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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.09.2016 460 16 119

6. September 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,281 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Strafrecht Sicherungseinziehung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. September 2016 (460 16 119) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Sicherungseinziehung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfache Sachbeschädigung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 19. April 2016 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ der mehrfachen Sachbeschädigung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), wobei die Vorinstanz den Strafvollzug zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschob (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem erteilte das Strafgericht A.____ die Weisung, die ärztlich verschriebenen Medikamente einzunehmen und sich diesbezüglich regelmässig kontrollieren zu lassen (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner zog die Vorinstanz die folgenden Gegenstände ein: 1 Personenwagen Porsche 911 Carrera 4, 1 Personenwagen Mercedes Benz E 500, 2 Fahrzeugschlüssel Porsche, 2 Fahrzeugschlüssel Mercedes Benz, 1 Fahrzeugausweis Porsche, 1 Fahrzeugausweis Mercedes Benz, 1 Paar Kontrollschilder. Überdies wurde festgelegt, dass die Fahrzeuge samt Zubehör zu verwerten seien, wobei der Verwertungserlös eingezogen und an die Verfahrenskosten angerechnet werde, hingegen werde ein allfälliger Überschuss an A.____ herausgegeben (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Zivilforderungen, der Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten kann auf die Ziffern 5 bis 7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, mit Eingabe vom 2. Mai 2016 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 15. Juni 2016 beantragte der Beschuldigte, es sei in Abänderung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils die Beschlagnahme über folgende Gegenstände aufzuheben und dem Berufungskläger zurückzugeben: 1 Personenwagen Porsche 911 Carrera 4, 1 Mercedes Benz E 500, 2 Fahrzeugschlüssel Porsche, 2 Fahrzeugschlüssel Mercedes Benz, 1 Fahrzeugausweis Porsche, 1 Paar Kontrollschilder. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates zu geschehen.

C. Mit Berufungsantwort vom 15. Juli 2016 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen.

D. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ordnete am 18. Juli 2016 das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO an.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2016 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 2. Mai 2016 (Berufungsanmeldung) resp. vom 15. Juni 2016 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfristen gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass in casu einzig die Einziehung (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet. Demgegenüber bleiben die übrigen Erkenntnisse des Strafgerichts unangefochten.

2. Einziehung (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) 2.1 In seinem Urteil vom 19. April 2016 führt das Strafgericht aus, der Beschuldigte habe am 1. Januar 2015 mit dem Personenwagen Mercedes Benz E 500 in grober Weise die Geschwindigkeitsbegrenzung missachtet. Überdies habe der Beschuldigte, obwohl ihm aufgrund des Vorfalls vom 1. Januar 2015 der Führerausweis entzogen worden sei, am 27. Januar 2015 den Mercedes Benz E 500 und am 14. Oktober 2015 den Personenwagen Porsche 911 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Carrera 4 gelenkt. Somit sei der zur Einziehung vorausgesetzte Deliktskonnex gegeben. Das Erfordernis der Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentliche Ordnung sei insoweit erfüllt, als mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte auch in Zukunft Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), insbesondere in Form des Fahrens ohne Berechtigung, begehen werde, falls ihm die beiden beschlagnahmten Fahrzeuge belassen würden. Sodann seien die Zwecktauglichkeit der Sicherungseinziehung der beiden Fahrzeuge und das Prinzip der Subsidiarität eingehalten. Aufgrund des derzeitigen gesundheitlichen Zustands des Beschuldigten gehe von diesem (als Fahrzeugführer) eine sehr erhebliche Gefährdung für die gewichtigen Rechtsgüter wie Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer aus. Die Gefahr, dass ihm "Stimmen" während der Fahrt Befehle erteilen würden, wie beispielsweise auf der Autobahn umzukehren, stelle ein nicht akzeptables Risiko für die öffentliche Sicherheit dar. Somit bestehe auch ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem anvisierten Ziel (Sicherung) und dem Eingriff in das Eigentum des Beschuldigten. Die Voraussetzungen für die Einziehung der beiden beschlagnahmten Fahrzeuge sowie Zubehör seien daher erfüllt. Im Übrigen habe die Einziehung der Fahrzeuge beim Entscheid über die ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) eine wesentliche Rolle gespielt. Mithin wäre eine stationäre Massnahme zu diskutieren, würden die Fahrzeuge des Beschuldigten nicht eingezogen.

