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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.10.2016 460 16 176

11. Oktober 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,276 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Mehrfache Urkundenfälschung etc.

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Oktober 2016 (460 16 176) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Advokat B.____, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfache Urkundenfälschung etc. Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2016

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A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2016 wurde A.____ der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen versuchten Betrugs, der fahrlässigen Körperverletzung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10½ Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Vorverfahrenskosten und der Gerichtsgebühr, wurden ihm und den beiden Mitbeschuldigten anteilsmässig auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von A.____ in Höhe von Fr. 8‘668.10 wurden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Verurteilten aus der Gerichtskasse entrichtet und damit vorerst vom Staat übernommen.

B. Gegen dieses Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat lic. iur. B.____, mit Eingabe vom 4. Juli 2016 Berufung an. Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Beschuldigten resp. seinem Vertreter am 25. Juli 2016 zugestellt.

C. Mit Verfügung vom 19. August 2016 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend nur noch Kantonsgericht) fest, dass die Frist für die Berufungserklärung von 20 Tagen am 15. August 2016 abgelaufen sei und forderte den Beschuldigten auf, bis zum 5. September 2016 zum Verbleib seiner Berufungserklärung Stellung zu nehmen. Zeitgleich, also mit Eingabe vom 19. August 2016, reichte der Beschuldigte beim Kantonsgericht die Berufungserklärung ein und beantragte, er sei in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Schuldspruchs der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen, von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen versuchten Betrugs jedoch kostenlos freizusprechen. Die ihm auferlegten Verfahrenskosten und die Gerichtsgebühr seien entsprechend dem Schuldspruch deutlich zu reduzieren und es sei ihm eine Entschädigung zuzusprechen, namentlich für das die amtliche Entschädigung übersteigende, auf den Freispruch entfallende Anwaltshonorar. Ebenfalls mit Schreiben vom 19. August 2016 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung. Beide Eingaben, die Berufungserklärung sowie das Gesuch um Fristwiederherstellung, gingen am 22. August 2016 beim Kantonsgericht ein.

D. Mit Schreiben vom 6. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft (nachfolgend nur noch Staatsanwaltschaft), das Gesuch um Wiederherstellung der

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Frist zur Einreichung der Berufungserklärung abzuweisen und auf die Berufung nicht einzutreten. Diese Stellungnahme wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. September 2016 an den Beschuldigten zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Gleichzeitig wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht in einem separaten Verfahren über das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung und das Eintreten auf die Berufung entscheiden und den entsprechenden Entscheid den Parteien schriftlich eröffnen werde.

Die Ausführungen der Parteien in den erwähnten Eingaben werden - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt.

Erwägungen 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist zunächst innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung schriftlich oder mündlich anzumelden. Art. 399 Abs. 3 StPO sieht sodann vor, dass diejenige Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat. Die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung ist eine Gültigkeitsvorschrift und damit eine zwingende Voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10). Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei verspätet (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2 Im vorliegenden Fall meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 4. Juli 2016 gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2016 die Berufung an (act. 465). Das Dispositiv des Strafgerichtsurteils war ihm am 23. Juni 2016 zugestellt worden (act. 353). In

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Anbetracht, dass die 10-tägige Frist in casu gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO bis Montag, 4. Juli 2016 dauerte, erfolgte die Berufungsanmeldung rechtzeitig. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten resp. seinem Vertreter am 25. Juli 2016 zugestellt (act. 426/1). Die 20-tägige Frist für die schriftliche Berufungserklärung lief - wiederum gestützt auf Art. 90 Abs. 2 StPO - bis Montag, 15. August 2016. Die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 19. August 2016 und ging am 22. August 2016 beim Kantonsgericht ein. Sie ist damit klar zu spät erfolgt, weshalb grundsätzlich nicht auf die Berufung des Beschuldigten eingetreten werden kann. 2.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie glaubhaft zu macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Über das Gesuch entscheidet die zuständige Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 4 StPO). 2.2 Der Beschuldigte resp. sein Vertreter stellten mit Schreiben vom 19. August 2016 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung. Mit Eingabe vom gleichen Tag wurde auch die ausstehende Berufungserklärung eingereicht. Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist ist damit rechtzeitig erfolgt. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts ist gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO für die Beurteilung der Berufung des Beschuldigten und damit gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO auch für den Entscheid über sein Wiederherstellungsgesuch zuständig. Zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gegeben sind.

3.1 Im Vorentwurf zur StPO war zunächst noch vorgesehen, die Wiederherstellung einer versäumten Frist bei leichtem Verschulden zuzulassen. Bei den parlamentarischen Beratungen wurden dann aber die ursprünglich milderen Formulierungen wie "kein grobes Verschulden" (Art. 107 Abs. 1 VE StPO) und "kein oder nur ein leichtes Verschulden" (Art. 92 Abs. 1 E StPO)

