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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.01.2017 460 16 145

10. Januar 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,912 Wörter·~20 min·7

Zusammenfassung

versuchter Betrug

Volltext

Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Januar 2017 (460 16 145) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Versuchter Betrug

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A._____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand versuchter Betrug Berufung gegen das Urteil des Präsidenten des Strafgerichts vom 23. Mai 2016

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 23. Mai 2016 erkannte der Präsident des Strafgerichts Folgendes: „1. A._____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 10. September 2015 des versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von Fr. 2‘000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘274.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--, gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StGB zulasten von A._____.

Wird mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- ermässigt.“

B. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend: „Beschuldigter“) mit Eingabe vom 1. Juni 2016 Berufung an.

C. Mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2016 begehrte der Beschuldigte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und er sei vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen; unter o/e-Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Staats.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte auf eine schriftliche Berufungsbegründung verzichtet hat.

E. Zur heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Beschuldigte und der Staatsanwalt Pascal Pilet. Der Beschuldigte besteht auf seinen Berufungsanträgen und die Staatsanwaltschaft begehrt die Abweisung der Berufung.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. EINTRETEN AUF DIE BERUFUNG (…)

II. TATSÄCHLICHES A. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in dem als Anklage beim Strafgericht eingereichten Strafbefehl vom 10. September 2015 im Wesentlichen vor, er habe am Sonntag, dem 5. Oktober 2014, zwischen zirka 13:00 und 13:10 Uhr, an der B._____strasse 1 in C._____, mit einem Schraubenzieher seinen Personenwagen D._____ mit dem Kontrollschild BL 2._____ ringsum zerkratzt, wodurch ein Sachschaden von zirka Fr. 3‘900.-- entstanden sei. Sein Fahrzeug sei ein paar Tage zuvor auf den dortigen Parkplatz der Garage E._____ AG abgestellt worden. In der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, habe er der I._____ Versicherung den angeblichen Vandalismus-Schaden bereits ein paar Tage zuvor gemeldet. Er habe so versucht, die I._____ Versicherung absichtlich durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig zu täuschen. Eine Vermögensdisposition habe nicht stattgefunden, da Anwohner ihn beim Zerkratzen des Fahrzeugs beobachtet und dies der Versicherung gemeldet hätten.

2. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren insbesondere geltend, auf Nachfrage des Verteidigers hin sei sich die Zeugin F._____ vor den Schranken der Vorinstanz nicht mehr sicher gewesen, ob sie Kratzgeräusche gehört habe. Der Zeuge G._____ habe bekundet, nachdem der Beschuldigte hinter dem Fahrzeug vorbeigegangen sei, habe seine Ehefrau F._____ das Fenster geöffnet und ihn angesprochen. Danach habe sie das Fenster wieder geschlossen. Trotzdem wollten G._____ und F._____ Kratzgeräusche gehört haben. G._____ habe im Gespräch mit dem Vertreter der I._____ Versicherung aussagt, er habe das Auto zuvor angeschaut und es habe noch gut ausgesehen. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft habe er unter Strafandrohung ausgeführt, das Auto der Marke D._____ sei ihm nicht aufgefallen. Zwischen diesen Aussagen bestehe ein eklatanter Widerspruch. Die Zeugen hätten sich in etwas hineingesteigert und könnten nicht mehr zurück. In Anbetracht all dessen lasse sich der Anklagesachverhalt nicht nachweisen. Im Übrigen könne sich niemand erlauben, am helllichten Tag zu einem Auto zu gehen, zu telefonieren und dieses zu zerkratzen. Wenn er es mit der Wahrheit nicht genau nehmen würde, wäre es nicht möglich, dass er 43 Jahre ohne Vorstrafen durchs Leben gegangen sei.

B. Grundsätze des Sachverhaltsnachweises 1. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht klagten Tat bestehen. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der beschuldigten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer. 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2).

2. Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3). Aus dem menschlichen Gedächtnis können nach einer längeren Zeit in der Regel nicht mehr sämtliche Einzelheiten einer früheren Handlung abgerufen werden. Kommt es indes zu wechselnden und widersprüchlichen Depositionen bezüglich von Punkten, an welche sich die aussagende Person erinnern können sollte, legt dies grundsätzlich nahe, dass nicht von wirklich Erlebtem berichtet wird.

