Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.02.2019 460 17 63

25. Februar 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,391 Wörter·~1h 7min·5

Zusammenfassung

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

Volltext

1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Februar 2019 (460 17 63) ___________________________________________________________________ Strafrecht Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl / Abgrenzung zur Veruntreuung (Erw. III.2); Ersatzforderung (Erw. III.13)

Strafprozessrecht

Zusammensetzung des Spruchkörpers (Erw. III.1.1); Anklageprinzip (Erw. III.1.2); Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 268 StPO / Verrechnung nach Art. 442 StPO (Erw. III.12)

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wipfli, Baryon AG, General Guisan- Quai 36, 8002 Zürich, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger C.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger D._____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger E.____, vertreten durch Advokatin Stéphanie Moser, St. Alban-Vorstadt 21, Postfach 530, 4010 Basel, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger

Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2016

2

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 15. Dezember 2016 wurde unter anderem B.____ des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 27 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe. Die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, ehemals Hauptabteilung Arlesheim, wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl sowie mehrfachen Diebstahls neben einer Busse von Fr. 2‘500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt (Dispositiv-Ziffern I.1-2). Sodann wurde C.____ des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 24. Januar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Demgegenüber wurde C.____ von der Anklage der Geldwäscherei gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift freigesprochen (Dispositiv-Ziffern II.1 und II.3). Des Weiteren wurde D._____ des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 9 Monate unbedingt, unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 2. April 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 69 Tagen, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe. Die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, ehemals Hauptabteilung Arlesheim, wegen gewerbsmässigen Diebstahls neben einer Busse von Fr. 3‘500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt (Dispositiv-Ziffern III.1-2). E.____ schliesslich wurde der gewerbsmässigen Hehlerei sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.--, wobei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen angedroht wurde. Die am 25. November 2009 vom Bezirksgericht Hinwil wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln neben einer Busse von Fr. 800.-- bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt (Dispositiv-Ziffern IV.1-2). In einem weiteren Punkt wurde B.____ in solidarischer Haftung mit E.____ dazu verurteilt, der A.____ Fr. 371‘478.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Januar 2015 zu bezahlen. C.____ wurde dazu verurteilt, der A.____ Fr. 2‘239.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit

3

16. Januar 2015 zu bezahlen. D._____ wurde dazu verurteilt, der A.____ Fr. 47‘604.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2014 zu bezahlen. D._____ wurde dazu verurteilt, der A.____ Fr. 9‘000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. November 2014 zu bezahlen. Die gegenüber C.____ geltend gemachte Schadenersatzforderung in dieser Höhe wurde auf den Zivilweg verwiesen. B.____ wurde in solidarischer Haftung mit D._____ dazu verurteilt, der A.____ Fr. 15‘000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. April 2013 zu bezahlen. B.____, C.____, D._____ und E.____ wurden in solidarischer Haftung dazu verurteilt, der A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von Fr. 5‘000.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffern V.1.a-f). Sodann wurde angeordnet, dass das Guthaben des auf B.____ lautenden F.____-Kontos (Kontonr. […], Stand per 30. Juni 2016; Fr. 631.45) an die A.____ ausbezahlt und das Guthaben an die Zivilforderung (Ziff. V.1.a) des vorliegenden Urteilsdispositivs angerechnet werde. Die Sperre über das Konto werde nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben und das Konto sei aufzulösen. Betreffend die nachfolgenden, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben wurde gestützt auf Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO eine Anrechnung an die widerrufene Geldstrafe sowie an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten und eine Verwendung zu deren Bezahlung angeordnet. Die Sperren über die Konten seien nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben. Ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben werde B.____ zurückgegeben: Geschenksparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 124.42); Sparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 19‘390.81); Mitglieder-Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 20‘893.40); Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 394.55); Geschenk-Sparkonto bei der I.____ (Kontonr. […], Saldo per 5. Januar 2015; Fr. 1‘860.23) (Dispositiv-Ziffern V.2.a und V.2.c). Zudem wurde angeordnet, dass das Grundstück, Parzelle Nr. aaaa._____ und bbbb._____, Grundbuch J.____, Eigentümer B.____, bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten mit Beschlag belegt bleibe. Ebenso bleibe das Grundstück, Parzelle Nr. cccc._____, Grundbuch K.____, Eigentümer C._____ und L.____, bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten mit Beschlag belegt (Dispositiv-Ziffern V.3.a-b). In einem weiteren Punkt wurde angeordnet, dass das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Januar 2015 bei D._____ beschlagnahmte iPhone 5 (beim Strafgericht) nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der A.____ zurückgegeben werde. Der A.____ wurde unter Androhung der Vernichtung im Unterlassungsfalle eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils gesetzt, um die Gegenstände nach

4

telefonischer Vorankündigung beim Strafgericht abzuholen (Dispositiv-Ziffer V.4.a). Sodann wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 47‘990.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘350.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.--, wie folgt verlegt: B.____ Fr. 18‘805.-- (Anteil der Kosten des Vorverfahrens von Fr. 17‘805.--, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.--), C.____ Fr. 4‘553.50 (Anteil der Kosten des Vorverfahrens), D._____ Fr. 16‘455.25 (Anteil der Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15‘105.25, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘350.- -) und E.____ Fr. 10‘526.25 (Anteil der Kosten des Vorverfahrens). Zudem wurde den Beurteilten die Gerichtsgebühr in folgendem Verhältnis auferlegt: B.____ Fr. 5‘000.--, C.____ Fr. 500.--, D._____ Fr. 3‘500.-- und E.____ Fr. 3‘000.-- (Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers von B.____ (Ch. Dumartheray, für die am 23. Januar 2015 erbrachten Leistungen) von Fr. 540.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse vorgeschossen. B.____ wurde dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B.____ (Niggi Dressler, Zeitraum vom 24. Januar 2015 bis 4. Februar 2015) von Fr. 1‘371.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Staatskasse vorgeschossen. B.____ wurde dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel- Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von C.____ (Ana Dettwiler, Zeitraum vom 23. Januar 2015 bis 14. April 2015) von Fr. 1‘597.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Staatskasse vorgeschossen. C.____ wurde dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von D._____, Advokatin Martina de Roche, Zeitraum vom 23. Januar 2015 bis 28. April 2015 von Fr. 3'042.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Staatskasse vorgeschossen. D._____ wurde verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). E.____ wurde die amtliche Verteidigung mit Dr. Felix López seit dem 12. Dezember 2016 bewilligt. Das Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'522.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet. E.____ wurde verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)(Dispositiv-Ziffern V.7.a-d und 8).

5

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den untenstehenden Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das obgenannte Urteil meldeten der Beschuldigte B.____ am 22. Dezember 2016 (act. 803 f.), der Beschuldigte C.____ am 22. Dezember 2016 (act. 809), der Beschuldigte D._____ am 20. Dezember 2016 (act. 799) und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 19. Dezember 2016 (act. 793 f.) die Berufung an. Am 13. April 2016 hat der Beschuldigte B.____, am 13. April 2017 der Beschuldigte C.____, am 11. April 2017 der Beschuldigte D._____ und am 18. April 2017 die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung eingereicht. Der Beschuldigte B.____ focht mit seiner Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragte neben einem vollumfänglichen Freispruch von allen Anklagepunkten die Aufhebung der Vollziehbarerklärung seiner Vorstrafe, die Aufhebung der Verurteilung zu Schadenersatz und Parteientschädigung sowie die Aufhebung der weiteren verfügten Nebenfolgen und damit zusammenhängend eine Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Für den Fall der Verurteilung stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei über ihn im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Straftaten eine unabhängige forensisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, welche sich zur Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten äussern solle, unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte C.____ richtete seine Berufungserklärung gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls und beantragte, (1.) er sei vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls kostenlos freizusprechen, (2.) es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung für die Verteidigung vor erster Instanz zuzusprechen und es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verlegen, (3.) es sei dem Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zu entrichten, (4.) unter o/e-Kostenfolge. Zudem stellte der Beschuldigte die Beweisanträge, (1.) es sei M.____ als Auskunftsperson zur Verhandlung zu laden, (2.) es sei D._____ als Auskunftsperson zur Verhandlung zu laden. Schliesslich beinhaltete die Berufungserklärung die Verfahrensanträge, (1.) es sei der Verteidigung eine Kopie des Verhandlungsprotokolls zuzustellen und (2.) es sei dem Beschuldigten eine angemessene Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Der Beschuldigte D._____ sodann stellte in seiner Berufungserklärung die Rechtsbegehren, (1.) er sei von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls vollumfänglich und kostenlos freizusprechen und es sei die Vollziehbarkeit der Vorstrafe vom 8. Mai 2012 aufzuheben, (2.) es seien die Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, (3.) es sei die Grundbuchsperre über das Grundstück in K.____ ersatzlos aufzuheben, (4.) es sei die

6

Beschlagnahme aufzuheben und das iPhone 5 dem Beschuldigten zurückzugeben, (5.) es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, (6.) es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen, (7.) es sei dem Beschuldigten eine angemessene Frist zur Erstattung einer Berufungsbegründung anzusetzen, (8.) unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer bereits begründeten Berufungserklärung für den Beschuldigten B.____ (1.) er sei (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft) zur einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen, (2.) er sei in solidarischer Haftung mit E.____ zu einer Ersatzforderung von Fr. 371‘478.75 zu verurteilen, (3.) er sei in solidarischer Haftung mit D._____ zu einer Ersatzforderung von Fr. 15‘000.-- verurteilen, (4.) das Grundstück des Beschuldigten in J.____ solle bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe, der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung mit Beschlag belegt bleiben. Hinsichtlich des Beschuldigten C.____ stellte die Staatsanwaltschaft die Rechtsbegehren, (1.) er sei der Geldwäscherei schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft) sowie zu einer Busse von Fr. 3‘000.-- zu verurteilen, (2.) er sei zu einer Ersatzforderung von Fr. 2‘239.-- zu verurteilen. Sodann beantragte die Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten D._____, (1.) er sei (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft) zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, davon 16 Monate unbedingt, zu verurteilen, (2.) er sei zu einer Ersatzforderung von Fr. 56‘604.-- (Fr. 46‘604.--+Fr. 9‘000.--) zu verurteilen, (3.) er sei in solidarischer Haftung mit B.____ zu einer Ersatzforderung von Fr. 15‘000.-- zu verurteilen, (4.) das Grundstück des Beschuldigten und dessen Ehefrau in K.____ solle bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe, der Verfahrenskosten und Ersatzforderungen mit Beschlag belegt bleiben. Hinsichtlich des Beschuldigten E.____ schliesslich begehrte die Staatsanwaltschaft, (1.) er sei zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 15 Monate unbedingt, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- zu verurteilen, (2.) die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. November 2009 sei für vollziehbar zu erklären, (3.) er sei in solidarischer Haftung mit B.____ zu einer Ersatzforderung von Fr. 371‘478.75 zu verurteilen.

C. Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 23. Mai 2017 auf eine Stellungnahme zu den obgenannten Berufungserklärungen.

