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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.09.2017 460 16 67

5. September 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,456 Wörter·~1h 7min·5

Zusammenfassung

Diebstahl, Sachbeschädigung etc.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. September 2017 (460 16 67) ___________________________________________________________________

Strafrecht / Strafprozessrecht

Diebstahl, Sachbeschädigung etc. / Verwertbarkeit von Aussagen eines Beschuldigten ohne Beisein der Verteidigung / Zulässigkeit der Wiedererwägung eines mündlich eröffneten Urteils im Urteilsdispositiv

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde Berufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter Berufungskläger und Anschlussberufungskläger

Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung etc. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 sowie gegen das ergänzende Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016

2 von 81 A. Mit Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 wurde A.____ des Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, der Brandstiftung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angedroht wurde (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde A.____ in Ziffer 1 von der Anklage des Hausfriedensbruchs freigesprochen (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurde dem Beurteilten gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich weiter bei Dr. med. B.____ behandeln zu lassen und die von diesem verschriebenen Medikamente einzunehmen (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Zudem wurde in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung zur Vernichtung bezüglich eines Teils der beschlagnahmten Gegenstände angeordnet (Ziffer 4a des Urteilsdispositivs), währenddem gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO bezüglich eines anderen Teils der beschlagnahmten Gegenstände die Rückgabe an den Beschuldigten nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme beschlossen wurde (Ziffer 4b des Urteilsdispositivs). Hinsichtlich des beschlagnahmten Mercedes Benz, E 350 T 4-m, Jg. 2005 (G23616) wurde gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO die Verwertung und Verrechnung des Erlöses mit den Verfahrenskosten angeordnet, wobei der sichergestellte Fahrausweis als zum Fahrzeug gehörig bezeichnet wurde (Ziffer 4c des Urteilsdispositivs). Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 30.75 (G63151) wurde gemäss Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet (Ziffer 4d des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde die beschlagnahmte Abdeckung zu Wildwarner, blau (G26114) zufolge Verzichts auf Herausgabe und in Anbetracht ihres geringfügigen Werts zur Vernichtung eingezogen (Ziffer 4e des Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurde über die Zivilforderungen entschieden, wobei die Schadenersatzforderung von C.____, soweit darauf einzutreten war (Sachbeschädigung durch den Beschuldigten, exkl. Schaden aus Verkehrsunfall), dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziffer 5 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 26‘176.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘176.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, auferlegt (Ziffer 6 des Urteilsdispositivs). In einem letzten Punkt wurde der mündlich eröffnete Entscheid betr. Festsetzung einer pauschalen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15‘000.-- in Wie-

3 von 81 dererwägung gezogen. Dabei wurde in Aussicht gestellt, dass der Entscheid über die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung stattdessen in einem separaten Entscheid festgesetzt werde und es wurde dem amtlichen Verteidiger, dem gestützt auf die mündliche Urteilsbegründung die Gründe für die beabsichtigte Kürzung des Honorars bekannt waren, Frist bis 18. Dezember 2015 zur Stellungnahme gesetzt (Ziffer 7 des Urteilsdispositivs).

B. Sodann wurde mit ergänzendem Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 entschieden, dass die Kosten des amtlichen Verteidigers, lic. iur. D.____, Advokat, in Höhe von Fr. 19‘121.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet werden (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs).

C. Gegen das obgenannte Urteil vom 2. Dezember 2015 hat A.____, dannzumal vertreten durch Advokat D.____, mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 die Berufung angemeldet. Am 12. April 2016 hat der Beschuldigte, vertreten durch Advokat D.____, die Berufungserklärung eingereicht und darin mitgeteilt, dass das Urteil vollumfänglich angefochten werde. Zudem beantragte der Beschuldigte die Bewilligung der amtlichen Verteidigung durch Advokat D.____ im zweitinstanzlichen Verfahren. Mit sog. ergänzender Berufungserklärung vom 11. April 2016 (Postaufgabe: 14. April 2016) hat sodann der Beschuldigte die diversen Schuldsprüche, das Strafmass und die Probezeit gemäss dem angefochtenen Urteil angefochten. In seiner weiteren Berufungsbegründung vom 12. Oktober 2016 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest. In seiner Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 hat der Beschuldigte, neu vertreten durch Advokat Dieter Gysin, seine Berufung auf folgende Punkte eingeschränkt: (1.) Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der Beschuldigte von den Vorwürfen der Brandstiftung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der Sachbeschädigung freizusprechen, (2.) es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 die Beschlagnahme über sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere den Mercedes Benz, E. 350 T, 4-m, Jg. 2005 (G23616), aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere das Fahrzeug, unverzüglich an den Beschuldigten zurückzugeben, (3.) es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5a die Schadenersatzforderung von C.____ vollumfänglich abzuweisen, (4.) es seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend des Verfah-

4 von 81 rensausgangs von der Staatskasse zu tragen, (5.) unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zuzügl. MWST.

D. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. April 2016 die Anschlussberufung gegen den vorinstanzlichen Richterspruch erklärt und darin die Rechtsbegehren gestellt, (1.) es sei auf die Berufungserklärung des Beschuldigten einzutreten, (2.) es sei Ziffer 7 des Urteils des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 aufzuheben, eventualiter als nichtig festzustellen, (3.) es sei festzustellen, dass das Strafgericht die im ordentlichen Verfahren eröffnete und begründete Ziffer 7 des Urteilsdispositivs vom 2. Dezember 2015 kraft Nichtexistenz dieses Rechtsbehelfs in der Strafprozessordnung nicht nachträglich in Wiedererwägung ziehen könne, (4.) es sei festzustellen, dass gegen die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Urteil vom 2. Dezember 2015 diese die Beschwerde nicht ergriffen habe, weshalb dieses Rechtsmittel verwirkt sei, (5.) das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss dem öffentlich verkündeten Urteil sowie den Ausführungen des Gerichtspräsidiums 6 in der bezüglichen mündlichen Urteilseröffnung vom 2. Dezember 2015 auf Fr. 15‘000.-- festzulegen, (6.) im Übrigen sei das erstinstanzliche Gerichtsurteil zu bestätigen.

E. In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, (1.) auf die ergänzende Berufungserklärung des Beschuldigten vom 14. April 2016 sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie als formelle Ergänzung zur rechtzeitig erfolgten Berufungserklärung seines Verteidigers entgegenzunehmen, (2.) es sei festzustellen, dass die Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 am 19. April 2016 erfolgt sei.

F. Gegen das obgenannte ergänzende Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. März 2016 die Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 21. März 2016 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, (1.) es sei das fragliche Urteil, welches die Wiedererwägung der Ziffer 7 des schriftlichen Urteils des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 zum Inhalt habe und sich darauf beziehe, aufzuheben, (2.) es sei Ziffer 7 des schriftlichen Urteils vom 2. Dezember 2015 des Strafgerichts als nichtig festzustellen und zu erklären, (3.) es sei festzustellen, dass das Strafgericht die im ordentlichen Verfahren eröffnete und begründete Ziffer 7 des Urteilsdispositivs vom 2. Dezember 2015 kraft Nichtexistenz dieses Rechtsbehelfs in der Strafprozessordnung nicht in Wiedererwä-

5 von 81 gung ziehen könne, (4.) es sei festzustellen, dass gegen die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Urteil vom 2. Dezember 2015 diese die Beschwerde nicht ergriffen habe, weshalb dieses Rechtsmittel verwirkt sei, (5.) es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss dem öffentlich verkündeten Urteil sowie den Ausführungen des Gerichtspräsidiums 6 in der bezüglichen mündlichen Urteilseröffnung vom 2. Dezember 2015 auf Fr. 15‘000.-- festzulegen.

G. Auch der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung vom 14. März 2016 (Postaufgabe: 17. März 2016) dieses Urteil des Strafgerichts angefochten und sich dabei in erster Linie „gegen die Urteilsbegründungen“ ausgesprochen.

H. In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsbegehren gestellt, (1.) es sei auf die als Berufung bezeichnete Eingabe des Beschuldigten nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, (2.) die Eingabe des Beschuldigten sei als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen.

I. In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2016 beantragte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat D.____, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das ergänzende Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 sei nicht einzutreten, (2.) eventualiter für den Fall, dass das Kantonsgericht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung eintrete, werde Anschlussberufung gegen das ergänzende Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 erklärt, (3.) demgemäss sei - eventualiter - das ergänzende Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 insofern aufzuheben resp. abzuändern, als der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (Vorverfahren und Hauptverfahren) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 22‘846.90 zu entrichten sei, (4.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

J. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 10. Mai 2016 wurde unter anderem die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Advokat D.____ für das Berufungsverfahren bewilligt.

K. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2016 wurde Advokat D.____ auf dessen Begehren hin aus dem Mandat betreffend die amtliche Verteidigung von A.____ entlassen und aufgefordert, seine Honorarnote einzureichen.

6 von 81 L. Mit Eingabe vom 12. September 2016 ersuchte der Beschuldigte um Erlass der bisherigen wie auch der noch anfallenden Verfahrenskosten.

M. Sodann wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 14. September 2016 für das Berufungsverfahren Advokat Dieter Gysin als neuer amtlicher Verteidiger von A.____ eingesetzt.

N. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 16. September 2016 wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass über die Kostenauferlegung im Urteil entschieden werde.

O. Mit Eingabe vom 30. September 2016 reichte Advokat D.____ dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, eine Honorarnote für seine anwaltlichen Bemühungen in der Zeit vom 3. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 ein.

P. Während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 auf eine Stellungnahme zu dieser Honorarnote verzichtete, beantragte der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Oktober 2016, es sei das geltend gemachte Honorar um Fr. 1‘000.-- zu kürzen.

Q. Advokat D.____ schliesslich verzichtete mit Schreiben vom 31. Januar 2017 auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Beschuldigten.

R. Zuletzt wurden mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 1. Februar 2017 unter anderem die Parteien darauf hingewiesen, dass über das Honorar des ehemaligen Verteidigers mit dem Urteil des Berufungsgerichts entschieden werde. Zudem wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen.

S. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte A.____ mit seinem Verteidiger Dieter Gysin sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Friedrich Müller. Der Beschuldigte wird vor Gericht eingehend zur Person und zur Sache befragt. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss den schriftlichen Eingaben, wobei der Verteidiger in seinem Parteivortrag präzisierend beantragt, der Beschuldigte sei im Falle eines Freispruchs von der Anklage der Brandstiftung zu einer

7 von 81 Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen und im Falle eines Schuldspruchs wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu verurteilen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff.; Parteivortrag Verteidiger, S. 9).

Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO).

