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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.06.2021 460 18 251 (460 2018 251)

1. Juni 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,093 Wörter·~1h 5min·1

Zusammenfassung

Versuchte Zwangsheirat etc.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Juni 2021 (460 18 251) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Versuchte Zwangsheirat

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Markus Clausen (Ref.), Richter Christof Enderle; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

A.____, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Privatklägerin

B.____, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Privatkläger

C.____, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Privatkläger

D.____, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Privatkläger

gegen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

E.____, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Versuchte Zwangsheirat etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgericht Basel-Landschaft vom 2. Februar 2018 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 2. Februar 2018 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft E.____ der versuchten Zwangsheirat, der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 354 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren erklärte die Vorinstanz E.____ der mehrfachen Beschimpfung schuldig, sah von einer Bestrafung hingegen ab (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Überdies verwiesen die Vorderrichter E.____ für die Dauer von 10 Jahren des Landes (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Beschlagnahme, der Zivilforderungen, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigungen kann auf die Ziffern 4 bis 8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete E.____, dazumal vertreten durch Advokat Marco Albrecht, mit Eingabe vom 8. Februar 2018 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 17. August 2018 beantragte der Beschuldigte, er sei von der Anklage der versuchten Zwangsheirat, der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs freizusprechen. Ferner seien die Zivilforderungen abzuweisen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

C. Mit Eingabe vom 23. August 2018 ersuchte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, um Wechsel der amtlichen Verteidigung.

D. Advokat Marco Albrecht teilte mit Eingabe vom 27. August 2018 mit, dass er keine Einwände gegen einen Wechsel der amtlichen Verteidigung habe.

E. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft entliess mit Verfügung vom 29. August 2018 in Gutheissung des Antrags des Beschuldigten Advokat Marco Albrecht per sofort aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger und setzte Advokat Dr. Andreas Noll als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ein.

F. Mit Eingabe vom 5. September 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Anschlussberufung und stellte die Anträge, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen sowie die angeordnete Landesverweisung in das Schengener Informationssystem (SIS) einzuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tragen, wobei dem Beschuldigten diesbezüglich anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

G. Mit Verfügung vom 18. September 2018 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Im Weiteren richtete er Advokat Marco Albrecht für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von Fr. 1'118.60 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 86.15, insgesamt somit Fr. 1'204.75 aus der Gerichtskasse aus und stellte sämtlichen Parteien eine vollständige Kopie des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung samt Beilagen zu.

H. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hielt mit Anschlussberufungsbegründung vom 18. Oktober 2018 an ihren mit Eingabe vom 5. September 2018 gestellten Rechtsbegehren fest.

I. Mit Berufungsbegründung vom 1. März 2019 begehrte der Beschuldigte, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen der Privatklägerin A.____ in Auftrag zu geben und es seien ihm die Videoaufzeichnungen der Einvernahmen von A.____ vom 15. Februar 2017, von B.____ vom 20. Februar 2017, von C.____ vom 20. Februar 2017 sowie von D.____ vom 24. Februar 2017 zur Einsichtnahme zuzustellen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

J. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 25. April 2019 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie die Gutheissung ihrer Anschlussberufung.

K. Mit Berufungsantwort vom 6. Juni 2019 stellte die Privatklägerschaft, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys, die Rechtsbegehren, es sei die Berufung sowie der Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Ferner sei der Privatklägerin sowie den Privatklägern die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Stefanie Mathys zu gewähren.

L. Der Beschuldigte beantragte mit Anschlussberufungsantwort vom 11. Juni 2021 die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.

M. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wies der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen von A.____ in Auftrag zu geben, ab. Hingegen hiess er das Beweisbegehren des Beschuldigten, es seien ihm die Videoaufzeichnungen der Einvernahmen von A.____ vom 15. Februar 2017, von B.____ vom 20. Februar 2017, von C.____ vom 20. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Februar 2017 sowie von D.____ vom 24. Februar 2017 zur Einsichtnahme zuzustellen, gut. Des Weiteren bewilligte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, den Privatklägern die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokatin Stefanie Mathys als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin für das zweitinstanzliche Verfahren.

N. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen (zunächst) der Beschuldigte, E.____, mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Andreas Noll, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Nach Eröffnung der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zufolge Verletzung der Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs aus dem Verhandlungsraum verwiesen. Ferner wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Der Verteidiger des Beschuldigten stellt ergänzend zu seinen bisherigen Rechtsbegehren die Anträge, ihm seien die Kosten der Privatverteidigung vom 20. März bis zum 21. August 2018 im Betrag von Fr. 13'972.50 zuzüglich Zins von 5% gemäss mittlerem Verfall, mithin ab dem 5. Juni 2018, als Schadenersatz zu bezahlen. Zudem seien ihm die Hin- und Rückreisekosten für die Berufungsverhandlung zu ersetzen. Ausserdem sei ihm für die unrechtmässig erlittene Haft vom 13. Februar 2017 bis zum 12. Februar 2019 eine Genugtuung von Fr. 250.-- pro Tag, insgesamt somit Fr. 182'500.-- zuzüglich Zins von 5% gemäss mittlerem Verfall, mithin ab dem 13. Februar 2018, zu bezahlen. Sodann sei ihm eine Genugtuung für die unrechtmässig erlittene Ausschaffungshaft ab dem 12. Februar 2019 bis zum Tag der Ausschaffung in die Türkei von Fr. 250.-- pro Tag zuzüglich Zins von 5% gemäss mittlerem Verfall zu entrichten. Überdies sei seinem amtlichen Verteidiger ein Honorar gemäss Aufstellung der eingereichten Honorarnote zuzüglich des Zeitaufwands und der Spesen für die Hauptverhandlung zuzusprechen. Schliesslich wiederholte der Beschuldigte seinen Beweisantrag, wonach ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen von A.____ in Auftrag zu geben sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles […]

II. Materielles 1. Allgemeines Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweishttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

2. Ausschluss des Beschuldigten von der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung 2.1 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 31. Mai 2021 ist der Beschuldigte mittels verfahrensleitender Anordnung des Berufungsgerichts von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden. Dies begründet sich wie folgt: Gemäss Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 sowie Anhang 1 der Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (SR 818.101.27) war die Türkei im damaligen Zeitpunkt als Staat mit erhöhtem Ansteckungsrisiko qualifiziert. Laut Art. 7 Abs. 2 der nämlichen Verordnung sind Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (sog. Einreisequarantäne). Art. 8 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung regelt die Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Demgemäss sind Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht geimpft sind (lit. h) oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben (lit. i), unter anderem von der Quarantänepflicht nach Art. 7 der Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs ausgenommen.

2.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der E-Mail des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten vom 28. Mai 2021, wonach der Beschuldigte am 28. Mai 2021 noch in der Türkei gewesen sei, sowie der seitens des Beschuldigten eingereichten Bestätigung des Sabiha Gokcen Airport Health Monitoring Center vom 29. Mai 2021, wonach der am 29. Mai 2021 um 07.37 Uhr vorgenommene Sars-CoV-2-PCR-Test negativ ausgefallen sei, ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht vor dem 29. Mai 2021 in die Schweiz eingereist ist. Folgerichtig ist zum Vornherein ausgeschlossen, dass der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 31. Mai 2021 die Einreisequarantäne eingehalten hat. Es stellt sich daher die Frage, ob eine der Ausnahmeregelungen gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs gegeben ist. Diesbezüglich verweigerte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung seine Aussage (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 31. Mai 2021 und 1. Juni 2021 [Protokoll KGer], S. 2 f.). Angesichts des Umstands, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Beschuldigte unter die Ausnahmeregelung von Art. 8 Abs. 1 der besagten Verordnung fällt, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von der Einreisequarantäne ausgenommen ist. Folglich muss angenommen werden, dass sich der Beschuldigte gemäss Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs während 10 Tagen nach seiner Einreise ständig in seiner Unterkunft in der Schweiz hätte aufhalten müssen. Dementsprechend verstösst der Beschuldigte mit seiner Anwesenheit vor den Schranken des Kantonsgerichts gegen die Bestimmungen der vorgenannten Verordnung. Mithin würde seine Teilnahme die Missachtung der Auflagen zur Einreise in die Schweiz gleichkommen. Dabei ist zu konstatieren, dass die Regelung betreffend die Einreisequarantäne im Zeitpunkt der Einreise des Beschuldigten bereits mehrere Wochen vorbestanden hat und das Berufungsgericht bereits mit Verfügung vom 26. April 2021 auf diesen Umstand hingewiesen hat. Folglich ist der Umstand vollumfänglich dem Beschuldigten zuzuschreiben, weshalb diesem die persönliche Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung verwehrt werden musste.

3. Beweisbegehren 3.1 Vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt der Beschuldigte sein Beweisbegehren, es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen von A.____ in Auftrag zu geben, wobei dipl. psych. F.____, Prof. Dr. dipl. psych. G.____, Dr. phil., dipl. psych. H.____, Dr. phil. I.____ sowie dipl. psych. J.____ als Gutachterinnen vorgeschlagen würden. Zu Begründung verweist der Beschuldigte auf seine Berufungsbegründung vom 1. März 2019 und führt ergänhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zend aus, dass die geographische Distanz der Unabhängigkeit zuträglich sei, zumal eine sachverständige Person aus Deutschland weniger Gründe für eine ergebnisorientierte Begutachtung aus Aquiseüberlegungen habe.

3.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits beantrag die Abweisung des Beweisantrags und verweist zu Begründung auf ihre Berufungsantwort vom 25. April 2019 sowie auf die diesbezügliche Rechtsprechung.

3.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Dem Grundsatz nach ist das Gericht verpflichtet, von den Parteien frist- und formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Die Parteien besitzen aber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde (MAX HAURI/PETRA VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 343 N 33 ff.).