7

D. Darüber hinaus hat der Beschuldigte E.____ mit Eingabe vom 29. Mai 2017 als Reaktion auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017 eine bereits begründete Anschlussberufung erklärt und darin die Rechtsbegehren gestellt, (1.) er sei vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen, (2.) es sei die Zivilforderung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 371‘478.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2015 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; dasselbe gelte für die Mehrforderung, (3.) es sei die von der Privatklägerin geltend gemachte Entschädigung im Umfang von Fr. 5‘000.-- abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; dasselbe gelte für die Mehrforderung; (4.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Zudem stellte der Beschuldigte die Beweisanträge, (1.) es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, (2.) es sei der Beschuldigte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung nochmals zu befragen, (3.) es sei dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Begründung einzuräumen.

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 30. Mai 2017 wurde unter anderem den Beschuldigten D._____ und E.____ die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

F. In seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 präzisierte der Beschuldigte B.____ seine Rechtsbegehren wie folgt: (1.) er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls vollumfänglich freizusprechen und zudem sei die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- nicht (mehr) für vollziehbar zu erklären, (2.) es seien die Ziffern V.1.a), V.1.e) und V.2.a) des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben, (3.) es sei die Ziffer V.2.c) des angefochtenen Urteils aufzuheben und insofern abzuändern, als dass die Sperre der Bankguthaben zur Anrechnung an die vom Beschuldigten geschuldeten Verfahrenskosten auf den Betrag von Fr. 25‘000.-- zu begrenzen sei. Die restlichen auf den entsprechenden Bankkonten sichergestellten Vermögenswerte seien in Aufhebung der Beschlagnahme unverzüglich an den Beschuldigten zurückzugeben, (4.) es sei Ziffer V.3.a) des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben und die Grundbuchsperre über das Grundstück des Beschuldigten in J.____ sei per sofort zurückzunehmen, (5.) unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates, wobei dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei.

8

G. Der Beschuldigte D._____ wiederholte in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 seine in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren, wobei er zusätzlich die Anordnung des schriftlichen Verfahrens begehrte.

H. In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017 hielt die Staatsanwaltschaft vollumfänglich an ihren Anträgen gemäss ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2017 fest.

I. Der Beschuldigte D._____ beantragte demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2017, (1.) es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen, (2.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.

J. Auch der Beschuldigte B.____ begehrte in seiner Stellungnahme vom 16. November 2017, (1.) es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen, (2.) unter o/e-Kostenfolge.

K. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. November 2017 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten B.____, es sei eine unabhängige forensisch-psychiatrische Begutachtung betreffend dessen Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit in Auftrag zu geben, gutgeheissen. Demgegenüber wurden die Beweisanträge des Beschuldigten C.____, es seien M.____ und D._____ als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung zu laden und zu befragen, abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurde der Verfahrensantrag des Beschuldigten D._____, es sei das schriftliche Verfahren durchzuführen. Schliesslich wurde das Berufungsverfahren für alle Beteiligten bis auf weiteres sistiert.

L. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Januar 2018 wurde unter anderem N.____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Sachverständige für die unabhängige forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten B.____ betreffend seine Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit ernannt.

M. Am 27. Februar 2018 wurde N.____ zur psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten B.____ beauftragt. Dieses Gutachten wurde sodann am 5. Juli 2018 fertig gestellt.

9

N. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2018 wurde unter anderem Advokat Dr. Félix Lopez auf dessen Gesuch hin per sofort aus der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E.____ entlassen und mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2018 per sofort Advokatin Stéphanie Moser an dessen Stelle als amtliche Verteidigerin bestellt.

O. Am 6. August 2018 verfügte das Kantonsgericht die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von E.____ für seine bisherigen Bemühungen.

P. Zuletzt wurden mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 30. Oktober 2018 die mit Verfügung vom 24. November 2017 angeordnete Sistierung des Berufungsverfahrens aufgehoben und die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen, wobei der Privatklägerschaft die Teilnahme ins freie Ermessen gestellt wurde.

Q. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 stellte die Verteidigerin von E.____ unter Beilage einer Abmeldebestätigung der Stadt O.____ vom 8. Februar 2019 und eines persönlichen Schreibens von E.____ gegenüber dem Kantonsgericht den Antrag, der Beschuldigte sei unter o/e Kostenfolge von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 18.-20. Februar 2019 zu dispensieren, da er am 14. Februar 2019 die Schweiz definitiv verlassen habe, um in die Türkei zu ziehen. Dieses Gesuch wurde noch gleichentags durch die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts abgewiesen.

R. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte B.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Alain Joset, der Beschuldigte C.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Christian von Wartburg, der Beschuldigte D._____ mit seiner Verteidigerin, Advokatin Wicky Tzikas, die Verteidigerin des Beschuldigten E.____, Advokatin Stéphanie Moser, sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Jérôme Mollat. Die Beschuldigten werden vor Gericht eingehend zur Person und zur Sache befragt. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss den schriftlichen Eingaben, wobei der Verteidiger von B.____ neu geltend macht, die heutige Zusammensetzung des Spruchkörpers der Berufungsinstanz basiere nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, weshalb die Hauptverhandlung auszustellen und der Spruchkörper neu zu bilden sein. Der Verteidiger von C.____ sekundiert diesen Antrag. Sodann beantragt der Staatsanwalt, das Kantonsgericht solle ihm Gelegenheit zur Änderung der Anklage gemäss Art. 333 StPO gewähren. In Abweichung zu seiner Berufungserklärung beantragt der Staatsanwalt für den Beschuldigten B.____, dieser sei zu einer

10

bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 16 Monate unbedingt, zu verurteilen, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe. Schliesslich erklärt sich die Verteidigerin von E.____ mit der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 i.V.m. Art. 379 StPO einverstanden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 f.; Parteivorträge Verteidiger Alain Joset und Staatsanwaltschaft, S. 1 und 4).

Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO).

2. Aus den Akten (act. 589 ff.) ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv den Parteien am 19. Dezember 2016 zugestellt worden ist. Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 19. Dezember 2016 (act. 793 f.), vom 20. Dezember 2016 (act. 799) sowie vom 22. Dezember 2016 (act. 803 f., 809) haben die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2016 wurde den Parteien am 28. März 2017 zugestellt (vgl. act. 716/1 ff.) und mit Datum vom 11. April 2017 haben der Beschuldigte D._____, mit Datum vom 13. April 2017 die Beschuldigten C.____ und B.____ sowie mit Datum vom 18. April 2017 die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung eingereicht. Sodann wurde die bereits genannte

11

Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017 dem Beschuldigten E.____ am 11. Mai 2017 zugestellt. Mit seiner Anschlussberufungserklärung vom 29. Mai 2017 hat auch der Beschuldigte E.____ die Rechtsmittelfrist eingehalten. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Parteien die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Deren Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln ergibt sich sodann aus Art. 381 f. StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen und der Anschlussberufung schliesslich stützt sich auf Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Prüfung sämtlicher Formalien ist somit zusammenfassend auf alle obgenannten Rechtsmittel einzutreten.

II. Gegenstand der Berufungen und der Anschlussberufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten, wobei zu beachten ist, dass die Anschlussberufung akzessorisch ist, d.h. eine gültige Berufung voraussetzt (vgl. LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 401 N 3, mit Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1316).

Mit Blick auf die Anträge der Parteien (siehe oben) gilt es somit nachfolgend, alle Dispositiv- Ziffern des Urteils des Strafgerichts vom 15. Dezember 2016 ausser Dispositiv-Ziffern II.2., V.1.d), V.2.b), V.4., V.5., V.7. und V.8. einer Prüfung zu unterziehen. Die letztgenannten, unangefochten gebliebenen Punkte sind zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Es wird diesbezüglich betreffend Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung bereits an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen. Hinsichtlich der seitens der Parteien zusätzlich gestellten Beweis- und Verfahrensanträge wird auf die Prozessgeschichte sowie die nachfolgenden Erwägungen im formellen Teil hingewiesen. Insofern diese Anträge bereits im Rahmen des Instruktionsverfahrens abschliessend behandelt worden sind, wird darauf nachfolgend nicht mehr eingegangen.

12

III. Die angerufenen Punkte im Einzelnen 1. Formelle Anträge und Rügen 1.1 Zusammensetzung des Berufungsgerichts 1.1.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht rügt der Verteidiger von B.____ im Rahmen der Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO die konkrete Zusammensetzung des Berufungsgerichts als nicht gesetzes- und verfassungskonform im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht insbesondere geltend, dass die Auswahl der Richterschaft eine zufällige sein müsse, wofür es einer generell-abstrakten Norm und eines Zuteilungsplans bedürfe. Die Auswahl der Gerichtsmitglieder müsse nach richterlichem Ermessen erfolgen und nicht durch eine Kanzleimitarbeiterin oder einen Gerichtsschreiber. Dies liege im hiesigen Kanton jedoch noch nicht vor. § 4 Abs. 3 GOG, § 9 GOG und § 2 GOD stellten keine gesetzliche Grundlage dar, weshalb auch die heutige Zusammensetzung des Gerichts nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe. Es sei nicht ersichtlich, nach welchen Vorgaben das konkrete Berufungsgericht zusammengesetzt worden sei. Darum werde die Zuständigkeit und Legitimation des Spruchkörpers bestritten. Es sei das Verfahren auszustellen und der Spruchkörper nach gesetzlicher Grundlage neu zu bilden. Diese Frage könne das Gericht auch in der Schlussberatung behandeln (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2). In seinem Plädoyer hält der Verteidiger an diesem Antrag fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). Der Verteidiger von C.____ schliesst sich diesem Antrag an (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.).

1.1.2 Die Parteien können zu Beginn der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht nach Art. 339 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO) Vorfragen aufwerfen, die die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens an sich bzw. dessen Ablauf betreffen. Es handelt sich mithin um Gründe, bei denen es sinnvoll erscheint, sie vor der materiellen Behandlung der Anklage zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass das betroffene Gericht bzw. die betroffene Gerichtskammer auch dazu befugt ist, über solche Vorfragen zu entscheiden. Im Rahmen der Vorfragen sind nach Art. 339 Abs. 2 lit. b und c StPO auf Antrag des Gerichts oder der Parteien Prozessvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse zu überprüfen, so etwa die Zuständigkeit oder die Verjährung (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., RN 313, S. 590). Vorliegend wird im Rahmen der Vorfragen die nicht verfassungsmässige, nicht konventionsmässige und nicht gesetzesmässige Zusammensetzung des in diesem Verfahren amtenden Gerichts gerügt. Mithin wird die Zuständigkeit des Gerichts in Frage gestellt.

