Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juli 2016 (460 16 7) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Bandenmässiger Raub / Strafzumessung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Beat Hersberger, Richter Markus Mattle, Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde Privatklägerschaft
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, Burgstrasse 8, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger B.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Bandenmässiger Raub etc. (Berufungen der beiden Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2015)
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A.a Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2015 wurde der Beschuldigte A.____ des gewerbs- und bandenmässigen sowie des einfachen Diebstahls, des bandenmässigen Raubs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz sowie des Fahrens eines Mofas ohne den erforderlichen Führerausweis und ohne den vorgeschriebenen Schutzhelm schuldig erklärt und – unter Anrechnung der vom 29. November 2013 bis zum 29. Oktober 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von 334 Tagen sowie der vom 29. Oktober 2014 bis zum 16. Juni 2015 in der Ersatzmassnahme sowie im vorzeitigen Massnahmenvollzug verbrachten Zeit von 154 Tagen (2/3 von 231 Tagen) – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 96 VRV (i.V.m. Art. 3b Abs. 3 VRV), Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 Abs. 1 lit. b WG, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB. In den Fällen 6 und 10 der Anklageschrift wurde A.____ von der Anklage des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB) wurde zudem während des Strafvollzuges eine ambulante psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten angeordnet. Hingegen wurde der am 19. März 2012 vom Jugendgericht Rheinfelden bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von acht Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, in Anwendung von Art. 31 Abs. 5 JStG und 32 Abs. 3 JStG nicht vollziehbar erklärt. Zusammen mit B.____ wurde A.____ dazu verurteilt, im Fall 15 der Anklageschrift C.____ CHF 1‘000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Demgegenüber wurde die Schadenersatzforderung von C.____ auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde A.____ verpflichtet, Verfahrenskosten von insgesamt CHF 23‘534.05 – bestehend aus den ihn betreffenden Vorverfahrenskosten von CHF 14‘516.55, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 2‘800.--, den Kosten des Experten vor und an der Hauptverhandlung von CHF 1'417.50 sowie 40 % der gesamten Gerichtsgebühr von CHF 12‘000.-- (= CHF 4800.--) – zu tragen. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.b Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2015 wurde der Beschuldigte B.____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des bandenmässigen Raubs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen sowie der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und – unter Anrechnung der vom 17. März 2014 bis zum 13. August 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von 187 Tagen – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, Art. 252 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 Abs. 1 lit. b WG, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB. In den Fällen 1, 2, 3 und 6 der Anklageschrift wurde B.____ von der Anklage des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Sodann wurde die am 5. September 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar erklärt. Zusammen mit A.____ wurde B.____ ausserdem dazu verurteilt, im Fall 15 der Anklageschrift C.____ CHF 1‘000.-- als Genugtuung zu bezahlen, wohingegen die Schadenersatzforderung von C.____ auf den Zivilweg verwiesen wurde. Schliesslich wurde B.____ verpflichtet, Verfahrenskosten von insgesamt CHF 21‘933.95 – bestehend aus den ihn betreffenden Vorverfahrenskosten von CHF 15‘508.95, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1‘625.-- sowie 40 % der gesamten Gerichtsgebühr von CHF 12‘000.-- (= CHF 4800.--) – zu tragen.
B. Gegen das rubrizierte Urteil meldeten die beiden Beschuldigten mit Eingabe vom 22. Juni 2015 (A.____, vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese) bzw. vom 24. Juni 2015 (B.____, vertreten durch Advokat Simon Berger) die Berufung an.
C. In seiner Berufungserklärung vom 21. Dezember 2015 stellte der Beschuldigte A.____ die folgenden Anträge: Es sei der Beschuldigte im Anklagepunkt 15 freizusprechen (Ziff. 1), es sei eine ambulante Therapie im aktuellen Umfang anzuordnen bzw. es sei diese weiterzuführen (Ziff. 2), es sei der Beschuldigte unter Aufschub zu Gunsten einer ambulanten Therapie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal zweieinhalb Jahren zu verurteilen, wobei je die Hälfte der Strafe bedingt bzw. unbedingt auszusprechen sei (Ziff. 3), und es sei der Beschuldigte unter Bewährungshilfe zu stellen (Ziff. 4). (…) Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 zog der Vertei-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht diger von A.____ dessen Berufung in Bezug auf den Raub gemäss Punkt 15 der Anklageschrift zum Nachteil von C.____ zurück und reichte in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Beschuldigten vom 9. Mai 2016 ein, in welchem sich dieser zu nämlichem Anklagevorwurf bekannte.
D. Der Beschuldigte B.____ stellte in seiner Berufungserklärung vom 4. Januar 2016 die folgenden Rechtsbegehren: Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziffer II.5. des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes nach Ziffer 15 der Anklageschrift freizusprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen. Dementsprechend sei ebenfalls in Abänderung von Ziffer V.14.n) des angefochtenen Urteils die Genugtuungsforderung von C.____ vollumfänglich abzuweisen. Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen (Ziff. 1). Des Weiteren sei dem Beschuldigten auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 3). (…)
E. Mit Datum vom 31. März 2016 reichte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, ihre Stellungnahme zu den Berufungen der beiden Beschuldigten ein und beantragte dabei die jeweilige Abweisung. (…).
F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Januar 2016 wurde (…) den beiden Beschuldigten A.____ und B.____ die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 wurde sodann festgestellt, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger Anschlussberufung erhoben hatten. (…).
