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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.02.2017 460 16 205 (460 2016 205)

20. Februar 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,812 Wörter·~39 min·7

Zusammenfassung

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, etc.

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Februar 2017 (460 16 205) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli, substituiert durch Advokatin Elisabeth Vogel, Hirzbodenweg 95, Postfach, 4020 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2016

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Sachverhalt

A. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Juni 2016 wurde A.____ der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageziffer 4), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageziffer 1, 2, 3, 5 und 6) sowie der mehrfachen Nötigung (betreffend Anklageschrift Ziffer 3, 5 und 6) schuldig gesprochen und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate unbedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, verurteilt (Urteilsdispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8‘173.‒ wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO dem Beschuldigten auferlegt (Urteilsdispositiv-Ziffer 2). Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 4‘021.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wurden, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet (Urteilsdispositiv-Ziffer 3). B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 22. September 2016, wurde einzig der Schuldpunkt (Ziffer 1) des Urteils vom 7. Juni 2016 angefochten, wobei diesbetreffend folgende Abänderung in Bezug auf die Ziffern 2, 3 und 4 und 6 der Anklageschrift beantragt wurde: – Ziffer 2 der Anklageschrift: Freispruch, – Ziffer 3 der Anklageschrift: Freispruch hinsichtlich des Nötigungsvorwurfs, – Ziffer 4 der Anklageschrift: Einstellung des Verfahrens infolge Verletzung des Anklageprinzips, eventualiter Verurteilung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, – Ziffer 6 der Anklageschrift: Freispruch hinsichtlich des Nötigungsvorwurfs. C. In seiner Berufungsbegründung vom 8. Dezember 2016 beantragte der Beschuldigte, es sei Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts vom 7. Juni 2016 aufzuheben und der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Ziffer 1, 3, 5 der Anklageschrift) sowie wegen Nötigung (Ziffer 5 der Anklageschrift) schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen (allenfalls mit einer angemessenen Verbindungsbusse) unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen. Hinsichtlich der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Ziffer 4 der Anklageschrift) sei das Verfahren einzustellen, eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen. Bezüglich der mehrfachen Nötigung sei das Verfahren einzustellen, eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen. D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

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E. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit Advokatin Elisabeth Vogel (in substitutionsweiser Vertretung für Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli) sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Beide Parteien halten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

I. Formelles

A. Zuständigkeit und Eintreten

a) Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). b) Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2016 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt. Mit Berufungsanmeldung nach Eröffnung des Urteilsdispositivs respektive Berufungserklärung vom 22. September 2016 hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles

A. Vorbemerkungen

a) Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). Insoweit die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts vorliegend das vorinstanzliche Urteil bestätigt, mithin den Ausführungen der Vorinstanz nichts mehr beizufügen hat, wird es im Folgenden gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verweisen. b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83, E. 4.1 S. 88; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

B. Gegenstand des Berufungsverfahrens

a) Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vorinstanz bezüglich Ziffer 2 der Anklageschrift (Art. 90 Abs. 2 SVG, Rechtsüberholen), Ziffer 3 der Anklageschrift (Art. 181 StGB, Nötigung zum Nachteil von B.____), Ziffer 4 der Anklageschrift (Art. 90 Abs. 3 SVG, Rechtsüberholen) sowie Ziffer 6 der Anklageschrift (Art. 90 Abs. 2 SVG, Schikanestopp). Schliesslich wendet sich der Berufungskläger gegen die Strafzumessung. b) Nicht Gegenstand der Berufung bilden demnach die Schuldsprüche der Vorinstanz hinsichtlich der Ziffer 1 der Anklageschrift (grobe Verletzung der Verkehrsregeln [Art. 90 Abs. 2 SVG]) und Ziffer 5 der Anklageschrift (grobe Verletzung der Verkehrsregeln [Art. 90 Abs. 2 SVG] sowie Nötigung [Art. 181 StGB]), die Bestimmung und Auferlegung der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 2) sowie die Festlegung und Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 3). Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die genannten Elemente des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden ist. Diese Konstellation des Verbots der reformatio in peius liegt in casu vor, so dass das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nicht zu Lasten des Beschuldigten verschärfen, sondern es entweder nur bestätigen oder zu seinen Gunsten abändern darf.

C. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen

1. Ziffer 2 der Anklageschrift (Art. 90 Abs. 2 SVG, Rechtsüberholen)

a) In seinem Urteil vom 7. Juni 2016 führt das Strafgericht aus, der dem Beschuldigten in Ziffer 2 der Anklageschrift vorgeworfene Überholvorgang werde durch die Aufnahmesequenz der Verkehrsüberwachungskamera A2 LU 22.0, 16:51:22 Uhr bis 16:51:25 Uhr dokumentiert und somit objektiv bewiesen. Das Überholmanöver des Beschuldigten sei geeignet gewesen, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Fehlreaktionen zu veranlassen. Indem der Beschuldigte von der 2. Überholspur auf die 1. Überholspur gewechselt habe und mit hoher Geschwindigkeit am Audi von B.____ rechts vorbeigefahren sei, habe er eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise verletzt und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, wobei ihm die Gefährlichkeit seines Manövers habe bewusst sein müssen. Insgesamt erfülle sein Verhalten damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG. b) Dem hält die Verteidigung im Wesentlichen entgegen, das dem Beschuldigten in Ziffer 2 der Anklageschrift vorgeworfene Manöver sei auf den vorhandenen Videoaufnahmen gar nicht dokumentiert. Ersichtlich sei lediglich eine leichte Vorwärtsbewegung des Beschuldigten hin zu einem BMW im Zeitpunkt als der Audi von B.____ zum Zwecke der Einreihung in die verbleibende Spur vor dem Spurabbau etwas abgebremst habe. Die Geschwindigkeit des Audis von B.____ sei deshalb kurz vor dem Spurwechsel erkennbar geringer als diejenige der übrigen Fahrzeuge gewesen. B.____ sei ganz links gefahren und als seine Spur abgebaut worden sei, habe dieser abgebremst und sei hinter das Fahrzeug des Beschuldigten gefahren. Bei den oben beschriebenen Vorkommnissen handle es sich lediglich um ein Vorbeirollen und nicht um ein eigentliches Überholen mit einer Ausschwenkbewegung. Nicht nur der objektive Tatbestand, sondern auch die subjektiven Merkmale lägen somit beim Beschuldigten nicht vor. c) Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft zusammengefasst der Ansicht, dass das in Ziffer 2 der Anklageschrift umschriebene verbotene Rechtsüberholen auf dem Überwachungsvideo klar erkennbar sei. Insbesondere sei ersichtlich, wie der Beschuldigte mit stark überhöhter Geschwindigkeit am auf der 2. Überholspur fahrenden B.____ rechts vorbeifahre. Dieses Rechtsüberholen des Berufungsklägers sei klarerweise als grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu werten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht d) Der Einwand des Berufungsklägers, das strafbare Verhalten sei auf den vorhandenen Videoaufnahmen nicht dokumentiert, erweist sich als unzutreffend. Zwar ist auf der betreffenden Aufnahme (Videokamera A2 LU 22.0, 16:51:22 bis 16:51:25 Uhr) nicht die gesamte Überholsequenz, sondern nur noch deren Ende zu sehen, doch erweist sich aufgrund der eindeutig ersichtlichen Geschwindigkeitsdifferenz ein Rechtsüberholen des Beschuldigten als genügend klar erstellt. Das Fahrzeug des Berufungsklägers schiesst regelrecht unmittelbar vor dem Spurabbau innert kürzester Zeit gegenüber dem auf der 2. Überholspur fahrenden B.____ rechts an diesem vorbei, wobei nicht ersichtlich ist, dass Letzterer abbremsen würde. Der diesbezüglich angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt. e) Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Daraus folgt ein Verbot des Rechtsüberholens (vgl. BGer 6B_211/2011, E. 2.3). Überholen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGer 6B_374/2015 vom 3. März 2016, E. 3.2). Abs. 3 von Art. 35 SVG hält fest, dass beim Überholen besonders Rücksicht auf die übrigen, insbesondere auf den zu überholenden Strassenbenützer zu nehmen ist. Durch das Rechtsüberholen von B.____ missachtete der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dar. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird (vgl. BGer 6B_211/2011, E. 3.3). Zudem war vorliegend das Risiko eines Verkehrsunfalls aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens besonders hoch. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG ist damit erfüllt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, wobei ihm die Gefährlichkeit seines Manövers bewusst gewesen sein musste. Die mit seiner Fahrweise einhergehende Gefahr nahm er somit in Kauf, weswegen die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG ebenfalls gegeben sind. Dies führt dazu, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG) in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist.