1.1 Was zunächst das Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 betrifft, so ergibt sich aus den Akten (act. 2363), dass das Urteilsdispositiv dem Beschuldigten am 4. Dezember 2015 zugestellt worden ist. Mit seiner Berufungsanmeldung vom 11. Dezember 2015 (vgl. act. 2477) hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten am 24. März 2016 zugestellt (vgl. act. 2473) und mit Datum vom 12. April 2016 hat der Beschuldigte, dannzumal vertreten durch Advokat D.____, die Berufungserklärung eingereicht. Dass der amtliche Verteidiger gegen dieses Urteil keine Beschwerde i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO eingereicht hat, gereicht ihm - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - nicht zum Nachteil: Zwar trifft zu, dass der amtliche Verteidiger nicht zu den Ver-

8 von 81 fahrensparteien i.S.v. Art. 104 Abs. 1 StPO zählt, weshalb sich seine Rechtsmittellegitimation nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung von Art. 135 Abs. 3 StPO ergibt (vgl. nur BGer 6B_654/2016 vom 16. Dezember 2016, Erw. 3.2.2; BGE 139 IV 199, Erw. 5). Dem amtlichen Verteidiger musste als rechtskundige Person somit bekannt sein, dass er nur zum Rechtsmittel der Beschwerde legitimiert war. Jedoch fand in casu nach der noch im Rahmen der mündlichen Eröffnung verkündeten Kürzung des Honorars ein Telefonat zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Strafgerichtspräsidenten statt, in welchem letzterer eine Wiedererwägung des entsprechenden Urteilsteils in Aussicht stellte. Tatsächlich enthielt das schriftliche Urteilsdispositiv sodann keine Kürzung des anwaltlichen Honorars mehr, sondern es wurde auf einen separaten Entscheid verwiesen. Damit gab das schriftliche Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 dem amtlichen Verteidiger keinen Anlass zu einer Beschwerde und es fehlte auch in der Rechtsmittelbelehrung des entsprechenden Urteils jeglicher Hinweis auf dieses Rechtsmittel. Dieses Verhalten des Strafgerichts schuf für den amtlichen Verteidiger somit eine Vertrauensgrundlage, so dass sich dieser auf den Vertrauensschutz berufen kann, welcher nach den allgemein anerkannten Grundsätzen von Treu und Glauben (Art. 9 BV) immer dann Rechtsfolgen gegenüber den Behörden auslöst, wenn sich a) die Auskunft der Behörde auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit bezieht; b) die Behörde, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Rechtsuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; c) der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; d) er im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; e) und die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (vgl. BGE 141 I 161 Erw. 3.1; unter Hinweis u.a. auf BGE 139 II 78; 126 II 514 Erw. 3e; 121 II 473 Erw. 2c; 131 II 627 Erw. 6.1; 121 II 473 Erw. 2c; 116 Ib 185 Erw. 3c).

Anderes gilt für die Berufungserklärung des Beschuldigten selbst, datierend vom 11. April 2017: Diese wurde am 14. April 2017 und damit einen Tag nach Ablauf der 20-tägigen Frist der Post aufgebeben, weshalb zufolge Verspätung nicht darauf eingetreten werden kann. Die bereits genannte Berufungserklärung des Beschuldigten vom 12. April 2016 hingegen wurde der Staatsanwaltschaft am 15. April 2016 zugestellt. Mit ihrer Anschlussberufungserklärung vom 19. April 2016 hat auch die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist eingehalten. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist eine Legitimation der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 381 StPO ohne weiteres gegeben.

9 von 81 1.2 Hinsichtlich des ergänzenden Urteils des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 geht aus den Akten hervor, dass dieses direkt in begründeter Form und ohne vorgängiges Dispositiv den Parteien am 1. März 2016 zugestellt worden ist (vgl. act. 2574 f.). Demnach begann sofort die 20-tägige Frist für die Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO zu laufen, ohne dass eine vorgängige Berufungsanmeldung nötig gewesen wäre (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 399 N 1a, unter Hinweis auf BGer 6B_444/2011 vom 20. November 2011). Darauf weist richtigerweise auch die Rechtsmittelbelehrung im genannten Urteil hin. Die Staatsanwaltschaft hat sowohl innert der zehntägigen Frist, am 8. März 2016, die Berufung angemeldet (vgl. act. 2579) als auch innert der 20-tägigen Frist, am 21. März 2016, eine Berufungserklärung eingereicht. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat ebenso der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung vom 17. März 2016 form- und fristgerecht reagiert, auch wenn seine Berufung keine eigentlichen Anträge enthält: Da dem Beschuldigten keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO gesetzt worden ist, ist in Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf dessen Berufung gleichwohl einzutreten. Hingegen kann die seitens des Beschuldigten, vertreten durch Advokat D.____, am 4. Mai 2016 eventualiter erklärte Anschlussberufung keine Beachtung finden: Die obgenannte Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2016 wurde dem Beschuldigten zwar erst am 15. April 2016 zugestellt, weshalb die Anschlussberufung noch rechtzeitig innerhalb der 20-tägigen Frist erfolgte. Allerdings geht - wie bereits in Erw. 1.1 ausgeführt - sowohl aus dem Gesetz wie auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar hervor, dass sich die Rechtsmittellegitimation der amtlichen Verteidigung aus der besonderen Regelung von Art. 135 Abs. 3 StPO ergibt. Folglich stand dem amtlichen Verteidiger gegen dieses Urteil, welches sein Honorar festsetzte, nur das Rechtsmittel der Beschwerde i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO offen, währenddem der Beschuldigte, soweit er eine Reduktion der Entschädigung verlangt, und die Staatsanwaltschaft die Berufung erklären konnten. Darauf weist zu Recht auch das ergänzende Urteil vom 29. Februar 2016 in seiner Rechtsmittelbelehrung explizit hin. Der amtliche Verteidiger kann sich jedenfalls hier nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Parteien, diejenigen des Beschuldigten zumindest dort, wo sie eine Ergänzung der Eingaben seines Verteidigers darstellen, die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO.

2. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen und der Anschlussberufung

10 von 81 ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Prüfung sämtlicher Formalien ist somit zusammenfassend hinsichtlich des Urteils des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 auf die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 12. April 2016 (mit Ausnahme der Berufungserklärung vom 14. April 2016) wie auch auf die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2016 einzutreten. Betreffend das ergänzende Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016 ist sowohl auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2016 als auch auf die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 17. März 2016 einzutreten, nicht jedoch auf die eventualiter erhobene Anschlussberufung des amtlichen Verteidigers vom 4. Mai 2016.

II. Gegenstand der Berufungen und der Anschlussberufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten, wobei zu beachten ist, dass die Anschlussberufung akzessorisch ist, d.h. eine gültige Berufung voraussetzt (vgl. LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 401 N 3, mit Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1316). Hinsichtlich der Berufung und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sind die angefochtenen Punkte durchgehend die gleichen geblieben: Die Staatsanwaltschaft beanstandet einzig Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015, wonach die mündlich eröffnete Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung nachträglich in Wiedererwägung gezogen und auf einen separaten Entscheid verwiesen worden ist. Damit zusammenhängend ficht die Staatsanwaltschaft das ergänzende Urteil des Strafgerichts vom 29. Februar 2016, wonach in Wiedererwägung das Honorar der amtlichen Verteidigung neu festgesetzt worden ist, vollumfänglich an. Hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten hingegen ist festzustellen, dass diese anfänglich das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 umfasste (vgl. Berufungserklärung vom 12. April 2016), währenddem in der späteren Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 eine Beschränkung auf folgende Punkte erfolgte: Schuldsprüche wegen Brandstiftung, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Sachbeschädigung und damit zusammenhängend das Strafmass (Dispositiv-Ziffer 1), Beschlagnahme über sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere den Mercedes Benz, E. 350 T, 4-m, Jg. 2005 (G 23616) (Dispositiv-Ziffer 4), Schadenersatzforderung von C.____ (Dispositiv-Ziffer 5a) sowie ordentliche und ausserordentliche Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens (Dis-

11 von 81 positiv-Ziffer 6). Nachdem eine spätere Ausdehnung der Berufung ausgeschlossen ist, nicht aber eine spätere Beschränkung (vgl. NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 399 N 8 f., 16 und Art. 404 N 2), hat das Kantonsgericht hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten nachfolgend nur die in der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 angefochtenen Punkte zu prüfen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht wiederholen die Parteien ihre Anträge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Es gilt somit nachfolgend, nach einer Darstellung des angeklagten Sachverhalts, die angefochtenen Punkte im Einzelnen einer Prüfung zu unterziehen. Demgegenüber sind die erstinstanzlich gefällten Schuldsprüche wegen Diebstahls (Wegnahme der beiden Seitenspiegel des Mercedes 280 E sowie des schwarzen Bordbuches), mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, einfacher Verkehrsregelverletzung (Auffahrunfall mit Ford Mustang durch Rückwärtsfahren aus der Waschanlage) sowie qualifizierter Sachbeschädigung (Zertrümmern der Scheiben und der Carrosserie mehrerer Personenwagen) zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Es wird bezüglich aller unangefochten gebliebenen Punkte betreffend Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung bereits an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen.

III. Die angerufenen Punkte im Einzelnen 1. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Die Anklageschrift vom 17. Februar 2015 wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, am Abend des 26. Dezember 2012 nach einem Familienessen in E.____ BL mit seinem Mercedes E 350 T, zunächst zur Autobahnraststätte F.____ in G.____ BL und danach länger ohne ein festes Ziel in der Gegend herumgefahren zu sein. Spontan habe sich der Beschuldigte am 27. Dezember 2012, ca. um 04.00 Uhr, entschlossen, sein Fahrzeug in der an der H.____strasse in I.____ BL gelegenen Selbstbedienungswaschanlage der Carrosserie J.____ AG zu reinigen. Die Waschbox habe sich trotz Einwurfs eines Geldstückes zunächst nicht in Gang gesetzt, weshalb der Beschuldigte nochmals Geld habe einwerfen müssen. Danach habe die Waschanlage zwar zu funktionieren begonnen, aber aufgrund des plötzlich einsetzenden Wasserdrucks habe die metallene Spitze der Wasserlanze mit einer heftigen Schlinger-Bewegung gegen die Carrosserie seines Personenwagens geschlagen und dabei eine kleine Delle bewirkt. Dies habe beim Beschuldigten zu einem heftigen Wutanfall geführt, so dass er zunächst einen in unmittelbarer Nähe am Boden liegenden „Betonstein“ genommen habe und damit zu den ca. 50 m entfernt abgestellten Fahrzeugen (Ford Fiesta, Merce-