G. (…).
H. (…).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
1. Formalien und Verfahrensgegenstand
1.1 (…)
1.2 Aufgrund der Tatsache, wonach lediglich die beiden Beschuldigten A.____ und B.____ ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen haben und dieses ausdrücklich nur gegen die Verurteilung im Anklagepunkt 15 wegen bandenmässigen Raubes – plus damit konsistent verknüpft wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs – zum Nachteil von C.____ und damit im Zusammenhang stehend deren Genugtuungsforderung (B.____) sowie die Strafzumessung im Generellen (B.____) bzw. den nicht gewährten Strafaufschub zu Gunsten einer ambulanten Massnahme (A.____) richten, sind auch nur diese strittigen Punkte Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen ist damit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO namentlich die Verurteilung des Beschuldigten A.____ wegen gewerbsund bandenmässigen sowie einfachen Diebstahls, bandenmässigen Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz sowie Fahrens eines Mofas ohne den erforderlichen Führerausweis und ohne den vorgeschriebenen Schutzhelm sowie diejenige des Beschuldigten B.____ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz.
2. Erwägungen der Parteien
2.1 (…)
2.2 (…)
2.3 (…)
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Tatbestand des bandenmässigen Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 15 der Anklageschrift in Sachen B.____
3.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a, mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2, 129 IV 6 E. 6.1).
3.1.2 Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind im vorliegenden Fall in erster Linie als Beweise bzw. Indizien die Aussagen des Beschuldigten B.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. April 2014 (act. 3063 ff.) und vom 8. Juli 2014 (act. 425 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen den beiden Beschuldigten vom 25. Juni 2014 (act. 2847 ff.), während der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 9. bis 16. Juni 2015 (act. 515 ff.) sowie während der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 12. Juli 2016 (Protokoll KG), diejenigen des Mitbeschuldigten A.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Februar 2014 (act. 2351 ff.) und vom 9. Juli 2014 (act. 205 ff.), während der Hauptverhandlung vor dem Straf-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gericht vom 9. bis 16. Juni 2015 (act. 515 ff.) sowie während der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 12. Juli 2016 (Protokoll KG), dessen schriftliches Schuldeingeständnis vom 9. Mai 2016, die Aussagen des Opfers anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei X.____ vom 13. November 2013 (act. 3787 ff.) sowie durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2014 (act. 3825 ff.) mitsamt der gleichentags zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten A.____ durchgeführten Konfrontationseinvernahme (act. 3839 ff.), der Rapport der Kantonspolizei X.____ vom 25. Dezember 2013 (act. 3755 ff.) mitsamt dem Spurensicherungsbericht vom 21. November 2013 (act. 3775 ff.), der Bericht der Regionalpolizei Y.____ vom 13. Februar 2014 (act. 3817 ff.), das ärztliche Zeugnis von Dr. med. D.____, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH in Z.____, betreffend das Opfer vom 14. November 2013 (act. 3767) und schliesslich die Auswertung der Telefonranddaten hinsichtlich beiden Beschuldigten in Bezug auf den Zeitpunkt des inkriminierten Raubüberfalls in der Nacht vom 12. auf den 13. November 2013 (act. 1629 ff.) zu würdigen.
Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang im angefochtenen Urteil erwogen, es sei davon auszugehen, dass die Ergebnisse der Handyortung nicht anders gedeutet werden könnten, als dass die beiden Beschuldigten an diesem Abend gemeinsam unterwegs gewesen seien. Unter Berücksichtigung dessen, dass A.____ an diesem Abend den ihm vorgehaltenen Raubüberfall zum Nachteil von C.____ nachgewiesenermassen begangen habe, B.____ bereits mehrfach zusammen mit A.____ Einbrüche mit einem vergleichbaren modus operandi verübt und des Weiteren für die Tatnacht kein Alibi habe, dränge sich eine Mittäterschaft seinerseits auf. Dies gelte umso mehr, als die Beschreibung des Opfers bezüglich des zweiten Täters auf B.____ zutreffe. Das Kantonsgericht folgt dieser Ansicht, was sich unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (E. II.D.1. S. 49 ff.) wie folgt begründet: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte A.____ im Verfahren vor dem Kantonsgericht nunmehr ausdrücklich eingestanden hat, den inkriminierten Raubüberfall begangen zu haben. In seinem Schreiben vom 9. Mai 2016 behauptet A.____ diesbezüglich zwar, dass er alleine gehandelt habe. Nachdem er aber nicht zeitgleich das Opfer festgehalten und dessen Haus durchsucht haben kann, ergibt bereits der von ihm anerkannte Tatablauf die Unmöglichkeit der von ihm geschilderten Version einer Einzeltäterschaft. In der Folge relativiert der Beschuldigte A.____ denn auch in der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht seine Sachverhaltsschilderung und gesteht, dass er einen Mittäter gehabt habe (Protokoll KG S. 7), ohne diesen aber beim Namen zu nennen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts liegt dabei der Schluss nahe, dass es sich bei die-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sem Mittäter um den Beschuldigten B.____ gehandelt haben muss, ansonsten kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb der Mitbeschuldigte A.