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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.08.2017 460 16 240

16. August 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,522 Wörter·~1h 8min·5

Zusammenfassung

Fahrlässige Tötung etc.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. August 2017 (460 16 240) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Fahrlässige Tötung / Genugtuung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin Aa.____ und Ab.____ vertreten durch Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli, Hirzbodenweg 95, Postfach, 4020 Basel, Privatkläger B.____, vertreten durch Advokat Martin Lutz, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin

gegen

C.____, vertreten durch Advokat Jacques Butz, Dorfplatz 2, Postfach, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger D.____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Fahrlässige Tötung etc. (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 16. August 2016)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 16. August 2016 wurde C.____ der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 140.-- verurteilt, bei einer Probezeit von zwei Jahren und in Anwendung von Art. 117 StGB (in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 3 VUV, Art. 6 VUV und Art. 8 BauAV) sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Von der Anklage der vorsätzlichen Verletzung der Regeln der Baukunde wurde C.____ freigesprochen. Mit gleichem Urteil wurde auch D.____ der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 30.-verurteilt, bei einer Probezeit von zwei Jahren und in Anwendung von Art. 117 StGB (in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 VUV und Art. 8 BauAV) sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Von der Anklage der vorsätzlichen Verletzung der Regeln der Baukunde wurde D.____ ebenso freigesprochen. Des Weiteren wurden C.____ und D.____ in solidarischer Haftung zu folgenden Leistungen verurteilt: Schadenersatz in der Höhe von CHF 9'417.95 an Aa.____, Schadenersatz in der Höhe von CHF 115.-- an Ab.____, Genugtuung in der Höhe von jeweils CHF 20'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. Mai 2011 an A.____ (die Mehrforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen), Genugtuung in der Höhe von CHF 30'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. Mai 2011 an E.____ (gesetzlich vertreten durch B.____), Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 9'727.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an A.____, Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 2'262.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an E.____ (gesetzlich vertreten durch B.____) und B.____. Hingegen wurden die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von B.____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 10'675.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.--, im Verhältnis von CHF 8'326.-- zu Lasten von C.____ zu CHF 8'349.-- zu Lasten von D.____ verteilt. Schliesslich wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung von D.____ im Umfang von CHF 12'783.45 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet, und es wurde dem Opfervertreter ein Honorar in der Höhe von CHF 19'979.90 aus der Staatskasse ausgerichtet. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 16. August 2016 meldete der Beschuldigte D.____ mit Schreiben vom 23. August 2016 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 25. Oktober 2016 begehrte der Beschuldigte Folgendes: Es sei der Berufungskläger in Aufhebung von Ziff. II.1 des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen (Ziff. 1). Es seien in Aufhebung von Ziff. III.1. lit. a, b, c, e und f des angefochtenen Urteils die Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, subeventualiter seien die Genugtuungsforderungen gemäss Ziff. III.1. lit. b und c angemessen zu reduzieren (Ziff. 2). Sodann sei Ziff. III.2 des angefochtenen Urteils dahingehend zu ändern, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates verlegt werden (Ziff. 3). Ebenso sei Ziff. III.3 des angefochtenen Urteils dahingehend zu ändern, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung ohne Vorbehalt einer Rückzahlungsverpflichtung zu Lasten der Gerichtskasse verlegt werden (Ziff. 4). Dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 7), wobei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 5) und ihm eine angemessene Frist zur Berufungsbegründung anzusetzen sei (Ziff. 6). In seiner Berufungsbegründung vom 26. Januar 2017 hielt der Berufungskläger an seinen bereits in der Berufungserklärung gestellten Begehren fest.

C. Gleichermassen meldete auch der Beschuldigte C.____ mit Schreiben vom 24. August 2016 die Berufung an und stellte sodann in seiner Berufungserklärung vom 12. Oktober 2016 folgende Rechtsbegehren: Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, und der Berufungskläger sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen (Ziff. 1). Des Weiteren seien jegliche Zivilforderungen der Privatkläger E.____ und B.____ sowie A.____ vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 2). Dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates sowohl für das erst- wie das zweitinstanzliche Verfahren (Ziff. 3). Im Sinne eines Beweisantrags wurde begehrt, es sei der Vorarbeiter des Berufungsklägers, F.____, als Zeuge einzuvernehmen (Ziff. 4). In seiner Berufungsbegründung vom 1. Februar 2017 wiederholte der Berufungskläger seine bereits in der Berufungserklärung vorgebrachten Rechtsbegehren und stellte darüber hinaus den Antrag, es sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen, und es sei Ziff. I.2 des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Regeln der Baukunde zu bestätigen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingaben vom 8. November 2016 die Anschlussberufung sowohl bezüglich des Beschuldigten D.____ als auch hinsichtlich des Beschuldigten C.____ und stellte dabei folgende Anträge: Es sei Ziff. I.2 bzw. II.2 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es seien D.____ sowie C.____ der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig zu sprechen (Ziff. 1). Ferner seien die Berufungen der beiden Beschuldigten abzuweisen (Ziff. 2), und es sei das jeweilige Strafmass entsprechend dem zusätzlichen Schuldspruch zu erhöhen (Ziff. 3). Mit Datum vom 21. Dezember 2016 reichte die Staatsanwaltschaft die jeweilige Begründung bezüglich ihrer Anschlussberufungen ein.

E. Die Privatklägerin B.____ erklärte mit Eingabe vom 17. November 2016 die Anschlussberufung mit folgenden Berufungsanträgen: Es sei die Schadenersatzforderung aus Versorgerschaden gegenüber beiden Berufungsklägern im Grundsatz nach gutzuheissen, und es seien die Berufungskläger in solidarischer Haftung zu verurteilen, der Anschlussberufungsklägerin eine Genugtuung von CHF 45'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. Mai 2011 zu bezahlen (Ziff. 1). Dies unter o/e Kostenfolge, wobei der Anschlussberufungsklägerin die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren sei (Ziff. 2 und 3). In ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 1. Februar 2017 präzisierte die Privatklägerin ihr Rechtsbegehren in Ziff. 1 wie folgt: Es sei die Schadenersatzforderung aus Versorgerschaden gegenüber den Berufungsklägern im Grundsatz nach gutzuheissen, und es seien die Berufungskläger in solidarischer Verbindung – bzw. im Falle eines Freispruchs eines der beiden Berufungskläger der verurteilte Berufungskläger – zu verurteilen, der Anschlussberufungsklägerin eine Genugtuung von CHF 45'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. Mai 2011 zu bezahlen; gegenüber dem Freigesprochenen sei die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

F. Mit Schreiben vom 9. März 2017 begehrten die Privatkläger A.____ die Bestätigung des angefochtenen Urteils und verwiesen zur Begründung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil.

G. Mit Eingaben vom 23. März 2017 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantworten zu den Berufungen der beiden Beschuldigten ein.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 6. April 2017 beantragte der Beschuldigte D.____, es seien die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft unter o/e Kostenfolge abzuweisen.

I. Der Beschuldigte C.____ stellte in seiner Anschlussberufungsantwort vom 10. April 2017 die folgenden Rechtsbegehren: Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen, und Ziff. I.2 des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Freispruch des Berufungsklägers vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Regeln der Baukunde sei zu bestätigen (Ziff. 1). Die Anschlussberufung der Privatklägerin B.____ sei abzuweisen und ihre Zivilforderung vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates sowohl für das erst- wie das zweitinstanzliche Verfahren (Ziff. 3).

J. Ebenfalls mit Datum vom 10. April 2017 reichte auch die Anschlussberufungsklägerin B.____ ihre Berufungsantwort ein und begehrte dabei, es seien die Berufungen der beiden Beschuldigten abzuweisen, und es sei das angefochtene Urteil betreffend der Strafbarkeit der Berufungskläger sowie der Zivilforderungen von E.____ vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 1). Dies unter o/e Kostenfolge, wobei der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei (Ziff. 2 und 3).

K. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. April 2017 wurde der Beweisantrag von C.____, es sei F.____ als Zeuge einzuvernehmen, insoweit gutgeheissen, als der Genannte als Auskunftsperson vor das Kantonsgericht geladen wurde. Demgegenüber wurden die Beweisanträge der Privatklägerin B.____, es seien sie selbst, G.____, Aa.____, Ab.____, H.____ und I.____ bezüglich des Verhältnisses der Anschlussberufungsklägerin zum Verstorbenen vor Gericht zu befragen, als nicht erforderlich und ungeeignet abgewiesen. Des Weiteren wurde der Antrag von D.____, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche amtliche Verteidigung zu bewilligen, zufolge unzureichender Begründung abgewiesen. Hingegen wurde Advokatin Annalisa Landi als notwendige amtliche Verteidigerin eingesetzt, wobei über die Auferlegung der Kosten mit vorliegendem Urteil entschieden wird. Schliesslich wurde der Privatklägerin B.____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Martin Lutz bewilligt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht sind der Beschuldigte C.____ mit seinem Rechtsvertreter Advokat Jacques Butz, der Beschuldigte D.____ mit seiner Rechtsvertreterin Advokatin Wicky Tzikas, Advokat Martin Lutz als Rechtsvertreter der Privatklägerin B.____ sowie Anne-Kathrin Goldmann als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen und der Anschlussberufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige der beiden Beschuldigten sowie der Privatklägerin in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die beiden Beschuldigten als auch die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf alle Rechtsmittel einzutreten.