3.4 Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Ein Gutachten hat grundsätzlich ein fehlendes fachliches Wissen der Strafbehörden bei der Abklärung des Sachverhalts zu ersetzen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt – von Ausnahmen abgesehen – vorerst einmal im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Die Frage nach der Notwendigkeit einer Begutachtung ist prinzipiell aufgrund eines objektiven Massstabs zu entscheiden. Der Beizug einer sachverständigen Person ist nur dann angezeigt, wenn es zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts besonderer Kenntnisse bedarf. Gerichte dürfen sich solche eigenen Fachkenntnisse nur dort zutrauen, wo sie diese aufgrund der Lebenserfahrung ohne spezielle Fachausbildung auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht haben können (MARIANNE HEER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 182 N 7 f.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 182 N 3; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 182 N 26).

3.5 In Bezug auf den vorliegenden Beweisantrag des Beschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass die Würdigung von Beweisen zu den Kernaufgaben des Gerichts gehört. Eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Auskunftspersonen oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist in der Regel durch dieses vorzunehmen. Der Beizug einer sachverständigen Person für die Prüfung von Aussagen drängt sich nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die aussagende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Der Richter verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung beigezogen werden muss, über einen Spielraum des Ermessens (BGer 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013, E. 5.3; 6B_354/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 3.1; MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 182 N 6).

3.6 In casu bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 1. März 2019 vor, A.____ leide an einer ernsthaften psychischen Beeinträchtigung, nämlich an einer mittelgradig bis schwer depressiven Episode. Diesbezüglich ist dem Therapiebericht von lic. phil. K.____ vom 30. Juni 2017 zu entnehmen, dass A.____ an einer akuten Belastungsreaktion bei anhaltender Belastung durch erlebte langjährige psychische und physische Bedrohung durch den Lebenspartner (ICD- 10 Klassifikation: F 43.0) leide, wobei die diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nur teilweise erfüllt seien. Im Übrigen verneinte lic. phil. K.____ die Frage, ob sie A.____ Medikamente verschrieben habe (act. 1367). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach sich A.____ in eine psychiatrische Klinik hätte einweisen lassen. In Beachtung des vorgenannten Therapieberichts zeigt sich somit deutlich, dass A.____ im Aussagezeitpunkt klarerweise nicht an einer ernsthaften geistigen Störung gelitten hat, welche ihre Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt hätte. Vielmehr stimmt die von A.____ in ihren Einvernahmen dargelegte Drucksituation mit den Ausführungen von lic. phil. K.____ in ihrem Therapiebericht vom 30. Juni 2017 überein, wonach A.____ an einer akuten Belastungsreaktion leide, weshalb daraus keineswegs auf eine schwere psychische Störung geschlossen werden kann, welche Auswirkungen auf die Zeugnistauglichkeit hat. Im Übrigen sind auch aus den weiteren Verfahrensakten keine Anhaltspunkte für jedwelche Umstände ersichtlich, wonach sich der Beizug einer sachverständigen Person für die Prüfung der Aussagen von A.____ aufdrängen würde, weshalb das Beweisbegehren des Beschuldigten, es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen von A.____ in Auftrag zu geben, abzuweisen ist.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Formelle Einwendungen 4.1 Verwertbarkeit der beigezogenen Akten, insbesondere der Akten des Amts für Migration 4.1.1 Vor den Schranken des Berufungsgerichts rügt der Beschuldigte, dass die beigezogenen Akten, insbesondere jene des Amts für Migration, nicht verwertbar seien. Zur Begründung führt er aus, dass im Ausländer- und Integrationsgesetz eine weitreichende Mitwirkungspflicht statuiert worden sei. Die Verwertung dieser Akten im Strafverfahren verletze den strafprozessrechtlichen "nemo tenetur"-Grundsatz.

4.1.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, dass der Beizug der Akten des Amts für Migration gerechtfertigt gewesen sei, zumal die Androhung des Entzugs der Niederlassungsbewilligung der Auslöser für die Taten des Beschuldigten gewesen sein soll.

4.1.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Mithin findet der im Strafrecht allgemein anerkannte Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" Anwendung, wonach im Strafverfahren niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Entsprechend darf die beschuldigte Person nicht mit Druckmitteln zur Aussage gezwungen werden und ihr Schweigen darf nicht als Indiz für ihre Schuld gewertet werden. Aus dem Recht der beschuldigten Person, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, ergibt sich insbesondere, dass Beweismittel nicht verwertet werden dürfen, welche durch Zwang oder Druck in Missachtung des Willens der beschuldigten Person erlangt worden sind (BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.6.1; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 113 N 54c). Aussagen, welche die beschuldigte Person im Verwaltungsverfahren zu Protokoll gegeben hat, dürfen im parallelen Strafverfahren folglich nur dann als Beweis gegen sie verwertet werden, wenn die Depositionen sowohl im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts wie auch unter Berücksichtigung der strafprozessualen Standards erfolgt sind. Konkret heisst dies, dass die betroffene Person vorgängig über ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht belehrt und ihr für den Fall der Aussageverweigerung weder direkter noch indirekter Zwang angedroht worden ist. Andernfalls dürfen die Depositionen aus dem Parallelverfahren im Strafverfahren nicht zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 113 N 62).

4.1.4 Folglich erhellt, dass in casu die Depositionen des Beschuldigten in den aus anderen Verfahren beigezogenen Akten, namentlich allfällige Aussagen in den Akten des Amts für Migration, nur zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, sofern dieser vorgängig über sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht belehrt worden ist, ohne dass ihm für den Fall der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussageverweigerung direkter oder indirekter Zwang angedroht worden ist. Ob die entsprechenden Voraussetzungen jeweils erfüllt sind, wird in den folgenden Erwägungen jeweils geprüft, sofern Aussagen des Beschuldigten in den beigezogenen Akten überhaupt von Relevanz sein werden.

4.2 Verletzung des Teilnahmerechts, Verletzung des Vorschlagsrechts betreffend die amtliche Verteidigung sowie Verletzung der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung 4.2.1 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht der Beschuldigte geltend, dass die erste Einvernahme von A.____ am 9. Februar 2017 durchgeführt worden sei, allerdings hätten bereits vorgängig Besprechungen zwischen der Untersuchungsbeauftragten und A.____ stattgefunden, weshalb im Zeitpunkt der ersten Befragung bereits ein hinreichender Tatverdacht bestanden habe und die Untersuchung als eröffnet zu gelten habe. Da am 9. Februar 2017 noch kein notwendiger Verteidiger eingesetzt gewesen sei, liege eine Verletzung der Teilnahmerechte vor, was dazu führe, dass die Depositionen von A.____ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar seien. In der Folge sei er am 13. Februar 2017 verhaftet worden und Advokat L.____ sei als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden, nachdem der Wunschanwalt des Beschuldigten nicht verfügbar gewesen sei. Durch die Einsetzung von Advokat L.____ sei sein Vorschlagsrecht verletzt worden. In der Folge habe er sich gegen die Einsetzung von Advokat L.____ gewehrt, zumal dieser ihn offenbar zur Unterzeichnung von Unterlagen genötigt haben soll. Bis zur Einsetzung von Advokat L.____ habe zudem keine wirksame Verteidigung bestanden, weshalb die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Einvernahmen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar seien. Schliesslich habe Advokat L.____ in Verletzung seiner Pflichten kein Teilnahmerecht geltend gemacht, obwohl eine persönliche Teilnahme des Beschuldigten an den Einvernahmen unerlässlich gewesen wäre. Aufgrund der Protokolle der Befragungen der Privatklägerschaft sei ausserdem nicht ersichtlich, dass Advokat L.____ Ergänzungsfragen gestellt hätte. Es fehle somit auch an einer wirksamen Ausübung des Ergänzungsfragerechts.

4.2.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vor den Schranken des Kantonsgerichts vor, das Strafverfahren sei erst im Nachgang an die erste Einvernahme von A.____ eröffnet worden, weshalb der Beschuldigte im Zeitpunkt der Befragung noch über keine Teilnahmerechte verfügt habe. Auch sei das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nicht verletzt worden, zumal der gewünschte Verteidiger nicht zur Verfügung gestanden habe und der Beschuldigte mit der Vertretung durch Advokat. L.____ einverstanden gewesen sei. Im Übrigen habe Advokat L.____ jeweils an den Einvernahmen teilgenommen.

4.2.3 Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b), sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c), die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (lit. e). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet.

4.2.4 Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass die Polizei Basel-Landschaft am 9. Februar 2017, von 9.11 Uhr bis 11.38 Uhr, A.____ als Auskunftsperson einvernommen hat (act. 1687 ff.). Gestützt auf diese polizeiliche Befragung ist in der Folge am 9. Februar 2017, um 14.00 Uhr, die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verfügt worden (act. 1675). Der Beschuldigte ist sodann am 13. Februar 2017, 9.10 Uhr, verhaftet (act. 677) und am 13. Februar 2017, ab 14.06 Uhr, im Beisein von Advokat L.____ das erste Mal einvernommen worden (act. 1717 ff.). Somit erhellt, dass die Strafuntersuchung im Zeitpunkt der Befragung von A.____ vom 9. Februar 2017 noch nicht eröffnet worden ist. Diesbezüglich ist zwar zu konstatieren, dass der Eröffnungsverfügung vom 9. Februar 2017, 14.00 Uhr, lediglich deklaratorische Wirkung zukommt und bereits die Befassung der Staatsanwaltschaft mit dem Straffall als Eröffnung der Strafuntersuchung gilt (vgl. THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 309 N 6a). Die Befragung von A.____ vom 9. Februar 2017, von 9.11 Uhr bis 11.38 Uhr, ist allerdings als eine rein polizeiliche Ermittlungshandlung zu qualifizieren, zumal sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in diesem Zeitpunkt noch in keiner Weise mit dem Straffall befasst hat. Vielmehr hat sich erst aufgrund dieser Befragung von A.____ der hinreichende Tatverdacht ergeben, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auch unverzüglich die Eröffnung der Strafuntersuchung verfügt hat. Folglich sind im vorliegenden Fall keine Beweise erhoben worden, bevor eine Verteidigung bestellt worden ist, weshalb die Einvernahme von A.____ als Auskunftsperson vom 9. Februar 2017 ohne Weiteres verwertbar ist.

