandverlauf und Branddauer basierten auf wissenschaftlich fragwürdigen Methoden und seien weder forensisch fundiert noch zumindest nachvollziehbar. Es sei nicht Sache des Beschuldigten, seine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unschuld zu beweisen. Das Privatgutachten vermöge aber genügend Zweifel an den beiden Gutachten des FOR hervorzurufen (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 2 f., 8).

1.2 Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft vor den Schranken des Kantonsgerichts, es seien alle Beweisanträge des Beschuldigten abzuweisen. Sie begründet dies unter anderem damit, dass das Privatgutachten eindeutig verspätet eingereicht worden sei, nachdem das Hauptgutachten FOR bereits seit 2016 bekannt sei. Selbst wenn man das Privatgutachten zulassen würde, wäre es nicht geeignet, das Gutachten des FOR auf den Kopf zu stellen, da es insbesondere hinsichtlich der Branddauer, des Brandverlaufs und des Brandbilds nicht zu überzeugen vermöge. Jedenfalls könne man dies nachträglich nicht mehr feststellen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 f.)

1.3.1 Was zunächst den Beweisantrag des Beschuldigten betrifft, es sei das Privatgutachten zu den Akten zu nehmen, so ist in formeller Hinsicht der Einwand der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte damit zu spät komme, nicht zu hören: Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich bei diesem Beweisantrag um eine Vorfrage gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO, welche seitens der Parteien explizit erst anlässlich der Hauptverhandlung aufgeworfen werden kann.

In materieller Hinsicht sieht das Kantonsgericht auch keinen Anlass, das Privatgutachten nicht zu den Akten zu nehmen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen: Ein Privatgutachten stellt nach konstanter Praxis zwar lediglich eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Parteibehauptung als Bestandteil der Parteivorbringen dar, hat mithin nicht die Qualität eines Beweismittels (vgl. MARIANNE HEER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 182 N 10 und Art. 189 N 6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 I 73, 82; 100 IV 249; 97 I 320, 325; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 182 N 15; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 182 N 7). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass solche Unterlagen unbeachtlich sind. Sie können von Gerichten entgegengenommen werden (vgl. MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 182 N 10, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 82). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist generell das gesamte vorhandene Beweismaterial ungeachtet dessen Herkunft und Bezeichnung rechtlich zu würdigen (vgl. MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 189 N 6, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012, Erw. 2.3; 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009, Erw. 4.2; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007, Erw. 2). Auch gemäss ANDREAS DONATSCH (a.a.O.) muss von eingereichten Parteigutachten zumindest Kenntnis genommen werden. Daher sind Parteigutachten, die als Antwort http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf ein gerichtliches Gutachten eingereicht werden und den Zweck haben, dessen Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit darzulegen, sehr wohl in die Beweiswürdigung einzubeziehen, sofern diese nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei, für die streitigen Belange umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend und in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sind sowie keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (vgl. MARIANNE HEER, a.a.O., N 7). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369, 125 V 351 Erw. 3b und c; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 Erw. 1.2; 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 Erw. 4.2). Häufig kann die Verteidigung ein fertig erstelltes amtliches Gutachten nur dann effektiv angreifen, wenn die von ihr vorgetragene Kritik von einem Privatgutachten unterstützt wird (BERNHARD ISENRING / RAHEL MÜLLER, Kommunikation zwischen Verteidigung und Gutachter im Strafprozess, AJP 2016, S. 1334 ff., 1341).

Das Kantonsgericht stellt fest, dass das zwischenzeitlich durch den Beschuldigten in Auftrag gegebene Privatgutachten vom 12. März 2020 sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht eine Qualität aufweist, welche den Anforderungen an ein Gutachten gemäss Art. 182 ff. StPO durchaus zu genügen vermag. Dazu gehören insbesondere die Elemente der Vollständigkeit, Klarheit und Schlüssigkeit (vgl. dazu nachfolgend Erw. 2.5.3). Ob das Privatgutachten zudem geeignet ist, die Erkenntnisse aus einem amtlichen Gutachten des FOR zu erschüttern, braucht an dieser Stelle noch nicht geprüft zu werden, da es sich hierbei um eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. dazu nachfolgend Erw. 2.5.3) handelt. Nachdem das vorliegend eingereichte Privatgutachten mehr als eine unbeachtliche Parteibehauptung darstellt, wird der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei zu den Akten zu nehmen, gutgeheissen.

1.3.2 Was in einem nächsten Punkt den Beweisantrag betrifft, es sei ein drittes Gutachten bzw. eine «Oberexpertise» einzuholen, so ist zunächst zu beachten, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf jenen Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Demzufolge dient das zweitinstanzliche Verfahren nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens und die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO werden folglich nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Demgegenüber wird gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind, nicht Beweis geführt.

Bereits mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2019 ist der Antrag auf Einholen eines Zweitgutachtens unter Hinweis auf die obgenannten Bestimmungen abgewiesen worden. Nachdem vorliegend zusätzlich zu den bereits vorhandenen Beweismitteln, wozu neben dem Hauptgutachten FOR auch das Ergänzungsgutachten FOR gehört, ein Privatgutachten vorliegt, welches sich mindestens ebenso vertieft und vollständig mit dem Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf auseinandersetzt (vgl. dazu nachfolgend Erw. 2.5.3), ist ein Anwendungsfall von Art. 389 Abs. 2 StPO umso mehr zu verneinen. Ein zusätzlicher Beweis in Form eines dritten Gutachtens erscheint auch im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO als überflüssig, da nach Auffassung des Kantonsgerichts von einem neuen Gutachten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Folglich ist der Beweisantrag, es sei ein drittes Gutachten bei einer unabhängigen Stelle anzufordern, welches sich zu den gleichen Fragen äussere wie das Gutachten FOR, abzuweisen.

1.3.3 Hinsichtlich des Beweisantrags, es sei der Privatgutachter I.____ als Sachverständiger vor Kantonsgericht zu laden und zu befragen (inkl. Powerpoint-Präsentation), ist auf die bereits instruktionsrichterlich ergangene Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. März 2020 hinzuweisen. Darin wurde derselbe Antrag unter Hinweis auf die obgenannten Bestimmungen abgewiesen. Zum heutigen Zeitpunkt zeigt sich keinerlei Änderung der Sachlage, zumal nunmehr, nach Vorliegen der als eingehend und gründlich einzustufenden Ausführungen im Privatgutachten vom 13. März 2020 (vgl. dazu nachfolgend Erw. 2.5.3), nicht ersichtlich ist, inwiefern der entsprechende Sachverständige vor Kantonsgericht in mündlicher Form neue, relevante Tatsachen vorbringen würde. Aus den genannten Gründen ist auch der Beweisantrag, es sei der Privatgutachter I.____ vor Kantonsgericht zu befragen, abzuweisen.

1.3.4 Schliesslich ist aus denselben Gründen wie in Erw. 1.3.2 und 1.3.3 hievor der Beweisantrag, es sei im Rahmen der Befragung der Privatgutachters I.____ zu deren Veranschaulichung ein Augenschein an der von der C.____ AG erstellten Dachnachbildung mit Verlängerung der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abgasanlagen im Gerichtssaal zu nehmen und es sei das Modell im Anschluss an einer geeigneten Örtlichkeit ausserhalb und in der Nähe des Gerichtsgebäudes des Kantonsgerichts im Sinne einer Live-Vorführung durch Benutzung der Abgasanlage zu erhitzen, ebenfalls abzuweisen.

2. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst 2.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2017 (act. S. 1 ff.), welche erst nach zweifacher Rückweisung durch das Strafgericht (vgl. Verfügungen des Strafgerichtspräsidiums vom 30. März 2015 und 29. Juni 2017, act. 319 ff., 991 ff.) und basierend auf dem Strafbefehl vom 4. September 2014 (act. 253 ff.) erlassen worden war, legte dem Beschuldigten Folgendes zur Last:

«lm Zeitraum vom 12. September 2011 bis 23. November 2011 führte die C.____ AG eine Dachsanierung an dem Mehrfamilienhaus am F.____weg 6 in G.____ BL durch. lm Rahmen dieser Dachsanierung wurde das Dach angehoben, so dass die Durchführung der Abgasanlage des Cheminées der darunterliegenden Wohnung, welche von K.____ bewohnt wurde, neu gebaut werden musste. Die Abgasanlage selbst wurde dabei nicht verändert. Dabei war L.____ (separates Verfahren) als Zimmermannmeister und Baustellenchef / Polier eingesetzt. Bei den vorgenommenen Arbeiten entfernte der ihm zugeteilte Zimmermann, der Beschuldigte, die zuvor vorhandenen nicht brennbaren Faserzementplatten und ersetzte sie auftragsgemäss durch brennbare Gutex-Platten. Dabei trug der Beschuldigte dem Brandschutz ungenügend Rechnung und baute die im Bereich des Unterdachs zwecks Dämmung angebrachten Gutex-Holzwerkstoffe zu nahe an der bestehenden Abgasanlage ein, womit er den vorschriftsgemässen Sicherheitsabstand zur Abgasanlage von minimal 50 Millimetern (gemäss der VKF-Brandschutzanwendung Nr. 14983 der Vereinigung der Kantonalen Feuerversicherungen für die verwendete Abgasanlage) nicht einhielt. Zudem unterliess er die vorschriftsgemässe Ausrollung / Ausstopfung der Zwischenräume mit nicht brennbarem Material und verzichtete ebenfalls darauf, die um die Abgasanlage herum verbauten nicht brennbaren Ytong-Platten (Porenbeton) zu verlängern, was aufgrund der Dachanhebung notwendig gewesen wäre, um die brennbaren Holzelemente des Dachs sowie die Gutex-Platten vor der Hitze der Abgasanlage zusätzlich zu schützen. Für den Beschuldigten wäre bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen, dass die vorgenannten sorgfaltspflichtwidrig verursachten Mängel bzw. Unterlassungen im späteren Betrieb der Abgasanlage zum Brand der Gutex-Platten führen könnten. Der Beschuldigte hatte insbesondere auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kenntnis von der Brennbarkeit der Gutex-Platten und davon, dass der vorgenannte Sicherheitsabstand von 50 mm einzuhalten gewesen wäre. Etwas mehr als einen Monat nach Abschluss der Dachsanierung, am 5. Januar 2012, um 19:00 Uhr, feuerte die Mieterin K.____ den Cheminéeofen, der mit der vorgenannten Abgasanlage verbunden ist, ein. Die dabei entstandene Erhitzung der Abgasanlage bereitete die brennbare Dämmung (insb. die Gutex-Platte) thermisch auf, wodurch sich diese entzündete und sich der Brand auf den Holzsparren ausbreiten konnte. Die Mieterin konnte den Brand selber nicht löschen und musste die Feuerwehr zur Brandbekämpfung beiziehen. Durch den Brand ist ein Gebäudeschaden zum Nachteil von B.____in der Höhe von Fr. 31'187.90 entstanden. B.____ machen adhäsionsweise eine Entschädigungsforderung in der Höhe von Fr. 111'992.-- geltend.»

