Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Februar 2019 (460 18 137)
Strafrecht
Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Strafprozessrecht
Einsatz technischer Überwachungsgeräte
1. Es bedarf weder einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft noch einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht, wenn die Polizei technische Überwachungsgeräte nicht zur Beweismittelerhebung einsetzt, sondern diese ausschliesslich observationsbegleitend verwendet, um zum Beispiel ein kurzfristig verlorenes Zielfahrzeug wieder unter Kontrolle zu bringen (E. II/3.2).
2. Aufgrund des GPS-Einsatzes sind keine rechtserheblichen Beweise erhoben worden, weshalb sich die Frage nach der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel erst gar nicht stellt (E. II/4).
3. In Bezug auf eine an sich legale, jedoch formell nicht vorschriftsgemäss durchgeführte Standortüberwachung im öffentlichen Raum unter rein observationsbegleitender Zuhilfenahme eines technischen Überwachungsgeräts (GPS-Sender) gibt der Wortlaut von Art. 141 Abs. 1 StPO den wahren Sinn des Gesetzes nicht richtig wieder. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass mithilfe des GPS-Senders rechtserhebliche Beweise erhoben worden sind, sind die Beweisergebnisse nicht absolut unverwertbar, sondern nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar, sofern sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (E. II/5.2-5.6).
Besetzung
Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass, Richter Daniel Häring,
Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Haupt-abteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin
Privatklägerschaft
gegen
A._____,
z. Zt. Strafanstalt Bostadel, 6313 Menzingen, vertreten durch Advokat Simon Berger,
Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger
B._____,
z. Zt. Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Postfach 75, 5600 Lenzburg 1, vertreten durch Advokatin Jessica Baltzer,
Gerbergasse 1, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
C._____, vertreten durch Advokatin Stéphanie Moser,
St. Alban Vorstadt 21, Postfach 530, 4010 Basel, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
Gegenstand
Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Januar 2018
A. Mit Urteil vom 26. Januar 2018 entschied das Strafgericht Basel-Landschaft (fortan: "Strafgericht"): "I.
A._____
1.
A._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten,
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 28. November 2016 bis zum 26. Januar 2018 von insgesamt 425 Tagen,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
2.
A._____ wird in Anwendung von Art. 66a StGBfür die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
3.a)
A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31‘193.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘800.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-, unter Anrechnung von beschlagnahmten Bargeldbeträgen und Verwertungserlösen (vgl. nachfolgend Ziff. IV.3 und 4).
b)
Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat S. Berger in Höhe von Honorarnote vom 15.01.2018 Fr. 15’600.15
Honorar HV: 17.25 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 3‘715.65
Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 107.70
Total Fr. 19‘423.50
werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
II.
B._____
1.
B._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten,
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 28. November 2016 bis zum 26. Januar 2018 von insgesamt 425 Tagen,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
2.
B._____ wird in Anwendung von Art. 66a StGBfür die Dauer von 9 Jahren des Landes verwiesen.
3.a)
B._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 32‘989.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘200.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-, unter Anrechnung von beschlagnahmten Bargeldbeträgen (vgl. nachfolgend Ziff. IV.3).
b)
Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Advokatin J. Baltzer in Höhe von Honorarnote vom 17.01.2018 Fr. 17‘663.85
Honorar HV: 17.25 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 3‘715.65
Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 107.70
Total Fr. 21‘487.20
werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
III.
C._____
1.a)
C._____ wird der Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 28. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 von insgesamt 25 Tagen,
in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
b)
C._____ wird von der Anklage des mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen.
2.a)
Die C._____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 33‘156.30, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 750.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-.
C._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einen Anteil von 5% der Verfahrenskosten. Ein Anteil von 95% der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates.
b)
Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. F. López in Höhe von Honorarnote vom 16.01.2018 Fr. 19’553.05
Honorar HV: 17.25 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 3‘715.65
Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 107.70
Total Fr. 23‘376.40
werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C._____ im Umfang von 5% dieser Kosten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
IV.
Beschlagnahme
1.
Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGBzur Vernichtung eingezogen: - Schraubendreher (G57858) - drei Wollmützen (G57859/G57862/G57854) - Lederhandschuh (G57860) - Sturmhaube (G57861) - vier Rollen Abfallsäcke (G57863/G57864) - fünf Laubsäcke (teilweise G57897/G57898) - ein Paar Socken (G57855) - drei Paare Handschuhe (G57856/G57850/G57851) - Strumpfmaske (G57852)
2.
Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGBeingezogen:
- diverse Parfums (G57867/G57868/G57869/G57870/G57874/G57875/G57879/G57880) - fünf Jeans (G57871/G57872/G57873)
3.
Die beschlagnahmten Bargeldbeträge von Fr. 900.- und EUR 644.63 (im Gegenwert in Schweizer Franken) (G57908) werden gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO je hälftig an die A._____ und B._____ betreffenden Verfahrenskosten angerechnet.
4.
Der Verwertungserlös aus dem beschlagnahmten Motorfahrzeug VW Passat in Höhe von Fr. 1‘000.- wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die A._____ betreffenden Verfahrenskosten angerechnet.
5.
Das beschlagnahmte Navigationsgerät inkl. Kabel (G57853) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A._____ zurückgegeben.
6.
Folgende beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte werden unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO B._____ zurückgegeben: - Serbische Dinar 560.- (G57887) - Mobiltelefon Alcatel (G57882) - Tablet-PC Alcatel (G57884) - Armbanduhr Cerutti (G57888) - Umhängetasche (G57886) - ein Paar Schuhe Paciotto (G57906)
7.
Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO C._____ zurückgegeben: - Akku für Nokia schwarz (G57865) - Mobiltelefon Nokia schwarz (G57866) - Brechwerkzeug (G57896)
- fünf Laubsäcke, davon zwei klein und grün sowie drei gross und schwarz (teilweise G57897/G57898)
8.
Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPOzur Herausgabe freigegeben, wobei A._____, B._____ und C._____ mangels hinreichender Zuordenbarkeit dieser Gegenstände innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils der verfahrensabschliessenden Behörde mitzuteilen haben, von welchen Gegenständen eine Herausgabe gewünscht wird: - ein Paar Lederhandschuhe (G57876) - Pullover und Trainerhose (G57877) - Kapuzenjacke schwarz (G57878) - zwei Walkie-Talkie (G57881) - Mobiltelefon Samsung (G57883) - Mobiltelefon Nokia (G57885) - Armbanduhr Festina (G57889) - Mobiltelefon Nokia schwarz (G57890)
- zwei Mobiltelefone Nokia silberfarben (G57891/G57892) - ein Paar Schuhe Diadora (G57893) - ein Paar Schuhe Kappa (G57894) - ein Paar Schuhe Nike & Socken (G57895) - Jeans inkl. Gurt (G57899) - Jacke Team X blau (G57900) - ein Paar Schuhe Naviboot (G57901) - zwei Hemden (G57902) - ein Paar Laufschuhe (G57903) - ein Paar Schuhe Ellesse (G57904) - ein Paar Schuhe Roberto Santi (G57905) - Jacke Angelo Litrico (G57907)
Geht innert dieser Frist keine entsprechende Meldung ein, werden die betreffenden Gegenstände verwertet oder vernichtet.
V.
Zivilforderungen
1.
A._____ und B._____ werden in solidarischer Haftung miteinander dazu verurteilt, D._____ Fr. 4‘514.70 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Fall 24).
2.
Die unbezifferten Zivilforderungen der folgenden Privatkläger werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen:
- E._____ (Fälle 2, 3, 8, 12, 13, 19, 22, 29, 31, 33 und 36) - F._____ (Fall 4) - G._____ (Fälle 6 und 9) - H._____ (Fall 10) - I._____ GmbH (Fall 20) - J._____ (Fall 23) - K._____ GmbH (Fall 37)"
B. Am 26. Januar 2018 meldeten A._____, B._____, C._____ und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: "Staatsanwaltschaft") mündlich beim Strafgericht Berufung an. A._____ wiederholte mit Eingabe vom 30. Januar 2018, B._____ mit Eingabe vom 30. Januar 2018, C._____ mit undatierter Eingabe (Poststempel: 07. Februar 2018) und die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Februar 2018 schriftlich beim Strafgericht die Berufungsanmeldung. C. B._____ beantragte mit Berufungserklärung vom 3. April 2018: 1. Er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verletzung von Art. 141 i.V.m. Art. 277 Abs. 2, Art. 280 lit. c und Art. 281 Abs. 4 StPO vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs freizusprechen und sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Es sei ihm wegen ungerechtfertigter Haft eine Entschädigung von Fr. 150.- pro Tag in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug auszurichten. Eventualiter sei er in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs in den Fällen 1 und 3, 4-16, 18, 20 und 22-35 freizusprechen und stattdessen wegen (teilweise versuchten) gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs in den Fällen 2, 17, 19, 21, 36 und 37 schuldig zu sprechen. Er sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Anrechnung der seit dem 28. November 2016 andauernden Haft) mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen und er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 150.- pro Tag Überhaft aus der Gerichtskasse auszurichten. 3. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz, wobei ihm weiterhin die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. D. C._____ begehrte mit Berufungserklärung vom 11. April 2018, sie sei vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. E. A._____ beantragte mit Berufungserklärung vom 12. April 2018: 1. Er sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffern I.1 und 2 des angefochtenen Urteils vollumfänglich von den Vorwürfen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs freizusprechen. 2. Er sei dementsprechend für die ausgestandene Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug zu entschädigen. 3. Es sei von einem Landesverweis abzusehen. 4. Eventualiter sei er lediglich in den Fällen 34-37 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Vom Vorwurf der Bandenmässigkeit und sämtlichen Vorwürfen in den Fällen 1-33 sei er freizusprechen. 5. Es sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffer V.1. des angefochtenen Urteils die Zivilforderung von D._____ vollumfänglich abzuweisen. 6. Es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. 7. Unter o/e-Kostenfolge. F. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungserklärung vom 12. April 2018: 1. Es sei die Dispositiv-Ziffer III.1.b des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. C._____ sei zusätzlich zum Schuldspruch wegen Hehlerei gemäss dem angefochtenen Urteil wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, eventualiter wegen Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig zu erklären. 3. C._____ sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 4. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien C._____ aufzuerlegen. G. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wurde für das Berufungsverfahren A._____ die amtliche Verteidigung mit Advokat Simon Berger, B._____ die amtliche Verteidigung mit Advokatin Jessica Baltzer und C._____ die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Felix López bewilligt. H. Mit Berufungsbegründung vom 25. Juli 2018 begehrte C._____: 1. Sie sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffer lll.1.a des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen. 2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 3. Es sei ihr für die vom 28. November bis zum 22. Dezember 2016 ausgestandene Haft eine Genugtuung von Fr. 200.- pro Tag auszurichten. 4. Es sei ihr die notwendige, amtliche Verteidigung mit Advokat Felix López zu gewähren. 5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staats. I. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wurde Advokat Dr. Felix López per sofort aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger von C._____ entlassen. J. A._____ hielt mit Berufungsbegründung vom 10. August 2018 an seinen Anträgen fest. K. B._____ bestand mit Berufungsbegründung vom 10. August 2018 auf seinen Begehren. L. Mit Verfügung vom 14. August 2018 wurde für das Berufungsverfahren in Sachen C._____ Advokatin Stéphanie Moser als amtliche Verteidigerin eingesetzt. M. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 13. September 2018 die Abweisung der Berufung von C._____; unter Kostenfolge zu Lasten von C._____. N. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahmen vom 14. November 2018, es seien die Berufungen von A._____ und B._____ abzuweisen; unter Kostenfolge zulasten von A._____ und B._____. O. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. und 5. Februar 2019 erschienen A._____ mit Advokat Simon Berger, B._____ mit Advokatin Jessica Baltzer, C._____ mit Advokatin Stéphanie Moser und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft begehrte: 1. C._____ sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zusätzlich zum Schuldspruch wegen Hehlerei auch wegen banden- und gewerbsmässigem Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft) zu verurteilen. Eventualiter sei C._____ in Abänderung des angefochtenen Urteils zusätzlich zum Schuldspruch der Hehlerei auch wegen Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung sowie zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft) bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. 2. Es sei gegenüber C._____ eine Landesverweisung von 7 Jahren auszusprechen. 3. Die Berufung von C._____ sei abzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten seien C._____ aufzuerlegen. Erwägungen I. Eintreten
Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen der Berufungen der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft geben keinen Anlass zu Bemerkungen, weshalb ohne Weiteres auf diese einzutreten ist. II. Verwertbarkeit der vorgelegten Beweismittel
1.1 Am 23. November 2016, 16:11 Uhr, wurde der als gestohlen gemeldete Personenwagen des Typs Seat Alhambra mit dem Kontrollschild 1._____ durch eine Polizeipatrouille an der L._____strasse 2 in M._____ festgestellt (act. 1893, 1907). Gleichentags wurde durch die Polizei um 16:31 Uhr ein auf dem satellitengestützten Navigationssystem "Global Positioning System" basierendes Gerät zur Standortbestimmung (fortan: GPS-Sender) in dieses Fahrzeug eingebaut (act. 1903). Bei der Observation stellte die Polizei am 28. November 2016, 00:01 Uhr, fest, dass ein unbekannter Personenwagen mit dem Kontrollschild 2._____ hinter dem Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____ parkierte. Eine unbekannte Person stieg aus diesem Fahrzeug aus und begab sich als Lenker in den Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____. Um 00:03 Uhr fuhren der unbekannte Personenwagen und der Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____ im Konvoi in Richtung N._____strasse davon. Im Tunnel T._____ fuhr um 00:21 Uhr der Personenwagen mit dem Kontrollschild 2._____, welcher zwischenzeitlich als jener von C._____ identifiziert werden konnte, dem Fahrzeug Seat Alhambra mit dem Kontrollschild 1._____ in Fahrtrichtung O._____ mit gleichbleibender Geschwindigkeit 100 Meter voraus. Zwischen P.________ und Q.________ konnte sich der Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____ der Observation entziehen. Um 00:51 Uhr parkierte der Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____ in Q.________ auf der R._____strasse auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 2. Dieser Standort befindet sich vis-à-vis des E._____ in Q.________. Um 00:53 Uhr stieg der unbekannte Fahrzeuglenker aus und begab sich in Richtung X._____strasse. Um 02:24 Uhr ging im Dachgeschoss des E._____ in Q.________ für wenige Sekunden Licht an. Um 02:28 Uhr parkierte der andere involvierte Personenwagen von C._____ (2._____) direkt vor dem Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____. Mindestens eine Person stieg aus dem Personenwagen von C._____ aus und begab sich in Richtung des Personenwagens mit dem Kontrollschild 1._____. Um 02:29 Uhr wurde Licht im Dachfensterbereich des E._____-Gebäudes festgestellt. Um 02:30 Uhr fuhr der Personenwagen von C._____ in Richtung S._____weg fort. Um 02:31 Uhr fuhr der Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____ weg und wurde um 02:34 Uhr durch zwei Polizeipatrouillen in Y._____ auf der Höhe der Liegenschaft an der Z._____strasse 3 angehalten (act. 1895 ff.). Dort wurden A._____ und B._____ sogleich verhaftet (act. 269 ff.; 405 ff.). Um 02:48 Uhr wurde der Personenwagen von C._____ auf der Autobahn (…), Markierung km (…), durch drei Polizeipatrouillen angehalten und C._____ verhaftet (act. 551 ff.; 1895 ff.). Während der Fahrt von M._____ nach Q.________ konnten die Polizeikräfte die observierten Fahrzeuge aus verkehrstechnischen und taktischen Gründen (act. 1893 ff.) nicht lückenlos unter Observation halten. Die Verfolgung dieser Fahrzeuge konnten sie aber aufgrund der vom GPS-Sender übermittelten Positionsangaben trotzdem weiterführen.
1.2 Nachdem die Polizei am 29. November 2016 die Staatsanwaltschaft über den bereits erfolgten Einsatz des von ihr am Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____ angebrachten GPS-Senders ins Bild gesetzt hatte (act. 1903), ordnete die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2016 im Sinne einer technischen Überwachung nach Art. 281 StPO i.V.m. Art. 280 lit. c StPO nachträglich den Einsatz eines technischen Gerätes zur Standortbestimmung des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ vom 23. bis zum 28. November 2016 an (act. 1905 f.). Gleichentags stellte sie beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (fortan: "Zwangsmassnahmengericht") einen Antrag auf Genehmigung dieser technischen Überwachung (act. 1909 ff.). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 trat das Zwangsmassnahmengericht auf diesen Antrag nicht ein. Es erwog zusammengefasst insbesondere, die Staatsanwaltschaft habe am 1. Dezember 2016 eine technische Überwachung des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ vom 23. bis zum 28. November 2016 angeordnet und gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht um deren Genehmigung ersucht. Die Strafprozessordnung sehe jedoch keine nachträgliche Anordnung einer technischen Überwachung vor. Weil somit keine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 280 StPO vorliege, könne es nicht über den Genehmigungsantrag der Staatsanwaltschaft befinden (act. 1921 ff.).
2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil unter anderem zusammengefasst, der Einsatz des GPS-Senders beim Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1._____ hätte nach Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 274 StPO von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen. Weil eine solche Genehmigung fehle, seien die aus dem Einsatz des GPS-Senders gewonnenen Erkenntnisse unverwertbar. Gemäss BGE 138 IV 169 sei indes ein Folgebeweis verwertbar, wenn er im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufes zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den unrechtmässigen ersten Beweis erlangt worden wäre. Weil gleichzeitig mit dem Einsatz des GPS-Senders auch eine polizeiliche Observation durchgeführt worden sei, wäre einer Anhaltung der Beschuldigten und weiteren Beweiserhebungen selbst ohne den GPS-Sender nichts im Weg gestanden. Freilich wäre die Polizei ohne den GPS-Sender mutmasslich anders vorgegangen, indem sie etwa bereits in M._____ den Zugriff auf die Beschuldigten ausgeführt oder sich bei der Nachfahrt taktisch anders verhalten hätte. Kurz nach Mitternacht könne der Verkehrsfluss eine erfolgreiche Nachfahrt aber nicht verhindert haben, vielmehr habe die Polizei den beiden verdächtigen Fahrzeugen bis zur Vornahme des Zugriffs offenbar möglichst unauffällig folgen wollen. Sämtliche Folgebeweise wären demnach auch ohne den GPS-Sender mit einer grossen Wahrscheinlichkeit erlangt worden und deshalb verwertbar. Im Sinne einer alternativen Begründung hielt das Strafgericht fest, im Fall 29 habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Einsatz eines GPS-Senders an einem anderen Fahrzeug bewilligt. Aller Voraussicht nach hätte demzufolge auch im Streitfall mit einer vergleichbaren Sachlage eine Bewilligung zur Überwachung des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ erlangt werden können. Sämtliche Beweise hätten somit im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufes vorliegend rechtmässig erheben werden können und seien deshalb verwertbar.
2.2 B._____ wendet dagegen an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen ein, indem die Vorinstanz annehme, die Polizei hätte den Zugriff auf die Beschuldigten bereits in M._____ vornehmen können, verkenne sie, dass dies gerade nicht ihrer Absicht entsprochen habe. Denn hätte sie dies tatsächlich gewollt, hätte sie dies auch getan. Die Polizei habe aber die Beschuldigten mit dem entwendeten Fahrzeug wegfahren lassen, sie verfolgt, während 1.5 Stunden auf dem Parkplatz des E._____ in Q.________ beobachtet und sie erst 3 Minuten nach dem Verlassen dieses Parkplatzes verhaftet. Weil die von den Beschuldigten benutzten Fahrzeuge aus verkehrstechnischen Gründen nicht lückenlos unter Observation hätten gehalten werden können, hätte die Polizei sie ohne den Einsatz des GPS-Senders nicht anhalten können. Demnach erweise sich die vorinstanzliche Annahme als falsch, sämtliche Folgebeweise hätten auch bei einem Verzicht auf den Einsatz des GPS-Senders mit einer grossen Wahrscheinlichkeit erlangt werden können. Fehl gehe auch die Alternativbegründung der Vorinstanz, weil vorliegend anders als in dem von der Vorinstanz angeführten aargauischen Fall erst nach Beendigung der Observation um Genehmigung des Einsatzes des GPS-Senders ersucht worden und das Zwangsmassnahmengericht infolgedessen auf den Genehmigungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten sei und damit die in Frage stehenden Beweise nicht verwertet werden könnten.
2.3 A._____ macht an der Berufungsverhandlung insbesondere zusammenfassend geltend, die Polizei habe die verfolgten Fahrzeuge nicht lückenlos unter Observation halten können. Um 00:21 Uhr habe sich das Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1._____ der Observation vollständig entzogen und die Polizei habe dessen Verfolgung nur aufgrund der Positionsdaten des GPS-Senders 20 Minuten später wieder aufnehmen können. Demnach habe der Einsatz des GPS-Senders eine notwendige Voraussetzung für die Überführung der Beschuldigten gebildet. Ausserdem vermöge die Alternativbegründung der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Denn beim Hinweis auf die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau handle es sich um einen unzulässigen Zirkelschluss, der darauf basiere, dass es theoretisch eine rechtmässige Möglichkeit zur Bewilligung der GPS-Überwachung gegeben hätte.