12 von 81 des C 280 E, Opel Combo, Mazda Xedos-9, Volvo S80, Wohnwagen, Fastnachtswagen, Militär-Traktor-Anhänger) gelangt sei. Aus Wut habe der Beschuldigte vorsätzlich und wahllos auf einige der dort parkierten Fahrzeuge zunächst mit dem Backstein und später mit einem Wagenheber und mit Kniestössen eingeschlagen und diese beschädigt. Unter anderem habe er unbefugt und vorsätzlich die Front- und Seitenscheiben des in derselben Fahrzeuggruppe abgestellten grauen Ford Fiesta eingeschlagen. Innerlich immer noch nicht zur Ruhe gekommen, habe der Beschuldigte versucht, sich dadurch zu beruhigen, indem er eine Zigarette oder Zigarre angezündet habe. Diese habe er jedoch nicht fertig geraucht, sondern sie – wissend, dass diese immer noch gebrannt oder zumindest geglommen habe – willentlich auf die Vordersitze des Ford Fiesta geworfen. Der Beschuldigte habe zwar zuvor bemerkt, dass sich im Wagen auf den Sitzen brennbare Materialien befunden hätten, trotzdem habe er die noch brennende Zigarette oder Zigarre in das Fahrzeug geworfen, wo das von ihm als entzündbar erkannte Material gelegen sei, wobei aufgrund seines Zornes über das kurze Zeit zuvor an der Waschanlage Vorgefallene es ihm egal gewesen sei, ob durch seine Handlungsweise ein Feuer entstehen würde oder nicht, somit er den Ausbruch eines Feuers innerhalb des Ford Fiesta und ein unkontrolliertes Übergreifen desselben auf die daneben in unmittelbarer Nähe parkierten weiteren Gefährte in Kauf genommen habe. Zumindest habe er bei seinem Tun bewusst oder vorsätzlich die Vorsicht nicht beachtet, die er im Umgang mit brennenden Zigaretten oder Zigarren hätte beobachten müssen und die er aufgrund seines Wissens, wonach Personenwagen aufgrund der bei ihrem Bau verwendeten Kunststoffe, des festgestellten Papiers bzw. eines auseinander gefallenen First-Aid-Kits auf dem Sitz sowie der regelmässig in den verschiedenen Fahrzeugbehältern und –leitungen enthaltenen Brennstoffen, die leicht zu entzünden gewesen seien, zu berücksichtigen, verpflichtet gewesen wäre. Es sei nicht ausgeschlossen, ja sogar wahrscheinlich, dass der Beschuldigte mit Einsatz eines Brandbeschleunigers wie Benzin oder Aceton, den er mitgeführt oder vor Ort gefunden habe, das Feuer im Ford Fiesta aus Wut vorsätzlich entfacht habe. Aufgrund des vorsätzlich in das Fahrzeuginnere geworfenen Rauchzeugs habe der Ford Fiesta immer stärker zu brennen begonnen und durch die entstandene Hitze habe das Feuer auch auf die links und rechts neben ihm parkierten Fahrzeuge, Mercedes C 280 E und Opel Combo, übergegriffen, wobei ausser dem Ford Fiesta auch der Mercedes völlig ausgebrannt sei. Der unmittelbar daneben stehende Opel Combo habe auf seiner linken, dem Feuer zugewandten Seite, durch die Hitze einen massiven Schaden erlitten. Zusätzlich seien ein in direkter Nähe abgestellter Wohnanhänger, ein Fastnachtswagen, der Mazda Xedos-9 sowie ein Militär- Traktor-Anhänger durch den vom Beschuldigten entfachten Brand erheblich beschädigt wor-

13 von 81 den, was er in Kauf genommen habe. Als der Beschuldigte festgestellt habe, dass im Inneren des Ford Fiesta, nachdem er seine brennende Zigarette oder Zigarre in das Fahrzeug geworfen habe, zusehends ein starkes Feuer sich entwickelt und dieses derart heftig zu lodern begonnen habe, so dass er das Feuer nicht mehr selbst zu löschen in der Lage gewesen sei, sondern nunmehr ausschliesslich die Feuerwehr die von ihm verursachte Feuersbrunst habe löschen können und müssen sowie aus Angst vor einer Entdeckung seiner Taten, sei er eilig zu seinem immer noch in der linken Waschbox stehenden Mercedes Kombi gegangen, sei eingestiegen und rasant, unkontrolliert rückwärts in Richtung der wenige Meter von seinem Standort abgestellten beiden der C.____ gehörenden Ford Mustang gefahren. Dabei sei er, unvorsichtig, unaufmerksam und sein Fahrzeug in keiner Weise beherrschend, mit dem linken Heckteil seines Mercedes mit voller Wucht in den linken vorderen Kotflügel und die Stossstange des vorderen, grünen, der beiden Ford Mustang geknallt. Durch die Wucht des Aufpralls des Hecks seines Fahrzeugs habe sich der grüne Ford Mustang GT um 80 cm in den rechts neben ihm parkierten schwarzen Ford Mustang GT verschoben, wodurch der Beschuldigte alle beiden Fahrzeuge beschädigt habe. Nachdem der Beschuldigte bemerkt habe, dass er in die parkierten Fahrzeuge hineingefahren sei, habe er sein Fahrzeug verlassen und aus Wut über diesen erneuten Schaden an seinem Mercedes – diesmal am Heck links – sich zum von ihm schon beschädigten grünen Ford Mustang GT begeben, habe unkontrolliert und wuchtig mit dem Fuss und dem Knie mehrmals vorsätzlich und unbefugt gegen dessen linke Türe getreten, so dass diese stark eingedrückt und beschädigt worden und zerbrochen sei. Zudem habe er mit dem Knie von unten nach oben gewaltsam gegen die Verankerung des linken Seitenspiegels getreten, wodurch dieser beschädigt worden sei. Durch dieses Vorgehen habe der Beschuldigte vorsätzlich an den beiden Ford Mustang GT einen Sachschaden von zusammen ca. CHF 20‘995.45 verursacht. Danach sei der Beschuldigte am Steuer seines Mercedes davongefahren, ohne sich um den von ihm durch das pflichtwidrige Rückwärtsfahren und die Nicht Beherrschung des Fahrzeuges verursachten Sachschaden an den beiden Ford Mustang GT zu kümmern, wobei er wissentlich und willentlich sich weder um die Kontaktnahme zum Fahrzeugberechtigten bemüht, noch die Polizei avisiert habe, obwohl es ihm mit Hilfe seines Mobiltelefons möglich gewesen wäre, diese zu informieren. Hinzu komme, dass er sich bei dem in Frage stehenden Sachverhalt bewusst gewesen sei, von der Polizei auf seine Fahrfähigkeit geprüft zu werden, habe er doch sowohl anlässlich der Einladung bei Familie K.____ in E.____ BL, als auch während seines Aufenthaltes in der Autobahnraststätte G.____ BL, jeweils alkoholische Getränke getrunken. Trotz des Wissen, dass die Polizei bei einem Unfall routinemässig die Fahrfä-

14 von 81 higkeit der Unfallbeteiligten prüfe, habe sich der Beschuldigte vorsätzlich von der Unfallstelle bei der Waschanlage der Carrosserie J.____ AG entfernt, sei zwar kurze Zeit später zurückgekehrt, um mit seinem Fahrzeug-Feuerlöscher den Brand zu bekämpfen. Er habe aber der zwischenzeitlich anwesenden Polizei scheinheilig und absichtlich nichts von seinem von ihm unmittelbar zuvor verursachten Zusammenstoss zwischen dem von ihm gesteuerten Mercedes und den parkierten Ford Mustang GT der C.____ sowie zum von ihm verursachten Ausbruch des Feuers gesagt, sondern versucht – entgegen den Anordnungen der Ordnungskräfte – heroisch das von ihm zuvor gelegte Feuer mit seinem Handfeuerlöscher zu ersticken, so dass die Polizei vorerst gar nicht auf die Idee habe kommen können, dass er der Verursacher des Unfalles gewesen sei und keine Veranlassung gehabt habe, eine Prüfung seiner Fahrfähigkeit durchzuführen (vgl. S. 3-9 des Urteils des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015).

2. Brandstiftung, eventualiter fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst 2.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig (vgl. S. 25 des angefochtenen Urteils vom 2. Dezember 2015). Bei einer formellen Prüfung der Protokolle von vier Einvernahmen des Beschuldigten als Auskunftsperson bzw. beschuldigte Person am 27. und 28. Dezember 2012 stellte die Vorinstanz deren uneingeschränkte Verwertbarkeit als Beweismittel fest (vgl. S. 14-17 des angefochtenen Urteils). In materieller und tatsächlicher Hinsicht erachtete das Strafgericht betreffend den Anklagevorwurf der Brandstiftung nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten vom 28. Dezember 2012, des Berichts der Kriminaltechnik vom 18. Mai 2013 wie auch des Parteivortrags des Verteidigers vor Strafgericht den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt, wobei jedoch im Zweifel nicht von der Verwendung eines brandbeschleunigenden Mittels ausgegangen wurde (vgl. S. 23 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, es sei in casu ohne Weiteres von einem durch das Hineinwerfen einer noch brennenden Zigarette kausal verursachten Brand des Ford Fiesta auszugehen, wobei das anschliessende Übergreifen des Feuers auf weitere Fahrzeuge als Feuersbrunst zu bezeichnen sei; dies nicht zuletzt mit Blick auf den Feststellungsbericht der Polizei Basel- Landschaft vom 9. Januar 2013, wonach der Beschuldigte mit seinem Schaumfeuerlöscher nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug zu löschen. Der Beschuldigte habe den inkriminierten Zigarettenwurf anlässlich der Einvernahme vom 28. Dezember 2012 als Brandursache angegeben. Zudem sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass sich auf dem Fahrzeugsitz des Ford Fiesta Papier sowie Plastik befunden hätten - alles Gegenstän-

15 von 81 de, die der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge leicht entflammbar seien. Bezüglich der Beweggründe des Beschuldigten erscheine es insbesondere unter Berücksichtigung dessen Wutausbruchs, des vorgängigen Einschlagens der Fensterscheibe des Ford Fiesta sowie unter Zugrundelegung der übrigen Beschädigungen an den weiteren Fahrzeugen ausgeschlossen, dass die Zigarette zufällig oder lediglich grobfahrlässig und ohne weitere Schädigungsabsichten auf dem Autositz gelandet sei. Vielmehr dränge sich die Annahme auf, dass der Beschuldigte die Zigarette in der Absicht in das Fahrzeug geworfen habe, dieses in Brand zu setzen. Dass diese Handlung in letzter Konsequenz eine unkontrollierbare Feuersbrunst zur Folge gehabt habe, habe der Beschuldigte möglicherweise nicht mit absoluter Sicherheit vorausgesehen, jedoch augenscheinlich durch sein Verhalten in Kauf genommen, weshalb er eventualvorsätzlich gehandelt habe (vgl. S. 24 f. des angefochtenen Urteils).

