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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.05.2017 460 16 224

2. Mai 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,604 Wörter·~33 min·6

Zusammenfassung

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Mai 2017 (460 16 224) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

A.____, vertreten durch B.____, Privatklägerin

C.____, vertreten durch D.____, Privatklägerin

gegen

E.____, vertreten durch Advokat Dr. Felix López, Aeschenvorstadt 71, Postfach 326, 4010 Basel, Beschuldigter

Gegenstand gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. August 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 23. August 2016 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft E.____ des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, dies unter Anrechnung der vom 17. März 2016 bis zum 25. April 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. April 2016 von insgesamt 159 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Vorinstanz E.____ in Bezug auf Ziffer 1 der Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie betreffend Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung bzw. qualifizierten Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Zivilforderungen, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, der Kosten der Übersetzung sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist auf die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils zu verweisen.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 23. August 2016 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 30. August 2016 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 22. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, es seien die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Strafgerichts aufzuheben und der Beschuldigte sei der Anklageschrift entsprechend des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Ferner stellte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, es sei bei der Polizei Basel-Landschaft dahingehend eine Präzisierung bzw. Ergänzung des Ermittlungsberichts vom 4. Februar 2016 einzuholen bzw. die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine solche einzuholen, die sich dazu äussert, wie oft seit Anfang 2015 ins F.____ in Allschwil eingebrochen und was dabei entwendet wurde sowie wie oft und wann generell in den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt sowie speziell in Allschwil seit Anfang 2015 Einbrüche begangen wurden, anlässlich welcher ausschliesslich oder unter anderem Zigaretten im Wert von mindestens mehreren hundert Franken entwendet wurden. Betreffend allfällige derartige Einbrüche seien die Tatzeitpunkte, das Deliktsgut sowie der modus operandi anzugeben.

C. Der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Felix López, teilte mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 mit, dass er keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. Ausserdem begehrte er, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. Ferner sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Felix López als notwendiger Verteidiger zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 wies der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft ab und stellte fest, dass es der Staatsanwaltschaft freigestellt sei, weitere, ihre Berufung unterstützende Beweismittel (Ergänzung eines polizeilichen Ermittlungsberichts) einzureichen. Ausserdem setzte er für das Berufungsverfahren Advokat Dr. Felix López als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ein.

E. Die Staatsanwaltschaft wiederholte mit Berufungsbegründung vom 7. November 2016 ihre Rechtsbegehren gemäss der Berufungserklärung vom 22. September 2016.

F. Mit Berufungsantwort vom 7. Dezember 2016 wiederholte der Beschuldigte seine mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 gestellten Anträge.

G. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft gab den Parteien mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 Gelegenheit, sich zur Verlängerung der Sicherheitshaft in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs bis zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung zu äussern.

H. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 den Antrag, er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

I. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitshaft sei bis zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung zu verlängern, sofern dies erforderlich sei.

J. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 das Gesuch des Beschuldigten um sofortige Haftentlassung ab und legte fest, dass der Beschuldigte am 16. Januar 2017 aus der Sicherheitshaft (in Form des vorzeitigen Strafvollzugs) zu Handen des Amts für Migration zu entlassen sei.

K. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 begehrte der Beschuldigte, er sei von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. In der Folge dispensierte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Verfügung vom 17. Februar 2017 den Beschuldigten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung.

L. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Felix López, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Die Parteien wiederholten ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft legitimiert, sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ein Rechtsmittel zu ergreifen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. August 2016 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 30. August 2016 (Berufungsanmeldung) respektive vom 22. September 2016 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung der Staatsanwaltschaft erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 23. August 2016 hat nur die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung gegen die Freisprüche im Fall 1 von der Anklage des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, im Fall 2 von der Anklage des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs und im Fall 3 von der Anklage des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs. Ausserdem richtet sich die Berufung gegen die Bemessung der Strafe, soweit im Berufungsverfahren zusätzliche Schuldspruche erfolgen. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten, weshalb im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung bilden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

