Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.12.2018 460 18 214

4. Dezember 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,262 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Dezember 2018 (460 18 214) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Gioele Ballarino, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel- Landschaft vom 24. Mai 2018

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt

A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Mai 2018 wurde A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli 2017 des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 20.‒ verurteilt (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Zudem wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 1‘415.‒ und der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'000.‒, A.____ auferlegt (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). B. Gegen dieses Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Gioele Ballarino, mit Eingabe vom 31. Mai 2018 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 27. Juni 2018 beantragte sein Verteidiger, es sei das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Mai 2018 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand kostenlos freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Zudem sei dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 und 133 StPO mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. C. In seiner Berufungsbegründung vom 3. September 2018 hielt der Beschuldigte an seinen mit Berufungserklärung vom 27. Juni 2018 gestellten Rechtsbegehren fest, wobei er überdies beantragte, es sei seine Ehefrau, B.____, als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung vorzuladen und zu befragen. D. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungsantwort vom 26. September 2018, die Berufung sei gänzlich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. E. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2018 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Juli 2018 die amtliche Verteidigung mit Advokat Gioele Ballarino für das Berufungsverfahren bewilligt. Gleichzeitig wurde der amtliche Verteidiger ersucht, seine Aufwendungen auf das in casu notwenige Ausmass zu beschränken. Mit Verfügung vom 27. September 2018 wurde in Gutheissung des Beweisantrages des Beschuldigten gemäss Berufungsbegründung vom 3. September 2018 entschieden, die Ehefrau des Beschuldigten, B.____, vor Kantonsgericht einzuvernehmen. Mit nämlicher Verfügung wurde der Beschuldigte zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen, wobei die Staatsanwaltschaft gestützt auf ihren Antrag in der Eingabe vom 29. Juni 2018 vom persönlichen Erscheinen vor dem Berufungsgericht dispensiert wurde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit Advokat Gioele Ballarino sowie die als Zeugin vorgeladene Ehefrau des Beschuldigten, B.____. Der Beschuldigte hält an den bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugin wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

I. Formelles

Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Mai 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit seinen Eingaben vom 31. Mai 2018 (Berufungsanmeldung) respektive vom 27. Juni 2018 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die rechtzeitig und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) erhobene Berufung des Beschuldigten ist somit einzutreten.

II. Materielles

1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 4. Dezember 2016, 10:45 Uhr, nach vorgängigem Alkoholkonsum als Lenker des Personenwagens X.____ in fahrunfähigem Zustand (Blutalkoholkonzentration: minimal 1.52 Promille, zulässiger Grenzwert: 0.5 Promille) in

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Parkplatz an der X.____strasse, Höhe Liegenschaft Nr. 1 in Y.____, gefahren (act. 335 i.V.m. act. 343 ff.).

1.2 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich als erstellt. Dabei kam sie zum Schluss, es erscheine als lebensfremd, dass der Beschuldigte die Wohnung nur deshalb verlassen habe, um sein Tourenbüchlein zu holen und darin nachzusehen, ob er die Zeitungen auch tatsächlich in die richtigen Briefkästen geworfen habe. Insgesamt bestünden keine vernünftigen Zweifel an den Depositionen des Zeugen C.____, welcher konstant über mehrere Aussagen zu Protokoll gegeben habe, dass der Beschuldigte aus demjenigen Fahrzeug, welches sich kurze Zeit zuvor noch nicht auf dem betreffenden Parkplatz befunden habe, auf der Fahrerseite ausgestiegen sei.