2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 25. Juni 2016 vor, er könne sich damit abfinden, dass er vorläufig seine Fahrzeuge nicht selber fahren dürfe. Gleichwohl stelle das Reinigen und Reparieren der Fahrzeuge einen bedeutenden Lebensinhalt dar, zumal er IV-Rentner sei. Im Weiteren anerkennt der Beschuldigte, dass der Deliktskonnex zweifellos gegeben sei. Allerdings gehe seiner Ansicht nach von den Fahrzeugen keine Gefährdung aus, zumal er – mit Ausnahme der drei Verstösse gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes aus dem Jahr 2015 – über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfüge. Hinzu komme, dass er 54 Jahre alt sei und jahrelang keine Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt habe. Der Sachverständige habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ferner ausgeführt, dass seine Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben gewesen sei. Folglich sei davon auszugehen, dass er nach dem vorliegenden Strafverfahren einsichtig sein werde. Zudem leide er seit längerem an einer psychischen Erkrankung, ohne dass er zuvor im Strassenverkehr deliktisch in Erscheinung getreten wäre. Hinsichtlich des Prinzips der Zwecktauglichkeit sei darauf hinzuweisen, dass er mit Mitteln seiner Mutter die gesamten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bezahlt habe, weswegen ihm der gesamte Erlös aus der Verwertung der Fahrzeuge auszuhändigen sei. Deswegen sein es ihm problemlos möglich, ein neues Fahrzeug zu kaufen. Schliesslich sei der von der Vorinstanz vorgenommene Konnex zwischen dem Entscheid über die Einziehung der Fahrzeuge und der Art der Massnahme nicht überzeugend. Gerade weil die Einziehung der Fahrzeuge nicht zwecktauglich für die (bestrittene) Gefährdung sei, könne auch kein Konnex zur Frage der Art der Massnahme gezogen werden.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits verweist mit Berufungsantwort vom 15. Juli 2016 auf die Akten und verzichtet auf eine weitergehende Stellungnahme zur Berufung des Beschuldigten.

2.4 Zu prüfen ist, ob das Strafgericht die Einziehung der beiden Personenwagen Porsche 911 Carrera 4 und Mercedes Benz E 500 sowie deren Zubehör zu Recht angeordnet hat. Gemäss Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung befasst sich mithin mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Die Sicherungseinziehung hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen (BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, E. 4.4). Voraussetzung der Sicherungseinziehung sind demnach der Deliktskonnex, die konkrete Gefährdung sowie die Einhaltung des Prinzips der Verhältnismässigkeit, beinhaltend das Prinzip der Zwecktauglichkeit, das Prinzip der Subsidiarität sowie die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne.

