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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.10.2017 460 17 9

10. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·9,010 Wörter·~45 min·5

Zusammenfassung

Mehrfache qualifizierte Veruntreuung etc.

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Oktober 2017 (460 17 9) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache qualifizierte Veruntreuung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde

A.____, gesetzlich vertreten durch Beiständin B.____, Privatklägerin

Einwohnergemeinde C.____, Privatklägerin

D.____, vertreten durch Rechtsanwalt Nihat Tektas, Vordergasse 80, 8201 Schaffhausen, Privatkläger

gegen

E.____, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfache qualifizierte Veruntreuung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. November 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 1. November 2016 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft E.____ der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 3. bis zum 5. Dezember 2014 von 3 Tagen (Ziffer 1a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Vorinstanz E.____ von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Geldwäscherei sowie der qualifizierten Veruntreuung im Betrag von Fr. 600.--, begangen am 11. April 2008, frei (Ziffer 1b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren ordnete das Strafgericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte darüber hinaus E.____ folgende Weisungen: E.____ hat sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, solange es die zuständige Fachperson als notwendig erachtet. E.____ wird untersagt, in der Angelegenheit F.____ Geldtransfers jeglicher Art – sei es persönlich, sei es durch Dritte – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. E.____ wird angewiesen, seine E-Mail-Adressen und Telefonnummern zu wechseln und jegliche Kontaktaufnahme mit F.____ und G.____ sowie anderen Personen aus deren Umfeld zu unterlassen. Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände, der forensisch gesicherten Daten, der Zivilforderungen, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist auf die Ziffern 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils zu verweisen.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete E.____, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, mit Eingabe vom 14. November 2016 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 2. Februar 2017 beantragte der Beschuldigte, das erstinstanzliche Urteil vom 1. November 2016 sei insofern abzuändern, als er von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung freizusprechen sei. Ferner richte sich die Berufung gegen die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Bewährungshilfe sowie die ihm erteilten Weisungen.

C. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 13. Februar 2017 mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle.

D. Mit Verfügung vom 2. März 2017 stellte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die übrigen Parteien weder einen Antrag auf Nichteintreten noch Anschlussberufung erklärt haben.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Der Beschuldigte begehrte mit Berufungsbegründung vom 3. Mai 2017, es sei Ziffer 1a des Urteils des Strafgerichts aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung kostenlos freizusprechen. Im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Ziffer 1a des vorinstanzlichen Urteils sei er zur Bezahlung einer angemessenen Geldstrafe, eventualiter zur bedingt vollziehbaren Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Ferner seien die Ziffern 2a und 2b des angefochtenen Urteils aufzuheben, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi zu bewilligen sei.

F. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Berufungsantwort vom 13. Juni 2017 den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei unter Bestätigung des Urteils des Strafgerichts abzuweisen.

G. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 setzte der Präsident des Berufungsgerichts Advokat Silvio Bürgi als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein.

H. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, E.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Silvio Bürgi, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Parteien wiederholten ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles […]

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, wonach im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das Kantonsgericht Basel-Landschaft in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius“ das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, die Strafzumessung, die Anordnung von Bewährungshilfe sowie die dem Beschuldigten erteilten Weisungen. Nicht mehr zu beurteilen sind somit die Freisprüche von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Geldwäscherei und der qualifizierten Veruntreuung im Betrag von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 600.--, begangen am 11. April 2018, die Beschlagnahme, die Zivilforderungen sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mehrfache qualifizierte Veruntreuung 2.1 Das Strafgericht legt in seinem Urteil vom 1. November 2016 im Wesentlichen dar, im Frühjahr 2007 habe sich eine in Ghana lebende Person mit dem angeblichen Namen F.____ per Email an den Beschuldigten gewandt und angegeben, er habe von seinem verstorbenen Vater den Betrag von GBP 29.5 Mio. geerbt. Da die Regierung korrupt sei, sei das Vermögen bei der H.____ Bank in London hinterlegt. F.____ habe den Beschuldigten sodann darum gebeten, ihm dabei behilflich zu sein, an das geerbte Vermögen zu gelangen. Für die Hilfeleistungen habe F.____ dem Beschuldigten den investierten Geldbetrag sowie 30% des ererbten Geldes versprochen. Seither habe der Beschuldigte dem vermeintlichen F.____ geholfen, an das angebliche Geld zu kommen, wobei er immer wieder Vorschusszahlungen unterschiedlicher Art geleistet habe. In Erschöpfung seiner eigenen finanziellen Möglichkeiten habe der Beschuldigte seit dem Jahr 2009 Gelder bei Dritten erhältlich gemacht, um diese in der Folge an die Bezugspersonen von F.____ zu senden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte ursprünglich selbst ein Opfer der sogenannten I.____ geworden sei und finanzielle Mittel in unbekannter Höhe nach Ghana überwiesen habe. Der Beschuldigte seinerseits habe von mindestens fünf Personen Darlehen im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 167'893.72 sowie Euro 4'312.-- erhältlich gemacht, die er für angebliche Gebühren, Steuern und Zertifikate internationaler Behörden nach Ghana oder London weitergeleitet habe. Im Weiteren führt das Strafgericht hinsichtlich des konkreten Vorwurfs aus, der Beschuldigte sei über mehrere Jahre als Vormund von A.____ eingesetzt gewesen. Entgegen seinen Pflichten als Vormund habe der Beschuldigte Vermögenswerte aus dem Mündelvermögen für seine eigenen Zwecke entnommen, nämlich für Vorschüsse in der Angelegenheit F.____ und im Hinblick auf einen in Aussicht gestellten Lotteriegewinn, welcher sich als Betrug erwiesen habe, sowie zur Begleichung einer Forderung seiner Krankenversicherung. Dies habe zu einem Vermögensschaden bei A.____ geführt. Ausserdem habe der Beschuldigte einen Darlehensvertrag zwischen sich selbst und A.____ in pflichtwidriger Weise ohne behördliche Zustimmung abgeschlossen. Zwar verschaffe der Vertrag A.____ eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten, jedoch sei diese angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse faktisch wertlos. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte allenfalls an die Wahrhaftigkeit der kurzfristigen Gewinnversprechungen geglaubt, so dass er diese Vermögenswerte in naher Zukunft wieder hätte zurückzahlen können. Dies entspreche jedoch keiner Ersatzbereitschaft, welche die unrechtmässige Bereicherungsabsicht ausschliessen würde. Die Ersatzbereitschaft hätte in der vorliegenden Konstellation jederzeit bestehen müssen, was nicht der Fall gewesen sei.