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durch "kein Verschulden" ersetzt. Die Wiederherstellung einer Frist kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 94 N 33 ff.; DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 94 N 3). Auch das Fehlverhalten des Rechtsbeistandes ist der betreffenden Partei grundsätzlich anzurechnen. Dies gilt vorab in sämtlichen Fällen der freiwilligen Verteidigung. Bei einer notwendigen Verteidigung dürfen indessen gemäss neuerer Praxis Fehlleistungen des Rechtsbeistandes der beschuldigten Person nicht mehr unbesehen angerechnet werden (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 94 N 42 ff.; vgl. dazu auch KGer 460 12 214 vom 29. Januar 2013 und KGer 460 14 6 vom 1. Juli 2014). Sinn und Zweck der notwendigen Verteidigung besteht nämlich darin, dass der beschuldigten Person ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse von Amtes wegen eine hinreichende Rechtsvertretung und mithin eine wirksame, sachkundige und effektive Verteidigung bestellt wird (BGE 131 I 350 E. 4.2; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 1 ff.). Im Falle einer notwendigen Verteidigung darf sich die beschuldigte Person dann auf einen wesentlichen Irrtum berufen, wenn das Verhalten der Verteidigung grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint, der Vertretene selbst diese Fehlleistung weder erkennen konnte noch erkennen musste und eine Schadenersatzleistung nicht geeignet scheint, für Wiedergutmachung zu sorgen. Diese zuletzt genannte Voraussetzung ist zu verneinen, wenn eine blosse Busse oder eine Geldstrafe verhängt wurde und kein Eintrag im Strafregister erfolgt (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 94 N 55 ff.). Strengere Massstäbe gelten dagegen, wenn die Verteidigung nicht notwendig ist oder wenn es um den Rechtsbeistand der Privatklägerschaft geht (PETER GOLDSCHMID, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kom-

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mentierte Textausgabe StPO, 2008, S. 73). Von einem berufsmässigen Rechtsbeistand wird verlangt, dass er die einschlägigen Rechtsnormen kennt und seine Kanzlei, den Arbeitsablauf und die Bewältigung seiner Arbeitslast so organisiert, dass er in der Lage ist, Fristen selbst bei seiner Abwesenheit zu wahren. Kann er eine gesetzliche Frist infolge Arbeitsüberlastung nicht einhalten, trifft ihn in der Regel ein grobes Verschulden an der Säumnis (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge der Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2012 N 1317).

3.2 Im vorliegenden Fall räumt der Vertreter des Beschuldigten im Wiederherstellungsgesuch vom 19. August 2016 selber ein, dass die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung auf eine mangelnde Instruktion seiner Kanzlei resp. seiner Assistentin zurückzuführen ist. Die Säumnis ist demnach nicht unverschuldet. Damit bleibt nur noch zu prüfen, ob in casu ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt, mit der Folge, dass dem Beschuldigten das Versäumen der Frist ausnahmsweise nicht anzurechnen ist.

3.3 Gemäss Art. 130 StPO muss eine beschuldigte Person unter anderem dann verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b). Der Beschuldigte wurde vom Strafgericht mit Urteil vom 21. Juni 2016 wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen versuchten Betrugs, fahrlässiger Körperverletzung sowie grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10½ Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Aus seinen Anträgen in der nachgereichten Berufungserklärung vom 19. August 2016 ergibt sich, dass der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln nicht beanstandet. Ein vollumfänglicher Freispruch steht mithin nicht zur Diskussion und ein Strafregistereintrag lässt sich auch nicht vermeiden. Angefochten werden nur die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen versuchten Betrugs und grober Verletzung von Verkehrsregeln. Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufung eingereicht. Im zweitinstanzlichen Verfahren geht es also noch um zwei Schuldsprüche und die Qualifikation einer grundsätzlich unbestrittenen Verletzung von Verkehrsregeln sowie um eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von maximal 10½ Monaten, bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren. Damit steht aber fest, dass die in Art. 130 lit. b StPO statuierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es liegt auch kein anderer Grund vor, der eine notwendige Verteidigung erfordern würde. Die vom Verteidiger zu vertretene Fristversäumnis ist dem Beschuldigten also an-

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zurechnen. Das Wiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen und auf die Berufung nicht einzutreten.

4.1 Gemäss Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Diese Verursacherhaftung greift bereits bei einer objektiven Verletzung einer Verfahrenspflicht. Ein vorwerfbares bzw. schuldhaftes oder gar mutwilliges Verhalten braucht der fehlerhaft handelnden Person nicht nachgewiesen zu werden. Zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten muss indessen ein Kausalzusammenhang bestehen (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 417 N 3). Als Verfahrensbeteiligter im weiteren Sinn gilt unter anderem der Rechtsbeistand einer verfahrensbeteiligten Person. Auch er kann also aufgrund einer fehlerhaften Verfahrenshandlung kosten- und entschädigungspflichtig werden (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 417 N 7 und 13).

4.2 Der Vertreter des Beschuldigten hat die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung wegen mangelhafter Instruktion seiner Kanzlei resp. seiner Assistentin versäumt. Die Kosten des vorliegenden schriftlichen Verfahrens, in dem zum einen die Frage, ob auf die Berufung einzutreten ist und zum anderen das vom Vertreter des Beschuldigten eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu beurteilen waren, sind auf diese fehlerhafte Verfahrenshandlung zurückzuführen. Es erscheint daher angebracht, diese Kosten, die sich aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.-- zusammensetzen, dem Vertreter des Beschuldigten, Advokat B.____, aufzuerlegen.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Das Gesuch des Beschuldigten um Wiederherstellung der Frist zur Erklärung der Berufung wird abgewiesen und auf die Berufung des Beschuldigten wird aufgrund der verspätet eingereichten Berufungserklärung nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 1‘100.--, werden dem Vertreter des Beschuldigten, Advokat B.____, auferlegt.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie dem Strafgericht Basel- Landschaft schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

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