2.2 Das Strafgericht führte in tatsächlicher Hinsicht zunächst einleitend aus, dass das fragliche Cheminée samt Abgasanlage im Jahr 2010 / 2011 in die Liegenschaft eingebaut und am 28. April 2011 durch den Kaminfegermeister M.____ ohne Mängel abgenommen worden sei. Aus den entsprechenden Werkverträgen gehe hervor, dass zwecks Dachsanierung vom 12. September 2011 bis 23. November 2011 N.____ von der C.____ AG als Baustellenchef und die Architektin O.____ von der P.____AG als Bauleiterin eingesetzt gewesen seien. Dem Beschuldigten würden insgesamt drei Vorwürfe gemacht: (1.) Zunächst habe er beim Ersetzen der nicht brennbaren Faserzementplatten durch brennbare Gutex-Platten den Sicherheitsabstand von mindestens 50 mm zwischen den Gutex-Platten und der Abgasanlage des Cheminées nicht eingehalten; (2.) des Weiteren habe der Beschuldigte die vorschriftsmässige Ausrollung / Ausstopfung der Zwischenräume mit nicht brennbarem Material unterlassen; (3.) schliesslich habe der Beschuldigte darauf verzichtet, die um die Abgasanlage herum verbauten, nicht brennbaren Ytong-Platten zu verlängern, was aufgrund der Dachanhebung notwendig gewesen wäre, um die brennbaren Holzelemente des Dachs sowie die Gutex-Platten vor der Hitze der Abgasanlage zusätzlich zu schützen (vgl. S. 7 f. des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die vorliegenden Beweise und Indizien, nämlich insbesondere die Feststellungen der Polizei am Brandort inkl. Fotomaterial, die Stellungnahme der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) vom 28. Januar 2013 samt Brandschutzvorschriften, die Stellungnahme der Polizei Basel-Landschaf, Forensik, vom 23. November 2015, das Hauptgutachten FOR, das Ergänzungsgutachten FOR und die Aussagen des Beschuldigten selbst in der Voruntersuchung wie auch vor Strafgericht, wonach er insbesondere zugegeben habe, im Rahmen der Dachsanierung die Arbeiten an der Abgasanlage http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Zimmermann ausgeführt zu haben, erachtete das Strafgericht den Sachverhalt der Anklageschrift im Umfang der Feststellungen des Gutachters als erstellt. Die Vorinstanz ging somit in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Brand sowohl auf die Nichteinhaltung des Brandschutzabstands von 50 mm der Abgasanlage zur brennbaren Gutex-Platte als auch auf die unterlassene Verlängerung der Ytong-Platten der Dachanhebung entsprechend zurückzuführen sei. So sei im Hauptgutachten FOR und im Ergänzungsgutachten FOR der Brandentstehungsprozess in Anwendung der wissenschaftlichen und technischen Regeln Schritt für Schritt nachvollziehbar dargelegt und die Behauptung des Beschuldigten über den Brandentstehungsort, das Feuer sei im Dach nicht von oben her, sondern unten entstanden und habe mit der Gutex-Platte nichts zu tun gehabt, widerlegt worden. Demgegenüber sei die in der Stellungnahme der BGV sowie in der Anklageschrift erwähnte Brandursache der Unterlassung der vorschriftsgemässen Ausrollung bzw. Ausstopfung der Zwischenräume zwischen dem Abgasrohr und der Aussenhülle mit nicht brennbarem Material vom Gutachter als Brandursache ausgeschlossen worden. Denn Glaswolle brenne grundsätzlich nicht und weise eine hohe Schmelztemperatur von über 1000 Grad Celsius auf. Somit sei die Ausrollungs- bzw. Ausstopfungsarbeit fachmännisch und unter Einhaltung der Brandschutzvorschriften ausgeführt worden. Es gebe keinen Grund, am geschilderten Ergebnis des Hauptgutachtens FOR und des Ergänzungsgutachtens FOR zu zweifeln (vgl. S. 8-16 des angefochtenen Urteils).

Bei ihrer rechtlichen Würdigung hielt die Vorinstanz fest, gemäss dem erstellten Sachverhalt sei der in der VKF-Brandschutzanwendung Nr. 14983 geregelte und durch die kantonale Verordnung über den Feuerschutz (welche zwischenzeitlich ohne materielle Änderung revidiert worden sei) verbindlich erklärte Mindestsicherheitsabstand von 50 mm zwischen der Abgasanlage des Cheminées und der brennbaren Gutex-Platte im Rahmen der vorliegenden Dachsanierung massiv unterschritten und somit nicht eingehalten worden. Nachdem das Cheminée am 5. Januar 2012 befeuert worden sei, sei es im Dach zum Nachteil der Privatklägerschaft zu einem Brand gekommen. Dass der Brand infolge der Verletzung dieser den Brandschutz betreffenden Sorgfaltspflicht entstanden sei, gelte durch das Hauptgutachten FOR sowie das Ergänzungsgutachten FOR als nachgewiesen. Der Beschuldigte gebe zu, die fraglichen Gutex-Platten an das Abgasrohr des Cheminées mit zu geringem Abstand verlegt zu haben. Demzufolge sei der objektive Tatbestand hinsichtlich der Verursachung einer Feuersbrunst samt dem Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten sowie dem eingetretenen Erfolg erfüllt. Eine andere Brandursache komme nicht in Frage. Die Brandursache sei in der Anklageschrift geschildert worden und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht es kämen dafür nicht noch weitere, im Sachverhalt nicht geschilderte (Teil-)Brandursachen in Betracht. Seitens des Gerichts könne daher eine Verletzung des Anklageprinzips nicht festgestellt werden. Den Aussagen der involvierten Personen könne nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte, der in Deutschland seine Ausbildung zum Zimmermann absolviert habe, im Rahmen der vorliegenden Dachsanierung von seinen Vorgesetzten irgendwelche konkreten Anweisungen zur Einhaltung von Brandschutzvorschriften erhalten habe. lndessen gehe aus den Aussagen von L.____, N.____ und O.____ hervor, dass dem Beschuldigten diese Vorschriften aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und seiner Erfahrungen bekannt gewesen seien, was auch vom Beschuldigten selber nicht in Abrede gestellt worden sei. So habe er zugegeben, als Zimmermann mit mehrjähriger Berufserfahrung gewusst zu haben, dass der Sicherheitsabstand eines Kaminrohres zu brennbarem Material in der Schweiz 50 mm betrage. ln Bezug auf die Frage, warum er dann diese elementare Brandschutzvorschrift nicht eingehalten habe, habe er ausgesagt, dass er das erste Mal bei der vorliegenden Dachsanierung mit einem isolierten Kaminrohr zu tun gehabt habe, weshalb er bei der Messung des Sicherheitsabstands des Kaminrohrs zur Gutex-Platte fälschlicherweise auch die lsolation des Kaminrohrs mitberücksichtigt habe. Ein solcher lrrtum wäre aber für ihn zweifelsohne einfach vermeidbar gewesen, hätte er z.B. seine Vorgesetzten L.____ oder N.____ oder aber auch O.____ diesbezüglich angesprochen. Das habe er jedoch nicht gemacht. Die lsolation der Abgasanlage sei Teil des Abgasanlagesystems gewesen, weshalb sie bei der Berechnung des Sicherheitsabstands nicht habe berücksichtigt werden dürfen, und zwar unabhängig davon, aus welchem Material sie gefertigt worden sei. Des Weiteren gehe aus den Aussagen des Beschuldigten hervor, dass er seine Arbeit nur von der oberen Dachkante her angeschaut und festgestellt habe, dass dort der Sicherheitsabstand der Gutex-Platte zum Kaminrohr eingehalten gewesen sei. Er habe jedoch von unten her keinen Zugang gehabt, um dort die Einhaltung des Sicherheitsabstands zu kontrollieren. Unabhängig davon, dass gemäss den Gutachten FOR vorliegend der Sicherheitsabstand massiv unterschritten worden sei, stehe fest, dass es der Beschuldigte trotz seines Wissens um die Brandschutzvorschriften unterlassen habe zu kontrollieren, ob der geschilderte Sicherheitsabstand überall im Bereich des Kaminrohrs eingehalten worden sei. Als mit der Arbeit beauftragter Fachmann hätte der Beschuldigte die Einhaltung einer für den Brandschutz solch elementaren Vorschrift nicht dem Zufall überlassen dürfen. Somit sei er bei der Einhaltung der Brandschutzvorschrift unvorsichtig vorgegangen. Hätte er diesen Mindestabstand eingehalten, wäre es zum vorliegenden Brand nicht gekommen. Angesichts der massiven Unterschreitung des Mindestabstands sei es vorhersehbar http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht und eine Frage der Zeit gewesen, dass es bei Befeuerung des Cheminées zu einem Brand kommen würde. Gemäss den Feststellungen des Gutachters wäre der Brand vermeidbar gewesen, wenn die Aussenhülle der Abgasanlage aus Ytong-Platten der Dacherhebung entsprechend verlängert worden wäre. Dies hätte verhindert, die Gutex-Platte bis nahe an das Abgasrohr heran zu verlegen, bzw. dazu geführt, den Mindestsicherheitsabstand einzuhalten. Als Fachmann habe der Beschuldigte die Verlängerung der Ytong-Platte unterlassen, obwohl er nach seiner Aussage die Anweisung erhalten hatte: «Man solle es so machen, wie es war». Aus den erwähnten Gründen sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 222 Abs. 1 StGB erfüllt. Was die (Mit-)Verantwortung weiterer Personen wie L.____, N.____ und O.____ betreffe, so seien diese ihren Sorgfaltspflichten offenbar nicht nachgekommen. Trotz der Dachänderung im Bereich der Abgasanlage habe auch eine Abnahme hinsichtlich der Einhaltung der Brandschutzvorschriften durch einen Kaminexperten nicht stattgefunden, obwohl dem Werkvertrag eine entsprechende Verpflichtung zu entnehmen sei. All dies mache jedoch das Fehlverhalten des Beschuldigten nicht ungeschehen und unterbreche insbesondere den Kausalzusammenhang zwischen seinem Fehlverhalten und dem Erfolg auch nicht. Sein infolge mangelnder Aufmerksamkeit entstandener und bei pflichtgemässer Arbeitsausführung vermeidbarer Fehler sei vielmehr eine notwendige kausale Ursache für den Brand gewesen, und zwar unabhängig von der Verantwortlichkeit weiterer Personen. Es gelte die Äquivalenztheorie: Alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs mitwirkten, seien gleichartig. Das Verhalten des Täters brauche weder alleinige noch unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Dem Vertrauensgrundsatz nach sei zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte als qualifizierte Fachperson seine Arbeit fachgerecht und korrekt ausführe, auch wenn er nur Mitglied eines Arbeitsteams der Dachsanierung gewesen sei und seine Vorgesetzten Überwachungs- und Kontrollpflichten gehabt hätten. Bei seiner Verfehlung gehe es schliesslich um eine der elementarsten Brandschutzvorschriften, welche er gekannt habe und die er nicht habe ausser Acht lassen dürfen. Dass die Staatsanwaltschaft gegen N.____ und O.____ kein Verfahren eröffnet und das Verfahren gegen L.____ vom Verfahren des Beschuldigten getrennt habe, sodass das Gericht darüber nicht entscheiden könne, ändere nichts an dieser Feststellung. Es gebe keine Gleichbehandlung im Unrecht. Somit erfolge ein Schuldspruch gemäss Art. 222 Abs.1 StGB (vgl. S. 16-19 des angefochtenen Urteils).