2.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, er sei sich seiner grundsätzlichen Verfehlung als altrechtlicher Vormund von A.____ bewusst. Fraglich sei vorliegend jedoch die Bereicherungsabsicht, zumal er das Geld von A.____ in deren Interesse überwiesen habe. Mithin habe er an das Gewinnversprechen geglaubt und sei im Zeitpunkt der Transaktion davon ausgegangen, dass kein Risiko bestehe. Er habe das Vermögen von A.____ vermehren und sich nicht selbst bereichern wollen. Folglich habe er die Investitionsmöglichkeiten zu Gunsten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht von A.____ nutzen wollen und somit als deren Stellvertreter gehandelt. Entsprechend stelle sich die Frage der Ersatzbereitschaft nicht. Dessen ungeachtet sei die Ersatzbereitschaft vorgelegen, da er von einem "Zug um Zug"-Geschäft ausgegangen sei. Er sei daher vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung freizusprechen. Einzige Ausnahme stelle der Betrag von Fr. 306.40 dar, welchen er zur Bezahlung seiner eigenen Krankenkasse verwendet habe.

2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt ihrerseits vor, dem Beschuldigten seien die Vermögenswerte von A.____ aufgrund seiner Ernennung zu ihrem Vormund anvertraut gewesen. Er hätte das Vermögen in guten Treuen verwalten und jederzeit zu Gunsten von A.____ zur Verfügung halten müssen. Spekulative Anlagen oder Geschäfte seien klarerweise nicht erlaubt gewesen. Vorliegend gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte davon hätte ausgehen dürfen, die angeklagten Vermögensverschiebungen seien im Rahmen einer erlaubten Verwendung des ihm anvertrauten Mündelvermögens gelegen. Er habe seine Bereicherungsabsicht durch die unrechtmässige Verwendung (ausschliesslich zu seinem Nutzen) des Vermögens von A.____ manifestiert. Die Ersatzbereitschaft sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Utopische Hoffnungen auf Geldeingänge würden für die Ersatzbereitschaft nicht ausreichen.

2.4 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht der äussere Geschehensablauf unbestritten. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte als Vormund von A.____ Vermögenswerte des Mündelvermögens für Geldgeschäfte in Sachen F.____, für einen in Aussicht gestellten Lotteriegewinn und zur Begleichung einer Forderung seiner Krankenversicherung verwendet hat. Das Verhalten des Beschuldigten führte bei A.____ zu einem Vermögensschaden in der Höhe von insgesamt Fr. 40'038.40.

2.5 Der Beschuldigte macht in Bezug auf die weiteren tatsächlichen Ausführungen des Strafgerichts geltend, er habe die Vermögenswerte von A.____ investiert, um damit deren Vermögen zu vermehren. Dabei habe er bloss als Stellvertreter von A.____ und somit nicht im eigenen Namen gehandelt. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 28. April 2010 zu Protokoll, er habe die Vermögenswerte von A.____ zum Abschluss eines Finanzgeschäftes eingesetzt. Mit dem Geld, welches er durch Investitionen im Geschäftsmodell F.____ erhältlich machen wollte, habe er eine Stiftung aufbauen wollen, um afrikanische Flüchtlinge zu unterstützen (act. SD Mündel 10.01.001 ff.). Ausserdem beteuerte der Beschuldigte in einem Schreiben an die Vormundschaftsbehörde C.____ vom 16. November 2008, er werde in den nächsten Tagen sehr viel Geld, welches ihm gehöre, erhalten. Er werde derart viel Geld bekommen, dass er A.____ freiwillig finanziell unterstützen könne (act. SD Mündel 01.01.061). Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte keineswegs als Stellvertreter von A.____ handelte, sondern vielmehr im eigenen Namen. Der Umstand, dass der Beschuldigte (möglicherweise) einen Teil seines Gewinns an A.____ abgetreten hätte, ändert daran nichts. Dasselbe Bild ergibt sich ferhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ner in Bezug auf den angeblichen Gewinn aus einer Lotterie. Der Beschuldigte investierte Vermögenswerte von A.____, um damit den ihm seitens Unbekannt in Aussicht gestellten Gewinn für sich zu beanspruchen. Es ging ihm nicht darum, den (erhofften) Gewinn vollständig an A.____ auszuzahlen. So führte er in seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2012 aus, er hätte A.____ am Gewinn lediglich beteiligt (act. SD Mündel 10.01.013). Mithin wollte er den erhofften Ertrag aus der Angelegenheit F.____ sowie den in Aussicht gestellten Gewinn in einer Lotterie nach eigenem Gutdünken aufteilen. Von einem rein altruistischen Handeln, wie es der Beschuldigte geltend machen will, kann daher keine Rede sein. Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass er durchwegs zu Protokoll gab, F.____ helfen haben zu wollen (act. SD Mündel 10.01.001 ff., 10.01.007 ff.; act. 283 ff.). Dass er hierfür allerdings die Vermögenswerte von A.____ verwendete, zeigt mit aller Deutlichkeit, dass es dem Beschuldigten keineswegs einzig um die finanzielle Zukunft seines Mündels ging.