13

In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Rüge betreffend Unzuständigkeit des Spruchkörpers im Sinne einer fehlenden Prozessvoraussetzung im Rahmen der Vorfragen von einer Partei oder dem Gericht selber erhoben werden kann. Sie ist vorliegend auch nicht zu spät erfolgt, wie dies etwa bei einem Ausstandsgesuch der Fall sein könnte. Auf die Rüge ist im Rahmen der Vorfragen betreffend eine Prozessvoraussetzung somit eizutreten. Der Anspruch auf Beurteilung durch den gemäss Gesetz sachlich (und örtlich) zuständigen Richter wird durch Art. 30 Abs. 1 BV gewährt. Beim Fehlen des sachlich zuständigen Gerichts fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Das Gericht hat auch betreffend positive oder negative Qualifikationsmerkmale, wie z.B. eine unmanipulierte Zusammensetzung des konkreten Spruchkörpers, eine gesetzmässige Besetzung aufzuweisen (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., RN 123, S. 45 f.). Besteht ein Gericht zum Beispiel aus 6 Richtern, besteht der Spruchkörper im Einzelfall jedoch nur aus 3 Mitgliedern, besteht die Gefahr, dass die Zusammensetzung manipuliert wird (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., FN 225). Nach Art. 339 Abs. 3 StPO tritt das Gericht im Anschluss sofort auf die Rüge ein und entscheidet darüber. Doch es ist denkbar, dass der Entscheid über eine Prozessvoraussetzung wie in Art. 329 Abs. 5 StPO vorgesehen auf den Endentscheid verschoben wird (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., RN 1315, S. 590). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte B.____ damit einverstanden erklärt, dass dieser Entscheid mit der Urteilseröffnung bekannt gegeben wird (vgl. oben).

Nach einer materiellen Prüfung ist die Rüge zurückzuweisen, d.h. der Antrag auf Feststellung der fehlenden Zuständigkeit und der verfassungs- und gesetzeswidrigen Spruchkörperbesetzung ist in casu abzuweisen, und zwar mit folgender Begründung: Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten betreffend ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers nicht ausgeschlossen. Soweit das massgebliche Verfahrensrecht keine oder nur lückenhafte Regeln zur Besetzung des Spruchkörpers enthält, obliegt es danach dem Vorsitzenden, die Richterbank im Einzelfall nach objektiven Kriterien zu besetzen und das ihr/ihm dabei zustehende Ermessen

14

pflichtgemäss auszuüben (vgl. DANIEL KETTIGER, Die aktuelle Bundesgerichtspraxis zur Spruchkörperbildung. Eine Urteilsbesprechung, in: „Justice-Justiz-Giustizia“ 2018/4, Rz. 1 f., unter Hinweis u.a. auf BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006, Erw. 2.2.; BGE 105 Ia 172, Erw. 5b). Das Bundesgericht hat sich im Jahr 2018 vermehrt in mehreren Urteilen zur Frage der Spruchkörperbildung bei Gerichten geäussert. Zwei dieser Entscheide wurden als Leitentscheide publiziert (BGE 144 I 37 und 144 I 70). Die aktuelle Praxis des Bundesgerichts und somit die aktuellen Rahmenbedingungen zur Spruchkörperbildung lassen sich mit Blick auf die Regeste zu BGE 144 I 70 wie folgt zusammenfassen (vgl. DANIEL KETTIGER, a.a.O., Rz. 25- 28): Zunächst muss die Spruchkörperbildung mittels genereller und abstrakter Kriterien im Voraus und in transparenter Weise festgelegt werden, was minimale Regelungen in der jeweiligen Gesetzgebung bedingt. Der Zweck der abstrakten Festlegung besteht darin, dass die Gerichte nicht eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden. Instrumente, die zu einer abstrakten Festlegung führen, sind einerseits Gesetze (im materiellen Sinn, also auch Reglemente etc.) und feste Geschäftsverteilungspläne und andererseits aleatorische Computerprogramme (Zufallsprogramme), die eine automatische, durch Algorithmus gesteuerte Spruchkörperbildung vornehmen, und damit eben nur schwer beeinflussbar sind. Das Bundesgericht schliesst Ausnahmen von der vollständig abstrakten Festlegung des Spruchkörpers, somit auch ein bestimmtes damit zusammenhängendes Ermessen, nicht aus. Allerdings muss dieses nach sachlichen Kriterien ausgeübt werden. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (vgl. BGE 137 I 340, Erw. 2.2.1). Diese sachlichen Kriterien sollen sich grundsätzlich aus Rechtserlassen ergeben und orientieren sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch in den neueren kantonalen Regelungen an Art. 40 Abs. 2 BGerR (SR 173.110.131), wonach folgende Punkte zu berücksichtigen sind: Ausgewogenheit der Belastung der Richter und Richterinnen, wobei den funktionsbedingten Zusatzbelastungen (zum Beispiel beim Bundesgerichtspräsidium) Rechnung zu tragen ist; Sprache, wobei soweit möglich die Muttersprache des Referenten oder der Referentin der Verfahrenssprache entsprechen soll; Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt; spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich; Abwesenheiten wie insbesondere Krankheit, Ferien usw. Dabei genügt das Abstützen auf bloss eines dieser Kriterien, etwa auf die Geschäftslastverteilung, dem Erfordernis der Sachgerechtigkeit nicht. Der Spruchkörper wird gemäss Art. 40 Abs. 1 BGerR vom Präsidenten oder der Präsidenten der zuständigen Abteilung gebildet (vgl. DANIEL KETTIGER,

15

a.a.O.). In Bezug auf die Zuständigkeit zur Festlegung des Spruchkörpers verlangt das Bundesgericht, dass diese grundsätzlich durch ein Mitglied des Gerichts, vorzugsweise durch die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Abteilungen oder Kammern erfolgen. Dies darf nur dann dem Kanzleipersonal überlassen werden, wenn kein Ermessen besteht, d.h. wenn der Spruchkörper abschliessend entweder durch Reglement bzw. Geschäftsverteilungsplan oder durch Computer-Programm vorbestimmt ist, mithin starre Kriterien vorliegen. Dies ist insofern richtig, als es sich bei der Spruchkörperbildung um einen Akt justizieller Selbstverwaltung handelt, der nur von Mitgliedern des Gerichts ausgeübt werden kann. Allerdings gibt es durchaus auch Argumente dafür, auch in Fällen mit Ermessen die Spruchkörperbildung an Kanzleipersonal oder an leitende Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber zu delegieren, da diese fachlich dazu durchaus in der Lage sind und sie insofern unabhängiger als Richterinnen und Richter erscheinen, als sie an der Spruchkörperbildung keine (eigenen) persönlichen Interessen (fachliche Interessen, Abneigungen gegen andere Richterinnen und Richter) haben (vgl. DANIEL KETTIGER, a.a.O., Rz. 29, unter Hinweis u.a. auf BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018, Erw. 7.2, und 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018, Erw. 3.2.3).

Im Kanton Basel-Landschaft ist die Spruchkörperzusammensetzung wie folgt geregelt: Gesetzliche Grundlagen bilden § 4 Abs. 1 und 1bis des Gesetzes vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170), § 9 GOG und § 2 Abs. 2bis des Dekrets vom 22. Februar 2001 zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD; SGS 170.1). Gemäss § 4 Abs. 1 GOG besteht jedes Gericht aus dem Präsidium oder mehreren Präsidien sowie mit Ausnahme des Zwangsmassnahmengerichts aus dem Vizepräsidium oder mehreren Vizepräsidien und aus den Richterinnen und Richtern. In Einzelfällen kann das Gerichtspräsidium einem Mitglied des Gerichts mit seinem Einverständnis präsidiale Funktionen übertragen (§ 4 Abs. 1bis GOG). Laut § 9 Abs. 1 GOG besteht das Kantonsgericht aus Abteilungen, die sich in Kammern und die Präsidien gliedern. Die Fünferkammern tagen mit dem Präsidium und vier Richterinnen oder Richtern, die Dreierkammern mit dem Präsidium und zwei Richterinnen oder Richtern (§ 9 Abs. 2 GOG). Die Abteilungen ergänzen sich aus den Richterinnen und Richtern der anderen Abteilungen und aus den Präsidien und Vizepräsidien der erstinstanzlichen Gerichte (§ 9 Abs. 3 GOG). Gemäss § 2 Abs. 2bis GOD (Stand: 15. Februar 2019) besteht die Abteilung Strafrecht aus zwei Präsidien mit einem Gesamtpensum von 170 % und insgesamt sechs Richterinnen und Richtern. Des Weiteren ist dem Behördenverzeichnis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (https://www.baselland.ch / politik-und-behoerden / behoerdenverzeichnis / gerichte / kantons-

16

gericht) zu entnehmen, dass sich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts aus den Präsidien Dieter Eglin und Enrico Rosa, den Vizepräsiden Stephan Gass und Markus Mattle sowie den Richterinnen und Richtern Susanne Afheldt, Daniel Häring, Helena Hess und Dominique Steiner zusammensetzt. Gesetzlich geregelt ist also die Organisation der Abteilungen des Kantonsgerichts. Die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts besteht demnach aus zwei Präsidien sowie sechs Richterinnen und Richtern. Die Abteilung gliedert sich in Präsidium und Kammern, und zwar eine Fünferkammer und eine Dreierkammer. Die Fünferkammer tagt mit dem Präsidium der Abteilung und vier Richter/innen, die Dreierkammer mit dem Präsidium der Abteilung und zwei Richter/innen. Schliesslich besteht in der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eine etablierte Praxis dergestalt, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers immer durch das Präsidium erfolgt, währenddem die Mitarbeitenden der Kanzlei stets nach Anweisung des Präsidenten handeln; ihnen kommt kein Ermessen zu. Bei Verhinderung der Präsidien werden immer die Vizepräsidien mit der Verfahrensleitung betraut. Bei Verhinderung auch der Vizepräsidien setzt das Präsidium eine ordentliche Richterin oder einen ordentlichen Richter der Abteilung als Verfahrensleitung ein (gestützt auf § 1bis GOG). Sind auch diese verhindert, kann eine Kantonsrichterin oder ein Kantonsrichter aus einer anderen Abteilung eingesetzt werden. Bei der Festlegung des Spruchkörpers berücksichtigen die Präsidien neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen namentlich folgende Kriterien und Umstände: die Ausgewogenheit der Belastung der Richterinnen und Richter; eine Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt; eine Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, insbesondere die in Art. 21 Abs. 2 und 3 StPO geregelten Ausschlussgründe; Abwesenheiten, insbesondere Krankheit, Ferien usw.; konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt.

Das Kantonsgericht sieht mit diesen Regelungen den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht bei der konkreten Zusammensetzung des Spruchkörpers als gewahrt. Es hält sich insbesondere an die bundesgerichtlichen Vorgaben im Sinne von Minimalvoraussetzungen. Ein Verstoss gegen den Grundsatz des gesetzes-, verfassungs- und konventionsmässig zusammengesetzten Gerichts ist in keiner Weise erkennbar. Aus den genannten Gründen ist die Rüge der Beschuldigten B.____ und C.____ abzuweisen und das Berufungsgericht kann den Fall in der vorgesehenen Besetzung ohne Einschränkungen behandeln.

17

1.2 Änderung der Anklageschrift / Anklageprinzip / Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO 1.2.1 Vor den Schranken des Kantonsgerichts stellt der Staatsanwalt den Antrag, es sei ihm nach Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Änderung der Anklage zu geben, sollte das Gericht der Auffassung sein, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt könnte den Tatbestand der Veruntreuung und nicht des Diebstahls erfüllen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). In der Anklageschrift werde dargelegt, dass die Täter wie Eigentümer über die Geräte verfügt und diese privat verkauft hätten, was eine Aneignung darstelle. Es liege somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor, auch nicht unter dem Aspekt der Veruntreuung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). Eine Änderung der Anklageschrift sei auch im Berufungsverfahren möglich, wobei das Kantonsgericht in casu bereits einen Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO gemacht habe (vgl. S. 1 des Plädoyers der Staatsanwaltschaft).