2. Ziffer 3 der Anklageschrift (Art. 181 StGB, Nötigung zum Nachteil von B.____)

2.1 Hinsichtlich Ziffer 3 der Anklageschrift sprach die Vorinstanz den Beschuldigten – nebst der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, welche nicht mit Berufung angefochten worden ist – der Nötigung schuldig. Die betreffende Videoaufzeichnung der Verkehrsüberwachungskamera (A2 LU 22.0, 16:51:27 Uhr bis 16:51:31 Uhr) dokumentiere das zu nahe Auffahren des Beschuldigten, das Fahren in Schlangenlinie sowie bei genauer Betrachtung auch das Betätigen der Lichthupe durch den Beschuldigten gegenüber B.____. Aufgrund der Aufnahmen habe zudem eine Abstandsbe-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechnung vorgenommen werden können, wobei ein Abstand von 0.24 Sekunden errechnet worden sei (act. 55; act. 67 ff.). Insoweit sei der Sachverhalt demnach erstellt. 2.2 Der Beschuldigte wendet zunächst ein, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden. Das Strafgericht könne während der Hauptverhandlung gemäss Art. 344 StPO den Sachverhalt nur dann anders und abweichend von der Anklage rechtlich würdigen, wenn die Elemente des neuen Straftatbestands bereits vollumfänglich in der Anklageschrift geschildert worden seien. Andernfalls müsste das Gericht der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 333 StPO Gelegenheit geben, die Anklageschrift zu ändern, damit eine Verurteilung gemäss einem anderen Straftatbestand ergehen könne. Dies sei vorliegend allerdings nicht erfolgt. Infolge fehlender Beschreibung notwendiger Sachverhaltsmerkmale in der Anklageschrift sei eine wirkungsvolle Verteidigung gegen diesen Vorwurf nicht möglich. 2.3 Seitens der Staatsanwaltschaft wird nicht in Abrede gestellt, dass die Tatbestandselemente einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht umfassend in der Anklageschrift umschrieben worden seien. Der Sachverhalt sei aber diesbetreffend insofern genügend geschildert, als dass erkennbar sei, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde, sodass das Strafgericht eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung habe vornehmen können. 2.4 a) Will das Gericht den Sachverhalt anders würdigen als die Staatsanwaltschaft, eröffnet es dies den an der Hauptverhandlung anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Dieses Vorgehen setzt aber gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO stets voraus, dass die Anklageschrift bereits sämtliche Sachverhaltselemente umfasst, auf welche sich die abweichende rechtliche Beurteilung stützt (vgl. YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 333 N 2; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Rn. 1427 ff.; MAX HAURI/PETRA VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 344 N 4, mit zahlreichen Hinweisen). b) Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235, E. 6.2 f.; 126 I 19, E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014, E. 3.5.3 mit Hinweis).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) In Ziffer 3 der rektifizierten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. Mai 2016 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in rasanter Fahrt um 16:51:27 Uhr, auf einen auf der 1. Überholspur fahrenden weissen BMW D.____, gelenkt von B.____, aufgefahren und diesem bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h mit absolut ungenügendem Abstand von weniger als einer Wagenlänge gefolgt zu sein, wobei er noch Schlangenlinie gefahren sei und B.____ mittels Lichthupe gezeigt habe, dass er vorbeifahren wolle. Mit dem zu nahen Aufschliessen habe der Beschuldigte den geforderten Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren nicht eingehalten, so dass es ihm mangels genügenden Abstands bei einem unerwarteten Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs unmöglich gewesen wäre, rechtzeitig bremsen zu können, womit er zumindest eine erhöht abstrakte Gefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere für B.____, geschaffen habe. In diesem geschilderten Anklagesachverhalt werden zwar im Rahmen der Umschreibung der Tatbestandselemente des Art. 90 Abs. 2 SVG diverse potentielle Nötigungsmittel geschildert, es wird jedoch weder ausgeführt, wozu der Beschuldigte B.____ genötigt haben soll (Nötigungserfolg) noch wird die daraus resultierende Beschränkung der Handlungsfähigkeit umschrieben. Somit werden wesentliche Sachverhaltselemente, auf welche sich die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz stützt, von der Anklageschrift nicht umfasst. d) Die Rüge des Berufungsklägers hinsichtlich eines Verstosses gegen den Anklagegrundsatz erweist sich somit als berechtigt. Der vorliegend in Ziffer 3 der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt kann keine Grundlage für eine Verurteilung wegen Nötigung darstellen. Ein formeller Freispruch im Urteilsdispositiv hat nicht zu ergehen, da der Vorwurf der Nötigung von der Anklageschrift nicht umfasst wird. 3. Ziffer 4 der Anklageschrift (Art. 90 Abs. 3 SVG, Rechtsüberholen) 3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, B.____ sei, wie die Sequenz der Verkehrsüberwachungskamera A2 LU 22.0 (ARI) belege, am linken Rand der Spur gefahren, wobei der Beschuldigte beschleunigend rechts an ihm vorbeigefahren sei und ihn eingangs des Tunnels durch starkes Hinüberziehen auf die Normalspur zu einem sofortigen Brems- und Ausweichmanöver gezwungen habe. Die betreffende Videoaufzeichnung zeige zudem auf, dass für den Beschuldigten ein reguläres Überholmanöver auf der linksseitigen Überholspur ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Panikreaktion erscheine vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung. In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV). Das durch den Beschuldigten unmittelbar vor dem Portal des Arisdorftunnels über den Pannenstreifen und die Notfallbucht durchgeführte Rechtsüberholmanöver, bei dem der Beschuldigte aufgrund der nahenden Tunnelwand derart rücksichtslos zurück nach links auf die Normalspur gefahren sei, dass ein Unfall nur durch ein Ausweichmanöver B.____s habe ver-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hindert werden können, sei mithin als Prototypfall eines waghalsigen Überholens zu bezeichnen. 3.2 a) Der Berufungskläger rügt bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift zunächst wiederum eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Angeklagt sei eine "Gefährdung für die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer", wobei das Qualifikationsmerkmal der Gefahr einer Kollision "mit Schwerverletzten oder Todesopfern", also eines der qualifizierenden Tatbestandsmerkmale in der Anklageschrift überhaupt nicht umschrieben werde. Hinsichtlich des Sachverhalts macht der Berufungskläger sodann im Wesentlichen geltend, er sei von B.____ auf den Pannenstreifen abgedrängt worden. Auf der betreffenden Videosequenz sei bloss zu erkennen, dass B.____ auf der Normalspur und der Beschuldigte auf dem Pannenstreifen auf gleicher Höhe fahren. Es müsse daher aufgrund der Aussagen der Beteiligten beurteilt werden, wie sich das Verhalten zwischen den beiden Beteiligten vor dem Überholmanöver abgespielt habe. b) Nicht bestritten und auch auf dem Video erkennbar sei, dass der Beschuldigte in grober Verletzung von Verkehrsregeln rechts am BMW vorbeigefahren sei und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest mitbegründet habe. Allerdings rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz ihn zu Unrecht der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen habe. Vorliegend handle es sich nicht zweifelsohne um einen derart krassen Fall, welcher als geradezu gemeingefährlich bzw. verrückt erscheine. Sein Manöver sei an sich nicht gefährlich gewesen, sondern erst die konkrete Situation, wie sie sich aus dem Zusammenspiel zwischen dem BMW-Fahrer B.____ und dem vom Beschuldigten gesteuerten Opel Vectra ergeben habe. Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, es sei nicht erstellt, dass er mit seinem Manöver eine Gefahr mit dem hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen habe. Art. 90 Abs. 3 SVG werde nur bei konkreten, nicht aber bei abstrakten Gefährdungen angewendet.