____ ihn nicht beim Namen nennen sollte. Dies gilt umso mehr, als der Mitbeschuldigte A.____ zwar keinen Namen nennt, auf der anderen Seite aber den Beschuldigten B.____ auch nicht ausdrücklich als seinen Mittäter ausschliesst. Hinzu kommt, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, dass die beiden Beschuldigten nachweislichermassen bereits vorgängig mehrfach Einbrüche mit einem vergleichbaren modus operandi begangen haben und dass B.____ kein Alibi für die Tatnacht vorweisen kann. Entscheidend ist zudem der Umstand, wonach sich das Handy des Beschuldigten B.____ genau eine Stunde vor der inkriminierten Tat in der V.____strasse in Z.____ und damit in unmittelbarer Nähe zum Tatort befunden und der Mitbeschuldigte A.____ aus der W.____strasse in U.____ einen Anruf auf nämliches Telefon getätigt hat (vgl. act. 1629). Der Erklärungsversuch des Beschuldigten B.____ hierfür, dass er sein Handy ausgeliehen habe, damit der Mitbeschuldigte A.____ darauf habe Musik laden können, ist schon deshalb als unplausibel zu bezeichnen, weil es keinerlei Grund für den Mitbeschuldigten A.____ gegeben hätte, das Handy von B.____ anzurufen, wenn sich dieses bereits in seinem Besitz befunden hätte. Auch die weiteren Erklärungsversuche von B.____, wonach der Mitbeschuldigte A.____ sein Handy übernommen und dieses bei der Erkundung des späteren Tatortes verloren bzw. es einem anderen Mittäter für die notwendige Kommunikation übergeben habe, stellen unter den gegebenen Umständen angesichts des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte hierfür nichts anderes dar als rein theoretische Möglichkeiten ohne ernsthafte Überzeugungskraft. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass das vom Opfer – dessen Depositionen im Übrigen allesamt durch das Geständnis des Mitbeschuldigten A.____ bestätigt worden sind – bezüglich des zweiten Täters abgegebene Signalement (vgl. act. 3793) ohne Weiteres auf den Beschuldigten B.____ passt.
In gesamtheitlicher Würdigung der vorgängig genannten Beweise und Indizien verbleiben auch unter Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt, womit gestützt auf die Anklageschrift zusammenfassend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte B.____ und der Mitbeschuldigte A.____ sich am 13. November 2013 um ca. 00:40 Uhr gewaltsam Zugang zum an der T.____strasse 2a in Z.____ gelegenen Doppel- Einfamilienhaus von C.____ verschafft haben, indem sie die Terrassentüre mit einem Stein eingeworfen und dabei einen Schaden von CHF 500.-- verursacht haben. Danach haben die beiden Beschuldigten die erwähnte Liegenschaft betreten und nach Wertgegenständen durchsucht. Nachdem die Bewohnerin durch den Lärm geweckt worden ist, hat der Beschuldigte
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ diese mit körperlicher Gewalt an die Wand gedrückt, ihr den Mund zugehalten und sie gleichzeitig aufgefordert, ihm zu sagen, wo sie das Gold aufbewahre. In der Zwischenzeit hat der Beschuldigte B.____ das Schlafzimmer des Opfers durchsucht. Im Anschluss daran hat der Beschuldigte A.____ eine Kette mit dem Ehering als Anhänger vom Hals des Opfers gerissen und diesem dabei zahlreiche Verletzungen, wie namentlich eine Kratzwunde am Nasenflügel, eine Schwellung an der Oberlippe sowie Hämatome am Unterkiefer, am Unter- und Oberarm sowie am Schulterblatt, zugefügt. Im Zuge dieses Überfalls haben die beiden Beschuldigten Wertgegenstände, darunter eine Armbanduhr, eine Halskette, einen Ehering und einen Schmuckanhänger, im Umfang von CHF 5'550.-- an sich genommen.
3.2.1 Nach Art. 140 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Gemäss Ziff. 3 von Art. 140 StGB wird der Räuber mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Gemäss Lehre und Praxis ist Raub der unter Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl. Das Gesetz nennt als Nötigungsmittel Gewalt an einer Person und Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben. Gewalt ist nach herrschender Lehre das unmittelbare Einwirken auf den Körper. Die Drohung muss demgegenüber objektiv eine solche Intensität erreichen, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgäbe; dass der Täter die Drohung wahr machen will, ist nicht erforderlich. Obschon Gewalt und Drohung nicht mehr zu Widerstandsunfähigkeit führen müssen, ist weiterhin eine gegenüber Art. 181 StGB qualifizierte Nötigung vorausgesetzt. Als dritte Alternative sieht das Gesetz die Variante vor, dass der Täter das Opfer auf andere Weise zum Widerstand unfähig macht, wobei eine vorübergehende Widerstandsunfähigkeit genügt und der Widerstandswille nicht gebrochen zu sein braucht. Raub ist in drei Stufen qualifiziert: Erstens durch Bewaffnung, zweitens durch besondere Gefährlichkeit wie insbesondere Bandenmässigkeit, und drittens durch Lebensgefährdung, schwere Körperverletzung oder Grausamkeit (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, in: Stefan Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1 ff. zu Art. 140 StGB, mit Hinweisen). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158). Die besondere Gefährlichkeit bandenmässiger Tatbegehung besteht darin, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert und die Deliktsverübung selbst erleichtert wird. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, welcher sich auf die Ausübung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls beziehen muss, sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst. Zusätzlich müssen auch die Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung bestehen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 44 f. und N 70 zu Art. 140 StGB, mit Hinweisen).
Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Gegenstand der Sachbeschädigung können nur körperliche Sachen sein. Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen. Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt, wozu insbesondere das Wissen gehört, dass die Sache fremd ist sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel, 2013, N 3 ff. und N 81 zu Art. 144 StGB, mit Hinweisen). Wer schliesslich gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird gestützt auf Art. 186 StGB wegen Hausfriedensbruchs auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3.2.2 Unter Verweis auf die Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. oben E. 3.1.2 in fine) ist davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten in der Nacht vom 12. auf den 13. November 2013 gestützt auf einen gemeinsamen Tatentschluss zusammen in die Liegenschaft des Opfers eingedrungen sind, wobei der Mitbeschuldigte A.____ dieses unter Anwendung von Gewalt zunächst durch Festhalten und Zuhalten des Mundes widerstandsunfähig gemacht und ihm sodann wiederum mit unmittelbarem Einwirken auf den Körper eine Kette vom
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hals gerissen hat, während der Beschuldigte B.____ zeitgleich das Haus nach Wertsachen durchsucht und die aufgefundenen Vermögenswerte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht an sich genommen hat. Die dabei manifestierte arbeitsteilige Vorgehensweise der beiden Beschuldigten stellt ohne Weiteres ein von der Lehre und Praxis für die Mittäterschaft gefordertes massgebliches Zusammenwirken dar, was fraglos zur mittäterschaftlichen Tatbeteiligung des Beschuldigten B.____ führt, womit diesem die Erfüllung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 1 StGB zuzurechnen ist. In Bezug auf die qualifizierte Tatbestandsvariante der Bandenmässigkeit gemäss Ziff. 3 al. 2 von Art. 140 StGB ist darauf hinzuweisen, dass diese nach der Praxis des Bundesgerichts vorliegt, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem Willen zusammenfinden, zur Verübung mehrerer selbstständiger Straftaten (in casu Raub oder Diebstahl) zusammenzuwirken. Im vorliegenden Fall ist B.____ zusammen mit A.____ gestützt auf das in diesem Punkt nicht angefochtene und daher rechtskräftige erstinstanzliche Urteil bereits des bandenmässigen Diebstahls schuldig gesprochen worden (vgl. E. II.C.9.b S. 46 ff.), wobei die Vorinstanz in diesem Zusammenhang es als erwiesen erachtet hat, dass sich die Beschuldigten jeweils zusammengefunden haben, um inskünftig zur Verübung mehrerer Diebstähle, die teilweise noch unbestimmt gewesen sind, zusammenzuwirken. Zufolge des bereits bestehenden Schuldspruchs hinsichtlich der von den beiden Beschuldigten begangenen bandenmässigen Diebstähle ist auch im Hinblick auf den vorstehenden Raub das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit zu bejahen.
Nachdem der Beschuldigte B.____ im Übrigen zusammen mit dem Mitbeschuldigten A.____ die Scheibe der Terrassentüre des Opfers mit einem Stein eingeworfen und dabei einen Schaden von CHF 500.-- verursacht sowie in der Folge die erwähnte Liegenschaft unrechtmässig betreten hat, ist er gestützt auf die vorliegenden Strafanträge der Betroffenen wegen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB sowie wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu verurteilen.
Nach Dargelegtem ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung dessen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils in Ziffer 15 der Anklageschrift des bandenmässigen Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Strafzumessung in Sachen A.____ und B.____
4.1.1 (…)
4.1.2 (…)
4.2.1 (…)
4.2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB kann das Gericht eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, und wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, sowie wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Notwendigkeit einer solchen ambulanten Massnahme und in deren Folge die diesbezügliche Anordnung durch das Strafgericht wird in casu von keiner Seite in Zweifel gezogen. Nach Abs. 2 von Art. 63 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen; des Weiteren kann das Gericht für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Bei der Frage des Strafaufschubs können Konflikte entstehen zwischen den Zielen der Spezial- und Generalprävention. Gedanken der Rechtsgleichheit bzw. der Strafgerechtigkeit können damit im Widerspruch stehen. Es hat eine Abwägung der verschiedenen Anliegen stattzufinden. Das Gericht hat im Einzelfall unter Berücksichtigung der verschiedenen Grundsätze den konkreten Umständen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere Aspekte wie Notwendigkeit und Chancen einer Behandlung, konkrete Auswirkungen des Strafvollzugs sowie das Erfordernis, Straftaten zu ahnden, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Sind solche Interessenkonflikte zu lösen, kommt dem Sachgericht ein Ermessen zu. Nach konstanter Praxis gilt der Grundsatz, dass die Strafe vollstreckt und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt wird. Es ist mithin vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Grundsatz der Subsidiarität von Massnahmen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB. Solange eine Strafe allein geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, ist deren Anordnung vorzuziehen. Ambulante Massnahmen und entsprechend auch damit verbundene Aufschübe der Strafen bedürfen einer besonderen Rechtfertigung (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 3. Auflage, Ba-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht sel 2013, N 36 ff. zu Art. 63 StGB, mit Hinweisen; BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3). Ein Aufschub rechtfertigt sich nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden (STEFAN TRECHSEL / BARBARA PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 63 StGB). Die ambulante Massnahme darf nicht als Mittel eingesetzt werden, um dem Strafvollzug zu entgehen, wo die Voraussetzungen eines bedingten Vollzugs nicht gegeben sind. Der Strafaufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Bei der Anordnung von Massnahmen stehen spezialpräventive Gesichtspunkte im Vordergrund, was aber nur solange gilt, als generalpräventive Mindesterfordernisse gewahrt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts soll ein Aufschub des Strafvollzugs bis zu einem Freiheitsentzug von sechs Jahren grundsätzlich zulässig sein. Allerdings ist im Rahmen einer Interessenabwägung grundsätzlich ein Aufschub umso zurückhaltender zu bejahen, je länger die aufzuschiebende Strafe ist. Je schwerer die Straftaten und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit, desto weniger drängt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Strafaufschub auf (HEER, a.a.O., N 56 ff. zu Art. 63 StGB, mit Hinweisen; BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3, 120 IV 1, 119 IV 309). STRATENWERTH ist der Ansicht, dass selbst mit einer ambulanten Behandlung – etwa beim Eintritt in eine therapeutische Wohngemeinschaft – ein erhebliches Mass an Freiheitsbeschränkung verbunden sein kann, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Aufschub einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen sein muss, wenn dies die reale Aussicht eröffnet, einen psychisch schwer gestörten Täter erfolgreich zu behandeln (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, Bern 2006, § 9 Rz. 77). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob der Täter allenfalls bereits längere Zeit in Untersuchungshaft verbracht hat und die aufzuschiebende Strafe somit entsprechend kürzer ist (TRECHSEL / PAUEN BORER, a.a.O., N 7 zu Art. 63 StGB).
