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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. März 2018 (460 17 102) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
A.____, Privatkläger
gegen
B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Postfach 2150, 5001 Aarau, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 16. Februar 2017 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 16. Februar 2017 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft B.____ des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. August 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen vom 29. Januar 2015 bis zum 30. Januar 2015 und vom 14. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2015 von insgesamt zwei Tagen, sowie als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2016, vom 24. August 2016, vom 24. Oktober 2016 und vom 2. Dezember 2016 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, wobei im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen angedroht wurde. Ausserdem verurteilte die Vorinstanz B.____ als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. August 2016 zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Vorinstanz B.____ von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift, von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Besitzes gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift sowie von der Anklage der Hehlerei gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Das Verfahren betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Konsums für den Zeitraum vor dem 16. Februar 2014 stellte das Strafgerichtspräsidium zufolge Eintritts der Verjährung ein (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem erklärte die Vorinstanz die am 14. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft 1, Kriens, wegen Diebstahls und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie die am 26. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft 2, Emmenbrücke, wegen Diebstahls und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung neben einer Busse von Fr. 300.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, für nicht vollziehbar (Ziffer 4a und 4b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Hinsichtlich der Beschlagnahme, der Zivilforderung des Privatklägers, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf die Ziffern 5 bis 8 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen.
Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.
B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 16. Februar 2017 meldete B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mit Eingabe vom 3. März 2017 Berufung an und teilte mit Berufungserklärung vom 22. Juni 2017 mit, dass das Urteil umfassend, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche als auch in Bezug auf die Strafzumessung sowie die Kostenfolgen, angefochten werde.
C. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 29. Juni 2017 die Anschlussberufung und begehrte, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung von Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu erklären und das Strafmass entsprechend dem teilweise abgeänderten Schuldspruch zu erhöhen. Ferner seien hinsichtlich der beiden unter den Ziffern 4a und 4b genannten Vorstrafen die Probezeiten um ein Jahr zu verlängern. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.
D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 stellte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Privatklägerschaft innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung des Beschuldigten weder begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt hat.
E. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 10. August 2017 mit, dass sie die Anschlussberufung anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung begründen werde und auf eine schriftliche Begründung verzichte.
F. Mit Berufungsbegründung vom 29. September 2017 stellte der Beschuldigte die Rechtsbegehren, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch, vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen. Ausserdem sei der Freispruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu bestätigen und er sei wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à je Fr. 10.-- zu verurteilen. Die Verfahrenskosten seien ferner auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und er sei anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung mit den Polizeibeamten zu konfrontieren.
G. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 den Beweisantrag des Beschuldigten, er sei mit den Polizeibeamten zu konfrontieren, als unerheblich ab und setzte Advokat Julian Burkhalter für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein.
H. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, B.____, mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. In Ergänzung ihrer Anträge gemäss der Anschlussberufungserklärung vom 29. Juni 2017 begehrte die Staatsanwaltschaft überdies, der Beschuldigte sei als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. August 2016 und unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von zwei Tagen zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten und als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 15. Juli 2016, vom 24. August 2016 sowie vom 2. Dezember 2016 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je Fr. 10.-- und als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. August 2016 zu einer Busse von Fr. 400.-- zu verurteilen. Der Beschuldigte seinerseits stellte erneut den Beweisantrag, hinsichtlich des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung seien die Polizisten zu befragen und er sei mit diesen zu konfrontieren. Im Übrigen wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen I. Formelles […]
II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu haben gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 16. Februar 2017 sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret beanstandet der Beschuldigte die Verurteilungen wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie die Bemessung der Strafe. Demgegenüber rügt die Staatsanwaltschaft den Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls, die Bemessung der Strafe sowie die Nichtverlängerung der Probezeiten der nicht widerrufenen Vorstrafen. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.
1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).
2. Beweisantrag […]
3. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten […]
4. Mehrfache Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch 4.1 Das Strafgerichtspräsidium legte in seinem Urteil vom 16. Februar 2017 im Wesentlichen dar, C.____ habe in der Zeit vom 28. Januar 2015 bis zum 29. Januar 2015 in Olten, Rünenberg oder Tecknau sowie in Kilchberg drei Fahrräder zum Gebrauch entwendet, wobei der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigte in zwei Fällen auf den entwendeten Fahrrädern mitgefahren sei. Im dritten Fall sei der Beschuldigte bloss neben dem Fahrrad hergegangen, allerdings nur, weil das Mitfahren aufgrund der Witterungsverhältnisse zu gefährlich gewesen sei, weshalb daraus nicht auf eine Ablehnung der Tat geschlossen werden könne. Der Beschuldigte und C.____ hätten beabsichtigt, relativ weite Strecken zurückzulegen, weshalb von einem gemeinsam gefassten Tatplan auszugehen sei, Fahrräder zu entwenden. Der Umstand, dass C.____ die Fahrräder jeweils ohne die Mithilfe des Beschuldigten weggenommen und gelenkt habe, ändere am Vorliegen einer mittäterschaftlichen Begehung nichts. Somit sei er als Mittäter der mehrfachen Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch schuldig zu sprechen.
4.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, Delikte betreffend das Strassenverkehrsgesetz könnten grundsätzlich nicht in Mittäterschaft begangen werden. Hinzu komme, dass einzig C.____ die Fahrräder entwendet habe. Diesen Entschluss habe dieser auch selbständig getroffen, zumal nicht abgesprochen gewesen sei, eine grössere Distanz mit dem Fahrrad zurückzulegen. Schliesslich sei der Beschuldigte nicht an der Führung des Fahrrads beteiligt gewesen, weshalb er keinen Tatbeitrag geleistet habe.
4.3 Die Staatsanwaltschaft bringt ihrerseits vor, der Beschuldigte habe sich gemeinsam mit C.____ von Olten aus auf eine Diebestour begeben, wobei er das Vorgehen von C.____, ein Fahrrad zu entwenden und dieses kurz darauf an einem anderen Ort wieder zurück zu lassen, gekannt habe. Der Beschuldigte sei bei den Fahrradentwendungen dabei gewesen und auf den Fahrzeugen mitgefahren, weshalb er Mittäter sei. Daran vermöge der Umstand, dass er die Fahrräder selbst nicht gelenkt habe, nichts zu ändern, zumal bereits die unberechtigte Verwendung der Fahrräder strafbar sei.
4.4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte zusammen mit C.____ von Olten aus auf eine Diebestour begab, in deren Verlauf C.____ dreimal ein Fahrrad entwendete und damit fuhr. Des Weiteren gab der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen zu Protokoll, er sei nur auf zwei Fahrrädern mitgefahren. Als C.____ das Mountainbike der Marke Scott Genius entwendet und damit gefahren sei, sei er selbst lediglich neben C.____ hergegangen. Ferner habe C.____ jeweils gelenkt, da er selbst kein Fahrrad lenken könne (act. 287, 297, 303, 335 ff., 591 ff., 1231; Protokoll KGer, S. 7). Die Darlegungen des Beschuldigten erweisen sich als widerspruchsfrei und lassen sich durch nichts widerlegen. Somit ist als erstellt zu erachten, dass C.____ die drei Fahrräder wegnahm und lenkte, während der Beschuldigte auf den Fahrrädern mitfuhr und bei dem entwendeten Mountainbike der Marke Scott Genius lediglich neben diesem herging.