2.3 Demgegenüber machte der Verteidiger des Beschuldigten bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht geltend, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlassungen alleine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder zusammen mit anderen Ursachen hätten den vorliegenden Brand verursacht. Bei der Dachsanierung hätten mehrere Personen in verschiedener Funktion mitgewirkt. Die unterlassene Verlängerung der Ytong-Platte, was im Gutachten FOR als Hauptfehler bezeichnet werde, sei im Rahmen der Planung der Dachsanierung nicht vorgesehen gewesen. Hier liege ein Planungsund Konstruktionsfehler vor. Der Beschuldigte könne wegen Unterlassung dieser Arbeit nicht verantwortlich gemacht werden. Er sei auch nicht dafür verantwortlich gewesen, irgendwelche - in der Anklageschrift nicht näher bezeichneten - Zwischenräume ohne Arbeitszuteilung auszurollen bzw. auszustopfen. Es bleibe einzig die Nichteinhaltung des Abstands von 50 mm zwischen dem Abgasrohr und der Gutex-Platte übrig. Lediglich dies käme als Teilursache der Feuersbrunst in Frage, wenn der Glimmbrand aufgrund dieses zu geringen Abstands entstanden wäre. Diesbezüglich gehe aus dem Gutachten FOR hervor, dass der Glimmbrand darauf zurückzuführen sei. Die Staatsanwaltschaft widerspreche der Schlussfolgerung des Gutachters aber, indem sie dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorwerfe, den Brand nicht durch diese eine, sondern durch drei Verfehlungen verursacht zu haben. Sie gehe somit bei der Schilderung der Kausalität zwischen dem Fehlverhalten des Beschuldigten von einer falschen Annahme bzw., entgegen der Schlussfolgerung des Gutachters, anstatt von einer, von drei Ursachen aus. Für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften seien die Vorgesetzten des Beschuldigten verantwortlich gewesen. Diese hätten die vom Beschuldigten ausgeführten Arbeiten kontrollieren müssen, um allfällige Fehler zu beheben. Schliesslich weise die Schlussfolgerung des Gutachters, dass zuerst die Gutex-Platten und dann der Sparren Feuer gefangen hätten, keinen Beweiswert auf. Die gegenteilige Behauptung, dass es zum Feuer unten gekommen sei, sei genauso möglich wie die Version des Gutachters, da sowohl die Gutex-Platte als auch der Sparren bei gleicher Wärme Feuer fingen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S141 ff.).

Auch in seiner bereits begründeten Berufungserklärung vom 30. Oktober 2018 führte der Beschuldigte ins Feld, es sei nicht nachgewiesen, dass seine Arbeiten für die Entstehung des Brandes ursächlich gewesen seien. Dagegen sprächen die fehlenden Brandspuren auf der oberen Seite der Sparren sowie das physikalische Gesetz, dass sich ein Feuer nicht nach unten ausbreite. Vielmehr seien der Brandherd weiter unten und damit die Brandursache im Bereich des Cheminées und der Abgasanlage zu suchen, wo der Beschuldigte gerade keine Arbeiten durchgeführt habe (vgl. S. 6 der Berufungserklärung). Allenfalls vorbestehende Mängel könne selbst das Gutachten FOR nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen. Hinzu kämen konkret fassbare mögliche andere Brandursachen wie insbesondere ein Mangel der Abgasanlage. Nebenbei sei http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu beachten, dass das Verlegen von Ytong-Platten (= Steine) nicht Aufgabe eines Zimmermanns, sondern eines Maurers sei. Widersprüche weise das Gutachten FOR auch hinsichtlich der Dicke der Dämmplatten auf, was gegen eine Baugleichheit sprechen würde (vgl. S. 7 der Berufungserklärung). Zusammenfassend könne das Gutachten FOR nicht konsistent aufzeigen, dass die Arbeiten des Beschuldigten für die Brandentstehung verantwortlich gewesen wären. Bei der Dachsanierung hätten mehrere Personen in verschiedenen Funktionen mitgewirkt, was unzureichend in der Gesamtwürdigung eingeflossen sei, denn der entsprechende Vorfall werde einzig dem Beschuldigten angelastet, obwohl es zahlreiche andere Möglichkeiten gebe, welche den Brand verursacht haben könnten. Dem Grundsatz der Unschuldsvermutung sei durch die Vorinstanz keine Rechnung getragen worden (vgl. S. 8 der Berufungserklärung).

In seiner weiteren Eingabe vom 5. März 2020 wies der Beschuldigte auf das zwischenzeitlich von ihm selbst in Auftrag gegebene Privatgutachten hin. Zusammenfassend gelange dieses – entgegen den Gutachten FOR – zum Schluss, dass ein zu geringer Abstand zwischen dem Kaminrohr und den Gutex-Holzfaserplatten den Brand nicht verursacht haben könne, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Unterschreitung des Sicherheitsabstands nachgewiesen werden könnte, was nach Ansicht des Experten aber nicht mit hinreichender Genauigkeit möglich sei. Im Privatgutachten werde überzeugend dargelegt, weshalb ein zu geringer Abstand weder mit den Wahrnehmungen der Brandentdeckerin noch mit der Brandausbreitung, dem Spurenbild oder der mutmasslichen Branddauer in Übereinstimmung gebracht werden könne. Auf Grund dieser Beweismittel komme der Privatgutachter zum Schluss, dass eine andere Ursache zum Brand geführt haben müsse, wobei primär eine undichte Stelle im Kaminrohr in Frage komme (vgl. S. 1 der Eingabe).

Auch in seinem Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung hält der Verteidiger des Beschuldigten an seinen bisherigen Ausführungen fest. Ganz allgemein sei es zunächst auffällig und störend, dass von mehreren möglichen verantwortlichen Personen scheinbar willkürlich bloss der auf der niedrigsten Hierarchiestufe stehende Beschuldigte ins Recht gefasst worden sei. Die Erkenntnisse des zwischenzeitlich fertig erstellten Privatgutachtens seien einleuchtend und nachvollziehbar, nicht jedoch diejenigen des Gutachtens FOR. Die Schlussfolgerungen des Privatgutachtens gäben somit Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtens FOR (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 8). Der Verteidiger hält in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend fest, dass es nicht Aufgabe des Beschuldigten gewesen sei, die Ytong-Platten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu verlängern. Und selbst wenn man sie verlängert hätte, hätte dies den angeblichen Brandausbruch im Bereich der Holzfaserplatten nicht verhindern können. Des Weiteren sei vollkommen irrelevant, ob im Hohlraum zwischen der Abgasanlage und den Holzfaserplatten Glaswolle eingebracht worden sei oder nicht. Schliesslich sei nicht nachgewiesen, dass der Abstand zwischen der Abgasanlage und der Gutex-Holzfaserplatte tatsächlich zu gering gewesen sei. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass sich die Holzfaserplatten bei einem zu geringen Abstand tatsächlich entzündet hätten. Demgegenüber zeige das Privatgutachten eindrücklich auf, dass eine andere Ursache, nämlich die Annahme des Austritts heisser Gase an einer tiefer liegenden Stelle des Kaminrohrs deutlich wahrscheinlicher sei. Ein vorbestehender Mangel könne nur schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil der Kaminfegermeister die Abnahme offenbar erst nach Fertigstellung des Baus und nicht, wie vorgeschrieben, bereits im Rohbau vorgenommen habe. Die Abnahme durch ihn habe somit keinen Beweiswert, weil er allfällige Mängel gar nicht hätte feststellen können. Aus den Akten gehe hervor, dass die Mieterin am Brandtag das Cheminée erstmals angefeuert habe. Darum sei ohne weiteres möglich, dass der Brand zufolge eines vor der Dachsanierung bestehenden Fehlers entstanden sei. Bei einem Abstützen auf das Privatgutachten müsse im Zweifel der angeklagte Sachverhalt als nicht erstellt gelten. Angesichts der unüberwindbaren Zweifel sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er seine Arbeiten mit pflichtgemässer Aufmerksamkeit vorgenommen und weder Mängel verursacht noch seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Die Vorinstanz habe mit dem Schuldspruch den Grundsatz in dubio pro reo gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO verletzt. Es habe vielmehr ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 9-14).