2.6 Ferner bringt der Beschuldigte im Berufungsverfahren vor, er sei von einem "Zug um Zug"-Geschäft ausgegangen und habe deshalb damit gerechnet, die Vermögenswerte jederzeit ersetzen zu können. Im Widerspruch zu diesem Vorbringen führte der Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 18. Dezember 2012 aus, er habe die Vermögenswerte von A.____ für zwei bis drei Monate investieren und dadurch vermehren wollen (act. SD Mündel 10.01.006). Ferner gab er vor Strafgericht zu Protokoll, er habe bemerkt, dass sich ein allfälliger Profit in der Angelegenheit F.____ immer mehr verzögert habe. Gleichwohl habe er die Vorstellung gehabt, dass das Geschäft dennoch funktionieren könnte (act. 285). Angesichts dieser Darlegungen ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte – entgegen seinen im Berufungsverfahren getätigten Beteuerungen – keineswegs davon ausging, es handle sich um ein "Zug um Zug"-Geschäft, welches unmittelbar einen Gewinn einbringt. Im Gegenteil war ihm sehr wohl bewusst, dass sich ein allfälliger Profit erst mehrere Monate nach der Investition verwirklichen könnte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits vor der Investition der Vermögenswerte von A.____ grössere Summen seines eigenen Vermögens sowie auch Beträge von weiteren Personen in das Projekt F.____ investierte, ohne jemals eine einzige Auszahlung zu erhalten (act. 293). Mithin musste er sich zweifellos im Klaren sein, dass seine Investitionen mit keinerlei Sicherheiten in Bezug auf irgendeinen Gewinn verbunden waren.

2.7 Angesichts der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass der Sachverhalt im Sinne der Erwägungen des Strafgerichts erstellt ist. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der erstellte Sachverhalt den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung erfüllt.

2.8 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Veruntreuung strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Der qualifizierten Veruntreuung macht sich strafbar, wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Als http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGer 6B_93/2010 vom 12. April 2010, E. 2.3.1 f.).

2.9 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGer 6B_93/2010 vom 12. April 2010, E. 2.3.1). Folglich kann es an der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, dann fehlen, wenn der Täter willens und faktisch in der Lage ist, seiner Treuepflicht jederzeit aus eigenen Mitteln nachzukommen. Ersatzbereitschaft liegt somit vor, wenn subjektiv der Ersatzwille und objektiv die Ersatzfähigkeit vorhanden sind. Der Ersatzwillen ist zu verneinen, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Mithin kann das Bestehen des Ersatzwillens – trotz gegenteiliger Behauptung des Täters – nicht angenommen werden, wenn objektiv betrachtet dieser Wille angesichts der Finanzlage des Täters nicht hat bestehen können. Die Ersatzbereitschaft erfordert sodann die Fähigkeit, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können. Es genügt mithin nicht, dass der Täter subjektiv sicher ist, Ersatz leisten zu können, oder Dritte für ihn leisten könnten (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 116 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 6).

2.10 Der objektive Tatbestand wird in casu seitens der Parteien nicht bestritten, weshalb auf die Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (S. 44 f. des angefochtenen Urteils), zumal diese sich als sachlich zutreffend erweisen. Demgegenüber ist der subjektive Tatbestand nachfolgend zu prüfen. In Anbetracht des erstellten Sachverhalts zeigt sich, dass der Beschuldigte zweifellos vorsätzlich gehandelt hat. Er wusste um seine Stellung als Vormund sowie um die Fremdheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte. Es war ihm bewusst, dass die vorgesehene Verwendung der ihm anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig war, d.h. den Anspruch des Mündels mindestens möglicherweise vereiteln konnte. Er handelte mit dem Willen, das Geld (primär) im eigenen Nutzen zu verwenden.

2.11 Der Beschuldigte verfolgte mit seinem Verhalten zweifellos das Ziel, primär sich selbst und allenfalls Drittpersonen zu bereichern. Seine Beteuerung, er habe einzig im Interesse von A.____ gehandelt, erweist sich angesichts des erstellten Sachverhalts als nicht haltbar. So hat der Beschuldigte Teile des erhofften Gewinns in der Sache F.____ weiteren Personen versprohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen, um diese zu motivieren, ebenfalls Geld in das angeblich lukrative Geschäft zu investieren (vgl. die Akten betreffend Anlagebetrug).

2.12 Der Beschuldigte macht geltend, die unrechtmässige Bereicherungsabsicht sei zufolge Ersatzbereitschaft ausgeschlossen. Diesbezüglich zeigt sich angesichts des erstellten Sachverhalts allerdings, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Depositionen von einer Investition über einen längeren Zeitraum ausging und keineswegs mit einem zeitnahen Profit rechnete. Eine sofortige Gewinnerzielung war somit auch aus seiner Sicht nicht realistisch. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst in keiner Weise liquide war. Im Gegenteil gab er vor Strafgericht zu Protokoll, er sei praktisch immer pleite gewesen und habe weder seinen Mietzins noch die Prämien der Krankenkasse bezahlen können (act. 293). Angesichts dieser finanziellen Situation war eine Ersatzfähigkeit in Bezug auf die investierten Vermögenswerte von A.____ klarerweise ausgeschlossen. Ausserdem konnte der Beschuldigte aufgrund seiner illiquiden wirtschaftlichen Lage auch keineswegs überzeugt davon sein, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Demzufolge ist entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen auch der Ersatzwille nicht gegeben. Die Ersatzbereitschaft lag daher offenkundig nicht vor, zumal weder der Ersatzwille noch die Ersatzfähigkeit vorhanden waren.