4.2.3 Im vorliegenden Fall legt Dr. med. Q.____ (…) in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. April 2015 auf die entsprechende Frage, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne, dar, dass dies grundsätzlich möglich wäre, wobei die Möglichkeiten einer für den Betroffenen geeigneten Berufsausbildung eingeschränkt wären (act. 226/131). Davon abweichend bzw. diese Kernaussage relativierend führt der Experte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht aus, eine ambulante
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Behandlung unter Haftbedingungen wäre grundsätzlich möglich, problematisch erscheine aber der Umstand, dass der Beschuldigte bisher nie in ein Setting habe integriert werden können. Auch zu Beginn des jetzigen Settings habe man Zweifel gehabt. Es sei schwer vorauszusehen, was wäre, wenn der Beschuldigte heraus genommen und sein Umfeld verlieren würde und wieder ein neues Setting aufgegleist werden müsste. Von der medikamentösen und psychiatrischen Seite her sei es aber unproblematisch, wobei es natürlich Unwägbarkeiten gebe. Demgegenüber wäre die Wiedereingliederung sicher erschwert. Man könne nicht sagen, es wäre nicht möglich, aber es wäre mit Risiken verbunden, weshalb der Erfolg fraglich wäre. Die Besonderheit sei die Kombination der Schizophrenie mit der Persönlichkeitsstörung sowie das geringe Lebensalter des Beschuldigten. All dies lasse Zweifel begründen, ob eine Haft nicht doch eher schaden würde als nützen. Das ganze System scheine sehr labil, da der Beschuldigte sehr misstrauisch sei. Der von der Bewährungshilfe betriebene Aufwand dürfe nicht unterschätzt werden. Er habe Zweifel, ob dies in dieser Form in der Haft fortgeführt werden könnte. Dann wäre der Beschuldigte nach der Haftentlassung wieder an der gleichen Stelle. Aus psychiatrischer Sicht bestünden doch erhebliche Zweifel, ob es sinnvoll wäre, die Strafe gleichzeitig mit der Massnahme zu vollziehen. Die Strafanstalten hätten zwar Betreuungsmöglichkeiten, aber ein so intensives und übergreifendes Setting wäre wohl dort nicht umsetzbar. Heikel wäre auch, das jetzige Setting abzubrechen. Die Schizophrenie sollte dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, weshalb er empfehle, das jetzige Setting aufrecht zu halten (act. 535 f.).