3.3 Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das behauptete Abdrängen des Berufungsklägers durch B.____ sei schlicht nicht erkenn- und nachvollziehbar. Entgegen der in der Berufungsbegründung gemachten Ausführungen werde für die Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG das Schaffen einer konkreten Gefährdung nicht vorausgesetzt. Vielmehr handle es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete Gefährdung setze zudem nicht voraus, dass effektiv ein Unfall geschehe, vielmehr liege bereits eine konkrete Gefährdung vor, wenn andere Verkehrsteilnehmer handeln müssen, um einen Unfall verhindern zu können, was hier der Fall gewesen sei.

3.4 a) Vorab kann bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift festgehalten werden, dass die Vorinstanz mit ausführlicher und in allen Teilen zutreffender Begründung dargelegt hat, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG erfüllt hat. Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren im Wesentlichen dieselben Ein-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht wendungen, mit welchen sich das Strafgericht bereits detailliert auseinandergesetzt hat, vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die betreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 17–23) verwiesen werden. Im Folgenden werden daher nur insoweit ergänzende Ausführungen gemacht, als dies aufgrund der Einwendungen des Verteidigers als erforderlich erscheint. b) Richtig erkannte die Vorinstanz insbesondere, dass hinsichtlich einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung das Anklageprinzip nicht verletzt worden ist. Die theoretischen Grundlagen zum Anklageprinzip sind bereits dargelegt worden (oben II.C.2.4.b). Dem Beschuldigten wird in Ziffer 4 der Anklageschrift unter Verweis auf die betreffende Sequenz der Videokamera A2 LU 22.0 (ARI) folgender Sachverhalt zum Vorwurf gemacht:

"Um 16:51:35 Uhr setzte der Beschuldigte unmittelbar vor dem Portal des Arisdorftunnels zu einem Überholmanöver an, bei welchem er in besonders skrupelloser und waghalsiger Weise und unter krasser Missachtung elementarster Verkehrsregeln den vor ihm auf der Normalspur von B.____ gelenkten weissen BMW D.____ über den Pannenstreifen und die anschliessende Notfallbucht in rasanter Fahrt rechts überholte. Da diese Notfallbucht vor dem Tunnel aufgehoben wird, konnte eine Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem weissen BMW D.____ nur verhindert werden, indem B.____ stark abbremste und sein Fahrzeug nach links auf die Überholspur zog. Der Beschuldigte konnte dadurch unmittelbar vor der Tunnelwand nach links noch auf die Normalspur einfahren. Da sich zum Zeitpunkt dieses Überholmanövers keine Fahrzeuge auf dem Überholstreifen befanden, hätte der Beschuldigte problemlos das Fahrzeug von B.____ ganz normal links überholen können.