Der Verteidiger von B.____ ist demgegenüber der Auffassung, im Rechtsmittelverfahren könne eine Anklage nicht mehr geändert werden. Auch der Verteidiger von C.____ wendet ein, gegen eine neue Anklage müsse sich ein Beschuldigter (von Grund auf) verteidigen können (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Der Verteidiger von B.____ führt des Weiteren aus, die Staatsanwaltschaft habe keine Eventual- oder Alternativanklage erhoben und das Strafgericht habe die Anklage auch nicht zur Verbesserung zurückgewiesen. Wenn das vorliegende Konzept der Anklage, welches nicht mehr abgeändert werden könne, nicht passe, dann müsse ein Freispruch erfolgen. Ausserdem sei der Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO erst am Morgen des ersten Verhandlungstages vor Kantonsgericht kundgetan worden, obwohl der Fall schon seit Sommer 2018 an der zweiten Instanz hängig sei. Der Beschuldigte müsse aber noch eine realistische Chance haben, sich gegen den Vorwurf der Veruntreuung zu wehren. Der Grundsatz der Gewaltenteilung verbiete, dass sich das Gericht einmische bzw. den Text uminterpretiere; dies wäre gesetzeswidrig und würde dem Grundsatz der Immutabilität widersprechen. In materieller Hinsicht sei zu beachten, dass wenn die Beschuldigten für etwas verantwortlich gewesen seien, dies noch nicht heisse, ihnen sei etwas anvertraut gewesen. In der Anklageschrift sei die Rede von einer „Entwendung“, was Wegnahme bedeute und ein Element des Diebstahls, nicht aber der Veruntreuung darstelle. Die ganze Befragung des Gerichts basiere auf Art. 139 und nicht Art. 138 StGB. Daher könne kein Schuldspruch wegen Veruntreuung erfolgen. Abgesehen davon würde der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Art. 138 StGB nicht erfüllen, weil die Aneignung nicht daraus hervorgehe.

18

Der Beschuldigte habe keinen nachgewiesenen Aneignungswillen. Er habe Handys zum Verkauf angeboten und genau das sei seine Aufgabe gewesen. Selbst wenn er die Geräte im Auto zwischengelagert und mit der Post versendet habe, so habe er doch die „richtigen“ Geräte verkauft. Er habe nur nicht immer an die richtigen Personen zum richtigen Preis verkauft. Gegen eine Verurteilung wegen eines dritten Tatbestands wehre er sich. Das Gericht habe sich nicht für das Funktionieren der Strafverfolgung verantwortlich zu fühlen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13-15). Auch der Verteidiger von C.____ vertritt die Auffassung, dass vorliegend rechtlich kein Diebstahl angenommen werden könne, ansonsten auch die korrekten Verkäufe darunterfielen. Am ehesten liege ungetreue Geschäftsbesorgung vor, welche aber nicht angeklagt sei. Veruntreuung sei ebenfalls zu verneinen, da in der Anklageschrift von einer „Entwendung“ die Rede sei. Das Problem hätte über Art. 333 StPO gelöst werden können. Es sei hier an den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Anklageprinzip erinnert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15).

1.2.2 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO „Abweichende rechtliche Würdigung“). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 344 sowie Art. 350 Abs. 1 StPO) gebunden. Eine einmal erhobene Anklage fixiert das Prozessthema sachlich und personell und kann später grundsätzlich nicht mehr geändert werden (sog. Immutabilitätsgrundsatz, Art. 9 Abs. 1, Art. 350 Abs. 1 StPO). Als Ausnahme dazu sieht Art. 333 StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft - nicht aber das Gericht - die Anklage unter bestimmten Voraussetzungen ändern und erweitern kann (Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO). Bei einer Änderung muss allerdings der Grundsachverhalt derselbe bleiben und die Parteirechte sind zu wahren (vgl. MAX HAURI / PETRA VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 344 N 1, m.w.H.). Art. 344 StPO bezieht sich andererseits auch auf die rechtliche Würdigung, wie sie die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO in der Anklageschrift aufzuführen hat. Daran ist das Gericht jedoch nicht gebunden. Dies folgt aus dem Grundsatz iura novit curia, wonach das Gericht verpflichtet ist, den eingeklagten Sachverhalt im Hinblick auf das anzuwendende Recht frei und unabhängig zu prüfen und zu beurteilen (vgl. MAX HAURI / PETRA VENETZ, a.a.O., N 2, m.w.H.). Nach dem Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit ist das Gericht dabei allein an seine Rechtsauffassung gebunden, wobei auch hier eine Ausnahme in Art. 409 StPO („Aufhebung und Rückweisung“) vorgesehen ist (vgl. BEAT GUT / THOMAS FINGERHUTH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 344 N 1). Art. 344 StPO findet Anwendung, wenn das Gericht eine

19

andere rechtliche Würdigung vornehmen will als die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift, und zwar gemäss Wortlaut und Materialien unabhängig davon, ob die andere rechtliche Würdigung eine schärfere Bestrafung zur Folge haben könnte oder ob sie Einfluss auf die übrigen Teile des Urteils hat (vgl. MAX HAURI / PETRA VENETZ, a.a.O., N 3, m.H. auf die BOTSCHAFT 2005c, 1286). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist aber stets, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt. Wo dies nicht zutrifft, ist - soweit zulässig nach Art. 333 StPO vorzugehen (vgl. MAX HAURI / PETRA VENETZ, a.a.O., N 4; ANDREAS DONATSCH / NIKLAUS SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Loseblattausgabe, Zürich 1996 ff., § 185 N 12; BEAT GUT / THOMAS FINGERHUTH, a.a.O., N 2). Die blosse Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung durch das Gericht - der Würdigungsvorbehalt - ist den Parteien so früh wie möglich mitzuteilen, spätestens aber vor den Parteivorträgen gemäss Art. 346 StPO. Dabei sind auch die in Frage kommenden Straftatbestände ausdrücklich zu bezeichnen. Das Gericht kann diesen Würdigungsvorbehalt gemäss Gesetzeswortlaut frühestens zu Beginn der Verhandlung machen, wobei der Hinweis mündlich erfolgen kann und zu protokollieren ist (vgl. MAX HAURI / PETRA VENETZ, a.a.O., N 9 f., m.w.H.). Den Parteien, insbesondere der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung, ist mit Blick auf Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK genügend Zeit zur Vorbereitung auf die neue Situation einzuräumen. Allenfalls ist die Hauptverhandlung dafür zu unterbrechen (vgl. BEAT GUT / THOMAS FINGERHUTH, a.a.O., N 10; MAX HAURI / PETRA VENETZ, a.a.O., N 12).

Im vorliegenden Fall wurden die Parteien durch das Kantonsgericht bei der Behandlung der Vorfragen mündlich auf den Würdigungsvorbehalt (Veruntreuung anstatt Diebstahl) hingewiesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Dies geschah bereits am Morgen des ersten Verhandlungstages, so dass sich die Parteien über Mittag auf die neue Situation einstellen konnten. Die Verteidiger haben nicht explizit geltend gemacht, diese Zeit sei zu kurz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich bereits die Vorinstanz im Urteil mit der vorliegend vorgeschlagenen anderen rechtlichen Würdigung auseinandergesetzt hat, allerdings ohne einen Würdigungsvorbehalt angebracht zu haben. Die Parteien selbst haben schon in ihren Parteivorträgen vor erster Instanz Überlegungen zu dieser Würdigung angestellt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Und selbst in den Rechtsschriften der Berufungen finden sich dahingehende implizite Hinweise. Somit konnten und mussten die Parteien mit einem solchen Vorbehalt durchaus rechnen.

20

Es stellt sich damit in casu die Frage, ob der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB in der Anklageschrift genügend umschrieben ist. Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

Veruntreuung begeht, wer etwas, worüber er mit Willen des Berechtigten die Herrschaft ausübt, pflichtwidrig im eigenen Nutzen verwendet (vgl. STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 138 N 1; BGE 111 IV 132). Der genannte Tatbestand setzt - wie alle anderen Eigentumsdelikte - die Aneignung einer fremden beweglichen Sache voraus (vgl. STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., N 2). Ob eine Sache fremd ist, beurteilt sich streng nach den zivilrechtlichen Kriterien (vgl. STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., N 3). Aneignung ist die Verschiebung des Eigentums. Dies bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben (vgl. STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Vor Art. 137 N 6, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Weil der Täter schon Gewahrsam hat, genügt eine Änderung der inneren Einstellung, der Wille, die Sache forthin als eigene zu besitzen, der freilich manifestiert werden muss, zum Beispiel durch Veräusserung oder Verkauf. Dabei kann zwar nicht gefordert werden, dass der Täter einen Akt vornimmt, aus dem sich unzweideutig der Aneignungswille ergibt. Erforderlich ist also nur ein Verhalten, durch das der vorhandene Aneignungswille manifestiert, eben bestätigt wird. Vollendet ist die Veruntreuung bereits schon mit dem Angebot der angeeigneten fremden beweglichen Sache zum Verkauf, nicht erst mit deren Veräusserung (vgl. STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., N 9, m.w.H., u.a. auf BGE 121 IV 25; ZR 1943 [1944] Nr. 73). Veruntreuung ist ein Sonderdelikt, weshalb Täter nur der Träger einer Treuepflicht sein kann (vgl. STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 138 N 1, m.w.H.). „Anvertraut“ ist nach der Definition des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insb. es zu verwahren, zu verwalten und anschliessend zurückzugeben, oder aber es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, und zwar gemäss Weisungen, die ausdrücklich oder stillschweigend sein können. Dabei gibt der Treuhänder seine Verfügungsmacht über das Anvertraute auf. Nach der Rechtsprechung genügt es dabei, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Sache verfügen kann (vgl. STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., N 4; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 138

21

N 40; ANDREAS DONATSCH, StGB Kommentar, 20. Aufl., Art. 138 N 4, je m.w.H., u.a. auf BGE 133 IV 21, 120 IV 117, 120 IV 276, 118 IV 32, 118 IV 239, 117 IV 257). Bei der Frage, wann das Gut anvertraut sei, verweist BGE 117 IV 434 auf das Vorhandensein oder Fehlen von Kontrollen. Demnach gilt als anvertraut, worüber ohne Mitwirkung des Treugebers verfügt werden kann (vgl. STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., m.w.H.; BGE 117 IV 434, Erw. 3b) aa). Die Treuepflicht des Vertrauensnehmers kann auf Vertrag, Gesetz, eine stillschweigende Abmachung oder sogar ein faktisches Vertrauensverhältnis beruhen (vgl. STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., N 7, m.w.H., u.a. auf BGE 133 IV 21; vgl. zuletzt: BGE 143 IV 297). Ein besonderes persönliches oder institutionelles Vertrauensverhältnis ist keineswegs erforderlich. Das Vertrauensmerkmal liegt lediglich im freiwilligen Verzicht auf den Gewahrsam, verbunden mit dem Fehlen wirksamer Überwachung und Kontrolle (vgl. STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., N 8, m.w.H.). Der Täter muss also zunächst Gewahrsam an der Sache erhalten. Denn fehlt es am Gewahrsam, liegt Diebstahl vor. Eine vollständige Aufgabe des Gewahrsams durch den Treugeber - und somit ein „Anvertrauen“ - liegt nicht vor, wenn dieser weiterhin Verfügungsmacht bzw. Kontrolle über die Sache hat (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., N 5, m.w.H., u.a. auf BJM 1970 293; BJM 1973 187; BJM 1961 210; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N 83). Schliesslich verlangt der Tatbestand neben dem Vorsatz die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. In der Regel ist mit der Aneignung schon eine Bereicherung verbunden (vgl. STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., N 18, m.w.H.).