4.2.5 Im Weiteren rügt der Beschuldigte eine Verletzung seines Vorschlagsrechts bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung. Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). Der Wunsch der beschuldigten Person nach einer bestimmten Person als Verteidigung darf nicht willkürlich, mithin nicht ohne sachlichen Grund, unberücksichtigt bleiben. Solche sachlichen Gründe können Interessenkollisionen, Überhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht lastung, fehlende fachliche Qualifikation, fehlende Berufsausübungsberechtigung oder nicht vorhandene Verfügbarkeit (Abwesenheit, Ferien, Krankheit) sein (BGE 139 IV 113, E. 4.3; NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 133 N 8b; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 133 N 4 ff.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 133 N 2).

4.2.6 In casu zeigt sich, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Festnahme vom 13. Februar 2017 den Wunsch geäussert hat, durch Advokat U.____ verteidigt zu werden, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft versucht hat, mit Advokat U.____ Kontakt aufzunehmen. Aufgrund der Auskunft, dass sich Advokat U.____ an einer ganztägigen Gerichtsverhandlung in Muttenz befinde (act. 609), ist in der Folge Advokat L.____ als Pikettverteidiger aufgeboten worden. Sowohl in seiner ersten Befragung vom 13. Februar 2017 (act. 1719) als auch in seiner Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Februar 2017 (act. 695) hat sich der Beschuldigte sodann explizit damit einverstanden erklärt, von Advokat L.____ verteidigt zu werden. Ausserdem hat der Beschuldigte am 14. Februar 2017 L.____ schriftlich mit der Rechtsvertretung im vorliegenden Strafverfahren beauftragt (act. 611). Schliesslich ist Advokat L.____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Februar 2017 rückwirkend auf den 13. Februar 2017 und mit Wirkung ab dem 13. Februar 2017 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt worden (act. 613), wobei diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Somit erhellt, dass Advokat L.____ auf den ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten als dessen amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist, weshalb zweifellos keine Verletzung des Vorschlagsrechts des Beschuldigten bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung gegeben ist.

4.2.7 Soweit der Beschuldigte im Weiteren geltend macht, Advokat L.____ habe keine Ergänzungsfragen gestellt, ist festzustellen, dass es Sache des damaligen amtlichen Verteidigers sowie des Beschuldigten gewesen ist, die Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Es ist mithin nicht Aufgabe des heutigen Verteidigers des Beschuldigten, die damalige Verteidigungsstrategie zu hinterfragen. Dementsprechend ist der Beschuldigte durchwegs wirksam verteidigt worden, weshalb sich die Vorbringen des Beschuldigten als unbegründet erweisen.

5. Nötigung (Ziffer 2 der Anklage) 5.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft erwägt in seinem Urteil vom 2. Februar 2018, dass gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A.____, welche durch die Angaben von B.____ und D.____ gestützt würden, sowie die weiteren belastenden Indizien als erstellt zu erachten sei, dass der Beschuldigte A.____ Gewalt angedroht habe, damit diese das Formular "Bestätigung Untermiete" unterzeichne. Der Beschuldigte habe sich folglich der Nötigung schuldig gemacht. Hingegen sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte unmittelbar vorgängig zur Unterzeichnung des besagten Formulars A.____ mit einem Rüstmesser oder einer kleinen Schere bedroht habe.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 1. März 2019 vor, die Aussagewürdigung der Vorinstanz sei nicht lege artis erfolgt. Namentlich habe es die Vorinstanz unterlassen, die Befragungstechnik kritisch zu prüfen und sei stattdessen a priori von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerschaft ausgegangen. Dadurch habe sie das Gebot der Nullhypothese verletzt. Soweit die Vorinstanz in Bezug auf A.____ das Realkriterium der raum-zeitlichen Verknüpfung prüfe, übersehe sie, dass die von ihr erwähnten Aktenstellen jeweils nur eine zeitliche oder eine räumliche Verknüpfung darstellen würden. Sodann könne vom Eingeständnis einer Erinnerungslücke nur dann auf die Glaubhaftigkeit der Depositionen geschlossen werden, wenn die Erinnerungslücke Ausdruck der natürlichen Vergessenskurve sei. Erinnerungslücken, welche das besonders einprägsame Kerngeschehen betreffen, würden gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage sprechen, zumal davon auszugehen sei, dass die Erinnerungslücke nur vorgeschoben sei, um Widersprüche vorzubeugen. Insbesondere habe sich A.____ anlässlich ihrer zweiten Einvernahme nicht mehr an den genauen Wortlaut der Drohung des Beschuldigten erinnern können, während sie in der ersten Befragung die Drohung noch explizit wiedergegeben habe. Gleichwohl habe sie sich rund vier Monate später wiederum an die angebliche Drohung des Beschuldigten erinnern können. Hinzu komme, dass A.____ anlässlich der Befragung vom 9. Februar 2017 zu Protokoll gegeben habe, der Beschuldigte habe ihr seine Faust gezeigt, worauf sie den Untermietvertrag unterzeichnet habe. Nur sechs Tage später habe sie hingegen ausgesagt, der Beschuldigte habe sie mit einem Messer zur Unterzeichnung des Untermietvertrags genötigt. Es seien somit Widersprüche im Kerngeschehen gegeben, weshalb von einer fehlenden Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Die von der Vorinstanz unter dem Realkriterium der Selbstbelastung angeführten Aussagen von A.____ würden ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit sprechen, zumal eine Selbstbelastung nur vorliege, wenn vermeintliches Fehlverhalten gegenüber dem Beschuldigten geschildert werde. Die Privatklägerin bezichtige mit den getätigten Depositionen allerdings zugleich auch den Beschuldigten und versuche, die von ihm genannten Motive für eine Falschbezichtigung zu entkräften. Insgesamt würden die Aussagen von A.____, B.____, C.____ und D.____ bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten kaum Realkennzeichen aufweisen. Im Gegenteil würden die wenigen Realkennzeichen sogar den Beschuldigten entlasten. Ausserdem zeige sich eine Inkonstanz in der Schilderung des Kerngeschehens. Die Realkennzeichenprüfung der Aussagen der Privatklägerschaft vermöge die Nullhypothese nicht nur nicht umzustossen, sondern bekräftige diese sogar. Ohnehin sei davon auszugehen, dass vor der ersten Einvernahme bereits mehrere Gespräche zwischen A.____ und der Polizei Basel-Landschaft stattgefunden hätten. Eine Analyse der Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin sei daher nicht möglich.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt der Beschuldigte ergänzend aus, die Ausführungen von A.____ betreffend die Hochzeit des Beschuldigten in der Türkei würden einen hohen Detailreichtum aufweisen, dies im Gegensatz zu den Schilderungen betreffend den Kernsachverhalt. Diese Heirat sei offenbar ein einschneidendes Ereignis für die Privatklägerin und ihre Söhne gewesen. Als der Beschuldigte nach längerer Zeit zur Privatklägerschaft zurückgekehrt sei, habe ihn A.____ auf die Hochzeit angesprochen und ihm mitgeteilt, dass er nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr bei ihr leben könne. Allerdings habe sie diesen Beschluss nicht umsetzen können. Hinzu komme, dass M.____ die Nähe zum Vater gesucht habe. Es sei somit zweifellos ein Rachemotiv zu erkennen. Überdies verfüge A.____ über manipulative Fähigkeiten, zumal sie den Beschuldigten als schlechten Vater hingestellt habe, der sich nicht für seine Kinder interessiere. Dessen ungeachtet habe der Beschuldigte die Berufe seiner Kinder genau zu Protokoll geben können. Es zeige sich somit, dass die manipulative Privatklägerin über eine hohe Erfindungskompetenz verfüge, weshalb deren Aussagen nicht glaubhaft seien.

5.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft trägt mit Berufungsantwort vom 25. April 2019 vor, dass das Sachgericht nicht an die strikten methodischen Vorgaben gebunden sei, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten würden. Vielmehr gelte für das Gericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Vorbingen des Beschuldigten zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen seien insgesamt nicht geeignet, die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil habe sich die Vorinstanz im Detail mit den vorhandenen Beweisen und der Glaubhaftigkeit der Aussagen auseinandergesetzt und sei zum zutreffenden Schluss gelangt, dass den belastenden Depositionen der Privatklägerschaft entscheidendes Gewicht zukomme.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergänzend dar, dass A.____ offen über selbst erlebte Ereignisse gesprochen habe, wobei eine grosse Anzahl von Realkennzeichen erkennbar sei. Namentlich habe die Privatklägerin ihr eigenes Verhalten als unvorteilhaft dargestellt, zumal sie zugestanden habe, den Beschuldigten mit dem Tod bedroht zu haben. Hinzu komme, dass A.____ wiederholt die Möglichkeit gehabt hätte, eine Strafanzeige einzureichen, gleichwohl habe sie explizit darauf verzichtet. Soweit der Beschuldigte Rache als Motiv für Falschbezichtigungen geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin ihn gerade nicht übermässig belastet habe. Im Gegenteil habe sie auf entsprechende Frage hin die Androhung von Gewalt sogar ausdrücklich verneint. Im Übrigen sei anzumerken, dass es sich bei einer konkreten Fragestellung noch keineswegs um eine Suggestivfrage handle.

5.4 Die Privatklägerschaft ihrerseits führt mit Berufungsantwort vom 6. Juni 2019 aus, die Vorderrichter hätten sich ausführlich mit den Aussagen von A.____ befasst und seien zum Schluss gekommen, dass die Depositionen glaubhaft seien. Auch sei festzustellen, dass die Privatklägerin während der gesamten Untersuchung stets ungesteuert und nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt habe. Ihre Ausführungen würden überdies bestätigt durch die Darlegungen ihrer Söhne, der diversen Zeugen und letztlich auch durch diverse Ausführungen des Beschuldigten selbst. Es bestehe daher kein Grund, an den Depositionen von A.____ zu zweifeln, weshalb auf diese abzustellen sei.

