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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.05.2016 460 16 32

30. Mai 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,861 Wörter·~29 min·5

Zusammenfassung

Versuchter qualifizierter Raub etc.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Mai 2016 (460 16 32) ____________________________________________________________________

Strafrecht

versuchter qualifizierter Raub

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, gesetzlich vertreten durch B.____, vertreten durch Advokatin Ana Dettwiler, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Privatklägerin

gegen

C.____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand versuchter qualifizierter Raub etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Dreierkammer 4) vom 28. Oktober 2015 wurde C.____ des versuchten Raubes sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 61 Tagen betreffend die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 14. August 2013 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Anrechnung der vom 6. März 2015 bis zum 10. Juni 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 96 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen treten sollte (Ziffer 1 Urteilsdispositiv). Von der Anklage des versuchten qualifizierten Raubes wurde C.____ freigesprochen (Ziffer 2 Urteilsdispositiv). Mit Bezug auf die C.____ aufgrund der bedingten Entlassung vom 20. Mai 2014 verbleibende Reststrafe von 61 Tagen wurde in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB seine Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (Ziffer 3 Urteilsdispositiv). Gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB wurde sodann während des Strafvollzuges eine ambulante Behandlung des Beurteilten angeordnet, wobei festgestellt wurde, dass sich C.____ seit dem 11. Juni 2015 im vorzeitigen Strafvollzug befinde (Ziffer 4 und 5 Urteilsdispositiv). Das beschlagnahmte Steak-Messer (schwarz, Klingenlänge 117 mm) wurde in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen (Ziffer 6 Urteilsdispositiv). Die Schadenersatzforderung von A.____ wurde auf den Zivilweg verwiesen, C.____ jedoch dazu verurteilt, A.____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. März 2015 zu bezahlen, während die Mehrforderung abgewiesen wurde. Ausserdem wurde C.____ dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'263.85 zu bezahlen (Ziffer 7 Urteilsdispositiv). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'152.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'350.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 976.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, wurden C.____ auferlegt. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 11'328.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet und C.____ gleichzeitig auf seine Rückzahlungspflicht hingewiesen (Ziffer 8 und 9 Urteilsdispositiv).

B. Gegen dieses Urteil meldete C.____ mit Eingabe vom 9. November 2015 Berufung an.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Berufungserklärung vom 4. Februar 2016 reichte der Beschuldigte folgende Rechtsbegehren ein:

„1. Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2015 in der Sache 300 15 198 teilweise aufzuheben und

- es sei C.____ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe) statt zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und zu einer Busse von CHF 300.-- statt zu einer Busse von CHF 500.-- zu verurteilen (bzw. sei Erkenntnis Ziffer 1 teilweise aufzuheben),

- es sei Herr C.____ zu verurteilen, Frau A.____ eine Entschädigung in Höhe von maximal CHF 710.65 zu bezahlen (bzw. sei Erkenntnis Ziffer 7c teilweise aufzuheben),

- es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang des erstinstanzlichen Obsiegens des Berufungsklägers (Erkenntnis Ziffer 2, 7a, 7b, 7c) nach gerichtlichem Ermessen dem Staat bzw. der Zivilklägerin aufzuerlegen bzw. seien die Verfahrenskosten im Umfang von ca. CHF 3‘395.60 durch den Staat bzw. die Zivilklägerin zu tragen (bzw. sei Erkenntnis Ziffer 8 teilweise aufzuheben),

- es sei nach gerichtlichem Ermessen ein Betrag zu bestimmen, der von der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Ziffer 9 des Urteils ausgenommen wird bzw. seien ca. CHF 2‘265.80 von der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Ziffer 9 auszunehmen (bzw. sei Erkenntnis Ziffer 9 teilweise aufzuheben),

- es seien die Ziffern 2, 4, 5, 6, 7a und 10 des Urteilserkenntnisses zu bestätigen (Erkenntnis Ziffern 2, 4, 5, 6, 7a und 10).

2. Alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als seinem amtlichen Verteidiger zu bewilligen sei.“

Der Beschuldigte teilte überdies mit, dass er auf eine schriftliche Berufungsbegründung verzichte. Mit Eingabe vom 14. März 2016 erklärte der Berufungskläger, dass er an seinem Verzicht auf eine eigentliche Berufungsbegründung festhalte und seine Anträge anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung mündlich begründen werde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Die Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 3. März 2016 mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre und beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, wobei ihr anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung die Gelegenheit einzuräumen sei, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Eingabe vom 25. April 2016, die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 28. Oktober 2015 vollumfänglich zu bestätigen.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. März 2016 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokat Christian Möcklin für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. April 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zur Hauptverhandlung geladen, wobei die Privatklägerin vom persönlichen Erscheinen dispensiert und ihrer Vertreterin die Teilnahme an der Hauptverhandlung ins freie Ermessen gestellt wurde.

E. Anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, zu welcher der Berufungskläger zusammen mit seinem Vertreter, Advokat Christian Möcklin, Staatsanwalt Arnold Büeler sowie die Privatklägerin zusammen mit ihrer Vertreterin, Advokatin Ana Dettwiler, erscheinen, wird der Berufungskläger zu seiner aktuellen persönlichen Situation sowie zu seinen Vorstellungen hinsichtlich einer deliktsfreien Zukunft und der Umsetzung derselben umfassend befragt. In ihren mündlichen Vorträgen halten die Parteivertreter an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest.

Auf die Depositionen des Berufungsklägers und die Ausführungen der Parteivertretungen wird soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

I. Formelles

1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).

2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Berechtigung zur Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Eintretensvoraussetzung. Die Legitimation ist dann gegeben, wenn die Partei ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, d.h. wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.

3. In casu wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2015 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Urteilsdispositiv wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 30. Oktober 2015 eröffnet (act. 1043). Die Berufungsanmeldung, die vom 9. November 2015 datiert und an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurde (act. 1133), ist fristgerecht erfolgt. Das begründete Strafgerichtsurteil wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 3. Februar 2016 zugestellt (act. 1101). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 4. Februar 2016 ist damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Der Beschuldigte hat zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist damit zur Berufung legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht Basel- Landschaft), als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Berufung sind damit allesamt erfüllt, weshalb darauf eingetreten werden kann.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es ist daher vorab darzulegen, was im zweitinstanzlichen Verfahren noch zur Diskussion steht.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Im vorliegenden Fall hat nur der Beschuldigte Berufung erklärt. In Anbetracht des Verbots der „reformatio in peius“, das in Art. 391 Abs. 2 StPO geregelt ist, darf das Kantonsgericht Basel-Landschaft das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen. Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung zunächst gegen die erstinstanzliche Sanktion von 19 Monaten Freiheitsstrafe sowie gegen die Busse im Betrag von Fr. 500.--, mithin gegen die Strafzumessung. Beanstandet wird sodann die Entschädigung, die der Privatklägerin zu Lasten des Beschuldigten zugesprochen wurde. Ebenfalls gerügt wird die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten sowie der Verpflichtung zur Rückzahlung des Honorars der amtlichen Verteidigung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat also nachfolgend nur diese Punkte zu beurteilen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind hingegen folgende Themen: der Schuldspruch wegen versuchten Raubes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz - mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung desselben wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (Strafgerichtsurteil S. 2 ff.) -, die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs für die ausgefällte Strafe (Strafgerichtsurteil S. 13 f.), die Rückversetzung in den Strafvollzug wegen Nichtbewährung in der Probezeit (Strafgerichtsurteil S. 15 f.), die Anordnung einer ambulanten Massnahme während des Strafvollzugs (Strafgerichtsurteil S. 16 ff.), die Einziehung des beschlagnahmten Steak-Messers (Strafgerichtsurteil S. 19) und schliesslich die Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin im Betrag von Fr. 1‘000.-- (Strafgerichtsurteil S. 20 f.).

III. Strafzumessung

1. Das Strafgericht erklärte den Beschuldigten des versuchten Raubes sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 61 Tagen betreffend die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 14. August 2013 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Anrechnung der vom 6. März 2015 bis zum 10. Juni 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 96 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen treten sollte. Im Hinblick auf die konkrete Strafzumessung ging die Vorinstanz vom Strafrahmen, der für den Tatbestand des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB)