2.5 In casu ist das Vorliegen der Erfordernisse des Deliktskonnexes nicht und das Prinzip der Subsidiarität (als Teilgehalt des Prinzips der Verhältnismässigkeit) nicht grundsätzlich bestritten. Hingegen ist strittig, ob von den einzuziehenden Gegenständen eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. An die Gefährlichkeit sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine Gefahr besteht, wenn der Gegenstand dem Berechtigten nicht entzogen wird (BGE 125 IV 185, E. 2a; Pra 2000 Nr. 104 S. 619). Ein Tatwerkzeug ist nicht schon dann und deshalb einzuziehen, wenn und weil der Täter damit durch eine strafbare Handlung die Sicherheit von Menschen gefährdet hat. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass der Gegenstand, mit dem die strafbare Handlung begangen wurde, die Sicherheit von Menschen gefährdet. Das kann nur bedeuten, dass diese Gefahr weiterhin, in der Zukunft, bestehen muss und eben gerade deshalb die sichernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. Der Richter hat demzufolge eine Prognose darüber anzustellen, ob der fragliche Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen gefährdet. Bei dieser Prognose sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die mit dem Gegenstand bereits verübte Tat, durch welche die Sicherheit von Menschen gefährdet wurde, ist dabei nur ein Kriterium neben andern. Eine relevante Gefahr wird man relativ leicht bejahen können in Fällen, in denen der fragliche Gegenstand von demjenigen, welcher ihn in Händen hat, bereits mehrmals zur Verübung von Straftaten verwendet wurde (BGE 116 IV 117, E. 2a; FLORIAN BAUMANN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 69 N 13; STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT BRESSEL, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 69 N 5). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6 Der Beschuldigte ist wiederholt trotz Führerausweisentzugs mit einem Personenwagen auf öffentlichen Strassen gefahren. Mithin hat er sich sowohl am 27. Januar 2015 (Ziffer 3 der Anklageschrift vom 21. September 2015) als auch am 14. Oktober 2015 (Zusatzanklageschrift vom 23. März 2016) des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gemacht. Dabei ist in Bezug auf den Vorfall vom 14. Oktober 2015 anzumerken, dass sich der Beschuldigte ohne Führerausweis ans Steuer gesetzt hat, obwohl gegen ihn bereits eine Strafuntersuchung wegen Fahrens ohne Berechtigung hängig und überdies am 21. September 2015 diesbezüglich Anklage erhoben worden war. Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte bereits mehrfach seine Motorfahrzeuge zur Verübung von Straftaten verwendet hat. Als weiteres wesentliches Kriterium kommt hinzu, dass der Beschuldigte am 14. Oktober 2015 seinen Personenwagen trotz Entzugs des Führerausweises geführt hat, weil ihm "Stimmen" befohlen hätten, das Fahrzeug zu fahren (act. 2811). In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen von Dr. med. Roman Masé zu verweisen, wonach derartige imperative Stimmen für die Zukunft nicht auszuschliessen seien (act. 2732/3). Angesichts der erstellten wiederholten Tatbegehung sowie der Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. Roman Masé ist offenkundig, dass sich die vorliegende Sicherungseinziehung zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-) Verwendung der streitbetroffenen Motorfahrzeuge durch den durch imperative Stimmen geplagten Beschuldigten geradezu aufdrängt.

An der entsprechend den vorstehenden Erwägungen bestehenden Gefahr vermag das Vorbringen des Beschuldigten, er verfüge über einen einwandfreien automobilistischen Leumund und habe jahrelang keine Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt, nichts zu ändern. Im Gegenteil hat der Beschuldigte innert kürzester Zeit (1. Januar 2015, 27. Januar 2015 sowie 14. Oktober 2015) mehrfach in schwerwiegender Weise gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen, wobei er namentlich mit der Tat vom 14. Oktober 2015 dargelegt hat, dass ihn selbst hängige Strafverfahren nicht vor erneuten Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz abzuhalten vermögen. Einzig aus dem Umstand, dass es vor dem 1. Januar 2015 nicht zu derartigen Verstössen gehkommen ist, vermag angesichts des Gesundheitszustandes des Beschuldigten, der Häufigkeit der Delinquenz sowie der Schwere der Verstösse die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte mit seinen Fahrzeugen auch künftig die Sicherheit von Menschen gefährdet, keineswegs zu vermindern.

Die Voraussetzung der Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ist erfüllt.

2.7 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit ist zunächst das Prinzip der Zwecktauglichkeit strittig. Demnach hat die Einziehung zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Die Zwecktauglichkeit kann etwa bei ganz problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insbesondere bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen. Mithin ist sie zu verneinen, wenn der Täter einen gleichartigen Gegenstand jederzeit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ohne nennenswerte Schwierigkeiten wiederbeschaffen kann (FLORIAN BAUMANN, a.a.O., Art. 69 N 14; STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 69 N 7).

2.8 Soweit der Beschuldigte das Prinzip der Zwecktauglichkeit mit dem Vorbringen verneint, der gesamte Erlös der Verwertung der Fahrzeuge sei ihm auszuhändigen, weshalb er problemlos ein Ersatzfahrzeug kaufen könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Notwendigkeit der Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs trotz Führerausweisentzugs (in casu mit Geld, welches der Mutter des Beschuldigten gehört) als hinreichende Hürde zu erachten, welche die Einziehung rechtfertigt. Die vorliegende Einziehung ist aufgrund der Gesamtumstände dieses Falles geeignet, weitere Widerhandlungen des Beschuldigten gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verzögern bzw. zu vermeiden oder zumindest zu erschweren (BGE 137 IV 249, E. 4.5.2). Folglich erweist sich die Einziehung der Motorfahrzeuge des Beschuldigten zur Erreichung des Sicherungszwecks als geeignet, womit das Prinzip der Zwecktauglichkeit erfüllt ist.