2.13 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass sowohl das Erfordernis des Vorsatzes als auch jenes der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht vorliegend erfüllt sind. Der Beschuldigte hat sich daher der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig gemacht, weshalb seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

3. Bemessung der Strafe 3.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, die vom Gericht gewählte Einsatzstrafe von 20 Monaten sei angesichts der objektiven Tatkomponenten, insbesondere des Deliktsbetrags von rund Fr. 40'000.--, unangemessen hoch. Die Vorinstanz begründe die Höhe der Strafe allerdings nicht weiter, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Im Vergleich zu anderen qualifizierten Veruntreuungen müsse sein Verschulden als leicht eingestuft werden, zumal er nicht mit grosser krimineller Energie gehandelt habe, sondern lediglich A.____ ein sorgenfreies Leben habe ermöglichen wollen, indem er ihr Vermögen habe vervielfachen wollen. Unter Berücksichtigung der weiteren vom Strafgericht festgestellten Punkte, namentlich betreffend die Schuldfähigkeit sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots, resultiere eine Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten. Im Weiteren sei die Verhängung einer Freiheitsstrafe als übertrieben hart und nicht vereinbar mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Zu beachten sei, dass für leichtere bis mittlere Kriminalität die Geldstrafe die Regelsanktion darstelle und der Beschuldigte sich überdies zur Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit explizit bereit erklärt habe. Schliesslich rechtfertige sich eine Freiheitsstrafe auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht, erweise sich die Legalprognose doch als positiv. Entsprechend http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestehe auch keine Veranlassung, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen, zumal die vorliegend zu beurteilenden Delikte über 10 Jahre zurückliegen.

3.2 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe erweise sich weder als aussergewöhnlich hoch noch als auffallend mild, weshalb an die Begründung der Strafzumessung keine besonders hohen Anforderungen zu stellen seien. Ohnehin setze sich die Vorinstanz mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdige diese zutreffend. Ferner seien die Beweggründe des Beschuldigten keineswegs derart selbstlos gewesen, wie dieser vorgebe. Im Gegenteil hätte er nicht den Totalverlust eines grossen Anteils des Vermögens seines Mündels riskiert, wenn das finanziell sorgenfreie Leben von A.____ tatsächlich seine Hauptmotivation gewesen wäre. Der Beschuldigte habe fremdes Geld auf fremdes Risiko in eigenem Nutzen eingesetzt. Gleichwohl habe die Vorinstanz altruistische Beweggründe als leicht überwiegend betrachtet und die Strafe in diesem Zusammenhang vermindert. Ferner werde dem Beschuldigten eine mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit attestiert und in der Gesamtschau eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit, was das Strafgericht ausreichend berücksichtigt habe. Entsprechend sei die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten allerdings auch im Rahmen der Legalprognose zu berücksichtigen.

Allgemeines 3.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

3.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.2 f.).

3.5 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).

Strafrahmen 3.6 Vorliegend wurde der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig gesprochen. Massgebend ist demzufolge der Strafrahmen der qualifizierten Veruntreuung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 2 StGB).

Objektive Tatkomponenten 3.7 In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten ist im vorliegenden Fall in erster Linie das Ausmass der Verletzung des Rechtsgutes ein wesentlicher Anhaltspunkt zur Bestimmung der objektiven Tatschwere. Mithin ist der veruntreute Deliktsbetrag bzw. der entstandene Schaden in der Höhe von Fr. 40'038.40 von Bedeutung. Dabei sind auch die Folgen für die Geschädigte zu beachten, weshalb der Deliktsbetrag namentlich in Relation zum Vermögen von A.____ zu setzen ist, welches per 1. Januar 2007 Fr. 43'065.25 betrug (act. SD Mündel 01.01.094 f.). Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte einen wesentlichen Anteil der Vermögenswerte von A.____ veruntreute. Dies hat bedeutend verschuldenserhöhend ins Gewicht zu fallen. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als mittelschwer (im unteren Bereich). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Subjektive Tatkomponenten 3.8 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Ausserdem ist dem Beschuldigten die an den Tag gelegte kriminelle Energie anzulasten, auch weil er wiederholt und unverfroren die bei der Vormundschaftsbehörde aufkommenden Zweifel zu zerstreuen versuchte. Insgesamt ist das Vorgehen des Beschuldigten als hemmungslos und egoistisch zu werten, was zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Die Gegebenheit, wonach der Beschuldigte mit dem Mündelvermögen gar seine eigene Krankenkassenrechnung bezahlte, ist die wohl augenfälligste Ausprägung dieses hemmungslosen und egoistischen Verhaltens. Soweit der Beschuldigte sich darauf beruft, dass er das Vermögen von A.____ mit den aus seiner Sicht lukrativen Investitionen habe vergrössern wollen, ist festzuhalten, dass er seinem Mündel offenbar (bloss) einen Gewinn in der Höhe von rund Fr. 40'000.-- ausbezahlen wollte (act. SD Mündel 01.01.100), während er für sich selbst einen Gewinn in der Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages erhoffte. Die vom Beschuldigten verfolgten Motive vermögen daher das objektive Tatverschulden gesamthaft keineswegs zu reduzieren, aber im Ergebnis auch nicht in ausgeprägtem Umfang zu erhöhen.