2.4 Die Staatsanwaltschaft vertrat im Gegensatz dazu schon vor Strafgericht die Auffassung, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei klar erstellt und der angeklagte Tatbestand erfüllt. Mit Blick auf das Gutachten FOR, die Ausführungen der Forensik und der BGV sei der Brand auf ein Fehlverhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Er habe den erforderlichen Abstand nicht eingehalten, obwohl er für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften die Verantwortung trage (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S133).

In ihrer Berufungsantwort vom 5. Februar 2019 führte die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, dass die Werkverträge den Beschuldigten nicht entlasteten. Selbst ein allfälliges Fehlen einer sicherheitstechnisch notwendigen Massnahme im Werkvertrag entbinde einen Handwerker nicht, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht alle notwendigen und nach technischem Stand sinnvollen Massnahmen zur Verhinderung von Gefahren, insbesondere Brandgefahren, zu treffen (vgl. S. 2 der Berufungsantwort).

Vor den Schranken des Kantonsgerichts hält die Staatsanwaltschaft weiter am Vorwurf des zu geringen Abstands und an den zwei weiteren Teilursachen betreffend Ausfüllen mit Glaswolle und Verlängerung der Ytong-Platten fest. Dass die Abgasanlage nicht korrekt erstellt worden sei, stelle eine reine Mutmassung dar. Es bestünden keine relevanten vernünftigen Zweifel am kausalen Verlauf; die Zweifel seien nur theoretischer Natur. Denn die Ausführungen im Privatgutachten stellten nur eine Behauptung dar. Zusammengefasst sei somit die Kausalität erstellt, der Beschuldigte habe als ausgebildeter Zimmermann - und nicht Hilfsarbeiter - eine Mitverantwortung getragen, wobei er einen Fehler gemacht habe. Darum sei der Schuldspruch entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil zu bestätigen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.).

2.5.1 Im vorliegenden Fall existieren die nachfolgend chronologisch aufgeführten objektiven und subjektiven Beweise und Indizien einschliesslich der Aussagen des Beschuldigten selbst, welche es sodann rechtlich zu würdigen gilt:

2.5.1.1 Aus einem Kontrollauftrag über Feuerungseinrichtungen vom 22. Juni 2011 an die Q.____GmbH betreffend die fragliche Liegenschaft geht hervor, dass die Anlage (Kamin und Cheminée) gemäss Kontrolle vom 28. April 2011 vom Kaminfegermeister M.____ für «in Ordnung» befunden worden ist (vgl. act. 99).

2.5.1.2 Gemäss den Angaben der Brandentdeckerin und Mieterin K.____ vom 5. Januar 2012 habe diese etwa 45 Minuten, nachdem sie im Cheminée Feuer entfacht habe, immer stärker werdenden Brandgeruch und Rauchentwicklung festgestellt und dann gegen 21 Uhr die Feuerwehr alarmiert (vgl. act. 43 f.).

2.5.1.3 Laut den Feststellungen der Polizei Basel-Landschaft im kriminaltechnischen Bericht vom 7. April 2012 (act. 59 ff.) inkl. Fotomaterial (act. 55 f., 65 ff., 105 ff.) sei für die Isolation des Unterdaches insbesondere im Bereich des Kamins Glaswolle verwendet worden. Das Nichteinhalten der Brandschutzvorschriften bezüglich Abstände sei «höchstwahrscheinlich» Ursache bzw. es sei «nicht ausgeschlossen», dass Glaswolle durch Abstrahlungswärme des Kamins in Brand gerate (vgl. act. a.a.O.). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5.1.4 In ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2013 schloss sich die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung unter Hinweis auf die VKF Brandschutzanwendung Nr. 14983 den obgenannten Schlussfolgerungen der Polizei Basel-Landschaft betreffend Brandursache nur teilweise an: Das Brandereignis sei nicht auf einen nicht vorschriftskonformen Anschluss der während der Dachsanierung angebrachten Isolierung an die bestehende Abgasanlage zurückzuführen, da es sich bei Glaswolle um einen quasi nicht brennbaren Baustoff handle. Grund sei vielmehr das Nichteinhalten des Sicherheitsabstands von 50 mm zu brennbarem Material sowie eine fehlende Ausrollung mit nicht brennbarem Material (vgl. act. 81 ff., 145 ff., 533 ff.).

2.5.1.5 Der Vorarbeiter L.____ führte anlässlich seiner Einvernahme vom 6. März 2014 als Auskunftsperson befragt aus, seine Verantwortung sei die Führung der ihm unterstellten Mitarbeiter, darunter des Beschuldigten, gewesen. Er habe die Anweisung erteilt, die Dämmung, ohne eine Änderung an den Brandplatten vorzunehmen, zu erneuern. Er habe die Arbeiten von aussen (vom Dach) her angeschaut und dabei den Eindruck gehabt, dass der Abstand von der Abgasanlage zu den Gutex-Platten grösser gewesen sei als 50 mm. Ansonsten hätte er die Anweisung erteilt, mehr Abstand einzuhalten. Für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften sei wohl die Architektin und Bauleiterin O.____ verantwortlich gewesen. Er habe sie gefragt, ob der Bereich der Abgasanlage nicht wie gewöhnlich einbetoniert werde. Sie habe ihn jedoch angewiesen, den Bereich lediglich auszustopfen (vgl. act. 191 ff.).

2.5.1.6 Sodann hielt die Polizei Basel-Landschaft, Forensik, mit Rektifikat / Stellungnahme vom 23. November 2015 fest, dass es sich beim Isolationsmaterial um eine Holzfaserdämmung handle. Der primäre Brandherd habe sich auf der Unterdachseite in unmittelbarer Durchführung der Abgasanlage zur Isolationsschicht (Holzfaserdämmung) befinden müssen. Die Initialzündung habe über den angrenzenden Dachsparren sowie die weitere baugleiche Holzfaserdämmung auf der Unterseite der Dachisolation ausreichend Nahrung gefunden. Durch die begrenzte Luftzufuhr dürfte sich jedoch das Feuer nicht sehr schnell ausgebreitet haben (act. 413 ff.).

2.5.1.7 Der Inhaber der obgenannten Q.____GmbH, R.____, gab als Auskunftsperson am 14. September 2015 und 5. September 2016 befragt im Wesentlichen an, die fragliche Abgasanlage sei durch den Kaminfegermeister M.____ überprüft und ohne Mängel abgenommen worden. Ein Funkensprung aus der Anlage sei nicht möglich, da sich die beiden Rohre im Kamin nur sehr http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwer auseinanderziehen liessen. Bei der Dachsanierung hätten die Zimmerleute den Mindestabstand nicht eingehalten, was zum Brand geführt hätte. Die Abstände hätten jedenfalls durch den Baustellenleiter überprüft werden müssen oder er hätte selber zu diesem Zweck beigezogen werden müssen. Denn die Zimmerleute hätten die Brandschutzvorschriften gar nicht kennen können. Für ihn sei der Brand «absolut nachvollziehbar» durch das falsch verwendete Dämm-Material verursacht worden (vgl. act. 435 ff., 657 ff.).

2.5.1.8 Demgegenüber deponierte die Architektin O.____ am 21. und 22. März 2016 in schriftlicher wie auch telefonischer Form gegenüber der Staatsanwaltschaft, sie sei als Oberbauleiterin und Architektin fast täglich auf der Baustelle gewesen, um den ganzen Bauablauf zu koordinieren und die Baufortschritte zu prüfen. Sie habe die Arbeiten auf dem Dach erst kontrollieren können, nachdem die Dachpappen gelegt werden seien. Mit Hinweis auf den Werkvertrag habe sie eine tadellose und fachmännische Ausführung der Arbeiten erwartet. Ein Zimmermann wisse aufgrund seiner Ausbildung, wie er die Arbeit im Bereich der Abgasanlage auszuführen habe. Die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen sei daher Aufgabe des Zimmermanns gewesen und habe nicht in ihrer Verantwortung gelegen. Deshalb habe sie den Bereich der Abgasanlage hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsabstände etc. nicht überprüft. Davon, dass L.____ irgendwelche Bedenken geäussert habe, wisse sie nichts (vgl. act. 573 ff.).

2.5.1.9 In einer E-Mail vom 16. August 2016 erwähnte das Forensische Institut (FOR) J.____ gegenüber der Polizei Basel-Landschaft eine Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob nicht doch Gluten von der Abgasanlage im Bereich des Cheminées nach oben gelangt sein könnten (vgl. act. 633).