C. Eingestandene und bestrittene Tatsachen Der Beschuldigte anerkennt, auf dem Parkplatz der Garage E._____ AG an der B._____strasse 1 in C._____ an seinem Personenwagen D._____ mit dem Kontrollschild BL 2._____ hantiert zu haben. Indessen stellt der Beschuldigte in Abrede, dabei in betrügerischer Absicht den Lack seines Fahrzeugs zerkratzt zu haben.

D. Schadensanzeige und Aussagen 1. Der Präsident des Strafgerichts gab die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und die Aussagen der Zeugen G._____ und F._____ korrekt wieder (Urteil des Präsidenten des Strafgerichts vom 23. Mai 2016 [Urt. SG] E. I/A/2). Darauf ist zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Bemerkungen sind bloss ergänzender Natur. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Am 3. Oktober 2014 um 13:40 Uhr meldete der Beschuldigte der I._____ Versicherung telefonisch einen Schaden an seinem Auto durch Zerkratzen (act. 155). In der undatierten Schadenanzeige gegenüber der I._____ Versicherung zeigte der Beschuldigte an, er habe am Freitag, 26. September 2014 bei seinem in C._____ in der Garage an der B._____strasse abgestellten Auto festgestellt, dass dieses rundherum und auf der Motorhaube zerkratzt sei. Am Samstag sei er zum Auto gegangen, um die Kratzer mit einem Schraubenzieher zu prüfen und um einige persönliche Sachen wie z.B. den Ersatzschlüssel des Zweitwagens zu holen (act. 58). Bei der Besprechung mit dem Schadeninspektor der I._____ Versicherung vom 16. Januar 2015 machte der Beschuldigte geltend, nachdem er eine SMS erhalten habe, dass das Auto in der Schweiz abgeladen worden sei, habe er sich zum Auto begeben, um den zweiten Schlüssel vom Mini seiner Frau zu holen. Dabei habe er festgestellt, dass das Auto zerkratzt gewesen sei. Vier Tage später, am Samstag, 4. Oktober 2014 sei er nochmals zum Auto gefahren. Er habe einen Schraubenzieher dabei gehabt, um zu sehen, ob das Auto mit einem solchen zerkratzt worden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er im Übrigen gesehen, dass das Fahrzeug komplett zerkratzt gewesen sei. Er habe die ganze Breite des Autos geprüft. Er sei den Kratzern auf der Motorhaube nachgefahren (act. 135 ff.). In der Einvernahme vom 28. April 2015 bekundete der Beschuldigte, er sei mit einem Schraubenzieher auf den Parkplatz hinter der Garage E._____ AG gegangen, weil er sein Auto am vorherigen Mittwoch oder Donnerstag zerkratzt vorgefunden gehabt habe. Er habe feststellen wollen, ob die Kratzer mit einem Schlüssel, Schraubenzieher oder ähnlichem Gegenstand verursacht worden seien. Den Schraubenzieher habe er seinem Auto entnommen. Weil das Fahrzeug mit der Front direkt an einem Geländer abgestellt gewesen sei, habe er nicht vor das Auto stehen können, um die Motorhaube auf ihrer ganzen Breite zerkratzen zu können (act. 165 ff.). Im Rahmen der Befragung vom 18. August 2015 gab der Beschuldigte an, am Montag, 29. September 2014 sei er zu Herrn E._____ von seiner Hausgarage gegangen. An diesem Tag sei das Auto noch nicht zerkratzt gewesen. Am Dienstagabend sei er nochmals vorbeigegangen, um seine Sachen abzuholen, und habe bemerkt, dass sein Auto zerkratzt gewesen sei. Am Sonntag, 5. Oktober 2014 sei er zum Auto gefahren, um den Ersatzschlüssel des Autos seiner Frau zu holen und dieses noch auszuräumen. Mit einem seinem Fahrzeug entnommenen Schraubenzieher und einem Schlüssel habe er geschaut, durch was die Kratzer verursacht worden seien. Er bestätigte weiter seine Deposition vom 28. April 2015, wonach das Auto mit der Front direkt an einem Geländer abgestellt gewesen sei, und er deswegen nicht vor das Fahrzeug habe stehen können, um dieses zu zerkratzen. Auf Vorhalt, dass er bei der Besprechung mit dem Schadeninspektor der I._____ Versicherung ausgeführt habe, die ganze Breite geprüft zu haben und mit einem Schraubenzieher auf der Motorhaube nachgefahren zu sein, entgegnete er, die Besprechung bei der I._____ Versicherung sei falsch protokolliert worden. Er habe dies nicht gesagt (act. 197 ff.). Vor Strafgericht gab er an, er sei von der Seite und bei der Motorhaube vorne den Kratzern nachgefahren. Er sei am Sonntag zur Garage gegangen, habe dies jedoch nicht getan, um den Kratzspuren nachzufahren. Er habe sich dorthin begeben, um die Taschen seines Kollegen aus dem Auto zu holen (act. 331 ff.). Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe die Kratzer am Auto am Donnerstag, 2. Oktober 2014 festgestellt. Als er am Samstag bzw. Sonntag das Auto habe ausräumen wollen, habe er diese richtig gesehen. Als er die Kratzer erstmals bemerkt habe, sei es am Abend um 6 Uhr gewesen und er habe es nicht richtig angeschaut. Er habe einen Schraubenzieher im Handschuhfach gehabt. Da er habe wissen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wollen, wie tief die Kratzer seien, sei er damit diesen nachgefahren. Den Kratzern sei er auch bei der Motorhaube nachgefahren (Prot. HV KG vom 10.01.2017, S. 9 ff.).