2.2 Nach Ansicht des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 hingegen liegen keine ausreichenden Beweise dafür vor, dass er den damaligen Brand verursacht hätte, geschweige denn vorsätzlich. So seien zunächst die vier Einvernahmen des Beschuldigten vom 27. und 28. Dezember 2012 unverwertbar, da dieser in den ersten beiden Einvernahmen lediglich als Auskunftsperson und nicht als Beschuldigter befragt worden sei und die letzten beiden Einvernahmen zwar als Beschuldigter, aber ohne Beisein einer Verteidigung stattgefunden hätten. Auch darüber hinaus seien die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aufgrund ihrer Spekulationen, Widersprüche und offenkundig unrichtigen Annahmen nicht haltbar (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung). Der kriminaltechnische Bericht habe die Brandursache nicht abschliessend klären können und insbesondere sei eine technische Brandursache nicht auszuschliessen. Gleichzeitig werde darin festgehalten, dass keine Brandbeschleunigungsmittel hätten nachgewiesen werden können. Somit fehle es nicht nur an einem Nachweis der Brandverursachung durch den Beschuldigten. Es gebe nicht einmal eine tragfähige Hypothese, wie der Beschuldigte den Brand hätte verursachen sollen. Ohnehin fehle es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Feuersbrunst. Vorliegend sei der Beschuldigte durch die Polizei am Löschen gehindert worden, weshalb ihm nicht unterstellt werden könne, er hätte den Brand nicht mehr selbst bezwingen können (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung). Insbesondere sei aber der subjektive Tatbestand keineswegs erfüllt. Der kriminaltechnische Bericht arbeite nur mit den Hypothesen einer vorsätzlichen Brandlegung und einer technischen Ursache, währenddem er die nahliegende Variante einer fahrlässigen Brandverursachung gar nicht thematisiere. Schon damit seien die Ermittlungen unvollständig und im Ergebnis vorverurteilend geführt worden. Die Vorinstanz selbst führe aus, dass dem

16 von 81 Beschuldigten aufgrund seines Krankheitsbildes die adäquate Einschätzung von vielen Lebenssituationen Schwierigkeiten bereite. Obwohl dies eindeutig gegen die Wissenskomponente des Vorsatzes spreche, werde es bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands weder berücksichtigt noch überhaupt angesprochen. Auch die im kriminaltechnischen Bericht angeführte Tatsache, dass moderne Polsterungen von Fahrzeugsitzen schwer entflammbar seien, spreche gegen den Vorsatz. Der allgemeinen Lebenserfahrung laufe es vielmehr völlig zuwider, dass ein Fahrzeug aufgrund einer einzelnen Zigarette in Flammen aufgehe. Unterstelle man dem Beschuldigten Sachbeschädigungen aus Zerstörungswut, dann sei es sehr viel naheliegender, dass auch die Beschädigung am Fenster des Ford Fiesta in diese Reihe gehöre, als dass dies einen Bezug zu einer planmässigen Brandlegung hätte. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Zigarette in der Absicht in das Fahrzeug geworfen, dieses in Brand zu setzen, erweise sich als lebensfremd. Ein durchschnittlich denkender Mensch werde nicht davon ausgehen, ein Auto könne wegen einer einzelnen Zigarette in Brand geraten. Des Weiteren unterlaufe der Vorinstanz ein sog. Rückschaufehler, wenn sie ausführe, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit eines Brandes habe rechnen müssen, weil er selbst den inkriminierten Zigarettenwurf im Rahmen der polizeilichen Einvernahme sofort als Brandursache angegeben habe. Dieses psychologische Phänomen führe dazu, dass Menschen im Nachhinein die Vorhersehbarkeit eines Ereignisses chronisch überschätzten. Aus der nachträglichen Beurteilung einer Ursache im Wissen um das Geschehene liessen sich deswegen keine Schlüsse auf die Vorhersehbarkeit des Ereignisses ex ante ziehen. Der Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung freizusprechen und allenfalls noch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst nach Art. 222 StGB zu verurteilen (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung).

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht sieht sich der Beschuldigte nicht in der Lage, die Frage nach der Brandursache zu beantworten bzw. verweigert hierzu die Aussage. Dass er den Brand habe löschen wollen, sei etwas Positives. Dies habe er zudem aus Zivilcourage getan, und nicht wegen einer zuvor begangenen Tat. Dass die Polizei von einem Brandbeschleuniger ausgehe, stelle einen Trugschluss dar. Nur weil man keinen Brandbeschleuniger gefunden habe, bedeute das nicht, dass dieser verbrannt sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6-8).

Der Verteidiger macht in seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht geltend, der Beschuldigte sei in jener Nacht in sein Auto gestiegen, um einen freien Kopf zu bekommen. Kurz zuvor sei

17 von 81 die Beziehung zu seiner Freundin in die Brüche gegangen. Was den Autobrand betreffe, so spreche Vieles dafür, dass dieser nicht oder nicht nur vom Beschuldigten verursacht worden sei, und schon gar nicht vorsätzlich, sondern dass andere, technische Ursachen eine Rolle gespielt hätten. Es sei denn auch völlig lebensfremd, warum der Beschuldigte einen Brandbeschleuniger dabei haben sollte, seien doch die Zerstörungen in der fraglichen Nacht unbestrittenermassen auf einen spontanen Wutausfall zurückzuführen und keineswegs im Vornherein geplant gewesen. Selbst wenn der Zigarettenwurf den Brand verursacht hätte, könnte dem Beschuldigten in keinem Fall Vorsatz unterstellt werden. Die Entflammbarkeit von Papier und Plastiksachen sei das Eine, die Entflammbarkeit von Polsterungen eines modernen Autos etwas Anderes. Was auch immer den Brand verursacht haben möge, nötig müsse eine Verkettung verschiedener Umstände gewesen sein, die vom Eventualvorsatz des Beschuldigten keineswegs mehr erfasst sei. In das Bild einer Sachbeschädigung im Affekt passe der Wurf einer einzelnen glimmenden Zigarette in Brandstiftungsabsicht nicht. Wer in Zerstörungswut ein Auto in Brand setzen wolle, verfüge dazu über viel effektivere Mittel. Der Beschuldigte habe aber gerade keinen Brand verursachen wollen. Im Gegenteil sei viel wahrscheinlicher, dass die Zigarette zufällig oder unbedacht im Auto gelandet sei und wider Erwarten zu einem Brand geführt habe (vgl. Parteivortrag Verteidiger, S. 1-4).

2.3 Dazu entgegnet die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht, hinsichtlich des wiederholt vorgebrachten Einwandes der Verteidigung, die vier polizeilichen Einvernahmen vom 27. und 28. Dezember 2012 seien unverwertbar, sei auf den Beschluss der Beschwerdeinstanz vom 21. Januar 2014 und das Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2015 zu verweisen. Auch heute habe der neue amtliche Verteidiger keine neuen Elemente ins Recht legen können, um die bisherigen Schlussfolgerungen als falsch erscheinen zu lassen. Demnach seien diese Einvernahmeprotokolle in den Verfahrensakten zu belassen. Da des Weiteren der Beschuldigte die schwerwiegenden Sachbeschädigungen an den Fahrzeugen zugestanden habe, stelle sich die Frage nach dem Brandverursacher nicht wirklich. Der Beschuldigte selbst habe den Zigarettenwurf anlässlich der Einvernahme vom 28. Dezember 2012 zugestanden. Er habe dabei ausgesagt, dass er dies bisher aus Angst vor den Konsequenzen verschwiegen habe und er habe damals aus Wut gehandelt. Dies seien mehr als deutliche Hinweise zumindest auf eine Inkaufnahme der Inbrandsetzung. Des Weiteren sei der Beschuldigte mit seinem kleinen Autofeuerlöscher gar nicht mehr in der Lage gewesen, die zwischenzeitlich schon lichterloh brennenden Fahrzeuge zu löschen und habe sich selbst gefährdet; nur deshalb habe ihn die Polizei weggeschickt. Dies habe der

18 von 81 Beschuldigte in seinen Einvernahmen zu Protokoll gegeben. Dabei habe er unter anderen angegeben, Angst vor einer Explosion gehabt zu haben. Demnach bestünden keine Zweifel an der Brandlegung durch den Beschuldigten und am Vorliegen einer von ihm verursachten Feuersbrunst. Ebenfalls habe der Beschuldigte um die Folgen des Werfens einer noch brennenden Zigarette oder Zigarre in das Innere eines Fahrzeuges, wo sich brennbare Materialien befunden hätten, gewusst. Somit habe er vorsätzlich, zumindest mit Eventualvorsatz, gehandelt, da er in seiner Wut den Ausbruch eines Brandes in Kauf genommen habe. Ein Rückschaufehler sei hier nicht zu erkennen, da sich ein Brandausbruch aus der Lebenserfahrung, den damals herrschenden Umständen und den wutbasierten Handlungen des Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kausal folgern liessen. Zudem sei niemand anderes als der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt vor Ort gewesen. Was die Entflammbarkeit des Fahrzeuges betreffe, so sei der Ford Fiesta nicht mehr ein so modernes Auto gewesen. Schliesslich seien beim Beschuldigten verdächtige Gegenstände wie Aceton und Pinselreiniger in Büchsen gefunden worden (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 7-10).

2.4.1 Bevor das Kantonsgericht eine Beweiswürdigung vornehmen kann, gilt es zu prüfen, welche Beweise und Indizien überhaupt dafür in Frage kommen. Insbesondere ist die Verwertbarkeit der obgenannten vier Einvernahmen des Beschuldigten vom 27. und 28. Dezember 2012 zu prüfen.

2.4.2 Es ist festzustellen, dass bereits am 14. Oktober 2013 der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragte, es seien die Einvernahmeprotokolle der drei am 27. Dezember 2012 sowie der am 28. Dezember 2012 durchgeführten polizeilichen Befragungen des Beschuldigten aus den Verfahrensakten zu entfernen (vgl. Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 14. Oktober 2013, act. 1387 ff.). Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft am 4. November 2013 die Abweisung des Antrages auf Entfernung der obgenannten Einvernahmeprotokolle (act. 1431 ff.). Eine dagegen seitens des Beschuldigten erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 21. Januar 2014 (Verfahren 470 13 266) abgewiesen. Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2014 (1B_124/2014) nicht ein. Unabhängig vom Ausgang dieser Prozessgeschichte hat das Kantonsgericht die im Berufungsverfahren erneut vorgebrachte formelle Rüge vorab zu prüfen.

19 von 81 2.4.3 Aus den Akten gehen folgende chronologischen Abläufe hervor: Am 27. Dezember 2012, 18:21 Uhr, erfolgte die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten, und zwar als Auskunftsperson zu den Tatbeständen der Brandstiftung und Sachbeschädigung (vgl. act. 903-933). Noch gleichentags, um 21:33 Uhr, fand die zweite polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson, wiederum zu den Tatbeständen der Brandstiftung und Sachbeschädigung, statt, in welcher der Beschuldigte nichts zum Brand aussagen konnte (vgl. act. 935-945). In der ersten wie auch in der zweiten Einvernahme wurde dem Beschuldigten ein Merkblatt für Auskunftspersonen ausgehändigt und er wurde auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Gegen Ende der zweiten Einvernahme gab der Beschuldigte zu, den grünen Mustang beschädigt zu haben (vgl. act. a.a.O.). Noch später an demselben Tag, um 22:40 Uhr, wurde der Beschuldigte wiederum durch die Polizei zum dritten Mal zu den Tatbeständen der Brandstiftung und Sachbeschädigung einvernommen, allerdings - aufgrund des Geständnisses betreffend Beschädigung des grünen Ford Mustangs - erstmals als Beschuldigter. Er wurde dabei auf das eingeleitete Vorverfahren hingewiesen und es wurde ihm das Formular „Merkblatt für beschuldigte Personen“ abgegeben und erläutert. Die Frage, ob der Beschuldigte eine Verteidigung wünsche, wurde laut Protokoll zwar mit einem „Ja“ beantwortet, wobei sich jedoch nachträglich eine falsche Protokollierung dergestalt herausstellte, dass diese Bejahung nicht auf den Wunsch nach einer Verteidigung, sondern auf das Verstehen der Belehrung bezogen gewesen sein soll (vgl. act. 947-953). Die darauffolgenden Fragen des einvernehmenden Kpl. L.____ beantwortete der Beschuldigte denn auch ohne weiteres (vgl. act. 949 ff.). Ebenfalls am 27. Dezember 2012, allerdings zu einem heute unbekannten Zeitpunkt, wurde der Personenwagen des Beschuldigten Mercedes E silber mit Schlüssel sichergestellt (vgl. Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll vom 27. Dezember 2012, act. 527). Am nächsten Tag, am 28. Dezember 2012, wurden gegenüber dem Beschuldigten weitere Zwangsmassnahmen ergriffen. So wurde eine Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet (vgl. act. 261-271, 531 ff.). Die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten mit anschliessender Beschlagnahme insbesondere der Kleider, welche dieser in der Tatnacht trug, und dessen Mobiltelefons, fand ab 14:00 Uhr statt und der Beschuldigte wurde um 14:55 Uhr wegen dringenden Tatverdachts bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig (bis gleichentags 19:00 Uhr) festgenommen (vgl. Polizeilicher Ermittlungsbericht vom 11. Februar 2013, act. 499 f., sowie act. 261-271 und 531 ff.). Ab 16.05 Uhr erfolgten sodann eine erkennungsdienstliche Erfassung, eine WSA- Abnahme sowie ein Auftrag zur DNA-Analyse (vgl. act. 523-525). Dabei wurden die Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung und des Nichtgenügens der Meldepflicht nach