5.5 In tatsächlicher Hinsicht stützt sich der Vorwurf der Nötigung im Wesentlichen auf die Depositionen von A.____. Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquallen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich die Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2).

5.6 Das Strafgericht Basel-Landschaft hat die Darlegungen der Parteien, der Auskunftspersonen sowie der Zeugin ausführlich zusammengefasst, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (S. 15 ff. des angefochtenen Urteils).

5.7 Zusammenfassend hat A.____ in ihrer Einvernahme vom 9. Februar 2017, in ihrer Videobefragung vom 15. Februar 2017, in ihrer Einvernahme vom 22. Juni 2017 sowie vor den Schranken des Strafgerichts jeweils als Auskunftsperson im Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte sei − nach einem rund sechsmonatigen Aufenthalt in der Türkei − Ende Januar 2016 in die Schweiz zurückgekehrt, zu ihr nach Hause gekommen und habe die gemeinsame Tochter M.____ sehen wollen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass er gehen müsse, sobald die Tochter schlafe. Da der Beschuldigte nicht gewusst habe, wo er wohnen könne, sei er allerdings gegen ihren Willen geblieben. Dies habe wiederum dazu geführt, dass er sich bei der Gemeinde habe anmelden müssen. Sie habe sowohl mit der Einwohnerkontrolle als auch mit N.____ von der Stadt Liestal Kontakt aufgenommen, welche ihr versichert hätten, dass der Beschuldigte ohne einen von der Vermieterin unterzeichneten Untermietvertrag keine Wohnsitzbestätigung erhalte. Sie sei deshalb sicher gewesen, dass er nicht längerfristig bei ihr wohnen könne und die Wohnung wieder verlassen werde. Da die Vermieterin dem Beschuldigten keinen Untermietvertrag ausgestellt habe, habe dieser ihr, A.____, einen vorgedruckten Untermietvertrag vorgelegt und sie zu dessen Unterzeichnung genötigt. Dabei habe der Beschuldigte darauf bestanden, als Vater der Kinder mit diesen und A.____ zusammen zu leben. Überdies habe er sie gefragt, ob immer etwas passieren müsse, und ihr zudem körperliche Gewalt angedroht, wobei er ihr die Faust gezeigt habe (act. 1689 ff., 1761 ff., 2333 ff., S 559 ff.).

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Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.8 Hinsichtlich der Depositionen von A.____ ist zunächst festzustellen, dass sich diese als detailreich, in sich schlüssig und nachvollziehbar erweisen, wobei auffällt, dass ihre Ausführungen frei von inneren Ungereimtheiten sind. Namentlich ist zu konstatieren, dass − entgegen der Vorbringen des Beschuldigten − A.____ ihre Aussagen in freier Erzählung geschildert hat. Insbesondere anlässlich ihrer ersten Einvernahme hat die Privatklägerin auf offene Fragen hin den Sachverhalt dargelegt. Erst im weiteren Verlauf wurden jeweils konkretere Fragen gestellt, während zu Beginn A.____ in ihrem Redefluss offenkundig nicht unterbrochen worden ist. Des Weiteren fällt auf, dass die Darstellungen von A.____ zwar im Wesentlichen zeitlich strukturiert wiedergegeben werden, gleichwohl imponieren die wiederholten sprunghaften Einschübe. So hat A.____ beispielsweise anlässlich ihrer Videoeinvernahme vom 15. Februar 2017 dargelegt, dass der Beschuldigte ihr den Untermietvertrag hingehalten und sie zur Unterzeichnung aufgefordert habe. Im Sinne eines Einschubs hat sie unvermittelt ausgeführt, dass der Beschuldigte diesbezüglich bereits vorgängig bei der Vermieterin gewesen sei, welche allerdings den Untermietvertrag nicht unterzeichnet habe, zumal er viele Schulden habe und die Miete nie bezahle. In der Folge ist A.____ zurück zum Kernsachverhalt gesprungen und hat zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte sie unter Druck gesetzt habe, damit sie das Dokument unterzeichne (act. 1763). Hinsichtlich dieser Erzählweise ist zu konstatieren, dass es für die meisten Menschen besonders einfach ist, ein Erlebnis chronologisch, also in zeitlicher Abfolge zu erzählen. Eine chronologisch geordnete Erzählweise ist daher als neutral (und gerade nicht als Warnsignal) zu werten. Allerdings ist es ausgesprochen diffizil, etwas, das nicht selbst erlebt wurde, nicht chronologisch und sprunghaft zu berichten. Daraus folgt, dass aus einer solchen sprunghaften Darstellungsweise der Rückschluss gezogen werden darf, dass hier tatsächlich Erlebtes berichtet wird. Diese Nichtsteuerung ist also ein gewichtiges Realitätskriterium (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen − Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 371). Als weiteres Realitätskennzeichen ist sodann der Umstand zu werten, dass A.____ − insbesondere auch im Zusammenhang mit dem eigentlichen Kerngeschehen − wiederholt sowohl ihre eigenen Gefühle als auch jene des Beschuldigten schildert. So hat sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Februar 2017 beispielsweise zu Protokoll gegeben: "Ich habe mich auf der sicheren Seite gefühlt, er wurde dann auch wütend und aggressiv, nachdem sie den Vertrag nicht unterschreiben wollte. Als er so wütend war, legte er mir den vorgedruckten Untermietvertrag vor und nötigte mich, diesen zu unterschreiben. Ich musste dort hinschreiben, dass er bei mir wohnt." (act. 1689). Soweit der Beschuldigte darauf hinweist, dass A.____ anlässlich ihrer Videobefragung vom 15. Februar 2017 zu Protokoll gegeben habe, sie kenne den genauen Wortlaut der Drohung nicht mehr (act. 1763), ist darauf hinzuweisen, dass sich die Privatklägerin einzig in der besagten Videoeinvernahme nicht mehr an den exakten Wortlaut erinnert hat. In der Folge hat sie anlässlich ihrer Befragung vom 22. Juni 2017 den Wortlaut der Drohung jedoch abermals und ohne entsprechende Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft in freier Erzählung wiedergegeben (act. 2333). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es dem menschlichen Gedächtnis unmöglich ist, sämtliche dort gespeicherten Informationen in jedem beliebigen Moment, sozusagen auf Knopfdruck, abzurufen. Dadurch liegt es auf der Hand, dass Aussagen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Laufe der Zeit in multipler Wiedergabe variieren (MARTIN HUSSELS, a.a.O., S. 372). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin in dem vom Beschuldigten angeführten Beispiel ihre Erinnerungslücke explizit zugestanden hat. Mithin hat sie nicht irgendeine Drohung zu Protokoll gegeben, was im Falle einer Falschbezichtigung zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr hat sie ausdrücklich festgehalten, dass sie die genaue Wortwahl aktuell nicht mehr in Erinnerung habe. Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass A.____ den Beschuldigten keineswegs übermässig belastet. Im Gegenteil hat die Privatklägerin den Beschuldigten auf entsprechende Fragen der Staatsanwaltschaft hin jeweils entlastet, obwohl eine Belastung ein Leichtes gewesen wäre. So hat die Staatsanwaltschaft anlässlich der Videoeinvernahme vom 15. Februar 2017 zum Beispiel A.____ gefragt, ob der Beschuldigte ihr im Zusammenhang mit dem Sorgerecht ebenfalls Gewalt angedroht habe, was A.____ ausdrücklich verneint hat (act. 1803). Hinzu kommt, dass A.____ selbst keine Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht hat, obwohl ihr die Behörden zu diesem Schritt geraten haben (act. 1417, 1691, 1781 f., 1825, 2341 f., S 559, S 563). Dementsprechend ist auch das vorliegende Strafverfahren nicht etwa von A.____ initiiert worden, sondern basiert auf der Anzeige des Zivilstandsamts Basel-Landschaft (act. 1543). Mithin hat das Zivilstandsamt A.____ kontaktiert, wobei sich ihm Rahmen dieses Gesprächs herausgestellt hat, dass A.____ vom Beschuldigten zur Heirat gezwungen worden ist. Gleichwohl hat A.____ die Zivilstandsbeamtin darum gebeten, das Gespräch für sich zu behalten und diesbezüglich auch nicht die Polizei zu kontaktieren (act. 1543, 1591, 2115). Ferner ist in Übereinstimmung mit den Vorderrichtern festzustellen, dass die Privatklägerin auch eigenes Fehlverhalten zu Protokoll gegeben hat. So hat sie unter anderem bestätigt, dass sie dem Beschuldigten gegenüber ihr Einverständnis zur Hochzeit an die Bedingung gebunden habe, dass er ihr mindestens Fr. 250'000.-- überweise (act. 1805). Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass die Depositionen von A.____ als ausgesprochen authentisch imponieren.

Die Darlegungen von A.____ werden im Weiteren durch die Ausführungen ihrer Söhne untermauert. So hat B.____ anlässlich seiner Videobefragung vom 20. Februar 2017 dargelegt, dass der Beschuldigte A.____ regelmässig bedroht habe, unter anderem auch im Zusammenhang mit dem Untermietvertrag. Er habe namentlich mitbekommen, dass der Beschuldigte A.____ dazu gezwungen habe, bei der Vermieterin nachzufragen, ob der Beschuldigte im Mietvertrag aufgenommen werden könne. Nach dem die Vermieterin dies verneint habe, hätten der Beschuldigte und A.____ weitergestritten, bis er und seine Brüder dazwischen seien (act. 1877 ff., 1893 f.).