4.4.2 Gemäss Art. 94 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Das tatbestandsmässige Verhalten ist die Verwendung eines Fahrrads, mithin das Radfahren. Nur wer ein Fahrrad im Strassenverkehr führt, verwendet es im Sinne der Bestimmung. Wer ein Fahrrad lediglich schiebt oder trägt, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht verwendet es nicht, ebenso wenig wie derjenige, der es z.B. als Leiterersatz verwendet, um Äpfel zu pflücken, oder es als Wurfgeschoss einsetzt. Unberechtigt verwendet ein Fahrrad, wer kein (obligatorisches oder dingliches) Recht hat, mit dem spezifischen Fahrrad zu fahren, das er geführt hat. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 94 N 66 ff.).
4.4.3 Vorab ist in Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, bei Delikten betreffend das Strassenverkehrsgesetz sei eine Mittäterschaft ausgeschlossen, festzustellen, dass gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) anwendbar sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Da das SVG keine abweichenden Bestimmungen über die Täterschaft und Teilnahme enthält, sind die Bestimmungen des StGB sehr wohl anwendbar, womit eine Mittäterschaft grundsätzlich möglich ist (vgl. BGE 126 IV 84, E. 2a; Pra 2001 Nr. 19 S. 101; vgl. auch GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 160; SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 91 N 52).
4.4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 120 IV 265, E. 2.c.aa; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, vor Art. 24 ff. N 5; MARC FORSTER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, vor Art. 24 N 7 ff.).
4.4.5 In casu hat der Beschuldigte die Fahrräder weder gelenkt noch durch Treten der Pedale angetrieben. Er sass jeweils auf dem Lenker, der Mittelstange oder dem Gepäckträger des von C.____ gefahrenen Fahrrads oder ging neben dem Fahrrad her. Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte hinsichtlich der verpönten Tathandlung, nämlich dem Radfahren, in keiner Weise eine irgendwie geartete Tatherrschaft innehatte. Im Gegenteil leistete er überhaupt keinen Tatbeitrag, erst recht keinen derart massgebenden, dass er als Hauptbeteiligter dastehen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht würde. Des Weiteren sind auch keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschuldigte massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hätte. Folgerichtig fehlt es sowohl an einem gemeinsamen Tatentschluss als auch an einem Tatbeitrag des Beschuldigten, weshalb ein Zusammenwirken des Beschuldigten mit C.____ in Bezug auf die Verwendung der Fahrräder zu verneinen ist. Anzumerken ist, dass eine allfällige in Frage kommende Gehilfenschaft aufgrund des Umstands, dass es sich bei dem Tatbestand der Verwendung eines Fahrrads zum Gebrauch um eine Übertretung handelt (vgl. Art. 103 StGB), nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 StGB). Da Art. 94 Abs. 4 SVG die Gehilfenschaft zur Verwendung eines Fahrrads nicht unter Strafe stellt, ist eine solche von vornherein ausgeschlossen. Der Beschuldigte ist somit in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage der mehrfachen Verwendung eines Fahrrads zum Gebrauch gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift freizusprechen.
5. Gewerbsmässiger Diebstahl 5.1 Mit Urteil vom 16. Februar 2017 führte das Strafgerichtspräsidium aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, in der Nacht vom 28. auf den 29. Januar 2015 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit C.____ aus mehreren geparkten, unverschlossenen Personen- und Lieferwagen im Gebiet Rünenberg, Kilchberg und Zeglingen Bargeld und Reka-Checks im Gesamtwert von rund Fr. 700.-- entwendet zu haben. Im Weiteren legt die Vorinstanz dar, der Beschuldigte sei zwar bloss Schmiere gestanden, dies sei für C.____ allerdings entscheidend gewesen. Hinzu komme, dass der Beschuldigte die Hälfte der Deliktsbeute erhalten habe, weshalb insgesamt von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung auszugehen sei und sich der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig gemacht habe. Da hingegen die Diebstähle in einer einzigen Nacht innerhalb weniger Stunden verübt worden seien, könne nicht auf die Absicht, inskünftig nach der Art eines Berufs Vermögensdelikte zu begehen, geschlossen werden. Entsprechend werde der Beschuldigte von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls freigesprochen.
5.2 Der Beschuldigte rügt hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Diebstahls, er habe keine massgebliche Rolle übernommen, sondern sei bloss Schmiere gestanden. Dies habe auch der Zeuge D.____ ausgesagt. Dass C.____ die Taten ohne den Beschuldigten nicht hätte begehen können, sei eine unbelegte Behauptung. Ferner seien die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit nicht erfüllt. Vielmehr sei einzig der Vorfall vom 28. Januar 2015 in der Anklageschrift erwähnt, wobei diesbezüglich von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen sei, zumal ein räumlich-zeitlicher Konnex bestehe. Da es sich beim Eigentum und dem Vermögen um unpersönliche Rechtsgüter handle, sei im Übrigen nicht von Relevanz, dass sich die Diebstähle gegen unterschiedliche Rechtsgutträger gerichtet hätten. Folglich sei er lediglich wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl schuldig zu sprechen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits macht geltend, die Gewerbsmässigkeit sei in der Anklage ausreichend umschrieben, weshalb der Beschuldigte gewusst habe, was ihm konkret vorgeworfen worden sei. Es liege keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Des Weiteren sei vorliegend von Mittäterschaft auszugehen, da der Beschuldigte und C.____ in Olten beschlossen hätten, gemeinsam auf Diebestour zu gehen. Dem Verhalten von C.____ sei zu entnehmen, dass sich dieser entschieden habe, die Diebestour nicht alleine durchzuführen. Die arbeitsteilige Vorgehensweise sei für die Tatbegehung wesentlich gewesen, da durch den Tatbeitrag des Beschuldigten, nämlich das Schmierestehen, C.____ mehr Sicherheit beim Durchsuchen der Fahrzeuge gehabt habe. Ausserdem sei auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit anzunehmen, zumal der einschlägig vorbestrafe Beschuldigte zusammen mit C.____ innert weniger Stunden mehrere Diebstähle begangen habe. Dabei handle es sich um keine Handlungseinheit, da unterschiedliche Geschädigte betroffen gewesen seien und kein Gesamtvorsatz bestanden habe. Als abgewiesener Asylbewerber, welcher für seine Familie damals bloss Fr. 18.-- pro Tag erhalten habe, habe der Beschuldigte in der Absicht gehandelt, mittels Begehung von Diebstählen Geld für seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Im Übrigen sei aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie seiner Aussagen, wonach er delinquiert habe, um eine Existenz aufzubauen, ersichtlich, dass der Beschuldigte bereit gewesen sei, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen.