3.9 Ist der Täter zur Zeit der Tat vermindert schuldfähig, so ist die Strafe zu mildern (Art. 19 Abs. 2 StGB). Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes geht es dabei nicht um die Herabsetzung der Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden. Wenn das Gesetz in einem verschuldensrelevanten Zusammenhang von Strafmilderung bzw. Strafminderung spricht, so bedeutet dies, dass die Strafe aufgrund des geringeren Verschuldens tiefer auszufallen hat, als wenn keiner dieser Gründe vorläge. Bei der Frage, in welchem Umfang die Einschränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusst, gilt es vor Augen zu halten, dass die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eines von mehreren Kriterien sein kann, wenn auch – je nach Grad der Verminderung – von wesentlichem Gewicht. Mithin sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Bereits von daher ist es abzulehnen, bei der Verminderung der Schuldfähigkeit einen genauen Raster etwa von 75%, 50% und 25% oder eine lineare Abstufung zu verlangen. Der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lassen sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig. Sie schränkt die Ermessensfreiheit des Gerichts in unzulässiger Weise ein und ist abzulehnen (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.10 In casu stellt der Sachverständige mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 27. August 2015 betreffend den Beschuldigten die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, wobei zusätzlich histrionische Persönlichkeitszüge gegeben seien. Das quantitative Ausmass des Störungsbildes sei als schwergradig zu beurteilen (act. PD E.____ 01.25.129). Sowohl das innere Erleben des Beschuldigten wie auch sein Handeln seien tatzeitaktuell krankheitsbedingt deutlich gestört gewesen. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der bei ihm bestehenden Persönlichkeitsstörungen und dem ihm vorgehaltenen deliktischen Handeln. Aus gutachterlicher Sicht könne hinsichtlich des Tatzeitpunkts nicht von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht seines Tuns ausgegangen werden. Seine Steuerungsfähigkeit sei im Vergleich zu entsprechenden Tatgenossen gesamthaft jedoch deutlich eingeschränkt. Hierfür spreche etwa sein seit Jahren bestehender fester Glaube an die Realität seiner vermeintlichen Geschäftspartner in der Angelegenheit F.____ und in diesem Zusammenhang auch sein völliger Verzicht auf Verdeckungshandlungen. Eine völlig aufgehobene Steuerungsfähigkeit liege hingegen nicht vor. Auch sei zu beachten, dass der Beschuldigte die Überweisungen nach Ghana – wenn auch unter ganz erheblichem Druck der Justizbehörde – in den letzten Monaten eingestellt habe. Aus gutachterlicher Sicht sei von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (act. PD E.____ 01.25.124). In Anbetracht des gutachterlichen Befunds ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte zur Tatzeit nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Mithin liegt eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor. Geht man von den nachvollziehbaren und unbestrittenen Feststellungen des psychiatrischen Experten aus, so ist dem Beschuldigten eine Verminderung der Schuldfähigkeit im mittleren Masse zuzubilligen, was eine spürbare Verminderung des Verschuldens zur Folge hat. Im Ergebnis wirkt sich die subjektive Tatschwere derart verschuldensmindernd aus, dass das Tatverschulden als leicht bis mittelschwer dasteht.

3.11 In einem zweiten Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 3.6 hievor der Strafrahmen der qualifizierten Veruntreuung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Das Kantonsgericht erachtet angesichts (auch) der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des leicht bis mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Strafe von 18 Monaten als dem Verschulden angemessen. In der Folge ist die ermittelte (hypothetische) Strafe gegebenenfalls in einem weiteren Schritt aufgrund allfälliger wesentlicher Täterkomponenten zu verändern.

Täterkomponenten 3.12 Betreffend die Täterkomponenten hat das Strafgericht das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 55 f.) grundsätzlich korrekt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht dargelegt, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, er habe nun eine Wohnung beziehen können und werde einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen. Im Übrigen habe er seine Finanzen im Griff. Er erhalte eine AHV-Rente von Fr. 2'160.-- pro Monat und habe Schulden in der Höhe von rund Fr. 1.5 Millionen (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 5).

3.13 In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte kooperativ zeigte und eine Selbstanzeige einreichte, auch wenn erst aufgrund des Drucks der Vormundschaftsbehörde. Ferner ist in einem gewissen Mass aufrichtige Reue ersichtlich. Diese Umstände sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Entsprechend ist die Strafe aufgrund der Kooperationsbereitschaft und der Reue um zwei Monate auf 16 Monate zu reduzieren.

3.14 Im Weiteren ist unbestritten, dass sich in Anbetracht der Gesamtheit der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Verfahrensdauer als überlange erweist. Mithin ist zu Gunsten des Beschuldigten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, zumal das Strafverfahren bereits am 12. Januar 2010 durch das damalige Bezirksstatthalteramt Sissach eröffnet wurde (act. AA 90.01.001). Es ist zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorläge. Zudem ist auch den Interessen der Geschädigten Rechnung zu tragen. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots in seinem Urteil festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (HANS WIPRÄCHTIGER/ STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 181). Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände des vorliegenden Falles erachtet die Berufungsinstanz eine Reduktion der Strafe um 4 Monate auf 12 Monate als angemessen.