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgesehen ist, nämlich von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, aus. Wegen der vom Beschuldigten begangenen Übertretungen sei zudem zwingend eine Busse auszufällen. Das Strafgericht wies sodann darauf hin, dass es sich beim Raub per se um ein schweres Delikt handle. Zu Lasten des Beschuldigten spreche, dass er bei der Tatausführung ein Messer eingesetzt habe. Aufgrund dessen sei das junge Opfer nicht nur stark verängstigt, sondern auch in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden. Als Strafmilderungsgrund sei die gutachterlich attestierte leicht verminderte Schuldfähigkeit aufzuführen sowie die Tatsache, dass es im Falle des Raubes bei einem Versuch geblieben sei und der Beschuldigte aufgrund des vom Opfer geleisteten Widerstandes rasch von seinem Vorhaben abgelassen habe und geflüchtet sei. Ebenfalls leicht strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass es sich beim versuchten Raub klarerweise um Beschaffungskriminalität gehandelt habe. Die Vorinstanz legte die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dar, die es grundsätzlich als unauffällig bezeichnete und verwies auf die zahlreichen Vorstrafen, die sich zu seinen Lasten auswirken würden. Dass der Beschuldigte innerhalb der einjährigen Probezeit der bedingten Entlassung aus dem Vollzug der mit Entscheid vom 14. August 2013 ausgesprochenen Freiheitsstrafe erneut delinquiert habe, sei ebenfalls negativ zu würdigen. Zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigte das Strafgericht wiederum seine Reue, seine grundsätzliche Geständigkeit, seine Kooperation mit den Strafbehörden sowie den Umstand, dass er sich beim Opfer entschuldigt hatte. In Anbetracht dieser Tat- und Täterkomponenten ging die Vorinstanz schliesslich gesamthaft von einem erheblichen Verschulden im unteren Bereich aus und erachtete daher eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als schuldangemessen. Da der Beschuldigte trotz zahlreicher Vorstrafen erneut delinquiert und dabei sogar Gewaltmomente offenbart habe und überdies wegen seiner Drogenabhängigkeit die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Delinquenz in Bezug auf Gewaltdelikte als erhöht und in Bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln als sehr hoch einzustufen sei, müsse eine schlechte Prognose gestellt und die Freiheitsstrafe deshalb unbedingt ausgesprochen werden. Angesichts dieser schlechten Prognose müsse auch die aufgrund der bedingten Entlassung vom 20. Mai 2014 verbleibende Reststrafe von 61 Tagen vollzogen bzw. die Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug angeordnet werden. Damit seien aber die in Art. 89 Abs. 6 StGB dargelegten Voraussetzungen erfüllt. Das Gericht müsse in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe festlegen. Dabei habe es von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat ausfällen wolle und müsse diese "Einsatzstrafe" mit Blick auf den Vorstrafenrest und nach Massgabe des Asperationsprinzips angemessen erhöhen. Gestützt auf diese Regelung

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprach sich die Vorinstanz für eine Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten aus. Die wegen der Übertretungen zwingend auszusprechende Busse setzte sie zu guter Letzt auf Fr. 500.-- fest (Strafgerichtsurteil S. 9 ff.).

2. In seiner Berufungserklärung vom 4. Februar 2016 macht der Berufungskläger geltend, die erstinstanzliche Strafzumessung habe zu einer Freiheitsstrafe von unverhältnismässiger Dauer geführt. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung beanstandet er sodann, dass die Vorinstanz zwar verschiedene für die Strafzumessung relevante Punkte aufgezählt und aufgrund derselben eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten als angemessen bezeichnet habe, dass aber eine konkrete Überprüfung der Strafzumessung fast nicht möglich sei. Obwohl keine Verurteilung wegen qualifizierten Raubes erfolgt sei, mache die ausgefällte Strafe den Anschein, als ob dieser Tatbestand dennoch bejaht worden sei.

3. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht gemäss Art. 50 StGB in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht hat die Strafzumessung so gut wie möglich nachvollziehbar zu machen. Die Strafzumessungsgründe gehören daher ins Urteil. Durch diese Erhöhung der Transparenz soll die Kontrolle der Strafzumessung im Rechtsmittelverfahren erleichtert werden. Nur so ist es möglich zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei der Festsetzung der konkret ausgesprochenen Strafe von zutreffenden Gesichtspunkten leiten liess (HANS WIPRÄCHTIGER/REGULA ECHLE, Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 50 N 1 f.). Das Bundesgericht drängt in seiner Rechtsprechung sodann vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; vgl. auch BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Ge-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen, weshalb der ordentliche Rahmen nur dann zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem Sachrichter bei der Gewichtung der Strafzumessungskomponenten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Es greift nur dann ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es umgekehrt massgebende Faktoren ausser Acht gelassen hat, wenn es wesentliche Kriterien in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat und schliesslich, wenn es eine unhaltbar hohe oder milde Strafe ausgefällt hat (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 13).

4. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 40 StGB beträgt der Strafrahmen im vorliegenden Fall Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von D.____ vom 18. Juni 2015 ergibt sich, dass beim Berufungskläger eine ausgeprägte Suchterkrankung diagnostiziert wurde. Neben einem Abhängigkeitssyndrom von Opioiden (Drogenersatzprogramm mit Methadon; ICD-10 F11.22) bestehe gemäss diesem Gutachten ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa (Valium; ärztlich verordnet; ICD-10 F13.22) und von Kokain (im Rahmen der Haft abstinent; ICD-10 F14.21). Im Weiteren lägen beim Beschuldigten dissoziale Persönlichkeitsanteile vor (akzentuierte Persönlichkeitszüge; ICD-10 Z73.1), die zwar deliktsrelevant seien, jedoch nicht einer psychiatrischen Diagnose im engeren Sinn entsprächen und von einer Persönlichkeitsstörung abzugrenzen seien (act. 159.11 ff., insb. 159.44 ff. und 159.61 ff.). Die Einsichtsfähigkeit sei deswegen nicht aufgehoben gewesen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei jedoch die Steuerungsfähigkeit und infolgedessen die Schuldfähigkeit hinsichtlich des versuchten Raubes leichtgradig vermindert gewesen (act. 159.49 ff. und 159.62 ff.). Diese Einschätzung des Gutachters wird vom Berufungskläger nicht konkret beanstandet. Es gibt auch nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft keinen Anlass, diese gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Dem Berufungskläger ist also eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu Gute zu halten resp. als Strafmilderungsgrund anzurechnen. Ebenfalls strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass es im Falle des Raubes bei einem Versuch geblieben ist, wobei die

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tat allerdings schon sehr weit fortgeschritten war, der Abbruch derselben also relativ spät und einzig durch den Widerstand des Opfers bedingt erfolgte. Deswegen erscheint aufgrund des Versuchs nur eine geringfügige Strafmilderung angezeigt.

Unter dem Aspekt der Tatkomponente ist sodann zu erwähnen, dass der Berufungskläger bei seinem Überfall auf den Blumenladen ein Messer mitführte und damit die 16jährige Privatklägerin, die dort als Lehrtochter angestellt ist, in Angst und Schrecken versetzte. Er verübte seine Tat sodann am helllichten Tag und nahm dadurch nicht nur eine Gefährdung der Privatklägerin und weiterer Angestellten des Blumenladens, sondern auch allfälliger Kundschaft in Kauf. Diese Punkte wirken sich strafschärfend aus. Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass es sich beim versuchten Raub um Beschaffungskriminalität gehandelt habe, und berücksichtigte dies in leicht strafmindernder Weise. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erachtet es demgegenüber als fraglich, ob ein Täter, der wegen seiner Drogensucht delinquiert, privilegiert behandelt werden sollte, ob also bei Beschaffungskriminalität eine mildere Strafe auszusprechen ist, als wenn der Täter aus anderen Gründen straffällig wurde. Leicht zu Gunsten des Berufungsklägers kann indessen - wie bereits die Vorinstanz festhielt - berücksichtigt werden, dass er aufgrund des vom Opfer geleisteten Widerstandes immerhin rasch von seinem - wenn auch schon weit gediehenem - Vorhaben abliess und flüchtete.