5.4.1 Vorab ist die Rüge des Beschuldigten zu prüfen, wonach das Anklageprinzip verletzt sei. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift beziehungsweise deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 36 f.; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht merkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c).
Mit Blick auf die Anklageschrift vom 18. Mai 2016 (act. 1117 ff.) zeigt sich, dass unter dem Titel "1. Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch sowie mehrfache Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch" der Sachverhalt betreffend die Ereignisse in der Nacht vom 28. auf den 29. Januar 2015 umschrieben werden. In Bezug auf die Gewerbsmässigkeit wird sodann dargelegt: "Dabei stellte sich der Beschuldigte darauf ein, nach der Art eines Berufes durch eine Vielzahl von Diebstählen gegenüber einer zuvor noch nicht bestimmbaren Anzahl von Geschädigten namhafte Einkünfte zur Finanzierung des Lebensunterhaltes im Sinne eines eigentlichen Erwerbseinkommens zu erzielen. Entsprechend erzielten sie in der Nacht vom 28. Januar 2015 auf den 29. Januar 2015 einen Gewinn von ca. CHF 700.00" (act. 1121). In der Folge werden die Einzelheiten der konkreten Fälle in einem Deliktsverzeichnis separat aufgeführt. Schliesslich werden explizit die anwendbaren Gesetzesbestimmungen genannt, namentlich auch Art. 139 Ziff. 2 StGB und somit die gesetzliche Regelung des Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls (act. 1123 bis 1127). Demnach erachtet das Kantonsgericht den massgebenden Anklagesachverhalt, insbesondere den Vorwurf des gewerbsmässigen Handelns, als ausreichend umschrieben. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift erfüllen namentlich die sich aus der Umgrenzungs- sowie der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes ergebenden Anforderungen ohne Weiteres, zumal sowohl die Parteien als auch das Gericht aufgrund der Anklageschrift eindeutig erkennen können, welche Straftat Gegenstand des Vorwurfs bildet, nämlich der gewerbsmässige Diebstahl. Eine noch engere Umschreibung ist, um den Ansprüchen des Anklageprinzips zu genügen, klarerweise nicht nötig und in Anbetracht des Gebots, sich auf das Notwendigste zu beschränken (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 12), auch nicht angebracht. Mithin hat der Gesetzgeber in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO die explizite Maxime aufgestellt, wonach die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau" ausfallen soll. Es ist auch nicht Aufgabe der Anklage, die vorgebrachten Behauptungen zu belegen oder zu beweisen. Vielmehr soll die Richtigkeit dieser Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung mittels der präsentierten Beweise, der Akten und der Parteivorträge überprüft werden. Entsprechend sind keine Hinweise auf Beweise oder Ausführungen, welche die Anklagebehauptungen bezüglich Sachverhalt oder Schuld- und Rechtsfragen stützen, in der Anklageschrift aufzuführen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 45). Somit zeigt sich, dass dem Anklageprinzip in casu Genüge getan wurde. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls erfüllt ist.
5.4.2 In tatsächlicher Hinsicht liegt die Einvernahme von D.____ als Zeuge vom 8. Oktober 2015 vor, wonach er und seine Ehefrau aus dem Badezimmer zwei ihm unbekannte Personen beim Durchsuchen des Fahrzeugs seines Schwiegervaters beobachtet hätten. In der Folge hahttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht be sich einer der beiden Täter zu den Nachbarn weiterbegeben und sowohl an der Fahrzeugtür als auch der Haustür kontrolliert, ob diese verschlossen seien. Der zweite Täter sei im Bereich der Strasse stehen geblieben. Da sich die Türen nicht hätten öffnen lassen, habe sich der aktivere Täter zu einem weiteren Fahrzeug begeben und überprüft, ob die Beifahrertür offen sei. Anschliessend sei jener zu den beiden Fahrzeugen von D.____ und dessen Ehefrau gegangen. Der zweite Täter habe sich währenddessen nach wie vor im Bereich der Schafmattstrasse aufgehalten. Ferner führte der Zeuge aus, es habe nur einer der beiden Täter aktiv die Türfallen überprüft, während der andere mehrheitlich auf der Schafmattstrasse gestanden sei (act. 417 ff.).
Der Beschuldigte legte in seinen Befragungen durchwegs dar, er sei mit C.____ unterwegs gewesen, wobei Letzterer unverschlossene Fahrzeuge geöffnet und die darin befindlichen Vermögenswerte entwendet habe. Er selbst habe keine Diebstähle verübt, sondern sei bloss mit C.____ mitgegangen und Schmiere gestanden, wobei er rund 10 Meter vom Tatgeschehen entfernt gewesen sei. Für das Schmierestehen habe er von C.____ Geld erhalten (act. 285, 289, 295, 337, 343, 347, 665 ff., 673, 743 ff., 779, 1231; Protokoll KGer, S. 7). Hinsichtlich der Betragshöhe, welche ihm für seine Tätigkeiten bezahlt worden seien, machte der Beschuldigte am 29. Januar 2015 geltend, C.____ habe die Deliktsbeute geteilt. Beispielsweise habe er von einer Beute von Fr. 50.-- einen Anteil in der Höhe von Fr. 20.-- bekommen (act. 299). Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. September 2015 brachte der Beschuldigte sodann vor, ihm sei ein Viertel des Deliktguts zugekommen. Zwar habe er am 29. Januar 2015 zunächst von C.____ die Hälfte der entwendeten Vermögenswerte erhalten. Allerdings hätte er in Olten einen Viertel wiederum zurückgeben müssen, weshalb er effektiv bloss einen Viertel der Diebesbeute erhalten habe (act. 671 ff., 711). Vor den Schranken des Strafgerichts legte der Beschuldigte dar, C.____ habe ihm einen Teil des Deliktertrags gegeben, allerdings nicht genau die Hälfte (act. 1231). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zunächst aus, er habe 50% der Deliktsbeute erhalten. Im weiteren Verlauf der Verhandlung behauptete er, nicht mehr zu wissen, ob er einen Anteil von 50% erhalten habe. Auch habe er vergessen, wie hoch der Betrag, welchen er erhalten habe, ausgefallen sei. Gleichwohl könne seine frühere Aussage, wonach er bloss einen Viertel der Beute erhalten habe, zutreffend sein (Protokoll KGer, S. 7 f.).
Der Mitbeschuldigte C.____ hingegen bestreitet die Depositionen des Beschuldigten und damit den Tatvorwurf. Im Wesentlichen macht er geltend, er habe den Beschuldigten am Bahnhof in Tecknau getroffen. Anschliessend habe er – teilweise alleine, teilweise zusammen mit dem Beschuldigten – Spaziergänge gemacht (act. 363 ff., 395 ff.).