D.____ seinerseits hat in seiner Videobefragung vom 24. Februar 2017 ausgeführt, dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr darauf bestanden habe, dass sein Name auf dem Briefkasten angebracht werde, damit er sich bei der Gemeinde habe anmelden können. Hingegen könne er keine Angaben im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Untermietvertrags machen (act. 1965 f.).

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Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sodann hat O.____, die Leiterin der Spielgruppe der Tochter M.____, anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom 10. April 2017 zu Protokoll gegeben, A.____ habe ihr erzählt, dass sie einen Untermietvertrag habe unterzeichnen müssen (act. 2095).

Hinsichtlich der vorstehenden Depositionen, welche die Ausführungen von A.____ untermauern, ist zu konstatieren, dass keine Anhaltspunkte für Absprachen zwischen A.____ sowie ihren Söhnen bzw. O.____ ersichtlich sind. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine gegenseitige Abstimmung der Aussagen angesichts der langen Dauer des Verfahrens sowie der Vielzahl von Einvernahmen nicht zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Ausserdem werden die Aussagen von A.____ durch den Auszug aus der mittels WhatsApp geführten Konversation zwischen ihr und dem Polizisten P.____ untermauert, welchem zu entnehmen ist, dass A.____ am 27. Januar 2016 P.____ mitgeteilt hat, dass sie massiv bedroht worden sei. Die Situation sei allerdings nicht mehr akut (act. 2441).

In Beachtung der vorstehenden Erwägungen, namentlich der Vielzahl von festgestellten Realkriterien bezüglich der Aussagen von A.____ sowie der weiteren Indizien, welche die Depositionen von A.____ untermauern, ist die Nullhypothese, nämlich die Annahme, dass die Erklärungen von A.____ nicht realitätsbegründet sind, nicht mehr haltbar, weshalb davon auszugehen ist, dass ihre Aussagen einem wirklichen Erleben entsprechen und wahr sind. Mithin ist von der Glaubhaftigkeit der Darlegungen von A.____ auszugehen.

5.9 Den Depositionen von A.____ stehen einzig die Darlegungen des Beschuldigten gegenüber. Dieser bestreitet den Vorwurf, A.____ zur Unterzeichnung des Untermietvertrags genötigt zu haben. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschuldigten ist zunächst festzustellen, dass dieser offenkundig versucht hat, A.____ zu verunglimpfen. Mithin hat der Beschuldigte keine Gelegenheit ausgelassen, um über die Privatklägerin herzuziehen und sie in ein schlechtes Licht zu rücken. So gibt er für eine Vielzahl von Entscheidungen jeweils A.____ die Schuld. Demnach soll diese ihn zu seiner Scheidung von Q.____ (act. 1991, 2071; gemäss Gerichtsurteil vom 2. Dezember 2015 hat allerdings Q.____ die Scheidung verlangt: act. 2449), zur Änderung seiner gemeldeten Wohnadresse (act. 2225), zu seinem Verbleib im Januar 2017 bei A.____ und den Kindern (act. 2153, 2229) sowie zur Heirat mit ihr (act. 2153, 2231) gedrängt haben. Diese Ausführungen des Beschuldigten stehen allerdings im deutlichen Widerspruch zu den Aussagen von B.____, C.____ sowie D.____, welche in ihren Videoeinvernahmen vom 20. Februar 2017 (act. 1877 ff., 1907 ff.) bzw. 24. Februar 2017 (act. 1945 ff.) eine deutlich divergierende Situation beschrieben haben, nämlich diejenige eines Beschuldigten, welcher mittels massiver Drohkulissen seinen Willen durchgesetzt oder dies zumindest versucht hat. Auch ist dem Strafgericht beizupflichten, dass sich der Beschuldigte kaum je ein eigenes Fehlverhalten eingesteht. Hinsichtlich des Kernsachverhalts hat der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 13. Februar 2017 in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung zur Unterzeichnung des Untermietvertrags lediglich ausgeführt, dass ihn A.____ schon früher zu Unrecht beschuldigt habe (act. 1721). Auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat er wiederholt geltend gemacht, A.____ nie geschlagen oder bedroht zu haben (act. 1725, 2071, 2135, 2229). In dieser Hinsicht ist allerdings zu konstatieren, dass sich die früheren Anschuldigungen von A.____ gegenüber dem Beschuldigten keineswegs als haltlos erwiesen haben. Im Gegenteil ist der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2002 unter anderem wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie Hausfriedensbruchs, alles zum Nachteil von A.____, schuldig gesprochen worden (act. 13 ff.). Ohnehin imponieren die Depositionen des Beschuldigten aufgrund der Vielzahl von Widersprüchen. So hat der Beschuldigte beispielsweise in seiner ersten Einvernahme vom 13. Februar 2017 zu Protokoll gegeben, er liebe seine Familie, seine Kinder sowie A.____ (act. 1723). Im evidenten Widerspruch zu dieser Aussage hat er in seiner Befragung vom 3. März 2017 sodann dargelegt, er habe A.____ mitgeteilt, dass er mit ihr nicht mehr glücklich sei und nur noch wegen der Tochter M.____ zu Hause bleibe (act. 1991). In der Folge hat der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 31. März 2017 nunmehr geltend gemacht, es sei A.____ gewesen, welche aufgehört habe ihn zu lieben (act. 2067). Die Depositionen des Beschuldigten erweisen sich daher als keineswegs glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte laut dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. R.____ vom 8. Juni 2017 im Tatzeitpunkt an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen dissozialen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Klassifikation: F61.0) gelitten hat. Die hohe Ausprägung der Kernpersönlichkeitsmerkmale der Psychopathie, insbesondere in interpersonellen Konstellationen, spricht gemäss der Expertise dafür, dass der Beschuldigte bei interpersonellen Konflikten und auch in Situationen, in welchen seine persönlichen Bedürfnisse nicht durch Drittpersonen oder aktuelle Umstände gestillt werden, zu affektiv impulsiven Handlungen sowie zu Wut- oder Gewaltausbrüchen neigen würde (vgl. das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. R.____ vom 8. Juni 2017, act. 339 ff., insb. act. 531 ff.). Schliesslich ist im Konsens mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte zweifellos über ein Motiv zum Erhalt der Wohnsitzbestätigung verfügt hat, zumal er aufgrund seines längeren Aufenthalts in der Türkei offenbar nicht mehr im Einwohnerregister geführt worden ist.

5.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sich der Beschuldigte in seinen Einlassungen wiederholt in offensichtliche Widersprüche verstrickt und seine Ausführungen offenkundig einzig darauf ausgerichtet sind, A.____ zu diffamieren. Aufgrund des Gesagten erweisen sich seine Depositionen daher als nicht glaubhaft. Diesen stehen die glaubhaften Aussagen von A.____ gegenüber, welche unter anderem durch die Darlegungen von B.____, D.____, O.____ sowie weitere Indizien untermauert werden. Angesichts dieser Sachlage ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte A.____ mittels Androhung von Gewalt dazu gebracht hat, den Untermietvertrag zu unterzeichnen. Im Übrigen ist unbestritten und im Berufungsverfahren nicht weiter zu thematisieren, dass die angeklagte Bedrohung durch ein Rüstmesser oder eine kleine Schere unmittelbar vorgängig zur Unterzeichnung nicht erstellt ist, zumal A.____ sowohl anlässlich der Hauptverhandlung als auch im Vorverfahren jeweils deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass diese Bedrohung zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden hat. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden (S. 20 des angefochtenen Urteils). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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5.11 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge erhellt, dass die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts unbestritten bleiben, weshalb auf die diesbezüglich sachlich zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die rechtliche Qualifikation vorliegend ohnehin kein Problem darstellt. Demnach hat sich der Beschuldigte der Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.

6. Versuchte Zwangsheirat, eventualiter mehrfache Nötigung, sowie versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Ziffer 3 der Anklage) 6.1 Mit Urteil vom 2. Februar 2018 erwägt das Strafgericht, dass gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A.____, welche durch die Angaben von B.____, C.____ und D.____ sowie jenen von S.____ und O.____ gestützt würden, sowie der weiteren belastenden Indizien als erstellt zu erachten sei, dass der Beschuldigte A.____ Gewalt angedroht habe, damit diese gegen ihren Willen das ihr vom Beschuldigten vorgelegte "Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung" unterzeichne, welches der Beschuldigte in der Folge dem Zivilstandsamt Basel-Landschaft zugestellt habe. Der Beschuldigte habe sich folglich der versuchten Zwangsheirat schuldig gemacht. Des Weiteren sei erstellt, dass der Beschuldigte A.____ Gewalt angedroht habe, während er mit einem Rüstmesser in der Hand auf A.____ zugegangen und zwei bis drei Stichbewegungen in ihre Richtung ausgeführt habe. Somit habe sich der Beschuldigte überdies der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht.

6.2 Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie die Privatklägerschaft tragen in Bezug auf Ziffer 3 der Anklage dieselben Argumente betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.____ vor, wie sie bereits hinsichtlich Ziffer 2 der Anklage ausgeführt worden sind, weshalb auf die Ziffern 5.2 bis 5.4 hievor verwiesen werden kann.

6.3 In tatsächlicher Hinsicht stützen sich sowohl der Vorwurf der versuchten Zwangsheirat als auch jener der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Wesentlichen auf die Depositionen von A.____ sowie ergänzend auf die Ausführungen von B.____, C.____, D.____, S.____ sowie O.____. Dem stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat die Darlegungen der Parteien, der Auskunftspersonen sowie der Zeugen ausführlich zusammengefasst, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann (S. 21 ff. des angefochtenen Urteils).