20 von 81 einem Verkehrsunfall mit Sachschaden aufgeführt. In der Kurzbegründung dieser Zwangsmassnahmen wurde erläutert, dass der Beschuldigte der Polizei vor Ort aufgefallen sei, als er beim Löschen der brennenden Fahrzeuge habe mithelfen wollen. Nach mehreren Ausflüchten und nach den vor Ort gefundenen Spuren an seinem Personenwagen habe der Beschuldigte eingestanden, durch eine Kollision mit seinem eigenen Fahrzeug ebenfalls dort abgestellte Fahrzeuge beschädigt zu haben. Der Beschuldigte stehe in dringendem Verdacht, für weitere Sachbeschädigungen verantwortlich zu sein (vgl. act. 523 f.). Gleichentags, aber erst mit Beginn um 16:28 Uhr, erfolgte durch die Polizei die vierte Einvernahme des Beschuldigten als beschuldigte Person, und zwar hinsichtlich der Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung und des Nichtgenügens der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, währenddem die Brandstiftung auf dem Protokoll nicht mehr figurierte. Auch vor der vierten Einvernahme erfolgte ein Hinweis des Beschuldigten auf seine Rechte, wobei der Beschuldigte ausdrücklich auf einen Anwalt verzichtete. Laut Aktennotiz der Polizei vom 13. Januar 2013 habe der Beschuldigte nach der Hausdurchsuchung auch das Formular „Rechtsmittelbelehrung für beschuldigte Personen“ unterschrieben. Danach sei eine weitere Einvernahme als beschuldigte Person durchgeführt worden. Zu Beginn habe der Beschuldigte noch seinen Anwalt kontaktieren wollen, diesen aber nicht erreicht. Er sei dennoch bereit gewesen, seine Aussagen zu machen (vgl. act. 975 ff.). Der Beschuldigte gestand anlässlich der vierten Einvernahme zu, eine brennende Zigarette in ein Auto geworfen zu haben, auf dessen Sitz sich Papier und Plastik befunden habe (vgl. act. 955-973, insb. 963). Dieses Geständnis wiederholte der Beschuldigte später im Verfahren nicht mehr (vgl. nachfolgend). Den Akten liegt ebenfalls eine vom 28. Dezember 2012 datierende Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die soeben genannten Delikte bei, allerdings ohne genaue Uhrzeit (vgl. act. 723-725). Am 28. Dezember 2012 wurde der Personenwagen des Beschuldigten durchsucht und es wurden im Kofferraum ein schwarzer Wagenheber, ein Rückspiegel links, schwarz (Hersteller Volvo), eine Rückspiegelblende links, silber, sowie eine Rückspiegelblende grün beschlagnahmt (vgl. Beschlagnahme- /Sicherstellungsprotokoll vom 28. Dezember 2012, act. 551, sowie Polizeirapport vom 24. Januar 2013, act. 553 ff.). Im genannten Polizeirapport wird darauf hingewiesen, dass es sich beim schwarzen Rückspiegel links mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Rückspiegel des ebenfalls beschädigten Volvo, an welchem der Rückspiegel abgerissen worden war, handle (vgl. Polizeirapport a.a.O., act. 557). Sodann erfolgte am 29. Dezember 2012 betreffend das Fahrzeug des Beschuldigten eine Beschlagnahme (vgl. Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll vom 29. Dezember 2012, act. 529). Schliesslich erfolgte erst

21 von 81 am 8. Januar 2013 seitens der Staatsanwaltschaft eine Ausdehnungsverfügung hinsichtlich der Tatbestände der Brandstiftung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (vgl. act. 727). Am selbigen Tag wurde auch ein Ermittlungsauftrag an die Polizei betreffend die Tatbestände der Sachbeschädigung und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall erteilt (vgl. act. 477).

2.4.4 Was zunächst die ersten beiden Einvernahmen des Beschuldigten als Auskunftsperson am 27. Dezember 2012 betrifft, so ist Art. 179 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson befragt. Gemäss Art. 178 lit. d StPO wird zudem als Auskunftsperson einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO), wobei sie zu Beginn der Einvernahme auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen sind (Art. 181 Abs. 1 StPO). Ergeben sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen eine Person in Bezug auf eine bestimmte Straftat vorliegt, so ist diese Person als beschuldigte Person umgehend im Sinne von Art. 111 StPO zu behandeln. Eine Einvernahme als beschuldigte Person rechtfertigt somit erst dann, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergeben sollte.

Wie sich aus der Zeugeneinvernahme von Kpl. L.____ vom 29. Oktober 2013 (act. 1407 ff.) ergibt, war zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme noch keine hinreichende Verdachtslage gegen den Beschuldigten vorhanden. Am Ende der zweiten Einvernahme habe der Beschuldigte zugegeben, mit seinem Auto in die parkierten Ford Mustang gefahren sein. Dann sei es zum Rollenwechsel zwischen Auskunftsperson und Beschuldigtem gekommen (act. 1409). Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar, nachdem das Kantonsgericht mit Blick auf die Akten feststellt, dass zum Zeitpunkt der beiden ersten Einvernahmen in der Tat noch keine hinreichenden Anhaltspunkte auf eine Teilnahme oder Täterschaft des Beschuldigten bezüglich der Tatbestände der Brandstiftung und der Sachbeschädigung bestand. Die oben geschilderten Zwangsmassnahmen gegenüber dem Beschuldigten erfolgten erst danach. Der genaue Bezug des Beschuldigten zu den Taten stand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hinreichend fest, weshalb dieser im polizeilichen Ermittlungsverfahren anlässlich der ersten beiden Einvernahmen noch zu Recht in der Rolle der Auskunftsperson und unter

22 von 81 Hinweis auf seine Rechte und Pflichten als solcher befragt wurde. Die Kritik des Beschuldigten betreffend die Formalien dieser Einvernahmen ist nicht begründet, weshalb die Verwertbarkeit der entsprechenden Protokolle ausser Frage steht.

2.4.5 Zu einer dritten Einvernahme des Beschuldigten, nunmehr in der Rolle als beschuldigte Person kam es, nachdem dieser am Ende der zweiten Einvernahme die Beschädigungen an die beiden Fords Mustang zuzugeben hatte. Wenn sich herausstellt, dass eine als Auskunftsperson befragte Person als Täter in Frage kommt, ist - wie oben dargelegt - durch die Verfahrensleitung ein Rollenwechsel vorzunehmen. Die Auskunftsperson wird zur beschuldigten Person im Sinne von Art. 111 StPO (vgl. SIMON EPPRECHT / DIEGO R. GFELLER, Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person, in: AJP 11/2017, S. 1281). Es fragt sich in dieser Konstellation, ob die Einvernahme als Auskunftsperson verwertbar bleibt. Dies ist bei einem sog. echten Rollenwechsel, wenn eine befragte Person aufgrund der damaligen Aktenlage richtigerweise als Auskunftsperson befragt worden ist und sich erst später herausstellt, dass die Person ernstlich als Tatbeteiligte infrage kommt, zu bejahen (vgl. SIMON EPPRECHT / DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 1281 f.). Als Beschuldigte dürfen Personen durch die Polizei nur befragt werden, wenn ein hinreichender Anfangsverdacht besteht (BGer 6B_48/2016 vom 23. Mai 2016, Erw. 2.5.2; unter Hinweis auf BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015, Erw. 1.3). Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass a) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; b) sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; d) sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. Laut Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einvernahmen ohne diese Hinweise nicht verwertbar. Jeder Beschuldigte muss über die konkreten äusseren Umstände der Straftat aufgeklärt werden. Diese Information bildet Voraussetzung dafür, dass sich der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen äussern kann. Erfolgt diese Aufklärung nicht, ist die Einvernahme absolut unverwertbar. Der fehlende Hinweis (gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO) ist entscheidend: Nur wer versteht, dass er als Täter infrage kommt, und bereits zu Beginn der Einvernahme über den Sachverhalt aufgeklärt wird, der untersucht wird, kann sich über die Tragweite einer allfälligen Einlassung Gedanken machen. Diese Entscheidungsgrundlage fehlt der Auskunftsperson (vgl. SIMON EPPRECHT / DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 1282 f.).

23 von 81 Das Kantonsgericht stellt in casu fest, dass der Beschuldigte ab der dritten Einvernahme aufgrund seines Geständnisses am Ende der zweiten Einvernahme - zu Recht als beschuldigte Person einvernommen ist. Wie aus den Akten (act. 947 ff.) hervorgeht, wurde der Beschuldigte auf die Rechte als beschuldigte Person aufmerksam gemacht. Gemäss Zeugeneinvernahme von Kpl. L.____ vom 29. Oktober 2013 (act. 1407 ff.) habe der Beschuldigte auf die Frage, ob er eines dieser Rechte (Aussageverweigerung, Beizug Anwalt) geltend machen wolle, zwar mit „Ja“ beantwortet; allerdings sei dies ein Schreibfehler im Protokoll. Der Beschuldigte habe gemeint, dass er die Frage verstanden habe. Danach sei die Befragung auch normal weitergegangen (vgl. act. 1411). Des Weiteren führte Kpl. L.____ aus, er sei bis am 27. Dezember 2012 nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den Brand gelegt habe. Erst am nächsten Tag hätten sich weitere Hinweise durch die Kriminaltechnik und die Unfallgruppe ergeben (act. 1417). Erste Verdachtsmomente seien dann aufgekommen, als der Beschuldigte weitere Depositionen gemacht habe. Wie der Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Januar 2013 zu entnehmen ist, sei die zweite Einvernahme als Auskunftsperson abgebrochen worden, weil der Beschuldigte die Sachbeschädigung am Ford Mustang zugestanden habe. Fortan sei der Beschuldigte dann als beschuldigte Person einvernommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte bereit gewesen, ohne Anwesenheit eines Anwalts Aussagen zu machen und es kam zur dritten Einvernahme (act. 975 ff.).

Auch die dritte Einvernahme als Beschuldigter ist damit zusammenfassend nicht zu beanstanden, da der Beschuldigte dort als beschuldigte Person unter Wahrung aller Formalien wegen der zwischenzeitlich zugestandenen Sachbeschädigung an den beiden Ford Mustang befragt wurde. Der Tatverdacht der Brandstiftung stand zu jenem Zeitpunkt noch nicht im Raum, so dass sich die Frage einer notwendigen Verteidigung (vgl. nachfolgend Erw. 2.4.6) dort noch nicht stellte. Das Protokoll der dritten Einvernahme ist somit - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - ebenfalls verwertbar.