2. 2.1 Das Strafgericht legt im Wesentlichen dar, aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten sowie der am Tatort sichergestellten DNA-Spur stehe in Bezug auf den Fall 1 der Anklage fest, dass dieser in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2015 ins F.____ der A.____ eingedrungen sei, indem er die Eingangstür beschädigt habe. Dabei habe er 570 Packungen Zigaretten im Wert von Fr. 4'749.-- entwendet. Entsprechend habe er sich der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie des Diebstahls schuldig gemacht. Mangels weiterer Beweise könne hingegen weder das genaue Tatvorgehen ermittelt noch festgestellt werden, ob der Beschuldigte hierbei alleine gehandelt hat oder nicht. Betreffend den Fall 2 der Anklage führt die Vorinstanz sodann aus, dass keine eindeutigen Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten gegeben seien. Die Staatsanwaltschaft stütze ihre Anklage auf den engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang, den modus operandi sowie den Umstand, dass der Täter auf dem Bild der Überwachungskamera angeblich die Postur und die markante Nase des Beschuldigten haben soll. Die von der Anklage aufgeführten Indizien seien jedoch nicht stichhaltig genug, weshalb der Beschuldigte betreffend den Fall 2 der Anklage freizusprechen sei. In Bezug auf den Fall 3 der Anklage stütze sich die Staatsanwaltschaft auf den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang, den modus operandi sowie den Umstand, dass für den Abtransport des Diebesgutes Kehrichtsäcke benutzt worden seien (wie im Fall 2 der Anklage). Zwar handle es sich um dasselbe Tatobjekt und dasselbe Deliktsgut wie im Fall 1 der Anklage, gleichwohl würden nicht ausreichend stichhaltige Indizien vorliegen, um den Verdacht gegen den Beschuldigten zu erhärten, weshalb er betreffend den Fall 3 der Anklage freizusprechen sei. Hinsichtlich der angehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht klagten Qualifikation der Gewerbsmässigkeit betreffend den Diebstahl sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten lediglich in einem Fall die Tatbegehung habe nachgewiesen werden können. Selbst bei Berücksichtigung seiner Vorstrafen könne ihm nicht vorgeworfen werden, derart einen Entschluss gefasst zu haben, zukünftig seinen Lebensunterhalt mit Diebstählen zu finanzieren, als dass dieser Entschluss bis zur Tat im Dezember 2015 nachgewirkt hätte. Die Gewerbsmässigkeit sei daher zu verneinen. Schliesslich könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er über Mittäter verfügt habe oder Mitglied einer Organisation gewesen sei, weshalb er auch vom Vorwurf der bandenmässigen Tatbegehung bezüglich des Diebstahls freizusprechen sei.

2.2 Die Staatsanwaltschaft bringt ihrerseits vor, es würden ausreichend Indizien vorliegen, die in den Fällen 2 und 3 der Anklage für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen würden. Insbesondere sei es wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte alle drei Einbruchdiebstähle begangen habe, als dass eine andere, vom Beschuldigten unabhängige Täterschaft zufälligerweise in der Nacht nach dem eingestandenen Einbruch ins F.____ (Fall 1 der Anklage) in derselben Ortschaft in andere Geschäftsräumlichkeiten sowie wenige Tage später auf dieselbe Weise wiederum ins F.____ eingebrochen sei und ebenfalls (wie der Beschuldigte) ausschliesslich Zigaretten gestohlen habe. Die Diebesbeute in den angeklagten Fällen, nämlich Zigaretten in erheblichem Umfang, sei mehr als nur spezifisch und daher äusserst auffällig. Weiter habe sich der Beschuldigte während der ganzen massgeblichen Zeit in der Schweiz aufgehalten und der Einbruch gemäss dem Fall 3 der Anklage sei in dasselbe Objekt erfolgt, in welches der Beschuldigte fünf Tage zuvor eingebrochen sei. Hinzu komme, dass der Einbruch in das C.____ auf Video aufgezeichnet worden sei, wobei zwei Täter zu erkennen seien. Einer dieser Täter sei ähnlich gebaut wie der Beschuldigte und verfüge ebenso über eine markante Nase. Im Übrigen habe die Täterschaft in allen drei Fällen bewusst öffentlich zugängliche Lokalitäten in Allschwil ausgesucht, welche über ein grosses Zigarettenangebot verfügt hätten, ohne dass dieses besonders gegen Diebstahl gesichert gewesen sei. Somit würden keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte alle drei Einbrüche begangen habe. Dass der Beschuldigte bei den Einbrüchen in den Fällen 2 und 3 der Anklage nicht vor Ort beteiligt gewesen sei, sei eine rein theoretische Möglichkeit. Bei logischer Betrachtung gebe es keine mögliche alternative Täterschaft. Vielmehr sei es unwahrscheinlich, dass eine andere Täterschaft nur wenige Tage nach dem Beschuldigten ebenfalls ins F.____ eingebrochen sei, um Zigaretten zu entwenden. Ferner sei die Qualifikation der Bandenmässigkeit in Bezug auf den Diebstahl gegeben. Insbesondere sei den Bildern der Überwachungskamera zu entnehmen, dass es sich um zwei Täter gehandelt habe. Schliesslich sei hinsichtlich des Diebstahls auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit erfüllt. Mithin habe der Beschuldigte seit 2009, also in den sechs Jahren vor den angeklagten Taten, fünf Diebstahlshandlungen begangen. Hinzu komme, dass der Beschuldigte vorgebracht habe, wenn man kein Geld habe, müsse man stehlen, womit die Bereitschaft bestätigt sei, zwecks Finanzierung seines Lebensunterhalts Diebstähle zu begehen. Ohnehin sei der Deliktsbetrag ein grosser Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Beschuldighttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten, zumal das durchschnittliche Jahreseinkommen in Rumänien, wo der Beschuldigte angeblich seinen Lebensmittelpunkt haben soll, USD 6'500.-- betrage.