Nach Auffassung des Kantonsgerichts empfiehlt der Gutachter gemäss den vorgängigen Darlegungen trotz seiner nicht in jeder Hinsicht konsistenten Ausführungen im Resultat die Beibehaltung des bereits laufenden Settings, d.h. die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung bei gleichzeitigem Aufenthalt in der Wohngemeinschaft R.____. Angesichts der Tatsache, wonach sich der Beschuldigte in der Zeitspanne zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der heutigen Verhandlung gemäss dem Verlaufsbericht der Wohngemeinschaft R.____ vom 6. Mai 2016 und dem Bericht der Bewährungshilfe Basel-Landschaft vom 4. Mai 2016 in einer Gesamtbeurteilung auf mehrheitlich freiwilliger Basis ansprechend entwickelt und trotz offensichtlicher Defizite keine neuen strafbaren Handlungen verübt und sich damit überwiegend bewährt hat, muss das laufende Setting zum heutigen Zeitpunkt als erfolgsversprechend eingestuft werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte angesichts der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 334 Tagen bereits einen Teil der Freiheitsstrafe im Vollzug verbüsst hat. Nach Abzug dieser Untersuchungshaft und unter Anrechnung der bisher verbrachten
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeit in der Massnahme seit dem 29. Oktober 2014 bis zum heutigen Zeitpunkt müsste der Beschuldigte unter Berücksichtigung einer allfälligen bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren nur noch eine relativ kurze Reststrafe von wenigen Monaten antreten. In Anbetracht der in casu besonders zu erwartenden negativen Begleiterscheinungen und des allgemein wenig resozialisierenden Effektes eines solchen kurzen Freiheitsentzuges rechtfertigt es sich nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht, das offenbar gut aufgegleiste und nachweislich funktionierende Setting aufzuheben. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte als Novum vor dem Kantonsgericht einen Lehrvertrag mit der T.____ AG vom 30. Juni 2016 einreicht mitsamt dem Zusatz, wonach erstens K.____ als seine Bezugsperson in der Wohngemeinschaft R.____ die weitere Unterstützung erklärt und zweitens sich der Beschuldigte unter anderem verpflichtet, während der Lehrzeit in der Wohngemeinschaft R.____ zu bleiben und sich regelmässigen Drogentests zu unterziehen, woraus sich zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich eine begründete Aussicht darauf ableiten lässt, dass A.____ dabei ist, im Leben Fuss zu fassen. Diese Perspektive würde durch eine Zerstörung des Betreuungskonzeptes höchstwahrscheinlich zunichte gemacht. Infolgedessen qualifiziert es das Kantonsgericht aus spezialpräventiven Gesichtspunkten trotz des unbestrittenen Ausnahmecharakters des Strafaufschubs als verfehlt, den Beschuldigten aus dem in casu bewährten Setting herauszunehmen, um ihn eine relativ kurze Reststrafe verbüssen zu lassen. In generalpräventiver Hinsicht jedoch muss angesichts des strafrechtlich vorwerfbaren Verhaltens – insbesondere der sehr verwerflichen Vorgehensweise und Begleitumstände beim bandenmässigen Raub – und der dafür ausgesprochenen vierjährigen Freiheitsstrafe sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte aufgrund seiner wiederholten Arbeitsverweigerung bereits zwei Verwarnungen erhalten hat und eine dritte die Kündigung seines Aufenthaltes in der Wohngemeinschaft R.____ bedeuten würde, konstatiert werden, dass es sich zweifellos um einen absoluten Grenzfall, bei welchem ein Strafaufschub zu Gunsten einer ambulanten Therapie vertretbar erscheint, handelt.
Gestützt auf diese Erwägungen wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A.____ und dementsprechend in Abänderung des angefochtenen Urteils des Strafgerichts unter gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe die unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten einer ambulanten Massnahme im Sinne des bisherigen Settings (psychotherapeutische Behandlung und Aufenthalt in der Wohngemeinschaft R.____) aufgeschoben.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.1 (…). Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte gestützt auf das Urteil der Vorinstanz sowie den vorliegenden Entscheid wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, bandenmässigen Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären. Nach Art. 140 Ziff. 1 al. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 al. 1 und al. 2 StGB liegt dabei der ordentliche Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und zehn Jahren. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. Strafmilderungsgründe liegen hingegen keine vor.
4.3.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen – ausgehend von der abstrakten Strafandrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu weist der bandenmässige Raub mit einer Minimalstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe die höchste abstrakte Strafandrohung auf, weshalb das Kantonsgericht bei diesem Delikt von der schwersten Straftat ausgeht. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten in erster Linie straferhöhend die überaus rücksichtslose Vorgehensweise zu berücksichtigen, indem der Beschuldigte zusammen mit A.____ mitten in der Nacht in eine bewohnte Liegenschaft eingedrungen und in der Folge die knapp 70-jährige Bewohnerin, welche durch den verursachten Lärm aufgeweckt worden ist, unter Anwendung von Gewalt in deren Privatsphäre überwältigt und sie dabei physisch verletzt sowie insbesondere auch psychisch in deren grundlegendstem Sicherheitsempfinden nachhaltig massiv geschädigt hat. Wenngleich dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er das Opfer gezielt ausgesucht hat, muss ihm doch angelastet werden, dass es ihm offenbar völlig gleichgültig gewesen ist, Bewohner im Einbruchsobjekt anzutreffen und diese mit körperlicher Gewalt widerstandsunfähig zu machen bzw. durch den Mitbeschuldigten machen zu lassen. Zwar hat der Beschuldigte selbst das Opfer weder bedroht noch verletzt, sondern "nur" das Haus nach Wertgegenständen durchsucht. Auf-
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund der arbeitsteiligen Tatbegehung sind ihm allerdings unbesehen seines eigenen Tatbeitrags auch die Handlungen des Mitbeschuldigten A.____ anzulasten. Dass der Beschuldigte nur eine untergeordnete Rolle beim Raubüberfall gespielt haben soll, vermag das Kantonsgericht im Übrigen nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls negativ zu werten, dass es die beiden Beschuldigten nicht beim Festhalten des Opfers bewenden haben lassen, sondern dessen bereits beängstigende Situation durch das Zuhalten des Mundes und die dadurch entstehende Behinderung beim Atmen zusätzlich verschlimmert haben. Ebenfalls ins Gewicht fällt sodann, dass sie vor dem Verlassen der Liegenschaft dem Opfer mit roher Gewalt eine Kette mitsamt dem Ehering seines verstorbenen Ehemannes vom Hals gerissen und dieses dadurch sowohl körperlich als auch immateriell mehr als für den Überfall nötig geschädigt haben. Schliesslich muss der beim Überfall erzielte Deliktsbetrag im Umfang von CHF 5'550.-- als erheblich bezeichnet werden. Bei den subjektiven Tatkomponenten sind die Motivation des Beschuldigten für seine Straftat, nämlich die simple Bereicherungsabsicht, ohne in einer eigentlichen Notlage zu sein, sowie die direktvorsätzliche Willensrichtung im Sinne eines straferhöhenden Kriteriums einzubeziehen. In Würdigung aller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände und verschuldensunabhängigen Tatkomponenten erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Tatverschulden in Bezug auf den bandenmässigen Raub als mittelschwer. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend und unter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis – namentlich der Strafzumessung im Hinblick auf den Mitbeschuldigten A.____ – eine Freiheitsstrafe im Bereich von vier Jahren als grundsätzlich angemessen eingestuft wird.