6.4 Der von A.____ in ihrer Einvernahme vom 9. Februar 2017, in ihrer Videobefragung vom 15. Februar 2017, in ihrer Einvernahme vom 22. Juni 2017 sowie anlässlich der erstinstanzlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hauptverhandlung erhobene Vorwurf lautet zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Das Zusammenleben mit dem Beschuldigten sei seit der behördlichen Androhung von dessen Ausweisung immer schlimmer geworden und sie habe in ständiger Angst gelebt, dass er − entsprechend seiner Drohung − die Tochter entführe oder sie, die Kinder und sich umbringe. Auch habe sie sich davor gefürchtet, erneut geschlagen zu werden, falls sie ihm eröffne, ihn nicht heiraten zu wollen. An einem Nachmittag habe der Beschuldigte in der Küche eine Orange essend ihr damit gedroht, alle umzubringen und anschliessend sich selbst zu töten. Auch habe er ihr gegenüber damals geäussert, sie solle ihn nicht zum Mörder machen. Dabei habe er mit dem Rüstmesser auf sie gezeigt und Stichbewegungen ausgeführt, während er auf sie zugegangen sei. Sie sei ihm ausgewichen und dabei beinahe über das Elektroauto ihrer Tochter gefallen. Anschliessend habe sie ihn beschwichtigen können, sodass er das Messer beiseite gelegt habe. Der enorme Druck habe sie derart getroffen, dass sie nicht mehr geschlafen habe. Sie habe häufig geweint und sei psychisch angeschlagen gewesen. Unter dieser Drohkulisse habe er sie genötigt, das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung zu unterzeichnen, obwohl sie ihn nicht habe heiraten wollen. Schliesslich sei sie von der Zivilstandsbeamtin S.____ kontaktiert worden, wobei sie dieser mitgeteilt habe, dass die Voraussetzungen für eine Heirat nicht erfüllt seien. Zugleich habe sie der Zivilstandsbeamtin auch zu verstehen gegeben, dass nicht bekannt werden dürfe, von wem diese Information stamme (act. 1697, 1703 ff., 1773 ff., 1809 ff., 2333 ff., S 565 ff.).

6.5 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Depositionen von A.____ ist zunächst in allgemeiner Hinsicht auf die vorstehenden Erwägungen (Ziffer 5.8) zu verweisen. In Bezug auf ihre Ausführungen hinsichtlich der Vorwürfe der versuchten Zwangsheirat sowie der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ist ergänzend festzustellen, dass sich diese wiederum als detailreich, in sich schlüssig sowie nachvollziehbar erweisen, wobei diese frei von inneren Ungereimtheiten sind und als ausgesprochen authentisch imponieren. Hinzu kommt, dass A.____ über kein Motiv für eine Heirat mit dem Beschuldigten verfügt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass die Depositionen von A.____ über eine ausgesprochen grosse Vielzahl von Details verfügen, welche nicht zuletzt das unmittelbare Kerngeschehen der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe betreffen. Namentlich ist auf die durchwegs konstanten Darlegungen hinzuweisen, wonach der Beschuldigte in der Küche über dem Spültrog eine Orange geschält bzw. gegessen habe, das Beinahe-Stolpern über das Spielzeugauto der Tochter beim Ausweichen sowie den Umstand, dass die gemeinsame Tochter M.____ während den Geschehnissen im Wohnzimmer gewesen sei. Hinsichtlich der grossen Vielzahl von Details in den Schilderungen von A.____ ist ergänzend im Sinne eines weiteren Realkriteriums anzumerken, dass sie diese Details jeweils nicht absolut identisch umschreibt. Vielmehr ändert sich die Wortwahl der Privatklägerin jeweils leicht, was als Indiz dafür zu werten ist, dass es sich bei ihren Erzählungen um tatsächlich Erlebtes handelt, und somit gerade nicht um auswendig gelernte, erfundene Geschichten. So hat A.____ beispielsweise hinsichtlich des Vorfalls in der Küche, als der Beschuldigte sie mit einem Messer bedroht hat, zunächst ausgeführt, sie sei nahezu über ein Spielzeug der Tochter gefallen (Einvernahme vom http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Februar 2017; act. 1709). In der Folge hat sie angegeben, nahezu über das Elektroauto gestolpert zu sein (Videobefragung vom 15. Februar 2017; act. 1811). Anlässlich ihrer Befragung vom 22. Juni 2017 hat A.____ ferner zu Protokoll gegeben, fast über das Spielzeugauto von M.____ gefallen zu sein (act. 2335). Vor den Schranken des Strafgerichts hat die Privatklägerin sodann wiederum dargelegt, dass es sich um ein Elektroauto der Tochter gehandelt habe. Auf die entsprechende Nachfrage hin hat sie ergänzend konkretisiert, dass es ein rotes Auto gewesen sei, in welches sich zwei Kinder hineinsetzen können (act. S 569). Zudem hat A.____ ihre eigene psychische Verfassung geschildert, wie beispielsweise ihre durch die Drohungen des Beschuldigten ausgelösten Ängste vor Gewalthandlungen sowie einer Entführung der Tochter M.____ durch den Beschuldigten (act. S 565), was als weiteres Realkriterium zu beachten ist. Ausserdem ist den Vorderrichtern beizupflichten, dass A.____ den Beschuldigten keineswegs übermässig belastet hat. Im Gegenteil hat die Privatklägerin auf die Frage nach der Länge des vom Beschuldigten verwendeten Messers mehrfach explizit zu Protokoll gegeben, dass es sich um ein kleines Rüstmesser gehandelt habe (act. 1813, S 569). Bei einer Falschaussage wäre eine Aggravation hinsichtlich der Messergrösse naheliegend gewesen. In casu ist allerdings gerade das Gegenteil der Fall, nämlich der ausdrückliche Hinweis, dass es sich lediglich um ein kleines Rüstmesser gehandelt habe. Des Weiteren ist abermals festzustellen, dass A.____ selbst keine Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht hat, obwohl ihr die Behörden zu diesem Schritt geraten haben (act. 1417, 1691, 1781 f., 1825, 2341 f., S 559, S 563). Vielmehr basiert das vorliegende Strafverfahren auf der Anzeige des Zivilstandsamts Basel-Landschaft (act. 1543), wobei A.____ die Zivilstandsbeamtin explizit darum gebeten habe, das Gespräch für sich zu behalten und diesbezüglich auch nicht die Polizei zu kontaktieren (act. 1543, 1591, 2115). In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf die nachstehenden Ausführungen betreffend die Depositionen von S.____ zu verweisen. Wie bereits unter Ziffer 5.8 hievor dargelegt, hat die Privatklägerin auch eigenes Fehlverhalten zu Protokoll gegeben, namentlich den Umstand, dass sie dem Beschuldigten gegenüber ihr Einverständnis zur Hochzeit an die Bedingung gebunden habe, dass er ihr mindestens Fr. 250'000.-- überweisen werde (act. 1805).

Des Weiteren werden die Depositionen von A.____ durch die Aussagen von B.____ untermauert, welcher insbesondere zu Protokoll gegeben hat, dass er selbst gehört habe, wie der Beschuldigte A.____ angeschrien und ihr gedroht habe, sie müsse ihn heiraten. Insbesondere habe der Beschuldigte gedroht, alle umzubringen und M.____ zu entführen. Lediglich vom Hörensagen wisse er, dass der Beschuldigte A.____ unter anderem auch mit einem Messer bedroht habe (act. 1881 ff.; vgl. auch die umfassende Zusammenfassung der Depositionen von B.____ auf S. 25 f. des angefochtenen Urteils [Art. 82 Abs. 4 StPO]).

Ebenso bestätigte C.____ die Aussagen von A.____, indem er ausgeführt hat, dass der Beschuldigte regelmässig A.____ bedroht habe. Er habe sie insbesondere zur Heirat zwingen wollen, wobei es kurz vor der Verhaftung schlimmer geworden sei, indem der Beschuldigte mit der Tötung von A.____ und den Söhnen sowie der Entführung von M.____ gedroht habe. Seine Mutter, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____, habe ihm ausserdem erzählt, dass der Beschuldigte sie geschlagen und mit einem Messer bedroht habe (act. 1911 ff.). Er selbst sei gegenüber dem Beschuldigten auch schon einmal ausgetickt, worauf ihn A.____ weggerissen und beruhigt habe (act. 1915 ff.; vgl. auch die umfassende Zusammenfassung der Depositionen von C.____ auf S. 26 f. des angefochtenen Urteils [Art. 82 Abs. 4 StPO]).

D.____ seinerseits hat die Aussagen von A.____ ebenfalls bestätigt, indem er zu Protokoll gegeben hat, der Beschuldigte habe von seiner Mutter, A.____, wiederholt die Heirat und die Annahme seines Namens verlangt, was die Privatklägerin allerdings verweigert habe. In der Folge sei der Beschuldigte jeweils wütend geworden. Zum Teil sei er auch handgreiflich geworden oder habe die Faust gegenüber A.____ aufgezogen. In seiner Anwesenheit habe der Beschuldigte überdies damit gedroht, A.____ sowie die Kinder und sich selbst umzubringen, sofern sie ihn nicht heirate. Dies habe ihn, D.____, derart wütend gemacht, dass er die Faust in einen Wandschrank geschlagen habe. Im Weiteren habe ihm A.____ berichtet, dass der Beschuldigte sie mit einem Messer auf der Höhe des Bauchs bedroht habe, während M.____ im Wohnzimmer auf dem Sofa gewesen sei. Auch habe er mit der Entführung von M.____ gedroht. Allgemein seien die Drohungen seit Ende des Jahres 2016 heftiger geworden, da dem Beschuldigten die Ausweisung gedroht habe. A.____ habe dann einen Heiratsantrag unterzeichnet, da der Beschuldigte andernfalls noch wütender geworden wäre (act. 1949 ff.; vgl. auch die umfassende Zusammenfassung der Depositionen von D.____ auf S. 27 f. des angefochtenen Urteils [Art. 82 Abs. 4 StPO]).