1.2 Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 16. August 2016 haben sowohl die beiden Beschuldigten als auch die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin B.____ ein Rechtsmittel ergriffen. Während die beiden Beschuldigten vollumfängliche Freisprüche vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung mitsamt Abweisung der jeweiligen Genugtuungs- und Entschädigungsbegehren der Privatklägerschaft unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates beantragen, stellt die Staatsanwaltschaft das Begehren um zusätzliche Verurteilung der beiden Beschuldigten wegen vorsätzlicher Verletzung der Regeln der Baukunde und entsprechende Erhöhung des Strafmasses. Die Privatklägerin beanstandet sodann die Verweisung ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg und ersucht in diesem Zusammenhang um Gutheissung ihrer Schadenersatzforderung aus Versorgerschaden dem Grundsatz nach und um Zusprechung einer Genugtuungssumme von CHF 45'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. Mai 2011. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

1.3 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wiederholt die Privatklägerin B.____ ihren Beweisantrag auf Befragung von ihr selbst sowie der Zeugen G.____, Aa.____, Ab.____, H.____ und I.____. Dieser Beweisantrag ist bereits mittels verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. April 2017 als nicht erforderlich und ungeeignet abgewiesen worden. Nach Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a); die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b); die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. In casu weist der Spruchkörper des Kantonsgerichts den im Rahmen der Hauptverhandlung nochmals gestellten Beweisantrag auf Befragung der vorgängig genannten Zeugen zur Frage der Stabilität des zwischen dem Verstorbenen und der Privatklägerin gelebten Konkubinats erneut ab, was sich wie folgt begründet: Wie dargelegt werden vor dem Kantonsgericht nur diejenigen Beweise erhoben, welche zur Beurteilung eines Anspruchs erforderlich erscheinen. Im Zusammenhang mit dem von der Pri-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht vatklägerin gestellten Begehren um Verurteilung der beiden Beschuldigten zu Schadenersatz und Genugtuung liegen dem Spruchkörper indes bereits diverse Beweise vor, wie namentlich vier Schreiben der Leiterin der Anlaufstelle für Sans-Papiers Basel-Stadt, H.____, vom 7. Januar 2010, 8. November 2010, 8. März 2011 und 28. April 2011 an die SID, Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt, betreffend Gesuch um Anmeldebestätigung zwecks Heirat, Vaterschaftsanerkennung und Familiennachzug, ein gemeinsamer Mietvertrag vom 5. März 2007 sowie eine nachgeburtliche Anerkennung des gemeinsamen Sohnes vom 8. März 2011. Diese vorhandenen Beweise reichen nach Ansicht des Kantonsgerichts ohne Weiteres aus, um die aufgeworfene Frage nach der Stabilität des zwischen dem Verstorbenen und der Privatklägerin gelebten Konkubinats schlüssig beurteilen zu können (vgl. dazu im Detail unten E. 6.2.1 ff.), womit sich die Erhebung weiterer Beweismittel als obsolet erweist.

2. Ausführungen der Parteien

2.1.1 (…)

2.1.2 (…)

2.2.1 (…)

2.2.2 (…)

2.3.1 (…)

2.3.2 (…)

2.4.1 (…)

2.4.2 (…)

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3. Tatbestand der fahrlässigen Tötung

3.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1).

3.1.2 Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen: Die Aussagen von C.____ als beschuldigte Person anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 20. August 2012 (act. 609 ff.), vom 27. März 2014 (act. 655 ff.), vom 9. Juli 2015 (act. 677 ff.) und vom 1. März 2016 (act. 713.29 ff.), anlässlich der Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Strafgericht vom 15. August 2016 (act. 1473 ff. und 1497 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), diejenigen von D.____ als Auskunftsperson anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2011 (act. 603 ff.), als beschuldigte Person anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. September 2012 (act. 621 ff.), vom 27. März 2014 (act. 669 ff.) und vom 2. De-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zember 2015 (act. 713.16 ff.), anlässlich der Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Strafgericht vom 15. August 2016 (act. 1473 ff. und 1497 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), die Depositionen von F.____ anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft vom 16. April 2013 (act. 631 ff.), als Auskunftsperson vom 27. März 2014 (act. 663 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), diejenigen von J.____ anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft vom 16. April 2013 (act. 643 ff.), diejenigen von L.____ anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft vom 17. November 2015 (act. 713.1 ff.), der Unfallbericht der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Allschwil, vom 23. Mai 2011 (act. 299 ff.), der kriminaltechnische Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Kriminaltechnik, vom 25. Mai 2011 (act. 319 ff.), das Sektionsprotokoll des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 9. Mai 2011 (act. 361 ff.), das forensischtoxikologische Gutachten des IRM vom 21. Juni 2011 (act. 387 ff.), das forensische Abschlussgutachten des IRM vom 12. Juli 2011 (act. 393 ff.) und der kriminaltechnische Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Kriminaltechnik, vom 8. November 2013 (act. 485 ff.).

a) Gestützt darauf kommt das Kantonsgericht wie bereits die Vorinstanz zum Schluss, dass der inkriminierte Sachverhalt gemäss der Anklageschrift im Wesentlichen als erstellt zu erachten ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten den Sachverhalt grundsätzlich anerkennen, wobei lediglich die Fragen im Raum stehen, ob auf dem Weg durch das Innere des Gebäudes beim Abstieg auf das darunter liegende Eternitdach eine Leiter vor Ort gewesen ist, ob der Beschuldigte D.____ genügend Material zur Sicherung der Baustelle auf dem Dach zur Verfügung gehabt und ob er diesbezüglich mit dem Beschuldigten C.____ telefoniert hat sowie ob der Mitarbeiter J.____ sich ebenfalls auf dem Dach aufgehalten hat. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ergibt sich aus den Akten, dass zum Zeitpunkt der Begehung und Besichtigung der Baustelle am 26. April 2011 auf dem Weg durch das Innere des Gebäudes für den Abstieg auf das Eternitdach, auf welchem das Gerüst hätte montiert werden sollen, zweifellos eine mobile Aluminiumleiter der Firma W.____ AG zur Verfügung gestanden hat (act. 713.32; Protokoll KG S. 3 ff.), diese Frage für den Zeitpunkt des Unfalls aber als nicht relevant offen gelassen werden muss, nachdem die fragliche Leiter offenbar nicht fest installiert gewesen, sondern jeweils hinausgehievt worden ist (act. 713.5) und zudem von den drei einzigen Arbeitern vor Ort – D.____, K.____ und J.____ – der Weg zum Einsatzort via Gebäudeinneres und Leiter tatsächlich nie begangen worden ist. Hinsichtlich der Frage des Sicherungsmaterials ist festzustellen, dass D.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Dezember 2015

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie vor dem Kantonsgericht deponiert hat, er habe C.____ von der Baustelle aus angerufen und diesem gesagt, es sei nicht sicher auf dem Dach, er brauche zur Sicherung der Baustelle Flächen, welche auf der Materialliste gefehlt hätten, was ihm aber verweigert worden sei (act. 713.18; Protokoll KG S. 4 f.). Diese Aussage wird von C.____ anlässlich dessen Einvernahme vom 1. März 2016 sowie vor dem Kantonsgericht zurückgewiesen, und zwar sowohl was das angeblich fehlende Material betrifft als auch das behauptete Telefonat (act. 713.32; Protokoll KG S. 6). Nachdem die Aussagen der beiden direkt Beteiligten sich diametral widersprechen, keine weiteren Beweise erhoben worden und keine Hinweise vorhanden sind, wessen Ausführungen als glaubhafter zu qualifizieren wären, ist im Zweifel zwar davon auszugehen, dass dem Beschuldigten D.____ tatsächlich Sicherungsmaterial gefehlt hat (vgl. den Vorhalt der Staatsanwaltschaft gegenüber C.____ vom 1. März 2015, wonach auf der Unfallstelle kein entsprechendes Material vorzufinden gewesen sei; act. 713.31), es ist aber nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte C.____ ihm dieses Material mit Verweis auf den Zeitverlust verweigert hat. In Bezug auf die von der Vorinstanz verneinte Frage, ob J.____ ebenfalls über das Eternitdach gegangen ist, ist das Kantonsgericht sodann entgegen der strafgerichtlichen Schlussfolgerung der Ansicht, dass dieser trotz seiner Aussage, ein Bodenmann zu sein (act. 645 f.), sich als dritte Person auf dem Dach aufgehalten hat. Hierzu hat D.____ ausgesagt, er sei als Chefmonteur eingeteilt und zusammen mit dem Verstorbenen und J.____ auf dem Dach gewesen (Einvernahme vom 10. September 2012; act. 623) bzw. alle drei seien mehrfach auf dem Dach hin- und hergelaufen (Einvernahme vom 2. Dezember 2015; act. 713.18), sie seien zu dritt oben gewesen (Protokoll KG S. 8).

b) Demzufolge ist bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zusammengefasst davon auszugehen, dass C.____ zusammen mit K.____, F.____ und J.____ am 26. April 2011 bei der Firma W.____ AG in Z.____ eine Begehung der Baustelle durchgeführt hat, anlässlich welcher er mit den Anwesenden die verschiedenen Einsatzorte besichtigt und die auszuführenden Arbeiten sowie den zum Einsatzort zu benützenden Weg besprochen hat. Ihre Aufgabe hat darin bestanden, das Firmengebäude für nachfolgende Dachdeckerarbeiten einzurüsten, wobei die Dächer entweder mit Ziegeln oder mit Eternitplatten bedeckt gewesen sind. D.____ hat an besagter Besichtigung nicht teilgenommen, da zu jenem Zeitpunkt nicht vorgesehen gewesen ist, diesen auf der fraglichen Baustelle einzusetzen. Infolge einer Planänderung ist D.____ kurzfristig anstelle des ursprünglich vorgesehen F.____ als Chefmonteur auf der fraglichen Baustelle eingesetzt worden. Der Einsatzort für die Erstellung des Gerüstes auf dem Dach hat sich im