E. Würdigung des Sachverhalts 1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzustellen, dass er als unmittelbar von allfälliger Straffolge betroffene Person ein legitimes Interesse hat, sein Verhalten in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher naturgemäss mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugen G._____ und F._____ anbetrifft, ist auszuführen, dass sie als völlig unbeteiligte Dritte kein eigenes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben und bei der Staatsanwaltschaft und ersten Instanz unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurden. Demnach sind keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen G._____ und F._____ zu erheben.

2. Der Zeuge G._____ gab in seiner Einvernahme vom 8. Juli 2015 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass der Beschuldigte einen Schraubenzieher in der Hand gehabt und Muster in das Auto hineingekratzt habe. Das Geräusch hätten er und seine Ehefrau wahrgenommen. Es habe in den Ohren wehgetan; das Geräusch sei durch Magen und Beine gegangen. Damit schildert er realitätsnah und glaubhaft, wie er das Kratzgeräusch wahrnahm. Ebenso führte die Zeugin F._____ übereinstimmend in ihrer Befragung vom 8. Juli 2015 bei der Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte einen Gegenstand mit einem roten Griff gehabt und damit Figuren auf das Auto gekratzt habe. Man habe gehört, wie es „chrost“ (act. 189). Es ist kaum anzunehmen, dass die beiden Zeugen die Dreistigkeit haben, den ihnen völlig unbekannten Beschuldigten wider besseres Wissen einer in Tat und Wahrheit nicht stattgefundenen Straftat zu bezichtigen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Zeugin F._____ auf Frage des Verteidigers des Beschuldigten zu Protokoll, sie habe das Gefühl gehabt, sie habe das Geräusch vom Blech gehört und es habe wehgetan. Das Kratzen an Autos tue weh. Auf Nachfrage des Verteidigers des Beschuldigten bekundete sie, sie habe das Gefühl gehabt, sie habe es gehört. Wenn er sie frage, ob sie sicher sei, sei dies ein Problem, welches sie durcheinander bringe; dies sei ganz schwierig (act. 343). Bei der rund neun Monate nach dem Vorfall stattgefundenen Befragung durch die Staatsanwaltschaft bekundete die Zeugin F._____, das Kratzgeräusch wahrgenommen zu haben. Bei der rund 20 Monate nach dem fraglichen Ereignis erfolgten Einvernahme vor der ersten Instanz brachte die Zeugin F._____ zunächst zum Ausdruck, das Kratzgeräusch gehört zu haben. Erst auf Nachfrage des Verteidigers des Beschuldigten zeigte sie sich nicht mehr sicher, ob sie dieses wahrgenommen hatte. Zufolge des langen Zeitablaufs seit dem Vorfall und des damit einhergehenden Verblassens von Erinnerungen kann aus dieser kundgetanen Unsicherheit indes nicht geschlossen werden, die besagte Deposition sei unwahr. Die prinzipielle Zurückhaltung und der fehlende Belastungseifer sprechen im Gegenteil vielmehr für die Glaubwürdigkeit der Aussage. Ebenso für die Glaubhaftigkeit der Depositionen der Zeugin F._____ spricht die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an den Tag gelegte Aussage, sie erkenne den Beschuldigten nicht mehr als jenen wieder, welcher die Beschädigungen vorgenommen habe. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte sodann aus seinem Vorbringen abzuleiten, dass die Zeugen G._____ und F._____, nachdem die Zeugin F._____ das Fenster geöffnet und wieder geschlossen gehabt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe, dennoch die Kratzgeräusche gehört haben wollten. Der Zeuge G._____ führte nämlich nicht aus, er habe die Kratzgeräusche nach dem Schliessen des Fensters gehört. Vielmehr bekundete er, nachdem seine Frau das Fenster geschlossen habe, hätten sie beobachtet, wie der Beschuldigte weitergemacht habe (act. 177). Zudem sei angemerkt, dass als das Fenster offen war, die beiden Zeugen fraglos Kratzgeräusche am 10 - 12 Meter entfernten Auto wahrnehmen konnten. Im Weiteren ist der Hinweis des Beschuldigten korrekt, dass G._____ bei der Besprechung mit dem Schadeninspektor der I._____ Versicherung vom 16. Januar 2015 bekundete, er habe das Auto zuvor angeschaut und es habe noch gut ausgesehen (act. 143). Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gab der Zeuge G._____ indes zu Protokoll, er habe dieses Fahrzeug zuvor auf dem Parkplatz nicht wahrgenommen (act. 175). Zwischen diesen Aussagen scheint zwar auf den ersten Blick eine Divergenz zu bestehen. Allerdings ist zu beachten, dass aus der Aussage bei der I._____ Versicherung nicht hervorgeht, unter welchen Umständen der Zeuge G._____ das Auto angesehen haben will. Es kann durchaus sein, dass er mit seiner Deposition einfach meinte, er habe das Fahrzeug nochmals angeschaut, bevor der Beschuldigte mit dem Schraubenzieher darüberfuhr. Diesfalls wäre somit davon auszugehen, dass er dieses Auto vor dem streitgegenständlichen Vorfall nicht beachtete. Ein Widerspruch ist diesfalls zu seiner Deposition bei der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen. Insgesamt erweisen sich die von den Zeugen G._____ und F._____ während des Verfahrens gemachten Depositionen als realitätsnah, detailreich und in sich stimmig, weshalb prinzipiell darauf abgestellt werden kann.