4.3.3 In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese Einsatzstrafe von vier Jahren unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die übrigen Delikte abgesehen von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, welche als Übertretung einzustufen und folglich mit einer Busse zu sanktionieren ist, die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der jeweiligen abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten und des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist. Im Hinblick auf die Anklagepunkte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie damit im Zusammenhang stehend der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs ist strafschärfend zu würdigen, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten A.____ innerhalb einer Zeitspanne von wenigen Wochen neun Einbrüche verübt hat, was für sich genommen bereits auf eine hohe kriminelle Energie hinweist, zumal der Beschuldigte mit der Verwendung von Handschuhen und einem Mundschutz ein professionelles Vorgehen an den Tag gelegt hat. Belastend kommt hinzu, dass die Einbrüche in bewohnte Liegenschaften stattgefunden haben, was eine massive Verletzung der Privatsphäre der Betroffenen und einen eklatanten Eingriff in das Rechtsgut deren persönlichen Freiheit darstellt. Ausserdem hat der Beschuldigte dadurch wiederholt die direkte Konfrontation mit den Bewohnern in Kauf genommen, was auf ein hohes Mass an Rücksichtslosigkeit und Dreistigkeit hinweist. Zu seinen Ungunsten spricht des Weiteren, dass in den Fällen 11 und 12 der Anklageschrift jeweils eine geladene Schusswaffe mitgeführt und im einen Fall tatsächlich auch beim Versuch, einen Tresor zu öffnen, eingesetzt worden ist, was nebst dem nicht überschaubaren Gefährdungspotential zu einer beträchtlichen Erhöhung des bereits durch den Einbruch in die jeweiligen Liegenschaften sowie dem Einsatz einer Bohrmaschine entstandenen Schadens geführt hat. Besonders verwerflich ist zudem die Tatsache, dass der Beschuldigte innerhalb von fünf Wochen zweimal in das gleiche Haus eingebrochen ist. Ebenfalls zu beachten ist schliesslich die Höhe des durch die Einbrüche erbeuteten Deliktsgutes von rund CHF 175'000.-- sowie der verursachte Schaden im Umfang von mehreren Tausend Franken. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten sind wiederum die Motivation des Beschuldigten für seine Straftat sowie die direktvorsätzliche Willensrichtung zu berücksichtigen. Verschuldensmässig nicht ins Gewicht fällt unter diesen Umständen die Verurteilung wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht das Tatverschulden bei diesen Delikten insgesamt als mittelschwer im oberen Bereich, was im Ergebnis in Würdigung aller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände und verschuldensunabhängigen Tatkomponenten zu einem gesamthaft mittelschweren Tatverschulden und einer angemessenen Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine deutlich über der erstinstanzlich festgelegten Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe führt.
4.3.4 Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt unter dem Blickwinkel der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, zu würdigen, wobei
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht bereits an dieser Stelle zu konstatieren ist, dass die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren insgesamt als neutral zu werten sind, wodurch sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten weder eine Reduktion noch eine Erhöhung der tatbezogenen Einsatzstrafe rechtfertigt. Zu Gunsten des Beschuldigten zu werten sind zwar sein junges Alter zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten und seine schwierige Kindheit – wobei diesbezüglich zufolge der wenig kohärenten und stringenten Depositionen von B.____ aber kaum gefestigte Erkenntnisse vorhanden sind – sowie eine gewisse Form von Perspektivlosigkeit; andererseits ist er trotz seines jungen Alters bereits mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft, was klar gegen ihn spricht. So ist er mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Landschaft vom 30. Mai 2012 unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Jugendstrafrecht zu einem Freiheitsentzug von sieben Monaten verurteilt worden. Bereits mit Urteil vom 16. Januar 2013 ist er wiederum durch das Jugendgericht Basel-Landschaft unter anderem wegen Diebstahls und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu einem Freiheitsentzug von vier Monaten verurteilt worden. Schliesslich hat ihn die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 5. September 2013 unter anderem wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im Umstand, wonach der Beschuldigte zusätzlich zu der im vorliegenden Verfahren zu verhängenden Strafe den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu gewärtigen hat, sieht das Kantonsgericht im Gegensatz zu den Parteien ausdrücklich keinen zu berücksichtigenden Strafzumessungsfaktor. Betreffend das Nachtatverhalten sowie das Verhalten im Strafverfahren ist festzustellen, dass der Beschuldigte bezüglich des Hauptvorwurfs, des bandenmässigen Raubes, kein Geständnis abgelegt hat. In Bezug auf die übrigen Delikte ist zu beachten, dass auch hier trotz teilweiser Geständigkeit keine Einsicht oder Reue erkennbar ist. Im Ergebnis wäre nach Auffassung des Kantonsgerichts somit eine tat- und täterangemessene Strafe festzusetzen, welche deutlich über der erstinstanzlich festgelegten vierjährigen Freiheitsstrafe zu liegen käme. Da jedoch unter Berücksichtigung des Verbots der sogenannten "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Straferhöhung ausser Betracht fällt, ist das vom Strafgericht verhängte Strafmass zu bestätigen. Daraus erhellt ohne Weiteres, dass sowohl das vom Beschuldigten begehrte Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe als auch dasjenige von der Staatsanwaltschaft beantragte von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe als nicht schuldangemessen erscheinen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Vollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer An-
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 187 Tagen auf die Strafe steht nach Art. 51 StGB hingegen nichts im Wege. Zur Frage der nicht angefochtenen Busse in der Höhe von CHF 200.-- für die zu ahndenden Übertretungen nach Art. 34 Abs. 1 lit. a WG erübrigen sich an vorliegender Stelle weitere Ausführungen und diese ist zusammen mit der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung ohne Zweifel zu bestätigen. Gleiches gilt für die ebenfalls nicht gerügte, von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, am 5. September 2013 bedingt ausgesprochene und nun vom Strafgericht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Demzufolge ist in Abweisung der Berufung von B.____ und in diesbezüglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Beschuldigte wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, bandenmässigen Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären und – unter Anrechnung der vom 17. März 2014 bis zum 13. August 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von 187 Tagen – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) zu verurteilen.