5.4.3 In Anbetracht der Ausführungen des Beschuldigten ist zu konstatieren, dass diese zu einem grossen Teil mit jenen des Zeugen D.____ kongruent sind. Die Aussagen von D.____, einer der beiden Täter habe den aktiven Hauptpart übernommen, die Autotüren überprüft und – falls diese nicht verschlossen gewesen seien – die Fahrzeuge durchsucht, während der andehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht re Täter mit einem gewissen Abstand zum Tatgeschehen auf der Strasse geblieben sei, stützen jene des Beschuldigten, wonach er jeweils lediglich Schmiere gestanden sei und C.____ die Vermögenswerte aus den Fahrzeugen entwendet habe. Angesichts des Umstands, dass keine anderweitigen Indizien oder Hinweise ersichtlich sind, welche ein anderes Beweisergebnis nahelegen, ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte lediglich Schmiere stand, während C.____ überprüfte, ob die Fahrzeuge verschlossen waren, die Fahrzeuge – sofern diese unverschlossen waren – durchsuchte und allfällige Vermögenswerte entwendete. Im Weiteren ist in Beachtung der Depositionen des Beschuldigten erstellt, dass C.____ die Deliktsbeute mit dem Beschuldigten teilte. Hinsichtlich der Höhe des Beitrags, welcher C.____ dem Beschuldigten für das Mitkommen und Schmierestehen bezahlte, sind die Erklärungen des Beschuldigten allerdings nicht konstant. Mithin führte er zunächst aus, er habe einen Anteil von Fr. 20.-- von einer Deliktsbeute von Fr. 50.-- erhalten. In der Folge führte der Beschuldigte aus, er habe zwar die Hälfte bekommen, allerdings nur bis sie wieder in Olten gewesen seien. Dort habe er wiederum die Hälfte seines Deliktertrags an C.____ zurückgeben müssen, weshalb ihm bloss ein Viertel geblieben sei. Weitere Indizien bzw. Anhaltspunkte in Bezug auf die Aufteilung der Deliktsbeute sind in casu keine ersichtlich. Namentlich sind auch den Depositionen von C.____ keine diesbezüglichen Darlegungen zu entnehmen. Es ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte einen Viertel der Deliktsbeute ausbezahlt erhielt. Im Übrigen bleibt die Höhe des entwendeten Deliktsbetrags seitens des Beschuldigten unbestritten, weshalb – unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichtspräsidiums – davon auszugehen ist, dass C.____ Bargeld von insgesamt Fr. 600.-- sowie zehn Reka-Checks im Gesamtwert von Fr. 100.-- entwendete und dem Beschuldigten – entsprechend der vorstehenden Erwägungen – davon einen Anteil übergab. Der Sachverhalt ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten.
5.4.4 In rechtlicher Hinsicht ist zunächst im Sinne einer Vorfrage auf die Rüge des Beschuldigten einzugehen, beim Tatgeschehen handle es sich um eine natürliche Handlungseinheit. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256, E. 4.5.3; BGer 6B_453/2007, E. 3.4.1).
In casu fehlt es klarerweise bereits an einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den Einzelhandlungen. Die Diebstähle wurden in der Region Zeglingen, Kilchberg und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rünenberg getätigt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese drei Dörfer jeweils durch längere, unbewohnte Landschaftsflächen voneinander getrennt sind. Insofern entfällt ein enger räumlicher Zusammenhang von vornherein. Ebenso ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zu verneinen, zumal sich die Diebestour über die ganze Nacht hinweg erstreckte (ca. 22.00 Uhr bis 08.35 Uhr). Eine natürliche Handlungseinheit ist daher mangels räumlich-zeitlichen Kontextes ausgeschlossen. Somit ist jeweils von einem neuen Willensentschluss der Täterschaft in Bezug auf die weitere Delinquenz auszugehen. Ausserdem sind die vorliegenden Delikte keineswegs einer iterativen Tatbestandsverwirklichung gleichzusetzen, zumal ihnen offenkundig die erforderliche Unmittelbarkeit fehlt. Zusammenfassend geht das Kantonsgericht somit nicht von einer natürlichen Handlungseinheit aus.
5.4.5 Im Hinblick auf die Frage der Mittäterschaft resp. der Gehilfenschaft des Beschuldigten ist vorab zu prüfen, ob sich C.____ des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anzunehmen, wenn der Täter berufsmässig handelt, mithin wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319; BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3). Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 98 ff.).
Diesbezüglich ist zunächst unbestritten, dass C.____ einen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl begangen hat. Insofern kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichtspräsidiums verwiesen werden (S. 16 f. des vorinstanzlichen Urteils). Zu prüfen ist nunmehr, ob http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ gewerbsmässig gehandelt hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der im vorliegenden Berufungsverfahren Beschuldigte, B.____, seinen Mitbeschuldigten, C.____, insoweit belastete, als er ausführte, dieser würde regelmässig Diebstähle begehen (act. 289). Demgegenüber sind weder aus den Einvernahmen von C.____ noch aus den übrigen Akten konkrete Hinweise ersichtlich, wonach sich C.____ darauf eingerichtet hätte, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. Namentlich fehlen jegliche Anhaltspunkte bezüglich der Anzahl bzw. der Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums verübten Taten, des Aufbaus einer Organisation oder der Entwicklung einer bestimmten Methode. Ebenso wenig sind die persönlichen Verhältnisse von C.____ näher bekannt. Mithin sind keine weitergehenden Indizien oder Anhaltspunkte ersichtlich, welche darlegen würden, dass C.____ die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hätte. Es kann daher aufgrund der gesamten Umstände nicht darauf geschlossen werden, dass C.____ gewerbsmässig handelte.
5.4.6 Betreffend den Vorwurf der Mittäterschaft kann auf die vorstehenden Erwägungen in Ziffer 4.4.4 verwiesen werden. Demgegenüber macht sich der Gehilfenschaft strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Als Hilfe gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag, der das Verbrechen fördert, so dass es sich ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Auch der Gehilfe muss vorsätzlich handeln, also mindestens in Kauf nehmen, durch sein Verhalten eine bestimmt geartete Straftat zu fördern. Zum Beihilfevorsatz gehört auch das Inkaufnehmen eines vorsätzlichen Vorgehens des Täters (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 25 N 3 ff.; MARC FORSTER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 25 N 3 ff.).