3. Demgegenüber enthalten die Depositionen des Beschuldigten mannigfaltige Ungereimtheiten und Widersprüche. So nannte der Beschuldigte in den diversen Befragungen verschiedene Tage, an welchen er die Kratzer auf seinem Auto das erste Mal gesehen haben will. Die erwähnten Tage liegen zwischen Freitag, 26. September 2014 und Donnerstag, 2. Oktober 2014. Sodann führte er höchst unterschiedliche Gründe für die Fahrt am Sonntag, 5. Oktober 2014 zu seinem Auto an. So nannte er hierfür in der undatierten Schadenanzeige als Grund die Überprüfung von Kratzern mit einem Schraubenzieher und das Abholen von einigen persönlichen Sachen wie z.B. den Ersatzschlüssel des Zweitwagens. Laut seinen Ausführungen bei der Besprechung mit der I._____ Versicherung soll er diese Fahrt unternommen haben, um den zweiten Schlüssel vom Mini seiner Frau zu holen. Laut seinen Depositionen in der ersten Befragung durch die Staatsanwaltschaft war der Anlass, den Ersatzschlüssel des Autos seiner Frau zu holen und sein Auto noch auszuräumen. Im klaren Widerspruch dazu bekundete er vor Strafgericht plötzlich, er habe sich am fraglichen Tag nicht zur Garage E._____ AG begeben, um den Kratzspuren nachzufahren. Er habe sich vielmehr dorthin begeben, um die Taschen seines Kollegen aus dem Auto zu holen. Ausserdem machte der Beschuldigte bei der Besprechung mit der I._____ Versicherung sowie im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren geltend, er sei den Kratzern vorne bei der Motorhaube nachgefahren. Im Vorverfahren gab er indes im Widerspruch dazu an, es sei nicht möglich gewesen, vorne bei der Motorhaube den Kratzern nachzufahren, weil sein Auto direkt bei einem Geländer abgestellt gewesen sei. Widersprüchlich sind auch seine Depositionen zum Stellenwert des Autos für ihn. So sagte er im Gespräch mit der I._____ Versicherung, ein Auto sei ein Gegenstand mit vier Rädern und einer Heizung für den Transport von A nach B. Im Gegensatz dazu bekundete er in der zweiten Befragung durch die Staatsanwaltschaft, das Auto sei für ihn so wichtig wie eine Frau gewesen. Unstimmig ist zudem sein Aussageverhalten bei der zweiten Einvernahme durch die Staatsanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltschaft bezüglich des von ihm benutzten Fahrzeugs zur Anreise zur Garage E._____ AG in C._____ am fraglichen Sonntag. Zunächst bestritt er dezidiert, mit einem Fahrzeug mit einer baselstädtischen Nummer in C._____ gewesen zu sein. Nachdem ihm der Halter des betreffenden Autos vorgehalten wurde, räumte er indes ein, sich mit dem früher ihm gehörenden Auto der Marke D._____ mit baselstädtischem Kennzeichen, nunmehr eingelöst auf H._____, zur Garage begeben zu haben (act. 209). Die Ausführungen des Beschuldigten weisen folglich zahlreiche und teilweise eklatante Widersprüche auf, was an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Depositionen erhebliche Zweifel aufkommen lässt.