2.4.6 Was schliesslich die am 28. Dezember 2012 mit Beginn um 16:28 Uhr (act. 955 ff.) durchgeführte vierte Einvernahme des Beschuldigten als beschuldigte Person nach Vorführung betrifft, so wurde dieser dort darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Nichtgenügens der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden eingeleitet und dass ihm bereits am Vortag das „Merkblatt für beschuldigte Personen“ abgegeben und erläutert worden sei. Zudem unterschrieb der Be-

24 von 81 schuldigte an jenem Tag das Formular „Rechtsmittelbelehrung für Beschuldigte nach StPO Art. 158“ (act. 973). Wiederum bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er seine Rechte verstanden habe (vgl. act. 955). Es fällt auf, dass der Vorwurf der Brandstiftung in diesem Einvernahmeprotokoll fehlt. Während dieser Einvernahme beschrieb der Beschuldigte erstmals seinen verzweifelten Zustand aufgrund der persönlichen Situation sowie seine Wut über das anfänglich misslungene Ingangsetzen der Waschanlage und wie es zu den darauffolgenden Beschädigungen an diversen Fahrzeugen kam (vgl. act. 959 ff.). Insbesondere gab der Beschuldigte in dieser - und später in keiner weiteren - Einvernahme zu, dass er den Brand verursacht habe, indem er eine brennende Zigarette auf den Vordersitz des am Parkplatz abgestellten Ford Fiesta geworfen habe. Dort habe es zudem ein wenig Papier und Plastik gehabt (vgl. act. 963 ff.). In der später stattfindenden Einvernahme des Beschuldigten als beschuldigte Person vom 10. April 2013 betreffend die Tatbestände der Brandstiftung, der Sachbeschädigung und des Diebstahls (act. 979 ff.) sowie betreffend die Tatbestände des pflichtwidrige Verhaltens nach einem Unfall, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, der fahrlässigen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges sowie der mehrfachen Sachbeschädigung (act. 1017 ff.) verweigerte der Beschuldigte kategorisch jegliche Aussage (vgl. act. a.a.O.). Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger macht im Berufungsverfahren abermals geltend, diese vierte Einvernahme hätte der Teilnahme einer notwendigen Verteidigung bedurft, was auch aus der Sicht der Polizei zum damaligen Zeitpunkt klar erkennbar gewesen sei. Da dies nicht erfolgt sei, sei diese Einvernahme nicht verwertbar. Diese Kritik ist nicht von Vornherein von der Hand zu weisen, zumal die vierte Einvernahme aufgrund des dort stattgefundenen Geständnisses ein zentrales Beweismittel betreffend die Brandursache darstellt. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte nach dieser Einvernahme sein Geständnis nicht mehr wiederholt oder bestätigt.

Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO).

25 von 81 Der Begriff der notwendigen Verteidigung drückt aus, dass unter bestimmten Umständen eine beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss, damit ein Strafverfahren durchgeführt werden kann, allenfalls sogar gegen ihren Willen. Der Zwang zur Verteidigung ergibt sich einerseits aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in die Pflicht nimmt, was für Beschuldigte im Strafverfahren in besonderem Masse gilt. Andererseits herrscht allgemein die Auffassung, dass eine griffige Verteidigung der Wahrheitsfindung dient und damit im öffentlichen Interesse liegt (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 130 N 1). Die Untersuchung wird oft bereits vor der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft eröffnet, so etwa, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). In diesen Fällen ist die Untersuchung bereits zu eröffnen, bevor eine Einvernahme mit der Staatsanwaltschaft erfolgt ist (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 131 N 3). Das Vorverfahren besteht gemäss Art. 299 Abs. 1 StPO aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. Ist bereits in diesem Zeitpunkt klar, dass ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, so muss noch vor der Eröffnung der Untersuchung die Verteidigung sichergestellt werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N 4, m.w.H.). Ab welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung im Vorverfahren sichergestellt sein muss, ist in der Lehre umstritten (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N 5 f.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 131 N 2). Einhellig wird verlangt, dass dem Beschuldigten im Falle einer notwendigen Verteidigung diese spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung beigegeben wird (BGer 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014, Erw. 2.1.2; unter Hinweis u.a. auf NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O.; NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O.; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 131 N 7). Erfolgt die Eröffnung der Untersuchung vor einer ersten Einvernahme, muss die notwendige Verteidigung bereits vor dieser Einvernahme sichergestellt sein. Erfolgt die Eröffnung der Untersuchung erst nach der ersten polizeilichen Einvernahme, so stellt sich einerseits die Frage, ob die Polizei rechtzeitig, d.h. früh genug, die Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 307 Abs. 1 und 3 StPO informiert und ob andererseits die Staatsanwaltschaft rechtzeitig gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO die Untersuchung eröffnet hat. Es ist u.a. danach zu fragen, ob die Untersuchung nicht früher hätte eröffnet werden müssen, konkret vor der ersten Einvernahme, weil sich bspw. aufgrund der Anzeige bereits ein ausreichender Tatverdacht hinsichtlich eines entsprechend schweren Deliktes ergab (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N 5a). Ob bereits von Beginn weg eine Verteidigung notwendig war, orientiert sich an objektiven Kriterien, wobei an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden sollen (NIKLAUS

26 von 81 RUCKSTUHL, a.a.O., N 11 f; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 442).

Von wesentlicher Bedeutung ist die Frage, in welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung sicherzustellen ist. Die behördliche Sicherstellung ist dann gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO an zwei Fixpunkte gekoppelt: Sie hat grundsätzlich nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor der Eröffnung der Untersuchung zu erfolgen (vgl. VIKTOR LIEBER, a.a.O., N 4). Zuständig für die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung ist die Verfahrensleitung und somit im Stadium des Vorverfahrens die Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO; vgl. VIKTOR LIEBER, a.a.O., N 2). Der Nationalrat lehnte einen Antrag ab, wonach die notwendige Verteidigung schon vor der ersten Einvernahme sicherzustellen gewesen wäre (vgl. Amtliches Bulletin des Nationalrates NR 2007, S. 953 f.). Die Überlegung hinter diesem Entscheid war, dass sich die Staatsanwaltschaft erst selbst ein Bild über die Sachlage und deren rechtliche Qualifikation gemacht haben soll, da davon wiederum die Notwendigkeit der Verteidigung abhängen kann (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., N 737). Diese Bestimmung war nicht nur im Nationalrat, sondern auch im Schrifttum umstritten, da entsprechend der Gesetzeslogik die notwendige Verteidigung schon nach der ersten polizeilichen Einvernahme und nicht erst nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt werden muss (vgl. VIKTOR LIEBER, a.a.O., N 5).

Wichtig ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit der notwendigen Verteidigung. Als Grundsatz gilt, dass die Verfahrensleitung darauf achten muss, dass unverzüglich diese Verteidigung bestellt wird, d.h. sobald feststeht, dass jemand Beschuldigtenstellung hat und die Voraussetzungen eines der Fälle von Art. 130 StPO erfüllt sind (vgl. FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. Art. 131 N 1). Die in Art. 131 Abs. 2 StPO betreffend den Zeitpunkt des polizeilichen Ermittlungsverfahrens vorgeschriebene Regelung ist in doppelter Hinsicht problematisch, weil es erstens darauf ankommt, wann die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des polizeilichen Ermittlungsverfahrens das Zepter in die Hand nimmt und selber zu befragen beginnt, und weil zweitens in dieser Verfahrensphase bis am Ende der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme kein Verteidiger obligatorisch anwesend sein muss (vgl. FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 2, unter Hinweis auf die Kritik auch bei NIKLAUS RUCKSTUHL, Die Praxis der Verteidigung der ersten Stunde, in: ZStR 2010, S. 132 ff., 133).

27 von 81 Gestützt auf Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person unter anderem dann verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht.

Im vorliegenden Fall steht der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB zur Diskussion. Dieser sieht eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe vor, womit er klarerweise einen Anwendungsfall von Art. 130 lit. b StPO darstellt.

Es fragt sich in casu, ob schon vor der vierten Einvernahme vom 28. Dezember 2012 ein hinreichender Tatverdacht gegen A.____ wegen Brandstiftung vorlag und ihm somit eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr drohte. Des Weiteren ist zu prüfen, ob dies der einvernehmenden Strafverfolgungsbehörde bekannt war oder sie mindestens erkennen musste, weshalb sie vor dieser Einvernahme eine notwendige Verteidigung hätte sicherstellen müssen. Dies ist klar zu bejahen: Wie ein Blick auf die chronologische Abfolge (vgl. oben Erw. 2.4.3) zeigt, wurden am 28. Dezember 2012 ab 14:00 Uhr mehrere Zwangsmassnahmen gegenüber dem Beschuldigten, unter anderem eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahmebefehl, durchgeführt. Der Beschuldigte weist in seiner Berufung zu Recht darauf hin, dass im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2012 zwar nur die Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung und des Nichtgenügens der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden aufgeführt sind, der Auftrag an die Polizei jedoch unter anderem dahingehend lautete, dass „Beweismittel, namentlich Gegenstände, welche geeignet sind, Autos zu beschädigen oder in Brand zu setzen“ zu beschlagnahmen seien (vgl. act. 531), was einen Hinweis auf eine faktische Eröffnung des Verfahrens wegen Brandstiftung darstellt. Wie des Weiteren aus dem Beschlagnahme- und Sicherstellungsprotokoll vom 28. Dezember 2012 hervorgeht, wurde in der Wohnung des Beschuldigten effektiv unter anderem Aceton sichergestellt (vgl. act. 539). Somit bestand - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts - ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Beschuldigten bereits ein evident hinreichender Tatverdacht betreffend den Tatbestand der Brandstiftung, weshalb vor Beginn der vierten Einvernahme ein klarer Fall von notwendiger Verteidigung vorlag und dies für die einvernehmende Strafverfolgungsbehörde auch erkennbar war bzw. sein musste.

Die obgenannten, vor der vierten Einvernahme durchgeführten Zwangsmassnahmen stellen bereits eine sog. materielle Verfahrenseröffnung dar, wird doch das Vorverfahren laut

28 von 81 Art. 300 Abs. 1 StPO eingeleitet entweder durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei (lit. a) oder durch die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (lit. b). Damit stellt lit. a nicht auf die formelle Verfahrenseröffnung, sondern auf die Vornahme bestimmter Amtshandlungen ab. Es handelt sich somit um eine „materielle“ Eröffnung des Vorverfahrens (vgl. CHRISTOF RIEDO / BARBARA BONER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 300 N 9; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 300 N 1). Ein Strafverfahren ist demnach bereits dann materiell eingeleitet, wenn die Polizei durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt (CHRISTOF RIEDO / BARBARA BONER, a.a.O., N 12; unter Hinweis u.a. auf BGE 114 IV 76 f.; 86 IV 128, 130; 75 IV 139, 140 f.). Die Einleitung des Vorverfahrens markiert zugleich den Zeitpunkt, ab dem die Untersuchung eines konkreten Falls den Vorschriften der StPO unterliegt (vgl. CHRISTOF RIEDO / BARBARA BONER, a.a.O., N 14).