Mit diesem krassen verkehrsregelwidrigen Verhalten schuf der Beschuldigte eine erhebliche Gefahr einer Kollision und damit Gefährdung für die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmern, insbesondere aber für B.____, was von ihm zumindest billigend in Kauf genommen wurde."

Die in der Anklageschrift umschriebene "erhebliche Gefahr einer Kollision" und die sich daraus ergebende "Gefährdung für die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer" beinhalten nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts klarerweise auch das Risiko einer tödlichen Verletzung. Dieser Begriff wird in der Anklageschrift zwar nicht explizit erwähnt, dies ist jedoch auch nicht erforderlich. In casu werden die Sachverhaltselemente umschrieben, welche auf eine derartige Gefahr schliessen lassen, was sich im Gesamtzusammenhang betrachtet als für das Anklageprinzip hinreichende Sachverhaltsschilderung erweist. Mithin ergibt sich somit aus der vorliegenden Anklageschrift in genügend klarer Art und Weise, dass bei einem durch das vorgeworfene Überholmanöver verursachten Unfall nicht nur die Gefahr einer einfa-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Körperverletzung, sondern auch die einer schweren Verletzung bzw. eines Todesfalls bestanden hat. c) Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung ist es für die Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht notwendig, dass eine konkrete Gefährdung geschaffen wurde. Vielmehr handelt es sich bei der betreffenden Tatbestandsvariante um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 132 ff.; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 140 f.). Der betreffende Einwand des Berufungsklägers greift somit augenscheinlich nicht, zumal vorliegend sogar eine konkrete Gefährdung geschaffen worden ist, wäre es doch ohne das sofortige Ausweichen von B.____ unweigerlich zu einem Unfall mit gravierenden Folgen gekommen. d) Was die Rüge eines vorgängigen Mitverschuldens von B.____ betrifft, so ist zwar nicht völlig auszuschliessen, dass sich auch B.____, welcher den neben dem Beschuldigten fahrenden Audi lenkte, vorgängig nicht gesetzeskonform verhalten haben könnte. Auf betreffenden Videoaufnahmen sind allerdings keinerlei Handlungen von B.____ erkennbar, welche auf ein Fehlverhalten von ihm schliessen lassen würden und aus den Bildsequenzen (act. 153 ff.) ergibt sich eine eindeutig höhere Geschwindigkeit seitens des Beschuldigten, was ebenfalls gegen ein Abdrängen durch B.____ spricht. Zudem würde selbst ein vorgängiges Fehlverhalten von B.____ den Berufungskläger hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts nicht entscheidend entlasten. Zusammenfassend kann das Verhalten des Beschuldigten vorliegend nicht anders gedeutet werden als dahin gehend, dass er B.____ bewusst auf rücksichtslose Weise rechts über den Pannenstreifen und die Notfallbucht überholen wollte, zumal der Beschuldigte ohne Weiteres ein normales und zulässiges Überholmanöver über die Überholspur hätte vornehmen können, welche im besagten Zeitpunkt frei war. e) Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

4. Ziffer 6 der Anklageschrift (Art. 90 Abs. 2 SVG, Schikanestopp) 4.1 Urteil der Vorinstanz und Parteistandpunkte

a) Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft erachteten den Sachverhalt gemäss Ziffer 6 der Anklageschrift gestützt auf Aufnahmen der Verkehrsüberwachungskamera A2 LU 21.5 (ARI) als erstellt. Die Videosequenz 16:51:51 Uhr bis 16:51:55 Uhr zeige klar eine Bremsung durch den Beschuldigten, die zu einer deutlichen Geschwindigkeitsreduktion führe, wobei durch die Heckscheibe des BMW erkennbar sei, dass das Bremslicht des Opels des Beschuldigten

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht vor demjenigen des BMWs aufleuchte. Ausserdem sei auf den Aufnahmen zu sehen, dass durch das Manöver des Beschuldigten nicht nur B.____ zu einem massiven Abbremsen gezwungen worden sei, sondern auch der nachfolgende Verkehr seine Geschwindigkeit habe merklich reduzieren müssen. In rechtlicher Hinsicht sah das Strafgericht die Tatbestände der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB als erfüllt an. b) Der Beschuldigte stellt sich demgegenüber bezüglich Ziffer 6 der Anklageschrift auf den Standpunkt, bei genauer Betrachtung der betreffenden Videosequenz sei ersichtlich, dass der Beschuldigte weder unvermittelt die Spur gewechselt, noch danach brüsk abgebremst habe. Ein massives Bremsen des betreffenden Opels sei auf dem Video nicht ersichtlich, da ein Lastwagen die Sicht auf die beiden involvierten Fahrzeuge verdecke. 4.2 Sachverhalt

Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Sequenz der Verkehrsüberwachungskamera (A2 LU 21.5 [ARI]) von 16:51:51 Uhr bis 16:51:55 Uhr. Die betreffenden Videoaufnahmen dokumentieren, dass der Beschuldigte unvermittelt und ohne Grund unmittelbar vor den von B.____ gelenkten weissen BMW D.____ auf die Normalspur gezogen ist und in der Folge ohne erkennbaren Anlass stark abgebremst hat. Ausserdem ergibt sich bei Betrachtung der betreffenden Videosequenz, dass durch das Manöver des Beschuldigten nicht nur B.____ zu einem massiven Bremsvorgang gezwungen worden ist, sondern auch der nachfolgende Verkehr seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren musste. Ein Abbremsen bis zum Stillstand bzw. eine Vollbremsung von B.____ lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Mithin ist somit lediglich ein erzwungenes brüskes Abbremsen erstellt. 4.3 Rechtliches

4.3.1 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, soweit diese das Verhalten des Beschuldigten unter Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV) subsumiert hat, wurde durch die Verteidigung nicht explizit gerügt. Nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts erweist sich diese in allen Teilen korrekt und bedarf keiner Ergänzungen. Demnach ist der Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV) zu bestätigen (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.2 Nötigung

a) Was den Tatbestand der Nötigung betrifft, kann der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz demgegenüber nicht gefolgt werden. b) Wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist hierbei restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität und Wirkung ähnlich sein. Zudem muss die Nötigung unrechtmässig erfolgt sein (wobei dieses Merkmal Tatbestandsvoraussetzung ist). Eine derartige Unrechtmässigkeit liegt vor, wenn das Mittel und der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (zum Ganzen: BGE 137 IV 326, E. 3.3.1, mit Hinweisen). Der sogenannte Schikanestopp kann grundsätzlich unter die Tatbestandsvariante der Nötigung "durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit" fallen. Im genannten Leitentscheid (BGE 137 IV 326 insb. E. 3.4) qualifizierte das Bundesgericht das abrupte und ohne verkehrsbedingten Grund erfolgte Abbremsen bis zum Stillstand als Nötigung. Durch den Zwang zum Anhalten werde die Handlungsfreiheit des nachfolgenden Fahrzeuglenkers beeinträchtigt. Das Nötigungsmittel, d.h. eine brüske nicht verkehrsbedingte Vollbremsung, sei unrechtmässig (Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV), ebenso wie der damit verfolgte Zweck, dem nachfolgenden Lenker eine Lektion zu erteilen oder diesen zu erziehen. c) Ausgehend vom Beweisergebnis, wonach lediglich ein erzwungenes starkes Abbremsen von B.____ durch das Fahrverhalten des Beschuldigten erstellt ist, kann vorliegend – unter Berücksichtigung der anzuwendenden restriktiven Auslegung der betreffenden Tatbestandsvariante von Art. 181 StGB – nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung ebenso eindeutig überschritten hätte, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen eines ernstlichen Nachteils der Fall wäre. Dementsprechend ist B.____ durch das Verhalten des Beschuldigten nicht in einer im Rechtssinne massgeblichen Weise in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt worden, dass eine Nötigung vorliegen würde. Der Beschuldigte ist somit in Bezug auf das Abbremsmanöver bezüglich Ziffer 6 der Anklageschrift vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Strafzumessung 5.1 a) Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sogenannten "Tatkomponente" sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, so auch etwa Einsicht und Reue (BGE 129 IV 20, BGE 6B_414/2009). Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., E. 5.6). b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2 mit Hinweisen). 5.2 a) Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat sich der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageziffer 4), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend den Anklageziffern 1, 2, 3, 5 und 6) sowie der Nötigung (betreffend Anklageziffer 5) schuldig gemacht. Im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz entfallen die Schuldsprüche wegen Nötigung (Art. 181 StGB) bezüglich den Ziffern 3 und 6 der Anklageschrift (bzw. der Ergänzung des Vorwurfs durch das Strafgericht).