2.9 Schliesslich wird seitens des Beschuldigten die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne bestritten. Diese setzt voraus, dass zwischen dem anvisierten Ziel (Sicherung) und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht; daran kann es etwa fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung mithin verhältnismässig (BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, E. 4.4; FLORIAN BAUMANN, a.a.O., Art. 69 N 14).

2.10 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist wiederum auf den gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten hinzuweisen. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. Juni 2014 von med. pract. B.____ wird festgehalten, dass aufgrund der beim Beschuldigten bestehenden paranoiden Schizophrenie die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegenwärtig nicht gegeben sei (act. 221, 231). In seinem ergänzenden forensischpsychiatrischem Gutachten vom 9. Februar 2015 legte med. pract. B.____ dar, es würden weiterhin erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschuldigten bestehen (act. 339, 343). Entsprechend wurde dem Beschuldigten mit Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Juli 2015 der Führerausweis per 1. Januar 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen (act. 2597 ff.). Ausserdem legte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Bezug auf die Sachbeschädigungen wiederholt dar, imperative Stimmen hätten ihm befohlen, das Motorrad umzustossen und die Autos zu zerkratzen. Er habe dies machen müssen und somit keine Möglichkeit gehabt, sich dagegen zu wehren. Er sei wie ferngesteuert gewesen. Er könne mit den Stimmen nicht verhandeln (act. 2787, 2793, 2795, 2809). Angesichts dieser Darlegungen besteht zweifelsohne eine massgebliche Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Stimmen hören wird, welche ihn zum Führen seiner Motorfahrzeuge (mit griffbereiten Autoschlüsseln) auffordern werden bzw. befehlen werden, sich mit seinen Fahrzeugen (wiederum) auf eine Autobahn zu begeben und gar dort zu wenden. Angesichts solch massiver Gefährdung gewichtiger http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsgüter, namentlich Leib und Leben anderer Personen, sowie der öffentlichen Sicherheit besteht in Bezug auf den Eingriff in das Eigentum des Beschuldigten ein offenkundig vernünftiges Verhältnis. Die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist folglich erfüllt.

2.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich somit, dass die Sicherungseinziehung der beiden Personenwagen Porsche 911 Carrera 4 und Mercedes Benz E 500 sowie deren Zubehör zu Recht erfolgt ist, weshalb die Berufung des Beschuldigten abzuweisen ist.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 50.--, zu Lasten des Beschuldigten.

2. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist dem Beschuldigten daher keine Parteientschädigung auszurichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2016, auszugsweise lautend:

„1. A.____ wird schuldig erklärt der mehrfachen Sachbeschädigung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und verurteilt zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 48a StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. Der Strafvollzug wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben.

3. A.____ wird die Weisung erteilt, die ärztlich verschriebenen Medikamente einzunehmen und sich diesbezüglich regelmässig kontrollieren zu lassen.

4. Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen: - 1 Personenwagen Porsche D 911 Carrera 4; - Mercedes Benz D E 500; - 2 Fahrzeugschlüssel Porsche; - 2 Fahrzeugschlüssel Mercedes Benz; - 1 Fahrzeugausweis Mercedes Benz; - 1 Fahrzeugausweis Porsche; - 1 Paar Kontrollschilder. Die Fahrzeuge samt Zubehör werden verwertet. Der Verwertungserlös wird eingezogen und an die Verfahrenskosten angerechnet. Ein allfälliger Überschuss wird an A.____ herausgegeben."

"6. Dem amtlichen Verteidiger wird aus der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 8‘306.65 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 26‘626.30, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘198.-sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.--, gehen gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO zulasten von A.____, wobei davon der in Ziffer 4 aufgeführte Verwertungserlös in Abzug zu bringen ist.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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