3.15 In Beachtung der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten offenkundig zu tief ausgefallen ist. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wird den hier festgestellten Strafzumessungskriterien nicht gerecht. Diesbezüglich ist allerdings auf das Verbot der "reformatio in peius" gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu verweisen, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Da im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Februar 2017 auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet hat, wurde lediglich zu Gunsten des Beschuldigten Berufung ergriffen, weshalb das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden darf. Folglich ist die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sanktionsart 3.16 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 24 ff.).

3.17 Aufgrund der Strafhöhe von 6 Monaten kommen in casu sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe oder die gemeinnützige Arbeit als Sanktion in Frage (Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 37 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB). Angesichts dieser Ausgangslage hat das Gericht zuerst zu prüfen, ob eine Geldstrafe verhängt werden kann. Diese soll auch für einkommensschwache Personen zur Anwendung kommen und nicht in erster Linie auf dem Betreibungsweg vollzogen werden, sondern durch freiwillige Bezahlung. Mithin ist der Vollzug der Geldstrafe nicht schon deshalb unmöglich, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden kann. Die gemeinnützige Arbeit tritt mit Zustimmung des Täters in aller Regel an die Stelle einer Geldstrafe. Allerdings mag es seltene Ausnahmefälle geben, in denen die Verurteilung zu einer Geldstrafe dennoch ausser Betracht fällt aus Gründen, die in der Person des Täters liegen (z.B. bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft). Die Unmöglichkeit, eine Geldstrafe zu vollziehen, darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, weil das Gesetz verlangt, dass bei ihrer Bemessung den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 97, E. 6.3.3.2).

3.18 In casu sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Sanktionsart der Geldstrafe sprechen. Zwar erweist sich der Beschuldigte als einkommensschwache Person, gleichwohl sind keine Hinweise auf eine offensichtlich fehlende Zahlungsbereitschaft ersichtlich. Vielmehr ist den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten bei der Bemessung des Tagessatzes Rechnung zu tragen. Soweit das Strafgericht die Sanktionsart der Freiheitsstrafe mit deren abschreckenden Wirkung begründet, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 29. September 2017) und somit auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschuldigte durch eine drohende Geldstrafe bzw. drohende gemeinnützige Arbeit nicht ausreichend abgeschreckt werden könnte. Der Gefahr der Rückfälligkeit des Täters ist angesichts (auch) der gutachterlichen Festhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellungen in erster Linie mit einer Verlängerung der Probezeit zu begegnen (vgl. nachfolgend Ziffer 3.22). Dementsprechend ist in casu die Regelsanktion der Geldstrafe zu wählen. Gemäss Art. 34. Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Unter Berücksichtigung der monatlichen AHV-Rente des Beschuldigten von Fr. 2'160.-- (Protokoll KGer, S. 5), dem nicht vorhandenen Vermögen sowie den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.-- festzulegen.

3.19 Gemäss Art. 37 Abs. 1 StGB kann das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. In casu gab der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sein Einverständnis betreffend die Leistung von gemeinnütziger Arbeit zu Protokoll (Protokoll KGer, S. 5). Das Zustimmungserfordernis hat allerdings nicht die Bedeutung, dass dem Verurteilten ein Wahlrecht bezüglich der strafrechtlichen Sanktion zustünde, auch nicht zu Gunsten der Geldstrafe. Denn die Wahl der Sanktionsart erfolgt allein durch das Gericht. Als massgebendes Kriterium gilt die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. vorstehend Ziffer 3.17). Neben der Bereitschaft hat das Gericht deshalb auch die Fähigkeit und Eignung des Verurteilten zur gemeinnützigen Arbeit zu prüfen. Das Gericht soll dem Verurteilten die Möglichkeit gemeinnütziger Arbeit eröffnen, wenn er arbeitsfähig und prinzipiell bereit ist, sie zu leisten (BGE 134 IV 97, E. 6.3.3.3).

3.20 Der Beschuldigte erweckte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung trotz seines hohen Alters (Jahrgang 1944) einen körperlich gesunden und vitalen Eindruck. Ebenso wenig steht die geistige Verfassung des Beschuldigten seiner Eignung und Fähigkeit zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit im Weg. Mithin ist der Beschuldigte nicht nur arbeitsfähig, sondern überdies auch bereit, seine Strafe in der Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Angesichts dieser Gegebenheiten erscheint es zweckmässig, an Stelle der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- den Beschuldigten zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden zu verurteilen.

Aufschub des Vollzugs 3.21 Erkennt das Gericht auf gemeinnützige Arbeit, hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Wie alle anderen Sanktionen auch kann die Arbeitsstrafe bedingt (Art. 42 StGB), teilbedingt (Art. 43 StGB) oder unbedingt ausgesprochen werden. Im vorliegenden Fall darf die Berufungsinstanz angesichts des Verbots der "reformatio in peius" (vgl. vorstehend Ziffer 3.16) den erstinstanzlich gewährten bedingten Strafvollzug nicht überprüfen. Hingegen ist aufgrund der diesbezüglichen Rüge des Beschuldigten die Dauer der Probezeit zu prüfen. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 4). Vorliegend wurde der Vollzug der Strafe ganz aufgeschoben. Hinsichtlich der Bemessung der Probezeit ist – in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – festzustellen, dass der Beschuldigte nach wie vor hilfsbedürftige Personen pflegt und mit Rat und Tat unterstützen will (Protokoll KGer, S. 2 f.). Zugleich leidet er nach wie vor an einer unbehandelten narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit ergänzenden histrionischen Persönlichkeitszügen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Sachverständige die (Wieder-) Aufnahme einer (neuen) "Geschäftsbeziehung" nach dem Muster der Angelegenheit F.____ durchaus für möglich hält (act. PD E.____ 01.25.127). Die Gefahr der Rückfälligkeit ist somit beachtlich. Entsprechend ist die Probezeit nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen, sondern die von der Vorinstanz ausgesprochene Probezeit von drei Jahren zu bestätigen.