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung einer Überwachung des Standorts des Tatfahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ vom 23. bis zum 28. November 2016 durch ein technisches Überwachungsgerät gegeben waren. Gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein technisches Überwachungsgerät einsetzen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (lit. a), wenn die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit. b) und wenn die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Im Zeitpunkt des Anbringens des GPS-Senders am besagten Fahrzeug wurde dieses mit einem in der Nacht vom 23. November 2016 in eine U._____-Filiale in V._____ verübten Einbruchdiebstahl in Verbindung gebracht, bei welchem die Eingangsschiebetür des Ladengeschäfts unter Zuhilfenahme eines Familienvans und eines Rammbocks aufgebrochen wurde sowie die Täterschaft eine grosse Menge an Zigarettenstangen entwendete und in Laubsäcken abtransportierte. Für diese Tat wurde ein entsprechendes Fahrzeug verwendet und am Tatort wurde das am Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1._____ fehlende Lüftungsgitter am Frontspoiler aufgefunden (act. 10111 ff.). Aufgrund des identischen Tatvorgehens wie beim erwähnten Einbruchdiebstahl (Öffnen der Eingangsschiebetür mit einem Familienvan und einem Rammbock, Abtransport einer grossen Menge an Zigarettenstangen in Laubsäcken) bestand weiter der Verdacht, dass dieses Fahrzeug auch als Tatwerkzeug für den Einbruchsdiebstahl in eine E._____-Filiale in der Nacht vom 17. November 2016 in W._____ verwendet worden war (act. 9795 ff., 9815 ff.). Es lag demnach der dringende Verdacht gegenüber einer unbekannten Täterschaft auf mehrfache Verübung von Einbruchdiebstählen unter Verwendung des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ vor. Diese Straftaten wiesen eine Schwere auf, welche eine observationsbegleitende Überwachung des Standorts des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen 1._____ ohne Weiteres rechtfertigte. Fest steht sodann, dass zur fraglichen Zeit die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben waren. Somit ist erstellt, dass die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung einer Überwachung des Standorts des Personenwagens mit dem Kontrollschild 1._____ unter Zuhilfenahme eines GPS-Senders vorlagen. Ergänzend sei erwähnt, dass auch die Voraussetzungen von Art. 282 Abs. 1 StPO erfüllt waren, wonach die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei, Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen können.
3.2 Die Anordnung der Überwachung des Standorts von Personen und Sachen durch technische Überwachungsgeräte ist der Staatsanwaltschaft vorbehalten (Art. 280 lit. c StPO) und bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 274 StPO). Diese Regeln gelten kraft Art. 306 Abs. 3 StPO auch für das in Frage stehende polizeiliche Ermittlungsverfahren. Nicht unter Art. 280 lit. c StPO fällt jedoch der polizeiliche Einsatz von technischen Geräten, die nicht der Beweismittelerhebung dienen, sondern etwa als technisches Hilfsmittel bei einer Observation verwendet werden, um zum Beispiel ein kurzfristig verlorenes Zielfahrzeug wieder unter Kontrolle zu bringen (Beat Rhyner/Dieter Stüssi, in: Albertini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung - Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 466; Laura S. Frei, in: Sutter-Somm [Hrsg.], Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Bd. 28, 2018, S. 57). Weil die Polizei den GPS-Sender am Seat Alhambra mit dem Kontrollschild 1._____ lediglich zur Unterstützung der visuellen Observation anbrachte, um dieses Fahrzeug bei einem kurzzeitigen Verlust des Sichtkontakts wieder auffinden und die visuelle Observation fortsetzen zu können, ist der Einsatz des GPS-Senders somit vorliegend nicht von Art. 280 lit. c StPO erfasst gewesen. Folglich hat sie hierzu weder einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft noch einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedurft. In Anbetracht dessen und da die materiellen Voraussetzungen für den Einsatz des GPS-Senders gegeben waren, ergibt sich, dass die Polizei den GPS-Sender rechtmässig zur Unterstützung der visuellen Observation verwendet hat.
4. Für den Fall, dass der Einsatz des GPS-Senders als unter Verstoss gegen den Anordnungsvorbehalt der Staatsanwaltschaft und den Vorbehalt der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht erfolgt anzusehen wäre, würde sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen nichts an der Zulässigkeit der Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der Observation ändern.
Die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung einer Überwachung des Standorts des Tatfahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ vom 23. bis zum 28. November 2016 durch ein technisches Überwachungsgerät waren, wie bereits gezeigt, erfüllt. Die vorliegend von der Polizei in Eigenregie durchgeführte Observation des Standorts des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ unter Zuhilfenahme eines GPS-Senders ist jedoch - sofern man annimmt (was in casu nicht der Fall ist), der Einsatz der technischen Überwachung habe sich gegen eine bestimmte beschuldigte Person gerichtet (Art. 281 Abs. 1 StPO) - unter Verstoss gegen den Anordnungsvorbehalt der Staatsanwaltschaft und den Vorbehalt der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht erfolgt. Fraglich ist somit, welche Folgen diese nur beschränkt vorschriftsgemässe Durchführung der Standortüberwachung des genannten Personenwagens (visuelle Standortüberwachung war zulässig, nicht aber unter Zuhilfenahme des GPS-Senders) zeitigt. Diese Frage ist nachfolgend unter mehreren Gesichtspunkten und Eventualgesichtspunkten zu prüfen.
4.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich das Thema "rechtswidrig erlangte Beweismittel" im vorliegenden Fall, entgegen der Meinung der Beschuldigten und letztlich auch der Vorinstanz, gar nicht erst stellt. Unter Beweisen versteht man jene Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, eine Person von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu überzeugen. Der Beweis ist das Ergebnis dieser Tätigkeit (Franz Riklin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N 1). Als Beweis gilt im Strafrecht ein in der Gegenwart vorliegendes Wahrnehmungsobjekt, aus dem Rückschlüsse auf das Vorliegen von Tatsachen in der Vergangenheit gezogen werden können (Sabine Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N. 13). Unter einer "Tatsache" ist ein äusserer oder innerer Vorgang oder Zustand in der Vergangenheit oder Gegenwart zu verstehen, der dem Beweis zugänglich, also intersubjektiv gültig feststellbar und für die Entscheidung relevant ist (Gless, a.a.O., Art. 139 N. 13; vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Beweise bezwecken bei der rechtsanwendenden Behörde die Überzeugung zu wecken, dass eine bestimmte Tatsache, d.h. ein Vorgang oder ein Zustand der Vergangenheit oder der Gegenwart, vorliegt (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 310 Rz 771).
4.2 Im vorliegenden Fall wurde durch den Einsatz des streitgegenständlichen GPS-Senders kein für das Verfahren rechtserheblicher Beweis erhoben, weder ein originärer noch ein sekundärer. Der GPS-Sender als solcher ist für sich kein Beweis. Die Zuordnung der drei Personen zum observierten Fahrzeug erfolgte allein aufgrund polizeilicher Feststellungen bzw. Beobachtungen sowie von Bildaufzeichnungen vor Ort, namentlich am bekannten und somit nicht mit GPS-Sender ermittelten Standort des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____. Als sich die Beschuldigten am 28. November 2016, 00:01 Uhr, in M._____ zu diesem Fahrzeug begeben hatten, hätten die vor Ort anwesenden Polizeikräfte sie zudem sofort festnehmen können. Es folgte alsdann jedoch ein polizeilicher Zugriffsfehler: Die Polizei hat mit der Verhaftung zugewartet, weil sie sich wahrscheinlich noch weitere Erkenntnisse erhoffte, allenfalls sollten die Beschuldigten "in flagranti" bei einem Einbruch verhaftet werden. Diese zusätzlichen Erkenntnisse blieben jedoch aus. Weder hat die nachfolgende Verfolgung noch die Beobachtung auf dem Parkplatz E._____ in Q.________ irgendwelche weiteren Erkenntnisse gebracht. Auch die Zuordnung von C._____ zur Beschuldigtengruppe, die Identifikation ihres Fahrzeugs (2._____), die Erhebung ihrer Personalien (aufgrund der Fahrzeugnummer), ihre Verhaftung sowie die anschliessende Hausdurchsuchung waren allesamt vom GPS-Sender unabhängig: Ihr Fahrzeug wurde bereits vor der Verfolgung festgestellt und zugeordnet. Es ist für das Kantonsgericht jedenfalls nicht ersichtlich, welche Beweise aufgrund der GPS-Ortung erhoben worden wären bzw. welche Tatsachen diese GPS-Ortung zutage gefördert haben sollen. Bezeichnenderweise führen auch die Beschuldigten nicht aus, welche Beweise bzw. welche Tatsachenerkenntnisse denn ihres Erachtens aufgrund der fehlerhaften GPS-Ortung zutage gefördert worden seien, und die nun nicht verwertbar wären. Jedenfalls geht der offenbar gezogene Schluss, dass nur weil der GPS-Einsatz nicht genehmigt war, automatisch sämtliche Beweismittel kontaminiert seien und ein Freispruch zu erfolgen habe, fehl. Der nicht genehmigte GPS-Einsatz "rettete" vielmehr lediglich den polizeilichen Zugriffsfehler, er lieferte aber gerade keine weitergehenden Erkenntnisse. Es gibt im vorliegenden Verfahren also gar keine rechtserheblichen Beweise, die aufgrund des GPS-Einsatzes erhoben worden wären. Somit stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel erst gar nicht. Vielmehr sind die im Verfahren vorgelegten Beweise rechtmässig erhoben worden und somit verwertbar.
4.3 Im Übrigen sei angefügt, dass die Polizei, wenn sie ein Bewegungsprofil der Beschuldigten hätte erstellen wollen (was sie aber tatsächlich gar nicht beabsichtigte), sie unter idealen Bedingungen bzw. soweit unbemerkt möglich an den vor ihren Augen stehenden Fahrzeugen ein GPS-Ortungsgerät hätte anbringen können und unmittelbar danach um Genehmigung beim Zwangsmassnahmengericht hätte ersuchen können. Ein Anbringen eines GPS-Senders vor Ort an den Fahrzeugen wäre zweifelsohne zulässig gewesen und hätte vom Zwangsmassnahmengericht nachträglich ohne Weiteres genehmigt werden müssen. Auch dies zeigt, dass vorliegend an sich rechtmässige Beweise erhoben worden sind.
5. Sofern entgegen den vorherigen Ausführungen davon ausgegangen werden sollte, dass doch mithilfe des GPS-Senders rechtserhebliche Beweise erhoben worden sind, sind - im Sinne einer reinen Eventualüberlegung - die Folgen der rechtswidrigen Beweiserhebung abzuschreiten.