Bei der Täterkomponente sind in erster Linie das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers zu beachten. Seine Lebensgeschichte wurde im erstinstanzlichen Urteil kurz dargelegt und die im Strafregisterauszug vom 15. Oktober 2015 erwähnten Vorstrafen aufgelistet (Strafgerichtsurteil S. 12 f.). Es kann hier vollumfänglich darauf verwiesen werden, zumal der Berufungskläger weder den Strafregisterauszug bemängelt - im neuesten Strafregisterauszug vom 26. Mai 2016 werden die bereits bekannten Vorstrafen nochmals bestätigt - noch geltend macht, dass wesentliche Aspekte aus seiner Biographie resp. seine persönliche Situation bei der Strafzumessung nicht oder nicht hinreichend beachtet worden seien. Während die Lebensgeschichte des Berufungsklägers neutral zu würdigen ist, wirken sich die zahlreichen Vorstrafen sehr nachteilig für ihn aus. Dasselbe gilt auch für die Tatsache, dass der Berufungskläger innerhalb der einjährigen Probezeit, die aufgrund der bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe festgesetzt worden war, erneut delinquierte. Dass der Berufungskläger mit seiner jüngsten Straftat eine bis anhin unbekannte Gewalttätigkeit offenbart, dass also im Vergleich zu den früheren Delikten, bei denen es meist um Diebstahl gegan-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen war, eine qualitative Steigerung resp. eine Verschlimmerung der Delinquenz festgestellt werden muss, ist ebenfalls negativ zu würdigen. Zu Gunsten des Berufungsklägers spricht hingegen die von ihm gezeigte Reue, insbesondere seine schriftliche Entschuldigung beim Opfer sowie die Kooperation im Strafverfahren. Was schliesslich die Geständigkeit betrifft, die von der Vorinstanz ebenfalls zu Gunsten des Berufungsklägers gewürdigt wurde, muss hier darauf hingewiesen werden, dass der Berufungskläger im Blumenladen von den anderen Angestellten mitten im Tatgeschehen und damit „in flagranti“ entdeckt und kurz danach überwältigt wurde. Bei dieser geradezu erdrückenden Beweislage wäre ein Leugnen ausgesprochen sinnlos gewesen. Aus diesem Grund ist das Geständnis des Berufungsklägers nicht zu seinen Gunsten zu gewichten.

In Anbetracht dieser Erwägungen kommt das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit der Vorinstanz zum Schluss, dass von einem erheblichen Verschulden im unteren Bereich auszugehen ist. Diese Einstufung des Verschuldens wird vom Berufungskläger denn auch nicht konkret moniert. Bei einem solchen Verschulden des Täters erweist sich die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten angesichts des zuvor erwähnten Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe in keiner Weise als unverhältnismässig hart. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft geht selber davon aus, dass eine Sanktion von 3 Jahren Freiheitsstrafe der strafrechtlich vorwerfbaren objektiven Tatschwere entspricht. Davon muss wegen der leicht verminderten Schuldfähigkeit, wegen des Versuchs und den übrigen schuldmildernden Faktoren, wie namentlich die Reue sowie die Kooperation im Strafverfahren, ein Abzug von ca. 50% vorgenommen werden, womit ebenfalls eine Strafe von 1 ½ Jahren resp. 18 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. Noch nicht berücksichtigt sind dann aber sämtliche straferhöhenden Faktoren. Die erstinstanzliche Strafzumessung ist also durchaus zu Gunsten des Berufungsklägers ausgefallen. Dass die Vorinstanz diese Strafe gestützt auf Art. 89 Abs. 6 StGB und in Anwendung des Asperationsprinzips wegen des Widerrufs der Reststrafe um einen Monat auf 19 Monate Freiheitsstrafe erhöhte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Erläuterungen im erstinstanzlichen Entscheid (Strafgerichtsurteil S. 15) sind nachvollziehbar und werden vom Berufungskläger auch gar nicht substantiiert in Frage gestellt. Mit Bezug auf die erstinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 500.-- ist schliesslich festzuhalten, dass der Berufungskläger wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde, weshalb die Busse auch nicht als zu hoch erscheint. Der Berufungskläger begründet sein Begehren auf Reduktion der Busse um Fr. 200.-- auf Fr. 300.-- denn auch mit keinem Wort. Es ist daher nicht ersichtlich,

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht inwiefern er die Busse konkret bemängelt. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist insgesamt nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Berufung des Beschuldigten demzufolge abzuweisen.

IV. Erstinstanzliche Kostenentscheide

1. Der Berufungskläger rügt, dass er die volle Parteikostenentschädigung zu tragen habe, obwohl die Privatklägerin mit ihren Begehren zu mehr als 5/6 unterlegen sei.