In Berücksichtigung des in Erwägung 5.4.3 festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bloss Schmiere stand, während C.____ Vermögenswerte aus den Fahrzeugen entwendete bzw. dies teilweise nur versuchte. Das blosse Schmierestehen stellt in der Regel Gehilfenschaft und keine Mittäterschaft dar, es sei denn, die Beteiligten seien sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens derart wichtig war, dass ohne ihn die Tat nicht verübt worden wäre (wesentlichkeitsbegründende "conditio sine qua non"). Ebenso kann Mittäterschaft bei demjenigen vorliegen, der nicht nur Schmiere steht, sondern darüber hinaus auch noch bei der Planung bzw. Entschlussfassung massgeblich beteiligt war. Auch die Bereitschaft, unter den Mittätern die Rollen auszutauschen, oder die Art der Aufteilung der Beute kann ein Indiz für die Tatherrschaft darstellen (MARC FORSTER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, vor Art. 24 N 11). In casu sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Tatbeitrag des Schmierestehens für C.____ so wesentlich war, dass die Ausführung des Deliktes vom Beitrag des Beschuldigten abhängig gewesen wäre. Mithin wirkte der Beschuldigte aufgrund des Beweisergebnisses gerade nicht in derart massgebender Weise mit C.____ zusammen, dass er selbst als Hauptbeteiligter dastehen würde. Es fehlt ihm jegliche Tatherrschaft, zumal seine Beihilfe nur in einem untergeordneten Tatbeitrag bestand. Namentlich sind auch keine Anhaltshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht punkte ersichtlich, dass der Beschuldigten bspw. bei der Planung bzw. Entschlussfassung massgeblich beteiligt war. Laut den Aussagen des Beschuldigten wurde dieser von C.____ zum Bahnhof nach Olten bestellt, um einen Kaffee zu trinken. Im Restaurant habe C.____ den Beschuldigten dann gefragt, ob er ihn auf eine Diebestour begleiten wolle. Sollte er nicht mitkommen, würde der Beschuldigte kein Geld mehr von ihm erhalten (act. 299, 339). Aufgrund des Beweisergebnisses fällte C.____ den Entschluss, sich auf eine Diebestour zu begeben, und machte diesen Entschluss keineswegs von der Teilnahme des Beschuldigten abhängig. Einzig aus dem Umstand, dass C.____ den Beschuldigten telefonisch kontaktierte, damit dieser nach Olten komme, kann nicht geschlossen werden, ohne die Beihilfe des Beschuldigten hätte er darauf verzichtet, in der Nach vom 28. auf den 29. Januar 2015 Diebstähle zu begehen. Es zeigt sich daher, dass kaum Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Tatbeitrag des Schmierestehens derart wichtig war, dass ohne ihn die Diebstähle nicht verübt worden wären. Hingegen steht aufgrund des erstellten Sachverhalts fest, dass C.____ die Diebesbeute unter sich und dem Beschuldigten aufteilte. Hierbei ist in dubio davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich einen Viertel der entwendeten Vermögenswerte erhielt, womit die untergeordnete Rolle seines Tatbeitrags manifestiert wird. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass C.____ offenbar allein über die Aufteilung der Beute zu entscheiden hatte, dafür, dass dem Beschuldigten keine Tatherrschaft im Sinne der Mittäterschaft zukam. Demnach erhellt, dass sich der Beschuldigte lediglich der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl strafbar gemacht hat.
5.4.7 Schliesslich ist zu prüfen, ob beim Beschuldigten das persönliche Merkmal der Gewerbsmässigkeit vorliegt (vgl. Art. 27 StGB). Die Frage der Gewerbsmässigkeit ist unter Einbezug der Vorstrafen des Beschuldigten zu beurteilen. Demgegenüber sind allfällige Vermögensdelikte, welche der Beschuldigte zwar im Rahmen des Untersuchungsverfahrens erwähnte, welche allerdings weder untersucht noch angeklagt und somit auch nicht rechtskräftig nachgewiesen wurden, bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit in Beachtung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend ist hinsichtlich der Vorstrafen festzustellen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Kriens vom 14. Februar 2014 unter anderem wegen eines am 1. Januar 2014 begangenen Diebstahls sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmenbrücke vom 26. Februar 2014 wegen Diebstahls, begangen am 19. Februar 2014, verurteilt wurde (vgl. den Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 28. Februar 2018; act. 19, 25; jeweilige Vorakten). Weitere Vermögensdelikte sind – mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren beurteilten – nicht gegeben. Somit erhellt, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Diebstahl rund zwei Monate vergingen, während zwischen dem zweiten Diebstahl und der im vorliegenden Verfahren beurteilten Taten rund ein Jahr liegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums für die Prüfung des gewerbsmässigen Handelns massgebend ist. Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte innerhalb von zwei Monaten zwei strafrechtlich relevante Vermögensdelikte verübte und anschliessend nach einem Jahr wieder (teilweise versuchte) Vermögensdelikhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht te beging. Angesichts der langen Zeitdauer zwischen jenen zwei Delikten im Januar und Februar 2014 sowie der Delinquenz in der Nacht vom 28. auf den 29. Januar 2015 kann in Beachtung der Rechtsprechung zur Gewerbsmässigkeit nicht von einem Handeln nach der Art eine Berufes ausgegangen werden.
Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschuldigte entsprechend dem erstellten Sachverhalt einen Viertel der Deliktsbeute bzw. einen Betrag von Fr. 175.-- erhielt. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschuldigte während rund einem Jahr keine strafrechtlich relevanten Vermögensdelikte beging, stellt der Betrag von Fr. 175.-- evidentermassen keinen namhaften Betrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dar.
Die Staatsanwaltschaft verweist sodann auf die Depositionen des Beschuldigten, wonach er das Deliktsgut für den Lebensunterhalt und für seine Familie benötigt habe, zumal er nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt habe (act. 337, 357). Gestützt auf diese Aussagen allein kann nicht auf eine andauernde Bereitschaft des Beschuldigten geschlossen werden, zur Finanzierung seines Lebensunterhalts Delikte der fraglichen Art zu begehen. Entsprechend ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen regelmässig Einnahmen zu erzielen. Das persönliche Merkmal der Gewerbsmässigkeit liegt daher beim Beschuldigten nicht vor.
Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl schuldig zu sprechen.
6. Mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz 6.1 Das Strafgerichtspräsidium sprach den Beschuldigten zusätzlich wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig. Es erwog, der Beschuldigte sei rechtskräftig ausgewiesen und ihm sei vom Bundesamt für Migration eine (verlängerte) Ausreisefrist bis zum 12. Dezember 2014 gesetzt worden. Dieser Aufforderung zur Ausreise sei er allerdings nicht nachgekommen, weshalb er sich seit dem 13. Dezember 2014 illegal in der Schweiz aufhalte und nach Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) strafbar gemacht habe. Zudem habe das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 21. August 2015 gegen den Beschuldigten eine Eingrenzungsverfügung auf das Gebiet des Kantons Aargau verfügt. Überdies habe das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 29. Juli 2015 eine Ausgrenzungsverfügung gegen den Beschuldigten erlassen, wonach dieser das Gebiet des Kantons Solothurn nicht mehr betreten dürfe. Trotzdem habe sich der Beschuldigte dreimal in Olten (Kanton Solothurn) aufgehalten, womit er sich gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG strafbar gemacht habe. Im Übrigen bestehe zwischen der Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung und dem Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts echte Konkurrenz. Dasselbe gelte auch für die Eingrenzungsverfügung.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, eine Eingrenzungsverfügung sei nicht kompatibel mit der gleichzeitigen Verpflichtung, das Land zu verlassen. Werde die Eingrenzung angeordnet, weil die Ausreisefrist nicht eingehalten worden sei, so entstehe zwangsläufig ein Konflikt mit der zuvor getroffenen Anordnung, das Land zu verlassen. Dieser Widerspruch löse sich auf, wenn beachtet werde, dass eine Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts nicht erfolgen dürfe, solange das in der Rückführungsrichtlinie vorgeschriebene Verfahren noch nicht durchgeführt worden sei. Da dieses Verfahren vorliegend nicht durchgeführt worden sei, komme eine Verurteilung wegen illegalen Aufenthalts nicht in Frage.