Somit erhellt, dass B.____, C.____ sowie D.____ die gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen bestätigen, wobei sie die Bedrohung mit dem Messer nicht selbst miterlebt haben. Mithin untermauern alle drei die Depositionen von A.____. Hinsichtlich der Aussagen von B.____, C.____ sowie D.____ ist zu konstatieren, dass diese zwar inhaltlich im Wesentlichen dieselben Ausführungen zu Protokoll gegeben haben, gleichwohl erweisen sich die jeweiligen Depositionen als überaus individuell, so dass nicht von einer Absprache auszugehen ist. Vielmehr ist zu konstatieren, dass eine gegenseitige Abstimmung der Aussagen angesichts der langen Dauer des Verfahrens sowie der Vielzahl von Einvernahmen ohnehin nicht zu bewerkstelligen gewesen wäre. Als weitere Realkennzeichen fällt bei B.____ namentlich die sprunghafte Erzählweise auf. So hat er beispielsweise anlässlich seiner Videoeinvernahme vom 20. Februar 2017 zunächst von den aktuellen Drohungen des Beschuldigten berichtet, um sodann plötzlich auszuführen, dass er aufgrund seiner Darlegungen beim Beschuldigten nunmehr allenfalls als schwarzes Schaf gelte. In der Folge ist er wiederum auf die vom Beschuldigen geäusserten Drohungen zurückgekommen (act. 1883). Wie bereits vorstehend (Ziffer 5.8) dargelegt, ist es ausgesprochen diffizil, etwas, das nicht selbst erlebt wurde, nicht chronologisch und sprunghaft zu berichten, weshalb aus einer solchen sprunghaften Darstellungsweise der Rückschluss gezogen werden darf, dass hier tatsächlich Erlebtes berichtet wird (MARTIN HUSSELS, a.a.O. S. 371). Im Rahmen seiner Ausführungen hat B.____ auch wiederholt seine eigenen Gefühle dargelegt, wie namentlich der Umstand, dass er auf seine Mutter, A.____, wütend gewesen sei, als der Beschuldigte den Ausweis von M.____ mitgenommen habe, zumal er, B.____, Angst gehabt habe, der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigte könnte zurückkommen und seine Drohung, M.____ zu entführen, umsetzen (act. 1885). D.____ seinerseits hat unter anderem dargelegt, dass er aufgrund der Drohung des Beschuldigten, wonach er − falls ihn A.____ nicht heirate − alle töten wolle, wütend auf den Beschuldigten geworden sei. Er sei derart aggressiv geworden, dass er, D.____, in einen Wandschrank geschlagen habe (act. 1949). Damit hat er das Erlebte nicht nur in emotionaler Hinsicht umschrieben, sondern sich selbst auch in ein unvorteilhaftes Licht gerückt. Ferner haben alle drei, mithin B.____, C.____ sowie D.____, explizit darauf hingewiesen, sofern sie etwas nicht selbst erlebt, sondern nur vom Hörensagen mitbekommen haben, was ebenfalls zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen beiträgt. Insgesamt erweisen sich die Depositionen von B.____, C.____ sowie D.____ daher als realitätsbegründet und somit glaubhaft.

Die Aussagen von A.____ werden überdies durch die Darlegungen der Zeuginnen S.____ und O.____ untermauert. Hinsichtlich der Depositionen von S.____ kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO im Wesentlichen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 28 f. des angefochtenen Urteils). Ergänzend ist nochmals auf die wichtigsten Aspekte der Aussage einzugehen. Demnach hat S.____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 11. April 2017 zu Protokoll gegeben, sie habe die auf dem Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung angegebene Telefonnummer angerufen, zumal sie eine Frage betreffend den Familiennamen sowie den Namen des Kinds nach der Eheschliessung gehabt habe. A.____ habe ihr anlässlich dieses Telefonats bekannt gegeben, dass die Hochzeit nicht ihr freier Wille sei. Allerdings habe sie sich aus Angst nicht näher dazu äussern wollen. A.____ habe einzig ausgeführt, dass sie so gut wie tot sei, falls das Telefongespräch bekannt werde. Sie habe daher um Stillschweigen ersucht. Ausserdem habe A.____ noch keine Kenntnis gehabt, dass der Beschuldigte bereits einen Trautermin am 13. März 2017 reserviert habe (act. 2109 ff.). Ergänzend ist auf die von S.____ erstellte Aktennotiz vom 30. Januar 2017 zu verweisen, in welcher sie im Wesentlichen die vorstehend dargelegten Depositionen schriftlich festgehalten hat (act. 1591).

In Bezug auf die Aussagen von O.____, der Leiterin der Spielgruppe der Tochter M.____, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO im Wesentlichen ebenfalls auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 29 des angefochtenen Urteils) und ergänzend darauf hingewiesen werden, dass gemäss den Darlegungen von O.____ in ihrer Zeugeneinvernahme vom 10. April 2017 ihr aufgefallen sei, wie A.____ jeweils in sich zusammen gefallen sei, sobald der Beschuldigte anwesend gewesen sei. Als A.____ abermals vergrämt gewesen sei, habe sie diese darauf angesprochen, worauf A.____ ihr erzählt habe, dass der Beschuldigte sie zur Heirat nötige, damit er in der Schweiz bleiben könne. Sie, O.____, habe das Gefühl gehabt, dass A.____ Angst vor dem Beschuldigten habe. A.____ habe ihr jedenfalls zu verstehen gegeben, dass sie nicht zur Polizei gehen wolle, da ihr niemand glauben werde (act. 2085 ff.).

In Beachtung der vorstehenden Erwägungen, namentlich der Vielzahl von festgestellten Realkriterien bezüglich der Depositionen von A.____ sowie der weiteren Indizien, namentlich der Darlegungen von B.____, C.____ und D.____ sowie derjenigen von S.____ und O.____, welche die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausführungen von A.____ untermauern, ist die Nullhypothese, nämlich die Annahme, dass die Erklärungen von A.____ nicht realitätsbegründet sind, nicht mehr haltbar, weshalb davon auszugehen ist, dass ihre Aussagen einem wirklichen Erleben entsprechen und wahr sind. Mithin ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.____ auszugehen.

6.6 Den Depositionen von A.____ stehen einzig die Darlegungen des Beschuldigten gegenüber. Dieser bestreitet sowohl den Vorwurf der versuchten Zwangsheirat als auch den Vorwurf, A.____ mit einem Rüstmesser angegriffen zu haben. In allgemeiner Hinsicht ist zunächst auf die vorstehenden Erwägungen (Ziffer 5.9) zu verweisen, namentlich auf den Umstand, wonach der Beschuldigte offenkundig versucht hat, A.____ zu verunglimpfen, sowie jenen, wonach sich der Beschuldigte kaum je ein eigenes Fehlverhalten eingesteht. Ferner ist in Bezug auf die Behauptung des Beschuldigten, A.____ nie geschlagen oder bedroht zu haben (act. 1725, 2071, 2135, 2165, 2229) wiederum auf die früheren Anschuldigungen von A.____ gegenüber dem Beschuldigten hinzuweisen, welche sich offenkundig nicht als haltlos erwiesen haben. Im Gegenteil ist der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2002 unter anderem wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie Hausfriedensbruchs, alles zum Nachteil von A.____, schuldig gesprochen worden (act. 13 ff.). Des Weiteren erweisen sich die Depositionen des Beschuldigten geradezu offenkundig als widersprüchlich. Namentlich ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte überhaupt in die Heirat mit A.____ eingewilligt hat, obwohl er in der Einvernahme vom 1. Mai 2017 ausgeführt hat, dass zwischen ihm und der Privatklägerin keine Liebe bestehe. A.____ habe ihn darum gebeten, nicht zu gehen und sie zu heiraten (act. 2153). Auch stehen seine Vorbingen, A.____ gar nicht heiraten zu wollen, da er sie nicht liebe, im evidenten Widerspruch zu den Darlegungen der Zeugin S.____, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber mehrfach betont habe, wie sehr er seine Familie liebe und diese ihn (act. 1591, 2117). Unter Hinweis auf die Ausführungen unter Ziffer 5 hievor, wonach der Beschuldigte A.____ dazu genötigt hat, den Untermietvertrag zu unterzeichnen, zeigt sich überdies, dass die Privatklägerin den Beschuldigten gerade nicht in ihrer Nähe haben wollte. Zudem ergibt sich aus den Aussagen von B.____, C.____ und D.____ ein deutliches Bild einer vom Beschuldigten stetig aufrechterhaltenen Drohkulisse. Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht glaubhaft ist, dass A.____ den Beschuldigten an einer Trennung gehindert und ihn gar noch zur Heirat überredet haben soll. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschuldigte angesichts der ihm drohenden Ausweisung im Tatzeitraum zweifellos über ein Motiv zur Heirat von A.____ verfügt hat. Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte sich in offensichtliche Widersprüche verstrickt und seine Ausführungen einzig darauf ausgerichtet sind, A.____ zu diffamieren. Aufgrund des Gesagten erweisen sich seine Depositionen daher als nicht glaubhaft.

6.7 In Beachtung der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass den nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften Depositionen von A.____ gegenüberstehen, welche unter anderem durch die Darlegungen von B.____, C.____ und D.____ sowie S.____ und O.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie weitere Indizien untermauert werden. Angesichts dieser Sachlage ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte A.____ mittels Androhung von Gewalt dazu gebracht hat, entgegen ihrem Willen das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung zu unterzeichnen. Ausserdem ist als erstellt zu erachten, dass er mit einem kleinen Rüstmesser in der Hand auf A.____ zu ging und insgesamt zwei bis drei Stichbewegungen auf Bauchhöhe gegen ihren Körper ausgeführt hat.