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nordwesten des Gebäudes befunden und ist nicht direkt zugänglich gewesen. Am Morgen des 6. Mai 2011 ist D.____ am Firmensitz in Y.____ von F.____ über die auszuführenden Arbeiten unterrichtet worden. Hierbei sind aber weder speziell zu beachtende Sicherheitsmassnahmen zur Sprache gekommen, namentlich sind keine Weisungen zur Sicherung der Baustelle erteilt worden, noch ist D.____ von C.____ über den zu nehmenden Weg zum Arbeitsort orientiert worden, vielmehr ist er diesbezüglich an K.____ verwiesen worden, welcher bei der Besichtigung vom 26. April 2011 anwesend gewesen ist und bereits zuvor auf der Baustelle gearbeitet hat. In der Folge hat D.____ zusammen mit K.____ und J.____ die Arbeit auf der fraglichen Baustelle aufgenommen, in deren Verlauf alle drei mehrfach via Gerüst an der Südfassade das Ziegeldach der Fabrik erklommen und dieses überquert haben, dann über ein weiteres Gerüst auf ein tiefer gelegenes Eternitdach hinabgestiegen und schliesslich diesem auf dem First über weitere Eternitdächer bis zur Einsatzstelle gefolgt sind. Den ursprünglich vorgesehenen Weg durch das Gebäudeinnere und dann via eine ca. vier Meter hohe, auf einer einbetonierten Regenrinne von ca. 32 Zentimetern Breite abgestellte, mobile Aluminiumleiter hat am 6. Mai 2011 keiner der drei Arbeiter benützt. D.____ hat zwar die zwei ihm unterstellten Mitarbeiter angewiesen, die Eternitdächer nur dort zu betreten, wo die Platten mittels Schrauben auf den Dachträgern befestigt gewesen sind, er hat es aber in seiner Funktion als Chefmonteur unterlassen, K.____ und J.____ am grundsätzlichen Betreten der nicht durchbruchsicheren Eternitdächer zu hindern. Desgleichen hat es D.____ unterlassen, sich bei C.____ nach einem sicheren Weg zu erkundigen oder den als gefährlich erkannten Weg mit entsprechenden Vorkehrungen abzusichern. Nach der Mittagspause am 6. Mai 2011 hat K.____ festgestellt, Kleinmaterial auf der Südseite des Firmengebäudes vergessen zu haben. Um dieses zu holen ist K.____ wie bereits am Vormittag über die ungesicherten Eternitdächer gelaufen und hat sich an der Südfassade das Material mit einer Rollwinde hinauf transportieren lassen, um damit zum Ausgangspunkt zurückzukehren. Auf seinem Rückweg ist K.____ sodann neben dem First durch das mit Eternitplatten abgedeckte Dach eingebrochen und aus einer Höhe von ca. 9,5 Metern auf den Betonboden der Fabrikhalle gestürzt, was zu solch schweren Verletzungen geführt hat, dass er noch auf der Unfallstelle verstorben ist. Im Rahmen der Obduktion hat das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel festgestellt, dass der Verstorbene aus forensisch-toxikologischer Sicht zum Zeitpunkt seines Todes unter der direkten Wirkung von THC gestanden hat.

3.2.1 Nach Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Täterkreis der fahrlässigen Tötung ist

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht eingeschränkt. Wie bei allen Tötungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt des Todes ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten). Der Tatbestand von Art. 117 StGB kann auch durch Unterlassen begangen werden. Vorausgesetzt wird dabei wie bei allen unechten Unterlassungsdelikten, dass der Täter eine Garantenstellung innehat (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 2 zu Art. 117 StGB, mit Hinweisen; BGE 129 IV 119 E. 2.2).

3.2.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Unterlassungsdelikt (vgl. Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen worden ist und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; 127 III 453 E. 5d mit Hinweisen; BGer 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 und 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2).

3.2.3 Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbesondere die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) massgebend. Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Sie muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Die Bauleitung muss die Bauarbeiter sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen. Wesentliche Entscheide hat sie selber zu treffen. Eine Pflicht zur permanenten Überwachung erfahrener Mitarbeiter besteht hingegen nicht (BGer 1C_4/2012 vom 19. April 2012

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 5.3; 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2; je mit Hinweisen).

3.3.1 Ausgehend vom inkriminierten Sachverhalt ist das Verhalten der beiden Beschuldigten nachfolgend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Dem Beschuldigten C.____ wird in Bezug auf den Anklagepunkt der fahrlässigen Tötung vorgeworfen, er habe es als Inhaber und Sicherheitsverantwortlicher der Firma X.____ pflichtwidrig unterlassen, D.____ als verantwortlichen Einsatzleiter betreffend eines sicheren Weges zum Einsatzort auf dem Dach im Nordwesten des Gebäudes zu instruieren bzw. überhaupt für einen vorschriftsmässig gesicherten Weg besorgt zu sein. Der Beschuldigte C.____ ist demgegenüber im Wesentlichen der Ansicht, die durch eine allenfalls mangelnde Instruktion von D.____ erfolgte Sorgfaltspflichtverletzung könne nicht als Ursache des tödlichen Unfalls von K.____ angesehen werden, nachdem sich dieser über die klare und unmissverständliche Weisung seines Chefs, den Arbeitsweg durch das Innere des Gebäudes zu nehmen, hinweggesetzt habe.

a) Gestützt auf Art. 328 Abs. 2 OR (wonach der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden die Massnahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann) sowie Art. 82 Abs. 1 UVG (wonach der Arbeitgeber zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen zu ergreifen. Diese Pflicht begründet eine grundsätzliche Garantenstellung des Arbeitgebers. Ferner sind Personen, welche im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, angehalten, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (sogenannte Garantenstellung aus Ingerenz). In casu ergibt sich die Garantenstellung des Beschuldigten C.____ in seiner Funktion als Inhaber und Sicherheitsverantwortlicher der Firma X.____ sowohl aus Ingerenz als auch aus der Stellung als Arbeitgeber, was vom Beschuldigten soweit anerkannt wird. Ebenso klar ist die Nichtvornahme der zur Erfolgsabwehr gebotenen Handlung seitens des Beschuldigten, oder mit anderen Worten, dass er es unterlassen hat, D.____ über den sicheren Weg durch das Gebäudeinnere zum Arbeitsort auf dem Dach zu informieren und in-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht struieren bzw. für geeignete Massnahmen gegen ein Durchbrechen durch die Eternitdächer zu sorgen.

b) Desgleichen wird auch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht nicht ernstlich bestritten. Nach Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Nach Art. 17 VUV sind Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können (Abs. 1). Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern (Abs. 2). Art. 8 Abs. 1 BauAV legt fest, dass die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen. Ausserdem sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV). In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Schliesslich beinhaltet die Norm von Art. 7 VUV, dass der Arbeitgeber, welcher einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diesen in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen muss (Abs. 1). Ausserdem entbindet die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Abs. 2). In casu steht aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass der Beschuldigte C.____ mit dem Verstorbenen am Tage der Begehung der Baustelle am 26. April 2011 den zu nehmenden Weg zum Einsatzort auf dem Dach durch das Innere des Gebäudes besichtigt hat. Gleichermassen unbestritten ist, dass C.____ hingegen den am Tag des Unfalles verantwortlichen Chefmonteur D.____ diesen Weg weder gezeigt

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht noch ihn in anderer Weise darüber adäquat informiert hat. Vielmehr hat er offenbar den Verstorbenen angewiesen, seinem Vorarbeiter D.____, welcher bei der ursprünglichen Besichtigung nicht anwesend gewesen ist, den korrekten Weg zu zeigen. Eine solche Delegation von sicherheitsrelevanten Fragen an den sicherheitstechnisch nicht geschulten Temporärmitarbeiter muss als von vornherein nicht zulässig eingestuft werden. Gestützt auf die vorgängig zitierten Normen wäre es ohne Zweifel die Pflicht von C.____ in seiner Funktion als Arbeitgeber und zugleich Sicherheitsverantwortlicher seiner Firma gewesen, alle wesentlichen Instruktionen betreffend die Sicherheit der auszuführenden Arbeiten an den vor Ort verantwortlichen Vorarbeiter D.____ zu übermitteln, damit dieser wiederum seine eigene Verantwortung bezüglich Sicherheit gegenüber den ihm unterstellten K.____ und J.____ hätte ordnungsgemäss wahrnehmen und diese bei Ausübung ihrer risikobehafteten Tätigkeit überwachen können. Selbst wenn eine entsprechende Übertragung der Aufgabe an den Verstorbenen zulässig gewesen wäre, würde dies C.____ nicht von seiner Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbinden. Indem C.____ aber die Instruktion bezüglich des zu nehmenden Weges via Gebäudeinneres zum Einsatzort auf dem Dach dem Temporärmitarbeiter K.____ delegiert hat, welcher sowohl aufgrund seiner untergeordneten Funktion im Betrieb als auch angesichts seines Wissens- und Erfahrungsstands hierfür offensichtlich ungeeignet gewesen ist, muss dies als Verstoss gegen einschlägige Normen qualifiziert werden, was ohne Weiteres eine Sorgfaltswidrigkeit darstellt. Ebenso pflichtwidrig ist es gewesen, als Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortlicher entgegen den vorgängig zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht von Anfang an geprüft zu haben, ob das zu betretende Dach durchbruchsicher gewesen ist, bzw. mittels Massnahmen dafür gesorgt zu haben, dass seine Mitarbeiter vor einem Durchbrechen geschützt gewesen sind.