5.1 Gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, in keinem Falle verwertbar. Laut Art. 140 StPO sind bei der Beweiserhebung Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, untersagt (Abs. 1). Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Abs. 2). Nach Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO sollen auch sämtliche Beweise absolut unverwertbar sein, wenn die Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Art. 277 Abs. 2 StPO sieht ein solches Beweisverwertungsverbot für Erkenntnisse aus nicht genehmigten Überwachungen vor. Art. 284 Abs. 4 StPO erklärt sodann, dass sich im Übrigen der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Art. 269-279 StPO richtet. Rein nach dem Wortlaut von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 und Art. 281 Abs. 4 StPO wären somit Beweise aus einer nicht genehmigten Überwachung mittels technischer Überwachungsgeräte in jedem Fall nicht verwertbar, ungeachtet der Schwere der Straftat sowie ungeachtet der Frage, ob das Beweismittel zur Aufklärung unerlässlich ist, und ohne Vornahme einer irgendwie gearteten Interessenabwägung. Sofern es im konkreten Fall also Tatsachenerkenntnisse gäbe, die unmittelbar auf den Einsatz des GPS-Senders zurückzuführen wären (was nach Auffassung des Gerichts, wie dargelegt, nicht der Fall ist), dürften diese Erkenntnisse allein nach dem Wortlaut des Gesetzes im vorliegenden Verfahren unabhängig einer Einzelfallbetrachtung und unabhängig von einer Interessenabwägung nicht verwertet werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Ausschluss einer Einzelfallbetrachtung mit Interessenabwägung nicht nur in den Fällen von Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern auch in den Fällen von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO einer Auslegung der Norm tatsächlich standhält.
5.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebenden Norm. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 144 IV 240 E. 2.3.2; 144 IV 97 E. 3.1.1). Die Gesetzesauslegung hat sich im Übrigen vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 144 IV 168 E. 1.2; 144 V 138 E. 6.3; BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3).
5.3.1 Zunächst ist eine historische Auslegung vorzunehmen. Es ist also zu prüfen, was die Ideen des Gesetzgebers waren bzw. welche Grundsätze er in welcher Form geregelt haben wollte. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Materialien Aufschluss über die Auslegung von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 und Art. 281 Abs. 4 StPO geben. Gerade bei jüngeren Gesetzen stellt diese historische Auslegung ein wichtiges Erkenntnismittel dar (BGE 142 II 399 E. 3.3; 139 III 78 E. 5.4.3; 137 V 167 E. 3.2). Dies vor allem auch deshalb, weil in diesen Fällen die "historische" Auslegung mit einer zeitgemässen Auslegung zusammenfällt, also der Frage, was der heutige Gesetzgeber entscheiden bzw. regeln würde. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen also unter dem Titel sowohl der historischen als auch der zeitgemässen Auslegung.
5.3.2 Der Bundesrat schlug mit dem Entwurf vom 21. Dezember 2005 zu einer schweizerischen Strafprozessordnung in Art. 137 ff. E-StPO (BBl 2006 1423) insbesondere folgende Regeln zur Beweiserhebung und Beweisverwertbarkeit vor: Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 138 Abs. 1 E-StPO; heute: Art. 140 Abs. 1 StPO). Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 139 Abs. 1 E-StPO; heute: Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 138 E-StPO (heute: Art. 140 StPO) erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 139 Abs. 1 E-StPO; heute: Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 139 Abs. 2 E-StPO; heute: Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 139 Abs. 3 E-StPO; heute: Art. 141 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmungen sind inhaltlich unverändert zum Gesetz geworden (AS 2010 1881).
5.3.3 Gemäss der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1183 f.) beabsichtigte der Bundesrat mit der gesetzlichen Regelung von Art. 139 E-StPO (heute: Art. 141 StPO), Grundsätze zur Verwertbarkeit von unter Verletzung der Beweiserhebungsvorschriften erhobenen Beweismittel aufzustellen. Er wollte dabei der Praxis aber auch den notwendigen Raum zur Regelung von Einzelheiten lassen. In der Botschaft führte der Bundesrat in Bezug auf Art. 139 E-StPO aus, Absatz 1 verbiete die Verwertung von Beweisen, die mittels verbotener Methoden erlangt worden seien, generell, also insbesondere auch zu Gunsten der beschuldigten Person. Hätten Strafbehörden Beweise unter Verletzung weniger grundlegender Vorschriften erhoben, sei deren Verwertung gemäss Absatz 2 nicht absolut ausgeschlossen, sondern unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Absatz 2 finde auf Fälle Anwendung, in denen "nur" eine Beweiserhebungsnorm verletzt worden sei, ohne dass zugleich eine verbotene Methode der Beweiserhebung angewandt worden wäre, beispielsweise bei einer Hausdurchsuchung ohne gültigen Befehl. Eine Verwertung komme allenfalls auch dann in Betracht, wenn die Beweise unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden seien. Eine solche Verwertung setze jedoch voraus, dass die Beweise für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich seien.
5.3.4 Der zuständige Bundesrat wies während der parlamentarischen Beratung in seiner Stellungnahme im Nationalrat vom 18. Juni 2007 darauf hin, dass Absatz 2 etwas anderes als Absatz 1 des Art. 139 E-StPO betreffe. Es gehe um die Verwertbarkeit von Beweisen, welche nicht auf verbotene Beweiserhebungen im Sinne von Art. 138 Abs. 1 E-StPO zurückzuführen seien, sondern auf "weniger drastische Dinge". In diesen Fällen müsse eine Güterabwägung vorgenommen werden. Es gebe Fälle, in denen es ausserordentlich störend wäre, wenn solche Beweise unter keinen Umständen berücksichtigt werden könnten. Etwa im Fall, dass bei einer Hausdurchsuchung ein Hausfriedensbruch, also ein Delikt, verübt werde, weil keine genügende Bewilligung vorgelegen habe, und eine dabei vorgenommene Beschlagnahme dazu geführt hätte, einen Mörder zu überführen oder ein schweres wirtschaftliches Delikt an den Tag zu bringen. Es müsse eine Güterabwägung vorgenommen werden. Auf der einen Seite stehe die durch die Beweiserhebung verletzte Norm, auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Delikten. Die bei Art. 139 Abs. 2 E-StPO infrage stehenden verletzten Normen seien nicht von grundlegender Art. Es gehe (nur, aber immerhin) um Gültigkeitsvorschriften bzw. um Strafnormen, deren Verletzung nicht zugleich eine verbotene Methode im Sinne von Art. 138 E-StPO darstellen. Dennoch sei die Verwertung nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung schwerer Delikte unerlässlich sei. Es müsse also ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegen (Amtliches Bulletin Nationalrat 2007 S. 957).
5.3.5 Der Gesetzgeber verfolgte gemäss der Botschaft mit Art. 139 Abs. 1 E-StPO das Ziel, die Verwertung von Beweisen, die mittels verbotener Beweiserhebungsmethoden erlangt worden sind, generell zu verbieten (BBl 2006 1183). Eine verbotene Beweiserhebungsmethode liegt vor, wenn eine Beweishandlung bei der Beweisgewinnung unzulässig ist (Roberto Fornito, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, 2000, S. 18). Der Gesetzgeber konkretisierte in Art. 138 Abs. 1 E-StPO (heute: Art. 140 Abs. 1 StPO) die verbotenen Beweiserhebungsmethoden. Verboten ist eine Beweiserhebung nach dieser Norm, wenn dabei Zwangsmittel, Gewalt, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen oder solche Mittel angewendet werden, die zu einer Beeinträchtigung der Willensfreiheit oder der Denkfähigkeit einer Person führen können. Diese Aufzählung verbotener Beweiserhebungsmethoden ist zwar nicht abschliessend, weitere unzulässige Methoden sind jedoch auch nicht ersichtlich (Claudio Riedi, Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft [LBR], Bd. 126, 2018, S. 18 f.; Lukas Bürge, Die Unverwertbarkeit von Beweisen - ein Überblick, Anwaltsrevue 2017, S. 323; Andreas Eicker/Roland Huber, Grundriss des Strafprozessrechts - Mit besonderer Berücksichtigung des Kantons Luzern, 2014, S. 199). Das Beweismethodenverbot gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO ist Ausdruck des Schutzes der durch Art. 3 EMRK als auch Art. 10 Abs. 3 BV garantierten Menschenwürde und stellt ein umfassendes Verbot der Beeinträchtigung der Denkfähigkeit und Willensfreiheit der beschuldigten Person auf (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 140 N 1; Gless, a.a.O., Art. 140 N 5; Laurent Moreillon/Aude Parein-Reymond, Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 140 N 2; Jérôme Bénédict/Jean Treccani, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 140 N 4; BBl 2006 1182). Darüber hinaus bezweckt diese Bestimmung eine zuverlässige Beweisführung im Strafverfahren (Gless, a.a.O., Art. 140 N 6). Denn durch eine nach Art. 140 Abs. 1 StPO verbotene Methode erlangte Beweise wären gar nicht geeignet, zur Klärung der materiellen Wahrheit beizutragen. Zeugenaussagen oder Geständnisse, welche durch Gewalt oder Einschüchterungen erlangt wurden, dienen der Wahrheitsfindung nicht, sondern können diese gar vereiteln. Die Erfahrung lehrt, dass zum Beispiel Gefolterte oftmals Straftaten zugeben, welche sich gar nicht ereignet haben oder die nicht durch sie begangen wurden, um einer weiteren Folter zu entrinnen (Thomas Zuber, in: Albertini/Fehr/Voser, a.a.O., S. 228; Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., Art. 140 N 3). Mit der Bestimmung von Art. 139 Abs. 1 Satz 1 E-StPO wollte der Gesetzgeber die Verwertung von durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 138 Abs. 1 E-StPO gewonnene Beweise für absolut unverwertbar erklären.