Fazit 3.22 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte an Stelle einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden, mit bedingtem Vollzug, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 3. bis zum 5. Dezember 2014 von 3 Tagen, zu verurteilen.

4. Anordnung der Bewährungshilfe 4.1 Der Beschuldigte rügt hinsichtlich der erstinstanzlich angeordneten Bewährungshilfe, diese stünde in erster Linie im Zusammenhang mit der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs. Von dieser sei er allerdings freigesprochen worden, weshalb sich die Anordnung der Bewährungshilfe nicht rechtfertige.

4.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet ihrerseits auf eine Stellungnahme betreffend die Anordnung der Bewährungshilfe und verweist auf die Ausführungen des Strafgerichts.

4.3 Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Hilfeleistung für den Betroffenen steht im Vordergrund. Ihre Anordnung ist daher nicht an http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht enge Voraussetzungen gebunden (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 24).

4.4 Das Kantonsgericht erachtet die Bewährungshilfe für die Dauer der gesamten Probezeit von drei Jahren in casu für angezeigt. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass Bewährungshilfe insbesondere in Fällen angeordnet werden sollte, in welchen Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden, welche beispielsweise im Charakter des Verurteilten oder in äusseren Umständen liegen (vgl. ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, a.a.O., Art. 44 N 25). Vorliegend bestehen insbesondere aufgrund der Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit ergänzenden histrionischen Persönlichkeitszügen sowie den Umständen, dass der Beschuldigte nach wie vor in Kontakt mit hilfs- und ratbedürftigen Personen steht (Protokoll KGer, S. 2 f.) und die Aufnahme von neuen "Geschäftsbeziehung" (auch) aufgrund seiner unbehandelten psychischen Störung nicht ausgeschlossen werden kann (act. PD E.____ 01.25.127), Bedenken in Bezug auf eine hinreichende legalprognostische Stabilisierung. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Ursache für den vorliegenden Schuldspruch unter anderem in der diagnostizierten Störung liegt. Die Bewährungshilfe soll den Beschuldigten daher unterstützen und ihn namentlich auch in wirtschaftlicher Hinsicht beraten. Demzufolge ist für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB anzuordnen.

5. Weisungen 5.1 In Bezug auf die seitens der Vorinstanz angeordneten Weisungen bringt der Beschuldigte vor, das Strafgericht stütze sich dabei auf das forensisch-psychiatrische Gutachten, welches sich nahezu ausschliesslich auf die Betrugsdelikte beziehe. Von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs sei er allerdings freigesprochen worden. Folglich seien Weisungen einzig im Zusammenhang mit der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung zulässig. Diese Delikte würden jedoch 10 Jahre zurückliegen, weshalb eine psychotherapeutische Behandlung nicht indiziert sei. Auch stünden die Delikte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vormund von A.____. Weder habe er ein Interesse daran, als Beistand fremde Vermögenswerte zu verwalten, noch würden ihm – angesichts seiner Vorgeschichte – zukünftig derartige Aufgaben übertragen. Ohnehin habe er sich davon losgesagt, Transaktionen im Zusammenhang mit F.____ zu tätigen.

5.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft aus, die Persönlichkeitsstörung, welche für die Überzeugungen des Beschuldigten insbesondere bezüglich der Angelegenheit F.____ relevant sei, bestehe nach wie vor. Demzufolge seien die Weisungen gerechtfertigt.

5.3 Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). Das Gesetz gibt dem Gericht die Freiheit, jede denkbare Weisung zu erteilen, die geeignet ist, der Resozialisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt. Die Weisungen sollen mithelfen, die Bewährungschancen während der Probezeit zu verbessern. Dementsprechend sind sie nur zulässig, wenn sie in erster Linie im Interesse des Verurteilten liegen und voraussichtlich befolgt werden können. Das ist der Fall, wenn sie dazu bestimmt und geeignet sind, erzieherisch auf den Verurteilten einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 26 ff.). Entsprechend ihrem spezialpräventiven Zweck müssen sie in einem Sinnzusammenhang mit der Tat bzw. den künftigen Kriminalitätsrisiken stehen. Nicht zulässig sind Weisungen, denen ausschliesslich oder überwiegend generalpräventive Überlegungen zugrunde liegen oder bei denen erkennbar das Anliegen im Vordergrund steht, die (aufgeschobene) Strafe durch eine andere Belastung des Betroffenen zu ersetzen (MARTINO IMPERATORI, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 94 N 9). Weisungen zielen auf ein Verhalten der von ihr betroffenen Person. Erwünschtes Verhalten ordnet die Weisung an, verpöntes Verhalten verbietet sie. Der Rückfallgefährdete soll dabei unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden (MARTINO IMPERATORI, a.a.O., Art. 94 N 6).

5.4 Der Beschuldigte rügt die Weisung, wonach er sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben hat, solange es die zuständige Fachperson als notwendig erachtet. Hinsichtlich seines diesbezüglichen Vorbringens, das Gutachten beziehe sich nahezu ausschliesslich auf diejenigen Anklagepunkte, von welchen er freigesprochen worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr steht auch der Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung in einem massgebenden Konnex zur Sache F.____ sowie der Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit ergänzenden histrionischen Persönlichkeitszügen. Entsprechend erweisen sich die Ausführungen des Sachverständigen betreffend diesen Sachverhalt nach wie vor als ausschlaggebend und es ist (wie bei der Strafzumessung) auch hier auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 27. August 2015 abzustellen. Daran vermag der Umstand, dass sich der Beschuldigte in den letzten Jahren nichts zu Schulden hat kommen lassen, nichts zu ändern. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte weiterhin in Kontakt mit hilfsund ratbedürftigen Personen steht und stehen will (Protokoll KGer, S. 2 f.), bestehen durchaus Bedenken in Bezug auf eine hinreichende legalprognostische Stabilisierung. Angesichts dieser Ausgangslage ist gestützt auch auf die Darlegungen des Sachverständigen festzustellen, dass die vorinstanzliche Weisung, psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen, da auch verhältnismässig, nicht zu beanstanden ist.