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

b) Auszugehen ist von der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG als schwerste Straftat, welche mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bedroht ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das verfassungsmässig garantierte Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht ausser Acht gelassen werden darf. Lediglich exemplarisch ist deshalb festzustellen, dass der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG für ein abstraktes Gefährdungsdelikt beispielsweise im Vergleich zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB – wo der Strafrahmen zwar bis fünf Jahre Freiheitsstrafe geht, aber auch eine Geldstrafe als Sanktion möglich ist, und zudem die Skrupellosigkeit sowie eine unmittelbare Lebensgefahr als Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt werden – oder im Vergleich zur fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB – wo immerhin ein Mensch sein Leben gelassen hat, und die zu verhängende Freiheitsstrafe maximal drei Jahre betragen darf bzw. wiederum sogar eine Geldstrafe als Sanktion möglich ist – als durchaus speziell qualifiziert werden muss. Hinzu kommt, dass auch im Bereich des SVG neben Waghalsigkeit viele andere Faktoren als Ursache für eine massive Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer in Erscheinung treten können, wie z.B. Unaufmerksamkeit oder Alkohol, aber dennoch ist die Strafe bei keinem anderen Verstoss derart drakonisch (vgl. KGer 460 15 55 vom 14. Juli 2015, E. 3.3.1, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). c) Bei der Verschuldensbewertung ist hinsichtlich der Einstandsstrafe der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln zu Lasten des Beschuldigten zu beachten, dass dieser ein erhöhtes Mass an Waghalsigkeit angewendet hat sowie (angesichts der eingegangenen Risiken für sich und Dritte) aus kaum nachvollziehbaren Motiven gehandelt hat. Allerdings ist weder jemand zu Schaden gekommen noch wurde die körperliche Integrität der involvierten Personen verletzt. d) Insgesamt wertet das Kantonsgericht (im Vergleich zu anderen denkbaren qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln) das Verschulden für die Einsatzstrafe als leicht bis mittelschwer. 5.3 a) Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und gewürdigt (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 31 f.), worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich namentlich aus, dass er vorbestraft ist und sein Verkehrsleumund erheblich belastet ist. Allerdings liegen die betreffenden Vorstrafen bereits relativ lange zurück und der Beschuldigte hat sich während fast 7 Jahren gesetzeskonform verhalten. Eine wirkliche Einsicht und Reue kann dem Beschuldigten mit der Vorinstanz nicht zugutegehalten werden.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten zeigt, dass die festgelegte hypothetische verschuldensangemessene Strafe spürbar zu erhöhen und somit auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist, was mit der Formulierung des Verschuldens auch begrifflich im Einklang steht. 5.4 a) Zufolge der Schuldsprüche bezüglich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend die Anklageziffern 1, 2, 3, 5 und 6) sowie der Nötigung (betreffend Anklageziffer 5 ist die festgelegte Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

b) Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Vorliegend sehen sämtliche vom Beschuldigten nebst der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln begangenen Straftaten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe als Sanktion vor. Da die Taten in einem äusserst engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln stehen und da bereits für die Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr auszusprechen ist, dürfen grundsätzlich auch für die übrigen Delikte (mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln [Art. 90 Abs. 2 SVG] sowie Nötigung [Art. 181 StGB]) Freiheitsstrafen festgelegt werden (vgl. BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.3). c) Aufgrund der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung, dass bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, kommt für die weiteren Delikte nur die Ausfällung von Freiheitsstrafen in Betracht. Bezüglich der Täterkomponenten ergeben sich hinsichtlich dieser weiteren Straftaten keine substantiellen Abweichungen zur Haupttat, weshalb sich an der Gesamtbewertung der Täterkomponenten nichts Wesentliches ändert. Die dort dargelegten subjektiven Komponenten kommen auch bei diesen Delikten zum Tragen und vermögen die jeweilige objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Verschuldenserhöhend wirkt sich jeweils aus, dass der Beschuldigte die Taten nach den äusseren Umständen ohne Weiteres hätte vermeiden können. Zu Lasten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz überdies zu berücksichtigen, dass er in den Fällen der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Nichteinhalten eines ausreichenden Abstands (Ziffer 1 und 3 der Anklageschrift), den nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgeblichen Schwellenwert für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung deutlich unterschritten hat. Hingegen präsentiert sich das Verschulden betreffend der Nötigung gemäss Anklageziffer 5 als leicht. Im Rahmen der Aspiration