2.3 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, das Diebesgut sei weder spezifisch noch auffällig. Mithin würden Zigaretten als Beute keineswegs etwas Ungewöhnliches darstellen. Im Weiteren würden weder der Tatort noch das Tatvorgehen darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte alle drei Einbruchdiebstähle begangen habe. Vielmehr sei der Tatmodus in einer Vielzahl von Einbruchdiebstählen derselbe, wie der vorliegende. Hinsichtlich des Vorbringens der Staatsanwaltschaft, wonach die Postur des Beschuldigten auf einem Bild der Überwachungskamera des C.____ zu erkennen sei, sei festzustellen, dass er mit einer Grösse von 1.72 Metern und einem nahezu kräftigen Körperbau keine auffällige Postur aufweise. Zu beachten sei überdies, dass am 17. September 2016 offenbar erneut in das F.____ in Allschwil eingebrochen worden sei, wobei sich der Beschuldigte dannzumal in der Strafvollzugsanstalt befunden habe. Dies unterstreiche den Umstand, dass eine weitere, vom Beschuldigten unabhängige Täterschaft die Fälle 2 und 3 der Anklage begangen habe. Sodann sei hinsichtlich der Qualifikationen des Diebstahls, nämlich der Banden- sowie der Gewerbsmässigkeit, zu Recht ein Freispruch ergangen. Insbesondere sei ein berufsmässiges Handeln nicht gegeben, zumal der Beschuldigte innert der letzten sechs Jahre nicht einmal einen Diebstahl pro Jahr begangen habe. In vier von fünf Fällen habe es sich zudem bloss um einen Diebstahlsversuch gehandelt. Er habe keinen Grund gehabt, wiederholt nach der Art eines Berufes zu delinquieren, da er in Italien gearbeitet und dabei Fr. 1'400.-- verdient habe.

3. Fall 2 der Anklage 3.1 In Bezug auf den vorliegend zu prüfenden Fall 2 der Anklage zeigt sich, dass der Beschuldigte seine Täterschaft bestreitet und keine objektivierbaren Beweise vorliegen. Zu prüfen ist daher, ob ausreichend Indizien vorliegen, sodass zweifellos von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen ist. Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich auf den engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem Fall 1 der Anklage. Der vom Beschuldigten zugestandene und mittels seiner DNA-Spur objektivierbar nachgewiesene Einbruchdiebstahl in das F.____ in Allschwil fand in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2015 statt (Fall 1 der Anklage). Der vorliegend zu prüfende Fall 2 der Anklage hat sich hingegen in der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 2015 ereignet, wobei in den Kiosk des C.____ in Allschwil eingebrochen wurde (act. 233). Mithin ist lediglich insoweit eine zeitliche Nähe gegeben, als sich der Fall 2 einen Tag nach dem Fall 1 der Anklage ereignet hat. Hingegen ist keine zeitliche und örtliche Nähe in dem Sinne gegeben, dass innerhalb von wenigen Stunden in mehrere, nahe beieinanderliegende Liegenschaften eingebrochen wurde. Eine überaus auffällig enge zeitliche Verbindung zwischen den Taten fehlt daher, gleichwohl liegt ein gewisser zeitlicher Zusammenhang vor, welcher im Sinne eines nur sehr schwachen Indizes berücksichtigt werden kann.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Hinsichtlich des örtlichen Konnexes zwischen den Fällen 1 und 2 ist sodann festzustellen, dass sich beide Einbruchdiebstähle in Allschwil ereignet haben. Eine weitergehende örtliche Verbindung ist allerdings nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 3. November 2016 zu entnehmen, dass sich alleine in der Gemeinde Allschwil seit anfangs 2015 bis zum 26. Oktober 2016 insgesamt 13 Einbruchdiebstähle ereignet haben, bei welchen vorwiegend Zigaretten gestohlen wurden (S. 2 des besagten polizeilichen Ermittlungsberichts). Somit stellt auch die örtliche Verbindung der Fälle 1 und 2 keineswegs ein massgebliches Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar.