5.5 Ferner stellt sich der Beschuldigte gegen die Weisung, wonach ihm untersagt wird, in der Angelegenheit F.____ Geldtransfers jeglicher Art – sei es persönlich, sei es durch Dritte – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ebenso kritisiert er die Anweisung, wonach er seine E-Mail-Adressen und Telefonnummern zu wechseln und jegliche Kontaktaufnahme mit F.____ und G.____ sowie anderen Personen aus deren Umfeld zu unterlassen hat. Entgegen dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorbringen des Beschuldigten ist diesbezüglich festzuhalten, dass die beiden Weisungen keineswegs einzig im Zusammenhang mit denjenigen Vorwürfen stehen, von welchen er freigesprochen wurde. Im Gegenteil war die Angelegenheit F.____ einer der Hauptgründe, weshalb der Beschuldigte die Vermögenswerte von A.____ veruntreute. Mithin stehen beide Weisungen klarerweise in einem Sinnzusammenhang mit der Tat bzw. den künftigen Kriminalitätsrisiken. Schliesslich ist auch die Verhältnismässigkeit der beiden Weisungen gegeben, weshalb diese beiden Weisungen zu bestätigen sind.

6. Soweit die Berufung des Beschuldigten die Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er diese Rügen explizit auf den Fall des Freispruchs beschränkt hat (vgl. Berufungserklärung vom 2. Februar 2017). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichts hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen erübrigen. Zudem ist festzustellen, dass die Kosten des Vorverfahrens, die Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens, die Spesenentschädigung für die Auskunftspersonen sowie die Gerichtsgebühr mit angefochtenem Urteil ohnehin zufolge Uneinbringlichkeit dem Staat auferlegt wurden.

III. Kosten […]

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. November 2016, auszugsweise lautend:

„1. a) E.____ wird der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 3. bis zum 5. Dezember 2014 von 3 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 2 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

b) E.____ wird von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Geldwäscherei sowie der qualifizierten Veruntreuung im Betrag von Fr. 600.--, begangen am 11. April 2008, freigesprochen.

2. a) Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 93 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

b) Darüber hinaus werden E.____ in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 94 StGB folgende Weisungen erteilt: E.____ hat sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, solange es die zuständige Fachperson als notwendig erachtet. E.____ wird untersagt, in der Angelegenheit F.____ Geldtransfers jeglicher Art – sei es persönlich, sei es durch Dritte – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. E.____ wird angewiesen, seine E-Mail-Adressen und Telefonnummern zu wechseln und jegliche Kontaktaufnahme mit F.____ und G.____ sowie anderen Personen aus deren Umfeld zu unterlassen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. a) Die beschlagnahmten Dokumente mitsamt zwei Aktenordnern sowie eine beschlagnahmte VISA-Card verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten.

b) Die im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter den GK-Nummern 12‘253 und 14‘444 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden einstweilen nicht gelöscht. Der Entscheid über die Löschung hat mit Abschluss der noch hängigen Verfahren zu ergehen.

4. a) E.____ wird bei seiner Erklärung behaftet, A.____ Fr. 40‘038.40 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.

b) Auf die Schadenersatzforderung der Gemeinde C.____ von Fr. 42‘179.60 wird nicht eingetreten.

c) Die Schadenersatzforderung von D.____ in Höhe von Fr. 108’853.50 wird auf den Zivilweg verwiesen.

5. a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 65‘706.10, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 2‘398.--, der Spesenentschädigung für Auskunftspersonen von Fr. 45.70 und der Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.--, gehen zufolge Teilfreispruchs und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 5‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat S. Bürgi in Höhe von 16.92 Std. à Fr. 180.-- Fr. 3‘045.60 38.84 Std. à Fr. 90.-- Fr. 3‘495.60 75.59 Std. à Fr. 200.-- Fr. 15‘118.00 3.92 Std. à Fr. 100.-- Fr. 392.00 Honorar HV und Nachbearbeitung: 15.25 Std. à Fr. 200.-- Fr. 3‘050.00 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auslagen Fr. 1‘995.50 8 % MwSt. auf Fr. 27‘096.70 Fr. 2‘167.75 Total Fr. 29‘264.45 werden aus der Gerichtskasse entrichtet.

c) Der Antrag von D.____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 433 StPO wird abgewiesen."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1a wie folgt abgeändert:

1. a) E.____ wird der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt an Stelle einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden, mit bedingtem Vollzug, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 3. bis zum 5. Dezember 2014 von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 2 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 37 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. November 2016 bestätigt.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'300.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 8'250.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen Fr. 830.-- zu Lasten des Staates und Fr. 7'470.-- zu Lasten des Beschuldigten.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, ein Honorar von Fr. 2'581.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 206.50, insgesamt somit Fr. 2'787.90, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton im Umfang seines Unterliegens die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht rückzuzahlen, somit Fr. 2'509.10, und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 17 9 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.10.2017 460 17 9 — Swissrulings