6.3 Die Staatsanwaltschaft bringt ihrerseits vor, zwischen der Missachtung der Ausgrenzung sowie der Eingrenzung und dem Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts bestehe echte Konkurrenz, da es sich dabei um zwei konkurrierende Rechtspflichten handle. Ohnehin seien die Zielsetzungen der verwaltungsrechtlichen Anordnungen unterschiedlich. Hinzu komme, dass das von der Verteidigung zitierte Freizügigkeitsabkommen von der Europäischen Union und der Schweiz unterzeichnet worden sei. Der Beschuldigte sei jedoch Staatsbürger von Tunesien und besitze keine Bewilligung für einen Staat, in welchem das Freizügigkeitsabkommen gelte. Ferner sei bei objektiver Unmöglichkeit der legalen Ausreise dem Beschuldigten zwar nicht vorwerfbar, dass er die Schweiz nicht verlassen habe. Jedoch habe er offensichtlich seine Mitwirkungspflichten verletzt, zumal er sich nicht um seine Ausreisepapiere gekümmert habe. Im Übrigen hindere die vom Beschuldigten vorgebrachte Rückführungsrichtlinie nicht, den illegalen Aufenthalt unter Strafe zu stellen. Ohnehin sei diese auf Drittstaatangehörige nicht zwingend anwendbar, sofern diese ausserhalb des Ausländerstrafrechts noch andere Straftaten begangen hätten.
6.4.1 Aufgrund der Vorbringen der Parteien zeigt sich, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift unbestritten ist. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte rechtskräftig weggewiesen wurde und seine Ausreisefrist am 12. Dezember 2014 endete. Ausserdem steht fest, dass gegen den Beschuldigten am 29. Juli 2015 eine Ausgrenzungsverfügung betreffend das Gebiet des Kantons Solothurn sowie am 21. August 2015 eine Eingrenzungsverfügung auf das Gebiet des Kantons Aargau erlassen wurden. Ferner wurde der Beschuldigte im Zeitraum vom 29. Januar 2015 bis zum 26. Januar 2016 wiederholt in den Kantonen Basel-Landschaft sowie Solothurn von der Polizei kontrolliert. Namentlich wurde er am 10. Januar 2016, 22. Januar 2016 sowie am 26. Januar 2016 in Olten (Kanton Solothurn) polizeilich kontrolliert. Ausserdem hatte der Beschuldigte unbestrittenermassen Kenntnis über den Wegweisungsentscheid, die Ausreisefrist, die Ausgrenzungsverfügung betreffend den Kanton Solothurn sowie die Eingrenzungsverfügung auf das Gebiet des Kantons Aargau.
6.4.2 Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Überdies macht sich gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG strafbar, wer eine Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 74 AuG nicht befolgt. Indem der Beschuldigte in casu trotz Wegweisungsenthttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheids und Ablaufs der Ausreisefrist in der Schweiz verblieb, erfüllte er den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. Ebenso hat der Beschuldigte klarerweise den Tatbestand von Art. 119 Abs. 1 AuG erfüllt, da er sich dreimal in Olten (Kanton Solothurn) aufhielt, obwohl gegen ihn eine Ausgrenzung betreffend das Gebiet des Kantons Solothurn sowie eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau verfügt worden war.
6.4.3 Zu prüfen ist nunmehr das Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG sowie Art. 119 Abs. 1 AuG. Bei der unechten Konkurrenz erfüllt jemand durch eine oder mehrere Handlungen zwar mehrere Straftatbestände, doch verdrängt der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst, den oder die anderen, weshalb nur ersterer anwendbar ist. Unechte Konkurrenz wird gewöhnlich bei Spezialität, Konsumtion, Subsidiarität, Alternativität oder bei mitbestrafter Vor-, Begleit- oder Nachtat angenommen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N 49 f.). Liegt ein Fall unechter Konkurrenz vor, gelangt meist nur die verdrängende Bestimmung zur Anwendung. Die zurücktretende Vorschrift wird auch nicht in das Urteilsdispositiv aufgenommen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 68). Erfüllt der Täter durch sein Verhalten verschiedene Tatbestände, die nicht im Ausschlussverhältnis stehen (d.h. keiner Fallgruppe der unechten Konkurrenz zugeordnet werden können), liegt echte Konkurrenz vor. Ob dies der Fall ist, ist nur durch eine Gesamtbewertung der in Frage stehenden Tatbestände festzustellen. Eine Auslegungshilfe ist hierbei die Strafdrohung. Zugespitzt geht es um folgende Frage: Soll der Täter nach der Regel von Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der verwirklichten Straftaten wegen mehrerer Straftatbestände oder nur wegen eines Straftatbestandes verurteilt werden? Als Ausgangspunkt gilt folgende Regel: Schützen verschiedene Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter, liegt ein Fall echter Konkurrenz vor. Echte Konkurrenz kann allerdings auch in Fällen vorliegen, in welchen keine unterschiedlichen Rechtsgüter verletzt werden. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Täter durch eine Handlung (Idealkonkurrenz) dasselbe Rechtsgut mehrerer Rechtsgutträger verletzt. Echte Konkurrenz kann auch angenommen werden, wenn durch mehrere Handlungen (Realkonkurrenz) dasselbe Rechtsgut desselben Rechtsgutträgers mehrfach verletzt wird. In dieser Konstellation ist jedoch zu beachten, dass ein Konkurrenzverhältnis nur vorliegen kann, wenn die Mehrheit der Einzelakte nicht zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden kann (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 72).
Hinsichtlich der in casu vorliegend relevanten Tatbestände ist festzustellen, dass zwischen der Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung (Art. 119 Abs. 1 AuG) und dem Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) echte Konkurrenz besteht, da die Zielsetzungen der verwaltungsrechtlichen Anordnungen unterschiedlich sind. Mithin zielt im ersten Fall die Anordnung auf das Verlassen des Landes der betroffenen Person. Im anderen Fall wird die Zielsetzung verfolgt, die betroffene Person von einem bestimmten Ort fernzuhalten (vgl. ANDREAS ZÜND, Orell Füssli Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 119 N 2).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) und der Missachtung einer Eingrenzungsverfügung (Art. 119 Abs. 1 AuG) ist darauf hinzuweisen, dass auch in dieser Hinsicht die verwaltungsrechtlichen Anordnungen unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Wie bereits vorstehend dargelegt, verfolgt die Wegweisung das Ziel, dass die betroffene Person das Land verlässt. Demgegenüber findet die Eingrenzungsverfügung namentlich Anwendung, wenn die betroffene Person über keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG) oder ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG). In casu hat der Beschuldigte die Eingrenzungsverfügung nicht missachtet, um die Schweiz – entsprechend dem Wegweisungsentscheid – zu verlassen. Er hat mithin die Eingrenzungsverfügung nur deshalb missachtet, um jeweils das Gebiet des Kantons Aargau zu verlassen. Demnach liegt zufolge unterschiedlicher geschützter Rechtsgüter echte Konkurrenz vor.
Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Einwand des Beschuldigten betreffend die EU- Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 ff). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichts betreffend die EU-Rückführungsrichtlinie räumt dem verwaltungsrechtlichen Rückführungsverfahren den Vorrang vor strafrechtlichen Sanktionen ein. Diese Rechtsprechung ist nach der Praxis des Bundesgerichts zwar auch bei einem Schuldspruch nach Art. 119 Abs. 1 AuG wegen Missachtung einer der Umsetzung der Wegweisung dienenden Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. b und c AuG anwendbar, nicht jedoch bei einer Ein- oder Ausgrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BGE 143 IV 264; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017, E: 4.4). In casu wurde die Eingrenzungsverfügung vom 21. August 2015 des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau explizit aufgrund der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten und damit der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG erlassen (act. 121 ff.). Folglich kommt im vorliegenden Verfahren dem verwaltungsrechtlichen Rückführungsverfahren kein Vorrang vor den strafrechtlichen Sanktionen zu.
6.4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG sowie Art. 119 Abs. 1 AuG [i.V.m. Art. 74 Abs. 1 AuG]) schuldig gemacht hat. Entsprechend ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung schuldig zu sprechen.
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Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Hinderung einer Amtshandlung 7.1 Des Weiteren wurde der Beschuldigte durch die Vorinstanz der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschuldigten die Polizei in der Nähe des E.____ in Olten aufgefallen sei. Da er Drogen mit sich geführt habe, sei er auf ein Fahrrad gestiegen und weggefahren, wobei ihm ein Fahrzeug der Polizei den Weg versperrt habe, weshalb er in der Folge zu Fuss weiter geflohen sei. Auf die Zurufe "Stop Police" habe er allerdings nicht reagiert, sondern sei weiter geflüchtet. Unter Mithilfe eines Passanten habe der Beschuldigte schliesslich angehalten werden können.
7.2 Der Beschuldigte seinerseits macht geltend, die Polizisten seien in einem Zivilfahrzeug unterwegs gewesen. Er habe diese daher nicht als Polizisten erkannt und sei davon ausgegangen, jemand wolle ihn anhalten und ihm allenfalls etwas antun. Als sich die Polizisten zu erkennen gegeben hätten, habe er seine Flucht abgebrochen. Entsprechend sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Im Übrigen wäre auch der objektive Tatbestand nicht erfüllt, sei er doch bloss passiv ungehorsam gewesen. Nachdem sich die Polizisten als solche zu erkennen gegeben hätten, habe er sich kooperativ verhalten. Eine rein verbale Aufforderung von zivilen Polizisten könne nicht als Amtshandlung bezeichnet werden und eine blosse Selbstbegünstigung gelte ohnehin nie als Hinderung einer Amtshandlung.
7.3 Demgegenüber legt die Staatsanwaltschaft dar, die am 14. Juli 2015 in der Nähe des E.____ in Olten durchgeführte Kontrolle und Anhaltung sei als Amtshandlung zu qualifizieren. Hinzu komme, dass die Flucht vor einer Amtshandlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als aktives Verhalten und Hinderung einer Amtshandlung qualifiziert werde. Der Beschuldigte habe zugegeben, verstanden zu haben, dass ihn die Polizisten hätten kontrollieren wollen. Er sei jedoch geflohen, da er zuerst die Umhängetasche habe loswerden wollen. Seine Absicht habe somit darin bestanden, die Amtshandlung zu verhindern bzw. zu erschweren.
7.4.1 Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2015 bestätigte der Beschuldigte den Vorwurf, nachdem er das E.____ verlassen habe, sei ihm der Weg von einem zivilen Polizeifahrzeug abgeschnitten worden, worauf er das Fahrrad habe fallen lassen und zu Fuss geflüchtet sei. Ein zivil gekleideter Polizist sei ihm nachgerannt und habe ihn mehrmals verbal aufgefordert, stehen zu bleiben ("Stop Police"). Zudem gab er ergänzend zu Protokoll, er habe im E.____ vier Minigrip Marihuana gekauft. Der Verkäufer habe gesehen, dass die Polizei in der Nähe sei, weshalb der Beschuldigte das E.____ verlassen und sowohl seine Umhängetasche als auch sein Portemonnaie zurückgelassen habe. Er habe die Umhängetasche mitgenommen, ohne genau zu wissen, was diese beinhalte. Wenn er die Tasche nicht dabei gehabt hätte, hätte er angehalten und der Polizei das gekaufte Marihuana gezeigt. Ferner habe er nicht sofort realisiert, dass es sich um Polizisten gehandelt habe, welche ihn kontrollieren wollten. Erst, als die Polizisten ihm nachgelaufen und "Stop Police" gerufen hätten, habe er dies begriffen. Gleichwohl habe er nicht unmittelbar angehalten, zumal er die Umhängetasche habe loswerden wollen (act. 859 ff.). In seiner Befragung vom 23. September 2015 machte der Beschuldigte http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht identische Ausführungen zum Sachverhalt (act. 881). Diese Depositionen wiederholte er sowohl vor den Schranken des Strafgerichts (act. 1233) als auch vor jenen des Kantonsgerichts (Protokoll KGer, S. 8 f.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung brachte er ausserdem vor, er habe die Polizei zwei- bis dreimal gehört "Stop Police" rufen, weshalb er die Umhängetasche vor dem Anhalten habe loswerden wollen, zumal er gedacht habe, es könnten sich noch andere Drogen ausser Marihuana in der ihm fremden Tasche befinden (Protokoll KGer, S. 8 f.).
Das Kantonsgericht erachtet aufgrund der durchwegs übereinstimmenden und in sich stimmigen Depositionen des Beschuldigten als zweifellos erstellt, dass dieser hörte, wie sich die zivilgekleidete Polizei mittels des Rufs "Stop Police" mehrmals zu erkennen gab und ihn zum Anhalten aufforderte. Ebenso ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte trotz dieser Zurufe weitergerannt ist, um zunächst noch die Umhängetasche, welche er bei sich hatte und in welcher er neben Marihuana noch weitere Betäubungsmittel vermutete, loszuwerden. Erst nachdem er diese weggeworfen hatte, hielt der Beschuldigte an und stellte sich der Polizei. Insofern erweist sich der angeklagte Sachverhalt als erstellt.