Bei der einer Prüfung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift vom 22. Dezember 2015 (insbesondere Ziffer 2 „Gemeinsamer Grundsachverhalt“) ist festzustellen, dass darin die A.____, ein Handelsunternehmen für elektronische Artikel mit Sitz in P.____, als Eigentümerin insbesondere von Mobiltelefonen und Tablets sowie von weiteren elektronischen Geräten aufgeführt wird. Demnach werden in der Anklage fremde bewegliche Sachen dargestellt. Sodann wird darin erwähnt, dass die Muttergesellschaft der A.____, die Q.____ mit Sitz in R.____, zu 100 % M.____, einziger Verwaltungsrat und zuständig für das Finanz- und Rechnungswesen, gehört. Es wird des Weiteren ausgeführt, dass die A.____ keine Geräte mit Verlust, d.h. unter dem Einstandspreis verkauft habe. Des Weiteren werden die zum Tatzeitpunkt einzigen drei Mitarbeiter der A.____, B.____ als stellvertretender Geschäftsführer, C.____ als Sachbearbeiter und D._____ als Geschäftsführer erwähnt. Eine Treuepflicht der Vertrauensnehmer, d.h. der Beschuldigten, ergibt sich aus den in der Anklageschrift erwähnten Arbeitsverträgen und

22

den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der drei Arbeitnehmer. Die Anklageschrift ist so zu verstehen, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer Arbeitnehmerstellung keine Befugnis hatten, die Handys privat zu nutzen. Dies wiederum ist als Umschreibung, dass die Geräte den Beschuldigten insofern anvertraut waren und sie darüber ohne Mitwirkung des Treugebers verfügen konnten, anzusehen. Des Weiteren ergibt sich eine Aneignung als Tathandlung aus der in der Anklageschrift geschilderten Entnahme der Geräte aus dem Lager und Verwendung der Ware zu eigenem Zweck, nämlich durch Verkauf auf eigene Rechnung, indem Einzelfälle (ab Ziffer 3 der Anklageschrift) dargestellt werden. Vorliegend konnte der Verwaltungsrat M.____ laut Anklageschrift (und auch gemäss den Aussagen der Beschuldigten, vgl. nachfolgend Erw. 2.4) nicht verhindern, dass die Geräte aus dem Lager entnommen wurden, bemerkte er dies doch erst rund eineinhalb Jahre später anlässlich einer Inventur im Jahr 2014. Er hatte somit nur eine Kontrolle über die Listen, nicht aber über das Lager. Schliesslich sind der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten aus dem in der Anklageschrift geschilderten Verwenden der Verkaufserlöse für eigene Bedürfnisse abzuleiten. Des Weiteren werden in der Anklageschrift Angaben zur Deliktssumme in einer Übersicht (Ziffer 2) sowie in den Einzelfällen (ab Ziffer 3) gemacht. Schliesslich wird darin geschildert, dass die Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ die Delikte vertuscht hätten, indem sie in der Lagerbuchhaltung der A.____ die betroffenen Geräte ausgebucht oder gar nicht erst eingebucht hätten. Die Beschuldigten hätten zudem fiktive Verkaufsrechnungen an Kunden der A.____ erstellt und diese verschickt, insbesondere an die S.____, die T.____, die U.____und die V.____. Ausserdem hätten die Beschuldigten auf der zur Lagerbuchhaltung parallel geführten Lagerkontrollliste mittels fingierter Eingaben vorgetäuscht, die jeweiligen Geräte seien an Grosskunden der A.____ verkauft worden.

Insbesondere der in der Anklageschrift verwendete Begriff „entwenden“ ist nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht zwingend mit „stehlen“ oder „wegnehmen“ gleichzusetzen, sondern er kann durchaus auch mit „entnehmen“ (zum Beispiel aus einem Lager) gleichgesetzt werden. Es ist somit festzustellen, dass in casu sämtliche Tatbestandselemente auch der (mehrfachen) Veruntreuung in den Lebensvorgängen der Anklageschrift klar umschrieben sind. Somit beschreibt die Anklageschrift in genügend umfassender Weise die möglicherweise tatbestandsmässigen Handlungen der Veruntreuung und das Anklageprinzip wurde gewahrt. Wenn der Verteidiger von B.____ in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 (S. 11) auf den Entscheid des Bundesgerichts BGer 6B_354/2008, Erw. 2.3, 2.4, hinweist, dann ist festzustellen, dass es sich dort um einen mit dem vorliegenden durchaus vergleichbaren Sachverhalt

23

handelt, wurden doch nach einem ähnlichen „Geschäftsmodell“ seitens eines Mitarbeitenden einer Getränkefirma mehrmals Getränke in unbefugter Weise aus dem Depot entwendet und verkauft und hierfür rechtlich mehrfache Veruntreuung angenommen (vgl. BGer a.a.O.). Eine derartige „klassische“ Konstellation einer Veruntreuung wird auch hier dargestellt. Da somit zusammenfassend festzustellen ist, dass in der Anklageschrift der Sachverhalt alles abdeckt, was unter den Tatbestand der Veruntreuung subsumiert werden könnte, kann ein Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO vorgenommen werden und die Parteien können im Rahmen ihrer Parteivorträge dazu Stellung nehmen. Demnach kann nachfolgend der obgenannte Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung rechtlich geprüft werden. Demgegenüber ist der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Änderung der Anklage nach Art. 333 StPO abzuweisen; diese Bestimmung ist in der vorliegenden Konstellation gerade nicht anwendbar.

1.3 Abwesenheitsverfahren für den Beschuldigten E.____ 1.3.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren (Art. 366 Abs. 2 StPO). Art. 379 StPO sieht vor, dass sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes richtet, sofern dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. So sieht Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO vor, dass die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO findet demgegenüber ein Abwesenheitsverfahren statt, wenn u.a. die Staatsanwaltschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt.

Ein Abwesenheitsverfahren findet ebenfalls statt, wenn die Verteidigung anwesend, die beschuldigte Person jedoch ausgeblieben ist (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 407 N 1, 7).

1.3.2 Bezüglich des Beschuldigten E.____, welcher trotz ordnungsgemässer Vorladung vom 11. Dezember 2018 nicht zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen ist, ist die

24

Verteidigung vor den Schranken darauf hingewiesen worden, dass in Anwendung von Art. 366 in Verbindung mit Art. 379 StPO das Abwesenheitsverfahren durchgeführt wird. Die Verteidigung hat sich mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren sind vorliegend klarerweise erfüllt, weshalb die Berufung in Sachen E.____ in dessen Abwesenheit verhandelt werden kann.

2. Gemeinsamer Grundsachverhalt / Diebstahl oder Veruntreuung? 2.1 Wie in Erw. 1.2.2 erwähnt, macht die Anklageschrift in diesem Abschnitt Angaben zur A.____ und deren Mitarbeiter, zur Deliktssumme und zur Vertuschung der Delikte, indem sie zwar rechtlich von Diebstählen ausgeht, in sachverhaltsmässiger Hinsicht jedoch Tathandlungen der Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ darstellt, welche auch unter den Tatbestand der Veruntreuung subsumiert werden können.

2.2 Das Strafgericht erachtete zunächst den in Anklageziffer 2 dargestellten Grundsachverhalt hinsichtlich der A.____ als zutreffend (vgl. S. 38 des angefochtenen Urteils). Bei der rechtlichen Würdigung, ob es sich bei der angeklagten Vorgehensweise von B.____, C.____ und D._____ um Diebstahl oder Veruntreuung handelt, sah die Vorinstanz in der Frage des Mitgewahrsams der A.____ bzw. von M.____ an den betroffenen elektronischen Geräten das ausschlaggebende Kriterium. Dabei stellte sie fest, dass M.____ auch ohne eigentliche Einmischung in die operative Tätigkeit der A.____ Kontrolle über den Geschäftsgang und über die Mitarbeiter B.____, C.____ und D._____ ausgeübt habe. Er habe grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, sich über den Bestand der Handelsware der A.____ zu informieren, womit er einerseits seinen Herrschaftswillen an der Ware manifestiert habe. Andererseits habe M.____ auch die Herrschaftsmöglichkeit innegehabt, da er auch ohne Schlüssel aufgrund seiner Machtposition jederzeit Zugang zum Büro und zum Lager gehabt habe. Deshalb habe seitens der A.____ bzw. von M.____ ein faktischer Mitgewahrsam an den Räumlichkeiten der Gesellschaft bestanden. Da M.____ aufgrund seiner hierarchischen Stellung übergeordneten und die Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ lediglich untergeordneten Mitgewahrsam gehabt hätten, komme nur ein Gewahrsamsbruch und damit Diebstahl, nicht aber Veruntreuung in Frage (vgl. S. 39-42 des angefochtenen Urteils).

25

2.3 Der Beschuldigte B.____ führt in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 aus, der Grundsachverhalt sei von Anfang an unbestritten gewesen. Hingegen rügt der Beschuldigte die vorinstanzlich vorgenommene Qualifikation der Tathandlungen als Diebstahl. So sei schon die Annahme, dass M.____ und damit die A.____ faktisch Mitgewahrsam an den Geräten gehabt habe, falsch. Bereits in der Anklageschrift werde ein Gewahrsamsbruch nicht rechtsgenüglich umschrieben. Allein die tatsächliche Herrschaftsmacht über eine bewegliche Sache sei der entscheidende Faktor (faktischer Gewahrsamsbegriff). Die vertragswidrig und auf eigene Rechnung veräusserten Geräte seien dem Beschuldigten in seiner Funktion als stellvertretender Geschäftsführer anvertraut gewesen, weshalb vielmehr er im Tatzeitpunkt bereits Gewahrsam innegehabt habe. Die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschuldigte durch die unautorisierte Wegnahme der Elektronikgeräte aus den Lagerräumlichkeiten der A.____ fremden Gewahrsam gebrochen und durch die Entfernung der Geräte aus den Lagerräumlichkeiten neuen Gewahrsam begründet habe, sei deshalb falsch. Wer mittels Schlüssels Zugang zu einer Sache habe, breche keinen Gewahrsam. Bei der Tathandlung des Beschuldigten gehe es somit nicht um eine Wegnahme der Geräte, sondern um einen Missbrauch des Vertrauens. Alle Indizien sprächen gegen die Annahme des vom Strafgericht konstruierten Mitgewahrsams, mit welchem versucht worden sei, den vorliegend falsch und schlecht angeklagten Fall zu retten. Vielmehr habe die A.____ im Tatzeitpunkt keine tatsächliche Herrschaftsmacht innegehabt. So habe M.____ über keinen Schlüssel zu den Räumlichkeiten verfügt. Er habe sich auch nicht wirklich um den operativen Geschäftsgang gekümmert, sonst wäre ihm das Fehlen von hunderten Geräten nicht jahrelang verborgen geblieben. Von einer effektiven Kontrolle oder einer tatsächlichen, eigenen Herrschaftsmacht könne somit keine Rede sein. Der Beschuldigte sei ausdrücklich befugt gewesen, die diversen Elektronikgeräte aus dem Lager an sich zu nehmen und den Käufern zu übergeben resp. diese per Post zu versenden. Würde in der vorliegenden Konstellation Mitgewahrsam der Arbeitgeberin und damit der Tatbestand des Diebstahls bejaht werden, dann wären auch die vom Beschuldigten vertragskonform getätigten Verkäufe tatbestandsmässig und nur wegen der fehlenden Rechtswidrigkeit nicht strafbar. Die rechtliche Qualifikation der Staatsanwaltschaft wie auch der Vorinstanz sei somit falsch (vgl. S. 7-11 der Berufungsbegründung). In seinem Parteivortrag hält der Verteidiger von B.____ an seiner Auffassung fest. Er erachte den vorinstanzlichen Schuldspruch als bundesrechtswidrig, weil die rechtliche Qualifikation falsch sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13).