In casu hätte somit korrekterweise spätestens unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der obgenannten Zwangsmassnahmen auch eine formelle Eröffnung der Strafuntersuchung wegen Brandstiftung erfolgen sollen, denn nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Staatsanwaltschaft eröffnet aber auch dann eine Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO).

Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen - wie vorliegend - erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen selbstverständlich nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_897/2015 vom 7. März 2016, Erw. 2.1, m.H.). Verlangt werden erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen, nicht notwendigerweise aber ein dringender Tatverdacht (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch, N 1228).

In casu waren - wie dargelegt - die tatsächlichen Hinweise auf eine Brandstiftung durch den Beschuldigten konkret und erheblich und es hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt (auch) eine formelle Untersuchung wegen Brandstiftung eröffnet werden, der entsprechende Tatbestand auf dem vierten Einvernahmeprotokoll figurieren und - im Beisein einer notwendigen Verteidigung - vorgehalten werden müssen. Die Frage, ob und wann eine förmliche Untersu-

29 von 81 chungseröffnung erging, ist insofern irrelevant, als dies dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen darf. Die fragliche Verfügung erfolgt nur amtsintern und hat rein deklaratorische Bedeutung ohne eine materiell-prozessrechtliche Funktion (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 309 N 39; NIKLAUS SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1227).

Wie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2013 an den Beschuldigten (act. 61 f.) zu entnehmen ist, wurde diesem gegenüber erst an diesem Tag offiziell mitgeteilt, dass das gegen ihn am 28. Dezember 2012 eröffnete Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und pflichtwidrigem Verhalten nach einem Unfall nach Prüfung der Ermittlungsakten mit heutigem Datum wegen Brandstiftung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ausgedehnt worden sei. Es werde gestützt auf Art. 130 lit. b StPO festgestellt, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr resp. eine freiheitsentziehende Massnahme drohe und in der Folge eine Verteidigung notwendig sei (vgl. act. a.a.O.). Ebenfalls am 8. Januar 2013 erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei einen Ermittlungsauftrag, indem sie die Polizei aufforderte, alle im Original vorhandenen Akten zu übergeben sowie über den Stand des kriminaltechnischen Berichts über die Spurensicherung an Auto und Kleider des Beschuldigten zu informieren (vgl. act. 477). Sodann teilte Advokat D.____ mit Schreiben vom 8. Januar 2013 der Staatsanwaltschaft mit, dass er durch den Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei (vgl. act. 77 f.). Auf diese formelle Verfahrenseröffnung bezüglich des Tatbestands der Brandstiftung ist in casu jedoch nicht abzustellen, sondern - wie dargelegt - auf die materielle.

2.4.7 In einem nächsten Punkt sind die Rechtsfolgen der oben gemachten Feststellungen zu prüfen. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).

Art. 131 Abs. 3 StPO befasst sich mit der Frage, was passiert, wenn Beweis ohne notwendige Verteidigung erhoben wurden, obwohl diese erkennbar notwendig gewesen wäre (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 3). Vorgesehen ist die salomonische Löschung eines bedingten Beweisverbots. Danach ist die Beweiserhebung nur gültig (d.h. ein Beweis nur verwertbar), wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies nicht gelten, wenn ein Fall von Abs. 2 vorliegt, d.h. wenn eine Beweiserhebung in

30 von 81 einer polizeilichen Einvernahme erfolgt, bevor die Staatsanwaltschaft selber befragt hat, oder während der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vor Eröffnung einer Untersuchung. Nach den Ausführungen zu Abs. 2 betrifft die Lösung des Gesetzes praktisch nur das Untersuchungsverfahren und auch nur im Fall der Erkennbarkeit. Nicht erkennbar, aber an sich notwendig wäre die notwendige Verteidigung z.B. dann, wenn im Fall von Art. 130 lit. b StPO Gegenstand einer Untersuchung zunächst noch kein Delikt ist, das diese Voraussetzung erfüllt, aber später das Verfahren auf ein schwereres Delikt ausgedehnt wird, das im Fall eines Schuldspruchs zu einer über einjährigen Strafe führt. Auch dann sind die Einvernahmen bis zur Erkennbarkeit des neuen, schwereren Delikts in jedem Fall verwertbar (FRANZ RIKLIN, a.a.O.). Wie bereits erwähnt, trifft dies in casu noch für die dritte Einvernahme zu.

Mit Art. 131 Abs. 3 StPO wird sichergestellt, dass die Missachtung der Bestimmungen über die Bestellung der amtlichen Verteidigung nicht ohne Folgen geschehen kann. Dass es sich dabei nur um ein beschränktes Verwertungsverbot handelt, ist sinnvoll, soll doch die schwächere Partei in Schutz genommen werden, und darum vom Willen der beschuldigten Person abhängen, welche Beweise nicht verwertbar sein sollen (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 131 N 6). Aus dem Erfordernis der Erkennbarkeit der notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Beweiserhebung ergibt sich, dass Beweise verwertbar bleiben, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung erst später entsteht und nicht schon zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar war (vgl. VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 131 N 11; NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N 7).

Die Verfahrensleitung hat sich sodann bei der beschuldigten Partei zu erkundigen, ob eine Wiederholung der Beweiserhebung verlangt oder ob darauf verzichtet wird. Das Ergebnis dieser Erkundigung ist aktenmässig festzuhalten (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 131 N 7; NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N 14). Nach Treu und Glauben soll die beschuldigte Partei das Recht auf Wiederholung allerdings auch verwirken können. Dies nämlich dann, wenn sie bei Passivität der Verfahrensleitung nicht innert nützlicher Frist bei dieser selbst die Wiederholung verlangt. Ist jedoch das Beweismittel ein belastendes, wäre es unzutreffend, es als Aufgabe der Verteidigung zu betrachten, durch rechtzeitiges Geltendmachen der Unverwertbarkeit es der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, das belastende Beweismittel doch noch korrekt zu erheben und somit verwertbar zu machen (vgl. VIKTOR LIEBER, a.a.O., N 15; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O.; NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N 14).

31 von 81 In casu ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte nicht explizit auf eine Wiederholung verzichtet hat (vgl. Verfahrensakten). Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte vielmehr mehrmals moniert, dass die Einvernahmen vom 27. und 28. Dezember 2012, insbesondere die vierte Einvernahme, zu Unrecht ohne Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt worden ist (vgl. oben Erw. 2.4.2).

Es ist fraglich, ob Art. 131 Abs. 3 StPO die Gültigkeit oder die Verwertbarkeit beschlägt und damit, ob es sich bei der Norm um einen Fall von absoluter Unverwertbarkeit (bspw. nach Art. 147 Abs. 4 StPO, Art. 158 Abs. 2 StPO) oder von relativer Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO handelt. Gemäss Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO ist ein Beweis in keinem Fall verwertbar, wenn das Gesetz ihn als „unverwertbar“ bezeichnet (absolutes Verwertungsverbot). Bezeichnet der Gesetzgeber die Beweisabnahme hingegen als „ungültig“, darf der Beweis zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertet werden (relatives Verwertungsverbot). Laut Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO).

Umstritten ist diese Frage, weil die StPO diesbezüglich widersprüchlich ist. Laut deutscher und italienischer Fassung von Art. 131 Abs. 3 StPO ist eine Beweiserhebung in Fällen, in denen der Angeschuldigte erkennbar zwingend verteidigt sein muss, „nur gültig“ bzw. „valido soltanto“, wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung verzichtet. In der französischen Fassung hingegen ist die Beweiserhebung bei fehlendem Verzicht auf Wiederholung unverwertbar („ne sont pas exploitables“).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Gültigkeit oder Verwertbarkeit der Norm ist die Folgende: In BGE 141 IV 289 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem der Beschuldigte am 24. Juni 2014 ohne Beizug eines Verteidigers polizeilich einvernommen worden ist. Der amtliche Verteidiger wurde erst am 25. August 2014 bestellt, woraufhin der Beschuldigte beantragte, es sei das Protokoll der Einvernahme vom 24. Juni 2014 aus den Akten zu entfernen (vgl. BGer a.a.O., Erw. 2.1). Sowohl im genannten Entscheid (Erw. 2.3) als auch in BGer 1B_124/2015 vom 12. August 2015 wies das Bundesge-

32 von 81 richt auf die markante Abweichung zwischen dem deutschen und dem italienischen Wortlaut vom französischen Gesetzestext in Art. 131 Abs. 3 StPO hin: Während nach deutschem und italienischem Text eine Ungültigkeitsfolge vorgesehen sei, spreche der französische Wortlaut von Unverwertbarkeit. Nach dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext läge somit kein Fall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO vor: Unverwertbarkeit (im Sinne von Satz 2) wäre nur gegeben, „wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet“. Weder der deutsche noch der italienische Wortlaut bezeichneten die Beweiserhebung in den Fällen von Art. 131 Abs. 3 StPO als unverwertbar (vgl. BGer a.a.O., Erw. 2.1.2). Wie es sich mit den materiellrechtlichen Fragen zur Auslegung von Art. 131 und Art. 141 StPO verhält, liess das Bundesgericht in beiden Entscheiden aufgrund der besonderen Fallkonstellation offen. Es hielt fest, dass auch eine Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO an der zu beurteilenden Frage des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils nichts ändern würde (vgl. BGer, a.a.O.; BGE 141 IV 289, Erw. 2.4).

Gemäss Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1085) müssen auch Regeln aufgestellt werden, welche die rechtzeitigte Bestellung der Verteidigung im konkreten Fall sicherstellen. Diesem Zweck diene Art. 129 E-StPO (welcher mit der heutigen Fassung in Art. 131 StPO praktisch identisch ist). Art. 131 Abs. 3 StPO kläre die praktisch wichtige, bisher nur selten ausdrücklich geregelte Frage, ob Beweisabnahmen gültig seien, die in Fällen der notwendigen Verteidigung erfolgten, bevor diese bestellt worden sei. Es sei zu unterscheiden, ob zum Zeitpunkt der fraglichen Beweisabnahme die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen sei oder nicht. Im ersten Fall seien die Beweise unverwertbar und die Abnahme müsse in Anwesenheit der Verteidigung wiederholt werden, es sei denn, die beschuldigte Person würde auf die Wiederholung verzichten. Im zweiten Fall, etwa wenn zu Beginn des Vorverfahrens die Tragweite des Straffalles, soweit für den Entscheid über die notwendige Verteidigung relevant, noch nicht erkennbar gewesen sei, behielten die erfolgten Beweisabnahmen dagegen ihre Gültigkeit (vgl. BBl, a.a.O., 1179). Somit spricht dies Botschaft im Zusammenhang mit Art. 131 Abs. 3 StPO bzw. Art. 129 Abs. 3 Entwurf StPO sowohl von „unverwertbar“ als auch von „Gültigkeit“ (vgl. BBl, a.a.O.).