2.5.1.10 Das 17 Seiten umfassende Hauptgutachten FOR vom 7. November 2016, erstellt durch den Sachverständigen S.____, dipl. phys. ETHZ, Fachbereichsleiter Unfälle / Technik, den Kontrolleur T.____, Leitender Fachexperte, und den Hauptsachbearbeiter U.____, Fachspezialist Elektrotechnik / Brände, gelangt hinsichtlich der Brandursache zu folgenden Schlussfolgerungen: Die Gutex-Platte sei zu nahe an das leicht isolierte Abgasrohr heran verlegt worden, sodass der Abstand zwischen dem isolierten Abgasrohr und der Gutex-Platte maximal 25 mm betragen habe. Als Hauptfehler zu bezeichnen sei aber, dass im Rahmen der Dachsanierung die bestehende Aussenhülle aus Ytong-Platten um das Abgasrohr herum nicht verlängert worden sei. Die veränderte Situation der Abgasanlage sei durch den zuständigen Kaminfeger nicht kontrolliert worden, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht da er nach der Dachanhebung nicht über die Anpassungen informiert worden sei. Durch Strahlungswärme sei innerhalb der Aussenhülle der Abgasanlage ein Wärmestau entstanden. Das heisse Innenrohr habe zusammen mit dem Wärmestau als Zündquelle gewirkt. In der Folge sei eine Selbstentzündungstemperatur der Dämmplatte erreicht worden, was zum Glimmbrand geführt habe, der sich bei niedriger Verbrennungstemperatur unter geringer Sauerstoffzufuhr langsam nach oben ausgebreitet habe. Durch die geschlossene, jedoch nicht luftdichte Aussenhülle aus Ytong-Platten sei die Abfuhr der Wärme zusätzlich beeinträchtigt worden. Innerhalb der Aussenhülle aus Ytong-Platten habe trotzdem genug Sauerstoff nachströmen können, weshalb der Glimmbrand nicht verlöscht sei. Danach habe sich der Glimmbrand weiter ausgebreitet bis zum Erfassen der Holzbalken. Die geschilderte Brandentwicklung lasse sich durch die Angaben der Brandentdeckerin K.____ bestätigen. Wären die Ytong-Platten verlängert worden, hätte die Gutex-Dämmplatte nicht bis nahe an das Abgasrohr heranverlegt werden können. Vor der Dachsanierung seien keine Mängel vorhanden gewesen. Auch eine Brandentstehung durch austretende Funken, z.B. Undichtheit im Kamin, werde ausgeschlossen (vgl. act. 687 ff.).

2.5.1.11 Das 5 Seiten umfassende Ergänzungsgutachten FOR vom 14. März 2017, erstellt durch den Sachverständigen S.____, dipl. phys. ETHZ, Fachbereichsleiter Unfälle / Technik, den Kontrolleur T.____, Leitender Fachexperte, und den Hauptsachbearbeiter V.____, Teamchef Elektrotechnik / Brände, geht auf die Zusatzfragen des Verteidigers, warum die Oberseite der Sparren (und selbst die Klebebandspuren) völlig unversehrt, die Unterseite der Sparren hingegen völlig verkohlt seien, wie folgt ein: Mit Blick auf das bestehende Fotomaterial sei dieser Feststellung zwar beizupflichten. Dieses Bild lasse sich aber damit erklären, dass die unbeschädigte Sparrenoberseite als Auflagefläche für die darüber angebrachte Gutex-Platte gedient habe, welche zusätzlich mit der darüber befindlichen Querlattung auf dem Sparren verschraubt gewesen sei. Allein schon wegen des Gewichts habe dies zu einem weitgehenden Luftausschluss in der Kontaktfläche dieser beiden Materialien geführt, was sich stark brandhemmend ausgewirkt habe. Demgegenüber habe sich der Brand um die Sparren herum relativ leicht ausbreiten können (vgl. act. 737 ff., insb. 743).

2.5.1.12 Der Baustellenchef N.____ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 19. September 2017 als Auskunftsperson befragt an, er sei als Bauführer der C.____ AG mindestens zweimal pro Woche auf der Baustelle gewesen, um einen Kontrollgang zu machen. Zudem habe er ca. alle http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwei Wochen ein Gespräch mit der Architektin O.____ geführt. L.____ als Polier sei für die fachgerechte Umsetzung der Arbeiten verantwortlich gewesen, der Beschuldigte als rechte Hand von L.____ für die fachkompetente Ausführung der eigenen Arbeiten. Für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften seien L.____ und O.____ zuständig gewesen. Er trage in diesem Bereich keine Verantwortung. Im Übrigen bestritt N.____ das Ergebnis der Gutachten FOR hinsichtlich des Entstehungsortes des Brandes, da die Gutex-Platten «so gut wie keine Brandspuren» aufgewiesen hätten, währenddem der Dachsparren stärker brandgeschädigt gewesen sei (vgl. act. 1145 ff.).

2.5.1.13 Das seitens des Beschuldigten in Auftrag gegebene, rund 26 Seiten umfassende Privatgutachten der H.____AG vom 12. März 2020, erstellt durch I.____, Stv. Leiter Brandschutzberatung, Brandschutzexperte VKF, und W.____, Koreferat, Brandschutzexperte VKF, ist in einem ersten Schritt anhand der bei den Akten liegenden Fotos auf die beiden Gutachten des FOR eingegangen und hat untersucht, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit die These / Behauptung des FOR bezüglich Brandursache, nämlich der ungenügende Abstand zwischen der brennenden Wärmedämmung und dem Kaminrohr, zutreffend ist. In einem zweiten Schritt hat es untersucht, ob und wenn ja, mit welcher Wahrscheinlichkeit andere Ursachen zum fraglichen Brand geführt haben könnten (vgl. S. 3 des Privatgutachtens).

Im ersten Teil erachtet das Privatgutachten hinsichtlich des Hauptgutachtens FOR die vorgenommene Versuchsanordnung im Muffelofen mit einer Strahlungswärme von allen Seiten als fragwürdig und untauglich zur Simulation der Verhältnisse in der Dachkonstruktion, da die rings um das Kaminrohr verlegten Holzfaserplatten primär einer horizontalen bzw. seitlichen Strahlungswärme ausgesetzt gewesen sein müssten. Das FOR gehe an einer Stelle von einem weitgehenden Luftausschluss aus, währenddem es an anderer Stelle ausführe, dass doch genug Sauerstoff habe nachströmen können (vgl. S. 4 des Privatgutachtens). Sodann habe sich die Schätzung der Abstände zwischen dem Kaminrohr und der vom Beschuldigten verlegten Gutex-Holzfaserplatte einzig auf Fotos des Kaminrohrs gestützt, die erst nach dem Brand und den invasiven Löscharbeiten der Feuerwehr erstellt worden seien. Auf dem für den Abstand massgebenden Foto 2 sei kein Referenzmass vorhanden gewesen, weshalb das FOR auf das Foto 1 zurückgegriffen habe, auf welchem ein Massstab abgebildet sei, obwohl dort ein anderer Ausschnitt des Kaminrohrs, zudem aus einem anderen Winkel aufgenommen, abgebildet sei. Darum könne nicht mit hinreihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht chender Genauigkeit festgestellt werden, ob der vorgeschriebene Abstand von 50 mm unterschritten bzw. exakt 25 mm betragen haben solle (vgl. S. 5 des Privatgutachtens). In einem weiteren Punkt erkläre das FOR nicht, inwieweit sich seine Feststellungen mit den Wahrnehmungen der Brandentdeckerin deckten, denn eine Berechnung oder zumindest Schätzung der Branddauer anhand der Abbrandgeschwindigkeit der verschiedenen Materialen sei unterlassen worden. Abgesehen davon bestehe zwischen den wenigen Zeitangaben im Gutachten und den Angaben der Brandentdeckerin eine grosse zeitliche Differenz (vgl. S. 5 f. des Privatgutachtens). Abklärungen von alternativen Brandursachen seien seitens des FOR nur oberflächlich, unter Hinweis auf die Herstellerangaben und die Aussagen des Cheminéebauers R.____, wonach ein Auseinanderziehen der zwei Teile des Kaminrohrs nur mit grossem Aufwand möglich sei, vorgenommen worden. Demgegenüber sei dem Hinweis des Beschuldigten, die Abgasanlage sei nicht sonderlich stabil konstruiert gewesen, nicht nachgegangen worden (vgl. S. 6 des Privatgutachtens). In einem Zwischenfazit hält das Privatgutachten fest, dass im Hauptgutachten FOR weder über den Abstand zwischen dem Kaminrohr und der Holzfaserplatte noch über die Brandursache und deren Verlauf eine Aussage gemacht bzw. ein Fazit hätte gezogen werden dürfen, da die Nachweisführung in zahlreichen Punkten lückenhaft und wissenschaftlich nicht fundiert sei (vgl. S. 7 des Privatgutachtens). Hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens FOR führt das Privatgutachten sodann aus, es sei zunächst unklar, woraus das FOR seine Beantwortung der Ergänzungsfragen des Verteidigers ableite. Für einen Luftausschluss hätte es eines viel grösseren Gewichts bedurft als vorliegend. Die Ausführung des FOR erscheine höchst fragwürdig, zumal es nicht näher wissenschaftlich untersucht habe, ob ein solcher Luftausschluss zwischen den rauen Oberflächen des Holzbalkens und der Holzfaserplatte physikalisch überhaupt möglich wäre und wenn ja, welche Gewichtskraft es dafür gebraucht hätte. Angesichts der vorliegend vorhandenen Materialien bzw. deren Gewicht sei ein Luftausschluss ausgeschlossen. Das Brandbild spreche somit gegen die These des FOR. Hinzu kämen widersprüchliche Annahmen des FOR, welches an anderer Stelle davon ausgehe, dass immer eine Luftströmung vorhanden gewesen sei, welche einen Glimmbrand erst habe entstehen lassen. Auch die Erklärung des FOR hinsichtlich der Ausbreitung des Brandes erweise sich in mehrfacher Hinsicht als falsch, da sie nicht nur den physikalischen Gesetzen (Feuer wandere nicht vertikal nach unten, sondern steige in die Höhe) widerspreche, sondern sich die Branddauer auch nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich der nicht brennbaren Glaswolle in den Zwischenräumen, in Einklang bringen lasse. Ebenso das Spurenbild bleibe im Ergänzungsgutachten FOR gänzlich unberücksichtigt. Bei einer sorgfältigen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Untersuchung hätte auffallen müssen, dass nur der Holzbalken auf der rechten Seite des Kaminrohrs völlig verkohlt gewesen sei, währenddem der Holzbalken links des Kaminrohrs kaum Brandspuren aufgewiesen habe. Insgesamt vermöge somit das Ergänzungsgutachten FOR die gestellten Zusatzfragen nicht forensisch plausibel zu erklären (vgl. S. 7-11 des Privatgutachtens).