3.3 In Bezug auf den im Fall 2 der Anklage verwendete modus operandi, nämlich das Aufhebeln einer Tür mit einem Flachwerkzeug bzw. einem Geissfuss (act. 233), führt die Staatsanwaltschaft zu Recht aus, dass es sich dabei nicht um ein spezifisches Tatvorgehen handelt. Vielmehr ist diese Methode ein weit verbreitetes Tatvorgehen im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen. Der Umstand, dass derselbe modus operandi sowohl im Fall 1 als auch im Fall 2 verwendet wurde, erscheint daher in casu nur insofern von Relevanz, als er die Täterschaft des Beschuldigten nicht ausschliesst. Hinsichtlich des Umstands, dass sowohl im Fall 2 als auch im Fall 3 der Anklage die Täterschaft jeweils Abfallsäcke für den Abtransport der Zigaretten verwendet hat, ist zu konstatieren, dass in Bezug auf den Fall 1 der Anklage keinerlei Anhaltspunkt vorliegen, wonach der Beschuldigte Zigaretten in Abfallsäcken transportiert hat. Somit würde der Gebrauch von Abfallsäcken einzig einen Zusammenhang zwischen den Fällen 2 und 3 herstellen, hingegen nicht zu dem erstellten Fall 1 der Anklage. Unter Hinweis auf die nachstehenden Ausführungen, wonach die Täterschaft des Beschuldigten im Fall 3 der Anklage nicht erstellt ist, stellt die Verwendung von Abfallsäcken kein verlässliches Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar. Im Übrigen ist dem Strafgericht beizupflichten, dass das Benutzen von am Tatort vorhandenen Gegenständen (bspw. Abfallsäcke; vgl. Fall 3) für Einbruchdiebstähle ohnehin typisch ist, weshalb daraus nichts Wesentliches zu Lasten des Beschuldigten abzuleiten ist.