5.3.6 In Satz 2 von Art. 139 Abs. 1 E-StPO (Art. 141 Abs. 1 StPO) geht es nun aber um gänzlich andere Fallkategorien. Diese Norm besagt zwar, dass auch Beweise in keinem Fall verwertbar sind, wenn die Strafprozessordnung selbst einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Dieses Verbot beschlägt zum Beispiel Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 277 Abs. 2 StPO); Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 StPO) und Ergebnisse aus nicht genehmigten verdeckten Ermittlungen (Art. 289 Abs. 6 StPO). Es handelt sich dabei um nicht vorschriftsgemäss erhobene Beweise, welche jedoch - gerade anders als in den Fällen von Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO - auf rechtmässigem Weg hätten erhoben werden können. Dies ist ein absolut zentraler Unterschied. So bezweifeln Schmid/Jositsch (Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 7), dass der Gesetzgeber diese Fälle tatsächlich mit einem absoluten Verwertungsverbot belegen wollte. Die Vorschrift von Art. 139 Abs. 1 E-StPO stellt eine Ausprägung der zwingenden übergeordneten Normen von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV dar. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber bei der Novellierung der Strafprozessordnung die Verwertung von Beweisen, die mittels verbotener Methoden erlangt worden seien, generell untersagen (BBl 2006 1183). Dadurch wollte er Verstösse gegen die Menschenwürde und das Verbot der Beeinträchtigung der Denkfähigkeit und Willensfreiheit der beschuldigten Person ausschliessen (BBl 2006 1182 f.). Beweise, welche bloss vorschriftswidrig, aber ohne Weiteres auf rechtmässigem Weg hätten gewonnen werden können, sind offenkundig nicht durch eine verbotene Beweiserhebungsmethode erhoben worden. Die klare Regelungsintention des Gesetzgebers, wonach mit Art. 139 Abs. 1 E-StPO einzig durch verbotene Methoden erlangte Beweismittel absolut unverwertbar sein sollten, lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber umgekehrt mit Art. 139 Abs. 1 Satz 2 E-StPO Beweise, welche bloss vorschriftswidrig, aber ohne Weiteres auf rechtmässigem Weg hätten gewonnen werden können, von einer Verwertung gerade nicht absolut ausschliessen wollte. Davon ist umso mehr auszugehen, als nach der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis die Verwertung von vorschriftswidrig erlangten, aber an sich rechtmässigen Beweisen im Lichte der Bundesverfassung und der EMRK nicht als eine mit einem absoluten Verwertungsverbot belegte Beweiserhebungsmethode gilt (Lucie Ottinger, L'exploitation des moyens de preuve obtenus illégalement: de la situation actuelle à celle du CPP unifié, Jusletter vom 24. August 2009, Gérard Piquerez, Procédure pénale suisse, 2000, S. 419 Rz 1984; BGE 131 I 272; 109 Ia 244; 99 V 12; 96 I 437). Nur diese Auslegung lässt sich mit der klaren Absicht des Gesetzgebers in Einklang bringen, dass etwa im Rahmen einer unbewilligten, aber an sich zulässigen Hausdurchsuchung erlangte Beweismittel nach Massgabe von Art. 139 Abs. 2 E-StPO (heute: Art. 141 Abs. 2 StPO) einer Verwertung zugänglich sein sollen, d.h. wenn sie zur Aufklärung schwerer Delikte unerlässlich sind (BGer 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 1.3.1), so insbesondere wenn sie für den Nachweis der Täterschaft bei einem Mord oder einem schweren wirtschaftlichen Delikt unabdingbar sind. Es erscheint deshalb systemtechnisch unter historischer und zeitgemässer Auslegung des Willens des Gesetzgebers nicht korrekt, dass die Fälle der bloss vorschriftswidrig erhobenen, jedoch an sich legalen Beweise in Art. 141 Abs. 1 StPO gleich behandelt werden wie die Fälle der unzulässigen Beweise. Vor diesem Hintergrund erscheint es aufgrund der historischen und zeitgemässen Auslegung der Normen richtig, dass Beweise im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, welche zwar nicht vorschriftsgemäss erlangt worden sind, aber rechtmässig hätten erhoben werden können, gleich behandelt werden wie die Fälle von Art. 141 Abs. 2 StPO. Diese Beweise sind demnach zur Verwertung zuzulassen, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind.
5.3.7 Nach dem Dargestellten können Beweismittel aus einer Überwachung des Standorts von Sachen oder Personen unter Zuhilfenahme eines technischen Überwachungsgeräts, welche bloss vorschriftswidrig durchgeführt wurde, jedoch ohne Weiteres auf legalem Weg hätte vorgenommen werden können, als nach der vom Gesetzgeber intendierten Regelungskonzeption der Beweisverbote nicht als absolut unverwertbar gelten. Allein das Fehlen der formellen Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Überwachung führt grundsätzlich nicht zur absoluten Unverwertbarkeit der daraus gewonnenen Beweiserkenntnisse. Sind die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 StPO für die Überwachung des Standorts von Sachen oder Personen gegeben, wird lediglich in einem (materiell) grundsätzlich zulässigen Ausmass in die Grundrechte der betroffenen Person eingegriffen. Der dabei erfolgte Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre gilt (falls überhaupt ein solcher angenommen werden kann) lediglich als sehr minim (BGer 1P.51/2007 vom 24. September 2007 E. 3.5.4; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 280 N 10). Bei einer von der Polizei unbewilligt durchgeführten Überwachung eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum durch ein technisches Überwachungsgerät erscheint die Schwere des infrage stehenden Verstosses gegen die Verfahrensvorschriften als gering. Bei einer solchen Überwachung kann somit weder eine Missachtung der menschlichen Würde noch des Gebots des fairen Verfahrens angenommen werden. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot für die Beweisergebnisse aus der in Frage stehenden Standortüberwachung kann somit als vom Gesetzgeber nicht gewollt gelten. Diese Auffassung vertrat das Bundesgericht in einem nach Massgabe der Bundesverfassung und der freiburgischen Strafprozessordnung beurteilten Fall, in welchem die Polizei in Eigenregie eine GPS-Überwachung eines Personenwagens, welcher von der mutmasslichen Täterschaft bei einer Einbruchserie (in Dutzende parkierte Fahrzeuge) benutzt wurde, durchführte. Das Bundesgericht erwog insbesondere, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung und Bewilligung der GPS-Überwachung grundsätzlich erfüllt gewesen wären. Auch ein Verstoss gegen die Menschenwürde oder das Fairnessgebot im Strafverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) liege nicht vor. Die Interessenabwägung zwischen den relativ schweren infrage stehenden Straftaten und des (wenn überhaupt anzunehmenden) geringen Eingriffs in die Privat- und Geheimsphäre führe hinsichtlich der Resultate der GPS-Überwachung nicht zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot (BGer 1P.51/2007 vom 24. September 2007; in diesem Sinne auch: BGE 131 I 272, vgl. zur entsprechenden Rechtsprechung bei an sich rechtmässigen Beweismitteln: Ottinger, a.a.O., Ziff. IV). Aufgrund dessen ist auch hier nach den Grundsätzen von Art. 141 Abs. 2 StPO vorzugehen. Voraussetzung für die Verwertung der Beweisergebnisse aus einer vorschriftswidrigen, aber an sich legalen Überwachung eines Fahrzeugs durch ein technisches Überwachungsgerät, bildet nach dem Willen des Gesetzgebers also eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und der Schwere der Verletzung der Grundrechte des Beschuldigten. Eine Verwertung ist zulässig, wenn diese zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. In diesem Sinne äussert sich auch Thomas Hansjakob (Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 281 N 32) mit Hinweis auf BGE 131 I 272. Er vertritt die Ansicht, dass bei einer nachträglich nicht bewilligten Standortidentifikation, welche zur Verhaftung des Beschuldigten führe, eine Interessenabwägung möglich sein müsse. Moreillon/Parein-Reymond (a.a.O., Art. 141 N 10) führen sodann aus, dass beispielsweise im Falle einer an sich rechtmässigen, aber nicht bewilligten Abhörung eines Telefongespräches eine Interessenabwägung vorgenommen werden müsse. Es sei zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte abzuwägen.
5.3.8 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die historische und gleichzeitig auch zeitgemässe Auslegung zum Ergebnis führt, dass es nicht die Regelungsintention des Gesetzgebers war (und ist), Beweise im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, welche zwar nicht vorschriftsgemäss erlangt worden sind, aber rechtmässig hätten erhoben werden können, hinsichtlich der Frage nach der (Un-)Verwertbarkeit in jedem Fall gleich zu behandeln wie die Fälle von Art. 140 Abs. 1 StPO (verbotene Beweiserhebungsmethoden). Vielmehr sind diese im Einzelfall analog zu behandeln wie die Fälle in Art. 141 Abs. 2 StPO. Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall der Standortüberwachung eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum unter Zuhilfenahme eines technischen Überwachungsgeräts. Dieser Fall kann ganz offenkundig nicht auf die gleiche Stufe wie beispielsweise eine Folter gestellt werden.
5.4.1 Als nächstes ist eine systematische Auslegung vorzunehmen. Die Gesetzessystematik spricht, dies sei vorweggenommen, ebenfalls für die hiervor dargestellte Auslegung. Nachdem der Gesetzgeber - wie sich aus den dargestellten Materialien ergibt - bewusst bei den Bestimmungen zur Hausdurchsuchung keine Unverwertbarkeit beim Nicht-Vorliegen einer Bewilligung anordnete, ist die Verwertung der Beweisergebnisse aus einer unbewilligten Hausdurchsuchung unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zulässig. Durch eine Hausdurchsuchung wird aber in den Kernbereich der Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers eingedrungen und trotzdem sollen die daraus gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sein, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind; es gilt mit anderen Worten kein absolutes Verwertungsverbot. Durch eine Standortüberwachung eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum werden dagegen regelmässig bloss durch Dritte von aussen ohne Weiteres wahrnehmbare Vorgänge festgestellt. Wie bereits dargestellt, ist dieser Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre (falls überhaupt ein solcher angenommen werden kann) lediglich sehr minim (BGer 1P.51/2007 vom 24. September 2007 E. 3.5.4; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 280 N 10). Die Eingriffsintensität einer Standortüberwachung mittels eines technischen Überwachungsgeräts ist somit ungleich geringer als bei einer Hausdurchsuchung. Wenn der Gesetzgeber die Verwertung der Beweisergebnisse aus einer unbewilligten Hausdurchsuchung unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zulässt, muss vor dem Hintergrund des Dargelegten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes "a maiore ad minus" auch eine Verwertung aus einer nicht vorschriftsgemässen, jedoch an sich rechtmässigen GPS-Standortüberwachung eines Fahrzeugs nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO als zulässig gelten. Auch deshalb entspricht es nicht einer systematischen Auslegung, in den Fällen eines nicht vorschriftsgemäss erhobenen, aber an sich legalen Beweises in jedem Fall von einer absoluten Unverwertbarkeit auszugehen und eine Verwertbarkeit nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO in jedem Fall auszuschliessen.
5.4.2 Im Hinblick auf eine systematische Auslegung ist auch die Regelung von Art. 282 StPO zu berücksichtigen. Die Strafverfolgungsbehörden können unter gewissen Voraussetzungen (Verdacht auf Verbrechen oder Vergehen und Ermittlungen wären sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert) Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei zur Observationsunterstützung Bild- oder Tonaufzeichnungen machen. Diese Observation unter Zuhilfenahme von technischen Geräten zur Bild- und Tonaufzeichnung bedarf keiner Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht. Vielmehr kann sie zunächst die Polizei, ab der Dauer von einem Monat die Staatsanwaltschaft anordnen (Art. 282 Abs. 2 StPO). Es braucht lediglich spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens eine Mitteilung an die betroffenen Personen (Art. 283 StPO). Die Observationshilfe der Bild- und Tonaufzeichnungen greift nach Meinung des Kantonsgerichts stärker in die geschützten Rechte der Beschuldigten ein als eine Observationshilfe durch einen GPS-Sender. Während im ersten Fall Bilder und Stimmen aufgezeichnet werden, werden im Falle des GPS-Senders lediglich die öffentlich ohnehin wahrnehmbaren Routen des Fahrzeugs übermittelt. Auch hier kann es im Sinne einer systematischen Gesetzesauslegung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes "a maiore ad minus" nicht Zweck des Regelungssystems sein, dass ein Mittel, welches weniger in die Schutzsphäre des Beschuldigten eingreift (GPS-Sender am Fahrzeug als technisches Hilfsmittel einer Observation), einem absoluten Verwertungsverbot unterliegt, während andere Mittel (Bild- und Tonaufzeichnung) sogar ohne Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht eingesetzt werden können. Auch dieser Vergleich zeigt, dass es nicht der Gesetzessystematik entspricht, dass Beweise nach Art. 141 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO hinsichtlich deren Verwertbarkeit gleich behandelt werden; was jedenfalls für die hier zu interessierende Frage einer Observationshilfe mit einem GPS-Sender gelten muss.