c) In Bezug auf die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe, wofür der Massstab der Adäquanz massgeblich ist, ist zu erwägen, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts trotz der Tatsache, wonach C.____ dem Verstorbenen am Tag der Besichtigung der Baustelle den korrekten Weg zum Einsatzort via das Innere des Gebäudes gezeigt hat, durchaus damit hat gerechnet werden müssen, dass K.____ am Tag des Unfalles einen anderen Weg wählen könnte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es keine schriftliche Anweisung bezüglich des zu nehmenden Weges gegeben hat, sondern lediglich eine mündliche Anweisung im Zusammenhang mit der Besichtigung des zukünftigen Arbeitsortes am 26. April 2011 (act. 611). Insofern lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruieren, wie verbindlich und eindeutig die fragliche Anweisung von C.____ bezüglich des Weges überhaupt gewesen ist.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sodann hat sich die Baustelle zum Zeitpunkt des Unfalles am 6. Mai 2011 anders präsentiert als bei der Besichtigung am 26. April 2011, insbesondere ist durch das neu erstellte Gerüst auf der Südseite des Gebäudes ein Zugang zu den Dächern geschaffen worden, welcher bei der ursprünglichen Begehung noch nicht existiert hat. Angesichts der sich verändernden Baustelle mit neuen Zugangsmöglichkeiten zum eigentlichen Einsatzort ist fraglos damit zu rechnen, dass ein Arbeiter einen neu erstellten und damit einen anderen Weg wählt als denjenigen, welcher ihm anlässlich einer einmaligen Besichtigung zehn Tage zuvor mündlich aufgetragen worden ist. Umso elementarer wäre es gewesen, dem Verstorbenen den von diesem zu nehmenden, sicheren Weg gestützt auf den aktuellen Stand der Baustelle am 6. Mai 2011 unter Berücksichtigung aller alternativen, gefährlichen Zugänge verbindlich vorzugeben. Dies gilt in verstärktem Masse, als zufolge der fehlenden Instruktion von D.____ bezüglich des korrekten Weges und der Abschiebung der entsprechenden Verantwortung auf K.____ eine diesbezügliche Überwachung des Verstorbenen durch seinen Vorarbeiter von Anfang an nicht gewährleistet gewesen ist. Darüber hinaus ist der vom Verstorbenen gewählte Weg offenbar auch nicht so abwegig gewesen, immerhin hat D.____ diesen Weg über die Dächer sogar ausdrücklich als Möglichkeit gesehen, zum Einsatzort zu gelangen, zumal er das erste Mal voraus gegangen ist und K.____ und J.____ ihm hinterher gekommen sind (act. 627). Sodann vermag das Kantonsgericht keine Umstände zu erkennen, welche so aussergewöhnlich wären und mit denen schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen, dass sie das Verhalten der beschuldigten Person in den Hintergrund drängten und dadurch zur Unterbrechung der Adäquanz führten. Namentlich ist das Verhalten des Verstorbenen, indem dieser entgegen der mündlichen Anweisung einen anderen Weg zum Einsatzort auf dem Dach gewählt hat als den vorgegebenen, unter der vorgängig geschilderten Situation im Rahmen des zu Erwartenden. Ebenfalls keine Rolle spielt vorliegend, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalles unter der direkten Wirkung von THC gestanden hat. Entscheidend ist diesbezüglich, dass C.____ mit seiner Verantwortung zur Auswahl, Instruktion und Überwachung der betreffenden Personen hätte dafür sorgen müssen, dass sich K.____ von vornherein nicht im Gefahrenbereich aufhält bzw. er hätte diesen Gefahrenbereich mittels geeigneter Massnahmen entschärfen müssen. Nachdem es als durchaus voraussehbar eingestuft werden kann, dass es auf Eternitdächern auch ohne Beeinträchtigung der Wahrnehmung zu Fehltritten mit fatalen Folgen kommen kann, vermag der Drogenkonsum des Verstorbenen das ursächliche und pflichtwidrige Verhalten von C.____ nicht zu verdrängen, womit die Adäquanz zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem Erfolgseintritt zu bejahen ist.

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht d) Bezüglich der Frage der Vermeidbarkeit des Erfolges ist der Beschuldigte der Auffassung, der Verstorbene hätte sich auch bei pflichtgemässer Instruktion von D.____ hinsichtlich des Weges über die Weisung hinweggesetzt, nachdem er bereits zuvor Weisungen missachtet habe, soweit sich D.____ selbst überhaupt an die Weisung gehalten hätte. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Praxisgemäss wird unter diesem Titel ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre, wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte es versäumt hat, den Gefahrenbereich mittels sicherheitsrelevanten Massnahmen zu entschärfen, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach D.____ seine Arbeit mangelhaft ausgeführt oder schon früher Weisungen missachtet hätte, ansonsten er zum Unfallzeitpunkt sicherlich nicht schon drei Jahre bei C.____ gearbeitet und vor allen Dingen keine Vorarbeiterstellung (nach eigenem Bekunden ist er Chefmonteur gewesen; act. 605, 623) innegehabt hätte. Gleichermassen sind keine Anzeichen ersichtlich, dass sich der Verunfallte den Weisungen seines vor Ort anwesenden Vorarbeiters D.____ widersetzt hätte, soweit dieser über den sicheren Weg informiert gewesen wäre. Korrekt ist zwar, dass K.____ sich über die anlässlich der Besichtigung erteilte Weisung hinsichtlich des zu nehmenden Weges hinweggesetzt hat, allerdings hat dies der bei der Begehung ebenfalls anwesende J.____ offenbar auch getan (Aussage D.____ vom 10. September 2012 [act. 627]: Er sei das erste Mal vorausgelaufen und die beiden seien hinterher gekommen, beide hätten nichts von einem anderen Weg gesagt, er sei diesen Weg viermal gelaufen, K.____ dreimal und J.____ zweimal), was zumindest Zweifel an der Verbindlichkeit der genannten Weisung offenlässt. Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Verstorbene generell nicht um Weisungen gekümmert hätte. Bei einem solchen Verhalten wäre K.____ von seinem obersten Chef kaum als guter Monteur und seine Arbeit als tiptop bezeichnet worden (Aussage C.____ vom 20. August 2012; act. 613). Zudem wäre es dem Verstorbenen bei einem wiederholten Fehlverhalten kaum möglich gewesen, mit D.____ ca. drei Jahre bei der Firma X.____ zusammen zu arbeiten (Einvernahme D.____ vom 9. Mai 2011; act. 605) bzw. seit ungefähr fünf Jahren wiederholt bei der Firma X.____ temporär eingesetzt zu werden (Aussage F.____ vom 16. April 2013; act. 633). D.____ hat ihn folgerichtig als nicht schlechten Mann eingeschätzt, wenn man ihm etwas gesagt habe, habe er dies tun können; er habe über die Arbeit Bescheid gewusst (Aussage D.____ vom 10. September 2012; act. 627). K.____ sei zwar teilweise ein Lausbub gewesen, aber er habe grundsätzlich schon gemacht, was man ihm gesagt habe. Er

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht (D.____) mache den Beruf schon lange, wenn er etwas sage, werde es theoretisch auch befolgt (Aussage D.____ vor Kantonsgericht; Protokoll KG S. 8). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass D.____ nach pflichtgemässer Instruktion durch C.____ im Wissen um den sicheren Weg diesen auch genommen und in seiner Funktion als Vorarbeiter sodann den Verstorbenen davon abgehalten hätte, den als unsicher erkannten Weg über die Eternitdächer zu benutzen. Insofern sind mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sowohl die fehlende Instruktion von D.____ als auch die fehlende Sicherung der nicht durchbruchsicheren Eternitdächer ursächlich für den tödlichen Unfall, womit im Resultat die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen ist. Keine Fragen stellen sich schliesslich zur Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von C.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs bzw. bei Instruktion von D.____ bezüglich des sicheren Weges zum Einsatzort auf dem Dach, hätte Letzterer höchstwahrscheinlich den Verstorbenen entsprechend überwacht und es wäre nicht zum tödlichen Unfall gekommen.

Demnach ist der Beschuldigte C.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils und demzufolge in Abweisung seiner Berufung der fahrlässigen Tötung durch Unterlassung nach Art. 117 StGB in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 3 VUV, Art. 6 VUV und Art. 8 BauAV schuldig zu erklären.

3.3.2 Dem Beschuldigten D.____ wird im Zusammenhang mit der Anklage der fahrlässigen Tötung im Wesentlichen angelastet, er habe es in seiner Funktion als Chefmonteur auf dem Weg zum Einsatzort pflichtwidrig unterlassen, den Verstorbenen am Betreten der Eternitdächer zu hindern, obwohl ihm sowohl die tatsächliche Gefahr eines Durchbruchs wie auch die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften bekannt gewesen seien; des Weiteren habe er keine Rücksprache mit C.____ genommen, um sich nach einem sicheren Weg zu erkundigen. D.____ andererseits ist der Ansicht, dass eine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliege, nachdem aus der Anklageschrift nicht genau hervorgehe, was ihm überhaupt konkret vorgeworfen werde. Abgesehen davon hätten weder eine Anweisung noch ein Verbot von seiner Seite den Verstorbenen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon abgehalten, den gefährlichen Weg über die Eternitdächer zu nehmen, nachdem sich dieser bereits zweimal über die gleiche Weisung hinweggesetzt habe. Im Übrigen sei der Verstorbene der Fachmann bezüglich des sicheren Weges auf die Gebäuderückseite gewesen, und er habe diesbezüglich eine Garantenstellung gegenüber dem Beschuldigten gehabt.