26

Die Verteidigerin von D._____ bringt in ihrer Berufungsbegründung vom 18. August 2017 ebenfalls vor, dass der angeklagte Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt sei und die Staatsanwaltschaft allenfalls hätte Veruntreuung anklagen müssen, was sie jedoch unterlassen habe (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung). So hätte auch die Vorinstanz nicht den Gewahrsamsbruch, sondern allenfalls die unrechtmässige Aneignung der anvertrauten Waren beschreiben müssen, was sie jedoch unterlassen habe (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung). In ihrer Berufungsbegründung vom 18. August 2017 wie auch in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 ergänzt die Verteidigerin, dass der Gewahrsam an den angeblich gestohlenen Geräten nicht bei der A.____, sondern bei den Beschuldigten gelegen sei. Diese hätten alleinigen, mindestens aber übergeordneten Mitgewahrsam an den Geräten gehabt, womit der Tatbestand des Diebstahls mangels Bruchs fremden Gewahrsams ohne weiteres ausscheide. Die Zugriffsmöglichkeiten des Vorgesetzten M.____ seien insofern unerheblich, da er damit einzig den Geschäftsgang der A.____ habe kontrollieren können, noch lange aber keinen Zugriff auf die Geräte selbst gehabt habe. Im Kern habe M.____ das operative Geschäft an die drei Beschuldigten übergeben, insbesondere an D._____ als Geschäftsführer, damit diese die von ihnen selbst bestellten Geräte an Dritte verkauften. Die hier erforderliche tatsächliche Sachherrschaft sei einzig bei diesen gelegen, nicht aber bei M.____. Dieser habe sich mangels Schlüssels nicht aus eigener Macht Zugriff zum Lager der A.____ verschaffen können. D._____ sei als Geschäftsführer Vertreter der A.____ gewesen. In dieser Eigenschaft habe er in deren Namen Waren bestellen, entgegennehmen, lagern und dann verkaufen dürfen, ja er habe dies geradezu müssen, da er ja zu diesem Zweck dort beschäftigt gewesen sei. Es könne daher entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Rede davon sein, dass er diese Befugnis nur gehabt habe, wenn er gemäss Arbeitsvertrag gehandelt habe. Die Qualifikation der Taten als Diebstahl sei offenkundig falsch (vgl. S. 11-19 der Berufungsbegründung sowie S. 2-4 der Stellungnahme).

Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017 die Ansicht, der Herrschaftswille von M.____ resp. der A.____ ergebe sich angesichts des Zugriffs auf die Lagerbuchhaltung und die Lagerliste sowie der monatlich erstellen Lagerinventur zweifelsfrei. Die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit von M.____ habe darin bestanden, dass er sich aufgrund seiner hierarchischen Stellung jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten habe verschaffen können. Es treffe überhaupt nicht zu, dass M.____ mit dem Gewahrsamsbruch einverstanden gewesen sei. Er habe die Beschuldigten lediglich mit der Auf-

27

gabe betraut, die Geräte rechtmässig an Dritte zu veräussern. Diese Aufgabe habe das Einverständnis zur unrechtmässigen Aneignung durch seine Mitarbeiter nicht beinhaltet. Mit Blick auf die Literatur sollte bei Mitgewahrsam jeweils dasjenige Delikt zur Anwendung kommen, das in seinen Qualifikationen für den konkreten Fall die schwerere Strafe androhe. Da in casu der gewerbsmässige Diebstahl die schwerere Strafe androhe als die (mehrfache) Veruntreuung, sei ersteres anzunehmen. Es liege demnach Mitgewahrsam vor und der Tatbestand des Diebstahls sei erfüllt (vgl. S. 4-6 der Stellungnahme).

2.4 Bei der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz als richtig zu bezeichnen ist zwar, dass sich die Tatbestände des Diebstahls und der Veruntreuung am Merkmal des Gewahrsams- bzw. des Treuebruchs unterscheiden. Ebenso hält die Vorinstanz zu Recht für entscheidend, ob in casu die Arbeitgeberin der drei Beschuldigten Mitgewahrsam an der Handelsware hatte oder ob die Geräte in den alleinigen Gewahrsam ihrer Angestellten übergingen. Denn nur, wenn die A.____ Mitgewahrsam gehabt hat, ist Diebstahl anzunehmen. Demgegenüber kommt allein Veruntreuung in Frage, wenn die Arbeitnehmer alleinigen Gewahrsam gehabt haben (so S. 39 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Annahme von Gewahrsam kann grundsätzlich auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 40 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Für den vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung ist, ob M.____, einziger Verwaltungsrat der A.____ und damit auch Organ dieser AG, Mitgewahrsam an den Elektronikartikeln im Lager der A.____ in P.____ hatte. Unbestritten ist, dass die drei Angestellten jedenfalls Mitgewahrsam an den Geräten hatten. Wie bereits oben (Erw. 2.2) ausgeführt, nahm die Vorinstanz angesichts der Verantwortung von M.____ für die Buchhaltung der A.____, dessen Begleichung der Rechnungen, dessen Kontrolle über den Geschäftsgang mittels der Excel-Lagerliste und der Inventur an, jener habe grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, sich über den Bestand der Handelsware der A.____ zu informieren, wovon er auch Gebrauch gemacht habe. Damit habe er den Herrschaftswillen über die Handelsware manifestiert (vgl. S. 40 des angefochtenen Urteils). Das Kantonsgericht folgt dieser Interpretation jedoch nicht: Zu viele Sachverhaltselemente weisen in casu darauf hin, dass M.____ in keiner Weise (mehr) Gewahrsam an den Sachen hatte, die sich in den Geschäftsräumen bzw. im Lager der A.____ in P.____ befanden. So gab M.____ selbst gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er sei einziger Verwaltungsrat der A.____ ohne operative Tätigkeit (act. 20.01.013). Wenn Gewahrsam die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens beinhaltet - so die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur BGE 115 IV 104, Erw. 1c/aa) -, so ist die Herrschaftsmöglichkeit über iPhones

28

etc., die sich im Lager der A.____ befinden, nicht gegeben, wenn sich diese auf blosse gelegentliche Kontrollen der Lagerlisten, Excel-Tabellen u.a. erstreckt. Ebenso irrelevant ist die im Jahr 2014 durchgeführte Nachinventur, wohlgemerkt rund 1 ½ Jahre nach der letzten Tathandlung und in Missachtung der jährlichen Inventurpflicht, in welcher die Manipulation der Lagerlisten für das Jahr 2013 bemerkt wurde. Die tatsächliche Herrschaftsmacht (zusammen mit dem Herrschaftswillen) über eine bewegliche Sache ist zentral für den Gewahrsamsbegriff: Der Gewahrsamsbegriff besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Es kommt mithin auf die tatsächlichen Gegebenheiten an, nicht auf rechtliche Verhältnisse wie etwa Eigentum. Massgeblich ist das Verfügen-Können, nicht das Verfügen-Dürfen (vgl. BGer 6S.327/2006 vom 2. November 2006, Erw. 3.2), wie die Vorinstanz selbst auf S. 40 des angefochtenen Urteils ausführt. Die vertragswidrig und auf eigene Rechnung veräusserten Geräte waren den Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ in ihrer jeweiligen Funktion als stv. Geschäftsführer, als Sachbearbeiter bzw. als Geschäftsführer anvertraut. Alle drei waren für den Verkauf der Geräte an die Grosskunden der A.____ sowie für die Lagerbewirtschaftung zuständig. Arbeitsrechtliche Pflichten und Zweck der Gesellschaft waren der Weiterverkauf der eingekauften Geräte an Firmenkunden (vgl. Handelsregister, act. 22.01.001 f; Einvernahme M.____, act. 20.01.013). Die entgegen den Weisungen und arbeitsrechtlichen Pflichten weiter verkauften Geräte waren allesamt schon im Lager der A.____ P.____. Alle drei Beschuldigten verfügten über einen Schlüssel - ein vierter lag bei der W.____ - zum Lager, währenddem M.____ keinen Schlüssel hatte (vgl. nur Einvernahme M.____, act. 20.001.12 sowie zuletzt B.____ vor den Schranken des Kantonsgerichts, wonach M.____ keinen Schlüssel habe; dieser sei etwa einbis zweimal im Jahr vor Ort gewesen, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 f.). Das Verfügen-Können lag mithin allein bei den Beschuldigten B.____, C.____ und D._____. Somit hatten auch alle drei Beschuldigten schon vor dem Verkauf der Geräte Gewahrsam daran. Ein Gewahrsamsbruch, wie ihn die Vorinstanz annahm (so S. 44 des angefochtenen Urteils), war gar nicht mehr möglich. Damit scheidet ein Diebstahl in der rechtlichen Subsumption aus. Es sei an dieser Stelle beispielhaft auf BGE 101 IV 33 hingewiesen: „Der Angeklagte hat den Gewahrsam seines Sohnes am Wagen nicht gebrochen. Er hat Gewahrsam dadurch erlangt, dass ihm der Schlüssel übergeben bzw. in den Briefkasten gelegt wurde“ (BGE a.a.O., Erw. 2a). Demnach bricht keinen Gewahrsam, wer mit einem Schlüssel Zugang zu einer Sache hat. Die Tathandlung von B.____, C.____ und D._____ lässt sich denn auch nicht mit der für den Diebstahl typischen Konstellation, in welcher Personen unbefugt einen Raum betreten und

29

von dort Waren entwenden, mithin durch Wegnahme im Sinne eines Gewahrsamsbruchs begehen, vergleichen: Vielmehr steht bei den Beschuldigten im Vordergrund, dass sie als Angestellte der A.____ durch zweckwidrige Verwendung der ihnen anvertrauten Ware einen Vertrauensmissbrauch begangen haben. Die Annahme der Vorinstanz, dass Mitgewahrsam der A.____ bzw. von M.____ bestanden habe, erweist sich somit als nicht haltbar. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher klar, dass vorliegend die Handlungen der Beschuldigten als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB zu subsumieren sind.

