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Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Januar 2017 (460 16 112) ____________________________________________________________________
Strafrecht (Steuerbetrug [Eintritt der Verfolgungsverjährung; anwendbares Verjährungsrecht])
Strafprozessrecht (Kosten- und Entschädigungsfolgen im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Prozess bei rechtswidrig und schuldhaft bewirkter Einleitung des Strafverfahrens)
Besetzung Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus, Richter Peter Tobler, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde
gegen
A._____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Mehrfacher Steuerbetrug etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 9. Mai 2016
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 9. Mai 2016 entschied der Strafgerichtspräsident Folgendes: „1. A._____ wird der Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 260.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
2. A._____ wird in Bezug auf das Bemessungsjahr 2000 vom Vorwurf des Steuerbetrugs freigesprochen.
3. Das gegen A._____ wegen mehrfachen Steuerbetrugs sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung geführte Strafverfahren wird in Bezug auf die Bemessungsjahre 1998 und 1999 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
Das gegen A._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung geführte Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung in Bezug auf den Grundtatbestand sowie zufolge Verstosses gegen das Anklageprinzip in Bezug auf den qualifizierten Tatbestand eingestellt.
4. Die Beschlagnahme über folgende Vermögenswerte wird aufgehoben und sie werden an die Berechtigten zurückgegeben: - Aktien B._____ AG, örtliche Beschlagnahme bei Rechtsanwalt H._____; - Kontokorrent 1._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: D._____ AG; - Kontokorrent 2._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: D._____ AG; - Kontokorrent 3._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: D._____ AG; - MAP Konto 4._____, C._____ Bank, Kontoinhaber: A._____; - Kontokorrent 5._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: E._____ AG; - Kontokorrent 6._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: E._____ AG; - Privatkonto 7._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: F._____; - Depot 8._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: F._____; - Privatkonto 9._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: F._____.
5. A._____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 7‘000.-- zugesprochen.
6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 18‘075.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, insgesamt Fr. 22‘075.--, gehen im Umfang von Fr. 18‘000.-- (Kosten des Vorverfahrens: Fr. 14‘000.--, Gerichtsgebühr: http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 4‘000.--) zulasten von A._____ und im Umfang von Fr. 4‘075.-- zulasten des Kantons Basel-Landschaft.
Wird mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- ermässigt.“
B. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 19. Mai 2016 Berufung an. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 erklärte der Beschuldigte gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 5 und 6 Berufung. In der Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2016 stellte der Beschuldigte den Verfahrensantrag, das vorliegende Rechtsmittelverfahren sei auf die Frage der Verjährung zu beschränken und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens bezüglich dieser Frage einverstanden. Zudem verlangte er sinngemäss, es sei das Strafverfahren wegen Verjährung einzustellen; unter o/e-Kostenfolge.
C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 machte die Staatsanwaltschaft geltend, es sei aufgrund des prozessualen Verschuldens des Beschuldigten die von der ersten Instanz vorgenommene Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtete sie.
D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 wurde das Berufungsverfahren vorläufig auf die Frage der Verjährung beschränkt und diesbezüglich das schriftliche Verfahren angeordnet.
Erwägungen
I. EINTRETEN AUF DIE BERUFUNG Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Da die Berufung form- und fristgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. EINTRITT DER VERFOLGUNGSVERJÄHRUNG 1.1 Die Verfolgungsverjährung bestimmt sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Recht. Der Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt auch in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB). Ist das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende Verjährungsrecht milder als das zur Zeit der inkriminierten Taten geltende Recht, ist das neue Verjährungsrecht anwendbar (BGer. 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 E. 11.4.2).