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

a) Gestützt auf die Darlegungen des Beschuldigten D.____ ist in einem ersten Schritt dessen Rüge im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Akkusationsprinzips zu prüfen. Der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung - die Person, welche den Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sei, die ihn beurteilt; Umgrenzung - das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität - der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können; Information - der Beschuldigte soll wissen, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann. Umgrenzungs- und Informationsfunktion stehen gleichwertig nebeneinander. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (STEFAN HEIMGARTNER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 16 ff. zu Art. 9 StPO, mit Hinweisen). Welchen Inhalt die Anklageschrift aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung ist so zu lesen, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumption der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumption und der Beweislage. Das Akkusationsprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht diejenigen Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (HEIMGARTNER / NIGGLI, a.a.O., N 19, 25 und 37 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 120 IV 348 E. 3c, mit Hinweisen) ist bei unechten Unterlassungsdelikten in der Anklageschrift auszuführen, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist dazu insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es der Beschuldigte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 116 Ia 455 E. 3a).

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Im vorliegenden Fall vermag das Kantonsgericht keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen. Praxisgemäss muss die beschuldigte Person unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). D.____ wird in concreto zur Last gelegt, er habe es in seiner Funktion als Chefmonteur pflichtwidrig unterlassen, erstens den Verstorbenen am Betreten der Eternitdächer zu hindern, obwohl ihm sowohl die tatsächliche Gefahr eines Durchbrechens wie auch die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften bekannt gewesen seien, und zweitens Rücksprache mit C.____ zu nehmen, um sich nach einem sicheren Weg zu erkundigen. Mit der Umschreibung dieses realen Lebenssachverhalts genügt in casu die Anklage den gesetzlichen Anforderungen an die Informations- und Umgrenzungsfunktion. Die Anklageschrift nennt die Umstände, aus welchen sich eine Garantenpflicht des Beschuldigten ergeben soll, sie umschreibt, worin die Pflichtwidrigkeit bestanden haben soll und was die gebotenen Handlungen gewesen wären, sie legt die Vorhersehbarkeit dar und sie enthält sämtliche Normen, die verletzt sein sollen. Wenngleich die Anklageschrift eine konkrete Auseinandersetzung mit der Vermeidbarkeit des Erfolges sowie insgesamt eine kohärente Strukturierung etwas vermissen lässt, besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte gewusst hat, wogegen er sich hat verteidigen müssen. Nachdem die Anklageschrift keinem Selbstzweck dient und nach der Rechtsprechung auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegensteht, solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, zumal die nähere Begründung der Anklage vor den Schranken erfolgt und es Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1), kann den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten nicht gefolgt werden.

b) Vorliegend ergibt sich die Garantenstellung des Beschuldigten D.____ sowohl aus Ingerenz als auch aus dessen Stellung als Chefmonteur und damit Vorgesetztem gegenüber dem Verstorbenen in dessen Funktion als Temporärmitarbeiter, was denn auch vom Beschuldigten im Rahmen der diversen Einvernahmen sowie in seiner Berufungsschrift mehrfach anerkannt wird (act. 605, 623). Zwar negiert D.____ mangels entsprechender Ausbildung sowie Lohnes eigentlicher Vorarbeiter gewesen zu sein (Protokoll KG S. 8), es steht aber aufgrund der Akten

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht zweifellos fest, dass er am Unfalltag diese Funktion von F.____ auf der fraglichen Baustelle faktisch übernommen hat, wobei die beiden als Chefmonteure offenbar einander gegenüber grundsätzlich gleichgestellt gewesen sind (act. 665), dies nicht zuletzt aufgrund der langjährigen Erfahrung des Beschuldigten als Gerüstbauer (act. 713.19; gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahre 2000; act. 1501). Ebenso klar ist die Nichtvornahme der zur Erfolgsabwehr gebotenen Handlung seitens des Beschuldigten, oder mit anderen Worten, dass er es unterlassen hat, K.____ den als gefährlich erkannten Weg über die Eternitdächer zu untersagen und sich stattdessen bei seinem Vorgesetzten C.____ über einen sicheren Weg zum Arbeitsort auf dem Dach zu erkundigen.

c) Des Weiteren ist auch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang legt Art. 8 Abs. 1 BauAV fest, dass die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen. Ausserdem sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV). Nach Art. 11 Abs. 2 VUV muss sodann ein Arbeitnehmer, wenn er Mängel feststellt, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, diese sogleich beseitigen bzw. soweit er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage ist, sie unverzüglich dem Arbeitgeber melden. In casu steht aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass der Beschuldigte D.____ sich weder bei seinem Vorgesetzten nach einer ungefährlichen Alternativroute informiert noch K.____ von der als gefährlich (act. 623, 713.17 f., 1507) erkannten Begehung der Eternitdächer abgehalten hat. Vielmehr hat der Beschuldigte zusammen mit dem Verstorbenen und J.____ selber mehrfach den gefährlichen Weg genommen, wobei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruierbar ist, ob der Beschuldigte oder der Verstorbene beim ersten Mal vorausgegangen ist (Aussage D.____ vom 10. September 2012 [act. 627]: Er sei das erste Mal vorausgelaufen und die beiden seien hinterher gekommen; Aussage D.____ vom 27. März 2014 [act. 669 f.]: K.____ sei den Weg vorausgegangen, er habe keinen anderen Weg gekannt bzw. er sei ihm hinterher gelaufen; Aussage D.____ vom 2. Dezember 2015 [act. 713.17]: Er sei K.____ lediglich gefolgt). Mit dem blossen Hinweis, wonach die Mitarbeiter auf diejenigen Stellen auf dem Dach treten sollten, welche mit dem Dachträger verschraubt gewesen sind, ist D.____ seinen Pflichten als Vorarbeiter bzw. Chefmonteur nur in ungenügendem Masse nachgekommen. Infolgedessen muss sein

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhalten als Verstoss gegen einschlägige Normen qualifiziert werden, was ohne Weiteres eine Sorgfaltswidrigkeit darstellt.

d) In Bezug auf die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe ist festzustellen, dass D.____ zwar nicht korrekt instruiert worden ist bezüglich des zu nehmenden Weges, unabhängig davon hat er aber erkannt, dass der tatsächlich genommene Weg über die Eternitdächer gefährlich gewesen ist (act. 623, 713.17 f., 1507), ansonsten auch keine Veranlassung bestanden hätte, seine ihm untergebenen Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass diese wenigstens auf den Schrauben über die Dächer gehen sollten (Protokoll KG S. 8). Demnach liegt es auf der Hand, dass bei einem allfälligen Fehltritt auf einem Eternitdach ohne jegliche Schutzvorkehrungen mit einem Erfolg wie dem tatsächlich eingetretenen hat gerechnet werden müssen. Keine Rolle spielt vorliegend wiederum, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalles unter der direkten Wirkung von THC gestanden hat. Entscheidend ist diesbezüglich, dass D.____ hätte dafür sorgen müssen, dass sich K.____ von vornherein nicht im Gefahrenbereich aufhält. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Adäquanz zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem Erfolgseintritt zweifellos zu bejahen.

e) Bezüglich der Frage der Vermeidbarkeit des Erfolges vertritt auch der Beschuldigte D.____ die Meinung, der Verstorbene hätte sich trotz allfälliger Anordnung von ihm, die Eternitdächer nicht zu betreten, darüber hinweggesetzt, nachdem er bereits zuvor die entsprechende Weisung von C.____ missachtet habe. Dieser Ansicht kann wiederum nicht gefolgt werden. Praxisgemäss wird unter diesem Titel ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre, wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges gebildet hat. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach sich der Verunfallte den Weisungen seines vor Ort anwesenden Vorarbeiters D.____ widersetzt hätte. Korrekt ist zwar, dass K.____ sich über die anlässlich der Besichtigung erteilte Weisung hinsichtlich des zu nehmenden Weges hinweggesetzt hat, allerdings hat dies der bei der Begehung ebenfalls anwesende J.____ offenbar auch getan (Aussage D.____ vom 10. September 2012 [act. 627], er sei das erste Mal vorausgelaufen und die beiden seien hinterher gekommen, beide hätten nichts von einem anderen Weg gesagt, er sei diesen Weg viermal gelaufen, K.____ dreimal und J.____ zweimal), was zumindest Zweifel an der Verbindlichkeit der genannten Weisung offenlässt. Abgesehen davon bestehen keine An-

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltspunkte, dass sich der Verstorbene generell nicht um Weisungen gekümmert hätte. Bei einem solchen Verhalten wäre K.____ von seinem obersten Chef kaum als guter Monteur und seine Arbeit als tiptop bezeichnet worden (Aussage C.____ vom 20. August 2012; act. 613). Zudem wäre es dem Verstorbenen bei einem wiederholten Fehlverhalten kaum möglich gewesen, mit D.____ ca. drei Jahre bei der Firma X.____ zusammen zu arbeiten (Einvernahme D.____ vom 9. Mai 2011; act. 605) bzw. seit ungefähr fünf Jahren wiederholt bei der Firma X.____ temporär eingesetzt zu werden (Aussage F.____ vom 16. April 2013; act. 633). D.____ hat ihn folgerichtig als nicht schlechten Mann eingeschätzt, wenn man ihm etwas gesagt habe, habe er dies tun können; er habe über die Arbeit Bescheid gewusst (Aussage D.____ vom 10. September 2012; act. 627). K.____ sei zwar teilweise ein Lausbub gewesen, aber er habe grundsätzlich schon gemacht, was man ihm gesagt habe. Er (D.____) mache den Beruf schon lange, wenn er etwas sage, werde es theoretisch auch befolgt (Aussage D.____ vor Kantonsgericht; Protokoll KG S. 8). Unter diesen Umständen muss mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit das fehlende Verbot von D.____ an K.____, die als gefährlich erkannten Eternitdächer ungesichert zu betreten, als ursächlich für den tödlichen Unfall bezeichnet werden, womit im Resultat die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen ist. Keine Fragen stellen sich schliesslich zur Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von D.____, d.h. wenn dieser K.____ das ungeschützte Betreten der nicht durchbruchsicheren Eternitdächer untersagt hätte, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum tödlichen Unfall gekommen.

Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist auch der Beschuldigte D.____ in Abweisung seiner Berufung und demzufolge in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 VUV und Art. 8 BauAV schuldig zu erklären.

4. Tatbestand der Gefährdung durch vorsätzliche Verletzung der Regeln der Baukunde

4.1 Die Staatsanwaltschaft bemängelt in diesem Zusammenhang in erster Linie, dass der Freispruch des Strafgerichts lediglich unter Berufung auf die sogenannte Repräsentationstheorie erfolgt sei. Diese Theorie werde jedoch lediglich von einem Teil der Lehre vertreten und ste-

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht he im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches in BGE 115 IV 45 wörtlich festgehalten habe, Art. 229 StGB wolle Leib und Leben aller Menschen schützen, die im Zusammenhang mit einem Bau betroffen werden könnten, insbesondere aber alle am Bau beteiligten Mitarbeiter. Demgegenüber sind die beiden Beschuldigten der Ansicht, Art. 229 StGB sei vorliegend nicht anwendbar, da zu dessen Erfüllung die konkrete Gefährdung einer Person oder eines bestimmten Personenkreises nicht ausreiche, solange diese nicht vom Zufall ausgewählt seien.

4.2 Nach Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – wobei mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist – bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Nach Lehre und Praxis kann die Tathandlung sowohl in aktivem unsachgemässem Handeln als auch im Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen bestehen. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters aus Ingerenz, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten. Täter nach Art. 229 StGB kann nur jemand sein, in dessen Verantwortungsbereich die Einhaltung von Regeln der Baukunde fällt. Art. 229 StGB wird nach überwiegender Meinung als konkretes Gefährdungsdelikt angesehen. Hat sich niemand oder nur der Täter in der Gefahrenzone befunden oder sind lediglich Sachen gefährdet gewesen, entfällt die Anwendung. Da es sich um ein gemeingefährliches Delikt handelt, welches neben einem bestimmten Gefährdungserfolg ein gemeingefährliches Verhalten verlangt, genügt die konkrete Gefährdung einer Person oder eines bestimmten Personenkreises nicht. Im Sinne der Repräsentationstheorie ist die Bestimmung anwendbar, wenn auch nur eine einzelne Person gefährdet worden ist, vorausgesetzt wird jedoch, dass diese nicht von vornherein individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist (GÜNTER STRATENWERTH / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Auflage, Bern 2013, § 30 Rz. 32, mit Hinweisen; BRUNO ROELLI / PETRA FLEISCHANDERL, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 9, 20 und 41 zu Art. 229 StGB, mit Hinweisen; STEFAN TRECHSEL / THOMAS FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 2 vor Art. 221 StGB, mit Hinweisen).

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Die Staatsanwaltschaft lehnt die Anwendung der Repräsentationstheorie im Zusammenhang mit Art. 229 StGB ab und beruft sich diesbezüglich auf BGE 115 IV 45. Im genannten Entscheid wird erstens unter E. 2.b) der Begriff des Bauwerks in einem umfassenden Sinne definiert und zweitens unter E. 2.c) dargelegt, dass Art. 229 StGB Leib und Leben aller Menschen schützen will, die im Zusammenhang mit einem Bau betroffen werden können, insbesondere aber alle am Bau beteiligten Mitarbeiter. Hierbei ist zu bemerken, dass das Bundesgericht bei seiner zitierten Erwägung 2.c) ausdrücklich auf STRATENWERTH verweist, welcher seinerseits ein unmissverständlicher Verfechter der Repräsentationstheorie ist. Dies legt den Schluss nahe, dass die von der Staatsanwaltschaft aufgenommenen Darlegungen des Bundesgerichts nicht im Widerspruch zur Repräsentationstheorie zu verstehen sind, sondern vielmehr in allgemeiner Form den Kreis der möglichen Betroffenen umfasst. Dafür, dass es dem Bundesgericht im genannten Entscheid nicht darum gegangen ist, den Kreis der Betroffenen in dem von der Staatsanwaltschaft verstandenen Sinne verbindlich zu definieren, spricht auch, dass in der Regeste des betreffenden Entscheides der Personenkreis keinen Wiederklang gefunden hat und hier lediglich in Ziffer 3 dargelegt wird "Unsorgfältiges Manövrieren mit einem Bagger als Verletzung der Regeln der Baukunde, jedenfalls bei Verwirklichung einer bautypischen Gefahr; sinngemässe Anwendung der Vorschriften des Strassenverkehrsrechts". Infolgedessen vermag die Staatsanwaltschaft aus dem zitierten Entscheid nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nachdem Art. 229 StGB im Strafgesetzbuch unter dem siebenten Titel "gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen" eingeordnet ist, erscheint es nach Ansicht des Kantonsgerichts als sachgerecht, der neueren und soweit ersichtlich herrschenden Lehre zum Begriff der Gemeingefahr zu folgen und in diesem Zusammenhang vorauszusetzen, dass es zur Erfüllung des Tatbestandes zwar genügt, wenn tatsächlich nur eine Person konkret in Gefahr gerät, dies aber ausschliesslich nur dann, wenn der Kreis der möglichen Betroffenen nicht von vornherein individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist.

a) Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten C.____ zur Last gelegt, er habe den Beschuldigten D.____, den tödlich verunglückten K.____ sowie den Mitarbeiter J.____ durch vorsätzliche Verletzung der Regeln der Baukunde gefährdet, indem er weder D.____ bezüglich des gangbaren Weges instruiert noch überhaupt für einen gesicherten Weg zum Einsatzort auf dem Dach gesorgt habe. Gestützt auf die Anklageschrift steht somit fest, dass zum Zeitpunkt der allfälligen Gefährdung bereits von vornherein individuell bestimmt gewesen ist, wer konkret davon betroffen sein könnte, nämlich D.____, K.____ (bei welchem der vorliegende Tatbestand

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch denjenigen der fahrlässigen Tötung konsumiert würde) und J.____. Nachdem in Beachtung der Repräsentationstheorie zur Bejahung einer Gemeingefahr vorausgesetzt wird, dass auch andere, die Allgemeinheit zufällig repräsentierende Individuen, und nicht nur der geschlossene Kreis der drei genannten Personen Zugang zum ungesicherten Arbeitsort auf dem Dach gehabt haben, dies aber weder behauptet noch dargelegt wird, fällt eine Anwendung des Tatbestandes von Art. 229 Abs. 1 StGB ausser Betracht. Demnach ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte C.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der Gefährdung durch vorsätzliche Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen.

b) In Bezug auf den Beschuldigten D.____ gilt gleichermassen das bereits vorgängig zum Beschuldigten C.____ Ausgeführte. D.____ wird vorgeworfen, er habe den tödlich verunfallten K.____ und J.____ gefährdet, indem er diese weder am Betreten der Eternitdächer gehindert noch dafür gesorgt habe, dass die Baustelle mit tragfähigen Unterlagen und einem seitlichen Absturzschutz gesichert worden sei. Hier ist ebenso von vornherein klar gewesen, dass der Kreis der allenfalls gefährdeten Personen aus zwei genau definierten, individuellen Personen, nämlich K.____ (wobei wiederum der vorliegende Tatbestand durch denjenigen der fahrlässigen Tötung konsumiert würde) und J.____ bestanden hat. Da dies in Nachachtung der Repräsentationstheorie jedoch nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines gemeingefährlichen Delikts auszugehen, ist auch der Beschuldigte D.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der Gefährdung durch vorsätzliche Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen.

5. Strafzumessung

Das Begehren der Staatsanwaltschaft, die beiden Beschuldigten seien zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von jeweils zehn Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen, gründet auf dem Antrag, wonach diese zusätzlich zur erstinstanzlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wegen Gefährdung durch vorsätzliche Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig zu sprechen seien. Auf der anderen Seite wird von den beiden Beschuldigten lediglich ein vollumfänglicher Freispruch von Schuld und Strafe gefordert. Im Ergebnis wird die Strafzumessung per se gestützt auf die Schuldsprüche des Strafgerichts jedoch von keiner Sei-

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht te als unkorrekt oder unangemessen angefochten, weshalb es sich angesichts der mit vorliegendem Urteil vollumfänglich zu bestätigenden erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen fahrlässiger Tötung sowie der Freisprüche von der Anklage der Gefährdung durch vorsätzliche Verletzung der Regeln der Baukunde in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO rechtfertigt, die vorinstanzlichen Strafmasse unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts (vgl. E. II. S. 19 ff.) ohne Weiteres zu bestätigen. Infolgedessen ist der Beschuldigte C.____ der fahrlässigen Tötung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu jeweils CHF 140.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Des Weiteren ist auch der Beschuldigte D.____ der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.