Im Sinne eines Exkurses kann an dieser Stelle angemerkt werden, dass Lehre und Rechtsprechung auf die Problematik des Mitgewahrsams, also der Konstellation, in der die oben aufgeführten Bedingungen des Gewahrsams gleichzeitig bei mehreren Personen erfüllt sind, verweisen. Es wird unterschieden zwischen gleichgeordnetem Mitgewahrsam und über- bzw. untergeordnetem Mitgewahrsam. Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt auch vor, wenn der Täter nicht Alleingewahrsam besitzt, sondern Mitgewahrsam besteht. Weil Mitgewahrsam kein Treuhandverhältnis begründet, ist Bruch des Mitgewahrsams Diebstahl. Die Unterscheidung ist bedeutsam für die Abgrenzung von Diebstahl und Veruntreuung (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 139 N 47 ff., m.w.H.). Die Lehre hält mehrheitlich dafür, dass der Bruch fremden Mitgewahrsams einen Gewahrsamsbruch darstellt und erkennt immer auf Diebstahl, sofern die übrigen Tatbestandsmerkmale vorhanden sind. Es ist unmassgeblich, ob der Täter selbst untergeordneten oder gleichgeordneten Mitgewahrsams hat, oder ob ein Dritter, der keinen Gewahrsam hat, diesen bricht; die Figur des „Gewahrsamsdieners“ wird ohnehin als „unselig“ bezeichnet (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N 48). Demgegenüber unterscheidet die bundesgerichtliche Praxis nach der Art des Gewahrsams: Bei untergeordnetem Gewahrsam nimmt es einen Gewahrsamsbruch und damit Diebstahl an (vgl. BGE 101 IV 33). Bei gleichgeordnetem Gewahrsam folgt das Bundesgericht der „Schwerpunkttheorie“ und fragt danach, ob der Sachverhalt eher als Vertrauensbruch oder als Gewahrsamsbruch zu beurteilen ist. So ist bei Mitgewahrsam von Täter und Geschädigtem dort, wo der Eigentümer der Sache bzw. der Halter des Fahrzeugs übergeordneten Gewahrsam hat, Diebstahl bzw. Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG anzunehmen, bei gleichgeordnetem Gewahrsam, wo das Vertrauenselement im Vordergrund steht, dagegen Veruntreuung bzw. Verwendung eines anvertrauten Fahrzeuges im Sinne von Art. 94 Ziff. 2 SVG (vgl. BGE a.a.O., 98 IV 22, 92 IV 90; HANS SCHULTZ, Die Strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZBJV 1973 S. 416). Als Beispiel wird ein vom Obergericht des Kantons Zürich behandelter Fall genannt. Dort wurde

30

auf Veruntreuung erkannt bei einer Gemeindepolizistin, die ein Fundbüro verwaltet und bei der der Arbeitgeber - eine Gemeinde - gelegentliche Stichproben vorgenommen hat. Das Gericht hat entsprechend Mitgewahrsam angenommen, aber der Schwerpunkttheorie folgend auf Veruntreuung erkannt, und zwar offenkundig auch bei untergeordnetem Mitgewahrsam.

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz untergeordneten Mitgewahrsam der Beschuldigten und übergeordneten Mitgewahrsam von M.____ angenommen und deshalb auf Diebstahl erkannt. Das Kantonsgericht verneint hingegen jedwelchen Mitgewahrsam des Letztgenannten. Doch selbst wenn ein Mitgewahrsam des M.____ anzunehmen gewesen wäre, so wäre eine Subsumtion unter den Tatbestand des Diebstahls angesichts des hier klar im Vordergrund stehenden Vertrauensmissbrauchs seitens der Beschuldigten ausgeschlossen.

Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt - die rechtliche Einordnung der Staatsanwaltschaft als Diebstahl in den Fällen 3, 6, 7, 8 und 9 ist insofern irrelevant - als erstellt zu erachten ist und bejahendenfalls Schuldsprüche wegen Veruntreuung zu erfolgen haben. Ebenso ist der in rechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen als Hehlerei einzustufende Sachverhalt gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift zu prüfen.

3. Anklageziffer 3: Gewerbsmässiger Diebstahl zum Nachteil der A.____, begangen durch B.____ 3.1 Die Anklageschrift warf dem Beschuldigten B.____ im Wesentlichen vor, dieser habe als stellvertretender Geschäftsführer der A.____ im Zeitraum von ca. 10. Mai 2012 bis 13. Januar 2015 insgesamt 525 elektronische Geräte, insbesondere Apple iPhones und iPads, im Gesamtwert von Fr. 383‘038.75 (Deliktssumme), welche im Eigentum der A.____ waren, aus den Geschäftsräumen der A.____ in P.____ entwendet und sich diese angeeignet. Unmittelbar nach den Diebstählen habe der Beschuldigte jeweils sämtliche gestohlenen Geräte an den Beschuldigten E.____, Elektronikhändler und Inhaber des Einzelunternehmens X.____ in O.____, zum Gesamtpreis von Fr. 218‘500.-- weiterverkauft. Der Beschuldigte B.____ habe die 525 elektronischen Geräte im Rahmen von rund 78 Diebstählen durch Entwendung und Einstecken von jeweils ein bis 20 originalverpackten Geräten mit einem Gerätewert von durchschnittlich Fr. 729.60 begangen. Diese Geräte habe er teilweise in seinem privaten Fahrzeug zwischengelagert. Die Preis- und Mengenverhandlungen mit E.____ seien jeweils kurz vor oder nach dem Diebstahl per SMS oder telefonisch geführt worden. Der vereinbarte Verkaufspreis habe durchschnittlich Fr. 414.68 pro Gerät betragen und sei somit durchschnittlich 43 %

31

unter dem Einstandspreis der A.____ gelegen. Weder B.____ noch E.____ seien Kunden der A.____ gewesen. Die Zustellung der Geräte an E.____ sei in der Regel per Paketpost erfolgt, wobei B.____ als Absender seinen Namen und seine Privatadresse angegeben habe. In mindestens zwei Fällen sei die Geräteübergabe von B.____ an E.____ oder dessen Ehefrau Y.____ auf der Autobahnraststätte Z.____ erfolgt, möglicherweise in Einzelfällen auch in O.____. E.____ habe den Kaufpreis von insgesamt Fr. 218‘500.-- zulasten seines F.____- Kontos auf das F.____-Konto von B.____ überwiesen, in mindestens zwei Fällen seien Fr. 16‘000.-- in bar übergeben worden. Sämtliche Verkäufe seien ohne jegliche Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen oder sonstige Belege erfolgt. B.____ habe mit der Absicht, sich unrechtmässig an den Geräten und an den Deliktserlösen zu bereichern, gehandelt. Mit den Verkaufserlösen habe er ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils erzielt. Er habe sie insbesondere für teure Restaurant- und Casinobesuche sowie für Internet-Glücksspiele ausgegeben (vgl. S. 4-10 der Anklageschrift vom 22. Dezember 2015).

3.2 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten in diesem Fall des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. In tatsächlicher Hinsicht ging das Strafgericht unter Zugrundelegung der Aussagen von B.____ von den in der Anklageschrift geschilderten Manipulationen der Lagerbuchhaltung bzw. Kontrollliste durch B.____ aus, womit die Abwicklung dieser „Geschäfte“ vertuscht werden konnte (vgl. S. 38 f. des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die Anzeige der Privatklägerin, die Aussagen von B.____, D._____ und E.____, die Auswertung der Gutschriften auf dem F.____-Konto von B.____ sowie die zwischen B.____ und E.____ geführte SMS-Korrespondenz erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als vollumfänglich erstellt. Auch hinsichtlich der Anzahl entwendeter Geräte und des Deliktsbetrags stellte das Strafgericht auf die als nachvollziehbar und plausibel erachteten Berechnungen der Staatsanwaltschaft ab (vgl. S. 42-44 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht erachtete die Vorinstanz sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente des Diebstahls als erfüllt (vgl. S. 44 f. des angefochtenen Urteils).

3.3 Hinsichtlich des Sachverhalts folgt das Kantonsgericht der Vorinstanz: Der Beschuldigte B.____ hat den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich anerkannt, auch wenn er sich bezüglich der Anzahl der betroffenen Geräte nicht sicher war. Sowohl vor Strafgericht als auch vor Kantonsgericht bestätigte er jedoch sein bereits im Vorverfahren abgelegtes Geständnis (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 9 f., sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht,

32

S. 5.). Der angeklagte Sachverhalt ist somit im Einklang mit der Vorinstanz als vollumfänglich erstellt zu erachten.

In rechtlicher Hinsicht gilt das in Erw. 2.4 Ausgeführte: Indem der Beschuldigte B.____ zwischen dem 10. Mai 2012 und dem 13. Januar 2015 etwa 78mal insgesamt 525 der A.____ gehörende elektronische Geräte, insbesondere iPhones und iPads, im Wert von Fr. 383‘038.75 aus den Geschäftsräumen bzw. dem Lager der A.____ in P.____ an sich genommen und unmittelbar danach alle an sich genommenen Geräte an den Elektrohändler E.____ zum Gesamtpreis von Fr. 218‘500.-- weiterverkauft und sich damit angeeignet hat, hat er gegen die arbeitsvertragliche Pflicht, die eingekauften und in P.____ zwischengelagerten Geräte nicht ohne Verlust, sondern mit einer Gewinnmarge an die Endkunden weiter zu verkaufen, klarerweise verletzt. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschuldigte gegen seine Treuepflicht hinsichtlich der ihm anvertrauten Sachen verstossen hat. Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale ist festzustellen, dass einerseits der Vorsatz klar erstellt ist. Der Beschuldigte handelte jeweils mit Wissen und Willen in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente. Auch die Bereicherungsabsicht ist als erstellt zu erachten, finanzierte der Beschuldigte doch zugestandenermassen mit dem Erlös seine Spielsucht und leistete sich ein luxuriöses Leben, d.h. er verwendete die Verkaufserlöse privat. B.____ ist daher in Anklageziffer 3 - abweichend zum vorinstanzlichen Urteil - der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu sprechen.