5.4.3 Unter der systematischen Auslegung ist zudem folgender Gedanke zu beachten: Wenn ein Privater auf rechtwidrige Weise Beweise erhebt, so sind diese verwertbar, wenn erstens die Beweiserhebung durch die Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätte erfolgen können, die Art des Beweises also grundsätzlich zulässig ist, und zweitens eine Interessenabwägung deren Verwertung rechtfertigt (BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2). Als absolut unverwertbar gelten privat beschaffte Beweise einzig, wenn sie durch eine nach Art. 140 Abs. 1 StPO verbotene Methode erlangt wurden (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 3; Gless, a.a.O., Art. 141 N 43; Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., Art. 141 N 5; Bénédict/Treccani, a.a.O., Intro Art. 139-141 N 12). Auch dieser Vergleich zeigt, dass im Bereich der Frage nach der (Un-)Verwertbarkeit eines Beweismittels massgeblich darauf abzustellen ist, ob der Beweis an sich zulässig erhoben werden kann (dann ist eine Verwertung nicht absolut ausgeschlossen), oder ob der Beweis in keinem Fall rechtmässig erhoben werden könnte (dann ist eine Verwertung absolut ausgeschlossen). Schliesslich wäre es geradezu sinnwidrig, wenn im konkreten Fall die mittels GPS-Sender erhobenen Beweise einer Interessenabwägung zugänglich wären, wenn sie ein Privater erhoben hätte, umgekehrt aber ein absolutes Verwertungsverbot gelten soll, wenn dieselben Beweise durch die Strafverfolgungsbehörden erhoben wurden. Es widerspricht jeglicher Gesetzessystematik, wenn Private in weiteren Umfang Beweise erheben könnten als die Strafverfolgungsbehörden.
5.4.4 Somit ist auch unter systematischer Auslegung erstellt, dass durch eine Strafbehörde erlangte Beweise lediglich dann einem absoluten Verwertungsverbot unterstellt werden, wenn sie unter Missachtung der Vorschriften von Art. 140 Abs. 1 StPO erhoben wurden. Dies gilt, es sei wiederholt, jedenfalls für den vorliegenden Fall der Standortüberwachung eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum unter Zuhilfenahme eines technischen Überwachungsgeräts.
5.5.1 Nachdem eine Auslegung nach der (historischen) Regelungsabsicht des Gesetzgebers (E. II/5.3) und nach der Gesetzessystematik (E. II/5.4) stattgefunden hat, muss noch eine teleologische Auslegung erfolgen. Wie bereits dargestellt, sollen nach den Regeln über die Beweiserhebung und Beweisverwertbarkeit die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind; absolute Beweisverwertungsverbote sollen nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen greifen. Der Sinn und Zweck der absoluten Beweisverwertungsverbote liegt primär (aber immerhin) darin, grundlegende Verletzungen der Menschenwürde und des Verbots der Beeinträchtigung der Denkfähigkeit und Willensfreiheit der beschuldigten Person zu sanktionieren sowie unzuverlässige Beweiserhebungsmethoden auszuschliessen. An sich legale Beweise, bei deren Erhebung jedoch ein Anordnungsvorbehalt durch die Staatsanwaltschaft oder ein Genehmigungsvorbehalt durch das Zwangsmassnahmengericht missachtet wurde, verletzen jedoch weder die Menschwürde noch schränken diese die Denkfähigkeit oder die Willensfähigkeit der beschuldigten Person ein. Auch sind diese Beweise nicht unzuverlässig. Sinn und Zweck der Beweiserhebungsvorschriften verlangen in diesen Fällen also gerade keine absolute Unverwertbarkeit. Vielmehr gebietet eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sowie dem Interesse der beschuldigten Person am Schutz ihrer Privatsphäre, dass diese Beweise entsprechend von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden, sofern diese zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind.
5.5.2 Als Sinn und Zweck der Beweisverwertungsverbote wird in der Literatur teilweise auch angeführt, diese dienten dem Zweck, Angehörige der Staatsanwaltschaft und der Polizei zu disziplinieren (Riedi, a.a.O., S. 34; Fornito, a.a.O., S. 35). Nach vorherrschender Auffassung widerspricht diese vor allem in den USA vertretene Ansicht der schweizerischen Rechtstradition. In der Schweiz steht als Zweck der Beweisverwertungsverbote die Wahrung der menschlichen Würde und des Gebots des fairen Verfahrens im Vordergrund. Aus den Materialien ergibt sich denn überdies auch nicht, dass der Gesetzgeber die Beweisverwertungsverbote zwecks entsprechender Disziplinierung aufgestellt hat (Gless, a.a.O., Art. 141 N 6). Zu kritisieren ist besonders, dass Fehler der Staatsanwaltschaft oder der Polizei im Untersuchungsverfahren zu Lasten der Allgemeinheit gehen würden, wenn wegen eines Beweisverwertungsverbotes ein Schuldiger freizusprechen wäre (vgl. Silke Hüls, Der Richtervorbehalt - seine Bedeutung für das Strafverfahren und die Folgen von Verstössen, in: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik, 4/2009, S. 163). Im Übrigen wäre gerade bei einer schweren Straftat der Freispruch eines Beschuldigten, dessen Täterschaft und Schuld feststeht, wegen einer blossen Verfahrensverletzung auch unverhältnismässig und würde das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat nachhaltig erschüttern (vgl. Johannes Weichbrodt, Der verbotene Beweis im Straf- und Zivilprozess, 2012, S. 60). Eine pauschale Sanktionierung von Verfahrensfehlern in Form eines absoluten Beweisverbotes ist zur Sicherstellung einer gesetzmässigen Führung der Strafuntersuchungen im Übrigen vorliegend auch gar nicht notwendig. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und das Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft stellen wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um unter bestimmten Voraussetzungen intervenieren zu können. Insofern können auch deshalb allfällige Befürchtungen entkräftet werden, mit der Gleichsetzung der legalen, aber nicht vorschriftsgemäss erhobenen Beweisen mit den Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO - also der Zulassung einer Interessenabwägung auch bei gesetzlich normierter Unverwertbarkeit - würde einer rechtswidrigen Beweiserhebung Tür und Tor geöffnet.
5.6 Zusammengefasst führt die Auslegung der Beweisverwertungsregelung nach der (historischen und zeitgemässen) Regelungsabsicht des Gesetzgebers, nach der Gesetzessystematik sowie nach dem Sinn und Zweck der Regelung zum Ergebnis, dass in Bezug auf eine an sich legale, jedoch formell nicht vorschriftsgemäss durchgeführte Standortüberwachung im öffentlichen Raum unter rein observationsbegleitender Zuhilfenahme eines technischen Überwachungsgeräts (GPS-Sender) der Wortlaut von Art. 141 Abs. 1 StPO, welcher kraft generellen Verweises über Art. 277 Abs. 2 und Art. 281 Abs. 4 StPO als anwendbar erklärt wird, den wahren Sinn des Gesetzes nicht richtig wiedergibt. Bei der vorliegend beurteilten Fallkonstellation sind die betreffenden generellen Verweisungsbestimmungen somit restriktiv auszulegen mit dem Resultat, dass die Beweisergebnisse aus einer an sich gesetzlich zulässigen, aber unbewilligten Standortüberwachung eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum unter Zuhilfenahme eines rein observationsbegleitenden technischen Überwachungsgeräts (in der Form eines GPS-Senders) nicht absolut unverwertbar sind, sondern nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar sind, sofern sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind.
5.7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Verwertung der in Frage stehenden Beweise nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall erfüllt sind.
5.7.1 Nach der Regelung des Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Als "schwere Straftat" gilt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 8; Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., Art. 141 N 13). Unerlässlich ist die Verwertung dann, wenn ohne den Beweis eine Verurteilung nicht möglich wäre (Andreas Donatsch/Christian Schwarzenegger/Wolfgang Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, S. 125).
5.7.2 Der hier in Frage stehende banden- und gewerbsmässige Diebstahl wird gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet. Es handelt sich damit laut Art. 10 Abs. 2 StGB um ein Verbrechen. Demnach liegt eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Weil vorliegend, in der reinen Eventualannahme, ohne die aufgrund des Einsatzes des GPS-Senders bei der Hausdurchsuchung von C._____ aufgefundenen Beweismittel und die daraufhin erlangten weiteren Beweismittel sodann eine Verurteilung der Beschuldigten nicht möglich wäre, sind diese Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat auf jeden Fall unerlässlich. Offenbleiben kann vorliegend, ob zusätzlich zu den in Art. 141 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen ("Unerlässlichkeit für die Aufklärung einer schweren Straftat") noch eine (zusätzliche) Interessenabwägung zwischen dem (öffentlichen) Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten einerseits sowie dem (privaten) Interesse der beschuldigten Person am Schutz ihrer Privatsphäre andererseits vorzunehmen ist. Selbst wenn es einer Interessenabwägung bedürfte, würde diese im vorliegenden Fall klar für die Verwertbarkeit der streitgegenständlichen Beweise sprechen: Bei der Standortermittlung bzw. observationsbegleitenden Überwachung von Fahrzeugen per GPS-Sender handelt es sich um eine an sich zulässige Untersuchungsmassnahme. Sodann richteten sich die Ermittlungshandlungen hier gegen relativ schwerwiegende Delikte. Bei banden- und gewerbsmässigem Diebstahl handelt es sich, wie bereits dargelegt, um ein Verbrechen. Der Täterschaft wird zudem eine erhebliche kriminelle Energie zur Last gelegt. Im vorliegenden Fall ist weiter zu beachten, dass die polizeiliche Überwachung der Beschuldigten mit dem GPS-Sender nur während weniger Stunden vorgenommen wurde. Entscheidendes Gewicht kommt überdies dem Umstand zu, dass der hier streitige Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre der Beschuldigten (falls überhaupt ein solcher angenommen werden kann) nur sehr minim ausfiel. Die Eingriffsintensität einer GPS-Überwachung ist auch nicht vergleichbar mit Telefonabhörungen, E-Mail-Überwachungen, Audio- oder Videoüberwachungen in Privaträumen oder anderen die Privat- und Geheimsphäre im engeren Sinne tangierenden technischen Observationen. Im vorliegenden Fall diente der GPS-Sender ausschliesslich der Unterstützung der visuellen Observation der Polizei von öffentlich wahrnehmbaren Vorgängen während relativ kurzer Zeit. Hinzu kommt, dass das blosse Interesse der Beschuldigten, dass eigene Delikte, zu denen sie ein fremdes Fahrzeug verwendeten, möglichst unentdeckt bleiben, nicht schutzwürdig ist. Im Übrigen ist auch kein Verstoss gegen das Fairnessgebot im Strafverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) ersichtlich. Im Lichte des Dargelegten ist das öffentliche Interesse an der Aufklärung der untersuchten Serie von Einbruchdiebstählen klar höher zu bewerten als das Interesse der Beschuldigten, dass die notabene öffentlich einsehbaren Standorte bzw. Bewegungen des überwachten Fahrzeugs nicht für kurze Zeit erfasst werden (vgl. BGer 1P.51/2007 vom 24. September 2007 E. 3.5). Somit kann als Ergebnis festgehalten werden, dass die dargelegte Interessenabwägung hinsichtlich der Resultate der GPS-Überwachung vorliegend nicht zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot führt.