3.4 Die Staatsanwaltschaft erachtet die Gegebenheit, wonach sowohl im Fall 1 als auch im Fall 2 der Anklage Zigaretten in erheblichem Umfang entwendet wurden, als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten betreffend den Fall 2. Diesbezüglich ist zunächst auf den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 3. November 2016 hinzuweisen, wonach seit anfangs 2015 bis zum 26. Oktober 2016 im Kanton Basel-Landschaft insgesamt 48 Einbruchdiebstähle verübt wurden, bei welchen vorwiegend Zigaretten entwendet worden sind. Hinzu kommt, dass sich alleine in der Gemeinde Allschwil 13 Einbruchdiebstähle ereignet haben, bei welchen in erster Linie eine grosse Anzahl an Zigaretten entwendet wurde (S. 2 des polizeilichen Ermittlungsberichts vom 3. November 2016). Somit erhellt, dass der Diebstahl einer erheblichen Menge an Zigaretten angesichts der Vielzahl gleichartiger Einbruchdiebstähl sowohl im Kanton Basel- Landschaft als auch in der Gemeinde Allschwil für sich alleine bloss ein schwaches Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darstellt.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5 Im Weiteren verfügt das C.____ über eine Videoüberwachungskamera, welche den Einbruchdiebstahl resp. die Täterschaft aufgezeichnet hat (vgl. act. 233, 421 ff., 515 ff.). Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, auf den Aufnahmen der Überwachungskamera sei zu erkennen, dass derjenige Täter, welcher in das C.____ bzw. den sich im C.____ befindlichen Kiosk eingedrungen ist, auffällig ähnlich gebaut gewesen sei wie der Beschuldigte und über dieselbe markante Nase verfügte, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass die sich in den Akten befindenden Bilder der Überwachungskamera derart unscharf sind, dass die Form der Nase des Täters nicht erkennbar ist. Hinzu kommt, dass der Täter sein Gesicht grösstenteils mit einem Tuch vermummt hat (vgl. insb. act. 515, 519). Des Weiteren ist in Bezug auf die Statur des Täters darauf hinzuweisen, dass dieser eine schwarze Winterjacke getragen hat. Entsprechend ist bloss erkennbar, dass die Statur des Täters nicht als überaus schlank bezeichnet werden kann. Entsprechend wurde auch im Fahndungsersuchen der Polizei Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2015 die Statur des Täters als "mittel" bezeichnet (act. 519). Der blosse Umstand, dass auch der Beschuldigte eine nicht schlanke bzw. mittlere Statur hat, kann jedoch nicht als Indiz für dessen Täterschaft gewertet werden, zumal Staturen solcher Art bei Männern durchaus verbreitet sind. Mithin handelt es sich nicht um eine besonders auffällige Postur.

3.6 Zu prüfen ist nunmehr, ob die vorgenannten Indizien in ihrer Gesamtheit die Täterschaft des Beschuldigten nachzuweisen vermögen. In Anbetracht der Umstände, wonach innert kurzer Zeit und innerhalb desselben Rayons zwei Einbruchdiebstähle stattgefunden haben, bei welchen jeweils eine erhebliche Anzahl an Zigaretten entwendet wurde, ist die Vermutung nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei beiden Straftaten um dieselbe Täterschaft handeln könnte. Gleichwohl fehlen die ausschlaggebenden Indizien, welche den blossen Verdacht erhärten könnten. Vielmehr besteht bloss eine gewisse Möglichkeit für die Täterschaft des Beschuldigten. Dieser Möglichkeit stehen hingegen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel gegenüber. Angesichts der Vielzahl von Einbruchdiebstählen sowohl im Kanton Basel- Landschaft als auch in der Gemeinde Allschwil, bei welchen ebenso eine erhebliche Menge an Zigaretten entwendet wurde, zeigt sich, dass es offenkundig gerade in Allschwil eine Häufung solcher Einbruchdiebstähle gegeben hat. Hinzu kommt, dass Zigaretten augenscheinlich kein seltenes Diebesgut sind. Es besteht mithin die naheliegende Wahrscheinlichkeit, dass es sich nicht um die gleiche Täterschaft gehandelt haben könnte. Allein gestützt auf die gegenteilige Vermutung, dass es sich um dieselbe Täterschaft gehandelt haben könnte, weil innerhalb von zwei Tagen in der Gemeinde Allschwil zwei Einbruchdiebstähle begangen und Zigaretten entwendet wurden, kann allerdings in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" keine Verurteilung erfolgen. Vielmehr fehlt vorliegend eine geschlossene Indizienkette, welche eine zweifellose Feststellung der Täterschaft ermöglicht. Somit sind in casu mehr als bloss abstrakte und theoretische Zweifel gegeben, weshalb die Täterschaft des Beschuldigten nicht bewiesen ist. Der Beschuldigte ist folglich in Bezug auf den Fall 2 von der Anklage des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freizusprechen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Fall 3 der Anklage 4.1 Betreffend den Fall 3 der Anklage zeigt sich, dass der Beschuldigte seine Täterschaft bestreitet und keine objektivierbaren Beweise vorliegen, weshalb auch hier zu prüfen ist, ob ausreichend Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten vorliegen. Zunächst ist hinsichtlich der zeitlichen Nähe festzustellen, dass der hier relevante Fall 3 der Anklage in der Nacht vom 14. auf den 15. Dezember 2015 stattgefunden hat (act. 601), wobei (erneut) in das F.____ der A.____ eingedrungen und eine erhebliche Menge Zigaretten entwendet wurde. Es zeigt sich somit, dass der Fall 3 der Anklage keineswegs in einem besonders engen zeitlichen Zusammenhang zu dem zugestandenen und mittels DNA-Spur des Beschuldigten objektivierbar nachgewiesene Fall 1 der Anklage (Einbruchdiebstahl ins F.____ in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2015) steht. Zwischen den beiden Einbruchdiebstählen ist rund eine Woche vergangen. Eine besonders auffällige zeitliche Verbindung zwischen den beiden Straftaten fehlt daher. Hingegen ist in örtlicher Hinsicht ein ausgesprochen enger Konnex gegeben, zumal sowohl im Fall 1 als auch im Fall 3 der Anklage jeweils in dasselbe Objekt, mithin das F.____ in Allschwil, eingebrochen wurde. Gleichwohl ist festzustellen, dass der blosse Umstand, dass innert einer Woche zweimal in dasselbe Tatobjekt eingebrochen wurde, keineswegs zwingend auf dieselbe Täterschaft hinweisen muss. Vielmehr sprechen sich Tatobjekte, bei welchen auf vergleichsweise einfache Art und Weise eine lukrative Diebesbeute erlangt werden kann, im deliktisch-orientierten Milieu herum. Entsprechend ist es alles andere als unüblich, dass in dasselbe Objekt wiederholt eingedrungen wird, wobei es sich jeweils nicht um dieselbe Täterschaft handeln muss. Dementsprechend ist die örtliche Verbindung zwischen dem Fall 1 und dem Fall 3 der Anklage lediglich im Sinne eines schwachen Indizes zu würdigen.