1.3 Seitens der Verteidigung wird demgegenüber bestritten, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum sein Fahrzeug gelenkt habe. Objektive Beweise für diesen Sachverhalt fehlten gänzlich, obwohl es für die Polizei einfach gewesen wäre, die Motorhaube des Fahrzeugs des Berufungsklägers zu berühren, um festzustellen, ob der Motor warm gewesen sei oder nicht, was auf eine Inbetriebnahme hingedeutet hätte. Fest stehe einzig, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, zu welchem er angeblich ein Fahrzeug gelenkt habe, einen Alkoholblutwert von 1,52 Gewichtspromille aufgewiesen habe. Er habe hauptsächlich Alkohol konsumiert, um wieder in den durch die Arbeitszeit unterbrochenen Schlafrhythmus zu kommen, wobei diverse gesundheitliche Probleme sowie Schlafstörungen des Beschuldigten aktenkundig seien. Nur durch die Kontrolle des Dienstbüchleins und das Nachzählen der Reservezeitungen habe der Beschuldigte sicherstellen können, dass die Route korrekt eingehalten worden sei. Diese für ihn wichtige Angelegenheit als lebensfremd zu bezeichnen, gehe nicht an. 2.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist eine absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, oft wird die Formel "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" verwendet (vgl. ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83, mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1).

2.2 Der Beschuldigte wird vorliegend einzig durch die Depositionen des Zeugen C.____ belastet, welcher am 4. Dezember 2016 gegenüber der Polizei Basel-Landschaft (act. 203 ff.), am 23. Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft (act. 271 ff.) und schliesslich am 24. Mai 2018 vor den Schranken des Strafgerichts (act. 417 ff.) Aussagen getätigt hat. Der Belastungszeuge erklärte, er habe beobachtet, wie das Parkfeld, auf dem sich das Auto des Berufungsklägers befunden habe, noch wenige Minuten zuvor leer gestanden, beim erneuten Hinausschauen aus dem Fenster hingegen mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers besetzt gewesen sei (vgl. Polizeirapport vom 12. Dezember 2016, act. 205; staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme vom 23. Juni 2017, act. 273; vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 24. Mai 2018, act. 417 f.).

2.3 a) Was die Würdigung der Zeugenaussagen betrifft, so gilt es zunächst zu beachten, dass es sich beim Polizeirapport vom 12. Dezember 2016, welcher von C.____ weder gelesen noch unterschrieben worden ist, um eine bloss indirekte und somit sinngemässe Wiedergabe