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht gilt es überdies leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er eine Vielzahl an vergleichbaren Delikten in einem äusserst engen zeitlichen Zusammenhang begangen hat. 5.5 Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten als eine dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten angemessene Strafe dasteht. 5.6 a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). b) Die objektive Voraussetzung für den bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe ist vorliegend gegeben, da eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird somit vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Zu berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Mitberücksichtigt werden müssen die voraussichtlichen Wirkungen unterstützender Massnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen nach Art. 93 f. StGB (BGE 99 IV 69, BGE 100 IV 257, BGE 128 IV 200). In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung von Relevanz, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist. Aus dem Strafregister entfernte Urteile dürfen indessen bei der Prognosebeurteilung nicht zulasten des Betroffenen verwendet werden (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4). c) Der Beschuldigte weist einen getrübten Leumund auf. Hervorzuheben ist hierbei die Vorstrafe vom 4. Juni 2008 wegen Tätlichkeit, Nötigung, einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Nichtangabe seines Namens infolge einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Diese Vorstrafe ist zwar einschlägig, doch hat sich der Beschuldigte in der Folge über fast 7 Jahre hinweg gesetzeskonform verhalten. Zu berücksichtigen gilt es überdies, dass gemäss Verfügung der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, vom 3. März 2016 dem Beschuldigten der Fahrausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist (mit einer Sperrfrist zur Neuerlangung von 24 Monaten ab Beginn des Entzuges). Voraussetzung für eine Wiederzulassung nach Ablauf der Sperrfrist ist der Nachweis einer absolvierten Verkehrstherapie sowie eine positive verkehrspsychologische Neubegutachtung.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es ist überdies in casu davon auszugehen, dass die Gerichtsverhandlungen sowie der auf unbestimmte Dauer verfügte Entzug des Fahrausweises geeignet sind, beim Beschuldigten eine erhebliche Schock- und Warnwirkung zu entfalten. Aufgrund der genannten Umstände sowie der grundsätzlich positiv zu bewertenden persönlichen Lebenssituation in privater und beruflicher Hinsicht erachtet das Kantonsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe in casu nicht als notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Mithin wird die gesetzliche Vermutung der günstigen Prognose in casu – auch wenn nur knapp – nicht widerlegt, weswegen dem Beschuldigten für die auszufällende Freiheitsstrafe von 19 Monaten der bedingte Strafvollzug gerade noch gewährt werden kann.

5.7 a) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122). b) Vorliegend sind verschiedene Umstände erkennbar, welche eine Verlängerung der gesetzlichen Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen. So ist der Beschuldigte – wie bereits mehrfach dargelegt wurde – einschlägig vorbestraft und weist einen belasteten Verkehrsleumund auf. Das zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass er trotz der einschlägigen Vorstrafe, bei der immerhin eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen wurde und der Administrativmassnahmen, insbesondere des Verkehrsunterrichts, sein Verhalten im Strassenverkehr nicht ausreichend unter Kontrolle hat. c) Auch wenn dies im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zu einer negativen Prognose beim Beschuldigten führte, erscheint es vorliegend angebracht, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB dem Beschuldigten eine Probezeit von 5 Jahren anzusetzen.

6. Fazit

Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Berufungskläger in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageziffer 4), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend die Anklageziffern 1, 2, 3, 5 und 6) sowie der Nötigung (betreffend Anklageziffer 5) schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, zu verurteilen.

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Kosten

a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung ist vorliegend teilweise gutzuheissen. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6‘500.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.‒ sowie Auslagen von CHF 500.‒, je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten (CHF 3‘250.‒) und des Staates (CHF 3‘250.‒). b) Überdies ist dem Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche amtliche Verteidigung zu bewilligen. Dem eingesetzten Rechtsanwalt Dennis G. Giovannelli ist für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss der Honorarnote in der Höhe von insgesamt CHF 3‘853.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 308.30), somit insgesamt CHF 4‘161.80, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 50% (CHF 2‘080.90) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2016, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziff. 4), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziff. 1, 2, 3, 5 und 6) sowie der mehrfachen Nötigung (betreffend Anklageschrift Ziff. 3, 5 und 6) schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 12 Abs. 2 VRV), Art. 90 Abs. 3 (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV), Art. 181 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘173.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.--. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 4‘021.45 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung A.____s nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in teilweiser Gutheissung Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt geändert:

1. A.____ wird der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziff. 4), der mehrfachen groben Verlet-

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht zung der Verkehrsregeln (betreffend Anklageschrift Ziff. 1, 2, 3, 5 und 6) sowie der Nötigung (betreffend Anklageschrift Ziff. 5) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 12 Abs. 2 VRV), Art. 90 Abs. 3 (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV), Art. 181 StGB, Art. 42 Abs.1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung (betreffend Anklageschrift Ziff. 6) freigesprochen.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6‘500.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.‒ sowie Auslagen von CHF 500.‒, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten (CHF 3‘250.‒) und des Staates (CHF 3‘250.‒). Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Dennis G. Giovannelli bewilligt.

Dem amtlichen Verteidiger wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 3‘853.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 308.30), somit insgesamt CHF 4‘161.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 50% (CHF 2‘080.90) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

460 16 205 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.02.2017 460 16 205 (460 2016 205) — Swissrulings