2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (lit. b). Die Ansprüche der Privatklägerschaft beschränken sich auf ihre im Strafverfahren erforderlichen Aufwendungen und stehen der Privatklägerschaft direkt gegen die beschuldigte Person zu. Ein Obsiegen gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO liegt sicher dann vor, wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt verurteilt und der Privatklägerschaft gleichzeitig die von ihr geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird. Von einem Obsiegen der Privatklägerschaft ist auch dann auszugehen, wenn eine vollständige Beurteilung ihrer Forderung im Rahmen des Strafverfahrens zu aufwändig wäre, diese aber gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen wird. Wenn indessen die Zivilforderung auch im Grundsatz nicht gutgeheissen, sondern vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen wird, kann der Privatklägerschaft für ihre Aufwendungen im Zivilpunkt keine Entschädigung zu Lasten der beschuldigten Person zugesprochen werden. Heisst das Gericht die Zivilklage schliesslich nur teilweise gut, erfolgt eine proportionale Aufteilung der Kosten (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 433 N 7, 10 ff., 18; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 433 N 2 ff.).

3. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz im Strafpunkt schuldig erklärt. Von der Anklage des versuchten qualifizierten Raubes sprach ihn das Strafgericht zwar frei, der angeklagte Sachverhalt des versuchten Raubes sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde jedoch uneingeschränkt als erstellt erachtet. Der erwähnte Freispruch ist daher lediglich auf die anderweitige rechtliche Würdigung des Raubes durch die Vorinstanz zurückzuführen und mithin rein formeller Natur. Materiell gesehen

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann daher von einem vollumfänglichen Obsiegen der Privatklägerin im Strafpunkt ausgegangen werden. Mit Bezug auf den Zivilpunkt machte sie im erstinstanzlichen Verfahren eine Schadenersatzforderung von Fr. 1‘052.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. September 2015 geltend und beantragte eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 6. März 2015. Die Schadenersatzforderung wurde vom Strafgericht mangels ausreichender Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen und die vom Berufungskläger zu bezahlende Genugtuung auf Fr. 1‘000.-- festgelegt. Damit drang die Privatklägerin mit ihren Begehren von insgesamt Fr. 6‘052.-- nur zu etwa 1/6 durch. Es stellt sich nunmehr die Frage, wie diesem vollständigen Obsiegen im Strafpunkt und dem nur teilweisen Obsiegen im Zivilpunkt bei der Bemessung der Parteikostenentschädigung Rechnung zu tragen ist.

Das vorliegende Strafverfahren und damit auch die Zivilforderungen der Privatklägerin sind alleine auf das schuldhafte Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen resp. wurden ausschliesslich durch ihn verursacht. Dieser Tatsache ist hinreichend Beachtung zu schenken. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft vertritt daher die Ansicht, dass dem Obsiegen im Strafpunkt im Vergleich zum Zivilpunkt ein grösseres Gewicht beigemessen werden muss. Das Obsiegen im Strafpunkt ist daher mit 70% zu veranschlagen, während ein vollumfängliches Obsiegen im Zivilpunkt mit den verbleibenden 30% zu honorieren ist. Da die Privatklägerin nun aber mit ihren Zivilforderungen nur im Umfang von 1/6 durchgedrungen ist, kann ihr - ausgehend von den 30% - unter dem Titel „Obsiegen im Zivilpunkt“ nur 5% gutgeschrieben werden. Insgesamt ist also von einem Obsiegen der Privatklägerin im Umfang von 75% auszugehen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ihr eine Parteientschädigung von Fr. 4‘263.85 zugesprochen. In teilweiser Gutheissung seiner Berufung ist der Beschuldigte somit zu verurteilen, der Privatklägerin 75% der erstinstanzlich festgelegten Parteientschädigung, d.h. also Fr. 3‘197.88, gerundet Fr. 3‘200.- - (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), zu bezahlen.

4. Der Berufungskläger beanstandet im Weiteren, dass ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trotz teilweisem Obsiegen vollumfänglich auferlegt worden seien.

5. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung im Sinne der Anklage die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens verschuldet und deshalb auch die gesamten Kosten desselben tragen soll, soweit ein adä-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht quat-kausaler Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden, strafbaren Verhalten und den Kosten besteht. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen nur teilweise schuldig erklärt und teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen indessen dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist dabei nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur dann abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freigesprochenen Punkt zu Mehrkosten geführt hat (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 246 N 3, 5 f.).

6. Wie zuvor unter Ziffer 3 bereits erwähnt, erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt des versuchten Raubes sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als erstellt. Der Freispruch von der Anklage des versuchten qualifizierten Raubes erfolgte lediglich aufgrund der anderweitigen rechtlichen Würdigung des Raubes durch die Vorinstanz. Insoweit sind die eben dargelegten Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen könnte bei dieser Sachlage auch ohne weiteres von einem vollumfänglichen Unterliegen des Beschuldigten ausgegangen werden. Der angefochtene erstinstanzliche Kostenentscheid ist also nicht zu beanstanden und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

7. Die Berufung richtet sich schliesslich gegen die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Rückzahlung der vom Staat übernommenen Kosten der amtlichen Verteidigung.