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner Depositionen handelt. Dennoch erscheint es in casu als auffällig, dass im Vergleich zu den nachfolgenden Aussagen von C.____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 23. Juni 2017 sowie vor dem Vorderrichter am 24. Mai 2018 in einem entscheidenden Punkt erhebliche Differenzen auszumachen sind. So wurde im Polizeirapport vom 12. Dezember 2016 ausdrücklich festgehalten, C.____ habe beobachten können, wie der Personenwagen des Beschuldigten parkiert worden sei. Wörtlich wird folgende Aussage von C.____ festgehalten: "Als ich um 10:45 Uhr nach draussen sah, konnte ich das besagte Fahrzeug mit dem Kontrollschild X.____ nicht sehen. Dies befindet sich normalerweise auf einem Parkplatz, direkt vis à vis meiner Liegenschaft in der X.____strasse. Um 10:53 Uhr schaute ich nochmals nach draussen und konnte beobachten, wie der Personenwagen parkiert wurde. Als dieser dann stillstand, stieg eine männliche, dunkel gekleidete Person aus dem Fahrzeug". Zudem war sich C.____ gemäss dem Polizeirapport "sehr sicher", dass dieser Mann das Fahrzeug in Bewegung gesetzt habe. Der Personenwagen habe sich zuvor "zu 100% nicht auf diesem Parkplatz" befunden und sei danach wieder dorthin gestellt worden (act. 205). Demgegenüber gab C.____ in den nachfolgenden Zeugeneinvernahmen zweimal explizit zu Protokoll, er habe das betreffende Parkmanöver nicht gesehen (vgl. act. 273 ff. und 421). Aus welchem Grund der rapportierende Polizeibeamte in diesem entscheidenden Punkt eine derart anderslautende Version der Geschehnisse vom 4. Dezember 2016 festhält, ist nicht ohne weiteres erklärbar und kann im vorliegenden Zusammenhang auch nicht mehr eruiert werden. Grundsätzlich denkbar wäre einerseits, dass sich der betreffende Polizeibeamte zum Rapportierungszeitpunkt über eine Woche nach dem Ereignis nur noch ungenau an gewisse Aussagen von C.____ zu erinnern vermochte und diese mit Details anreicherte, welche nicht den von C.____ getätigten Aussagen entsprachen. Ebenso gut vorstellbar erscheint es aber auch, dass C.____ in diesem Punkt bei der Staatsanwaltschaft und vor dem Strafgerichtsvizepräsidenten über ein halbes Jahr nach dem betreffenden Ereignis anderslautende Aussagen zu Protokoll gab als zuvor gegenüber der Polizei. b) Ausgehend von den prozesskonform zustande gekommenen Zeugenaussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 23. Juni 2017 sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Mai 2018, auf welche die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts – wie bereits der Vorderrichter – vorliegend abstellt, gilt es als weiteres Element zu berücksichtigen, dass keine direkte unmittelbare Wahrnehmung des Zeugen, wie der Beschuldigte gefahren ist, vorliegt. Vielmehr sagte der Zeuge aus, er habe um 10:45 Uhr beim Blick aus seinem Fenster an der Y.____strasse 10 keinen Wagen auf dem von ihm einsehbaren Parkfeld gesehen. Um 10:50 Uhr sei auf diesem aber plötzlich ein Wagen gestanden. Demnach tätigte der Zeuge lediglich einen indirekten Rückschluss, der Beschuldigte müsse sein Fahrzeug gelenkt haben, ohne dass dies effektiv von ihm realiter und in eigener Wahrnehmung beobachtet werden konnte. Der Beweiswert eines blossen Rückschlusses auf ein Fahrmanöver erscheint im Vergleich zu einer unmittelbaren Wahrnehmung eines solches als deutlich vermindert.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erachtet ferner die Eventualität, dass sich der zum Ereigniszeitpunkt 78-jährige Zeuge beim raschen Blick aus dem Fenster über das Vorhandensein bzw. das Nichtvorhandensein eines Fahrzeugs auf dem betreffenden Parkplatz gegetäuscht haben könnte, als durchaus im Bereich des Möglichen. Zudem ging der Beschuldigte unbestrittenermassen von seinem Fahrzeug zu Fuss in den nahegelegenen Z.____-Shop, um Bier zu kaufen. Hätte er vorgängig tatsächlich sein Fahrzeug benutzt, so wäre er logischer- und konsequenterweise auch mit diesem Alkohol kaufen gegangen. 2.4 Was das Aussageverhalten des Beschuldigten betrifft, so ist festzustellen, dass dieser von Beginn an vehement bestritt, im angeklagten Zeitraum sein Fahrzeug gelenkt zu haben (vgl. Polizeirapport vom 12. Dezember 2016, act. 215). Als Beschuldigter einvernommen gab er zu Protokoll, es treffe zu, dass er frühmorgens zwischen 4:00 und ca. 8:00–8:30 Uhr mit seiner Ehefrau Zeitungen ausgeliefert habe. In der Folge habe er Alkohol getrunken, um besser einschlafen zu können. Er habe auf seinem Laptop Programme angeschaut und dann bemerkt, dass er das Dienstbüchlein, in welchem die gesamte Route festgehalten sei, die seine Ehefrau beim Austragen der Zeitungen absolvieren müsse, im parkierten Auto vergessen habe. Er sei dies holen gegangen, wobei er – weil er zuhause keinen Alkohol mehr gehabt habe – noch zu Fuss den nahegelegenen Z.____-Shop aufgesucht und sich zwei Bier geholt habe (vgl. act. 233 ff., act. 403 ff. sowie Prot. KGer S. 8 ff.). Im Kerngeschehen erscheinen die Aussagen des Beschuldigten über alle Einvernahmen hin als konstant. Diese werden zudem durch die Depositionen seiner Ehefrau als Zeugin vor Kantonsgericht (Prot. KGer S. 5 ff.) bestätigt, wobei diesen Aussagen allerdings aufgrund ihrer Nähe zum Beschuldigten vorliegend kein starkes Gewicht zukommt.