Im zweiten Teil führt das Privatgutachten aus, mit Blick auf das aus dem vorhandenen Fotomaterial erkennbare Brandbild könne die These des FOR, wonach sich der Brand innerhalb der Holzfaserplatten und damit oberhalb des Holzbalkens entzündet und ausgebreitet habe, nicht zutreffen. Vielmehr müsse der Brand unterhalb des Holzbalkens verursacht worden sein, was erkläre, weshalb nur an der unteren Seite der Holzfaserplatte (Auflagefläche auf dem Holzbalken) oberflächliche Brandspuren vorhanden seien. Es liege deshalb nahe, von einer anderen Brandursache, wie z.B. dem Austreten heisser Verbrennungsgase am Verbindungsstück der Kaminrohre, auszugehen, wofür der Abbrand des Holzbalkens mit massivem Masse- und Volumenverlust spreche (vgl. S. 11-14 des Privatgutachtens). Zum Brandbild / -verlauf äussert sich das Privatgutachten dahingehend, dass das Spurenbild eine grössere horizontale als vertikale sowie eine asymmetrische, rechtsseitige Brandausbreitung erkennen lasse, was wiederum nicht mit den Schlussfolgerungen gemäss FOR in Einklang zu bringen sei (vgl. S. 14-16 des Privatgutachtens). Sodann lasse sich laut Privatgutachten nach einer Berechnung der Branddauer die diesbezügliche Annahme des FOR gerade nicht mit den Depositionen der Brandentdeckerin in Einklang bringen, da eine Differenz von 8 bis 13 Stunden resultiere. Das FOR hätte daher andere Brandursachen, die zu einem schnelleren Abbrand der Holzfaserplatte und des Holzbalkens geführt haben könnten, näher untersuchen müssen. Auch das Brandbild spreche eher für einen Brandausbruch zufolge Austretens heisser Verbrennungsgase (vgl. S. 16-21 des Privatgutachtens). Schliesslich spreche auch der Modellversuch, welcher ein anderes Brandbild aufweise, für eine andere Brandursache, nämlich das Austreten heisser Verbrennungsgase von unten (vgl. S. 21- 23 des Privatgutachtens). Zusammenfassend kommt das Privatgutachten zum Schluss, dass das Hauptgutachten FOR und das Ergänzungsgutachten FOR sowie die getätigten Untersuchungen in vielerlei Hinsicht aus wissenschaftlicher Sicht mangelhaft seien und zahlreiche andere, notwendige Untersuchungen unterlassen worden seien. Die These des FOR, wonach ein zu geringer Abstand der Holzfaserplatten durch Strahlungswärme zu einem Brand geführt habe, lasse sich widerlegen. Es sei kein lückenloser Nachweis der kausalen Zusammenhänge erbracht und es seien nicht belegbare Vermutungen als Tatsachen dargestellt worden. Es sei somit äusserst unwahrscheinlich, dass die These des FOR zutreffe. Viel naheliegender sei die Brandursache einer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht undichten Stelle am Kaminrohr mit der Folge eines einseitigen Austritts heisser Verbrennungsgase. Diese alternative Brandursache sei vom FOR abgesehen von den Angaben des Kaminbauers nicht näher untersucht worden, obwohl diese Ursache die Brandspuren, das Brandbild bzw. den Verlauf sowie die rasche Abbrandgeschwindigkeit zu erklären vermöge (vgl. S. 24 des Privatgutachtens).

2.5.1.14 Der Beschuldigte selbst führte zunächst in der Voruntersuchung am 30. April 2014 als Auskunftsperson befragt aus, bei der Dachsanierung die Arbeiten im Bereich der Abgasanlage als Zimmermann ausgeführt zu haben. Solche Arbeiten habe er bis zu diesem Zeitpunkt ca. vier bis fünf Mal ausgeführt. Sein Vorarbeiter L.____ habe ihm keine genauen Anweisungen zu den einzuhaltenden Mindestabständen erteilt. Diesbezüglich hätten sie weder von O.____ noch von N.____ lnformationen erhalten. Es sei gesagt worden: «Macht dies, wie es zuvor war». Und zuvor sei diese Zementplatte an die Abgasanlage herangeführt gewesen. Komme es nicht zu speziellen Informationen, so führe er die Arbeiten nach bestem Wissen aus. Dabei achte er darauf, dass er einen Mindestabstand von 5 bis 10 cm zur Abgasanlage einhalte. Es hätten keine Kontrollen seiner Arbeiten stattgefunden. Vielleicht habe L.____ beim Vorbeigehen ein Auge auf seine Arbeit geworfen (act. 217 ff.).

Anlässlich der am 9. Oktober 2017 erfolgten Einvernahme als beschuldigte Person bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Depositionen. ln Bezug auf die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen liege die Verantwortung bei der Bauleitung und somit bei O.____. Dafür sei weder er noch L.____ zuständig gewesen. Er und L.____ hätten hinsichtlich Brandschutzvorkehrungen keinerlei Informationen erhalten, weder von der Bauleitung, der Architektin O.____ noch vom Chef, Herrn N.____. Jedenfalls habe ihm L.____ diesbezüglich keine Anweisungen erteilt. Dies mache L.____ nur bei speziellen Anweisungen des Kaminfegers. Eine Verlängerung der Ytong- Platten sei zwar sinnvoll, jedoch nicht notwendig gewesen, «weil dies nicht unsere Aufgabe ist. Weil es dafür eine Bauleitung gibt und einen Kaminbauer, welcher von der Bauleitung normalerweise aufgeboten wird». Er habe schon des Öfteren erlebt, dass auch bei einer Dachsanierung ohne Änderungen an der Abgasanlage ein Kaminbauer beigezogen werde. Dies sei bei der C.____ AG jedoch erst nach dem vorliegenden Brand erfolgt. Er sei der Meinung, dass sich der Brand, entgegen der Schlussfolgerung des Gutachters, nicht von oben her ausgebreitet habe, sondern von unten in einem Bereich, wo er keine Arbeiten ausgeführt habe. Den Hohlraum habe http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht er mit Glaswolle, mit nicht brennbarem Material, voll aufgefüllt. Die Abgasanlage sei nicht sonderlich stabil konstruiert gewesen; das Rohr habe sich in alle Richtungen bewegt. Der Beschuldigte sehe nun ein, dass der Abstand an der Unterkante der Gutex-Platte zum Kaminrohr weniger als 5 cm betragen habe. Er sei bei der Montage der Gutex-Platte davon ausgegangen, dass die lsolation des Schutzrohres auf den einzuhaltenden Mindestabstand von 50 mm angerechnet werde. Dies sei eine falsche Annahme gewesen. Er habe die Platte von oben her betrachtet eingepasst. Der Abstand sei demnach aufgrund der Dachneigung im Kontext der durch ihn erfolgten rechtwinkligen Zuschneidung nicht parallel zur Abgasanlage verlaufend. Durch die Sanierungsarbeiten habe sich die ganze Situation um die Abgasanlage verändert. Aufgrund dieser neuen Situation hätte seiner Meinung nach eine erneute Abnahme bzw. eine Überprüfung durch einen Kaminfeger erfolgen müssen, was jedoch nicht passiert sei (1029 ff.).

An der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 25. Juli 2018 blieb der Beschuldigte bei seinen bisherigen Schilderungen. Bei der fraglichen Dachsanierung habe er das erste Mal mit einem Abgasrohr mit lsolation zu tun gehabt. Er habe deshalb bei der Berechnung des Abstands auch die lsolation des Abgasrohres mitberücksichtigt. Als er auf dem Dach von oben her den Abstand angeschaut habe, habe er gesehen, dass dieser an der Kante 5 cm betragen habe. Von unten her habe er aber keinen Zugang gehabt, um sich den Abstand anzuschauen. Es gebe diverse Ofenhersteller und Kaminarten. Deshalb sei es die Aufgabe des Vorarbeiters oder des Baustellenchefs bzw. der Bauleiterin gewesen, ihm entsprechende Anweisungen zu erteilen. Niemand, weder L.____ noch N.____ oder O.____, hätten ihm im Zusammenhang mit den Brandschutzvorschriften irgendwelche Anweisungen erteilt. Er habe den Hohlraum, wie ihm gesagt worden sei, mit Glaswolle aufgefüllt. Von seiner Ausbildung in Deutschland her wisse er, dass dort der Hohlraum, anders als in der Schweiz, einbetoniert werde. L.____ habe ihm gesagt, dass er es «so machen» solle, «wie es zuvor» gewesen sei. Deshalb habe er als Zimmermann die Arbeiten entsprechend ausgeführt. L.____ habe diese Arbeiten gesehen und nichts gesagt. Niemand habe ihm gesagt, dass auch die Ytong-Platte der Dachanhebung entsprechend zu verlängern sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S121ff.).