6.1 Schliesslich ist zu diesem Themenbereich auch noch eine Subeventualüberlegung vorzunehmen: Selbst wenn die technische Überwachung des Standorts des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ durch die Verwendung des GPS-Senders als unzulässig zu betrachten wäre, wären die dadurch indirekt erlangten Beweismittel (Hausdurchsuchung bei C._____ und die weiteren aufgrund der Erkenntnisse der Hausdurchsuchung erlangten Beweismittel) auch verwertbar.
6.2 Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Der Verweis von Art. 141 Abs. 4 StPO auf Absatz 2 steht einer Anwendung dieser Norm im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zwar handelt es sich in casu - nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes - um einen Fall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, was die Anwendung von Art. 141 Abs. 4 StPO rein nach dem Wortlaut der Norm eigentlich ausschliessen würde. Es wurde hiervor aber in einer umfassenden historischen und zeitgemässen, systematischen und teleologischen Auslegung der massgeblichen Normen dargelegt, dass der streitgegenständliche Anwendungsfall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht mit einem absoluten Verwertungsverbot analog den Fällen von Art. 140 StPO bzw. Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO belegt ist, sondern vielmehr der differenzierten Regelung von Art. 141 Abs. 2 StPO zugänglich ist; auf diese Auslegung wird verwiesen. Folgerichtig gilt dies nicht nur für die Frage der unmittelbaren Beweisverwertung, sondern auch für die Frage nach der mittelbaren Beweisverwertung nach Art. 141 Abs. 4 StPO. Somit sind also die Fälle von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, aber nicht von Satz 1, der Folgenverwertung nach Art. 141 Abs. 4 StPO zugänglich (vgl. dazu auch Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N. 12; Frage offengelassen in BGE 138 IV 172).
6.3 Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO liegt also dann nicht vor, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufes zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3; BGer 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.4; 6B_640/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.1; BStGer BB.2017.180 vom 15. März 2018 E. 5.1; OGer ZH SB160516 vom 25. April 2017 E. II/6.1.5; Riklin, a.a.O., Art. 141 N 8; Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., Art. 141 N 19; Jérôme Bénédict/Jean Treccani, a.a.O., Art. 141 N 38). Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Die bloss theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu erlangen, genügt nicht (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3, Riklin, a.a.O., Art. 141 N 8).
6.4 Am 23. November 2016 entdeckte die Polizei das Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1._____ an der L._____strasse 2 in M._____. Gleichentags brachte sie an diesem Fahrzeug einen GPS-Sender an. Vom 23. bis zum 28. November 2016 führte sie eine Observation dieses Fahrzeugs durch. Am 28. November 2016, 00:01 Uhr, stellten die vor Ort anwesenden Polizeikräfte im Rahmen der visuellen Observation fest, dass hinter dem verdächtigen Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1._____ ein unbekannter Personenwagen parkierte und aus diesem eine unbekannte Person ausstieg und sich als Lenker in das beobachtete Fahrzeug begab (act. 1891 ff.). In diesem Moment hätte sich jedenfalls bei einem Verzicht auf den Einsatz eines GPS-Senders am Tatfahrzeug die Festnahme der Beschuldigten durch die vor Ort anwesenden Polizeikräfte aufgedrängt. Denn nur durch den unmittelbaren Zugriff wäre es unter diesen Umständen höchstwahrscheinlich auszuschliessen gewesen, dass sich die Beschuldigten einer Festnahme entziehen können. Ohne den GPS-Sender wäre es auf jeden Fall fernliegend anzunehmen, die Polizei hätte die Verfolgung der in Frage stehenden Fahrzeuge aufgenommen. Weil nämlich nach Mitternacht nur noch wenige Fahrzeuge auf den Strassen unterwegs waren, musste die Polizei einen gewissen Abstand zu den verfolgten Fahrzeugen halten, um nicht durch ein auffälliges Nachfahren die Observation zu gefährden. Angesichts dessen bestand ohne GPS-Sender für die Polizei ein beträchtliches Risiko, dass sie die verfolgten Fahrzeuge aus den Augen verlieren könnte. Folglich erscheint es als höchstwahrscheinlich, dass die Polizei bei einem Verzicht auf einen Einsatz eines GPS-Senders A._____, B._____ und C._____ sogleich an Ort und Stelle in M._____ verhaftet sowie in der Folge die Durchsuchung der beiden Personenwagen, die Hausdurchsuchung bei C._____ und die sämtlichen weiteren Beweiserhebungen vorgenommen hätte. Nach den konkreten Umständen des Einzelfalles wären die durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft erlangten Folgebeweise somit im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufes zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne die Erkenntnisse aus der nicht vorschriftsmässig durchgeführten observationsbegleitenden Standortüberwachung des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ unter Zuhilfenahme eines GPS-Senders erlangt worden. Dies hat zur Folge, dass vorliegend die Beweise aus der Hausdurchsuchung bei C._____ und die weiteren aufgrund der Erkenntnis der Hausdurchsuchung erlangten Beweismittel als verwertbar gelten. Weil es nach dem angenommenen hypothetischen Ermittlungsverlauf nicht zur Verfolgungsfahrt von M._____ zum Parkplatz des E._____ in Q.________ gekommen wäre, wären indessen allenfalls nach Aufnahme der Verfolgung der Beschuldigten in M._____ bis zu ihrer Verhaftung gewonnene Beweismittel nicht erlangt worden. Diese dürften daher hier nicht verwertet werden. Allerdings hat diese Episode gerade keine weiteren ermittlungsrelevanten Erkenntnisse zutage gefördert.
7. Selbst wenn dem Vorstehenden nicht zu folgen wäre, sind jedenfalls unter dem Vorbehalt des Gebots des fairen Verfahrens die Tertiärbeweise (also solche, deren Erhebung durch einen - grundsätzlich unverwertbaren - Sekundärbeweis ermöglicht wurden) verwertbar, so wenn beispielsweise eine unverwertbare Zeugenaussage zum Auffinden der Tatwaffe führte, was die beschuldigte Person zu einem Geständnis veranlasste, ist dieses Geständnis verwertbar (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 17). Nachdem keine Missachtung des Gebots des fairen Verfahrens ersichtlich ist, könnten somit vorliegend die weiteren aufgrund der Erkenntnisse der Hausdurchsuchung bei C._____ erlangten Beweismittel verwertet werden. III. Schuldpunkt A. Sachverhalt AA. Allgemeines
1.1 Bestreitet die beschuldigte Person den angeklagten Sachverhalt, so müssen die entscheidwesentlichen Tatsachen nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellt werden. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 127 I 38 E. 2a). Somit hat der verfolgende Staat der beschuldigten Person alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., S. 78). Aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" darf sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).
2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis mittels Indizien zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 2.2). AB. A._____ und B._____
1.1 A._____ macht im Parteivortrag vor Kantonsgericht zusammengefasst geltend, die gegen ihn angeführten Beweise seien äusserst bescheiden. So sei nur in dem von ihm zugestandenen Fall 35 eine DNA-Spur sichergestellt worden. Auch die aufgefundenen Schuhspuren, welche bezüglich Grösse und Marke dem von ihm getragenen Exemplar ähnlich seien, reichten als Nachweis nicht aus. Der bei den Einbruchdiebstählen verwendete Tatmodus sei weder kompliziert noch ausgeklügelt, weshalb aufgrund dessen die fraglichen Delikte ihm nicht zwingend zugerechnet werden könnten. Ausserdem sei es trotz der gleichzeitigen Anwesenheit mit B._____ in der Schweiz durchaus plausibel, dass er nicht von Anfang an zusammen mit B._____ delinquiert habe, sondern im Autohandel tätig gewesen sei. Dafür spreche etwa, dass beispielsweise die Straftaten im Fall 7 in Anbetracht des vorliegenden Videomaterials von mutmasslich drei bis vier Personen begangen worden seien. Auch sei B._____ kurz darauf zusammen mit Aa._____ und C._____ kontrolliert worden. Dies lasse darauf schliessen, dass die betreffende Deliktsserie in wechselnder Zusammensetzung verübt worden sei. Auch der Umstand, dass nach seiner Inhaftierung entsprechende Straftaten nicht mehr registriert worden seien, bilde keinen Nachweis für seine Beteiligung an den in Frage stehenden Delikten. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten sei er in den Fällen 1-33 freizusprechen.