Im Weiteren erscheint es generell als lebensfremd, dass der Beschuldigte die Kratzer im Autolack mit dem Schraubenzieher und Autoschlüssel nachgefahren sein soll, um das Ausmass der Beschädigung feststellen zu können. Die Tiefe der Kratzer hätte vielmehr problemlos mit dem Daumen oder von blossem Auge überprüft werden können, anstatt mit einem spitzen Gegenstand wie Schraubenzieher oder Autoschlüssel, was zudem noch die Gefahr von zusätzlichen Beschädigungen mit sich brachte. Überdies ist es gänzlich unerklärlich, weshalb der Beschuldigte für die Überprüfung der Beschädigung des Autos sämtlichen Kratzspuren auf allen Seiten hätte nachfahren müssen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte am Sonntag, 5. Oktober 2014 den Schaden an seinem Auto selber in Erfahrung hätte bringen sollen. Er hätte naheliegenderweise einfach warten können, bis der Experte der I._____ Versicherung am 6. Oktober 2014 den Schaden begutachtet. Angesichts all des Dargestellten bestehen ganz erhebliche Zweifel an den Depositionen des Beschuldigten. Demgegenüber liegt es auf der Hand, dass die realitätsnahen, detailreichen und in sich stimmigen Aussagen der Zeugen G._____ und F._____ der Wahrheit entsprechen, zumal auch nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass die Zeugen aus mutmasslich reiner Boshaftigkeit eine ihnen völlig unbekannte Person einer Straftat bezichtigen würden.

4. Der Präsident des Strafgerichts arbeitete überdies überzeugend heraus, weshalb eine unbekannte Dritttäterschaft als Urheber der Kratzer am Auto des Beschuldigten ausgeschlossen werden muss (Urt. SG E. I/A/3). Zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese unstrittigen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Der Beschuldigte verlangte am 7. Oktober 2014 von der I._____ Versicherung die Auszahlung des vom Experten auf Fr. 3‘900.-- geschätzten Sachschadens an seinem Auto (act. 157). Das Zerkratzen des Autos durch den Beschuldigten am 5. Oktober 2014 lässt sich nicht anders erklären, als dass der Beschuldigte dies tat, um von der I._____ Versicherung den entsprechenden Schadenersatz beanspruchen zu können. Die Beteuerung des Beschuldigten, er verdiene gut und würde nie für knapp Fr. 4‘000.-- sein eigenes Auto zerkratzen, vermögen diese Schlussfolgerung nicht zu erschüttern. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen G._____ und F._____ kann jedenfalls nur geschlossen werden, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er im Strafbefehl dargelegt wurde.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Präsident des Strafgerichts qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als versuchten Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urt. SG E. I/B). Die rechtliche Würdigung ist korrekt und wird im Übrigen auch vom Beschuldigten nicht – auch nicht eventualiter – kritisiert. Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann gänzlich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

IV. STRAFE Der Beschuldigte rügt für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs wegen versuchten Betrugs die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingt vollziehbare Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie die Busse von Fr. 2‘000.-- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse nicht. Auf die von der Vorinstanz für die Ausfällung dieser Strafe gemachten zutreffenden Ausführungen (Urt. SG E. II) kann somit vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 6‘100.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 100.--) dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren ist keine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 23. Mai 2016, lautend: „1. A._____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 10. September 2015 des versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2‘000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘274.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--, gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StGB zulasten von A._____. Wird mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- ermässigt.“,

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 6‘100.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 100.--) werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt.

Es wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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