4. Anklageziffer 4: Gewerbsmässige Hehlerei, begangen durch E.____ 4.1 In diesem Anklagepunkt warf die Anklageschrift dem Beschuldigten E.____ vor, dass dieser im Zeitraum von ca. 10. Mai 2012 bis 15. Januar 2015 im Rahmen von rund 78 Käufen insgesamt 525 elektronische Geräte im Wert von Fr. 383‘039.75 - insbesondere Apple iPhones und iPads - zum Gesamtpreis von Fr. 218‘500.-- von B.____, welcher diese jeweils wenige Tage zuvor gestohlen gehabt habe, erworben habe. E.____ habe dabei zumeist per SMS oder telefonisch mit B.____ über Anzahl, Gerätemodell und Kaufpreis verhandelt. Der vereinbarte Kaufpreis von durchschnittlich Fr. 414.68 pro Gerät sei durchschnittlich 43 % unter dem Marktwert gelegen. Mit mindestens 83 Postpaketen sei das Diebesgut von B.____ an E.____ zugestellt worden. In mindestens zwei Fällen - am 12. April 2013 und 29. Juli 2014 - habe E.____ das Diebesgut auf der Autobahnraststätte Z.____ von B.____ in Empfang genommen oder seine Ehefrau Y.____ damit beauftragt. Möglicherweise sei die Geräteübergabe in Einzelfällen auch in O.____ erfolgt. Dabei sei der vereinbarte Kaufpreis im Rahmen von 71 Zahlungen

33

durch E.____ zulasten seines F.____-Kontos in der Höhe von insgesamt Fr. 202‘500.-- auf das F.____-Konto von B.____ überwiesen worden. In mindestens zwei Fällen seien die Kaufpreiszahlungen im Umfang von Fr. 16‘000.-- in bar überwiesen worden. Sämtliche Verkäufe seien ohne jegliche Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen oder sonstige Belege erfolgt. Von den 525 gestohlenen Geräten habe E.____ 16 originalverpackte Apple-Geräte am 10. Februar 2015 noch in der Verkaufsanlage seines Ladengeschäftes in O.____ aufbewahrt. Zwei weitere Geräte habe E.____ samt Verpackung noch am 10. Februar 2015 in seiner Wohnung in O.____ aufbewahrt. Schliesslich habe E.____ weitere fünf leere Verpackungen am 10. Februar 2015 in seinem Laden und in seiner Wohnung aufbewahrt. E.____ habe gewusst oder annehmen müssen, dass sämtliche von ihm erworbenen 525 Geräte gestohlen gewesen seien, dies insbesondere aufgrund der folgenden Umstände: Er habe die fabrikneuen und originalverpackten Apple-Geräte von B.____ mit einem Abschlag von 20 % bis 60 %, durchschnittlich 43 %, deutlich unter dem Marktwert, d.h. dem Grosshandelspreis, erworben, so dass er gegenüber den Grosshandelspreisen über Fr. 160‘000.-- habe einsparen können. E.____, der als Inhaber des Einzelunternehmens X.____ gewerblich mit elektronischen Geräten gehandelt habe, habe genaue Kenntnisse von den Marktpreisen für Apple-Geräte gehabt, so dass ihm der von B.____ gewährte, auffällig hohe Abschlag von durchschnittlich 43 % bekannt gewesen sei. Zudem sei B.____ gegenüber E.____ erkennbar als Privatperson aufgetreten und nicht etwa als regulärer Firmenvertreter, was den hohen Abschlag gegenüber dem Grosshandelspreis möglicherweise (teilweise) hätte erklären können. Des Weiteren hätten die Verkaufsverhandlungen und Bestellungen zwischen B.____ und E.____ verdeckt per SMS oder telefonisch stattgefunden. B.____ habe E.____ sogar ausdrücklich und mehrfach gebeten, die Paketlieferungen sowie den Kontakt zwischen ihnen gegenüber Dritten geheim zu halten. Auch habe sich der Verkauf von B.____ an E.____ jeweils gänzlich ohne Belege vollzogen, was im geschäftsmännischen Verkehr und bei grossen Beträgen und Mengen völlig unüblich sei, zumal E.____ für seine eigene Buchhaltung auf Belege angewiesen gewesen wäre. Als regelmässiger Importeur elektronischer Geräte sei E.____ ausserdem bekannt gewesen, dass Lieferantenrechnungen und Lieferscheine nicht nur bei Inlandkäufen, sondern selbst bei Gerätebezügen aus dem Ausland geschäftsüblich seien. Die Gerätelieferungen von B.____ an E.____ seien hauptsächlich mittels Paketversand erfolgt oder im Rahmen von persönlichen Treffen auf der anonymen Autobahnraststätte Z.____ gegen Barzahlung, jeweils formlos ohne Belege, was im geschäftsmännischen Verkehr völlig unüblich sei. E.____ habe die Kaufpreiszahlungen an B.____ - mit Ausnahmen zweier Barzahlungen - mittels Überwei-

34

sungen zulasten seines Schwarzgeldkontos bei der F.____ vorgenommen, welche E.____ weder in seinen Steuererklärungen deklariert noch in der Buchhaltung seines Einzelunternehmens bilanziert habe. Schliesslich habe E.____ weder die Gerätekäufe von B.____ noch seine Weiterverkäufe der Geräte an Endkunden belegt und verbucht. Somit habe E.____ einen eigentlichen Schwarzhandel mit gestohlenen Geräten betrieben, bei welchem er weder die Einkäufe noch die Weiterverkäufe belegt oder verbucht habe. All diese ungewöhnlichen und verdächtigen Umstände seien E.____ bekannt und von ihm gewollt gewesen, weshalb er gewusst habe oder habe annehmen müssen, dass die von ihm erworbenen elektronischen Geräte gestohlen oder durch eine andere strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden seien. E.____ habe das von B.____ erworbene Diebesgut über die Internetplattformen AA._____ und BB._____ sowie über sein Ladengeschäft mit einem Gewinnzuschlag von ca. 41 % an Dritte weiterverkauft. Auf diese Weise habe E.____ von Mai 2012 bis Januar 2015 einen Wiederverkaufserlös von ca. Fr. 310‘000.-- sowie einen Bruttogewinn von ca. Fr. 90‘000.-- erzielen können. Aus dem Weiterverkauf des Diebesgutes habe er somit, wie von ihm beabsichtigt, ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes erzielt (vgl. S. 10-15 der Anklageschrift vom 22. Dezember 2015).

4.2 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten E.____ der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB schuldig. Den angeklagten Sachverhalt erachtete die Vorinstanz in objektiver Hinsicht als unbestritten und erstellt. Der Beschuldigte E.____ bestreite zwar, gewusst bzw. damit gerechnet zu haben, dass die Geräte durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erworben worden sind, was von B.____ auch bestätigt werde. Dennoch sei davon auszugehen, dass E.____ allen Grund gehabt habe, die legale Herkunft der Elektronikgeräte in Zweifel zu ziehen. Aufgrund sämtlicher in der Anklageschrift genannter Umstände habe sich E.____ der Verdacht, dass etwas nicht stimme, geradezu aufdrängen müssen. Gerade das Argument, er sei von einer Lieferung aus dem Ausland ausgegangen, könne nicht gehört werden, da die Geräte über einen Schweizer Stecker verfügten. Auch sei B.____ nicht in der Lage gewesen, verbindliche Zusicherungen betreffend eine zukünftige Lieferung in der Grössenordnung von nur wenigen Geräten zu machen, was die Transaktionen ungewöhnlich und geschäftsuntypisch mache. Daher sei auch der subjektive Tatbestand erstellt (vgl. S. 43- 47 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht sei nicht nur der Grundtatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, sondern auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB zu bejahen. Nachdem der objektive Tatbestand ohne weiteres erfüllt sei, sei auch in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte

35

zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe. Zudem habe E.____ in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt, was als starkes Indiz dafür zu gelten habe, dass er die Hehlerei als Teilaspekt seiner beruflichen Tätigkeit aufgefasst habe. Er habe dabei auch die Infrastruktur seiner Einzelfirma X.____ benutzt, wie insbesondere deren AA._____-Konto. Er habe nicht nur einen erheblichen finanziellen Aufwand betrieben, habe er doch für den Ankauf der Geräte insgesamt Fr. 218‘500.-- bezahlen müssen, vielmehr sei aufgrund der grossen Anzahl Einzelhandlungen davon auszugehen, dass er auch zeitlich stark belastet gewesen sei. Beim Weiterverkauf der Elektronikartikel habe E.____ eine durchschnittliche Gewinnmarge von 41 % erzielt, was als ausgesprochen hoch zu bezeichnen sei. Der in der Zeit von Mai 2012 bis Januar 2015 erzielte Bruttogewinn von ca. Fr. 90‘000.-- sei ein grosser Teil seines Einkommens über ca. drei Jahre hinweg gewesen. Insgesamt sei die Voraussetzung einer zumindest „nebenberuflichen“ Tätigkeit erfüllt, weshalb der Beschuldigte auch gewerbsmässig gehandelt habe (vgl. S. 47 f. des angefochtenen Urteils).

4.3 Der Beschuldigte E.____ bringt in seiner Anschlussberufungserklärung vom 29. Mai 2017 im Wesentlichen vor, er habe nicht die leiseste Ahnung davon gehabt, dass es sich bei den erworbenen elektronischen Gerätschaften um Diebesgut gehandelt haben solle. Das zwischen E.____ und B.____ bestehende Vertrauensverhältnis sei als äusserst wichtiger Aspekt von der Vorinstanz nicht im Geringsten berücksichtigt worden. Die beiden seien sich bereits seit mehreren Jahren aus einer früheren Arbeitsstelle gekannt. Daraus sei eine langjährige Freundschaft entstanden, weshalb der Beschuldigte keine Gründe gehabt habe, B.____ zu misstrauen und somit die Geschäfte als illegal zu qualifizieren. B.____ habe E.____ mitgeteilt, dass er zusammen mit D._____ ein selbständiges Unternehmen aufbaue. Dass B.____ in einer Handelsunternehmung für elektronische Ware tätig sei, sei auch so auf der Social Media Plattform CC._____ angegeben worden. Folglich sei E.____ gutgläubig davon ausgegangen, dass es sich hierbei um die Unternehmung von B.____ und D._____ handle. Hinzu komme, dass sich E.____ und B.____ in jenem Zeitraum kennengelernt hätten, als B.____ noch bei der DD.______ angestellt gewesen sei. Dieses Unternehmen sei ebenfalls im Bereich der Telekommunikation tätig, weshalb E.____ mit guten Gründen davon habe ausgehen dürfen, dass B.____ in diesem Bereich über ein umfangreiches Wissen sowie zahlreiche Kontakte verfügt habe. Dass E.____ B.____ nach der Herkunft der Geräte gefragt habe, sei nicht auf dessen Zweifel über die Legalität zurückzuführen, sondern weil er zu wenig Erfahrung mit Mobiltelefonen und deren Preise gehabt habe, sei sein Geschäft doch auf die Reparatur von Computern und die Montage von Satellitenschüsseln ausgerichtet gewesen. Weil dem Beschuldigten die

36

notwendigen Marktkenntnisse fehlten sowie aufgrund des langjährigen Freundschaftsverhältnisses sei es ihm denn auch keineswegs suspekt vorgekommen, dass er die Gerätschaften für jeweils 100 bis 150 Franken billiger als der Marktwert erhalten habe. Als einziger Anhaltspunkt hätten ihm die Preise der Apple-Geräte gedient, welche er stets von Privatpersonen erworben habe. Er habe aber über keinerlei Vergleichsmöglichkeiten mit Preisen von anderen Händlern verfügt. Folglich habe er in guten Treuen auf die Angemessenheit und Marktüblichkeit der Preise vertraut. Zudem sei er von einem Freundschaftsrabatt ausgegangen. Letztlich könnten marktübliche Preise massiv unterschritten werden, wenn man die eigentlichen Produktionskosten mit dem offiziellen Kaufpreis vergleiche. Des Weiteren habe B.____ den Beschuldigten im Glauben gelassen, er habe die Apple-Geräte in grossen Mengen aus den USA importiert und könne sie daher zu derart günstigen Preisen anbieten. Eine solcher - in der Retrospektive sich als falsch erwiesene - Überlegung hätte jeder gewissenhaften Drittperson unterlaufen können, weshalb man dem Beschuldigten nicht leichthin einen Eventualvorsatz unterstellen könne. Dass die Banküberweisungen des Beschuldigten jeweils auf das

460 17 63 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.02.2019 460 17 63 — Swissrulings