Vor den Schranken des Kantonsgerichts hält der Beschuldigte an seiner Version fest. Insbesondere wiederholt er, dass er die Abstände nur von oben betrachtet habe einschätzen können und dort seien es 5 cm gewesen. Bei einer Dachneigung von 45 Grad müsse man 7 cm hinzunehmen, da die Abstände nicht parallel verliefen. Die Unterkante habe er nur beschränkt einsehen können. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Er sei unter dem Kamin gestanden und habe nicht darüber schauen können. Er könne auch nicht auf das Dach klettern. Allein anhand der Fotos könne jedenfalls kein Mass genommen werden. Der Beschuldigte wiederholt seine Auffassung, wonach der zu geringe Abstand der Platten nicht der Ursprung des Brandes sein könne. Es sei schwierig räumlich vorstellbar, denn Feuer breite sich nach oben und seitlich aus und nicht seitlich runter. Dass das Kaminrohr im Holz verankert und nur unten eingeklemmt gewesen sei, währenddem es sich nach oben habe bewegen lassen, erkenne man selbst auf den Fotos. Darum sei denkbar, dass es durch Bewegung unten gelöst worden sei. Hier sei das Rohr sogar untypisch unstabil im Vergleich zu anderen Rohren gewesen. Dies habe er zwar seinem Vorarbeiter mitgeteilt und auch mit Herrn N.____ darüber gesprochen, doch er wisse nicht, ob der Hinweis bis zur Architektin gelangt sei. Der Auftrag habe jedenfalls gelautet: «Mach es, wie es war». Er habe auch nicht gewusst, dass sich der Ofen direkt unter dem Dach befinde. Ein Kaminrohr werde jedenfalls nie so heiss, dass man es nicht anpassen könne. Was den Vorwurf der unterlassenen Verlängerung der Ytong-Platten betreffe, so erkenne man schon auf den Fotos, dass diese Platten parallel zum Holz verliefen, nämlich dort, wo die Folie breiter werde. Selbst wenn das kurze Stück nach oben verlängert werde, wäre noch ein Spalt frei gewesen. Der Beschuldigte betont, er sei Zimmermann und verlege keine Steinplatten; vielmehr sei dies Aufgabe eines Cheminéebauers. Abgesehen davon sei es auch nicht üblich, dass man verlängern müsse. Schliesslich habe es gegen den Wohnraum und zur Aussenhülle hin keine Ytong-Platte gegeben, sondern nur rechts und links, und zwar mit einer Länge entsprechend der Sparren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4-6). In seinem letzten Wort gibt der Beschuldigte sein Bedauern kund, dass mit Blick auf die ihm vorgesetzten Verantwortlichen heute nur er vor Gericht stehe. Die Fotos zeigten klar auf, dass das Feuer nur an den schwarzen Stellen gebrannt habe. Kunststofffolie brenne normal «wie Zunder»; wenn es aber so wie hier intakt geblieben sei, könne es an der Stelle unmöglich gebrannt haben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7).

2.5.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, Erw. 4.2; BGE 129 IV 6, Erw. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Die Beweislastregel wird verletzt, wenn das Strafgericht eine angeklagte Person mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 127 IV 38, Erw. 2a; 120 Ia 31, Erw. 2c). Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 IV 74, Erw. 7; BGE 127 I 38, Erw. 2a; BGE 124 IV 87, Erw. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31).

Das Kantonsgericht folgt mit Blick auf die obgenannten Beweise und Indizien der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht nur insofern, als unbestrittenermassen das fragliche Cheminée samt Abgasanlage im Jahr 2010 / 2011 in die fragliche Liegenschaft eingebaut und am 28. April 2011 durch den Kaminfegermeister M.____ abgenommen worden ist. Auch ist den entsprechenden Werkverträgen zu entnehmen, dass zwecks Dachsanierung vom 12. September 2011 bis 23. November 2011 N.____ von der C.____ AG als Baustellenchef und O.____ von der P.____AG als Bauleiterin eingesetzt gewesen sind. Daraufhin führten u.a. der Beschuldigte und sein Vorgesetzter L.____ die Sanierung des Daches durch. Am 5. Januar 2020 kam es sodann zum Brand gemäss Anklageschrift. Bestritten ist der zentrale Punkt der Brandursache. So wird seitens des Beschuldigten geltend gemacht, das Cheminée könne – entgegen der Protokollierung – schon vor der Dachsanierung Mängel aufgewiesen haben. Insbesondere liegt im Streit, ob dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht werden kann, dass er (1.) beim Ersetzen der nicht brennbaren Faserzementplatten durch brennbare Gutex-Platten den Sicherheitsabstand von mindestens 50 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht mm zwischen den Gutex-Platten und der Abgasanlage des Cheminées nicht eingehalten habe, (2.) die vorschriftsmässige Ausrollung / Ausstopfung der Zwischenräume mit nicht brennbarem Material unterlassen habe sowie (3.) darauf verzichtet habe, die um die Abgasanlage herum verbauten, nicht brennbaren Ytong-Platten zu verlängern, was aufgrund der Dachanhebung notwendig gewesen wäre, um die brennbaren Holzelemente des Dachs sowie die Gutex-Platten vor der Hitze der Abgasanlage zusätzlich zu schützen.

Nachdem die obgenannten Aussagen der befragten Personen (L.____, Erw. 2.5.1.5; R.____, Erw. 2.5.1.7; O.____, Erw. 2.5.1.8; N.____, Erw. 2.5.1.12; Beschuldigter, Erw. 2.1.5.14) in wesentlichen Punkten wie dem Zustand der Abgasanlage vor der Sanierung und insbesondere der Verantwortung für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften auseinandergehen, gilt es vorderhand, die objektiven Beweismittel zu beleuchten. Da auch die Feststellungen der Polizei Basel- Landschaft (Erw. 2.5.1.3, 2.5.1.6) und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (Erw. 2.5.1.4) hinsichtlich der Brandursache teilweise unterschiedliche Schlussfolgerungen enthalten und zur Feststellung des Sachverhalts besondere sachkundige Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. Art. 182 StPO erforderlich sind, stellen die vorliegenden Gutachten, nämlich das Hauptgutachten FOR (Erw. 2.5.1.10), das Ergänzungsgutachten FOR (Erw. 2.5.1.11) sowie das Privatgutachten (Erw. 2.5.1.13) die zentralen Beweismittel dar. Diese gilt es nachfolgend zu würdigen, bevor festgestellt werden kann, ob dem Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen werden kann oder nicht.

2.5.3. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (BGer a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 133 I 33, Erw. 2.1). Kriterien der Würdigung sind dabei die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit (vgl. MARIANNE HEER, a.a.O., N 10). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie die Sachverständigen verfügen (BGE 136 II 539, Erw. 3.2). Umgekehrt dürfen Gutachten von Strafbehörden und vorab Richtern dem Entscheid nur zugrunde gelegt werden, wenn sie die Richter bezüglich Grundlagen, Begründung und Ergebnis zu überzeugen vermögen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit bzw. Schlüssigkeit eines Gutachtens, sind Ergänzungen bzw. ein neues http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gutachten erforderlich (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 5). Das Gericht handelt willkürlich i.S. von Art. 8, 9 und 29 Abs. 1 BV, wenn es einen Entscheid auf ein nicht zweifelsfreies, nicht schlüssiges oder sonst nach Art. 189 StPO mangelhaftes Gutachten stützt. Gleiches gilt, wenn das Gericht seinen Entscheid auf Schlussfolgerungen einer abweichenden, das ursprüngliche Gutachten nicht überzeugend widerlegenden anderen Expertise stützt. Jedenfalls ist es die Pflicht des Gerichts, sich mit einem (vorab strittigen) Gutachten im Urteil auseinanderzusetzen; ein blosser Hinweis auf das Gutachten genügt nicht (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O.).

Gemäss Art. 189 StPO (Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens) lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a.), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b.) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen ( lit. c.). Gemäss Art. 189 lit. b StPO zu berücksichtigen sind ebenfalls Privatgutachten, die zu anderen Ergebnissen kommen bzw. die Erkenntnisse amtlicher sachverständiger Personen als fraglich oder mindestens nachprüfungswürdig erscheinen lassen (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 189 N 4). Allfällige Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens im Sinne von Art. 189 lit. c StPO müssen konkret und erheblich sein (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., Art. 189 N 14).

Bei Widersprüchen unter den Beweismitteln ist anzugeben, weshalb auf die eine und nicht auf die andere These abzustellen ist. Das muss auch gelten, wenn privat in Auftrag gegebene Erkenntnisse formal und inhaltlich den üblichen Anforderungen genügen. Ein Parteigutachten kann geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft (i.S.v. Art. 189 lit. a-c StPO) oder nicht schlüssig ist. Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob es die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag (vgl. MARIANNE HEER, a.a.O., N 6, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012, Erw. 2.3; 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009, Erw. 4.2; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007, Erw. 2). Wenn das Parteigutachten ergibt, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft worden sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden (vgl. ANDREAS DONATSCH, a.a.O., Art. 182 N http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht 15). Gemäss NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 182 N 7) gilt es auch den Grundsatz der Beweisfreiheit zu beachten. Ein Privatgutachten stellt folglich einen Beweis wie ein anderer dar, bedarf aber besonders vorsichtiger richterlicher Würdigung. Ursprüngliche wie auch allenfalls durch eine andere sachverständige Person erstellte weitere Gutachten haben im Rahmen freier Beweiswürdigung den gleichen Stellenwert. Letztlich bleibt es bei widersprüchlichen Gutachten Sache des Richters, über deren Stichhaltigkeit zu entscheiden (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 189 N 2).