5. Genugtuungsforderung
(…)
6. Kostenentscheid
(…)
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2015, auszugsweise lautend:
"I. 1. A.____ wird des gewerbs- und bandenmässigen sowie des einfachen Diebstahls, des bandenmässigen Raubs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz sowie des Fahrens eines Mofas ohne den erforderlichen Führerausweises und ohne den vorgeschriebenen Schutzhelm schuldig erklärt und,
unter Anrechnung der vom 29. November 2013 bis 29. Oktober 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von 334 Tagen sowie der vom 29. Oktober 2014 bis 16. Juni 2015 in der Ersatzmassnahme sowie im vorzeitigen Massnahmenvollzug verbrachten Zeit von 154 Tagen (2/3 von 231 Tagen); insgesamt von 488 Tagen,
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--,
im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 96 VRV (i.V.m. Art. 3b Abs. 3 VRV), Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 Abs. 1 lit. b WG, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB.
2. A.____ wird in den Fällen 6 und 10 von der Anklage des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freigesprochen.
3. Gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB) wird während des Strafvollzuges eine ambulante psychotherapeuti-
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht sche Behandlung des Beurteilten angeordnet.
4. Der am 19. März 2012 vom Jugendgericht Rheinfelden bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von 8 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 5 JStG und 32 Abs. 3 JStG nicht vollziehbar erklärt.
II. 5. B.____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des bandenmässigen Raubs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen sowie der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und,
unter Anrechnung der vom 17. März 2014 bis 13. August 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von 187 Tagen,
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.--,
im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, Art. 252 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 Abs. 1 lit. b WG, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB.
6. B.____ wird in den Fällen 1, 2, 3 und 6 von der Anklage des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freigesprochen.
7. Die am 5. September 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar erklärt.
8. Es wird festgestellt, dass sich B.____ seit dem 13. August 2014 im vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO) befindet.
III. (…)
IV. (…)
V. 14. (…)
n) A.____ und B.____ werden dazu verurteilt, C.____ Fr. 1‘000.-als Genugtuung zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung von C.____ wird auf den Zivilweg verwiesen (Fall 15).
(…)
VI. 15. a) A.____ trägt die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 23‘534.05, bestehend aus den ihn betreffenden Vorverfahrenskosten von Fr. 14‘516.55, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘800.--, den Kosten des Experten vor und an der Hauptverhandlung von Fr. 1'417.50 sowie 40% der gesamten Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.-- (Fr. 4800.--).
b) B.____ trägt die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 21‘933.95, bestehend aus den ihn betreffenden Vorverfahrenskosten von Fr. 15‘508.95, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘625.-- sowie 40% der gesamten Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.-- (Fr. 4800.--).
(…)
16. a) Das Honorar der amtlichen Verteidigung von A.____ in Höhe von insgesamt Fr. 15‘169.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
A.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Das Honorar der amtlichen Verteidigung von B.____ in Höhe von insgesamt Fr. 13‘031.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
(…)."
wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A.____ und in Abweisung der Berufung des Beschuldigten B.____ in Ziffer I.3. betreffend A.____ wie folgt geändert:
I. 3. a) Die Freiheitsstrafe von 4 Jahren wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten einer ambulanten Massnahme im Sinne des bisherigen Settings (psychotherapeutische Behandlung und Aufenthalt in der Wohngemeinschaft R.____) aufgeschoben.
b) Es wird Bewährungshilfe angeordnet.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.
II. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 20'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 20'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen im jeweils hälftigen Umfang (= CHF 10'100.--) zu Lasten des Staates und B.____.
III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsver-
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht treter des Beschuldigten A.____, Advokat Dietmar Grauer-Briese, ein Honorar in der Höhe von CHF 4'847.80 (inklusive Auslagen und CHF 359.10 Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten B.____, Advokat Simon Berger, ein Honorar in der Höhe von CHF 3'912.95 (inklusive Auslagen und CHF 289.85 Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Beschuldigte B.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Pascal Neumann