1.2 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verjährung wurden durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002, revidiert. Die neuen Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert in den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches übernommen, der seit 1. Januar 2007 in Kraft ist. Der Beschuldigte beging die inkriminierten Straftaten und damit auch den angeklagten Gebrauch einer gefälschten Urkunde am 5. September 2001 und somit vor der Revision des Verjährungsrechts. Die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, derentwegen die Vorinstanz den Beschuldigten verurteilte, ist angesichts der darin angedrohten Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Gemäss dem bis zum 30. September 2002 geltenden Recht verjährten Verbrechen relativ in zehn Jahren (aArt. 70 al. 2 StGB). Die Verjährung wurde durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen. Mit jeder Unterbrechungshandlung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Frist um die Hälfte überschritten war (aArt. 72 Ziff. 2 StGB). Die sog. absolute Verjährungsfrist betrug somit 15 Jahre. Das alte, bis zum 30. September 2002 geltende Recht regelte das Ende des Laufs der Verjährung nicht ausdrücklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hörte die Verjährung nicht bereits mit dem erstinstanzlichen kantonalen Entscheid, sondern erst mit dem kantonalen Berufungsurteil zu laufen auf, und zwar nur insoweit, als der Beschuldigte dadurch verurteilt wurde (BGer. 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 E. 11.4.3).
1.3 Nach dem seit 1. Oktober 2002 geltenden Recht verjährt die Strafverfolgung bei Verbrechen in 15 Jahren (aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Das neue Recht sieht Unterbrechungen der Verjährung nicht vor und unterscheidet nicht zwischen relativen und absoluten Verjährungsfristen. Gemäss dem seit 1. Oktober 2002 geltenden Recht tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (aArt. 70 Abs. 3 StGB, Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verfolgungsverjährung hört mit dem erstinstanzlichen Urteil zu laufen auf. Unter erstinstanzlichen Urteilen sind nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (BGer. 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 E. 11.4.4).
1.4 Der Beschuldigte beging das ihm zur Last gelegte Urkundendelikt am 5. September 2001. Bei Anwendung des alten, bis zum 30. September 2002 geltenden Verjährungsrechts und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung trat die absolute Verfolgungsverjähhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung für diese Straftat am 4. September 2016 ein. Da dieses Delikt gemäss dem zur Zeit der inkriminierten Tat geltenden Recht absolut verjährt ist, gilt dieses Recht. Vorliegend fehlt es damit an einer Prozessvoraussetzung, so dass das gegen den Beschuldigten A._____ wegen Urkundenfälschung geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 379 StPO zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen ist.
III. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG A. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren AA. Kosten 1.1 Wird das Verfahren eingestellt oder eine beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
1.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Gericht muss die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGer. 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1).
2. Unstrittig steht Folgendes fest: In der Jahresrechnung der B._____ AG für das Geschäftsjahr 2000 wurde ein der B._____ AG zustehender Ertrag von Provisionszahlungen von Fr. 577‘902.95 nicht ausgewiesen und aufgrund dessen in der Steuererklärung der B._____ AG der Staats- und Gemeindesteuern 2001A und der direkten Bundessteuer 2000 ein um Fr. 577‘902.95 zu tiefer Gewinn ausgewiesen. Der Beschuldigte unterzeichnete am 20. August 2001 in seiner Funktion als Verwaltungspräsident diese fehlerhafte Steuererklärung. Als Verwaltungsratspräsident und namhafter Minderheitsaktionär der B._____ AG war er zweifelsohne mit dem Geschäftsgebaren der B._____ AG vertraut und war ihm deshalb bewusst, dass die B._____ AG in der Jahresrechnung 2000 einen namhaften Bestandteil des Ertrags nicht aufführte. Dies war ihm insbesondere auch deshalb bekannt, weil er bei der B._____ AG der primäre Ansprechpartner für die G._____ war. Damit wusste er, dass ein bedeutender Betrag des Ertrags, welcher wirtschaftlich der B._____ AG zustand, zur G._____ abfloss. Indem der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigte es zuliess, dass ein Teil der Einnahmen der B._____ AG nicht in deren Jahresrechnung des Geschäftsjahrs 2000 erschien, hat er es zu verantworten, dass diese Jahresrechnung ordnungswidrig erstellt wurde. Aufgrund dessen und der Einreichung dieser Jahresrechnung als Beilage zur erwähnten Steuererklärung am 5. September 2001 bei der Steuerverwaltung lag der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch den Beschuldigten nahe. Somit hat der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt und deshalb grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 18‘075.-- sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- zu tragen. Zufolge unnötiger und fehlerhafter Handlungen der Staatsanwaltschaft ist aus den unstrittigen und zutreffenden, von der Vorinstanz dargelegten Gründen ein Teilbetrag der Verfahrenskosten von Fr. 4‘075.-- auf die Staatskasse zu nehmen.