2.5 Zusammenfassend ergibt sich demnach folgendes Bild: Mangels objektiver Beweismittel liegt eine klassische "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor, wobei sowohl die Version des Zeugen als auch diejenige des Beschuldigten als grundsätzlich denkbare Varianten erscheinen, wie sich der Vorfall vom 4. Dezember 2016 abgespielt haben könnte. Mit Blick auf mögliche Kundenreklamationen und der Abhängigkeit der Ehegatten von der betreffenden Arbeitsstelle erscheint die Darstellung des Beschuldigten nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zumindest als eine plausible Erklärung, weswegen er zum angeklagten Zeitpunkt seinen Wagen in angetrunkenem Zustand aufgesucht haben könnte. Diese Handlungsweise erscheint zwar nicht als besonders naheliegend, ist aber – im Unterschied zur Vorinstanz – auch nicht zum vornherein als geradezu lebensfremd einzustufen. Hinsichtlich der Aussagen des Zeugen C.____ verbleiben nach Würdigung sämtlicher vorliegender Beweismittel zudem aufgrund der unter Ziffer II. 2.3.a)–b) relevierten Umstände massgebliche, begründete und unüberwindbare Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten und von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalts. Mithin wird bei dieser Ausgangslage das für einen Schuldspruch erforderliche Beweismass der mit an Sicherheit grenzenden Wahr-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheinlichkeit nicht erreicht, weswegen es in Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht als hinreichend erstellt erscheint, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Tat begangen hat. Folgerichtig ist das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel- Landschaft vom 24. Mai 2018 in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufzuheben und dieser von Schuld und Strafe freizusprechen.

III. KOSTEN

1. Gestützt auf § 12 Abs. 2 i.V.m. § 3 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) ist die Urteilsgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren auf CHF 6‘000.‒ festzusetzen; hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 250.‒. Da der Beschuldigte mit seinem Begehren obsiegt, sind diese Kosten dem Staat aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 2‘415.‒, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘415.‒ sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.‒, gehen ausgangsgemäss ebenfalls zu Lasten des Staates. 2. Zudem ist dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Gioele Ballarino, eine Entschädigung auszurichten, wobei der mit Honorarnote vom 4. Dezember 2018 ausgewiesene Aufwand von 13.58 Stunden für das erstinstanzliche Verfahren als angemessen erscheint. Bezüglich des Stundenansatzes ist festzustellen, dass der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als durchschnittlich schwierig einzustufen ist, weswegen ein Stundensatz von CHF 230.‒ in casu als angemessen erscheint und der gängigen Praxis der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts entspricht (vgl. etwa KGer 470 11 14 vom 18. April 2011, E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 19. November 2008 i.S. A. gegen Bundesanwaltschaft [BK.2008.7], E. 2.3.3). Ausgehend von einem Aufwand von 13.58 Stunden und einem Stundensatz von CHF 230.‒ ist dem Vertreter der Beschuldigten demnach für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'605.65 (inkl. Auslagen von CHF 237.60 und Mehrwertsteuer von 8% [CHF 88.95] bzw. 7.7% [CHF 154.95]) aus der Gerichtskasse auszurichten. Für das Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juli 2018 die amtliche Verteidigung mit Advokat Gioele Ballarino bewilligt. Der vom amtlichen Verteidiger ausgewiesene Zeitaufwand von 9.58 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles als angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung insgesamt 5 Stunden zu berücksichtigen sind, weswegen ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von in der Höhe von insgesamt CHF 3'239.15 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 231.60) aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt:

://: I. a) Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Mai 2018 wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufgehoben und A.____ von Schuld und Strafe freigesprochen.

b) Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 2‘415.‒, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘415.‒ sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.‒, gehen zu Lasten des Staates.

c) Dem Wahlverteidiger von A.____ für das erstinstanzliche Verfahren, Advokat Gioele Ballarino, wird für das strafgerichtliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 3'605.65 (inkl. Auslagen von CHF 237.60 und Mehrwertsteuer von 8% [CHF 88.95] bzw. 7.7% [CHF 154.95]) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

II. a) Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6‘000.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 250.‒, gehen zu Lasten des Staates.

b) Dem eingesetzten amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren, Advokat Gioele Ballarino, wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 3'239.15 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 231.60) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

460 18 214 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.12.2018 460 18 214 — Swissrulings