6. Zivilforderungen

6.1.1 In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Nach Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die Zivilklage wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Nach Praxis und herrschender Lehre soll das Strafgericht, wenn immer möglich, selbst und zusammen mit dem Strafurteil über die Zivilklage befinden. Im Rahmen der richterlichen Fragepflicht ist das Gericht gehalten, in der Hauptverhandlung möglichst noch für Aufklärung zu sorgen, soweit die Zivilklage ungenügend beziffert und begründet ist. Wird jedoch für die bezifferte und substantiierte Klage der Beweis nicht oder nicht vollständig erbracht, ist die Klage im unbewiesen gebliebenen Umfang abzuweisen. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist ein entsprechender Antrag der Zivilklägerschaft auf einen blossen Grundsatzentscheid zu respektieren. Der unverhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung; ein-

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht fach zu erhebende Beweise sind abzunehmen. Zumeist ist es die Höhe des Schadenersatzes, welche eine vollständige Beurteilung der Klage verunmöglicht, Genugtuungsansprüche können und sollen in der Regel sofort entschieden werden (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1, 37 f., 45 f. zu Art. 126 StPO, mit Hinweisen). Die materielle Beurteilung der Adhäsionsklage ist, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Abs. 2 bis 4, zwingend und muss vollständig sein (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1174 Ziff. 2.3.3.4; BGer 6B_604/2012 und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.2.2, mit Hinweisen); sie steht nicht im Ermessen des Gerichts (BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4).

6.1.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2) kann gemäss Art. 47 OR der Richter bei Tötung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGer 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Nach neuerer Praxis des Bundesgerichts sind auch Konkubinatspartner als Angehörige im Sinne von Art. 47 OR zu betrachten, womit ein stabiles Konkubinatsverhältnis einen Anspruch auf Genugtuung zu Gunsten des überlebenden Partners zu begründen vermag (BGE 138 III 157 E. 2.3.2 = Pra 2012 S. 856; MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 9 zu Art. 47 OR). Das schweizerische Recht definiert den Begriff des stabilen Konkubinatsverhältnisses nicht. Ein solches ist als eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte, umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zu verstehen, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und ein wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bett-

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemeinschaft bezeichnet wird. Wenngleich in mehreren Rechtsbereichen das Konkubinatsverhältnis über dessen Dauer definiert wird (z.B. drei Jahre unter der Geltung des neuen Eherechts, zwei Jahre oder Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind im Rahmen des Sozialhilferechts, Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren bei Hinterlassenenleistungen nach dem BVG) kann praxisgemäss keine bestimmte Dauer festgelegt werden, bei deren Unterschreitung der Genugtuungsanspruch eines Konkubinatspartners automatisch verneint werden könnte. Das Gericht muss im Einzelfall eine Würdigung der gesamten Umstände der Lebensgemeinschaft vornehmen, um deren Eigenschaften zu bestimmen und festzustellen, ob ein stabiles Konkubinatsverhältnis vorliegt (BGE 138 III 157 E. 2.3.3 = Pra 2012 S. 856).

6.1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 114 II 144 E. 2a), die sich insbesondere auf den Wortlaut von Art. 45 Abs. 3 OR abstützt, ist eine gesetzliche Unterstützungspflicht nicht Voraussetzung der Versorgereigenschaft. Entscheidend ist vielmehr, dass tatsächlich Versorgungsleistungen erbracht worden sind und mit grosser Wahrscheinlichkeit in Zukunft erbracht worden wären. Der Umstand, dass die unterstützte Person (lediglich) Konkubinatspartner des oder der Verstorbenen gewesen ist, steht ihrem Anspruch auf Ersatz des Versorgerschadens grundsätzlich nicht entgegen. Ausschlaggebend ist die rein tatsächliche Frage, ob sich die Konkubinatspartner während der Dauer der Lebensgemeinschaft unterstützt haben und auch in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit unterstützt hätten. Ein schematisches Abstellen auf eine bestimmte Mindestdauer des Konkubinatsverhältnisses fällt deshalb ausser Betracht (KESSLER, a.a.O., N 8 zu Art. 45 OR, mit Hinweisen).

6.2.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz von der Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin B.____ abgesehen mit der massgeblichen Begründung, es lägen keine Angaben betreffend die Qualität der Beziehung vor und auch der Eingabe vom 4. Juli 2016 seien keine Anhaltspunkte bezüglich der Stabilität der Beziehung zu entnehmen. Es könne darum nicht gesagt werden, wie konsolidiert und gefestigt die Beziehung zum Zeitpunkt des tödlichen Unfalles gewesen sei, zumal auch die Dauer (der Beziehung) von fünf Jahren nicht per se für ein stabiles Konkubinatsverhältnis spreche. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Zusprechung eines Versorgerschadens bestünden Unsicherheiten hinsichtlich der Stabilität der Beziehung, zumal aus der schriftlichen Eingabe nicht hervorgehe, wie konsolidiert und innig die Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Verstorbenen gewesen sei; zudem gebe es Unklarheiten betreffend die Arbeitssituation des Verstorbenen. Dieser Argumentation kann in

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Beurteilung der Adhäsionsklage grundsätzlich zwingend ist und damit nicht im Ermessen des Gerichts steht. Sodann hat die Vorinstanz die Erhebung diverser von Seiten der Privatklägerin in der Adhäsionsklage vom 4. Juli 2016 angebotenen Beweismittel wie namentlich die Befragung von mehreren Zeugen unterlassen, auf der anderen Seite aber die Verweisung deren Forderung auf den Zivilweg damit begründet, dass keine Angaben betreffend die Qualität der Beziehung vorlägen, was in sich widersprüchlich ist und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Drittens ist auch die Schlussfolgerung des Strafgerichts, wonach die Stabilität der Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Verstorbenen nicht nachgewiesen sei, nach Ansicht des Kantonsgerichts materiell falsch. Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin mit Eingabe vom 4. Juli 2016 (act. 1197 ff.) adhäsionsweise eine Teilklage eingereicht und dabei sowohl eine Genugtuung für sich selbst und für ihren bzw. den Sohn des Verstorbenen als auch eine Forderung aus Versorgerschaden bis zum 31. August 2016 begehrt hat. In diesem Zusammenhang gilt es beweismässig als erstellt, dass die Privatklägerin den Verstorbenen im Mai 2006 kennengelernt und mit ihm am 5. März 2007 einen gemeinsamen Haushalt bezogen hat (act. 1269 ff.). Des Weiteren ist nachgewiesen, dass am 23. August 2007 das gemeinsame Kind E.____ zur Welt gekommen ist (act. 1243), welches vom Verstorbenen am 8. März 2011 nachgeburtlich anerkannt worden ist (act. 1245). Ebenso erhellen die diversen Schreiben der Leiterin der Anlaufstelle für Sans-Papiers Basel-Stadt, H.____, vom 7. Januar 2010, 8. November 2010, 8. März 2011 (jeweils Beilagen zur Anschlussberufungserklärung vom 17. November 2016) und 28. April 2011 (act. 1253) an die SID, Bevölkerungsdienste und Migration, Basel-Stadt betreffend Gesuch um Anmeldebestätigung zwecks Heirat, Vaterschaftsanerkennung und Familiennachzug, dass zwischen der Privatklägerin und dem Verstorbenen die ernsthafte Absicht zur Heirat und Gründung einer Familie bestanden hat. Belegt ist ebenfalls, dass die Privatklägerin mit Hilfe des Verstorbenen ihr Kind aus erster Ehe aus Brasilien in die Schweiz geholt hat. Sodann steht ausser Zweifel, dass der Verstorbene wirtschaftlich für die Privatklägerin und die zwei Kinder aufgekommen ist. Nachgewiesen ist ferner, dass der Verstorbene zum Unfallzeitpunkt zwar nur temporär beim Beschuldigten C.____ beschäftigt gewesen ist, dies aber zum wiederholten Male in den vergangenen mehreren Jahren (act. 1275 ff.).

6.2.2 Im Präjudiz BGE 138 III 157 (= Pra 2012 S. 856) hat das Bundesgericht erkannt, dass die Beschwerdeführerin und der Verstorbene seit mehr als vier Jahren zusammen gelebt und Heiratspläne gehabt haben und dass ihre Beziehung eng und harmonisch gewesen ist, womit im

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lichte dieser Eigenschaften zwischen den beiden ein stabiles Konkubinatsverhältnis bestanden hat, was der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR verliehen hat. In casu lassen die aktenmässig belegten Umstände, wonach die Privatklägerin und der Verstorbene seit fünf Jahren eine Beziehung geführt und davon über vier Jahre in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben, ein gemeinsames und vom Verstorbenen rechtlich anerkanntes Kind gehabt haben, das Kind der Privatklägerin aus erster Ehe von Brasilien in die Schweiz geholt und mehrfach die Absicht zur Heirat bekundet haben, keinen anderen Schluss zu, als dass die Beziehung offensichtlich auf Dauer angelegt gewesen ist, womit zweifellos von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden muss, in welchem vom Verstorbenen finanzielle Leistungen erbracht worden sind und – mangels anderweitiger Hinweise – mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft erbracht worden wären. Nebst der Bejahung eines gefestigten Konkubinats ist ohne Zweifel auch die für einen Genugtuungsanspruch geforderte immaterielle Unbill gegeben. Gleichermassen liegt gestützt auf die vorgängigen Ausführungen zur fahrlässigen Tötung (s. oben E. 3) eine widerrechtliche Tötung vor sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten der beiden Beschuldigten und dem Erfolgseintritt. Im Sinne eines Zwischenresultats ist somit von einem Anspruch der Privatklägerin B.____ auf Genugtuung und Ersatz des Versorgerschadens gegenüber den beiden Beschuldigten auszugehen.