8. In Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im Strafverfahren ein Honorar von Fr. 11‘328.90 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse entrichtet und der Beschuldigte anschliessend dazu verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese bedingte Rückzahlungsverpflichtung stützt sich auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO und setzt voraus, dass die beschuldigte Person zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt wurde. Dies ist jedoch vorliegend genau der Fall, zumal - wie oben gerade ausgeführt wurde - die erst-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanzliche vollumfängliche Kostenauflage zu Recht erfolgt ist. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

V. Kosten des Berufungsverfahrens

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger lediglich mit Bezug auf die zu Gunsten der Privatklägerin zugesprochene Parteientschädigung durchgedrungen, wobei auch hier seinem Antrag nur in sehr beschränktem Umfang stattgegeben worden ist. Bei diesem Prozessergebnis erscheint es gerechtfertigt, dem Berufungskläger die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- und den Auslagen von Fr. 150.--, total Fr. 6‘150.--, zu überwälzen.

2. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 15. März 2016 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung bewilligt. Seinem Vertreter, Advokat Christian Möcklin, ist daher für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 2‘730.50 inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer à 8% resp. Fr. 218.45, total demnach Fr. 2‘948.95, aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Auch hier ist auf die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO hinzuweisen, die zum Tragen kommt, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erlauben.

3. Die Privatklägerin hat schliesslich auch im Berufungsverfahren wiederum gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen, sofern sie obsiegt. Vorliegend macht ihre Vertreterin, Advokatin Ana Dettwiler, für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 2‘206.70 inklusive Auslagen im Betrag von Fr. 66.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 163.45 geltend. Da die der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung nur leicht gekürzt worden, die Privatklägerin ansonsten mit ihrem Antrag, das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen, durchgedrungen ist, erscheint es angebracht, die Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren nur geringfügig resp. nur um ca. 10% auf Fr. 2‘000.-- pauschal zu kürzen. Der Berufungskläger hat der Privatklägerin somit für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2‘000.-- zu bezahlen.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Dreierkammer 4) vom 28. Oktober 2015, das wie folgt lautet:

„1. C.____ wird des versuchten Raubes sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und

als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 61 Tagen betreffend die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 14. August 2013 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten

zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten,

unter Anrechnung der vom 6. März 2015 bis zum 10. Juni 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 96 Tagen, sowie

zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB, Art. 86 Abs. 1 und Abs. 6 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. C.____ wird von der Anklage des versuchten qualifizierten Raubes freigesprochen.

3. In Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB wird in Bezug auf die dem Beurteilten aufgrund der bedingten Entlassung vom

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20. Mai 2014 verbleibende Reststrafe von 61 Tagen die Rückversetzung desselben in den Strafvollzug angeordnet.

4. Gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB wird während des Strafvollzuges eine ambulante Behandlung des Beurteilten angeordnet.

5. Es wird festgestellt, dass sich C.____ seit 11. Juni 2015 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 1 StPO).

6. Das beschlagnahmte Steak-Messer (schwarz, Klingenlänge 117 mm) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen.

7.a. Die Schadenersatzforderung von A.____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

b. C.____ wird dazu verurteilt, A.____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. März 2015 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

c. C.____ wird dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'263.85 zu bezahlen.

8. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'152.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'350.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 976.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--.

C.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

9. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 11'328.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.

C.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).“

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 7.c. aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„7.c. C.____ wird dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'200.-- zu bezahlen.“

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- und den Auslagen von Fr. 150.--, total Fr. 6‘150.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers.

III. Dem Vertreter des Berufungsklägers, Advokat Christian Möcklin, wird zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar von Fr. 2‘730.50 inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer à 8% resp. Fr. 218.45, total demnach Fr. 2‘948.95, aus der Gerichtskasse

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausbezahlt.

Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist der Berufungskläger verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

IV. Der Berufungskläger wird dazu verurteilt, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2‘000.-pauschal zu bezahlen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

460 16 32 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.05.2016 460 16 32 — Swissrulings