Die kantonale Rechtsprechung ist uneinheitlich, tendiert aber offenkundig zu einer absoluten Unverwertbarkeit. So hat das Obergericht des Kantons Bern in seinem Beschluss BK-Nr. 16/44 vom 21. März 2016, ausgeführt, für ein Abweichen vom Standpunkt in der Botschaft gebe es keinen Grund, im Gegenteil. Werde eine beschuldigte Person zu Beginn der ersten

33 von 81 Einvernahme nicht darüber belehrt, dass sie berechtigt sei, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, sei die Einvernahme unverwertbar (Art. 158 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Umso mehr müsse die Unverwertbarkeit Platz greifen, wenn der beschuldigten Person trotz erkennbarer notwendiger Verteidigung kein Verteidiger zur Seite gestellt werde. Die Beschwerdekammer schloss deshalb bei unterlassener Bestellung einer notwendigen Verteidigung auf ein absolutes Beweisverwertungsverbot und ordnete im konkreten Fall an, dass das fragliche Einvernahmeprotokoll ab Zeile 116 aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten sei (Obergericht des Kantons Bern, a.a.O., Erw. 4.3 und 4.4). Auch das Appellationsgericht Basel-Stadt (vgl. Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7. April 2011 [BE 2011.23], in: BJM 2012 S. 48) urteilte in dieser Hinsicht streng: Es erwog, dass der im konkreten Fall Beschuldigte bereits in der polizeilichen Anzeige vom 9. Januar 2011 als Beschuldigter eines versuchten Tötungsdeliktes aufgeführt gewesen sei. Auch im Rapport der Polizei vom 9. Januar 2011 werde er als Verdächtiger in Bezug auf ein versuchtes Tötungsdelikt und eine Körperverletzung bezeichnet. Weiter führe der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2011 den Beschwerdeführer als Beschuldigten und als Straftatbestand „versuchte Tötung“ auf. Demgegenüber sei es nicht von Bedeutung, dass auf dem Rechtshilfeersuchen und im Bericht über die Hausdurchsuchung lediglich der Straftatbestand der Körperverletzung genannt werde. Insbesondere aber sei dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Einvernahme vom 10. Januar 2011 mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen versuchter Tötung eingeleitet worden sei. Es müsse für Ermittlungsbehörden unter diesen Umständen somit von Anfang an ohne weiteres erkennbar gewesen sein, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen sei, denn angesichts der Schwere des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer sei ein Delikt im Raum gestanden, welches eine Strafdrohung von weit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe vorsehe (vgl. Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten Basel- Stadt, a.a.O., Erw. 3.2). Im dort zu beurteilenden Fall erachtete das Appellationsgericht die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft als am 10. Januar 2011, jedenfalls materiell, eröffnet. Dass die in den Akten befindlich formelle Eröffnungs-/Ausdehnungsverfügung erst vom 13. Januar 2011 datiere und ebenso, dass der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen vom 10. Januar 2011 und 8. Februar 2011 auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet habe, sei demgegenüber nicht relevant. In casu wäre die Verteidigung des Beschwerdeführers auf jeden Fall noch vor der Durchführung der Einvernahme vom 10. Januar 2011 sicher-

34 von 81 zustellen gewesen (vgl. Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt, a.a.O., Erw. 3.3, 3.4). Unter diesen Umständen seien die Einvernahmen vom 10. Januar 2011 und vom 8. Februar 2011 gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO nur gültig, sofern die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichte. Die Staatsanwaltschaft mache zwar geltend, dass der Beschwerdeführer konkludent auf die Wiederholung der Befragungen verzichtet habe. Da der Beschuldigte im Strafverfahren grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht habe, könne allerdings aus seinem blossen Schweigen nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Es wäre vielmehr Sache der Staatsanwaltschaft gewesen, gegebenenfalls beim Beschwerdeführer resp. bei dessen Verteidigung eine formelle und explizite Verzichtserklärung einzuholen (vgl. Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt, a.a.O., Erw. 3.5). Schlussendlich ordnete das Appellationsgericht an, dass die Protokolle dieser Einvernahme gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO antragsgemäss aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (vgl. Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt, a.a.O., Erw. 3.6). Auch das Obergericht des Kantons Thurgau entschied am 18. Mai 2017 (SW.2017.30), in Fällen der notwendigen Verteidigung sei eine Einvernahme unabhängig von der Schwere der Straftat absolut unverwertbar, wenn die Befragung durchgeführt werde, ohne dass eine Verteidigung bestellt sei (vgl. Entscheid des Obergerichts Thurgau, a.a.O.). Das Obergericht Thurgau hielt ausgehend von Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 131 Abs. 3 StPO die französische Version für massgebend. Gerade bei schweren Delikten könnte die Staatsanwaltschaft ansonsten versucht sein, die Vorschriften über die notwendige Verteidigung zu umgehen; sie könnte zunächst Beweise erheben, ohne die notwendige Verteidigung bestellt zu haben, und später argumentieren, es gehe um die Aufklärung schwerer Straftaten (vgl. Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 18. Mai 2017, a.a.O.). Anders, d.h. im Sinne eines relativen Verwertungsverbots, entschied das Obergericht Zürich, III. Strafkammer, im Entscheid UH150031, Beschluss vom 17. März 2015 i.S. X. gegen die Staatsanwaltschaft IV Zürich. Es kam darin zum Schluss, dass die Einvernahme durch die Polizei nur darum nicht verwertbar sei, weil neben der Einvernahme des Beschuldigten auch noch die Aussage der Geschädigten vorlag, womit die Verwertung der Einvernahme nicht notwendig sei. Entgegen vieler Stimmen verzichtete das Obergericht Zürich in seiner Begründung gänzlich auf eine Interessenabwägung, wonach unter der Voraussetzung der Unerlässlichkeit eine einzelfallbezogen Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Interessen hätte vorgenommen werden müssen (vgl. dazu Anmerkungen von LINDA BLÄSI, in: forumpoenale 1/2016, S. 10).

35 von 81 Was die sog. Unerlässlichkeit der Beweiserhebung gemäss Art. 141 Abs. 2 in fine StPO betrifft, so lässt der Gesetzgeber offen, wann ein Beweismittel als unerlässlich zu bezeichnen ist (SABINE GLESS, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 141 N 73). Weder den Materialien noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich hierzu Kriterien entnehmen.

Im vorliegenden Fall liegen neben den Aussagen des Beschuldigten eine Aktennotiz der Polizei vom 9. Januar 2013 (act. act. 731 f.), ein polizeilichen Bericht vom 17. Januar 2013 (act. 1109 ff.) inkl. Fotoindex (act. 1131 ff.) und ein polizeilicher Ermittlungsbericht vom 11. Februar 2013 (act. 487 ff.) vor, welche belegen, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort befand und sich nach den Beobachtungen der Polizei „auffällig“ bzw. „verdächtig“ benahm. Zur Brandursache selbst vermögen diese Berichte jedoch nichts Konkretes auszusagen. Zwar wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Dezember 2012 in der Wohnung des Beschuldigten eine Flasche Aceton sichergestellt (vgl. KT-Bericht a.a.O., act. 769). Hinsichtlich der Brandursache spricht sich dieser KT-Bericht jedoch dahingehend aus, dass eine technische Ursache zwar nicht favorisiert werde, aber auch nicht gänzlich auszuschliessen sei. Eine vorsätzliche Brandlegung, ausgebrochen im Bereich der beiden vorderen Sitze des Ford Fiesta, stehe aufgrund des Spurenbildes im Vordergrund. Zwar seien Polsterungen von Fahrzeugen heutzutage grundsätzlich schwer entflammbar, mit geeigneten Hilfsmitteln (Brandbeschleunigungsmittel) könnten sie aber trotzdem in Brand gesteckt werden. Da ein allfällig vorhandenes Hilfsmittel für die Brandlegung zuerst ins Fahrzeug habe gelangen müssen, werde davon ausgegangen, dass eine oder mehrere Scheiben des Ford Fiesta eingeschlagen worden seien, um dieses im Fahrzeug deponieren zu können. Es hätten sich sinnesphysiologisch keine Hinweise auf die Verwendung eines Brandbeschleunigungsmittels ergeben. Aufgrund des hohen Zerstörungsgrades des Ford Fiesta dürfe jedoch davon ausgegangen werden, das ein allfällig verwendeter Brandbeschleuniger vollständig verbrannt sei (vgl. KT-Bericht a.a.O., act. 769 f.). Als Schlussfolgerung wird ausgeführt, es sei auffallend, dass diverse Resultate eine mögliche Verbindung zwischen dem Tatort und dem Beschuldigten aufzeigten. Eine solcher Beobachtung sei unter der Annahme, dass eine Person nichts mit den Geschehnissen zu tun habe, nicht zu erwarten (vgl. KT-Bericht a.a.O., act. 773). Alle diese Beweise bzw. Indizien zusammen erachtet das Kantonsgericht jedoch als nicht genügend, um dem Beschuldigten eine Brandstiftung oder auch nur fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst nachzuweisen, da die Brandursache, welche durchaus auch technisch bedingt sein könnte, nicht restlos geklärt ist. Mit Blick auf die neben der vierten Einvernahme erhobenen Beweise erhellt somit, dass es sich bei den anlässlich der vierten Einvernahme

36 von 81 gemachten Angaben des Beschuldigten um das zentrale Beweismittel handelt, hat der Beschuldigte doch in den übrigen Einvernahmen wie auch anlässlich der Hauptverhandlungen vor Strafgericht und vor Kantonsgericht keine weiteren Aussagen mehr dazu gemacht und sein Geständnis nicht mehr wiederholt oder bestätigt. Daher sind die Angaben des Beschuldigten in der vierten Einvernahme als zur Aufklärung der Tat unerlässlich i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen.

Auch fehlt in Art. 141 Abs. 2 StPO eine Definition der schweren Straftat. Es kann damit aber nur ein Delikt der Schwerkriminalität, also ein Straftatbestand, bei dem als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht ist, gemeint sein (vgl. SABINE GLESS, a.a.O., N 72; unter Hinweis u.a. auf BGE 137 I 218, 224). Der Begriff der schweren Straftat ist restriktiv auszulegen, da es bei Art. 141 Abs. 2 StPO um die ausnahmsweise Verwertung von an sich ungültig erhobenen Beweisen geht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Art. 130 StPO und Art. 141 Abs. 2 StPO insoweit in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen, als dass mit zunehmender Schwere einer Straftat auch das Bedürfnis nach einer Verteidigung steigt. Daraus ist zu schliessen, dass Art. 141 Abs. 2 StPO restriktiv gehandhabt werden muss. Andernfalls könnte die Staatsanwaltschaft selbst bei einem schweren Verbrechen und der sich daraus ergebenden Pflicht zur notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) jeweils einstweilen auf die Beigabe einer Verteidigung verzichten, im Wissen um die sich aus Art. 141 Abs. 2 StPO ergebende Verwertbarkeit. Dass ein solches Vorgehen nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und eines fairen Verfahrens (Art. 3 StPO) im Einklang steht, liegt auf der Hand (vgl. SABINE GLESS, a.a.O., N 74). Für die Organe der Strafrechtspflege stellt sich die Verpflichtung, die Gebote von Treu und Glauben zu beachten, als Teilgehalt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens dar. Verfassungsrechtlich gesehen haben die am Verfahren beteiligten oder durch das Verfahren betroffenen Privatpersonen einen durch Art. 9 BV statuierten grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben wahren. Eine Verfahrensweise, die aus sachlichen Gründen nicht haltbar ist,

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