6.2.3 Hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Genugtuung gilt Folgendes: Grundsätzlich wird in vergleichbaren Fällen als Basisbetrag ein Genugtuungsanspruch beim Verlust eines Ehegatten im Bereich zwischen CHF 30'000.-- und CHF 40'000.-- bzw. bis zu CHF 50'000.-- als angemessen erachtet (vgl. dazu KESSLER, a.a.O., N 21 zu Art. 47 OR, mit Hinweisen; VITO ROBERTO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, § 35 Rz. 929, mit Hinweisen). Dieser Basisbetrag ist unter Berücksichtigung der besonderen individuellen Situation anzupassen (vgl. zur Bemessung der Genugtuungssumme auch WILLI FISCHER, in: Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, Zürich/St. Gallen 2016, N 48 ff. zu Art. 47 OR, mit Hinweisen; ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, 4. Auflage, Bern 2013, N 62 ff. zu Art. 47 OR, mit Hinweisen). Im Verlaufe der Jahre haben sich insbesondere folgende genugtuungserhöhende und -senkende Faktoren herauskristallisiert: Verschulden des Täters, langfristige Folgen des Ereignisses, besondere Tragik des Ereignisses und jugendliches Alter des Geschädigten als genugtuungserhöhend; Selbstverschulden des Opfers, vom Opfer zu vertretende Betriebsge-

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahr, Gefälligkeit, höheres Alter des Geschädigten, krankheitsbedingte Prädisposition und erhebliche Kaufkraftunterschiede zum Wohnort des Opfers als genugtuungssenkend (vgl. CHRISTIAN JAEGGI, Die aktuellen Entwicklungen im Genugtuungsrecht, plädoyer 3/14, S. 28 ff., mit Hinweisen).

a) Von Relevanz sind im vorliegenden Fall bei der Anpassung des Basisbetrags von durchschnittlich CHF 40'000.-- in erster Linie zwei Faktoren, einerseits das junge Alter des Verstorbenen, und andererseits dessen Selbstverschulden. Die Rechtsprechung sieht Zuschläge bis zum Alter von 40 Jahren vor, womit sich die Tatsache, wonach K.____ mit knapp 26 Jahren den tödlichen Unfall erlitten hat, genugtuungserhöhend niederschlägt. Auf der anderen Seite führt das Selbstverschulden des Verstorbenen zu einer praxisgemässen Reduktion von ungefähr einem Viertel bis zu einem Drittel. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass allein aus der blossen Ausübung von gefahrbehafteten Dacharbeiten nicht auf ein haftungsreduzierendes Selbstverschulden des Verstorbenen geschlossen werden kann. Ein solches wird aber dann angenommen, wenn dieser ein unangemessenes, pflichtwidriges Verhalten an den Tag gelegt hat. Ein derartiges Verhalten ist in casu zu bejahen. So ist zwar nicht mehr eruierbar, weshalb der Verstorbene letztlich durch das Eternitdach eingebrochen ist, es steht aber aufgrund des forensisch-toxikologischen Gutachtens des IRM vom 21. Juni 2011 (act. 387 ff.) zweifelsfrei fest, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls in erheblichem Masse unter der direkten Wirkung von THC gestanden und dies zu einer Beeinträchtigung unmittelbar vor seinem Tod geführt hat, was das Dacharbeiten bereits grundsätzlich inhärente Risiko für Leib und Leben in signifikantem Umfang gesteigert hat. Hinzu kommt, dass gestützt auf die zum Tatbestand der fahrlässigen Tötung dargelegten Erwägungen zum Sachverhalt (s. oben E. 3.1.2) feststeht, dass dem Verstorbenen von Seiten des Beschuldigten C.____ am 26. April 2011 anlässlich einer Begehung der Baustelle gezeigt worden ist, welchen Weg dieser zum Erreichen seines Arbeitsortes auf dem Dach zu nehmen hat. Indem nun der Verstorbene ungeachtet seines Wissens um den korrekten Weg stattdessen den unsicheren Weg über die notorisch nicht durchbruchsicheren Eternitplatten gewählt hat, ist dieses sorgfaltswidrige Verhalten gleichermassen wie der Drogenkonsum anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist damit unter Bemessung aller massgeblichen Faktoren der Genugtuungsanspruch der Privatklägerin auf den Betrag von CHF 35'000.-- festzusetzen, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. Mai 2011.

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Bezüglich der Festsetzung der Höhe des Versorgerschadens ist festzustellen, dass die Privatklägerin im Verfahren vor dem Kantonsgericht keine konkrete Summe mehr begehrt, sondern lediglich eine Gutheissung der Forderung dem Grundsatz nach. Gestützt auf die vorgängigen Erwägungen zum stabilen Konkubinatsverhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Verstorbenen sowie zu den von diesem erbrachten Versorgerleistungen (s. oben E. 6.2.1 f.) ist diesem Begehren ohne Weiteres zu entsprechen, womit die Forderung nach Ersatz des Versorgerschadens gegenüber den beiden Beschuldigten im Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen wird.

c) Zufolge Bestätigung der jeweiligen Schuldsprüche wegen fahrlässiger Tötung sind im Übrigen auch die weiteren – im Wesentlichen basierend auf einem beantragten Freispruch angefochtenen und nicht substantiiert gerügten – Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an Aa.____ (Schadenersatz von CHF 9'417.95, Genugtuung von CHF 20'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. Mai 2011), an Ab.____ (Schadenersatz von CHF 115.--, Genugtuung von CHF 20'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. Mai 2011) und an E.____ (Genugtuung von CHF 30'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. Mai 2011) sowie die zugesprochenen Parteientschädigungen an A.____ von CHF 9'727.25 und an B.____ von CHF 2'262.60 weder im Grundsatz nach zu beanstanden noch in der Höhe zu korrigieren.

Demzufolge werden in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung von B.____ C.____ und D.____ in solidarischer Haftung dazu verurteilt, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 35'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. Mai 2011 zu bezahlen. Des Weiteren wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin aus Versorgerschaden im Grundsatz nach gutgeheissen und bezüglich Festlegung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen.

7. Kostenfolge

Bei diesem Verfahrensausgang – indem erstens die Berufungen der beiden Beschuldigten C.____ und D.____ vollumfänglich abgewiesen werden und die jeweilige Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bestätigt wird, zweitens die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, in welcher diese eine zusätzliche Verurteilung der beiden Beschuldigten wegen Gefährdung durch vorsätzliche Verletzung der Regeln der Baukunde begehrt, ebenfalls vollumfänglich abgewiesen

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird, und drittens die Anschlussberufung der Privatklägerin in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als dieser eine Genugtuungssumme im Betrag von CHF 35'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. Mai 2011 zugesprochen und des Weiteren ihr Anspruch auf Ersatz des Versorgerschadens im Grundsatz nach gutgeheissen wird – rechtfertigt es sich gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 15'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 15'000.-- [zehn Stunden Verhandlung zu CHF 1'500.--/h] sowie Auslagen von CHF 200.--) im Umfang von 40 % (= CHF 6'080.--) zu Lasten des Beschuldigten C.____, im Umfang von ebenfalls 40 % (= CHF 6'080.--) zu Lasten des Beschuldigten D.____ und im Umfang von 20 % (= CHF 3'040.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. Hinzu kommen beim Beschuldigten D.____ bei den Auslagen gestützt auf Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten für seine amtliche Verteidigung. In diesem Zusammenhang ist bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. April 2017 dessen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren abgewiesen worden mit der Begründung, dass das Gesuch nicht hinreichend begründet und belegt ist. In der Folge ist zwar eine notwendige amtliche Verteidigung eingesetzt worden, dies allerdings mit dem Vorbehalt, dass über die Auferlegung der Kosten mit dem Urteil entschieden wird. Nachdem nun der Beschuldigte D.____ bis zum Urteilszeitpunkt trotz mehrfacher Aufforderung durch das Kantonsgericht, zuletzt anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, seine finanzielle Situation nicht substantiiert dargelegt hat, hat er die Kosten für das vom Staat zu bevorschussende Honorar der notwendigen amtlichen Verteidigerin in der Höhe von CHF 6'096.90 im Rahmen der Auslagen selbst zu tragen, womit sich seine ordentlichen Kosten im Resultat auf insgesamt CHF 12'176.90 belaufen. Zu Lasten des Staates gehen hingegen wiederum die Kosten für die Dolmetscherin in der Höhe von CHF 140.--.

In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten wird Folgendes entschieden: Der Beschuldigte C.____ hat die Kosten seiner Wahlverteidigung angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs selbst zu tragen. Der Rechtsvertreterin des Beschuldigten D.____, Advokatin Wicky Tzikas, wird zufolge Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung ein Honorar gemäss deren Honorarnote vom 14. August 2017 in der Höhe von insgesamt CHF 6'096.90 (27,0833 Stunden [inklusive sieben Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung, den Weg und die Urteilseröffnung] zu jeweils CHF 200.--/h plus CHF 228.60 Auslagen plus CHF 451.60 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Ferner wird dem Rechtsvertreter der Privatklägerin B.____, Advokat Martin Lutz, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein gegen-

Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht über seiner Honorarnote vom 15. August 2017 um fünf Stunden Aufwand reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 4'653.30 (20,84 Stunden [inklusive sieben Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung, den Weg und die Urteilseröffnung] zu jeweils CHF 200.--/h plus CHF 140.60 Auslagen plus CHF 344.70 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Die Reduktion begründet sich damit, dass der Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 136 Abs. 1 StPO zugunsten der Privatklägerschaft auf die Durchsetzung der mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche beschränkt ist (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 136 StPO). Dies schliesst zwar eine grundsätzliche Entschädigung für Tätigkeiten im Strafpunkt nicht aus, diese müssen sich aber auf das Notwendige beschränken und dem primären Ziel der Durchsetzung der Zivilforderu

460 16 240 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.08.2017 460 16 240 — Swissrulings