7.4.2 Gemäss Art. 286 StGB erfüllt den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Als Hinderung einer Amtshandlung gilt grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Das Ergebnis der inkriminierten Verhaltensweise besteht demgemäss in einer Erschwerung der Amtshandlung, die regelmässig zu einer Verzögerung derselben führt. Eine Verhinderung im Sinne des Verunmöglichens wird somit nicht vorausgesetzt, ist aber selbstverständlich eingeschlossen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt darin, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung erschwert, verzögert oder behindert wird. Insoweit genügt, dass sich das (vorgängige) Verhalten des Täters auf die Ausführung der amtlichen Handlung bzw. die Amtsperson tatsächlich auswirkt. Ein weitergehender Erfolg wird nicht vorausgesetzt (BGE 133 IV 97, E. 4.2, 5.2; STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 286 N 4 ff.; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 286 N 2). Sodann kommt Art. 286 StGB sowohl bei aktivem Widerstand (ohne Gewalt, Drohung oder Tätlichkeit gegen den Amtsträger) als auch bei sogenannt passivem Widerstand zur Anwendung. Die Flucht vor einer Amtshandlung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Hinderung einer Amtshandlung zu betrachten. Es ist allerdings erforderlich, dass eine Personenkontrolle konkret bevorsteht (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 N 13; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, a.a.O., Art. 286 N 4).
Vorliegend war die Amtshandlung, die unter anderem in der Feststellung der Personalien des Beschuldigten bestanden hätte, noch nicht im Gange. Sie stand aber bevor. Die Polizisten haben durch die wiederholten, an den Beschuldigten gerichteten Zurufe "Stop Police" klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gewissen Amtshandlungen unterzogen werden sollte. Inhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem der Beschuldigte trotz den wiederholten Zurufen weiter geflüchtet ist, hat er bewirkt, dass die ihm angekündigte Amtshandlung, etwa die Kontrolle der Personalien, gar nicht erst beginnen konnte (vgl. BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008, E. 4.3.2).
Dem Einwand des Beschuldigten, die Vorinstanz verkenne die Praxis zum Verhältnis zwischen strafloser Selbstbegünstigung und Hinderung einer Amtshandlung, kann hingegen nicht gefolgt werden: Die straflose Selbstbegünstigung findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre Grenze auch am Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung. So bildet der Umstand, dass der Täter versucht, durch Flucht sich selber einer Strafverfolgung zu entziehen, unter dem Gesichtspunkt von Art. 286 StGB keinen Grund für einen Freispruch. Demnach könnte ein anderer Straftatbestand als Art. 305 StGB erfüllt sein, was insbesondere der Fall ist, wenn Flucht – vom Flüchtigen beabsichtigt – bewirkt, dass ein Beamter an der Vornahme einer ihm obliegenden Amtshandlung gehindert wird. Die Gründe, die in einem solchen Fall der Anwendung von Art. 305 StGB entgegenstehen, gelten im Hinblick auf Art. 286 StGB nicht (vgl. BGE 133 IV 97, E. 6.2.1; BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008, E. 4.3.1). Aus den genannten Gründen ist im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt.
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. In casu war dem Beschuldigten aufgrund der wiederholten Zurufe "Stop Police" offenkundig klar, dass er gewissen Amtshandlungen unterzogen werden sollte. Entsprechend wollte er, bevor er seine Flucht beendete, zunächst die Umhängetasche loswerden, zumal er wusste, dass sich in dieser Tasche Betäubungsmittel befanden. Folglich wusste der Beschuldigte, dass er mit seinem Verhalten die ihm angekündigte Amtshandlung zu hindern bzw. zu verzögern versuchte. Der subjektive Tatbestand ist daher ebenso erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht hat.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit in Abweisung seiner Berufung der Hinderung einer Amtshandlung schuldigt zu sprechen.
8. Bemessung der Strafe […]
9. Widerruf der Vorstrafen […]
III. Kosten […] http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 16. Februar 2017, auszugsweise lautend:
„1. B.____ wird des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 16. August 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen vom 29. Januar 2015 bis zum 30. Januar 2015 und vom 14. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2015 von insgesamt zwei Tagen, sowie als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2016, vom 24. August 2016, vom 24. Oktober 2016 und vom 2. Dezember 2016 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. August 2016 zu einer Busse von Fr. 300.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 286 StGB, Art. 94 Abs. 4 SVG, Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 119 Abs. 1 AuG (i.V.m. Art. 74 AuG), Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 49 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. B.____ wird von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfach versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift, von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Besitzes (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) gemäss http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ziff. 3 der Anklageschrift sowie von der Anklage der Hehlerei gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift freigesprochen.
3. Das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Konsums wird für den Zeitraum vor dem 16. Februar 2014 zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
4. a) Die am 14. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft 1, Kriens, wegen Diebstahls und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt.
b) Die am 26. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft 2, Emmenbrücke, wegen Diebstahls und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung neben einer Busse von Fr. 300.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt.
5. a) Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (18 Minigrip mit netto 53.8 g Marihuana) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen.
b) Das als Depositum sichergestellte Bargeld von Fr. 770.-- wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet.
c) Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 257.50 und EUR 20.90 sowie die beschlagnahmten 5 Reka Checks zu je Fr. 10.-- werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen.
6. Die unbezifferte Schadenersatzforderung von A.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen.
7. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfahrens von Fr. 4‘717.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--, abzüglich der darauf angerechneten Fr. 770.-gemäss Ziff. 5.b). B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ½ der Verfahrenskosten. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘000.-ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
8. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 6‘249.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)."
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1, 2 und 4 wie folgt abgeändert:
1. B.____ wird der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 16. August 2016 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und 20 Tagen, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen vom 29. Januar 2015 bis zum 30. Januar 2015 und vom 14. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2015 von insgesamt zwei Tagen,
sowie als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwalthttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2016, vom 24. August 2016, vom 24. Oktober 2016 und vom 2. Dezember 2016 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen,
sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. August 2016 zu einer Busse von Fr. 250.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB), Art. 286 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 119 Abs. 1 AuG (i.V.m. Art. 74 AuG), Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 49 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. B.____ wird von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfach versuchten Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Verwendung eines Fahrrades zum Gebrauch gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift, von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Besitzes (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift sowie von der Anklage der Hehlerei gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift freigesprochen.
4. a) Die am 14. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft 1, Kriens, wegen Diebstahls und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB um 1 Jahr auf insgesamt 3 Jahre verlängert.
b) Die am 26. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft 2, Emmenbrücke, wegen Diebstahls und Missachhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht tung der Ein- oder Ausgrenzung neben einer Busse von Fr. 300.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB um 1 Jahr auf insgesamt 3 Jahre verlängert.
Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 16. Februar 2017 bestätigt.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'850.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 9'750.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen 1/3 (somit Fr. 3'283.35) zu Lasten des Beschuldigten und 2/3 (somit Fr. 6'566.65) zu Lasten des Staates.
III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, ein Honorar von Fr. 2'298.80 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 171.85, insgesamt somit Fr. 2'470.65, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, im Umfang seines Unterliegens dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Dominik Haffter
http://www.bl.ch/kantonsgericht