4.2 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann sowohl in Bezug auf den modus operandi (Aufhebeln einer Tür mit einem Flachwerkzeug) als auch das Diebesgut (Zigaretten in erheblichen Mengen) auf die vorstehenden Erwägungen zu dem Fall 2 der Anklage verwiesen werden (Ziffer 3.3 und 3.4 des vorliegenden Urteils), zumal diese Ausführungen ohne Weiteres auch für den vorliegenden Fall Geltung haben. Es zeigt sich somit, dass weder der modus operandi noch das Diebesgut in massgebender Weise die Täterschaft des Beschuldigten nachzuweisen vermögen. Des Weiteren ist auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Indizien die Täterschaft des Beschuldigten nicht als erstellt zu erachten. Zwar erscheint in Bezug auf den Fall 3 die Vermutung, der Beschuldigte könnte diesen Einbruchdiebstahl verübt haben, keinesfalls abwegig. Dennoch handelt es sich dabei bloss um eine Möglichkeit, welche hinsichtlich der Variante, dass eine vom Beschuldigten unabhängige Drittperson den Einbruchdiebstahl begangen hat, nicht naheliegender ist. Mithin können die vorliegenden Indizien den Tatverdacht nicht derart erhärten, dass ohne erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel von der Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden könnte. Folglich kann der Sachverhalt, namentlich die Täterschaft des Beschuldigten, nicht als erstellt erachtet werden. Der Beschuldigte ist daher betreffend den Fall 3 von der Anklage des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freizusprechen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Qualifikation der Bandenmässigkeit 5.1 Der Qualifikation der Bandenmässigkeit macht sich gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB strafbar, wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen zu wirken. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollenoder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor. Keinen Unterschied macht, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind. Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt. Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 118 ff.; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 139 N 16; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 11; BGE 132 IV 132, E. 5.2; BGer 6B_980/2014 vom 2. April 2015, E. 1.3).

5.2 Im vorliegenden Verfahren ist einzig betreffend den Fall 1 der Anklage ein Schuldspruch ergangen. Dem entsprechenden Sachverhalt sind allerdings keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschuldigte in Zusammenwirken mit weiteren Personen gehandelt habe. Der Beschuldigte bestreitet, mit einem Mittäter zusammengewirkt zu haben (act. 483). Hinzu kommt, dass selbst die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung vom 7. November 2016 ausführt, einzig gestützt auf den Fall 1 lasse sich eine Mittäterschaft nicht nachweisen (S. 7 der besagten Berufungsbegründung). Dementsprechend ist angesichts des erstellten Sachverhalts davon auszugehen, dass der Beschuldigte alleine delinquiert hat. Folglich hat der Beschuldigte nicht als Mitglied einer Bande gehandelt, weshalb die Qualifikation der Bandenmässigkeit zu verneinen und der Beschuldigte von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls freizusprechen ist. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Qualifikation der Gewerbsmässigkeit 6.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anzunehmen, wenn der Täter berufsmässig handelt, mithin wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund der gesamten Umstände entschieden werden. Dazu gehören die Anzahl beziehungsweise die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems beziehungsweise einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319).