Wie vorliegend der inhaltlichen Wiedergabe sowohl des Hauptgutachtens FOR (Erw. 2.5.1.10) und des Ergänzungsgutachtens FOR (Erw. 2.5.1.11) einerseits als auch des Privatgutachtens (Erw. 2.5.1.13) andererseits zu entnehmen ist, gelangen das amtliche Gutachten einerseits und das privat erstellte Gutachten andererseits hinsichtlich der für den Anklagevorwurf zentralen Frage der Brandursache zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen: Während das amtliche Gutachten den ungenügenden Abstand zwischen Abgasanlage und Gutex-Platte sowie die unterlassene Verlängerung der Ytong-Platten um das Abgasrohr als Brandursache taxiert, stellt das Privatgutachten eine andere Brandursache, am wahrscheinlichsten eine undichte Stelle im Kaminrohr, welche zu einem Austreten von heissen Verbrennungsgasen geführt habe, in den Vordergrund. Diese Gutachten sind daher hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit miteinander zu vergleichen, bevor auf die eine oder andere darin enthaltene Thesen abgestellt werden kann.

Bereits rein formell betrachtet fällt das Hauptgutachten FOR durch seinen geringen Umfang von lediglich 17 Seiten (inkl. Anhänge) auf. Unter dem Titel «Ausgangslage» wird darin ausgeführt, man könne den detaillierten Aufbau der Abgasanlage «nicht im Detail» beurteilen, weil darüber keine Unterlagen zur Verfügung gestanden seien (vgl. act. 697). Dies wirft von Vornherein Fragen hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der gutachterlichen Einschätzungen auf. In dieselbe Richtung geht der weitere gutachterliche Hinweis, dass auf den Fotos Einzelheiten wie die Wärmedämmung, vermutlich wegen den Abbrucharbeiten beim Löschen, «nicht mehr vollumfänglich erkannt werden» könnten (act. a.a.O.). Sodann wird bei den Resultaten erklärt, es könne aufgrund des Referenzmasses auf Foto 1 auf Foto 2 «nachvollzogen werden», dass der Abstand der Dämmplatte zur Isolation der Abgasanlage maximal 25 mm betragen habe (act. 699). Mit Blick auf diese Fotos zeigt sich, dass nur auf dem Foto 1 (act. 713) ein Referenzmassstab ersichtlich ist, nicht aber auf dem Foto 2 (act. 715). Angesichts dessen muss davon ausgegangen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, dass die auf Foto 2 durch die Gutachter eingezeichneten Abstände zwischen 5 cm und 2 bis 2,5 cm auf blossen Schätzungen beruhen, zumal die beiden Fotos aus verschieden grossen Abständen und Blickwinkeln aufgenommen worden sind. Von einer präzisen, schlüssigen Ableitung kann hier keine Rede sein. Des Weiteren kann die Frage nach vor der Dachsanierung bestehenden Mängeln an der Abgasanlage, welche bei der Kontrolle durch den Kaminfegermeister übersehen worden sein könnten, im Hauptgutachten FOR «nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden», da von der Erstabnahme durch den Kaminfeger keine Fotos oder anderweitigen Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. «Insgesamt» bestehe aber «keine Veranlassung, an der korrekten Ausführung der Abgasanlage anlässlich der Neuerstellung zu zweifeln» (vgl. act. 705). Auch für diese Folgerung wird keine nachvollziehbare Begründung geliefert; vielmehr werden blosse Vermutungen als Tatsachen dargestellt. Bei der Beantwortung der weiteren Frage, ob aufgrund der vorliegenden Akten Rückschlüsse gezogen werden, dass der Brandherd, wie vom Beschuldigten behauptet, weiter unten im Zwischenbereich der Oberkante des Ofens und der Unterkante des Sparrens gelegen hat und die Brandursache deshalb eher im Bereich der Arbeiten bzw. Installationen betreffend das Cheminée und die Abgasanlage zu suchen ist, schickt das Hauptgutachten FOR voraus, dass die Abklärungen über Aufbau und Ausführung des Innenrohres «viel Zeit in Anspruch genommen» hätten, «weil die nach dem Brand erstellten Fotos wenig aussagekräftig» seien (act. 705). Auch dies spricht nicht für eine präzise gutachterliche Einschätzung. Das Hauptgutachten FOR folgert denn auch bloss unter Hinweis auf die Herstellervorschriften und auf die Aussagen des Cheminéebauers R.____, wonach sich die zwei in der Abgasanlage miteinander verbundenen Metallrohre nur mit grossem Aufwand lösen liessen, sowie mangels «spurenkundlichen Hinweisen», es bestehe «kein Anlass zur Annahme», dass infolge Undichtheit im Bereich der Oberkante des Cheminées oder bei der Rohrmuffe des Innenrohrs glühende Funken austreten und den Brand hätten verursachen können (vgl. act. 707). Abgesehen davon, dass die Beweisgrundlage für diese Erkenntnis nur sehr dürftig ist, bleibt zu berücksichtigen, dass der Kaminbauer angesichts seiner womöglich eigenen Verantwortlichkeit ein Interesse gehabt haben dürfte, sich nicht selber zu belasten. Wiederum schliesst das Gutachten auch diesbezüglich von Vermutungen auf Tatsachen. Des Weiteren stützt sich das Hauptgutachten FOR offenkundig auch auf falsche Fakten. So geht es in seiner «Prinzipskizze» betreffend den Aufbau der Abgasanlage davon aus, diese sei an der Aussenhülle aus Ytong-Platten «ummauert», d.h. von allen Seiten einbetoniert gewesen (vgl. Angang A, act. 719). Doch gerade dies war in casu nicht die Ausgangslage: Wie mehrere Fotos an anderer Stelle eindeutig aufzeigen (vgl. nur die anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom Verteidiger eingereichten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fotos, Beilagen 2 und 7), war die Ytong-Platte nur links und rechts der Abgasanlage angebracht, währenddem ober- und unterhalb der Abgasanlage deutlich ein grösserer Spalt zu erkennen ist.

Das 5 Seiten umfassende Ergänzungsgutachten FOR, welches angesichts der seitens der Verteidigung gestellten Ergänzungsfragen durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben worden ist, stützt sich auf dasselbe Beweismaterial wie das Hauptgutachten FOR (vgl. act. 741). Im Ergänzungsgutachten FOR wird festgehalten, die Verteidigung habe «zutreffend festgestellt», dass die Oberseite des Sparrens, auf denen die Gutex-Platten auflagen (und wo gemäss Hauptgutachten FOR das Feuer entstanden sein soll) nur an den seitlichen Rändern brandgeschädigt sei. Ebenso sei das auf dem Sparren angebrachte Klebeband unbeschädigt. Demgegenüber weise die Unterseite (wo kein Kontakt zu den Gutex-Platten bestand) starke Brandspuren auf. Dieses Spurenbild lasse sich damit erklären, dass sich der Brand angesichts des Gewichts der Gutex- Platte und der Verschraubung mit der Querlattung nur um den Sparren herum entwickelt habe (vgl. act. 743). Weitere nachvollziehbare Erklärungen für die fehlende Übereinstimmung der Ausführungen zum Brandherd im Hauptgutachten FOR mit dem durch zahlreiche Fotos belegten Spurenbild werden im Ergänzungsgutachten FOR nicht geliefert.

Was demgegenüber das Privatgutachten betrifft, so konnte das Kantonsgericht bereits im Rahmen der vorfrageweisen Prüfung der eingereichten Beweismittel konstatieren, dass dieses Gutachten sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht die an ein Gutachten gemäss Art. 182 ff. StPO gestellten Anforderungen, insbesondere der Vollständigkeit, Klarheit und Schlüssigkeit, in jeder Hinsicht erfüllt. Als geeignetes Beweismittel wurde es denn auch zu den Akten genommen (vgl. oben Erw. 1.3.1). Das rund 26 Seiten umfassende Privatgutachten, welches sich – im Gegensatz zum amtlichen Gutachten – vertieft mit dem Brandbild, der Branddauer, dem Brandverlauf und insbesondere mehreren möglichen Brandursachen auseinandersetzt, vermag das Kantonsgericht durch seine Fundiertheit und Schlüssigkeit zu überzeugen. Es setzt sich detailliert und kritisch mit der im amtlichen Gutachten aufgestellten These auseinander und weist neben den bereits oben beschriebenen, durch das Kantonsgericht konstatierten Mängeln plausibel in mehrfacher Hinsicht auf wissenschaftlich unzulängliche Methoden und Herleitungen im Gutachten des FOR hin.

Das Kantonsgericht stellt nach eigener Prüfung sowie nach sorgfältiger Würdigung der im Privatgutachten als überzeugend zu wertenden Erläuterungen zusammenfassend fest, dass das http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hauptgutachten FOR in mehrfacher Hinsicht als unvollständig, nicht nachvollziehbar und auch nicht schlüssig erscheint und auch das Ergänzungsgutachten FOR diese Mängel nicht auszuräumen vermag. So wird einerseits die im Vordergrund stehende entscheidrelevante Brandursache des mangelnden Abstands zwischen der Gutex-Platte und der Abgasanlage wie auch der unterlassenen Verlängerung der Ytong-Platte nur mangelhaft hergeleitet. Andererseits wird darin die ebenso relevante Möglichkeit einer anderen Brandursache wie insbesondere eines vorbestehenden Mangels an der Abgasanlage ebenso wenig rechtsgenügend ausgeschlossen. Umso fraglicher erscheint dieser Ausschluss, nachdem das FOR selbst noch diesbezüglich Unsicherheiten in seiner E-Mail vom 16. August 2016 gegenüber der Polizei Basel-Landschaft bekundete: Darin warf es die Frage auf, ob «nicht doch Gluten von der Abgasanlage im Bereich des Cheminées nach oben gelangt sein könnten» (vgl. Erw. 2.5.1.9). Insgesamt gelangt das Kantonsgericht daher zur Auffassung, dass das Privatgutachten die Überzeugungskraft des amtlichen Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit des amtlichen Gutachtens i.S.v. Art. 189 lit. c StPO bestehen. Ein Abstützen auf die darin aufgestellte These durch das Gericht würde sich als willkürlich erweisen. Es ist daher nachfolgend, jeweils unter Zugrundelegung der Privatgutachtens, auf die ü

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