6.8 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge erhellt, dass die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts in Bezug auf den Tatbestand der versuchten Zwangsheirat unbestritten bleiben, weshalb auf die diesbezüglich sachlich zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die rechtliche Qualifikation vorliegend ohnehin kein Problem darstellt. Demnach hat sich der Beschuldigte der versuchten Zwangsheirat gemäss Art. 181a Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

6.9 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Erfasst werden demnach Schädigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie Schädigungen des Körpers, die noch nicht in den Anwendungsbereich der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB fallen, die aber auch nicht mehr als eine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB eingestuft werden können (GUNHILD GODENZI, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 123 N 2; ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 3). Der Täter wird gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn er zur Deliktsbegehung Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Gefährlich ist ein Gegenstand dann, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise seiner Verwendung die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 StGB gegeben ist (GUNHILD GODENZI, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 123 N 8; ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 19).

Gestützt auf den erstellten Sachverhalt zeigt sich, dass der Beschuldigte mit einem kleinen Rüstmesser in der Hand auf A.____ zuging und insgesamt zwei bis drei Stichbewegungen auf Bauchhöhe gegen ihren Körper ausgeführt hat. Es ist zu konstatieren, dass aufgrund der konkreten Art und Weise der Verwendung des fraglichen Gegenstands, welcher explizit als kleines Rüstmesser umschrieben worden ist, offenkundig keine Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gegeben ist. Im Gegenteil haben die Vorderrichter selbst ausdrücklich dargelegt, dass bei einer Stichbewegung in Höhe des Bauchs noch nicht mit lebensgefährlichen Verletzungen oder einer sonstigen schweren Verletzung zu rechnen ist. Ausserdem kann nicht angenommen werden, der Beschuldigte hätte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Zweifellos hat der Beschuldigte mit seinen Handlungen das Ziel verfolgt, A.____ einzuschüchtern und sie gefügig zu machen. Gleichwohl ergibt sich aus dem als erstellt zu erachtenden Sachverhalt kein Hinweis, dass der Beschuldigte tatsächlich in Kauf genommen hat, A.____ mit dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Messer zu verletzen. Vielmehr hat die Privatklägerin wiederholt zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte rund ein Meter und das Messer 20 bis 30 Zentimeter von ihr entfernt gewesen seien (act. 1711, 1811). Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum die Heirat mit A.____ angestrebt hat, um sich dadurch der drohenden Ausweisung aus der Schweiz zu entziehen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich eine zumindest einfache Verletzung der Privatklägerin in Kauf genommen hat. Es fehlt daher sowohl am objektiven als auch am subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist.

7. Mehrfache Beschimpfung (Ziffer 4 der Anklage) […]

8. Nötigung (Ziffer 5 der Anklage) […]

9. Delikte zum Nachteil von B.____, C.____ und D.____ (Ziffer 6 der Anklage) […]

10. Gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfacher, teilweise versuchter Betrug, zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, subeventualiter mehrfache Widerhandlung gegen das ELG (Ziffer 7 der Anklage) 10.1 Die Vorinstanz erwägt mit Urteil vom 2. Februar 2018, dass mit den vom Beschuldigten unterzeichneten Gesuchen für Ergänzungsleistungen vom 25. Mai 2009, 5. Januar 2011 sowie 29. Juli 2016 deklariert worden sei, der Beschuldigte verfüge über kein Vermögen. Gestützt auf das Gesuch vom 5. Januar 2011 habe die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA BL) für den Zeitraum Januar 2011 bis Juli 2014 Leistungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 30'693.-- ausgerichtet. Die Gesuche vom 25. Mai 2009 sowie vom 29. Juli 2016 seien hingegen abschlägig beantwortet worden. Aufgrund der türkischen Grundbuchregisterauszügen zeige sich, dass der Beschuldigte sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich Eigentümer diverser Grundstücke in der Türkei sei. Ausserdem würden verschiedene, auf den Beschuldigten lautende Konti mit erheblichen Geldbeträgen in der Türkei existieren. Es sei daher erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der SVA BL im Tatzeitraum seinen Besitz von Bankguthaben sowie Land- und Immobilienanteilen von mindestens Fr. 548'000.-- verschwiegen habe. Damit habe der Beschuldigte die SVA BL hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Situation bewusst arglistig getäuscht, weshalb die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht SVA BL bei der Festlegung des anrechenbaren Vermögens einem Irrtum unterlegen sei und infolge der auf dem Irrtum basierenden unrichtigen Berechnung von Mai 2011 bis Juli 2014 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 30'693.-- ausgerichtet habe. Folglich habe sich der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig gemacht.

10.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, die türkischen Grundbuchauszüge seien nicht verwertbar, zumal deren Übersetzung keinen Beweiswert habe und die Beschaffung der Grundbuchauszüge nicht verfügt worden sei. Hinzu komme, dass das Tatbestandselement der Arglist nicht angeklagt worden sei. Mithin werde in der Anklageschrift lediglich die Täuschungshandlung umschrieben, allerdings nicht dargelegt, weshalb diese arglistig sein soll.

10.3 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Vorbringen des Beschuldigten zum Vorwurf des Betrugs.

10.4 In formeller Hinsicht ist zunächst die Rüge des Beschuldigten zu prüfen, das Anklageprinzip sei hinsichtlich des Tatbestandselements der Arglist verletzt. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift beziehungsweise deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 36 f.; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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10.5 Mit Anklageschrift vom 13. September 2017 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Ziffer 7 unter dem Titel "Gewerbsmässiger Betrug z.N.v. Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (evtl. mehrfacher, teilweise versuchter Betrug; evt. mehrfache Widerhandlung gegen das ELG)" hinsichtlich der Arglist was folgt aus: "In allen Fällen: a) b) und c) handelte der Beschuldigte im Wissen darum, dass der Sozialversicherungsanstalt die Überprüfung von Vermögenswerten sämtlicher Bezüger im Ausland nicht möglich ist und daher arglistig." Angesichts dieser Darlegungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zeigt sich, dass der in Bezug auf das Erfordernis der Arglist massgebende Anklagesachverhalt in der Anklageschrift exakt angegeben und ausreichend umschrieben wird. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft in ihrer Anklageschrift erfüllen insbesondere die sich aus der Umgrenzungs- sowie der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes ergebenden Anforderungen ohne Weiteres, zumal sowohl die Parteien als auch das Gericht aufgrund der Darlegungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eindeutig erkennen können, aus welchen Umständen sich der Vorwurf der Arglist zusammensetzt. Eine noch engere Umschreibung ist, um den Ansprüchen des Anklageprinzips zu genügen, klarerweise nicht nötig und in Anbetracht des Gebots, sich auf das Notwendigste zu beschränken (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 12), auch nicht angebracht. Mithin hat der Gesetzgeber in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO die explizite Maxime aufgestellt, wonach die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau" ausfallen soll. Somit erhellt, dass dem Anklageprinzip in casu Genüge getan ist.

10.6 Im Weiteren bemängelt der Beschuldigte einzig das Abstellen auf den türkischen Grundbuchauszug und macht geltend, dieser sei nicht verwertbar. Namentlich moniert der Beschuldigte, die Vorschriften der internationalen Rechtshilfe seien nicht eingehalten worden. Wie den Akten zu entnehmen (act. 2209, 2471) und überdies bereits seitens der Vorinstanz festgestellt worden ist, hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den türkischen Grundbuchauszug über das Schweizerischen Generalkonsulat in der Türkei beschafft, welches sich hiefür wiederum eines in der Türkei ansässigen Rechtsanwalts bedient hat. Gleichwohl hat der Beschuldigte den Grundbuchauszug keineswegs als falsch bestritten. Ohnehin ist in casu massgebend, dass es sich beim türkischen Grundbuch um ein öffentliches Register handelt. Die Einsichtnahme in dieses ist daher offenkundig nicht als Zwangsmassnahme zu qualifizieren, zumal kein Grundrechtseingriff damit einhergeht. Für die Einsicht in ein öffentliches Register müssen demnach gerade nicht die Regeln der internationalen Rechtshilfe berücksichtigt werden. Soweit der Beschuldigte die Übersetzung des Grundbuchauszugs moniert, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zweifellos der türkischen Sprache mächtig ist, weshalb er den Grundbuchauszug augenscheinlich auch ohne die Übersetzung problemlos versteht. Hinzu kommt, dass das Strafgericht gar nicht auf die gerügte Übersetzung der Staatsanwaltschaft (act. 2213-2221) abgestellt hat. Schliesslich ist auch einzig von Relevanz, dass der Beschuldigte (Mit-)Eigentümer an diversen Grundstücken und Liegenschaften in der Türkei ist, was sich auch ohne die besagte Übersetzung ohne Weiteres aus den Akten ergibt. Folglich erweist sich der türkische Grundbuchauszug als verwertbar, weshalb auf diesen abzustellen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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10.7 Im Übrigen werden die tatsächlichen Erwägungen des Strafgerichts vom Beschuldigten nicht bestritten. Seitens des Berufungsgerichts ist daher zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz erschöpfend mit den massgeblichen Beweisen und Indizien sowie auch mit den Aussagen des Beschuldigten auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt hat (S. 39 ff. des angefochtenen Urteils), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die tatsächlichen Ausführungen der Vorderrichter verwiesen werden kann, zumal sich das Kantonsgerichts diesen vollumfänglich anschliesst.

10.8 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge erhellt, dass die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts unbestritten bleiben, weshalb auf die diesbezüglich sachlich zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die rechtliche Qualifikation vorliegend ohnehin kein Problem darstellt. Demnach hat sich der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.

11. Strafzumessung […]

12. Obligatorische Landesverweisung 12.1 Mit Urteil vom 2. Februar 2018 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass angesichts des Schuldspruchs wegen versuchter Zwangsheirat eine Katalogtat vorliege, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich ziehe. Der Beschuldigte, welcher über die türkische Staatsangehörigkeit verfüge, sei erst mit 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Nebst den Kontakten zu A.____ und den gemeinsamen Kindern verfüge der Beschuldigte in der Schweiz über keine engeren sozialen Beziehungen und habe sich hier auch nicht integriert. Demgegenüber sei der Beschuldigte in der Türkei aufgewachsen, wo nach wie vor seine Mutter sowie zwei Schwestern leben würden, zu welchen er einen guten K

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