6.2 Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/ CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 98 ff.).

6.3 Wie dargelegt, wurde der Beschuldigte in casu einzig betreffend den Fall 1 der Anklage schuldig gesprochen. Gleichwohl schliesst dieser Umstand ein berufsmässiges Handeln nicht zum Vornherein aus. Vielmehr ist die Frage der Gewerbsmässigkeit unter Einbezug der Vorstrafen des Beschuldigten zu prüfen. Das Strafgericht hat die Vorstrafen in seinem Urteil bereits ausführlich dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (S. 16 f. des angefochtenen Urteils). Dessen ungeachtet werden nachstehend die wichtigsten Daten zur besseren Verständlichkeit erneut aufgeführt. Demnach zeigt sich, dass der Beschuldigte im Jahr 1999 in Ungarn wegen Raubs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde, welche er in den Jahren von 1999 bis 2003 zu 2/3 verbüsst hat. Im Jahr 2003 wurde er sodann bedingt entlassen (act. 27, 45 ff., 83). Im Weiteren wurde der Beschuldigte in Italien mit Urteil vom 4. Februar 2010 wegen eines Einbruchversuchs (begangen am 22. Oktober 2009) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, mit Urteil vom 21. September 2010 wegen eines wiederholten Diebstahlversuchs (begangen am 31. Juli 2010) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie mit Urteil vom 9. November 2011 wegen eines http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diebstahlversuchs (begangen am 21. Oktober 2011) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (act. 39 ff.) verurteilt. Ferner wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. August 2014 wegen versuchten Einbruchdiebstahls, begangen am 15. Juli 2014, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilet, wobei er am 14. Oktober 2014 bedingt aus der Haft entlassen wurde (act. 18.1). Schliesslich sprach das Amtsgericht Tiergarten (Bundesrepublik Deutschland) den Beschuldigten am 8. November 2014 wegen Diebstahls, begangen am 7. November 2014, schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 10.-- (act. 31).

6.4 In Beachtung des in casu beurteilten Einbruchdiebstahls vom 8./9. Dezember 2015 sowie den vorstehend dargelegten Vorstrafen zeigt sich somit, dass zwischen der ersten Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts im Jahr 1999 in Ungarn und des Einbruchsversuchs vom 20. Oktober 2009 in Italien zehn Jahre vergangen sind, wobei der Beschuldigte erst im Jahr 2003 aus dem Strafvollzug (bedingt) entlassen wurde. Es resultiert somit eine deliktsfreie Phase von sechs Jahren. In der Folge beging der Beschuldigte in den Jahren 2009 bis 2011 einmal im Jahr einen Versuch, Vermögensdelikte zu begehen. Bis 2014 folgte sodann wieder eine deliktsfreie Phase, wobei aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (act. 83) davon auszugehen ist, dass er in dieser Zeit zumindest teilweise im Strafvollzug war bzw. unter Hausarrest stand. Schliesslich beging er 2014 zwei Vermögensdelikte (eines blieb im Stadium des Versuchs stecken) und 2015 das vorliegend zu prüfende. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Häufigkeit der Einzelakten innerhalb eines bestimmten Zeitraums für die Prüfung des gewerbsmässigen Handelns massgebend ist. In Beachtung der Delikte von 2009 bis 2015 zeigt sich somit, dass der Beschuldigte innerhalb von sieben Jahren sechs strafrechtlich relevante Vermögensdelikte (bzw. Versuche dazu) verübt hat. Hinzu kommt, dass zwischen den einzelnen Delikten jeweils mehrere Monate vergangen sind, in welchen der Beschuldigte kein deliktisches Verhalten an den Tag gelegt hat. Angesichts von sechs (versuchten) Vermögensdelikten über einen Zeitraum von sieben Jahren kann in Beachtung der Rechtsprechung zur Gewerbsmässigkeit nicht von einem Handeln nach der Art eines Berufes ausgegangen werden.