AB. Entschädigung 1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO bestimmt, dass die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern kann, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
2. Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Damit ist eine Entschädigung für den Beizug eines Rechtsvertreters grundsätzlich zu verweigern. Aus den zutreffenden und unstrittigen Ausführungen der Vorinstanz ist der durch die schleppende Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft verursachte Mehraufwand bei den Verteidigungskosten des Beschuldigten im Umfang von Fr. 7‘000.-- aus der Staatskasse zu vergüten.
B. Zweitinstanzliches Verfahren BA. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘550.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 1‘500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) auf die Staatskasse zu nehmen.
BB. Entschädigung Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem obsiegenden Beschuldigten gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO eine angemessene Entschädigung für den Beizug eines Rechtsvertreters aus der Staatskasse auszurichten. In Anbetracht der geleisteten notwendigen Bemühungen des Rechtsvertreters des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist diese auf Fr. 1‘620.-- (inkl. Auslagen und Fr. 120.-- MWST) festzusetzen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 9. Mai 2016, auszugsweise lautend:
„1. A._____ wird der Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 260.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
2. A._____ wird in Bezug auf das Bemessungsjahr 2000 vom Vorwurf des Steuerbetrugs freigesprochen.
3. Das gegen A._____ wegen mehrfachen Steuerbetrugs sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung geführte Strafverfahren wird in Bezug auf die Bemessungsjahre 1998 und 1999 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
Das gegen A._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung geführte Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung in Bezug auf den Grundtatbestand sowie zufolge Verstosses gegen das Anklageprinzip in Bezug auf den qualifizierten Tatbestand eingestellt.
4. Die Beschlagnahme über folgende Vermögenswerte wird aufgehoben und sie werden an die Berechtigten zurückgegeben: - Aktien B._____ AG, örtliche Beschlagnahme bei Rechtsanwalt H._____; - Kontokorrent 1._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: D._____ AG; - Kontokorrent 2._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: D._____ AG; - Kontokorrent 3._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: D._____ AG; - MAP Konto 4._____, C._____ Bank, Kontoinhaber: A._____; - Kontokorrent 5._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: E._____ AG; - Kontokorrent 6._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: E._____ AG; - Privatkonto 7._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: F._____; - Depot 8._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: F._____; http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Privatkonto 9._____, C._____ Bank, Kontoinhaberin: F._____.
5. A._____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 7‘000.-- zugesprochen.
6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 18‘075.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, insgesamt Fr. 22‘075.--, gehen im Umfang von Fr. 18‘000.-- (Kosten des Vorverfahrens: Fr. 14‘000.--, Gerichtsgebühr: Fr. 4‘000.--) zulasten von A._____ und im Umfang von Fr. 4‘075.-- zulasten des Kantons Basel-Landschaft.
Wird mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- ermässigt.“
wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in der Dispositiv-Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „1. Das gegen den Beschuldigten A._____ wegen Urkundenfälschung geführte Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.“
Im Übrigen bleibt das vorinstanzliche Urteil bestehen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 1‘550.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 1‘500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden auf die Staatskasse genommen.
Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Alain Joset, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘620.-- (inkl. Auslagen und Fr. 120.-- MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.
Vorsitzender Richter
Dieter Freiburghaus Gerichtsschreiber
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