1.2 B._____ bringt vor den Schranken des Kantonsgerichts zusammenfassend vor, die Fälle 1 und 3 seien nicht nachgewiesen, weil weder seine DNA noch eine Schuhspur gefunden worden sei und das Navigationsgerät von A._____ keinerlei Aufzeichnungen über seine Anwesenheit in der Schweiz aufweise. Auch eine Beteiligung in den Fällen 4-9 sei nicht erstellt. Der Passstempel vermöge nur nachzuweisen, dass er sich nicht zu Hause aufgehalten habe, jedoch bilde dieser keinen Nachweis für einen Aufenthalt in der Schweiz. Selbst wenn sein Aufenthalt in der Schweiz erstellt wäre, würde dies noch lange keine Beteiligung an den besagten Einbrüchen nachweisen. Er sei nämlich lediglich wegen des Handels mit Occasionsautos in die Schweiz eingereist. Überdies könne ihm eine Tatbeteiligung in den Fällen 10-13 nicht nachgewiesen werden. Als Belege für seine Anwesenheit in der Schweiz lägen einzig der Einreisestempel vom 5. März 2015 und der Ausreisestempel vom 7. April 2015 in seinem Pass sowie die GPS-Aufzeichnungen des Navigationsgeräts von A._____ und seine aufgrund der Polizeikontrolle vom 7. April 2015 in Ab._____ festgestellte Anwesenheit vor. Jedoch vermöge dies seine Beteiligung an den zwischen dem 15. und 24. März 2015 verübten Einbruchsdiebstählen nicht zu beweisen. Ausserdem sei seine Beteiligung in den Fällen 14-16 nicht erstellt, da keinerlei belastende Indizien vorlägen. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass er in den Fällen 18, 20 und 22 beteiligt gewesen sei. Alleine die Verübung des Falles 19 belege noch nicht, dass er für den Fall 18 verantwortlich sei. Im Fall 20 habe die Polizei an einem am Tatort aufgefundenen Holzbalken seine DNA-Spur gesichert. Es sei nun aber möglich, dass im Fall 20 der Holzbalken aus dem Fall 19 von einer anderen Täterschaft verwendet worden sei. Seine DNA-Spur auf dem Holzbalken im Fall 20 beweise lediglich, dass er mit diesem Holzbalken in Berührung gekommen sei, jedoch nicht auch, dass er diesen selbst im Fall 20 gebraucht habe. Im Weiteren lägen für den Fall 22 keine Beweise vor, die seine Beteiligung belegten. Hinzu komme, dass in diesem Fall keine Rammbockmethode angewendet worden sei, was ebenso gegen seine Beteiligung spreche. Ferner lasse sich der Diebstahl eines Personenwagens im Fall 23 mit keinem anderen der angeklagten Fälle in Einklang bringen. Auch könnten ihm die Fälle 26 und 32 nicht angelastet werden, da der Tatmodus bei diesen Delikten vollkommen aus dem Rahmen falle. Beim Einbruch in eine Ac._____-Filiale in Ad._____ vom 25. Juni 2016 (Fall 32) habe die Täterschaft keine Rammbock-Methode verwendet, sondern sei auf das Dach geklettert und sei mittels Flachwerkzeug bzw. Zerstörung von Fensterscheiben ins Gebäude eingedrungen. Die Täterschaft habe sodann in diesem Fall nicht wie üblich Zigaretten oder Alkoholika, sondern eine Vielzahl von Elektronikartikel entwendet. Seine am Dachfenster des Einbruchsobjekts sichergestellte DNA-Spur müsse zudem wohl von einem anderen Täter stammen, der seine Kleidung getragen und so die DNA-Spur verursacht habe. Auch sei auf den Polizeibericht 4._____ hingewiesen, worin die Annahme geäussert werde, dass es sich bei diesem Fall aufgrund der grossen Menge an Deliktsgut um eine grössere Gruppierung gehandelt haben müsse, da es zwei Täter nicht schaffen könnten, derart viele Elektronikartikel abzutransportieren. Schliesslich sei zu beachten, dass Schuhspuren aufgefunden worden seien, welche weder ihm noch A._____ zugeordnet werden könnten. Diese Tatsache spreche dafür, dass es weitere Personen geben müsse, welche als Täter für den Fall 32 in Frage kämen.
2. Mit der Vorinstanz ist eine Beteiligung von A._____ und B._____ in den Fällen 1-37 als nachgewiesen anzusehen.
2.1 Als unglaubhaft erscheint, dass sich A._____ und B._____ lediglich zum Zwecke des Autohandels in die Schweiz begeben haben. Sollten sie sich als Autohändler betätigt und grenzüberschreitende Autogeschäfte in Af._____ und Umgebung getätigt haben, so würden sie insbesondere über eine entsprechende Buchhaltung, Zoll- und Mehrwertsteuerbelege sowie Ein- und Ausfuhrpapiere verfügen. Solche Unterlagen sind vorliegend aber weder aufgefunden, noch von A._____ und B._____ eingereicht worden. Somit fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten, welche eine Autohandelstätigkeit von A._____ und B._____ in der Schweiz oder im umliegenden Ausland in der inkriminierten Zeit nahelegen würden. Demnach erweist sich das Vorbringen von A._____ und B._____, sie seien jeweils lediglich wegen Autogeschäften in die Schweiz gereist, als reine Schutzbehauptung.
2.2.1 Die Täterschaft ging bei allen acht Tatserien mit Ausnahme der Fälle 22, 26, 32 und 35 nach demselben sehr spezifischen Tatmodus vor. Die Täterschaft, welche soweit ersichtlich aus zwei vermummten Personen bestand, wuchtete jeweils zu nächtlicher Uhrzeit unter Zuhilfe-nahme eines Seat Alhambra oder eines baugleichen Volkswagen Sharan und eines Holzbalkens eine Schiebetür eines Verkaufsgeschäfts auf. Aus dem betroffenen Geschäft entwendete sie grosse Mengen an Zigarettenpackungen und teilweise auch Spirituosen. Die Beute wurde jeweils in mehreren Laubsäcken innert wenigen Minuten abtransportiert. Im Vorfeld einer Einbruchsserie entwendete die Täterschaft einen Seat Alhambra oder Volkswagen Sharan. Bei allen Fahrzeugdiebstählen baute sie jeweils das Zündschluss aus. Die aufgefundenen Fahrzeuge waren jeweils auf öffentlichem Grund abgestellt und wiesen regelmässig Schäden auf, namentlich am Heck. Bei diesen Fahrzeugen wurden insbesondere die hinteren Sitze entfernt oder zumindest nach vorne geklappt sowie allfällige Kindersitze und andere Gegenstände entfernt. Auffällig ist zudem, dass teilweise in diesen Fahrzeugen vermutlich zur Spurenbeseitigung eine unbekannte Flüssigkeit verteilt wurde. Anlässlich der Anhaltung führte A._____ den im Fall 34 gestohlenen Personenwagen. In diesem Fahrzeug wurden unter anderem fünf Laubsäcke aufgefunden, wie sie die Täterschaft typischerweise zum Abtransport der Beute benutzte (act. 1949 f.). Ferner wurden im Fahrzeug eine Sturmhaube (act. 1737, 1951) und aus den Effekten von B._____ eine Strumpfmaske sichergestellt (act. 1595 [Pos. 4], 1607). Nach der Verhaftung von A._____ und B._____ wurden keine neuerlichen Delikte mit diesem spezifischen Tatmodus in der Region Af._____ mehr registriert (act. 2163).
2.2.2 Zwischen den einzelnen Fällen einer Deliktsserie besteht ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, was die Verübung durch dieselbe Täterschaft nahelegt. Die sehr spezifische Vorgehensweise bei allen Delikten mit Ausnahme der Fälle 22, 26, 32 und 35 indiziert sodann eindeutig die Verübung der nach dem gleichen Tatmodus ausgeführten Delikte durch dieselbe Täterschaft. Daran vermag auch die Behauptung von A._____, wonach im Fall 7 mutmasslich drei bis vier Täter zu erkennen seien, nichts zu ändern. Die Anzahl der Täter lässt sich zwar auf der Videoaufzeichnung nicht eindeutig feststellen. Die Videoaufzeichnung spricht aber keineswegs dagegen, dass es sich nur um zwei Täter gehandelt haben könnte. Selbst wenn im Fall 7 von drei bis vier Tätern auszugehen wäre, vermöchte dies an der erstellten Beteiligung von A._____ und B._____ an dieser Straftat nichts zu ändern. Auch ist das Vorbringen von A._____ unbehelflich, dass B._____ am 6. April 2015 bei einer Autofahrt zusammen mit C._____ und Aa._____ durch die Polizei kontrolliert worden sei. Diese Polizeikontrolle erfolgte am 6. April 2015 nachts um 01:35 Uhr in Ab._____. Da sich weder in der besagten Nacht, noch in den Tagen zuvor oder danach einer der A._____ und B._____ vorgeworfenen Fälle ereignete, kann nicht gefolgert werden, B._____ habe auch ohne A._____ mit C._____ und Aa._____ Diebstähle verübt. Im Weiteren vermag auch der Einwand von B._____, der im Fall 19 eingesetzte Holzbalken sei von einer anderen Täterschaft für den Einbruchsdiebstahl im Fall 20 verwendet worden, nicht durchzugreifen. Da die Täterschaft den Holzbalken im Fall 19 am Tatort zurückliess, ist es gerade ausgeschlossen, dass dieser Holzbalken von einer anderen Täterschaft im Fall 20 erneut verwendet werden konnte. Ferner wurde im Fall 23 das gestohlene Fahrzeug zwar nicht als Tatwerkzeug zur Begehung eines Einbruchdiebstahls genutzt. Diese Tatsache lässt sich aber damit erklären, dass das besagte Fahrzeug sehr rasch von der Polizei entdeckt wurde. Und dies noch bevor es für die Verübung eines Einbruchdiebstahls verwendet werden konnte. Dazu passt auch der Umstand, dass kurz darauf im Fall 24 ein weiteres Fahrzeug gestohlen wurde und danach mittels eines solchen Fahrzeugs die entsprechenden Einbruchdiebstähle verübt wurden. In der Gesamtschau all des Ausgeführten kann nur geschlossen werden, dass die Fälle 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 durch die gleiche Täterschaft begangen worden sind.
2.2.3 In Anbetracht, dass hinsichtlich der Fälle 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 von der Verübung durch dieselbe Täterschaft auszugehen ist, A._____ und B._____ jeweils kurz vor dem Tatzeitraum einer Deliktsserie am gleichen Tag über denselben Grenzort in den Schengenraum einreisten und beide kurz nach deren Beendigung wieder am selben Tag über den gleichen Grenzort aus dem Schengenraum ausreisten (act. 2189 ff., act. 2255 ff.), für die Zeit ab der zweiten Fallgruppe (Fälle 4-37) Aufzeichnungen des Navigationsgerät von A._____ vorhanden sind und diese just während der Tatzeiten der Fälle 4-37 einen Aufenthalt von A._____ und B._____ in der Region Af._____ indizieren, die sehr spezifische Vorgehensweise der Täterschaft dem von A._____ und B._____ gewählten Tatmodus in vom A._____ und B._____ eingestandenen Fällen 34-37 (act. 269, 303 und 311, Prot. KG, S. 26 f.) sowie den durch eine DNA-Spur B._____ nachgewiesenen Fällen 2, 17, 19, 20 und 21 entspricht sowie diese einschlägigen Delikte in der Region Af._____ mit der Verhaftung von A._____ und B._____ ihr Ende gefunden haben, bestehen an der Täterschaft von A._____ und B._____ in den Fällen 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 keine vernünftigen Zweifel.
2.3 Nachfolgend ist auf die Fälle 22, 26, 32 und 35 näher einzugehen, bei welchen das Tatvorgehen nicht oder nur begrenzt dem sehr spezifischen Tatmodus der Täterschaft in den Fällen 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 entspricht.
2.3.1 Im Fall 22 liegt zwar eine Abweichung vom spezifischen Tatmuster vor, als die Täterschaft im Unterschied zu anderen Fällen an diesem Tatort nicht mittels Rammbockmethode eine Schiebetüre aufgewuchtet, sondern die Zulieferungs- und Personaltür mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen hat (vgl. act. 7165 ff., 7191 ff). Jedoch zeigen auch hier die Aufzeichnungen der Überwachungskamera wie in anderen Fällen zwei vermummte Täter beim Abfüllen und Abtransportieren von entwendeten Zigarettenstangen in Laubsäcken. Das Vorgehen und das Deliktsgut entsprechen somit insofern auch in diesem Fall geradezu typisch dem spezifischen Vorgehen von A._____ und B._____. In Anbetracht dessen und dass zwischen dem Fall 22 und den A._____ und B._____ anzulastenden Fällen 18-21 ein enger räumlicher und zeitlicher Konnex g