6.5 Die Staatsanwaltschaft verweist sodann auf die Depositionen des Beschuldigten, wonach man stehlen müsse, wenn man kein Geld habe (act. 83). Gestützt auf diese Aussage allein kann nicht auf eine andauernde Bereitschaft des Beschuldigten geschlossen werden, zur Finanzierung seines Lebensunterhalts Delikte der fraglichen Art zu begehen. Es scheint vielmehr, dass der Beschuldigte jeweils aus der Not heraus gehandelt hat. Entsprechend ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen regelmässige Einnahmen zu erzielen. Der Beschuldigte ist von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt abzuweisen.

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Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Die Strafzumessung wird von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet. Vielmehr führt diese in ihren Rechtsschriften sowie in dem vor Kantonsgericht gehaltenen Parteivortrag aus, im Falle von zusätzlichen Schuldsprüchen im Berufungsverfahren sei die Strafe zu erhöhen. Angesichts dessen kann auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Bemessung der Strafe verwiesen werden, zumal sich diese durchwegs als sachlich zutreffend erweisen und daher nicht zu beanstanden sind. Hingegen ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte am 16. Januar 2017 aus der Sicherheitshaft in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs entlassen wurde (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Dezember 2016). Demzufolge ist Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, gemäss welcher sich der Beschuldigte seit dem 25. April 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befinde, von Amtes wegen aufzuheben. Im Übrigen ist gemäss Art. 51 StGB die vom 17. März 2016 bis zum 25. April 2016 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug vom 25. April 2016 bis zum 16. Januar 2017 von insgesamt 306 Tagen an die Strafe anzurechnen, was in Ziffer 1 des Urteilsdispositivs ausdrücklich festzuhalten ist (BGer 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 2.3).

8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet erweist, weshalb diese abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 23. August 2016 zu bestätigen ist.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 2'450.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’250.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 200.--, zu Lasten des Staates.

2. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Oktober 2016 wurde dem Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Felix López, seine Honorarnote vom 1. Mai 2017 ein, welche einen Aufwand von 12.3 Stunden à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) ausweist. Für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung sind ausserdem 1.5 Stunden (einschliesslich Weg) einzusetzen, weshalb Advokat Dr. Felix López für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'809.90 (inklusive Auslagen von Fr. 49.90) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 224.80, insgesamt somit Fr. 3'034.70, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. August 2016, auszugsweise lautend:

„1. E.____ wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung der vom 17. März 2016 bis zum 25. April 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. April 2016 von insgesamt 159 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.

2. E.____ wird betreffend Anklageschrift Ziff. 1 von der Anklage der gewerbs- und bandenmässigen Tatbegehung des Diebstahls und betreffend Anklageschrift Ziff. 2 und 3 von der Anklage des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung bzw. qualifizierten Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen.

3. Es wird festgestellt, dass sich E.____ seit dem 25. April 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

4. a) Die nicht bezifferte Schadenersatzforderung der A.____ btr. Anklageschrift Ziff. 1 wird auf den Zivilweg verwiesen, die nicht bezifferte Zivilforderung betreffend Anklageschrift Ziff. 3 wird abgewiesen.

b) Die Schadenersatzforderung der C.____ in der Höhe von Fr. 500.00 (btr. Anklageschrift Ziff. 2) wird in Anwendung von Art 126 Abs. 2 StPO abgewiesen.

5. a) Die Verfahrenskosten (exkl. Dolmetscherkosten und Kosten der amtlichen Verteidigung) bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'621.00, den Kosten des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00. E.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 1/3 der Verfahrenskosten. 2/3 der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). Der von E.____ zu tragende Teil der Verfahrenskosten geht in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

b) Die Kosten der Übersetzung von insgesamt Fr. 1'157.90 (842.90 in der Untersuchung und Fr. 315.00 anlässlich der Hauptverhandlung) gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates.

c) Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 5'909.20 (inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. E.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Staat 1/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen."

wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft bestätigt und in den Ziffern 1 und 3 wie folgt aktualisiert:

1. E.____ wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung der vom 17. März 2016 bis zum 25. April 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 25. April 2016 bis zum 16. Januar 2017 von insgesamt 306 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.

3. [aufgehoben]

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'450.00, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 2'250.00 sowie Auslagen von Fr. 200.00, gehen zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Felix López, ein Honorar von Fr. 2'809.90 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 224.80, insgesamt somit Fr. 3'034.70, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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